TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/10 B2 435753-1/2013

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Veröffentlicht am 10.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B2 435.753-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA.: Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013, Zl. 13 04.126 - BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu

Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 29.05.2013 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 29.05.2013 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens und Angehöriger der mazedonischen Volksgruppe, stellte am 03.04.2013 aus der Übergabehaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität belegte er durch seinen (abgelaufenen) mazedonischen Reisepass.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, geschieden zu sein und von seinem in Österreich lebenden Sohn finanziell unterstützt zu werden. Er habe in seinem Heimatort die Grundschule und das Gymnasium besucht sowie von 2000 bis 2003 als selbständiger Gemüseverkäufer gearbeitet. Seither habe er nicht mehr gearbeitet. Er leide an Diabetes und Bluthochdruck sowie einem Tumor im Kehlkopfbereich, wegen dessen Behandlung er auch nach Österreich gekommen sei. Einen diesbezüglichen Operationstermin habe er noch nicht. Er nehme Medikamente wegen Diabetes und gegen den hohen Blutdruck - ihre Namen könne er aber nicht angeben.

In Mazedonien würden seine Mutter, sein Bruder und seine Tochter (alle gemeinsam im Elternhaus) leben; sein Vater sei 2012, seine erste Gattin 1999 verstorben. Von seiner zweiten Ehefrau habe er sich scheiden lassen. Ein weiterer Bruder lebe seit etwa 1990 in Tschechien, sein Sohn sei österreichischer Staatsbürger. Er habe Mazedonien im Frühjahr 2005 verlassen und sei für drei Jahre nach Serbien gegangen. Dann habe er sich wechselnd in Österreich, Ungarn und Serbien aufgehalten. Seit Ende 2010 lebe er durchgehend in Österreich.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er "viele Probleme mit den Politikern in Mazedonien" habe, weil er zwischen 1998 und 2000 "den Parteien vorgeschlagen" habe, auf den Staatsnamen "Mazedonien" zu verzichten. Deshalb habe man 1999/2000 dreimal versucht, ihn umzubringen. Seine Ermordung sei vom damaligen Polizeichef, einem Anhänger der SDM, geplant worden - er habe aber gesehen, dass man auf ihn warte und sei mit dem Auto wieder weggefahren. Er sei von "diesen Leuten" von 1999 bis 2005 immer wieder malträtiert worden. Im bewaffneten Konflikt 2001 sei er auf der Seite der Albaner gestanden und habe diese beschützt, da sie seine Nachbarn gewesen seien. Auch deshalb sei er von den genannten Leuten malträtiert worden und habe sich bei Freunden verstecken müssen. Kurz vor seiner Ausreise sei schließlich von bewaffneten Männern nach ihm gesucht worden. Mit staatlichen Sanktionen habe er nicht zu rechnen; da seine Verfolger jetzt an der Macht seien, würden diese im Falle seiner Rückkehr "irgendwelche Gründe erfinden um mich ins Gefängnis zu bringen und mich dort umzubringen".Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er "viele Probleme mit den Politikern in Mazedonien" habe, weil er zwischen 1998 und 2000 "den Parteien vorgeschlagen" habe, auf den Staatsnamen "Mazedonien" zu verzichten. Deshalb habe man 1999 aus 2000, dreimal versucht, ihn umzubringen. Seine Ermordung sei vom damaligen Polizeichef, einem Anhänger der SDM, geplant worden - er habe aber gesehen, dass man auf ihn warte und sei mit dem Auto wieder weggefahren. Er sei von "diesen Leuten" von 1999 bis 2005 immer wieder malträtiert worden. Im bewaffneten Konflikt 2001 sei er auf der Seite der Albaner gestanden und habe diese beschützt, da sie seine Nachbarn gewesen seien. Auch deshalb sei er von den genannten Leuten malträtiert worden und habe sich bei Freunden verstecken müssen. Kurz vor seiner Ausreise sei schließlich von bewaffneten Männern nach ihm gesucht worden. Mit staatlichen Sanktionen habe er nicht zu rechnen; da seine Verfolger jetzt an der Macht seien, würden diese im Falle seiner Rückkehr "irgendwelche Gründe erfinden um mich ins Gefängnis zu bringen und mich dort umzubringen".

2. Mit Schreiben vom 06.05.2013 übermittelte die Staatendokumentation dem Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung betreffend die Behandelbarkeit der vom Beschwerdeführer angegeben Krankheiten im Mazedonien. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass adäquate Behandlungen - auch hinsichtlich einer etwaigen Krebserkrankung - bestehen und die Behandlungskosten auch (weitgehend) vom öffentlichen Gesundheitssystem gedeckt würden.

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.05.2013 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er arbeitsfähig sei und auch seine Existenz durch eigene Arbeit sichern könne. Er könnte etwa als Kraftfahrer, Friseur, Koch oder Kellner arbeiten. Auch seine Tochter sei österreichische Staatsbürgerin, lebe aber in Mazedonien. Er habe in Österreich nicht gearbeitet, sondern sei von seinem Sohn unterstützt worden. Ab 2003 sei er einfaches Mitglied der Partei VMRO gewesen; eine Funktion habe er nie innegehabt.

Wegen unterschiedlicher politischer Meinungen habe er Probleme mit der mazedonischen Regierung und vor allem der Partei SDS gehabt. Seine Probleme hätten zunächst begonnen, weil seine Vorschläge, den Namensstreit mit Griechenland zu lösen, auf Ablehnung gestoßen seien. Zudem habe er sich 1999 "auf die Seite der Albaner gestellt", weil deren Häuser in Brand gesteckt und sie getötet worden seien. Auch habe man ihn beschimpft, weil seine Mutter Katholikin sei.

Er sei dreimal konkret verfolgt worden, habe aber stets knapp entkommen können. Die konkrete Befragung zu diesen Verfolgungshandlungen verlief wie folgt:

"F: Machen Sie bitte konkrete Angaben darüber.

A: Ich war einmal im Dorf XXXX, wollte nach XXXX fahren, sah ein Fahrzeug ohne Kennzeichen, davor war ein Mann, der mich kannte, der telefonierte dann, als er mich sah. Ich kehrte sofort um, fuhr mit dem Taxi weg.A: Ich war einmal im Dorf römisch 40 , wollte nach römisch 40 fahren, sah ein Fahrzeug ohne Kennzeichen, davor war ein Mann, der mich kannte, der telefonierte dann, als er mich sah. Ich kehrte sofort um, fuhr mit dem Taxi weg.

F: Wann genau war der Vorfall?

A: Nach 1999.

F: Genauer bitte. Nennen Sie den Vorfall zeitlich wenigstens ungefähr.

A: Weiß ich nicht mehr. Kann mich ja nicht mehr erinnern, bin ja auch krank.

F: Wann genau waren die beiden letzten Vorfälle?

A: Weiß ich nicht mehr. Das kann ich nicht sagen.

F: Nennen Sie bitte wenigstens das Jahr.

A: Nach 1999, in diesen paar Jahren. Wurde eine Zeitlang in Ruhe gelassen, musste dafür Geld zahlen.

F: Wer konkret will Sie umbringen im Heimatland?

A: Der Leiter der Polizei, dann der Direktor.

F: Warum?

A: Aus politischen Gründen, ich weiß nicht genau warum. Kann das wirklich nicht angeben.

F: Warum wissen Sie dann, dass es politische Gründe seien?

A: War immer im Konflikt mit denen, ich sei der Gegner, veranstaltete ja auch Meetings.

F: Welche Meetings?

A: Wenn etwas organisiert wurde, forderte ich meine Bekannten auf, hinzugehen.

F: Für wen und gegen wen genau?

A: Seit 2003 war ich Mitglied der VMRO, davor war ich nur Sympathisant.

F: Ist das verboten?

A: Nein. Aber es wollen nicht alle akzeptieren.

F: Werden alle Gegner der Regierung getötet?

A: Ja, es gibt viele Tote, 2005 suchten die mich im Dorf. Wieder der eine Mann, der wollte mich umbringen. Der kam mit einer Kalaschnikow.

F: Warum?

A: Weil 1999 es so war, dass die Polizisten aufnahmen, die nur die Grundschule hatten. Die nahmen Banditen auf.

F: Hatten Sie also seit 1999 massive Probleme?

A: Ja, ich habe mich seit 1999 versteckt gehalten. Habe immer versucht, nirgends aufzufallen.

F: Sie haben somit jeden Kontakt mit der Polizei und Behörden seither vermieden?

A: Sicher.

F: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?

A: Die werden mich umbringen. Die Polizei wird sicher andere Leute schicken, die mich umbringen. Ich weiß aber nicht genau warum, sicher wegen meiner politisch anderen Ansichten.

F: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?

A: Nein, das waren alle meine Probleme, das sind gravierende Probleme.

Zu den vorgehaltenen Feststellungen zur Situation in Mazedonien erklärte der Beschwerdeführer, "90 Prozent stimmt einfach nicht". Es sei nicht angeführt worden, wie viele Personen getötet worden seien; "nichts" sei aufgeklärt worden und es würden in der Haft "viele erhängt". Er habe in Österreich lange keinen Asylantrag gestellt, dass er Angst gehabt habe, man würde erfahren, wo er sich aufhalte.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Seine Behauptungen seien weder plausibel, noch habe sie der Beschwerdeführer konkretisieren können. Insbesondere sei es ihm etwa nicht möglich gewesen, die behaupteten drei Mordanschläge auf ihn zeitlich konkreter als "nach 1999" einzuordnen.

Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung würde im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen und es sei eine hinreichende Behandlungsmöglichkeit bezüglich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Mazedonien gegeben. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet stelle keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe aberkannt werden können, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsland stammen würde.

5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2013 hat der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wird darin ausgeführt, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt und die Behörde ihren amtswegigen Ermittlungspflichten nicht nachgekommen sei. Es hätten "umfangreiche Ermittlungen" im Herkunftsstaat durchgeführt werden müssen. Es gebe auch keinen Verstoß des Beschwerdeführers gegen seine Mitwirkungspflichten. Vielmehr liege seitens des Bundesasylamtes ein Begründungsmangel vor und sei der Beschwerdeführer auch nicht hinreichend "manudoziert" worden, Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe glaubhaft dargelegt und "auf sämtliche Fragen der Behörde nachvollziehbar geantwortet". Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stelle einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer dar.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der mazedonischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer lebt seit Ende 2010 illegal in Österreich und stellte am 03.04.2013 aus der seit 08.03.2013 bestehenden Übergabehaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatort (XXXX) die Grundschule und das Gymnasium; von 2000 bis 2003 war er in Mazedonien als selbständiger Gemüseverkäufer tätig. Ab 2005 lebte er abwechselnd in Serbien, Ungarn und Österreich.Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatort (römisch 40 ) die Grundschule und das Gymnasium; von 2000 bis 2003 war er in Mazedonien als selbständiger Gemüseverkäufer tätig. Ab 2005 lebte er abwechselnd in Serbien, Ungarn und Österreich.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen -Verfolgung aufgrund seiner Position im Namensstreit mit Griechenland, seiner Parteizugehörigkeit und seines Eintretens für die albanische Volksgruppe - ist unglaubwürdig.

Im Herkunftsstaat lebt die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit seiner Tochter und seinem Bruder nach wie vor in seinem Elternhaus; sein Vater und seine erste Gattin sind bereits verstorben. Von seiner zweiten Ehefrau ließ sich der Beschwerdeführer scheiden. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers lebt in der Tschechischen Republik und sein Sohn in Österreich. Die im Heimatland lebenden Verwandten sind weder einer existenziellen Notlage noch sonstigen schwerwiegenden Problemen ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr ist von der Unterstützung dieser Verwandten - auch hinsichtlich einer Unterkunftsgewährung - auszugehen. Zudem könnte der Beschwerdeführer seine Existenz zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sichern, wie er dies auch vor dem Verlassen Mazedoniens bereits getan hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war auch nie selbsterhaltungsfähig, sondern lebte von der Unterstützung seines Sohnes, eines österreichischen Staatsbürgers. Im April 2013 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war auch nie selbsterhaltungsfähig, sondern lebte von der Unterstützung seines Sohnes, eines österreichischen Staatsbürgers. Im April 2013 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.

Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben an Diabetes, Bluthochdruck und einem Tumor im Kehlkopfbereich, ist jedoch unabhängig von diesen Problemen grundsätzlich arbeitsfähig. Stichhaltige Beweismittel für diese gesundheitlichen Probleme wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Es besteht kein vorgemerkter Termin für eine Tumoroperation in Österreich.

Die Beschwerdeführer spricht zumindest grundlegend Deutsch, ist in Österreich jedoch nicht nachhaltig integriert. Substanzielle Sozialkontakte (abgesehen von seinem Sohn) können nicht festgestellt werden; er hat auch sonst keine in Österreich legal aufhältigen Verwandten. Seine Tochter besitzt zwar wie der Sohn die österreichische Staatsbürgerschaft, lebt jedoch seit November 2006 wieder in Mazedonien. Zu anderen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen besteht weder eine besonders enge Beziehung noch ein Abhängigkeitsverhältnis.

1.2. Zur Situation in Mazedonien wird Folgendes festgestellt:

Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Am 24.3.2013 fanden Lokalwahlen statt. Der Wahlverlauf war durchwegs ruhig. Auffallend die starke Polizeipräsenz vor den Wahllokalen. Positiv vermerkt wurde von allen Beobachtern die fast flächendeckende Präsenz mazedonischer NGOs (v.a. MOST) in den Wahllokalen. Diese bemängelten gelegentlich gewisse Unregelmäßigkeiten. Auffallendstes Randereignis waren zwei - sich später als falsch herausstellende - Bombenalarme auf den beiden internationalen Flughäfen Skopje und Ohrid. In einer ersten Bewertung bezeichnete der Leiter der ODIHR-Beobachtermission Geert-Hinrich Ahrens die Wahlen als "efficiently administered and highly competitive.", wenn auch die Kampagne infolge einseitiger Medienabdeckung und Vermengung von Staats- und Parteiaktivitäten den Kandidaten nicht die gleichen Voraussetzungen für ihre Wahlkämpfe geboten hätten. Die Regierungspartei VMRO/DPME sieht sich als großer Wahlsieger. Tatsächlich wird sie weiterhin den Bürgermeister von Skopje stellen und dürfte in 54 von 78 Gemeinden siegen, ihr albanischer Koalitionspartner DUI in weiteren 12, SDSM in 7, restliche an Kleinparteien bzw. Unabhängige.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 27.3.2013)

In der mazedonischen Hauptstadt Skopje kam es zu gewaltsamen Gegenprotesten von albanischen Jugendlichen als Reaktion auf einen gewaltsamen Protest slawisch-mazedonischer Jugendlicher gegen die kürzliche Bestellung des ehemaligen albanischen Rebellenkommandanten Talat Xhaferi zum Verteidigungsminister. Im Stadtzentrum flogen Steine gegen staatliche Einrichtungen, auch eine mazedonische Flagge wurde verbrannt. Xhaferi, ein Funktionär der mitregierenden Demokratischen Integrationsunion (DUI), war 2001 Befehlshaber einer Brigade der AKSh, der Albanischen Nationalarmee (auch als ANA bekannt).

(DiePresse.com: Gewaltsame Proteste in Mazedonien, 2.3.2013; http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1351204/Gewaltsame-Proteste-in-Mazedonien?from=suche.intern.portal, Zugriff 27.3.2013)

Mazedonien hat positive Nachrichten aus Brüssel erhalten. Der Fortschrittsbericht 2012 der Europäischen Kommission bedeutet für das Land einen Schritt nach vorne und lässt bei vielen Mazedoniern wieder Hoffnung auf den baldigen Beginn von EU-Beitrittsverhandlungen aufkommen, weil zum ersten Mal die Verhandlungen zur Lösung des Namensstreits mit Griechenland, auf Anregung der EU-Kommission, parallel zu den Beitrittsverhandlungen geführt werden sollen.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht - Ein kleiner Schritt nach vorn für Mazedonien, 16. Oktober 2012;

http://www.kas.de/mazedonien/de/publications/32415/, Zugriff 26.3.2013)

Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der Visa freien Einreise in die EU beschlossen. Diese Maßnahmen beinhalten neben legistischen wie Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz auch mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 4.5.2012)

Sicherheitslage

Zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Ohrid-Rahmenabkommens wurden die meisten Bestimmungen erfolgreich umgesetzt. Ein neuerlicher Ausbruch von interethnischen Feindseligkeiten zwischen Mazedoniern und Albanern wie im Jahr 2001 gilt daher derzeit als sehr unwahrscheinlich. Trotzdem haben insbesondere in den letzten fünf Jahren zwischenparteiliche und auch interethnische Auseinandersetzungen zugenommen, einerseits als Folge des schwelenden Namenstreits mit Griechenland und der damit verbundenen Blockade einer Aufnahme Mazedoniens in die NATO und die EU. Andererseits gibt es zwischen Mazedoniern und Albanern große Auffassungsunterschiede in der Art der Staatsführung, die sich zwischen einem zentral nationalistischen auf Seite der Mazedonier und einem stark dezentralen, zweisprachigen System auf Seite der Albaner bewegt. (International Crisis Group: Macedonia: Ten Years after the Conflict. Crisis Group Europe Report No. 212, 11 August 2011;

http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/balkans/macedonia/212-macedonia-ten-years-after-the-conflict.aspx, Zugriff 25.7.2012)

Rechtsschutz

Justiz

Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Trotzdem ist das Justizsystem und der Justizrat, der für die Auswahl, disziplinäre Maßnahmen und die Absetzung von Richtern zuständig ist, nach wie vor politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und schlechten Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Trotz chronischer budgetärer Unterversorgung des Gerichtswesens, verbesserte sich die Effizienz der Gerichte im Vergleich zu 2010 jedoch signifikant. Gerichte erster Instanz erledigten bis zum September 2011 mehr als 78 Prozent der Fälle, Berufungsgerichte etwa 77 Prozent und der Oberste Gerichtshof ca. 47 Prozent, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nur 32 Prozent. Der Transfer unerledigter Fälle betreffend die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile von den Gerichten in das private Vollzugssystem soll zu einer zusätzlichen Entlastung der Gerichte beitragen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 4.4.2013)

Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen angehören, gewählt. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Gerüchte über Korruption in der Rechtsprechung tauchen immer wieder auf; durch die Einführung einer nachvollziehbaren EDV-Erfassung von Gerichtsakten, die mittlerweile fast flächendeckend erfolgt, werden Praktiken wie z.B. Annahme von Schmiergeldern für das Verschwinden lassen von Akten jedoch zunehmend schwieriger. Die faire Behandlung Angehöriger von Minderheiten soll auch durch die Vorschrift sicher gestellt werden, dass zu Beginn jedes Strafverfahrens gegen einen Angehörigen einer Minderheit zunächst gefragt werden muss, ob sich der Beschuldigte eines Dolmetschers bedienen möchte, der ggf. von Amts wegen gestellt wird.

In Skopje gibt es weiters, entsprechende Schutzbedürftigkeit vorausgesetzt, die Möglichkeit, Zeugenaussagen in einem technisch speziell adaptieren Verhandlungssaal zu anonymisieren. Diese Vorgangsweise kommt insbesondere bei Verfahren gegen die Organisierte Kriminalität zum Einsatz.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)

Sicherheitsbehörden

Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Allgemeiner Sicherheitsdienst, Verkehrspolizei, Grenzpolizei), nicht-uniformierte Kriminalpolizei, uniformierte Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung), der Inlandsgeheimdienst UBK und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen. Zur flexiblen Bekämpfung der Kriminalität schuf der Innenminister der SDSM-Regierung, Ljubomir Mihailovski, im Jahre 2005 die Alfa-Einheiten. Aufgabe der etwa 150 Beamten starken Alfa-Einheiten ist die Bekämpfung der Straßenkriminalität und Unterstützung der Kräfte bei Aktionen gegen Organisierte Kriminalitätsformen. Das Polizeigesetz von November 2007 welches das Staatsgebiet auf 8 Polizeisektoren aufteilt wurde nun auch tatsächlich in die Praxis umgesetzt. Die Kommandanten dieser Sektoren übernehmen die Aufsicht über die lokalen Polizeidienste und auch die Verantwortung für die Durchführung von Polizeieinsätzen. In jedem Sektor gibt es fast alle Polizeidienste, d. h. pro Sektor eine eigene Kriminalpolizei, Administrativpolizei, Verkehrspolizei, eine Presseabteilung und eine ständig besetzte Einsatzzentrale.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)

Es gibt derzeit keine Hinweise auf eventuelle Vorfälle, Aktivitäten oder Zwangsrekrutierungen durch die UCK in Mazedonien.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 25.7.2012)

Polizeigewalt/Folter

Straflosigkeit für Polizisten blieb ein Problem, obwohl es Verbesserungen bei internen Untersuchungen und einen diesbezüglich sehr aktiven Ombudsmann gab. Beschwerden über Polizeiübergriffe werden durch eine sog. "Professional Standards Unit" (PSU) intern untersucht, die dies auch für sämtliche anderen polizeilichen Fehlverhalten durchführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden entweder an die Staatsanwaltschaft oder an eine Disziplinarkommission weitergeleitet. Die PSU kann dabei auch Suspendierungen aussprechen, allerdings keine disziplinären Maßnahmen. Die Arbeit der Polizei wird von einigen internationalen Organisationen wie EU und OSZE beaufsichtigt, diese beraten das Innenministerium bezüglich der Durchführung von Polizeireformen.

Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Dennoch gibt es Berichte von Übergriffen seitens der Polizei auf Verdächtige, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Die Abteilung für interne Angelegenheiten (PSU) im Innenministerium berichtete in den ersten neun Monaten 2011 von 51 Beschwerden wegen Anwendung von exzessiver Gewalt durch Polizisten. Nach internen Voruntersuchungen wurden in drei Fällen seitens der PSU der Disziplinarkommission empfohlen weitere Ermittlungen einzuleiten. Im Ombudsmannbericht 2011 wurde eine allgemeine Verbesserung der Arbeitsweise der PSU attestiert. Jedoch wird der PSU vorgeworfen nicht immer mit der nötigen Konsequenz in solchen Fällen vorzugehen. Weiters wird darin eine bestehende "Solidarität mit Polizeibeamten" auch seitens der Verfolgungsbehörden und der Gerichte bemängelt. Auch die NGO "All4Fair Trails" erhielt Beschwerden über Übergriffe der Polizei, welche an die PSU bzw. den Ombudsmann zur weiteren Verfolgung weitergeleitet wurden.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)

Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Die Leiterin dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt. Diese Einheit hat sich mittlerweile etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden.

Behauptungen von Asylwerbern, es komme durch die mazedonische Polizei immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, insbesondere gegen e/Albaner, können weder durch die Erhebungen der Vertrauensanwälte noch durch die Erfahrungen im Zuge der Aufarbeitung von Anfragen des BAA bzw des AsylGH durch den ho Polizeiattaché bestätigt werden; wobei einzelne Übergriffe nicht auszuschließen sind, aber dann eine absolute Ausnahme darstellen. Oft handelt es sich dabei um Personen mit kriminellem Hintergrund, welche verständlicherweise Gründe haben, der Staatsgewalt aus dem Weg zu gehen und, sollte es doch zu einer Festnahme kommen, auf solche Schutzbehauptungen zurückgreifen.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)

Die mazedonische Verfassung (Artikel 24, 1. Absatz) garantiert jedem Staatsbürger das Recht, gegen den Staat und seine öffentlichen Organe Beschwerde zu erheben. Um die Ausübung dieses Rechts sicherzustellen und effektiv gegen Machtmissbrauch und Gewalt vonseiten der Polizei vorzubeugen, richtete das Innenministerium im Jahre 2003 ein internes Kontrollorgan mit der Bezeichnung "Sektion der internen Kontrolle und der professionellen Standards" (SVKPS) ein. Kraft des ihr übertragenen Mandats ist die SVKPS auch befugt, in Korruptionsfällen in der Polizei und im Fall von Verletzungen der Menschenrechte durch die Polizei zu ermitteln.

Jede Person, die befindet, dass ihre Rechte oder Freiheiten verletzt wurden, hat das Recht gegen die Polizei Beschwerde zu erheben. Diese ist in so einem Fall verpflichtet, die Beschwerde zu bearbeiten und innerhalb einer Frist von 30 Tagen muss eine schriftliche Antwort mit Begründung zu den gesetzten Maßnahmen ergehen.

(Commissariat Général Aux Réfugiés Et Aux Apatrides: Macédonie. Contexte général, 15 mars 2010)

Ombudsmanninstitution/NGO

Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Er hat das Recht Gefangene zu besuchen, auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden und Berichte an die UN abzugeben. Die meisten Beschwerdefälle (3 940 bis Dezember 2011) betrafen Verstöße in juristischen Verfahren, Polizeimissbrauch und Arbeits-, Konsumenten- und Eigentumsrechte. Die Kooperation mit Regierungsstellen war dabei gut, wurde allerdings durch eine schleppende Informationspolitik etwas getrübt.

Die sieben Mitglieder zählende Kommission zum Schutz vor Diskriminierung hat das Mandat zum Überprüfen von diesbezüglichen Beschwerden, zur Abgabe von Empfehlungen und zur Förderung des entsprechenden Gesetzes, jedoch nicht das Recht zur Bestrafung von Tätern. Bis November 2011 wurden insgesamt 58 Beschwerden behandelt, davon 36 gelöst. Anders als der Ombudsmann behandelt die Kommission sowohl Beschwerden aus dem öffentlichen wie privaten Sektor. BürgerInnen, die mit dem Ergebnis einer Beschwerdebehandlung durch diese Kommission nicht zufrieden sind, können Rechtsmittel bei Gericht einreichen.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)

Die vielen kritischen Berichte internationaler Beobachter über diskriminierende Urteile e/mazedonischer Richter haben bei den Richtern aber zu einem Umdenken geführt. Heute dürfte es somit kaum mehr zu diskriminierenden Urteilen gegen ethnische Albaner kommen.

Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4.827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3.000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)

Eine bestimmte Zahl von offiziellen oder informellen Organisationen, die sich für Bürgerrechte einsetzten (Helsinki Committee for Human Rights, die NGO Ivor, u. a.) konzentrieren sich auf Fälle von Verletzungen von Grundrechten durch die Polizei und unterstützen Opfer, die gegen die Polizei Klage führen wollen. Die wichtigste NGO, die gegen missbräuchliche Polizeigewalt ankämpft, ist das Human Rights Support Project (HRSP). Die HRSP wurde 2004 mit der Unterstützung der Spillover monitor mission to Skopje der OSZE und des Foundation Open Society Institute - Macedonia (FOSIM) gegründet. Diese Organisation bieten kostenlose Rechtsberatung für Personen an, die sich als Opfer des Missbrauchs von Gewalt durch die Polizei verstehen und hilft ihnen bei den verschiedenen möglichen Verwaltungs- oder rechtlichen Schritten. Die HRSP garantiert, dass diese Fälle entsprechend bearbeitet werden.

(Commissariat Général Aux Réfugiés Et Aux Apatrides: Macédonie. Contexte général, 15 mars 2010)

Korruption

Das gesetzliche Rahmenwerk wurde hinsichtlich der Finanzierung von Parteien des Gesetzes über Interessenskonflikte erweitert, welches die Überprüfung und die Befugnisse der zuständigen Behörden verbessern soll. Neue staatliche Programme zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption wurden seitens der staatlichen Kommission zur Verhinderung von Korruption (SCPC) einhergehend mit einem entsprechenden Aktionsplan für 2011-2015 verabschiedet. Im Vergleich zu 2010 wurden von den Gerichten bei Korruptionsfällen wesentlich härtere Strafen ausgesprochen. Dennoch bleibt die generelle Kapazität der Justiz auf diesem Gebiet gering. Weiters besteht ein Mangel bei der Durchführung von Analysen bezüglich der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption. Die Überwachung und Umsetzung der Gesetze durch die staatliche Kontrollinstitution (SAO), der SCPC und anderer Körper wird durch mangelnde Koordination dieser Stellen beeinträchtigt, insbesondere bei der Durchführung von Folgemaßnahmen im Falle von Korruptionsfällen. Korruption bleibt weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem.

(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2012 Progress Report, 10.10.2012,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350306790_makedonia-rapport-2012-en.pdf, Zugriff 4.4.2013)

Im April 2011 begann die neue Antikorruptionskommission (ACC) ihre Arbeit. Sie ist verantwortlich für die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Korruption, wobei 2011 insgesamt 908 Beschwerden eingelangt waren. Der überwiegende Teil solcher Beschwerden wurde von der Kommission entweder als unbegründet oder nicht strafrechtlich relevant zurückverwiesen. Eine Beschwerde wurde dabei an die staatlichen Organe zur weiteren Verfolgung weitergeleitet, in drei Fällen empfahl sie disziplinäre Maßnahmen. Vorwürfe wegen korrupter Polizisten wurden von NGOs und internationalen Organisationen erhoben, in Gefängnissen blieb die Bekämpfung und Verhinderung von Korruption weiterhin schwach.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)

Menschenrechte

Allgemein

Die mazedonische Verfassung regelt den Staatsaufbau nach dem Prinzip der Gewaltenteilung. Sie garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards.

(Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit. Mazedonien, Innenpolitik;

Stand: Oktober 2012;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.4.2013)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis kommt es aber immer wieder zu Druckausübung auf Medien und der Regierung wird Einflussnahme auf die Berichterstattung durch Vergabe von Aufträgen und Werbeeinschaltungen vorgeworfen. Äußerungen, die nationalen, religiösen oder ethnischen Hass anstiften sind gesetzlich verboten und werden geahndet.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)

Opposition

Die Krise im mazedonischen Parlament, nach den Vorfällen am 24. Dezember 2012 beschloss die größte (sozialdemokratische) Oppositionspartei SDSM, welche 29 von den insgesamt 123 Parlamentssitzen hält, die parlamentarische Arbeit bis auf weiteres zu suspendieren und die anstehenden Lokalwahlen am 23. März 2013 zu boykottieren, konnte am 1.3.2013 Premierminister GRUEVSKI und dem SDSM-Vorsitzenden CRVENKOVSKI im Beisein des Staatspräsidenten IVANOV und dem EU-Kommissar für Erweiterung und Europäische Nachbarschaftspolitik, Stefan FÜLE, eine Kompromisslösung erreicht werden, die eine Rückkehr der Opposition in das Parlament ermöglichte.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 27.3.2013)

Haftbedingungen

Auf dem Gebiet kam es zu weiteren Fortschritten. Ein Risikobewertungshandbuch wurde erstellt, um die Bedürfnisse und Risken für Gefängnisinsassen zu erstellen. Standardisierte Prozesse bei er Verwaltung von Gefängnissen wurden eingeführt, insbesondere im Bereich der Hygiene, Aufnahme und Behandlung und bezüglich gewalttätigem Verhalten und der Besuchsregelung von Häftlingen. Zahlreiche Trainingskurse für das Aufsichtspersonal wurden durchgeführt. Auch das Programm zum Neubau von Gefängnissen wurde fortgesetzt. Der Bereich der Fort- und Weiterbildung von Häftlingen ist aber immer noch inadäquat ausgebildet.

(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Religion

Religiöse Verfolgungen gibt es in Mazedonien nicht.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)

Minderheiten

2012 kam es zu einer Reihe von gewalttätigen Vorfällen, die zu erhöhten Spannungen zwischen den Ethnien führten. Die Regierung bzw. die Behörden reagierten aber besonnen und angemessen, politische Führer riefen die Bevölkerung dabei zur Zurückhaltung und dabei zu gegenseitigem Respekt auf. Das Ohrid-Abkommen wurde zum ersten Mal nach zehn Jahren einer Überprüfung durch das Sekretariat für die Umsetzung des Ohrid-Rahmenabkommens (SIOFA) unterzogen, wobei die Regierung einen diesbezüglichen Bericht über die Fortschritte und noch offenen Fragen veröffentlichte. Dieser Bericht trug wesentlich zur Verbesserung der interethnischen Kommunikation bei. Die Agentur zum Schutz von Minderheiten mit weniger als 20 Prozent Bevölkerungsanteil konnte ihren Bekanntheitsgrad in der Öffentlichkeit steigern, leidet aber unter mangelnden Ressourcen. Der Anteil an Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung betrug 29 Prozent, was als zufriedenstellend betrachtet werden kann. Einige der kleinen Minderheitengruppen blieben aber weiterhin unterrepräsentiert.

(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2012 Progress Report, 10.10.2012)

Seit dem Jahr 2000 hat sich die ethnische Zusammensetzung der Polizei von 92% (ethn. mazedonisch) zu 8% (andere Ethnien) auf 80 % (ethn. maz.) zu 20% (andere) im Jahr 2009 verschoben und kommt damit dem Verlangen der Vertreter der Internationalen Gemeinschaft näher, welche eine zusätzliche Einstellung ethnisch-albanischer Polizeibeamter fordert, damit die im Ohrid-Rahmenabkommen festgelegte gerechte Vertretung ("equitable representation") der nationalen Gruppen in der Exekutive verwirklicht werden kann.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10/2012)(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht, 10 aus 2012,)

Rückkehrfragen

Medizinische/soziale Versorgung

Jeder mazedonische Staatsbürger hat Anspruch auf staatliche Krankenversorgung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung, sofern die Person ihre Identität als Mazedonier nachweist. Das Hauptproblem scheint nach ho Ansicht die oftmals durch Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die nicht erfolgte Beantragung von Identitätsdokumenten zu sein. Verschiedene NGOs, z. B. die US-amerikanische ISC, beschäftigen sich mit dem Problem und bieten Hilfestellung bei diesen Amtsgängen an, welche sich für nicht alphabetisierte Personen naturgemäß als schwierig darstellen.

(Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Skopje, 8.11.2010)

Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.

Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind.

(IOM Skopje: Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)

Behandlung nach Rückkehr

Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Nach Angaben des Innenministeriums werden zwangsweise rückgeführte Asylwerber bei Rückkehr von der Grenzpolizei über die Hintergründe ihres Asylgesuchs befragt. Dies geschieht vor allem mit der Zielrichtung, kriminellen Schlepperaktivitäten auf die Spur zu kommen.

(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Stand: Dezember 2012), 27.01.2013)

Zur Behandelbarkeit der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers wurden überdies die folgenden Feststellungen getroffen:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass eine ambulante und stationäre ärztliche Behandlung und Follow-up von einem Internisten, HNO-Spezialisten und einem Onkologen zur Verfügung steht. Eine Chemo sowie Strahlentherapie stehen auch zur Verfügung? Eine Tumoroperation (Kehlkopf) sowie eine diesbezügliche Nachbehandlung sind möglich. Die medizinische Einrichtungen, wo die die angeführten Krankheiten behandelt werden können, sind in der Einzelquelle MedCOI (30.4.2013): Auskunft BMA-4753 aufgelistet.

Die Medikamente zur Bekämpfung von Diabetes und Hochblutdruck stehen zur Verfügung. (s. MedCOI (31.8.2012): Auskunft BMA-4291 / MedCOI (27.6.12): Auskunft BMA-4131)

Medizinische Versorgung und Kostentragung: Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.

Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, daß beinahe alle Medikamente bzw zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Dabei fällt der im Vergleich zu Österreich generell günstige Preis von Medikamenten besonders auf. Hochwirksame Antibiotika kosten beispielsweise beim Privatkauf in der Apotheke lediglich 2-3 Euro. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt.

Die medizinische Versorgung in Mazedonien entspricht nicht westlichen Standards, v.a. auch in Spitälern. Fehlender Investitionen wegen sinkt die Qualität der medizinischen Behandlung. Die Regierung hat angekündigt, dass sie in den kommenden Jahren ¿ 60 Mio. im öffentlichen Gesundheitswesen investieren wird. Wegen der vielen Mängel des staatlichen Gesundheitswesens dürfte dieser Betrag allerdings nicht ausreichen.

Neben dem staatlichen Gesundheitswesen existieren auch private Behandlungseinrichtungen mit besseren Standards.

ÖB Skopje (10.2012): Asylländerbericht

Die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem ist problemlos. Es gibt keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Bei der ärztlichen Behandlung muss zusätzlich zum Krankenbuch auch eine monatlich neu auszustellende Bescheinigung entweder des Arbeitgebers (über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis) oder des Arbeitsamtes (für arbeitslos gemeldete Personen), vorgelegt werden.

Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gibt es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asyl-Antragsteller; auch nicht für zwangsweise Rückgeführte.

Auswärtiges Amt (1.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Mazedonien

Nach der Rückkehr muss zunächst eine Arbeitslosenregistrierung bei der Arbeitsagentur am Wohnort erfolgen [...]. Im Anschluss an die Registrierung ist das Zentrum für Soziales und öffentliche Gesundheit die Anlaufstelle zur Ausstellung Blauer Karten. Der vom Patienten gewählte Hausarzt ist zuständig für die Weiterbehandlungen und entsprechende Anweisungen. Sind die Patienten im Besitz Blauer Karten, entstehen auf der ersten Behandlungsebene (Hausarzt) keine Kosten. Wird die Behandlung eines Facharztes benötigt, müssen etwa 10% der Kosten vom Patienten selbst getragen werden.

IOM-ZIRF (16.1.2013): Rückkehrinformationen, Anfragebeantwortungen [ZC8],

https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/10863297/16291802/Skopje_-_Medizinische_Versorgung%2C_16.01.2013.pdf?nodeid=16291917&vernum=-2, Zugriff 17.4.2013

Im Rahmen des öffentlichen Gesundheitssystems können 90% der Behandlungskosten gedeckt werden. Im Falle einer diagnostizierten Krebserkrankung würde die Kostendeckung 100% betragen.

IOM-ZIRF (29.1.2013): Rückkehrinformationen, Anfragebeantwortungen [ZC17],

https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/10863297/16291802/Allgemein_-_Medizinische_Versorgung,_29.01.2013.pdf?nodeid=16296825&vernum=-2, Zugriff 17.4.2013

Jeder mazedonische Staatsbürger hat Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Die Rückkehrer müssen sich bei der Gesundheitsbehörde ihres Wohnortes melden, um wieder Zugang zum Gesundheitssystem zu erhalten. Das staatliche Gesundheitssystem ist primär für die medizinische Versorgung zuständig.

IOM-ZIRF (11.8.11): Rückkehrinformationen, Anfragebeantwortungen [ZC167], geändert am 19.10.2012, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/10863297/16291802/Allgemein_-_Medizinische_Versorgung,_29.01.2013.pdf?nodeid=16296825&vernum=-2, Zugriff 17.4.2013

(Quelle: Auskunft Staatendokumentation vom 06.05.2012)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Ausbildung und Berufstätigkeit in Mazedonien sowie zu seiner familiären Situation in Mazedonien und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahmen und dem vorgelegten mazedonischen Reisepass.

Wirtschaftliche oder sonstige Probleme der in Mazedonien verbliebenen Familienangehörigen wurden im gegenständlichen Verfahren nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, vor der Ausreise nach Österreich drei Jahre lang als selbständiger Gemüsehändler gearbeitet zu haben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - Verfolgung wegen seiner Position im Namensstreit mit Griechenland, seiner Parteizugehörigkeit und seines Eintretens für die albanische Volksgruppe - war nicht glaubwürdig, zumal die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers einerseits auffallend pauschal und oberflächlich, andererseits auch widersprüchlich und ohne substanzielle Plausibilität waren.

So behauptete der Beschwerdeführer zunächst eine Verfolgung, weil er "zwischen 1998 und 2000 den Parteien vorgeschlagen" habe, auf den Staatsnamen Mazedonien zu verzichten und so den diesbezüglichen Streit mit Griechenland zu beenden. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht ein einziges Beweismittel vorlegen konnte, aus dem sich ergeben würde, dass er dies tatsächlich getan hätte. Er lieferte auch keinen Hinweis auf eine herausragende Position seiner Person im Rahmen einer öffentlichen Debatte - etwa durch Nennung von einschlägigen Medienberichten. Zudem war der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt weder Mitglied einer Partei, noch sonst politisch exponiert oder prominent und er konnte nicht darlegen, dass er oder sein Vorschlag jemals Gegenstand der politischen Auseinandersetzung gewesen wären. Insofern ist nicht einmal ansatzweise plausibel, wieso eine mazedonische (Regierungs-)Partei oder höchste Polizeibeamte dem Beschwerdeführer - einem politisch nicht aktiven einfachen Staatsbürger - nach dem Leben trachten sollten.

Die Befürchtungen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung als einfaches Mitglied der VMRO sind schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil diese Partei aktuell die Regierung dominiert und den Ministerpräsidenten stellt sowie im März 2013 auch die Lokalwahlen gewonnen hat. Es ist auszuschließen, dass dieser Partei keine hinreichenden Mittel zur Verfügung stünden, um den Beschwerdeführer vor einer etwaigen - ohnehin nur pauschal in den Raum gestellten - Verfolgung seitens des politischen Gegners zu schützen.

Schließlich ist auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines angeblichen - erneut durch keine Beweismittel belegten - Engagements an der "Seite der Albaner" im Rahmen der bewaffneten Konflikte 2001, wie der Beschwerdeführer am 03.04.2013 behauptete, keinesfalls glaubhaft. So ist eine Verfolgung wegen bloß ideeller Parteinahme (eine Beteiligung an Kampfhandlungen wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet) nicht plausibel - umso mehr, als das Ohrid-Abkommen eine Amnestie vorsah und seit mehr als zehn Jahren jeweils eine albanische Partei auch an der Regierung beteiligt ist. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer am 07.05.2013, sein Engagement für die Albaner habe 1999 begonnen, weil deren Häuser in Brand gesteckt worden seien. Tatsächlich haben die bewaffneten Konflikte jedoch erst 2001 begonnen und es steht diese Angabe auch im Widerspruch zu jener im Rahmen der Erstbefragung.

Schließlich verwickelte sich der Beschwerdeführer auch bei der - gleichwohl sehr oberflächlichen - Schilderung konkreter Verfolgungshandlungen in substanzielle Widersprüche. So behauptete er am 03.04.2013, von politischen Gegnern "immer wieder malträtiert" worden zu sein, machte dazu aber keine näheren Angaben. Zudem habe man 1999/2000 dreimal versucht, ihn umzubringen. Am 07.05.2013 hingegen sprach er von drei konkreten Verfolgungshandlungen "nach 1999, in diesen paar Jahren", hinsichtlich deren Ursache er nur angeben konnte, dass diese "politisch" motiviert gewesen seien. Erstmals behauptete er dabei, Geld bezahlt zu haben, um in Ruhe gelassen zu werden.Schließlich verwickelte sich der Beschwerdeführer auch bei der - gleichwohl sehr oberflächlichen - Schilderung konkreter Verfolgungshandlungen in substanzielle Widersprüche. So behauptete er am 03.04.2013, von politischen Gegnern "immer wieder malträtiert" worden zu sein, machte dazu aber keine näheren Angaben. Zudem habe man 1999 aus 2000, dreimal versucht, ihn umzubringen. Am 07.05.2013 hingegen sprach er von drei konkreten Verfolgungshandlungen "nach 1999, in diesen paar Jahren", hinsichtlich deren Ursache er nur angeben konnte, dass diese "politisch" motiviert gewesen seien. Erstmals behauptete er dabei, Geld bezahlt zu haben, um in Ruhe gelassen zu werden.

Zudem behauptete er am 07.05.2013, sich "seit 1999 versteckt gehalten" und versucht zu haben, "nirgends aufzufallen". Diese Behauptung ist jedoch nicht nur gänzlich unvereinbar mit seinen behaupteten Aktivitäten hinsichtlich des Staatsnamens (bis 2000) und an der Seite der albanischen Volksgruppe (2001), sondern auch in Bezug auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gemüsehändler von 2000 bis 2003 und die unstrittigen Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2002 eigeninitiativ den Kontakt zu staatlichen Behörden herstellte, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen, den er im Übrigen auch problemlos erhielt. Unabhängig davon lebte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben noch bis 2005 in Mazedonien, weshalb etwaige Vorfälle aus den Jahren 1999 bis 2001 keinesfalls in einem schlüssigen Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers nach Serbien im Jahre 2005 stehen.

Gegen die Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers spricht schließlich auch, dass dieser rund sieben Jahre lang weder in Serbien, noch in Ungarn oder Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern dies erst tat, als er in Österreich in Übergabehaft genommen wurde. Dass er auf die Antragstellung verzichtet habe, um seinen Aufenthalt geheim zu halten, ist keinesfalls nachvollziehbar, da er einerseits in Österreich engen Kontakt zu seinem Sohn hielt (wo ihn etwaige Verfolger wohl zuerst vermuten würden) und engste Familienangehörige - etwa die Mutter und die Tochter - bis heute in Mazedonien leben.

Diese Widersprüche und die fehlende Plausibilität des Vorbringens wurden im Wesentlichen bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid dargelegt. In der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde vom 29.05.2013 wird jedoch kein Versuch unternommen, diesen Ausführungen konkret entgegen zu treten. Vielmehr wird die bloße Behauptung aufgestellt, der Beschwerdeführer hätte auf "sämtliche Fragen der Behörde nachvollziehbar geantwortet" - eine Einschätzung, die der Asylgerichtshof angesichts der im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegebenen Einvernahmeprotokolle jedoch nicht teilen kann. Dass nach Ansicht des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers in der Beschwerde "umfangreiche Ermittlungstätigkeiten im Heimatland des Beschwerdeführers" durchgeführt hätten werden müssen, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, zumal sich in der Beschwerde kein konkreter Hinweis auf ein spezifisches Beweisthema findet.

Der Beschwerdeführer hat keine unmittelbar lebensbedrohenden gesundheitlichen Probleme behauptet. Diabetes und Bluthochdruck sind in Mazedonien behandelbar. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer behaupteten Tumor. Es wurde jedoch im Verfahren kein Beweismittel für das tatsächliche Bestehen dieser Erkrankungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat allerdings das Bestehen eines konkreten Termin für die angeblich geplante Tumoroperation in Österreich verneint (und sich auch in der seit drei Monaten bestehenden Haft offenbar nicht um einschlägige Untersuchungen bemüht), weshalb jeglicher Hinweis auf einen dringenden Behandlungsbedarf fehlt.

Es gibt keinen Hinweis für substanzielle Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Von ihm gesetzte nachhaltige Integrationsschritte sind nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgeht und von seinem in Österreich lebenden Sohn unterstützt wird, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht der Lage sein würde, seine Existenz in Mazedonien zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sichern zu können, zumal er im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich erklärte, arbeitsfähig zu sein und etwa als Kraftfahrer, Friseur, Koch oder Kellner arbeiten zu können. Zudem war er jedenfalls von 2000 bis 2003 in Mazedonien selbständig erwerbstätig und konnte so seine Existenz sichern. Schließlich ist auch von einer Unterstützung der in Mazedonien lebenden Verwandten (insbesondere Mutter, Bruder und Tochter) auszugehen, die auch eine Unterkunftsmöglichkeit im gemeinsam bewohnten Elternhaus zur Verfügung stellen könnten. Eine existenzielle wirtschaftliche Notlage der in Mazedonien lebenden Verwandten wurde nicht behauptet.

Dass der Beschwerdeführer im April 2013 wegen Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ergibt sich aus der Einsichtnahme im österreichischen Strafregister.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Mazedonien sind dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes entnommen. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht substanziell entgegen getreten. Die bloß unbelegte Behauptung, dass von den darin aufgezeichneten Informationen "90 Prozent" nicht stimmen würden, reicht nicht aus, um diese in Zweifel zu ziehen. Umso mehr, als der Beschwerdeführer dies auch nicht thematisch konkretisiert. Darüber hinaus fehlen auch in der von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerde jegliche konkrete Ausführungen hinsichtlich etwaiger unvollständiger oder unrichtiger Feststellungen betreffend die Situation in Mazedonien. Die bloße pauschale Behauptung mangelhafter Ermittlungen zur Situation in Mazedonien ist nicht geeignet, die Richtigkeit der vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte in Frage zu stellen.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht, zumal sein Vorbringen - Verfolgung aus politischen Gründen wegen seiner behaupteten Position im "Namensstreit" mit Griechenland, seiner Zugehörigkeit zur VMRO oder seiner Parteinahme für die albanische Volksgruppe vor mehr als zehn Jahren - unglaubwürdig ist.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat, der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Ausbildung, Berufstätigkeit und der Unterstützung durch seine Familie) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist auch nicht ersichtlich.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht dargelegt, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die (unbelegten) gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - Bluthochdruck, Diabetes, Tumorerkrankung - sind in der behaupteten Form nicht unmittelbar lebensbedrohend, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen iSd. Art. 3 EMRK relevanten Umstand mangelt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder Selbstmordgefährdet sei; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B2400/07). Zudem sind die Erkrankungen im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar.Die (unbelegten) gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - Bluthochdruck, Diabetes, Tumorerkrankung - sind in der behaupteten Form nicht unmittelbar lebensbedrohend, weshalb es bereits an der notwendigen Intensität für einen iSd. Artikel 3, EMRK relevanten Umstand mangelt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder Selbstmordgefährdet sei; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B2400/07). Zudem sind die Erkrankungen im Heimatland des Beschwerdeführers behandelbar.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein 55jähriger Mann, dem im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien eine Unterkunft im Elternhaus zur Verfügung stehen würde. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und der Unterstützung durch seine im Heimatland lebenden Verwandten - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Überdies ist der Beschwerdeführer seien eigenen Angaben nach arbeitsfähig, weshalb es ihm möglich sein wird, seine Existenz in Mazedonien eigenständig zu sichern, wie er dies vor dem Verlassen Mazedoniens 2005 bereits einige Jahre lang getan hat.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer ist ein 55jähriger Mann, dem im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien eine Unterkunft im Elternhaus zur Verfügung stehen würde. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und der Unterstützung durch seine im Heimatland lebenden Verwandten - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Überdies ist der Beschwerdeführer seien eigenen Angaben nach arbeitsfähig, weshalb es ihm möglich sein wird, seine Existenz in Mazedonien eigenständig zu sichern, wie er dies vor dem Verlassen Mazedoniens 2005 bereits einige Jahre lang getan hat.

Durch die Möglichkeit, Unterkunft im Elternhaus zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Durch die Möglichkeit, Unterkunft im Elternhaus zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

3.6. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

In Österreich lebt der Sohn des Beschwerdeführers, ein österreichischer Staatsbürger. Zu diesem besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis, zumal der Sohn des Beschwerdeführers schon 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft erhielt und sich zumindest seit rund 15 Jahren fast ausschließlich in Österreich aufhält. Dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer bei seinem Sohn ab Ende 2010 Unterkunft und finanzielle Unterstützung fand, ist jedenfalls kein hinreichender Hinweis für ein Abhängigkeitsverhältnis, sondern ist dies als eine dem Verwandtschaftsgrad entsprechende Unterstützung einzustufen. Folglich stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellt.In Österreich lebt der Sohn des Beschwerdeführers, ein österreichischer Staatsbürger. Zu diesem besteht jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis, zumal der Sohn des Beschwerdeführers schon 1994 die österreichische Staatsbürgerschaft erhielt und sich zumindest seit rund 15 Jahren fast ausschließlich in Österreich aufhält. Dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer bei seinem Sohn ab Ende 2010 Unterkunft und finanzielle Unterstützung fand, ist jedenfalls kein hinreichender Hinweis für ein Abhängigkeitsverhältnis, sondern ist dies als eine dem Verwandtschaftsgrad entsprechende Unterstützung einzustufen. Folglich stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben darstellt.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von rund zweieinhalb Jahren ist als eher kurz zu bezeichnen, und wird weiter dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer sich zunächst illegal und ohne amtliche Meldung in Österreich aufhielt. Zudem ist der Aufenthalt ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz überdies bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt, wobei die Antragstellung erst im April 2013 erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer im März 2013 in Übergabehaft genommen worden war.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den größten Teil seines Lebens in Mazedonien verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort engste Familienangehörige (Mutter, Tochter, Bruder) in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Art. 8 EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Er verfügt lediglich über grundlegende Deutschkenntnisse und hat auch sonst keine substanziellen Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in Österreich rechtskräftig wegen Urkundendelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.In Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer den größten Teil seines Lebens in Mazedonien verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort engste Familienangehörige (Mutter, Tochter, Bruder) in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und ohne ersichtliche Probleme leben. Bezüglich des Beschwerdeführers finden sich insgesamt keine schlüssigen Belege für einen Grad der Integration in Österreich, der einer Ausweisung unter dem Aspekt des Schutzes des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nach. Er verfügt lediglich über grundlegende Deutschkenntnisse und hat auch sonst keine substanziellen Integrationsbestrebungen glaubhaft dargelegt. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur im geringen Maße gegeben. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer in Österreich rechtskräftig wegen Urkundendelikten zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, insgesamt in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

3.7. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.7. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Gemäß § 1 Z 4 Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben.

3.8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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