Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A5 433.014-1/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2013, Zl. 12 04.621-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2013, Zl. 12 04.621-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 17.4.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 17.4.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in XXXX, Somalia, geboren worden zu sein und ihre Heimat im XXXX schlepperunterstützt verlassen zu haben. Sie habe sich ein paar Monate in der Türkei aufgehalten und sei dann nach Griechenland gereist. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die nunmehrige Beschwerdeführerin ihre Angst "vor einer islamistischen Gruppe" in Somalia ins Treffen. Sie sollte dann einen der Männer gegen ihren Willen heiraten und sei infolge ihrer Weigerung auch mehrmals geschlagen worden, ohne allerdings größere Verletzungen davon getragen zu haben.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, in römisch 40 , Somalia, geboren worden zu sein und ihre Heimat im römisch 40 schlepperunterstützt verlassen zu haben. Sie habe sich ein paar Monate in der Türkei aufgehalten und sei dann nach Griechenland gereist. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die nunmehrige Beschwerdeführerin ihre Angst "vor einer islamistischen Gruppe" in Somalia ins Treffen. Sie sollte dann einen der Männer gegen ihren Willen heiraten und sei infolge ihrer Weigerung auch mehrmals geschlagen worden, ohne allerdings größere Verletzungen davon getragen zu haben.
I.2. Am 26.4.2012 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei führte sie aus, aus einer einfachen Familie zu stammen und in einer Gegend gelebt zu haben, in der die Islamisten aktiv gewesen seien. Im XXXX sei sie von einem Mann der Gruppe Al Shabaab entführt und für ca. zwei Monate eingesperrt worden. Sie hätte den Anführer der Gruppe heiraten sollen, dies aber abgelehnt. Darauf hin sei sie von mehreren Männern geschlagen worden, konkret habe sie mehrere Ohrfeigen bekommen. Die Beschwerdeführerin sei während die Männer geschlafen hätten, aus dem Fenster gesprungen und in ihr Elternhaus zurückgelaufen. Da sie mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe sie sich zur Flucht aus ihrem Heimatland entschlossen. Ihre Cousine hätte einen Schlepper organisiert, der sie bereits am nächsten Tag abgeholt habe. Weder hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich an Behörden zu wenden noch sich in einem anderen Landesteil Somalias niederzulassen.römisch eins.2. Am 26.4.2012 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt unterzogen. Dabei führte sie aus, aus einer einfachen Familie zu stammen und in einer Gegend gelebt zu haben, in der die Islamisten aktiv gewesen seien. Im römisch 40 sei sie von einem Mann der Gruppe Al Shabaab entführt und für ca. zwei Monate eingesperrt worden. Sie hätte den Anführer der Gruppe heiraten sollen, dies aber abgelehnt. Darauf hin sei sie von mehreren Männern geschlagen worden, konkret habe sie mehrere Ohrfeigen bekommen. Die Beschwerdeführerin sei während die Männer geschlafen hätten, aus dem Fenster gesprungen und in ihr Elternhaus zurückgelaufen. Da sie mit dem Umbringen bedroht worden sei, habe sie sich zur Flucht aus ihrem Heimatland entschlossen. Ihre Cousine hätte einen Schlepper organisiert, der sie bereits am nächsten Tag abgeholt habe. Weder hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich an Behörden zu wenden noch sich in einem anderen Landesteil Somalias niederzulassen.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 28.6.2012 stattfand, wurde die Beschwerdeführerin zu ihren familiären Verhältnissen und den regionalen Gegebenheiten befragt. Sie habe erst im Jahr 2010 die Schule besucht, da sie zuvor stets auf das Kind ihrer Schwester aufpassen hätte müssen. Ihr Vater sei zur Teilnahme am Krieg gezwungen worden, habe dies abgelehnt und sei nach Aussagen ihrer Mutter getötet worden. Einer ihrer Brüder sei verschwunden, zu ihren Verwandten hätte sie keinen Kontakt mehr. Seit den Unruhen in Syrien sei auch der Kontakt zu ihrer dort lebenden Tante "abgerissen". Die Beschwerdeführerin schilderte über Nachfrage der belangten Behörde die konkreten Abläufe im Zusammenhang mit ihrer Entführung und Gefangenschaft. Sie beschrieb den Raum, in dem sie sich während der zwei Monate aufhalten musste und führte aus, dass sie gelegentlich Wäschewaschen musste. Der Mann, der sie gefangen gehalten hätte, habe den Namen XXXX getragen und sei ein Anführer der Al Shabaab gewesen. Er wollte die Beschwerdeführerin zur Heirat zwingen und habe sie mit einem Gewehrkolben geschlagen. Als die Männer eines Tages in den Krieg gezogen seien, wären lediglich zwei Aufpasser im Haus zurückgeblieben. Diese seien eingeschlafen, so dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, durch das Fenster zu entkommen.Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 28.6.2012 stattfand, wurde die Beschwerdeführerin zu ihren familiären Verhältnissen und den regionalen Gegebenheiten befragt. Sie habe erst im Jahr 2010 die Schule besucht, da sie zuvor stets auf das Kind ihrer Schwester aufpassen hätte müssen. Ihr Vater sei zur Teilnahme am Krieg gezwungen worden, habe dies abgelehnt und sei nach Aussagen ihrer Mutter getötet worden. Einer ihrer Brüder sei verschwunden, zu ihren Verwandten hätte sie keinen Kontakt mehr. Seit den Unruhen in Syrien sei auch der Kontakt zu ihrer dort lebenden Tante "abgerissen". Die Beschwerdeführerin schilderte über Nachfrage der belangten Behörde die konkreten Abläufe im Zusammenhang mit ihrer Entführung und Gefangenschaft. Sie beschrieb den Raum, in dem sie sich während der zwei Monate aufhalten musste und führte aus, dass sie gelegentlich Wäschewaschen musste. Der Mann, der sie gefangen gehalten hätte, habe den Namen römisch 40 getragen und sei ein Anführer der Al Shabaab gewesen. Er wollte die Beschwerdeführerin zur Heirat zwingen und habe sie mit einem Gewehrkolben geschlagen. Als die Männer eines Tages in den Krieg gezogen seien, wären lediglich zwei Aufpasser im Haus zurückgeblieben. Diese seien eingeschlafen, so dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, durch das Fenster zu entkommen.
Das Bundesasylamt konfrontierte die Beschwerdeführerin damit, dass sich aktuellen Berichten zufolge die Islamisten aus Mogadischu, aber auch aus der Wohngegend der Beschwerdeführerin zurückgezogen hätten. Die Genannte meinte dazu, trotzdem Angst vor dem Mann zu haben, zumal sie auch einer Minderheit, konkret den Sheikhaal, angehöre.
I.3. Mit Schriftsatz vom 20.12.2012 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung eine Stellungnahme ein, in der sie ihre Furcht vor Verfolgung in Form drohender Zwangsverheiratung darlegte. Infolge ihrer Weigerung sei ihr Bruder getötet worden, ein tatsächlicher und wirksamer Schutz durch staatliche Behörden sei nicht gegeben. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Berichte, in denen die Situation junger Frauen und Mädchen bezüglich häuslicher Gewalt und Zwangsehe dargestellt wird. Zudem legte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Landesklinikums XXXX bei, aus dem hervorgehe, dass die Genannte unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und zudem eine Infabulation Grad III aufweise. Genitalverstümmelung sei unter den Begriff der geschlechtsspezifischen Verfolgung zu subsumieren und stelle eine völlige Verweigerung grundlegender Menschenrechte von Frauen dar. Zudem sei die Beschwerdeführerin noch minderjährig und daher aufgrund der UN- Kinderrechtekonvention schutzwürdig.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 20.12.2012 brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung eine Stellungnahme ein, in der sie ihre Furcht vor Verfolgung in Form drohender Zwangsverheiratung darlegte. Infolge ihrer Weigerung sei ihr Bruder getötet worden, ein tatsächlicher und wirksamer Schutz durch staatliche Behörden sei nicht gegeben. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Berichte, in denen die Situation junger Frauen und Mädchen bezüglich häuslicher Gewalt und Zwangsehe dargestellt wird. Zudem legte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Landesklinikums römisch 40 bei, aus dem hervorgehe, dass die Genannte unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und zudem eine Infabulation Grad römisch drei aufweise. Genitalverstümmelung sei unter den Begriff der geschlechtsspezifischen Verfolgung zu subsumieren und stelle eine völlige Verweigerung grundlegender Menschenrechte von Frauen dar. Zudem sei die Beschwerdeführerin noch minderjährig und daher aufgrund der UN- Kinderrechtekonvention schutzwürdig.
I.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten -in Verbindung mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und ihr den Status einer subsidiär Schutzberechtigten -in Verbindung mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen. Ihre Aussagen seien abstrakt gewesen und hätten sich auf allgemeine Darlegungen beschränkt. Demgegenüber entspreche es aber der Lebenserfahrung, dass sich Menschen, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern könnten. Die Beschwerdeführerin habe sich von den geschilderten Ereignissen wenig beeindruckt gezeigt, die behauptete Entführung habe sich daher als nicht glaubhaft erwiesen.Die belangte Behörde begründete ihre in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen. Ihre Aussagen seien abstrakt gewesen und hätten sich auf allgemeine Darlegungen beschränkt. Demgegenüber entspreche es aber der Lebenserfahrung, dass sich Menschen, die für ihr Leben einschneidende Erlebnisse hinter sich haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern könnten. Die Beschwerdeführerin habe sich von den geschilderten Ereignissen wenig beeindruckt gezeigt, die behauptete Entführung habe sich daher als nicht glaubhaft erwiesen.
Die Erteilung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen mit der allgemeinen schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia begründet.
I.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und führte darin an, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Dabei wäre dem Bundesasylamt vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin eine erhöhte Ermittlungspflicht zugekommen. Weder seien Zeugen, wie etwa die Tante, befragt worden, noch seien Feststellungen zur Beschneidung und den für die Beschwerdeführerin resultierenden Folgen getroffen worden. Insgesamt habe die belangte Behörde den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen und die Aussagen der Genannten auch nicht unter diesem Aspekt gewürdigt. Ebenso seien Alter und Entwicklungsstand außer Betracht geblieben. Entgegen der Annahme der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe sehr detailliert und nachvollziehbar dargestellt. Die vom Bundesasylamt angenommenen Widersprüche seien nicht stichhaltig; in diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin neuerliche ihre Angaben dar und zeigte auf, aus welchen Gründen die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes nicht zutreffend wären. Die Beschwerde enthielt weiters Ausführungen zur drohenden Verletzung von Menschenrechten der Minderjährigen sowie zur Zwangsheirat. Zusammengefasst handle es sich bei der drohenden Zwangsehe mit einem Mitglied der Al Shabbaab um eine Handlung, die eine gravierende Verletzung des Rechts auf persönliche Selbstbestimmung und Indiz für einen nicht unwesentlichen Eingriff in die Intimsphäre der Beschwerdeführerin darstelle. Die belangte Behörde habe auch weiters die medizinisch festgestellte Infabulation dritten Grades und den Umstand außer Acht gelassen, dass weibliche Genitalverstümmelung - wie bereits in der Stellungnahme vom 20.12.2012 ausgeführt- unter den Begriff geschlechtsspezifischer Verfolgung zu subsumieren sei.römisch eins.5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und führte darin an, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Dabei wäre dem Bundesasylamt vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin eine erhöhte Ermittlungspflicht zugekommen. Weder seien Zeugen, wie etwa die Tante, befragt worden, noch seien Feststellungen zur Beschneidung und den für die Beschwerdeführerin resultierenden Folgen getroffen worden. Insgesamt habe die belangte Behörde den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin außer Acht gelassen und die Aussagen der Genannten auch nicht unter diesem Aspekt gewürdigt. Ebenso seien Alter und Entwicklungsstand außer Betracht geblieben. Entgegen der Annahme der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe sehr detailliert und nachvollziehbar dargestellt. Die vom Bundesasylamt angenommenen Widersprüche seien nicht stichhaltig; in diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin neuerliche ihre Angaben dar und zeigte auf, aus welchen Gründen die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes nicht zutreffend wären. Die Beschwerde enthielt weiters Ausführungen zur drohenden Verletzung von Menschenrechten der Minderjährigen sowie zur Zwangsheirat. Zusammengefasst handle es sich bei der drohenden Zwangsehe mit einem Mitglied der Al Shabbaab um eine Handlung, die eine gravierende Verletzung des Rechts auf persönliche Selbstbestimmung und Indiz für einen nicht unwesentlichen Eingriff in die Intimsphäre der Beschwerdeführerin darstelle. Die belangte Behörde habe auch weiters die medizinisch festgestellte Infabulation dritten Grades und den Umstand außer Acht gelassen, dass weibliche Genitalverstümmelung - wie bereits in der Stellungnahme vom 20.12.2012 ausgeführt- unter den Begriff geschlechtsspezifischer Verfolgung zu subsumieren sei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gleichlautende Angaben zu ihren Fluchtgründen getätigt. In ihrer Beschwerde hat sie zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen die ihr teilweise unterstellten Widersprüche nicht stichhaltig seien. Im Übrigen ist der Genannten auch darin zuzustimmen, dass die belangte Behörde das Alter, den Bildungsgrad bzw. das kulturelle Niveau der Beschwerdeführerin sowie deren psychischen Gesundheitszustand sowohl bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes als auch bei der Bewertung ihrer Aussagen unberücksichtigt gelassen hat. Alleine damit ist die Entscheidung zu Spruchpunkt I. mangelhaft.Die Beschwerdeführerin hat während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens gleichlautende Angaben zu ihren Fluchtgründen getätigt. In ihrer Beschwerde hat sie zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen die ihr teilweise unterstellten Widersprüche nicht stichhaltig seien. Im Übrigen ist der Genannten auch darin zuzustimmen, dass die belangte Behörde das Alter, den Bildungsgrad bzw. das kulturelle Niveau der Beschwerdeführerin sowie deren psychischen Gesundheitszustand sowohl bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes als auch bei der Bewertung ihrer Aussagen unberücksichtigt gelassen hat. Alleine damit ist die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. mangelhaft.
Zudem hat die belangte Behörde zwar weitschweifige Feststellungen zur Lage der Frauen in Somalia, zur Zwangsehe und zu häuslicher Gewalt sowie zur Vorgehensweise von Al Shabaab im Verhältnis zur weiblichen Bevölkerung getroffen, diese aber überhaupt nicht in Relation mit dem pauschal als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringen gesetzt. So kann gerade auf Basis der Länderberichte und den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, dass der Genannten die Gefahr einer Zwangsehe drohte. Sie hat selbst angegeben, weder den Schutz staatlicher Stellen noch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gehabt zu haben. Vor dem Hintergrund der in Somalia herrschenden Lage kann dem wohl nichts entgegen gesetzt werden.
Insgesamt ist auf Basis des mangelhaften Ermittlungsverfahrens für den Asylgerichtshof nicht erkennbar, ob im Fall der Beschwerdeführerin Asylrelevanz gegeben ist oder nicht.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, ZwangseheZuletzt aktualisiert am
26.07.2013