TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/12 B20 436190-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2013
beobachten
merken

Spruch

Zl. B20 436.190-1/2013/4E

Zl. B20 436.191-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Barbara MAGELE als Beisitzer über die Beschwerden (1.) der XXXX und (2.) der XXXX, beide kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11. Juni 2013, Zlen (1.). 12 17.201-BAW und (2.) 13 05.079-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Barbara MAGELE als Beisitzer über die Beschwerden (1.) der römisch 40 und (2.) der römisch 40 , beide kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11. Juni 2013, Zlen (1.). 12 17.201-BAW und (2.) 13 05.079-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1. In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der erstangefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m.1. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der erstangefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG i.V.m.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

2. In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der zweitangefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.2. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der zweitangefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (Mutter der Zweitbeschwerdeführerin), eine kosovarische Staatsbürgerin und Angehörige der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, stammt aus XXXX. Sie reiste ihren Angaben nach am 23. November 2012 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 24. November 2012 brachte sie einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu legte sie ihren am 6. November 2010 ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor.1. Die Erstbeschwerdeführerin (Mutter der Zweitbeschwerdeführerin), eine kosovarische Staatsbürgerin und Angehörige der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, stammt aus römisch 40 . Sie reiste ihren Angaben nach am 23. November 2012 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 24. November 2012 brachte sie einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu legte sie ihren am 6. November 2010 ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch ein männliches Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25. November 2012 gab die Erstbeschwerdeführerin Folgendes an: Sie habe am 22. November 2012 den Kosovo verlassen, weil sie fast täglich von ihrem Mann XXXX, mit welchem sie 2010 gegen ihren Willen verheiratet worden sei, geschlagen worden sei und nun ein Kind von ihm erwarte. Sie habe deswegen zu ihren Eltern zurückkehren wollen, ihr Vater habe ihr jedoch gesagt, dass dies "normal" sei und sie bei ihrem Mann bleiben solle. Infolgedessen sei sie zu ihrer Tante nach XXXX gefahren, welche ihr das Geld für die Reise nach Österreich zu ihrer Cousine gegeben habe. Sie wolle unter keinen Umständen zu ihrem Mann zurückkehren, weil sie diesen nicht liebe, weshalb er sie immer geschlagen habe. Sie habe das Haus nicht verlassen dürfen und einen Tag zur Flucht genützt, an dem ihr Mann nicht zu Hause gewesen sei. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, von ihrem Mann getötet zu werden und begründete dies damit, dass er ihr bereits mehrere Male mit dem Umbringen gedroht habe, falls sie ihn verlassen sollte.2. Bei ihrer Erstbefragung durch ein männliches Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25. November 2012 gab die Erstbeschwerdeführerin Folgendes an: Sie habe am 22. November 2012 den Kosovo verlassen, weil sie fast täglich von ihrem Mann römisch 40 , mit welchem sie 2010 gegen ihren Willen verheiratet worden sei, geschlagen worden sei und nun ein Kind von ihm erwarte. Sie habe deswegen zu ihren Eltern zurückkehren wollen, ihr Vater habe ihr jedoch gesagt, dass dies "normal" sei und sie bei ihrem Mann bleiben solle. Infolgedessen sei sie zu ihrer Tante nach römisch 40 gefahren, welche ihr das Geld für die Reise nach Österreich zu ihrer Cousine gegeben habe. Sie wolle unter keinen Umständen zu ihrem Mann zurückkehren, weil sie diesen nicht liebe, weshalb er sie immer geschlagen habe. Sie habe das Haus nicht verlassen dürfen und einen Tag zur Flucht genützt, an dem ihr Mann nicht zu Hause gewesen sei. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, von ihrem Mann getötet zu werden und begründete dies damit, dass er ihr bereits mehrere Male mit dem Umbringen gedroht habe, falls sie ihn verlassen sollte.

3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. März 2013 wurde die (mit der Zweitbeschwerdeführerin hochschwangere) Erstbeschwerdeführerin nicht gefragt, ob sie - aufgrund ihres Vorbringens zur Zwangsverheiratung und anschließenden Misshandlungen - von einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes einvernommen werden wolle; sie wurde ausschließlich von einem männlichen Referenten des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei brachte sie vor, völlig gesund zu sein und in fünf Tagen den Geburtstermin zu haben. Sie halte sich seit 23. November 2012 im Bundesgebiet auf und habe davor in der Stadt XXXX, Gemeinde XXXX, gelebt, zunächst bei den Eltern in XXXX, Gemeinde XXXX, ab 2010 bei ihrem Mann. Sie habe keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen in XXXX. Ihr Lebensunterhalt sei zunächst durch ihre Eltern und dann durch ihren Mann bestritten worden. Wegen schwangerschaftsbedingter Schmerzen der Erstbeschwerdeführerin wurde die Einvernahme auf unbestimmte Zeit verschoben. Der Geburtstermin war nach dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass mit 25. März 2013 errechnet worden.3. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20. März 2013 wurde die (mit der Zweitbeschwerdeführerin hochschwangere) Erstbeschwerdeführerin nicht gefragt, ob sie - aufgrund ihres Vorbringens zur Zwangsverheiratung und anschließenden Misshandlungen - von einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes einvernommen werden wolle; sie wurde ausschließlich von einem männlichen Referenten des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei brachte sie vor, völlig gesund zu sein und in fünf Tagen den Geburtstermin zu haben. Sie halte sich seit 23. November 2012 im Bundesgebiet auf und habe davor in der Stadt römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , gelebt, zunächst bei den Eltern in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , ab 2010 bei ihrem Mann. Sie habe keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen in römisch 40 . Ihr Lebensunterhalt sei zunächst durch ihre Eltern und dann durch ihren Mann bestritten worden. Wegen schwangerschaftsbedingter Schmerzen der Erstbeschwerdeführerin wurde die Einvernahme auf unbestimmte Zeit verschoben. Der Geburtstermin war nach dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass mit 25. März 2013 errechnet worden.

4. Am 19. April 2013 stellte die Erstbeschwerdeführerin für die am 5. April 2013 im Bundesgebiet geborene Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Eigene Fluchtgründe wurden für diese nicht geltend gemacht.

5. Bei ihrer fortgesetzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16. Mai 2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich nicht gefragt, ob sie von einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes einvernommen werden wolle; sie wurde wieder ausschließlich von einem männlichen Referenten des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Der leibliche Vater der Zweitbeschwerdeführerin lebe im Kosovo in XXXX und heiße XXXX. Sie sei mit diesem nicht offiziell verheiratet, sondern habe nur mit ihm zusammengelebt. Es sei ihr erstes Kind. Sie kenne ihren Lebensgefährten seit 2010 und habe mit ihm bis 2012 eine Beziehung geführt. Sie hätten sich getrennt. Als Grund dafür gab sie an, er habe sie damals geschlagen und sie habe ihn auch nicht geliebt. Auf Befragen führte sie aus, dass noch ihre Großmutter, ihre beiden Schwestern und beiden Brüder bei ihren Eltern in XXXX leben würden. Weitere Onkel und Tanten sowie Cousins würden verstreut im Kosovo leben. Sie habe Verwandte in XXXX und XXXX. Derzeit habe sie keinen Kontakt zu ihren Eltern, Geschwistern und der Großmutter, weil diese nicht akzeptieren würden, dass sie sich von ihrem Lebensgefährten getrennt habe. Bis zum Auszug aus ihrem Elternhaus hätten ihre Eltern für sie gesorgt, danach ihr Lebensgefährte. Im Kosovo habe sie die neunjährige Grundschule besucht. Ihren Lebensgefährten kenne sie durch ihren Vater; dieser habe ihn nach Hause mitgebracht und gemeint, sie könne es einmal mit diesem Mann "ausprobieren und prüfen", ob er "gut zu ihr" sei; sie sei am selben Tag mit dem Mann mitgefahren und bei ihm in XXXX in seine Wohnung eingezogen. Einige Tage danach habe sie ihm gesagt, dass sie ihn nicht liebe, worauf er sie geschlagen habe, dies habe sich wiederholt. Eine Anzeige bei der Polizei habe sie nicht erstattet, sie habe dies nicht tun wollen. An sonstige behördliche Einrichtungen oder NGO's habe sie sich nicht gewendet, weil sie eingesperrt gewesen sei. Sie habe ihrem Vater von den Misshandlungen berichtet, dieser habe gemeint, es werde sich bessern und sie solle ihren Freund lieben. Womit ihr Freund ihren Lebensunterhalt bestritten habe, wisse sie nicht, sie habe ihn nie arbeiten gesehen, er habe gesagt, er baue im Kosovo Häuser. Am 22. November 2012 habe sie die Wohnung ihres Freundes verlassen und sich bei ihrer Tante in XXXX Geld für ihre Ausreise ausgeborgt. Danach sei sie mit dem Bus nach XXXX gefahren, habe sich dort um einen Schlepper gekümmert und sei schließlich am 23. November 2012 in Österreich angekommen. Sie habe Asyl beantragt, weil sie nicht wisse, wohin sie im Kosovo gehen solle. Ihr Freund habe zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie ihn verlasse.5. Bei ihrer fortgesetzten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16. Mai 2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich nicht gefragt, ob sie von einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes einvernommen werden wolle; sie wurde wieder ausschließlich von einem männlichen Referenten des Bundesasylamtes einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Der leibliche Vater der Zweitbeschwerdeführerin lebe im Kosovo in römisch 40 und heiße römisch 40 . Sie sei mit diesem nicht offiziell verheiratet, sondern habe nur mit ihm zusammengelebt. Es sei ihr erstes Kind. Sie kenne ihren Lebensgefährten seit 2010 und habe mit ihm bis 2012 eine Beziehung geführt. Sie hätten sich getrennt. Als Grund dafür gab sie an, er habe sie damals geschlagen und sie habe ihn auch nicht geliebt. Auf Befragen führte sie aus, dass noch ihre Großmutter, ihre beiden Schwestern und beiden Brüder bei ihren Eltern in römisch 40 leben würden. Weitere Onkel und Tanten sowie Cousins würden verstreut im Kosovo leben. Sie habe Verwandte in römisch 40 und römisch 40 . Derzeit habe sie keinen Kontakt zu ihren Eltern, Geschwistern und der Großmutter, weil diese nicht akzeptieren würden, dass sie sich von ihrem Lebensgefährten getrennt habe. Bis zum Auszug aus ihrem Elternhaus hätten ihre Eltern für sie gesorgt, danach ihr Lebensgefährte. Im Kosovo habe sie die neunjährige Grundschule besucht. Ihren Lebensgefährten kenne sie durch ihren Vater; dieser habe ihn nach Hause mitgebracht und gemeint, sie könne es einmal mit diesem Mann "ausprobieren und prüfen", ob er "gut zu ihr" sei; sie sei am selben Tag mit dem Mann mitgefahren und bei ihm in römisch 40 in seine Wohnung eingezogen. Einige Tage danach habe sie ihm gesagt, dass sie ihn nicht liebe, worauf er sie geschlagen habe, dies habe sich wiederholt. Eine Anzeige bei der Polizei habe sie nicht erstattet, sie habe dies nicht tun wollen. An sonstige behördliche Einrichtungen oder NGO's habe sie sich nicht gewendet, weil sie eingesperrt gewesen sei. Sie habe ihrem Vater von den Misshandlungen berichtet, dieser habe gemeint, es werde sich bessern und sie solle ihren Freund lieben. Womit ihr Freund ihren Lebensunterhalt bestritten habe, wisse sie nicht, sie habe ihn nie arbeiten gesehen, er habe gesagt, er baue im Kosovo Häuser. Am 22. November 2012 habe sie die Wohnung ihres Freundes verlassen und sich bei ihrer Tante in römisch 40 Geld für ihre Ausreise ausgeborgt. Danach sei sie mit dem Bus nach römisch 40 gefahren, habe sich dort um einen Schlepper gekümmert und sei schließlich am 23. November 2012 in Österreich angekommen. Sie habe Asyl beantragt, weil sie nicht wisse, wohin sie im Kosovo gehen solle. Ihr Freund habe zu ihr gesagt, dass er sie umbringen werde, wenn sie ihn verlasse.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Das Fluchtvorbringen beurteilte es als unglaubwürdig, weil dieses "auf wenigen Stehsätzen" beruhe, sich "äußerst vage" dargestellt habe und sich Widersprüche ergeben hätten, weshalb bereits die persönliche Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin "als Ganzes in Zweifel" stehe. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu den Fluchtgründen habe sie ausschließlich eine private Verfolgung durch ihren ehemaligen Freund im Kosovo geltend gemacht. Den Länderfeststellungen zum Kosovo sei zu entnehmen, dass der Kosovo wohl in der Lage und auch willlens sei, derartige Übergriffe hintanzuhalten bzw. seinen Bewohnern Schutz davor zu bieten. Weiters seien keine refoulementrelevanten Umstände ersichtlich. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen. Zur Entscheidung, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, führte es im erstangefochtenen Bescheid aus, dass die Erstbeschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Im zweitangefochtenen Bescheid findet sich überhaupt keine Begründung.6. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Das Fluchtvorbringen beurteilte es als unglaubwürdig, weil dieses "auf wenigen Stehsätzen" beruhe, sich "äußerst vage" dargestellt habe und sich Widersprüche ergeben hätten, weshalb bereits die persönliche Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin "als Ganzes in Zweifel" stehe. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu den Fluchtgründen habe sie ausschließlich eine private Verfolgung durch ihren ehemaligen Freund im Kosovo geltend gemacht. Den Länderfeststellungen zum Kosovo sei zu entnehmen, dass der Kosovo wohl in der Lage und auch willlens sei, derartige Übergriffe hintanzuhalten bzw. seinen Bewohnern Schutz davor zu bieten. Weiters seien keine refoulementrelevanten Umstände ersichtlich. Danach begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen. Zur Entscheidung, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, führte es im erstangefochtenen Bescheid aus, dass die Erstbeschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Im zweitangefochtenen Bescheid findet sich überhaupt keine Begründung.

7. Gegen diese Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin auch als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin fristgerecht (eine gemeinsame) Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Beweiswürdigung im erstangefochtenen Bescheid sei nicht schlüssig und objektiv nachvollziehbar. So sei bei der polizeilichen Erstbefragung protokolliert worden, dass sie ihren Lebensgefährten als "Mann" bezeichnet habe, aber später in der Einvernahme im Mai von ihrem Lebensgefährten gesprochen habe. Richtig sei, dass sie ihren Lebensgefährten niemals als ihren Ehemann bezeichnet habe, sie verwende jedoch den albanischen Ausdruck "burri im", welcher auch als "mein Ehemann" übersetzt werden könne, der aber in ihrem Sprachgebrauch auch für bloße Lebensgefährten herangezogen werde. Im Zuge der Rückübersetzung habe ihr auf Grund der Eigenheiten dieses Ausdrucks nicht auffallen können, dass hier in der deutschen Sprache ein falscher Zusammenhang im Protokoll festgehalten worden sei. Ihre Wohnadressen habe sie während der polizeilichen Erstbefragung unvollständig angegeben, ihr sei aber nicht die Möglichkeit zu detaillierten Angaben gegeben worden. Auch werde der Sachverhalt im Rahmen der Erstbefragung regelmäßig nur grob und oberflächlich erhoben. Zusätzlich würden oft nur schlecht qualifizierte Dolmetscher herangezogen und die Befragten selbst nicht ernst genommen. Dazu werde auf die "UNHCR-Beobachtung polizeilicher Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der EAST Ost vom 25.03.2011", worin auf entsprechende Mängel hingewiesen werde, verwiesen. Die vom Bundesasylamt bemängelten ungenauen Angaben hätten ihre Ursache darin, dass die Einvernahme von einem männlichen Einvernahmeleiter durchgeführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei Opfer häuslicher Gewalt geworden, wobei es auch zu Vorfällen gekommen sei, welche sie vor einem "fremdem Mann" nicht schildern könne. Vor diesem über die Unterdrückung zu sprechen, die sie in ihrer Heimat durch ihren Lebensgefährten habe hinnehmen müssen, sei ihr schlicht nicht möglich gewesen. Die Befragung vor dem Bundesasylamt als Spezialbehörde wäre daher jedenfalls von einer weiblichen Einvernahmeleiterin durchzuführen gewesen; dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Es folgen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Inhalts, nämlich dass die Länderfsetstellungen nicht auf die tatsächliche und faktische Lage, also ob Frauen Schutzeinrichtungen auch wirklich in Anspruch nehmen könnten und inwieweit Gesetze in der Praxis beachtet und umgesetzt werden würden, eingingen. Teils seien veraltete und einseitige Länderberichte herangezogen worden. Weiters lasse die Prüfung des subsidiären Schutzes einen Bezug zum Einzelfall vermissen. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine alleinerziehende Frau mit einem neugeborenen Kind, welche eben nicht auf dauerhafte familiäre Unterstützung im Fall der Rückkehr gegen ihren Lebensgefährten, welcher sie "quasi als sein Eigentum" betrachte und auch nicht, um sich mit ihrem Kind eine Existenz aufzubauen, hoffen könne. Richtig sei, dass sie hier in Österreich unterstützt werde, aber daraus den Schluss zu ziehen, dass dies auch im Kosovo der Fall sei, entbehre jeder Logik. Im Fall der Rückkehr in den Kosovo sei sie eine alleinerziehende Mutter, welche für ihr Kind sorgen müsse und die im kleinflächigen Staatsgebiet vor Racheaktionen ihres Lebensgefährten nicht sicher wäre. Hiezu verweise sie auf einen Bericht des "Immigration and Refugee Board of Canada", wonach Arbeitslosigkeit für Frauen ein großes Problem sei, es äußerst schwierig sei, sich unabhängig von einer Familie ein eigenes Leben aufzubauen, und schon allein wohnende Frauen als "unmoralisch" angesehen würden.

8. Mit Beschluss vom 8. Juli 2013, Zlen. B20 436.190-1/2013/3Z u.a., erkannte der Asylgerichtshofs gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen aufschiebende Wirkung zu.8. Mit Beschluss vom 8. Juli 2013, Zlen. B20 436.190-1/2013/3Z u.a., erkannte der Asylgerichtshofs gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 der Beschwerde der Beschwerdeführerinnen aufschiebende Wirkung zu.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Behebung des erstangefochtenen Bescheides:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG i. V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 i.d.F. der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG i.d.F. vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u.a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u.a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

1.3. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei in einer von ihrem Vater arrangierten Beziehung körperlicher Gewalt durch ihren Lebensgefährten ausgesetzt gewesen.

Dabei missachtete das Bundesasylamt zunächst § 20 Abs. 1 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Nach den parlamentarischen Materialien zu § 20 AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind (vgl. weiters den in den Materialien angeführte UNHCR-Beschluss Nr. 64 [XLI] aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen lit. a Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Zur Umsetzung dieser internationalen Dokumente siehe bereits die Vorgängerbestimmungen des § 20 Abs. 1 AsylG 2005, d. i. § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 24 b Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003; vgl. weiters VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 m.w.N.). Da den Einvernahmeprotokollen nicht entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesasylamtes verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt - hätte das Bundesasylamt die Erstbeschwerdeführerin von einem weiblichen Referenten zu befragen gehabt. Schon aus diesem Grund ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. dazu auch VfGH 15.6.2011, B 1297/10, wonach das Recht auf den gesetzlichen Richter auch dann verletzt ist, wenn in unterer Instanz eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde [im vorliegenden Fall wurde die gesetzlich vorgesehene Qualifikation des Organwalters einer monokratischen Behörde nicht eingehalten] eingeschritten ist und dies von der belangten Behörde nicht wahrgenommen wurde; vgl. weiters VfGH 27.9.2012, U 688-690/12, wonach bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Richter desselben Geschlechts zuständig sind). Weiters wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbare Feststellungen zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin sowie - bei deren Zutreffen -, ob hinreichender Schutz verfügbar ist bzw. ob der Erstbeschwerdeführerin eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, als auch zu den geltend gemachten Gründen für subsidiären Schutz zu treffen haben. Dafür könnten gegebenenfalls Ermittlungen vor Ort erforderlich sein.Dabei missachtete das Bundesasylamt zunächst Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber, der seine Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen ist, es sei denn, dass er anderes verlangt. Nach den parlamentarischen Materialien zu Paragraph 20, AsylG 2005 (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 45) wird damit ausdrücklich normiert, dass Asylwerber, die behaupten, Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind vergleiche weiters den in den Materialien angeführte UNHCR-Beschluss Nr. 64 [XLI] aus 1990 über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, gemäß dessen Litera a, Abschnitt iii die Staaten aufgefordert werden, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern. Vergleichbares ist in Punkt 28 der Entschließung des Rates vom 20. Juni 1995 über Mindestgarantien für Asylverfahren festgehalten, wo es heißt, dass es die Mitgliedstaaten anstreben, erforderlichenfalls in Asylverfahren qualifizierte weibliche Bedienstete und weibliche Dolmetscher zu beteiligen, insbesondere wenn Asylbewerberinnen auf Grund der erlebten Ereignisse oder ihrer kulturellen Herkunft Schwierigkeiten haben, ihre Antragsgründe umfassend darzulegen. Zur Umsetzung dieser internationalen Dokumente siehe bereits die Vorgängerbestimmungen des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005, d. i. Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 24, b Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,; vergleiche weiters VwGH 3.12.2003, 2001/01/0402 m.w.N.). Da den Einvernahmeprotokollen nicht entnommen werden kann, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Einvernahme durch einen männlichen Referenten des Bundesasylamtes verlangt hätte - vielmehr wurde sie dazu gar nicht befragt - hätte das Bundesasylamt die Erstbeschwerdeführerin von einem weiblichen Referenten zu befragen gehabt. Schon aus diesem Grund ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche dazu auch VfGH 15.6.2011, B 1297/10, wonach das Recht auf den gesetzlichen Richter auch dann verletzt ist, wenn in unterer Instanz eine unrichtig zusammengesetzte Kollegialbehörde [im vorliegenden Fall wurde die gesetzlich vorgesehene Qualifikation des Organwalters einer monokratischen Behörde nicht eingehalten] eingeschritten ist und dies von der belangten Behörde nicht wahrgenommen wurde; vergleiche weiters VfGH 27.9.2012, U 688-690/12, wonach bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Richter desselben Geschlechts zuständig sind). Weiters wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbare Feststellungen zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin sowie - bei deren Zutreffen -, ob hinreichender Schutz verfügbar ist bzw. ob der Erstbeschwerdeführerin eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde, als auch zu den geltend gemachten Gründen für subsidiären Schutz zu treffen haben. Dafür könnten gegebenenfalls Ermittlungen vor Ort erforderlich sein.

Auf Grund der unter Punkt 2. angestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

1.4. § 75 Abs. 13 AsylG 2005 i.d.F. des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar."1.4. Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) lautet: "Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz stellen keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar."

Die Materialien dazu (Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, § 75 Abs. 13 AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach § 66 AVG rechtfertigt".Die Materialien dazu (Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 27) beschränken sich auf die Aussage, Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 stelle "klar, dass eine Änderung der Rechtslage keine Zurückverweisung nach Paragraph 66, AVG rechtfertigt".

Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG" Zurückverweisungen i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Art. 2 des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das § 75 Abs. 13 AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden (vgl. dazu § 75 Abs. 1 AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 (vgl. im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in §§ 42 a, 44 Abs. 5 erster Satz und Abs. 7 erster Satz AsylG 1997 i.d.F. BGBl I Nr. 101/2003).Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass mit den "Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG" Zurückverweisungen i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG gemeint ist. Nach dem insoweit eindeutigen Text des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 - der ja ein Teil des AsylG 2005 ist - bezieht sich diese Bestimmung auf Änderungen der Rechtslage durch das AsylG 2005, das als Artikel 2, des Fremdenrechtspakets 2005 erlassen worden und am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten ist. Der Asylgerichtshof geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Wendung eine Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz im Auge hatte, durch das Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 eingeführt wurde, nämlich durch das FrÄG 2009, und zwar deshalb, weil durch das AsylG 2005 (bei seinem Inkrafttreten) damals anhängige Verfahren (also solche nach dem AsylG 1997) kaum berührt wurden vergleiche dazu Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Stammfassung), anders als die am 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 2005 durch das FrÄG 2009 vergleiche im Übrigen ähnlich missverständliche Formulierungen in Paragraphen 42, a, 44 Absatz 5, erster Satz und Absatz 7, erster Satz AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,).

Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in § 66 Abs. 2 AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des § 75 Abs. 13 AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheide erst nach dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde (vgl. dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).Es wäre daher unzulässig, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und die Angelegenheit gemäß dieser Bestimmung zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn Grund dafür eine Änderung der Rechtslage durch das FrÄG 2009 wäre. Dies wäre offenkundig dann der Fall, wenn der "Sachverhalt" (i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG), beurteilt nach der Rechtslage vor dem FrÄG 2009, nicht "qualifiziert" mangelhaft (wie in Paragraph 66, Absatz 2, AVG umschrieben) war, dies aber nunmehr geworden ist, wenn die durch das FrÄG 2009 eingetretenen Änderungen den Sachverhalt also nachträglich als mangelhaft erscheinen lassen (weil etwa durch das FrÄG 2009 neue Tatbestandselemente eingeführt worden sind, zu deren Beurteilung neue Feststellungen erforderlich sind, die nach der alten Rechtslage nicht geboten waren). Dieser Hinderungsgrund des Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 liegt im Beschwerdefall schon deshalb nicht vor, weil der angefochtene Bescheide erst nach dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde vergleiche dazu AsylGH 28.6.2010, C5 412.796-1/2010/2E).

1.5. Der erstangefochtenen Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.

2. Zur Behebung des zweitangefochtenen Bescheides:

2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gehört als minderjährige ledige Tochter der Erstbeschwerdeführerin deren Kernfamilie an. Da das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Verfahren wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, war der die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheid ebenfalls aufzuheben.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gehört als minderjährige ledige Tochter der Erstbeschwerdeführerin deren Kernfamilie an. Da das die Erstbeschwerdeführerin betreffende Verfahren wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 solche Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, war der die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Bescheid ebenfalls aufzuheben.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten