TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/15 C1 431879-1/2013

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Veröffentlicht am 15.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §36
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 36 heute
  2. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.10.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  3. AsylG 2005 § 36 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 36 gültig von 12.06.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  5. AsylG 2005 § 36 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  6. AsylG 2005 § 36 gültig von 21.05.2016 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 36 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C1 431879-1/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 02.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, Zl. 12 18.227-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, vom 02.01.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2012, Zl. 12 18.227-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, eine chinesischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in österreichisches Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2012 und der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 19.12.2012 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise im Wesentlichen dahingehend, er habe in China aufgrund einer drohenden Zwangsenteignung seines Hauses Probleme mit den Behörden gehabt und bei einer tätlichen Auseinandersetzung einen "wichtigen Funktionär der Gemeinde" am Bein verletzt. Um einer drohenden Verhaftung zu entgehen habe der Beschwerdeführer China verlassen.

Am 19.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt und das Verfahren zugelassen.Am 19.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt und das Verfahren zugelassen.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.04.2013, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte und auch der gewillkürte Vertreter des Beschwerdeführers nicht erschienen ist, gab der Beschwerdeführer nach Beantwortung der Fragen zu seinem Gesundheitszustand ("Ich bin gesund, ich nehme keine Medikamente und gehe nicht zum Arzt.") und Angabe seiner persönlichen Daten Folgendes zu Protokoll:

"VR: Sind Sie noch verheiratet?

BF: Ja.

VR: Wo lebt Ihre Ehegattin derzeit?

BF: In China, an der Adresse, die ich heute angegeben habe.

VR: Haben Sie Kontakt mit ihr?

BF: Ja.

VR: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit ihr?

BF: Wir telefonieren unregelmäßig. Vorgestern haben wir zuletzt telefoniert.

VR: Geht es Ihrer Gattin gut?

BF: Es geht.

VR: Wo lebt Ihre Tochter?

BF: Sie ist in einer anderen Stadt, in XXXX.BF: Sie ist in einer anderen Stadt, in römisch 40 .

VR: Wo lebt Ihr Bruder?

BF: Zu Hause.

VR: Geben Sie das genauer an.

BF: Im Dorf XXXX.BF: Im Dorf römisch 40 .

VR: Im Elternhaus?

BF: Nein, ich habe keinen Kontakt mit ihm.

VR: Wo in XXXX lebt Ihre Gattin?VR: Wo in römisch 40 lebt Ihre Gattin?

BF: Zu Hause.

VR: Was meinen Sie damit?

BF: Sie wohnt in einem Haus in dem Dorf.

VR: In welchem Haus?

BF: Vom Nachbar.

VR: In welchem Stadtbezirk liegt das Dorf?

BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .

VR: XXXX ist in Stadtbezirke und Kreise eingeteilt. Wo genau liegt Ihr Dorf?VR: römisch 40 ist in Stadtbezirke und Kreise eingeteilt. Wo genau liegt Ihr Dorf?

BF: XXXX ist ein Bezirksdorf.BF: römisch 40 ist ein Bezirksdorf.

VR: Sie können nicht sagen, in welchem Bezirk oder Kreis Ihr Dorf liegt?

BF: Es heißt XXXX.BF: Es heißt römisch 40 .

VR: In welchem Bezirk oder Kreis liegt das?

BF: Das ist ein Dorf. Der Kreis heißt auch XXXX.BF: Das ist ein Dorf. Der Kreis heißt auch römisch 40 .

VR: Wissen Sie irgendetwas Besonderes, historisch Wertvolles von XXXX?

BF: Nein. Es ist eine kleine Stadt.

VR: Sagt Ihnen der Begriff "XXXX" etwas?

BF: Nein.

VR: Wie lange sind Sie in die Schule gegangen?

BF: 8 Jahre.

VR: Wo?

BF: In der Stadt XXXX.BF: In der Stadt römisch 40 .

VR: Wie heißt die Schule?

BF: Es war die Grundschule XXXX.BF: Es war die Grundschule römisch 40 .

VR: In der Schule haben Sie nie etwas von den XXXX gehört?VR: In der Schule haben Sie nie etwas von den römisch 40 gehört?

BF: Nein.

VR: Warum haben Sie Ihren Bruder beim BAA nicht angegeben?

BF: Niemand hat mich nach Geschwistern gefragt.

VR: Haben Sie irgendwelche Identitätsdokumente?

BF: Nein.

VR: Auch nie besessen?

BF: Ich habe einen Personalausweis in China besessen. Er müsste zu Hause sein.

VR: Sie sind nicht auf die Idee gekommen, sich diesen von Ihrer Frau schicken zu lassen, um Ihre Identität zu beweisen?

BF: Nein.

VR: Ihnen wird aufgetragen, binnen 4 Wochen sich den Ausweis von Ihrer Frau schicken zu lassen und diesen vorzulegen.

BF: Ja, aber meine Frau muss diesen sicher erst suchen.

VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in China aufgehalten haben.

BF: Ich habe nur gejobbt.

VR: Was wollen Sie damit sagen?

BF listet auf Anlage 2 die Stationen seines Lebens auf.

VR: In welcher Provinz liegt XXXX?

BF: In einer anderen Provinz, und zwar in der Nähe von Peking.

VR: Wie lange waren Sie dort?

BF: Über 20 Jahre.

VR: Bis zur Ausreise aus China?

BF: Ja.

VR: Wann waren Sie das letzte Mal im Dorf XXXX?

BF: Oktober 2012.

VR: Wie passt das dann damit zusammen, dass Sie in XXXX waren?VR: Wie passt das dann damit zusammen, dass Sie in römisch 40 waren?

BF: Ich habe immer in XXXX gearbeitet.BF: Ich habe immer in römisch 40 gearbeitet.

VR: Wie weit ist das Dorf XXXX und XXXX entfernt?VR: Wie weit ist das Dorf römisch 40 und römisch 40 entfernt?

BF: Über 1.000 km. Ich habe in XXXX gewohnt und bin sehr selten nach XXXX zurückgegangen.BF: Über 1.000 km. Ich habe in römisch 40 gewohnt und bin sehr selten nach römisch 40 zurückgegangen.

VR: Ihre Frau war aber immer in XXXX?

BF: Ja.

VR: Wo haben Sie in XXXX gewohnt, in einer Wohnung oder einem Haus?VR: Wo haben Sie in römisch 40 gewohnt, in einer Wohnung oder einem Haus?

BF: An der Arbeitsstelle.

VR: Was haben Sie dort gearbeitet?

BF: Ich war Bauarbeiter, wir haben Häuser/Gebäude gebaut.

VR: Wie lange haben Sie sich im Oktober 2012 in XXXX aufgehalten?VR: Wie lange haben Sie sich im Oktober 2012 in römisch 40 aufgehalten?

BF: Ca. 20 Tage.

VR: Wann haben Sie China verlassen?

BF: Dezember 2012.

VR: Wohin sind Sie da gegangen?

BF: Ich bin mit dem Zug gefahren. Ich bin bis Russland gefahren, ich wurde geführt. Dann mit der U-Bahn und ein paar Bussen.

VR: Wie lange waren Sie insgesamt unterwegs, bis Sie in Österreich angekommen sind?

BF: Sehr lange. 6 bis 7 Tage. Ungefähr eine Woche. Ich war nicht alleine unterwegs.

VR: Vor dem BAA waren es 4 Tage?

BF: Ich bin 3 Tage in Russland geblieben.

VR: Haben Sie sich eines Schleppers bedient?

BF: Ja.

VR: Wie haben Sie den Schlepper getroffen, wo haben Sie ihn kontaktiert?

BF: Bei der Arbeit.

VR: Bei der Arbeit in XXXX?

BF: Ja. Er ging oft vorbei.

VR: Wie hat diese Person geheißen?

BF: Ich weiß es nicht.

VR: Was haben Sie ihm bezahlt?

BF: 40.000 RMB.

VR: Aus welchem Grund haben Sie China verlassen?

BF: Ich habe mit der Regierung gestritten.

VR: Erzählen Sie Details.

BF: Mein Haus lag genau auf der Strecke, wo die Straße gebaut werden sollte. Das Haus musste abgerissen werden und der Ersatz war sehr wenig und ich war damit nicht einverstanden. Ich habe den Dorfleiter geschlagen, ich habe ihn am Bein verletzt.

VR: Wo lag dieses Haus?

BF: Im Dorf XXXX.BF: Im Dorf römisch 40 .

VR: Wie wurden Sie verständigt, dass es abgerissen werden sollte?

BF: Meine Frau hat mich angerufen, dass ich nach Hause kommen sollte.

VR: Wann war das?

BF: Der Anruf war am 09.10. und ich bin am 10.10. nach Hause gefahren.

VR: Am 09.10. hat Ihre Frau Sie davon verständigt, dass das Haus abgerissen werden soll?

BF: Ja.

VR: Was war nach dem 10.10.?

BF: Am 10.10. bin ich nach Hause gefahren, dann waren einige von der Dorfverwaltung zu uns gekommen. Sie sind einige Male gekommen.

VR: Wann war der Vorfall, dass sie das Haus abreißen wollten?

BF: Das Verwaltungspersonal ist 4 Mal zu mir gekommen und wollte mit mir sprechen. Das Haus sollte am 10.11. abgerissen werden, das war geplant.

VR: D.h. einen Monat vor dem geplanten Abriss wurden Sie von dem Abriss informiert?

BF: Ja.

VR: Wurden Sie schriftlich davon informiert?

BF: Nein. Das Dorf wollte mir nicht viel Geld geben, darum gab es nichts Schriftliches.

VR: Wie viel hat man Ihnen angeboten?

BF: 300 Yuan pro m², das habe ich gleich abgelehnt.

VR: Wie groß war das Haus?

BF: Über 100m².

VR: Woher haben Sie dieses große Haus gehabt?

BF: Von mir.

VR: Haben Sie sich dieses gekauft oder war es das Elternhaus?

BF: Ich habe das Haus gebaut.

VR: Wie hat Ihre Frau davon erfahren, dass das Haus abgerissen werden soll?

BF: Es war jemand bei ihr.

VR: D.h. Jemand war bei Ihrer Frau, hat diese von dem geplanten Abriss informiert. Ihre Frau hat Sie informiert und Sie sind nach Hause gekommen?

BF: Ja.

VR: Sollte nur Ihr Haus abgerissen werden?

BF: Es gab noch andere 2 Häuser.

VR: Insgesamt sind 3 Häuser im Weg gestanden?

BF: Ja.

VR: Wenn Sie am 09.10. von Ihrer Frau über den Abriss informiert wurden, Sie am 10.10. in Ihr Dorf gekommen sind und am 10.11. der geplante Abriss war, wie oft sind Vertreter der Dorfverwaltung während dieses einen Monats zu Ihnen gekommen? Schildern Sie Details.

BF: Gleich nach meiner Ankunft im Dorf sind sie gekommen. Eine Woche später sind sie nochmals gekommen und dann 5 Tage später nochmals. Das letzte Mal war am 10.11.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass die Verhandlungen über das Grundstück im September 2012 begonnen hätten?

BF: Nein. Das war sicher falsch. Im September war ich gar nicht zu Hause.

VR: Vorgehalten wird Blatt 45-47.

BF: Nein, ich habe nicht September gesagt. Oktober.

VR: Schildern Sie den Vorfall vom 10.11. so genau wie möglich.

BF: 10.11.?

VR: Ja.

BF: Ca. um 9h sind 3 Personen zu uns gekommen. Sie haben uns gesagt, bald kämen Leute mit Maschinen, die das Haus abreißen würden. Da war ich sehr wütend und habe mit ihnen gestritten. Ich habe sie geschlagen.

VR: Schildern Sie Details.

BF: Um 9h sind 3 Personen gekommen und sagten, das Haus wird sofort abgerissen. Ganz kurz danach sind Leute gekommen und wollten schon anfangen. Da habe ich mit einem Holzstück dem Leiter auf das Bein geschlagen. Dann bin ich geflohen. Ich weiß nicht, was dann passiert ist.

VR: Wie wollten die Leute, die gekommen sind, das Haus abreißen?

BF: Das weiß ich nicht, ich habe das nicht gesehen. Ich habe sie geschlagen und weggelaufen.

VR: Woher wissen Sie, dass überhaupt schon Leute da waren, die das Haus abreißen wollten?

BF: Die 3 Leute waren da ...

VR: Haben Sie irgendwelche Abrissmaschinen gesehen?

BF: Nein, noch nicht. Danach habe ich das nicht gesehen.

VR: Waren Sie im Haus mit den 3 Personen?

BF: Ja.

VR: Wo war Ihre Frau?

BF: Sie war auch dabei.

VR: Woher hatten Sie das Holzstück?

BF: Von zu Hause. Es war ein Teil des Werkzeuges, mit dem man die Felder pflügt.

VR: Was haben diese 3 Personen zu Ihnen gesagt?

BF: Heute muss das Haus abgerissen werden. Die Maschinen kommen gleich.

VR: Was passierte nachdem Sie mit dem Holzstück einen dieser 3 Personen geschlagen haben?

BF: Sein Bein wurde verletzt und man hat die Polizei angerufen.

VR: Schildern Sie Details.

BF: Er hat geschrieen und die anderen 2 haben die Polizei angerufen.

VR: Ist er umgefallen?

BF: Doch.

VR: Erzählen Sie die Details und beantworten Sie die Fragen nicht einsilbig bzw. erst auf entsprechenden Vorhalt.

BF: Er hat geschrieen, ist gefallen und konnte sich nicht mehr bewegen.

VR: Was haben die anderen 2 Personen gemacht?

BF: Die anderen 2 Personen haben die Polizei angerufen.

VR: Beide Personen haben zum Handy gegriffen und die Polizei angerufen?

BF: Nein, nur einer.

VR: Was hat die 2. Person gemacht?

BF: Sie hat dem Verletzten geholfen.

VR: Und keiner hat sich um Sie gekümmert?

BF: Nein, der eine ist gefallen, der andere hat telefoniert und der

3. hat geholfen.

VR: Sie schlagen einen offiziellen Vertreter der Regierung und die anderen Personen kümmern sich nicht um Sie und halten Sie fest?

BF: Ja, das sind alles Beamten, die tun nichts.

VR: Einer lag am Boden, der andere kümmerte sich um den Verletzten, der 3. telefonierte, schildern Sie den weiteren Vorfall.

BF: Ich habe gesehen, wie die Person auf den Boden fiel, dann bin ich geflohen.

VR: Schildern Sie das genauer.

BF: Ich habe das genau gesagt.

VR: Wohin sind Sie geflohen?

BF: Nach XXXX.BF: Nach römisch 40 .

VR: Gleich von Ihrem Haus aus?

BF: Nein, ich bin natürlich mit dem Zug gefahren. Ich bin dann mit dem Bus gefahren.

VR: Haben Sie sich von Ihrer Frau verabschiedet?

BF: Nein.

VR: D.h. Sie haben jemanden geschlagen, laufen zum nächsten Bahnhof und fahren weg?

BF: Ich musste damals fliehen.

VR: Haben Sie danach Kontakt mit Ihrer Frau gehabt?

BF: Erst, nachdem ich in Österreich war.

VR: Wurde das Haus abgerissen?

BF: Ja.

VR: Hat Ihre Frau das Geld bekommen?

BF: Sie hat ein bisschen davon bekommen.

VR: Was heißt, ein bisschen?

BF: Sie hat 300 Yuan pro m² bekommen.

VR: Werden Sie von der Polizei gesucht?

BF: Ja, die Polizei hat mich gesucht.

VR: Woher wissen Sie das?

BF: Ich habe mich früher nicht getraut, zu Hause anzurufen.

VR: Woher wissen Sie, dass die Polizei Sie gesucht hat?

BF: Später habe ich meine Frau erreicht und sie hat mir das erzählt.

VR: Sucht die Polizei Sie noch immer?

BF: Ja.

VR: Was ist mit dem Verletzten passiert?

BF: Er wurde geheilt und will Geld von mir haben. Er wollte mich festnehmen lassen.

VR: Wer war der Verletzte?

BF: Er war der Dorfleiter.

VR: Wie heißt er?

BF: Das weiß ich nicht, er ist der Leiter vom Kreis und nicht vom Dorf. Ich kenne ihn nicht.

VR: Hat er sich nicht vorstellt?

BF: Nein.

VR: Sie haben heute gesagt, dass Sie noch keine Maschinen gesehen haben. Haben Sie schon Leute gesehen, die das Haus abreißen sollten?

BF: Noch nicht. Sie sollten gleich kommen.

VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt: Ich habe die Truppen ja gesehen, die mein Haus niederreißen werden?

BF: Nein. Das habe ich damals nicht gesagt.

VR: Sie sind also am 10.11. von Ihrem Heimatdorf nach XXXX gefahren.VR: Sie sind also am 10.11. von Ihrem Heimatdorf nach römisch 40 gefahren.

BF: Ja.

VR: Wie lange blieben Sie in XXXX?

BF: Nicht sehr lange, ca. 20 Tage.

VR: Haben Sie während dieser 20 Tage gearbeitet?

BF: Nein. Ich habe mich nicht getraut.

VR: Wo haben Sie gelebt?

BF: Ich habe an dieser Baustelle gewohnt.

VR: Wie haben Sie den Schlepper bezahlt?

BF: Ich habe mit ihm verhandelt. Er wollte zuerst 50.000, dann haben wir uns auf 40.000 geeinigt.

VR: Wie haben Sie den Schlepper bezahlt?

BF: Ich hatte eine Bankomat-Karte bei mir gehabt.

VR: Diese hatten Sie einfach bei sich?

BF: Ja.

VR: Diese hatten Sie schon bei sich, auch bei dem Vorfall in XXXX?

BF: Ja, ich habe die Karte immer bei mir gehabt.

VR: Warum haben Sie dann vor dem BAA angegeben, dass Sie, nachdem Sie diese Person geschlagen haben, noch ins Haus gelaufen sind, sich die Kreditkarte geholt haben und danach geflohen sind?

BF: Nein, die Karte war bei mir. Es kann sein, dass man mich falsch verstanden hat.

VR: Wo ist die Karte jetzt?

BF: Ich habe die Karte dem Schlepper gegeben.

VR: Warum?

BF: Er hat mir nicht erlaubt, die Karte bei mir zu haben. Es gibt kein Geld mehr darauf, ich habe alles dem Schlepper bezahlt.

BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.

VR: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach China zurückkehren würden?

BF: Ich werde noch immer gesucht. Vielleicht, in 2 Jahren, ist für mich keine Gefahr mehr, da wird dann das Verwaltungspersonal gewechselt.

VR: Von wem werden Sie gesucht?

BF: Von der Polizei. Aber nicht der Verletzte.

VR: Glauben Sie wirklich, dass Sie die Polizei von XXXX chinaweit suchen lässt, weil Sie einem Dorfleiter am Bein verletzt haben und die Verletzung bereits ausgeheilt ist?VR: Glauben Sie wirklich, dass Sie die Polizei von römisch 40 chinaweit suchen lässt, weil Sie einem Dorfleiter am Bein verletzt haben und die Verletzung bereits ausgeheilt ist?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Warum bauen Sie sich nicht in Peking eine neue Existenz auf?

BF: Ich habe Angst."

Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in Österreich verheiratet sei, in einer Lebensgemeinschaft lebe und ob er in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei, habe. Der Beschwerdeführer gab an, nicht Deutsch zu sprechen, und in Österreich auch keine Kurse, Vereine und keine Schule oder Universität zu besuchen. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach einer Berufstätigkeit in Österreich, gab über weiteres Befragen aber an, er lebe davon, dass er bei Übersiedlungen oder bei Mülltransporten helfe. Er habe in Österreich keinen Freundeskreis und keine bisher nicht genannten Verwandten. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage nach einer anderen, besonderen Bindung an Österreich und gab an, nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich nie von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden.

Dem Beschwerdeführer wurde die im Akt aufliegende Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in seinem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung seines Vorbringens auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich keine Stellungnahme ab.

Befragt nach allfälligem ergänzendem Vorbringen führte der Beschwerdeführer aus, sein Wunsch sei, dass er zwei Jahre hierbleiben dürfe. Danach, wenn der Dorfleiter nicht mehr im Amt wäre, wäre die dann die Gefahr für ihn kleiner. Er habe Heimweh.

Folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden in das Verfahren eingeführt:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, 18.11.2011;

Bericht der Österreichischen Botschaft Peking, Dezember 2011;

UK Home Office, Country of Origin Information Report China, 12.10.2012;

US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012;

IOM, Länderinformationsblatt - China, Oktober 2012;

Human Rights Watch, World Report 2013, 31.01.2013;

Amnesty International, Amnesty Report 2012, 24.05.2012.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine Beweismittel vorgelegt.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der VR China und der Volksgruppe der Han-Chinesen zugehörig, hat sein Heimatland verlassen, ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich eingereist und hat am 15.12.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, unbescholten, erwerbsfähig und gesund. Er verfügt in Österreich über keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Er spricht nicht Deutsch, hat in Österreich keine Kurse, Vereine, keine Schule oder Universität besucht und verfügt über keinen Freundeskreis. Er geht in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach und hat keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, seinen Sprach- und Landeskenntnissen sowie dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Auseinandersetzung wegen einer Zwangsenteignung einen chinesischen Beamten verletzt hat und ihm in diesem Zusammenhang im Falle einer Rückkehr in die VR China Strafverfolgung droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Zunächst ist anzumerken, dass die Angaben des Beschwerdeführers sehr allgemein und wenig detailreich gehalten waren und damit schon aus diesem Grund unglaubwürdig erscheinen. Die Ausführungen erschöpfen sich in wenigen, aussagelosen Standardsätzen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Berichte über Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich erlebt wurden und in der Folge zu einer schwerwiegenden Entscheidung - nämlich Verlassen der Familie und der Heimatstadt, und Ausreise in ein unbekanntes Land - führten. Der Beschwerdeführer hat den fluchtauslösenden Vorfall weder gleichlautend noch konkreter geschildert und blieb bei den Antworten - selbst auf Nachfrage und trotz wiederholter Aufforderung, die Vorkommnisse genauer zu schildern - sehr oberflächlich.

Darüber hinaus hat bereits das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten und vagen Angaben als unglaubhaft qualifiziert. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung weitere Ungereimtheiten und Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.

Während der Beschwerdeführer am 19.12.2012 vor dem Bundesasylamt angegeben hat, die Verhandlungen über das [zu enteignende] Grundstück hätten "im September 2012" begonnen, behauptete der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 09.04.2013, er sei erst am 09.10.[2012] über den geplanten Abriss des Hauses informiert worden. Über Vorhalt der Angaben vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, das sei sicher falsch, im September sei er gar nicht zu Hause gewesen; er habe nicht September gesagt. Dieser Erklärung des Beschwerdeführers ist allerdings das vom Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung unterfertigte Protokoll der Einvernahme vom 19.12.2012 entgegenzuhalten und darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch auf die Aufforderung des Bundesasylamtes hin, die einzelnen Besuche der Verwaltungsbeauftragten chronologisch anzugeben, am 19.12.2012 vorgebracht hat, die Regierungsvertreter seien das erste Mal "glaublich am 15. September 2012" beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen.

Auf die Frage des Bundesasylamtes, woher der Beschwerdeführer wisse, dass sein Haus abgerissen worden sei, wenn er seine Frau angeblich nicht kontaktiert habe, antwortete der Beschwerdeführer, er "habe die Truppen ja gesehen, die [s]ein Haus niederreißen" würden. Vor dem Asylgerichtshof behauptete der Beschwerdeführer hingegen auf die Frage, ob er schon die Leute gesehen habe, die das Haus abreißen hätten sollen: "Noch nicht. Sie sollten gleich kommen."

Über Vorhalt der Angabe vom 19.12.2012 bestritt der Beschwerdeführer neuerlich, das vor dem Bundesasylamt gesagt zu haben. Auch diese Behauptung kann in Anbetracht der im Anschluss an die Einvernahme rückübersetzten Niederschrift und die unmissverständliche Formulierung - auch unter Berücksichtigung allfälliger Sprachbarrieren - nur als Schutzbehauptung gewertet werden.

Ein weiter klarer Widerspruch im Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich in dessen Ausführungen zur Herkunft der Mittel für die Bezahlung des Schleppers ergeben. Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorbrachte, er habe sich, bevor er weggelaufen sei, "noch schnell [s]eine Kreditkarte aus dem Haus geholt", behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, er habe eine Bankomatkarte bei sich gehabt; die Karte habe er immer bei sich gehabt.

Über Vorhalt der klar divergierenden Angaben vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer neuerlich - wenig überzeugend -, es könne sein, dass man ihn damals falsch verstanden hätte.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung seinen chinesischen Personalausweis bis dato weder vorgelegt hat noch Vorbringen dazu erstattet hat, warum ihm dies innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen ab der Beschwerdeverhandlung nicht möglich gewesen wäre (vgl. § 15 AsylG).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Aufforderung seinen chinesischen Personalausweis bis dato weder vorgelegt hat noch Vorbringen dazu erstattet hat, warum ihm dies innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen ab der Beschwerdeverhandlung nicht möglich gewesen wäre vergleiche Paragraph 15, AsylG).

Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin mehrere deutliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermochte. Stattdessen hat sich im Zuge des Asylverfahrens der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer ein konstruiertes Vorbringen erstattet hat und war daher sein gesamtes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der VR China einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).

Aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten - denen die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen, die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht, keine Verfolgung zu befürchten hat.

Wie bereits ausgeführt war den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen und erübrigt sich deshalb auch eine Prüfung der Asylrelevanz seines Vorbringens.

Darüber hinaus sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer auch bei Zugrundelegung seiner Angaben nicht die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative - etwa in Peking - möglich und zumutbar wäre. Die dem Beschwerdeführer angeblich angelastete Tat ist nicht von solcher Schwere, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Bestehen einer landesweiten Fahndung nach dem Beschwerdeführer auszugehen ist. Auch hat der Beschwerdeführer bereits viele Jahre an verschiedenen Orten in China gearbeitet und so seinen Lebensunterhalt bestritten und ist kein Grund erkennbar, warum ihm dies nicht auch nach einer Rückkehr in seine Heimat wieder möglich sein sollte. Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht substantiiert dartun, dass ihm eine Neuansiedlung in Peking nicht möglich oder zumutbar wäre und gab in diesem Zusammenhang lediglich vage an, er habe Angst.

Weiters ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch haben sich sonst Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland bzw. einer rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde. Aus den Länderberichten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, allein weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Nach Paragraph 322, chin. StGB kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet.

Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in der VR China mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht bzw. drohte.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" substantiiert behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der über eine achtjährige Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung als Bauarbeiter verfügt und bereits in der Vergangenheit als Wanderarbeiter den Lebensunterhalt für sich und seine Familie erwirtschaften konnte, im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der VR China besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" substantiiert behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführer, der über eine achtjährige Schulbildung und langjährige Arbeitserfahrung als Bauarbeiter verfügt und bereits in der Vergangenheit als Wanderarbeiter den Lebensunterhalt für sich und seine Familie erwirtschaften konnte, im Falle einer Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre.

Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China bzw. zur Durchführung von Recherchen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).Hinsichtlich der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Situation in der VR China bzw. zur Durchführung von Recherchen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführervertreter mit dem Antrag, einen landeskundigen Sachverständigen zu bestellen, "der sich mit der aktuellen Situation in China befasst", kein hinreichend konkretes Beweisthema dargetan hat, zumal die beschwerdeführende Partei weder den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes entgegengetreten ist, noch eine Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund der Lage in der VR China substantiiert dargetan hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).

Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich bzw. im EU-Raum keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Sohin kann nicht angenommen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein durch

Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde.

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ungefähr seit Mitte Dezember 2012 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Der Beschwerdeführer ist unbescholten, spricht aber nicht Deutsch und geht keiner geregelten Beschäftigung nach. Mangels jeglichen sonstigen Hinweises auf eine besondere Bindung an Österreich hat sich sohin auch kein Anhaltspunkt für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben.Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ungefähr seit Mitte Dezember 2012 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in ein allenfalls bereits vorhandenes Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Der Beschwerdeführer ist unbescholten, spricht aber nicht Deutsch und geht keiner geregelten Beschäftigung nach. Mangels jeglichen sonstigen Hinweises auf eine besondere Bindung an Österreich hat sich sohin auch kein Anhaltspunkt für eine besondere Integration des Beschwerdeführers ergeben.

Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des § 36 Abs. 1 AsylG handelt und gemäß § 36 Abs. 2 AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war zurückzuweisen, zumal es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um ein Verfahren im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, AsylG handelt und gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG einer Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zukommt, wenn sie nicht aberkannt wird. Dies ist im konkreten Fall nicht erfolgt und kommt der Beschwerde daher bereits ex lege die aufschiebende Wirkung zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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