TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/15 D14 434513-1/2013

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Veröffentlicht am 15.07.2013
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Spruch

D14 434513-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, FZ. 12 06.402-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, FZ. 12 06.402-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 18.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, FZ. 12 06.402-BAT, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 18.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, FZ. 12 06.402-BAT, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 23.05.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 23.05.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX am 23.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er um sein Leben fürchte. Am 16.11.2011 am Nachmittag sei er von drei Personen auf der Straße von XXXX abgeholt worden. Diese Männer seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt und hätten ihn geschlagen. Sie hätten verlangt, dass er erzähle. Als er gefragt habe, was er erzählen solle, sei er noch mehr geschlagen worden. Man habe ihn beschuldigt, dass er Widerstandskämpfer unterstütze. Am 18.11.2011 sei er gegen Bezahlung von 150.000 Rubel freigelassen worden. Das Geld habe sein Vater bezahlt. Am 02.12.2011 sei er von einem unbekannten Mann, der sich als Sicherheitsdienstbeamter ausgegeben habe, angerufen worden. Dieser habe erklärt, er solle nach XXXX kommen, woraufhin der Beschwerdeführer seiner Aufforderung gefolgt wäre. Noch am gleichen Tag hätten sie sich in XXXX getroffen. Er sei in ein Fahrzeug eingestiegen und sie hätten im Fahrzeug gesprochen. Der Mann habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er bereits Informationen habe, wonach er mitgenommen worden wäre und ihm bekannt sei, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu Selbstmordattentätern habe. Dieser habe vom Beschwerdeführer 150.000 Rubel gefordert. Am 15.12.2011 habe der Beschwerdeführer eine Ladung vom XXXX erhalten. Er wisse nicht, für welchen Tag die Ladung gewesen wäre. Später habe er erfahren, dass noch zwei Ladungen gekommen wären. Er werde sich bemühen, diese Ladungen den Behörden vorzulegen.römisch eins.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion römisch 40 am 23.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er um sein Leben fürchte. Am 16.11.2011 am Nachmittag sei er von drei Personen auf der Straße von römisch 40 abgeholt worden. Diese Männer seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt und hätten ihn geschlagen. Sie hätten verlangt, dass er erzähle. Als er gefragt habe, was er erzählen solle, sei er noch mehr geschlagen worden. Man habe ihn beschuldigt, dass er Widerstandskämpfer unterstütze. Am 18.11.2011 sei er gegen Bezahlung von 150.000 Rubel freigelassen worden. Das Geld habe sein Vater bezahlt. Am 02.12.2011 sei er von einem unbekannten Mann, der sich als Sicherheitsdienstbeamter ausgegeben habe, angerufen worden. Dieser habe erklärt, er solle nach römisch 40 kommen, woraufhin der Beschwerdeführer seiner Aufforderung gefolgt wäre. Noch am gleichen Tag hätten sie sich in römisch 40 getroffen. Er sei in ein Fahrzeug eingestiegen und sie hätten im Fahrzeug gesprochen. Der Mann habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er bereits Informationen habe, wonach er mitgenommen worden wäre und ihm bekannt sei, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu Selbstmordattentätern habe. Dieser habe vom Beschwerdeführer 150.000 Rubel gefordert. Am 15.12.2011 habe der Beschwerdeführer eine Ladung vom römisch 40 erhalten. Er wisse nicht, für welchen Tag die Ladung gewesen wäre. Später habe er erfahren, dass noch zwei Ladungen gekommen wären. Er werde sich bemühen, diese Ladungen den Behörden vorzulegen.

I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.08.2012 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er nach muslimischem Ritus verheiratet sei, standesamtlich sei er jedoch nie verheiratet gewesen. Er habe auch den Namen seiner Frau angenommen, eigentlich heiße er XXXX. Er habe Probleme bekommen, dies sei der Grund. Geheiratet habe er im April 2009. Er habe einen Sohn, ein zweites Kind sei bei der Geburt vor einer Woche gestorben. Er sei von Unbekannten am 16.11.2011 mitgenommen worden, er sei zusammengeschlagen worden und man habe ihm vorgeworfen, dass er Kontakte zu Kämpfern habe. Man hätte eine nicht registrierte Kalaschnikow auf den Beschwerdeführer gerichtet und ihn dazu aufgefordert, seine letzten Worte zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe seinen Kopf gesenkt und auch einen Schuss gehört, offensichtlich habe man jedoch in die Luft geschossen. Danach hätten sie ihn wieder zusammengeschlagen und er habe seither immer wieder Rückenschmerzen. Aufgrund der Schläge mit dem Gewehrkolben auf seinen Kopf habe er sogar sein Bewusstsein verloren. In einem Auto habe ein FSB-Mann auf seinen Hinterkopf und seinen Hals geschlagen, davon habe der Beschwerdeführer jedoch keine offenen Wunden davongetragen. Es sei etwas aus seinen Ohren geflossen, er wisse jedoch nicht, was dies gewesen sei. Erst zu Hause habe er erfahren, dass sein Vater für seine Freilassung 150.000 Rubel bezahlt habe.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 06.08.2012 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab zusammengefasst an, dass er nach muslimischem Ritus verheiratet sei, standesamtlich sei er jedoch nie verheiratet gewesen. Er habe auch den Namen seiner Frau angenommen, eigentlich heiße er römisch 40 . Er habe Probleme bekommen, dies sei der Grund. Geheiratet habe er im April 2009. Er habe einen Sohn, ein zweites Kind sei bei der Geburt vor einer Woche gestorben. Er sei von Unbekannten am 16.11.2011 mitgenommen worden, er sei zusammengeschlagen worden und man habe ihm vorgeworfen, dass er Kontakte zu Kämpfern habe. Man hätte eine nicht registrierte Kalaschnikow auf den Beschwerdeführer gerichtet und ihn dazu aufgefordert, seine letzten Worte zu sprechen. Der Beschwerdeführer habe seinen Kopf gesenkt und auch einen Schuss gehört, offensichtlich habe man jedoch in die Luft geschossen. Danach hätten sie ihn wieder zusammengeschlagen und er habe seither immer wieder Rückenschmerzen. Aufgrund der Schläge mit dem Gewehrkolben auf seinen Kopf habe er sogar sein Bewusstsein verloren. In einem Auto habe ein FSB-Mann auf seinen Hinterkopf und seinen Hals geschlagen, davon habe der Beschwerdeführer jedoch keine offenen Wunden davongetragen. Es sei etwas aus seinen Ohren geflossen, er wisse jedoch nicht, was dies gewesen sei. Erst zu Hause habe er erfahren, dass sein Vater für seine Freilassung 150.000 Rubel bezahlt habe.

Am 02.12.2011 habe er einen Anruf von einem Mann erhalten, den er in der Folge getroffen habe und der sich als Ermittler des XXXX vorgestellt habe. Dieser habe dem Beschwerdeführer erklärt, diesem Komitee und auch noch anderen Strukturen wäre bekannt, dass der Beschwerdeführer Selbstmordattentäter kenne, die sich im letzten Jahr oder im Jahr davor in die Luft gesprengt hätten.Am 02.12.2011 habe er einen Anruf von einem Mann erhalten, den er in der Folge getroffen habe und der sich als Ermittler des römisch 40 vorgestellt habe. Dieser habe dem Beschwerdeführer erklärt, diesem Komitee und auch noch anderen Strukturen wäre bekannt, dass der Beschwerdeführer Selbstmordattentäter kenne, die sich im letzten Jahr oder im Jahr davor in die Luft gesprengt hätten.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es nach der ersten Anhaltung weder offene Wunden noch Brüche gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe aber vergessen zu erwähnen, dass er einige Tage, nachdem er wieder freigekommen sei, also ca. 10 Tage lang, schlecht gehört habe und er zwei oder drei Tage einen Ausfluss aus den Ohren bemerkt habe.

Er habe sicherheitshalber nach der Hochzeit den Familiennamen seiner Ehefrau angenommen, da es zwar offiziell keine Ermittlungen gegen ihn gebe, sein Name jedoch sicherlich irgendwo vermerkt sei.

Seine Verwandten hätten dem Beschwerdeführer ua. versprochen, an den Beschwerdeführer gerichtete Ladungen aus dem Herkunftsstaat zu übermitteln.

Am 26.09.2012 langte beim Bundesasylamt ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten hinsichtlich des Beschwerdeführers, erstellt von XXXX datiert mit 24.09.2012, ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer theoretisch im Zuge von Misshandlungen geschlagen worden sein könnte, ohne dass dafür ein medizinischer Beweis vorliege. Es sei nicht auszuschließen, dass diese angegebenen Misshandlungen überhaupt nicht stattgefunden hätten, die Verletzungen der Ohren mit angeblich auswärts festgestellten Trommelfellrissen könne nicht nachvollzogen werden, die angebliche Bandscheibenschädigung in der Lendenwirbelsäule sei sicher nicht durch die angegebene Misshandlung entstanden. Es sei zudem eher unvorstellbar und im Vergleich mit einer großen Menge von untersuchten Folteropfern nicht nachzuvollziehen, dass bei der geschilderten Brutalität der Folterer bei den Schlägen an keiner Körperstelle eine Verletzung der Haut mit Narbenbildung vorhanden sei. Bezüglich der angegebenen verbalen Bedrohung und der behaupteten Scheinerschießung empfehle er eine Vorstellung bei einem Psychologen bzw. Psychiater.Am 26.09.2012 langte beim Bundesasylamt ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten hinsichtlich des Beschwerdeführers, erstellt von römisch 40 datiert mit 24.09.2012, ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer theoretisch im Zuge von Misshandlungen geschlagen worden sein könnte, ohne dass dafür ein medizinischer Beweis vorliege. Es sei nicht auszuschließen, dass diese angegebenen Misshandlungen überhaupt nicht stattgefunden hätten, die Verletzungen der Ohren mit angeblich auswärts festgestellten Trommelfellrissen könne nicht nachvollzogen werden, die angebliche Bandscheibenschädigung in der Lendenwirbelsäule sei sicher nicht durch die angegebene Misshandlung entstanden. Es sei zudem eher unvorstellbar und im Vergleich mit einer großen Menge von untersuchten Folteropfern nicht nachzuvollziehen, dass bei der geschilderten Brutalität der Folterer bei den Schlägen an keiner Körperstelle eine Verletzung der Haut mit Narbenbildung vorhanden sei. Bezüglich der angegebenen verbalen Bedrohung und der behaupteten Scheinerschießung empfehle er eine Vorstellung bei einem Psychologen bzw. Psychiater.

Seine Ehefrau und der gemeinsame minderjährige Sohn (die Beschwerdeführer zu D14 434514-1/2013 und D14 434515-1/2013) sind in der Folge am 14.11.2012 illegal in das Bundesgebiet gelangt und haben am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 06.02.2013 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er habe nach der Anhaltung Probleme mit der Wirbelsäule gehabt, welche von einem Heiler aus dem Dorf behandelt worden wären. Dieser habe ihm die Wirbel eingerenkt und es sei ihm während der Behandlung sehr schlecht ergangen. Seither habe er jedoch immer Schmerzen, vor allem, wenn er länger sitze. Der Heiler habe ihm erklärt, er habe einen Bandscheibenvorfall.

Auf Vorhalt, dass der Sachverständige gemeint habe, seine Wirbelsäule zeige überhaupt keine Veränderungen, welche durch Gewalteinwirkung entstanden wären, verwies der Beschwerdeführer auf die Angaben des Heilers und auf seine seither vorhandenen Schmerzen.

Anlässlich der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer Kopien von Schriftstücken in Vorlage, bei denen es sich laut seinen Ausführungen des Beschwerdeführers um zwei Ladungen handelt, welche seine Frau "mitgebracht" hätte (AS 120).

I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2013, FZ. 12 06.402-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.04.2013, FZ. 12 06.402-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte fest, dass drei Ladungen in Kopie vorgelegt wurden. Die Identität des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt nicht festgestellt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei sowie dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem sei. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer habe keine Angst vor Verfolgung glaubhaft machen können, seine begründenden Angaben seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatland einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgehend, ausgesetzt wäre. Es würden kein Hinweise darauf bestehen, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Er sei im Familienverband ins Bundesgebiet eingereist, die Kernfamilie bestehe aus seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn. Es seien in allen Verfahren der Mitglieder der Kernfamilie gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangen.Die belangte Behörde stellte fest, dass drei Ladungen in Kopie vorgelegt wurden. Die Identität des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamt nicht festgestellt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei sowie dass er Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit sowie Moslem sei. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer habe keine Angst vor Verfolgung glaubhaft machen können, seine begründenden Angaben seien nicht glaubhaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in seinem Heimatland einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgehend, ausgesetzt wäre. Es würden kein Hinweise darauf bestehen, dass er bei einer Rückkehr in die Russische Föderation einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Er sei im Familienverband ins Bundesgebiet eingereist, die Kernfamilie bestehe aus seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn. Es seien in allen Verfahren der Mitglieder der Kernfamilie gleichlautende, abweisende Entscheidungen ergangen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren Verfolgungen, Bedrohungen und Misshandlungen von Behörden vorgebracht habe. Er sei sogar freigekauft worden und er sei, nachdem er Vorladungen erhalten habe, geflohen. Der Beschwerdeführer beziehe sich im Wesentlichen auf selbst Erzähltes und decke sich die Rahmengeschichte auch teilweise mit den Schilderungen seiner Gattin. Jedoch ergebe sich aus seinem Verfahren und seinen Angaben kein Hinweis auf die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung. Es habe sich somit der Schluss aufgedrängt, dass er und seine Gattin auf eine von Schleppern oder anderen Hilfspersonen zurechtgelegte Fluchtgeschichte zurückgegriffen habe und er sich mit seiner Gattin lediglich in den wesentlichen Punkten abgesprochen habe. Obwohl der Beschwerdeführer behaupte, unbekannte Männer mit Gewehren hätten auf ihn eingeschlagen, er sei auch am Kopf getroffen worden und habe dadurch sein Bewusstsein verloren, wurde darauf hingewiesen, dass es laut Gutachter ungewöhnlich und kaum nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer trotzdem keine Platzwunden erlitten habe. Diverse andere Verletzungen, wie ein möglicher Bandscheibenvorfall, den er durch die Schläge erlitten habe, seien vom Gutachter ebenso zurückgewiesen worden und sei im Gutachten festgestellt worden, dass durch Schläge oder Fußtritte niemals ein Bandscheibenvorfall verursacht hätte werden können. Auch würde die behauptete Ohrenverletzung laut Gutachter nicht als den Tatsachen entsprechend gewertet werden und hätte keinerlei Verletzung des Gehörganges noch des Trommelfelles nachgewiesen werden können. Im Übrigen könne nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer beschuldigt worden sei, Selbstmordattentäter zu kennen, und dann ohne weitere Konsequenzen wieder freigelassen zu werden. In Summe sei seinen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen, womit diese nicht der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen seien.

Rechtlich wurde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation im Zusammenhalt mit seinem Vorbringen somit nicht erkannt werden könne, dass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr, oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde. Nach Ansicht der Behörde liege in seinem Fall kein glaubhafter asylbegründender Sachverhalt vor, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne.Rechtlich wurde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation im Zusammenhalt mit seinem Vorbringen somit nicht erkannt werden könne, dass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr, oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohen würde. Nach Ansicht der Behörde liege in seinem Fall kein glaubhafter asylbegründender Sachverhalt vor, weshalb es keinesfalls zur Asylgewährung und damit verbunden zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne.

Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe, womit festzustellen sei, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm im Falle einer Abschiebung in die Russische Föderation eine unmenschliche Behandlung drohe, womit festzustellen sei, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen sei.

Da im gegenständlichen Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Da im gegenständlichen Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des oa. und in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

I.5. Gegen diesen Bescheid und die Bescheide betreffend seine nach muslimischem Ritus angeraute Ehefrau sowie seinen minderjährigen Sohn wurde am 18.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid und die Bescheide betreffend seine nach muslimischem Ritus angeraute Ehefrau sowie seinen minderjährigen Sohn wurde am 18.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin wurde zusammengefasst wiedergegeben, dass das Vorbringen, welches sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Frau ausführlich, plausibel, nachvollziehbar, gleichbleibend, widerspruchsfrei und mit konkreten Zeit- und Ortsangaben versehen, geschildert worden sei, sei nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden. Lediglich mit Verweis auf das Gutachten sei das Vorbringen als unglaubwürdig bezeichnet worden. Hinsichtlich XXXX, der mit der Anfertigung eines Gutachtens über die Folterspuren beauftragt worden wäre und erwartungsgemäß die vorgebrachten Foltermethoden angezweifelt habe, wurde darauf verwiesen, dass dieser von allen seriösen Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen regelmäßig abgelehnt werde. Die Verwendung dieser Person als Gutachter stelle einen schweren Verfahrensmangel laut Beschwerdeführer dar, sodass ein auf ein solches Gutachten gestützter Bescheid jedenfalls rechtswidrig sei. Da somit der namentlich genannte Arzt aufgrund zu vermutender Befangenheit und fehlender fachlicher Qualifikation abgelehnt werde, erachte der Beschwerdeführer das Gutachten und folglich den Bescheid des Bundesasylamtes, welcher sich in der Beweiswürdigung ausschließlich auf das Gutachten stütze, für grob mangelhaft. Es wurde jedoch darauf verwiesen, dass selbst das Gutachten keinen Anlass biete, um Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu heben, da darin ausgeführt werde, es sei ohne weiteres möglich, dass der Beschwerdeführer mit Faustschlägen, Fußtritten und auch Gewehrkolbenhieben misshandelt worden sei. Da laut Gutachten auch "nicht auszuschließen" sei, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen durch tschetschenische Sicherheitsbehörden stattgefunden hätte, sei die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, seiner Frau und dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen, unzulässig, wodurch das Verfahren mit groben Mängeln belastet worden sei. Bezüglich der angegebenen verbalen Bedrohung und der angegebenen Scheinerschießung sei eine Vorstellung bei einem Psychologen bzw. Psychiater empfohlen worden. Fraglich sei zudem, wieso das Bundesasylamt einerseits die Ablehnung des Asylantrages ausschließlich mit dem Gutachten rechtfertige und andererseits die Empfehlung des Gutachters, eine Vorstellung des Beschwerdeführers bei einem Psychologen bzw. Psychiater unkommentiert unterlasse. Aufgrund der grob mangelhaften Arbeitsweise der belangten Behörde, die ihrer Ermittlungspflicht ganz und gar nicht nachgekommen sei, sei der angefochtene Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. Ihm sei vorgeworfen worden, den tschetschenischen Widerstand zu unterstützen. Wie er in der Einvernahme ausführlich und detailreich geschildert habe, sei er am 16.11.2011 mitgenommen und an einen Waldrand gebracht worden, wo er geschlagen und ihm gedroht worden sei, man würde ihn töten. Zudem habe man eine Scheinerschießung durchgeführt. Gegen die Bezahlung einer enormen Summe sei er am 18.11.2011 wieder freigelassen worden. Jedoch sei er bereits am 02.12.2011 wieder aufgefordert worden nach XXXX zu kommen, wo er abermals verhört worden sei und wieder eine Geldzahlung gefordert worden sei. Am 15.12.2011 habe er eine Ladung zum XXXX erhalten. Weil er bereits in der Vergangenheit misshandelt und festgehalten worden sei, habe er sich dazu gezwungen gesehen, aus Tschetschenien zu fliehen, um zu überleben. Nach seiner Flucht sei auch seine (nach muslimischem Ritus angetraute) Ehefrau mehrmals kontaktiert worden, wobei man sie bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt hätte. Im Jänner 2012 sei sie zum Verhör geladen worden und aus diesem Grund habe sie danach bei ihren Eltern gelebt. Rund einen Monat nach dem Verhör habe sie einen Anruf erhalten, dass sie zum Untersuchungsrichter kommen müsse. Auch ihr Vater sei kontaktiert und zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden.Darin wurde zusammengefasst wiedergegeben, dass das Vorbringen, welches sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Frau ausführlich, plausibel, nachvollziehbar, gleichbleibend, widerspruchsfrei und mit konkreten Zeit- und Ortsangaben versehen, geschildert worden sei, sei nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden. Lediglich mit Verweis auf das Gutachten sei das Vorbringen als unglaubwürdig bezeichnet worden. Hinsichtlich römisch 40 , der mit der Anfertigung eines Gutachtens über die Folterspuren beauftragt worden wäre und erwartungsgemäß die vorgebrachten Foltermethoden angezweifelt habe, wurde darauf verwiesen, dass dieser von allen seriösen Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen regelmäßig abgelehnt werde. Die Verwendung dieser Person als Gutachter stelle einen schweren Verfahrensmangel laut Beschwerdeführer dar, sodass ein auf ein solches Gutachten gestützter Bescheid jedenfalls rechtswidrig sei. Da somit der namentlich genannte Arzt aufgrund zu vermutender Befangenheit und fehlender fachlicher Qualifikation abgelehnt werde, erachte der Beschwerdeführer das Gutachten und folglich den Bescheid des Bundesasylamtes, welcher sich in der Beweiswürdigung ausschließlich auf das Gutachten stütze, für grob mangelhaft. Es wurde jedoch darauf verwiesen, dass selbst das Gutachten keinen Anlass biete, um Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu heben, da darin ausgeführt werde, es sei ohne weiteres möglich, dass der Beschwerdeführer mit Faustschlägen, Fußtritten und auch Gewehrkolbenhieben misshandelt worden sei. Da laut Gutachten auch "nicht auszuschließen" sei, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen durch tschetschenische Sicherheitsbehörden stattgefunden hätte, sei die Schlussfolgerung des Bundesasylamtes, seiner Frau und dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen, unzulässig, wodurch das Verfahren mit groben Mängeln belastet worden sei. Bezüglich der angegebenen verbalen Bedrohung und der angegebenen Scheinerschießung sei eine Vorstellung bei einem Psychologen bzw. Psychiater empfohlen worden. Fraglich sei zudem, wieso das Bundesasylamt einerseits die Ablehnung des Asylantrages ausschließlich mit dem Gutachten rechtfertige und andererseits die Empfehlung des Gutachters, eine Vorstellung des Beschwerdeführers bei einem Psychologen bzw. Psychiater unkommentiert unterlasse. Aufgrund der grob mangelhaften Arbeitsweise der belangten Behörde, die ihrer Ermittlungspflicht ganz und gar nicht nachgekommen sei, sei der angefochtene Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu beheben und zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen. Ihm sei vorgeworfen worden, den tschetschenischen Widerstand zu unterstützen. Wie er in der Einvernahme ausführlich und detailreich geschildert habe, sei er am 16.11.2011 mitgenommen und an einen Waldrand gebracht worden, wo er geschlagen und ihm gedroht worden sei, man würde ihn töten. Zudem habe man eine Scheinerschießung durchgeführt. Gegen die Bezahlung einer enormen Summe sei er am 18.11.2011 wieder freigelassen worden. Jedoch sei er bereits am 02.12.2011 wieder aufgefordert worden nach römisch 40 zu kommen, wo er abermals verhört worden sei und wieder eine Geldzahlung gefordert worden sei. Am 15.12.2011 habe er eine Ladung zum römisch 40 erhalten. Weil er bereits in der Vergangenheit misshandelt und festgehalten worden sei, habe er sich dazu gezwungen gesehen, aus Tschetschenien zu fliehen, um zu überleben. Nach seiner Flucht sei auch seine (nach muslimischem Ritus angetraute) Ehefrau mehrmals kontaktiert worden, wobei man sie bedroht und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt hätte. Im Jänner 2012 sei sie zum Verhör geladen worden und aus diesem Grund habe sie danach bei ihren Eltern gelebt. Rund einen Monat nach dem Verhör habe sie einen Anruf erhalten, dass sie zum Untersuchungsrichter kommen müsse. Auch ihr Vater sei kontaktiert und zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden.

Auszugsweise wurde der Bericht des Danish Immigration Service aus Oktober 2011 zitiert. Schließlich wurde hervorgehoben, dass sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer beigebrachten Ladungen nicht auseinandergesetzt habe, obwohl diese für sein Vorbringen zentral seien. Auch sonst seien die Ermittlungen im Zusammenhang mit der Ladung als Beschuldigter grob mangelhaft. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei folglich zur Ergänzung des Sachverhalts dringend erforderlich. Im Falle ihrer Rückkehr drohe eine weitere Verfolgung aufgrund zugeschriebener Kontakte zu den Kämpfern, weswegen ihm eine Beteiligung oder zumindest ideologische Unterstützung des sogenannten Terrorismus unterstellt werde.

Unter Verweis auf auszugsweise zitierte Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass einer Familie mit kleinem Kind bei der heutigen Situation in Tschetschenien eine Rückkehr nicht zumutbar sei, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Art. 3 EMRK widerstreitende Situation ausgeschlossen werden könne. Sie hätten derzeit weder eine Wohnmöglichkeit, noch wären sie in der Lage sich erneut eine den familiären Verhältnissen entsprechende Wohnung zu beschaffen. Diese Umstände würden folglich eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen.Unter Verweis auf auszugsweise zitierte Länderfeststellungen wurde ausgeführt, dass einer Familie mit kleinem Kind bei der heutigen Situation in Tschetschenien eine Rückkehr nicht zumutbar sei, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Artikel 3, EMRK widerstreitende Situation ausgeschlossen werden könne. Sie hätten derzeit weder eine Wohnmöglichkeit, noch wären sie in der Lage sich erneut eine den familiären Verhältnissen entsprechende Wohnung zu beschaffen. Diese Umstände würden folglich eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Asylantrag am 23.05.2012 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.

II.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in folgenden wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch zwei.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in folgenden wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Am 16.11.2011 am Nachmittag sei er von drei Personen auf der Straße von XXXX abgeholt worden. Diese Männer seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt und hätten ihn geschlagen. Sie hätten verlangt, dass er erzähle. Als er gefragt habe, was er erzählen sollte, sei er noch mehr geschlagen worden. Man habe ihn beschuldigt, dass er Widerstandskämpfer unterstütze. Am 18.11.2011 sei er gegen Bezahlung von 150.000 Rubel freigelassen worden. Am 02.12.2011 sei er von einem unbekannten Mann, der sich als Sicherheitsdienstbeamter ausgegeben habe, angerufen worden. Noch am gleichen Tag hätten sie sich in XXXX getroffen. Der Beschwerdeführer sei in ein Fahrzeug eingestiegen und sie hätten im Fahrzeug miteinander gesprochen. Dieser Beamte habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er bereits Informationen habe, dass er mitgenommen worden wäre und ihm bekannt sei, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu Selbstmordattentätern habe. Am 15.12.2011 habe der Beschwerdeführer eine Ladung vom XXXX erhalten. Er wisse nicht, für welchen Tag die Ladung gewesen wäre. Später habe er erfahren, dass noch zwei Ladungen gekommen wären und brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 06.02.2013 drei Kopien von Schriftstücken in Vorlage, bei denen es sich laut seinen Angaben um an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladungen handelt.Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht: Am 16.11.2011 am Nachmittag sei er von drei Personen auf der Straße von römisch 40 abgeholt worden. Diese Männer seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt und hätten ihn geschlagen. Sie hätten verlangt, dass er erzähle. Als er gefragt habe, was er erzählen sollte, sei er noch mehr geschlagen worden. Man habe ihn beschuldigt, dass er Widerstandskämpfer unterstütze. Am 18.11.2011 sei er gegen Bezahlung von 150.000 Rubel freigelassen worden. Am 02.12.2011 sei er von einem unbekannten Mann, der sich als Sicherheitsdienstbeamter ausgegeben habe, angerufen worden. Noch am gleichen Tag hätten sie sich in römisch 40 getroffen. Der Beschwerdeführer sei in ein Fahrzeug eingestiegen und sie hätten im Fahrzeug miteinander gesprochen. Dieser Beamte habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er bereits Informationen habe, dass er mitgenommen worden wäre und ihm bekannt sei, dass der Beschwerdeführer Kontakte zu Selbstmordattentätern habe. Am 15.12.2011 habe der Beschwerdeführer eine Ladung vom römisch 40 erhalten. Er wisse nicht, für welchen Tag die Ladung gewesen wäre. Später habe er erfahren, dass noch zwei Ladungen gekommen wären und brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 06.02.2013 drei Kopien von Schriftstücken in Vorlage, bei denen es sich laut seinen Angaben um an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladungen handelt.

Hinsichtlich der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid hebt der erkennende Senat hervor, dass diese zu allgemein und nicht schlüssig nachvollziehbar ist. Zunächst wurde völlig vage festgehalten, dass sich die Rahmengeschichte des Beschwerdeführers teilweise mit den Schilderungen seiner (nach muslimischem Ritus angetrauten) Ehefrau decken würde. Ohne diese Annahme nachvollziehbar genauer darzulegen wurde jedoch in der Folge festgestellt, dass sich aus dem Verfahren und den Angaben des Beschwerdeführers kein Hinweis auf die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung ergeben hätte. Es wurde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens einzig mit den Ausführungen im unfallchirurgischen Gutachten, erstellt von einem Facharzt für XXXX, datiert mit 24.09.2012, begründet.Hinsichtlich der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid hebt der erkennende Senat hervor, dass diese zu allgemein und nicht schlüssig nachvollziehbar ist. Zunächst wurde völlig vage festgehalten, dass sich die Rahmengeschichte des Beschwerdeführers teilweise mit den Schilderungen seiner (nach muslimischem Ritus angetrauten) Ehefrau decken würde. Ohne diese Annahme nachvollziehbar genauer darzulegen wurde jedoch in der Folge festgestellt, dass sich aus dem Verfahren und den Angaben des Beschwerdeführers kein Hinweis auf die Glaubwürdigkeit seiner Darstellung ergeben hätte. Es wurde die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens einzig mit den Ausführungen im unfallchirurgischen Gutachten, erstellt von einem Facharzt für römisch 40 , datiert mit 24.09.2012, begründet.

In der konkreten Rechtssache ist hervorzuheben, dass das Bundesasylamt teilweise in der Beweiswürdigung ganz allgemein und nicht fallspezifisch argumentiert und sich nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail auseinandergesetzt hat. Es ist diesbezüglich nicht auszuschließen, dass das Bundesasylamt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte es sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers genauer auseinandergesetzt.

Der Asylgerichtshof ist daher der Auffassung, dass die angeführte Unglaubwürdigkeit (zumindest von Teilen) des Vorbringens des Beschwerdeführers und damit verbunden die mangelnde Glaubhaftmachung einer Verfolgung im Sinne der GFK, die speziell auf seine Person abzielt, nicht ausreichend dargelegt wurde, weil der Sachverhalt und die darauf anknüpfenden Erwägungen zu seiner Unglaubwürdigkeit nicht schlüssig sind.

Enthält - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid sohin eine nicht schlüssige Beweiswürdigung, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass auch die hierauf aufbauenden Feststellungen letztlich unzureichend sind und das Ermittlungsverfahren in seiner Gesamtheit als mangelhaft anzusehen ist.

Diesbezüglich ist entscheidungsrelevant, dass der Beschwerdeführer anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 06.02.2013 schließlich wie angekündigt, drei Kopien von Schriftstücken in Vorlage brachte, bei denen es sich laut seinen Angaben um an den Beschwerdeführer gerichtete Vorladungen handelt (AS 125-133).

Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch lediglich hinsichtlich der vorgelegten Dokumente ausgeführt, dass "drei Vorladungen in Kopie" als Beweis in Vorlage gebracht wurden. Aus dem Akt ergeben sich jedoch keinerlei weitere Ausführungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Beweismittel vorgelegten Dokumente, welche auch nicht übersetzt worden sind. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei Vorlage der Unterlagen behauptet hatte, es würde sich bei den Schriftstücken nur um zwei Ladungen handeln. Es wurde daher nicht einmal festgehalten, um welche Art von Dokument es sich bei dem dritten - mit einem Bild des Beschwerdeführers versehenen Dokument - laut seinen Ausführungen handelt.

Der Asylgerichtshof kann sich somit der Vorgehensweise des Bundesasylamtes nicht anschließen. Der erkennende Senat ist der Ansicht, dass die zur Verfügung stehenden Ermittlungsergebnisse nicht - wie vom Bundesasylamt vorgebracht - ausreichen um zu dem Ergebnis zu kommen, dass der Sachverhalt ausreichend ermittelt ist und der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Der erkennende Senat geht vielmehr davon aus, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft bzw. nicht ausreichend ermittelt worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Gemäß § 18 AsylG sind die Asylbehörden verpflichtet in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.Gemäß Paragraph 18, AsylG sind die Asylbehörden verpflichtet in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen.

Da vom Beschwerdeführer drei Schriftstücke in russischer Sprache vorgelegt wurden, bei denen es sich behaupteter Maßen (auch) um Ladungen handelt, welche somit einen wesentlichen Punkt seines Vorbringens betreffen, hätte sich die belangte Behörde der Pflicht gemäß § 18 AsylG folgend, nämlich den gesamten asylrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, auch mit diesen Ladungen auseinandersetzen müssen. Mit Ausnahme der Anführung als vorgelegtes Beweismittel werden die drei Kopien der Schriftstücke jedoch im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort erwähnt.Da vom Beschwerdeführer drei Schriftstücke in russischer Sprache vorgelegt wurden, bei denen es sich behaupteter Maßen (auch) um Ladungen handelt, welche somit einen wesentlichen Punkt seines Vorbringens betreffen, hätte sich die belangte Behörde der Pflicht gemäß Paragraph 18, AsylG folgend, nämlich den gesamten asylrelevanten Sachverhalt zu ermitteln, auch mit diesen Ladungen auseinandersetzen müssen. Mit Ausnahme der Anführung als vorgelegtes Beweismittel werden die drei Kopien der Schriftstücke jedoch im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort erwähnt.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers - wie zuvor umfassend dargelegt - bedurft.

In der Folge wird das Bundesasylamt die vorgelegten Schriftstücke zu berücksichtigen haben und seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen, in dessen Beweiswürdigung die vorgehaltenen Beweisergebnisse Berücksichtigung finden.

Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurde, sodass eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers und gegebenenfalls seiner Ehefrau notwendig ist, im Rahmen derer gegebenenfalls das Ermittlungsergebnis - wie im obigen Absatz angeführt - vorzuhalten ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesasylamt so mangelhaft durchgeführt wurde, sodass eine weitere Vernehmung des Beschwerdeführers und gegebenenfalls seiner Ehefrau notwendig ist, im Rahmen derer gegebenenfalls das Ermittlungsergebnis - wie im obigen Absatz angeführt - vorzuhalten ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner (nach muslimischem Ritus angetrauten) Ehefrau unter Berücksichtigung vorzitierte Punkte zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner (nach muslimischem Ritus angetrauten) Ehefrau unter Berücksichtigung vorzitierte Punkte zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Insbesondere hat sich die belangte Behörde mit den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere im Vergleich mit den Ausführungen seiner (nach muslimischem Ritus angetrauten) Ehefrau ausführlicher auseinanderzusetzen, da der alleinige Verweis im Bescheid auf das fachärztliche Gutachten, nach welchem einige vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen nicht (mehr) nachweisbar wären, nicht ausreicht. Überdies ist nicht auszuschließen, dass das Bundesasylamt bei Berücksichtigung der vorgelegten Schriftstücke zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen wäre.

Angesichts der aufgezeigten Ermittlungsfehler war das dargestellte Ermittlungsverfahren unvollständig und zu kurz gegriffen, um abschließend den Schluss ziehen zu können, dass der vorliegende Antrag mangels Glaubwürdigkeit keiner rechtlichen Würdigung zu unterziehen sei.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweise, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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