Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S15 429.735-1/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Angola gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zl. 12 10.502 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Alice Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Angola gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zl. 12 10.502 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 11.08.2012 in Anschluss an eine fremdenpolizeiliche Kontrolle am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und hat am darauf folgenden Tag vor Organen des Landespolizeikommandos für XXXX, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, am 12.08.2012 eine Erstbefragung stattgefunden.2. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 11.08.2012 in Anschluss an eine fremdenpolizeiliche Kontrolle am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und hat am darauf folgenden Tag vor Organen des Landespolizeikommandos für römisch 40 , Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, am 12.08.2012 eine Erstbefragung stattgefunden.
Im Zuge dieser Einvernahme erklärte der Genannte, im Alter von zehn Jahren Angola verlassen zu haben und alleine in den Kongo gereist zu sein. Bis 1993 wäre er dann zunächst nach KINSHASA und etwas später in die Stadt XXXX übersiedelt. "Anschließend habe ich in Russland, der Ukraine, Ungarn und Österreich gelebt" (Seite 45 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Seinen Reisepass hätte er bereits im Jahre 1993 in MOSKAU verloren; wo sich sein daraufhin von der angolanischen Botschaft ausgestelltes Ersatzdokument befinde, wisse er aber auch nicht. Nach vierzehn Jahren im Kongo, acht Monaten in Angola, sechs Monaten in Russland und weiteren neun Jahren in der Ukraine sei der Rechtsmittelwerber schließlich im Jahre 2001 nach Ungarn gekommen, wo er dann wenig später seinen ersten Asylantrag gestellt hätte. Noch im selben Jahr wäre das Verfahren jedoch zu seinen Ungunsten negativ finalisiert worden, aber habe der Beschwerdeführer sodann seinen Aufenthalt bis zu seiner Ausreise nach Österreich am 10.08.2012 illegal fortgesetzt. Mithilfe nicht näher genannter Freunde respektive durch Ausübung diverser Gelegenheitsarbeiten sei es ihm während dieser Zeit gelungen, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Von Dritten hätte der Genannte erfahren, dass die Chancen auf eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Österreich am höchsten wären, weshalb er sich auch zu diesem Schritt veranlasst gesehen habe. Schon drei Monate zuvor hätte er Österreich kurz besucht, sei dann aber wenig später wieder nach Ungarn zurückgekehrt. Als Motiv für seine zahlreichen Reisebewegungen führte der Asylwerber zunächst Probleme in seinem Heimatland Angola, resultierend aus seinem mehrjährigen Aufenthalt im Kongo, ins Treffen: "Solche Leute werden in Angola schlecht behandelt. Wir sind die sogenannten Rückkehrer - Regressados" (Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In der Ukraine wäre es demgegenüber vermehrt zu rassistisch motivierten Übergriffen gekommen und "Ungarn habe ich verlassen, weil es keine Demokratie gibt" (Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Darüber hinausgehende Fluchtgründe habe der Antragsteller hingegen keine, vielmehr quäle ihn im Alter von 43 Jahren der intensive Wunsch nach einem menschenwürdigen Leben. Im Falle seiner Rückkehr nach Angola könne er weder auf ein bestehendes familiäres Netz noch eine alternative Existenzgrundlage zurückgreifen. Nach Ungarn wolle er jedoch ebensowenig: "Ich möchte nicht dorthin zurück" (Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Im Zuge dieser Einvernahme erklärte der Genannte, im Alter von zehn Jahren Angola verlassen zu haben und alleine in den Kongo gereist zu sein. Bis 1993 wäre er dann zunächst nach KINSHASA und etwas später in die Stadt römisch 40 übersiedelt. "Anschließend habe ich in Russland, der Ukraine, Ungarn und Österreich gelebt" (Seite 45 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Seinen Reisepass hätte er bereits im Jahre 1993 in MOSKAU verloren; wo sich sein daraufhin von der angolanischen Botschaft ausgestelltes Ersatzdokument befinde, wisse er aber auch nicht. Nach vierzehn Jahren im Kongo, acht Monaten in Angola, sechs Monaten in Russland und weiteren neun Jahren in der Ukraine sei der Rechtsmittelwerber schließlich im Jahre 2001 nach Ungarn gekommen, wo er dann wenig später seinen ersten Asylantrag gestellt hätte. Noch im selben Jahr wäre das Verfahren jedoch zu seinen Ungunsten negativ finalisiert worden, aber habe der Beschwerdeführer sodann seinen Aufenthalt bis zu seiner Ausreise nach Österreich am 10.08.2012 illegal fortgesetzt. Mithilfe nicht näher genannter Freunde respektive durch Ausübung diverser Gelegenheitsarbeiten sei es ihm während dieser Zeit gelungen, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Von Dritten hätte der Genannte erfahren, dass die Chancen auf eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Österreich am höchsten wären, weshalb er sich auch zu diesem Schritt veranlasst gesehen habe. Schon drei Monate zuvor hätte er Österreich kurz besucht, sei dann aber wenig später wieder nach Ungarn zurückgekehrt. Als Motiv für seine zahlreichen Reisebewegungen führte der Asylwerber zunächst Probleme in seinem Heimatland Angola, resultierend aus seinem mehrjährigen Aufenthalt im Kongo, ins Treffen: "Solche Leute werden in Angola schlecht behandelt. Wir sind die sogenannten Rückkehrer - Regressados" (Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In der Ukraine wäre es demgegenüber vermehrt zu rassistisch motivierten Übergriffen gekommen und "Ungarn habe ich verlassen, weil es keine Demokratie gibt" (Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Darüber hinausgehende Fluchtgründe habe der Antragsteller hingegen keine, vielmehr quäle ihn im Alter von 43 Jahren der intensive Wunsch nach einem menschenwürdigen Leben. Im Falle seiner Rückkehr nach Angola könne er weder auf ein bestehendes familiäres Netz noch eine alternative Existenzgrundlage zurückgreifen. Nach Ungarn wolle er jedoch ebensowenig: "Ich möchte nicht dorthin zurück" (Seite 49 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
3. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle am 11.08.2012 hatte sich der Rechtsmittelwerber gegenüber den agierenden Beamten mit einem ungarischen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen legitimiert (vgl. Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).3. Im Zuge der fremdenpolizeilichen Kontrolle am 11.08.2012 hatte sich der Rechtsmittelwerber gegenüber den agierenden Beamten mit einem ungarischen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen legitimiert vergleiche Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
4. Einem daraufhin in weiterer Folge am 14.08.2012 an Ungarn übermittelten Ersuchen um Aufnahme des Asylwerbers gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 05.09.2012 entsprochen (vgl. Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und erteilte Ungarn darin seine Zustimmung zur Rückübernahme des Rechtsmittelwerbers gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO).4. Einem daraufhin in weiterer Folge am 14.08.2012 an Ungarn übermittelten Ersuchen um Aufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), welches noch am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes mit Schreiben vom 05.09.2012 entsprochen vergleiche Seite 103 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und erteilte Ungarn darin seine Zustimmung zur Rückübernahme des Rechtsmittelwerbers gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO).
5. Bereits am 16.08.2012 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Die Mitteilung über das Führen von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in § 28 Abs. 2 leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt (vgl. Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).5. Bereits am 16.08.2012 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Die Mitteilung über das Führen von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt vergleiche Seite 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
6. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.09.2012 bestätigte der Antragsteller zunächst seinen uneingeschränkten Gesundheitszustand. Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei Verwandte oder eheähnliche familiäre Bindungen. In Ungarn hätte er während seines insgesamt elf Jahre dauernden Aufenthaltes nicht einmal Sozialhilfe erhalten und würde sich eben genanntes Mitgliedsland nicht einmal annähernd für die Rechte von Flüchtlingen einsetzen. "Wie kann es sein, dass man dort elf Jahre lebt und dort nicht einmal ein Identitätsdokument bekommt? Ich habe dort mein Leben vergeudet. Ich bin jetzt 43 Jahre alt. Ich sollte eigentlich arbeiten und eine Frau finden" (Seiten 111 und 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im Falle seiner Rückkehr in selbigen Mitgliedstaat, die er generell ablehne, müsse er um sein Leben fürchten, da er dort in Ermangelung eines Sozialleistungsanspruchs jedenfalls auf die Ausübung von Schwarzarbeit angewiesen sei. Die seitens des Bundesasylamtes vorgehaltenen Länderinformationen wären nicht dazu geeignet, ein Umdenken beim Antragsteller zu bewirken, zumal "ich trotzdem hier bleiben möchte" (Seite 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). So gäbe es in Ungarn generell viele Probleme, im Bundesgebiet sei es jedoch demgegenüber "ruhig und es geht mir gut" (vgl. Seite 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).6. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.09.2012 bestätigte der Antragsteller zunächst seinen uneingeschränkten Gesundheitszustand. Im Bundesgebiet verfüge er über keinerlei Verwandte oder eheähnliche familiäre Bindungen. In Ungarn hätte er während seines insgesamt elf Jahre dauernden Aufenthaltes nicht einmal Sozialhilfe erhalten und würde sich eben genanntes Mitgliedsland nicht einmal annähernd für die Rechte von Flüchtlingen einsetzen. "Wie kann es sein, dass man dort elf Jahre lebt und dort nicht einmal ein Identitätsdokument bekommt? Ich habe dort mein Leben vergeudet. Ich bin jetzt 43 Jahre alt. Ich sollte eigentlich arbeiten und eine Frau finden" (Seiten 111 und 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Im Falle seiner Rückkehr in selbigen Mitgliedstaat, die er generell ablehne, müsse er um sein Leben fürchten, da er dort in Ermangelung eines Sozialleistungsanspruchs jedenfalls auf die Ausübung von Schwarzarbeit angewiesen sei. Die seitens des Bundesasylamtes vorgehaltenen Länderinformationen wären nicht dazu geeignet, ein Umdenken beim Antragsteller zu bewirken, zumal "ich trotzdem hier bleiben möchte" (Seite 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). So gäbe es in Ungarn generell viele Probleme, im Bundesgebiet sei es jedoch demgegenüber "ruhig und es geht mir gut" vergleiche Seite 113 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 12 10.502 EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedstaat zulässig sei.7. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 01.10.2012, Zl. 12 10.502 EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in selbigen Mitgliedstaat zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren im Allgemeinen, zu den gesetzlichen Grundlagen, zu Rechten und Pflichten der Asylwerber, zu Berufungsmöglichkeiten und Haftbedingungen, zu Dublin II-Antragstellern, zur Praxis des Non - Refoulement - Schutzes und Drittstaatensicherheit Serbiens, zur Versorgung im Allgemeinen sowie Betreuungslage in der Aufnahmestelle DEBRECEN im Speziellen, zur Haft und zu Gemeinschaftsunterkünften sowie zu medizinischen Behandlungsmöglichkeiten.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer weder schwere lebensbedrohende Krankheiten noch Hinweise auf unmenschliche Behandlung oder Folter präsentiert habe. Aus den im Zuge der niederschriftlichen Ersteinvernahme am 12.08.2012 lapidar in den Raum gestellten angeblichen Übergriffen auf den Asylwerber könnten keinerlei Hinweise auf eine konkrete Verfolgung des selbigen gezogen werden und habe er auch anlässlich seiner Folgebefragung vor der belangten Behörde dieses Vorbringen nicht wiederholt. Weshalb es dem Antragsteller zudem objektiv verwehrt sein sollte, bei den in Ungarn lokal vor Ort in ausreichender Zahl etablierten Sicherheitsbehörden Schutz zu suchen, könne nicht erkannt werden. Eine mangelnde Schutzfähigkeit beziehungsweise -willigkeit könne jedenfalls weder den konkreten Aussagen noch den zugrunde gelegten Länderinformationen entnommen werden.
Zwar hätte der Asylwerber die allgemeine Versorgungslage mehrfach kritisiert, jedoch nicht inhaltlich Position gegen die ihm konkret vorgehaltenen Länderberichte bezogen. Darüber hinaus widerspräche die Mehrzahl der in diesem Kontext erhobenen Vorwürfe den der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten diverser unabhängiger Quellen, weshalb den diesbezüglichen Angaben in ihrer Gesamtheit keinerlei Glaubwürdigkeit beizumessen gewesen wäre. Insgesamt sei das diesbezügliche Vorbringen jedenfalls absolut ungeeignet, die reale Gefahr einer potentiellen Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn zu begründen.Zwar hätte der Asylwerber die allgemeine Versorgungslage mehrfach kritisiert, jedoch nicht inhaltlich Position gegen die ihm konkret vorgehaltenen Länderberichte bezogen. Darüber hinaus widerspräche die Mehrzahl der in diesem Kontext erhobenen Vorwürfe den der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten diverser unabhängiger Quellen, weshalb den diesbezüglichen Angaben in ihrer Gesamtheit keinerlei Glaubwürdigkeit beizumessen gewesen wäre. Insgesamt sei das diesbezügliche Vorbringen jedenfalls absolut ungeeignet, die reale Gefahr einer potentiellen Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Abschiebung nach Ungarn zu begründen.
8. Gegen diese Entscheidung brachte der rechtsfreundlich vertretene Genannte fristgerecht Beschwerde ein und monierte darin im Wesentlichen die angeblich unterlassene Prüfungspflicht der Erstinstanz hinsichtlich der seitens des Asylwerbers ins Treffen geführten Vorwürfe. So habe die belangte Behörde weder untersucht, ob der Antragsteller in Ungarn tatsächlich keine Sozialleistungen empfangen hätte beziehungsweise inwieweit selbiger Opfer von tätlichen Übergriffen geworden sei. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht worden, sein diesbezügliches Vorbringen näher zu erläutern. Laut jenen - seitens der mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung betrauten Mitarbeiterin - geführten Erhebungen würden Asylwerber nach Zuerkennung eines Aufenthaltstitels zwar sechs Monate lang versorgt und betreut werden, jedoch wären diese nach Ablauf dieser Frist auf sich selbst gestellt und müssten sich eigenverantwortlich um den Erwerb der Sprache, eine Unterkunft und eine Beschäftigung kümmern. Den am fernmündlichen Weg bezogenen Informationen könne auch entnommen werden, dass Asylwerber "kaum" finanzielle Unterstützung erhalten würden. Derartige Vorwürfe zu prüfen habe das Bundesasylamt ebenso unterlassen zu prüfen, wie die behaupteten Übergriffe auf den Rechtsmittelwerber, weshalb der Beschwerde im Ergebnis stattzugeben sei.
9. Die Beschwerdevorlage langte mit 11.10.2012 beim Asylgerichtshof ein.
10. Am 12.10.2012 langte ein Schriftsatz des MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX ein, welcher unter gleichzeitiger Wiederholung des bisherigen Vorbringens die Behebung des angefochtenen Bescheides forderte. Begründend wurden sowohl eine mangelhafte Verfahrensführung als auch inhaltlich falsche Entscheidung behauptet. Demnach wären die Feststellungen der Erstinstanz nicht fallbezogen erfolgt. Zudem hätten die Schilderungen des Asylwerbers den fehlenden Schutz vor Verfolgung in Ungarn glaubhaft gemacht.
11. Aus einem Durchführungsbericht der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 08.11.2012 geht hervor, dass der Antragsteller am selben Tage nach Ungarn überstellt worden ist.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Ungarns auf Art. 9 Abs. 1 der Dublin II VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Ungarns auf Artikel 9, Absatz eins, der Dublin römisch zwei VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Des Weiteren hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.1.2.1. Ungarisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art. 32.1.2.1. Ungarisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3
EMRK
Den weiteren Erwägungen vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof zum heutigen Datum auch in Kenntnis aller in das gegenständliche Verfahren eingeführten Beweismittel (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder die Grundrechtecharta/Unionsrecht verletzen.
Das ungarische Asylwesen war starker Kritik ausgesetzt. Nichtsdestotrotz ist ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt. Zwischenzeitig (mit Jahresbeginn 2013) sind Gesetzesänderungen in Ungarn eingetreten, die nach bisherigem Kenntnisstand zu einer Verbesserung der Situation beigetragen haben.
In diesem Zusammenhang hat UNHCR ein mit "Note on Dublin Transfers to Hungary of People who transited through Serbia - Update" übertiteltes Dokument von UNHCR im Dezember 2012 verfasst. Darin wird ausgeführt, dass UNHCR bisher Bedenken bezüglich der Behandlung von Asylanträgen der meisten Dublin-II-Rückkehrer (als Folgeantragsteller ohne garantierten Schutz vor Zurückweisung in Drittstaaten vor einer inhaltlichen Prüfung der Asylanträge) geäußert hätte.
UNHCR hätte nun aber positive Entwicklungen festgestellt.
Im November 2012 hätte das ungarische Parlament ein umfassendes Paket von rechtlichen Änderungen angenommen. UNHCR begrüße diese Initiativen.
UNHCR beobachte, dass Ungarn nicht länger die inhaltliche Überprüfung eines Asylantrages verneine, wenn die Asylbewerber vor ihrer Ankunft in Ungarn über Serbien oder die Ukraine gereist seien. Solche Asylbewerber würden nicht länger nach Serbien oder in die Ukraine zurückgestellt. Zusätzlich hätte der Zugang zum Asylverfahren für jene Asylbewerber, die nach dem Dublin-II-System nach Ungarn zurückkämen, Verbesserungen erfahren, wenn die entsprechenden Asylverfahren noch keine endgültige inhaltliche Entscheidung erfahren hätten.
Solche Asylwerber hätten Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Anträge nach ihrer Rückkehr, wenn sie einen formalen Antrag stellten, die Überprüfung des früheren Asylantrages wiederaufzunehmen. Sie würden dann nicht inhaftiert werden und könnten den Ausgang ihrer Verfahren in Ungarn abwarten.
Im Übrigen wären Verbesserungen bezüglich der Inhaftierung von Asylwerbern zu konstatieren. Die Zahl von Inhaftierungen sei stark zurückgegangen. Asylwerber, die sofort nach ihrer Ankunft um Asyl ansuchten, würden nicht länger inhaftiert.
Das Monitoring der Haftbedingungen sei besser geworden. Nichtsdestotrotz bleibe eine umfassende und strukturierte Überprüfung notwendig, um grundsätzliche Verbesserungen der strengen Haftbedingungen zu erzielen. UNHCR und seine Partner würden die entsprechenden Entwicklungen genau beobachten.
Zudem liegen allgemein keine Informationen dahin gehend vor, dass in Ungarn keine positiven Asylentscheidungen ergingen und dass daraus unzulässige rechtliche Sonderpositionen im ungarischen Verfahren abzuleiten wären. Trotz aller Kritik am ungarischen Asylsystem hat UNHCR immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass eine Zusammenarbeit mit ungarischen Behörden besteht und jedenfalls auch nicht dargelegt, dass das inhaltliche Asylverfahren in Ungarn bloß ein Scheinverfahren wäre, wie dies in anderen, Ungarn betreffenden, hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren in den Raum gestellt wurde. So zeigen etwa die allgemein zugänglichen Zahlen von EUROSTAT, dass im ersten Quartal 2012 in Ungarn 330 Entscheidungen über Asylanträge getroffen worden sind, wobei davon 90 positive waren. Diese Zahl zeigt sohin keine auffälligen Abweichungen zu vergleichbaren Verfahrenszahlen anderer Staaten in der EU auf.
Daher ist in der Summe nicht anzunehmen, dass dem Antragsteller in Ungarn ein rechtskonformes inhaltliches Verfahren verweigert würde.
In casu ist kein darüber hinausgehendes Vorbringen ergangen und bestehen auch sonst keine von Amts wegen aufzugreifenden Erkenntnisse in diese Richtung, die geeignet wären anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des ungarischen Asylverfahrens, eine in einem Dublin-Verfahren relevante Verletzung fundamentaler Menschenrechte der EMRK erkennen ließe.
Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Ungarn mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Ungarn mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Ungarn in Hinblick auf Asylwerber aus Angola unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist ebenfalls nicht erstattet worden.
Letztlich liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen nach Ungarn allgemein der EMRK widersprächen; einzelne Zuerkennungen der aufschiebenden Wirkung durch den EGMR (nicht verbunden mit einer allgemeinen Aufforderung, Überstellungen zu unterlassen) ändern daran nichts. Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Im gegenständlichen Fall wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Ungarn aufgrund der Dublin-II-Verordnung zur Übernahme des Beschwerdeführers explizit bereit erklärte und somit unionsrechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Ungarn die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Wie dargestellt konnte der Beschwerdeführer Verletzungen dieser Verpflichtungen jedenfalls nicht in dem Ausmaß als wahrscheinlich dartun, wie es zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechts erforderlich wäre (vgl. dazu erneut das oben zitierte Erkenntnis des EuGH vom 21.12.2011).Im gegenständlichen Fall wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Ungarn aufgrund der Dublin-II-Verordnung zur Übernahme des Beschwerdeführers explizit bereit erklärte und somit unionsrechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Ungarn die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Wie dargestellt konnte der Beschwerdeführer Verletzungen dieser Verpflichtungen jedenfalls nicht in dem Ausmaß als wahrscheinlich dartun, wie es zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechts erforderlich wäre vergleiche dazu erneut das oben zitierte Erkenntnis des EuGH vom 21.12.2011).
Bei jetziger Erkenntnislage sieht der Asylgerichtshof sohin keinen Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Ungarn der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach § 41 Abs 3 AsylG vorzunehmen.Bei jetziger Erkenntnislage sieht der Asylgerichtshof sohin keinen Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Ungarn der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin römisch zwei VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzunehmen.
Weiters ergibt sich aus der jüngsten Entscheidung des EGMR Mohammed
v. Austria vom 6.6.2013, dass aufgrund der rezenten Informationen von UNHCR über die geänderte Rechtslage in Ungarn mit Jahresbeginn 2013 eine Überstellung nach Ungarn derzeit keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt.v. Austria vom 6.6.2013, dass aufgrund der rezenten Informationen von UNHCR über die geänderte Rechtslage in Ungarn mit Jahresbeginn 2013 eine Überstellung nach Ungarn derzeit keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellt.
Die im Zuge seiner Einvernahme aufgestellte und durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung, dass der Antragsteller trotz bereits rechtskräftig zuerkannten Aufenthaltstitel elf Jahre lang in Ermangelung einer ausreichenden Versorgung durch den ungarischen Staat gezwungen gewesen wäre, lediglich mit der Unterstützung nicht näher genannter Freunde respektive durch regelmäßige Ausübung von Schwarzarbeit sein finanzielles Fortkommen zu sichern, kann aus nachstehenden Gründen nicht schlüssig nachvollzogen werden: So ist zunächst festzuhalten, dass der Genannte anlässlich seiner Ersteinvernahme am 12.08.2012 in Bezug auf seinen mehrjährigen, größtenteils illegalen, Verbleib in gegenständlichem Mitgliedsland dezidiert angegeben hatte, trotz der negativen Finalisierung seines Asylantrages im Jahre 2001 dennoch weiterhin im ungarischen Hoheitsgebiet geblieben zu sein. Erst im Juni 2012 hätte ihm die lokale Emigrationsbehörde einen Ausweis, konkret eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung sowie eine Steuerkarte, ausgestellt. Legt man dieses Vorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde, bedeutet dies aber im Ergebnis nichts anderes, als dass der Beschwerdeführer letztlich über ein ganzes Jahrzehnt hindurch illegal in Ungarn verblieben ist. Eine Legalisierung seiner Situation trat somit erst im heurigen Juni ein; knapp zwei Monate, bevor sich der Asylwerber zur Ausreise nach Österreich entschloss. Daraus resultierend gehen aber sämtliche in diesem Kontext erhobenen Vorwürfe, in Ungarn nicht entsprechend mit Sozialleistungen versorgt worden zu sein, letztlich ins Leere.
Soweit sich die rechtsfreundliche Vertreterin des Genannten in dessen Beschwerdeschriftsatz empört - über die ebenfalls durch keinerlei Beweismittel belegte und angeblich im Rahmen eigeninitativer Telefonate erhaltenen Informationen - zeigt, denen zufolge Asylwerber nach Erhalt eines Aufenthaltstitels bloß sechs Monate lang Hilfsleistungen in Form einer Unterbringung in einer Versorgungseinrichtung sowie Taschengeld im Umfang von ¿ 100,00.- bekommen würden und sich danach in Eigenregie um Spracherwerb, Wohnung und Arbeit kümmern müssten, ist anzumerken, dass aus den vorliegenden aktuellen Länderinformationen, die dem Antragsteller im Übrigen auch im Verfahren zur Stellungnahme präsentiert worden sind, zweifelsfrei hervorgeht, dass Asylwerber in Ungarn auf ein umfassendes Versorgungssystem zurückgreifen können. Dieses umfasst unter anderem neben einer Unterkunft auch drei Mahlzeiten pro Tag, Hygieneartikel, medizinische Leistungen und Kleidung. Zudem besteht die Möglichkeit, sich durch diverse freiwillige Arbeitsleistungen im Unterbringungszentrum das finanzielle Fortkommen aufzubessern. Nach positivem Abschluss des Verfahrens kommen die Angehörigen dieser Personengruppe in den Genuss diverser Intergrationsmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund können die in diesem Zusammenhang geäußerten Bedenken hinsichtlich der Versorgungssituation in Ungarn nicht nachvollzogen werden.
In Bezug auf die mehrfach ins Treffen geführten Übergriffe auf den Asylwerber während dessen langjährigen illegalen Aufenthaltes in Ungarn fällt zunächst auf, dass auch dieses Vorbringen durch keinerlei wie auch immer geartete Beweismittel belegt worden ist. Ebensowenig lassen sich den Einvernahmeprotokollen beziehungsweise dem Beschwerdeschriftsatz irgendwelche Konkretisierungen oder Details zu den behaupteten Attacken, wie etwa Zeitpunkt, Ort, Täter, genaue Umstände, allfällige Verletzungsfolgen, Zeugen, Medienberichte, usw. entnehmen, weshalb schon allein deshalb der Realitätsgehalt dieser Angaben stark erschüttert scheint. Darüber hinaus hat der Genannte anlässlich seiner zuletzt durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme zwar diverse Bedenken gegen eine Rückführung nach Ungarn angemeldet, wie etwa den mangelnden Anspruch auf Sozialhilfe, die Nichtausstellung diverser Dokumente, die faktische Notwendigkeit, sich das finanzielle Fortkommen durch Ausüben einer Erwerbstätigkeit zu sichern, sowie die Attraktivität Österreichs in diesem Kontext mehrmals unterstrichen - die angeblich erlebten Attacken und eine potentiell darauf basierende Angst für die Zukunft wurde demgegenüber mit keinem Wort thematisiert. Zusammenfassend sind somit die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, formuliert in der Absicht, hiedurch einen Selbsteintritt Österreichs herbeizuführen. Doch selbst wenn man die Angaben des Asylwerbers zu diesem Punkt als wahr zugrunde legen würde, wäre für diesen im Ergebnis nichts gewonnen. Eine generelle Schutzunwilligkeit beziehungsweise -unfähigkeit kann den ungarischen Sicherheitsbehörden anhand der vorliegenden Länderberichte nicht unterstellt werden.
Abschließend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur näheren Konkretisierung des Vorbringens - entgegen den im Rechtsmittelschriftsatz enthaltenen Vorwürfen - während des gesamten Verfahrens, so auch während der niederschriftlichen Einvernahmen bestanden hat. So wurde der Beschwerdeführer mehrmals gefragt, ob er seinen Angaben noch etwas hinzufügen möchte, und hat er dies dezidiert verneint (vgl. etwa Seite 115 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Abschließend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur näheren Konkretisierung des Vorbringens - entgegen den im Rechtsmittelschriftsatz enthaltenen Vorwürfen - während des gesamten Verfahrens, so auch während der niederschriftlichen Einvernahmen bestanden hat. So wurde der Beschwerdeführer mehrmals gefragt, ob er seinen Angaben noch etwas hinzufügen möchte, und hat er dies dezidiert verneint vergleiche etwa Seite 115 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Zusammenfassend wird somit vom Asylgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde geteilt, derzufolge das gesamte Vorbringen des Asylwerbers in diesem Kontext als nicht glaubwürdig zu qualifizieren ist und vor dem Hintergrund diverser aktueller Länderberichte diverser unabhängiger Quellen eine Verletzung seiner in der EMRK normierten Rechte im Falle seiner Rückführung nach Ungarn nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten steht.
2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt der Asylwerber laut eigenen Angaben weder über Verwandte noch sonstige eheähnliche respektive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potentielle Verletzung der in Art. 8 EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist.Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt der Asylwerber laut eigenen Angaben weder über Verwandte noch sonstige eheähnliche respektive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potentielle Verletzung der in Artikel 8, EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist.
Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.
2.2. Spruchpunkt I der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.2. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.
2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG waren nicht erkennbar.2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG waren nicht erkennbar.
2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.5 Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Mitgliedstaat, real risk, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
30.07.2013