TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/15 D14 434514-1/2013

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Veröffentlicht am 15.07.2013
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Spruch

D14 434514-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, FZ. 12 16.652-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, FZ. 12 16.652-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 18.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, FZ. 12 16.652-BAT, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 18.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, FZ. 12 16.652-BAT, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 14.11.2012 zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu D14 434515-1/2013) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität brachte die Beschwerdeführerin ihren russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am XXXX, in Vorlage.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 14.11.2012 zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu D14 434515-1/2013) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität brachte die Beschwerdeführerin ihren russischen Inlandsreisepass, ausgestellt am römisch 40 , in Vorlage.

Ihr Ehemann (Beschwerdeführer zu D14 434513-1/2013) war bereits am 23.05.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

I.2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am 14.11.2012 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie mit ihrem Sohn ihre Heimat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen hätte. Ihr Ehemann sei bereits im Mai 2012 nach Österreich geflüchtet, weil er Probleme mit den staatlichen Organen in Tschetschenien gehabt hätte. Nach seiner Flucht sei sie ebenso von diesen Leuten bedroht worden. Die Personen hätten die Beschwerdeführerin einige Male angerufen und sie sei zu einer Einvernahme beim XXXX nach XXXX vorgeladen worden. Im Jänner 2012 habe die Beschwerdeführerin an einer Befragung teilgenommen, wo sie Informationen über ihren Mann preisgeben hätte sollen. Man hätte von ihr wissen wollen, wo er sei und hätte man ihr erklärt, dass man sie verhaften und töten werde. Ihr Mann habe sich zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht befunden. Seit dieser Befragung habe sie mit ihrem Sohn bei ihren Eltern gelebt. Aufgrund der Bedrohungen habe sie sich letztendlich dazu entschieden, ihrem Mann nach Österreich zu folgen.römisch eins.2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am 14.11.2012 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie mit ihrem Sohn ihre Heimat wegen der Probleme ihres Mannes verlassen hätte. Ihr Ehemann sei bereits im Mai 2012 nach Österreich geflüchtet, weil er Probleme mit den staatlichen Organen in Tschetschenien gehabt hätte. Nach seiner Flucht sei sie ebenso von diesen Leuten bedroht worden. Die Personen hätten die Beschwerdeführerin einige Male angerufen und sie sei zu einer Einvernahme beim römisch 40 nach römisch 40 vorgeladen worden. Im Jänner 2012 habe die Beschwerdeführerin an einer Befragung teilgenommen, wo sie Informationen über ihren Mann preisgeben hätte sollen. Man hätte von ihr wissen wollen, wo er sei und hätte man ihr erklärt, dass man sie verhaften und töten werde. Ihr Mann habe sich zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht befunden. Seit dieser Befragung habe sie mit ihrem Sohn bei ihren Eltern gelebt. Aufgrund der Bedrohungen habe sie sich letztendlich dazu entschieden, ihrem Mann nach Österreich zu folgen.

I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 15.01.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab sie zusammengefasst an, dass sie am 27.10.2012 mit dem Zug nach XXXX und weiter über die Ukraine Richtung Österreich gelangt sei, weil sie zu ihrem Ehemann gelangen hätte wollen. Nachdem ihr Ehemann im November 2011 abgeführt worden sei, hätten sie ihn zunächst nach zwei Tagen freikaufen können. Als er nach Hause gekommen sei, seien Spuren von Misshandlungen sichtbar gewesen, am 02.12.2011 habe er einen Telefonanruf aus XXXX erhalten und ein Mitarbeiter der Polizei habe ihn aufgefordert, zu einem Gespräch zu kommen, wohin er auch gefahren sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er Verbindungen zu religiösen Radikalen habe. Am 15.12.2011 habe er eine Ladung erhalten, danach habe er den Entschluss getroffen, das Land zu verlassen. Man habe ihm gedroht, ihn noch einmal abzuholen und einzusperren. Am 17.12.2011 habe er das Land verlassen.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 15.01.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab sie zusammengefasst an, dass sie am 27.10.2012 mit dem Zug nach römisch 40 und weiter über die Ukraine Richtung Österreich gelangt sei, weil sie zu ihrem Ehemann gelangen hätte wollen. Nachdem ihr Ehemann im November 2011 abgeführt worden sei, hätten sie ihn zunächst nach zwei Tagen freikaufen können. Als er nach Hause gekommen sei, seien Spuren von Misshandlungen sichtbar gewesen, am 02.12.2011 habe er einen Telefonanruf aus römisch 40 erhalten und ein Mitarbeiter der Polizei habe ihn aufgefordert, zu einem Gespräch zu kommen, wohin er auch gefahren sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er Verbindungen zu religiösen Radikalen habe. Am 15.12.2011 habe er eine Ladung erhalten, danach habe er den Entschluss getroffen, das Land zu verlassen. Man habe ihm gedroht, ihn noch einmal abzuholen und einzusperren. Am 17.12.2011 habe er das Land verlassen.

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2013, FZ. 12 16.652-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Sie wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ihre Identität, ihre Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurde festgestellt. Sie habe keine Angst vor Verfolgung glaubhaft machen können, ihre Angaben seien nicht glaubhaft. Sie könne in der Russischen Föderation unter denselben Umständen leben, wie sie es auch vor der Ausreise getan hätte. Ihre Familie wohne in der Russischen Föderation. Sie verfüge über Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Sie sei arbeitsfähig, sie könne im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Arbeit aufnehmen. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgehend, ausgesetzt wären. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind. Sie sei im Familienverband ins Bundesgebiet eingereist. Die Kernfamilie bestehe aus ihrem Gatten und ihrem minderjährigen Sohn.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2013, FZ. 12 16.652-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Ihre Identität, ihre Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurde festgestellt. Sie habe keine Angst vor Verfolgung glaubhaft machen können, ihre Angaben seien nicht glaubhaft. Sie könne in der Russischen Föderation unter denselben Umständen leben, wie sie es auch vor der Ausreise getan hätte. Ihre Familie wohne in der Russischen Föderation. Sie verfüge über Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Sie sei arbeitsfähig, sie könne im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland eine Arbeit aufnehmen. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgehend, ausgesetzt wären. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sind. Sie sei im Familienverband ins Bundesgebiet eingereist. Die Kernfamilie bestehe aus ihrem Gatten und ihrem minderjährigen Sohn.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, sie habe im Verfahren zusammengefasst vorgebracht, dass ihr Gatte von Behörden verfolgt bzw. gesucht worden sei. Er sei festgenommen und misshandelt worden und habe dann sogar fliehen müssen. Danach sei sie mehrmals befragt worden und letztendlich ebenfalls geflohen. Die Beschwerdeführerin beziehe sich im Wesentlichen auf das Vorbringen ihres Gatten und decke sich die Rahmengeschichte auch. Es ergebe sich jedoch aus dem Verfahren ihres Gatten und dessen Angaben kein Hinweis auf die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung. Nach Anwendung der Denkgesetze der Logik ergebe sich jedoch zwingend, dass auch ihren Angaben keine Glaubwürdigkeit zukommen könne. Es dränge sich somit der Schluss auf, dass die Beschwerdeführerin und ihr Gatte auf eine von Schleppern oder anderen Hilfspersonen zurechtgelegte Fluchtgeschichte zurückgegriffen hätten und sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten lediglich in den wesentlichen Punkten abgesprochen habe. Ihr Gatte habe nämlich angegeben, dass er während seiner Anhaltung diverse Verletzungen erlitten habe, diese hätte jedoch der Sachverständige nicht feststellen können. In Summe sei ihren Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen, womit diese nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen seien.

Rechtlich wurde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin für die erkennende Behörde kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar sei, weshalb es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation könne im Zusammenhalt mit ihrem Vorbringen somit nicht erkannt werden, dass ihr bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr, oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde.Rechtlich wurde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin für die erkennende Behörde kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar sei, weshalb es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation könne im Zusammenhalt mit ihrem Vorbringen somit nicht erkannt werden, dass ihr bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr, oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde.

Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass auch für die Gewährung des Abschiebeschutzes die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert werde. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde, die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen würden nicht genügen. Für sonstige Abschiebungshindernisse würden hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit ihres Gatten wäre der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet, zusätzlich habe sie im Heimatland verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass auch für die Gewährung des Abschiebeschutzes die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert werde. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde, die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen würden nicht genügen. Für sonstige Abschiebungshindernisse würden hierfür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Aufgrund der Arbeitsfähigkeit ihres Gatten wäre der Lebensunterhalt der Familie gewährleistet, zusätzlich habe sie im Heimatland verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.

Da im Fall der Beschwerdeführerin keinem ihrer Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass ihre Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Da im Fall der Beschwerdeführerin keinem ihrer Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass ihre Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, womit der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Hinsichtlich des zusammengefasst wiedergegebenen Inhaltes der Beschwerde wird auf das Erkenntnis betreffend ihren Ehemann (Beschwerdeführer zu D14 434513-1/2013) vom heutigen Tag verwiesen.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, womit der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Hinsichtlich des zusammengefasst wiedergegebenen Inhaltes der Beschwerde wird auf das Erkenntnis betreffend ihren Ehemann (Beschwerdeführer zu D14 434513-1/2013) vom heutigen Tag verwiesen.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Asylantrag am 14.11.2012 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.

II.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in folgenden wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch zwei.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in folgenden wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Die Beschwerdeführerin hat sich im Wesentlichen auf das Vorbringen ihres (nach muslimischem Ritus angetrauten) Ehemannes bezogen. Dieser hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Am 16.11.2011 am Nachmittag sei er von drei Personen auf der Straße von XXXX abgeholt worden. Diese Männer seien dem Ehemann nicht bekannt gewesen und hätten ihn geschlagen. Sie hätten verlangt, dass er erzähle. Als er gefragt habe, was er erzählen sollte, sei er noch mehr geschlagen worden. Man habe ihn beschuldigt, dass er Widerstandskämpfer unterstütze. Am 18.11.2011 sei er gegen Bezahlung von 150.000 Rubel freigelassen worden. Am 02.12.2011 sei er von einem unbekannten Mann, der sich als Sicherheitsdienstbeamter ausgegeben habe, angerufen worden. Noch am gleichen Tag hätten sie sich in XXXX getroffen. Der Ehemann sei in ein Fahrzeug eingestiegen und sie hätten im Fahrzeug miteinander gesprochen. Dieser Beamte habe dem Ehemann erklärt, dass er bereits Informationen habe, wonach er mitgenommen worden wäre und ihm bekannt sei, dass der Ehemann Kontakte zu Selbstmordattentätern habe. Am 15.12.2011 habe der Ehemann eine Ladung vom Untersuchungskomitee XXXX erhalten. Er wisse nicht, für welchen Tag die Ladung gewesen wäre. Später habe er erfahren, dass noch zwei Ladungen gekommen wären und brachte der Ehemann anlässlich seiner Einvernahme am 06.02.2013 drei Kopien von Schriftstücken in Vorlage, bei denen es sich laut Angaben des Ehemannes um an ihn gerichtete Vorladungen handelt.Die Beschwerdeführerin hat sich im Wesentlichen auf das Vorbringen ihres (nach muslimischem Ritus angetrauten) Ehemannes bezogen. Dieser hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Am 16.11.2011 am Nachmittag sei er von drei Personen auf der Straße von römisch 40 abgeholt worden. Diese Männer seien dem Ehemann nicht bekannt gewesen und hätten ihn geschlagen. Sie hätten verlangt, dass er erzähle. Als er gefragt habe, was er erzählen sollte, sei er noch mehr geschlagen worden. Man habe ihn beschuldigt, dass er Widerstandskämpfer unterstütze. Am 18.11.2011 sei er gegen Bezahlung von 150.000 Rubel freigelassen worden. Am 02.12.2011 sei er von einem unbekannten Mann, der sich als Sicherheitsdienstbeamter ausgegeben habe, angerufen worden. Noch am gleichen Tag hätten sie sich in römisch 40 getroffen. Der Ehemann sei in ein Fahrzeug eingestiegen und sie hätten im Fahrzeug miteinander gesprochen. Dieser Beamte habe dem Ehemann erklärt, dass er bereits Informationen habe, wonach er mitgenommen worden wäre und ihm bekannt sei, dass der Ehemann Kontakte zu Selbstmordattentätern habe. Am 15.12.2011 habe der Ehemann eine Ladung vom Untersuchungskomitee römisch 40 erhalten. Er wisse nicht, für welchen Tag die Ladung gewesen wäre. Später habe er erfahren, dass noch zwei Ladungen gekommen wären und brachte der Ehemann anlässlich seiner Einvernahme am 06.02.2013 drei Kopien von Schriftstücken in Vorlage, bei denen es sich laut Angaben des Ehemannes um an ihn gerichtete Vorladungen handelt.

Die durch die belangte Behörde vorgenommene Beweiswürdigung erweist sich als mangelhaft.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid hebt der erkennende Senat hervor, dass diese zu allgemein und nicht schlüssig nachvollziehbar ist. Zunächst wurde völlig vage festgehalten, dass sich die Rahmengeschichte der Beschwerdeführerin teilweise mit den Schilderungen ihres (nach muslimischem Ritus angetrauten) Ehemannes decken würde. Ohne diese Annahme nachvollziehbar genauer darzulegen wurde jedoch in der Folge festgestellt, dass sich aus dem Verfahren und den Angaben der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf die Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung ergeben hätte. Es wurde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens einzig mit den Ausführungen im unfallchirurgischen Gutachten, erstellt von einem Facharzt für XXXX, datiert mit 24.09.2012, begründet.Hinsichtlich der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid hebt der erkennende Senat hervor, dass diese zu allgemein und nicht schlüssig nachvollziehbar ist. Zunächst wurde völlig vage festgehalten, dass sich die Rahmengeschichte der Beschwerdeführerin teilweise mit den Schilderungen ihres (nach muslimischem Ritus angetrauten) Ehemannes decken würde. Ohne diese Annahme nachvollziehbar genauer darzulegen wurde jedoch in der Folge festgestellt, dass sich aus dem Verfahren und den Angaben der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf die Glaubwürdigkeit ihrer Darstellung ergeben hätte. Es wurde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens einzig mit den Ausführungen im unfallchirurgischen Gutachten, erstellt von einem Facharzt für römisch 40 , datiert mit 24.09.2012, begründet.

In der konkreten Rechtssache ist hervorzuheben, dass das Bundesasylamt teilweise in der Beweiswürdigung ganz allgemein und nicht fallspezifisch argumentiert und sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Detail auseinandergesetzt hat. Es ist diesbezüglich nicht auszuschließen, dass das Bundesasylamt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer genauer auseinandergesetzt.

Der Asylgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die angeführte Unglaubwürdigkeit (zumindest von Teilen) des Vorbringens der Beschwerdeführerin und damit verbunden die mangelnde Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne der GFK, die speziell auf seine Person abzielt, nicht ausreichend dargelegt wurde, weil der Sachverhalt und die darauf anknüpfenden Erwägungen zu seiner Unglaubwürdigkeit nicht schlüssig sind.

Enthält - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid sohin eine nicht schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich unzureichend sind und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist.

Diesbezüglich ist entscheidungsrelevant, dass der Ehemann anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 06.02.2013 schließlich wie angekündigt, drei Kopien von Schriftstücke in Vorlage brachte, bei denen es sich laut seinen Angaben um an den Ehemann gerichtete Vorladungen handelt (AS 125-133).

Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch lediglich hinsichtlich der vorgelegten Dokumente ausgeführt, dass "drei Vorladungen in Kopie" als Beweis in Vorlage gebracht wurden. Aus dem Akt ergeben sich jedoch keinerlei weitere Ausführungen hinsichtlich der vom Ehemann als Beweismittel vorgelegten Dokumente, welche auch nicht übersetzt worden sind. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Ehemann bei Vorlage der Unterlagen behauptet hatte, es würde sich bei den Schriftstücken nur um zwei Ladungen handeln. Es wurde daher vom Bundesasylamt nicht einmal festgehalten, um welche Art von Dokument es sich bei dem dritten - mit einem Bild des Ehemannes versehenen Dokument - laut Ehemann handelt.

Der Asylgerichtshof kann sich somit der Vorgehensweise des Bundesasylamtes nicht anschließen. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass die zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse nicht - wie vom Bundesasylamt vorgebracht - ausreichen um zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und die Beschwerdeführerin keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft bzw. nicht ausreichend ermittelt worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Gemäß § 18 AsylG sind die Asylbehörden verpflichtet in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.Gemäß Paragraph 18, AsylG sind die Asylbehörden verpflichtet in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.

Da vom Ehemann drei Schriftstücke in russischer Sprache vorgelegt wurden, bei denen es sich behaupteter Maßen (auch) um Ladungen handelt, welche somit einen wesentlichen Punkt seines Vorbringens betreffen, hätte sich die belangte Behörde der Pflicht gemäß § 18 AsylG folgend, nämlich den gesamten asylrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, auch mit diesen Ladungen auseinandersetzen müssen. Mit Ausnahme der Anführung als vorgelegtes Beweismittel werden die drei Kopien der Schriftstücke jedoch im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort erwähnt.Da vom Ehemann drei Schriftstücke in russischer Sprache vorgelegt wurden, bei denen es sich behaupteter Maßen (auch) um Ladungen handelt, welche somit einen wesentlichen Punkt seines Vorbringens betreffen, hätte sich die belangte Behörde der Pflicht gemäß Paragraph 18, AsylG folgend, nämlich den gesamten asylrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, auch mit diesen Ladungen auseinandersetzen müssen. Mit Ausnahme der Anführung als vorgelegtes Beweismittel werden die drei Kopien der Schriftstücke jedoch im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort erwähnt.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob der Ehemann und somit auch die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt sind, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie zuvor umfassend dargelegt - bedurft.

In der Folge wird das Bundesasylamt die vorgelegten Schriftstücke zu berücksichtigen haben und seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen, in dessen Beweiswürdigung die vorgehaltenen Beweisergebnisse Berücksichtigung finden.

Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurde, sodass eine weitere Vernehmung des Ehemannes und gegebenenfalls der Beschwerdeführerin notwendig ist, im Rahmen derer gegebenenfalls das Ermittlungsergebnis - wie im obigen Absatz angeführt - vorzuhalten ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurde, sodass eine weitere Vernehmung des Ehemannes und gegebenenfalls der Beschwerdeführerin notwendig ist, im Rahmen derer gegebenenfalls das Ermittlungsergebnis - wie im obigen Absatz angeführt - vorzuhalten ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres (nach muslimischem Ritus angetrauten) Ehemann unter Berücksichtigung vorzitierte Punkte zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres (nach muslimischem Ritus angetrauten) Ehemann unter Berücksichtigung vorzitierte Punkte zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Insbesondere hat sich die belangte Behörde mit den Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere im Vergleich mit den Ausführungen ihres (nach muslimischem Ritus angetrauten) Ehemannes ausführlicher auseinanderzusetzen, da der alleinige Verweis im Bescheid auf das fachärztliche Gutachten, nach welchem einige vom Ehemann behaupteten Verletzungen nicht (mehr) nachweisbar wären, nicht ausreicht. Überdies ist nicht auszuschließen, dass das Bundesasylamt bei Berücksichtigung der vorgelegten Schriftstücke zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen wäre.

Angesichts der aufgezeigten Ermittlungsfehler war das dargestellte Ermittlungsverfahren unvollständig und zu kurz gegriffen, um abschließend den Schluss ziehen zu können, dass der vorliegende Antrag mangels Glaubwürdigkeit keiner rechtlichen Würdigung zu unterziehen sei.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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