TE AsylGH Erkenntnis 2013/7/16 B4 436324-1/2013

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Veröffentlicht am 16.07.2013
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §38
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zlen. B4 436.324-1/2013/3E

B4 436.325-1/2013/3E

B4 436.326-1/2013/3E

B4 436.327-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des XXXX (2.) der XXXX (3.) der XXXX, undDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des römisch 40 (2.) der römisch 40 (3.) der römisch 40 , und

(4.) des XXXX alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 22.6.2013, Zlen. (1.) 13 08.170-BAT, (2.) 13 08.171-BAT, (3.) 13 08.172-BAT bzw. (4.) 13 08.173-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:(4.) des römisch 40 alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 22.6.2013, Zlen. (1.) 13 08.170-BAT, (2.) 13 08.171-BAT, (3.) 13 08.172-BAT bzw. (4.) 13 08.173-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer), sind kosovarische Staatsangehörige türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sowie moslemischen Glaubens und stammen aus XXXX. Sie reisten am 16.6.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.1. Die Beschwerdeführer (die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer), sind kosovarische Staatsangehörige türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sowie moslemischen Glaubens und stammen aus römisch 40 . Sie reisten am 16.6.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.6.2013 gab der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die türkische Sprache im Wesentlichen Folgendes an: Seine Muttersprache sei Türkisch und er spreche zusätzlich (schlecht) Albanisch und Serbisch. Er habe von 1992 bis 2000 die Grundschule in XXXX besucht und sei zuletzt als Lebensmittelverkäufer tätig gewesen. Im Kosovo lebten noch seine Eltern und drei Schwestern. In Österreich oder einem EU-Staat habe er außer seiner Ehefrau und seinen Kindern keine Familienangehörigen. Er sei mit seiner Familie von XXXX aus schlepperunterstützt um den Betrag von EUR 5.100,- illegal nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er werde als Moslem von strenggläubigen Moslems im Kosovo verfolgt. Sie hätten gewollt, dass er sich einen Bart wachsen lassen solle, was er aber nicht wolle. Auch hätten sie gesagt, dass seine Frau sich körperlich bedecken müsse. Drei Monate vor der Ausreise seien drei Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten dies von ihm verlangt und ihm auch EUR 200,- monatlich und eine Frau dafür angeboten, obwohl er bereits verheiratet sei. Bei den Männern habe es sich um einen M. I., welcher auch Doktor sei, eine Person namens S. und - wie der Erstbeschwerdeführer glaube - dessen Bruder gehandelt. Im Fall der Rückkehr befürchte er von diesen Personen "etwas Schlechtes", was wisse er nicht. Zum Nachweis seiner Identität legte der Erstbeschwerdeführer seine kosovarische Geburtsurkunde vor.2. Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.6.2013 gab der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die türkische Sprache im Wesentlichen Folgendes an: Seine Muttersprache sei Türkisch und er spreche zusätzlich (schlecht) Albanisch und Serbisch. Er habe von 1992 bis 2000 die Grundschule in römisch 40 besucht und sei zuletzt als Lebensmittelverkäufer tätig gewesen. Im Kosovo lebten noch seine Eltern und drei Schwestern. In Österreich oder einem EU-Staat habe er außer seiner Ehefrau und seinen Kindern keine Familienangehörigen. Er sei mit seiner Familie von römisch 40 aus schlepperunterstützt um den Betrag von EUR 5.100,- illegal nach Österreich gereist. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, er werde als Moslem von strenggläubigen Moslems im Kosovo verfolgt. Sie hätten gewollt, dass er sich einen Bart wachsen lassen solle, was er aber nicht wolle. Auch hätten sie gesagt, dass seine Frau sich körperlich bedecken müsse. Drei Monate vor der Ausreise seien drei Männer zu ihm nach Hause gekommen, hätten dies von ihm verlangt und ihm auch EUR 200,- monatlich und eine Frau dafür angeboten, obwohl er bereits verheiratet sei. Bei den Männern habe es sich um einen M. römisch eins., welcher auch Doktor sei, eine Person namens S. und - wie der Erstbeschwerdeführer glaube - dessen Bruder gehandelt. Im Fall der Rückkehr befürchte er von diesen Personen "etwas Schlechtes", was wisse er nicht. Zum Nachweis seiner Identität legte der Erstbeschwerdeführer seine kosovarische Geburtsurkunde vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag (ebenfalls in Anwesenheit eines Türkisch-Dolmetschers) für sich sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Ihre Eltern lebten noch im Kosovo, ein Bruder in der Schweiz und ein weiterer in Schweden. Sie stamme aus XXXX und sei mit ihrer Familie schlepperunterstützt um EUR 5.100.- illegal nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Ehemann Probleme mit strenggläubigen "Wahabi" gehabt habe und sie deswegen hätten flüchten müssen. Diese hätten ihr nicht erlaubt zu arbeiten und verlangt, dass sie sich am ganzen Körper bedecke. Für ihre Kinder würden die gleichen Angaben gelten, eigene Fluchtgründe hätten diese nicht.Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag (ebenfalls in Anwesenheit eines Türkisch-Dolmetschers) für sich sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes an: Ihre Eltern lebten noch im Kosovo, ein Bruder in der Schweiz und ein weiterer in Schweden. Sie stamme aus römisch 40 und sei mit ihrer Familie schlepperunterstützt um EUR 5.100.- illegal nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Ehemann Probleme mit strenggläubigen "Wahabi" gehabt habe und sie deswegen hätten flüchten müssen. Diese hätten ihr nicht erlaubt zu arbeiten und verlangt, dass sie sich am ganzen Körper bedecke. Für ihre Kinder würden die gleichen Angaben gelten, eigene Fluchtgründe hätten diese nicht.

3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.6.2013 gab der Erstbeschwerdeführer - wiederum in Anwesenheit eines Dolmetschers für die türkische Sprache - im Wesentlichen Folgendes an: Eingangs befragt erklärte er, mit dem Dolmetscher einverstanden zu sein, und nahm zur Kenntnis, dass er bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne. Ferner gab er an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben im Asylverfahren zu machen. Schließlich brachte er nach entsprechender Belehrung vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprächen. Er gehöre der türkischen Volksgruppe an, sei Moslem und spreche "ein bisschen" Albanisch und Serbisch; Türkisch sei seine Muttersprache. Sodann legte er seinen Führerschein, seine Heiratsurkunde und seinen Personalausweis vor. Im Kosovo habe er von seiner Geburt bis zur Ausreise am 15.6.2013 in seinem Elternhaus in XXXX mit seinen Eltern gelebt, wo überdies seine drei Schwestern, seine Ehefrau sowie die beiden Kindern gewohnt hätten. Seine "Familie" lebe immer noch dort, zwei seiner Schwestern seien aber bereits verheiratet und hielten sich woanders auf. Zuletzt sei der Erstbeschwerdeführer regelmäßig als Verkäufer im Lebensmittelhandel erwerbstätig gewesen und habe daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten können; einen Beruf habe er nicht erlernt. Inhaftiert sei er nicht gewesen. Er sei Mitglied der türkischen Partei im Kosovo "DTP (Demokratische Türkische Partei)" gewesen und habe diese auch gewählt. Zu seinen Ausreisegründen brachte er vor, er sei vor den Leuten, welche einen Bart hätten, geflüchtet. Diese würden Personen, die sich einen Bart wachsen ließen, EUR 200,- zahlen. Er selbst habe das auch einmal gemacht und dafür Geld erhalten. Diese Personen hätten gewollt, dass sich seine Frau komplett verschleiere, was er aber nicht gewollt habe. Ferner hätten sie gesagt, sie würden aus dem Ausland Frauen mit Kindern bringen und dass er eine solche Frau heiraten müsse. Weiteres hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn holen würden, wenn sie ihn einmal bräuchten. Er wisse aber nicht wofür; möglicherweise um zu kämpfen, aber er wisse es nicht. Sodann gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es sich bei den Personen um M. I. - er werde "Doktor" genannt, sowie die Brüder S. und B. S. handle. Dem Erstbeschwerdeführer sei gedroht worden, dass er nicht an bestimmte Orte gehen solle, etwa solche, wo Alkohol konsumiert werde. Sie hätten ihm "quasi" gedroht, dass sie ihn verfolgen würden, um ihn zu kontrollieren. Die Zweitbeschwerdeführerin sei von ihrem Arbeitsplatz gekündigt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei aus Angst geflüchtet. Probleme mit den staatlichen Behörden im Kosovo habe er nicht, ebenso keine sonstigen Probleme. Er sei von diesen erwähnten Personen nur verbal bedroht worden, Gewalt habe es nicht gegeben. Sie hätten ihm nur angedroht, ihn zu verprügeln oder zu entführen, falls er verbotene Sachen mache. Dies habe vor drei Monaten begonnen, aber im letzten Monat hätten die Bedrohungen zugenommen. Wie oft er bedroht worden sei, wisse er nicht. Auf Nachfrage brachte er vor, er sei ungefähr fünf oder zehn Mal bedroht worden. Auf den Vorhalt, dass Moslems ohnehin keinen Alkohol trinken würden, antwortete er, sowieso keinen zu trinken, auch zu Hause nicht. Die Männer hätten aber gewollt, dass er keine Lokale besuche, wo Alkohol ausgeschenkt werde. Auf die Frage, was diese Personen sonst noch von ihm gewollt hätten, erwiderte er, dass es überall Alkohol gebe und stellte die Frage, ob er somit überhaupt nicht mehr in ein Lokal gehen solle. Den Bart hätte er sich lang wachsen lassen sollen und seine Frau hätte sich verschleiern sollen. Seine Frau sei am Arbeitsplatz entlassen worden. Weshalb die Zweitbeschwerdeführerin entlassen worden sei, wisse er nicht. Sie habe vier oder fünf Monate in einer Boutique in ihrem Wohnort als Verkäuferin gearbeitet. Nach dem Besitzer der Boutique gefragt, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dies müsse man seine Frau fragen, er wisse das nicht. Seine Frau sei diesen Monat gekündigt worden. Auf den Vorhalt, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich auch in Österreich verschleiere, gab er an, die Männer hätten gewollt, dass sie sich komplett verschleiere, also auch ihr Gesicht mit einem Gesichtsschleier abdecke. Es seien nur er und seine Frau dazu aufgefordert worden, sein Vater nicht, wahrscheinlich weil er schon alt sei. An die zuständige Polizei in seinem Wohnort habe er sich "aus Angst" nicht gewendet; die Personen hätten ihm gesagt, er solle nichts "Falsches" machen. Er vermute, dass die drei Männer vom Ausland finanziert würden. Ob es noch weitere Personen gebe, wisse er nicht. Vermutlich hätten die Männer Gewalt angewendet, wenn er ihren Aufforderungen nicht entsprochen hätte. Auf den Vorhalt, dass genau dafür die Polizei zuständig sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, Angst gehabt zu haben. Nach dem fluchtauslösenden Moment befragt, gab er an, sich zur Ausreise mit der Familie entschlossen zu haben, weil er oft von diesen bedrängt worden sei. Er sei etwa einen oder zwei Tage vor seiner Ausreise nicht mehr arbeiten gegangen. Auf die Frage, warum er sich nicht an einem anderen Ort im Heimatland niedergelassen habe, brachte er vor, dass Österreich ein demokratischer Staat sei und er darum hergekommen sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass er mit EUR 5.000,-3. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.6.2013 gab der Erstbeschwerdeführer - wiederum in Anwesenheit eines Dolmetschers für die türkische Sprache - im Wesentlichen Folgendes an: Eingangs befragt erklärte er, mit dem Dolmetscher einverstanden zu sein, und nahm zur Kenntnis, dass er bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne. Ferner gab er an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben im Asylverfahren zu machen. Schließlich brachte er nach entsprechender Belehrung vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprächen. Er gehöre der türkischen Volksgruppe an, sei Moslem und spreche "ein bisschen" Albanisch und Serbisch; Türkisch sei seine Muttersprache. Sodann legte er seinen Führerschein, seine Heiratsurkunde und seinen Personalausweis vor. Im Kosovo habe er von seiner Geburt bis zur Ausreise am 15.6.2013 in seinem Elternhaus in römisch 40 mit seinen Eltern gelebt, wo überdies seine drei Schwestern, seine Ehefrau sowie die beiden Kindern gewohnt hätten. Seine "Familie" lebe immer noch dort, zwei seiner Schwestern seien aber bereits verheiratet und hielten sich woanders auf. Zuletzt sei der Erstbeschwerdeführer regelmäßig als Verkäufer im Lebensmittelhandel erwerbstätig gewesen und habe daraus seinen Lebensunterhalt bestreiten können; einen Beruf habe er nicht erlernt. Inhaftiert sei er nicht gewesen. Er sei Mitglied der türkischen Partei im Kosovo "DTP (Demokratische Türkische Partei)" gewesen und habe diese auch gewählt. Zu seinen Ausreisegründen brachte er vor, er sei vor den Leuten, welche einen Bart hätten, geflüchtet. Diese würden Personen, die sich einen Bart wachsen ließen, EUR 200,- zahlen. Er selbst habe das auch einmal gemacht und dafür Geld erhalten. Diese Personen hätten gewollt, dass sich seine Frau komplett verschleiere, was er aber nicht gewollt habe. Ferner hätten sie gesagt, sie würden aus dem Ausland Frauen mit Kindern bringen und dass er eine solche Frau heiraten müsse. Weiteres hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn holen würden, wenn sie ihn einmal bräuchten. Er wisse aber nicht wofür; möglicherweise um zu kämpfen, aber er wisse es nicht. Sodann gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es sich bei den Personen um M. römisch eins. - er werde "Doktor" genannt, sowie die Brüder S. und B. S. handle. Dem Erstbeschwerdeführer sei gedroht worden, dass er nicht an bestimmte Orte gehen solle, etwa solche, wo Alkohol konsumiert werde. Sie hätten ihm "quasi" gedroht, dass sie ihn verfolgen würden, um ihn zu kontrollieren. Die Zweitbeschwerdeführerin sei von ihrem Arbeitsplatz gekündigt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei aus Angst geflüchtet. Probleme mit den staatlichen Behörden im Kosovo habe er nicht, ebenso keine sonstigen Probleme. Er sei von diesen erwähnten Personen nur verbal bedroht worden, Gewalt habe es nicht gegeben. Sie hätten ihm nur angedroht, ihn zu verprügeln oder zu entführen, falls er verbotene Sachen mache. Dies habe vor drei Monaten begonnen, aber im letzten Monat hätten die Bedrohungen zugenommen. Wie oft er bedroht worden sei, wisse er nicht. Auf Nachfrage brachte er vor, er sei ungefähr fünf oder zehn Mal bedroht worden. Auf den Vorhalt, dass Moslems ohnehin keinen Alkohol trinken würden, antwortete er, sowieso keinen zu trinken, auch zu Hause nicht. Die Männer hätten aber gewollt, dass er keine Lokale besuche, wo Alkohol ausgeschenkt werde. Auf die Frage, was diese Personen sonst noch von ihm gewollt hätten, erwiderte er, dass es überall Alkohol gebe und stellte die Frage, ob er somit überhaupt nicht mehr in ein Lokal gehen solle. Den Bart hätte er sich lang wachsen lassen sollen und seine Frau hätte sich verschleiern sollen. Seine Frau sei am Arbeitsplatz entlassen worden. Weshalb die Zweitbeschwerdeführerin entlassen worden sei, wisse er nicht. Sie habe vier oder fünf Monate in einer Boutique in ihrem Wohnort als Verkäuferin gearbeitet. Nach dem Besitzer der Boutique gefragt, entgegnete der Erstbeschwerdeführer, dies müsse man seine Frau fragen, er wisse das nicht. Seine Frau sei diesen Monat gekündigt worden. Auf den Vorhalt, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich auch in Österreich verschleiere, gab er an, die Männer hätten gewollt, dass sie sich komplett verschleiere, also auch ihr Gesicht mit einem Gesichtsschleier abdecke. Es seien nur er und seine Frau dazu aufgefordert worden, sein Vater nicht, wahrscheinlich weil er schon alt sei. An die zuständige Polizei in seinem Wohnort habe er sich "aus Angst" nicht gewendet; die Personen hätten ihm gesagt, er solle nichts "Falsches" machen. Er vermute, dass die drei Männer vom Ausland finanziert würden. Ob es noch weitere Personen gebe, wisse er nicht. Vermutlich hätten die Männer Gewalt angewendet, wenn er ihren Aufforderungen nicht entsprochen hätte. Auf den Vorhalt, dass genau dafür die Polizei zuständig sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, Angst gehabt zu haben. Nach dem fluchtauslösenden Moment befragt, gab er an, sich zur Ausreise mit der Familie entschlossen zu haben, weil er oft von diesen bedrängt worden sei. Er sei etwa einen oder zwei Tage vor seiner Ausreise nicht mehr arbeiten gegangen. Auf die Frage, warum er sich nicht an einem anderen Ort im Heimatland niedergelassen habe, brachte er vor, dass Österreich ein demokratischer Staat sei und er darum hergekommen sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass er mit EUR 5.000,-

im Kosovo "ein neues Leben" hätte beginnen können, erwiderte er, er habe gedacht, hier sei es besser, denn es würden einem "die Türen geöffnet". In Österreich habe er keine strafbaren Handlungen begangen, einer Beschäftigung gehe er nicht nach. Er lebe von der Bundesbetreuung und sei verheiratet, sonstige Kontakte habe er nicht. Auch sei er nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zum Kosovo sowie auf dem Hinweis, dass aus der dort herrschenden allgemeinen Lage im Kosovo im Zusammenhang mit seinen persönlichen Merkmalen weder asylrelevante Verfolgung noch eine für die Gewährung von subsidiärem Schutz maßgebliche Gefährdung abgeleitet werden könne, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er würde sich freuen, wenn er nicht zurückgeschickt würde. Es bestehe die Möglichkeit, dass er wieder bedroht und eventuell umgebracht werde, falls sie erfahren würden, dass er geflüchtet und wieder zurückgekehrt sei. Abschließend gab er an, alles gesagt zu haben und nichts mehr vorbringen zu wollen, den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden. Auch nach der Rückübersetzung der Niederschrift brachte er keine Einwände vor.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag brachte die Zweitbeschwerdeführerin (für sich sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführer) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die türkische Sprache - zusammengefasst - Folgendes vor: Sie sei damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden und nehme zur Kenntnis, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne. Bisher habe sie der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht sowie alle Fluchtgründe genannt und diese seien ihr rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Sie gehöre der türkischen Volksgruppe an, sei Moslemin und spreche "ein bisschen" Albanisch und Serbisch, Türkisch sei (auch) ihre Muttersprache. Sie legte ihre Geburtsurkunde und ihre Heiratsurkunde vor. Zuletzt habe sie sich vor ihrer Ausreise im Elternhaus ihres Ehemannes in XXXX aufgehalten, davor habe sie bei ihren Eltern im selben Ort gelebt. Ihre Eltern wohnten noch immer dort. Zuletzt habe die Zweitbeschwerdeführerin fünf Monate lang als Verkäuferin in einer Boutique gearbeitet und daraus ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Sie sei nicht in Haft oder sonst inhaftiert gewesen. Mitglied bei einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung sei sie nicht. Als Fluchtgrund brachte sie vor, "Wehabi" hätten von ihrem Mann verlangt, dass er sich einen Bart wachsen lasse und ihn auch dafür bezahlt. Danach hätten sie ihm gesagt, dass sie ihm eine geschiedene Frau mit Kind bringen würden und er diese heiraten müsse. Auch hätten sie die komplette Verschleierung der Zweitbeschwerdeführerin verlangt, was sie aber nicht gewollt habe. Sodann seien sie gegen die Erwerbstätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin gewesen, weil dort sowohl Sachen für Männer als auch für Frauen verkauft worden seien. Die "Wehabi" hätten ihnen gedroht, dass sie beide als Mudjaheddin holen und zum Kampf gegen alle Nichtmoslems einsetzen würden, wenn sie ihren Anweisungen nicht folgten. Probleme mit den staatlichen Einrichtungen oder Behörden verneinte die Zweitbeschwerdeführerin, ebenso andere Probleme. Sie sei von dieser Gruppe nur verbal bedroht worden. Konkret habe sie nur einmal einen (Mann) gesehen, sie seien aber zu dritt gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe gesagt, dass dieser angeblich ein Doktor sei, Namen wisse sie aber nicht. Befragt, seit wann sich diese Personen an sie gewandt hätten, erwiderte sie, dies habe Ende des Jahres 2012 begonnen. Im letzten Monat seien sie auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Auf den Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, es habe drei Monate vor der Ausreise begonnen, entgegnete sie, es habe vor sieben Monaten, vor Neujahr, angefangen, dass von ihrem Mann verlangt worden sei, dass er sich einen Bart wachsen lasse; das habe er auch gemacht und Geld (dafür) bekommen. Vor etwa drei Monaten hätten sie verlangt, dass sie sich verschleiere. "Sie" hätten ihrem Mann gedroht, er solle dafür sorgen, dass sie sich verschleiere, denn wenn sie das nicht mache, würden "sie" ihn holen und "im Kampf einsetzen". Auf weiteren Vorhalt, dass dies den Widerspruch nicht aufkläre, führte sie aus, dies habe sich in den letzten drei Monaten verstärkt. Auf den Vorhalt, der Erstbeschwerdeführer habe gesagt, dass es sich im letzten Monat verstärkt habe, führte sie aus, es habe vor drei Monaten begonnen, "dass sie sich verschleiern und nicht arbeiten solle". Im letzten Monat hätten sich die Drohungen verstärkt. Auf den Vorhalt, sie habe eben gesagt, dass sie sich in den letzten drei Monaten verstärkt hätten und nun vorbringe, dies sei im letzten Monat gewesen, führte sie aus, vor drei Monaten hätten "sie" begonnen zu verlangen, dass sie sich verschleiere und zu arbeiten aufhöre, sie habe aber weitergearbeitet. Vor einem Monat hätten "sie" dann gesagt, falls sie das Verlangte nicht tue, müsse ihr Mann eine geschiedene Frau heiraten. Auf die Frage, wie oft sie bedroht worden sei, gab sie an, selbst nie bedroht worden zu sein; nur der Erstbeschwerdeführer sei bedroht worden. Sie habe "ihn" nur einmal gesehen, als er gekommen sei und nach ihrem Mann gefragt habe. Auf die Frage, was sie - vor dem Hintergrund, dass sie ohnehin verschleiert sei - damit meine, sie hätte sich verschleiern sollen, erwiderte sie, "sie" hätten gewollt, dass sie sich komplett schwarz verschleiere. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in einer Sportboutique gearbeitet. Sie habe gekündigt, weil ihrem Mann Probleme gemacht worden seien. Auf den Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, sie sei gekündigt worden, gab sie an, dass dies nicht stimme, sie habe selbst aufgehört zu arbeiten, der Grund sei aber die Drohung gewesen, weil die Männer das verlangt hätten. Sie selbst habe mit ihnen keine Probleme gehabt, nur ihr Mann. Außer verbalen Aufforderungen, welche an ihren Mann gerichtet gewesen seien, sei nichts passiert. Der ausschlaggebende Grund für die Ausreise sei gewesen, dass die Männer dem Erstbeschwerdeführer gesagt hätten, dass er heiraten müsse. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bis einen Monat vor der Ausreise gearbeitet. Auf die Frage, warum sie sich nicht an einem anderen Ort im Kosovo niedergelassen hätten, gab sie an, "die" seien "überall" und der Kosovo sei "klein". Auf den Vorhalt, dass sie mit EUR 5.100,- im Kosovo ein neues Leben hätten beginnen können, gab sie an, es sei ihnen gesagt worden, dass es hier "besser" sei; auf Nachfrage ergänzte sei, dass dies "jeder im Kosovo" sage. In Österreich habe sie keine strafbaren Handlungen begangen und gehe auch keiner Beschäftigung nach. Sie lebe von der Bundesbetreuung, sei verheiratet und habe sonst keine Kontakte. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung. Zu den ihr vorgehaltenen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zum Kosovo sowie den Hinweis, dass aus der dort herrschenden allgemeinen Lage im Zusammenhang mit ihren persönlichen Merkmalen weder asylrelevante Verfolgung noch eine für die Gewährung von subsidiärem Schutz maßgebliche Gefährdung abgeleitet werden könne, wollte die Zweitbeschwerdeführerin nicht Stellung nehmen. Abschließend bejahte sie die Frage, ob sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, und erhob nach der Rückübersetzung der Niederschrift keine Einwendungen gegen diese.Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am gleichen Tag brachte die Zweitbeschwerdeführerin (für sich sowie die Dritt- und Viertbeschwerdeführer) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die türkische Sprache - zusammengefasst - Folgendes vor: Sie sei damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden und nehme zur Kenntnis, dass sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne. Bisher habe sie der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht sowie alle Fluchtgründe genannt und diese seien ihr rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Sie gehöre der türkischen Volksgruppe an, sei Moslemin und spreche "ein bisschen" Albanisch und Serbisch, Türkisch sei (auch) ihre Muttersprache. Sie legte ihre Geburtsurkunde und ihre Heiratsurkunde vor. Zuletzt habe sie sich vor ihrer Ausreise im Elternhaus ihres Ehemannes in römisch 40 aufgehalten, davor habe sie bei ihren Eltern im selben Ort gelebt. Ihre Eltern wohnten noch immer dort. Zuletzt habe die Zweitbeschwerdeführerin fünf Monate lang als Verkäuferin in einer Boutique gearbeitet und daraus ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Einen Beruf habe sie nicht erlernt. Sie sei nicht in Haft oder sonst inhaftiert gewesen. Mitglied bei einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung sei sie nicht. Als Fluchtgrund brachte sie vor, "Wehabi" hätten von ihrem Mann verlangt, dass er sich einen Bart wachsen lasse und ihn auch dafür bezahlt. Danach hätten sie ihm gesagt, dass sie ihm eine geschiedene Frau mit Kind bringen würden und er diese heiraten müsse. Auch hätten sie die komplette Verschleierung der Zweitbeschwerdeführerin verlangt, was sie aber nicht gewollt habe. Sodann seien sie gegen die Erwerbstätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin gewesen, weil dort sowohl Sachen für Männer als auch für Frauen verkauft worden seien. Die "Wehabi" hätten ihnen gedroht, dass sie beide als Mudjaheddin holen und zum Kampf gegen alle Nichtmoslems einsetzen würden, wenn sie ihren Anweisungen nicht folgten. Probleme mit den staatlichen Einrichtungen oder Behörden verneinte die Zweitbeschwerdeführerin, ebenso andere Probleme. Sie sei von dieser Gruppe nur verbal bedroht worden. Konkret habe sie nur einmal einen (Mann) gesehen, sie seien aber zu dritt gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe gesagt, dass dieser angeblich ein Doktor sei, Namen wisse sie aber nicht. Befragt, seit wann sich diese Personen an sie gewandt hätten, erwiderte sie, dies habe Ende des Jahres 2012 begonnen. Im letzten Monat seien sie auch zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Auf den Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, es habe drei Monate vor der Ausreise begonnen, entgegnete sie, es habe vor sieben Monaten, vor Neujahr, angefangen, dass von ihrem Mann verlangt worden sei, dass er sich einen Bart wachsen lasse; das habe er auch gemacht und Geld (dafür) bekommen. Vor etwa drei Monaten hätten sie verlangt, dass sie sich verschleiere. "Sie" hätten ihrem Mann gedroht, er solle dafür sorgen, dass sie sich verschleiere, denn wenn sie das nicht mache, würden "sie" ihn holen und "im Kampf einsetzen". Auf weiteren Vorhalt, dass dies den Widerspruch nicht aufkläre, führte sie aus, dies habe sich in den letzten drei Monaten verstärkt. Auf den Vorhalt, der Erstbeschwerdeführer habe gesagt, dass es sich im letzten Monat verstärkt habe, führte sie aus, es habe vor drei Monaten begonnen, "dass sie sich verschleiern und nicht arbeiten solle". Im letzten Monat hätten sich die Drohungen verstärkt. Auf den Vorhalt, sie habe eben gesagt, dass sie sich in den letzten drei Monaten verstärkt hätten und nun vorbringe, dies sei im letzten Monat gewesen, führte sie aus, vor drei Monaten hätten "sie" begonnen zu verlangen, dass sie sich verschleiere und zu arbeiten aufhöre, sie habe aber weitergearbeitet. Vor einem Monat hätten "sie" dann gesagt, falls sie das Verlangte nicht tue, müsse ihr Mann eine geschiedene Frau heiraten. Auf die Frage, wie oft sie bedroht worden sei, gab sie an, selbst nie bedroht worden zu sein; nur der Erstbeschwerdeführer sei bedroht worden. Sie habe "ihn" nur einmal gesehen, als er gekommen sei und nach ihrem Mann gefragt habe. Auf die Frage, was sie - vor dem Hintergrund, dass sie ohnehin verschleiert sei - damit meine, sie hätte sich verschleiern sollen, erwiderte sie, "sie" hätten gewollt, dass sie sich komplett schwarz verschleiere. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in einer Sportboutique gearbeitet. Sie habe gekündigt, weil ihrem Mann Probleme gemacht worden seien. Auf den Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, sie sei gekündigt worden, gab sie an, dass dies nicht stimme, sie habe selbst aufgehört zu arbeiten, der Grund sei aber die Drohung gewesen, weil die Männer das verlangt hätten. Sie selbst habe mit ihnen keine Probleme gehabt, nur ihr Mann. Außer verbalen Aufforderungen, welche an ihren Mann gerichtet gewesen seien, sei nichts passiert. Der ausschlaggebende Grund für die Ausreise sei gewesen, dass die Männer dem Erstbeschwerdeführer gesagt hätten, dass er heiraten müsse. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bis einen Monat vor der Ausreise gearbeitet. Auf die Frage, warum sie sich nicht an einem anderen Ort im Kosovo niedergelassen hätten, gab sie an, "die" seien "überall" und der Kosovo sei "klein". Auf den Vorhalt, dass sie mit EUR 5.100,- im Kosovo ein neues Leben hätten beginnen können, gab sie an, es sei ihnen gesagt worden, dass es hier "besser" sei; auf Nachfrage ergänzte sei, dass dies "jeder im Kosovo" sage. In Österreich habe sie keine strafbaren Handlungen begangen und gehe auch keiner Beschäftigung nach. Sie lebe von der Bundesbetreuung, sei verheiratet und habe sonst keine Kontakte. Sie sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung. Zu den ihr vorgehaltenen vorläufigen Sachverhaltsannahmen zum Kosovo sowie den Hinweis, dass aus der dort herrschenden allgemeinen Lage im Zusammenhang mit ihren persönlichen Merkmalen weder asylrelevante Verfolgung noch eine für die Gewährung von subsidiärem Schutz maßgebliche Gefährdung abgeleitet werden könne, wollte die Zweitbeschwerdeführerin nicht Stellung nehmen. Abschließend bejahte sie die Frage, ob sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe, und erhob nach der Rückübersetzung der Niederschrift keine Einwendungen gegen diese.

4. Mit den angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Weiters wurde Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Die dort herrschende allgemeine Sicherheitslage sei insgesamt stabil. Die innere Sicherheit beruhe auf drei Komponenten, der Kosovo Police (KP), den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Weiters unterliege eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil keinen rechtlichen Einschränkungen, alle Ethnien könnten sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Zur Volksgruppe der Türken wurde festgestellt, dass der höchste Anteil von Türken traditionell in der Gemeinde XXXX wohnhaft und integrierter Bestandteil des gesellschaftlichen und politischen Lebens sei; durch die Anwesenheit des türkischen KFOR-Kontingents in diesem Bereich sei ein zusätzlicher Ansprechpartner für Problemfälle gegeben. Die türkische Partei KDTP habe einen Minister in der Regierung und drei Abgeordnete im Parlament; die Türkei investiere massiv in die türkische Gemeinde im Kosovo. In der kosovarischen Verfassung sei die Religionsfreiheit garantiert und die Bevölkerung sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten, den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, was in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich sei. Wahabismus sei verstärkt in der Region XXXX, aber auch in Mitrovica und Gjakove, anzutreffen und durch Schulungen von Geistlichen vor allem in Saudi Arabien begründet. Die Polizei habe sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und werde in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten berieten und unterstützten die Polizeidienststellen im ganzen Land. Zur Grundversorgung und Wirtschaft wurde ausgeführt, dass die Arbeitslosenrate nach Schätzungen bei etwa 45 Prozent, allerdings bei Jugendlichen, Frauen und Minderheiten wesentlich höher liege. Staatliche Sozialhilfeleistungen würden aus dem Budget des Sozialministeriums auf die Dauer von bis zu sechs Monaten finanziert und seien bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen. Die Freizügigkeit werde für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Zusätzlich seien Empfänger von Zuzahlungen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit und sei die Stromzufuhr bis zu einem gewissen Ausmaß kostenlos. Zur Person der Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt fest, dass sie kosovarische Staatsbürger türkischer Volksgruppenzugehörigkeit und gesund seien. Das Fluchtvorbringen erachte das Bundesasylamt für unglaubwürdig, da zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und jenen der Zweitbeschwerdeführerin erhebliche Widersprüche aufgetreten seien:4. Mit den angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Weiters wurde Beschwerden gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo. Die dort herrschende allgemeine Sicherheitslage sei insgesamt stabil. Die innere Sicherheit beruhe auf drei Komponenten, der Kosovo Police (KP), den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Weiters unterliege eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil keinen rechtlichen Einschränkungen, alle Ethnien könnten sich im Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Zur Volksgruppe der Türken wurde festgestellt, dass der höchste Anteil von Türken traditionell in der Gemeinde römisch 40 wohnhaft und integrierter Bestandteil des gesellschaftlichen und politischen Lebens sei; durch die Anwesenheit des türkischen KFOR-Kontingents in diesem Bereich sei ein zusätzlicher Ansprechpartner für Problemfälle gegeben. Die türkische Partei KDTP habe einen Minister in der Regierung und drei Abgeordnete im Parlament; die Türkei investiere massiv in die türkische Gemeinde im Kosovo. In der kosovarischen Verfassung sei die Religionsfreiheit garantiert und die Bevölkerung sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten, den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, was in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich sei. Wahabismus sei verstärkt in der Region römisch 40 , aber auch in Mitrovica und Gjakove, anzutreffen und durch Schulungen von Geistlichen vor allem in Saudi Arabien begründet. Die Polizei habe sich bislang im regionalen Vergleich als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und werde in ihrer Arbeit durch die EULEX-Mission flankiert. EULEX-Polizisten berieten und unterstützten die Polizeidienststellen im ganzen Land. Zur Grundversorgung und Wirtschaft wurde ausgeführt, dass die Arbeitslosenrate nach Schätzungen bei etwa 45 Prozent, allerdings bei Jugendlichen, Frauen und Minderheiten wesentlich höher liege. Staatliche Sozialhilfeleistungen würden aus dem Budget des Sozialministeriums auf die Dauer von bis zu sechs Monaten finanziert und seien bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen. Die Freizügigkeit werde für Sozialhilfeempfänger nicht eingeschränkt. Zusätzlich seien Empfänger von Zuzahlungen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit und sei die Stromzufuhr bis zu einem gewissen Ausmaß kostenlos. Zur Person der Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt fest, dass sie kosovarische Staatsbürger türkischer Volksgruppenzugehörigkeit und gesund seien. Das Fluchtvorbringen erachte das Bundesasylamt für unglaubwürdig, da zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und jenen der Zweitbeschwerdeführerin erhebliche Widersprüche aufgetreten seien:

So habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, seine Frau sei als Verkäuferin gekündigt worden; diese habe hingegen vorgebracht, sie habe selbst gekündigt. Auch zum Zeitpunkt der Kündigung hätten sie unterschiedliche Daten genannt: Während sie nach der Aussage des Erstbeschwerdeführers im Juni 2013 stattgefunden habe, sei sie laut Zweitbeschwerdeführerin im Mai 2013 gewesen. Weiters hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin unterschiedliche Angaben zum Beginn der Aufforderungen dieser Gruppierung gemacht. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, diese hätten etwa drei Monate vor der Ausreise begonnen, die Zeitbeschwerdeführerin hingegen, dies sei bereits Ende 2012 passiert. Der Erstbeschwerdeführer habe ferner zu den Konsequenzen im Fall der Nichtbefolgung der Forderungen angegeben, er werde vielleicht verprügelt oder entführt werden, wohingegen die Zeitbeschwerdeführerin dazu vorgebracht habe, er wäre diesfalls in den Kampf gegen die Nichtmoslems geschickt worden. Die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt überdies damit, dass die kosovarischen Sicherheitskräfte nach den Länderfeststellungen willens und auch in der Lage seien, im Fall eines tatsächlichen Gefährdungsszenarios den erforderlichen Schutz zu bieten. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz seien ebenfalls nicht gegeben, da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin arbeitsfähig seien und die Beschwerdeführer im Kosovo über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügten. Für die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidungen sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die es damit begründete, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden sei.

5. Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die Widersprüche in den Zeitangaben zu den Drohungen und der Auflösung des Dienstverhältnisses sowie der Art der Auflösung des Dienstverhältnisses seien auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem von der Behörde bestellten Dolmetscher zurückzuführen, weil ihr türkischer Dialekt sich erheblich von jenem des Dolmetschers unterschieden habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zudem lieber einen weiblichen Dolmetscher haben wollen, worauf der beigezogene Dolmetscher ihr nicht mehr "wohlgesonnen" gewesen sei. Ferner hätten weitergehende Ermittlungen - allenfalls auch vor Ort - zum Fluchtvorbringen angestellt werden müssen. Sodann folgen Ausführungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 24.6.2013 stellte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen. Diese stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer bzw. die vorgelegten Dokumente (Führerschein, Personalausweis, Geburtsurkunden, Heiratsurkunde).

Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; die Beschwerdeführer traten diesen nicht substantiiert entgegen.

Überdies ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin tatsachenwidrig ist: Denn es hat zutreffenderweise - nicht bloß unerhebliche - Widersprüche aufgezeigt, die zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufgetreten sind. Dem Beschwerdevorbringen, diese Widersprüche seien bloß die Folge von Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher, kann nicht gefolgt werden, da sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin am Beginn ihrer Einvernahmen vor dem Bundesasylamt darauf hingewiesen wurden, dass sie bei Verständigungsproblemen rückfragen können, und sie auch nach der Rückübersetzung der Niederschriften keine Ergänzungen vorbrachten oder Änderungsbedarf geltend machten.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als GRC bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.

2.3.1 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2.3.1 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.

2.4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.4.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es den Beschwerdeführern gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich eine Gefährdung der Beschwerdeführer in Hinblick auf ihre türkischen Volksgruppenzugehörigkeit im Kosovo nicht ergibt (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen); Derartiges wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.Zunächst ist festzuhalten, dass sich eine Gefährdung der Beschwerdeführer in Hinblick auf ihre türkischen Volksgruppenzugehörigkeit im Kosovo nicht ergibt vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen); Derartiges wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.

Weiters hat sich das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin - wie oben gezeigt - als tatsachenwidrig erwiesen.

Überdies würde auch die hypothetische Zugrundelegung des Fluchtvorbringens insofern zu keinem anderen Ergebnis führen, als davon auszugehen ist, dass die kosovarischen Behörden willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern gegen die von ihnen behauptete Gefährdung hinreichenden Schutz zu gewähren: Denn vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu den im Kosovo tätigen Sicherheitskräften kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen offensichtlich aussichtslos erscheine und den Beschwerdeführern ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten sei (vgl. dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394; siehe weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10. 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.8. 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).Überdies würde auch die hypothetische Zugrundelegung des Fluchtvorbringens insofern zu keinem anderen Ergebnis führen, als davon auszugehen ist, dass die kosovarischen Behörden willens und in der Lage sind, den Beschwerdeführern gegen die von ihnen behauptete Gefährdung hinreichenden Schutz zu gewähren: Denn vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu den im Kosovo tätigen Sicherheitskräften kann nicht angenommen werden, dass ein Schutzersuchen offensichtlich aussichtslos erscheine und den Beschwerdeführern ein solcher Versuch daher nicht zuzumuten sei vergleiche dazu etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394; siehe weiters das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht, sowie die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11.10.2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8.10. 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E; vom 12.10.2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21.10.2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18.10.2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5.8. 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E; vom 28.9.2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29.9.2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17.9.2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17.9.2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15.7.2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Behörden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, die Fähigkeit der Behörden, vor Übergriffen zu schützen, in Zweifel zu ziehen).

Darüber hinaus könnten sich die Beschwerdeführer den von ihnen dargelegten Bedrohungen Dritter dadurch entziehen, dass SUE sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina, begeben: Zum einen kann im Hinblick auf die nach den Länderfeststellungen jeweils lokal begrenzte Ausbreitung des Wahabismus nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im gesamten Staatsgebiet des Kosovo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung drohen würde. Festzuhalten ist dabei, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auf die Frage, weshalb sie mit dem Geldbetrag, den sie für ihre Schleppung aufgewendet haben, sich nicht anderswo im Kosovo eine Existenz aufgebaut haben, nicht etwa erwiderten, sie seien auch dort gefährdet, sondern bloß anFührten, in Österreich sei es "besser". Zum anderen kann nicht gesagt werden, dass den gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführern, die nach ihren Angaben zuletzt von Einkommen als Verkäufer gelebt haben, eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten sie tatsächlich nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch außerhalb ihres Heimatortes (sei es auch durch Gelegenheitsarbeiten in der Bauwirtschaft oder der Landwirtschaft) zu verdienen oder durch Unterstützung ihrer Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen (vgl. dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).Darüber hinaus könnten sich die Beschwerdeführer den von ihnen dargelegten Bedrohungen Dritter dadurch entziehen, dass SUE sich in andere Teile des Kosovo, etwa nach Pristina, begeben: Zum einen kann im Hinblick auf die nach den Länderfeststellungen jeweils lokal begrenzte Ausbreitung des Wahabismus nicht davon ausgegangen werden, dass ihnen im gesamten Staatsgebiet des Kosovo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung drohen würde. Festzuhalten ist dabei, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auf die Frage, weshalb sie mit dem Geldbetrag, den sie für ihre Schleppung aufgewendet haben, sich nicht anderswo im Kosovo eine Existenz aufgebaut haben, nicht etwa erwiderten, sie seien auch dort gefährdet, sondern bloß anFührten, in Österreich sei es "besser". Zum anderen kann nicht gesagt werden, dass den gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführern, die nach ihren Angaben zuletzt von Einkommen als Verkäufer gelebt haben, eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten sie tatsächlich nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch außerhalb ihres Heimatortes (sei es auch durch Gelegenheitsarbeiten in der Bauwirtschaft oder der Landwirtschaft) zu verdienen oder durch Unterstützung ihrer Familienangehörigen zu bestreiten, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen vergleiche dazu die entsprechenden Länderfeststellungen).

2.5.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.5.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würden oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten (siehe oben Pkt. 2.4.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.4.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer, welche im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit verfügen, nach einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine hier relevante Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführer dort Übergriffen ausgesetzt wären, gegen die sie keinen effektiven behördlichen Schutz erhalten würden oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen könnten (siehe oben Pkt. 2.4.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.4.2. zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit Ausgeführten kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer, welche im Kosovo über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Wohnmöglichkeit verfügen, nach einer Rückkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gefährdet wären. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine hier relevante Gefährdung bzw. Bedrohung ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.2.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

2.6.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, da sie in Österreich über keine anderen Verwandten verfügen.2.6.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde, da sie in Österreich über keine anderen Verwandten verfügen.

Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Juni 2013 in Österreich aufhalten, anzunehmen.Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der Beschwerdeführer, die sich erst seit Juni 2013 in Österreich aufhalten, anzunehmen.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in deren Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in der Lage wären, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen.Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in deren Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in der Lage wären, für ihren Unterhalt selbst aufzukommen.

2.6.3. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.2.6.3. Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

2.7.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39 AsylG 2005) stammt. Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.2.7.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39, AsylG 2005) stammt. Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2.7.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.2.7.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt das ihm eingeräumte Ermessen in unzweckmäßiger oder willkürlicher Weise ausgeübt hätte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgeführten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hätte.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u.a.).

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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