TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/1 A10 403366-2/2010

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Veröffentlicht am 01.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A10 403.366-2/2010/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2010, GZ 09 10.838-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2010, GZ 09 10.838-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt II. und III. wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.08.2005 einen ersten Asylantrag ein. Dieses Verfahren wurde am 02.10.2006 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt. In der Folge brachte der Beschwerdeführer am 08.09.2009 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens betreffend die beiden Asylanträge wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (auszugsweise, Anonymisierung durch den Asylgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Erstmalig haben Sie am 09.08.2005 einen Asylantrag gestellt ... Hiezu wurden Sie am 17.08.2005 im Beisein eines Dolmetschers der englischen Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Im Wesentlichen gaben Sie Folgendes an:

... Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben die

Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind und dass Ihren Angaben in der Erstaufnahmestelle eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt. Es ist wichtig, dass Sie die Wahrheit sagen und nichts verschweigen. Denn sollte das Bundesasylamt Ihrem Ersuchen um Asylgewährung nicht nachkommen und Sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel einbringen, können Sie bei der Berufungsbehörde am allgemeinen keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. Aus diesem Grunde ersuchen wir Sie, uns jetzt alle Tatsachen im Zusammenhang mit ihrem Asylersuchen mitzuteilen, und wenn Sie im Besitz von Beweismitteln sind, legen Sie diese vor. Im Besonderen werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn Sie die Asylbehörde über Ihre wahre Identität, Ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit Ihrer Dokumente täuschen.

...

Frage: Wann haben Sie sich entschlossen, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

Antwort: Mitte Juli 2005.

Frage: Wann und wie haben Sie Ihr Heimatland verlassen, wie kamen Sie nach Österreich?

Antwort: Ich habe meine letzte Wohnadresse in UGA im Februar 2005 verlassen und bin mit dem Bus nach XXXX gefahren. Dies ist die Hauptstadt von Ebonyi State und ist ungefähr zweieinhalb Busstunden von UGA entfernt. In XXXX hielt ich mich bis April 2005 an der Adresse XXXX auf und musste dann weiter nach Kaduna State flüchten. Dort hielt ich mich in Kaduna in der XXXX bis Anfang Juli 2005 auf. Dann bin ich nach Lagos geflüchtet, wo ich mich zwei Wochen in der XXXX aufgehalten habe. Mitte Juli 2005 habe ich mich mit Unterstützung einer weißen Dame auf einem Schiff versteckt. Nach 20 Tagen verließ ich das Schiff in einem mir unbekannten Land. Die weiße Frau fuhr mich mit einem PKW circa sechs Stunden nach Traiskirchen, wo ich am 09.08.2005 angekommen bin. Die Frau nahm mir Naira 50.000 weg und gab mir dafür Euro 250.Antwort: Ich habe meine letzte Wohnadresse in UGA im Februar 2005 verlassen und bin mit dem Bus nach römisch 40 gefahren. Dies ist die Hauptstadt von Ebonyi State und ist ungefähr zweieinhalb Busstunden von UGA entfernt. In römisch 40 hielt ich mich bis April 2005 an der Adresse römisch 40 auf und musste dann weiter nach Kaduna State flüchten. Dort hielt ich mich in Kaduna in der römisch 40 bis Anfang Juli 2005 auf. Dann bin ich nach Lagos geflüchtet, wo ich mich zwei Wochen in der römisch 40 aufgehalten habe. Mitte Juli 2005 habe ich mich mit Unterstützung einer weißen Dame auf einem Schiff versteckt. Nach 20 Tagen verließ ich das Schiff in einem mir unbekannten Land. Die weiße Frau fuhr mich mit einem PKW circa sechs Stunden nach Traiskirchen, wo ich am 09.08.2005 angekommen bin. Die Frau nahm mir Naira 50.000 weg und gab mir dafür Euro 250.

...

Frage: Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?

Antwort: Mein ganzes Problem spielt sich im Anambra State ab. Wie ich bereits gesagt habe, stamme ich aus dem Dorf UGA. Aus meinem Dorf stammt ein sehr reicher Mann, der Chris Ubah heißt und ein Sponsor der PDP-Partei ist. Diese Partei ist die größte Partei in Nigeria und hat bei der letzten Wahl circa 80 % der Stimmen bekommen. Der jetzige Präsident von Nigeria, Obasanjo, ist auch von dieser Partei und seine Frau ist die Tante der Frau von Chris Ubah. Es gibt auch andere Parteien im Anambra State, wie die APGA-Partei der Volksgruppe Ibo, die AMPP-Partei der Volksgruppe Hausa und die AD-Partei der Yoruba. Ich habe immer für die PDP gearbeitet, was der APGA-Partei nicht gefallen hat, da sie von mir als Angehörigem der Volksgruppe Ibo erwartet haben, für sie zu arbeiten. Der Sponsor der PDP Chris Ubah hat sehr viel Geld bei den letzten Wahlen ausgegeben, die am 19.04.2003 stattgefunden haben. Als der reichste Mann im Anambra State bestimmt er, wer Governor wird. Als Governor wurde Chris Ngige mit Unterstützung der PDP gewählt. Herr Ubah hat für ihn die Wahlkosten bezahlt und ich war an der Wahlkampagne beteiligt. Als Gegenleistung verpflichtete sich Chris Ngige, im Sinne von Herrn Ubah zu regieren. Er musste ebenfalls Herrn Ubah, noch bevor er gewählt wurde, seine Rücktrittserklärung unterschreiben, für den Fall, dass er nicht im Sinne von Herrn Ubah handelt. Herr Ubah hat im Regierungsgebäude Leute sitzen, die Herrn Ngige bei seiner Regierungsarbeit beobachten. Am 10.07.2003 wollten die Mitglieder der PDP den Governor stürzen und einen anderen auf seinen Posten setzen. Alles geschah sehr schnell, sie brauchten für den Beschluss einen Richter. Der Governor konnte sich allerdings durch ein Handy retten und hat seine private Schutzgarde angerufen, die das Haus belagert haben, und so kam es nicht zu seinem Sturz. Im Juli 2003 hat ein Mitglied des Senats bei dem Gericht im Enugu State beantragt, dass der Governor sein Amt zurücklegen sollte, mit der Begründung, er hätte bereits sein Rücktrittsgesuch unterschrieben. Das Gericht im Enugu State hat danach entschieden, dass der Governor sein Amt zurücklegen muss, notfalls auch durch Polizeigewalt. Der Governor hat beim Gericht in Awka, der Hauptstadt des Anambra State, gegen diese Entscheidung eine Berufung eingelegt und es wurde zu seinen Gunsten entschieden. Das Höchstgericht Nigerias in Abuja hat ebenfalls zu Gunsten des Governors entschieden. Da entschied sich Chris Ubah, mit Unterstützung der Bevölkerung im Anambra State Demonstrationen und Aufstände gegen den Governor zu unternehmen, wobei er erwartet hat, dass es zu Gefechten kommen wird zwischen der Privatgarde des Governors und seinen Männern. In so einem Fall wäre der Ausnahmezustand ausgerufen worden und die Staatspolizei müsste einschreiten. Die Auseinandersetzungen dauerten von 10.11. bis zum 12.11.2004 an. Es ist aber nicht zu den großen Gefechten gekommen, wie es erwartet wurde, weil sich die Privatgarde von Ngige nicht sehr stark an den Kämpfen beteiligt hat, obwohl ein Schaden von circa Naira 3 Billionen angefallen ist. Im Jänner 2005 hat sich Chris Ubah entschieden, seinen Gegner zu vernichten, und hat eine Liste aufgestellt von den wichtigsten Männern seines Gegners, die umgebracht werden sollten. Anambra State teilt sich in 21 Bezirke, jeder Bezirk hat einen PDP-Führer und Sekretär. Ich war der Sekretär des Bezirkes AGUATA. Jeder von den 21 Führern hat diesen Auftrag bekommen und eine große Geldsumme, die er unter seine Parteimitglieder verteilte. Ich bekam Naira 60.000, andere z. B. nur Naira 20.000. Alle Bezirksführer waren gegen die Ermordung von diesen Personen auf der Liste und entschieden sich, das Geld einzustecken, den Auftrag jedoch nicht auszuführen. Ich bin im Februar 2005 aus Anambra State nach Ebonyi State geflüchtet, weil ich für Ubah nicht mehr arbeiten wollte und Angst hatte, dass er mich umbringt, weil ich seine Befehle verweigert habe. Obwohl das alle Mitglieder der Partei getan haben, war mein Leben besonders in Gefahr, weil ich aus dem gleichen Dorf stamme wie er und er alles über mich weiß. Außerdem wurde ich danach verstärkt von der APGA-Partei der Ibo als Verräter der eigenen Volksgruppe verfolgt und für den Schaden von Naira 3 Billionen, der im November 2004 entstanden ist, verantwortlich gemacht, wie alle anderen Mitglieder der PDP. Ubah bestritt, die Mitglieder der PDP gegen den Governor aufgehetzt zu haben, und war durch seine verwandtschaftliche Beziehung zum Präsidenten verschont geblieben, selbst für den Schaden Verantwortung zu übernehmen. Das Problem ist noch nicht beendet, weil die Vorbereitungen bereits für die Wahlen im Jahr 2007 im vollen Gange sind, wodurch es wieder zu Auseinandersetzungen kommen könnte.

Frage: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Ihre Heimat verlassen haben?

Antwort: Nein, es gibt keine anderen Gründe.

Frage: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?

Antwort: Nein.

Frage: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

Antwort: Ich habe keine Chance zu überleben, wenn ich nach Nigeria zurückkehre.

Frage: Nigeria hat über 120 Millionen Einwohner, es gibt kein Meldewesen. Warum war es Ihnen nicht möglich, in einem anderen Bundesstaat Zuflucht zu suchen?

Antwort: Ich bin nach Ebonyi State geflüchtet und war nicht sicher. Dann war ich in Kaduna State versteckt und anschließend in Lagos State. Ich war auch dort nicht sicher, weil ich von der Staatspolizei gesucht werde.

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?

Antwort: Ja.

Frage: Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihre Fluchtgründe zu schildern, möchten Sie noch etwas vorbringen?

Antwort: Ich möchte ergänzen, dass ich während meines Aufenthaltes in Traiskirchen einen Nigerianer getroffen habe, der mir sagte, ich wäre einer von denen, die gegen unseren Governor gekämpft haben. Ich kannte diese Person jedoch nicht ...

Jenes erste Asylverfahren ... wurde gemäß § 30 AsylG 1997 amJenes erste Asylverfahren ... wurde gemäß Paragraph 30, AsylG 1997 am

02.10.2006 eingestellt.

Gegenständlichen und nunmehr zweiten Asylantrag haben Sie am 08.09.2009 beim Bundesasylamt eingebracht ...

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 08.09.2009 haben Sie im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Englisch vor einem Organ der Sicherheitsbehörden im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Ich befinde mich seit dem 09.08.2005 in Österreich. Ich habe seit dem rechtskräftigen Abschluss meines Vorverfahrens XXXX am 02.10.2006 Österreich nicht verlassen. Mein erster Asylantrag wurde eingestellt. Meine Fluchtgründe haben sich seit dem Jahr 2005 nicht geändert. Deshalb stelle ich heute einen neuerlichen Asylantrag. Über behördliches Befragen hinsichtlich Ihrer Rückkehrbefürchtung nach Nigeria geben Sie an, dass Sie Angst haben, vom Gouverneur Obi Peter in Nigeria getötet zu werden.Ich befinde mich seit dem 09.08.2005 in Österreich. Ich habe seit dem rechtskräftigen Abschluss meines Vorverfahrens römisch 40 am 02.10.2006 Österreich nicht verlassen. Mein erster Asylantrag wurde eingestellt. Meine Fluchtgründe haben sich seit dem Jahr 2005 nicht geändert. Deshalb stelle ich heute einen neuerlichen Asylantrag. Über behördliches Befragen hinsichtlich Ihrer Rückkehrbefürchtung nach Nigeria geben Sie an, dass Sie Angst haben, vom Gouverneur Obi Peter in Nigeria getötet zu werden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ... am

28.09.2009 haben Sie im Beisein eines Dolmetschers und Ihres gewillkürten Vertreters Folgendes angegeben:

... Antwort: Meine Muttersprache ist Ibo.

...

Frage: Sie bekommen eine Frist von drei Wochen, sich Ihren Führerschein schicken zu lassen.

Antwort: Ich sagte bei der Erstbefragung, dass es jetzt im Anambra State eine politische Krise gibt und dass es zu vermehrten Fällen von Entführungen gekommen ist. Außerdem habe ich gesagt, dass mein Bruder entführt wurde.

...

Frage: Geben Sie unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen alle Gründe an, weswegen Sie Ihr Heimatland verlassen haben und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen.

Antwort: Es war ein politischer Grund. Es gab im Jahr 2003 Gouverneurswahlen. Nach den Wahlen wurde Dr. Christ Ngige zum Gouverneur gewählt, und zwar für die Partei PDP. Die meisten Leute haben diese Wahlen abgelehnt, da sie meinten, sie verlief nicht frei und fair. Die wichtigste Oppositionspartei im Anambra State war die APGA, sie ging vor Gericht, um die Wahl anzufechten. Nach mehreren Gerichtsverhandlungen entschied das Gericht, dass Peter Obi die Wahlen gewonnen hat. Peter Obi war der Gouverneurskandidat der Partei APGA. Wir haben das Gerichtsurteil abgelehnt, weil dieses Urteil nicht fair war, sondern durch Korruption zu Stande kam. Wir führten viele Demonstrationen in der Hauptstadt Awka durch. In meiner Stadt UGA war ich der Jugendsekretär der Partei PDP. Wir lehnten dieses Gerichtsurteil ab, durch welches Peter Obi die Wahl gewonnen hat. Es gab Konfrontationen zwischen uns und der Jugendorganisation der Oppositionspartei APGA, dabei kam es zu vielen Zerstörungen und Menschen verloren ihr Leben. Aber eigentlich wurden die Menschen auf Grund von Schüssen der Polizei getötet. Schließlich wurde Peter Obi als Gouverneur ernannt. Daraufhin wurde er ein sehr großes Problem für uns. Wenn man z. B. von der Polizei verhaftet wird, werden die Menschenrechte nicht eingehalten. Die Polizei wusste, dass ich Jugendsekretär war, und suchte daher nach mir.

Frage: Aus welchem Grund wurden Sie gesucht?

Antwort: Auf Grund dessen, was wir bei den Demonstrationen gemacht haben.

Frage: Was haben Sie bei den Demonstrationen gemacht?

Antwort: Ich habe schon gesagt, dass dabei viel zerstört wurde und Menschen getötet wurden. Die Polizei wollte mich wegen Verrates und Mordes anklagen. Wenn ich verurteilt worden wäre, hätte ich entweder lebenslang ins Gefängnis gehen müssen oder ich wäre zum Tode verurteilt worden. Peter Obi ist noch immer Gouverneur im Anambra State, für den 06.02.2010 sind die nächsten Gouverneurswahlen geplant. Aus diesem Grund gibt es momentan sehr viele Entführungen.

Frage: Sie gaben bei der letzten Befragung am 17.08.2005 an, dass Sie von der Staatspolizei gesucht werden. War es Ihnen nicht möglich, sich in Sicherheit zu bringen, nachdem in Nigeria kein Meldewesen besteht?

Antwort: Nigeria ist sehr dynamisch, wenn es um die Sicherheit geht. Es gibt überall Polizei in Nigeria und zusätzlich gibt es in jeder Stadt vigilante Gruppen. Diese vigilanten Gruppen sind für die Sicherheit zuständig. Die Partei APGA regiert den Anambra State, aus diesem Grund unterstehen ihr alle vigilanten Gruppen im Bundesstaat. Die vigilanten Gruppen gehören zum Jugendflügel der Parteien. Jetzt sehen Sie, wie dynamisch der Ort ist. Die Jugendlichen kennen mich. Die arbeiten eng mit der Polizei zusammen. Diese vigilanten Gruppen arbeiten mit der Polizei zusammen.

Frage: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?

Antwort: Ja.

Frage: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Nigeria?

Antwort: Ja, ich habe Kontakte. Aus diesem Grund habe ich erfahren, dass mein jüngerer Bruder entführt wurde. Das war wegen mir, sie wollten eigentlich mich. Mein Bruder, der entführt wurde, heißt OBI BONIFACE. Ich weiß nicht genau, wann mein Bruder entführt wurde, ich kann kein genaues Datum nennen, aber es war Anfang September 2009. All diese Vorkommnisse sind auf die Wahlen im Februar 2010 gerichtet. Sie können all das, was ich Ihnen erzähle, im Internet nachlesen.

Frage: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

Antwort: Momentan habe ich keine Beweismittel ...

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.08.2010 haben Sie im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Englisch vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes angegeben (F = Frage, A = Antwort):

...

F: Haben Sie identitätsbezeugende, behördlich ausgestellte Dokumente Ihres Heimatlandes, wie einen Reisepass, eine Identitätskarte, usw. in Vorlage zu bringen?

A: Nein. Ich habe keine solchen Dokumente. Ich habe einmal einen nigerianischen Führerschein besessen, jedoch habe ich diesen noch in Nigeria verloren.

...

F: Sind Sie gesund?

A: Diabetes habe ich. Ich weiß aber nicht den Typ. Ich werde jetzt in meiner Haft dagegen behandelt. Ich werde mit Tabletten behandelt.

...

F: Seit wann wissen Sie, dass Sie Diabetes haben?

A: Seit fünf Jahren nun.

F: Erstmalig werden Sie nun in der Justizanstalt deshalb behandelt.

A: Früher habe ich mir selber irgendwelche Medikamente besorgt und eingenommen, denn ich hatte ja keine Versicherung.

F: Weshalb haben Sie denn keine Versicherung gehabt?

A: Weiß ich nicht. Voriges Jahr habe ich mir dann einen Rechtsanwalt genommen, weil ich Medikamente brauchte und ein Haus und so weiter.

F: Weshalb erst voriges Jahr, wenn Sie doch seit fünf Jahren keine Versicherung haben?

A: Zuvor hatte ich eine Freundin in Niederösterreich und die half mir beim Besorgen von Medikamenten.

...

F: Weshalb suchen Sie im Jahre 2009 wiederholt um Asyl an?

A: Weil ich meine weiße Karte verloren habe. Da kam ich hier her und wollte eine neue Karte. Da sagte man mir, dass mein Asylverfahren geschlossen ist und dass ich nach Traiskirchen gehen müsse. Das ist der Grund, weshalb ich nun um Asyl ansuche.

F: Hegen Sie irgendwelche Befürchtungen im Falle Ihrer Rückkehr nach Nigeria?

A: Ich fürchte um mein Leben. Peter Obi ist nach wie vor Gouverneur und seine Leute sind hinter mir her.

F: Weshalb sind die Leute von Peter Obi hinter ihnen her?

A: Obi sucht nach Leuten, die früher für die PDP gearbeitet haben, als Ngige Gouverneur war.

F: Sie haben für die PDP gearbeitet?

A: Ja.

F: In welchem Zeitraum haben Sie für die PDP gearbeitet?

A: An das kann ich mich nicht erinnern. Befragt gebe ich an, dass ich, als die PDP vor zehn Jahren gegründet wurde, Mitglied wurde. Befragt, ob es somit richtig sei, dass die PDP im Jahre 2000 gegründet wurde, zumal nunmehr das Jahr 2010 ist, gebe ich an, dass die PDP 2000 gegründet wurde und ich seither Mitglied war. Befragt gebe ich an, dass ich für die PDP bis in das Jahr 2005 gearbeitet habe.

F: Bitte geben Sie Ihre Funktion in der PDP an.

A: Ich habe in meiner Stadt UGA als Führer des Jugendflügels der PDP gearbeitet.

F: Nennen Sie einige Personen, die in der Stadt UGA eine führende Position in der PDP innehatten.

A: Im Jugendflügel der PDP in der Stadt UGA war in führender Position Frances UGWU und Michael OGBODO.

F: Nennen Sie einige Personen, die in der Stadt UGA eine führende Position in der PDP außerhalb des Jugendflügels hatten.

A: Chris Ubah.

F: Ich will von Ihnen Insider-Wissen. Christ Ubah ist ein allgemein bekannter Name. Also, führende Persönlichkeiten der PDP in der Stadt UGA. Nennen Sie einige.

A: Edwin ONUORAH.

F: Das ist die einzige führende Person der PDP in UGA, die Sie kennen?

A: Ja, der ist überall bekannt.

F: Kennen Sie noch einen weiteren führenden PDP-Politiker in UGA?

A: Da gibt es noch George OKOLI.

F: Nennen Sie mir einige bekannte Persönlichkeiten der PDP im Anambra State.

A: Alex EKWNEME und Sir Emeka OFOR. Alex EKWNEME ist ein Gründungsmitglied der PDP.

F: Welche Funktion in der PDP hatte EKWNEME, als Sie Jugendführer waren?

A: Er war im Aufsichtskomitee der PDP. Er kontrollierte generell die Partei.

F: Welche Funktion hatte George OKOLI in der Stadt UGA in der PDP?

A: Er hatte eigentlich keine Funktion in der PDP. Er war ein guter, beliebter Mensch, er wurde von der Partei als Aushängeschild benutzt.

F: Und welche Funktion hatte Edwin ONUORAH in der Stadt UGA?

A: Er war ein Delegierter der Partei. Wenn z. B. in Abuja oder in anderen Städten Meetings abgehalten wurden, dann ging er hin als PDP-Vertreter der Stadt UGA.

F: Wer war denn der Bürgermeister der Stadt UGA, als Sie die Parteiposition in der Stadt innehatten. Wer war der Chef der Stadt?

A: Das war Chris Uba. Sein Titel war XXXX.A: Das war Chris Uba. Sein Titel war römisch 40 .

F: Und weshalb glauben Sie nun, dass Sie Probleme hätten in Nigeria, weil Sie einst für die PDP gearbeitet haben?

A: Weil die Partei APGA an der Macht ist. Damals, als 2004 der Gouverneur Chris Ngige abgesetzt wurde, demonstrierten wir. Es wurde damals viel zerstört, viele starben. Nun hält man uns für diese damaligen Unruhen für verantwortlich.

F: Das war aber vor sechs Jahren.

A: Das ist richtig.

F: Und auf Grund wessen können Sie jetzt glauben, dass Ihre Furcht vor Dingen, die vor sechs Jahren geschahen, noch immer aktuell ist?

A: Der jetzige Gouverneur Peter Obi, welcher nach der Absetzung Chris Ngiges an die Macht kam, ist nach wie vor stark. In Nigeria laufen diese Dinge nicht so wie in Österreich, dass man verhaftet wird, wenn man etwas anstellt. In Nigeria wird man einfach getötet. In Nigeria gibt es kein funktionierendes Justizsystem.

F: Weil Sie damals vor sechs Jahren an Demonstrationen teilnahmen, befürchten Sie nun, von Peter Obi getötet zu werden? Das ist der Grund für die Asylantragsbetreibung?

A: Ja.

F: Und das ist auch der einzige Grund, weshalb Sie Verfolgung von Peter Obi befürchten?

A: Ja.

F: Haben Sie strafbare Handlungen gesetzt in Nigeria während der Demonstration, sodass Peter Obi nun hinter ihnen her sein könnte?

A: Nein.

F: Weshalb soll jetzt gerade Peter Obi an Ihrer Person wegen Ihrer damaligen Demonstrationsteilnahme Interesse haben?

A: Nächstes Jahr finden sehr wichtige Wahlen statt und in UGA kennt man mich und wird wieder glauben, dass ich zurückgekommen bin, um die Leute gegen den Gouverneur zu organisieren. Sollte eine andere Partei als die APGA die Wahl gewinnen nächstes Jahr, könnte ich zurückkehren, gefahrlos.

F: Wofür steht APGA?

A: Für All Progressive Grand Alliance.

F: Ihre Eltern leben noch in UGA?

A: Meine Eltern sind im Jahre 2007 verstorben, meine Mutter im August 2009. Befragt gebe ich an, dass meine Schwester nun in Port Harcourt lebt. Von meinem Bruder weiß ich gar nichts.

F: Stellen Sie sich vor, ich stehe am Dorfplatz von UGA und will zu Ihrem Haus in UGA.

A: Wenn Sie am Marktplatz von UGA sind - es gibt dort nur den einen -, dann müssen Sie nach unserer Familie fragen. Dann wird Ihnen jemand den Weg zum Familienhaus zeigen. Man kann nach UMUOLU fragen. Das ist der Name der Großfamilie, der ich angehöre, und gleichzeitig auch ein Teil von UGO. Befragt gebe ich an, dass es sonst keine andere Möglichkeit gibt in Nigeria, meine ehemalige Wohnsitzadresse herauszufinden. Ich möchte noch angeben, dass GEORGE OKOLI über meine Person Auskunft erteilen kann. OKOLI GEORGE kann man finden, wenn man die Großfamilie UMUOLU in UGO nach seinem Aufenthalt fragt.

F: Welche Schritte haben Sie unternommen, um sich in Österreich zu integrieren?

A: Ich fahre nicht schwarz. Ich habe nichts Strafbares gemacht. Ich bin noch nicht verurteilt. Ich bin noch in Untersuchungshaft ...

Mit Schreiben vom 26.08.2010 ... gab der leitende Anstaltsarzt über

schriftliche Anfrage des Bundesasylamtes bekannt, dass Sie an einem nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus erkrankt sind und dass Sie unter ständiger medizinisch ambulanter Betreuung sind. Ihre Medikation ist Novonorm 2 mg 1-1-1 und Ihr Blutzucker ist hervorragend eingestellt."

Der angefochtene Bescheid enthält sodann folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"Zu Ihrer Person: Erstmals stellten Sie am 09.08.2005 einen Asylantrag. Hiezu wurden Sie am 17.08.2005 niederschriftlich einvernommen. In der Folge standen Sie dem Bundesasylamt zur Verfahrensfortführung nicht zur Verfügung, weshalb Ihr Asylverfahren

... am 02.10.2006 eingestellt wurde. Auf Grund des Verlustes Ihrer

Aufenthaltsberechtigungskarte zum Erstverfahren nahmen Sie unmittelbar vor Ihrer zweitmaligen Asylantragstellung zum Zwecke des erneuten Erhalts einer Aufenthaltsberechtigungskarte Kontakt zu den Asylbehörden auf. Gegenständlichen und somit zweiten Asylantrag stellten Sie am 08.09.2009. In der Folge wurden Sie im Verfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Schreiben vom 15.09.2010 gab das BMI, BKA, bekannt, dass Sie laut IP Wiesbaden auch die Identität XXXX, geb. am XXXX, führen. Ihre Einreise in das Bundesgebiet erfolgte illegal, und zwar spätestens am Tag Ihrer erstmaligen Asylantragstellung. Seit Ihrer erstmaligen Asylantragstellung sind Sie im Bundesgebiet Österreich aufhältig. Sie sind nigerianischer Staatsangehöriger. Ihre präzise Identität steht nicht fest ...Aufenthaltsberechtigungskarte zum Erstverfahren nahmen Sie unmittelbar vor Ihrer zweitmaligen Asylantragstellung zum Zwecke des erneuten Erhalts einer Aufenthaltsberechtigungskarte Kontakt zu den Asylbehörden auf. Gegenständlichen und somit zweiten Asylantrag stellten Sie am 08.09.2009. In der Folge wurden Sie im Verfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Schreiben vom 15.09.2010 gab das BMI, BKA, bekannt, dass Sie laut IP Wiesbaden auch die Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 , führen. Ihre Einreise in das Bundesgebiet erfolgte illegal, und zwar spätestens am Tag Ihrer erstmaligen Asylantragstellung. Seit Ihrer erstmaligen Asylantragstellung sind Sie im Bundesgebiet Österreich aufhältig. Sie sind nigerianischer Staatsangehöriger. Ihre präzise Identität steht nicht fest ...

Zu den Gründen für die Betreibung des gegenständlichen Asylverfahrens: Ihre vorgebrachten Fluchtgründe sind nicht festzustellen."

Es folgen im angefochtenen Bescheid unter anderem detaillierte Feststellungen zur Behandelbarkeit von Diabetes in Nigeria sowie zur allgemeinen Lage in Nigeria, wobei zu den vom Beschwerdeführer genannten Politikern Folgendes ausgeführt wird:

"Zu Christian Uba und Chris Ngige werden folgende Feststellungen getroffen: Christian Uba sei ein reicher Geschäftsmann, angeblich mit Verbindungen bis in die höchsten politischen Kreise Nigerias bis zum Präsidenten in Abuja. Er soll Chris Ngige angeblich bei dessen Wahl politisch und finanziell unterstützt haben. Als Gegenleistung soll er verlangt haben, dass Ngige ihm aus der Staatskasse später große Summen von Geld zukommen lassen sollte sowie ihn bei der Besetzung politischer Ämter konsultiert. Dies wurde durch einen Schwur vor einem Schrein vereinbart. Ngige hielt sich nicht an diese Vorgaben. Ngiges Weigerung, sich an den Pakt zu halten, führte zu einem Attentat, einer Entführung, bei der er gezwungen wurde, eine Rücktrittsrede zu unterschreiben, zwei gerichtlichen Verfügungen, der Abberufung seiner offiziellen Leibwächter sowie verschiedenen politischen Attacken (Quelle: The Sunday Independent: Nigerian mafia controls politicians, Autor: Ibiba Don Pedro, 22.02.2004 ...). Dr. Chris Nwabueze Ngige war Gouverneur von Anambra State von 29.05.2003 bis 17.03.2006 (Quelle: http://en.wikipedia.org/wiki/Chris_Ngige ...). Die Notwendigkeit, über große Summen Geldes und politische Unterstützung zu verfügen, wenn man in der Politik konkurrenzfähig sein will, hat mafia-ähnlichen "Machtverwaltern", so genannten "Godfathers" (Paten) zu großem Einfluss verholfen. Diese beteiligen sich nicht direkt an Wahlen, sondern besetzen politische Ämter mit ihren Protegés unter Verwendung von Gewalt und Bestechung. Als Gegenleistung erwarten sie finanzielle Zuwendungen und Kontrolle über die Vergabe politischer Ämter. In manchen Fällen geschieht dies sehr explizit, so etwa im Fall des PDP-Paten Chris Uba und des PDP-Gouverneurskandiaten Chris Ngige, der einen Loyalitätsschwur in Form eines schriftlichen Vertrags leisten musste (Quelle: Human

Rights Watch, Washington D. C., Press Release: Nigeria: Politics Mired in Corruption and Violence, 09.10.2007 ...)."

Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Die zu Ihrer Einreise und Asylantragstellung getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt bzw. auf Ihre damit einhergehenden niederschriftlichen Aussagen. Die Negativ-Feststellung zur Identität gründet sich darauf, dass Sie keine identitätsbezeugenden Dokumente Ihres Heimatlandes in Vorlage brachten und Sie vor europäischen Behörden unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung treten. Laut Schreiben des BMI, BKA, vom 15.09.2010 führen Sie laut IP Wiesbaden auch die Identität XXXX, geb. am XXXX. Die Feststellung hinsichtlich Ihrer Staatsangehörigkeit gründet sich auf die mit Ihrer Herkunft einhergehenden Sprachkenntnisse. Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand gründet sich auf die Auskunft des Anstaltsarztes XXXX vom 26.08.2010.Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Die zu Ihrer Einreise und Asylantragstellung getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt bzw. auf Ihre damit einhergehenden niederschriftlichen Aussagen. Die Negativ-Feststellung zur Identität gründet sich darauf, dass Sie keine identitätsbezeugenden Dokumente Ihres Heimatlandes in Vorlage brachten und Sie vor europäischen Behörden unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung treten. Laut Schreiben des BMI, BKA, vom 15.09.2010 führen Sie laut IP Wiesbaden auch die Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 . Die Feststellung hinsichtlich Ihrer Staatsangehörigkeit gründet sich auf die mit Ihrer Herkunft einhergehenden Sprachkenntnisse. Die Feststellung zu Ihrem Gesundheitszustand gründet sich auf die Auskunft des Anstaltsarztes römisch 40 vom 26.08.2010.

Zu den Feststellungen hinsichtlich der Gründe für das Verlassen Nigerias: Ihrem Fluchtvorbringen bzw. der damit einhergehenden Gefährdungs- bzw. Verfolgungssituation ist die Glaubhaftmachung versagt, dies deshalb, weil Sie in Ihren Asylverfahren, und zwar anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen, stark abweichende Angaben zu Ihren Fluchtgründen bzw. zu den angeblich flucht- bzw. gefährdungsauslösenden Vorgängen tätigen. Unmittelbar nach Ihrer Ausreise aus Nigeria stellten Sie in Österreich Ihren ersten Asylantrag. Niederschriftlich befragt, gaben Sie am 17.08.2005 zu den Gründen für Ihr Verlassen Nigerias - kurz zusammengefasst - Folgendes an: Sie stammen aus dem Dorf UGA. Von dort sei auch Chris Ubah, der Sponsor der Partei PDP. Sie hätten immer für die PDP gearbeitet. Dies habe der Partei APGA missfallen. Die APGA sei eine Ibo-Partei. Sie selbst seien auch Ibo. Chris Ubah habe als reicher Mann Chris Ngige unterstützt. Chris Ngige sei bei den Gouverneurswahlen am 19.04.2003 Gouverneur geworden und habe im Sinne von Chris Ubah regieren sollen. Am 10.07.2003 haben Leute der PDP Chris Ngige stürzen und eine andere Person als Gouverneur einsetzen wollen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Auch das Gericht habe zunächst entschieden, dass Ngige sein Amt zurücklegen muss. Dagegen habe Ngige jedoch berufen und sei im Amt geblieben. Chris Ubah habe sodann entschieden, einen Aufstand gegen Ngige zu führen, und es sei von 10.11.2004 bis 12.11.2004 zu Ausschreitungen gekommen. Im Jänner 2005 habe Chris Ubah eine Liste mit Namen von wichtigen Leuten seines Gegners Ngige aufgestellt. Diese sollten umgebracht werden. Sie seien Partei-Sekretär der PDP im Bezirk AGUATA, Anambra State, gewesen. Jeder Bezirk im Anambra State habe einen PDP-Führer und einen Sekretär; insgesamt gäbe es im Anambra State 21 Parteiführer der PDP. Jeder Bezirksführer der PDP habe eine Geldsumme zur Verteilung an die Parteimitglieder erhalten samt dem

Auftrag, die auf der Liste angeführten Personen zu ermorden ... Alle

Bezirksführer hätten sich jedoch gegen die Ermordung der aufgelisteten Personen entschieden. Alle hätten jedoch auch das Geld behalten. Im Februar 2005 seien Sie aus dem Anambra State geflüchtet, weil Sie nicht mehr für Ubah hätten arbeiten wollen und aus Angst, dass Ubah Sie umbringen werde, hätten Sie doch seinen Befehl nicht ausgeführt. Obschon der Befehl des Ubah von keinem ausgeführt worden wäre, seien Sie besondere gefährdet, weil Ubah aus Ihrem Dorf stamme und deshalb alles über Sie wisse. Außerdem seien Sie von der APGA-Partei - das sei die Ibo-Partei - danach verfolgt worden als Verräter der eigenen Volksgruppe und als ein Verantwortlicher für den im Jahre 2004 finanziell entstandenen Schaden. In Ihrem nunmehrigen Asylverfahren haben Sie niederschriftlich am 08.09.2009 - kurz zusammengefasst - folgende Angaben gemacht: Ihr Vater sei 1997 und Ihre Mutter 2008 verstorben. Ihre Schwester lebe in Port Harcourt, ihr Bruder an Ihrer Wohnadresse, nämlich in UGA, Anambra State, Nigeria. Ihre Fluchtgründe hätten sich seit dem Jahr 2005 nicht geändert und Sie würden erneut derentwegen einen neuerlichen Asylantrag stellen. Im Falle Ihrer Rückkehr hätten Sie Angst, von Peter Obi getötet zu werden. Am 28.09.2009 gaben Sie - kurz zusammengefasst - anlässlich Ihrer niederschriftlichen Einvernahme jedoch Folgendes an: Chris Ngige sei im Jahre 2003 zum Gouverneur für die Partei-PDP gewählt worden. Die meisten Leute hätten diese Wahlen abgelehnt, weil sie vermeinten, dass diese nicht fair und frei gewesen wären. Die wichtigste Oppositionspartei im Anambra State, die APGA, habe die Wahl vor dem Gericht angefochten. Das Gericht habe daraufhin entschieden, dass Peter Obi, ein Kandidat der APGA, die Wahl zum Gouverneur gewonnen habe. Sie hätten gemeinsam mit anderen das Gerichtsurteil abgelehnt. Sie hätten gemeinsam mit anderen viele Demonstrationen in der Hauptstadt Awka durchgeführt. Sie seien Jugendsekretär der Partei PDP in der Stadt UGA gewesen. Es sei zu Konfrontationen zwischen Parteiangehörigen der PDP und der Jugendorganisation der APGA gekommen. Es sei dabei viel zerstört worden und Menschen hätten auch ihr Leben verloren. Peter Obi sei jedoch zum Gouverneur ernannt worden. Daraufhin sei er ein großes Problem für Sie und weitere geworden. Die Polizei habe gewusst, dass Sie Jugendsekretär waren, und habe Sie gesucht "wegen dem, was Sie und andere" bei der Demonstration gemacht hätten. Die Polizei habe Sie wegen Verrates und Mordes anklagen wollen. Wären Sie verurteilt worden, hätten Sie entweder lebenslang ins Gefängnis gehen müssen oder wären zum Tode verurteilt worden. Zurzeit gäbe es aufgrund der bevorstehenden Gouverneurswahlen am 06.02.2010 sehr viele Entführungen. Ihr Bruder BONIFACE sei Anfang September 2009 an Ihrer statt entführt worden, und zwar allein wegen der bevorstehenden Wahlen im Februar 2010. Am 17.08.2010 wurden Sie abermals zu den Gründen für Ihre nunmehrige Asylantragstellung befragt. Hiebei gaben Sie - kurz zusammengefasst - Folgendes zu den Gründen für Ihre Ausreise und Betreibung des gegenständlichen Asylverfahrens an:

Zunächst erklärten Sie, dass Sie das gegenständliche Verfahren betreiben, weil Sie keine Aufenthaltsberechtigungskarte aufgrund des abgeschlossenen Erstverfahrens hätten. Sodann gaben Sie an, dass Sie jenes Verfahren aufgrund Ihrer bereits im Erstverfahren angegebener Fluchtgründe betreiben und dass Sie aufgrund Ihrer einst vorgebrachten Fluchtgründe nach wie vor in Nigeria gefährdet seien. Über behördliches Befragen, nämlich welche Befürchtung Sie im Falle der Rückkehr nach Nigeria hegen, gaben Sie an, dass Sie um Ihr Leben fürchten würden, weil Peter Obi Gouverneur ist und seine Leute hinter Ihnen her seien. Über behördliches Nachfragen, weshalb die Leute von Peter Obi hinter Ihnen her seien, gaben Sie an, dass Obi nach Leuten suche, die für die PDP gearbeitet hätten, als Ngige Gouverneur gewesen war. Über behördliches Befragen, ob Sie für die PDP gearbeitet hätten, gaben Sie an, dass Sie als Führer des Jugendflügels für die PDP gearbeitet hätten. Über behördliches Befragen, weshalb Sie nun in Nigeria Probleme aufgrund Ihrer Arbeit für die PDP gehabt hätten, gaben Sie an: "Weil die PDP an der Macht ist und man uns für die damaligen Unruhen 2004 (gemeint: Demonstration anlässlich der Absetzung Ngiges) verantwortlich macht." Über behördliches Zusammenfassen, nämlich, ob es somit richtig sei, dass Sie allein, weil Sie 2004 an Demonstrationen teilgenommen hätten, befürchten, von Peter Obi getötet zu werden, bestätigten Sie die Richtigkeit jener Zusammenfassung. Die behördliche Nachfrage, nämlich, ob Sie allein deshalb - nämlich der Demonstrationsteilnahme 2004 - um Asylgewährung ersuchen, bejahten Sie. Auch erklärten Sie, dass dies - gemeint: Ihre Demonstrationsteilnahme 2004 - der einzige Grund für die Betreibung des Asylverfahrens sei. Über behördliches Nachfragen zu Ihren Familienangehörigen erklärten Sie, dass Ihre Eltern verstorben seien, und zwar Ihr Vater 2007 und Ihre Mutter im August 2009. Ihre Schwester lebe in Port Harcourt. Von Ihrem Bruder wüssten Sie überhaupt nichts. Über behördliches Befragen gaben Sie an, dass Sie keine strafbaren Handlungen in Nigeria verwirklicht haben. Bei Abgleich Ihrer niederschriftlichen Angaben tritt somit eindeutig hervor, dass Sie in Ihren beiden Asylverfahren über Ihre Fluchtgründe bzw. über die Gründe für Ihre Asylantragstellung und somit über die Gründe, aufgrund deren Sie vorgeben, in Nigeria gefährdet bzw. verfolgt zu sein, grob widersprüchlich bzw. stark voneinander abweichend Auskunft erteilten. Auch tritt bei Abgleich Ihrer niederschriftlichen Angaben hervor, dass Sie auch zu Ihrer Person, nämlich betreffend Ihre eigene Familie, widersprüchlich Auskunft erteilten. Auch ergibt sich durch das Schreiben der BPD, BKA, dass Sie in Wiesbaden unter einer anderen als der hier verwendeten Identität in Erscheinung traten, und folgt daraus, dass Sie vor verschiedenen europäischen Behörden verschiedene Identitäten verwenden. Weiters tritt bei Gesamtschau Ihres Verhaltens, welches Sie seit Ihrer Einreise in Österreich in punkto Betreibung Ihrer Asylverfahren an den Tag legen - Sie ersuchten 2005 erstmalig um Asylgewährung, standen jedoch der Behörde zur Fortführung Ihres Verfahrens nicht zur Verfügung bzw. zeigten über Jahre hinweg kein Interesse an der Verfahrensfortführung bzw. am positiven Verfahrensausgang bzw. Verfahrensabschluss -, dass Ihr Verhalten im groben Widerspruch zu Ihrem durch die Asylantragstellung vorgegebenen Asylbedürfnis bzw. Schutzbedürfnis steht. Da von einer Person, die tatsächlich solche in Ihr Leben derart stark einschneidende Erlebnisse durchlebte, sodass Sie sich zur Flucht aus dem Heimatland entschied, zu erwarten ist, dass eine solche Person gleichbleibend und auch Jahre nach dem Durchleben behaupteter fluchtauslösender Vorgänge gleichbleibend über die fluchtauslösenden und angeblich die asylrelevante Gefährdung nach sich ziehenden Vorgänge Auskunft erteilt - bei Abgleich Ihrer Einvernahmen tritt jedoch hervor, dass Sie diese Erwartungen nicht erfüllen, zumal Sie widersprüchlich über die fluchtauslösenden Vorgänge berichten - und von einer schutz- bzw. asylsuchenden Person auch die persönliche Glaubwürdigkeit vorauszusetzen ist, Sie sind jedoch nicht persönlich glaubwürdig, erteilen Sie doch über Ihre Person, nämlich über Ihre Familienangehörigen, widersprüchlich Auskunft und führen Sie überdies laut IP Wiesbaden eine gänzlich andere als die von Ihnen hier behauptete Identität in Wiesbaden - und da von einer tatsächlich verfolgten und schutzbedürftigen Person auch zu erwarten ist, dass sie der Asylbehörde zur Abklärung des Sachverhalts im Asylverfahren zur Verfügung steht bzw. sie selbst Interesse am Verfahrensfortgang zeigt - dies taten Sie jedoch auch nicht, zumal Sie jahrelang kein Interesse am Verfahrensfortgang hatten -, sind Sie persönlich als unglaubwürdig und Ihr Vorbringen in dessen Gesamtheit als Konstrukt zu befinden. Bei Gesamtschau Ihrer Angaben und Ihres Verhaltens tritt eindeutig hervor, dass Sie eigentlich kein sonderliches Interesse an einer Schutzgewährung in Österreich haben und Sie das gegenständliche Verfahren missbräuchlich, nämlich nur zur Legalisierung Ihres Aufenthalts in Österreich über das Asylverfahren, betreiben. Davon, dass Ihr Vorbringen ein um die tatsächlichen Gegebenheiten um Peter Obi und Chris Ngige kreiertes Konstrukt ist, ist nach Gesamtschau Ihrer Angaben und der tatsächlichen allgemeinen Gegebenheiten rund um jene Personen auszugehen. Es misslang Ihnen somit gänzlich, sowohl Ihr im Verfahren erstattetes Vorbringen gegenüber der erkennenden Behörde als auch eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Stellungnahme Ihres Vertreters über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme war nicht geeignet, die erkennende Behörde vom getroffenen Schluss, nämlich dass Ihr Vorbringen insgesamt ein unglaubhaftes Konstrukt ist, abzubringen, wird doch in der Stellungnahme lediglich auf der Richtigkeit Ihrer letztmaligen niederschriftlichen Angaben beharrt. Beweismittel, wie identitätsbezeugende Dokumente, udgl., werden nicht in Vorlage gebracht. Da Ihre Identität nicht feststeht und Ihren behaupteten Fluchtgründen auch keine Glaubhaftigkeit beizumessen ist bzw. Sie die angeblichen Fluchtgründe aufgrund grob widersprüchlicher Schilderungen der fluchtauslösenden Vorgänge nicht glaubhaft machen konnten und überdies im Verfahren auch von Ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit nicht auszugehen war - haben Sie doch auch über Ihre eigene Person, nämlich zu Ihren Familienangehörigen widersprüchlich und somit offenbar unwahr Auskunft erteilt und verwenden Sie verschiedene Identitäten im Rechtsverkehr - ist die seitens Ihres Vertreters beantragte Heimatrecherche abzuweisen, gibt es doch keinerlei Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens und wäre eine solche Recherche nur unnötig verfahrensverzögernd.

Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Falle Ihrer Rückkehr: Die Negativ-Feststellung, nämlich dass Sie keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG im Falle Ihrer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria ausgesetzt wären, ergibt sich aus der allgemeinen tatsächlichen Lage in Nigeria, die sich in den behördlichen Feststellungen widerspiegelt, und aus der Unglaubhaftigkeit Ihres Vorbringens. Wie sich aus den getroffenen behördlichen Feststellungen ergibt, ist aus Ihrer Erkrankung an Diabetes keine Gefährdung bzw. kein Abschiebehindernis nach der EMRK herzuleiten, ist doch Diabetes in Nigeria medizinisch behandelbar. Auch die Stellungnahme Ihres Vertreters über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme war nicht geeignet, eine Gefährdung Ihrer Person als glaubhaft und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zutreffend darzutun; wie aus den tatsächlichen Gegebenheiten, welche Ihrem Vertreter übermittelt wurden, hervorgeht, wird das in der Stellungnahme als Rückkehrgefährdung Ihrer Person zur Sprache gebrachte Dekret 33 in Nigeria seit Jahren nicht mehr angewendet, weshalb sich die behauptete Gefährdung Ihrer Person im Zusammenhang mit dem Dekret 33 als nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zutreffend dartut."Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Falle Ihrer Rückkehr: Die Negativ-Feststellung, nämlich dass Sie keiner Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG im Falle Ihrer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria ausgesetzt wären, ergibt sich aus der allgemeinen tatsächlichen Lage in Nigeria, die sich in den behördlichen Feststellungen widerspiegelt, und aus der Unglaubhaftigkeit Ihres Vorbringens. Wie sich aus den getroffenen behördlichen Feststellungen ergibt, ist aus Ihrer Erkrankung an Diabetes keine Gefährdung bzw. kein Abschiebehindernis nach der EMRK herzuleiten, ist doch Diabetes in Nigeria medizinisch behandelbar. Auch die Stellungnahme Ihres Vertreters über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme war nicht geeignet, eine Gefährdung Ihrer Person als glaubhaft und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zutreffend darzutun; wie aus den tatsächlichen Gegebenheiten, welche Ihrem Vertreter übermittelt wurden, hervorgeht, wird das in der Stellungnahme als Rückkehrgefährdung Ihrer Person zur Sprache gebrachte Dekret 33 in Nigeria seit Jahren nicht mehr angewendet, weshalb sich die behauptete Gefährdung Ihrer Person im Zusammenhang mit dem Dekret 33 als nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zutreffend dartut."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den drei Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.

I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden ergänzten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden ergänzten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:

Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 27 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 27, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der zuständigen Behörde vom 16.12.2010 wurde über den Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot für die Dauer von zehn Jahren rechtskräftig verhängt.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011 musste das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt werden, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.03.2012 konnte das Verfahren fortgesetzt werden.Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.06.2011 musste das Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt werden, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 20.03.2012 konnte das Verfahren fortgesetzt werden.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 28.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand.

Der Beschwerdeführer legte in der Folge eine Bestätigung der Krankenanstalt XXXX vom 21.05.2013 vor, wonach er sich im chronischen Dialyseprogramm befinde und diese lebensnotwendige Therapie dreimal wöchentlich benötige.Der Beschwerdeführer legte in der Folge eine Bestätigung der Krankenanstalt römisch 40 vom 21.05.2013 vor, wonach er sich im chronischen Dialyseprogramm befinde und diese lebensnotwendige Therapie dreimal wöchentlich benötige.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt der Asylgerichtshof folgenden Sachverhalt fest:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Nigeria und gehört der Volksgruppe der Ibo und einer christlichen Kirche an. Er stammt aus einem Dorf im Anambra State in Nigeria.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete eine Bedrohung seiner Person durch den Geschäftsmann Chris Uba und die Sicherheitsbehörden wegen der Nichtdurchführung eines Mordauftrages bzw. durch den Gouverneur des Anambra State, Peter Obi, und die Sicherheitsbehörden wegen der Teilnahme an gewaltsamen Demonstrationen der Partei PDP gegen Peter Obi nach dessen Amtseinführung, doch ist das gesamte diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen konnte. Vor allem aber stellen sich die Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich in wesentlichen Punkten als widersprüchlich und mit den Länderberichten unvereinbar dar. Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht substanziiert entgegen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist, weil er in der Europäischen Union unter verschiedenen Identitäten auftrat. Er behauptete in seinem Asylverfahren in Österreich, er heiße XXXX, geb. XXXX. Demgegenüber trat er aber laut Schreiben des BMI, BKA, vom 15.09.2010 in Deutschland unter der Identität XXXX, geb. XXXX, auf.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist, weil er in der Europäischen Union unter verschiedenen Identitäten auftrat. Er behauptete in seinem Asylverfahren in Österreich, er heiße römisch 40 , geb. römisch 40 . Demgegenüber trat er aber laut Schreiben des BMI, BKA, vom 15.09.2010 in Deutschland unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , auf.

Wie ebenfalls bereits im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt wurde, stellen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers aber auch als inhaltlich stark divergierend dar, auch wenn sie jeweils auf die Regierungskrise im Anambra State seit dem Jahr 2003 Bezug nehmen: Bei seiner ersten Einvernahme am 17.08.2005, also kurz nach den angeblichen Vorfällen, behauptete der Beschwerdeführer, dass er im Jänner 2005 als Jugendführer der PDP in einem Bezirk des Anambra State, ebenso wie alle anderen 20 Bezirksjugendführer, von Chris Uba einen hohen Geldbetrag angenommen habe, um mehrere wichtige Mitarbeiter des Gouverneurs Chris Ngige zu ermorden. Weil er diesen Auftrag, ebenso wie alle anderen 20 Bezirksjugendführer, nicht ausgeführt habe, würde ihn Chris Uba ermorden lassen. Bei seinen Einvernahmen am 28.09.2009 und 17.08.2010 gab der Beschwerdeführer hingegen an, er befürchte eine Verfolgung durch den Gouverneur Peter Obi wegen der Teilnahme an gewalttätigen Demonstrationen im Jahr 2004 gegen dessen Amtseinführung. Diese fand allerdings erst im März 2006 statt. Vom 29.05.2003 bis 17.03.2006 war noch Chris Ngige Gouverneur des Anambra State. Der Beschwerdeführer befand sich bereits seit August 2005 in Österreich. Das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich also auch wegen dieser Widersprüche, die sogar die Person des angeblichen Verfolgers betreffen, als unglaubwürdig dar.

Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.

Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:

Die Situation in Nigeria ist trotz momentaner Staatskrise grundsätzlich ruhig und von gegenseitiger Dialogbereitschaft geprägt, die Staatsgewalt, insbesondere Polizei und Justiz, ist funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias, z. B. im Plateau State, kommt es wiederholt zu religiös motivierten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Außerdem gibt es in einigen nördlichen Bundesstaaten, z. B. Kano State und Kaduna State, Angriffe auf kirchliche Einrichtungen und auf moderate Muslime durch radikalislamische Gruppierungen und Einzeltäter. Teilweise wird die Zivilbevölkerung in die gewalttätigen Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.

Die Präsidentschaftswahlen im April 2011 zeichneten sich als die freisten und fairsten Wahlen in der Geschichte Nigerias aus. Während des Wahlkampfes und nach Bekanntgabe der Ergebnisse kam es jedoch in vielen Städten des Nordens zu schweren Ausschreitungen, bei welchen mindestens 800 Personen ums Leben kamen. Das gewählte Staatsoberhaupt Goodluck Jonathan, ein Christ aus dem Niger Delta, führte sein bisheriges Programm des Ausgleichs zwischen Norden und Süden und der Reintegration ehemaliger Kämpfer in der Niger-Delta-Region fort. Während das Niger-Delta-Programm gut läuft, kam es aufgrund der ungleichen Lage des Südens und des Nordens immer wieder zu gewalttätigen Angriffen von extremistischen Kräften.

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Diese Migrationsbewegungen finden auch statt. Die nigerianische Gesellschaft ist hochflexibel und obendrein mehrsprachig. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Personen derselben Berufsgruppe sowie Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 160 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.

Quellen: Bundesasylamt - Staatendokumentation, Feststellungen zu Nigeria in 10 Teilen, Oktober 2012; BAMF-IOM, Rückkehr nach Nigeria

  • -Strichaufzählung
    Länderinformationsblatt, August 2012; österreichisches Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Außen- und Europapolitischer Bericht 2011, 08.07.2012; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Amnesty International Deutschland, Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.05.2012; deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Konrad-Adenauer-Stiftung, Nigeria ein Jahr nach der Wahl
  • -Strichaufzählung
    Die Konflikte nehmen zu, April 2012; Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011.

Zur Innenpolitik und Parteienlandschaft in Nigeria wird festgestellt: Nigeria ist eine föderale Republik, gegliedert in 36 Teilstaaten und das Federal Capital Territory (FTC, Abuja) im geographischen Zentrum des Landes. Staatsoberhaupt und Oberbefehlshaber der Armee ist der Präsident der Republik, welcher für vier Jahre gewählt wird; eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident führt den Vorsitz der von ihm ernannten Bundesregierung (Federal Executive Council). Jeder der 36 Bundesstaaten verfügt über eine Regierung unter Leitung eines direkt gewählten Gouverneurs, mit vierjähriger Amtszeit und der Möglichkeit einer einmaligen Wiederwahl, sowie über ein Landesparlament. Der legislative Apparat ist die National Assembly, welche den 109-sitzigen Senat und das Repräsentantenhaus mit 360 Sitzen umfasst. Beide werden jeweils für eine Legislaturperiode von vier Jahren durch Direktwahlen bestimmt. Der Senat setzt sich aus je drei Senatoren pro Bundesstaat sowie einem Senator des Federal Capital Territory (FCT) zusammen. Gouverneurs- und Senatswahlen fanden 2011 in 32 der 36 Provinzen sowie im FCT statt; die Regierungspartei PDP verlor in den überwiegend von Yoruba bewohnten Teilstaaten an den ACN. Von 83 neu gewählten Senatoren entfielen 54 auf PDP, 18 auf ACN, 6 auf CPC, 4 auf ANPP, 2 auf LP und 1 Senator auf APGA. Die Parteienlandschaft wird auch nach den Wahlen vom 02.04.2011 von der People's Democratic Party (PDP) beherrscht, andere politische Parteien wie Action Congress Nigeria (ACN), All Nigeria People's Party (ANPP), Labour Party (LP), Congress for Progressive Change (CPC), Alliance for Democracy (AD), All Progressive Grand Alliance (APGA), National Democratic Party (NDP), ACCORD-Party sind nur von regionaler Bedeutung (vor allem ist der ACN traditionell eine Yoruba-Partei, die APGA eine Ibo-Sammelbewegung). Bisher ist das Projekt einer Verfassungsreform nicht vorangekommen. Im Jahr 2010 gelang zumindest erstmals eine Verfassungsänderung im Rahmen der Wahlreform. Im Bundesparlament sind seit den Wahlen vom April 2011 neun Parteien vertreten. Die People's Democratic Party (PDP) verfügt in beiden Häusern über die absolute Mehrheit. Wichtigste Oppositionsparteien sind der Action Congress of Nigeria (ACN), der Congress for Progressive Change (CPC) und die All Nigeria People's Party (ANPP). Fünf weitere Parteien sind aufgrund des Mehrheitswahlsystems nur mit wenigen Abgeordneten vertreten. Parteien in Nigeria sind vor allem Wahlplattformen für Politiker (laut Verfassung können nur Parteienvertreter bei Wahlen antreten, Unabhängige sind nicht zugelassen); eine Ausrichtung an bestimmten Interessenvertretungen oder gar Weltanschauungen gibt es bei den großen Parteien nicht, eine Orientierung an ethnischen Gruppen ist ausdrücklich verboten. Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 16.04.2011 wurde der Kandidat der PDP und bisherige Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 58,8 % der Stimmen vor dem CPC-Kandidaten Muhammadu Buhari mit 32 %. Jonathan hatte als Vizepräsident das Amt von dem im Mai 2010 verstorbenen Präsidenten Umaru Musa Yar'Adua übernommen. In den 36 Bundesstaaten stellt die PDP derzeit 23 Gouverneure, der ACN 6, die ANPP 3, die APGA 2, die LP und der CPC je einen Gouverneur. Die Wahlen vom April 2011 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz festgestellter Mängel als "die besten Wahlen seit 1999" bezeichnet.

Quellen: deutsches Auswärtiges Amt, Nigeria - Innenpolitik, März 2012; Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:Paragraph 11, AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind."(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Sein Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).

II.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

§ 66 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG ordnet Folgendes an:Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ordnet Folgendes an:

Ist der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.

Nach § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Nach Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 09.05.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und dieses war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der hinsichtlich des Sachverhaltes beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (u. a.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinn des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich gegenwärtig im chronischen Dialyseprogramm befinde und diese lebensnotwendige Therapie dreimal wöchentlich benötige.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (z. B. EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich) ist somit zu klären, ob ein "ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), ob sich also der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befindet, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert sind.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK (z. B. EGMR 02.05.1997, 30240/96, D./Vereinigtes Königreich) ist somit zu klären, ob ein "ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), ob sich also der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befindet, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert sind.

Es ist nun angesichts der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers nicht gänzlich auszuschließen, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zu einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK führen könnte. Die Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes betreffend die Behandelbarkeit von Diabetes sind mehr als vier Jahre alt. Im angefochtenen Bescheid fehlen somit aktuelle, auf entsprechende, insbesondere auch medizinische Ermittlungen gestützte Feststellungen zum Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers, zu den Behandlungsmöglichkeiten für Dialysepatienten in Nigeria sowie über Angehörige und Freunde des Beschwerdeführers in Nigeria.Es ist nun angesichts der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers nicht gänzlich auszuschließen, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zu einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK führen könnte. Die Länderfeststellungen des Bescheides des Bundesasylamtes betreffend die Behandelbarkeit von Diabetes sind mehr als vier Jahre alt. Im angefochtenen Bescheid fehlen somit aktuelle, auf entsprechende, insbesondere auch medizinische Ermittlungen gestützte Feststellungen zum Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers, zu den Behandlungsmöglichkeiten für Dialysepatienten in Nigeria sowie über Angehörige und Freunde des Beschwerdeführers in Nigeria.

Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Es ist daher im Fall des Beschwerdeführers noch nicht möglich, die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz bzw. für eine Ausweisung abschließend zu beurteilen. Diese fehlenden Feststellungen lassen sich ohne eine weitere Einvernahme, insbesondere zur Einräumung des Parteiengehörs, nicht treffen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert, dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Schlagworte

Behandlungsmöglichkeiten, Demonstration, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mitwirkungspflicht, politische Aktivität, Rückkehrverbot, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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