Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C17 418612-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des SXXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011, FZ. 10 11.990-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 20.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), zu welchem der Beschwerdeführer folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen erstattete:
1.2. Bei der Befragung durch die Bundespolizeidirektion Salzburg am 20.12.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan vor ca. drei bis vier Monaten verlassen, weil er Probleme mit den Taliban gehabt habe und sein Leben in Gefahr gewesen sei.
Bei der am 20.12.2010 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Herat, XXXX, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der moslemischen Glaubensrichtung an. Er habe in Afghanistan vier Jahre die Grundschule (Abendschule laut Einvernahme vom 17.01.2011) besucht und habe als Teppichknüpfer gearbeitet. In Herat lebten noch seine Eltern und zwei ältere Brüder sowie zwei ältere Schwestern. Eine ältere Schwester lebe in Hamburg. Er habe schlepperunterstützt von Herat aus über den Iran und die Türkei nach Hamburg gelangen wollen, er sei aber in Deutschland aufgegriffen (und von den deutschen Behörden wieder nach Österreich zurückgebracht) worden.Bei der am 20.12.2010 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus Herat, römisch 40 , gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der moslemischen Glaubensrichtung an. Er habe in Afghanistan vier Jahre die Grundschule (Abendschule laut Einvernahme vom 17.01.2011) besucht und habe als Teppichknüpfer gearbeitet. In Herat lebten noch seine Eltern und zwei ältere Brüder sowie zwei ältere Schwestern. Eine ältere Schwester lebe in Hamburg. Er habe schlepperunterstützt von Herat aus über den Iran und die Türkei nach Hamburg gelangen wollen, er sei aber in Deutschland aufgegriffen (und von den deutschen Behörden wieder nach Österreich zurückgebracht) worden.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan verlassen, weil dort für ihn keine Möglichkeit bestanden hätte, die Schule weiter zu besuchen. Sein Vater sei vor ca. einem Jahr entführt worden. Sein Bruder habe die Landwirtschaft verkaufen müssen, damit das Lösegeld für den Vater bezahlt habe werden können. Danach habe sein Vater gemeint, es wäre für den Beschwerdeführer sicherer, das Land zu verlassen und zu seiner Schwester nach Hamburg zu gehen. Der Beschwerdeführer wäre dort in Sicherheit und könne eine Schule besuchen.
1.3. Am 17.01.2011 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des Bundesasylamtes befragt, wobei er eingangs angab, er spreche Dari und er verstehe den Dolmetscher (der Sprache Dari/Farsi) einwandfrei.
Der Beschwerdeführer gab an, seine zwei Brüder seien von Herat aus, nachdem er Afghanistan verlassen habe, in eine andere ihm unbekannte Stadt gegangen, das habe er von seiner Schwester in Deutschland erfahren. Seine Eltern hätten Herat auch verlassen, es lebe noch ein Großvater mütterlicherseits in Herat.
Vor ca. einem Jahr sei sein Vater entführt worden und gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigekommen. Nach einiger Zeit sei es dann zu Bedrohungen des Inhaltes gekommen, dass entweder der Beschwerdeführer oder seine Brüder entführt werden sollten. Sein Vater habe sie dann weggeschickt, den Beschwerdeführer hierher und die Brüder des Beschwerdeführers woanders hin. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach Pakistan gegangen, wo er wegen seines Geschäftes - er habe mit Tierhäuten gehandelt - Kontakte habe. Der Vater habe gemeint, dass ihnen die Unbekannten deshalb mit Entführung drohen würden, weil sie annehmen würden, die Familie habe Geld. Im Falle einer Rückkehr würde dem Beschwerdeführer wieder die Entführung drohen. Jetzt hätte er aber keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, sodass das Lösegeld niemand für ihn bezahlen könnte; dann würde er getötet werden.
Der Beschwerdeführer spielte in der Folge von seinem Handy einen Film mit folgender Handlung ab: Vier maskierte Bewaffnete bedrohen einen knienden Gefangenen, es wird geschrien, dann wird dem Gefangenen die Kehle durchgeschnitten und in weiterer Folge der Kopf abgeschnitten. Der Beschwerdeführer gab zum Film an, damit könne man sehen, wie es in Herat zugehe. Der Entführte (der Gefangene im Film) sei ein Freund aus seinem Stadtteil gewesen. Die Entführer hätten das Ganze mit dem Handy aufgenommen und hätten das Handy dem Vater des Freundes geschickt. Der Vater des Freundes hätte es dem Beschwerdeführer auf dessen Bitte hin geschickt, weil das Ganze, zwar in abgeschwächter Form, auch seiner Familie passiert sei. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, dass ihm das Gleiche blühe, wenn er entführt werden sollte.
Nach Rückübersetzung der (bisherigen) Niederschrift gab der Beschwerdeführer ab, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei.
In der Folge wurde mit der Schwester des Beschwerdeführers in Deutschland unter der vom Beschwerdeführer angegeben Nummer telefoniert. Das Telefonat wurde vom Dolmetscher in Farsi geführt. Die Schwester des Beschwerdeführers gab an, sie telefoniere mit dem Beschwerdeführer seit dieser in Österreich sei 2 bis 3 Mal wöchentlich. Die Eltern würden in Herat/Afghanistan leben. Sie könne die Eltern seit länger als einem Monat nicht mehr telefonisch erreichen. Nachgefragt, weshalb der Beschwerdeführer in Österreich sei, gab die Schwester des Beschwerdeführers an, dass das Leben ihres Bruders in Gefahr wäre, weil ja schon einmal der Vater entführt worden sei. Sie hätte drei Brüder, der Beschwerdeführer wäre in Österreich, die anderen beiden müssten bei den Eltern in Afghanistan sein.
Über Vorhalt der Angaben seiner Schwester beantwortete der Beschwerdeführer die Frage des Bundesasylamtes, wie er zur Aussage komme, dass seine Familienangehörigen nicht mehr in Herat leben würden, dahingehend, dass man ihn angerufen habe, als er noch im Iran gewesen sei, und man habe ihm erzählt, dass auch die Brüder hätten weggehen müssen, weil es für sie gefährlich wäre. Seine Schwester habe ihn im Iran angerufen und gesagt, dass seine Brüder weggehen würden, ob diese es dann gemacht hätten, wisse er nicht; er wisse alles von seiner Schwester.
Die Entführung seines Vater habe sich folgendermaßen zugetragen:
Sein Vater sei in der Moschee beten gewesen und er sei herausgekommen, als es schon dunkel gewesen sei. Ihm sei etwas auf Mund und Nase gedrückt worden und er sei bewusstlos geworden. Man habe ihn mitgenommen. Man habe in irgendwo hingebracht. Dann sei bei ihnen angerufen worden und es sei gesagt worden, dass er in ihrer Gewalt wäre und es seien Bedingungen gestellt worden. Sie hätten innerhalb von zwei Tagen 5 Lak Afghani, das seien US$ 11.000, auftreiben und übergeben sollen. Sie hätten gesagt, sie würden den Vater töten, wenn sie zur Polizei gingen, sie hätten gesagt, dass sie sie kennen und beobachten würden. Sie hätten einen Platz genannt, wohin sie das Geld bringen hätten sollen. Sie hätten sie dann zu mehreren Plätzen geschickt bis sie zu dem Platz gekommen seien, wo sie wirklich gewesen seien. Sie seien zu dritt gewesen, die drei Brüder. Sie hätten das Geld übergeben und der Vater sei aus dem Auto ausgestiegen; sie hätten ihn gehen lassen.
Die 5 Lak Afghani hätten sie einerseits selbst gehabt und andererseits hätten sie sich Geld von Freunden seines Vaters, die mit ihm im Tierhautgeschäft gewesen seien, ausgeborgt. 4 Lak hätten sie selbst gehabt, 1 Lak sei ausgeborgt worden. Es seien die Familienersparnisse gewesen, welches sie zuhause gehabt hätten, sie hätten kein Bankguthaben gehabt. Sein Vater sei nach zwei Tagen freigelassen worden, das genaue Datum wisse er nicht. Über Befragen, zu welcher Jahreszeit die Entführung stattgefunden habe, gab der Beschwerdeführer - nach Überlegen - an, es sei im Winter gewesen. Danach hätten sie eine zeitlang Ruhe gehabt, dann hätten die Entführer wieder beim Vater angerufen. Das sei ca. 7-8 Monate nach der Freilassung gewesen. Sie hätten Geld erpressen wollen, sie hätten gesagt, dass entweder er oder eines seiner Kinder entführt werde, sollte er nicht bezahlen. Nach dem Telefonat habe sein Vater dann Geld aufgetrieben, er habe Land verkauft und habe den Beschwerdeführer weggeschickt; er habe alles organisiert. Zwischen den Anrufen der Entführer und der Ausreise des Beschwerdeführers sei ca. ein Monat vergangen, es habe eine Zeit gedauert.
Über Vorhalt der Angabe des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, wonach das Lösegeld für den Vater durch Verkauf eines Grundstückes erbracht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, das stimme nicht, es sei so gewesen wie er heute ausgesagt habe, er wisse nicht, wie es zu diesem Unterschied gekommen sei.
Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei. Er habe den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden und der Dolmetscher habe rückübersetzt, was er gesagt habe.
2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend wir ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund seien nicht glaubwürdig, womit der Beschwerdeführer weder einen Asylgrund habe glaubhaft machen können noch ergebe sich daraus einen Grund, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde, habe er nicht behauptet. Sofern der Beschwerdeführer die Sicherheitslage als Rückkehrhindernis anführe, sei auszuführen, dass Herat als eine der sichersten Provinzen in Afghanistan gelte. Zu Spruchpunkt III. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Begründend wir ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund seien nicht glaubwürdig, womit der Beschwerdeführer weder einen Asylgrund habe glaubhaft machen können noch ergebe sich daraus einen Grund, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde, habe er nicht behauptet. Sofern der Beschwerdeführer die Sicherheitslage als Rückkehrhindernis anführe, sei auszuführen, dass Herat als eine der sichersten Provinzen in Afghanistan gelte. Zu Spruchpunkt römisch drei. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.
3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde in welcher ausgeführt wird, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei glaubwürdig. Hinsichtlich der Non-Refoulement-Prüfung habe das Bundesasylamt kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses:1. Zu Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses:
1.1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1.1. Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben. Er stammt aus Herat. Nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 20.12.2010 den gegenständlichen Asylantrag.
1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. In diesem Zusammenhang wird insbesondere nicht als Sachverhalt festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers entführt wurde und gedroht wurde, den Vater des Beschwerdeführers neuerlich oder einen seiner Söhne zu entführen, wenn kein Geld bezahlt werde.
1.2. Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus den eigenen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers und aus dem Akteninhalt.
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund (der Vater sei entführt worden und gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigekommen, dann sei gedroht worden, neuerlich den Vater oder einen seiner Söhne zu entführen, wenn kein Geld bezahlt werde) sind hingegen nicht glaubwürdig. Die Angaben des Beschwerdeführers sind - wie bereits das Bundesasylamt im Bescheid schlüssig und detailliert ausgeführt hat - widersprüchlich und unsubstanttiert und ergeben kein stimmiges Bild von der Situation, in der sich der Beschwerdeführer angeblich vor der Ausreise befand.
Die Beschwerde moniert eingangs, die Erstbefragung sei ohne geeigneten Dolmetscher durchgeführt worden und sei äußerst knapp gehalten. Der Beschwerdeführer sei angehalten worden, Genaueres beim nächsten Mal zu erzählen, weiters sei ihm nichts rückübersetzt worden. Offenbar habe also jemand mit eigenen Worten eine Zusammenfassung vorgenommen und habe dabei die Angaben des Beschwerdeführers missverstanden. Keinesfalls habe er ausführlich Stellung nehmen können und so sei es auch zu erklären, dass der Beschwerdeführer zu den Drohanrufen nicht mehr habe Stellung nehmen können. Auch von Seiten des Bundesasylamtes sei ein iranischer Dolmetscher der Sprache Farsi beigezogen worden, obwohl es sich dabei nicht um die Muttersprache des Beschwerdeführers handle und er auf Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen habe.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich bei "Dari" und "Farsi" nicht um verschiedene Sprachen handelt, sondern "Dari" vielmehr nur die Bezeichnung der persischen Sprache "Farsi" in Afghanistan ist. Es ist daher schon grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb es "gravierende" Verständigungsprobleme geben sollte, wenn ein aus Afghanistan stammender Asylwerber (der dort die in Afghanistan als "Dari" bezeichnete persische Sprache spricht) unter Mitwirkung eines iranisch-stämmigen Dolmetschers (der ebenfalls die persische Sprache spricht, die im Iran als "Farsi" bezeichnet wird) einvernommen wird. Auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers sind "Verständigungsprobleme" und "Missverständnisse" mit dem Dolmetscher, die in weiterer Folge gemäß den Beschwerdeausführungen zu divergierenden Angaben geführt hätten, nicht ersichtlich. Sofern die Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer hätte auf Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen, ist dies aktenwidrig. Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf ein Verständigungsproblem mit dem Dolmetscher oder auf ein Problem mit der Person des Dolmetschers aus dem Iran. Entgegen der Beschwerdebehauptung hat der Beschwerdeführer niemals auf "Verständigungsschwierigkeiten", die in der Beschwerde auch nicht näher erläutert werden, hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat weder während der Erstbefragung noch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Verständigungsprobleme mit den jeweiligen Farsi-Dolmetschern vorgebracht, sondern gab - im Gegenteil - auf konkrete Befragung, an, es gebe keine Verständigungsprobleme (AS 37) bzw. er verstehe den Dolmetscher einwandfrei (AS 73). Dem Beschwerdeführer wurden die jeweiligen Niederschriften rückübersetzt, der Beschwerdeführer gab keine Verständigungsprobleme an und bestätigte den Inhalt der Niederschriften sowie die Richtigkeit der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift. Gemäß § 15 AVG liefert - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß § 14 leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (§ 14 Abs. 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer der Beweiskraft der Niederschrift der Erstbefragung sowie der Einvernahme vom 17.01.2011 nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich bei "Dari" und "Farsi" nicht um verschiedene Sprachen handelt, sondern "Dari" vielmehr nur die Bezeichnung der persischen Sprache "Farsi" in Afghanistan ist. Es ist daher schon grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb es "gravierende" Verständigungsprobleme geben sollte, wenn ein aus Afghanistan stammender Asylwerber (der dort die in Afghanistan als "Dari" bezeichnete persische Sprache spricht) unter Mitwirkung eines iranisch-stämmigen Dolmetschers (der ebenfalls die persische Sprache spricht, die im Iran als "Farsi" bezeichnet wird) einvernommen wird. Auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers sind "Verständigungsprobleme" und "Missverständnisse" mit dem Dolmetscher, die in weiterer Folge gemäß den Beschwerdeausführungen zu divergierenden Angaben geführt hätten, nicht ersichtlich. Sofern die Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer hätte auf Verständigungsschwierigkeiten hingewiesen, ist dies aktenwidrig. Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf ein Verständigungsproblem mit dem Dolmetscher oder auf ein Problem mit der Person des Dolmetschers aus dem Iran. Entgegen der Beschwerdebehauptung hat der Beschwerdeführer niemals auf "Verständigungsschwierigkeiten", die in der Beschwerde auch nicht näher erläutert werden, hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat weder während der Erstbefragung noch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Verständigungsprobleme mit den jeweiligen Farsi-Dolmetschern vorgebracht, sondern gab - im Gegenteil - auf konkrete Befragung, an, es gebe keine Verständigungsprobleme (AS 37) bzw. er verstehe den Dolmetscher einwandfrei (AS 73). Dem Beschwerdeführer wurden die jeweiligen Niederschriften rückübersetzt, der Beschwerdeführer gab keine Verständigungsprobleme an und bestätigte den Inhalt der Niederschriften sowie die Richtigkeit der Rückübersetzung mit seiner Unterschrift. Gemäß Paragraph 15, AVG liefert - soweit nicht Einwendungen erhoben wurden - eine gemäß Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Ungeachtet des Umstandes, dass Protokollrügen bei Rückübersetzung der Niederschrift grundsätzlich im Rahmen derselben Amtshandlung vorzubringen sind (Paragraph 14, Absatz 3 und 4 AVG), vermochte der Beschwerdeführer der Beweiskraft der Niederschrift der Erstbefragung sowie der Einvernahme vom 17.01.2011 nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung die neuerlichen Drohungen nach der Entführung des Vaters nicht erwähnt hat, könnte dies allerdings tatsächlich auch auf den Umstand zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angehalten wurde, den Fluchtgrund kurz zu umschreiben. Allerdings ändert dieser Umstand angesichts des übrigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers nichts daran, dass dessen Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden muss.
Ausgehend von der Behauptung des Beschwerdeführers, die Entführungsdrohung hätte nicht nur den Beschwerdeführer, sondern auch den Vater und die Brüder des Beschwerdeführers betroffen, spräche der Umstand, dass der Vater und die Brüder des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt in Herat leben können, erheblich gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. gegen die Annahme, es liege eine reale Bedrohung des Beschwerdeführers vor. Dies dürfte auch der Beschwerdeführer erkannt haben, zumal er - anders noch als bei der Erstbefragung - bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete, die Eltern und die Brüder des Beschwerdeführers hätten Herat ebenfalls verlassen, weil es für sie gefährlich gewesen sei, wobei der Beschwerdeführer angab, er hätte diese Information von seiner Schwester in Deutschland erhalten. Allerdings wurde diese Angabe von der Schwester des Beschwerdeführers in Deutschland, von der seitens des Bundesasylamtes im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers eine telefonische Auskunft eingeholt wurde, nicht bestätigt, vielmehr gab diese an, die Eltern und die Brüder lebten in Herat. Zutreffend hat das Bundesasylamt dazu ausgeführt, dass davon auszugehen ist, dass die Schwester des Beschwerdeführers die Frage nach dem Aufenthaltsort der Eltern (bzw. der Brüder) spontan nach dem Wissenstand (tatsachenrichtig) beantwortet hat, weil eine solche Frage nicht zwingend in Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen ihres Bruders in Österreich (welches mit der Schwester des Beschwerdeführers in Deutschland, mit der der Beschwerdeführer wöchentlich mehrmals telefoniert, abgesprochen werden kann) gebracht werden muss. Die Verantwortung des Beschwerdeführers über Vorhalt dieser Angaben seiner Schwester, seine Schwester habe den Beschwerdeführer im Iran angerufen und gesagt, dass seine Brüder weggehen müssten bzw. würden, ob diese das dann gemacht hätten, wisse der Beschwerdeführer aber nicht, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt gerade nicht (die angeblich von seiner Schwester im Iran erhaltene Information) angegeben, dass seine Brüder weggehen müssten bzw. würden und er nicht wüsste, ob diese das dann gemacht hätten, vielmehr hat der Beschwerdeführer ganz konkret behauptet, seine beiden älteren Brüder wie auch seine Eltern seien bereits aus Herat weggegangen (AS 64, 65, 67). Angesichts des eindeutigen Wortlautes ("[Meine Brüder] waren ursprünglich in Herat, aber sie gingen in eine andere Stadt."
"Meine Eltern sind auch weggegangen, es gibt noch einen Großvater mütterlicherseits in Herat". "Mein Vater schickte uns dann weg, mich in diese Richtung, meine Brüder woanders hin. Selbst ging er nach Pakistan. Er hatte in Pakistan wegen seines Geschäftes Kontakte.") der Niederschrift des Bundesasylamtes vom 17.01.2011, welche vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung unbeanstandet blieb, kann auch die diesbezügliche Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer hätte am 17.01.2011 gegenüber dem Dolmetscher angegeben, dass seine Familie aufgrund von Drohungen mittlerweile vermutlich aus Herat weggegangen sei, nicht erfolgreich sein. Abgesehen davon überzeugt dieser Beschwerdeeinwand auch deshalb nicht, weil die Schwester des Beschwerdeführers auch angegeben hat, sie telefoniere mit dem Beschwerdeführer seit dieser in Österreich sei (ca. seit Dezember 2010) 2-3 Mal wöchentlich, sodass davon auszugehen ist, dass die Schwester des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer ihren (am 17.01.2011 gegenüber dem Bundesasylamt mitgeteilten) Wissenstand betreffend den Aufenthalt der Eltern und der Brüder in Herat dem Beschwerdeführer wohl mitgeteilt hätte, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 17.01.2011 diesbezüglich hätte Vermutungen vorbringen müssen. Entgegen der Einschätzung der Beschwerde ist darin eine wesentliche Ungereimtheit im Vorbringen des Beschwerdeführers zu erblicken, die geeignet ist - insbesondere auch in Zusammenschau mit den weiteren Ungereimtheiten - die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erschüttern. Festzuhalten ist, dass den Angaben der Beschwerde zufolge die Familie des Beschwerdeführers (Eltern, zwei ältere Brüder, zwei Schwestern) noch immer in Herat lebt, was - wie bereits oben ausgeführt - vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedrohung erheblich gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegen die Annahme einer real gegebenen Gefahr für den Beschwerdeführers spricht.
Dem Bundesasylamt ist auch darin zu folgen, dass die Schilderung der angeblichen Ereignisse und Handlungsanläufe, in die der Beschwerdeführer auch selbst involviert war (zB die Bezahlung des Lösegeldes wegen der Entführung des Vaters), in einem hohen Maße stereotyp und unsubstantiiert erfolgte. Der Beschwerdeführer hat den Sachverhalt so vorgebracht, wie ihn jeder andere auch schildern könnte, der sich die Geschichte ausdenkt, die Ausdruckweise des Beschwerdeführers war unanschaulich, allgemein und nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist äußerst oberflächlich und dessen Antworten auf Nachfragen des Bundesasylamtes sind stereotyp. Besonders anschaulich ist dieses unglaubwürdige Aussageverhalten anhand der Erzählung des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Lösegeldzahlung, an der der Beschwerdeführer angeblich persönlich mitgewirkt hat (AS 69):
"Sie nannten uns einen Platz, wohin wir das Geld bringen sollen. Sie schickten uns dann zu mehreren Plätzen hin bis wir dann zu dem Platz kamen, wo sie wirklich waren. Wir waren zu dritt, wir drei Brüder. Wir übergaben ihnen das Geld und der Vater stieg aus einem Auto aus und sie ließen ihn gehen.". Eine derart detailarme und unpersönliche Darstellung eines Ereignisses, bei dem das Leben des Vaters auf dem Spiel stand und ein direkter Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den Entführern bestand, lassen erheblich am Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten zweifeln. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht konkret angeben konnte, wann die Entführung seines Vaters stattgefunden hat, ist ein Indiz, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Auch vor dem Hintergrund der Bildung des Beschwerdeführers - er hat immerhin vier Jahre lang eine Abendschule besucht - erweckt ein derartiges Vorbringen und Nichtwissen nicht den Eindruck von den Tatsachen entsprechenden Umständen.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das Bundesasylamt auf die Angaben des Beschwerdeführers bereits bei der Einvernahme am 17.01.2011 gehörig eingegangen und das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers - durch Nachfragen und Vorhalte - adäquat auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, sein Vorbringen zu erstatten und seinen Standpunkt zu vertreten. Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, oberflächlich und zudem widersprüchlich und unplausibel blieb, ist nicht auf ein mangelndes Ermittlungsverfahren bzw. auf eine mangelhafte Befragung des Beschwerdeführers zurückzuführen, sondern sichtlich darauf, dass das Vorgebrachte nicht den Tatsachen entspricht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in sich widersprüchlich: Der Niederschrift über die Erstbefragung zufolge hat der Bruder des Beschwerdeführers die Landwirtschaft der Familie verkauft, um das Lösegeld für den Vater bezahlen zu können (AS 35). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, das Lösegeld sei teilweise ausgeborgt worden, den größten Teil hiefür hätten sie selbst gehabt, es seien die Familienersparnisse gewesen, und er wisse nicht, wieso diesbezüglich anderes im Protokoll über die Erstbefragung stehe (AS 69, 71). Zumal dem Beschwerdeführer die Niederschrift über die Erstbefragung rückübersetzt wurde und der Beschwerdeführer über Befragen keine Verständigungsprobleme geltend gemacht hat (AS 37), überzeugt das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, dass dies anlässlich der mangelhaften Erstbefragung offenbar falsch verstanden bzw. zusammengefasst worden sei, nicht. Dass der Beschwerdeführer psychisch/physisch nicht in der Lage gewesen wäre, im Zuge der Erstbefragung wahrheitsgetreue Angaben zu machen und der Rückübersetzung zu folgen, wurde weder behauptet noch ist es ersichtlich. Aus dem Protokoll über die Erstbefragung ergibt sich nicht einmal ansatzweise, dass es bei der Erstbefragung ein Verständigungsproblem oder eine andere Schwierigkeit gegeben hätte. Somit steht dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen die Beweiskraft der Niederschrift über die Erstbefragung entgegen. Anzumerken ist zum widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers noch, dass dieser bei der Befragung durch die Bundespolizeidirektion Salzburg am 20.12.2010 zum Fluchtgrund angab, er hätte in Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt, wogegen er Probleme mit den Taliban bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht behauptete.
Soweit die Schwester des Beschwerdeführers die Angabe des Beschwerdeführers bestätigt, der Vater sei entführt worden, führt dies - auch angesichts des übrigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers - nicht zur Beurteilung des Vorbringens als glaubwürdig, zumal - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat - davon auszugehen ist, dass die Schwester des Beschwerdeführers aufgrund des regelmäßigen Kontaktes mit dem Beschwerdeführer von dem von ihrem Bruder in Österreich behaupteten (aber unrichtigen) Fluchtgrund wusste und die Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Angabe das Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen versuchte. Auch der vom Handy des Beschwerdeführers abgespielte Film führt nicht zur Bewertung des Vorbringens des Beschwerdeführers als glaubwürdig, ist doch schon kein konkreter Bezug zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ersichtlich, wobei - aufgrund der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers - nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer maßgeblich wahrscheinlich Opfer einer Entführung wird.
Das Bundesasylamt hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, nach ausführlicher Einvernahme des Beschwerdeführers, bei welcher der Beschwerdeführer weder ansatzweise Verständigungsprobleme rügte noch nach Rückübersetzung der Niederschrift Ergänzungen oder Korrekturen seines Vorbringens begehrte, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund/zu den behaupteten Geschehnissen vor seiner Ausreise aus Afghanistan in schlüssiger Weise die Glaubwürdigkeit versagt. Der Asylgerichtshof teilt nach dem Gesagten die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass das dargestellte Aussageverhalten des Beschwerdeführers nicht den Anschein eines den Tatsachen entsprechenden Sachverhaltes erweckt und dass der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Sachverhalt zu seiner Bedrohungssituation nicht tatsächlich erlebt hat.
Die unsubstantiierten und teilweise aktenwidrigen Beschwerdebehauptungen sind nicht geeignet, das aufgezeigte unglaubwürdige Aussageverhalten des Beschwerdeführers nachvollziehbar zu erklären und die auf diesem Aussageverhalten beruhende schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zu erschüttern. Umstände, die Anlass zu weiteren Ermittlungen/Erhebungen oder zu einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers gegeben hätten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wurden auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert aufgezeigt.
1.3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
1.3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.1.3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).1.3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
1.3.3. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd Genfer Flüchtlingskonvention:
Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht, die insbesondere von Entführern oder Taliban ausginge.Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Afghanistan die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Afghanistan in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht, die insbesondere von Entführern oder Taliban ausginge.
Es ergaben sich auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus anderen in seiner Person gelegenen Gründen, insbesondere aufgrund seiner tadschikischen Volksgruppenzugehörigkeit und/oder seiner schiitischen Glaubensrichtung einer - ausreichend wahrscheinlichen - asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Solches wurde vom Beschwerdeführer weder konkret noch substantiiert behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Die Asylrelevanz der prekären Lage in Afghanistan im Fall des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Eine solche wäre (neben anderen Voraussetzungen) nur dann gegeben, wenn eine daraus resultierende Bedrohung an (zumindest) einen Konventionsgrund anknüpfen würde, wofür es im vorliegenden Fall jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt. Eine Bedrohung aufgrund einer prekären Wirtschafts- und Sicherheitslage könnte allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten rechtfertigen, worauf unter Punkt II.2. dieses Erkenntnisses noch näher eingegangen wird.Die Asylrelevanz der prekären Lage in Afghanistan im Fall des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Eine solche wäre (neben anderen Voraussetzungen) nur dann gegeben, wenn eine daraus resultierende Bedrohung an (zumindest) einen Konventionsgrund anknüpfen würde, wofür es im vorliegenden Fall jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt. Eine Bedrohung aufgrund einer prekären Wirtschafts- und Sicherheitslage könnte allenfalls die Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten rechtfertigen, worauf unter Punkt römisch zwei.2. dieses Erkenntnisses noch näher eingegangen wird.
Umstände, die Anlass zu weiteren Ermittlungen oder zu einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers gegeben hätten, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wurden auch in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert aufgezeigt. Der Beschwerde gegen die Versagung des Asylstatus durch das Bundesasylamt war daher der Erfolg zu versagen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte bei dieser Entscheidung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die - in einem ordnungsgemäßen Verfahren ergangene - schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wird in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, es liegt weder ein ergänzungsbedürftiger oder ein vom Bundesasylamt in entscheidenden Punkten unrichtig festgestellter Sachverhalt vor noch hat sich anhand der Beschwerde ein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Das Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen erwarten lässt (s. VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Liegen - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Verhandlung vor, wird die Verhandlungspflicht nicht (bloß) durch einen Antrag der Partei ausgelöst.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte bei dieser Entscheidung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der zu beurteilende Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die - in einem ordnungsgemäßen Verfahren ergangene - schlüssige Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wird in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpft, es liegt weder ein ergänzungsbedürftiger oder ein vom Bundesasylamt in entscheidenden Punkten unrichtig festgestellter Sachverhalt vor noch hat sich anhand der Beschwerde ein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Das Vorbringen lässt nicht erkennen, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen erwarten lässt (s. VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua). Liegen - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Verhandlung vor, wird die Verhandlungspflicht nicht (bloß) durch einen Antrag der Partei ausgelöst.
2. Zu Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses:2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses:
2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
2.2. Da § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).2.2. Da Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).
2.3. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Betreffend Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erweist sich der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer sohin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.2.3. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Betreffend Spruchpunkte römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erweist sich der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer sohin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus Herat, XXXX. Das Bundesasylamt führt zur Sicherheitslage aus, der bewaffnete Konflikt in Afghanistan, vor allem in Herat, erreiche nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen würden, dass Personen alleine durch ihre Anwesenheit Gefahr liefen, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Herat gelte als eine der sichersten Provinzen in Afghanistan. Dies ergebe sich aus den Feststellungen.Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus Herat, römisch 40 . Das Bundesasylamt führt zur Sicherheitslage aus, der bewaffnete Konflikt in Afghanistan, vor allem in Herat, erreiche nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen würden, dass Personen alleine durch ihre Anwesenheit Gefahr liefen, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Herat gelte als eine der sichersten Provinzen in Afghanistan. Dies ergebe sich aus den Feststellungen.
In den Feststellungen wird neben der "Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft" die "Allgemeine Sicherheitslage" in sieben Zeilen mit einem Zitat aus dem Bericht des auswärtigen Amtes vom 27.07.2010 und die "Sicherheitslage im Raum Herat" in 19 Zeilen mit einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde vom 22.1.2010 dargelegt. Aus letzterem Bericht geht hervor, UNAMA beurteile, dass Herat eine der ruhigsten Provinzen des Landes sei, die Taliban jedoch in den Anbaugebieten präsent seien. UNAMA Mitarbeiter würden von den westlichen Provinzen Herat als die Nummer zwei hervorheben, was die Anzahl der zivilen Opfer betreffe.
Der vom Bundesasylamt herangezogene Bericht betreffend die Sicherheitslage im Raum Herat war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits über ein Jahr alt. Angesichts der insgesamt als prekär, fragil und wechselhaft zu bezeichnende Sicherheitslage in Afghanistan ist die Heranziehung von aktuellen Länderberichten für die Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund der Sicherheitslage allerdings unabdingbar, kann doch gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden, wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre (VfGH U202/12 vom 20.06.2012; auch VfGH U 144/2013-13 vom 06.06.2013).Der vom Bundesasylamt herangezogene Bericht betreffend die Sicherheitslage im Raum Herat war bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits über ein Jahr alt. Angesichts der insgesamt als prekär, fragil und wechselhaft zu bezeichnende Sicherheitslage in Afghanistan ist die Heranziehung von aktuellen Länderberichten für die Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgrund der Sicherheitslage allerdings unabdingbar, kann doch gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden, wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre (VfGH U202/12 vom 20.06.2012; auch VfGH U 144/2013-13 vom 06.06.2013).
Die im Bescheid angeführten Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan bzw. im Raum Herat lassen zudem eine konkrete, detaillierte Darstellung der Sicherheitslage vermissen. Eine solche Darstellung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz, im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers bzw. in der Region, in welche der Beschwerdeführer zurückkehren könnte, sind angesichts des wechselhaften und unberechenbaren Konfliktes in Afghanistan, der zudem wesentliche regionale Unterschiede aufweist, unabdingbar um beurteilen zu können, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Sicherheitslage wäre überdies mit den individuellen und persönlichen Umständen und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzten gewesen, die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes zur Sicherheitslage lassen einen solchen Bezug allerdings vermissen.Die im Bescheid angeführten Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan bzw. im Raum Herat lassen zudem eine konkrete, detaillierte Darstellung der Sicherheitslage vermissen. Eine solche Darstellung der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz, im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers bzw. in der Region, in welche der Beschwerdeführer zurückkehren könnte, sind angesichts des wechselhaften und unberechenbaren Konfliktes in Afghanistan, der zudem wesentliche regionale Unterschiede aufweist, unabdingbar um beurteilen zu können, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Sicherheitslage wäre überdies mit den individuellen und persönlichen Umständen und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzten gewesen, die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes zur Sicherheitslage lassen einen solchen Bezug allerdings vermissen.
Zudem vermag der vom Bundesasylamt zur Darlegung der Sicherheitssituation im Raum Herat herangezogene Bericht der schwedischen Migrationsbehörde den Schluss des Bundesasylamtes, Herat sei ausreichend "sicher" und es liege aufgrund der Sicherheitssituation im Raum Herat kein Rückverbringungshindernis vor, nicht zu tragen, geht doch aus dem Bericht hervor, Herat sei von den westlich gelegenen Provinzen die Nummer zwei, was die Anzahl der zivilen Opfer betreffe, und Taliban seien in den Anbaugebieten präsent. Damit hat sich das Bundesasylamt allerdings nicht auseinandergesetzt.
Das Bundesasylamt hat es auch verabsäumt, darzustellen, wie der Beschwerdeführer Herat in zumutbarer Weise erreichen könnte (zur Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in diesem Punkt s. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13 betreffend die Provinz Nangarhar).
2.4. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.4. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
Da durch die Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzung für Spruchpunkt III. weggefallen ist, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.Da durch die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzung für Spruchpunkt römisch drei. weggefallen ist, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. dieses Erkenntnisses abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. dieses Erkenntnisses abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
17.09.2013