Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
Zl. B4 433.174-1/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX, afghanische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2013, Zl. 12 00.060-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerden der römisch 40 , afghanische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1.2.2013, Zl. 12 00.060-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde des angefochtenen Bescheides wurde der Spruchpunkte I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde des angefochtenen Bescheides wurde der Spruchpunkte römisch eins. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine aus XXXX, Provinz Kunduz, stammende und Volksgruppe der Hazara angehörende afghanische Staatsangehörige schiitisch-muslimischen Glaubens, brachte am 3.1.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den sie bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des XXXX am 4.1.2012 sowie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.6.2012 im Wesentlichen wie folgt begründete: Ein Angehöriger der Taliban namens "XXXX", der schon zwei Frauen und mehrere Kinder habe, habe die 13jährige Tochter der Beschwerdeführerin namens Aysha heiraten wollen und deren Familie ca. zwei Wochen vor der Ausreise aus Afghanistan deshalb kontaktiert. "XXXX" sei einige Male ins Geschäft des Ehemannes der Beschwerdeführerin gekommen und habe um die Hand der Tochter gebeten. Ihr Mann habe Angst gehabt und habe weder abgelehnt noch zugestimmt; mit den Taliban könne man nicht reden, sie seien sehr gefährlich. Die Tochter habe den Genannten nicht heiraten wollen und aus Angst vor ihm seien sie geflüchtet. "XXXX" habe dem Mann der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er die Tochter heiraten wolle, egal ob die Familie das wolle oder nicht. Besser wäre es, wenn sie zustimmten; ansonsten würde er die Tochter "mit Gewalt" heiraten. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin (etwa im November 2011) mit ihrem Ehemann sowie ihren fünf Kindern Afghanistan verlassen und sei mit der Hilfe eines Schleppers über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie von ihrem Mann sowie drei der Kinder, darunter die Tochter namens XXXX, getrennt worden sei. Die Beschwerdeführerin und zwei Kinder seien nach Österreich weitergereist; die anderen Angehörigen dürften sich weiterhin in Griechenland aufhalten. Welche Funktion "XXXX" bei den Taliban gehabt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Auf die Frage, ob sie nicht in einem anderen Teil Afghanistans leben könnten, meinte sie auch in Kabul seien die Taliban, man hätte sie auch dort finden können.1. Die Beschwerdeführerin, eine aus römisch 40 , Provinz Kunduz, stammende und Volksgruppe der Hazara angehörende afghanische Staatsangehörige schiitisch-muslimischen Glaubens, brachte am 3.1.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, den sie bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des römisch 40 am 4.1.2012 sowie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.6.2012 im Wesentlichen wie folgt begründete: Ein Angehöriger der Taliban namens "XXXX", der schon zwei Frauen und mehrere Kinder habe, habe die 13jährige Tochter der Beschwerdeführerin namens Aysha heiraten wollen und deren Familie ca. zwei Wochen vor der Ausreise aus Afghanistan deshalb kontaktiert. "XXXX" sei einige Male ins Geschäft des Ehemannes der Beschwerdeführerin gekommen und habe um die Hand der Tochter gebeten. Ihr Mann habe Angst gehabt und habe weder abgelehnt noch zugestimmt; mit den Taliban könne man nicht reden, sie seien sehr gefährlich. Die Tochter habe den Genannten nicht heiraten wollen und aus Angst vor ihm seien sie geflüchtet. "XXXX" habe dem Mann der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er die Tochter heiraten wolle, egal ob die Familie das wolle oder nicht. Besser wäre es, wenn sie zustimmten; ansonsten würde er die Tochter "mit Gewalt" heiraten. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin (etwa im November 2011) mit ihrem Ehemann sowie ihren fünf Kindern Afghanistan verlassen und sei mit der Hilfe eines Schleppers über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie von ihrem Mann sowie drei der Kinder, darunter die Tochter namens römisch 40 , getrennt worden sei. Die Beschwerdeführerin und zwei Kinder seien nach Österreich weitergereist; die anderen Angehörigen dürften sich weiterhin in Griechenland aufhalten. Welche Funktion "XXXX" bei den Taliban gehabt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Auf die Frage, ob sie nicht in einem anderen Teil Afghanistans leben könnten, meinte sie auch in Kabul seien die Taliban, man hätte sie auch dort finden können.
2. Bei einer in der Folge vom Bundesasylamt durchgeführten Internetrecherche wurde ein vom 13.10.2012 datierender Artikel auf "Spiegel Online" mit folgendem Inhalt ausfindig gemacht:
"Krieg in Nordostafghanistan
US-Spezialeinheiten töten Taliban-Anführer in Kunduz
von XXXXvon römisch 40
Der Getötete galt bei der Bundeswehr als Feind, war zur Fahndung ausgeschrieben: Unweit des deutschen Camps haben US-Einheiten bei Kunduz gezielt einen Kommandeur der Taliban getötet. Insgesamt schalteten die USA in Nordafghanistan schon 18 Anführer der Radikalen aus.
Berlin - Die US Streitkräfte in Afghanistan setzen ihre tödliche Jagd auf die Führungsspitze der Taliban und anderer Aufständischer im Einsatzgebiet der Bundeswehr unnachgiebig fort. Laut einer neuen Mitteilung des Hauptquartiers der internationalen Truppen in Afghanistan wurde bereits am Montag nahe des deutschen Feldlagers in Kunduz ein weiterer Taliban-Kommandeur gezielt getötet. Demnach kamen der Kommandeur XXXX und einer seiner Getreuen bei einem gezielten Luftschlag ums Leben. Zivilisten sollen nicht zu Schaden gekommen sein.Berlin - Die US Streitkräfte in Afghanistan setzen ihre tödliche Jagd auf die Führungsspitze der Taliban und anderer Aufständischer im Einsatzgebiet der Bundeswehr unnachgiebig fort. Laut einer neuen Mitteilung des Hauptquartiers der internationalen Truppen in Afghanistan wurde bereits am Montag nahe des deutschen Feldlagers in Kunduz ein weiterer Taliban-Kommandeur gezielt getötet. Demnach kamen der Kommandeur römisch 40 und einer seiner Getreuen bei einem gezielten Luftschlag ums Leben. Zivilisten sollen nicht zu Schaden gekommen sein.
Der Luftschlag beweist erneut die Entschlossenheit der US-Einheiten, seit der Truppenaufstockung im Sommer dieses Jahres mit gezielten Zugriffen und Luftschlägen die Hierarchie zu schwächen oder gar auszuschalten. Jeden Tag kommen aus allen Teilen des Landes, aber vor allem aus dem Süden, Osten und dem Einsatzgebiet der Bundeswehr, Meldungen über solche Militärschläge. Hinter den in den Bereichen erwähnten Koalitionstruppen stecken meist Spezialeinheiten der US-Armee und von ihnen trainierte Afghanen.
Mit der gezielten Tötung des Kommandeurs XXXX haben die US-Kräfte erneut einen erklärten Feind der Bundeswehr ausgeschaltet. Der Taliban galt als Anführer einer ganzen Gruppe von Aufständischen in der Region Gor Tepa nordwestlich des deutschen Feldlagers und wird verdächtigt, auch an Anschlägen gegen die Bundeswehr beteiligt gewesen zu sein. Die Deutschen hatten ihn dieses Jahr auf der Fahndungsliste der NATO, intern "Joint Prioritized Effects List" (JPEL') genannt, zur Festnahme ausgeschrieben, dort wurde er unter der Nummer 3145 geführt.Mit der gezielten Tötung des Kommandeurs römisch 40 haben die US-Kräfte erneut einen erklärten Feind der Bundeswehr ausgeschaltet. Der Taliban galt als Anführer einer ganzen Gruppe von Aufständischen in der Region Gor Tepa nordwestlich des deutschen Feldlagers und wird verdächtigt, auch an Anschlägen gegen die Bundeswehr beteiligt gewesen zu sein. Die Deutschen hatten ihn dieses Jahr auf der Fahndungsliste der NATO, intern "Joint Prioritized Effects List" (JPEL') genannt, zur Festnahme ausgeschrieben, dort wurde er unter der Nummer 3145 geführt.
Das Hauptquartier in Kabul bezeichnete die Operation gegen XXXX und ähnliche Missionen am Dienstag als vollen Erfolg. Erstmals seit dem Beginn der Kampagne gegen die Taliban-Führer zog die Allianz eine Bilanz der Operationen. Demnach seien in Nordafghanistan in den vergangenen Monaten 18 Anführer der Taliban getötet oder gefasst worden. "Jeder Anführer, den wir vom Kampffeld entfernen, erhöht die Sicherheit für die Einwohner", sagte ein Sprecher. Zugleich kündigte er an, dass die Koalitionskräfte ihre Jagd auf die Taliban-Spitze weiterführen werden.Das Hauptquartier in Kabul bezeichnete die Operation gegen römisch 40 und ähnliche Missionen am Dienstag als vollen Erfolg. Erstmals seit dem Beginn der Kampagne gegen die Taliban-Führer zog die Allianz eine Bilanz der Operationen. Demnach seien in Nordafghanistan in den vergangenen Monaten 18 Anführer der Taliban getötet oder gefasst worden. "Jeder Anführer, den wir vom Kampffeld entfernen, erhöht die Sicherheit für die Einwohner", sagte ein Sprecher. Zugleich kündigte er an, dass die Koalitionskräfte ihre Jagd auf die Taliban-Spitze weiterführen werden.
Die Bundeswehr beteiligt sich bisher nicht an den meist in der Nacht stattfindenden Zugriffen der Eliteeinheiten der USA. Zwar sind die Missionen mit dem Hauptquartier der deutschen Truppen in Masar-i-Scharif abgestimmt, damit deutsche Einheiten den Amerikanern nicht in die Feuerlinien laufen. Eine aktive Beteiligung deutscher Soldaten oder des Kommandos Spezialkräfte (KSK) ist politisch nicht erwünscht. Die Bundeswehr betont auch immer wieder, dass sie Personen nur zur Festnahme und nicht mit dem Ziel der Ausschaltung auf die Fahndungslisten der Nato setzt."
3. Am 6.7.2012 wurde die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal von dem Bundesasylamt einvernommen, wobei die Niederschrift folgenden Inhalt hat.
"F: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die DARI Sprache bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A: Ja
F: Welche Funktionen hatte Ihr Verfolger in Afghanistan?
A: Dieser hatte eine höhere Funktion bei den Taliban. Ich kann dies nicht genau angeben.
V: Ein XXXX, welcher Kommandant der Taliban gewesen ist wurde 2010 getötet. Es können mehrere Personen denselben Namen haben.V: Ein römisch 40 , welcher Kommandant der Taliban gewesen ist wurde 2010 getötet. Es können mehrere Personen denselben Namen haben.
F: Wenn Ihnen nun ein Foto vorgezeigt wird, können Sie diese Person erkennen?
A: Nein. Wir Frauen sehen die Männer nicht.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Mir wird nun die Niederschrift rückübersetzt und ich habe danach die Möglichkeit och etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
F: Haben Sie nun nach der Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
A: Nein."
4. Mit Bescheid vom 1.2.2013, Zl. 12 00.060-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I), erkannte ihr aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 2.2.2014 (Spruchpunkt III). Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erwiesen habe; denn aus dem unter Punkt 2. dargestellten Artikel ergebe sich, dass am 13.10.2010 bei einem Luftschlag der US-Truppen in Kunduz ein Kommandeur der Taliban namens "XXXX" getötet worden sei. Daher könne nicht angenommen werden, dass dieser zwei Wochen vor der Ausreise der Beschwerdeführerin deren Tochter zur Heirat habe zwingen wollen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es mehrere Personen dieses Namens geben könnte, könne nicht gefolgt werden; denn es sei nicht davon auszugehen, dass mehrere Personen diesen Namen hätten und zugleich Kommandant der Taliban (gewesen) seien. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass für die Beschwerdeführerin als Frau mit zwei minderjährigen Kindern das reale Risiko bestehe, mangels eines eigenen Vermögen, einer besonderen Ausbildung sowie eines sozialen Netzwerkes in einem hinreichend sicheren Teil Afghanistans bei einer Rückkehr in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Erteilung für die befristete Aufenthaltsberechtigung.4. Mit Bescheid vom 1.2.2013, Zl. 12 00.060-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihr aber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 2.2.2014 (Spruchpunkt römisch drei). Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass sich das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erwiesen habe; denn aus dem unter Punkt 2. dargestellten Artikel ergebe sich, dass am 13.10.2010 bei einem Luftschlag der US-Truppen in Kunduz ein Kommandeur der Taliban namens "XXXX" getötet worden sei. Daher könne nicht angenommen werden, dass dieser zwei Wochen vor der Ausreise der Beschwerdeführerin deren Tochter zur Heirat habe zwingen wollen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es mehrere Personen dieses Namens geben könnte, könne nicht gefolgt werden; denn es sei nicht davon auszugehen, dass mehrere Personen diesen Namen hätten und zugleich Kommandant der Taliban (gewesen) seien. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass für die Beschwerdeführerin als Frau mit zwei minderjährigen Kindern das reale Risiko bestehe, mangels eines eigenen Vermögen, einer besonderen Ausbildung sowie eines sozialen Netzwerkes in einem hinreichend sicheren Teil Afghanistans bei einer Rückkehr in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Abschließend begründete das Bundesasylamt die Erteilung für die befristete Aufenthaltsberechtigung.
5. Gegen Spruchpunkt I. richtet sich folgende fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt:5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich folgende fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt:
Nach Wiederholung des Fluchtvorbringens wird auf Herkunftsländerinformation zur Lage in Afghanistan verwiesen, der zufolge die Lage "äußerst prekär" sei. Weiters wird gerügt, dass das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht für unglaubwürdig erachtet habe, wobei Folgendes ins Treffen geführt wird: "Agha" bedeute Herr und sei somit kein eigenständiger Teil des Namen Namens, "XXXX" könne wiederum sowohl ein Vorname als auch ein Nachname sein. Somit könne "XXXX" durchaus nicht nur der Name einer zweiten, sondern auch von weiteren Personen sein; der Verfolger müsse somit deswegen keinesfalls mit dem getöteten Kommandeur dieses Namens ident sein. Üblich sei es auch, dass ein Bruder des getöteten "XXXX" diesen Name angenommen habe und nun unter diesem Namen auftrete. Schließlich könnte überhaupt bezweifelt werden, dass ein Kommandeur der Taliban getötet worden sei, da immer wieder Falschmeldungen über Tötungen von Angehörigen der Taliban von der afghanischen Regierung verbreitet würden, um die Bevölkerung ruhig zu stellen und die eigene Position mit vermeintlichen Erfolgen zu bekräftigen. Der Beschwerdeführerin hätte Asyl gewährt werden müssen, weil sie in Afghanistan von den Taliban verfolgt werde und der afghanische Staat nicht willens bzw. fähig sei, sie zu beschützen. Sie würde eine Bedrohung ihres Lebens und eine Gefährdung ihrer körperlichen Integrität zu befürchten haben. Schließlich wird neben der persönlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin die Einholung von "Zeugenaussagen" im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort beantragt, wobei insbesondere die Existenz eines Taliban-Mitgliedes mit dem Namen "XXXX" untersucht und bewiesen werden solle. Das Geschäft des Mannes der Beschwerdeführerin befindet sich in der "XXXX". Dort gebe es viele Geschäfte und der Taleb "XXXX" sei den Inhabern der anderen Geschäfte auch bekannt, weil er sich dort sehr oft aufhalte, und zwar auch nach 2010.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 i.d.F. der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.2. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat und auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht sachgerecht eingegangen ist:
Der Asylgerichtshof stimmt der Beschwerde insofern zu, als sich aus dem dargestellten Artikel auf "Spiegel Online" nicht ohne Weiteres ergibt, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist, zumal diesem (bislang) keine anderen Hinweise auf dessen Wahrheitswidrigkeit entnommen werden können. Daher hätte das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführerin nicht für tatsachenwidrig erachten dürften, ohne weitere Ermittlungen - etwa von der Art jener Nachforschungen durch den Vertrauensanwalt, wie sie die Beschwerde beantragt - durchzuführen. Der Vollständigkeit halber wird, - im Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführerin in der oben zu Punkt I.3. dargestellten Einvernahme ein Foto vorgehalten wurde -, darauf hingewiesen, dass sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen lässt, wer auf diesem Foto abgebildet war; auf dem zitierten Artikel scheint ein Foto nicht auf. Überdies ist festzuhalten, dass nicht gesagt werden kann, es würde dem Fluchtvorbringen von vorherein an der erforderlichen Asylrelevanz fehlen (zur Rechtsprechung betreffend die sozialen Gruppe der Familie vgl. etwa VwGH 19.12.2001, 98/20/0312).Der Asylgerichtshof stimmt der Beschwerde insofern zu, als sich aus dem dargestellten Artikel auf "Spiegel Online" nicht ohne Weiteres ergibt, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist, zumal diesem (bislang) keine anderen Hinweise auf dessen Wahrheitswidrigkeit entnommen werden können. Daher hätte das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführerin nicht für tatsachenwidrig erachten dürften, ohne weitere Ermittlungen - etwa von der Art jener Nachforschungen durch den Vertrauensanwalt, wie sie die Beschwerde beantragt - durchzuführen. Der Vollständigkeit halber wird, - im Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführerin in der oben zu Punkt römisch eins.3. dargestellten Einvernahme ein Foto vorgehalten wurde -, darauf hingewiesen, dass sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen lässt, wer auf diesem Foto abgebildet war; auf dem zitierten Artikel scheint ein Foto nicht auf. Überdies ist festzuhalten, dass nicht gesagt werden kann, es würde dem Fluchtvorbringen von vorherein an der erforderlichen Asylrelevanz fehlen (zur Rechtsprechung betreffend die sozialen Gruppe der Familie vergleiche etwa VwGH 19.12.2001, 98/20/0312).
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt überdies damit auseinandersetzen zu haben, ob die Beschwerdeführerin sowie deren Tochter Zainab - der diese betreffende Bescheid des Bundesasylamtes wird mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B4 433.175-1/2013/3E u.a. gemäß § 66 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehoben - , aufgrund ihres Geschlechts in Afghanistan hier relevante Verfolgung befürchten müssen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.6.2012, Zl. U 1986-1990/11-17, mit dem ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes aufgehoben wurde, da dort auf die Frage einer möglichen geschlechtsspezifischen Verfolgung eines minderjährigen Mädchens nicht eingegangen worden sei).Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesasylamt überdies damit auseinandersetzen zu haben, ob die Beschwerdeführerin sowie deren Tochter Zainab - der diese betreffende Bescheid des Bundesasylamtes wird mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. B4 433.175-1/2013/3E u.a. gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben - , aufgrund ihres Geschlechts in Afghanistan hier relevante Verfolgung befürchten müssen vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.6.2012, Zl. U 1986-1990/11-17, mit dem ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes aufgehoben wurde, da dort auf die Frage einer möglichen geschlechtsspezifischen Verfolgung eines minderjährigen Mädchens nicht eingegangen worden sei).
Die Ergebnisse der angeführten Ermittlungen werden der Beschwerdeführerin (bzw. der genannten Tochter) vorzuhalten und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sein.
2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung notwendig ist.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung notwendig ist.
2.4. Auf Grund der unter Punkt 2.2. angestellten Erwägungen kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
14.08.2013