TE AsylGH Beschluss 2013/7/26 C5 425045-1/2012

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Veröffentlicht am 26.07.2013
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Spruch

C5 425.045-1/2012/14E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2012, 12 01.691-EASt. West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.7.2013 beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.2.2012, 12 01.691-EASt. West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.7.2013 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 7.2.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). In der Niederschrift über seine Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Linz Hauptbahnhof/A2) vom selben Tag wird als sein Geburtstag der "XXXX" angegeben. Mit diesem Geburtsdatum wurde der Beschwerdeführer in der Folge im Akt des Bundesasylamtes geführt.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 9.2.2012 gab der Beschwerdeführer eingangs an, er sei noch nicht 18 Jahre alt; sein Führerschein und seine Geburtsurkunde seien hierher unterwegs. Auf die Frage nach seinem Geburtsdatum gab er - nachdem er überlegt hatte - die Jahreszahlen 1372, 1373 und 1374 an (die Niederschrift vermerkt dafür in Klammern die Zahlen 1993, 1994 und 1995, die offenbar die entsprechenden Jahre im gregorianischen Kalender bezeichnen sollen; tatsächlich entspricht der vom Beschwerdeführer angegebene Zeitraum jenem vom XXXX, setzt also etwas später ein und endet etwas später) und ergänzte, er sei 17 Jahre und fünf Monate alt. (Dies entspräche einem Geburtsdatum im Herbst 1994.) Die Niederschrift hält fest, dem Beschwerdeführer sei "die EB" (vermutlich die Niederschrift über die Befragung vom 7.2.2012) vorgelegt und es sei festgestellt worden, dass er sie unterschrieben habe. Dort sei beim Geburtsdatum keine Korrektur vorgenommen worden, deshalb werde sein Alter mit 18 Jahren angenommen; eine Korrektur, so heißt es, werde "erst nach Einlangen der in Aussicht gestellten Dokumente vorgenommen". Die Dokumente, gab der Beschwerdeführer an, seien am Vortag abgeschickt worden.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau) am 9.2.2012 gab der Beschwerdeführer eingangs an, er sei noch nicht 18 Jahre alt; sein Führerschein und seine Geburtsurkunde seien hierher unterwegs. Auf die Frage nach seinem Geburtsdatum gab er - nachdem er überlegt hatte - die Jahreszahlen 1372, 1373 und 1374 an (die Niederschrift vermerkt dafür in Klammern die Zahlen 1993, 1994 und 1995, die offenbar die entsprechenden Jahre im gregorianischen Kalender bezeichnen sollen; tatsächlich entspricht der vom Beschwerdeführer angegebene Zeitraum jenem vom römisch 40 , setzt also etwas später ein und endet etwas später) und ergänzte, er sei 17 Jahre und fünf Monate alt. (Dies entspräche einem Geburtsdatum im Herbst 1994.) Die Niederschrift hält fest, dem Beschwerdeführer sei "die EB" (vermutlich die Niederschrift über die Befragung vom 7.2.2012) vorgelegt und es sei festgestellt worden, dass er sie unterschrieben habe. Dort sei beim Geburtsdatum keine Korrektur vorgenommen worden, deshalb werde sein Alter mit 18 Jahren angenommen; eine Korrektur, so heißt es, werde "erst nach Einlangen der in Aussicht gestellten Dokumente vorgenommen". Die Dokumente, gab der Beschwerdeführer an, seien am Vortag abgeschickt worden.

Der Beschwerdeführer gab ua. an, er habe einen Führerschein erhalten, als er 16 Jahre und einen Monat alt gewesen sei. Auf den Vorhalt, man bekomme einen Führerschein erst mit 18 Jahren, widersprach er und erklärte, in Afghanistan könne man einen Führerschein schon mit 16 Jahren erwerben.

Am 9.2.2012 richtete die Organisationseinheit des Bundesasylamtes, die das Verfahren führte, eine Anfrage an die Staatendokumentation dieser Behörde ua. dazu, in welchem Alter man in Afghanistan einen Führerschein erwerben könne; die Anfrage wurde am selben Tag beantwortet. Aus der Antwort geht hervor, dass das Mindestalter zum Erwerb eines Führerscheins in Afghanistan 16 Jahre beträgt, dass man um 100 oder 180 Dollar (Schmiergeld) problemlos einen Führerschein ohne Kurs und ohne Prüfung erwerben kann und dass illegal ausgestellte Führerscheine in nahezu allen Provinzen erhältlich sind. Die Beantwortung beschreibt auch eine Fahrprüfung und weist darauf hin, dass es in erheblichem Umfang echte Dokumente unwahren Inhalts gibt (Hinweis auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand Jänner 2012]).

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) am 15.2.2012 wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er in der Zwischenzeit ein Identitätsdokument erlangt habe; er verneinte und erklärte, er warte noch auf ein Paket, sein Bruder werde es ihm aus Afghanistan schicken. Er bestätigte, dass seine Angaben vom 9.2.2012 richtig und vollständig seien. Er wurde sodann nochmals nach den Umständen seines Führerscheinerwerbs befragt und gab an, er habe einen Fahrschulkurs und eine Prüfung absolviert. Damals sei er ungefähr 16 Jahre und sieben Monate alt gewesen; es sei vor etwa einem Jahr und zwei oder drei Monaten gewesen. Auf den Vorhalt, er habe bei seiner ersten Einvernahme (am 9.2.2012) angegeben, dass er damals 16 Jahre und einen Monat alt gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer, er habe nicht gesagt, wie alt er sei, sondern dass er eine Geburtsurkunde habe.

Dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vorgehalten; er gab an, in Afghanistan könne man auch mit 16 oder 17 Jahren einen Führerschein erwerben. Es habe sich nicht um einen illegalen Führerschein gehandelt.

1.2. Mit der angefochtenen Erledigung wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Ob diese mit "Bescheid" überschriebene Erledigung wirksam erlassen und daher tatsächlich ein Bescheid ist, dies ist Gegenstand dieses Verfahrens. (Soweit daher im Folgenden - der Einfachheit halber - von einem Bescheid die Rede ist, wird damit vorläufig keine Aussage über den Bescheidcharakter getroffen.) Unter dem Titel der "Feststellungen" heißt es, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien "grundlegend widersprüchlich"; das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet habe (S 17 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend heißt es, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person seien derart widersprüchlich, "wie dies bei wahrheitsgemäßen Angaben gleichsam auszuschließen wäre". Über sein Alter habe er die verschiedensten Angaben gemacht (S 39 des angefochtenen Bescheides).1.2. Mit der angefochtenen Erledigung wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). Ob diese mit "Bescheid" überschriebene Erledigung wirksam erlassen und daher tatsächlich ein Bescheid ist, dies ist Gegenstand dieses Verfahrens. (Soweit daher im Folgenden - der Einfachheit halber - von einem Bescheid die Rede ist, wird damit vorläufig keine Aussage über den Bescheidcharakter getroffen.) Unter dem Titel der "Feststellungen" heißt es, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter seien "grundlegend widersprüchlich"; das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr vollendet habe (S 17 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend heißt es, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person seien derart widersprüchlich, "wie dies bei wahrheitsgemäßen Angaben gleichsam auszuschließen wäre". Über sein Alter habe er die verschiedensten Angaben gemacht (S 39 des angefochtenen Bescheides).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.2.2012 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 29.2.2012. Darin heißt es ua., es treffe zu, dass man in Afghanistan offiziell einen Führerschein nur erhalten könne, wenn man mindestens 18 Jahre alt sei und einen Kurs besucht habe. Die Praxis sehe allerdings anders aus; mit dem nötigen Bestechungsgeld könne man leicht einen Führerschein auch schon mit 16 oder 17 Jahren erlangen, ohne einen Kurs zu absolvieren. Zur Untermauerung der Angaben werde der Führerschein beigelegt. Der Beschwerde sind weitere Beschwerdeausführungen und mehrere Unterlagen in der Sprache Dari beigelegt, die der Asylgerichtshof übersetzen ließ. Es handelt sich um einen Führerschein und um eine Geburtsurkunde oder einen Personalausweis. In dem Führerschein heißt es, der Beschwerdeführer sei im Jahr 1389 16 Jahre alt gewesen. Auch in der Geburtsurkunde heißt es, er sei im Jahr 1389 "dem äußeren Anschein nach" 16 Jahre alt gewesen.

Am 27.8.2012 stellte der Beschwerdeführer - wie dem Bundesasylamt und in der Folge dem Asylgerichtshof bekanntgegeben wurde - einen Antrag auf Austausch seines afghanischen Führerscheins. Nach einer Information der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15.12.2012 wurde dieser Führerschein vom Bundeskriminalamt (Büro Kriminaltechnik) untersucht, es wurde festgestellt, dass er eine Totalfälschung ist.

1.4. Am 22.7.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

1.5. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und die Akten des Verfahrens einsah.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer hatte am 16.2.2012, als ihm der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht.

2.2. Diese Feststellung beruht auf folgender Beweiswürdigung:

2.2.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt ist - ebenso wie die Beweiswürdigung durch das Bundesasylamt - oben (Pt. 1.1) wiedergegeben, soweit es das Alter des Beschwerdeführers betrifft.

2.2.2. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden zunächst Aspekte der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers erörtert. Zum Führerschein gab er dann an, er sei, als er die Prüfung absolviert habe, etwa 17 Jahre alt gewesen. Es wurde ihm vorgehalten, er habe am 9.2.2012 angegeben, dass er den Führerschein erhalten habe, als er 16 Jahre und einen Monat alt gewesen sei, am 15.2.2012 - sechs Tage später - habe er angegeben, er sei damals ungefähr 16 Jahre und sieben Monate alt gewesen, in der Verhandlung selbst habe er nun gesagt, er sei damals etwa 17 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer meinte dazu, das laufe auf das Gleiche hinaus, er habe die Angaben nur "ungefähr" gemacht, 16 Jahre und sieben Monate entsprächen 17 Jahren. Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er das auch von seiner Angabe (vom 9.2.2012), er sei 16 Jahre und einen Monat alt gewesen, annehmen würde. Darauf erzählte er, er habe, als er "dort" danach gefragt worden sei, angegeben, dass er das nicht wisse. Man habe ihn darauf aufgefordert, er solle es "ungefähr" sagen, und ihm versichert, dass er deshalb keine Probleme bekommen würde. Dann habe er die Angabe von den 16 Jahren und einem Monat gemacht. Er habe auch gesagt, dass er nicht genau wisse, wie alt er gewesen sei, als er den Führerschein erworben habe, und dass er angekündigt habe, er werde seinen Führerschein vorlegen, dann könne man es genau wissen.

Als nochmals die Frage des Führerscheinerwerbs erörtert wurde, behauptete der Beschwerdeführer wieder, man könne auch jetzt mit 16 Jahren in Afghanistan einen Führerschein legal erwerben. Auf den Vorhalt, nach der Information der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15.12.2012 sei sein Führerschein eine Totalfälschung, meinte der Beschwerdeführer, er könne eine Bestätigung aus Afghanistan vorlegen, dass sein Führerschein echt sei; dies würde aber drei bis vier Monate in Anspruch nehmen.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer nach seinem Alter gefragt und meinte, er sei vielleicht 19 oder 20 Jahre alt, er wisse es nicht genau. Dem Beschwerdeführer wurden seine bisherigen Angaben zu seinem Geburtsdatum und nochmals zu seinem Alter, als er den Führerschein erworben habe, vorgehalten. Am 15.2.2012 habe er angegeben, er sei vor etwa einem Jahr und zwei oder drei Monaten ungefähr 16 Jahre und sieben Monate alt gewesen; danach wäre er am 15.2.2012 ungefähr 17 Jahre und neun oder zehn Monate alt gewesen. Ein paar Tage vorher habe er sich noch als 17 Jahre und fünf Monate alt bezeichnet. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe diese Zahlen immer als "ca." gemeint und auch gesagt, dass er seinen Führerschein und seinen Personalausweis vorlegen würde. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es im vorgelegten Führerschein heiße, er sei 1389 16 Jahre alt gewesen, in der Geburtsurkunde heiße es ähnlich, er sei 1389 "dem äußeren Anschein nach" 16 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer bekräftigte, was in den Dokumenten stehe, treffe zu.

Als weitere Vorgangsweise wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass der Vorsitzende des Senates in Aussicht nehme, den Beschwerdeführer auf sein Alter hin untersuchen zu lassen (vgl. § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005). Er gab dazu plötzlich an, er glaube, dass er damals (als ihm der angefochtene Bescheid zugestellt worden war, also am 16.2.2012) doch schon 18 Jahre alt gewesen sei. In der Nacht, als er bei der Polizei gewesen sei (gemeint sind offenbar die Abendstunden des 7.2.2012, als der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde), sei ihm gesagt worden, dass er 1994 geboren sei. Er habe gesagt, dass er 17 Jahre und sieben oder acht Monate alt sei, daraufhin sei 1994 als sein Geburtsjahr eingetragen worden. Er wiederholte, er glaube, dass er damals 18 Jahre alt gewesen sei. Schließlich erklärte er, er ziehe es vor, wenn sich der zur Entscheidung berufene Senat selbst eine Ansicht zu seinem Alter bilde und keine Untersuchung durchgeführt würde.Als weitere Vorgangsweise wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass der Vorsitzende des Senates in Aussicht nehme, den Beschwerdeführer auf sein Alter hin untersuchen zu lassen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005). Er gab dazu plötzlich an, er glaube, dass er damals (als ihm der angefochtene Bescheid zugestellt worden war, also am 16.2.2012) doch schon 18 Jahre alt gewesen sei. In der Nacht, als er bei der Polizei gewesen sei (gemeint sind offenbar die Abendstunden des 7.2.2012, als der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde), sei ihm gesagt worden, dass er 1994 geboren sei. Er habe gesagt, dass er 17 Jahre und sieben oder acht Monate alt sei, daraufhin sei 1994 als sein Geburtsjahr eingetragen worden. Er wiederholte, er glaube, dass er damals 18 Jahre alt gewesen sei. Schließlich erklärte er, er ziehe es vor, wenn sich der zur Entscheidung berufene Senat selbst eine Ansicht zu seinem Alter bilde und keine Untersuchung durchgeführt würde.

2.2.3. Der Asylgerichtshof hält es für nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 7.2.2012 ein Alter zwischen 17 und 18 Jahren angegeben hat, hat er doch auch am 9.2.2012 gesagt, er sei 17 Jahre und fünf Monate alt. Dass das Geburtsdatum "XXXX" nicht von ihm selbst angegeben worden, sondern von einem Beamten, der die Befragung protokollierte, eingetragen worden ist, davon ist gleichfalls auszugehen, ist doch der 1. Jänner ein präzises Datum, das vom Beschwerdeführer nach seinem Gesamtverhalten nicht erwartet werden kann. Dagegen ist bekannt, dass nach einem Erlass vom 18.12.2009, BMI-BAA 1000/1067-BAA/2009, das Geburtsdatum in Zweifelsfällen mit dem 1. Jänner des in Frage kommenden Jahres eingetragen wird (vgl. Lukits/Lukits, Die Altersfeststellung im österreichischen Asylverfahren, migralex 2011, 17 [20]; Daniela Lukits, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Asylverfahren [Masterthesis, 2012] 32, 35); damit stimmt die Vorgangsweise der Polizeiinspektion Linz Hauptbahnhof überein.2.2.3. Der Asylgerichtshof hält es für nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 7.2.2012 ein Alter zwischen 17 und 18 Jahren angegeben hat, hat er doch auch am 9.2.2012 gesagt, er sei 17 Jahre und fünf Monate alt. Dass das Geburtsdatum "XXXX" nicht von ihm selbst angegeben worden, sondern von einem Beamten, der die Befragung protokollierte, eingetragen worden ist, davon ist gleichfalls auszugehen, ist doch der 1. Jänner ein präzises Datum, das vom Beschwerdeführer nach seinem Gesamtverhalten nicht erwartet werden kann. Dagegen ist bekannt, dass nach einem Erlass vom 18.12.2009, BMI-BAA 1000/1067-BAA/2009, das Geburtsdatum in Zweifelsfällen mit dem 1. Jänner des in Frage kommenden Jahres eingetragen wird vergleiche Lukits/Lukits, Die Altersfeststellung im österreichischen Asylverfahren, migralex 2011, 17 [20]; Daniela Lukits, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Asylverfahren [Masterthesis, 2012] 32, 35); damit stimmt die Vorgangsweise der Polizeiinspektion Linz Hauptbahnhof überein.

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers widersprüchlich sind. Daraus kann aber nicht einfach geschlossen werden, wie es das Bundesasylamt tut, dass er volljährig wäre. Der Beschwerdeführer hatte auch in Aussicht gestellt, zwei Dokumente vorzulegen, und das Bundesasylamt hatte am 9.2.2012 festgehalten, eine Korrektur werde erst nach Einlangen dieser Dokumente vorgenommen werden. Es hat jedoch keineswegs einen Zeitraum verstreichen lassen, innerhalb dessen billigerweise mit einer Vorlage der Dokumente zu rechnen war, sondern bereits sechs Tage später entschieden. Immerhin hat der Beschwerdeführer diese Dokumente mit der Beschwerde vorgelegt. Ob sie unbedenklich sein würden, konnte das Bundesasylamt zu diesem Zeitpunkt noch nicht beurteilen.

Im vorgelegten Führerschein heißt es, der Beschwerdeführer sei 1389 16 Jahre alt gewesen, ebenso in der Geburtsurkunde, er sei in diesem Jahr "dem äußeren Anschein nach" 16 Jahre alt gewesen. Der XXXX entspricht dem XXXX. Geht man also mit den beiden Urkunden davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 16 Jahre alt gewesen oder geworden sei, so ist nicht auszuschließen, dass er erst am oder nach dem XXXX 16 Jahre alt geworden und somit im Feber 2012, als das erstinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, noch nicht 18 Jahre alt gewesen ist. Die Urkunden sind in diesem Punkt keineswegs so deutlich, wie es der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, bleibt doch offen, in welchem Monat oder gar an welchem Tag jemand, der 1389 16 Jahre alt war, geboren worden ist.Im vorgelegten Führerschein heißt es, der Beschwerdeführer sei 1389 16 Jahre alt gewesen, ebenso in der Geburtsurkunde, er sei in diesem Jahr "dem äußeren Anschein nach" 16 Jahre alt gewesen. Der römisch 40 entspricht dem römisch 40 . Geht man also mit den beiden Urkunden davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 16 Jahre alt gewesen oder geworden sei, so ist nicht auszuschließen, dass er erst am oder nach dem römisch 40 16 Jahre alt geworden und somit im Feber 2012, als das erstinstanzliche Verfahren durchgeführt wurde, noch nicht 18 Jahre alt gewesen ist. Die Urkunden sind in diesem Punkt keineswegs so deutlich, wie es der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, bleibt doch offen, in welchem Monat oder gar an welchem Tag jemand, der 1389 16 Jahre alt war, geboren worden ist.

Freilich ist auch ihr Beweiswert nicht sehr hoch. Der Führerschein ist vom Bundeskriminalamt als Totalfälschung beurteilt worden; die Staatendokumentation des Bundesasylamtes hat in ihrer Anfragebeantwortung vom 9.2.2012 darauf hingewiesen, dass es in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhaltes in erheblichem Umfang gibt und dass unter diesen Gesichtspunkten kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten besteht. Dem Asylgerichtshof ist bekannt, dass derartige Feststellungen sich Jahr für Jahr in den entsprechenden Berichten des deutschen Auswärtigen Amtes finden. Vor diesem Hintergrund kann weder die Geburtsurkunde (bzw. der Personalausweis) noch die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Bestätigung, dass sein Führerschein keine Totalfälschung sei, besondere Bedeutung erlangen.

Nun kann keine Rede davon sein, dass das äußere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers eine Minderjährigkeit in der Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens ausschlösse. Der Asylgerichtshof hat somit keinen Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer, als er sich im erstinstanzlichen Verfahren als minderjährig ausgab, nicht die Wahrheit gesagt hat.

§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005 definiert als "multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft". Nach § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken, insbesondere hat er "eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. [...] Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Abs. 1 Z 2 letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen." [sic]Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005 definiert als "multifaktorielle Untersuchungsmethodik: ein auf drei individuellen medizinischen Untersuchungen (insbesondere körperliche, zahnärztliche und Röntgenuntersuchung) basierendes Modell zur Altersdiagnose nach dem Stand der Wissenschaft". Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG 2005 mitzuwirken, insbesondere hat er "eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren nach diesem Bundesgesetz beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen. Gelingt dies dem Fremden nicht, kann das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. [...] Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar (Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz). Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen." [sic]

Der Asylgerichtshof hätte daher - wie dies schon dem Bundesasylamt oblegen wäre - eine Altersdiagnose durch eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik anzuordnen gehabt. Es war in der Verhandlung erkennbar, dass der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden war; die Mitwirkung an einer solchen Diagnose (jedenfalls an der radiologischen Untersuchung) kann nach dem Gesetz nicht erzwungen werden. Unter diesen Umständen muss der Asylgerichtshof das Alter des Beschwerdeführers in freier Beweiswürdigung beurteilen. Auf Grund der erwähnten Beweismittel, insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, kommt er zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere am 16.2.2012, als ihm der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, noch nicht volljährig war. Daran ändert es nichts, dass er in der Verhandlung plötzlich meinte, er "glaube", dass er damals schon volljährig gewesen sei. Der Asylgerichtshof führt diesen plötzlichen Meinungsumschwung auf einen erkennbaren Widerwillen des Beschwerdeführers gegen eine ärztliche Untersuchung zurück. Auf die Frage nach dem Grund für seine geänderte Ansicht berief er sich auf seine Dokumente. Wie oben dargestellt, sind die Dokumente keineswegs eindeutig und überdies nicht unbedenklich.

Der Asylgerichtshof hat umso weniger Bedenken gegen ein solches Ergebnis der Beweiswürdigung, als nach seinen Erfahrungen kaum anzunehmen ist, dass eine Altersdiagnose auf Grund einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik das vom Beschwerdeführer ursprünglich angegebene Alter ausgeschlossen hätte. Vielmehr setzen solche Diagnosen in der Regel ein Intervall fest, innerhalb dessen der wahrscheinlichste Wert deutlich höher liegt als auszuschließende niedrigere Werte.

Eine Beweiswürdigung, die bei einem jungen Menschen aus miteinander nicht vereinbaren Angaben zum Alter, die allesamt eine Minderjährigkeit behaupten, auf eine Volljährigkeit schließt, ist aber jedenfalls nicht haltbar.

2.3. Rechtlich folgt daraus:

2.3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 AsylG 2005 ist für den Eintritt der Volljährigkeit nach dem AsylG 2005 ungeachtet der Staatsangehörigkeit österreichisches Recht maßgeblich. Gesetzlicher Vertreter eines mündigen Minderjährigen für Verfahren nach dem AsylG 2005 ist gemäß § 16 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 mit Einbringung des Asylantrags der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.2.3.2.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AsylG 2005 ist für den Eintritt der Volljährigkeit nach dem AsylG 2005 ungeachtet der Staatsangehörigkeit österreichisches Recht maßgeblich. Gesetzlicher Vertreter eines mündigen Minderjährigen für Verfahren nach dem AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 mit Einbringung des Asylantrags der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.

Das Bundesasylamt ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, und hat daher den Bescheid ihm persönlich und nicht etwa einem gesetzlichen Vertreter zugestellt.

2.3.2.2.1. Gemäß § 21 AVG und § 1 Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nach dem 31.12.2007 zugestellt wurde, ist die Fassung des ZustG nach dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 BGBl. I 5/2008 maßgeblich (vgl. § 40 Abs. 5 ZustG idF dieses Gesetzes; die Änderungen durch Art. 9 des BudgetbegleitG 2011 BGBl. I 111/2010 haben für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung).2.3.2.2.1. Gemäß Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer nach dem 31.12.2007 zugestellt wurde, ist die Fassung des ZustG nach dem Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007 Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, maßgeblich vergleiche Paragraph 40, Absatz 5, ZustG in der Fassung dieses Gesetzes; die Änderungen durch Artikel 9, des BudgetbegleitG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, haben für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung).

Gemäß § 5 Z 1 ZustG ist die "Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten."Gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ZustG ist die "Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten."

"Empfänger" ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung ... namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll" (§ 2 Z 1 ZustG in der damals geltenden Fassung). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115; 27.6.1995, 94/04/0206; 22.3.2001, 97/03/0201; 19.3.2009, 2006/01/0453, jeweils mwN, ebenso - mwN - OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k)."Empfänger" ist "die von der Behörde in der Zustellverfügung ... namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll" (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG in der damals geltenden Fassung). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies daher ein Mangel, der nicht nach Paragraph 7, ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre vergleiche zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115; 27.6.1995, 94/04/0206; 22.3.2001, 97/03/0201; 19.3.2009, 2006/01/0453, jeweils mwN, ebenso - mwN - OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k).

Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter einer handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern diese Person selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann. Nach § 9 Abs. 3 ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Heilungsvorschrift entspricht § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG in der Stammfassung, wie sie bis zum Inkrafttreten des BG BGBl. I 10/2004 galt. Diese Bestimmung sieht somit - ausnahmsweise - die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor. In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des BG BGBl. I 10/2004 und jenem des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 gab es keine vergleichbare Vorschrift (vgl. VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229; 20.12.2005, 2005/04/0063; 28.5.2008, 2006/15/0206;Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den gesetzlichen Vertreter einer handlungs- und prozessunfähigen Person, sondern diese Person selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der nicht geheilt werden kann. Nach Paragraph 9, Absatz 3, ZustG hat die Behörde, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt nach Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Diese Heilungsvorschrift entspricht Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG in der Stammfassung, wie sie bis zum Inkrafttreten des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, galt. Diese Bestimmung sieht somit - ausnahmsweise - die Heilung auch eines Mangels der Zustellverfügung vor. In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2004, und jenem des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 gab es keine vergleichbare Vorschrift vergleiche VwGH 16.11.2005, 2005/12/0229; 20.12.2005, 2005/04/0063; 28.5.2008, 2006/15/0206;

5.9.2008, 2005/12/0061; 23.10.2008, 2007/16/0032; 12.12.2008, 2007/12/0080; 29.1.2009, 2007/09/0227; 19.3.2009, 2006/01/0453;

14.10.2009, 2006/12/0057; 28.7.2010, 2009/02/0270; weiters OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k). Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass zur Auslegung des § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG in der Stammfassung zurückgegriffen werden kann. Danach galt die Heilungsmöglichkeit nicht nur für Zustellungsbevollmächtigte im engeren Sinn (so Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 203), sondern auch für gesetzliche Vertreter (VwGH 8.10.1986, 85/11/0207; 6.3.1987, 86/11/0121; 8.5.1998, 97/19/1271; vgl. auch VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097, und auch OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k). Gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung (mithin am 16.2.2012) war gemäß § 16 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 entweder der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle oder - nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle - der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Beschwerdeführer einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde (so. Pt. 2.3.2.1).14.10.2009, 2006/12/0057; 28.7.2010, 2009/02/0270; weiters OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k). Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass zur Auslegung des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz ZustG in der Stammfassung zurückgegriffen werden kann. Danach galt die Heilungsmöglichkeit nicht nur für Zustellungsbevollmächtigte im engeren Sinn (so Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 203), sondern auch für gesetzliche Vertreter (VwGH 8.10.1986, 85/11/0207; 6.3.1987, 86/11/0121; 8.5.1998, 97/19/1271; vergleiche auch VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097, und auch OGH 21.9.2006, 8 Ob 96/06k). Gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung (mithin am 16.2.2012) war gemäß Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 entweder der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle oder - nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle - der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Beschwerdeführer einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde (so. Pt. 2.3.2.1).

2.3.2.2.2. Die Beschwerde einer prozessunfähigen Person ist durch ihren gesetzlichen Vertreter einzubringen oder zu genehmigen (VwGH 6.5.1996, 95/10/0195; 17.10.2002, 2002/20/0383; 17.9.2003, 2001/20/0188).

Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst eingebracht und unterschrieben. Da er - auf Grund des § 16 Abs. 3 AsylG 2005 - einen gesetzlichen Vertreter hatte, hätte die Beschwerde vom Vertreter genehmigt werden müssen. Dieser Mangel ermächtigt den Asylgerichtshof nicht zur (sofortigen) Zurückweisung; er müsste vielmehr von Amts wegen seine Behebung veranlassen (§ 13 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG; vgl. VwGH 6.5.1996, 95/10/0195; 17.9.2003, 2001/20/0188). Da jedoch auch eine Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter nichts daran ändern würde, dass die Beschwerde - wie sogleich zu zeigen ist - unzulässig ist, hat der Asylgerichtshof davon Abstand genommen, die Behebung dieses Mangels aufzutragen.Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst eingebracht und unterschrieben. Da er - auf Grund des Paragraph 16, Absatz 3, AsylG 2005 - einen gesetzlichen Vertreter hatte, hätte die Beschwerde vom Vertreter genehmigt werden müssen. Dieser Mangel ermächtigt den Asylgerichtshof nicht zur (sofortigen) Zurückweisung; er müsste vielmehr von Amts wegen seine Behebung veranlassen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG; vergleiche VwGH 6.5.1996, 95/10/0195; 17.9.2003, 2001/20/0188). Da jedoch auch eine Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter nichts daran ändern würde, dass die Beschwerde - wie sogleich zu zeigen ist - unzulässig ist, hat der Asylgerichtshof davon Abstand genommen, die Behebung dieses Mangels aufzutragen.

2.3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung (hier: Beschwerde) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustandekommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (§ 24 ZustG; vgl. zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG auch dem Asylgerichtshof verwehrt, meritorisch über die Berufung bzw. über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E13, 18 zu § 63 AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).2.3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sich eine Berufung (hier: Beschwerde) nur gegen einen Bescheid richten. Damit ein Bescheid rechtlich zustandekommt, muss er erlassen werden. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG; vergleiche zB VwGH 18.5.1994, 93/09/0115). Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde und daher gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG auch dem Asylgerichtshof verwehrt, meritorisch über die Berufung bzw. über die Beschwerde abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E13, 18 zu Paragraph 63, AVG; weiters VwGH 11.11.2009, 2008/23/0764).

Das Bundesasylamt hat seine Zustellverfügung (iSd § 5 ZustG) in der Form getroffen, dass es den Beschwerdeführer persönlich als Empfänger nannte. Aus der Darstellung in Pt. 2.3.2.1 ergibt sich aber, dass der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen gewesen wäre.Das Bundesasylamt hat seine Zustellverfügung (iSd Paragraph 5, ZustG) in der Form getroffen, dass es den Beschwerdeführer persönlich als Empfänger nannte. Aus der Darstellung in Pt. 2.3.2.1 ergibt sich aber, dass der Bescheid dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zuzustellen gewesen wäre.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der angefochtene Bescheid dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugekommen und der Zustellmangel somit geheilt wäre.

Der Asylbescheid ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden.

2.3.4. Die Beschwerde richtet sich, da der Asylbescheid nicht rechtswirksam erlassen worden ist, gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für eine Beschwerde ist. Sie ist überdies nicht vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers genehmigt worden.

Daher ist sie als unzulässig zurückzuweisen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer hat - dies sei der Klarheit halber festgehalten - weiterhin die Stellung eines Asylwerbers. Ausgehend von den von ihm angegebenen Geburtsdaten ist er nunmehr als volljährig zu betrachten.

Schlagworte

Bescheidqualität, gesetzlicher Vertreter, Minderjährigkeit, rechtliche Verhinderung, Zustellmangel

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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