Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl.: B1 303.205-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. 13 07.696-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. 13 07.696-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX vom 28.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. 13 07.696-BAT, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 28.06.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2013, Zl. 13 07.696-BAT, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stellte erstmals mit Schreiben vom 30.01.2005 aus der Justizanstalt XXXX, wo er seit Jänner 2003 eine Haftstrafe verbüßte, unmittelbar vor dem mit 09.02.2005 vorgesehenen Abschluss des Vollzuges der Freiheitsstrafe einen Asylantrag. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt gab er an, dass er nur Deutsch und einen Dialekt seiner Volksgruppe spreche und 1999 aus Deutschland mit einem Fremdenpass eingereist sei. Er habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt und dann 1986 oder 1987 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet und ihren Namen angenommen. Er habe sich in weiterer Folge auf Grund einer Duldung in Deutschland aufgehalten. Vor acht Jahren sei die Ehe geschieden worden und der Beschwerdeführer nach XXXX gezogen, wo er mit einer namentlich genannten Frau eine Tochter bekommen habe. Er habe den Herkunftsstaat bereits als Kleinkind verlassen und danach in Österreich und Deutschland gelebt. Er wolle nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, da er mit Serbien und Montenegro nichts zu habe. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich gegenüber der Behörde als staatenlos.1.1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehörige der Republik Serbien und Angehöriger der Volksgruppe der Roma, stellte erstmals mit Schreiben vom 30.01.2005 aus der Justizanstalt römisch 40 , wo er seit Jänner 2003 eine Haftstrafe verbüßte, unmittelbar vor dem mit 09.02.2005 vorgesehenen Abschluss des Vollzuges der Freiheitsstrafe einen Asylantrag. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt gab er an, dass er nur Deutsch und einen Dialekt seiner Volksgruppe spreche und 1999 aus Deutschland mit einem Fremdenpass eingereist sei. Er habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt und dann 1986 oder 1987 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet und ihren Namen angenommen. Er habe sich in weiterer Folge auf Grund einer Duldung in Deutschland aufgehalten. Vor acht Jahren sei die Ehe geschieden worden und der Beschwerdeführer nach römisch 40 gezogen, wo er mit einer namentlich genannten Frau eine Tochter bekommen habe. Er habe den Herkunftsstaat bereits als Kleinkind verlassen und danach in Österreich und Deutschland gelebt. Er wolle nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren, da er mit Serbien und Montenegro nichts zu habe. Der Beschwerdeführer bezeichnete sich gegenüber der Behörde als staatenlos.
Durch eine Sicherheitsbehörde wurde dem Bundesasylamt eine Mitteilung der deutschen Behörden zugeleitet, wonach der Beschwerdeführer im Mai 1986 erstmals nach Deutschland eingereist sei und sein Asylantrag im April 1989 abgelehnt worden sei. Mit 15.11.1995 wurde gegen ihn eine Ausweisungsverfügung mit unbefristeter Wirkung erlassen. Der Genannte sei in Deutschland wegen illegalen Waffenbesitzes und als Betäubungsmittelkonsument in Erscheinung getreten.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 21.02.2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Deutschland zur Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des vorliegenden Asylantrages ersucht werde und bei Zustimmung der Antrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in diesen Staat ausgewiesen werde. Laut Mitteilung vom 02.03.2005 ergab sich im Konsulationsverfahren keine Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des Asylantrages. Durch die zuständige Sicherheitsbehörde wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, erlassen von der BPD XXXX am 18.03.2003, bestehe und dieser wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz und wegen schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Weiters übermittelte die Behörde dem Bundesasylamt Kopien eines vom jugoslawischen Generalkonsulat Frankfurt ausgestellten Ersatzreisedokumentes (Putni List) des Beschwerdeführers sowie eines Schreiben des genannten Generalkonsulates vom Juli 1998 an eine deutsche Behörde, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Jugoslawien ist.Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 21.02.2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Deutschland zur Übernahme der Zuständigkeit für die Prüfung des vorliegenden Asylantrages ersucht werde und bei Zustimmung der Antrag in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer in diesen Staat ausgewiesen werde. Laut Mitteilung vom 02.03.2005 ergab sich im Konsulationsverfahren keine Zuständigkeit eines anderen Staates zur Prüfung des Asylantrages. Durch die zuständige Sicherheitsbehörde wurde dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, erlassen von der BPD römisch 40 am 18.03.2003, bestehe und dieser wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz und wegen schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Weiters übermittelte die Behörde dem Bundesasylamt Kopien eines vom jugoslawischen Generalkonsulat Frankfurt ausgestellten Ersatzreisedokumentes (Putni List) des Beschwerdeführers sowie eines Schreiben des genannten Generalkonsulates vom Juli 1998 an eine deutsche Behörde, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Jugoslawien ist.
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.08.2005 behauptete der Beschwerdeführer neuerlich, dass er Staatenlos sei und gab an, dass er während seiner Aufenthalte in Österreich und Deutschland vom Handel mit Textilien gelebt habe. Zum Vorhalt, dass die serbische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durch das für ihn in Deutschland ausgestellte Ersatzreisedokument bestätigt werde, gab dieser an, dies nicht zu wissen.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 24.06.2006 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, ausgenommen Kosovo, gem. § 8 Abs.1 AsylG 1997 als zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat mit seinem Bescheid vom 02.10.2006 in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien - ohne Kosovo - ausgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.02.2009 die Behandlung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid abgelehnt.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 24.06.2006 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, ausgenommen Kosovo, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als zulässig erklärt und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen wurde. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der unabhängige Bundesasylsenat mit seinem Bescheid vom 02.10.2006 in allen Spruchpunkten mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien - ohne Kosovo - ausgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.02.2009 die Behandlung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid abgelehnt.
1.1.2. Am 01.02.2012 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Strafhaft einen neuerlichen Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz) und gab dazu bei der Erstbefragung vor einem Organ des Öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sich die Gründe für die Antragsstellung seit dem ersten Asylantrag nicht verändert hätten. Der Beschwerdeführer habe zu Serbien keinen Bezug, spreche und verstehe kein jugoslawisch und sei staatenlos. Er stelle den Asylantrag, um nicht neuerlich nach Haftende in Schubhaft genommen zu werden.
Das Bundesasylamt hat diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 29.02.2012 gem. § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs.1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und der Beschwerdeführer ist in der Folge offensichtlich unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat ausgereist.Das Bundesasylamt hat diesen Folgeantrag mit Bescheid vom 29.02.2012 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und der Beschwerdeführer ist in der Folge offensichtlich unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat ausgereist.
1.2 Am 08.06.2013 stellte der Beschwerdeführer im Zuge einer Einvernahme durch die Fremdenpolizeibehörde den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer am selben vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er im März 2012 freiwillig nach Serbien gefahren sei und dort bis 23.02.2013 geblieben sei. Er habe im Herkunftsstaat seinen Namen geändert und auf diesen Namen einen Reisepass und einen Personalausweis ausgestellt erhalten. Der Beschwerdeführer habe eine neue Identität angenommen, weil er zu Hause Probleme mit der Mafia und der Polizei habe. Der Beschwerdeführer sei telefonisch bedroht worden und Ziel von Schutzgelderpressung gewesen. Er sei misshandelt und geschlagen worden und sein Haus sei angezündet worden; beide Vorfälle hätten Anfang Februar 2013 stattgefunden. Außerdem würden die Roma schwer unterdrückt. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben. Der auf einen neuen Namen lautende Personalausweis des Beschwerdeführers wurde am 25.01.2013 ausgestellt, der Reisepass am 01.02.2013. Aus Grenzkontrollstempeln im Reisepass ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 11.02.2013 nach Rumänien ausgereist und am selben Tag wieder nach Serbien eingereist ist und am 23.02.2013 aus Serbien nach Ungarn ausgereist ist.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.06.2013 gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, dass er in deutscher Sprache einvernommen werden wolle, aber auch Roma, Serbisch und ein wenig Englisch spreche. Der Beschwerdeführer sei im März 2012 nach Entlassung aus der Haft nach Serbien abgeschoben worden, wo er in einem von seinen verstorbenen Eltern im Herkunftsort hinterlassenen Haus gelebt und mit Autos, Textilien und Schmuck gehandelt habe. Das Haus sei von der serbischen Mafia am 10.02.2013 in Brand gesetzt worden und er könne dort nicht mehr leben. Der Beschwerdeführer habe bei der zuständigen Gemeindebehörde und beim zuständigen Gericht seinen Namen geändert und eine neue Geburtsurkunde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie auch den vorgelegten Personalausweis und Reisepass ausgestellt erhalten. In Österreich würden ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben, die über Aufenthaltstitel verfügen; weiter habe dieser eine Lebensgefährtin, die eine hier geborene serbische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel sei. Diese habe auch eine kleine Tochter. Der Beschwerdeführer habe in Serbien keine Verwandten mehr.
Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er in seinem Herkunftsort seitens der Mafia, die auch in Verbindung mit der Polizei stehe, Forderungen nach Schutzgeld ausgesetzt gewesen sei und wegen der Weigerung der Bezahlung misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer sei geschlagen und mit Zigaretten verbrannt worden und habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet. Die Täter hätten über diese Meldung erfahren, weil es Leute gebe, die Informationen an die Mafia weitergeben und es sei ein paar Tage später zu telefonischen Morddrohungen gegen den Beschwerdeführer gekommen und sein Haus sei in seiner Abwesenheit in Brand gesteckt worden. "Dann habe er sich versteckt, habe das mit den Papieren in die Wege geleitet und habe sich um eine neue Identität gekümmert."
Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass er am 01.02.2013 geschlagen worden sei und er danach die unbekannten Täter bei der Polizeistation seines Herkunftsortes angezeigt habe. Am 04.02.2013 sei sein Haus verbrannt und "dann habe er das mit den neuen Papieren gemacht". Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.
Der Beschwerdeführer finanziere derzeit seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seiner Geschwister und seiner Lebensgefährtin. Er kenne die Lebensgefährtin schon jahrelang, in Serbien habe er keinen Kontakt zu ihr gehabt.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zur vorläufigen Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat.
1.3. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.3. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Das Bundesasylamt beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft, da die vom Beschwerdeführer behauptete Abfolge der angeblich am 01.02.2013 und am 04.02.2013 gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen und seine angegebenen anschließenden Aktivitäten zur Änderung seines Namens und Ausstellung von Dokumenten nicht mit den Ausstellungsdaten des vorgelegten Personalausweises (25.01.2013) und Reisepasses (01.02.2013) vereinbar sei. Weiters sei auch aus den Grenzübertrittstempeln im Reisepass ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise am 11.02.2013 neuerlich wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, woraus sich ergebe, dass er dort keine Befürchtungen vor Verfolgung gehegt habe. Das Bundesasylamt geht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich unter einer geänderten Identität eingereist und aufgetreten ist, weil er wusste, dass gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht. Den vorliegenden Asylantrag habe er erst nach Ermittlungen der Sicherheitsbehörden gestellt, aus denen sich seine Identität ergeben hat, was ebenfalls zeige, dass er aus anderen Gründen als wegen Furcht vor Verfolgung im Heimatland eingereist sei, da er nicht unverzüglich und aus eigenem Antrieb Kontakt mit den Asylbehörden gesucht habe.
Die Behörde stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer auch auf Grund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma keiner Bedrohung durch die serbische Bevölkerung ausgesetzt sei. Aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei auch keine Gefährdung ersichtlich, die die Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Die Erlassung der Ausweisung wurde nicht als unzulässiger Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Schutz des Privat- und Familienlebens beurteilt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
1.4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Vertreter des Beschwerdeführers vom 28.06.2013 Beschwerde erhoben, in welchem vorgebracht wurde, die Behörde habe sich nur unzureichend mit Feststellungen und Länderberichten zur Gewalt gegenüber Roma in Serbien auseinandergesetzt. In Berichten von Pro Asyl vom 09.04.2013 und in einem Artikel von Balkan Inside werde auf Probleme rassistischer Gewalt in Serbien eingegangen und beschrieben, dass Roma dieser in besonderem Maße ausgesetzt seien.
Im Verfahren sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da der Beschwerdeführer bei Vorhalt der mangelnden Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen angeben hätte können, dass dem Beschwerdeführer zu Unrecht vorgeworfen werde, er habe in seinem früheren Asylverfahren (tatsachenwidrig) angegeben staatenlos zu sein und keinerlei Verbindungen zu Serbien zu haben, da der Beschwerdeführer nur auf Grund der Unterstützung eines Vereins nach Serbien zurückkehren habe können, der Dokumente für den Beschwerdeführer bei der serbischen Botschaft beschafft habe.
Der Beschwerdeführer habe den vorliegenden Asylantrag erst nach Ermittlungen durch Sicherheitsbehörden gestellt, da er weder lesen noch schreiben könne und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, nach seiner Einreise am 24.02.2013 unverzüglich Kontakt zu den Asylbehörden aufzunehmen. Zum Vorwurf der nur vagen Beschreibung der bezeichneten Verfolger im Herkunftsstaat wurde vorgebracht, dass es sich bei den Personen, die den Beschwerdeführer geschlagen hätten, um sechs bis sieben Männer gehandelt habe, die durchtrainiert und glatzköpfig gewesen seien. Der Beschwerdeführer hätte auch angeben können, dass Bekannte von ihm mit Mobiltelefonen Fotos von den frischen Verletzungen und dem brennenden Haus des Beschwerdeführers gemacht hätten. Da es sich um entfernte Bekannte handle, sei der Beschwerdeführer derzeit nicht im Stande, diese Fotos als Beweismittel vorzulegen. Allerdings habe der Beschwerdeführer diese Fotos seiner namentlich bezeichneten Lebensgefährtin gezeigt, welche zu diesem Zeitpunkt in XXXX aufhältig gewesen sei, indem er unter Verwendung einer Webcam telefoniert habe. Es werde daher beantragt, die genannte Person als Zeugin einzuvernehmen, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in Serbien Opfer von rassistischer Gewalt geworden sei.Der Beschwerdeführer habe den vorliegenden Asylantrag erst nach Ermittlungen durch Sicherheitsbehörden gestellt, da er weder lesen noch schreiben könne und es ihm deshalb nicht möglich gewesen sei, nach seiner Einreise am 24.02.2013 unverzüglich Kontakt zu den Asylbehörden aufzunehmen. Zum Vorwurf der nur vagen Beschreibung der bezeichneten Verfolger im Herkunftsstaat wurde vorgebracht, dass es sich bei den Personen, die den Beschwerdeführer geschlagen hätten, um sechs bis sieben Männer gehandelt habe, die durchtrainiert und glatzköpfig gewesen seien. Der Beschwerdeführer hätte auch angeben können, dass Bekannte von ihm mit Mobiltelefonen Fotos von den frischen Verletzungen und dem brennenden Haus des Beschwerdeführers gemacht hätten. Da es sich um entfernte Bekannte handle, sei der Beschwerdeführer derzeit nicht im Stande, diese Fotos als Beweismittel vorzulegen. Allerdings habe der Beschwerdeführer diese Fotos seiner namentlich bezeichneten Lebensgefährtin gezeigt, welche zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 aufhältig gewesen sei, indem er unter Verwendung einer Webcam telefoniert habe. Es werde daher beantragt, die genannte Person als Zeugin einzuvernehmen, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in Serbien Opfer von rassistischer Gewalt geworden sei.
Der Reisepass des Beschwerdeführers sei deshalb bereits am 01.02.2013 und somit vor seiner Misshandlung und der in Brandsetzung des Hauses in Serbien ausgestellt worden, da der Beschwerdeführer vor diesen Vorfällen - wie in seiner Einvernahme angegeben - bereits telefonisch bedroht worden sei und er sich bereits vor den weiteren Vorfällen mit den zuständigen Behörden in Kontakt gesetzt habe um einen neuen Reisepass zu beantragen.
Zum Hinweis, der Beschwerdeführer habe zur Änderung seiner Identität mit mehreren serbischen Behörden Kontakt gehabt, was seiner Angst, die Behörden könnten Informationen an die Schutzgelderpresser weitergeben, widersprechen würde, wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur hinsichtlich bestimmter Polizisten, die nach seiner Anzeige bei der Polizei diese Informationen weitergegeben hätten, Bedenken habe. Bei den Beamten, mit denen der Beschwerdeführer zur Änderung seiner Identität zu tun gehabt habe, hätte es sich um Personen gehandelt, zu denen ein Bekannter des Beschwerdeführers den Kontakt hergestellt habe, weshalb der Beschwerdeführer sich bei ihnen sicher gefühlt habe.
Die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung sei mangelhaft, da die Behörde sich nicht auf die in den zitierten Länderberichten enthaltenen Hinweise auf weithin vorkommende ethnisch motivierte Übergriffe auf Roma in Serbien beziehe. Der Beschwerdeführer werde von nicht staatlichen Akteuren verfolgt und es sei der serbische Staat nicht gewillt, den Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung zu schützen.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II der angefochtenen Entscheidung könne der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung durch dort aufhältige nur entfernte Bekannte erwarten und es werde die Situation von Roma in Serbien in Länderberichten als katastrophal beschrieben, da diese einer umfassenden gesellschaftlichen Diskriminierung und Ausgrenzung ausgesetzt seien, weshalb sie ihre Grundrechte nur sehr bedingt in Anspruch nehmen könnten. Der Beschwerdeführer verfüge überdies über keine Wohnmöglichkeiten mehr, nachdem das Haus seiner Eltern niedergebrannt worden sei.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Entscheidung könne der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung durch dort aufhältige nur entfernte Bekannte erwarten und es werde die Situation von Roma in Serbien in Länderberichten als katastrophal beschrieben, da diese einer umfassenden gesellschaftlichen Diskriminierung und Ausgrenzung ausgesetzt seien, weshalb sie ihre Grundrechte nur sehr bedingt in Anspruch nehmen könnten. Der Beschwerdeführer verfüge überdies über keine Wohnmöglichkeiten mehr, nachdem das Haus seiner Eltern niedergebrannt worden sei.
Gegen die Ausweisung wurde eingewendet, dass die Behörde nicht darauf eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer mit seiner namentlich genannten Lebensgefährtin, die in Österreich über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" verfüge, ein gemeinsames Kind habe. Diese würden sich derzeit bemühen, den Beschwerdeführer als Vater des Kindes in die Geburtsurkunde eintragen zu lassen, was bisher an den fehlenden Identitätsdokumenten des Beschwerdeführers und anschließend an seiner freiwilligen Rückkehr gescheitert sei. Unter Berücksichtigung seiner im Bundesgebiet aufhältigen Geschwister verfüge der Beschwerdeführer somit über einen umfassenden familiären und privaten Bezug im Bundesgebiet.
Wenn die Behörde von einer besonders kriminellen Energie des Beschwerdeführers auf Grund seiner Verurteilungen ausgehe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2009 verurteilt worden und seither strafrechtlich unbescholten sei.
Weiters wurde der Entscheidung gem. § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG entgegengetreten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 38 Abs. 2 AsylG beantragt.Weiters wurde der Entscheidung gem. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entgegengetreten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 38, Absatz 2, AsylG beantragt.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der Volksgruppe der Roma an. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat als Kleinkind verlassen und sich in Österreich und von 1985 bis 1999 in Deutschland aufgehalten.
Gegen den Beschwerdeführer besteht ein mit Bescheid vom 18.03.2003 erlassenes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich mit Gültigkeit bis 10.09.2017.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wiederholt strafgerichtlich verurteilt:
XXXX vom 17.04.2000 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen § 287 Abs. 1 (§ 83 Abs.1) StGB;römisch 40 vom 17.04.2000 zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren wegen Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 83, Absatz eins,) StGB;
XXXX vom 20.11.2002 wegen §§ 28 Abs. 2, 28 Abs.1, 27 Abs.1 SMG, §§ 107 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, wobei die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom 21.04.2000 widerrufen wurde;römisch 40 vom 20.11.2002 wegen Paragraphen 28, Absatz 2, 28, Absatz eins, 27, Absatz eins, SMG, Paragraphen 107, Absatz eins, 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren, wobei die bedingte Strafnachsicht zum Urteil vom 21.04.2000 widerrufen wurde;
XXXX vom 13.12.2006 wegen §§ 28 Abs. 2 (vierter Fall), 27 Abs.1 (sechster Fall), 28 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren;römisch 40 vom 13.12.2006 wegen Paragraphen 28, Absatz 2, (vierter Fall), 27 Absatz eins, (sechster Fall), 28 Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren;
XXXX vom 03.07.2007 wegen §§ 27 Abs.1 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.römisch 40 vom 03.07.2007 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
LXXXX vom 29.01.2009 wegen §§ 144 Abs.1, 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten.LXXXX vom 29.01.2009 wegen Paragraphen 144, Absatz eins, 146, StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten.
Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit vom 05.04.2002 bis 24.07.2002 in der Justizanstalt XXXX, vom 25.10.2002 bis 09.02.2005 in der Justizanstalt XXXX und in der Justizanstalt XXXX sowie vom 22.01.2006 bis 02.03.2012 in der Justizanstalt XXXX, der Justizanstalt XXXX und der Justizanstalt XXXX angehalten.Der Beschwerdeführer wurde in der Zeit vom 05.04.2002 bis 24.07.2002 in der Justizanstalt römisch 40 , vom 25.10.2002 bis 09.02.2005 in der Justizanstalt römisch 40 und in der Justizanstalt römisch 40 sowie vom 22.01.2006 bis 02.03.2012 in der Justizanstalt römisch 40 , der Justizanstalt römisch 40 und der Justizanstalt römisch 40 angehalten.
Der Beschwerdeführer stellt in einem Schreiben aus der Strafhaft vom 30.01.2005 seinen ersten Asylantrag, der durch den Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 02.10.2006 rechtskräftig abgewiesen wurde; die Behandlung einer Beschwerde gegen diesen Berufungsbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2009 abgelehnt,
Der zweite vom Beschwerdeführer am 01.02.2012 aus dem Stand der Strafhaft gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde durch den Bescheid des Bundesasylamts vom 29.02.2012 wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs.1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Er kehrte im März 2012 unter in Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.Der zweite vom Beschwerdeführer am 01.02.2012 aus dem Stand der Strafhaft gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde durch den Bescheid des Bundesasylamts vom 29.02.2012 wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Er kehrte im März 2012 unter in Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.
Der Beschwerdeführer beherrscht im Gegensatz zu seinen anders lautenden Behauptungen im Verfahren über seinen ersten Asylantrag die serbische Sprache und er bestritt während des Aufenthaltes im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt durch Betreiben von Handel. Am Beginn des Jahres 2013 erwirkte der Beschwerdeführer bei den serbischen Behörden eine Änderung seines Namens und es wurde für ihn am 25.01.2013 ein Personalausweis und am 01.02.2013 ein Reisepass ausgestellt. Der Beschwerdeführer reiste mit diesem Reisepass am 11.02.2013 aus Serbien nach Rumänien aus und am selben Tag wieder nach Serbien zurück und er reiste am 23.02.2013 neuerlich aus Serbien aus und visumfrei nach Ungarn und in weiterer Folge nach Österreich ein, wo er am 16.04.2013 eine Anmeldung an einer Adresse in Wien vornahm. Am 08.06.2013 wurde im Zuge einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Hand von erkennungsdienstlichen Unterlagen die Identität des Beschwerdeführers festgestellt und es gab dieser im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme am selben Tag an, dass ihm bekannt sei, dass gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot bestehe. Er stellte im Zuge der Einvernahme den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er sei im Herkunftsstaat von Kriminellen wegen seiner Weigerung zur Zahlung von Schutzgeld bedroht und misshandelt worden und es sei sein Haus abgebrannt worden, sind unglaubhaft. Auch bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungssituation könnte der Beschwerdeführer wirksamen Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma im Herkunftsstaat keine Verfolgungshandlungen zu befürchten.
In Österreich sind ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers auf Grundlage von Aufenthaltstiteln niedergelassen. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt und steht zu ihnen in keinem Abhängigkeitsverhältnis.
Der Beschwerdeführer hat mit einer von ihm erstmals im Verfahren über den vorliegenden Asylantrag als Lebensgefährtin bezeichneten serbischen Staatsangehörigen, die über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" mit Gültigkeit bis 08.05.2016 verfügt, niemals im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der Beschwerdeführer hat sich erstmals in der vorliegenden Beschwerde als Vater des nach seinen Angaben sechsjährigen Kindes dieser als Lebensgefährtin bezeichneten serbischen Staatsangehörigen bezeichnet. Ein etwaiges Familienleben des Beschwerdeführers mit diesen Personen ist bloß in sehr geringer Intensität ausgeprägt.
Der Beschwerdeführer hat sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Er ist gesund und arbeitsfähig, geht aber in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und wird nach seinen Angaben von seinen Geschwistern und der als Lebensgefährtin benannten serbischen Staatsangehörigen unterstützt. Er nimmt keine Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch.
2.2. Zur Situation in Serbien wird festgestellt:
Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, der Annäherungsprozess an die EU und die Beziehungen zu Kosovo. Darüber hinaus stehen Privatisierung, Korruptionsbekämpfung und Sozialpolitik im Fokus. (Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit, Serbien - Innenpolitik, Stand: November 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2012)
Seit Jahren beruht die serbische Staatspolitik auf dem Grundsatz Kosovo und Europäische Union. Die Mitgliedschaft in der EU sei eine Priorität Serbiens, hieß es, doch gleichzeitig werde man die Unabhängigkeit des Kosovo unter gar keinen Umständen anerkennen. In Serbien, das seit Jahresbeginn EU-Kandidatenstatus hat, überwiegt die Meinung, dass der Beginn der Beitrittsverhandlungen an immer neue Bedingungen geknüpft wird. Unter anderem wird von Belgrad gefordert, serbische Parallelinstitutionen im Nordkosovo aufzulösen. Laut Staatspräsident Tomislav Nikolic könne das allerdings so nicht weitergehen und sieht Serbien, offiziell vor die Wahl EU oder Kosovo gestellt, auf den europäischen Weg verzichten zu wollen. Trotz dieser kämpferischen Töne hat die Regierung in die Wiederaufnahme des Ende Februar unterbrochenen Dialogs mit Prishtina beschlossen.
(derStandard.at: Serbien im EU-Kosovo-Dilemma, 18. Oktober 2012; http://derstandard.at/1350258780255/Serbien-im-EU-Kosovo-Dilemma, Zugriff 14.11.2012)
Innenminister Ivica DACIC führte anlässlich einer Pressekonferenz am 08.10.2012 in Belgrad an, dass serbische Staatsangehörige, die in anderen EU-Ländern um Asyl ansuchen, das Visafrei-Regime für alle Staatsbürger gefährdeten. Zwar seien die Zahlen serbischer Asylwerber in den EU-Ländern zurückgegangen, jedoch wird die Visafreiheit nach wie vor von zahlreichen serbischen Staatsbürgern, vor allem von solchen der albanischen Minderheit und der Roma missbraucht. Am 15.10.2012 unterbreitete Innenminister DACIC den EU-Mitgliedsstaaten öffentlich, die Kosten für Asylwerber aus Serbien in den EU-Ländern zu übernehmen, um so die Wiedereinführung der Visumpflicht zu vermeiden. Der Innenminister rief die Bevölkerung auch mehrmals im serbischen Fernsehen auf, die Visumfreiheit nicht zu missbrauchen. Vorwiegend handelt es sich bei den Asylwerbern um Roma und Albaner, für die DACIC angekündigt, die Lebensbedingungen in Serbien zu ändern, was jedoch mit einem langfristigen Prozess verbunden ist. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad: 20.11.2012)
Die US-Außenministerin und die EU-Außenbeauftragte wurden von Staatspräsident Nikolic und Premier Dacic als "Partner" empfangen. Belgrad sollte durch den Besuch ermutigt werden, die Beziehungen mit dem Kosovo zu normalisieren. So soll etwa die bereits im Frühjahr vereinbarte gemeinsame Grenzverwaltung von Belgrad umgesetzt werden. Die USA und die EU verlangen auch, dass die von Belgrad kontrollierten Sicherheits- und Rechtsstrukturen im mehrheitlich von Serben bewohnten Nordkosovo transparent gemacht bzw. aufgelöst werden und die " territoriale Integrität" des Kosovo anerkannt wird. (derStandard.at: Clinton und Ashton auf Balkan-Tour, 30. Oktober 2012;
http://derstandard.at/1350259865534/Clinton-und-Ashton-auf-Balkan-Tour, Zugriff 6.11.2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative/IFA
Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandzak (Bosniaken) und in der Vojvodina, sowie Roma und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Angehörige dieser Gruppen können sich in anderen Teilen Serbiens niederlassen. Vor allem Belgrad gilt als Auffangbecken. 12% der Einwohner Belgrads zählen zur Gruppe der Minderheiten. Als tolerant gelten auch die Großstädte der Vojwodina. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Menschenrechte
Die Förderung und Durchsetzung von Menschenrechten machte weitere Fortschritte. Verschiedenste Aktivitäten zwecks Förderung von Toleranz, Antidiskriminierung und Respekt vor den Menschenrechten wurden durchgeführt. Spezielle Ereignisse, wie der internationale Menschenrechtstag, der internationale Frauentag oder der internationale Roma-Tag wurden herangezogen, das öffentliche Bewusstsein für Menschenrechte weiter zu heben. Daneben wurden zahlreiche diesbezügliche Trainingskurse für Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Gefängnis- und Polizeibeamte abgehalten. Trotzdem sind weitere Anstrengungen bezüglich deren vollständigen Durchsetzung erforderlich.(European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)
Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)
Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Regimewechsel 2000 sowohl in der Praxis als auch in der Gesetzgebung wesentlich verbessert. Die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden geschaffen, jedoch mangelt es oft noch an deren Implementierung. Menschenrechtsorganisationen üben insbesondere Kritik am Verhalten der Exekutive, an den Zuständen in Gefängnissen (Überbelegung) sowie an überlangen Gerichtsverfahren und der schleppenden Umsetzung von Urteilen. (Österreichische Botschaft: Asylländerbericht Serbien, 8.8.2011)
Im März 2009 wurde ein Anti-Diskriminierungsgesetz angenommen und trat im April in Kraft. Dieses Gesetz verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund der Hautfarbe, Staatsbürgerschaft, nationaler Zugehörigkeit oder ethnischer Herkunft, Sprache und religiöser Überzeugung. Weiters verbietet es direkte und indirekte Diskriminierung und Schikanierung, rassistische Organisationen, Hassreden, schikanöse und erniedrigende Behandlung. Als unabhängiges staatliches Organ zur Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes, wurde ein sog. Beauftragter zum Schutz der Gleichstellung gewählt. Seine Aufgabe besteht darin, bei Vorfällen betreffend Diskriminierungen gegen Einzelpersonen oder Personengruppen entsprechend einzuschreiten. Außerdem kann er Diskriminierungsfälle auch vor Gericht bringen. (Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die neue Verfassung enthält Garantien für die Meinungsfreiheit, inklusive der Medien, jedoch erlaubt diese ausdrücklich Einschränkungen derselben, um die Rechte anderer, die Autorität und Objektivität von Gerichten und um den Schutz der Moral und Gesundheit einer demokratischen Gesellschaft und der nationalen Sicherheit der Republik Serbien zu gewährleisten. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Serbia; May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186402, Zugriff 14.11.2012)
Opposition
Die Freiheit der Kandidatur (bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen) wird respektiert, die Freiheit des Wahlkampfs nicht staatlich behindert.
Wahlwerbung in den (staatlichen und privaten) Medien ist auch für Parteien und Kandidaten
der Opposition uneingeschränkt möglich. Wahlergebnisse werden - mit Ausnahme vereinzelter Unregelmäßigkeiten auf lokaler Ebene - nicht verfälscht. Zu regelmäßigen Problemen führt hingegen der Umstand, dass die Wahlregister z.T. seit Jahren nicht oder nicht korrekt aktualisiert wurden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Minderheiten
Der Zensus von 2001 (ohne Kosovo) gibt folgende Zusammensetzung der Bevölkerung an: 82,86% Serben, 3,91% Ungarn, 1,82% Bosniaken, 1,44% Roma, 0,94% Kroaten, 0,82% Albaner. Diese Daten können aber nur als Richtwerte angesehen werden, da davon ausgegangen werden muss, dass diese Zahlen nicht der Realität entsprechen. So wird beispielsweise davon ausgegangen, dass etwa 500.000 Roma in Serbien leben, die damit 7% der Gesamtbevölkerung bilden würden. Auch die Zahlen der Volkszählung von 2011 werden nicht akkurat sein, da die albanische Minderheit diese boykottiert hat.
Serbien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Konventionen im Zusammenhang mit dem Minderheitenschutz ratifiziert. Ebenso garantieren die serbische Verfassung sowie nationale Gesetze den Minderheitenschutz. Von der internationalen Gemeinschaft wird die derzeitige serbische Minderheiten-Politik positiv bewertet, in den vergangenen Jahren gab es einige Fortschritte. Mit dem Minderheitenrätegesetz wurde im August 2009 ein minderheitenfreundliches Gesetz beschlossen, auf dessen Basis 19 nationale Minderheiten Selbstverwaltungsorgane für die Bereiche Kultur, Bildung und Medien wählen konnten. Der bosniakische Minderheitenrat ist aufgrund interner Streitigkeiten noch nicht konstituiert worden, auch der vlachische und deutsche Minderheitenrat werden von internen Konflikten lahmgelegt. (Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Ein am 26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Es besteht in umfassendes gesetzliches Regelwerk zum Schutz von Minderheiten, welches mit der Rahmenkonvention über nationale Minderheiten konform geht und welche Serbien unterschrieben hat. Im August 2012 wurde ein Regierungsamt für Menschen- und Minderheitenrechte eingerichtet. Regelmäßige Finanzberichte der nationalen Minderheitenräte an dieses Amt wurden vereinbart. Der Fragebogen zum Zensus 2011 nahm Rücksicht auf die zahlreichen Minderheiten in Serbien und wurde in neun Sprachen aufgelegt, wobei sogar minderheitensprachen kundige Zählorgane eingesetzt wurden. (European Commission: Serbia 2012 Progress Report, 10.10.2012)
Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten (in der Regierung; Anm.) und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 29.8.2008)Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen Parlamentswahlen am 11.5.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten (in der Regierung; Anmerkung und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 29.8.2008)
In vielen Bereichen des Lebens (Wohnen, Arbeit, Gesundheitsversorgung, Bildung) sind Roma nach wie vor benachteiligt. Die serbische Regierung hat im April 2009 eine nationale Roma-Strategie ("Strategie für die Verbesserung der Situation der Roma in der Republik Serbien") und im Juni 2009 einen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Strategie angenommen. Verantwortlich war bisher das im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung angesiedelte Büro für die Nationale Roma-Strategie. Im Gesundheits- und im Bildungsministerium wurden Kontaktstellen für Roma-Fragen eingerichtet. Die Umsetzung des Aktionsplans geht nur langsam voran, jedoch gab es insbesondere innerhalb des vergangenen Jahres einige positive Entwicklungen, die auch von den NGOs anerkannt werden. So wurde der Erwerb von Identitätsdokumenten und der Zugang zu Gesundheitsversorgung vereinfacht ("Gesundheitskarte" auch ohne festen Wohnsitz). Dennoch sind etwa 5% der Roma nicht registriert und haben daher auch keinen Zugang zu Arbeitslosenunterstützung.
Auch im Bereich Wohnen gibt es Verbesserungen. Nach der Räumung einiger illegaler Roma-Siedlungen (de facto Slums) in Belgrad im Frühjahr 2012 und der Unterbringung der BewohnerInnen in Container-Siedlungen sollen nun permanente Unterkünfte geschaffen werden, die mithilfe von IPA-Geldern der EU finanziert werden sollen. Das "needs assessment" durch die OSZE wurde bereits durchgeführt. UNDP gab insgesamt eine sehr positive Bewertung über die Abwicklung der "Übersiedlung" der 250 Familien ab. Im Gegensatz zu früheren Delogierungen seien die Betroffenen informiert und vorbereitet gewesen, es habe keine Widerstände gegeben - im Gegenteil - alle befragten Familien hätten im Gespräch mit Sozialarbeitern und UNDP-Mitarbeitern angegeben, die neue Unterbringung zu bevorzugen.
Problematisch ist sowohl bei den Container-Siedlungen als auch den zu bauenden permanenten Unterkünften der Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten, Schulen und Gesundheitsversorgung. In diesen Bereichen beklagen NGOs, das Ombudsmann-Büro und das Büro der Gleichstellungs-Kommissarin auch die häufigsten Fälle von Diskriminierung. So werden Roma-Kinder noch immer häufig in Sonderschulen geschickt oder in separaten Klassen unterrichtet. In gemischten Klassen bekommen Kinder Testaufgaben auf Serbisch gestellt, anstatt auf Romani. "Affirmative Action" ist im Universitätsgesetz nicht geregelt, was dazu führt, dass einige Universitäten Roma als Studenten ablehnen.
Armut und Arbeitslosigkeit sind grassierende Probleme - nur 10% der Roma gehen offiziell einer Arbeit nach. Unter jenen, die arbeitslos gemeldet sind, haben 90,73% nur Grundschulabschluss oder nicht einmal die Grundschule abgeschlossen, 9% haben Mittelschulabschluss.
Der Großteil der beim Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung eingehenden Beschwerden wegen Diskriminierung auf der Basis von nationaler/ethnischer Zugehörigkeit im Jahr 2011 kam von Roma. Diese Zahl ist dennoch sehr gering, daher versucht das Büro durch Outreach-Aktivitäten (Besuch von Siedlungen, Verteilung von Broschüren in Romani, etc.) auf seine Rolle aufmerksam zu machen. Laut Mitarbeitern des Büros und NGOs sind Roma sehr zurückhaltend, bei Übergriffen oder Fällen von Diskriminierung zur Polizei zu gehen, da sie sehr geringes Vertrauen in die Polizei haben und sie dort oft einer sekundären Viktimisierung ausgesetzt sind. (Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)
Serbien nimmt weiterhin aktiv am Programm der "Roma-Inclusion 2005-2015" teil. Für die Verbesserung der Lage der Roma sind das Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, die Verwaltung und Lokalregierungen, ein Roma-Rat, dem der stellvertretende Premierminister vorsitzt, und der Roma Nationale Minderheitenrat zuständig. In der Provinz Vojvodina wurde ein sog. Roma-Inklusion-Amt errichtet, welches sich speziell mit den Themen der Erziehung und Beschäftigung auseinandersetzt. Ausbildungs-, Gesundheits- und Beschäftigungsmaßnahmen und Richtlinien werden durchgeführt. Die Sterblichkeitsrate unter Kindern wurde in den letzten 5 Jahren halbiert. Am Schulsektor konnte eine signifikante Verbesserung beim Schulbesuch und Schulabschluss im Volksschulbereich als auch ermutigende Ergebnisse beim Besuch höherer Schulstufen erzielt werden.
75 Roma Gesundheitsmediatoren und 175 pädagogische Assistenten wurden mittlerweile angestellt und ein Gesundheitskartensystem eingeführt. Zwischen Mai und September 2011 wurde eine Reihe von Maßnahmen unternommen, die zur Beseitigung von bestehenden Hindernissen zur Registrierung von sog. "gesetzlich unsichtbaren Personen" (legally invisible persons) und zum Zugang von staatlichen Grundansprüchen führen sollen: die Verwaltungsabgaben für nachträgliche Registrierung von Geburten wurde abgeschafft und neue Möglichkeiten der Registrierung unter einer provisorischen Adresse eingeführt. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)
Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica. (Praxis: Praxis First Year Report NMFA, 13 December 2011;
http://www.praxis.org.rs/index.php/en/reports-documents/praxis-reports/item/140-praxis-first-year-report-nmfa, Zugriff 14.11.2012)
Eine Strategie zur Verbesserung der Lage der Roma (2009) enthält folgende Prioritäten: Hebung der Beschäftigten in den Verwaltungskörpern und die Integration bzw. Reintegration von Roma in den Arbeitsmarkt, die rechtzeitige und effiziente Aufnahme von Romakindern in Vor - und Volksschuleinrichtungen und die Anhebung der Anzahl an Absolventen im Pflichtschulbereich und an höheren Schulen. Zahlreiche Initiativen wurden auch zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung unternommen. Die Regierung verabschiedete dabei den Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über diese Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Serbien bemüht sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik (Unterzeichnung der Roma Dekade 2005- 2015) zu verbessern. Staatliche Repression findet nicht mehr statt. Roma sind keinen systematischen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Nach wie vor kommt es aber zu verbalen und gewalttätigen Übergriffen durch Privatpersonen, insbesondere durch Angehörige rechtsgerichteter Gruppen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Serbien. Allgemeine Lage und Situation der Roma und Albaner, Juni 2010)
UNDP gab insgesamt eine sehr positive Bewertung über die Abwicklung der am 26. April 2012 erfolgten Umsiedlung der Roma-Familien aus der illegalen "Belville"-Siedlung in Belgrad ab. Im Gegensatz zu früheren Delogierungen seien die Betroffenen informiert und vorbereitet gewesen, es habe keine Widerstände gegeben - im Gegenteil - alle befragten Familien hätten im Gespräch mit Sozialarbeitern und UNDP-Mitarbeitern angegeben, die neue Unterbringung zu bevorzugen. Die Stadt Belgrad habe alle der von UNDP vorgegebenen Richtlinien befolgt, so hätten z.B. zahlreiche Sozialarbeiter sowie medizinische Einsatzkräfte den Prozess begleitet. UNDP, NGOs (darunter auch Amnesty International) und Medien hätten die Umsiedlung ungehindert beobachten können.
In den Siedlungen hätte das medizinische Personal der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit Impfaktionen für die Kinder und dem Einrichten von Ansprechstellen in den Siedlungen begonnen. Auch Lehrer hätten ihre Arbeit in den Siedlungen bereits begonnen. 98% der nun umgesiedelten Roma seien registriert und hätten damit Zugang zu Sozialleistungen - dies sei eine deutliche Verbesserung zu früheren Verhältnissen. Die Entwicklungen der letzten Monate die vor allem größere Kooperationsbereitschaft der Stadt Belgrad und ein stärkeres Engagement der betroffenen Ministerien für Soziales und für Menschenrechte zeigen, sind jedenfalls wichtige Signale. (ÖB Belgrad: Umsiedlung der Roma-Familien aus "Belville" in Belgrad am 26. April 2012, Briefing durch UNDP, 2. Mai 2012)
Laut der serbischen Verfassung sind innere Angelegenheiten gesetzlich festgelegte Tätigkeiten mit dessen Durchführung die zuständigen Republikbehörden die Sicherheit der Republik Serbien und deren Bürger, als auch die durch die Verfassung und andere Gesetze festgelegten Bürgerrechte gewährleisten. Das serbische Innenministerium ist durchaus in der Lage, Angehörigen der Roma Volksgruppe Schutz vor Übergriffen Dritter zu gewährleisten. Dafür sprechen auch die kürzlichen Ausschreitungen gegen Roma im Belgrader Vorort Resnik, als die Stadtverwaltung Belgrad versucht hatte, im genannten Vorort Wohncontainer für etwa 20 Roma-Familien aufzustellen. Die Einwohner von Resnik wehrten sich dagegen und wurden Polizeibeamten mit Steinen und Flaschen beworfen. 14 Polizeibeamte wurden verletzt und 15 gewaltsame Teilnehmer festgenommen.
Der serbische Staat ist sehr bemüht den Angehörigen der Volksgruppe der Roma in deren Integration in die Gemeinschaft zu helfen. Es gab z. B. seitens Serbiens in der Vergangenheit mehrere Versuche für Roma Wohncontainer zu gewährleisten. Diese wurden von den Roma übernommen, aber in weiterer Folge vermietet und dieselben blieben in gleichen unwürdigen Lebensbedingungen wohnen. Das serbische Ministerium für Gesundheit und die staatliche Krankenversicherung haben seit 2010 sichergestellt, dass Roma auch bei fehlender Staatsbürgerschaft ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben.
In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf der Republikebene (Ministerium für Menschen-und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltung-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), sowohl auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committe for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen Serbien weit.
Vor etwa 2 Monaten hat sich IM (Innenminister) Dacic persönlich bei einem Angehörigen der Roma entschuldigt, dass er aufgrund eines begangenen Diebstahls von einem Polizisten durch Ohrfeigen misshandelt worden war. Das wurde auch im serbischen Fernsehen ausgestrahlt. Dass sich die Roma-Gemeinschaft in Serbien nicht unbedingt beliebt macht, resultiert auch daraus, dass Mitglieder dieser Minderheit permanent wegen Eigentumsdelikten strafrechtlich in Erscheinung treten. Generell werden Sie aber toleriert und keineswegs verfolgt. Angehörige der Roma haben auch ohne Registrierung Zugang zur medizinischen Grundversorgung, und im Falle einer offiziellen Registrierung auch zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen. (Bericht des Verbindungsbeamten an der ÖB Belgrad, 17.5.2012)
Die Polizei geht nicht in allen Fällen mit der gebotenen Konsequenz gegen Übergriffe auf Minderheiten (vor allem Roma und Homosexuelle) vor. Seit dem 5.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Im Juni wurde im Internet ein Video veröffentlicht, das einen Polizeibeamten beim Schlagen eines jungen Roma in der Polizeistation von Vrsac im Jahre 2007 zeigte. Die serbischen Behörden nahmen daraufhin zwei Polizeibeamte fest, die wegen Amtsmissbrauch und Folter angeklagt wurden. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011 - Serbia, May 2012)
Die Maßnahmen wie sie in der "Strategie zur Verbesserung des Status der Roma" festgelegt sind, wurden 2011 fortgesetzt und führten zu einigen Verbesserungen, insbesondere im Bereich Erziehung und Gesundheit, kaum aber in der Wohnungsfrage und der Beschäftigung. Das nationale Roma-Strategiebüro angesiedelt im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte wurde in die Roma-Statusverbesserungsgruppe innerhalb des Ministeriums, der öffentlichen Verwaltung und der lokalen Selbstverwaltung umgewandelt. Alle drei Behörden begannen mit dem Entwurf eines Dreijahresaktionsplans zwecks Durchführung dieser Strategie für die Jahre 2012-2014. Das Ministerium konsultierte dabei Vertreter der Zivilgesellschaft, die wiederum mit den zuständigen Ministerien und internationalen Organisationen zusammen arbeiteten.
Fortschritte wurden auch bezüglich des Problems fehlender Dokumente erzielt. Diese wurden durch Änderungen des Verwaltungssteuergesetzes, das die Steuer auf Registrierungen beseitigte, und des Niederlassungsgesetzes, welches nun nichtregistrierten bzw. obdachlosen Personen ermöglicht, sich unter der Adresse der lokalen Sozialarbeitszentren zu registrieren, um somit in den Genuss von Personalausweisen und einer Reihe von Sozialunterstützungen zu kommen. Eine Untersuchung von UNICEF ergab, dass sich die Gesundheit von Roma seit 2005 beträchtlich verbessert, die Sterblichkeitsrate unter Säuglingen und Kindern beinahe halbiert hat.
2011 kam es weiterhin zu ethnisch motivierten Angriffen auf Roma. Neben tätlichen Angriffen sind es vor allem eine Reihe von sog. Hassgraffitis, die ein Gewalteskalationsmuster von verbalen zu tätlichen Übergriffen anzeigen. Vorfälle dieser Art erfolgen meistens durch jugendliche Hooligans und werden seitens der Polizei verfolgt. So wurden drei Jugendliche nach einem Angriff auf einen Roma-Schüler ausgeforscht und der Staatsanwaltschaft übergeben. Roma im Dorf Jabuka mussten 2010 von der Polizei monatelang beschützt werden, nachdem Gerüchte über die angebliche Tötung eines Nicht-Roma durch einen Roma bekannt wurden. Ein Gericht in Pancevo verurteilte im Juni 2011 sechs Beschuldigte wegen des Vorwurfs der Anstiftung von Rassen-, nationalem und Religionshass zu mehreren Monaten Gefängnis und zu sozialer Arbeit. (Belgrade Centre for Human Rights:
Human Rights in Serbia 2011, Belgrade 2012;
http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 22.5.2012)
Religionsfreiheit
Die Verfassung garantiert in Art. 43 die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt, auch im öffentlichen Raum, praktiziert werden. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Art. 44 der Verfassung) genießt jedoch in der Praxis die serbisch-orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahe kommende herausragende Stellung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)Die Verfassung garantiert in Artikel 43, die Religionsfreiheit. Religionen können uneingeschränkt, auch im öffentlichen Raum, praktiziert werden. Ungeachtet der von der Verfassung gebotenen konfessionellen Neutralität des Staates (Artikel 44, der Verfassung) genießt jedoch in der Praxis die serbisch-orthodoxe Kirche eine einer Staatskirche nahe kommende herausragende Stellung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Grundversorgung
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. Nachdem in den vergangenen Jahren in der Republik Serbien ein Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen war, sank das in Euro umgerechnete Realeinkommen von 400 Euro im Jahr 2008 auf 330 Euro in 2010. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (knapp 83 ¿/Monat), die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.
In Serbien gibt es die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat folgende Aufgaben, wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann:
Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen
Besondere Einrichtungen kümmern sich um Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Senioren, alleinstehende Frauen, Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Bedürftige Personen können sich an das Sozialversicherungsamt ihres Wohnortes wenden, um weitere Informationen für ihre Stadt, ihr Dorf oder ihre Region zu erhalten. Die Zufluchtstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)
Bei der Krankenversicherung beträgt der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag je 6,15%, der Pensionsversicherungsbeitrag je 11% und der Arbeitslosenversicherungsbeitrag je 0,75%. Die Invaliditätsversicherung ist Teil der Pensionsversicherung. Weitere Bausteine des Sozialsystems sind die Kinderfürsorge (Zentren für Waisen, behinderte Kinder), die Sozialhilfe, das Kinderbetreuungsgeld (zwischen 2.200 RSD und 2.867 RSD monatlich für das 1. bis 4. Kind), Pflegegeld (8.246 RSD monatlich) und die Familienbeihilfe (wird einmalig bei der Geburt des Kindes ausgezahlt, 1. Kind 31.561 RSD, 2. Kind 123.415 RSD in 24 Raten, 3. Kind 222.138 RSD in 24 Raten, 4. Kind 296.981 RSD in 24 Raten).
Das Pflegegeld wird Versicherten/Pensionisten ausgezahlt, die einen solchen Grad der Behinderung haben, dass die Hilfe einer zweiten Person unumgänglich ist. Die Sozialhilfe beträgt für eine zweiköpfige Familie seit Mai 2011 zwischen 9.450 und 11.300 RSD.
Kinderbetreuungsgeld bekommen Familien, die pro Kopf weniger als
6.946 RSD oder in manchen Fällen 8.335 RSD verdienen. Dieser Zensus wird vom Sozialministerium festgelegt. Diese Leistung ist also für einkommensschwache Familien vorgesehen.
Das Arbeitslosengeld kann für max. ein bis zwei Jahre bezogen werden und schließt eine Krankenversicherung mit ein. Das Arbeitslosengeld wird wie folgt ausgezahlt: 3 Monate lang bei Versicherungszeiten bis 5 Jahren, 6 Monate lang bei Versicherungszeiten von 5 bis 15 Jahren, 9 Monate lang bei Versicherungszeiten von 15 bis 25 Jahren, 12 Monate lang bei Versicherungszeiten über 25 Jahren. Nur im Fall, wenn die arbeitslose Person 2 Jahre bis zur Pensionierung hat, kann das Arbeitslosengeld 24 Monate lang ausgezahlt werden.
Problematisch ist die Diskriminierung behinderter Personen am Arbeitsmarkt. Das 2009 erlassene Gesetz über die Beschäftigung von behinderten Personen sieht vor, dass Unternehmen mit mehr als 20 Arbeitnehmern mindestens eine behinderte Person beschäftigen. Dafür erhält das Unternehmen staatliche Subventionen. Die meisten Arbeitgeber umgehen diese Regel jedoch und zahlen stattdessen eine Pönale. Aus dem daraus gespeisten Fonds werden Beschäftigungsprogramme für behinderte Menschen finanziert. (Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)
Medizinische Versorgung
Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)
Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind.
Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)
Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum 27. Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten.
Ethnische Diskriminierung bei der medizinischen Versorgung ist nicht auszuschließen, aber nicht erfasst. Von mangelnder medizinischer Versorgung sind besonders Roma betroffen, da diese oft keine Identitätsnachweise besitzen und daher auch nicht versichert sind. Diese Situation hat sich aber im vergangenen Jahr verbessert, da der Zugang zu Identitätsdokumenten und der Krankenversicherungskarte erleichtert wurde.
In vielen Fällen sind Menschen zwar regulär angestellt, werden aber vom Arbeitgeber nicht versichert. Um dieser Praxis Einhalt zu gebieten, wurde eine Vignette entwickelt, die alle 6 Monate vom Arbeitgeber ausgegeben wird und die auf die Krankenversicherungskarte geklebt werden muss, damit sie ihre Gültigkeit behält. Der Arbeitgeber erhält die Vignetten nur, wenn er die Versicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer eingezahlt hat. Außerdem wird eine Sozialversicherungsdatenbank eingerichtet, in der alle eingezahlten Beiträge erfasst werden sollen.
Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich). (Österreichische Botschaft Belgrad: Asylländerbericht Serbien, 5.9.2012)
Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Die Regierung verabschiedete einen Beschluss, wonach Roma ein Recht auf Zugang zum Gesundheitssystem haben, auch wenn diese arbeitslos bzw. keine ständige Wohnanschrift vorweisen können. Ein Problem dabei ist allerdings, dass viele Roma keine Informationen über die Möglichkeit eines solchen Zugangs besitzen. (Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)
Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, stehen Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos zur Verfügung. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. 0,50 EUR). Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)
Behandlung nach Rückkehr
Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)
Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2012)
Im Dezember 2010 begann die serbische NGO-Gruppe Praxis das Projekt "Mitwirkung an sozialer Integration und Kampf gegen die Diskriminierung von marginalisierten Bevölkerungsteilen in Serbien", unterstützt vom norwegischen Außenministerium. Ziel dieses Projekts ist die Reduzierung von Diskriminierung und die Beseitigung systemischer Hindernisse beim Erwerb von Personaldokumenten und beim Zugang zu sozio-ökonomischen Rechten diese Bevölkerungsgruppen betreffend. Kooperationspartner von Praxis im ersten Jahr war dabei das Roma-Ausbildungszentrum in der Stadt Subotica. (Praxis: Praxis' First Year Report - NMFA, Dec. 2011;
http://www.praxis.org.rs/index.php/en/reports-documents/praxis-reports/item/140-praxis-first-year-report-nmfa, Zugriff 16.11.2012)
2.3. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Staatsangehörigkeit, die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers sind durch seine Angaben vor dem Bundesasylamt sowie durch die vorgelegten Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis) dargetan.
Die Feststellungen über die in Österreich gegen den Beschwerdeführer erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen und über das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot gehen aus dem Strafregister und den der Asylbehörde übermittelten Unterlagen hervor, die Feststellungen über die ihn betreffenden Asylverfahren beruhen auf den einschlägigen Akten.
Der Beschwerdeführer befindet sich zuletzt seit 24.02.2013 in Österreich und hat am 16.04.2013 die Anmeldung vorgenommen, aber er hat erst im Zuge der fremdenpolizeilichen Einvernahme am 08.06.2013 - nachdem die erfolgte Namensänderung und damit seine Identität den Behörden bekannt geworden war - den vorliegenden Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer hat trotz bestehender Möglichkeit davor keinen Asylantrag gestellt. Daher ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung und Misshandlung durch Angehörige einer kriminellen Gruppierung in seinem Herkunftsort im Februar 2013 tatsächlich nicht stattgefunden hat, da der Beschwerdeführer im Falle des tatsächlichen Bestehens einer sich aus solchen Ereignissen ableitenden Bedrohungslage die Gelegenheit zur Stellung eines Asylantrages zu einem früheren Zeitpunkt ergriffen hätte. Der in der Beschwerde behauptete Umstand, dass es dem Beschwerdeführer wegen seiner Lese- und Schreibschwäche nicht möglich war, nach seiner Einreise unverzüglich Kontakt mit den Asylbehörden aufzunehmen, ist gänzlich unplausibel, da der Beschwerdeführer einerseits sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache hat und er andererseits auch bereits angesichts der erfolgten Stellung zweier Asylanträge in der Vergangenheit in Österreich Erfahrung mit dem Zugang zu einem derartigen Verfahren hat, zumal er die beiden ersten von ihm in Österreich gestellten Asylanträge unter weit ungünstigeren Bedingungen jeweils aus der Strafhaft eingebracht hat.
Die Beschwerde kann auch keinen Mangel jenes beweiswürdigenden Elementes der angefochtenen Entscheidung aufzeigen, das sich auf die Unvereinbarkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Abläufe zur behördlichen Namensänderung und Ausstellung von Dokumenten nach den angegebenen Verfolgungshandlungen (Misshandlung und Abbrennen seines Hauses) gestützt hat. Der Beschwerdeführer hat im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.06.2013 wiederholt (AS. 73 unten, AS. 74 Mitte) angegeben, dass er die Namensänderung und die Beschaffung von Papieren erst nach dem behaupteten körperlichen Übergriff und dem behaupteten Brandanschlag auf sein Haus vorgenommen hat, allerdings diese Angriffe mit 01.02.2013 und 04.02.2013 datiert. Da allerdings der auf den neuen Namen lautende Personalausweis des Beschwerdeführers bereits am 25.01.2013 und der entsprechende Reisepass am 01.02.2013 ausgestellt wurden, können die vom Beschwerdeführer behaupteten Abläufe nicht den Tatsachen entsprechen und es muss davon ausgegangen werden, dass er derartige Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt hat. Diese negative Feststellung wird auch durch die nachweisliche Tatsache bestätigt, dass der Beschwerdeführer zu Folge den Eintragungen in seinem Reisepass nicht unmittelbar nach den behaupteten Übergriffen den Herkunftsstaat verlassen hat, sondern nach einer am 11.02.2013 erfolgten Ausreise nach Rumänien wieder nach Serbien zurückgekehrt ist und Serbien letztlich erst am 23.02.2013 nach Ungarn zur Weiterreise nach Österreich verlassen hat.
Da die Ausstellungsdaten des Personalausweises und des Reisepasses des Beschwerdeführers somit nicht im Einklang mit den behaupteten Abläufen der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen stehen, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben die Namensänderung nicht aus Angst vor den angeblichen Verfolgern vornehmen hat lassen, sondern es liegt viel mehr der Umstand nahe, dass der Beschwerdeführer deshalb seinen Namen geändert hat, um entgegen dem in Österreich gegen ihn bestehenden aufrechten Aufenthaltsverbot wieder einreisen zu können. Diese Einschätzung wird letztlich auch wiederum durch das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Einreise bestätigt, wo er zwar - verspätet - eine Anmeldung vorgenommen hat, allerdings keinerlei Aktivitäten zu einer Kontaktaufnahme mit den Behörden zwecks Erwirkung von internationalen Schutz getätigt hat. In diesem Zusammenhang bleibt letztlich noch zu ergänzen, dass es höchst unplausibel ist, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die erwirkte Namensänderung wegen der Angst vor der Verfolgung durch nicht namentlich bekannte Kriminelle aus seinem Herkunftsort vorgenommen zu haben, da die solcherart beschriebenen angeblichen Verfolger wohl weder ein Interesse daran haben, noch über Möglichkeiten verfügen, auf Beschwerdeführer anhand seines (früheren) Namens bei einem Aufenthalt in Österreich auszuforschen.
Die beantragte Befragung der als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bezeichneten serbischen Staatsangehörigen als Zeugin war entbehrlich, da auch im Falle der Bestätigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dieser habe ihr bei einem Telefongespräch unter Verwendung einer Webcam Verletzungen an seinem Bein und an seiner Hüfte sowie von Bekannten angefertigte Fotos von seinem brennenden Haus gezeigt, eine Bestätigung der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nicht erwirkt hätte werden können, da die Zeugin naturgemäß weder über die Ursache der Verletzung noch über die Zuordnung des Hauses authentische Angaben machen könnte.
Die bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.06.2013 vorgebrachte Behauptung, dass die Verfolger den Beschwerdeführer am rechten Bein und an der Hüfte mit Zigaretten verbrannt hätten, kann durch einen Vorweis entsprechender Narben schon allein deshalb nicht bestätigt werden, weil der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 12.09.2006 - somit mehr als sechs Jahre vor nach seinen Behauptungen im Februar 2013 erfolgten Misshandlung - sein rechtes Schienbein mit Narben vorgewiesen hatte, wobei er angab, dass man ihn als kleines Kind mit Zigaretten verbrannt habe.
Die Ausführungen in der Beschwerde, der neue Reisepass des Beschwerdeführers sei deshalb bereits am 01.02.2013 und damit vor den gegen den Beschwerdeführer gerichteten Übergriffen ausgestellt worden, weil dieser bereits auf Grund von vor diesen Vorfällen erfolgten telefonischen Drohungen mit den zuständigen Behörden zwecks Antragsstellung in Kontakt getreten sei, bildet ein Abgehen von den gegenüber dem Bundesasylamt wiederholt getätigten Angaben des Beschwerdeführers und es kommt diesen geänderten Behauptungen daher keine Glaubhaftigkeit zu.
Auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe in seinem früheren Asylverfahren nicht bewusst falsch angegeben, staatenlos zu sein und keinerlei Verbindung nach Serbien zu haben, da der Beschwerdeführer im März 2012 nur mit Unterstützung eines Vereines nach Serbien zurückkehren habe können, ist unzutreffend. Für den Beschwerdeführer wurde nach dem Akteninhalt 1997 bzw. 1998 in Deutschland ein jugoslawisches Ersatzreisedokument und eine Bestätigung seiner Staatsangehörigkeit ausgestellt und ihm dieser Umstand auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2005 vorgehalten. Die Tätigkeit des bezeichneten - und dafür aus öffentlichen Mitteln alimentierten - Vereines bestand lediglich in einer Unterstützung der der freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers vorangehenden Beschaffung eines Reisedokumentes des Herkunftsstaates. In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen ersten Asylantrag (in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 12.09.2006) behauptet hatte, nicht serbisch zu sprechen, während er nach seiner letzten Einreise eingeräumt hat, die serbische Sprache durchaus zu beherrschen.
Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keinen Zugang zu Schutz vor der beschriebenen Bedrohungslage habe, ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er nach der behaupteten Misshandlung am 01.02.2013 Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle erstattet hat. Danach habe er nach seinen Angaben mehrfache umfängliche Kontakte mit dem Gemeinde-, Gerichts- und Sicherheitsbehörden gehabt. Die Vornahme der Namensänderung und die Ausstellung dieser Dokumente ist zufolge der Beschreibung des Beschwerdeführers sehr rasch erfolgt. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer schon bei Zugrundelegung seiner Angaben keiner Benachteiligung durch die Behörden des Herkunftsstaates - etwa wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit - ausgesetzt gewesen ist.
Soweit die Beschwerde dazu ausführt, dass der Beschwerdeführer nur hinsichtlich bestimmter Polizisten, die nach seiner Anzeige bei der Polizei Informationen weitergegeben hätten, Bedenken gehabt habe, während es sich bei den anderen Beamten um Personen gehandelt habe, zu denen ein Bekannter des Beschwerdeführers den Kontakt hergestellt habe, weshalb der Beschwerdeführer sich bei ihnen sicher fühlte, wird dadurch eingeräumt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat offenkundig durchaus Zugang zu Organwaltern bei Behörden hat, die seine Anliegen ordnungsgemäß wahrnehmen. Daraus ist ersichtlich, dass er auch Abhilfe gegen etwaiges Fehlverhalten einzelner Polizeibediensteter in Anspruch nehmen könnte.
Das Vorbringen der Beschwerde, im angefochtenen Bescheid sei nicht ausreichend auf Länderberichte Rücksicht genommen worden, die rassistisch motivierten Übergriffe gegen Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers beschreiben, ist unzutreffend. Der Beschwerdeführer selbst hat im Verfahren niemals behauptet, dass er Ziel eines rassistisch motivierten Übergriffes gewesen sei. Er hat - unglaubhaft - angegeben, dass er im Zuge seiner Tätigkeit als Händler Ziel von kriminellen Aktivitäten von Schutzgelderpressern in seinem Herkunftsstaat gewesen sei. Die Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus Widersprüchen der behaupteten Abläufe zu vorgelegten Beweismittel. Diese Widersprüche können auch nicht bei verstärkter Betrachtung von Länderberichten über rassistisch motivierte Übergriffe ausgeräumt werden, da solche nicht vom Beschwerdeführer konkret als Bedrohungssituation beschrieben worden sind.
Letztlich ergibt sich aus den Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers allerdings auch bei Zugrundelegung im Verfahren kein Hinweis auf eine mit maßgebender Wahrscheinlichkeit bestehende Bedrohungslage. Die zuständigen staatlichen Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind bereit und in der Lage, wirksam gegen die nach seinen Behauptungen zu befürchtenden kriminell motivierten Verfolgungshandlungen vorzugehen. Der Beschwerdeführer war diesbezüglich auch keinerlei Problemen oder Auswirkungen von Diskriminierungen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren auch behauptet, im Herkunftsstaat Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma zu haben, hat diese Angaben jedoch in keiner Weise konkretisiert. Die Angaben über seine Lebensumstände im Herkunftsstaat lassen jedoch erkennen, dass eine Beeinträchtigung seines Daseins in maßgeblicher Intensität nicht gegeben war. Der Beschwerdeführer war nach langjährigem Aufenthalt im Ausland offenkundig in der Lage, das von seinen Eltern geerbte eigene Haus der Familie wieder zu beziehen und er konnte seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als Händler erwerben. Er hatte keine Probleme im Umgang mit den Behörden, sondern es wurden für ihn im März 2012 Dokumente zur Heimreise sowie zu Beginn des Jahres 2013 nach einer Namensänderung die Geburtsurkunde, der Staatsbürgerschaftsnachweis ein Personalausweis und ein Reisepass neu ausgestellt. Da der Beschwerdeführer über diese Dokumente verfügt, hat er im Herkunftsstaat auch Zugang zu öffentlichen Leistungen.
Der Beschwerdeführer hat auf konkretes Nachfragen durch das Bundesasylamt auch sonst keinerlei Verfolgungshandlungen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit vorgebracht, sondern nur den Hinweis auf das Bestehen von nicht nähere bezeichneten Diskriminierungsphänomenen angegeben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über neu ausgestellte serbischen Identitätsdokumente verfügt, lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keinen Diskriminierungen der Behörden des Herkunftsstaates ausgesetzt gewesen ist und er auch nicht zu jenen Personen zählt, die als Angehörige der Volksgruppe der Roma wegen des fehlenden Zuganges zu Identitätsdokumenten Probleme beim Zugang zu staatlichen Leistungen haben. Darüber hinaus ist aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat ersichtlich, dass seitens der Behörden des Herkunftsstaates gezielte Bemühungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Angehörigen der Volksgruppe der Roma unternommen werden.
Der Beschwerdeführer war vor seiner im März 2012 erfolgten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat über sechs Jahre lang in Strafhaft angehalten worden und hatte auch nach seiner neuerlichen Einreise im Februar 2013 keinen gemeinsamen Wohnsitz mit der als Lebensgefährtin bezeichneten serbischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer hat eine etwaige Vaterschaft zur Tochter dieser serbischen Staatsangehörigen erstmals in der Beschwerde vom 28.06.2013 behauptet. Bei der niederschriftlichen Einvernahme über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz am 14.02.2012 hatte der Beschwerdeführer auf die Frage nach Kindern angegeben, dass er in Deutschland einen Sohn und eine Tochter habe und die Frage nach einer Familiengemeinschaft oder Lebensgemeinschaft (in Österreich) verneint. In der sicherheitsbehördlichen Erstbefragung am 10.06.2013 zum vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer auf Frage nach seinem Familienstand lediglich an, einmal in Deutschland eine mittlerweile geschiedene Ehe geführt zu haben und er behauptete erstmals bei der niederschriftlichen Einvernahme zum vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt am 13.06.2013, dass er mit der genannten serbischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft führe; dabei wies er zwar darauf hin, dass diese eine sechsjährige Tochter habe, behauptete jedoch nicht, deren Vater zu sein. Dies bedeutet, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der als Lebensgefährtin bezeichneten serbischen Staatsangehörigen und deren Kind auch bei Zugrundelegung seiner Angaben nur ein Familienleben mit äußerst gering ausgeprägter Intensität besteht. Das somit in Österreich nur in geringer Intensität ausgebildete Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen etwaigen Angehörigen steht daher der Zulässigkeit seiner Ausweisung nicht entgegen.
3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den genannten Quellen und wurden bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist deren Richtigkeit nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Durch Berichtszitate in der Beschwerde dokumentierten Phänomene rassistisch motivierter Übergriffe gegen Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers wurden auch in den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Quellen dargestellt.
3.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Serbien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal nach dem Inhalt der Feststellungen die Grundversorgung mit Nahrungsmittel in Serbien gewährleistet ist. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer seinen Unterhalt wie vor seiner Einreise als Händler erwerben kann. Dem Beschwerdeführer wurden zu Beginn des Jahres 2013 Identitätsdokumente ausgestellt; daher ist er im Herkunftsstaat an einem Wohnsitz registriert und hat daher zufolge den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat Zugang zu staatlichen Leistungen. Es besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach dieser in seiner Existenz bedroht werde.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr dargetan.
Selbst bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohung durch Angehörige einer kriminellen Gruppierung wäre davon auszugehen, dass es sich um kriminelle Handlungen Dritter handelt und der Beschwerdeführer wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die serbischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Dies umso mehr, als er nach seinen Behauptungen rasche behördliche Unterstützung bei der Änderung seines Namens und der Ausstellung neuer Identitätsdokumente erhalten hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat ist ersichtlich, dass ein wirksames System der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung gegeben ist.
Unabhängig davon könnte die behauptete Bedrohungssituation seitens einer kriminellen Gruppierung auch schon deshalb nicht zur Gewährung von Asyl führen, da sie nicht auf Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zurückgeführt werden kann.
Der Beschwerdeführer war auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma Verfolgungshandlungen oder Übergriffen ausgesetzt. Er gehört auch nicht zu jenen Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die im Herkunftsstaat prekären Lebensverhältnissen ausgesetzt sind, da er über ein Haus verfügt, für ihn Dokumente ausgestellt wurden und er in seinem Herkunftsort nach seinen Angaben auch in der Lage war, durch eigene Erwerbstätigkeit als Händler seinen Unterhalt zu bestreiten.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Der Beschwerdeführer, ein arbeitsfähiger Mann, wäre aufgrund der nach den Feststellungen über die allgemeine Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Es kann somit angenommen werden, dass er auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder mit Unterstützung seiner in Österreich lebenden Angehörigen - eine Lebensgrundlage vorfinden würde, zumal er auch selbst im gesamten Verfahren keine dieser Beurteilung entgegenstehenden Angaben gemacht haben.
Da der Beschwerdeführer im Herkunftsort in seinem Elternhaus gelebt hat, ist dies auch nach seiner Rückkehr wieder möglich. So stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Da der Beschwerdeführer im Herkunftsort in seinem Elternhaus gelebt hat, ist dies auch nach seiner Rückkehr wieder möglich. So stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Der Beschwerdeführer ist am 23.02.2013 an der Außengrenze auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) zur visumfreien Einreise zugelassen worden, weil nach der erfolgten Namensänderung das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot nicht festgestellt werden konnte. Es ist ihm daher kein Aufenthaltsrecht auf Grund der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 zugekommen und der asylrechtlichen Ausweisung steht kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.Der Beschwerdeführer ist am 23.02.2013 an der Außengrenze auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) zur visumfreien Einreise zugelassen worden, weil nach der erfolgten Namensänderung das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot nicht festgestellt werden konnte. Es ist ihm daher kein Aufenthaltsrecht auf Grund der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, zugekommen und der asylrechtlichen Ausweisung steht kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.
4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich bei seinen drei hier auf Grundlage von Aufenthaltstiteln niedergelassenen Geschwistern nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt. Er nimmt zwar von ihnen Unterstützungsleistungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes an, dies bildet aber keine über die üblichen familiären Bindungen hinausgehende intensive Ausprägung eines Familienlebens.
Auch zu der erstmals im Juni 2013 als seine Lebensgefährtin bezeichneten serbischen Staatsangehörigen und zu deren sechsjährigem Kind hat der Beschwerdeführer - auch im Falle des Zutreffens seiner erstmals in der Beschwerde vom 28.06.2013 getätigten Behauptung der Vaterschaft - nur familiäre Bindungen von geringer Ausprägung, da er mit diesen Personen nicht im gemeinsamen Haushalt gelebt hat und über eine derartige familiäre Bindung noch bei der Einvernahme über seinen zweiten Asylantrag im Februar 2012 keinerlei Angaben getätigt hat. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer am 24.02.2013 entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbot illegal nach Österreich eingereist und hat seinen Aufenthalt erst nach Feststellung seiner Identität durch eine Sicherheitsbehörde im Zuge einer Einvernahme am 08.06.2013 durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz legalisiert. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die als Lebensgefährtin bezeichnete serbische Staatsangehörige und deren Kind konnten angesichts dieser Tatsachen nicht darauf vertrauen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Abweisung seines zu Unrecht gestellten Asylantrages gestattet werde.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008
(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer seit der letzten Einreise im Februar 2013 ist als sehr kurz zu bezeichnen und liegt beträchtlich unter der in den oben zitierten Entscheidungen genannten Dauer von zehn Jahren. Auch aus dem von 2000 bis März 2012 davor erfolgten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lässt sich ein berechtigtes Interesse an einem weiteren Verbleib im Inland nicht ableiten, da sein damaliger Aufenthalts entgegen dem seit März 2003 verhängten Aufenthaltsverbot erfolgte und der Beschwerdeführer dabei überdies mehr als achteinhalb Jahre, davon zuletzt von Jänner 2006 bis März 2013 in Strafhaft angehalten wurde.
Der Aufenthalt wird auch weiter dadurch relativiert, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot besteht und sein Aufenthalt daher erst seit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz und bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber gestützt wird. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dessen Antrag auf internationalen Schutz bereits kurz nach Antragstellung mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen worden ist.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Eine Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht daher nicht erreicht worden, da der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers angesichts der kurzen Dauer des Aufenthalts nur ein äußerst geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit als Händler im Herkunftsstaat erwerben konnte, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer - entgegen seinen Behauptungen in früheren Verfahren - auch die Sprache des Herkunftsstaates beherrscht. Der mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers verbundene Eingriff in sein Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur sehr geringer Intensität zu betrachten.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt massiv straffällig geworden ist, bewirkt eine weitere Minderung der persönlichen Interessen, da die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellt.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur ein geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, sowie gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf sein Lebenssituation.
5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen ist im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen ist im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor.
Dem wurde in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten, zumal der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan hat, dass er von der in der Beschwerde in diesem Zusammenhang relevierten schwierigen Lage der Roma im Herkunftsstaat betroffen sei.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
05.08.2013