Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. B5 410.530-2/2010/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, Zl. 09 10.963-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Demokratische Volksrepublik Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2010, Zl. 09 10.963-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist algerischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und stellte am 10.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er vom Vater eines Mädchens bedroht worden wäre, weil er mit dessen Tochter ein Verhältnis gehabt hätte. Der Vater hätte einer Gruppe islamistischer Terroristen angehört, welche den Beschwerdeführer misshandelt hätte. Diesbezüglich wies der Beschwerdeführer auf Narben im Brustbereich hin, die durch heißen Draht verursacht worden wären. Weiters hätte er als minderjähriger Waise keine Angehörigen im Herkunftsland, die sich um ihn kümmern würden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2009, Zl. 09 10.963-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten keine Glaubwürdigkeit zugekommen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2009, Zl. 09 10.963-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten keine Glaubwürdigkeit zugekommen sei.
Einer gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 16.11.2009, Zl. 09 10.963-BAI, erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2010, Zl. A4 410.530-1/2009/8E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1991 BGBl. I Nr. 51 i. d. g. F. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt:Einer gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 16.11.2009, Zl. 09 10.963-BAI, erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2010, Zl. A4 410.530-1/2009/8E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 i. d. g. F. zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde u.a. ausgeführt:
"Im vorliegenden Fall hat es das Bundesasylamt nicht für erforderlich erachtet, ein medizinisches Sachverständigengutachten bezüglich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Behauptungen, er sei mit heißen Metallstäben bzw. erhitztem Draht im Brustbereich verletzt worden, einzuholen. Ausgehend von den bisherigen Ermittlungen des Bundesasylamtes ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt den zur Beurteilung dieses Antrags maßgeblichen Sachverhalt nicht feststellen konnte. Vor diesem Hintergrund muss damit nun zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0023). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, Zl. B 2136/00 davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nicht feststellen konnte. Um die Situation des Beschwerdeführers daher korrekt zu beurteilen, ist es erforderlich, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, um verifizieren zu können, ob die vom Antragsteller behaupteten Verletzungen im Brustbereich tatsächlich von heißen Metallstäben bzw. erhitztem Draht verursacht sein könnten. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der erstinstanzlichen Behörde zu Grunde zu legen sein.
Nach einer vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen Befragung und Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen sachverständigen Facharzt für gerichtliche Medizin am 07.07.2010 kam letzterer in einem Gutachten vom 08.07.2010 im Wesentlichen zum Ergebnis, dass die "zwei reiskorngroßen Närbchen über dem Brustbein" des Beschwerdeführers, die "relativ unspezifisch" seien, "nicht ausschließbar" einer umschriebenen Hitzeeinwirkung in Form eines erhitzten Drahtquerschnittes zugeordnet werden könnten, wobei die Verbrennungen allerdings relativ oberflächlich gewesen seien. Weiters weise der Beschwerdeführer quer über den Oberkörper verlaufende oberflächliche Schnittverletzungen auf, die er sich nach eigenen Angaben selbst beigebracht habe. Die Narben in ihrer Gesamtheit seien alt und könnten nicht ausschließbar ihrer Entstehung nach in den Herbst 2008 zeitlich eingeordnet werden, nicht ausschließbar aber auch deutlich älter sein.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien gemäß § 10 Abs. 1 Z leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Dazu wurde unter anderem festgestellt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2009, Zl. 09 10.963 - BAI, gemäß § 3 AsylG am 04.12.2009 negativ in Rechtskraft erwachsen sei. Im Verfahrensgang wurde zuvor ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid (vom 16.11.2009) Spruchpunkt II. und III. fristgerecht Beschwerde eingebracht habe.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Dazu wurde unter anderem festgestellt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2009, Zl. 09 10.963 - BAI, gemäß Paragraph 3, AsylG am 04.12.2009 negativ in Rechtskraft erwachsen sei. Im Verfahrensgang wurde zuvor ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid (vom 16.11.2009) Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. fristgerecht Beschwerde eingebracht habe.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 50/2012) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG ist das Bundesasylamt Asylbehörde. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Gemäß § 22 Abs. 3 steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG) anzugeben; §§ 61a und 63 Abs. 5 letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des § 64a AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG ist das Bundesasylamt Asylbehörde. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, steht gegen abweisende und zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Beschwerde an den Asylgerichtshof offen, welche nach Zustellung innerhalb der gesetzlich jeweils vorgesehenen Frist beim Bundesasylamt einzubringen ist; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG) anzugeben; Paragraphen 61 a und 63 Absatz 5, letzter Satz AVG gelten nicht. Das Bundesasylamt kann die Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 a, AVG durch Beschwerdevorentscheidung erledigen.
3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
4. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach § 3 Abs. 1 AsylG abgesprochen. Gegenstand des Bescheides des Bundesasylamtes war nach dessen Spruch ausschließlich die Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie die Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.).4. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid nicht über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgesprochen. Gegenstand des Bescheides des Bundesasylamtes war nach dessen Spruch ausschließlich die Abweisung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2010, Zl. A4 410.530-1/2009/8E, wurde der Bescheid des Bundesasylamts vom 16.11.2009, Zl. 09 10.963-BAI, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2009 gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, zur Gänze behoben. Das Erkenntnis enthält - entgegen der im nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamts vertretenen Ansicht - keinen Hinweis auf eine Einschränkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.11.2009 auf die Spruchpunkte II. und III. Vielmehr geht sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.06.2010 unzweifelhaft hervor, dass der Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte (I. bis III.) behoben wurde. Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes kommt gemäß § 61 Abs. 1 AsylG dem Asylgerichtshof zu. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.06.2010 wurde dem Bundesasylamt am 28.06.2010 zugestellt. Somit erweist sich aber der Antrag des Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 AsylG bis dato als unerledigt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.06.2010, Zl. A4 410.530-1/2009/8E, wurde der Bescheid des Bundesasylamts vom 16.11.2009, Zl. 09 10.963-BAI, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2009 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde, zur Gänze behoben. Das Erkenntnis enthält - entgegen der im nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamts vertretenen Ansicht - keinen Hinweis auf eine Einschränkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.11.2009 auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. Vielmehr geht sowohl aus dem Spruch als auch aus der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.06.2010 unzweifelhaft hervor, dass der Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte (römisch eins. bis römisch drei.) behoben wurde. Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes kommt gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG dem Asylgerichtshof zu. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 10.06.2010 wurde dem Bundesasylamt am 28.06.2010 zugestellt. Somit erweist sich aber der Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bis dato als unerledigt.
Wie bereits oben dargelegt kommt gemäß § 61 Abs. 1 AsylG den Asylgerichtshof die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes zu.Wie bereits oben dargelegt kommt gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG den Asylgerichtshof die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes zu.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG besteht kein selbstständiges Antragsrecht auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Eine Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine damit verbundene Ausweisung nach § 10 AsylG kann nach § 8 Abs. 1 AsylG nur bei abweisenden Entscheidungen gemäß § 3 AsylG und gemäß § 33 AsylG sowie im Zuge einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgen. Da der Bescheid des Bundesasylamts keinen solchen Ausspruch enthielt, fehlte sohin die Voraussetzung für eine Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie über eine allenfalls damit verbundene Ausweisung. Da der Entscheidungsspielraum des Asylgerichtshofes als "Beschwerdebehörde" durch den Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt ist, ist er daran gehindert, über Anträge erstmalig abzusprechen, die in erster Instanz unerledigt geblieben sind (vgl. etwa VwGH vom 13.10.2010, Zl. 2009/06/0189). Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG besteht kein selbstständiges Antragsrecht auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Eine Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und eine damit verbundene Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG kann nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nur bei abweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 3, AsylG und gemäß Paragraph 33, AsylG sowie im Zuge einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgen. Da der Bescheid des Bundesasylamts keinen solchen Ausspruch enthielt, fehlte sohin die Voraussetzung für eine Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie über eine allenfalls damit verbundene Ausweisung. Da der Entscheidungsspielraum des Asylgerichtshofes als "Beschwerdebehörde" durch den Inhalt des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt ist, ist er daran gehindert, über Anträge erstmalig abzusprechen, die in erster Instanz unerledigt geblieben sind vergleiche etwa VwGH vom 13.10.2010, Zl. 2009/06/0189). Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Im fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahren wird das Bundesasylamt unter Mitberücksichtigung der Einwendungen in der Beschwerdeschrift vom 09.08.2010 sowie insbesondere der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung vom 11.09.2009 sowie den Einvernahmen vom 17.09.2009 und 16.11.2009 den Beschwerdeführer neuerlich zu befragen haben.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der verfahrenseinleitende Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
30.07.2013