Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zlen. B4 434.795-1/2013/3E
B4 434.796-1/2013/3E
B4 434.797-1/2013/3E
B4 434.798-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, (3.) des XXXX, undDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) des römisch 40 , und
(4.) der XXXX, alle afghanische Staatsangehörige, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 12.4.2013, Zlen.(4.) der römisch 40 , alle afghanische Staatsangehörige, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 12.4.2013, Zlen.
(1.) 13 01.343-BAT, (2.) 13 01.344-BAT, (3.) 13 01.348-BAT, bzw.
(4.) 13 01.349-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind traditionell verheiratet und die Eltern der Drittbeschwerdeführer sowie der Viertbeschwerdeführerin (beide minderjährig). Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsbürger, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischen Glaubens. Sie stellten am 31.1.2013 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Erstbeschwerdeführer an, von Afghanistan in den Iran gegangen zu sein, da sein Vater, der beschuldigt worden sei, den Taliban anzugehören, getötet worden sei und die Leute daraufhin auch den Beschwerdeführer und seine Familie verfolgt hätten. Im Iran habe er die Zweitbeschwerdeführerin - ohne Einverständnis ihrer Familie - geheiratet, weshalb der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin belästigt worden seien. Im Iran hätten die Beschwerdeführer "keine Rechte" gehabt, da sie sich dort illegal aufgehalten hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin trage kein Kopftuch und er wolle nicht, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dazu gezwungen werde, eines zu tragen. Weiters habe er zwei Kinder, darunter ein kleines Mädchen. Der Erstbeschwerdeführer wolle, dass seine Kinder eine Schulbildung genießen können, keiner Zwangsheirat ausgesetzt werden und "in Freiheit" leben können.
Am gleichen Tag einvernommen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie den Iran verlassen habe, da sie den Erstbeschwerdeführer ohne Zustimmung ihrer Eltern geheiratet habe. Diese seien dann "schlecht" mit ihr umgegangen und hätten ihre Kinder belästigt. Im Iran habe sie sich nach ihrer Heirat illegal aufgehalten und wäre von den Behörden nach Afghanistan abgeschoben worden, wenn sie erwischt worden wäre. Sie könne nicht nach Afghanistan gehen; denn sie trage kein Kopftuch, wolle sich "frei bewegen" können und wünsche sich auch, dass ihre Kinder in "Freiheit" aufwachsen und eine Bildung genießen können.
3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 3.4.2013 brachte der Erstbeschwerdeführer u.a. vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin, als sie den Iran verlassen hätten, entschieden habe, das Kopftuch abzulegen. Auf Befragen, was er dazu sage, dass sie das Kopftuch ablehne, erwiderte der Beschwerdeführer, dass ihr das zustehe.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei ihrer Einvernahme am selben Tag im Wesentlichen Folgendes vor: Ihre Eltern lebten seit etwa 25 Jahren im Iran; die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder hätten sich nie in Afghanistan aufgehalten. Sie wolle in "Freiheit" leben und "Freiheit" gebe es weder in Afghanistan noch im Iran. Die Zweitbeschwerdeführerin habe gegen den Willen ihrer Familie geheiratet und wolle kein Kopftuch tragen. Dies sei aber im Iran und in Afghanistan nicht erlaubt. Iran und Afghanistan seien islamische Staaten und es sei schwierig, dort "in Freiheit" zu leben. In westlichen Ländern würden Frauen selbst über ihr Leben bestimmen können. Gefragt, was sie darunter verstehe, erwiderte sei, sie wolle, dass sie über ihre Leben selbst bestimme und nicht, dass dies andere täten; auch wolle sie arbeiten gehen. In Österreich müsse sie zuerst die Sprache lernen, um eine gute Arbeit zu finden. Hier halte sie sich überwiegend in der Pension auf. Sie hätten auch nicht die Möglichkeit, einen "guten Deutschkurs" zu besuchen. Ein Leben in Afghanistan sei für sie nicht möglich, weil man dort "keine Freiheit" habe. Sie habe eine andere Denkweise und Einstellung und habe von Anfang an kein Kopftuch tragen wollen. Auf Nachfrage, wie sich ihre Denkweise und Einstellung von jener einer afghanischen Frau unterscheiden würde, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass manche den Hijab tragen und die Entscheidungen der Eltern befolgen wollen. Für die Eltern spiele Ehre eine große Rolle - für die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Im Sommer würde sie in Österreich beispielsweise eine Bluse mit kurzen Ärmeln tragen. Sie wisse nicht, ob das in Afghanistan erlaubt wäre.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.4.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.4.2014 erteilt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer afghanische Staatsbürger seien und illegal in das Bundesgebiet eingereist seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ausgeführt, auf Grund ihrer westlichen Gesinnung und der Ablehnung des Kopftuches im Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sie habe dies aber nicht glaubhaft machen können. Für die minderjährigen Kinder habe die Zweitbeschwerdeführerin (als gesetzliche Vertreterin) keine, diese persönlich treffende Fluchtgründe angegeben. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage der Frauen in Afghanistan. Diesen zufolge unterscheide sich die Lage der Frauen je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaube es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften zu erwartenden Freiheiten wahrzunehmen. Eine Verteidigung ihrer Rechte sei in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt werde und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen würden, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten seien häufig nicht in der Lage - oder auf Grund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Soziale Gebräuche würden die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter beschränken. Die Verfassung enthalte einen umfangreichen Menschenrechtskatalog; gemäß Art. 22 hätten Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger oder überhaupt nicht achten würden. Insgesamt gebe es 19 formelle und informelle Frauenhäuser in Afghanistan. NGOs würden berichten, dass die Polizei immer häufiger Frauen an die Frauenhäuser verweise, wenn sie Schutz benötigen würden. Dennoch sei der Platz beschränkt. Frauen, die Schutz benötigen, aber keinen Platz finden würden, würden häufig im Gefängnis landen. Es gebe keine gesetzlichen Einschränkungen, denen zufolge Frauen bestimmte Berufe verwehrt werden würden. In der Praxis werde der Zugang zu verschiedenen Berufsfeldern durch die Sicherheitslage, mangelnde Ausbildung sowie kulturelle und traditionelle Gründe eingeschränkt. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern sei dringend geboten. Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23%) stelle insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht imstande gewesen, die Behörde davon zu überzeugen, dass sie als Frau einer gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Grund ausgesetzt sein könnte. Im Gegensatz zu anderen afghanischen Frauen, die vor allem wegen ihrer im Zuge des Asylverfahrens in Österreich näher ausgeführten persönlichen Erlebnisse ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen hätten und die wegen ihrer nach außen offen dargelegten Ablehnung der sie besonders als Frauen betreffenden in Afghanistan vorherrschenden religiös-gesellschaftlichen Zwänge nicht mehr dorthin zurückkehren könnten, ließen die von der Zweitbeschwerdeführerin dargebrachte persönliche Wertehaltung und Einstellung zu ihrer familiären und persönlichen Situation in Afghanistan und in Österreich sowie ihr äußeres Erscheinungsbild in den Einvernahmen nicht den Schluss zu, dass sich ihre persönliche Einstellung an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiere bzw. dass sie auch deshalb nach Österreich geflüchtet sei, da sie sich den in Afghanistan für Frauen herrschenden Zwängen und Diskriminierungen nicht unterwerfen habe wollen. Sie habe lediglich angegeben, das Kopftuch nicht tragen zu wollen. Aus den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin sei nicht erkennbar gewesen, dass diese einen Lebensstil angenommen habe, der in der konservativen afghanischen Gesellschaft auf Widerstand treffen würde und den sie schon verinnerlicht habe. Die Zuerkennung von subsidiären Schutz an die Beschwerdeführer begründete das Bundesasylamt damit, dass diese über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügten.4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.4.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.4.2014 erteilt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer afghanische Staatsbürger seien und illegal in das Bundesgebiet eingereist seien. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ausgeführt, auf Grund ihrer westlichen Gesinnung und der Ablehnung des Kopftuches im Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Sie habe dies aber nicht glaubhaft machen können. Für die minderjährigen Kinder habe die Zweitbeschwerdeführerin (als gesetzliche Vertreterin) keine, diese persönlich treffende Fluchtgründe angegeben. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage der Frauen in Afghanistan. Diesen zufolge unterscheide sich die Lage der Frauen je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaube es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften zu erwartenden Freiheiten wahrzunehmen. Eine Verteidigung ihrer Rechte sei in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt werde und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen würden, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten seien häufig nicht in der Lage - oder auf Grund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Soziale Gebräuche würden die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter beschränken. Die Verfassung enthalte einen umfangreichen Menschenrechtskatalog; gemäß Artikel 22, hätten Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger oder überhaupt nicht achten würden. Insgesamt gebe es 19 formelle und informelle Frauenhäuser in Afghanistan. NGOs würden berichten, dass die Polizei immer häufiger Frauen an die Frauenhäuser verweise, wenn sie Schutz benötigen würden. Dennoch sei der Platz beschränkt. Frauen, die Schutz benötigen, aber keinen Platz finden würden, würden häufig im Gefängnis landen. Es gebe keine gesetzlichen Einschränkungen, denen zufolge Frauen bestimmte Berufe verwehrt werden würden. In der Praxis werde der Zugang zu verschiedenen Berufsfeldern durch die Sicherheitslage, mangelnde Ausbildung sowie kulturelle und traditionelle Gründe eingeschränkt. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern sei dringend geboten. Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23%) stelle insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht imstande gewesen, die Behörde davon zu überzeugen, dass sie als Frau einer gegen sie persönlich gerichteten Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Grund ausgesetzt sein könnte. Im Gegensatz zu anderen afghanischen Frauen, die vor allem wegen ihrer im Zuge des Asylverfahrens in Österreich näher ausgeführten persönlichen Erlebnisse ihren Herkunftsstaat Afghanistan verlassen hätten und die wegen ihrer nach außen offen dargelegten Ablehnung der sie besonders als Frauen betreffenden in Afghanistan vorherrschenden religiös-gesellschaftlichen Zwänge nicht mehr dorthin zurückkehren könnten, ließen die von der Zweitbeschwerdeführerin dargebrachte persönliche Wertehaltung und Einstellung zu ihrer familiären und persönlichen Situation in Afghanistan und in Österreich sowie ihr äußeres Erscheinungsbild in den Einvernahmen nicht den Schluss zu, dass sich ihre persönliche Einstellung an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiere bzw. dass sie auch deshalb nach Österreich geflüchtet sei, da sie sich den in Afghanistan für Frauen herrschenden Zwängen und Diskriminierungen nicht unterwerfen habe wollen. Sie habe lediglich angegeben, das Kopftuch nicht tragen zu wollen. Aus den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin sei nicht erkennbar gewesen, dass diese einen Lebensstil angenommen habe, der in der konservativen afghanischen Gesellschaft auf Widerstand treffen würde und den sie schon verinnerlicht habe. Die Zuerkennung von subsidiären Schutz an die Beschwerdeführer begründete das Bundesasylamt damit, dass diese über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügten.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. In diesen wird u.a. ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht habe, nicht in Afghanistan leben zu können, da sie ein freies selbstbestimmtes Leben führen möchte. Sie wolle kein Kopftuch tragen und einen Beruf ausüben. Das Bundesasylamt habe dazu ausgeführt, dass ihre dargebrachte Wertehaltung und Einstellung zu ihrer familiären und persönlichen Situation in Afghanistan und in Österreich sowie ihr äußeres Erscheinungsbild in den Einvernahmen jedenfalls nicht den Schluss zulassen würden, ihre Wertehaltung als am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert bezeichnen zu können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bisher in einem Grundversorgungsquartier in einer kleinen Gemeinde in Niederösterreich gelebt. Es sei nicht verwunderlich, dass dort die Möglichkeiten, einen Deutschkurs zu besuchen oder eine Ausbildung zu absolvieren, begrenzt seien. Dies gelte insbesondere, da ihr die finanziellen Mittel fehlen würden, um mobil sein zu können. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass sie dem Bundesasylamt nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Österreich noch keine über ihre tatsächliche "westliche" Einstellung hinausgehende Manifestation derselben nachweisen habe können. Tatsache sei, dass sie bei der Einvernahme am 3.4.2013 Jeans und kein Kopftuch getragen habe. Ein solches Auftreten wäre im Iran oder in Afghanistan für eine Frau nicht möglich. Es bestehe kein Grund an ihrer Weltanschauung zu zweifeln. "Westlich" orientierten Frauen werde vom Asylgerichtshof regelmäßig der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Zur minderjährigen Viertbeschwerdeführerin wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass ihre Eltern den Wunsch hätten, dass sie nicht dazu gezwungen werde, ein Kopftuch zu tragen oder zwangsverheiratet zu werden. Weiters sollten ihre Kinder in Freiheit aufwachen und Bildung genießen. Dieses Vorbringen sei asylrelevant. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 20.6.2012, Zl. U 1986/11, zu Recht erkannt, dass der Asylgerichtshof, indem er keine Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Bildung durchgeführt habe, seine ein minderjähriges Mädchen als Beschwerdeführerin betreffende Entscheidung mit Willkür behaftet habe. Damit habe sich das Bundesasylamt nicht auseinander gesetzt.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. In diesen wird u.a. ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht habe, nicht in Afghanistan leben zu können, da sie ein freies selbstbestimmtes Leben führen möchte. Sie wolle kein Kopftuch tragen und einen Beruf ausüben. Das Bundesasylamt habe dazu ausgeführt, dass ihre dargebrachte Wertehaltung und Einstellung zu ihrer familiären und persönlichen Situation in Afghanistan und in Österreich sowie ihr äußeres Erscheinungsbild in den Einvernahmen jedenfalls nicht den Schluss zulassen würden, ihre Wertehaltung als am "westlichen" Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert bezeichnen zu können. Die Zweitbeschwerdeführerin habe bisher in einem Grundversorgungsquartier in einer kleinen Gemeinde in Niederösterreich gelebt. Es sei nicht verwunderlich, dass dort die Möglichkeiten, einen Deutschkurs zu besuchen oder eine Ausbildung zu absolvieren, begrenzt seien. Dies gelte insbesondere, da ihr die finanziellen Mittel fehlen würden, um mobil sein zu können. Vor diesem Hintergrund sei nachvollziehbar, dass sie dem Bundesasylamt nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Österreich noch keine über ihre tatsächliche "westliche" Einstellung hinausgehende Manifestation derselben nachweisen habe können. Tatsache sei, dass sie bei der Einvernahme am 3.4.2013 Jeans und kein Kopftuch getragen habe. Ein solches Auftreten wäre im Iran oder in Afghanistan für eine Frau nicht möglich. Es bestehe kein Grund an ihrer Weltanschauung zu zweifeln. "Westlich" orientierten Frauen werde vom Asylgerichtshof regelmäßig der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Zur minderjährigen Viertbeschwerdeführerin wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass ihre Eltern den Wunsch hätten, dass sie nicht dazu gezwungen werde, ein Kopftuch zu tragen oder zwangsverheiratet zu werden. Weiters sollten ihre Kinder in Freiheit aufwachen und Bildung genießen. Dieses Vorbringen sei asylrelevant. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 20.6.2012, Zl. U 1986/11, zu Recht erkannt, dass der Asylgerichtshof, indem er keine Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Bildung durchgeführt habe, seine ein minderjähriges Mädchen als Beschwerdeführerin betreffende Entscheidung mit Willkür behaftet habe. Damit habe sich das Bundesasylamt nicht auseinander gesetzt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Hazara an und bekennen sich zum schiitischen Glauben. Die Zweitbeschwerdeführerin lebte von ihrer Geburt bis zu ihrer Reise nach Europa im Herbst 2012 im Iran, wohin sich ihre Eltern vor ca. 25 Jahren begeben hatten. Dort heiratete sie gegen den Willen ihrer Eltern den Zweitbeschwerdeführer.
Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine westlich orientierte Frau, die auch - gemeinsam mit mi dem Erstbeschwerdeführer - ihre Kinder in dieser Hinsicht erzieht. Sofern das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid ausführte, die von der Zweitbeschwerdeführerin dargebrachte persönliche Wertehaltung und Einstellung zu ihrer familiären und persönlichen Situation in Afghanistan und in Österreich sowie ihr äußeres Erscheinungsbild in den Einvernahmen lasse nicht den Schluss zu, dass sie sich an dem allgemein als "westlich" zu bezeichnenden Frauen- und Gesellschaftsbild orientiere, lässt sich Derartiges den über ihre Einvernahmen aufgenommenen Niederschriften nicht entnehmen. So gab sie etwa - glaubwürdig - an, seit der Ausreise aus dem Iran kein Kopftuch mehr zu tragen, in Österreich arbeiten gehen zu wollen und für beide Kinder, also auch für ihre Tochter, Bildungschancen zu suchen. Was das vom Bundesasylamt - ohne nähere Ausführungen - ins Treffen geführte äußere Erscheinungsbild der Zweitbeschwerdeführerin angeht, trug diese bei ihrer Einvernahme (wie sich aus dem glaubwürdigen Beschwerdevorbringen ergibt) nicht nur kein Kopftuch, sondern auch Jeans. Daher ist der Beschwerde zuzustimmen, dass es im Fall der Zweitbeschwerdeführerin keiner zusätzlichen Manifestationen wie etwa der tatsächlichen Aufnahme einer Arbeit bedarf, um von einer westlichen Orientierung auszugehen.
1.2. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; sie werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es haben sich keine hier relevanten Änderungen ergeben (vgl. etwa den ANSO-Bericht vom April 2013 oder den HRW-Bericht vom 31. Jänner 2013).1.2. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; sie werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es haben sich keine hier relevanten Änderungen ergeben vergleiche etwa den ANSO-Bericht vom April 2013 oder den HRW-Bericht vom 31. Jänner 2013).
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i. römisch fünf.m. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bis-herigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bis-herigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
3.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den We-sensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Ent-scheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezem-ber 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.3.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den We-sensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Ent-scheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezem-ber 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
3.4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit ei-nes anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richt-linie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-nen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewähren-den Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuwei-sen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit ei-nes anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richt-linie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-nen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewähren-den Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuwei-sen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthal-tes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthal-tes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Orga-nen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Orga-nen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.4.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Zweitbeschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich spätestens seit ihrem Aufenthalt in Österreich einen westlichen Lebensstil angeeignet. Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre sie bei einer Beibehaltung dieser Lebensweise hier relevanter Verfolgung ausgesetzt. Denn nach der Einschätzung des UNHCR (Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, Juli 2009, 32), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182), sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09). Die Zweitbeschwerdeführerin würde als eine solche Frau wahrgenommen, wäre also einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt und würde dagegen keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten. Damit droht ihr Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu auch VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ¿westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich spätestens seit ihrem Aufenthalt in Österreich einen westlichen Lebensstil angeeignet. Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre sie bei einer Beibehaltung dieser Lebensweise hier relevanter Verfolgung ausgesetzt. Denn nach der Einschätzung des UNHCR (Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, Juli 2009, 32), der Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182), sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen vergleiche dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.7.2010, Application Nr. 23505/09). Die Zweitbeschwerdeführerin würde als eine solche Frau wahrgenommen, wäre also einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt und würde dagegen keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten. Damit droht ihr Verfolgung aufgrund einer ihr unterstellten politischen Gesinnung vergleiche dazu auch VwGH, 6.7.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte ¿westliche Lebensstil' in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Aufgrund der Situation in Afghanistan besteht für die Zweitbeschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (vgl. dazu auch die Begründungen des Bundesasylamtes zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer).Aufgrund der Situation in Afghanistan besteht für die Zweitbeschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vergleiche dazu auch die Begründungen des Bundesasylamtes zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die Beschwerdeführer).
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.4.3. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an die Zweitbis Viertbeschwerdeführer:
Die Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin sind Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wobei dies auf den Erstbeschwerdeführer im Wege der Vermittlung über die Kinder zutrifft. Da der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird, ist dieser Status gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch den Erst- und Drittbeschwerdeführern sowie der Viertbeschwerdeführerin zuzuerkennen.Die Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die Viertbeschwerdeführerin sind Familienangehörige der Zweitbeschwerdeführerin iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wobei dies auf den Erstbeschwerdeführer im Wege der Vermittlung über die Kinder zutrifft. Da der Zweitbeschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird, ist dieser Status gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch den Erst- und Drittbeschwerdeführern sowie der Viertbeschwerdeführerin zuzuerkennen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe oben Pkt. 3.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u. a.).4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe oben Pkt. 3.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 u. a.).
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
14.08.2013