TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/5 B3 414976-2/2012

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B3 414.976-2/2012/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Oktober 2012, Zl. 09 13.366-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Oktober 2012, Zl. 09 13.366-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sunnitischen Glaubens, stellte am 27. Oktober 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am XXXX geboren und stamme aus dem Dorf "XXXX. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass sein als Leibwächter arbeitender Bruder im August 2009 ("vor zwei Monaten") bei einem Selbstmordattentat getötet worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe daraufhin Angst um dessen Leben gehabt und ihn aus Afghanistan weggeschickt. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28. Oktober 2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei am römisch 40 geboren und stamme aus dem Dorf "XXXX. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass sein als Leibwächter arbeitender Bruder im August 2009 ("vor zwei Monaten") bei einem Selbstmordattentat getötet worden sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe daraufhin Angst um dessen Leben gehabt und ihn aus Afghanistan weggeschickt. Im Falle seiner Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3. November 2009 brachte der Beschwerdeführer ergänzend Folgendes vor: Seine Mutter befände sich noch in Afghanistan, sein Vater würde nicht mehr leben. Im Juni 2009 ("vor fünf Monaten") sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder von Taliban in eine Koranschule gebracht und von diesen aufgefordert worden, gegen die Amerikaner zu kämpfen bzw. einen Selbstmordanschlag durchzuführen. Das hätten sie aber nicht gewollt. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, keine Dokumente zu besitzen, die sein Geburtsdatum beweisen könnten; auch habe er nie einen Reisepass besessen.

4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 4. März 2010 neuerlich vor dem Bundesasylamt einvernommen, wobei er im Wesentlichen seine bereits angegebenen Fluchtgründe wiederholte und zu seinem Leben in Afghanistan befragt Folgendes ausführte: Seine Mutter und die Witwe seines verstorbenen Bruders würden nunmehr bei seinem Onkel leben; das Haus des verstorbenen Vaters habe die Familie zur Finanzierung der Reise des Beschwerdeführers verkauft. Sein Bruder habe als "Bodyguard" für die Regierung gearbeitet; wen dieser beschützt habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Bruder sei vor sechs oder sieben Monate bei einem Selbstmordattentat umgekommen. Nach dem Tod des Bruders habe ihn seine Mutter ins Ausland geschickt, da die Taliban versucht hätten, den Beschwerdeführer zwangsweise zu rekrutieren.

5. Mit Schriftsatz vom 22. März 2010 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den in der Einvernahme ausgehändigten Länderfeststellungen und legte einen Zeitungsartikel über den Anschlag, bei dem der Bruder des Beschwerdeführers umgekommen sei, vor.

6. Mit Bescheid vom 10. August 2010, Zl. 0913.366-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zu Afghanistan führte das Bundesasylamt begründend aus, dass weder eine Bedrohung noch eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan festgestellt werden könne und der vorgebrachte Sachverhalt aufgrund von Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe Angehörige in Afghanistan, sei ein arbeitsfähiger, junger Mann und verfüge über Arbeitserfahrung. Er könne daher seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bestreiten. Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seiner Ausweisung nicht entgegen.6. Mit Bescheid vom 10. August 2010, Zl. 0913.366-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchteil römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil römisch drei.). Nach Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zu Afghanistan führte das Bundesasylamt begründend aus, dass weder eine Bedrohung noch eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan festgestellt werden könne und der vorgebrachte Sachverhalt aufgrund von Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe Angehörige in Afghanistan, sei ein arbeitsfähiger, junger Mann und verfüge über Arbeitserfahrung. Er könne daher seinen Lebensunterhalt in Afghanistan bestreiten. Auch stünde das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seiner Ausweisung nicht entgegen.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Das Bundesasylamt habe verkannt, dass der Beschwerdeführer in asylrelevanter Weise in Afghanistan bedroht sei. Er befürchte in Afghanistan inhaftiert und gefoltert und von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden. Staatlichen Schutz gebe es keinen. Weiters ging der Beschwerdeführer auf die in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dargestellten Widersprüche ein. Auch drohe dem Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf sein jugendliches Alter eine reale Gefahr der Verletzung relevanter Rechte in Afghanistan, sodass ihm jedenfalls der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Schließlich habe das Bundesasylamt - so der Beschwerdeführer mit näherer Begründung - auch seine Rechte nach der Kinderrechtskonvention nicht beachtet. Überdies sei die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich rechtswidrig. Daher werde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und jedenfalls die erfolgte Ausweisung aufzuheben oder den Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

8. Nach Durchführung einer vom Asylgerichtshof angeordneten Untersuchung durch medizinische Sachverständige wurde von diesen ein medizinisches Gutachten zur forensischen Altersschätzung erstellt, nach dem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 26. November 2010 ein Mindestalter von sechzehn Jahren aufweise.

9. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10. August 2010 (siehe oben Punkt 6.) angeführten Bescheides zurück und führte mit näherer Begründung aus, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.9. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10. August 2010 (siehe oben Punkt 6.) angeführten Bescheides zurück und führte mit näherer Begründung aus, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

10. Mit Erkenntnis vom 31. Mai 2012, C2 414.976-1/2010/16E, behob der Asylgerichtshof die Spruchteile II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10. August 2010 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Das Bundesasylamt habe lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und dieser selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne und wie die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans sei. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer sicher leben könne - die Ausführungen, dass das Haus der Familie zur Finanzierung der Flucht verkauft worden sei, habe das Bundesasylamt nicht berücksichtigt - und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei, habe das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere sei nicht erhoben worden, wie der minderjährige Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte. Das Bundesasylamt werde daher unter Bedachtnahme auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig sei (alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens begründe nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig seien) und - so dies nicht der Fall sei - an welchem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat dieser sicher leben könnte, ob der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - dort die Möglichkeit habe, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen (auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr) und ob dieser Ort für den minderjährigen Beschwerdeführer erreichbar sei.10. Mit Erkenntnis vom 31. Mai 2012, C2 414.976-1/2010/16E, behob der Asylgerichtshof die Spruchteile römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 10. August 2010 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Das Bundesasylamt habe lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und dieser selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne und wie die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans sei. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer sicher leben könne - die Ausführungen, dass das Haus der Familie zur Finanzierung der Flucht verkauft worden sei, habe das Bundesasylamt nicht berücksichtigt - und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei, habe das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere sei nicht erhoben worden, wie der minderjährige Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte. Das Bundesasylamt werde daher unter Bedachtnahme auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig sei (alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens begründe nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig seien) und - so dies nicht der Fall sei - an welchem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat dieser sicher leben könnte, ob der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - dort die Möglichkeit habe, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen (auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr) und ob dieser Ort für den minderjährigen Beschwerdeführer erreichbar sei.

11. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 10. August 2012 vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in psychologischer Behandlung gewesen, weil er "Anfälle" gehabt habe. Zu seinem Herkunftsort befragt, führte der Beschwerdeführer (neuerlich) aus, dass er aus dem Dorf "XXXX, stamme. Dort lebe seine Mutter bei seinem Onkel mütterlicherseits. Dieser Onkel habe einen Sohn und eine Tochter. Die Mutter des Beschwerdeführers habe eine Schwester, die ebenfalls im Herkunftsort des Beschwerdeführers lebe. Der Onkel besitze ein Obstgeschäft. Die Mutter des Beschwerdeführers mache sich Sorgen um den Beschwerdeführer und das Leben in Afghanistan. Sie habe kein eigenes Haus, sondern lebe beim Onkel. Die Familie des Beschwerdeführers habe alles verkauft, damit die Reise des Beschwerdeführers finanziert werden könne. Im Falle einer Rückkehr sei das Leben des Beschwerdeführers wegen der Taliban in Gefahr. Diese wollten den Beschwerdeführer als Selbstmordattentäter gegen die Amerikaner einsetzen. In Österreich gehe er arbeiten, im Herbst beginne er eine Lehre als Elektriker. Zurzeit arbeite er im SOS-Kinderdorf "XXXX".

12. Am 20. September 2012 wurde der Beschwerdeführer ärztlich von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht. Das entsprechende Gutachten langte am 27. September 2012 beim Bundesasylamt ein; daraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: " [...] Sozialanamnese: Er habe regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter per Telefon. Befragt nach der Schulbildung wird angegeben, dass er keine normale Schule besuchte, sondern eine Koranschule, er könne weder lesen noch schreiben. Befragt nach seiner Berufstätigkeit wird angeführt, dass er etwa für die Dauer von 6 Jahren in einem Bekleidungsgeschäft ausgeholfen hätte. [...] Seit seiner Ankunft in Österreich habe er 2 Jahre die Schule besucht, nun könne er lesen und schreiben, er habe auch regelmäßig Deutschkurse besucht. Er meint, dass er auch den Gutachter verstehe, er könne eigentlich ganz gut Deutsch schon sprechen, auch andere intellektuelle Leistungen wie Rechnen und Lesen könne er nun bereits. [...] Strukturiertes Interview hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD): [...] In Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik, dem psychiatrischen Status sowie dem Interview für eine posttraumatische Belastungsstörung lässt sich diese Erkrankung nicht nachweisen. Die Diagnosekriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung werden nicht erfüllt. [...] Zusammenfassend besteht beim Untersuchten eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, [...] diese psychische Störung steht im Zusammenhang mit dem unklaren Ausgang des Asylverfahrens, mit der Trennungssituation von seinen Familienangehörigen, mit seinen Sorgen um die Zukunft, der derzeitigen psychosozialen Situation und den unklaren Lebensumständen. [...] Die Erkrankung ist unter Beachtung der Nebenwirkungen mit allen gängigen Antidepressiva behandelbar. [...]

Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes ist nicht auszugehen. [...] Im Falle einer Überstellung des Betroffenen nach Afghanistan ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Fall der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht im Falle einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. [...]"

13. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaates gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person und zum Herkunftsort des Beschwerdeführers (lediglich) Folgendes fest:13. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaates gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person und zum Herkunftsort des Beschwerdeführers (lediglich) Folgendes fest:

"Ihre Person steht nicht fest. Sie verließen Ihren Herkunftsstaat und reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet. Sie sind afghanischer Staatsangehöriger. Sie sind XXXX geboren. Sie sind Zugehöriger zur Volksgruppe der Pashtunen. Sie hatten keine Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Herkunftsstaat. Sie bekennen sich zum sunnitischen Glauben. Sie hatten keine Probleme aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit in Ihrem Herkunftsstaat. Sie sind ledig. Sie leiden derzeit situationsbedingt an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes ist nicht auszugehen. [...] Ihre Angehörigen leben in Afghanistan. Sie sind ein junger, arbeitsfähiger Mann. Sie haben eine Schulausbildung. Sie verfügen über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Textilbranche. [...] Sie haben keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie besuchten in Österreich eine Schule. Sie sind in einem gemeinnützigen Arbeitsprojekt tätig. Sie beherrschen die deutsche Sprache nur mangelhaft. Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden. [...] Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan: Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt (AA - Auswärtiges Amt:"Ihre Person steht nicht fest. Sie verließen Ihren Herkunftsstaat und reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet. Sie sind afghanischer Staatsangehöriger. Sie sind römisch 40 geboren. Sie sind Zugehöriger zur Volksgruppe der Pashtunen. Sie hatten keine Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Herkunftsstaat. Sie bekennen sich zum sunnitischen Glauben. Sie hatten keine Probleme aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit in Ihrem Herkunftsstaat. Sie sind ledig. Sie leiden derzeit situationsbedingt an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit des Krankheitsbildes ist nicht auszugehen. [...] Ihre Angehörigen leben in Afghanistan. Sie sind ein junger, arbeitsfähiger Mann. Sie haben eine Schulausbildung. Sie verfügen über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Textilbranche. [...] Sie haben keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie besuchten in Österreich eine Schule. Sie sind in einem gemeinnützigen Arbeitsprojekt tätig. Sie beherrschen die deutsche Sprache nur mangelhaft. Sie haben in Österreich keine sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden. [...] Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan: Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt (AA - Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012). Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert (D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011). Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan Protection cluster: Protection Overview Eastern and South-Eastern Regions 2010/2011, 30.11.2011, http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4f267c792.pdf, Zugriff 16.2.2012)."Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012). Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert (D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011). Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan Protection cluster: Protection Overview Eastern and South-Eastern Regions 2010 aus 2011,, 30.11.2011, http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4f267c792.pdf, Zugriff 16.2.2012)."

Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt bloß Folgendes aus:

"Sie sind ein junger, arbeitsfähiger Mann. Sie leiden derzeit situationsbedingt an einer leichtgradig depressiven Verstimmung. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit liegt nicht vor. Da diese depressive Verstimmung auf die unklare Asylsituation und die Trennung von Ihren Angehörigen zurückzuführen ist (siehe neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. [D.] vom 22.09.2012), kann davon ausgegangen werden, dass sich mit Klärung Ihres Asylverfahrens, Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat und Zusammenführung mit Ihrer Familie, Ihre depressive Verstimmung legen wird. Sie stammen laut eigenen Angaben aus der Provinz XXXX. Im 2. Quartal des Jahres 2012 kam es zu 149 Angriffen in Laghman, im Vergleich dazu kam es in Kabul zu 26, in Wardak zu 111, in Kandahar 446 und in Helmand zu 293 Angriffen (Anso Quarterly Data Report Q. 2 2012 der NGO The Afghanistan NGO Safty Office vom Juli 2012). In der Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Laghman im afghanischen Vergleich zumindest durchschnittlich ist und daher alleine kein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung darstellt. Die Provinz Laghman grenzt an die Provinz Kabul. Kabul ist per Flug erreichbar. Von dort aus können Sie sich - ohne Gebiete mit erhöhtem Gefahrenpotential durchqueren zu müssen - in Ihre Heimatprovinz begeben. Sie sind ein arbeitsfähiger Mann. Sie sind vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und konnten zum Lebensunterhalt Ihrer Familie beitragen. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich wäre. Es wäre Ihnen zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und Ihrer Vorbildung bzw. Berufserfahrung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätigen Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbilder entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch sowie diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen. Des Weiteren bestehen familiäre Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsstaat. Ihre engen Angehörigen leben in Afghanistan/XXXX. Zudem reicht die traditionelle afghanische Familienstruktur weit über die Kernfamilie hinaus, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere zahlreiche Verwandte vor Ort sind. Dies bedeutet, dass Sie entsprechende Anknüpfungspunkte haben und zumindest für eine vorübergehende Zeit Unterstützung in Anspruch nehmen können. Sie beherrschen Ihre Muttersprache und sind mit den kulturellen Gepflogenheiten Ihres Herkunftsstaates vertraut. Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden kann. [...]" Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung."Sie sind ein junger, arbeitsfähiger Mann. Sie leiden derzeit situationsbedingt an einer leichtgradig depressiven Verstimmung. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit liegt nicht vor. Da diese depressive Verstimmung auf die unklare Asylsituation und die Trennung von Ihren Angehörigen zurückzuführen ist (siehe neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. [D.] vom 22.09.2012), kann davon ausgegangen werden, dass sich mit Klärung Ihres Asylverfahrens, Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat und Zusammenführung mit Ihrer Familie, Ihre depressive Verstimmung legen wird. Sie stammen laut eigenen Angaben aus der Provinz römisch 40 . Im 2. Quartal des Jahres 2012 kam es zu 149 Angriffen in Laghman, im Vergleich dazu kam es in Kabul zu 26, in Wardak zu 111, in Kandahar 446 und in Helmand zu 293 Angriffen (Anso Quarterly Data Report Q. 2 2012 der NGO The Afghanistan NGO Safty Office vom Juli 2012). In der Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Laghman im afghanischen Vergleich zumindest durchschnittlich ist und daher alleine kein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 3, EMRK für den Fall einer Rückführung darstellt. Die Provinz Laghman grenzt an die Provinz Kabul. Kabul ist per Flug erreichbar. Von dort aus können Sie sich - ohne Gebiete mit erhöhtem Gefahrenpotential durchqueren zu müssen - in Ihre Heimatprovinz begeben. Sie sind ein arbeitsfähiger Mann. Sie sind vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und konnten zum Lebensunterhalt Ihrer Familie beitragen. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht mehr möglich wäre. Es wäre Ihnen zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und Ihrer Vorbildung bzw. Berufserfahrung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätigen Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbilder entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch sowie diese Arbeiten im Bereich einer "Schatten- oder Nischenwirtschaft" stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen. Des Weiteren bestehen familiäre Anknüpfungspunkte in Ihrem Herkunftsstaat. Ihre engen Angehörigen leben in Afghanistan/XXXX. Zudem reicht die traditionelle afghanische Familienstruktur weit über die Kernfamilie hinaus, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere zahlreiche Verwandte vor Ort sind. Dies bedeutet, dass Sie entsprechende Anknüpfungspunkte haben und zumindest für eine vorübergehende Zeit Unterstützung in Anspruch nehmen können. Sie beherrschen Ihre Muttersprache und sind mit den kulturellen Gepflogenheiten Ihres Herkunftsstaates vertraut. Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Afghanistan gewährt werden kann. [...]" Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

14. Mit Verfahrensanordnung vom 5. Oktober 2102 stellte das Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof einen Rechtsberater zur Seite.14. Mit Verfahrensanordnung vom 5. Oktober 2102 stellte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof einen Rechtsberater zur Seite.

15. Gegen den unter Punkt 13. dargestellten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der minderjährige Beschwerdeführer sei in Österreich "hervorragend" integriert und habe "sehr gute Zukunftschancen". Er habe die Hauptschule positiv abgeschlossen und besuche jetzt Englisch-Kurse und "XXXX"-tagesstrukturierte Maßnahmen. Er wolle eine Lehre beginnen. Die endgültige Stellungnahme des Arbeitsmarktservices für eine Lehrstelle als Tischler für den Beschwerdeführer stehe allerdings noch aus. Die BIWAK-Betreuer des Beschwerdeführers würden bestätigen, dass er "sehr gut" integriert sei und zwar sowohl im sozialen als auch im kulturellen Umfeld, der Beschwerdeführer sei eine "stark gewachsene und gereifte Persönlichkeit". In Österreich habe er Perspektiven und könne eine Ausbildung abschließen. In Afghanistan hingegen leide er an Krieg, Elend, Hunger und Arbeitslosigkeit. Dort habe er keine Chance auf Bildung, eine Familie, die ohne Not leben könne, keine Chance, sich selbst zu erhalten und müsse "dahin vegetieren". Dies sei vor dem Hintergrund der Kinderrechtskonvention nicht geprüft worden. Dem Bundesasylamt sei bekannt, dass Afghanistan keine Heimreisezertifikate ausstelle, sodass der Jugendliche durch die Entscheidung des Bundesasylamtes in die Illegalität gedrängt werde. Dies stelle einen Akt der Willkür dar.

16. Mit Fax vom 26. Juni 2013, beim Asylgerichtshof eingelangt am selben Tag, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Fristsetzung und führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei psychisch schwer belastet. Er warte seit "41/2" Jahren auf eine Entscheidung und sei "zunehmend verzweifelt". Im Herbst 2012 habe er eine Lehre beginnen wollen, was ohne Status nicht möglich sei. Er habe jetzt ein konkretes und aussichtsreiches Lehrstellenangebot für eine Tischlerlehre bekommen, könne aber nicht "schnuppern" kommen, weil weder "AMS, TGKK noch die Wirtschaftskammer" wüssten, wie er als Asylwerber als "Schnupperlehrling" versichert werden könne.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 i.d.F. der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.2. Aus folgenden Gründen ist das Bundesasylamt nach wie vor nicht sachgerecht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen:

Der Asylgerichtshof trug dem Bundesasylamt mit Erkenntnis vom 31. Mai 2012 im Wesentlichen auf, an welchem Ort der Beschwerdeführer (nicht unbedingt sein Heimatort) im Herkunftsstaat sicher leben könnte, ob er - wenn auch aus eigener Anstrengung - dort die Möglichkeit habe, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen (auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr) und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei. Dem kam das Bundesasylamt nicht nach. Denn es traf überhaupt keine Feststellungen zum Dorf "XXXX", dem angegebenen Herkunftsort des Beschwerdeführers; zur Provinz XXXX führte es lediglich eine numerische Aufzählung von im zweiten Quartal 2012 stattgefundenen Angriffen an. Auch findet sich keine Darstellung, dass der Beschwerdeführer an einem anderen Ort als seinem Herkunftsort sicher leben und seine Grundbedürfnisse befriedigen könnte. Damit kann aber nicht geklärt werden, ob der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt ist oder nicht (vgl. dazu jüngst VfGH 6.6.2013, Zl. U 144/2013, m.w.N., wonach der [bloße] Hinweis auf den dreieinhalbmonatigen Aufenthalt des Asylwerbers bei seinem Onkel in Kabul keine ausreichende Begründung dafür ist, dass der Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde, weil sich daraus keineswegs ergibt, dass ihm jedenfalls ausreichend Unterstützung zuteil werden würde; die Ausführungen zum bestehenden familiären Netz in der Heimatregion des Asylwerbers sind für sich genommen ebenso wenig von ausreichender Relevanz, weil sich in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Äußerungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Asylwerbers finden. Dies wäre aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert). Bei dieser Beurteilung wird zu berücksichtigen sein, ob der Beschwerdeführer - nach den Aussagen des fachärztlichen Gutachters könnte es im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers zu einer kurz- bis mittelfristige Verschlechterung seines Krankheitsbildes kommen, da in diesem Fall der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt werden würde -, in seinem Herkunftsort bzw. in dem Ort, wo er sicher leben könnte, ausreichend medizinisch versorgt werden kann.Der Asylgerichtshof trug dem Bundesasylamt mit Erkenntnis vom 31. Mai 2012 im Wesentlichen auf, an welchem Ort der Beschwerdeführer (nicht unbedingt sein Heimatort) im Herkunftsstaat sicher leben könnte, ob er - wenn auch aus eigener Anstrengung - dort die Möglichkeit habe, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen (auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr) und ob dieser Ort für ihn erreichbar sei. Dem kam das Bundesasylamt nicht nach. Denn es traf überhaupt keine Feststellungen zum Dorf "XXXX", dem angegebenen Herkunftsort des Beschwerdeführers; zur Provinz römisch 40 führte es lediglich eine numerische Aufzählung von im zweiten Quartal 2012 stattgefundenen Angriffen an. Auch findet sich keine Darstellung, dass der Beschwerdeführer an einem anderen Ort als seinem Herkunftsort sicher leben und seine Grundbedürfnisse befriedigen könnte. Damit kann aber nicht geklärt werden, ob der Beschwerdeführer subsidiär schutzberechtigt ist oder nicht vergleiche dazu jüngst VfGH 6.6.2013, Zl. U 144 aus 2013,, m.w.N., wonach der [bloße] Hinweis auf den dreieinhalbmonatigen Aufenthalt des Asylwerbers bei seinem Onkel in Kabul keine ausreichende Begründung dafür ist, dass der Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr i.S.d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein würde, weil sich daraus keineswegs ergibt, dass ihm jedenfalls ausreichend Unterstützung zuteil werden würde; die Ausführungen zum bestehenden familiären Netz in der Heimatregion des Asylwerbers sind für sich genommen ebenso wenig von ausreichender Relevanz, weil sich in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Äußerungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion des Asylwerbers finden. Dies wäre aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert). Bei dieser Beurteilung wird zu berücksichtigen sein, ob der Beschwerdeführer - nach den Aussagen des fachärztlichen Gutachters könnte es im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers zu einer kurz- bis mittelfristige Verschlechterung seines Krankheitsbildes kommen, da in diesem Fall der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen, nicht erfüllt werden würde -, in seinem Herkunftsort bzw. in dem Ort, wo er sicher leben könnte, ausreichend medizinisch versorgt werden kann.

Auf Grund der unter Punkt 2.1. angestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.3. § 75 Abs. 13 AsylG i.d.F. des FrÄG lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."2.3. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG in der Fassung des FrÄG lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen iSd § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG- der ja ein Teil des AsylG ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem Asylgesetz 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz Asylgesetz 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG- der ja ein Teil des AsylG ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem Asylgesetz 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren; vgl. dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren; vergleiche dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).

Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, da der vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in Hinblick auf Tatbestandselemente mangelhaft ist, die durch das FrÄG 2009 neu eingeführt wurden.Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG liegt im Beschwerdefall deshalb nicht vor, da der vom Bundesasylamt der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nicht in Hinblick auf Tatbestandselemente mangelhaft ist, die durch das FrÄG 2009 neu eingeführt wurden.

Da im gegenständlichen Fall die Abweisung über die subsidiär Schutzberechtigung des Beschwerdeführers zu beheben ist, kann i.S.d.

§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 auch der Ausweisungsausspruch keinen Bestand haben.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 auch der Ausweisungsausspruch keinen Bestand haben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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