Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AußStrG 2003 §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der Salzburger Rechtsanwaltskammer in Salzburg, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. Juni 2009, Zlen. UVS-5/13226/17-2009, UVS-12/10046/11-2009, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des § 57 Abs. 2 RAO und des Art III Abs. 1 Z. 1 EGVG (weitere Partei:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde der Salzburger Rechtsanwaltskammer in Salzburg, vertreten durch Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. Juni 2009, Zlen. UVS-5/13226/17-2009, UVS-12/10046/11-2009, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Paragraph 57, Absatz 2, RAO und des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG (weitere Partei:
Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: Dr. UP in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kostenersatzbegehren der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei werden abgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 6. August 2008 an den Magistrat der Stadt S. erhob die Beschwerdeführerin Anzeige gegen die Mitbeteiligte wegen Verletzung des § 57 Abs. 1 RAO sowie des Art. IX (nunmehr: Art. III) Abs. 1 Z. 1 EGVG. Diesem Schreiben waren unter anderem die Kopie eines Antrages des Wohnungseigentümers RF (als Vermieter) an die Schlichtungsstelle vom 21. März 2008, vertreten durch die Mitbeteiligte, Funktionärin des Vereins W., auf vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß § 18a MRG und auf Anhebung der monatlichen Hauptmietzinse gemäß § 18 MRG sowie ein Vereinsregisterauszug des Vereins W. angeschlossen. Die Beschwerdeführerin führte dazu im Wesentlichen aus, der Verein W. verfüge über keine eigene Internet-Plattform, es bestehe eine automatische Verbindung zur Website der Einzelfirma P. der Mitbeteiligten. Sowohl der Verein W. als auch das Einzelunternehmen P. seien an der Privatadresse der Mitbeteiligten situiert. Der Verein W. sei nicht berechtigt, in Mietrechtssachen rechtlich zu vertreten und zu beraten. Auch der Geschäftszweig "Unternehmensberatung" schließe eine Vertretung und Beratung in rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. Die Mitbeteiligte übe, wie sich aus dem Schriftsatz vom 21. März 2008 ergebe, eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit aus. Sie übe diese Tätigkeit gewerbsmäßig für Dritte aus; die gewerbsmäßige Begehung sei bereits dann verwirklicht, wenn sich der Beschuldigte zumindest irgendeinen Vorteil aus seiner Tätigkeit erhoffe.Mit Schreiben vom 6. August 2008 an den Magistrat der Stadt S. erhob die Beschwerdeführerin Anzeige gegen die Mitbeteiligte wegen Verletzung des Paragraph 57, Absatz eins, RAO sowie des Artikel römisch neun, (nunmehr: Artikel römisch drei,) Absatz eins, Ziffer eins, EGVG. Diesem Schreiben waren unter anderem die Kopie eines Antrages des Wohnungseigentümers RF (als Vermieter) an die Schlichtungsstelle vom 21. März 2008, vertreten durch die Mitbeteiligte, Funktionärin des Vereins W., auf vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse gemäß Paragraph 18 a, MRG und auf Anhebung der monatlichen Hauptmietzinse gemäß Paragraph 18, MRG sowie ein Vereinsregisterauszug des Vereins W. angeschlossen. Die Beschwerdeführerin führte dazu im Wesentlichen aus, der Verein W. verfüge über keine eigene Internet-Plattform, es bestehe eine automatische Verbindung zur Website der Einzelfirma P. der Mitbeteiligten. Sowohl der Verein W. als auch das Einzelunternehmen P. seien an der Privatadresse der Mitbeteiligten situiert. Der Verein W. sei nicht berechtigt, in Mietrechtssachen rechtlich zu vertreten und zu beraten. Auch der Geschäftszweig "Unternehmensberatung" schließe eine Vertretung und Beratung in rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. Die Mitbeteiligte übe, wie sich aus dem Schriftsatz vom 21. März 2008 ergebe, eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit aus. Sie übe diese Tätigkeit gewerbsmäßig für Dritte aus; die gewerbsmäßige Begehung sei bereits dann verwirklicht, wenn sich der Beschuldigte zumindest irgendeinen Vorteil aus seiner Tätigkeit erhoffe.
Mit einem weiteren Schreiben vom 10. September 2008 brachte die Beschwerdeführerin dem Magistrat der Stadt S. ein Schreiben der Mitbeteiligten vom 18. Juli 2008 zur Kenntnis. In diesem wurde bekannt gegeben, dass die Mitbeteiligte das Vereinsmitglied DM für den Verein W. in einer Mietrechtsangelegenheit (offenbar einer Kündigung) vertrete.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S. vom 17. September 2008 wurde das Strafverfahren gegen die Mitbeteiligte gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt. Der normative Teil dieses Bescheides lautet wie folgt:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt S. vom 17. September 2008 wurde das Strafverfahren gegen die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Der normative Teil dieses Bescheides lautet wie folgt:
"Bescheid
Mit Schreiben vom 6.8.2008 hat die Salzburger Rechtsanwaltskammer, vertreten durch die S(...) Rechtsanwälte GmbH, folgende Anzeige an den Magistrat S(...) gerichtet:
'In der Beilage werden in Kopie des Schreibens der S(...) Rechtsanwälte vom 07.05.2008 sowie der Antrag an das Magistrat S vom 21.03.2008 sowie ein Vereinsregisterauszug zum Stichtag 30.05.2008 über den Verein 'W(...)' übermittelt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verein 'W(...)' keine eigene Internet-Plattform hat und automatisch eine Verbindung zur Einzelfirma 'p(...)' besteht. Sowohl der Verein 'W(...)' als auch die Einzelfirma 'p(...)' sind an der Privatadresse der (Mitbeteiligten) situiert. Der Verein 'W(...)' ist nicht berechtigt, in Mietrechtssachen rechtlich zu vertreten und zu beraten. Auch der Geschäftszweig der Unternehmensberatung schließt eine Vertretung und Beratung in rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. Unter Heranziehung des Antrags vom 21.03.2008, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Antragsteller von (der Mitbeteiligten) vertreten wird, welche als 'W' auftritt, übt diese unberechtigt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig aus. Da (die Mitbeteiligte) nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist, ergibt sich, dass sie in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte im Sinne des § 8 RAO eingegriffen hat. Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 1 Abs. 2 GewO ist dadurch indiziert, dass auf eine Vollmacht verwiesen wird und daher ein Einschreiten für einen Dritten vorliegt und die gewerbsmäßige Begehung der Tat bereits dann verwirklicht ist, wenn sich der Beschuldigte zumindest irgendeinen Vorteil aus seiner Tätigkeit erhofft. (Die Mitbeteiligte) hat somit den Straftatbestand der Winkelschreiberei sowohl objektiv als auch subjektiv verwirklicht. Die Zuständigkeit des Magistrats S(...) als Verwaltungsstrafbehörde gründet sich auf § 27 VStG.'In der Beilage werden in Kopie des Schreibens der S(...) Rechtsanwälte vom 07.05.2008 sowie der Antrag an das Magistrat S vom 21.03.2008 sowie ein Vereinsregisterauszug zum Stichtag 30.05.2008 über den Verein 'W(...)' übermittelt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verein 'W(...)' keine eigene Internet-Plattform hat und automatisch eine Verbindung zur Einzelfirma 'p(...)' besteht. Sowohl der Verein 'W(...)' als auch die Einzelfirma 'p(...)' sind an der Privatadresse der (Mitbeteiligten) situiert. Der Verein 'W(...)' ist nicht berechtigt, in Mietrechtssachen rechtlich zu vertreten und zu beraten. Auch der Geschäftszweig der Unternehmensberatung schließt eine Vertretung und Beratung in rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. Unter Heranziehung des Antrags vom 21.03.2008, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Antragsteller von (der Mitbeteiligten) vertreten wird, welche als 'W' auftritt, übt diese unberechtigt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig aus. Da (die Mitbeteiligte) nicht in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist, ergibt sich, dass sie in den Vertretungsvorbehalt der Rechtsanwälte im Sinne des Paragraph 8, RAO eingegriffen hat. Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GewO ist dadurch indiziert, dass auf eine Vollmacht verwiesen wird und daher ein Einschreiten für einen Dritten vorliegt und die gewerbsmäßige Begehung der Tat bereits dann verwirklicht ist, wenn sich der Beschuldigte zumindest irgendeinen Vorteil aus seiner Tätigkeit erhofft. (Die Mitbeteiligte) hat somit den Straftatbestand der Winkelschreiberei sowohl objektiv als auch subjektiv verwirklicht. Die Zuständigkeit des Magistrats S(...) als Verwaltungsstrafbehörde gründet sich auf Paragraph 27, VStG.
Gemäß § 58 RAO kommt der Salzburger Rechtsanwaltskammer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zu. Es wird ersucht, zur Wahrung des Parteiengehörs, den Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu verständigen, um insbesondere Beweisanträge und ergänzende Vorbringen zu ermöglichen. Im Hinblick auf die im § 58 RAO normierte Rechtsmittelbefugnis wird in der Folge auch um Zustellung des Straferkenntnisses ersucht.'Gemäß Paragraph 58, RAO kommt der Salzburger Rechtsanwaltskammer im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zu. Es wird ersucht, zur Wahrung des Parteiengehörs, den Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu verständigen, um insbesondere Beweisanträge und ergänzende Vorbringen zu ermöglichen. Im Hinblick auf die im Paragraph 58, RAO normierte Rechtsmittelbefugnis wird in der Folge auch um Zustellung des Straferkenntnisses ersucht.'
In dieser Verwaltungsstrafsache ergeht folgender Spruch
Das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 57 Abs. 2 i.V.m.Das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 57, Absatz 2, i.V.m.
§ 8 Rechtsanwaltsordnung bzw. Art. III Abs. 1 Z. 1 EGVG wird gegen (die Beschwerdeführerin) gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt."Paragraph 8, Rechtsanwaltsordnung bzw. Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG wird gegen (die Beschwerdeführerin) gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt."
Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Mitbeteiligte sei im gegenständlichen Fall bei der Schlichtungsstelle der Stadt S. für den Verein W. als Interessenvertreterin im Sinne des § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG aufgetreten. Nach der geltenden Rechtslage stelle diese Tätigkeit keine Winkelschreiberei dar.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Mitbeteiligte sei im gegenständlichen Fall bei der Schlichtungsstelle der Stadt S. für den Verein W. als Interessenvertreterin im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG aufgetreten. Nach der geltenden Rechtslage stelle diese Tätigkeit keine Winkelschreiberei dar.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Strafbehörde erster Instanz habe es unterlassen, den Verein W. dahingehend zu überprüfen, welchen Vereinszweck er verfolge, ob er in mehr als zwei Bundesländern tätig sei bzw. ob für die Leistungen der Mitbeteiligten irgendwelche Gegenleistungen erfolgt seien. Weiters sei von der Behörde nicht gewürdigt worden, dass am Briefpapier des Vereins W. nicht nur mit der Vertretung von Mietern, sondern auch mit "Eigentum, Kauf oder Vertragsgestaltung" geworben werde, was keinesfalls mit den Zielen eines "Vereines zum Mieterschutz" im Zusammenhang stehe, und es sei auch nicht die nachgereichte Urkunde (Schreiben der Mitbeteiligten vom 17. Juli 2008), aus der eine vorprozessuale Vertretung durch die Mitbeteiligte in einer streitigen Mietrechtssache hervorgehe, im Ermittlungsverfahren berücksichtigt worden.
Die Bundespolizeidirektion S. übermittelte der belangten Behörde die Statuten des Vereins W. § 2 der Statuten lautet:Die Bundespolizeidirektion S. übermittelte der belangten Behörde die Statuten des Vereins W. Paragraph 2, der Statuten lautet:
"§ 2 Vereinszweck
Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung. Der Verein ist eine gemeinnützige Gemeinschaft für soziales Wohnrecht. Er bezweckt und verfolgt als überparteilicher Verein innerhalb seines Wirkungsbereiches die Vertretung der Mieter von Privat- und Gemeindewohnungen, der Genossenschaftsmieter, der Wohnungseigentümer, der Kleingärtner und der Eigenheimbesitzer sowie sonstiger Wohnungsinhaber oder sonstiger Nutzungsberechtigter in anderer Form an Wohnungen, Geschäftsflächen und sonstigen Objekten. Der Verein bezweckt und verfolgt diese Interessen zu fördern, zu vertreten und zu wahren. Der Verein wird stets darum bemüht sein bestehende Unklarheiten im Miet-, Wohnungsrecht und damit verbundenen Angelegenheiten aufzuzeigen und Änderungsvorschläge zu formulieren.
Zu diesem Zweck veranstaltet der Verein aus jeweils gegebenem Anlass Veranstaltungen und Diskussionen, gibt periodische Zeitschriften heraus, gewährt seinen Mitgliedern unentgeltliche Rechtsberatung und adäquate Unterstützung in den Agenden des Miet- und Wohnrechtes und damit verbundenen rechtlichen Fragen.
Die Art und Form der Unterstützung wird durch rechtliche Beratung und rechtsfreundliche Vertretung der Mitglieder in Behördenverfahren, in allen Belangen des Miet- und Benützungsrechtes, des Wohnungseigentümerrechts und des Wohnrechts sowie durch Vorsprache bei diversen behördlichen Stellen geleistet, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, für die Vertretungsbefugnis der Mitbeteiligten als Funktionärin des Vereins W. sei die Frage maßgeblich, ob dieser Verein die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG erfülle. Dies sei zu bejahen. Die Statuten des Vereins W. entsprächen den Anforderungen der Bestimmung, und der Verein befasse sich mit der Beratung seiner Mitglieder in mehr als zwei Bundesländern (mit näherer Begründung). RF sei im Zeitpunkt des inkriminierten Einschreitens der Mitbeteiligten Mitglied des Vereins W. gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, für die Vertretungsbefugnis der Mitbeteiligten als Funktionärin des Vereins W. sei die Frage maßgeblich, ob dieser Verein die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG erfülle. Dies sei zu bejahen. Die Statuten des Vereins W. entsprächen den Anforderungen der Bestimmung, und der Verein befasse sich mit der Beratung seiner Mitglieder in mehr als zwei Bundesländern (mit näherer Begründung). RF sei im Zeitpunkt des inkriminierten Einschreitens der Mitbeteiligten Mitglied des Vereins W. gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die Mitbeteiligte - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dadurch, dass ihr im Berufungsverfahren keine Akteneinsicht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden sei, sei ihr jegliche Möglichkeit genommen worden, sach- und zweckdienliche Stellungnahmen zum Vorbringen der Mitbeteiligten und zu den von dieser vorgelegten Urkunden zu erstatten. Die belangte Behörde habe auch die Beweisanträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Verein W. eine Umgehungskonstruktion zum besseren Fortkommen der Familie der Mitbeteiligten darstelle, als reine Mutmaßungen verworfen. Sie hätte aber insofern den wahren Sachverhalt festzustellen gehabt. Beim Verein W. handle es sich um keine Interessenvertretung im Sinne des § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG. Die Feststellungen, dass der Verein W. 92 Mitglieder in sechs Bundesländern habe und dass für die Beratung Räumlichkeiten in drei Bundesländern zur Verfügung stünden, seien aktenwidrig. Für das Tätigwerden in sechs Bundesländern gebe es keine Beweise. Hinsichtlich der behaupteten Gemeinnützigkeit des Vereines W. sei kein Beweisverfahren vorgenommen worden, obwohl von Mitgliedseinnahmen von mehreren EUR 10.000 pro Jahr ausgegangen werden müsse, welchen sehr geringe Ausgaben für Personal, Räumlichkeiten und dergleichen gegenüberstünden. Über die weiteren vorgeworfenen Tätigkeiten (vorprozessuale Vertretung der DM in einem - streitigen - Kündigungsverfahren durch die Mitbeteiligte sowie das Anbieten von "Vertragsgestaltung" auf Geschäftspapieren und der Website des Vereins W.) sei nicht abgesprochen worden, was den angefochtenen Bescheid unvollständig und daher rechtswidrig mache.Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, dadurch, dass ihr im Berufungsverfahren keine Akteneinsicht zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden sei, sei ihr jegliche Möglichkeit genommen worden, sach- und zweckdienliche Stellungnahmen zum Vorbringen der Mitbeteiligten und zu den von dieser vorgelegten Urkunden zu erstatten. Die belangte Behörde habe auch die Beweisanträge der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorwurfs, dass der Verein W. eine Umgehungskonstruktion zum besseren Fortkommen der Familie der Mitbeteiligten darstelle, als reine Mutmaßungen verworfen. Sie hätte aber insofern den wahren Sachverhalt festzustellen gehabt. Beim Verein W. handle es sich um keine Interessenvertretung im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG. Die Feststellungen, dass der Verein W. 92 Mitglieder in sechs Bundesländern habe und dass für die Beratung Räumlichkeiten in drei Bundesländern zur Verfügung stünden, seien aktenwidrig. Für das Tätigwerden in sechs Bundesländern gebe es keine Beweise. Hinsichtlich der behaupteten Gemeinnützigkeit des Vereines W. sei kein Beweisverfahren vorgenommen worden, obwohl von Mitgliedseinnahmen von mehreren EUR 10.000 pro Jahr ausgegangen werden müsse, welchen sehr geringe Ausgaben für Personal, Räumlichkeiten und dergleichen gegenüberstünden. Über die weiteren vorgeworfenen Tätigkeiten (vorprozessuale Vertretung der DM in einem - streitigen - Kündigungsverfahren durch die Mitbeteiligte sowie das Anbieten von "Vertragsgestaltung" auf Geschäftspapieren und der Website des Vereins W.) sei nicht abgesprochen worden, was den angefochtenen Bescheid unvollständig und daher rechtswidrig mache.
§ 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise: Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet auszugsweise:
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
..."
§ 8 RAO idF BGBl. I Nr. 111/2007 lautet auszugsweise: Paragraph 8, RAO in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, lautet auszugsweise:
"§ 8. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
...".
§ 57 RAO idF BGBl. I Nr. 111/2007 lautet auszugsweise: Paragraph 57, RAO in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007, lautet auszugsweise:
"
...
...".
§ 58 RAO lautet: Paragraph 58, RAO lautet:
"Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG.""Im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 57, sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Artikel 131, B-VG."
§ 37 MRG idF BGBl. I Nr. 124/2006 lautet auszugsweise: Paragraph 37, MRG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006, lautet auszugsweise:
"§ 37. (1) Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Miethaus gelegen ist:
...
10. Erhöhung der Hauptmietzinse (§§ 18, 18a, 18b, 19) sowie Höhe und Zuordnung der Kosten von Baumaßnahmen gemäß § 18c (§ 18c Abs. 4); 10. Erhöhung der Hauptmietzinse (Paragraphen 18, 18 a, 18 b, 19,) sowie Höhe und Zuordnung der Kosten von Baumaßnahmen gemäß Paragraph 18 c, (Paragraph 18 c, Absatz 4,);
...
...
9. In erster und zweiter Instanz können die Parteien selbst vor Gericht handeln und sich durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen. In dritter Instanz müssen sich die Parteien entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Interessenvertreter ist ein Funktionär oder Angestellter eines Vereins, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken der Schutz und die Vertretung der Interessen der Vermieter oder der Mieter gehören und der sich regelmäßig mit der Beratung seiner Mitglieder in Mietangelegenheiten in mehr als zwei Bundesländern befasst; er ist zur Vertretung von Parteien in allen Instanzen befugt.
..."
§ 39 MRG lautet auszugsweise: Paragraph 39, MRG lautet auszugsweise:
...
...".
Art III EGVG idF BGBl. I Nr. 87/2008 lautet auszugsweise:Artikel römisch drei, EGVG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, lautet auszugsweise:
"Artikel III"Artikel römisch drei
1. in Angelegenheiten, in denen er nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist, gewerbsmäßig für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden schriftliche Anbringen oder Urkunden verfasst, einschlägige Auskünfte erteilt, vor inländischen Gerichten oder Verwaltungsbehörden Parteien vertritt oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Winkelschreiberei) oder
...
...".
Gemäß § 58 RAO kommt der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 RAO sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 B-VG zu. Dabei handelt es sich um die Befugnis, eine Beschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG zu erheben. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Beschwerde ausdrücklich als "Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 Abs 1 Zif. 1 B-VG ...", also als Parteibeschwerde. Diese (bloß) unrichtige Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage einer an sich zulässigen Beschwerde (eine Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage ist gemäß § 28 VwGG nicht vorgesehen) ändert nichts an der Zulässigkeit dieser Beschwerde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2009, Zl. 2006/04/0005).Gemäß Paragraph 58, RAO kommt der Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 57, RAO sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, B-VG zu. Dabei handelt es sich um die Befugnis, eine Beschwerde im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu erheben. Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Beschwerde ausdrücklich als "Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Zif. 1 B-VG ...", also als Parteibeschwerde. Diese (bloß) unrichtige Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage einer an sich zulässigen Beschwerde (eine Bezeichnung der verfassungsrechtlichen Grundlage ist gemäß Paragraph 28, VwGG nicht vorgesehen) ändert nichts an der Zulässigkeit dieser Beschwerde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2009, Zl. 2006/04/0005).
Festzuhalten ist zunächst, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides nach dessen Spruch ausschließlich die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. August 2008 angezeigten Tat, nämlich der Vertretung von RF in einem Verfahren gemäß §§ 18 und 18a MRG vor der Schlichtungsstelle der Stadt S. durch die Mitbeteiligte als Funktionärin des Vereins W., war. "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz war; die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd (gemäß § 24 VStG im Strafverfahren anwendbaren) § 66 Abs. 4 AVG ist also nicht etwa jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern ausschließlich die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1265 unter E 111f zu § 66 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war somit nur die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannte Tat. Der Verwaltungsgerichtshof hat folglich bloß über die Rechtmäßigkeit der Einstellung bezüglich dieser Tat zu entscheiden.Festzuhalten ist zunächst, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides nach dessen Spruch ausschließlich die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. August 2008 angezeigten Tat, nämlich der Vertretung von RF in einem Verfahren gemäß Paragraphen 18 und 18 a MRG vor der Schlichtungsstelle der Stadt S. durch die Mitbeteiligte als Funktionärin des Vereins W., war. "Sache" des Berufungsverfahrens ist die Angelegenheit, die Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz war; die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd (gemäß Paragraph 24, VStG im Strafverfahren anwendbaren) Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist also nicht etwa jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern ausschließlich die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1265 unter E 111f zu Paragraph 66, AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war somit nur die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannte Tat. Der Verwaltungsgerichtshof hat folglich bloß über die Rechtmäßigkeit der Einstellung bezüglich dieser Tat zu entscheiden.
Gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinne § 8 Abs. 1 leg. cit. (d.h. in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten) den Rechtsanwälten vorbehalten, was nicht nur die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern u.a. auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz erfasst. Zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 RAO ist es nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2007, Zl. 2006/06/0125, mwN).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz RAO ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinne Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. (d.h. in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten) den Rechtsanwälten vorbehalten, was nicht nur die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern u.a. auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz erfasst. Zur Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 57, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, RAO ist es nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Vielmehr genügt die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2007, Zl. 2006/06/0125, mwN).
Nicht unter den Vorbehalt fallen allerdings gemäß § 8 Abs. 2 zweiter Satz RAO die Berufsbefugnisse (anderer) berufsmäßigen Parteienvertreter (Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker), die sich aus deren Berufsordnungen ergeben, und die in § 8 Abs. 3 RAO genannten Tätigkeiten. Gemäß § 8 Abs. 3 erster Fall RAO bleiben jedenfalls die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung unberührt.Nicht unter den Vorbehalt fallen allerdings gemäß Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz RAO die Berufsbefugnisse (anderer) berufsmäßigen Parteienvertreter (Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker), die sich aus deren Berufsordnungen ergeben, und die in Paragraph 8, Absatz 3, RAO genannten Tätigkeiten. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, erster Fall RAO bleiben jedenfalls die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung unberührt.
Gemäß dem ersten Satz des § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG (die Bestimmung ist gemäß § 39 Abs. 3 MRG auch auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und somit auch im vorliegenden Fall anwendbar) kann sich eine Partei eines Verfahrens nach § 37 Abs. 1 MRG durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen. Dieser erste Satz wurde bei der Neufassung der Bestimmung durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, BGBl. I Nr. 113/2003, eingefügt: Während für das kontradiktorische Außerstreitverfahren mit dem Gesetz BGBl. I Nr. 111/2003 gemäß § 6 Abs. 1 AußStrG (nF) im Allgemeinen eine relative Anwaltspflicht für die zweite und dritte Instanz eingeführt wurde -Gemäß dem ersten Satz des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG (die Bestimmung ist gemäß Paragraph 39, Absatz 3, MRG auch auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle und somit auch im vorliegenden Fall anwendbar) kann sich eine Partei eines Verfahrens nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen. Dieser erste Satz wurde bei der Neufassung der Bestimmung durch das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,, eingefügt: Während für das kontradiktorische Außerstreitverfahren mit dem Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG (nF) im Allgemeinen eine relative Anwaltspflicht für die zweite und dritte Instanz eingeführt wurde -
im Gegensatz zur bis dahin bestehenden Vertretungsfreiheit in allen Instanzen -, sollte für das Außerstreitverfahren in Mietrechtssachen gemäß § 37 Abs. 1 MRG zumindest in erster und zweiter Instanz die Vertretungsfreiheit beibehalten werden (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 249 BlgNR 22. GP, 11 f). In diesen Verfahren ist somit in erster und zweiter Instanz (und damit auch vor der Schlichtungsstelle) eine Vertretung durch jede eigenberechtigte Person zulässig. Dass § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG im Übrigen nicht nur die Möglichkeit schafft, sich vertreten zu lassen, sondern auch die Befugnis zur Vertretung regelt, ergibt sich schon aus dem zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung. im Gegensatz zur bis dahin bestehenden Vertretungsfreiheit in allen Instanzen -, sollte für das Außerstreitverfahren in Mietrechtssachen gemäß Paragraph 37, Absatz eins, MRG zumindest in erster und zweiter Instanz die Vertretungsfreiheit beibehalten werden vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 249 BlgNR 22. GP, 11 f). In diesen Verfahren ist somit in erster und zweiter Instanz (und damit auch vor der Schlichtungsstelle) eine Vertretung durch jede eigenberechtigte Person zulässig. Dass Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG im Übrigen nicht nur die Möglichkeit schafft, sich vertreten zu lassen, sondern auch die Befugnis zur Vertretung regelt, ergibt sich schon aus dem zweiten und dritten Satz dieser Bestimmung.
Mit dem zweiten und dritten Satz des § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG soll nicht nur klargestellt werden, dass Interessenvertreter im Sinne dieser Vorschrift (neben Rechtsanwälten und Notaren) zur Vertretung in dritter Instanz befugt sind, sondern auch, dass diesen allgemein - also unabhängig davon, ob im jeweiligen Verfahren eine Vertretungspflicht besteht oder nicht - aus ihrer Vertretungstätigkeit nicht etwa der Vorwurf der Winkelschreiberei gemacht werden kann (vgl. Stabentheiner, Das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, wobl 2004, 6; vgl. auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 249 BlgNR 22. GP, 11f).Mit dem zweiten und dritten Satz des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG soll nicht nur klargestellt werden, dass Interessenvertreter im Sinne dieser Vorschrift (neben Rechtsanwälten und Notaren) zur Vertretung in dritter Instanz befugt sind, sondern auch, dass diesen allgemein - also unabhängig davon, ob im jeweiligen Verfahren eine Vertretungspflicht besteht oder nicht - aus ihrer Vertretungstätigkeit nicht etwa der Vorwurf der Winkelschreiberei gemacht werden kann vergleiche , Stabentheiner, Das Wohnrechtliche Außerstreitbegleitgesetz, wobl 2004, 6; vergleiche , auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 249 BlgNR 22. GP, 11f).
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Verein W. die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Z. 9 dritter Satz MRG erfüllt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, kommt hier nämlich § 37 Abs. 3 Z. 9 erster Satz MRG zum Tragen. Räumt aber der erste Satz des § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG eine weitgehende Vertretungsbefugnis für eigenberechtigte Personen ein, kann es nicht mehr darauf ankommen, ob in Verfahrensschritten, die unter § 37 Abs. 3 Z. 9 erster Satz MRG Deckung finden, auch alle Voraussetzungen eines Vereines gemäß § 37 Abs. 3 Z. 9 dritter Satz MRG erfüllt sind. Mit anderen Worten, es könnte der Beschwerdeführerin in einem sie betreffenden Strafverfahren nicht angelastet werden, dass sie in Verfahrensschritten, die unter den ersten Satz des § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG fallen, als Funktionärin eines Vereines aufgetreten ist, der die Kriterien des dritten Satzes des § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG nicht erfüllt. Es sind daher aber auch Ermittlungsmängel, ob der Verein W. die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 Z. 9 dritter Satz MRG erfüllt, im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Verein W. die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, dritter Satz MRG erfüllt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, kommt hier nämlich Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, erster Satz MRG zum Tragen. Räumt aber der erste Satz des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG eine weitgehende Vertretungsbefugnis für eigenberechtigte Personen ein, kann es nicht mehr darauf ankommen, ob in Verfahrensschritten, die unter Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, erster Satz MRG Deckung finden, auch alle Voraussetzungen eines Vereines gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, dritter Satz MRG erfüllt sind. Mit anderen Worten, es könnte der Beschwerdeführerin in einem sie betreffenden Strafverfahren nicht angelastet werden, dass sie in Verfahrensschritten, die unter den ersten Satz des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG fallen, als Funktionärin eines Vereines aufgetreten ist, der die Kriterien des dritten Satzes des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG nicht erfüllt. Es sind daher aber auch Ermittlungsmängel, ob der Verein W. die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, dritter Satz MRG erfüllt, im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.
Es könnte nun die Auffassung vertreten werden, dass die Vertretungsfreiheit im Sinne des § 37 Abs. 3 Z. 9 erster Satz MRG, so wie dies schon nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 111/2003 im Außerstreitverfahren allgemein der Fall war, in den Bestimmungen über die Winkelschreiberei, also wenn in den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Bereich, nämlich die umfassende berufsmäßige Parteienvertretung eingegriffen wird, ihre Grenzen findet (vgl. in diesem Sinne Stabentheiner, aaO, 5 f). Auch eine derartige Argumentation vermag der Beschwerde jedoch aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:Es könnte nun die Auffassung vertreten werden, dass die Vertretungsfreiheit im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, erster Satz MRG, so wie dies schon nach der Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, im Außerstreitverfahren allgemein der Fall war, in den Bestimmungen über die Winkelschreiberei, also wenn in den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Bereich, nämlich die umfassende berufsmäßige Parteienvertretung eingegriffen wird, ihre Grenzen findet vergleiche , in diesem Sinne Stabentheiner, aaO, 5 f). Auch eine derartige Argumentation vermag der Beschwerde jedoch aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip ist es nämlich unbedingt erforderlich, die Freiheit des Einzelnen von dem Gebiet des Unerlaubten durch eine deutliche Grenzziehung zu scheiden, indem der Gesetzgeber klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, wo er strafen will, und indem die Rechtsordnung dem Einzelnen die Möglichkeit geben muss, sich dem Recht gemäß zu verhalten. Der Unrechtsgehalt eines Handelns oder Unterlassens muss dem Einzelnen eindeutig vor Augen gestellt werden. Nur dann darf er wegen des Zuwiderhandelns bestraft werden.
Straftatbestände müssen daher so beschaffen sein, dass der Rechtsunterworfene in der Lage ist, sich ihren Inhalt vor seinem Handeln zu vergegenwärtigen. Dabei kommt es weder auf die Absicht des Gesetzgebers noch auf die Wichtigkeit oder Bedeutung der Angelegenheit an. Dem Gesetzgeber muss zugemutet werden und es kann ihm auch zugetraut werden, eine ihm vorschwebende Absicht durch einen Normsetzungsakt zu verwirklichen. Es kann nicht die Aufgabe der Rechtsanwendung sein, im Wege der Auslegung eine fehlende Strafrechtsnorm zu supplieren (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, Slg. Nr. 12.947, mwN). Auch Art. 7 MRK schließt das Gebot in sich ein, Strafvorschriften so klar zu gestalten, dass es dem Einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, mwN).Straftatbestände müssen daher so beschaffen sein, dass der Rechtsunterworfene in der Lage ist, sich ihren Inhalt vor seinem Handeln zu vergegenwärtigen. Dabei kommt es weder auf die Absicht des Gesetzgebers noch auf die Wichtigkeit oder Bedeutung der Angelegenheit an. Dem Gesetzgeber muss zugemutet werden und es kann ihm auch zugetraut werden, eine ihm vorschwebende Absicht durch einen Normsetzungsakt zu verwirklichen. Es kann nicht die Aufgabe der Rechtsanwendung sein, im Wege der Auslegung eine fehlende Strafrechtsnorm zu supplieren vergleiche , dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, Slg. Nr. 12.947, mwN). Auch Artikel 7, MRK schließt das Gebot in sich ein, Strafvorschriften so klar zu gestalten, dass es dem Einzelnen möglich ist, sein Verhalten am Gesetz zu orientieren vergleiche , das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, mwN).
Zwar sind auch Blankettstrafnormen zulässig; auch in einem solchen Fall muss aber der Tatbestand durch das Gesetz selbst mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet sein, und zwar so, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, mwN; vgl. ferner das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2004, Slg. Nr. 17.349; siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066, vom 23. Mai 2002, Zl. 99/03/0144, und vom 16. Dezember 2004, Zl. 2002/07/0140, jeweils mwN).Zwar sind auch Blankettstrafnormen zulässig; auch in einem solchen Fall muss aber der Tatbestand durch das Gesetz selbst mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet sein, und zwar so, dass jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag. Eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein vergleiche , auch dazu das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, mwN; vergleiche , ferner das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2004, Slg. Nr. 17.349; siehe auch die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066, vom 23. Mai 2002, Zl. 99/03/0144, und vom 16. Dezember 2004, Zl. 2002/07/0140, jeweils mwN).
Ausgehend von diesen Erwägungen ist daher zu prüfen, ob zumindest eine der beiden hier herangezogenen Strafnormen - § 57 Abs. 2 RAO und Art. IX (nunmehr: Art. III) Abs. 1 Z. 1 EGVG -Ausgehend von diesen Erwägungen ist daher zu prüfen, ob zumindest eine der beiden hier herangezogenen Strafnormen - Paragraph 57, Absatz 2, RAO und Artikel römisch neun, (nunmehr: Artikel römisch drei,) Absatz eins, Ziffer eins, EGVG -
den genannten Anforderungen entspricht. Dies ist für beide Bestimmungen aus folgenden Gründen zu verneinen:
Ob § 57 Abs. 2 RAO erfüllt ist, ist anhand des § 8 Abs. 2 RAO unter Bedachtnahme auf den Abs. 3 dieser Bestimmung zu beurteilen. Die dort genannte "sonstige gesetzliche Bestimmung" stellt § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG dar. Dass die Zulässigkeit einer Vertretung gemäß § 37 Abs. 3 Z. 9 erster Satz MRG an bestimmte weitere Voraussetzungen, etwa daran, dass sie nicht berufsmäßig oder gewerbsmäßig erfolgt, geknüpft wäre, kommt darin nicht zum Ausdruck. Dass eine berufsmäßige Vertretung im Rahmen des § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG offenbar möglich ist, zeigt auch der 3. Satz dieser Norm (arg.: "Angestellter"). Dass es unzulässig wäre, aus dieser Vertretung wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, ergibt sich auch nicht aus der Wendung "soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen" in § 8 Abs. 3 RAO, weil diese Wendung sich sprachlich offenbar nur auf die zuvor in dieser Bestimmung genannte Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen bezieht (vgl. auch Tades/Hoffmann, RAO8, S. 19 FN 3c), nicht aber auf die im ersten Satzteil des § 8 Abs. 3 RAO genannten Regelungen in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesetz nicht eindeutig, dass eine Vertretung gemäß § 37 Abs. 3 Z. 9 MRG nicht berufsmäßig erfolgen dürfte. Wenn aber im Beschwerdefall somit die Befugnis im Sinne des § 57 Abs. 2 RAO nicht eindeutig bestritten werden kann, ist kein ausreichend konkreter Straftatbestand gegeben.Ob Paragraph 57, Absatz 2, RAO erfüllt ist, ist anhand des Paragraph 8, Absatz 2, RAO unter Bedachtnahme auf den Absatz 3, dieser Bestimmung zu beurteilen. Die dort genannte "sonstige gesetzliche Bestimmung" stellt Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG dar. Dass die Zulässigkeit einer Vertretung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, erster Satz MRG an bestimmte weitere Voraussetzungen, etwa daran, dass sie nicht berufsmäßig oder gewerbsmäßig erfolgt, geknüpft wäre, kommt darin nicht zum Ausdruck. Dass eine berufsmäßige Vertretung im Rahmen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG offenbar möglich ist, zeigt auch der 3. Satz dieser Norm (arg.: "Angestellter"). Dass es unzulässig wäre, aus dieser Vertretung wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, ergibt sich auch nicht aus der Wendung "soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen" in Paragraph 8, Absatz 3, RAO, weil diese Wendung sich sprachlich offenbar nur auf die zuvor in dieser Bestimmung genannte Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen bezieht vergleiche , auch Tades/Hoffmann, RAO8, S. 19 FN 3c), nicht aber auf die im ersten Satzteil des Paragraph 8, Absatz 3, RAO genannten Regelungen in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesetz nicht eindeutig, dass eine Vertretung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, MRG nicht berufsmäßig erfolgen dürfte. Wenn aber im Beschwerdefall somit die Befugnis im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, RAO nicht eindeutig bestritten werden kann, ist kein ausreichend konkreter Straftatbestand gegeben.
Auch Art. III Abs. 1 Z. 1 EGVG kann im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen, da eben nicht mit der gebotenen Klarheit gesetzlich normiert ist, dass eine berufsmäßige Parteienvertretung auf Grund des § 37 Abs. 3 Z. 9 erster Satz MRG nicht in Frage kommt.Auch Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG kann im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommen, da eben nicht mit der gebotenen Klarheit gesetzlich normiert ist, dass eine berufsmäßige Parteienvertretung auf Grund des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 9, erster Satz MRG nicht in Frage kommt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Ein Kostenersatz für die belangte Behörde ist bei einer Beschwerde auf Grund des Art. 131 Abs. 2 B-VG gemäß § 47 Abs. 4 VwGG nicht vorgesehen. Die nicht anwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei hat den Ersatz für Barauslagen für Kopien und Porti geltend gemacht. Ein Ersatz solcher Auslagen für eine nicht anwaltlich vertretene Partei ist jedoch in der für den Kostenersatz maßgebenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 nicht vorgesehen.Ein Kostenersatz für die belangte Behörde ist bei einer Beschwerde auf Grund des Artikel 131, Absatz 2, B-VG gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGG nicht vorgesehen. Die nicht anwaltlich vertretene mitbeteiligte Partei hat den Ersatz für Barauslagen für Kopien und Porti geltend gemacht. Ein Ersatz solcher Auslagen für eine nicht anwaltlich vertretene Partei ist jedoch in der für den Kostenersatz maßgebenden Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, nicht vorgesehen.
Wien, am 13. Oktober 2010
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009060189.X00Im RIS seit
17.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018