Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C17 417.830-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch:
Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2011, FZ. 1006.250-BAG (Spruchpunkte II. und III.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2011, FZ. 1006.250-BAG (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkte II. und III.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet und nach Rücküberstellung aus Deutschland am 16.07.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), zu welchem der Beschwerdeführer folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen erstattete, wobei der Beschwerdeführer vom Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten wurde:
Er stamme aus der afghanischen Provinz Urosgan, XXXX, welches an der Grenze zu Ghazni liege. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Er sei am XXXX geboren worden, er habe keine Geschwister mehr, seine Mutter sei verstorben. Sein Vater lebe in Afghanistan.Er stamme aus der afghanischen Provinz Urosgan, römisch 40 , welches an der Grenze zu Ghazni liege. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Er sei am römisch 40 geboren worden, er habe keine Geschwister mehr, seine Mutter sei verstorben. Sein Vater lebe in Afghanistan.
Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer dahingehend, er sei aus Angst, von den Taliban zwangsrekrutiert zu werden, aus Afghanistan geflohen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan müsse er entweder für die Regierung oder die Taliban kämpfen, was der Beschwerdeführer jedoch nicht wolle.
Aus den Länderberichten gehe hervor, dass es in Afghanistan zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Ausweitung des bewaffneten Konfliktes seit 2008 gekommen sei. Er sei nicht zu seinem Onkel nach Herat oder nach Kabul gegangen, weil es auch dort keine Sicherheit gebe.
2. Seitens des Bundesasylamtes wurde zur Altersschätzung des Beschwerdeführers ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Das zusammenfassende gerichtsmedizinische Gutachten des XXXX vom 11.08.2010 führt aus, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der entsprechenden wissenschaftlichen Referenzstudien und Schwankungsbreiten sowie (im Gutachten) genannter Kriterien beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von abgerundet 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergebe, das rechnerisch knapp unter 18 Jahren liege. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.2. Seitens des Bundesasylamtes wurde zur Altersschätzung des Beschwerdeführers ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Das zusammenfassende gerichtsmedizinische Gutachten des römisch 40 vom 11.08.2010 führt aus, dass sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der entsprechenden wissenschaftlichen Referenzstudien und Schwankungsbreiten sowie (im Gutachten) genannter Kriterien beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von abgerundet 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt ergebe, das rechnerisch knapp unter 18 Jahren liege. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liege über diesem Mindestalter. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte Alter von 16 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.
Das Bundesasylamt und der Jugendwohlfahrtsträger gingen in der Folge vom "XXXX" als Geburtsdatum - und von der Minderjährigkeit - des Beschwerdeführers aus.
2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem mittlerweile volljährig gewordenen Beschwerdeführer zugestellt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans, die tatsächliche Herkunftsregion könne jedoch nicht festgestellt werden. Aufgrund des Gutachtens des XXXX vom 11.08.2010 werde vom "XXXX" als Geburtsdatum ausgegangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund wurde seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig qualifiziert, welches zur Glaubhaftmachung eines Asylgrundes oder einer (anderen) Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr nicht geeignet sei.In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans, die tatsächliche Herkunftsregion könne jedoch nicht festgestellt werden. Aufgrund des Gutachtens des römisch 40 vom 11.08.2010 werde vom "XXXX" als Geburtsdatum ausgegangen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund wurde seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig qualifiziert, welches zur Glaubhaftmachung eines Asylgrundes oder einer (anderen) Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr nicht geeignet sei.
Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr führt das Bundesasylamt aus, dass die allgemeine Situation für Rückkehrer in Afghanistan zwar noch angespannt sei, den vorhandenen Informationen sei jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in keine Situation kommen könnte, die einer "solchen" Gefahr gleichzuhalten wäre. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Es gebe keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr in sein Heimatland kommen könnte. Von einer wirtschaftlichen Notsituation habe der Beschwerdeführer nichts berichtet. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, gesunder Mann, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Vater des Beschwerdeführers lebe nach wie vor in Afghanistan und betreibe eine Landwirtschaft, ein Onkel lebe in Herat. Wie aus den Länderfeststellungen ersichtlich sei, sei aber auch eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat grundsätzlich für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über finanzielle Mittel verfügen würden. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unterstützung durch das familiäre Netzwerk finden würde. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes sei es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich, die existentiellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Seine Angabe, keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan zu haben, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. In Afghanistan herrsche auch keine Situation vor, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären.
Zu Spruchpunkt III. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.
3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht, vom Beschwerdeführer selbst eingebrachte Beschwerde, wobei der Beschwerdeführer nicht behauptet, nach wie vor minderjährig zu sein.
4. Mit Schriftsatz vom 24.10.2011 zog der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und II. des Bescheides - zurück.4. Mit Schriftsatz vom 24.10.2011 zog der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch zwei. des Bescheides - zurück.
5. Mit Eingaben vom 17.05.2011, vom 15.07.2011, vom 26.06.2012, vom 13.03.2013 und vom 08.07.2013 wurden Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.1.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.
1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Da § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Da Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).
1.2.2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erweist sich der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer sohin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.1.2.2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erweist sich der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer sohin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus der Provinz Urosgan, XXXX, in Zentralafghanistan (an der Grenze zur Provinz Ghazni). Das Bundesasylamt hat allerdings festgestellt, dass die tatsächliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne. Diese Feststellung wird vom Bundesasylamt im Bescheid jedoch mit keinerlei beweiswürdigenden Ausführungen oder Ermittlungen/Feststellungen untermauert, sodass diese Feststellung des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar und durch keinerlei Ermittlungsergebnis gedeckt ist und zudem angesichts der weiteren Ausführungen/Feststellungen des Bundesasylamtes, dass aufgrund der "Sprach- und Landeskenntnisse" des Beschwerdeführers dessen Staatsangehörigkeit glaubhaft sei und der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan [nach den Angaben des Beschwerdeführers im Dorf XXXX] eine Landwirtschaft betreibe, widersprüchlich ist. Feststellungen zur Sicherheitslage in der vom Beschwerdeführer angegeben Herkunftsprovinz/Herkunftsregion bzw. in der Region, wo der Beschwerdeführer sich nach Auffassung des Bundesasylamtes bei seinem Vater niederlassen könnte, wurden vom Bundesasylamt nicht getroffen. Bereits aus diesen Gründen ist das Verfahren mit erheblicher Mangelhaftigkeit behaftet, weil aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnenden, wechselhaften Sicherheitslage, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, - detaillierte und umfassende - Feststellungen zur Sicherheitslage betreffend die Herkunftsregion bzw. die Region, in welcher sich der Asylwerber nach der Rückkehr nach Afghanistan niederlassen kann, unabdingbar sind, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer dort niederlassen kann, ohne eine Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewärtigen zu müssen oder ob für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl. dazu etwa VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013). Die Darstellung der "Allgemeinen Sicherheitslage" in Afghanistan in sieben Zeilen im angefochtenen Bescheid, aus der zudem hervorgeht, dass die Sicherheitslage regional sehr unterschiedlich ist, ist für eine solche Beurteilung keinesfalls ausreichend.Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus der Provinz Urosgan, römisch 40 , in Zentralafghanistan (an der Grenze zur Provinz Ghazni). Das Bundesasylamt hat allerdings festgestellt, dass die tatsächliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne. Diese Feststellung wird vom Bundesasylamt im Bescheid jedoch mit keinerlei beweiswürdigenden Ausführungen oder Ermittlungen/Feststellungen untermauert, sodass diese Feststellung des Bundesasylamtes nicht nachvollziehbar und durch keinerlei Ermittlungsergebnis gedeckt ist und zudem angesichts der weiteren Ausführungen/Feststellungen des Bundesasylamtes, dass aufgrund der "Sprach- und Landeskenntnisse" des Beschwerdeführers dessen Staatsangehörigkeit glaubhaft sei und der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan [nach den Angaben des Beschwerdeführers im Dorf XXXX] eine Landwirtschaft betreibe, widersprüchlich ist. Feststellungen zur Sicherheitslage in der vom Beschwerdeführer angegeben Herkunftsprovinz/Herkunftsregion bzw. in der Region, wo der Beschwerdeführer sich nach Auffassung des Bundesasylamtes bei seinem Vater niederlassen könnte, wurden vom Bundesasylamt nicht getroffen. Bereits aus diesen Gründen ist das Verfahren mit erheblicher Mangelhaftigkeit behaftet, weil aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnenden, wechselhaften Sicherheitslage, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, - detaillierte und umfassende - Feststellungen zur Sicherheitslage betreffend die Herkunftsregion bzw. die Region, in welcher sich der Asylwerber nach der Rückkehr nach Afghanistan niederlassen kann, unabdingbar sind, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer dort niederlassen kann, ohne eine Verletzung des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewärtigen zu müssen oder ob für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche dazu etwa VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013). Die Darstellung der "Allgemeinen Sicherheitslage" in Afghanistan in sieben Zeilen im angefochtenen Bescheid, aus der zudem hervorgeht, dass die Sicherheitslage regional sehr unterschiedlich ist, ist für eine solche Beurteilung keinesfalls ausreichend.
Dasselbe gilt für die Annahme des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer könne sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in Herat (wo er einen Onkel habe), in Kabul, in Mazar-e Sharif oder in Jalalabad ansiedeln. Zur Sicherheitslage konkret in Herat, Mazar-e Sharif oder in Jalalabad hat das Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen geführt und Feststellungen im Bescheid getroffen, obwohl der Beschwerdeführer bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hatte, es gebe auch in anderen Regionen Afghanistans, in Herat oder Kabul, keine Sicherheit (AS 157). Auch die Feststellungen zur "Sicherheitslage im Raum Kabul" in 11 Zeilen im angefochtenen Bescheid vermögen den Schluss des Bundesasylamtes, es liege aufgrund der Sicherheitssituation im Raum Kabul kein Rückverbringungshindernis vor, nicht zu tragen.
In Ermanglung dieser Feststellungen hat es das Bundesasylamt auch verabsäumt, darzustellen, wie der Beschwerdeführer dorthin [in die Herkunftsprovinz bzw. zu seinem Vater; zu seinem Onkel nach Herat, nach Kabul, nach Mazar-e Sharif oder nach Jalalabad] in zumutbarer Weise gelangen könnte (zur Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in diesem Punkt s. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13 betreffend die Provinz Nangarhar).
Soweit der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat verwiesen wird, fehlen auch Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer dort die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort - auf Dauer - niederzulassen und ob ihm dort ausreichende Unterstützung zuteil werden würde, zumal das Bundesasylamt selbst ausführt, dass für eine Ansiedlung dort finanzielle Mittel notwendig sind, wenn familiäre Beziehungen fehlen. Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren vorgebracht, er habe einen Onkel in Herat, jedoch wurden keine Feststellungen dahingehend getroffen bzw. wurde der Beschwerdeführer nicht danach befragt, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltnahme bei seinem Onkel - auf Dauer - möglich wäre (vgl. auch VfGH U 1006/12-13 vom 13.03.2013 und VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013).Soweit der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat verwiesen wird, fehlen auch Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer dort die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort - auf Dauer - niederzulassen und ob ihm dort ausreichende Unterstützung zuteil werden würde, zumal das Bundesasylamt selbst ausführt, dass für eine Ansiedlung dort finanzielle Mittel notwendig sind, wenn familiäre Beziehungen fehlen. Der Beschwerdeführer hat zwar im Verfahren vorgebracht, er habe einen Onkel in Herat, jedoch wurden keine Feststellungen dahingehend getroffen bzw. wurde der Beschwerdeführer nicht danach befragt, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltnahme bei seinem Onkel - auf Dauer - möglich wäre vergleiche auch VfGH U 1006/12-13 vom 13.03.2013 und VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013).
1.3. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.1.3. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Eine kassatorische Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.
Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.
1.4. Da durch die Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzung für Spruchpunkt III. weggefallen ist, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.1.4. Da durch die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzung für Spruchpunkt römisch drei. weggefallen ist, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
1.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.1.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
28.08.2013