Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
Zl. C7 426740-1/2012/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, AZ: 12 03.413-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012, AZ: 12 03.413-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 13.04.2011 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. In der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden am Flughafen Wien Schwechat gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat vor etwa einem Monat mit der Hilfe eines Schleppers in einem Pkw auf illegalem Weg verlassen und sei teils zu Fuß, teils mit Autos nach Österreich gelangt, wo er von der Polizei während eines Fußmarsches aufgegriffen worden sei. Zu seinem Fluchtgrund brachte er einen Erbschaftsstreit mit seinem Onkel, dem Stiefbruder seines Vaters, vor. Dieser habe den Vater und einen der Brüder des Beschwerdeführers umgebracht, da er deren Grundstücke gewollt habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe einen Teil der Ländereien verkauft, auch sei von den Autos und sonstigen Besitztümern nicht mehr viel übrig. Vor kurzem sei der Beschwerdeführer von einem Nachbarn bezüglich der beiden Morde gewarnt worden und sei er daraufhin mit seiner Mutter und seinem anderen Bruder nach Kabul gefahren. Der Bruder würde vermutlich noch eine Zeit lang in Ruhe gelassen, da er noch sehr jung sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer von seinem Onkel und dessen Bruder gefunden und umgebracht zu werden.
Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Er sei ledig, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Die Schule habe er nur dreieinhalb Jahre lang besucht, einem Vermerk am Ende des Protokolls ist zu entnehmen, dass er nicht schreiben könne. Zuletzt sei er arbeitslos gewesen.Zu seiner Person führte der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in römisch 40 in Afghanistan geboren zu sein. Er sei ledig, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem. Die Schule habe er nur dreieinhalb Jahre lang besucht, einem Vermerk am Ende des Protokolls ist zu entnehmen, dass er nicht schreiben könne. Zuletzt sei er arbeitslos gewesen.
In einem Schreiben, welches am 11.05.2011 beim Bundesasylamt einlangte, wurde mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum der XXXX sei und er dies auch bei der Polizei so angegeben habe.In einem Schreiben, welches am 11.05.2011 beim Bundesasylamt einlangte, wurde mitgeteilt, dass sein Geburtsdatum der römisch 40 sei und er dies auch bei der Polizei so angegeben habe.
1.2. Aus dem medizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts für klinisch-forensische Bildgebung vom 30.05.2011 betreffend die forensische Altersschätzung des Beschwerdeführers geht zusammengefasst hervor, dass sich zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe.
Am 07.06.2011 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwecks Parteiengehör zur Altersfeststellung unterzogen, in welcher er zu seinem Alter und dem Gutachten erklärte, dass sein Geburtsdatum damals falsch protokolliert worden sei und er am XXXX geboren sei. Er habe auch einen Personalausweis, welcher sich bei seiner Mutter befinde und den er sich schicken lassen werde. Der Beschwerdeführer wolle die deutsche Sprache lernen und sei nicht zum Arbeiten nach Österreich gekommen. Er habe dies nicht nötig, da seine Eltern reich seien. Der Beschwerdeführer könne lesen und schreiben. Er sei in Pakistan geboren und auch zur Schule gegangen.Am 07.06.2011 wurde der Beschwerdeführer einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zwecks Parteiengehör zur Altersfeststellung unterzogen, in welcher er zu seinem Alter und dem Gutachten erklärte, dass sein Geburtsdatum damals falsch protokolliert worden sei und er am römisch 40 geboren sei. Er habe auch einen Personalausweis, welcher sich bei seiner Mutter befinde und den er sich schicken lassen werde. Der Beschwerdeführer wolle die deutsche Sprache lernen und sei nicht zum Arbeiten nach Österreich gekommen. Er habe dies nicht nötig, da seine Eltern reich seien. Der Beschwerdeführer könne lesen und schreiben. Er sei in Pakistan geboren und auch zur Schule gegangen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung für volljährig erklärt und sein Geburtsdatum auf XXXX korrigiert.Der Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung für volljährig erklärt und sein Geburtsdatum auf römisch 40 korrigiert.
1.3. Am 11.07.2011 wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen durchgeführt, in deren Verlauf er bestätigte gesund zu sein und im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei Afghane, aber seine Familie habe in XXXX in Pakistan gelebt, wo er auch geboren und aufgewachsen sei. Er sei drei oder dreieinhalb Jahre zur Schule gegangen, könne jedoch nur wenig schreiben. In Afghanistan habe er nicht gelebt. Zweimal sei er mit seinem Vater zu Besuch bei seinem Onkel mütterlicherseits namens XXXX in Kabul/Afghanistan gewesen. Er habe sowohl in XXXX als auch in Afghanistan Verwandte. Der Onkel XXXX wohne in Kabul, XXXX; XXXXlebe in Kabul, XXXX. Der Vater des Beschwerdeführers habe Halbgeschwister, leibliche habe er nicht. Diese würden in der Provinz Jalalabad, im Distrikt XXXX leben und seien ihre Namen XXXX und XXXX. Wegen Grundstückstreitigkeiten hätten sie den Vater des Beschwerdeführers getötet.1.3. Am 11.07.2011 wurde eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen durchgeführt, in deren Verlauf er bestätigte gesund zu sein und im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei Afghane, aber seine Familie habe in römisch 40 in Pakistan gelebt, wo er auch geboren und aufgewachsen sei. Er sei drei oder dreieinhalb Jahre zur Schule gegangen, könne jedoch nur wenig schreiben. In Afghanistan habe er nicht gelebt. Zweimal sei er mit seinem Vater zu Besuch bei seinem Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 in Kabul/Afghanistan gewesen. Er habe sowohl in römisch 40 als auch in Afghanistan Verwandte. Der Onkel römisch 40 wohne in Kabul, römisch 40 ; XXXXlebe in Kabul, römisch 40 . Der Vater des Beschwerdeführers habe Halbgeschwister, leibliche habe er nicht. Diese würden in der Provinz Jalalabad, im Distrikt römisch 40 leben und seien ihre Namen römisch 40 und römisch 40 . Wegen Grundstückstreitigkeiten hätten sie den Vater des Beschwerdeführers getötet.
Am 25.01.2011 seien sie von XXXX nach XXXX in Jalalabad übersiedelt. Vier Tage danach seien der Vater des Beschwerdeführers sowie sein Bruder XXXX von zu Hause weg gegangen. Draußen hätten sie Streit mit seinen zwei Stiefonkeln gehabt. Einer der Nachbarn sei zum Beschwerdeführer gekommen und habe diesem erzählt, dass der Vater und der Bruder getötet worden seien und dass sie von hier weggehen sollten, da die Onkel nunmehr auch ihnen nach dem Leben trachten würden. Konkret seien der Vater und der Bruder in dem Gästehaus umgebracht worden, welches außerhalb des Wohnhauses gewesen sei. Dieses Haus habe dem Vater und seinen Halbbrüdern gemeinsam gehört und sei es zu Fuß zehn Minuten entfernt gewesen. In XXXX sei der Beschwerdeführer nur vier Tage gewesen, nach dem Vorfall sei er mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Kabul gegangen, wo sie sich einen Monat und 15 Tage lang aufgehalten hätten. Der in Kabul lebende Onkel mütterlicherseits habe die Leichen nach Kabul gebracht, wo sie auch begraben seien, weil der Beschwerdeführer sowie seine Mutter und sein Bruder ja geflohen seien. Der Onkel in Kabul habe das Begräbnis organisiert. Seine Mutter und sein Bruder seien dann wieder über Jalalabad zurück nach XXXX gereist.Am 25.01.2011 seien sie von römisch 40 nach römisch 40 in Jalalabad übersiedelt. Vier Tage danach seien der Vater des Beschwerdeführers sowie sein Bruder römisch 40 von zu Hause weg gegangen. Draußen hätten sie Streit mit seinen zwei Stiefonkeln gehabt. Einer der Nachbarn sei zum Beschwerdeführer gekommen und habe diesem erzählt, dass der Vater und der Bruder getötet worden seien und dass sie von hier weggehen sollten, da die Onkel nunmehr auch ihnen nach dem Leben trachten würden. Konkret seien der Vater und der Bruder in dem Gästehaus umgebracht worden, welches außerhalb des Wohnhauses gewesen sei. Dieses Haus habe dem Vater und seinen Halbbrüdern gemeinsam gehört und sei es zu Fuß zehn Minuten entfernt gewesen. In römisch 40 sei der Beschwerdeführer nur vier Tage gewesen, nach dem Vorfall sei er mit seiner Mutter und seinem Bruder nach Kabul gegangen, wo sie sich einen Monat und 15 Tage lang aufgehalten hätten. Der in Kabul lebende Onkel mütterlicherseits habe die Leichen nach Kabul gebracht, wo sie auch begraben seien, weil der Beschwerdeführer sowie seine Mutter und sein Bruder ja geflohen seien. Der Onkel in Kabul habe das Begräbnis organisiert. Seine Mutter und sein Bruder seien dann wieder über Jalalabad zurück nach römisch 40 gereist.
Zum Grund für die Rückkehr der Familie des Beschwerdeführers nach Afghanistan Anfang des Jahres 2011 führte er an, dass sich die Sicherheitslage in XXXX verschlechtert habe und sie dort nicht gut behandelt worden seien. Sein Großvater väterlicherseits sei sehr wohlhabend gewesen und habe viele Ländereien besessen. In Jalalabad habe er fünf Häuser gehabt, drei davon hätten seine Stiefonkel verkauft, ohne die Zustimmung des Vaters des Beschwerdeführers einzuholen. Auch hätten sie Grundstücke verkauft. Unter anderem sei sein Vater deshalb mit der Familie wieder nach XXXX gegangen, um nach den Rechten zu sehen. Schon am zweiten Tag nach ihrer Ankunft habe sein Vater Streit mit seinen Halbbrüdern gehabt. Er habe etwa durch Grundbuchsrollen nachweisen können, welche Besitztümer ihm gehören würden. Bei der Ermordung seines Vaters und seines Bruders sei der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen, er habe sich zu diesem Zeitpunkt zu Hause in XXXX aufgehalten und später davon erfahren. Es sei um die Ehre und um die Grundstücke gegangen.Zum Grund für die Rückkehr der Familie des Beschwerdeführers nach Afghanistan Anfang des Jahres 2011 führte er an, dass sich die Sicherheitslage in römisch 40 verschlechtert habe und sie dort nicht gut behandelt worden seien. Sein Großvater väterlicherseits sei sehr wohlhabend gewesen und habe viele Ländereien besessen. In Jalalabad habe er fünf Häuser gehabt, drei davon hätten seine Stiefonkel verkauft, ohne die Zustimmung des Vaters des Beschwerdeführers einzuholen. Auch hätten sie Grundstücke verkauft. Unter anderem sei sein Vater deshalb mit der Familie wieder nach römisch 40 gegangen, um nach den Rechten zu sehen. Schon am zweiten Tag nach ihrer Ankunft habe sein Vater Streit mit seinen Halbbrüdern gehabt. Er habe etwa durch Grundbuchsrollen nachweisen können, welche Besitztümer ihm gehören würden. Bei der Ermordung seines Vaters und seines Bruders sei der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen, er habe sich zu diesem Zeitpunkt zu Hause in römisch 40 aufgehalten und später davon erfahren. Es sei um die Ehre und um die Grundstücke gegangen.
Der Vater des Beschwerdeführers habe in Pakistan ein Transportunternehmen gehabt und sei die finanzielle Lage der Familie gut gewesen. Der Beschwerdeführer habe ab und zu seinem Vater im Büro geholfen, dort habe er auch für ihn gekocht. Sie hätten aber schon in XXXX Probleme mit den Stiefonkeln gehabt, welche den Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, bereits zweimal entführen lassen hätten. Einmal habe der Bruder fliehen können, das andere Mal habe sein Vater Lösegeld bezahlt. Der Beschwerdeführer habe aus diesem Grund nur eine Koranschule besucht und sei ein Mullah zu ihnen nach Hause gekommen. Befragt, weshalb sein Vater angesichts der Vorfälle die ganze Familie durch den Umzug nach Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie Paschtunen seien und dort hinziehen hätten müssen, wo ihre Grundstücke seien, da die Leute sonst "schlecht geredet" hätten. Beim Onkel in Kabul zu bleiben, hätten sie nicht überlegt, zumal es dort keine Sicherheit gebe. Befragt, weshalb der Vater in Anbetracht der guten finanziellen Situation der Familie in XXXX nicht auf die Besitztümer verzichtet habe und sie in Pakistan geblieben wären, antwortete der Beschwerdeführer, dass es in der paschtunischen Gesellschaft so sei, dass wenn jemand schlecht über einen rede und ihm vorhalte, das Land nicht verteidigen zu können, man dorthin gehe, um die Dinge zu regeln, egal welche Gefahr bestehe. Die Familie habe ursprünglich auch nicht mitkommen wollen, aber habe der Vater gemeint, dass sie ja nach Kabul oder Jalalabad ziehen könnten, wenn es ihnen nicht passe.Der Vater des Beschwerdeführers habe in Pakistan ein Transportunternehmen gehabt und sei die finanzielle Lage der Familie gut gewesen. Der Beschwerdeführer habe ab und zu seinem Vater im Büro geholfen, dort habe er auch für ihn gekocht. Sie hätten aber schon in römisch 40 Probleme mit den Stiefonkeln gehabt, welche den Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , bereits zweimal entführen lassen hätten. Einmal habe der Bruder fliehen können, das andere Mal habe sein Vater Lösegeld bezahlt. Der Beschwerdeführer habe aus diesem Grund nur eine Koranschule besucht und sei ein Mullah zu ihnen nach Hause gekommen. Befragt, weshalb sein Vater angesichts der Vorfälle die ganze Familie durch den Umzug nach Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie Paschtunen seien und dort hinziehen hätten müssen, wo ihre Grundstücke seien, da die Leute sonst "schlecht geredet" hätten. Beim Onkel in Kabul zu bleiben, hätten sie nicht überlegt, zumal es dort keine Sicherheit gebe. Befragt, weshalb der Vater in Anbetracht der guten finanziellen Situation der Familie in römisch 40 nicht auf die Besitztümer verzichtet habe und sie in Pakistan geblieben wären, antwortete der Beschwerdeführer, dass es in der paschtunischen Gesellschaft so sei, dass wenn jemand schlecht über einen rede und ihm vorhalte, das Land nicht verteidigen zu können, man dorthin gehe, um die Dinge zu regeln, egal welche Gefahr bestehe. Die Familie habe ursprünglich auch nicht mitkommen wollen, aber habe der Vater gemeint, dass sie ja nach Kabul oder Jalalabad ziehen könnten, wenn es ihnen nicht passe.
Als der Beschwerdeführer vom Tod seines Vaters und seines Bruders erfahren habe, habe er die Stiefonkeln aufsuchen wollen, aber seine Mutter habe dies nicht zugelassen, sondern beschlossen ihn nach Europa zu schicken. Die Mutter habe auch nicht gewollt, dass er beim Onkel in Kabul bleibe. Bei einem weiteren Verbleib in Afghanistan hätte er bestimmt noch einmal versucht nach XXXX zu gehen. Die Stiefonkeln seien sehr schlechte Menschen und hätten Beziehungen bis in die Regierung. Die beiden Stiefonkel habe der Beschwerdeführer lediglich gesehen, Kontakt habe er mit diesen nicht gehabt. Persönliche Probleme mit den afghanischen Sicherheitsbehörden habe er nie gehabt.Als der Beschwerdeführer vom Tod seines Vaters und seines Bruders erfahren habe, habe er die Stiefonkeln aufsuchen wollen, aber seine Mutter habe dies nicht zugelassen, sondern beschlossen ihn nach Europa zu schicken. Die Mutter habe auch nicht gewollt, dass er beim Onkel in Kabul bleibe. Bei einem weiteren Verbleib in Afghanistan hätte er bestimmt noch einmal versucht nach römisch 40 zu gehen. Die Stiefonkeln seien sehr schlechte Menschen und hätten Beziehungen bis in die Regierung. Die beiden Stiefonkel habe der Beschwerdeführer lediglich gesehen, Kontakt habe er mit diesen nicht gehabt. Persönliche Probleme mit den afghanischen Sicherheitsbehörden habe er nie gehabt.
In XXXX habe die Familie in einem eigenen Haus gelebt, welches sie verkauft hätten, als sie nach Afghanistan gezogen seien. Die Mutter des Beschwerdeführers und der jüngere Bruder seien wieder nach XXXX gezogen und hätten sich dort ein Haus gemietet. Der Beschwerdeführer sei vom Schlepper gleich über Kabul weggebracht worden. Der Kontakt zu seiner Mutter bestehe immer noch. Es sei besser, dass sie jetzt in XXXX sei, da die Halbonkel auch beim Onkel in Kabul angerufen und nach der Mutter gefragt hätten. Vom Verkauf des Hauses habe sie noch etwa Geld übrig und erhalte sie zudem monatlich Geld von einem Freund des Bruders des Beschwerdeführers, der das Transportunternehmen jetzt weiterführe, zumal die LKWs immer noch der Familie des Beschwerdeführers gehören würden. Für den Beschwerdeführer sei es besser nicht nach Hause zurückzukehren, da die Halbonkel ihn umbringen würden, wenn sie ihn erwischen.In römisch 40 habe die Familie in einem eigenen Haus gelebt, welches sie verkauft hätten, als sie nach Afghanistan gezogen seien. Die Mutter des Beschwerdeführers und der jüngere Bruder seien wieder nach römisch 40 gezogen und hätten sich dort ein Haus gemietet. Der Beschwerdeführer sei vom Schlepper gleich über Kabul weggebracht worden. Der Kontakt zu seiner Mutter bestehe immer noch. Es sei besser, dass sie jetzt in römisch 40 sei, da die Halbonkel auch beim Onkel in Kabul angerufen und nach der Mutter gefragt hätten. Vom Verkauf des Hauses habe sie noch etwa Geld übrig und erhalte sie zudem monatlich Geld von einem Freund des Bruders des Beschwerdeführers, der das Transportunternehmen jetzt weiterführe, zumal die LKWs immer noch der Familie des Beschwerdeführers gehören würden. Für den Beschwerdeführer sei es besser nicht nach Hause zurückzukehren, da die Halbonkel ihn umbringen würden, wenn sie ihn erwischen.
Der Beschwerdeführer wohne aktuell in XXXX. Er habe keine gesundheitlichen Probleme, befinde sich nicht in Psychotherapie und nehme auch keine Medikamente. An zwei Tagen in der Woche erhalte er Deutschunterricht in der Pension und werde er zusehen, dass er einen Deutschkurs besuche. Seine Familie solle ihm Geld schicken und werde er sich ein Zimmer in XXXX suchen, damit er dort einen Deutschkurs besuchen könne. Das Transportunternehmen in XXXX laufe so gut, dass der Freund seines Bruders dem Beschwerdeführer monatlich ¿ 300 oder 400 schicke. Er habe auch bereits Freunde in Österreich, welche in der Nähe der Pension leben würden. Verwandte habe er im Bundesgebiet nicht. Auf einen Vorhalt der Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan verzichtete der Beschwerdeführer. Die Verständigung mit der Dolmetscherin sei gut.Der Beschwerdeführer wohne aktuell in römisch 40 . Er habe keine gesundheitlichen Probleme, befinde sich nicht in Psychotherapie und nehme auch keine Medikamente. An zwei Tagen in der Woche erhalte er Deutschunterricht in der Pension und werde er zusehen, dass er einen Deutschkurs besuche. Seine Familie solle ihm Geld schicken und werde er sich ein Zimmer in römisch 40 suchen, damit er dort einen Deutschkurs besuchen könne. Das Transportunternehmen in römisch 40 laufe so gut, dass der Freund seines Bruders dem Beschwerdeführer monatlich ¿ 300 oder 400 schicke. Er habe auch bereits Freunde in Österreich, welche in der Nähe der Pension leben würden. Verwandte habe er im Bundesgebiet nicht. Auf einen Vorhalt der Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan verzichtete der Beschwerdeführer. Die Verständigung mit der Dolmetscherin sei gut.
1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde er gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen aufgrund unsubstantiierter, nicht plausibler und widersprüchlicher Angaben zur Ermordung des Vaters und Bruders unglaubhaft sei. Außerdem lasse die angeführte Bedrohung durch Verwandte wegen eines Grundstücks- bzw. Erbschaftsstreits keinen Konnex zu einem GFK-Grund erkennen und bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, wo auch sein Onkel wohne. Eine Rückkehr nach Afghanistan dränge den Beschwerdeführer nicht in eine Existenz bedrohende Notlage, da er von Einkünften aus dem Transportunternehmen des Vaters (in Pakistan) leben könne und seine Familie gemäß eigenen Aussagen wohlhabend sei. Auch unterstütze sein in Kabul lebender Onkel ihn in Österreich monatlich mit einer Geldleistung, welche er ihm auch in Afghanistan zur Verfügung stellen würde.
1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG die ARGE-Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof als Rechtsberater beigegeben.1.5. Mit Verfahrensanordnung vom 06.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG die ARGE-Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof als Rechtsberater beigegeben.
Der Beschwerdeführer erhob kein Rechtsmittel und erwuchs der Bescheid am 27.10.2011 in Rechtskraft.
2. Am 21.03.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates (Dublin-II Verordnung) aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt und stellte am 21.03.2012 den verfahrensgegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.2. Am 21.03.2012 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II Verordnung) aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt und stellte am 21.03.2012 den verfahrensgegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2.1. In der mit ihm am 22.03.2012 durchgeführten Erstbefragung vor dem Stadtpolizeikommando Schwechat sagte der Beschwerdeführer aus, er sei aufgrund der negativen Entscheidung seines ersten Asylantrages und wegen seiner Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan nach Holland gereist. Dort habe er sich vier oder fünf Monate aufgehalten und ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Aus den Niederlanden sei er jedoch wieder nach Österreich gebracht worden. Sein Fluchtgrund zu den Grundstücksstreitigkeiten mit zwei seiner Onkel väterlicherseits bleibe aufrecht. Nach seiner Ankunft in Holland habe er mit seinem Onkel mütterlicherseits in Kabul gesprochen, bei welchem seine Mutter und sein Bruder wohnen würden. Dieser habe ihm erzählt, dass die beiden von den Onkeln mit Gewalt mitgenommen worden seien und er nichts von ihnen wisse. Bei dem Vorfall sei auch die Familie des Onkels geschlagen worden. Aus diesem Grund stelle er wieder einen Asylantrag und wolle hier bleiben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor seinen beiden Stiefonkeln; diese würden den Beschwerdeführer - wie bereits seinen Vater und seinen älteren Bruder - umbringen. Von dem nun genannten Vorfall habe der Beschwerdeführer vor etwa eineinhalb Monaten in Holland erfahren.
2.2. In der mit ihm am 12.04.2012 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und er keine Einwände habe. Er sei gesund und nehme keine Medikamente und sei auch sonst nicht in medizinischer Behandlung. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. In der Zwischenzeit sei er nicht in seine Heimat zurückgekehrt. Beweismittel oder Unterlagen wolle er nicht vorlegen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, einen neuen Asylantrag in Österreich zu stellen, er sei nach Österreich zurückgebracht worden. Er sei nach der Entscheidung seines ersten Antrages nach Holland gefahren. Es sei ihm egal, ob er hier oder in einem anderen Land ein Asylverfahren führe. Sein Leben sei in Gefahr. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im ersten Verfahren, nur sei noch neu dazugekommen, dass seine Mutter und sein Bruder von seinen beiden Stiefonkeln vom Haus seines Onkels mütterlicherseits in Kabul mitgenommen worden sei und er nunmehr nicht wisse, wo sie sich aufhalten würden und was mit ihnen geschehen sei. Der Vorfall habe sich vor etwa zwei Monaten ereignet und sei er damals in Holland gewesen. Den Grund für den Vorfall kenne er nicht. Grundsätzlich gebe es einen Grundstücksstreit im Zusammenhang mit der Erbschaft nach seinem Großvater, wovon der Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren erzählt habe. Als er in Holland gewesen sei, etwa zwei Wochen vor seiner Rückverbringung nach Österreich, habe der Beschwerdeführer im Büro des Roten Kreuzes vorgesprochen und dort die Daten seiner Mutter und seines Bruders bekannt gegeben, damit nach ihnen gesucht werde. Bevor er aber eine Antwort erhalten habe, sei er nach Österreich gebracht worden. Konkret habe der Beschwerdeführer mit seinem Onkel telefoniert, welcher ihm über den Vorfall in Kenntnis gesetzt habe. Auch habe dieser ihm mitgeteilt, dass er und seine Familie versucht hätten, die Mitnahme der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers zu verhindern, aber sei ihnen dies nicht gelungen. Die Familie des Onkels sei auch misshandelt worden und schließlich seien seine Mutter und sein Bruder mitgenommen worden. Wann genau der Beschwerdeführer mit dem Onkel telefoniert habe, wisse er nicht mehr genau. Zum konkreten Vorfall erzählte er, dass sein Onkel ihm berichtet habe, er sei an jenem Tag in der Arbeit gewesen, als gegen 10 Uhr oder 10:30 Uhr Leute zu seinem Haus gekommen seien und bei ihm geläutet hätten. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers habe die Türe geöffnet und seien die Leute hineingegangen. Es sei laut geworden und hätten sich die Nachbarn einmischen wollen. Die Gegner hätten diese jedoch gewarnt sich nicht einzumischen, da es um eine Familienangelegenheit ginge. Die Frau des Onkels habe geschrien, dass es um keine solche gehe und dass sie die Leute nicht kenne. Daraufhin sei sie geschlagen worden. Sie leide immer noch darunter und sei krank geworden. Auch die Mutter des Beschwerdeführers habe geschrien, jedoch sei sie bedroht worden damit aufzuhören, anderenfalls man den Bruder des Beschwerdeführers töten würde. Auch hätten die Gegner nach dem Beschwerdeführer gefragt. Dann hätten sie die beiden mitgenommen. Bei den "Leuten" handle es sich seiner Tante zufolge um die beiden Stiefonkel des Beschwerdeführers und deren Söhne. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr nach Hause, da er dort von seinen Stiefonkeln wegen der Erbschaftsstreitigkeit getötet würde. Sein Vater und sein Bruder seien bereits umgebracht worden.
Der Beschwerdeführer wohne in XXXXund besuche dort zweimal pro Woche einen Deutschkurs, welcher in seiner Unterkunft stattfinde. Insgesamt habe er nur einen Monat lang den Kurs besucht. Nachdem sie das Buch durchgenommen hätten, hätten sie eine Prüfung ablegen müssen. Man habe ihm gesagt, dass er für einen weiteren Kurs nach XXXX fahren müsse. Dann habe er aber den negativen Bescheid bekommen und sei nach Holland gefahren. Nunmehr besuche er in der Betreuungsstelle einen Kurs. Eine Bestätigung für den ersten Kurs hätte er nur bei Beendigung desselben in XXXX bekommen. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in einem Verein. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit den Mitteln aus der Bundesbetreuung. Er sei in Österreich nie straffällig gewesen. Auf den Vorhalt der mangelhaften Asylrelevanz seines Vorbringens sowie nach Belehrung über die weitere Vorgehensweise entgegnete der Beschwerdeführer mit der Frage, weshalb man ihn dann nach Österreich zurückgeholt habe. Nach Erläuterung der rechtlichen Grundlagen gab er an, dass von den österreichischen Behörden Unterlagen nach Holland geschickt worden seien, wonach er aufgenommen werde. In den Niederlanden habe er schon ein Aufenthaltsrecht für den Asylantrag gehabt. Beim ersten Mal sei er minderjährig nach Österreich gekommen und sei er seit zwei Jahren auf der Flucht. Er habe in Österreich damals auch keinen Asylantrag stellen wollen, er habe nicht einmal gewusst, dass er sich im Bundesgebiet aufhalte. Man habe ihm gesagt, dass er einen Antrag stellen müsse. Wenn man ihn hier nicht aufnehme, müsse er in ein anderes Land gehen; man dürfe ihn dann aber nicht wieder zurückholen.Der Beschwerdeführer wohne in XXXXund besuche dort zweimal pro Woche einen Deutschkurs, welcher in seiner Unterkunft stattfinde. Insgesamt habe er nur einen Monat lang den Kurs besucht. Nachdem sie das Buch durchgenommen hätten, hätten sie eine Prüfung ablegen müssen. Man habe ihm gesagt, dass er für einen weiteren Kurs nach römisch 40 fahren müsse. Dann habe er aber den negativen Bescheid bekommen und sei nach Holland gefahren. Nunmehr besuche er in der Betreuungsstelle einen Kurs. Eine Bestätigung für den ersten Kurs hätte er nur bei Beendigung desselben in römisch 40 bekommen. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in einem Verein. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit den Mitteln aus der Bundesbetreuung. Er sei in Österreich nie straffällig gewesen. Auf den Vorhalt der mangelhaften Asylrelevanz seines Vorbringens sowie nach Belehrung über die weitere Vorgehensweise entgegnete der Beschwerdeführer mit der Frage, weshalb man ihn dann nach Österreich zurückgeholt habe. Nach Erläuterung der rechtlichen Grundlagen gab er an, dass von den österreichischen Behörden Unterlagen nach Holland geschickt worden seien, wonach er aufgenommen werde. In den Niederlanden habe er schon ein Aufenthaltsrecht für den Asylantrag gehabt. Beim ersten Mal sei er minderjährig nach Österreich gekommen und sei er seit zwei Jahren auf der Flucht. Er habe in Österreich damals auch keinen Asylantrag stellen wollen, er habe nicht einmal gewusst, dass er sich im Bundesgebiet aufhalte. Man habe ihm gesagt, dass er einen Antrag stellen müsse. Wenn man ihn hier nicht aufnehme, müsse er in ein anderes Land gehen; man dürfe ihn dann aber nicht wieder zurückholen.
Dem Beschwerdeführer wurde die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 AsylG nachweislich ausgehändigt, in welcher er über die weiter geplante Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG) in Kenntnis gesetzt wurde.Dem Beschwerdeführer wurde die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG nachweislich ausgehändigt, in welcher er über die weiter geplante Vorgehensweise (Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 68, AVG) in Kenntnis gesetzt wurde.
Auf die ihm zum Vorhalt und zur Stellungnahme angebotenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan verzichtete der Beschwerdeführer. Er habe den Dolmetscher gut verstanden und habe dieser seine Angaben korrekt rückübersetzt.
2.3. Am 08.05.2012 wurde im Beisein eines Rechtsberaters eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt durchgeführt, in deren Verlauf er im Wesentlichen angab, dass er sich einer Rechtsberatung unterzogen hätte und keine Einwände habe. Er fühle sich gesundheitlich für die Einvernahme bereit. Er habe keine in der EU bzw. in Österreich aufhältigen Eltern oder Kinder respektive sonstige Verwandte. Auch lebe er in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu der Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG und der weiter geplanten Vorgehensweise machte der Beschwerdeführer keine Angaben, auch wollte er sein bisheriges Vorbringen nicht ergänzen. Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher verstanden und der Einvernahme folgen können.2.3. Am 08.05.2012 wurde im Beisein eines Rechtsberaters eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt durchgeführt, in deren Verlauf er im Wesentlichen angab, dass er sich einer Rechtsberatung unterzogen hätte und keine Einwände habe. Er fühle sich gesundheitlich für die Einvernahme bereit. Er habe keine in der EU bzw. in Österreich aufhältigen Eltern oder Kinder respektive sonstige Verwandte. Auch lebe er in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu der Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG und der weiter geplanten Vorgehensweise machte der Beschwerdeführer keine Angaben, auch wollte er sein bisheriges Vorbringen nicht ergänzen. Der Rechtsberater stellte keine Fragen oder Anträge. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher verstanden und der Einvernahme folgen können.
2.4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012 wurde der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2.4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2012 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf dazu Feststellungen zur Lage in Afghanistan und stützte sich dabei unter anderen auf die Berichte des Auswärtigen Amtes von Jänner 2012, des US Department of State von April 2011, der Landinfo von September 2011, der UNAMA von 2011, des UNHCR von März 2011, des Bundesasylamtes (Bericht zur Fact Finding Mission von 20. bis 29.10.2010) sowie auf diverse Internetquellen (abgerufen am 27.04.2012). Feststellungen zum Herkunftsort bzw. der Heimatprovinz des Beschwerdeführers und der dortigen aktuellen Sicherheitssituation finden sich nicht. Es wurden lediglich Ausführungen zur Lage in Kabul getroffen sowie zur Erreichbarkeit, wobei die Straße XXXX-Jalalabad-Kabul in weiten Abschnitten als unsicher bezeichnet wurde.
Beweiswürdigend kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sich grundsätzlich auf Angaben stütze, welche er bereits im Vorverfahren getätigt habe und habe er diese Gründe lediglich durch eine neue Entwicklung weitergeführt. Bereits im Vorverfahren seien seine Aussagen, wonach er sein Heimatland aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Stiefonkeln und der Ermordung seines Vaters und Bruders verlassen habe, als nicht glaubhaft gewertet worden bzw. hätten sie sich selbst bei Bewahrheitung des Vorbringens als nicht asylrelevant erwiesen.
Der Beschwerdeführer beziehe sich im gegenständlichen Verfahren somit auf dieselben Beweggründe wie im bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang, welche es ihm nicht möglich machen würde, nach Afghanistan zurückzukehren. Seine nunmehrigen Ausführungen, welche sich auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stützen würden, seien somit bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens umfasst. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stelle somit keinen unveränderten Sachverhalt dar, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Sämtliche im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen seien als Fortführung seiner bereits im Vorverfahren angegebenen und als nicht glaubhaft bzw. asylrelevant deklarierten Fluchtgründe zu werten. Das Vorliegen einer geänderten Sachlage in Afghanistan sei im gegenständlichen Verfahren somit nicht vorgebracht worden.
Außerdem wurde ausgeführt, dass, selbst wenn man seine nunmehrigen Angaben - Mitnahme seiner Mutter und seines Bruders durch die Stiefonkel und Angst vor Ermordung durch diese - vom Kernvorbringen (Grundstücks- bzw. Erbschaftsstreitigkeiten mit den Stiefonkeln und Ermordung seines Vaters und Bruders) abtrennen und für sich einer Beurteilung unterziehe, daraus im Ergebnis keine anderslautende Entscheidung abzuleiten wäre. Wie schon die Angaben im Vorverfahren würden auch die Aussagen im gegenständlichen Verfahren den Grundanforderungen der Glaubhaftmachung bzw. Asylrelevanz nicht genügen. Diese seien nur allgemein gehalten und war sei das Vorbringen des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um dieses als glaubwürdig zu bezeichnen.
Die vorgebrachten Gründe seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Würden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, so ändere dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liege keine relevante Änderung der Rechtslage oder des vorliegenden Begehrens vor und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, würden auch nicht vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Afghanistan seit der Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert habe. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die vorgebrachten Gründe seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Würden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich seien, so ändere dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - könne zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liege keine relevante Änderung der Rechtslage oder des vorliegenden Begehrens vor und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so stehe die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, würden auch nicht vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Afghanistan seit der Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert habe. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.
Zum Privat- und Familienleben wurde zusammengefasst festgestellt, dass sich keine Personen aus dem Kreis seiner Angehörigen in Österreich aufhalten würden und kein Privatleben, das den Beschwerdeführer mit seinem Aufenthalt in Österreich verbinde, oder eine sonstige Aufenthaltsverfestigung festgestellt werden habe können.
2.5. Gegen den Bescheid wurde am 11.05.2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wurde, es sei nicht richtig, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf einen Sachverhalt stütze, der bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei. Die Entführung seiner Mutter und seines Bruders habe erst nach Rechtskraft des Bescheides stattgefunden. Die behördliche Beweiswürdigung sei als vorgreifend und damit verfahrensrechtswidrig einzustufen bzw. sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden. Die belangte Behörde hätte zumindest eine Frist zur Vorlage von Beweismitteln gewähren müssen, um die Relevanz der Angaben abschließend beurteilen zu können. Wie vorgebracht, habe sich der Beschwerdeführer in den Niederlanden an den Suchdienst des Roten Kreuzes gewandt, nachdem er von den Entführungen erfahren habe. Auch werde er in den nächsten Tagen mit dem Suchdienst des Roten Kreuzes in Wien Kontakt aufnehmen. Der Name seiner Mutter sei XXXX, sie sei etwa 38 Jahre alt. Sein Bruder sei elf Jahre alt und heiße er XXXX. Von seinem Onkel wisse der Beschwerdeführer, dass dieser wegen der Entführungen in Afghanistan bei der Polizei gewesen sei. Er werde mit ihm Kontakt aufnehmen und fragen, ob er eine Anzeigebestätigung bei der Polizei erhalten habe bzw. erhalten könne. In den Niederlanden habe der Beschwerdeführer bei den Behörden eine Kopie seiner Taskira vorgelegt, die ihm sein Onkel geschickt habe. Die Asylbehörde hätte diese von den niederländischen Behörden anfordern müssen. Ebenso hätte sie im Ermittlungsverfahren die Protokolle der Einvernahmen in Holland einfordern können, um sie mit seinem Vorbringen in Österreich zu vergleichen und feststellen zu können, dass tatsächlich kein neuer Sachverhalt vorliege. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG sei die tatsächliche Identität der Sache. Da es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers aber um nova producta handle, könne von einer Identität der Sache nicht gesprochen werden und sei die Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG unzulässig und rechtswidrig.2.5. Gegen den Bescheid wurde am 11.05.2012 rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher ausgeführt wurde, es sei nicht richtig, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auf einen Sachverhalt stütze, der bereits Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sei. Die Entführung seiner Mutter und seines Bruders habe erst nach Rechtskraft des Bescheides stattgefunden. Die behördliche Beweiswürdigung sei als vorgreifend und damit verfahrensrechtswidrig einzustufen bzw. sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht vollständig ermittelt worden. Die belangte Behörde hätte zumindest eine Frist zur Vorlage von Beweismitteln gewähren müssen, um die Relevanz der Angaben abschließend beurteilen zu können. Wie vorgebracht, habe sich der Beschwerdeführer in den Niederlanden an den Suchdienst des Roten Kreuzes gewandt, nachdem er von den Entführungen erfahren habe. Auch werde er in den nächsten Tagen mit dem Suchdienst des Roten Kreuzes in Wien Kontakt aufnehmen. Der Name seiner Mutter sei römisch 40 , sie sei etwa 38 Jahre alt. Sein Bruder sei elf Jahre alt und heiße er römisch 40 . Von seinem Onkel wisse der Beschwerdeführer, dass dieser wegen der Entführungen in Afghanistan bei der Polizei gewesen sei. Er werde mit ihm Kontakt aufnehmen und fragen, ob er eine Anzeigebestätigung bei der Polizei erhalten habe bzw. erhalten könne. In den Niederlanden habe der Beschwerdeführer bei den Behörden eine Kopie seiner Taskira vorgelegt, die ihm sein Onkel geschickt habe. Die Asylbehörde hätte diese von den niederländischen Behörden anfordern müssen. Ebenso hätte sie im Ermittlungsverfahren die Protokolle der Einvernahmen in Holland einfordern können, um sie mit seinem Vorbringen in Österreich zu vergleichen und feststellen zu können, dass tatsächlich kein neuer Sachverhalt vorliege. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die Voraussetzung für die Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG sei die tatsächliche Identität der Sache. Da es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers aber um nova producta handle, könne von einer Identität der Sache nicht gesprochen werden und sei die Zurückweisung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzulässig und rechtswidrig.
Auch sei die Begründung, weshalb ein Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familien- und Privatlebens gedeckt sei, nicht nachvollziehbar. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Behörde eine solche Zulässigkeit des Eingriffes tatsächlich geprüft habe und lasse der Bescheid eine Abwägung in der Begründung vermissen. Zudem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
2.6. Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 18.05.2012 beim Asylgerichtshof ein.
2.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 24.05.2012 wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 24.05.2012 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
2. Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2. Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund des geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund des geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.
§ 41 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden. Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005, die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden. Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22.GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005, die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgebung ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (dessen Kriterien - abgesehen von den oben dargelegten Einschränkungen - im Wesentlichen jenen des dritten Satzes des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 entsprechen) im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG (hier: § 41 Abs. 3 AsylG) vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (dessen Kriterien - abgesehen von den oben dargelegten Einschränkungen - im Wesentlichen jenen des dritten Satzes des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 entsprechen) im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG (hier: Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
4. Der Beschwerde ist im vorliegenden Fall Recht zu geben, dass dem Bundesasylamt Verfahrensfehler in qualifizierter Art und Weise unterlaufen sind.
4.1. Der Beschwerdeführer brachte in seinem zweiten Asylverfahren vor, dass er nach der rechtskräftig negativen Entscheidung seines ersten Asylantrages am 27.10.2011 aus Österreich aus- und in die Niederlande eingereist sei, wo er auch um Asyl angesucht habe, und Mitte März 2012 nach Österreich rücküberstellt worden sei. Dabei gab er bei der Antragstellung zusätzlich zu seinem alten Vorbringen neue Asylgründe an, die zwar in einem Zusammenhang zu seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen stehen, sich aber erst nach Abschluss seines Erstverfahrens ereignet hätten. So sagte der Beschwerdeführer aus, während seines Aufenthalts in Holland von seinem Onkel telefonisch erfahren zu haben, dass seine beiden Stiefonkel, welche ihn in seiner Heimat verfolgen würden, seine Mutter und seinen Bruder entführt hätten und er ihren nunmehrigen Aufenthalt nicht kenne respektive nicht wisse, was mit ihnen geschehen sei. Er habe sich deswegen in den Niederlanden auch an den Suchdienst des Roten Kreuzes gewandt, habe jedoch das Ergebnis nicht mehr erfahren können, da er in der Zwischenzeit nach Österreich gebracht worden sei.
Das Bundesasylamt hat es unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neu hinzugekommenen Umständen inhaltlich auseinanderzusetzen und sie im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. das Vorliegen eines "glaubhaften Kerns" einer Würdigung zu unterziehen. Die Verwaltungsbehörde hat dazu lediglich angeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers im zweiten Verfahren allgemein gehalten und unsubstantiiert gewesen wären, was nicht als tragende Argumentation für einen mangelnden "glaubhaften Kern" angesehen werden kann. Weder ist die Behörde näher auf die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthaltsort der Mutter und des Bruders und die von ihm behaupteten Entführung der beiden näher eingegangen noch hat es durch geeignete Fragestellungen versucht, den Sachverhalt bzw. die tatsächlichen Ereignisse festzustellen, um darauf aufbauend eine schlüssige Beweiswürdigung treffen und allfällige Ungereimtheiten darlegen bzw. ausräumen zu können. Auch wurde in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt die Unterlagen aus den Niederlanden in seine Entscheidungsfindung miteinbeziehen hätte sollen. Die Behörde hat den Beschwerdeführer nicht umfassend zu seinem "neuen" Vorbringen befragt und den Sachverhalt nicht festgestellt, was aber notwendig gewesen wäre, um klären zu können, ob "entschiedene Sache" vorliegt oder nicht.
Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Anfrage bei den niederländischen Asylbehörden ....) den vom Beschwerdeführer behaupteten neuen Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und beweiswürdigend zu bewerten, um dann eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache treffen zu können.
4.2. Hinzu kommt, dass hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 die Verpflichtung besteht, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VfGH 29.6.2011, U1533/10; vgl. auch VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).4.2. Hinzu kommt, dass hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 die Verpflichtung besteht, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VfGH 29.6.2011, U1533/10; vergleiche auch VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Unter diesem Gesichtspunkt wird sich das Bundesasylamt mit der aktuellen Situation und Sicherheitslage in Afghanistan, auch in der Heimatregion bzw. im Herkunftsort des Beschwerdeführers, auseinanderzusetzen zu haben, dies unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes (vgl. z.B. C7 424259-1/2012/2E vom 14.02.2012, 424262-1/2012/2E vom 14.02.2012, wonach die regionalen Unterschiede der insgesamt volatilen Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region (ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus) erfordern) sowie des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 12.3.2013, U 1674/12), insbesondere auch betreffend das Bestehen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative in der Hauptstadt Kabul.Unter diesem Gesichtspunkt wird sich das Bundesasylamt mit der aktuellen Situation und Sicherheitslage in Afghanistan, auch in der Heimatregion bzw. im Herkunftsort des Beschwerdeführers, auseinanderzusetzen zu haben, dies unter Berücksichtigung der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes vergleiche z.B. C7 424259-1/2012/2E vom 14.02.2012, 424262-1/2012/2E vom 14.02.2012, wonach die regionalen Unterschiede der insgesamt volatilen Sicherheitslage in Afghanistan zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes und daran anschließend beziehungsweise darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region (ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus) erfordern) sowie des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfGH 12.3.2013, U 1674/12), insbesondere auch betreffend das Bestehen einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative in der Hauptstadt Kabul.
Nach aktueller Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.Nach aktueller Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.
Angesichts des der Judikatur des Asylgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall wären alle zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
4.3. Die durch die dargestellten Verfahrensfehler des Bundesasylamtes mangelhafte Sachverhaltsermittlung lässt es daher zusammengefasst nicht zu, das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines glaubhaften Kerns, dem eine positive Entscheidungsprognose zukommt, zu prüfen. Daher ist die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, zu tragen, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daher war die Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.4.3. Die durch die dargestellten Verfahrensfehler des Bundesasylamtes mangelhafte Sachverhaltsermittlung lässt es daher zusammengefasst nicht zu, das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines glaubhaften Kerns, dem eine positive Entscheidungsprognose zukommt, zu prüfen. Daher ist die Sachverhaltsermittlung des Bundesasylamtes nicht in der Lage, die Feststellung, dass kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, zu tragen, sodass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Daher war die Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben und zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
13.08.2013