Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S15 424.318-1/2012/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, Zl. 11 15.243 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, Zl. 11 15.243 EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
2. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig am 06.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag unter dem Namen XXXX, XXXX geb., StA. Afghanistan, einen Antrag auf internationalen Schutz.2. Der Beschwerdeführer reiste erstmalig am 06.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag unter dem Namen römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Afghanistan, einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Am 07.12.2009 von der Polizeiinspektion TRAISKIRCHEN EAST einvernommen, schilderte er seine Reisebewegungen ins Bundesgebiet dergestalt, dass er zunächst im August 2009 KABUL mit Schlepperunterstützung und unter Zuhilfenahme eines Pkws in den Iran gelangt sei. Nach dreitägigem Aufenthalt in der Hauptstadt TEHERAN habe er am Fußweg illegal die Grenze zur Türkei passiert und anschließend nach einer weiteren Pause von zwei Tagen in ISTANBUL seinen Weg mit einem Motorboot nach Griechenland fortgesetzt. Noch vor Erreichen des Festlandes wäre er von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Die folgenden 10 Tage hätte der Asylwerber in der ihm zugewiesenen Lagereinrichtung auf der Insel SAMOS zugebracht und anschließend einen Landesverweis erhalten. Anstatt jedoch wie angeordnet binnen eines Monats das griechische Hoheitsgebiet zu verlassen, habe er sich zusammen mit Freunden in ATHEN aufgehalten. Nach einigen Wochen sei er dann gemeinsam mit diesen teilweise zu Fuß, teilweise mit dem Taxi, über Mazedonien und Serbien nach Ungarn weitergereist. Abermals von den lokalen Sicherheitskräften aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt, wäre die Gruppe zunächst in die Betreuungseinrichtung BEKESCSABA und wenig später in jene in DEBRECEN gebracht worden. Am 05.12.2009 habe der Antragsteller dann aber zunächst einen Zug nach BUDAPEST und dort angekommen, einen weiteren nach WIEN genommen. Mit einem Taxi sei er letztlich nach TRAISKIRCHEN gelangt und hätte die Fahrt dorthin insgesamt ¿ 40,00.- gekostet.
Als Fluchtgrund aus seiner Heimat wurde seitens des Genannten dessen Beziehung zu einem paschtunischen Mädchen namens XXXX ins Treffen geführt, welche ihm telephonisch zur Ausreise geraten habe. Zwar "hat mich niemand direkt bedroht" (Seite 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), aber müsse er dennoch um sein Leben fürchten. In Griechenland wären die Verhältnisse sehr schlecht und sei auch Ungarn ein ärmliches Land, weshalb er generell einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet bevorzugen würde: "Ich möchte in Österreich bleiben, das ist mein Zielland" (Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Als Fluchtgrund aus seiner Heimat wurde seitens des Genannten dessen Beziehung zu einem paschtunischen Mädchen namens römisch 40 ins Treffen geführt, welche ihm telephonisch zur Ausreise geraten habe. Zwar "hat mich niemand direkt bedroht" (Seite 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), aber müsse er dennoch um sein Leben fürchten. In Griechenland wären die Verhältnisse sehr schlecht und sei auch Ungarn ein ärmliches Land, weshalb er generell einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet bevorzugen würde: "Ich möchte in Österreich bleiben, das ist mein Zielland" (Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
4. Mit Bescheid vom 19.01.2010, Zl. 09 15.174 - EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig. Der Rechtsmittelwerber wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und wurde unter einem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in selbigen Mitgliedsstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.4. Mit Bescheid vom 19.01.2010, Zl. 09 15.174 - EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig. Der Rechtsmittelwerber wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und wurde unter einem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in selbigen Mitgliedsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
5. Die durch persönliche Übergabe am 20.01.2010 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft und wurde der Asylwerber in weiterer Folge am 25.02.2010 nach Ungarn überstellt.
6. Am 29.05.2011 reiste der Genannte abermals illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2011 unter dem Namen XXXX, XXXX geb., StA. Afghanistan, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.6. Am 29.05.2011 reiste der Genannte abermals illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2011 unter dem Namen römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Afghanistan, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
7. In der daraufhin noch am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde gab er als alleiniges Motiv für seine Folgeantragstellung in Österreich an, "dass ich in Ungarn einen negativen Bescheid bekam und sie wollten mich mit heutigem Datum wieder nach Afghanistan zurückschicken" (Seite 19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Drei Monate nach seiner Rückführung in gegenständlichen Mitgliedstaat habe er einen negativen Bescheid erhalten. Anstatt auszureisen, sei er jedoch für weitere drei Monate untergetaucht und anschließend nach Belgien gefahren. Weitere drei Monate später hätte man aber den Rechtsmittelwerber ohne Asylverfahren wieder nach Ungarn überstellt und wäre ihm seitens des zuständigen Berufungsgerichts mitgeteilt worden, dass seine geltend gemachten Fluchtgründe keinerlei Asylrelevanz aufweisen würden und er daher nach Afghanistan zurückkehren müsse. Wenige Wochen nach dieser Entscheidung sei dann der Beschwerdeführer von SOPRON aus erneut ins Bundesgebiet eingereist. Nach Ungarn wolle er jedenfalls nicht zuletzt aufgrund der expliziten Ankündigung seiner Rückführung in sein Heimatland keinesfalls. "Das möchte ich nicht" (Seite 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
8. Mit Bescheid vom 06.07.2011, Zl. 11 05.214 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig. Der Rechtsmittelwerber wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und wurde unter einem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in selbiges Mitgliedsland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.8. Mit Bescheid vom 06.07.2011, Zl. 11 05.214 - EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig. Der Rechtsmittelwerber wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und wurde unter einem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in selbiges Mitgliedsland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
9. Die durch Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG am 08.07.2011 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft und erfolgte die abermalige Rückführung nach Ungarn schließlich am 26.07.2011.9. Die durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG am 08.07.2011 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft und erfolgte die abermalige Rückführung nach Ungarn schließlich am 26.07.2011.
10. In weiterer Folge stellte der Genannte am 17.12.2011 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Westbahnhof seinen mittlerweile dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde er daraufhin am 19.12.2011 vor der Abteilung für Fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug des Landespolizeikommandos für WIEN niederschriftlich einvernommen.
Neuerlich zu den Gründen seiner zwischenzeitlich zweiten Folgeantragstellung befragt, gab der Asylwerber an, eigentlich auf dem Weg nach Frankreich gewesen zu sein. "Da ich gestern von der Polizei in Wien kontrolliert und festgenommen wurde, bin ich nun gezwungen, in Österreich um Asyl anzusuchen. Ich möchte nicht nach Ungarn zurück" (Seite 25 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In letztgenanntem Mitgliedsland wäre mittlerweile schon zum vierten Male sein Asylverfahren negativ finalisiert worden und hätte man dem Beschwerdeführer letztlich sogar die Grundversorgung entzogen. Obdachlos und ohne finanzielle Mittel habe der Asylwerber dann auch noch erfahren, dass seine geplante Abschiebung nach Afghanistan unmittelbar bevorstehe, weshalb er sich zur Reise nach Frankreich entschlossen hätte. So sei es seinerseits auch gar nicht geplant gewesen im Bundesgebiet neuerlich um internationalen Schutz anzusuchen, aber wäre diese Vorgangsweise durch den unvorhersehbaren Aufgriff durch die lokalen Sicherheitsbehörden nunmehr notwendig geworden.
11. Eine am selben Tag durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab Treffer vom 26.10.2009, 04.03.2010, 01.07.2011 und 05.10.2011 in Ungarn sowie vom 29.09.2010 in Belgien (vgl. Seite 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).11. Eine am selben Tag durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab Treffer vom 26.10.2009, 04.03.2010, 01.07.2011 und 05.10.2011 in Ungarn sowie vom 29.09.2010 in Belgien vergleiche Seite 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
12. Am 22.12.2011 stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) an die ungarischen Behörden und stimmten diese mit Faxschreiben vom 23.12.2011 einer Rücknahme des Antragstellers gemäß den Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 lit. c der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) ausdrücklich zu.12. Am 22.12.2011 stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) an die ungarischen Behörden und stimmten diese mit Faxschreiben vom 23.12.2011 einer Rücknahme des Antragstellers gemäß den Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) ausdrücklich zu.
Bereits am 23.12.2011 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in § 28 Abs. 2 leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt (vgl. Seite 115 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).Bereits am 23.12.2011 hatte der Asylwerber mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG bestätigt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Konsultationen mit Ungarn geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde sohin dem Beschwerdeführer innerhalb der in Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. gesetzlich normierten 20-Tagesfrist ab dem Zeitpunkt der Antragseinbringung übermittelt vergleiche Seite 115 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
13. Vor dem Bundesasylamt am 16.01. und 25.01.2012 niederschriftlich einvernommen, bestätigte der Rechtsmittelwerber zunächst seinen uneingeschränkten Gesundheitszustand. In Österreich verfüge er über keinerlei familiäre oder eheähnliche Anknüpfungspunkte. Des Weiteren verwies der Antragsteller hinsichtlich seiner Bedenken gegen eine Überstellung nach Ungarn neuerlich auf sein bisheriges Vorbringen.
14. Mit Bescheid vom 25.01.2012, Zl. 11 15.243 EAST Ost, wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen sowie unter einem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in selbigen Mitgliedsstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.14. Mit Bescheid vom 25.01.2012, Zl. 11 15.243 EAST Ost, wies das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen sowie unter einem die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in selbigen Mitgliedsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren im Allgemeinen, zu den gesetzlichen Grundlagen, zu Rechten und Pflichten der Asylwerber, zu Berufungsmöglichkeiten, zu Dublin II - Antragstellern, zur Praxis des Non - Refoulement - Schutzes, zur Situation Vulnerabler, zur Versorgung im Allgemeinen, zur Schubhaftpraxis und zu Gemeinschaftsunterkünften sowie medizinischen Behandlungsmöglichkeiten.Das Bundesasylamt traf Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren im Allgemeinen, zu den gesetzlichen Grundlagen, zu Rechten und Pflichten der Asylwerber, zu Berufungsmöglichkeiten, zu Dublin römisch zwei - Antragstellern, zur Praxis des Non - Refoulement - Schutzes, zur Situation Vulnerabler, zur Versorgung im Allgemeinen, zur Schubhaftpraxis und zu Gemeinschaftsunterkünften sowie medizinischen Behandlungsmöglichkeiten.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer weder schwere lebensbedrohende Krankheiten noch Hinweise auf unmenschliche Behandlung oder Folter vorgebracht habe. Zwar habe der Asylwerber mehrmals die angeblich mangelhafte Versorgungslage in Ungarn moniert, sich aber inhaltlich in diesem Punkt gravierend widersprochen, indem er selbst am 16.01.2012 im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung zugegeben hätte, sowohl medizinische Versorgung als auch Taschengeld erhalten zu haben. Darüber hinaus widerspräche die Mehrzahl der in diesem Kontext erhobenen Vorwürfe den der Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderberichten diverser unabhängiger Quellen, weshalb den diesbezüglichen Angaben in ihrer Gesamtheit keinerlei Glaubwürdigkeit beizumessen gewesen wäre.
15. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass der Genannte im Zuge seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde zu wenig Zeit für die Schilderung seiner Probleme in Ungarn eingeräumt bekommen habe. Im Falle seiner Rückführung nach Ungarn müsse der Asylwerber befürchten, auf der Straße leben zu müssen, da er in diesem Mitgliedstaat über "keinerlei Privilegien" (Seite 323 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) verfügen würde.
16. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 07.02.2012 beim Asylgerichtshof ein.
17. In einer Beschwerdeergänzung vom 03.02.2012 wiederholte der Asylwerber abermals seine bisherigen Aussagen. Zudem sei er nach seiner letzten Rückführung nach Ungarn ohne jegliche Begründung inhaftiert und unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden. Dieser Umstand stelle jedenfalls einen klaren Verstoß gegen seine von Art. 3 EMRK umfassten Rechte dar und habe auch UNHCR die Existenz ständiger körperlicher und psychologischer Gewalt festgehalten. Vor diesem Hintergrund sei Österreich dazu gehalten, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.17. In einer Beschwerdeergänzung vom 03.02.2012 wiederholte der Asylwerber abermals seine bisherigen Aussagen. Zudem sei er nach seiner letzten Rückführung nach Ungarn ohne jegliche Begründung inhaftiert und unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden. Dieser Umstand stelle jedenfalls einen klaren Verstoß gegen seine von Artikel 3, EMRK umfassten Rechte dar und habe auch UNHCR die Existenz ständiger körperlicher und psychologischer Gewalt festgehalten. Vor diesem Hintergrund sei Österreich dazu gehalten, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
18. In einer weiteren handschriftlichen Eingabe vom 23.02.2012 bekräftigte der Antragsteller abermals seinen Wunsch, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt nach Ungarn überstellt zu werden. So wäre er in diesem Mitgliedsland noch mit zusätzlichen Problemen konfrontiert, über die er bislang geschwiegen hätte. Konkret sei er mit einem Araber in Konflikt geraten.
19. Sowohl am 09., 11. als auch am 17.07.2012 versuchte der Rechtsmittelwerber in weiterer Folge - nach vorangegangener Rückführung nach Ungarn am 28.02.2012 - wiederum aus dem Stande der Schubhaft, abermals einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zu stellen. Aufgrund des gegenständlichen, zu diesem Zeitpunkt noch laufenden, Beschwerdeverfahrens wurde ihm die Rechtssituation erklärt.
20. Mit Faxschreiben vom 18.07.2012 erklärte sich Ungarn neuerlich bereit, den genannten gemäß den Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates rückzuübernehmen.20. Mit Faxschreiben vom 18.07.2012 erklärte sich Ungarn neuerlich bereit, den genannten gemäß den Bestimmungen des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates rückzuübernehmen.
21. Nach einer neuerlichen Überstellung erschien der Genannte am 12.10.2012 abermals auf der PI TRAISKIRCHEN EAST und stellte erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund des nach wie vor im Beschwerdestadium anhängigen Verfahrens wurde der Asylwerber am 13.12.2012 abermals nach Ungarn überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl. Art 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall besteht eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 10 Dublin II VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall besteht eine Zuständigkeit Ungarns gemäß Artikel 10, Dublin römisch zwei VO. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Des Weiteren hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Ungarn nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.1.2.1. Ungarisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Art. 32.1.2.1. Ungarisches Asylwesen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3
EMRK
Den weiteren Erwägungen vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof zum heutigen Datum auch in Kenntnis aller in das gegenständliche Verfahren eingeführten Beweismittel (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder die Grundrechtecharta/Unionsrecht verletzen.
Das ungarische Asylwesen war starker Kritik ausgesetzt. Nichtsdestotrotz ist ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt. Zwischenzeitig (mit Jahresbeginn 2013) sind Gesetzesänderungen in Ungarn eingetreten, die nach bisherigem Kenntnisstand zu einer Verbesserung der Situation beigetragen haben.
In diesem Zusammenhang hat UNHCR ein mit "Note on Dublin Transfers to Hungary of People who transited through Serbia - Update" übertiteltes Dokument von UNHCR im Dezember 2012 verfasst. Darin wird ausgeführt, dass UNHCR bisher Bedenken bezüglich der Behandlung von Asylanträgen der meisten Dublin-II-Rückkehrer (als Folgeantragsteller ohne garantierten Schutz vor Zurückweisung in Drittstaaten vor einer inhaltlichen Prüfung der Asylanträge) geäußert hätte.
UNHCR hätte nun aber positive Entwicklungen festgestellt.
Im November 2012 hätte das ungarische Parlament ein umfassendes Paket von rechtlichen Änderungen angenommen. UNHCR begrüße diese Initiativen.
UNHCR beobachte, dass Ungarn nicht länger die inhaltliche Überprüfung eines Asylantrages verneine, wenn die Asylbewerber vor ihrer Ankunft in Ungarn über Serbien oder die Ukraine gereist seien. Solche Asylbewerber würden nicht länger nach Serbien oder in die Ukraine zurückgestellt. Zusätzlich hätte der Zugang zum Asylverfahren für jene Asylbewerber, die nach dem Dublin-II-System nach Ungarn zurückkämen, Verbesserungen erfahren, wenn die entsprechenden Asylverfahren noch keine endgültige inhaltliche Entscheidung erfahren hätten.
Solche Asylwerber hätten Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Anträge nach ihrer Rückkehr, wenn sie einen formalen Antrag stellten, die Überprüfung des früheren Asylantrages wiederaufzunehmen. Sie würden dann nicht inhaftiert werden und könnten den Ausgang ihrer Verfahren in Ungarn abwarten.
Im Übrigen wären Verbesserungen bezüglich der Inhaftierung von Asylwerbern zu konstatieren. Die Zahl von Inhaftierungen sei stark zurückgegangen. Asylwerber, die sofort nach ihrer Ankunft um Asyl ansuchten, würden nicht länger inhaftiert.
Das Monitoring der Haftbedingungen sei besser geworden. Nichtsdestotrotz bleibe eine umfassende und strukturierte Überprüfung notwendig, um grundsätzliche Verbesserungen der strengen Haftbedingungen zu erzielen. UNHCR und seine Partner würden die entsprechenden Entwicklungen genau beobachten.
Zudem liegen allgemein keine Informationen dahingehend vor, dass in Ungarn keine positiven Asylentscheidungen ergingen und dass daraus unzulässige rechtliche Sonderpositionen im ungarischen Verfahren abzuleiten wären. Trotz aller Kritik am ungarischen Asylsystem hat UNHCR immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass eine Zusammenarbeit mit ungarischen Behörden besteht und jedenfalls auch nicht dargelegt, dass das inhaltliche Asylverfahren in Ungarn bloß ein Scheinverfahren wäre, wie dies in anderen, Ungarn betreffenden, hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren in den Raum gestellt wurde. So zeigen etwa die allgemein zugänglichen Zahlen von EUROSTAT, dass im ersten Quartal 2012 in Ungarn 330 Entscheidungen über Asylanträge getroffen worden sind, wobei davon 90 positive waren. Diese Zahl zeigt sohin keine auffälligen Abweichungen zu vergleichbaren Verfahrenszahlen anderer Staaten in der EU auf.
Daher ist in der Summe nicht anzunehmen, dass dem Antragsteller in Ungarn ein rechtskonformes inhaltliches Verfahren verweigert würde.
In casu ist kein darüber hinausgehendes Vorbringen ergangen und bestehen auch sonst keine von Amts wegen aufzugreifenden Erkenntnisse in diese Richtung, die geeignet wären anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des ungarischen Asylverfahrens, eine in einem Dublin-Verfahren relevante Verletzung fundamentaler Menschenrechte der EMRK erkennen ließe.
Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Ungarn mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.Zudem ist die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in Ungarn mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Ungarn in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist ebenfalls nicht erstattet worden.
Letztlich liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen nach Ungarn allgemein der EMRK widersprächen; einzelne Zuerkennungen der aufschiebenden Wirkung durch den EGMR (nicht verbunden mit einer allgemeinen Aufforderung, Überstellungen zu unterlassen) ändern daran nichts. Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die Entscheidung zu Recht ergangen ist.
Im gegenständlichen Fall wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Ungarn aufgrund der Dublin-II-Verordnung zur Übernahme des Beschwerdeführers explizit bereiterklärte und somit unionsrechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Ungarn die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Wie dargestellt konnte der Beschwerdeführer Verletzungen dieser Verpflichtungen jedenfalls nicht in dem Ausmaß als wahrscheinlich dartun, wie es zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechts erforderlich wäre (vgl. dazu erneut das oben zitierte Erkenntnis des EuGH vom 21.12.2011).Im gegenständlichen Fall wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Ungarn aufgrund der Dublin-II-Verordnung zur Übernahme des Beschwerdeführers explizit bereiterklärte und somit unionsrechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Ungarn die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Wie dargestellt konnte der Beschwerdeführer Verletzungen dieser Verpflichtungen jedenfalls nicht in dem Ausmaß als wahrscheinlich dartun, wie es zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechts erforderlich wäre vergleiche dazu erneut das oben zitierte Erkenntnis des EuGH vom 21.12.2011).
Bei jetziger Erkenntnislage sieht der Asylgerichtshof sohin keinen Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Ungarn der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach § 41 Abs 3 AsylG vorzunehmen.Bei jetziger Erkenntnislage sieht der Asylgerichtshof sohin keinen Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Ungarn der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin römisch zwei VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzunehmen.
Weiters ergibt sich aus der jüngsten Entscheidung des EGMR Mohammed
v. Austria vom 6.6.2013, dass aufgrund der rezenten Informationen von UNHCR über die geänderte Rechtslage in Ungarn mit Jahresbeginn 2013 eine Überstellung nach Ungarn derzeit keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt.v. Austria vom 6.6.2013, dass aufgrund der rezenten Informationen von UNHCR über die geänderte Rechtslage in Ungarn mit Jahresbeginn 2013 eine Überstellung nach Ungarn derzeit keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellt.
Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich.
Die im Zuge seiner Einvernahme aufgestellte und durch keinerlei Beweismittel belegte Behauptung, dass der Antragsteller in Ungarn nicht ordnungsgemäß versorgt worden wäre, wird in inhaltlicher Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes von der erkennenden Richterin aus nachstehenden Gründen als nicht realitätskonform qualifiziert: So hatte der Beschwerdeführer zunächst noch im Zuge seiner Einvernahme vor der Behörde am 16.01.2012 ausdrücklich eingeräumt, dass "es medizinische Versorgung und auch Taschengeld gibt, ja, das stimmt"(vgl. Seite 191 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Aussagen über allfällige Missstände im ungarischen Versorgungssystem für Asylwerber können dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll demgegenüber nicht entnommen werden. In Abkehr dazu brachte der Genannte anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Erstinstanz am 25.01.2012 erstmalig vor, in Ungarn weder Versorgung noch Hilfe zu erhalten. Auf entsprechenden Vorhalt seiner nicht einmal zwei Wochen zurückliegenden Aussagen versuchte der Asylwerber selbige dadurch zu relativieren, indem er behauptete, sein Vorbringen ausdrücklich nur auf seine ersten drei Monate seines Aufenthalts bezogen zu haben.
Dieser Eindruck wird durch die nach Erhalt der negativ finalisierten Entscheidung der Erstinstanz eingebrachten Schriftsätze verstärkt:
Hierin wird das bisherige Vorbringen weiter um einige Details ausgebaut, wobei auffällt, dass sämtliche in diesem Kontext erstatteten Behauptungen durch keinerlei Beweismittel belegt wurden. So behauptete er nunmehr erstmalig ohne Beifügung näherer Details in Ungarn wiederholt gequält worden zu sein, kein Essen erhalten zu haben (vgl. Beschwerdeschriftsatz vom 27.01.2012, Seite 323 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), das Risiko einer einjährigen Gefängnisstrafe (vgl. ergänzende Beschwerde vom 03.02.2012), sowie zuletzt eine persönliche Fehde zwischen seiner Person und einem in Ungarn aufhältigen, nicht näher individualisierten, Araber (vgl. weitere Beschwerdeergänzung vom 23.02.2012). In einer Gesamtbetrachtung ist somit von reinen Schutzbehauptungen auszugehen, um seine Chancen auf einen positiven Verfahrensausgang zu erhöhen. In diesem Kontext ist nochmals besonders das Faktum hervorzustreichen, dass die ins Treffen geführten Erlebnisse weder durch Beweismittel belegt noch durch entsprechende Hinweise glaubhaft gemacht worden sind.Hierin wird das bisherige Vorbringen weiter um einige Details ausgebaut, wobei auffällt, dass sämtliche in diesem Kontext erstatteten Behauptungen durch keinerlei Beweismittel belegt wurden. So behauptete er nunmehr erstmalig ohne Beifügung näherer Details in Ungarn wiederholt gequält worden zu sein, kein Essen erhalten zu haben vergleiche Beschwerdeschriftsatz vom 27.01.2012, Seite 323 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), das Risiko einer einjährigen Gefängnisstrafe vergleiche ergänzende Beschwerde vom 03.02.2012), sowie zuletzt eine persönliche Fehde zwischen seiner Person und einem in Ungarn aufhältigen, nicht näher individualisierten, Araber vergleiche weitere Beschwerdeergänzung vom 23.02.2012). In einer Gesamtbetrachtung ist somit von reinen Schutzbehauptungen auszugehen, um seine Chancen auf einen positiven Verfahrensausgang zu erhöhen. In diesem Kontext ist nochmals besonders das Faktum hervorzustreichen, dass die ins Treffen geführten Erlebnisse weder durch Beweismittel belegt noch durch entsprechende Hinweise glaubhaft gemacht worden sind.
Vielmehr zeigt die bisherige Verhaltensweise des Genannten, dass dieser offensichtlich gewillt ist, die Regelungen der Dublin-II-VO zur Gänze zu umgehen und so einen Aufenthalt im Bundesgebiet erreichen will.
Zusammenfassend wird somit vom Asylgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde geteilt, derzufolge das gesamte Vorbringen des Asylwerbers in diesem Kontext als nicht glaubwürdig zu qualifizieren ist und vor dem Hintergrund diverser aktueller Länderberichte diverser unabhängiger Quellen eine Verletzung seiner in der EMRK normierten Rechte im Falle seiner Rückführung nach Ungarn nicht mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten steht.
2.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Der VfGH hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK - Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt der Asylwerber laut eigenen Angaben weder über Verwandte noch sonstige eheähnliche respektive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potentielle Verletzung der in Art. 8 EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist.Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend feststellte, verfügt der Asylwerber laut eigenen Angaben weder über Verwandte noch sonstige eheähnliche respektive familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, weshalb eine potentielle Verletzung der in Artikel 8, EMRK normierten Rechte bereits aus diesem Grunde auszuschließen ist.
Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Art. 8 EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.Zu beachten sind auch die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzuständigkeitsentscheidung Österreichs. Hier ist zunächst klarzustellen, dass der gegenständliche Antrag (auch) eine Umgehung aller anderen niederlassungs- und fremdenrechtlichen Rechtsnormen in Situationen wie der vorliegenden ist. Würde der Asylgerichtshof also im gegenständlichen Fall Österreich verpflichten, das Selbsteintrittsrecht in Bezug auf den Asylwerber zwingend auszuüben, wäre damit die Umgehung dieser fremdenrechtlichen Bestimmungen legitimiert. Das heißt nicht, dass Derartiges in Ausnahmekonstellationen in Hinblick auf Artikel 8, EMRK aus menschenrechtlichen Gesichtspunkten nicht dennoch notwendig sein kann, im konkreten Fall liegt diese Ausnahmekonstellation jedoch nicht vor. Die öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Unzulässigkeitsentscheidung werden aber durch diesen Aspekt wesentlich bestärkt.
2.2. Spruchpunkt I der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.2.2. Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung der Erstinstanz war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung als rechtsrichtig zu erkennen.
2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Art. 10 Abs. 3 AsylG waren nicht erkennbar.2.3. Hinsichtlich der vom Antragsteller ebenso bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall, zuzustimmen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins folgt hier die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigem Vollzug die EMRK nicht widerstreitet. Gründe für einen Aufschub nach Artikel 10, Absatz 3, AsylG waren nicht erkennbar.
2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.2.4. Da der Rechtsmittelwerber zum Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt worden ist, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 lediglich festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
2.5 Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Mitgliedstaat, real risk, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
30.07.2013