Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A6 406.247-1/2009/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX geborener XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, Zl. 09 03.556-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 geborener römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, Zl. 09 03.556-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 24.04.2009 wird der bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 24.04.2009 wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, ist der am XXXX in Österreich nachgeborene Sohn der somalischen Asylwerber XXXX, geb. XXXX (vgl. Zl. A6 402.309-1/2008; Mutter) und XXXX, geb. XXXX (vgl. Zl. A6 405.564-2/2011; Vater). Seine Mutter stellte am 23.03.2009 für den Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, ist der am römisch 40 in Österreich nachgeborene Sohn der somalischen Asylwerber römisch 40 , geb. römisch 40 vergleiche Zl. A6 402.309-1/2008; Mutter) und römisch 40 , geb. römisch 40 vergleiche Zl. A6 405.564-2/2011; Vater). Seine Mutter stellte am 23.03.2009 für den Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.
I.2. Zuvor war die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß eigenen Angaben am 29.12.2008 gemeinsam mit ihrem erstgeborenen minderjährigen Sohn XXXX, geb. XXXX (vgl. Zl. A6 402.310-1/2008; Halbbruder des Beschwerdeführers) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.2. Zuvor war die Mutter des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß eigenen Angaben am 29.12.2008 gemeinsam mit ihrem erstgeborenen minderjährigen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 vergleiche Zl. A6 402.310-1/2008; Halbbruder des Beschwerdeführers) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Mutter des Beschwerdeführers wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Asharaf anzugehören. Befragt zu ihren Fluchtgründen, hielt die Mutter des Beschwerdeführers fest, dass sich ihr Minderheitenclan nicht verteidigen habe können, weshalb sie von den bewaffneten Milizen der Mehrheitsclans verfolgt, vergewaltigt und geplündert worden wären. Ihr Ehemann namens XXXX sowie ihr Bruder seien verschleppt worden. Aus Angst und mangels bestehender Sicherheit in Somalia habe sie mit dem Beschwerdeführer an einen sicheren Ort fliehen müssen.Die Mutter des Beschwerdeführers wurde hiezu am Tag der Antragstellung einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und berief sich dabei zusammengefasst darauf, in Mogadischu geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Asharaf anzugehören. Befragt zu ihren Fluchtgründen, hielt die Mutter des Beschwerdeführers fest, dass sich ihr Minderheitenclan nicht verteidigen habe können, weshalb sie von den bewaffneten Milizen der Mehrheitsclans verfolgt, vergewaltigt und geplündert worden wären. Ihr Ehemann namens römisch 40 sowie ihr Bruder seien verschleppt worden. Aus Angst und mangels bestehender Sicherheit in Somalia habe sie mit dem Beschwerdeführer an einen sicheren Ort fliehen müssen.
I.3. In weiterer Folge wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 23.04.2007 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines männlichen Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung bezeichnete sie ihrer Gatten als XXXX und gab in Ergänzung ihrer Erstbefragung zu Protokoll, sie hätte sich im Jahr 2002 schwere Kopfverletzungen zugezogen, als Banditen versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Weiters habe sie auch Verletzungen am Bauch. Nachdem sie über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer weiblichen Referentin sowie einer weiblichen Dolmetscherin informiert worden war, erklärte sie sich zur Fortsetzung der stattgefundenen Befragung einverstanden. Die Mutter des Beschwerdeführers betonte, sie hätte im Jahr 2002 das Land aus finanziellen Gründen nicht verlassen können. Schlussendlich habe sie aus Angst vor Verschleppung mit Hilfe ihres Vaters Somalia verlassen. Sie wiederholte weiters, dass ihr Mann sowie ihr älterer Bruder Anfang Jänner 2007 aufgrund der Stammeszugehörigkeit von Milizen verschleppt worden wären. Konkret hätten mehrere bewaffnete Männer die vormals von ihnen beschlagnahmte Wohnung der Familie nach Wertsachen durchsucht und die Mutter des Beschwerdeführers und ihren Vater, als sie nichts gefunden hätten, aus der Wohnung geschickt und ihnen verboten, jemals zurückzukommen. Ihren Mann und Bruder hätten sie verschleppt.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 23.04.2007 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines männlichen Dolmetschers niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung bezeichnete sie ihrer Gatten als römisch 40 und gab in Ergänzung ihrer Erstbefragung zu Protokoll, sie hätte sich im Jahr 2002 schwere Kopfverletzungen zugezogen, als Banditen versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Weiters habe sie auch Verletzungen am Bauch. Nachdem sie über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer weiblichen Referentin sowie einer weiblichen Dolmetscherin informiert worden war, erklärte sie sich zur Fortsetzung der stattgefundenen Befragung einverstanden. Die Mutter des Beschwerdeführers betonte, sie hätte im Jahr 2002 das Land aus finanziellen Gründen nicht verlassen können. Schlussendlich habe sie aus Angst vor Verschleppung mit Hilfe ihres Vaters Somalia verlassen. Sie wiederholte weiters, dass ihr Mann sowie ihr älterer Bruder Anfang Jänner 2007 aufgrund der Stammeszugehörigkeit von Milizen verschleppt worden wären. Konkret hätten mehrere bewaffnete Männer die vormals von ihnen beschlagnahmte Wohnung der Familie nach Wertsachen durchsucht und die Mutter des Beschwerdeführers und ihren Vater, als sie nichts gefunden hätten, aus der Wohnung geschickt und ihnen verboten, jemals zurückzukommen. Ihren Mann und Bruder hätten sie verschleppt.
I.4. Am 05.11.2007 fand im Beisein einer weiblichen Übersetzerin eine ergänzende Befragung der Mutter des Beschwerdeführers vor einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes statt. Die Mutter des Beschwerdeführers erhob zunächst Einwände gegen die besagte Dolmetscherin, die Einvernahme wurde jedoch mangels geltend gemachter Befangenheitsgründe fortgesetzt. Dabei wurde die Mutter des Beschwerdeführers neuerlich zu ihrem Reiseweg und sodann zu ihren Lebensumständen in ihrer Heimat befragt. Hiezu führte sie an, dass das Elternhaus im Jahr 1995 von der Volksgruppe Hawiye bzw. Murursade beschlagnahmt worden wäre, wobei ihre Mutter dabei ums Leben gekommen sei. Ein Nachbar hätte der Familie dann ein Zimmer vermietet. Im März 2005 habe sie ihren Mann XXXX geehelicht, mit dem sie einen gemeinsamen Sohn (den Beschwerdeführer) habe. Sie betonte neuerlich, aus Angst vor Verschleppung Somalia verlassen zu haben. Die Familie sei von bewaffneten Rebellen überfallen worden und während ihr Mann und ihr Bruder gefesselt und verschleppt worden wären, seien die Mutter des Beschwerdeführers und ihr Vater vor die Tür gesetzt worden. Nachdem das Haus von den Rebellen beschlagnahmt worden wäre, seien sie zum Nachbarn gegangen. Ob die Rebellen ihren Mann und Bruder im Haus festgehalten hätten oder nicht, wüsste sie nicht. Jedenfalls hätte die Familie im Jahr 2006 ihr Haus wieder zurückbekommen. Auf Befragung seitens der Einvernahmeleiterin gab die Mutter des Beschwerdeführers weiters zu Protokoll, im Jahr 2002 von Nachbarn - konkret: Rebellen der Habargidir - vergewaltigt worden zu sein. Sie sei geschlagen worden und daraufhin in Ohnmacht gefallen. Am Tag nach der Vergewaltigung sei sie in ein Krankenhaus gebracht worden. Dies sei jedoch nicht der fluchtauslösende Grund gewesen. Ergänzend führte die Mutter des Beschwerdeführers zudem an, ein weiteres Mal im Jahr 2004 im Zuge einer Hochzeit, die von Rebellen unterbrochen worden sei, vergewaltigt worden zu sein.römisch eins.4. Am 05.11.2007 fand im Beisein einer weiblichen Übersetzerin eine ergänzende Befragung der Mutter des Beschwerdeführers vor einer weiblichen Referentin des Bundesasylamtes statt. Die Mutter des Beschwerdeführers erhob zunächst Einwände gegen die besagte Dolmetscherin, die Einvernahme wurde jedoch mangels geltend gemachter Befangenheitsgründe fortgesetzt. Dabei wurde die Mutter des Beschwerdeführers neuerlich zu ihrem Reiseweg und sodann zu ihren Lebensumständen in ihrer Heimat befragt. Hiezu führte sie an, dass das Elternhaus im Jahr 1995 von der Volksgruppe Hawiye bzw. Murursade beschlagnahmt worden wäre, wobei ihre Mutter dabei ums Leben gekommen sei. Ein Nachbar hätte der Familie dann ein Zimmer vermietet. Im März 2005 habe sie ihren Mann römisch 40 geehelicht, mit dem sie einen gemeinsamen Sohn (den Beschwerdeführer) habe. Sie betonte neuerlich, aus Angst vor Verschleppung Somalia verlassen zu haben. Die Familie sei von bewaffneten Rebellen überfallen worden und während ihr Mann und ihr Bruder gefesselt und verschleppt worden wären, seien die Mutter des Beschwerdeführers und ihr Vater vor die Tür gesetzt worden. Nachdem das Haus von den Rebellen beschlagnahmt worden wäre, seien sie zum Nachbarn gegangen. Ob die Rebellen ihren Mann und Bruder im Haus festgehalten hätten oder nicht, wüsste sie nicht. Jedenfalls hätte die Familie im Jahr 2006 ihr Haus wieder zurückbekommen. Auf Befragung seitens der Einvernahmeleiterin gab die Mutter des Beschwerdeführers weiters zu Protokoll, im Jahr 2002 von Nachbarn - konkret: Rebellen der Habargidir - vergewaltigt worden zu sein. Sie sei geschlagen worden und daraufhin in Ohnmacht gefallen. Am Tag nach der Vergewaltigung sei sie in ein Krankenhaus gebracht worden. Dies sei jedoch nicht der fluchtauslösende Grund gewesen. Ergänzend führte die Mutter des Beschwerdeführers zudem an, ein weiteres Mal im Jahr 2004 im Zuge einer Hochzeit, die von Rebellen unterbrochen worden sei, vergewaltigt worden zu sein.
I.5. Auf Basis eines übermittelten Tonträgers erstellte das Institut XXXX in weiterer Folge einen Sprachanalysebericht. In jenem Bericht vom XXXX kam der beigezogene Sachverständige zusammengefasst anhand der grammatikalischen, lexikalischen und phonologischen Aspekte zu dem Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund der Mutter des Beschwerdeführers höchst wahrscheinlich im Süden Somalias liege. Die Mutter des Beschwerdeführers spreche Somali auf Muttersprachenniveau und drücke sich grammatisch korrekt aus. Sowohl ihre Aussprache als auch ihr Wortschatz könnten im Süden von Somalia lokalisiert werden.römisch eins.5. Auf Basis eines übermittelten Tonträgers erstellte das Institut römisch 40 in weiterer Folge einen Sprachanalysebericht. In jenem Bericht vom römisch 40 kam der beigezogene Sachverständige zusammengefasst anhand der grammatikalischen, lexikalischen und phonologischen Aspekte zu dem Ergebnis, dass der sprachliche Hintergrund der Mutter des Beschwerdeführers höchst wahrscheinlich im Süden Somalias liege. Die Mutter des Beschwerdeführers spreche Somali auf Muttersprachenniveau und drücke sich grammatisch korrekt aus. Sowohl ihre Aussprache als auch ihr Wortschatz könnten im Süden von Somalia lokalisiert werden.
I.6. Mit Bescheid vom 08.10.2008, Zl. 07 03.763-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, ab, erkannte ihr jedoch gleichzeitig den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zu.römisch eins.6. Mit Bescheid vom 08.10.2008, Zl. 07 03.763-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, ab, erkannte ihr jedoch gleichzeitig den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. zu.
Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, es sei zwar glaubwürdig, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2002 sexuell misshandelt worden sei, jedoch wäre die Vergewaltigung zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen, sodass zwischen der Verfolgung und ihrer Ausreise kein Kausalzusammenhang bestünde. Weiters habe die Mutter des Beschwerdeführers glaubwürdig vorgebracht, dass sie und ihre Familie von Rebellen überfallen worden wären, wobei ihr Mann und ihr Bruder verschleppt worden seien. Diese geltend gemachten Übergriffe durch Privatpersonen könnten jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft begründen, zumal die Verfolgung von staatlichen Stellen ausgehen müsse bzw. der betreffende Staat nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sein dürfte, die Verfolgung hintanzuhalten. Der Mutter des Beschwerdeführers sei aus rein privaten Motiven heraus nachgestellt worden, somit liege ein nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Tatbestand vor.
Zu den Spruchpunkten II. und III. führte das Bundesasylamt aus, dass sich Somalia in einer schwierigen Umwälzungsphase befände und wirtschaftlich darniederliege. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers gäbe es begründete Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher nicht zulässig, weshalb ihr der der Status der subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass sich Somalia in einer schwierigen Umwälzungsphase befände und wirtschaftlich darniederliege. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers gäbe es begründete Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher nicht zulässig, weshalb ihr der der Status der subsidiär Schutzberechtigten und damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren sei.
I.7. Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren worden war, stellte seine Mutter am 23.03.2009 für ihn den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Eigenständige Fluchtgründe wurden für ihn nicht geltend gemacht.römisch eins.7. Nachdem der Beschwerdeführer am römisch 40 in Österreich geboren worden war, stellte seine Mutter am 23.03.2009 für ihn den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Eigenständige Fluchtgründe wurden für ihn nicht geltend gemacht.
I.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, Zl. 09 03.556-BAI, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen, ihm jedoch gleichzeitig der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. zuerkannt.römisch eins.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2009, Zl. 09 03.556-BAI, wurde der Antrag des minderjährigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen, ihm jedoch gleichzeitig der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. in Verbindung mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. zuerkannt.
Begründend verwies das Bundesasylamt darauf, dass für den minderjährigen Beschwerdeführer keine Fluchtgründe vorgebracht worden seien, sondern auf die Fluchtgründe seiner Mutter verwiesen worden wäre. Hinsichtlich der konkret geäußerten Befürchtungen würde auf die Bescheidbegründung im Verfahren seiner Mutter verwiesen. In ihrer rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Behörde fest, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers keine Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention darzulegen vermocht hätte und betonte, dass eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigen aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht käme.
Zu den Spruchpunkten II. und III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Mutter des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass auch der Beschwerdeführer den gleichen Schutz erhielte. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher nicht zulässig und sei damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Mutter des Beschwerdeführers der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass auch der Beschwerdeführer den gleichen Schutz erhielte. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei daher nicht zulässig und sei damit einhergehend die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren.
I.9. Gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem vertretenen minderjährigen Beschwerdeführer am 14.04.2009 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob dieser mittels des damaligen Rechtsvertreters seiner Mutter am 24.04.2009 fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte seine Mutter, das Bundesasylamt hätte es unterlassen, Informationen zur Lage der Minderheit der Asharaf einzuholen sowie festzustellen, ob die "Regierung" Somalias in der Lage wäre, dieser Minderheit Schutz zu gewähren. Zwar sei die geltend gemachte Verfolgung nicht dem Staat zurechenbar, jedoch sei der Staat nicht in der Lage und auch nicht gewillt, dieser Minderheit Schutz vor den Rebellen zu gewähren. Es hätten zudem im Jahr 2002 sowie 2004 Eingriffe in die sexuelle Integrität der Mutter des Beschwerdeführers stattgefunden und zeige dies, dass die Asharaf mit solchen Eingriffen jederzeit rechnen müssten. Die Mutter des Beschwerdeführers zitierte auszugsweise Berichte zur Lage der Asharaf bzw. Minderheiten in Somalia und hielt fest, dass sich Angehörige der Asharaf nicht des Schutzes eines bestimmten Hauptclans sicher sein könnten, weshalb der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der GFK sei.römisch eins.9. Gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz) des letztzitierten Bescheides des Bundesasylamtes, welcher dem vertretenen minderjährigen Beschwerdeführer am 14.04.2009 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt worden war, erhob dieser mittels des damaligen Rechtsvertreters seiner Mutter am 24.04.2009 fristgerecht Beschwerde. Darin bemängelte seine Mutter, das Bundesasylamt hätte es unterlassen, Informationen zur Lage der Minderheit der Asharaf einzuholen sowie festzustellen, ob die "Regierung" Somalias in der Lage wäre, dieser Minderheit Schutz zu gewähren. Zwar sei die geltend gemachte Verfolgung nicht dem Staat zurechenbar, jedoch sei der Staat nicht in der Lage und auch nicht gewillt, dieser Minderheit Schutz vor den Rebellen zu gewähren. Es hätten zudem im Jahr 2002 sowie 2004 Eingriffe in die sexuelle Integrität der Mutter des Beschwerdeführers stattgefunden und zeige dies, dass die Asharaf mit solchen Eingriffen jederzeit rechnen müssten. Die Mutter des Beschwerdeführers zitierte auszugsweise Berichte zur Lage der Asharaf bzw. Minderheiten in Somalia und hielt fest, dass sich Angehörige der Asharaf nicht des Schutzes eines bestimmten Hauptclans sicher sein könnten, weshalb der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der GFK sei.
I.10. Mit Telefax vom 03.08.2009 wurde der Asylgerichtshof über die beabsichtigte Eheschließung der Mutter des Beschwerdeführers mit dem Vater des Beschwerdeführers, XXXX, geb. XXXX (vgl. Zl. A6 405.564-2/2011) informiert. Die Eheschließung fand schließlich am XXXX statt; diese Feststellung ergibt sich aus der seitens des Standesamtes XXXX am Tag der Eheschließung ausgestellten Heiratsurkunde (vgl. hiezu AS 581 im Akt des Vaters des Beschwerdeführers). Am XXXX wurde der Bruder des Beschwerdeführers XXXX (vgl. Zl. A6 415.846-1/2010) geboren.römisch eins.10. Mit Telefax vom 03.08.2009 wurde der Asylgerichtshof über die beabsichtigte Eheschließung der Mutter des Beschwerdeführers mit dem Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 vergleiche Zl. A6 405.564-2/2011) informiert. Die Eheschließung fand schließlich am römisch 40 statt; diese Feststellung ergibt sich aus der seitens des Standesamtes römisch 40 am Tag der Eheschließung ausgestellten Heiratsurkunde vergleiche hiezu AS 581 im Akt des Vaters des Beschwerdeführers). Am römisch 40 wurde der Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 vergleiche Zl. A6 415.846-1/2010) geboren.
I.11. Mit Telefax vom 21.04.2010 wurde dem Asylgerichtshof die Geburtsurkunde des minderjährigen Beschwerdeführers mit der bereits erfolgten Namensänderung auf XXXX zur Kenntnisnahme übermittelt.römisch eins.11. Mit Telefax vom 21.04.2010 wurde dem Asylgerichtshof die Geburtsurkunde des minderjährigen Beschwerdeführers mit der bereits erfolgten Namensänderung auf römisch 40 zur Kenntnisnahme übermittelt.
I.12. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl A6 402.309-1/2008 behob der Asylgerichtshof den angefochtenen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, Zl. 07 03.763-BAI, mit welchem der Antrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.12. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zahl A6 402.309-1/2008 behob der Asylgerichtshof den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 08.10.2008, Zl. 07 03.763-BAI, mit welchem der Antrag der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG und verwies die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;römisch zwei.10. Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 34 Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Der gegenständlich bekämpfte Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes war im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Spruchpunkt I. des Bescheides, mit dem der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben hat (vgl. I.12. des Verfahrensganges).Der gegenständlich bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes war im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 zu beheben sowie die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, da der Asylgerichtshof jenen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, mit dem der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz durch das Bundesasylamt abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben hat vergleiche römisch eins.12. des Verfahrensganges).
Hiebei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen (vgl. ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen ZeitpunktHiebei ist darauf zu verweisen, dass Entscheidungen im Familienverfahren möglichst zeitnah erlassen werden sollen vergleiche ErläutRV zur AsylG-Novelle 2003, 120 BlgNR 22. GP, 10, 15: "Zweck dieses Vorschlages ist es, über die Anträge aller Familienangehörigen die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt
zu erlassen. ... Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den
Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vgl. VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vgl. auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu § 34).Vorteil, dass - wenn möglich zeitgleich - über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird."; vergleiche VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402; 20.02.2009, 2008/19/0176; Fessl/Holzschuster, AsylG 2005, 498, sprechen in diesem Zusammenhang vom "Vorrang der Familienzusammenführung"; vergleiche auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, K26-31 zu Paragraph 34,).
II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
07.08.2013