TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/2 D9 248016-2/2012

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Veröffentlicht am 02.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
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  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D9 248016-2/2012/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2012, Zl. 03 17.094-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2012, Zl. 03 17.094-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Jänner 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und § 9 Abs. 4 AsylG 2005 sowie § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Beschwerdeführer brachte am 10. Juni 2003 einen Asylantrag ein, nachdem er in das österreichische Bundesgebiet gelangt ist.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer brachte am 10. Juni 2003 einen Asylantrag ein, nachdem er in das österreichische Bundesgebiet gelangt ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 26. November 2003 und 28. Jänner 2004 durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, einvernommen und gab als Ausreisegrund an, dass die Lage im Pankisital, in dem er wohnhaft gewesen sei, wegen des Tschetschenienkrieges recht angespannt gewesen sei. Er sei als Mitarbeiter des Sicherheits- und Informationsdienstes in Georgien in bewaffnete Auseinandersetzungen mit tschetschenischen Kämpfern involviert gewesen und von Drogendealern bedroht worden. Er sei außerdem gegen die im Staatsdienst herrschende Korruption eingetreten. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst vor Kriminellen und Tschetschenen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2004, Zl. 03 17.094-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2004, Zl. 03 17.094-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers infolge mangelhaften Wissens um den Behördenaufbau des georgischen Sicherheitsdienstes keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden könne. Es seien auch keine Rückkehrhindernisse zu erkennen gewesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Ausfolgung am 1. März 2004 zugestellt.

Mit rechtzeitig am 12. März 2004 eingebrachtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2004, Zl. 03 17.094-BAW.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer nach §§ 15, 127 und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 15, 127 und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der XXXX vom 3. Oktober 2005, GZ. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 13. Jänner 2017 verhängt.Mit Bescheid der römisch 40 vom 3. Oktober 2005, GZ. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot, gültig bis 13. Jänner 2017 verhängt.

Eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte mit Urteil des XXXX vom XXXX, wegen §§ 15, 127 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht zu XXXX widerrufen.Eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 127, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht zu römisch 40 widerrufen.

Am 3. Dezember 2007 fand beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer die Berufung gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2004, Zl. 03 17.094-BAW, zurückzog.Am 3. Dezember 2007 fand beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer die Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2004, Zl. 03 17.094-BAW, zurückzog.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Dezember 2007, Zl. 248.016/0/16E-IX/27/03, wurde der Berufung gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2004, Zl. 03 17.094-BAW, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. Dezember 2008 erteilt. In der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Hepatitis C-Infektion und sei mit dem HI-Virus infiziert. Nachdem sich das georgische Gesundheitswesen in einer schwierigen Lage befinde, sei dem kranken Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Dezember 2007, Zl. 248.016/0/16E-IX/27/03, wurde der Berufung gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2004, Zl. 03 17.094-BAW, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. Dezember 2008 erteilt. In der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Hepatitis C-Infektion und sei mit dem HI-Virus infiziert. Nachdem sich das georgische Gesundheitswesen in einer schwierigen Lage befinde, sei dem kranken Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

2. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2008 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.

Am 29. April 2009 fand beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt, in welcher dieser ausführte, er habe psychische Probleme, HIV und Hepatitis C, stehe in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Juli 2009, Zl. 03 17.094-BAW, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. Dezember 2009 erteilt.

3. Am 28. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Dezember 2009, Zl. 03 17.094-BAW, wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 2. Dezember 2010 erteilt.

Am 21. September 2010 langte über Aufforderung des Bundesasylamtes eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom selben Tag ein, in der der Beschwerdeführer ausführte, er lebe mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt und sei auf Arbeitssuche. Die entscheidungswesentlichen Umstände hätten sich seit der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht geändert.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt am 12. Oktober 2011 führte dieser im Wesentlichen aus, er leide an HIV und Hepatitis C, könne aber keine neuen Befunde vorlegen, woraufhin die Einvernahme beendet wurde.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt am 25. Oktober 2011 gab dieser zusammengefasst an, er unterziehe sich einer medikamentösen Therapie wegen Hepatitis C und HIV, habe auch Medikamente gegen Depressionen eingenommen. Er habe zwei Jahre lang gearbeitet, sei nunmehr arbeitslos.

Am 24. Oktober 2011 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, wonach sich die Lage im Herkunftsstaat nicht verbessert habe und auch nicht seine persönliche Situation, weshalb seine Aufenthaltsberechtigung zu verlängern sei.

Am 21. November 2011 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben von XXXX, vom 14. November 2011 ein, wonach der Beschwerdeführer einen Termin im XXXX nicht eingehalten habe. Es würden keine Unterlagen vorliegen, wonach eine Therapie wegen Hepatitis oder HIV notwendig sei. Es sei nicht gesichert, ob nach wie vor eine Gefährdung wegen Hepatitis C oder HIV bestehe. Eine entsprechende Therapie sei in der Heimat des Beschwerdeführers durchaus möglich, Antidepressiva in Georgien vorhanden. Rückkehrhindernis könne keines erkannt werden.Am 21. November 2011 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben von römisch 40 , vom 14. November 2011 ein, wonach der Beschwerdeführer einen Termin im römisch 40 nicht eingehalten habe. Es würden keine Unterlagen vorliegen, wonach eine Therapie wegen Hepatitis oder HIV notwendig sei. Es sei nicht gesichert, ob nach wie vor eine Gefährdung wegen Hepatitis C oder HIV bestehe. Eine entsprechende Therapie sei in der Heimat des Beschwerdeführers durchaus möglich, Antidepressiva in Georgien vorhanden. Rückkehrhindernis könne keines erkannt werden.

Am 11. Jänner 2012 erreichte das Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom selben Tag zur medizinischen Versorgungslage in Georgien.

Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Dezember 2007, Zl. 248.016/16E-IX/27/03, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2012, Zahl 03 17.094-BAW, in Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Dezember 2007, Zl. 248.016/16E-IX/27/03, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 AsylG entzogen und mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Dezember 2007, Zl. 248.016/16E-IX/27/03, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2012, Zahl 03 17.094-BAW, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Dezember 2007, Zl. 248.016/16E-IX/27/03, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG entzogen und mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit dem HI-Virus infiziert sei und Hepatitis C habe, jedoch nicht in Therapie stehe. Der Beschwerdeführer sei wiederholt strafgerichtlich verurteilt worden und nicht integriert. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers seien im Herkunftsstaat behandelbar, weshalb eine Rückkehr zumutbar sei. Der Beschwerdeführer bedürfe demnach nicht mehr des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der nicht erwerbstätige Beschwerdeführer habe Angehörige im Herkunftsstaat, sei im Bundesgebiet straffällig geworden und werde gemeinsam mit seiner Familie ausgewiesen.

Verfahrensgegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 30. März 2012 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob mit am 13. April 2012 fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 12. April 2012 Beschwerde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer nehme seine Arzttermine sehr wohl sorgfältig wahr. Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten verschlechtert, weshalb eine Ausreise mit einer weiteren Verschlechterung einhergehen würde, da eine ununterbrochene Behandlung gewährleistet sein müsse. Die belangte Behörde habe den Umstand, dass er seit mehreren Jahren an schwerwiegenden Depressionen leide, missachtet. Zu Spruchpunkt III. wurde unter Verweis auf die Beschwerde seiner Tochter und seiner Ex-Ehegattin und nach Allgemeinem zum Privat- und Familienleben ausgeführt, die Ausweisung des Beschwerdeführers verstoße gegen Art. 8 und Art. 3 EMRK und sei nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer befinde sich seit neun Jahren in Österreich, sei seither nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, seine Tochter sei in Österreich geboren und besuche nunmehr die XXXX Klasse Volksschule. Er habe sich als subsidiär Schutzberechtigter mehrere Jahre lang legal in Österreich aufgehalten, weshalb der Ansicht der belangten Behörde, ihm habe klar sein müssen, dass es sich bei seinem Aufenthaltsstatus um ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht handle, nicht zuzustimmen sei. Er sei immer noch krank und schutzbedürftig. Seit seiner letzten Verurteilung im Jahr XXXX habe er sich wohlverhalten, habe aus seinen Fehlern gelernt und wolle sich an die Gesetze halten. Seine Ausweisung und die Ausweisung seiner Tochter würden eine tiefgreifende Beeinträchtigung des Lebens darstellen. Die Interessenabwägung müsste zu seinen Gunsten ausgehen. Der Beschwerdeführer beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihm weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, die Aufenthaltsberechtigung verlängert und die Ausweisung aufgehoben werde, in eventu die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Der Beschwerdeführer erhob mit am 13. April 2012 fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 12. April 2012 Beschwerde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer nehme seine Arzttermine sehr wohl sorgfältig wahr. Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Monaten verschlechtert, weshalb eine Ausreise mit einer weiteren Verschlechterung einhergehen würde, da eine ununterbrochene Behandlung gewährleistet sein müsse. Die belangte Behörde habe den Umstand, dass er seit mehreren Jahren an schwerwiegenden Depressionen leide, missachtet. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde unter Verweis auf die Beschwerde seiner Tochter und seiner Ex-Ehegattin und nach Allgemeinem zum Privat- und Familienleben ausgeführt, die Ausweisung des Beschwerdeführers verstoße gegen Artikel 8 und Artikel 3, EMRK und sei nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer befinde sich seit neun Jahren in Österreich, sei seither nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, seine Tochter sei in Österreich geboren und besuche nunmehr die römisch 40 Klasse Volksschule. Er habe sich als subsidiär Schutzberechtigter mehrere Jahre lang legal in Österreich aufgehalten, weshalb der Ansicht der belangten Behörde, ihm habe klar sein müssen, dass es sich bei seinem Aufenthaltsstatus um ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht handle, nicht zuzustimmen sei. Er sei immer noch krank und schutzbedürftig. Seit seiner letzten Verurteilung im Jahr römisch 40 habe er sich wohlverhalten, habe aus seinen Fehlern gelernt und wolle sich an die Gesetze halten. Seine Ausweisung und die Ausweisung seiner Tochter würden eine tiefgreifende Beeinträchtigung des Lebens darstellen. Die Interessenabwägung müsste zu seinen Gunsten ausgehen. Der Beschwerdeführer beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass ihm weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, die Aufenthaltsberechtigung verlängert und die Ausweisung aufgehoben werde, in eventu die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 13. April 2012 langte beim Asylgerichtshof am 20. April 2012 ein und wurde gegenständliches Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.

Am 5. November 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, da sich sein gesundheitlicher Zustand nicht verbessert habe.

Am 24. Jänner 2013 fand vor dem Asylgerichtshof in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische und georgische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand, seinem Familien- und Privatleben in Österreich samt Integrationsaspekten sowie zu allfälligen Rückkehrbefürchtungen einvernommen. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch nicht.

Am 8. März 2013 langte über Ersuchen des Asylgerichtshofes vom 31. Jänner 2013 ein Schreiben des XXXX, vom 9. Jänner 2013 ein, in dem mitgeteilt wird, der Beschwerdeführer weise eine HIV-Infektion im Stadium A2 nach CDC-Klassifikation (Centers for Disease Control and Prevention-Klassifikation) auf. Seit April 2006 bestehe eine asymptomatische HIV-Infektion. Ab Februar 2013 werde der Beschwerdeführer wegen chronischer Hepatitis C behandelt. Der Beschwerdeführer leide auch an chronischen Depressionen und erhalte Medikamente. Engmaschige Kontrollen seien vorgesehen. Außerdem diagnostiziert wurden eine Steatosis hepatis, eine kleine Nebenmilz (April 2009), HLA Typ:B08; B51/78 (Jänner 2008); ein depressives Syndrom (Jänner 2009) und Polytoxikomanie (April 2006). Die HIV-Infektion werde laut Therapieplan medikamentös therapiert.Am 8. März 2013 langte über Ersuchen des Asylgerichtshofes vom 31. Jänner 2013 ein Schreiben des römisch 40 , vom 9. Jänner 2013 ein, in dem mitgeteilt wird, der Beschwerdeführer weise eine HIV-Infektion im Stadium A2 nach CDC-Klassifikation (Centers for Disease Control and Prevention-Klassifikation) auf. Seit April 2006 bestehe eine asymptomatische HIV-Infektion. Ab Februar 2013 werde der Beschwerdeführer wegen chronischer Hepatitis C behandelt. Der Beschwerdeführer leide auch an chronischen Depressionen und erhalte Medikamente. Engmaschige Kontrollen seien vorgesehen. Außerdem diagnostiziert wurden eine Steatosis hepatis, eine kleine Nebenmilz (April 2009), HLA Typ:B08; B51/78 (Jänner 2008); ein depressives Syndrom (Jänner 2009) und Polytoxikomanie (April 2006). Die HIV-Infektion werde laut Therapieplan medikamentös therapiert.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in Georgien wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Spruch genannten Namen. Er stellte am 10. Juni 2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2004, Zl. 03 17.094-BAW, unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Die gegen Spruchpunkt I. erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer zurück.Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger. Er trägt den im Spruch genannten Namen. Er stellte am 10. Juni 2003 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2004, Zl. 03 17.094-BAW, unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen wurde. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer zurück.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. Dezember 2007, Zl. 248.016/0/16E-IX/27/03, eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, womit ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der schwierigen Lage des georgischen Gesundheitswesens eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zulasse.

Dem Beschwerdeführer droht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr.

Der Beschwerdeführer hat seit April 2006 eine asymptomatische HIV-Infektion und leidet an chronischer Hepatitis C sowie chronischen Depressionen. Der Beschwerdeführer wird medikamentös behandelt bzw. therapiert, was auch im Herkunftsstaat möglich ist. Er leidet damit an keiner Erkrankung, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünde.

Der geschiedene Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und hat Angehörige im Herkunftsstaat.

Dem seitens des Beschwerdeführers nunmehr erstatteten Vorbringen kommt keine Relevanz in Bezug auf eine weitere Gewährung von subsidiärem Schutz zu.

In Österreich aufhältig sind die Ex-Ehegattin (D9 248018) und die minderjährige Tochter (D9 249770) des Beschwerdeführers, welche auf Grund der individuellen Prüfung ebenfalls mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen haben. Sonstige Beziehungen zu Personen zu denen eine materielles oder sonstiges (Pflege-)Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine sonstigen relevanten Bindungen in und zu Österreich. Er hat sich zwar während seines mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gute Deutschkenntnisse angeeignet, ist aber nicht selbsterhaltungsfähig und hat keine Ausbildung in Österreich absolviert. Er geht auch keiner ehrenamtlichen Arbeit nach und hat sich keinen Freundeskreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer wurde während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich mehrmals wegen strafrechtlicher Delikte zu nicht unbeträchtlichen Freiheitsstrafen verurteilt.

Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Georgien werden folgende Feststellungen getroffen:

Politik / Wahlen

In Georgien leben rund 4,6 Millionen Menschen (Juli 2011 est.) auf

69.700 km².

(Quelle: CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-factbook/geos/gg.html, Zugriff 15.7.2011)

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Die territoriale Gliederung des Landes (Zentral- oder Bundesstaat) bleibt gemäß Verfassung bis zur Reintegration und Abhaltung freier Wahlen in den abtrünnigen Konfliktgebieten Abchasien und Südossetien offen. In allen anderen Regionen Georgiens fanden im Oktober 2006 erstmals im Rahmen der Schaffung lokaler Selbstverwaltung Kommunal- und Lokalwahlen statt. Kommunalwahlen mit erstmaliger Direktwahl des Bürgermeisters von Tiflis fanden 2010 statt Die Wahlen wurden von internationalen Beobachtern als grundsätzlich den Standards entsprechend bezeichnet, auch wenn es zu Zwischenfälle und Defiziten bei der Umsetzung der Regelungen des Wahlgesetzes gekommen ist. Im Frühjahr und Sommer 2009 kam es zu monatelangen friedlichen Protesten und Demonstrationen der Opposition gegen Staatspräsident und Regierung. Im Gegensatz zur Situation 2007 kam es nicht zu einer anhaltenden Eskalation. Die außerparlamentarische Opposition hält ihre Forderung nach vorgezogenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen weiterhin aufrecht.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

2010 begann sich Georgien von den Instabilitäten, die 2007 begonnen hatten, zu erholen, es fanden keine großen politischen Proteste statt.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Anfang 2011 schlossen sich sechs moderate Oppositionsparteien zu einer losen Koalition ("Freie Wahl") zusammen, um eine politische Liberalisierung und insbesondere eine Einigung mit der Regierungspartei VNB über die Wahlreform zu erzielen. Im Juli 2011 weiteten sie ihre Ziele dahingehend aus, dass sie nunmehr die gesamte politische Umwelt ändern wollten. Hierfür ist vor allem eine intensive Wahlkampagne vor den Parlamentswahlen 2012 geplant, und politische Programme zu sozialen und wirtschaftlichen Fragen sollen ausgearbeitet werden.

(Quelle: RFE/RL: Georgia's 'Opposition Six' Unveils Expanded Agenda, 10.7.2011,

http://www.rferl.org/content/georgias_opposition_six_unveils_expanded_agenda/24261214.html, Zugriff 18.7.2011)

Am 30. Mai 2010 fanden in ganz Georgien Kommunalwahlen statt. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 49% der registrierten Wahlberechtigten. Wie bereits in Wahlvorhersagen vermutet errang die regierende "Vereinte Nationalbewegung" VNB einen erdrutschartigen Sieg. In allen 63 Bezirksräten außerhalb von Tiflis erhielt die VNB über 50% der Wählerstimmen, in der Hauptstadt Tiflis gewann sie 39 von 50 Sitzen im Stadtrat. Landesweit entfielen auf die VNB circa 63%. Weit dahinter folgten mit 11,9 Prozent die "Christdemokratische Bewegung" und das Parteienbündnis "Allianz für Georgien" mit 11,3 Prozent. In Tiflis gewann der amtierende Bürgermeister der VNB Gigi Ugulava die Bürgermeisterwahlen mit rund 55% der Wählerstimmen.

(Quelle: AG Friedensforschung-Uni Kassel: Saakaschwilis Vorherrschaft gefestigt - Georgische Kommunalwahlen bestätigen klare Mehrheit der Regierungspartei, 4.6.2010, http://www.unikassel.de/fb5/frieden/regionen/Georgien/kommunalwahl.html, Zugriff 15.7.2011/ Central Asia -Caucasus Institute Analyst:

Georgia's Local Elections: Revitalizing the Rose Revolution?, 9.6.2010, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5343, Zugriff 15.7.2011)

Die Beobachtermission der OSZE schloss, dass diese Wahlen klare Fortschritte in Richtung einer Einhaltung der Verpflichtungen Georgiens gegenüber OSZE und Europarat gezeigt hätten. Die Wahlkampagne im Vorfeld der Kommunalwahlen hätte der Organisation zufolge in einer "vorwiegend ruhigen Atmosphäre" stattgefunden, die Kandidaten hätten frei Wahlkampf führen und sich versammeln können. Dennoch bestehen laut OSZE "bedeutende Defizite" weiter: Obwohl die Wahlbehörden den Urnengang "transparent und professionell" organisiert hätten, seien am Wahltag in mehreren Regionen "systematische Unregelmäßigkeiten" vorgekommen.

(Quelle: OSZE: Statement of Preliminary Findings and Conclusions on the Municipal Elections in Georgia, 30 May 2010, 31.5.2010)

Die Kommunalwahlen im Mai 2010 wurden von internationalen Beobachtern zwar positiv bewertet, gleichzeitig gingen jedoch Berichte ein, wonach einige Oppositionskandidaten schikaniert und eingeschüchtert worden waren. Im Oktober wurden Verfassungsänderungen beschlossen, die im Jahr 2013 in Kraft treten sollen. Sie sehen vor, die Machtbefugnisse des Präsidenten erheblich einzuschränken und die Befugnisse des Ministerpräsidenten und der Regierung auszuweiten.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (VNB, engl. UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten (lediglich 3,78 Prozent der Zweitstimmen bei einer 5-Prozent-Hürde). Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", bezeichnete die Wahlen als gefälscht.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Parteien

Saakaschwilis "Vereinte Nationalbewegung" ist seit der Rosenrevolution die in Georgien dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die sich in den letzten Jahren zu

wechselnden Allianzen zusammenschlossen.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit. Obwohl es in Georgien viele politische Parteien gibt, sind Mitgliedschaften und Teilhabe weiterhin niedrig, und politische Parteien sind jene Institutionen, denen am wenigsten Vertrauen entgegengebracht wird. Die Desintegration von Parteien und Koalitionen und das Entstehen neuer treten häufig auf. Regierungsparteien fallen für gewöhnlich auseinander, wenn ihre Führungspersönlichkeiten in ihrem Amt abgelöst werden. Beispielsweise wurde der regierende Block "Runder Tisch-Freies Georgien" aufgelöst, als seine größten Parteien marginalisiert wurden nachdem der erste postkommunistische Präsident Swiad Gamsachurdia die Macht verlor. Dasselbe Schicksal ereilte die "Bürgerunion Georgiens", nachdem Eduard Schewardnadse das Präsidentenamt verließ. Die derzeit regierende "Vereinte Nationalbewegung" (VNB) wird mit dieser Tradition nach 2013 vermutlich brechen und weiter in der Politszene bleiben, obwohl seit 2007 einige hochrangige Politiker die VNB verlassen haben und eigene politische Parteien gründeten. In der Opposition kam es ebenso zu einigen Umgruppierungen. 2010 entstand die neue Georgische Partei, geführt vom ehemaligen Verteidigungsminister Irakli Okruaschwili, Ombudsmann Sosar Subari, dem Botschafter in Russland Erosi Kitsmarischwili, und Lewan Gatschetschiladse, dem Hauptgegner Saakaschwilis bei den Präsidentschaftswahlen 2008. Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Gründung politischer Parteien, außer bei Parteien mit Basis in den Regionen. In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Im Februar 2009 übernahm Irakli Alasania den Vorsitz des neu gegründeten Oppositionsbündnisses "Allianz für Georgien" der Parteien "Neue Rechte" und "Republikanische Partei", das zu den Kommunalwahlen 2010 antrat. Im Juli 2009 gründete Alasania seine eigene neue Partei "Unser Georgien - Freie Demokraten", die automatisch Teil des Oppositionsbündnisses wurde. Im April 2010 schloss sich die 2006 gegründete Partei "Georgiens Weg" der ehemaligen Außenministerin Salome Surabischwili dem Bündnis an. Ko-Vorsitzender der Allianz wurde der ehemalige georgische Ombudsmann Sosar Subari.

(Quelle: Rustavi 2: Alliance for Georgia collapses, 16.6.2010, http://www.rustavi2.com/news/news_text.php?id_news=37455&pg=1&im=main, Zugriff 15.7.2011 / Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010 / Civil.ge:Alliance for Georgia Falls Apart, 16.6.2010,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22423&search=, Zugriff 15.7.2011)

Das zweite angetretene Oppositionsbündnis, der "Nationale Rat", ist eine Koalition aus der "Bewegung für ein Gerechtes Georgien", der "Volkspartei" und der "Konservativen Partei". Bürgermeisterkandidat für Tiflis war Swiad Dsidsiguri.

(Quelle: Civil.ge: Ex-PM Nogaideli Meets Ex-Defense Minister Okruashvili, 8.6.2010, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22402, Zugriff 15.7.2011)

Der dritte angetretene oppositionelle Wahlblock "Christlich-Demokratische Allianz" setzte sich aus der im Parlament vertretenen "Christdemokratischen Bewegung", der Partei "Wir Allein" und der "Christlich-Demokratischen Volkspartei" zusammen. Für dieses Bündnis trat Giorgi Tschanturia als Bürgermeisterkandidat in Tiflis an.

(Quelle: Georgien Aktuell: Drei Wahlbündnisse bei Regionalwahlen, 19.4.2010,

http://www.georgienaktuell.de/politikartikel.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=92&tx_ttnews%5BbackPid%5D=56&cHash=26a0dbdf51, Zugriff 1.7.2010)

Abchasien und Südossetien

Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst. Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, der politische und wirtschaftliche Einfluss von Russland ist jedoch groß. Die meisten Einwohner haben russische Pässe, Währung ist der russische Rubel. Südossetien setzte sich aus einem Flickenteppich von georgischen und ossetischen Ortschaften zusammen. Die Distrikte Tskhinvali, Java, Znauri und Teile des Distrikts Achalgori wurden von dem De-facto-Präsidenten der autonomen südossetischen Republik, Eduard Kokoity, regiert. Die Zentralregierung in Tiflis verwaltete einige georgische Enklaven im Bezirk Achalgori und Dörfer im Bezirk Zchinwali, welche mehrheitlich von einer ethnisch-georgischen Bevölkerung bewohnt wurden. Das Oberhaupt der georgischen Administration in Südossetien war seit 2007 Dimitrij Sanakoew.

(Quelle: Der Standard: Abgespaltene Regionen, 06.05.2008 / Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)

Nachdem Präsident Saakashvili im Jahr 2004 die autonome Republik Adscharien im Südwesten Georgiens wieder unter die Kontrolle der Zentralregierung bringen konnte, begann er, auch die Wiedereingliederung Abchasiens und Südossetiens in ähnlich offensiver Form zu betreiben. Bereits 2004 erfolgte ein militärischer Vorstoß der georgischen Armee in Südossetien; 2007 setzte Tiflis in den von Georgien kontrollierten Teilen Abchasiens und Südossetiens eigene Administrationen zusätzlich zu den De-facto-Regierungen in beiden Regionen ein. Der georgische Militärhaushalt wurde Jahr für Jahr drastisch erhöht. Ein Dialog mit den De-facto-Regierungen und den Zivilgesellschaften in Abchasien und Südossetien wurde allenfalls sporadisch gesucht. Auf vertrauensbildende Maßnahmen wurde verzichtet.

(Quelle: Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)

In und um Abchasien und Südossetien, jenen Regionen Georgiens, die sich 2008 nach dem Krieg zwischen Russland und Georgien für unabhängig erklärt hatten, herrschte nach wie vor eine angespannte Situation. Im Juni gab es Berichte über Schießereien, Tötungen und Brandstiftungen in der Region Gali in Abchasien. Zivilpersonen litten weiterhin unter Schikanen und der unsicheren Lage in der Region.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Anfang Mai 2009 begann Russland mit der Stationierung von Soldaten an den Grenzen von Abchasien und Südossetien. Russische Einheiten nahmen am 02.05.2009 ihre Tätigkeit entlang der Grenzen beider Provinzen auf, einige Tage zuvor war ein entsprechendes Abkommen von Russland mit Abchasien und Südossetien unterzeichnet worden.

(Quelle: Russland Online: Russland beginnt mit Grenzsicherung in Abchasien und Südossetien, 3.5.2009, http://russlandonline.ru/schlagzeilen/morenews.php?iditem=47066, Zugriff 15.7.2011)

Georgiens Konfliktzonen waren 2010 weitgehend stabil. Die EU Monitoring Mission (EUMM) sorgte durch verlässliche politische Garantien für eine Nicht-Eskalation des Konflikts mit Russland. Die Genfer Gespräche über den Konflikt wurden auch 2010 weiter geführt. Im Oktober 2010 zog sich das russische Militär aus Perevi, einem Dorf außerhalb der Grenzen des ehemaligen autonomen Gebiets Südossetien, zurück, das sie seit dem Augustkrieg 2008 besetzt gehalten hatten. Laut Russischen Behörden hatte Moskau dadurch alle seine im Sechs-Punkte-Abkommens festgelegten Verpflichtungen erfüllt. Die internationale Gemeinschaft begrüßte den Abzug, bestand aber darauf, dass das Sechs-Punkte-Abkommen noch nicht erfüllt sei. Kleine Zeichen einer Verbesserung der Beziehungen zwischen Georgien und Russland beinhalteten die Öffnung des Grenzübergangs Larsi und die Wiederaufnahme von Direktflügen zwischen Tiflis und Moskau. Jedoch hatte dies kaum größere Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen. Die Abschaffung der Visumspflicht für Bürger des Nordkaukasus durch die georgischen Behörden wurde in Moskau kritisiert, diese sahen die Abschaffung als Versuch, die Situation im Nordkaukasus zu destabilisieren. Im Oktober 2010 verhaftete das georgische Innenministerium neun georgische und vier russische Staatsbürger unter dem Vorwurf, Spionage für Russland betrieben zu haben.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Seit dem 1. Oktober 2008 ist eine EU-Beobachtermission in Georgien im Einsatz (EUMM). Russland erkannte am 26. August unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens einseitig die Unabhängigkeit von Abchasien und Südossetien an. Infolge des Krieges wurden bis zu 190.000 Personen nach den Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen; ca. 23.000 Georgier aus Südossetien und Abchasien werden voraussichtlich auf Dauer nicht in ihre Heimat zurückkehren können. Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz in Brüssel für insgesamt 4,5 USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt. 2009 wurden eine Reihe neuer Siedlungen für die Vertriebenen errichtet, eine davon mit deutscher Hilfe.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Menschenrechte

Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 12.7.2011)

Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)

Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. 2010 fand ein Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Georgien statt, der einen guten allgemeinen Meinungsaustausch über Menschenrechte und Grundfreiheiten in Georgien ermöglichte.

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Pressefreiheit und die Printmedien bieten ein weites Spektrum an politischen Meinungen. Das staatliche Fernsehen und Radio wurden 2005 in öffentlichrechtliche Sender umgewandelt. Ihnen wird aber weiterhin vorgeworfen eine regierungsfreundliche Position einzunehmen. Die privaten Sender weisen einen gewissen Pluralismus auf, wobei jeder von ihnen dazu tendiert ein spezifisches politisches Lager zu favorisieren und damit vor allem die regierungsnahen Sender dominieren. Der Mangel an Transparenz in den Eigentümerverhältnissen bleibt eine fortlaufende Herausforderung. Ein Gesetzesentwurf, der vorsieht die Eigentümerverhältnisse offen zu legen, wurde von einem parlamentarischen Komitee im November 2010 vorbereitet, jedoch bis Jahresende noch nicht in Kraft gesetzt. Der Zugang zum Internet wird von den Behörden nicht beschränkt. Die Preise für schnelle Internetverbindungen sind jedoch äußerst hoch und damit für viele Bürger unerschwinglich. 2010 gab es bezüglich den Inhalten im Internet keine wesentlichen Einschränkungen von Seiten des Staates.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Insgesamt bestand 2010 Einigkeit darüber, dass für die Medienlandschaft Georgiens im Bezug auf Unabhängigkeit und Professionalität Verbesserungsbedarf besteht. Die Intransparenz der Eigentümerverhältnisse von den führenden TV-Stationen wurde als problematisch erkannt und ein Gesetzesänderungsantrag im Parlament eingebracht. Dieser soll juristischen Personen mit Aktien an einem im Ausland registrierten Unternehmen verbieten, Rundfunklizenzen zu erwerben. So soll unter anderem erreicht werden, dass die Finanzierung von Sendern offen gelegt wird. Obwohl grundsätzlich das Recht auf Information gewährleistet ist, beschweren sich Journalisten und die Legislative über Regierungsagenturen, die angefragte Informationen zurückhalten. Es wurde propagiert, mehr in die Journalismusausbildung zu investieren sowie die Einführung ethischer Standards voranzutreiben. Der Großteil der georgischen Nachrichtenberichterstattung wird als voreingenommen und parteiisch wahrgenommen, wobei sowohl die Regierung, als auch die Opposition Medien innehaben, die ihren jeweiligen Standpunkt vertreten, was einen gewissen Ausgleich in der Berichterstattung schafft. Die Printmedien sind breiter gefächert, es halten sich jedoch nur wenige an ethische Standards. Das Internet kann ohne Einschränkungen genutzt werden. Die Bedeutung von Online-Medien steigt. Inzwischen haben 28.3 % der georgischen Bevölkerung Zugang zum Internet. (Im Vergleich dazu waren es vor vier Jahren noch lediglich 7.6 %.) Der Internetzugang ist in den meisten Teilen des Landes gewährleistet, jedoch sind die Preise in den Regionen weit höher, als in der Hauptstadt Tbilisi. Immer mehr Georgier treten sozialen Netzwerken im Internet bei. Speziell das Soziale Netzwerk Facebook dient mit mehr als 340.000 georgischen Mitgliedern als eine wichtige Plattform für Diskussionen und Informationsaustausch. Obwohl eine gesteigerte Sensibilität betreffend der Intransparenz der Medien einen hoffnungsvollen Trend anzeigt, fehlt es dem Medienbereich immer noch an Transparenz.

(Quelle: Freedom House: Nation in Transit 2011 - Georgia, 27.06.2011)

Die Medienlandschaft bleibt vielfältig, mit einer breitgefächerten Auswahl an Printmedien, aber einer limitierten Anzahl an Fernsehstationen. Dazu gehören der staatliche öffentliche Rundfunk sowie die regierungsfreundlichen Sender Rustavi 2 und Imedi. Die Eigentümerverhältnisse bleiben weiterhin undurchsichtig. Einige Journalisten brachten vor, Druck und Angriffen ausgesetzt zu sein.

(Quelle: Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 24.01.2011)

Die Rede- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung und weitere einfache Gesetze gewährleistet, einigen Berichten zufolge wurden diese Freiheiten jedoch von der Regierung eingeschränkt. Die Regierung konnte grundsätzlich privat sowie öffentlich kritisiert werden, ohne dass man Repressalien zu befürchten hatte, wobei es auch hier zu beachtlichen Ausnahmen kam. So wurde Beobachtern von Einzelpersonen berichtet, sie würden sensible Themen aus Angst von staatlichen Behörden abgehört zu werden nur widerwillig oder überhaupt nicht mehr via Telefon besprechen. NRO berichteten, dass die weitverbreitete Straffreiheit für Angriffe und Schikanen gegenüber Menschenrechtsaktivisten eine abschreckende Wirkung auf Gegenstimmen und auf Watchdog-Gruppen, vor allem außerhalb von Tbilisi, hatten. Sie behaupteten ebenfalls, dass die Regierung den Rechtsapparat benutzte, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. NRO, unabhängige Analysten und Journalisten beschuldigten immer wieder hochrangige Regierungsangehörige und Oppositionspolitiker redaktionelle Entscheidungen durch ihre persönlichen Beziehungen zu Programmdirektoren zu beeinflussen. Unternehmer sollen mit langen Finanzprüfungen von der Regierung dermaßen eingeschüchtert worden sein, dass sie in oppositionsnahen Medien keine Werbung schalten ließen. Es gibt an die 200 unabhängige Zeitungen, wobei die meisten lokale Zeitungen, und in Auflage und Einfluss extrem limitiert sind. Während des Jahres wurden ranghohe Regierungsmitglieder in den Printmedien kritisiert. Einige mit diesen Zeitungen in Zusammenhang stehende Personen berichteten, dass sie Druck, Einschüchterungsversuchen und Gewalt aufgrund ihrer Arbeit ausgesetzt seien. Nur wenige Zeitungen sind kommerziell überlebensfähig. Schirmherren der Politik und Wirtschaft subventionieren typischerweise Zeitungen, die ihrem Einfluss unterstellt sind.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Unabhängigkeit der Medien in Georgien ist weiterhin mangelhaft und ein wesentlicher Fortschritt hin zu mehr Diversität nicht bemerkbar. Die einzige Ausnahme stellt der kleine nationale Kanal "Maestro" dar. Die führenden landesweiten TV-Stationen stehen weiterhin unter starkem Einfluss, während die Printmedien relativ frei von Druck und Einschüchterung agieren können. Doch abgesehen von der verhältnismäßig freien Atmosphäre, steht die unabhängige Presse vor anderen Herausforderungen. Da die Regierung großen Druck auf Unternehmen und die Privatwirtschaft ausübt, ist es fast unmöglich diese für den Inseratkauf zu gewinnen, wenn regelmäßig kritischer Inhalt publiziert wird. Die drei großen landesweiten TV-Stationen, der Öffentliche Rundfunk, Imedi TV und Rustavi 2 berichten weiterhin sehr einseitig und parteiisch. Die mangelnde Transparenz der Eigentümerverhältnisse der beiden letztgenannten Sender, die im Ausland registriert sind, stärkt den Verdacht einer engen Bindung zur Regierungspartei.

(Quelle: Human Rights Centre: Annual Human Rights Report for 2010 - Georgia, 14.03.2011)

Vereins- und Versammlungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und weitere Gesetze gewährleisten die Versammlungsfreiheit; jedoch gibt es Bedenken hinsichtlich einiger Vorbehalte im Gesetz. Im Jahr 2010 sind Demonstrationen von den Behörden zugelassen worden, die meisten davon verliefen ohne Zwischenfälle. Das Gesetz verlangt von politischen Parteien und andere Organisationen, dass sie eine Ankündigung einreichen und eine Erlaubnis der lokalen Behörden abwarten, um sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu versammeln. Genehmigungen für Versammlungen wurden während des Jahres routinemäßig gewährt. Den Protestierenden ist es verboten Straßen "absichtlich" und "künstlich" zu blockieren. Gemäß einem Zusatzartikel im Polizeigesetz ist der Gebrauch von nicht tödlichen Projektilen zur besseren Kontrolle im Falle von Ausschreitungen erlaubt. Die Haftstrafe für verschiedene Verwaltungsvergehen wurde von 30 auf 90 Tage erhöht. Die Verfassung und weitere Gesetzte gewährleisten die Vereinigungsfreiheit. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht immer respektiert. So wird behauptet, dass im letzten Jahr Mitglieder der nicht im Parlament vertretenen Oppositionsparteien und ihr Umfeld vermehrt Ziel von Verfolgung der Justizbehörden seien und zu verhältnismäßig höheren Strafsätzen verurteilt würden. Weiters werde, mithilfe von Überwachung sowie angedrohten oder tatsächlichen Entlassungen, Druck auf die Opposition ausgeübt. Es gibt, außer den Registrierungsvoraussetzungen, keine Einschränkungen der Regierung, was die Gründung politischer Parteien betrifft. Laut Registrierungs- und Genehmigungsabteilung des Justizministeriums gab es im Jahr 2010 206, Ende 2009 200 und Ende 2008 189 registrierte politische Parteien. Während des Jahres behaupteten Personen und Mitglieder von Organisationen, welche in Verbindung mit der Opposition standen, sie seien unberechtigterweise vermehrt Ziel der Strafverfolgungsbehörden gewesen.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der Kommissar für Menschenrechte des Europarats prüfte bei seinem Besuch in Georgien 2011 einige Aussagen von Oppositionellen und deren Angehörigen, sie würden auf Grund ihrer politischen Tätigkeit verfolgt. Er kommt zu dem Schluss, dass er eine beachtliche Zahl an glaubhaften Anschuldigungen und weitere Informationen erhalten hat, die darauf hinweisen, dass es ernsthafte Defizite im strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen oppositionelle Aktivisten gibt.

(Quelle: Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report Following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.06.2011)

In Bezug auf die Versammlungsfreiheit sind einige Zwischenfälle bekannt, in denen die Behörden in friedliche Versammlungen eingriffen und Fälle exzessiven Gewalteinsatzes auf Seiten der Exekutive nicht umfassend aufklärten.

(Quelle: Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 21.01.2011)

Die Vereins- und Versammlungsfreiheit war 2010 im Allgemeinen gegeben, mit weniger signifikanten Zwischenfällen zwischen Polizei und Demonstranten als in den Jahren davor. Trotzdem gaben einige rechtliche Einschränkungen in der Versammlungsfreiheit Grund für Einwände des Europarats und des georgischen Ombudsmanns für Menschenrechte. NRO können sich ohne willkürliche Beschränkungen registrieren und arbeiten.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

Saakaschwilis Nationale Bewegung ist seit der Rosenrevolution die dominierende Partei. Es gibt zahlreiche Oppositionsparteien, die in den letzten Jahren wechselnde Allianzen eingingen. Das Überlaufen der ehemaligen Parlamentssprecherin Nino Burdschanadse und anderer ehemaliger Verbündeter von Saakaschwili zur Opposition 2008 führte zu einer neuerlichen Reorganisation.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, 2011)

Abänderungen der Wahlgesetzgebung 2009 und 2010 verbesserten die Chancen für Oppositionsparteien dadurch, dass das ehemalige System durch ein System ersetzt wurde, das Mandate teilweise proportional verteilt. Die Lokalwahlen 2010 änderten jedoch nichts an der Machtverteilung, die regierende UNM gewann die Wahlen haushoch und hält in allen Lokalräten die absolute Mehrheit.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011 - Georgia, 27.6.2011)

Gesamt betrachtet fanden in Bezug auf die Abhaltung freier und fairer politischer Wahlen seit der Rosenrevolution kontinuierliche Verbesserungen statt, im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2008 kam es auch bei den Kommunalwahlen 2010 zu weiteren Verbesserungen. Zunächst waren bereits bei der Ausarbeitung der neuen Wahlgesetzgebung für 2010 Oppositionsparteien nicht nur eingebunden, sondern es wurde auf zentrale Forderungen auch eingegangen. 2008 hatte man Forderungen der Opposition weitgehend ignoriert. Die Atmosphäre während des Wahlkampfes war 2010 weitgehend ruhig gewesen, trotz der Aufforderung einiger Oppositionsparteien die Wahlen zu boykottieren kam es zu keinen Massendemonstrationen und/oder Ausschreitungen. Die Arbeit der Wahladministration wurde von der OSZE als transparent und professionell bezeichnet, insbesondere in Bezug auf Wählerlisten kam es zu einer qualitativen Verbesserung. Trotzdem ist in Georgien in mehrerlei Hinsicht von Einschränkungen bei der Ausübung von Oppositionstätigkeit zu sprechen: Nach Einschätzung der OSZE bestehen weiterhin Defizite hinsichtlich des Wahlrechtes, die etwa die ungleiche Verwendung administrativer Ressourcen erlauben, was der Regierungspartei zugute kommt. Zudem kam es auch in Zusammenhang mit den Demonstrationen 2009 und den Wahlen 2010 zu Einschüchterungsversuchen von besonders aktiven Oppositionspolitikern und deren Familienmitgliedern. Zu diesen zählen etwa angedrohte oder tatsächlich ausgeführte Entlassungen, bis hin zur Androhung körperlicher Gewalt, wenn weiterhin für die politische Opposition agitiert wird. Von einer systematischen Verfolgung von Oppositionsmitgliedern kann dennoch nicht gesprochen werden.

(Quelle: BAA: Analyse der Staatendokumentation, Georgien: Oppositionelle Tätigkeit, 05.07.2010)

Haftbedingungen

Georgien steht auf der Weltrangliste der Gefängnisbevölkerung mit 538 Insassen pro 100.000 Einwohner an sechster Stelle. Damit ist die Hälfte der georgischen Gefängnisse überbelegt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft und Insassen beschweren sich häufig über Übergriffe. Im Jahr 2010 starben 142 Personen in Haft, davon 43 an Tuberkulose, was unter anderem auf mangelnde Hygiene zurückzuführen sei.

(Quelle: IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Georgia's Crammed Prisons, 01. April 2011)

Eine begrenzte Verbesserung ist bezüglich der Grundbedingungen in den Gefängnissen und in polizeilichen Anhaltezentren sowie in der Bereitstellung von Rechtsberatung für Personen in Polizeigewahrsam zu bemerken. Auch Abänderungen im Strafgesetz im Februar und Juli 2010 stellen einen positiven Schritt hin zu einer Liberalisierung in der Kriminalpolitik dar. Durch die Implementierung dieser Novellierung und der Urteilspraxis sollen Probleme, welche durch steigende Häftlingszahlen bedingt sind, bewältigt werden. Die häufig aus Überbelegung der Gefängnisse resultierenden unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen, zusammen mit unzureichender medizinischer Versorgung, sind weiterhin bedenklich. Dazu wird auch die Behandlung und Lage von psychisch kranken Inhaftierten als problematisch bewertet.

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Überbelegung war in einigen der vom Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates im Februar 2010 besuchten Einrichtungen weit verbreitet. Trotz des massiven Gefängnis-Bauprogramms unterminiert die weiterhin ansteigende Anzahl an Gefangenen die Bemühungen, humane Haftbedingungen herzustellen.

(Quelle: Council of Europe - CPT: Report to the Georgian Government on the visit to Georgia, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 20.7.2011)

Die Haftbedingungen in den meisten Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Während neu gebaute Haftanstalten Berichten zufolge internationalen Standards entsprechen, sind in alten Einrichtungen die Bedingungen unmenschlich und für die Häftlinge lebensbedrohlich, da sie schlecht ausgestattet sowie überbelegt sind und die medizinische Versorgung unzureichend ist. Die meisten Einrichtungen verfügen nicht über angemessene Sanitäranlagen. In vielen Gefängnissen herrscht Mangel an medizinischer Ausstattung und Medikamenten. Die Gefängnisverwaltung ist nicht in der Lage eine umfassende Notfallversorgung bereit zu stellen, auch ist die medizinische Versorgung ungleichmäßig in den Haftanstalten der verschiedenen Regionen verteilt. Es besteht ein Gefälle zwischen dem nationalen Gesundheitssystem und der Gesundheitsversorgung im Strafvollzug. Das Büro des Ombudsmannes kritisiert den Mangel an adäquater Gesundheitsversorgung. Laut Ministerium für Strafvollzug und Rechtsbeistand stieg die Häftlingszahl weiter an, was die Überbelegung weiter verschärfte. Im Laufe 2010 betrug die Zahl der Insassen 23.511; vergleichsweise gab es Ende 2009 21.239 Häftlinge, 2008 waren es 18.528 gewesen. Das Gesetz definiert drei Kategorien von Strafanstalten: Common Regime, Strict Regime und Gefängnis. Insassen werden je nach Schwere ihrer Verbrechen in eine dieser drei Kategorien zugeteilt. Ersttäter und Täter von leichten Verbrechen werden in Common Regimes untergebracht, während Täter von schweren Straftaten in Strict Regimes und Gefängnissen aufgeteilt werden.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der georgische Ombudsmann stellte in seinem Bericht für das für das Jahr 2010 zum wiederholten Male fest, dass die Überbelegung der Gefängnisse weiterhin ein Problem darstellt. Bedenklich sei auch das Gesundheitssystem in den Strafanstalten. Das Strafjustizsystem müsse liberalisiert und die kumulative Strafbemessung durch konkurrierende abgelöst werden. Es gab einige Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen durch Gefängnisbedienstete.

(Quelle: Civil.ge: Public Defender¿s 2010 Human Rights Report, 04.04.2011, http://civil.ge/eng/article.php?id=23309, Zugriff 11.07.2011)

Die Überbelegung in den Gefängnissen besteht immer noch, welches zu dürftigen Haftbedingungen für die Insassen führt. Als Hauptursache dafür wird die geringe Freispruchquote genannt. Gemäß dem Bericht der Europäischen Kommission gibt es neben der Überbelastung der Strafanstalten und dem Mangel an sinnvoller Beschäftigung ihrer Insassen, einige positive Veränderungen. So wurde bspw. im Jugendstrafrecht das Mindestalter für die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe auf 14 Jahre angehoben und Personal speziell für jugendliche Straftäter ausgebildet. Ebenso werden Befragungen Jugendlicher nunmehr in Anwesenheit von einem Anwalt und dem gesetzlichen Vertreter durchgeführt.

(Quelle: Human Rights Watch: World Report 2011 - Georgia, 24.01.2011)

Laut Information des Büros des Ombudsmannes gibt es in den Haftanstalten Ärzte, die die Häftlinge betreuen. Dem Gesetz nach sollen die Häftlinge einmal am Tag Ausgang bekommen. In manchen Haftanstalten wird das auch gemacht, aber in manchen auch nicht aus verschiedenen Gründen - weil die Anstalt nicht genug Personal hat, oder nicht die entsprechende Infrastruktur hat, usw. Dem Gesetz nach können die Häftlinge mit den Anwälten uneingeschränkt treffen. Aber in einigen Fällen (z.B. wenn im Land gespannte Situation ist, u. a) ist das Treffen beschränkt, selten nicht zugelassen. Nach Einmischen der Vertreter von Ombudsmann werden die Treffen aber erlaubt.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, vom 09.06.2009)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 -

Zur weltweiten Lage der

Menschenrechte, 13.05.2011)

Rechtsschutz/Justiz

Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen. Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden. Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren. Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren. Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.

(Quelle: Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)

Georgiens Justizwesen ist weiterhin von Widersprüchen bei der Auslegung und Umsetzung der Gesetzgebung geplagt, ebenso wie von schwacher institutioneller Organisation und einem Mangel an gerichtlicher Unabhängigkeit. Die Freispruchrate fiel 2010 auf 0,01%, was die Dominanz der Staatsanwaltschaft im Gerichtssystem suggeriert. Einige politische Parteien und NRO warfen weiterhin das Thema politischer Gefangener auf, die Regierung bestritt deren Vorkommen. Im Oktober 2010 wurden Geschworenengerichte eingerichtet, mit dem Ziel das Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen zu stärken.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Im Oktober 2010 führte Georgien Geschworenengerichte ein. Jurys werden aus 12 Mitgliedern und zwei Ersatzmitglieder bestehen. Geschworenengerichte werden zunächst nur in Tiflis arbeiten, und sich nur mit schweren Verbrechen und Mord befassen. Ihre Urteile können nicht berufen werden, es sei denn aufgrund von Verfahrensbrüchen. Zudem kann gegen Urteile von Geschworenengerichten Beschwerde beim EGMR eingelegt werden.

(Quelle: Caucasian Knot: Georgia introduces juries, 1.10.2010, http://georgia.eng.kavkazuzel.ru/articles/14676/, Zugriff 18.7.2011)

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor. Jedoch gibt es weiterhin Berichte, dass die Exekutive und einige leitende Richter Druck auf die Justizbehörden ausübt. Einem Bericht des Ombudsmannes aus der ersten Hälfte 2009 zufolge würden Probleme innerhalb des Justizsystems weiterbestehen, in Bereichen wie der Unabhängigkeit der Gerichte, der Qualität der Untersuchungen, der Gleichheit der Parteien und der Untermauerung von richterlichen Urteilen. Viele NRO beklagten, dass die Justizbehörden zugunsten der Regierungspartei wirken würden, in einigen Fällen sogar ohne Anweisung dies zu tun, vor allem wenn dies in einem Fall als im Regierungsinteresse gelegen zu sein schien. Einige NRO und die außerparlamentarische Opposition unterstellt, dass Gerichte bei Fällen in Zusammenhang mit Oppositionsaktivisten zugunsten der Regierung entscheiden würden. NRO äußerten zudem Bedenken, dass es den unlängst ernannten Richtern an Erfahrung und Ausbildung mangle, um unabhängig zu agieren. Im Oktober 2010 wurden Verfassungsänderungen verabschiedet, die auch das Justizwesen betreffen. Diese treten voraussichtlich im Jahr 2013 in Kraft. Für die Ernennung und Entlassung von Richtern ist der Hohe Justizrat zuständig. Vorsitzender und Mitglieder des Rats werden vom Präsidenten nominiert und vom Parlament bestätigt. Der Vorsitzende des Höchsten Gerichtshofs ist gleichzeitig der Vorsitzende des Hohen Justizrats. NRO und Beobachter kritisierten weiterhin den Mangel an Transparenz bei der Auswahl, Ernennung und Disziplinarverfahren von Richtern. Trotz der objektiven schriftlichen Prüfungen, war der Ernennungsprozess nicht hinreichend transparent, mündliche Prüfungen fanden hinter geschlossenen Türen statt, die angewendeten Auswahlkriterien sind nicht öffentlich bekannt.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 18.7.2011)

In Bezug auf die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz wurden Fortschritte gemacht, da die neue Verfassung vorsieht, dass Richter auf Lebenszeit ernannt werden. Jedoch äußerten der Europarat und die Zivilgesellschaft Bedenken über die lange Probezeit vor der Ernennung, in der Richter mehr politischer Einflussnahme ausgesetzt sind. Das "Gesetz über Regeln zur Kommunikation mit Richtern im Gericht" wurde im Februar 2010 geändert. Es verbietet nicht die Korrespondenz mit Richtern, aber erhöht die Strafen für illegale Korrespondenz und weitet das Gesetz auf Beamte in politischen Positionen aus. Auch das Gesetz zur Disziplinarmaßnahmen für Richter wurde geändert, um die Möglichkeiten politischen Einflusses auf Disziplinarverfahren zu minimieren. Den Zugang zur Justiz betreffend stellt das kostenlose Rechtsberatungsservice des Ministeriums für Strafvollzug und Rechtsbeistand weiterhin Bürgern im ganzen Land Rechtshilfe zur Verfügung, darunter auch besonders schutzbedürftigen Gruppen. Jedoch wurde 2010 ein Rückschlag berichtet: Die Regierung entschied, dass aufgrund der mangelnden Kapazitäten der Rechtshilfedienst bei Zivil- und Verwaltungssachen erst ab 2013 seine Dienste zur Verfügung stellen wird, nicht wie ursprünglich geplant ab 2011.

(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;Country report: Georgia, 25.5.2011)

Sicherheitsbehörden

Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)

Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst. Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist. Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Polizeigewalt

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche Behandlung und Strafen in Georgien laut Verfassung verboten sind, gab es Berichte, dass Regierungsbeamte solche Praktiken weiterhin einsetzten. Der Bericht des Ombudsmannes 2009 hielt fest, dass Anschuldigungen von Misshandlungen im Vergleich zum Vorbericht angestiegen waren. Im Juni [2010] hielt er in einer Rede fest, dass die Verantwortlichkeit für Folter und unmenschliche Behandlung weiterhin ein Problem darstelle. Im Dezember gab der Ombudsmann eine Stellungnahme über den "Nationalen Präventionsmechanismus" für die erste Jahreshälfte ab, in der er über Vorfälle berichtete, in denen Bedienstete in Haftanstalten und Polizisten Festgenommene und Gefangene misshandelten. Zudem hielt er fest, dass die Polizei bei Festnahmen oft übermäßig Gewalt anwendete. Untersuchungen zu solchen Vorfällen blieben oft ineffektiv. Jedoch hielt er auch fest, dass es in Untersuchungshaftanstalten zu fast keinen Fällen von Misshandlungen kam. Laut Ombudsmann und Menschenrechtsbeobachtern waren die Gewaltvorfälle in Polizeistationen aufgrund der anhaltenden, nicht angekündigten, zufallsbedingten Kontrollen weiterhin niedrig. Jedoch wurden bei Personen, die in Polizeianhaltezentren gebracht wurden, oft physische Verletzungen festgestellt, diese wurden oft lediglich als Machtmissbrauch, nicht als Folterfälle untersucht. Gemäß dem Justizministerium wurden 2010 19 Untersuchungen zu Foltervorwürfen aufgenommen (2009: 17), 15 zu Vorwürfen unmenschlicher Behandlung (2009: 6). Es gab Berichte, dass während der Kommunalwahlen im Mai 2010 Exekutivbeamte Oppositionsvertreter einschüchterten, und Berichte, dass Gesetze gegenüber Oppositionsangehörigen selektiv angewandt wurden. Auch während der Oppositionsproteste im April und Juli 2009 wandte die Polizei Berichten zufolge übermäßige Gewalt an.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im September gab der Europäische Ausschuss zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe bekannt, bei der Verhinderung von Misshandlungen durch die Polizei während der Untersuchungshaft seien gewisse Fortschritte zu verzeichnen. Es gab jedoch weiterhin Bedenken hinsichtlich Misshandlungen während der Festnahme und auf den Polizeirevieren. Ermittlungen, die sich auf Vorfälle während Protestkundgebungen gegen den Präsidenten zwischen April und Juli 2009 bezogen, wurden nicht weitergeführt. Berichten zufolge waren die Demonstrierenden von der Polizei und unbekannten maskierten Männern schikaniert, eingeschüchtert und verprügelt worden.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Der Ombudsmann für Menschenrechte beschuldigte die Polizei wiederholt, Häftlinge zu misshandeln und zu foltern.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2011 - Georgia, Mai 2011)

2010 führte der Ombudsmann das erste Jahr über Kontrollen im Rahmen des "Nationalen Präventionsmechanismus" unter dem UN-Protokoll gegen Folter durch. Im September 2010 brachte das Komitee für Folterprävention des Europarates (CPT) einen Bericht heraus, in dem Beschwerden von Häftlingen über Misshandlungen und Machtmissbrauch durch Gefängnispersonal festgehalten wurden, die nicht gründlich untersucht worden waren.

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Laut dem Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) des Europarates hat sich die Behandlung von Personen, die von der Polizei verhaftet werden, in den letzten Jahren deutlich verbessert. Aktivitäten der Behörden, Misshandlungen zu verhindern werden begrüßt. Jedoch kommt es weiterhin zu einigen Anschuldigungen die zeigen, dass man weiterhin aufmerksam bleiben muss.

(Quelle: Council of Europe - CPT: Council of Europe anti-torture Committee publishes report on Georgia - Press Release, 21.09.2010, http://www.cpt.coe.int/documents/geo/2010-09-21-eng.htm, Zugriff 20.7.2011)

Korruption

Der Kampf gegen Korruption hat für die georgische Regierung weiterhin Vorrang. Einige hochrangige Beamte und Geschäftsleute wurden unter Korruptionsvorwürfen festgenommen, Kleinkorruption scheint es beinahe nicht mehr zu geben. Träger öffentlicher Belange verbesserten weiter ihre Dienste und führen elektronische Systeme ein, um ihre Verantwortlichkeit und Transparenz zu verbessern. Herausfordernd bleiben die Transparenz des staatlichen Vergabewesens und die Verwendung der präsidentiellen und Regierungsgelder, sowie der Gelder der Stadt Tiflis.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.06.2011)

Korruption unter hochrangigen Behörden ist einer jener Bereiche, in denen noch weitere Anstrengungen nötig sind. Seit der Rosenrevolution war Georgien relativ erfolgreich dabei, Korruption in der Verwaltung einzudämmen. Fortschritte werden bemerkt bei der Kriminalisierung von Korruption, der Vermeidung von Interessenskonflikten und dem Schutz von Informanten. Eine neue Antikorruptionsstrategie und -aktionsplan wurde 2010 verabschiedet. Es kam zu einer Reihe von Untersuchungen und Anklagen von öffentlich Bediensteten aufgrund von Korruptionsvorwürfen. Auf politischer Ebene ist Korruption weiterhin bedenklich, nicht zuletzt aufgrund der schwachen Kontrolle von Parteienfinanzierungen, dem Mangel an Transparenz im Auftragswesen und bei Privatisierungen, der schwach ausgeprägten Verantwortlichkeit von hochrangigen Beamten bei Rücklagen, dem unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten, und der mangelhaft transparenten Medienfinanzierung und -eigentümerschaft.

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt, die Korruption ging hier nicht zuletzt als Ergebnis groß angelegter Reformen des Präsidenten zurück. International anerkannte Organisationen wiesen darauf hin, dass Georgien in diesem Bereich Fortschritte gemacht hat, aber einige NRO unterstellten, dass hochrangige Beamte in Korruption involviert waren und straffrei ausgingen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein Problem in Georgien. An der offiziellen Antikorruptionskampagne wird kritisiert, dass sich diese zu sehr auf Strafverfolgung und zu wenig auf Prävention konzentriere, und zu kurzfristig anstatt systematisch sei. Regierungsbeamte und Organisationen der Zivilgesellschaft stimmten überein, dass Kleinkorruption seit der Rosenrevolution 2003 zurückgegangen ist. Beobachter attestierten Verbesserungen bei der Festnahme von korrupten öffentlich Bediensteten, dem Anstieg der Gehälter der Bediensten und die Vereinfachung von Verwaltungsverfahren. Im Juni verabschiedete der Präsident eine neue nationale Antikorruptionsstrategie. Das Justizministerium ergriff einige Maßnahmen, um Bestechungsgeldzahlungen einzudämmen. Im Bereich der Justiz wurden zudem Maßnahmen gesetzt, um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, wie etwa Schulungen, Gehaltserhöhungen, Sozialleistungen.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Auf dem Corruption Perceptions Index 2010 von Transparency International fiel Georgien von Platz 66 auf Platz 68 von 178 untersuchten Ländern. Problematisch sind Transparency International Georgia zufolge die dringende Notwendigkeit einer Justizreform, der Schutz von Eigentumsrechten, mangelnde Transparenz der öffentlichen Ausgaben, große Korruption unter hochrangigen Behörden, undurchsichtige Verhältnisse bei der Finanzierung und dem Besitz von Medien, sowie das allgemein niedrige Niveau einer Einbindung der Zivilgesellschaft in die Planung und Ausführung der öffentlichen Ordnung.

(Quelle: Civil.ge: Georgia Slightly Declines in TI Corruption Index, 26.10.2010, http://civil.ge/eng/article.php?id=22783, Zugriff 20.7.2011)

Nichtregierungsorganisationen

Das Ungleichgewicht zwischen der Zivilgesellschaft und dem Staat kann nicht allein auf sich verschlechternde Bedingungen zurückgeführt werden. Institutionell sind Organisationen der Zivilgesellschaft rechtlich geschützt. Es gibt keine formalen oder informellen Hindernisse, die die Einrichtung oder Arbeit von NRO in irgendeiner Form behindern. Vielmehr sind tausende NRO offiziell registriert, mehrere hundert arbeiten auf dem gesamten georgischen Staatsgebiet. Ziemlich viele Organisationen spezialisieren sich auf Gebiete wie Gesundheitswesen, Umwelt, Gender-Fragen oder Menschenrechte.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Einhellig wurde bestätigt, dass die Regierung den Organisationen bei ihrer Arbeit keinerlei Hindernisse in den Weg legt, ganz im Gegenteil, private Initiativen sind erwünscht und Kooperationen mit den zuständigen Ministerien laufen, ebenso gibt es Kontakt zum Ombudsmann.

(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Inländische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen ohne staatliche Einschränkungen, sie untersuchen und veröffentlichen die Ergebnisse von Menschenrechtsfällen. Einige NRO arbeiteten eng mit der Regierung zusammen, und die Beamten waren kooperativ und gingen auf ihre Sichtweisen ein. Andere beschwerten sich wiederum, dass sie nicht ausreichend Zugang zu Regierungsbeamten hätten und kritisierten, dass die Regierung nicht genügend auf die Ansichten der Zivilgesellschaft achten würde. Einige NRO berichteten auch über Vorfälle, bei denen ihre Organisation und Mitarbeiter von Behörden schikaniert worden seien.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Ombudsmann

Die Institution des Ombudsmannes wurde in Georgien mit dem Gesetz 1996 eingerichtet, das Gesetz zuletzt im Juli 2010 erneuert. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten. Seine Aufgabe ist es, die Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch den Staat in Georgien zu beobachten, und Menschenrechtsverletzungen aufzuzeigen und ihre Beseitigung zu unterstützen. Hierfür beobachtet der Ombudsmann nationale und lokale Behörden, Beamte und juristische Personen; überprüft von diesen getroffene Entscheidungen und kann hierzu Empfehlungen und Vorschläge abgeben. Auch Bildungsmaßnahmen gehören zum Aufgabenbereich des Ombudsmannes.

(Quelle: Public Defender of Georgia: Public Defender - Law on the Public Defender of Georgia, 16.5.1996, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=7, Zugriff 20.7.2011)

Am 31.Juli 2009 wurde George Tugushi vom georgischen Parlament für fünf Jahre zum neuen Ombudsmann gewählt, das er mit 17. September antrat. Er definiert seine Aufgaben folgendermaßen:

¿ Aussagen und Behauptungen nachgehen, die sich mit der Verletzung von Rechten und Freiheiten befassen, die in der georgischen Verfassung und Gesetzen, oder in internationalen Verträgen und Abkommen festgelegt sind;

¿ Überprüfen, ob in Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten und anderen Anhaltezentren Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt werden;

¿ Durchführen von politischen [Anm.: auch "bürgerlichen", engl.:

"civic"] Bildungskampagnen im Menschenrechtsbereich.

Zudem will sich der Ombudsmann laut seinen eigenen Angaben um Kinderrechte, sowie die Rechte von Alten und Angestellten kümmern. Auch Probleme mit Eigentumsrechten, Folter und unmenschlicher Behandlung von Gefangenen und Minderheitenfragen sieht er als sein Aufgabengebiet.

(Quelle: Public Defender of Georgia: Public Defender - Address, ohne Datum, http://ombudsman.ge/index.php?page=777&lang=1&n=3, Zugriff 20.7.2011)

Der Bericht für das zweite Halbjahr 2009 wurde im März 2010 vorgestellt. Ein bedeutender Teil des 328 Seiten umfassenden Berichtes beschäftigt sich mit dem Strafvollzugssystem und Haftanstalten, diese seine weiterhin problematische Themen.

(Quelle: Civil.ge: Public Defender Unveils 2H'09 Human Rights Report, 1.4.2010,

http://www.civil.ge/eng/article.php?id=22140&search=ombudsman, Zugriff 20.7.2011)

Ende März 2011 veröffentlichte der Ombudsmann seinen Menschenrechtsbericht für 2010, im Juni wurde dieser im Parlament angehört. Die größte Aufmerksamkeit erregte jener Teil des über 500 Seiten starken Berichts, der sich mit den Haftanstalten beschäftigte: 2010 starben dem Bericht zufolge 142 Insassen, vor allem aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung, um 56% mehr als 2009. Überbelegung ist nach wie vor ein Problem: Mit Jänner 2011 gab es 23.684 Haftinsassen, darunter 201 Jugendliche. 2009 waren es noch 21.098, 2004 6.654 Insassen. Die Kapazität aller 19 Hafteinrichtungen liegt bei 24.720. Die ständig steigende Zahl an Gefangenen würde bald dazu führen, dass das gesamte System, nicht nur einzelne Gefängnisse, von überbelegten Zellen betroffen sein wird. Der Ombudsmann forderte daher eine Liberalisierung der Strafjustizpolitik und Reform des Strafprozessgesetzes. Die Behörden seien außerdem nachlässig bei der Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen von Gefangenen. Positiv hob er hervor, dass es keine Zugangsbeschränkungen für Kontrollbesuche gebe.

(Quelle: Civil.ge: Ombudsman's Human Rights Report Heard in Parliament, 14.6.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23616, Zugriff 20.7.2011 / Civil.ge: Public Defender's 2010 Human Rights Report, 4.4.2011, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=23309, Zugriff 20.7.2011)

Der Ombudsmann hat seine unabhängige Kontrolle von Menschenrechtsverletzungen weitergeführt. Die Befugnisse des Ombudsmannes wurden 2010 ausgeweitet. Die Regierung unterstützte den Ombudsmann durch erhöhte Budgetzuschüsse, durch eine Einladung an einem EU-Georgien-Menschenrechtsdialog teilzunehmen und durch seine Aufnahme als Begünstigter des "Umfassenden Institutionenaufbauprogramms".

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Minderheiten

In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.

(Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)

Die Regierung respektiert die Rechte der ethnischen Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

In jenen beiden Regionen, in denen der zahlenmäßig größte Teil der Minderheiten lebt (Armenier und Aseri in Kwemo-Kartli und Samtsche-Jawacheti), hatte der stattfindende Integrationsprozess positive und negative Auswirkungen. Die Regierung bemühte sich, die geographische Isolation durch Bau von Infrastruktur, und die Beherrschung der georgischen Sprache in abgelegenen Minderheitengemeinden zu verbessern. Andererseits wurde wenig unternommen, um die in den beiden genannten Regionen vorwiegend autoritären Dynamiken in der Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft zu überwinden und etwa Methoden partizipativer Demokratie einzuführen.

(Quelle: European Centre for Minority Issues: Institutions of Georgia for Governance on National Minorities: An Overview, September 2009)

Die Rechte und Integration von Minderheiten ist weiterhin ein Gebiet, in dem mehr Anstrengungen vonnöten sind: Es gab [2010] keine Berichte über Fortschritte bei der Integration und den Rechten ethnischer, religiöser und sexueller Minderheiten. Zu der im Mai 2009 verabschiedeten "Nationalen Integrationsstrategie: Nationales Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration" wurde 2010 kein Folgebericht über die Umsetzung des Aktionsplanes veröffentlicht. Die Rahmenkonvention zum Schutz Nationaler Minderheiten des Europarates wurde noch nicht vollständig in die nationale Gesetzgebung umgesetzt, und die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen wurde noch nicht unterzeichnet. Zur Repatriierung und Integration der MeschetInnen: Die Frist für Rückkehranträge endete Ende 2009 mit mehr als 6.000 Anträgen. Der Bearbeitungsprozess ist bislang sehr langsam. Ein Aktionsplan zur Repatriierung, Wiederansiedlung und Integration wurde noch nicht entwickelt, die Kapazität der Regierung, die Anträge effizient zu bearbeiten gibt Anlass zur Sorge.

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010;

Country report: Georgia, 25.5.2011)

Fünf Parlamentsmitglieder waren Angehörige ethnischer Minderheiten:

zwei ethnische Armenier und drei ethnische Aseri. Zwei Minderheitenangehörige waren im Kabinett. Kein Angehöriger einer Minderheit war im Höchstgericht. Unter hochrangigen Bürgermeistern fanden sich auch Minderheitenführer. Bei den Kommunalwahlen im Mai 2010 stellte die OSZE/ODIHR fest, dass viele Parteien Kandidaten die einer nationalen Minderheit angehörten, aufstellten und dass die Wahlmaterialien auch in Minderheitensprachen zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht in allen von Minderheiten bewohnten Gebieten. Das Gesetz sieht vor, dass Regierungsbehörden Georgisch, die Staatssprache, sprechen. Laut einigen Minderheiten schließt sie dies davon aus, sich an der Regierung zu beteiligen. Einige in der Öffentlichkeit verteilte Regierungsmaterialien sind nur auf Georgisch verfügbar. Die Behörden bestätigten, dass die Regierung nicht dazu verpflichtet sei, alle Materialien in Minderheitensprachen zur Verfügung zu stellen. Wahlzettel und Wahlmaterialien gab es bei den Kommunalwahlen im Mai 2010, und den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2008 auch in Minderheitensprachen. Dem Reintegrationsministerium zufolge wurden alle wichtigen legislativen Akte in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt. Das Bildungsministerium teilte mit, dass in Minderheitenregionen und Tiflis Textbücher in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt wurden. Das Bildungsministerium stellte Universitätstextbücher in Minderheitensprachen zur Verfügung. Studenten konnten die Aufnahmeprüfung an der Universität in Minderheitensprachen ablegen. Zudem profitierten Studenten von dem neuen "eins-plus-vier Programm", in dem die Regierung Studenten, die die Aufnahmeprüfung in einer Minderheitensprache bestanden, ein Jahr intensiven Georgisch-Sprachkurs finanzierte und danach vier Jahre Universitätsausbildung. Gemäß einem Quotensystem sollten 10% aller nationalen Universitätsplätze an Armenisch- und Aseri sprechende Studenten vergeben werden. 2010 waren allerdings nur 1,3% der verfügbaren Plätze an Armenisch und Aseri sprechende Personen vergeben. Ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen kommunizierten dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache oder auf Russisch. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 Russisch-, Aserbaidschanisch- und Armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung. Fünf Parlamentsmitglieder gehörten Minderheitengruppen an: Zwei Armenier und drei Aseri. Die Regierung unternahm einige Schritte um ethnische Minderheiten durch Georgisch-Sprachkurse, Bildung, Einbindung in den politischen Dialog und verbesserten Zugang zu Information zu integrieren.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Seit dem ECRI Bericht 2007 wurden in vielen von dem Bericht abgedeckten Bereichen Fortschritte erzielt: Das "Nationale Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration" und sein Aktionsplan wurden 2009 verabschiedet. Der georgische Ombudsmann spielt weiterhin eine bedeutende Rolle bei der Verteidigung von Minderheitenrechten (insbesondere von ethnischen und religiösen Minderheiten) und im Kampf gegen Diskriminierung. Die georgischen Behörden machten Fortschritte im Kampf gegen religiöse Intoleranz. Im Bildungsbereich wurden Schritte unternommen, um Hindernisse, denen ethnische Minderheiten hier begegnen, zu überwinden, wie etwa Sprachkurse. Staatliche Programme wurden ausgearbeitet, um Toleranz und Respekt für andere ethnische und religiöse Gruppen unter Schülern zu fördern. Flüchtlinge erhielten Niederlassungsgenehmigungen und Reisedokumente. Das Verhältnis zwischen tschetschenischen Flüchtlingen im Pankisi-Tal und den lokalen Exekutivbehörden und der Bevölkerung hat sich verbessert. Zahlreiche Maßnahmen wurden getroffen, um die Lage von Binnenflüchtlingen (IDPs) zu verbessern. Schritte wurden unternommen, um die Rekrutierung ethnischer Minderheiten bei der Polizei zu fördern, besonders in Regionen, in denen Minderheiten einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung stellen. In anderen Bereichen hingegen gibt es weiterhin Anlass zu Sorge: Es scheint, dass bislang keine Person für eine Verletzung ihres Rechts, nicht aus Rassegründen diskriminiert zu werden, Kompensation erhalten hätte. Es gibt keine spezialisierte Einrichtung, um rassische Diskriminierung zu bekämpfen. Weitere Maßnahmen sind vonnöten, um Kinder aus ethnischen Minderheiten vor Nachteilen im Bildungsbereich (Zugang zu höherer Bildung und zum Arbeitsmarkt) zu bewahren. Es gibt weiterhin Berichte, dass Schüler die nicht der Mehrheitsreligion angehören von Lehrern oder anderen Schülern deshalb schikaniert werden. Berichten zufolge werden weiterhin Stereotype, Vorurteile und Missverständnisse in Bezug auf ethnische und religiöse Minderheiten von Politikern, in den Medien und in Schulbüchern erwähnt.

(Quelle: Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance: ECRI Report on Georgia (fourth monitoring cycle):

Adopted on 28 April 2010, 15.6.2010)

Minderheitengruppen

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache.

(Quelle: CIA World Factbook: Georgia, Stand 5.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/theworld-factbook/geos/gg.html, Zugriff 14.7.2011)

Mes'chetInnen sind ein turksprachiges muslimisches Volk, welches 1944 unter Stalin deportiert wurde. Im Juli 2007 verabschiedete das georgische Parlament ein Gesetz, welches die Repatriierung von etwa 20'000 Mes'chetInnen ermöglicht. Ihnen ist seit Januar 2008 der Erwerb der georgischen Staatsbürgerschaft möglich, falls sie ihre Deportation nachweisen können. Die größte Gruppe der in Georgien lebenden Aseri ist in der Region Kvemo-Kartli ansässig, nämlich 45 Prozent. Die Region befindet sich im Süden von Tbilissi an der Grenze zu Armenien und Aserbaidschan, auch sie ist von hoher Arbeitslosigkeit gekennzeichnet. Aserische Aktivisten beschuldigen die georgische Zentralregierung, bei der Privatisierung von Land in den 1990er-Jahren diskriminiert worden zu sein, und verlangen eine komplette Neuverteilung. KistInnen sind eine ethnische Minderheit, welche vor allem im Distrikt Kakheti im Pankisi-Tal ansässig ist. In dieser Region machen sie etwa 17 Prozent der Bevölkerung aus. Sie sind wie die Inguschen Teil der ethnischen Verwandtschaft der TschetschenInnen, die meisten gehören der wahhabitisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Sie wurden deshalb immer wieder verdächtigt, Angehörige des tschetschenischen Widerstandes oder Al-Qaida-Leute zu beherbergen. 55 Prozent der in Georgien lebenden Armenier wohnen in der Region Samtskhe-Javakheti. Die Straßenverbindungen zum georgischen Kernland sind schlecht. In der Region herrscht hohe Arbeitslosigkeit, die meisten Menschen arbeiten in schlecht bezahlten landwirtschaftlichen Berufen. Das Verhältnis der armenischen Bevölkerung zu der georgischen Zentralregierung ist angespannt. Armenierinnen und Armenier kritisieren, dass sie ihre Muttersprache im öffentlichen Leben nicht gebrauchen können. Einige fordern die Autonomie der Region.

(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen; 16.10.2008)

Aus Fernsehberichten und Zeitungen ist weder staatliche Verfolgung von Armeniern noch Verfolgung durch Privatpersonen bekannt.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Die georgische Bevölkerung hat eine negative Stimmung den Zeugen Jehovas gegenüber. Ungefähr Ende 2008 oder Anfang 2009 wurde eine Kirche der Zeugen Jehovas angezündet. Nähere Details sind nicht bekannt. Angriffe der Bevölkerung auf die Zeugen Jehovas sind nicht bekannt. Es ist keine wirtschaftliche Schlechterstellung aufgrund ihrer Religion bekannt.

(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Der in den letzten zehn Jahren stattgefundene Rückgang der ossetischen Bevölkerung in Georgien ist vorwiegend auf die Migration in Richtung Russland, zurückzuführen. Diese Migrationsbewegung lässt sich eher durch die schwierigen sozialen Bedingungen und Arbeitslosigkeit, als durch ethnische Diskriminierung oder Unterdrückung erklären. Auch die Beobachtermission der EU (EUMM) konnte in ihrem Bericht im Februar 2009 keine Fälle solcher Diskriminierung bestätigen. In Georgien lebende Osseten sind im Allgemeinen sehr gut integriert, ein Teil der Gemeinschaft wurde assimiliert. Anders als andere nationale Minderheiten verfügen Osseten im Allgemeinen über gute Georgischkenntnisse. Ein Problem besteht eher hinsichtlich der mangelhaften Muttersprachenkenntnisse und einem Mangel an Ossetischunterricht. In einigen Dörfern besteht jedoch die Möglichkeit, Ossetischunterricht zu nehmen, an einigen Schulen ist dieser sogar obligatorisch. Trotz der sich verschlechternden Beziehungen zwischen Georgiern und Osseten nach dem Russisch-Georgischen Krieg kam es zu keiner massiven Abwanderung von Osseten aus Georgien, genauso wenig wie Vorfälle von Unterdrückung nach dem Konflikt beobachtet werden konnten.

(Quelle: European Centre for Minority Issues: Ossetians in Georgia in the Wake of the 2008 War, September 2009)

Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden De-facto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher, als jener nach Südossetien.

(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten, bzw. Gewaltakte gegen Osseten, bekannt wurden.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt, bzw. wird weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 16.5.2011)

Der Begriff Kurde und Kurdin bezeichnet eine ethnolinguistische Gruppe, die auf dem ganzen südlichen Kaukasusgebiet, in der Türkei und dem nördlichen Mittleren Osten verteilt lebt. Der Begriff Jesidin und Jeside bezeichnet diejenigen Kurdinnen und Kurden, welche ihre traditionelle Religion bewahrt haben. Es gibt keine verlässlichen Daten darüber, wie viele Angehörige der jesidischen Minderheit in Georgien leben. Gemäß der Volkszählung von 2002 sind es etwa 18'500 Personen. Diese Zahl wird von vielen Experten als viel zu hoch erachtet, denn ein großer Teil der Jesiden emigrierte während der 1990er-Jahre aus ökonomischen Gründen aus Georgien, ist aus der jesidischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und assimilierte sich an die georgische Mehrheitsbevölkerung. Lokale Organisationen schätzen, dass noch etwa 6000 Jesiden in Georgien leben. Vorwiegend wohnen sie in den Peripherien von urbanen Zentren, vor allem in Tbilissi, Telavi, Rustavi und Batumi. Neben Georgisch und ihrer eigenen Sprache, dem kurdischen Dialekt Kurmanci, sprechen viele Jesiden auch Russisch. In Tbilissi gibt es zwar ein kurdisches Kulturzentrum, in dem Sprachkurse für Kurdisch besucht werden können, und die "Union of Yezidis of Georgia" publiziert monatlich eine kurdischsprachige Zeitung, aber die georgischen Jesiden sind untereinander zerstritten, die Bevölkerungsgruppe ist zersplittert und unstrukturiert. Nur noch 30 Prozent der Jesiden in Georgien sprechen Kurdisch, und es gibt Befürchtungen, dass ihre Kultur langsam ausstirbt.

(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: "Behandlungsmöglichkeiten bei PTSD", 16.10.2008)

Seit dem Zerfall der Sowjetunion ist die jesidische Minderheit in Georgien stark zurückgegangen, etwa um 37% zwischen 1989 und 2002. Dieser Rückgang kann nicht einfach durch staatliche Bestimmungen, Nationalismus oder Diskriminierung erklärt werden. Die georgische Mehrheit akzeptiert die jesidische Präsenz in Georgien als "traditionell". Die in Georgien in den letzten Jahren vorgekommenen Fälle von religiöser Gewalt richteten sich eher gegen Gruppen wie etwa die Zeugen Jehovas, als gegen Jesiden. Die Jesiden stellen eine zahlenmäßig kleine, verteilte städtische Minderheit dar. Nach der georgischen Unabhängigkeit wurde das Klima für ethnische Minderheiten, etwa wirtschaftlich oder durch ethnisch exklusive Institutionen, zunehmend ungünstiger. Zudem ist es für die jesidische Gemeinschaft aufgrund der üblichen Endogamie und das Kastensystem schwieriger, sich an neue Umstände anzupassen. Ab 1997 wurde die jesidische Gemeinschaft neu belebt, ein jesidischer Kulturverein wurde mit staatlicher Unterstützung wiederbelebt. Dieser gibt seit 2003 unregelmäßig eine Monatszeitung in kurdischer Sprache heraus. Es gibt keine Hinweise auf eine speziell gegen Jesiden gerichtete Diskriminierung. Der Rückgang der jesidischen Gemeinschaft ist vor allem auf strukturelle und interne Schwächen der Gemeinschaft und die Entscheidung von Jesiden, Georgien oder die Gemeinschaft zu verlassen, zurückzuführen.

(Quelle: Writenet: The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)

Der Hauptgrund für Jesiden-Kurden, Georgien zu verlassen, ist die sozioökonomische Lage des Landes und die vermeintlichen Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland. Die Wirtschaftskrise erschwerte die Bedingungen für die meisten Bevölkerungsteile, traf aber vulnerable Gruppen wie die Jesiden-Kurden besonders stark. Die Schwierigkeiten für Jesiden-Kurden, Arbeit zu finden rühren oft von der mangelhaften Kenntnis der georgischen Sprache her. Die Schwierigkeiten können aber auch mit Vorurteilen der Mehrheitsgesellschaft zusammenhängen. Obwohl es keine Beweise für eine Diskriminierung der Jesiden-Kurden gibt, kann es für Personen die einer Minderheitengruppe angehören oft schwieriger sein, einen Job zu finden als für ethnische Georgier.

(Quelle: European Centre for Minority Issues: Jenny Thomsen - The Recent Flow of Asylum-Seekers

from Georgia to Poland, Dezember 2009)

Religionsfreiheit

Religionsfreiheit ist in Georgien verfassungsrechtlich gewährleistet, und andere Gesetze und Richtlinien trugen zur freien Religionsausübung bei. Die Regierung respektierte die Religionsfreiheit in der Praxis. Wie bereits im Berichtszeitraum des Vorgängerberichtes konzentrierte sich die Regierung auf Fragen der nationalen Sicherheit, die Umsetzung von Richtlinien in Bezug auf Religionsfreiheit verlangsamte sich. Es gab kontinuierliche Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Es gab Berichte über Vorfälle von Schikanen in Tiflis und in den Regionen außerhalb von Tiflis, in die lokale Bürger, Regierungsbehörden und orthodoxe Provokateure verwickelt waren. Das Büro des Ombudsmannes berichtete über mehrere Fälle von Schikanen. Systematische Probleme, wie etwa die Rückgabe von Kircheneigentum, rechtliche Registrierung von Glaubensrichtungen, ungleiche rechtliche Rahmenbedingungen und negative Berichterstattung in den Medien über nicht-orthodoxe religiöse Gruppen, blieben unverändert. Jedoch beging der Ombudsmann zum ersten Mal den Internationalen Tag der Toleranz, und anerkannte die Bemühungen der Zivilgesellschaft. Zudem nahmen der Präsident und der Minister für Reintegration an der Eröffnung einer Synagoge in Tiflis teil, eine Kirche in Rabati wurde der Römisch-Katholischen Kirche im Dezember 2009 zurückgegeben. Die Verfassung erkennt die besondere Rolle der georgisch-orthodoxen Kirche (GOC) in der Geschichte des Landes an, legt aber auch die Unabhängigkeit der Kirche vom Staat fest. Ein 2002 von Regierung und GOC unterzeichnetes Konkordat anerkennt ebenfalls die besondere Rolle der GOC. Mit anderen religiösen Gruppen hat die Regierung kein Konkordat unterzeichnet. Das umstrittene Konkordat beinhaltet:

¿ die Immunität des Patriarchen,

¿ garantiert der Kirche das Recht, Militärkapläne zu besetzen,

¿ die Befreiung von Klerikern vom Militärdienst,

¿ gibt der Kirche eine beratende Funktion in der Regierung, vor allem im Bildungsbereich.

Jedoch müsste das Parlament für viele dieser Bestimmungen zur Ausführung Gesetze

erlassen, was im Berichtszeitraum nicht getan worden war.

(Quelle: U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2010, 17.11.2010)

Die Abteilung für Menschenrechtsschutz im Büro des Generalstaatsanwaltes ist für den Schutz der Menschenrechte, darunter die Religionsfreiheit, zuständig. Der Ombudsmann überprüft auch Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit. Das Innenministerium und die Generalstaatsanwaltschaft setzen sich weiterhin für den Schutz der Religionsfreiheit ein. Jedoch drückten Minderheitengruppen wie etwa die Zeugen Jehovas Unzufriedenheit über den Mangel an Untersuchungen in einigen Fällen aus. Gemäß einem 2006 erlassenen Gesetz können sich religiöse Gruppen bei der Regierung als privatrechtliches nichtgewerbliches Unternehmen (wie Union oder Stiftung) registrieren lassen, um legalen Status zu erhalten und Steuererleichterungen zu genießen. Die Registrierung wird von der Steuerabteilung des Finanzministeriums übernommen, die innerhalb von drei Tagen über Bewilligung oder Ablehnung entscheiden muss. Gegen eine Ablehnung kann Berufung beim Gericht eingelegt werden. Es gab im Berichtszeitraum keine Berichte, dass einer Gruppe die Registrierung verweigert worden wäre. Einige Religionsgemeinschaften zeigten sich jedoch unzufrieden, sich als privatrechtliches nichtgewerbliches Unternehmen registrieren zu müssen anstatt als religiöse Gruppe, um einen legalen Status und Steuervorteile zu bekommen.

(Quelle: U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2011, 17.11.2010)

Die Religionsfreiheit ist für die georgisch-orthodoxen Christen und einige traditionelle Minderheitengruppen, darunter Muslime und Juden, gewährleistet. Mitglieder neuerer Gruppen, wie Baptisten, Pfingstkirchen und Zeugen Jehovas sind jedoch gelegentlich mit Schikanen und Einschüchterung durch Exekutivorgane und georgisch-orthodoxe Extremisten konfrontiert.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)

Religiöse Gruppen

Gemäß der Volkszählung 2002 sind fast 84% der Georgier georgisch-orthodox. Eine kleine Anzahl vor allem ethnischer Russen hängen den drei anders denkenden orthodoxen Schulen an (Molokani, Staroveriy, Dukhoboriy). Zudem gibt es radikale georgisch-orthodoxe Gruppen, wie etwa die "Gesellschaft des Heiligen David des Erbauers", die "Union der Orthodoxen Eltern" oder die "Orthodoxe Christliche Bewegung des Volkes". Diese gehören nicht zur georgischorthodoxen Kirche. Neben der georgisch-orthodoxen Kirche bestehen seit Jahrhunderten auch die armenischapostolische und die römisch-katholische Kirche, sowie Judentum und Islam. Aseris, die zweitgrößte ethnische Gruppe (rund 7% der Bevölkerung) sind vorwiegend muslimisch. Diese leben vor allem in den südöstlichen Regionen von Kwemo-Kartli, wo sie die Bevölkerungsmehrheit bilden. Andere muslimische Gruppen sind die ethnischen Georgier von Adscharien, sowie die tschetschenischen Kisten in der nordöstlichen Region. Insgesamt sind etwa 10% der Bevölkerung Muslime. Armenier sind die drittgrößte ethnische Gruppe (rund 6% der Bevölkerung), diese gehören vorwiegend der armenisch-apostolischen Kirche an. Sie stellen die Mehrheitsbevölkerung in der südlichen Region Samtsche-Jawacheti dar. Es gibt rund 35.000 Katholiken (vor allem ethnische Georgier oder Assyrer), und 18.000 kurdische Jesiden. Die ethnisch griechische, orthodoxe Gemeinschaft umfasst 15.000 Personen. Es gibt geschätzte 10.000 Juden. Protestanten und andere nicht-traditionelle Glaubensgemeinschaften wie Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstkirchler und Krishnas wurden aktiver und bedeutender. Jede dieser Gruppen stellt aber weniger als 1% der Bevölkerung dar.

(Quelle: U.S. Department of State: International Religious Freedom Report 2010: Georgia, 17.11.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Freiheiten wurden in der Praxis durch die De-facto-Behörden und Russen in den besetzten Gebieten beschränkt. Das georgische Gesetz beschränkt Reisen von Ausländern aus und nach Abchasien und Südossetien, Personen die wirtschaftliche Aktivitäten in den besetzten Gebieten durchführen müssen bestimmte Auflagen erfüllen. Die De-facto-Behörden von Abchasien und Südossetien und russische Truppen in den während des Augustkriegs [Anm. 2008] besetzten Teilen Georgiens schränkten die Bewegungsfreiheit ein. Milizen und russische Truppen richteten Kontrollpunkte ein, die die Bewegungsfreiheit zwischen den von ihnen kontrollierten Regionen und jenen von der georgischen Regierung kontrollierten, einschränkten. Im Juli 2010 wurde in Abchasien für "Grenzüberschreitungen" bei der Ruchi Brücke eine Gebühr von 100 russischen Rubel pro Übertritt eingeführt. Die südossetischen De-facto-Behörden erlaubten eingeschränkte Reisebewegungen nach und aus der Region Achalgori. Das abchasische "Staatsbürgerschaftsgesetz" erlaubt eine russisch-abchasische, jedoch keine georgisch-abchasische Doppelstaatsbürgerschaft. Viele der Binnenflüchtlinge, die zurückkehrten, behielten die georgische Staatsbürgerschaft. Ethnische Georgier, die in Abchasien leben, müssen jedoch die abchasische Staatsbürgerschaft annehmen, um Unternehmen zu gründen, Bankkonten zu eröffnen, sich an Wahlen zu beteiligen und um Eigentum zu erwerben. Passanträge ethnischer Georgier dauerten sehr lange und wurden in vielen Fällen nie abgeschlossen. Ende Dezember sagten Mitglieder der abchasischen Eigentumsrechtskommission, dass Eigentumsansprüche ethnischer Georgier nicht beachtet würden.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Agentur für Zivilregister funktioniert als juristische Person des Öffentlichen Rechtes im Verwaltungsbereich des Justizministeriums Georgiens seit 30. Januar 2006.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per E-Mail am 16.5.2011)

Binnenflüchtlinge (IDPs)

Zu den IDP (Internally Displaced Persons, dt.: Intern Vertriebene oder Binnenflüchtlinge) in Georgien zählen, - die so genannten "alten" IDP, die während der Auseinandersetzungen in den 1990er Jahren flohen; - die während des Augustkrieges 2008 flüchteten, mittlerweile aber in ihre Häuser zurückgekehrt sind; - sowie die so genannten "neuen" IDP, die infolge des Augustkrieges weiterhin nicht zurückkehren können.

(Quelle: Council of Europe - Secretary General, Report on the human rights situation in the areas affected by the conflict in Georgia; Second report (April - June 2009), 30.06.2009)

Die Regierung unternahm Schritte, um die Lebensbedingungen der Vertriebenen zu verbessern, indem sie z.B. einige der ärmlichsten Unterkünfte renovierte und den Vertriebenen Eigentumsrechte übertrug. Einige der instandgesetzten Sammelunterkünfte und der neu errichteten Siedlungen entsprachen jedoch nicht den internationalen Standards für angemessenes Wohnen, da sie nicht über ausreichende Wasserversorgung, sanitäre Grundversorgung und andere grundlegende Versorgungseinrichtungen verfügten. Die Integration der Vertriebenen kam nur langsam voran. Viele hatten weiterhin Probleme bei der Arbeitssuche und beim Zugang zu Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. Zwischen Juni und August 2010 wurden rund 500 Vertriebene in der georgischen Hauptstadt Tiflis Opfer rechtswidriger Zwangsräumungen. Die Räumungen verstießen gegen internationale Standards, und in mehreren Fällen versorgten die Behörden die Betroffenen weder mit Ersatzunterkünften, noch gewährten sie ihnen Entschädigungen. Im August verfügte die Regierung, die Zwangsräumungen würden so lange ausgesetzt, bis neue Leitlinien in Bezug auf Wohnraum verabschiedet worden seien. Die Leitlinien wurden im Oktober fertig gestellt.

(Quelle: Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)

Für IDPs gibt es eine große Anzahl von (Reintegrations)Projekten. Nicht nur Projekte zur grundlegenden humanitären Unterstützung, wie die Bereitstellung von Unterkünften, Kleidung und Nahrungsmittel oder die Verteilung von landwirtschaftlichen Produkten wie Kartoffel oder Zwiebel sind hier zu nennen, sondern vor allem auch Unterstützung in Bezug auf die medizinische Versorgung. Es gibt zum Beispiel psychosoziale Programme speziell für Betroffene des Augustkrieges 2008, Gesundheitsvorsorge bei Schwangerschaften, oder auch Bereitstellung von Medikamenten. Ebenso wird den IDPs Hilfe bei der Registrierung als IDP angeboten, sowie bei der Jobsuche und Ausbildung. IDPs haben Zugang zur medizinischen Versorgung und aufgrund ihrer Herkunft keine Nachteile zu erwarten. Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. In Abchasien könnten ethnische Georgier eventuell nicht gleich den Abchasen behandelt werden. Jedoch ist die Informationslage zu den beiden Defacto-Provinzen aufgrund der administrativen Grenze nicht besonders gut. Der Zugang zu Abchasien ist einfacher, als jener nach Südossetien. Viele IDPs wohnen in Sozialhäusern, wobei einige mittlerweile in die extra erbauten IDPSiedlungen weitergesiedelt sind.

(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Gemäß dem Ministerium für Binnenflüchtlinge gab es vor dem bewaffneten Konflikt 2008 rund 235.000 IDPs von den Konflikten 1992 und 1993. Das UNHCR schätzte die Anzahl der IDPs auf 359.716 während des Jahres [2010]. Laut UNHCR wurden während des Konflikts 2008 rund 127.000 Individuen vertrieben, mit Jänner 2011 blieben weiterhin

3.742 vertrieben. Diese Personen erhielten keine dauerhaften Lösungen. Zusätzlich befanden sich 105.715 Personen in IDP-ähnlichen Situationen, und bedurften Schutz und humanitärer Hilfe. Unter diesen Personen fanden sich Individuen, die nach Abchasien, Südossetien, und in an die beiden Gebiete angrenzende Verwaltungsgrenzbereiche zurückkehrten, sowie Personen die nach dem Konflikt 2008 umgesiedelt worden waren. Bis Ende des Jahres hatten die meisten Binnenflüchtlinge von 2008 den formalen IDP-Status erhalten. Einigen wurde der Status jedoch verwehrt, dem Flüchtlingsministerium zufolge waren darunter Personen, die nie bei georgischen Behörden registriert gewesen waren. Dies betrifft vor allem Personen, die in Achalgori/Südossetien Besitztümer haben, aber aus wirtschaftlichen, Bildungs- oder anderen Gründen Südossetien vor dem Konflikt verlassen haben. 2010 erhielten die Binnenflüchtlinge von 2008 weiterhin Unterstützung, u. a. die monatliche finanzielle Unterstützung der Regierung, ebenso wie verschiedene Unterstützungsleistungen der internationalen Gemeinschaft. Das Flüchtlingsministerium setzte weiterhin die staatliche Strategie für IDPs um, deren Hauptziele das Zur-Verfügung-Stellen angemessener Lebensbedingungen und die sozioökonomische Integration der Vertriebenen darstellen. Die Regierung unternahm Schritte, um die bestehenden Kollektivzentren zu sanieren, neue Unterkünfte zu bauen, oder stattdessen Barauszahlungen vorzunehmen. Die Regierung machte Fortschritte in Bezug auf die Unterkünfte der IDPs, und bewegte sich weg von einem reaktiven Zugang (schneller Bau möglichst vieler Unterkünfte) hin zu einem Langfristigen Zugang (dauerhafte Lösungen für IDPs beider Konflikte). Die meisten IDPs, vor allem jene des Konflikts der 1990er Jahre, lebten trotzdem weiterhin unter unangemessenen Lebensbedingungen. Eine Reihe von Zwangsräumungen von IDPs in Tiflis wurde von NRO und Internationalen Organisationen (wie UNHCR) kritisiert.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Im August 2010 beschloss die georgische Regierung, dutzende Flüchtlingsunterkünfte in Tiflis räumen zu lassen. Die Besitzer der Gebäude, die eigentlich nur als Übergangslösung gedacht waren, forderten ihr Eigentum zurück. Bis Jänner 2011 wurden deshalb rund 1200 Familien delogiert. Etwa zwei Drittel von ihnen haben ihr Zuhause bereits vor fast 20 Jahren während des ersten Unabhängigkeitkrieges der abtrünnigen Kaukasusrepublik Abchasien verloren. Weitere Binnenflüchtlinge folgten nach dem russisch-georgischen Krieg im August 2008. Nach Schätzungen der NGO Transparency International leben in Georgien derzeit 251.000 Binnenflüchtlinge.

(Der Standard: Georgiens mehr als 250.000 Binnenflüchtlinge fallen Regierung zunehmend zur Last, 7.3.2011, http://derstandard.at/1297819758183/Vertriebene-im-eigenen-Land-Georgiensmehr-als-250000-Binnenfluechtlinge-fallen-Regierung-zunehmend-zur-Last, Zugriff 18.7.2011)

Das UN Flüchtlingshochkommissariat arbeitet in Georgien u. a. auch mit Binnenflüchtlingen. 2011 will das UNHCR seine Aktivitäten von direkter Hilfe (wie Bau von Unterkünften und einkommensfördernde Aktivitäten) hin zur Beobachtung der Lage, Eintreten für IDPs und die Erarbeitung von Standards verlagern. Regionale Entwicklungsprogramme zur Befriedigung sozioökonomischer Bedürfnisse sollen gefördert werden. In Abchasien sollen das ZurSeiteVerfügung-Stellen von Unterkünften und einkommensfördernde Aktivitäten für Rückkehrer weitergeführt werden.

(Quelle: UNHCR: 2011 UNHCR country operations profile - Georgia, ohne Datum,

http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/page?page=49e48d2e6, 18.7.2011)

Gemäß einem UN Repräsentanten für Flüchtlinge und Binnenvertriebene ist die Chance auf eine Rückkehr für jene, die vor mehr als 20 Jahren aus dem Bezirk Gali/Abchasien vertrieben wurden, weiterhin sehr gering. Laut dem De-facto-Premierminister Abchasiens ist eine Rückkehr der Binnenvertriebenen unter den derzeitigen politischen Bedingungen nicht möglich. Die De-facto-Behörden Südossetiens geben an, dass eine Rückkehr ethnischer Georgier und gemischter Familien in die Region von der Erfüllung bestimmter Kriterien abhängen würde, wie beispielsweise ein Übereinkommen über die Nichtanwendung von Gewalt zwischen den Konfliktparteien. Personen, die während des Augustkrieges 2008 aus Südossetien flohen, konnten weiterhin nicht zurückkehren. Einige der Bewohner des Bezirks Achalgori/Südossetien können weiterhin in ihre Häuser gehen und dort zumindest temporär bleiben, normalerweise während der Agrarsaison.

(Quelle: Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (April

2010 - September 2010), 05.11.2010)

IDP-Status zu erhalten ist für jene Personen, die im August 2008 vertrieben wurden, eine zentrale Frage, da dies bestimmte Rechte mit sich bringt, wie etwa Zugang zu sozialer und medizinischer Hilfe. Die georgischen Behörden gewährten der Mehrheit der vertriebenen Personen, die in neu gebauten Häusern oder renovierten Wohnungen angesiedelt wurden IDP Status. Von den verbleibenden Vertriebenen, die umgesiedelt wurden, ist rund die Hälfte als Antragsteller auf IDP-Status registriert, die andere Hälfte fällt nicht unter die IDP Kategorie, vor allem weil sie nicht die notwendigen Dokumente besitzen, um ihren Status zu formalisieren. Zusätzlich erhielten bislang rund 2.000 Vertriebene, die im privaten Sektor unterkamen, IDP Status. Diese hatten zumeist um finanzielle Kompensation statt um Unterkunft angesucht. Personen in Kollektivzentren hatten bis Oktober 2010 bislang nicht IDP Status erhalten, ebenso wenig wie Personen aus Dörfern in der unmittelbaren Nähe der administrativen Grenzlinie und aus Achalgori.

(Quelle: Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report on human rights issues following the August 2008 armed conflict in Georgia, 07.10.2010)

Laut Norwegian Refugee Council und International Displacement Monitoring Center gibt es keine formalen Einschränkungen betreffend das Recht von Binnenflüchtlingen auf Arbeit. Jedoch sind diese von Arbeitslosigkeit besonders betroffen. Die neuen, für 2008 vertriebene Personen gebauten Unterkünfte sind vorwiegend in wirtschaftlich unterentwickelten Gebieten mit wenig Zugang zu nachhaltigen Einkommensquellen. Die beiden Organisationen stellen zudem fest, dass trotz der Bemühungen der Regierung, Binnenflüchtlingen Subventionen für Schulbücher und Förderungen wirtschaftliche Hindernisse für Bildung weiterbestehen.

(Quelle: UN Human Rights Council: Summary prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/3], 15.11.2010)

Betreffend die Umsetzung des Aktionsplanes für Binnenflüchtlinge 2009-2012 wurden bedeutende Fortschritte gemacht. 2008 bis 2010 erhielten rund 17.000 IDP-Familien von 1992-93, die in Kollektivzentren lebten, sanierte Wohnungen. Rund 8.000 IDP-Familien von 2008 erhielten Häuser, Wohnungen, oder eine einmalige finanzielle Unterstützung von 10.000 US$. 2.036 IDP-Familien erhielten eigene landwirtschaftliche Flächen von durchschnittlich 0,5 Hektar pro Familie und einen mit den Häusern verbundenen Nutzgarten. Im November 2010 wurde die Sanierung von 150 ungenutzten Gebäuden und Kollektivzentren weitergeführt, ebenso wie der Bau von 41 Wohnblöcken für rund 3.000 Familien. Bis heute können vertriebene Personen nicht an ihre ursprünglichen Wohnorte zurückkehren. Die administrativen Grenzen zu Abchasien und der Region Tschinwali/Südossetien verschärfte die Situation zusätzlich. Die Grenzkontrollen wurden dem russischen Staatssicherheitsdienst FSB übertragen. Die Russische Föderation wendet die militärischen Mittel, um die Verwaltungsgrenzen zu überwachen, auf eine Art und Weise an, die ethnische Georgier daran hindert, ihr Recht auf Rückkehr in diese Gebiete auszuüben. Russland unterstützt und verteidigt weiterhin ethnische Diskriminierung gegenüber Georgiern in diesen Gebieten, vor allem dadurch, dass diese zur Aufgabe ihrer georgischen Nationalität, Sprache und Bildung gezwungen werden.

(Quelle: UN Human Rights Committee: National report submitted in accordance with paragraph 15 (a) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Georgia [A/HRC/WG.6/10/GEO/1], 08.11.2010)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011. Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll. Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 15.7.2011)

Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.

(Quelle: International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:

Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgiasecuring-a-stable-future.aspx, Zugriff 20.7.2011)

Soziale und humanitäre Unterstützung

Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.

(Quelle: U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)

Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:

Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte

Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.

Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.

Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren). Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten. Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.

(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.

(Quelle: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)

Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von 2009] wurde weitergeführt.

(Quelle: Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)

Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265 Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.

(Quelle: U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)

Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert. NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden. Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.

(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Medizinische Versorgung

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig. Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig. Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.

(Quelle: Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)

Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien. Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen. Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen. Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos: Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos. Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen. Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung). HIV/AIDS: Tests (außer dem ersten Test) und Behandlung Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen. Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt. Nierentransplantation: Transplantation, d. h. die zwei Operationen am Patienten und Spender Tuberkulose:

Tests und Behandlungen Herzkrankheiten: bei spezifischen

Krankheitsbildern und Patientengruppen Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:

¿ Kinder bis 3 Jahre

¿ Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der übrigen Behandlungskosten werden erlassen

Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.

(Quelle: D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:

¿ Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten

¿ Wochenbettpflege

¿ Notfalloperationen

¿ geplante stationäre Behandlungen

¿ Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22), zurückerstattet. Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäß Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000). Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie. Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben. Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:

¿ Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)

¿ Elektrokardiographie zweimal im Jahr

¿ medizinische Notfallbehandlungen

¿ Vergünstigungen für manche Medikamente

2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besaßen. Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschließen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).

Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen. Gemäß der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.

(Quelle: D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)

Diabetes mellitus und arterielle Hypertonie können in Georgien behandelt werden. Die Patienten müssen selbst bezahlen. Die Konsultation des Arztes kostet zwischen 30 und 40 GEL. Die Kosten der Behandlung der Hypertonie hängen von den verschriebenen Medikamenten ab. Das ist abhängig von der generellen Verfassung des Patienten und den zusätzlichen Erkrankungen. Auch bezüglich des Diabetes hängen die Behandlungskosten hauptsächlich von der individuellen Situation des Patienten ab. Die Behandlung muss nach einer Konsultation von Ärzten verschrieben werden. Der Patient lässt in einer Klinik den Zuckerwert im Blut messen. Zuerst wird ein Diätplan verordnet werden. Wenn dies nicht hilft, wird mit der medikamentösen Behandlung begonnen. Hauptsächlich werden zwei Medikamente eingesetzt: Gliklazid (Tabletten mit 80mg zu 15,5 GEL für 60 Stück) und Metfogamma (Tabletten mit 500mg zu 23 GEL für 120 Stück). Im Zuge der medizinischen Konsultation wird die Dosierung der Tabletten festgelegt. Wenn dies nicht hilft, wird Insulin verordnet. Um die monatliche Menge an Insulin zu erhalten, muss der Patient registriert werden. Der Patient wird das Insulin in einer speziellen Apotheke kostenlos erhalten. Der Patient muss einmal im Monat den Arzt aufsuchen, um sein Rezept für das nächste Monat zu erhalten.

(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 30.9.2009)

Patienten, die eine Dialyse benötigen und über ein spezielles medizinisches Attest/Bescheinigung einer Poliklinik verfügen können an dem staatlichen Programm teilnehmen. Die Plätze sind jedoch limitiert, wenn ein Patient (georgischer Staatsbürger) in Georgien ankommt und eine Dialyse benötigt, so sollte er eine der acht Kliniken in Georgien (5 in Tbilisi und drei in den Regionen) kontaktieren. Der Patient wird auf eine Warteliste gesetzt.

(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per Email am 30.10.2009)

Die staatlichen Programme sind voll, es gibt für Rückkehrer eigentlich keine Chance, in einem solchen kostenlosen staatlichen Programm unterzukommen. Es gibt aber auch staatliche ambulante Programme, bei denen die Patienten für Dialysebehandlungen (für gewöhnlich dreimal wöchentlich) zu den Kliniken kommen. Eine Behandlung kostet 120 GEL (72 USD), die monatlichen Kosten belaufen sich demgemäß auf rund 872 USD. Man sollte außerdem bedenken, dass die Kliniken über die Rückkehr des Patienten im Vorhinein informiert werden sollten, da es selbst für das bezahlte Programm eine transparente Warteliste für Patienten gibt, die teilnehmen wollen. Diese Kosten sind für einen durchschnittlichen georgischen Staatsbürger nicht leistbar. Es gibt keine NRO oder andere Programme zur Unterstützung von Personen, die die Behandlung selbst bezahlen müssen.

(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per Email am 03.08.2009)

Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen. Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen. Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und Depressionen leidet, gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die notwendigen Medikamente in Form von Generika. Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar." In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt. Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig. Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH.

(Quelle: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.

(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)

Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen. Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).

(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 15.07.2009)

Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).

(Quelle: Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)

Das georgische Gesundheitsministerium öffnete im August 2008 ein neues TB-Krankenhaus in Tiflis. Außerdem übernahm es im September 2010 das Projekt von Ärzte ohne Grenzen in Zugdidi. Während des vierjährigen Projektes wurden 256 Patienten in das Behandlungsprogramm aufgenommen. Ärzte ohne Grenzen unterstützt weiterhin das nationale TB-Programm in Abchasien, einer separatistischen Region im Nordwesten Georgiens, bei der Behandlung von medikamentenresistenter Tuberkulose. Die Mitarbeiter klären die Patienten über die Krankheit auf und beraten sie, damit sie die Therapie durchhalten. Im Jahr 2010 wurden 36 neue Patienten in das Programm aufgenommen. Das Projekt von Ärzte ohne Grenzen, das Menschen in Abchasien den Zugang zu medizinischer Versorgung erleichterte, wurde beträchtlich verkleinert, da sich die nationalen Kapazitäten verbesserten. Das Projekt startete im Jahr 1993 und betreute auf seinem Höhepunkt 6.000 Patienten. Im Jahr 2010 wurden nur 108 Personen neu registriert. Die meisten von ihnen waren ans Haus gebunden und bettlägerig.

(Quelle: Ärzte ohne Grenzen: Einsatzländer - Georgien, 31.5.2011; http://www.aerzte-ohnegrenzen.de/informieren/einsatzlaender/europa/georgien/, Zugriff am 18.7.2011)

Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)

Ab 1. Februar 2008 ist multiresistente TBC in Georgien behandelbar. Ab diesem Zeitpunkt wird in Abastumani (ca. 2 bis 3 Autostunden von Tbilisi entfernt) ein Krankenhaus wiedereröffnet, welches schon in der Sowjetzeit eine Spezialklinik für TBC Erkrankung war. Ab April 2008 werde es dann auch eine Spezialklinik in Tbilisi geben, in der multiresistente TBC behandelbar sei. Es handelt sich dabei um einen Neubau, der direkt an das jetzige Zentrum für Tuberkulose und Lungenkrankheiten grenzt. Im Abastumani Krankenhaus sei das Equipment, die Ausbildung der Ärzte und die Medikamente auf den neuesten Stand gebracht worden. Dasselbe soll auch noch im neuen Krankenhaus in Tbilisi geschehen.

(Quelle: Auskunft von Dr. Nana KIRIA, Direktorin des klinischen Zentrums für Tuberkulose und Lungenkrankheiten in Tibilisi, am 25.1.2008 an den VB in Georgien)

Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen. Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

¿ bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL

¿ bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen. In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tbilisi durchgeführt. Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert.

(Quelle: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

HIV/Aids-Behandlung ist in Georgien kostenlos. Einzig der HIV-Test muss vom Patienten bezahlt werden, der Preis liegt bei 20 GEL (ca. 9 Euro). Im Falle eines positiven Tests wird der Patient in eine Datenbank aufgenommen und alle weiteren Kosten für Tests und Behandlungen werden von Global Fund, dem internationalen Finanzierungsinstrument zur Bekämpfung der großen Infektionskrankheiten Aids, Malaria und Tuberkulose übernommen. In Tbilisi befindet sich das Hauptzentrum für HIV/Aids, es gibt auch Dependancen in Batumi, Kutaisi, Zugdidi und Suchumi. Alle diese Einrichtungen sind sowohl für den stationären Aufenthalt, als auch für die ambulante Behandlung ausgerichtet. Im neu renovierten Aids-Zentrum in Tbilisi stehen 18 Betten zur Verfügung, wovon zum Zeitpunkt der FFM [April 2011] 15 belegt waren. Ebenso wurde mitgeteilt, dass es keine Wartelisten für die Behandlung gibt, da das Angebot die Nachfrage nicht übersteigt. Jeder, der eine Behandlung braucht, bekommt sie auch. Auch in der Prävention ist das Aids-Zentrum aktiv und besitzt eine Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit, wo Informationen zum Thema HIV/Aids bereitgestellt werden. Es gibt in Georgien einige NGOs, die sich um HIV-Infizierte kümmern und Projekte zur Prävention betreiben. Beispielhaft soll das "Georgia HIV Prevention Project" erwähnt werden. Das Ziel dieses Projektes ist, das soziale Stigma zu reduzieren und Bewusstseinsbildung in Bezug auf HIV zu steigern. Neben der Verteilung von Kondomen und Kampagnen zum Weltaidstag am 1. Dezember werden auch Handbücher für Lehrer, Schüler und Eltern bereitgestellt, um die Aufklärung voranzutreiben. Es gibt seit 2002 ein internationales Forum von NGOs bezüglich HIV/Aids. Es herrscht ein reger Informationsaustausch zwischen den Organisationen. Global Fund finanziert nicht nur die Behandlung, sondern auch weitere Projekte wie das Programm zur Behandlung von Ko-Infektionen, oder auch das Programm zur Vermeidung von Mutter-zu-Kind-Übertragung. Zusätzlich werden die Kosten für Weiterbildungskurse des Personals des Aids-Zentrums übernommen und die Renovierung des Gebäudes wurde ebenso von Global Fund bezahlt. Den Patienten entstehen also keine Kosten für die Behandlung oder den Aufenthalt an sich, jedoch müssen bei einem stationären Aufenthalt die Mahlzeiten von Angehörigen gebracht werden.

(Quelle: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Drogensubstitution war früher einzig und allein durch Programme von Global Fund finanziert, heute gibt es jedoch auch staatliche Programme zur Drogensubstitution. Der Unterschied liegt vor allem bei den Kosten für den Konsumenten. Während die Programme des Global Fund völlig kostenfrei sind, übernimmt der Staat nur bei Menschen mit HIV/Aids und chronischen Krankheiten die vollen Kosten für die Substitution. Nicht in diese Personengruppe fallende Patienten müssen bei den staatlichen Programmen 40% der Gesamtkosten (monatlich 150 GEL; ca. 64 Euro) selbst bezahlen. Die restlichen 60% werden vom Staat übernommen. Der Konsument bezahlt also die ärztliche Dienstleistung, während der Staat das Methadon und die Personalkosten übernimmt. Die Preise für Drogen auf dem Schwarzmarkt dürften um einiges höher sein, als der zu bezahlende Anteil an der staatlichen Substitution. Momentan gibt es in Summe 15 Substitutionsprogramme in acht Regionen Georgiens. Staatliche Methadonabgabezentren gibt es in Tbilisi, Kutaisi, Telavi, Poti, Zugdidi und Ozurgeti. Es gibt auch neuere staatliche Programme in Batumi, Gori, Tbilisi. Global Fund hat Zentren in Tbilisi, Gori und Batumi.

(Quelle: D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)

Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.

(Quelle: Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24. Jänner 2013, Einholung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, Einsicht in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und die Akte des Asylgerichtshofes seine Ex-Ehegattin und Mutter seiner Tochter betreffend sowie deren Einvernahme.

Die Feststellung von Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruht darauf, dass dieser einen georgischen Führerschein im Original in Vorlage gebracht hat, welcher in Kopie im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegt, sowie aus seinen diesbezüglichen Angaben, hinsichtlich derer im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass diese als unrichtig anzusehen wären.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und den vorgelegten bzw. vom Asylgerichtshof beigeschafften Beweismitteln. Der Asylgerichtshof tritt dem Bundesasylamt nicht entgegen, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Georgien Behandlungsmöglichkeiten vorfindet. Das Bundesasylamt hat richtigerweise unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Georgien ausgeführt, dass diese grundsätzlich gewährleistet ist.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Bescheinigungsmittel vorbringen konnte, dass seine zum Zeitpunkt bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (asymptomatische HIV-Infektion, chronische Hepatitis C und Depressionen) in Georgien nicht behandelbar sind bzw. ein weiterer Verbleib in Österreich erforderlich wäre. Die medizinische Versorgungssituation in Georgien hat sich nunmehr nachhaltig verbessert, Personen mit HIV-Infektion, Hepatitis C und psychischen Erkrankungen finden in Georgien Behandlungsmöglichkeiten vor.

Eine Rückkehr und eine Niederlassung in Georgien sind dem Beschwerdeführer daher jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zumutbar.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

3.2. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3. Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.3. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, VwGH 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0509; VwGH 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, VwGH 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; VwGH 26. 2. 2002, 99/20/0509; VwGH 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ist einem/einer Fremden der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er/sie den Mittelpunkt seiner/ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er/sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er/sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter/Schutzberechtigte zu verbinden. Der/Die Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter/Schutzberechtigte zu verbinden. Der/Die Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des/der subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat auf Grund des Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigen zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigen zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7)3. gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,)

(§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).(Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser/diese nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den/die Fremden/Fremde dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den/die Fremden/Fremde dem/der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gelten die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung von BGBl. I. Nr. 135/2009, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung von Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines/ einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall ist zu betonen, dass der Ex-Ehegattin und der Tochter des Beschwerdeführers, welchen jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, dieser mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag aberkannt wird.

Bezogen auf den Beschwerdeführer gibt es zum jetzigen Zeitpunkt weder einen Hinweis darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die seine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf den Beschwerdeführer bezogener glaubhafter Sachverhalt vorgebracht. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind, wie auch die belangte Behörde feststellte, in Georgien behandelbar. Aktuellen Länderfeststellungen gemäß ist HIV/Aids-Behandlung in Georgien kostenlos, es gibt in Georgien auch einige NGOs, die sich um HIV-Infizierte kümmern. Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante als auch stationäre Behandlung verfügbar. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt. Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH. Lediglich der Vollständigkeit halber sei im Fall des Beschwerdeführers, der infolge intravenösen Drogenkonsums mit dem HI-Virus infiziert wurde, festgehalten, dass es in Georgien staatliche Programme zur Drogensubstitution gibt. Eine mangelhafte Gesundheitsversorgung von Patienten mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung bzw. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen ist, ist nicht (mehr) zu befürchten. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann kein Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde.Bezogen auf den Beschwerdeführer gibt es zum jetzigen Zeitpunkt weder einen Hinweis darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die seine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf den Beschwerdeführer bezogener glaubhafter Sachverhalt vorgebracht. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind, wie auch die belangte Behörde feststellte, in Georgien behandelbar. Aktuellen Länderfeststellungen gemäß ist HIV/Aids-Behandlung in Georgien kostenlos, es gibt in Georgien auch einige NGOs, die sich um HIV-Infizierte kümmern. Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante als auch stationäre Behandlung verfügbar. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt. Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH. Lediglich der Vollständigkeit halber sei im Fall des Beschwerdeführers, der infolge intravenösen Drogenkonsums mit dem HI-Virus infiziert wurde, festgehalten, dass es in Georgien staatliche Programme zur Drogensubstitution gibt. Eine mangelhafte Gesundheitsversorgung von Patienten mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung bzw. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen ist, ist nicht (mehr) zu befürchten. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann kein Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde.

Der erkennende Senat teilt daher die Auffassung des Bundesasylamtes, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat nicht mehr vorliegen.

In Georgien besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und -williger Mann durch eine entsprechende Tätigkeit in Georgien durchaus den notwendigen Lebensunterhalt für sich erwirtschaften könnte. Es ist dem Beschwerdeführer weiters als arbeitsfähigem Mann, der Russisch und Georgisch spricht, zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Schwester auch noch familiären Rückhalt im Herkunftsstaat.In Georgien besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Georgien sprechen würden, sind nicht erkennbar. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und -williger Mann durch eine entsprechende Tätigkeit in Georgien durchaus den notwendigen Lebensunterhalt für sich erwirtschaften könnte. Es ist dem Beschwerdeführer weiters als arbeitsfähigem Mann, der Russisch und Georgisch spricht, zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Schwester auch noch familiären Rückhalt im Herkunftsstaat.

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22. 10. 2002, 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 7. 10 2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14. 1. 2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. 11. 2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. 11. 2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Diese Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof erst jüngst bekräftigt (VfGH 29. 9. 2010, U 642/10).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22. 10. 2002, 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 7. 10 2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14. 1. 2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. 11. 2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. 11. 2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Diese Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof erst jüngst bekräftigt (VfGH 29. 9. 2010, U 642/10).

Das Bundesasylamt führte vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides eine Befragung des Beschwerdeführers durch, in welcher er zu seiner Situation in Österreich eingehend einvernommen wurde. Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof hatte der Beschwerdeführer im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Darlegung seiner persönlichen Lebensumstände. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar schon seit zehn Jahren in Österreich und spricht gut Deutsch, ist aber nicht selbsterhaltungsfähig und wurde wiederholt rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer ist auch nicht Mitglied eines Vereins und hat keine Ausbildung absolviert. Er hat auch keinen Freundeskreis aufgebaut. Von einer weitgehenden beruflichen und sozialen Verfestigung kann nicht gesprochen werden. Den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers erscheint demnach durchaus zumutbar. Dem Beschwerdeführer ist ein gemeinsames Leben mit seiner Familie in Georgien möglich. Russische Staatsbürger, wie es die Tochter und die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers sind, können auch nach dem Kaukasus-Krieg 2008 nach Georgien einreisen. Dem Beschwerdeführer ist auch eine Wohnsitznahme im Herkunftsstaat seiner Angehörigen möglich (s. dazu im Folgenden). Der Beschwerdeführer hat Russischkenntnisse, die ihm bei der Integration behilflich sein können.

Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war somit auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, zu entziehen.Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, war somit auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, zu entziehen.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.

3. 4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3. 4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die weiteren Absätze des § 10 Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:Die weiteren Absätze des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt:

"(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

Dem Beschwerdeführer ist - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.Dem Beschwerdeführer ist - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ist festzuhalten, dass bei einer Ausweisung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777/2003).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im Sinne des Artikel 8, EMRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder ("Kernfamilie") auszugehen, ungeachtet der Frage, ob ein Familienleben zwischen den Eheleuten schon ausreichend etabliert ist. (...) Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK; ÖJZ 2007/74, 860 unter Verweis auf EGMR 28. 5. 1985, Abdulaziz u.a. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 9.214/80 u.a.; EGMR 22. 6. 2004, Pini u.a. gg. Rumänien, Appl. 78.028/01 u.a. sowie VfSlg. 16.777 aus 2003,).

Der Begriff des Familienlebens umfasst aber nicht nur die "Kernfamilie" von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern schließt auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen" ein, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, X, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).Der Begriff des Familienlebens umfasst aber nicht nur die "Kernfamilie" von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern schließt auch entferntere verwandtschaftliche und andere "de facto-Beziehungen" ein, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen. Maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).

Als Kriterien kommen somit etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. dazu EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13. 6. 1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7. 12. 1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14. 3. 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,Als Kriterien kommen somit etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche dazu EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13. 6. 1979, Marckx gg. Belgien, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7. 12. 1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14. 3. 1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19. 7. 1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28. 2. 1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981,

120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6. 10. 1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im Fall des Beschwerdeführers bestehen keine relevanten Nahebeziehungen Personen, die zu einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Die Tochter und die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers sind aufgrund des Ergebnisses der individuellen Prüfung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Die vorliegende Ausweisung des Beschwerdeführers bezieht sich im Unterschied zur Ausweisung seiner Tochter und seiner Ex-Ehegattin, die in die Russische Föderation ausgewiesen werden, auf Georgien als Zielstaat. Dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen verschiedene Herkunftsstaaten haben und der Aufenthalt in Österreich ungewiss ist, musste ihm bewusst sein. Auf eine dauerhafte Fortführung des Familienlebens in Österreich konnte der Beschwerdeführer zu keiner Zeit vertrauen. Nach einschlägigen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 2. März 2009, 2. März 2011 und 14. Februar 2012 können sowohl der Beschwerdeführer als georgischer Staatsangehöriger in der Russischen Föderation als auch seine Angehörigen als russische Staatsangehörige in Georgien leben, weshalb zumindest kein nachhaltiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers (durch eine längerfristige Trennung des Beschwerdeführers von seiner minderjährigen Tochter und seiner mittlerweile geschiedenen Ehegattin bis zum Erhalt einer Niederlassungsbewilligung in der Russischen Föderation) gegeben ist. Bis dahin kann der Kontakt unter Nutzung neuer Medien aufrechterhalten werden. Anzumerken ist auch noch, dass die zielstaatsbezogene Ausweisung bzw. die sie vollziehende Maßnahme der Abschiebung des Beschwerdeführers einerseits und seiner Tochter und deren Mutter andererseits in verschiedene Herkunftsstaaten erst dann zur Anwendung kommt, wenn diese Österreich nicht freiwillig verlassen. Bis dahin steht es ihnen frei auch in andere Länder (gemeinsam) auszureisen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner minderjährigen Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt und leistet keine regelmäßigen Unterhaltszahlungen. Im Übrigen wäre auch eine gemeinsame Niederlassung der Familie in Georgien denkbar. Die Fortsetzung des Familienlebens ist sowohl in Georgien als auch in der Russischen Föderation möglich und zumutbar. Unüberwindbare Hindernisse eines gemeinsamen Aufenthaltes in Georgien oder der Russischen Föderation haben der Beschwerdeführer und seine Familie nicht zu gewärtigen. In Georgien kann einem minderjährigen Kind eines georgischen Staatsbürgers eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden (Artikel 5b des Gesetzes über den rechtlichen Status von Fremden). In weiterer Folge kann der Ex-Gattin des Beschwerdeführers als Mutter eines minderjährigen Kindes, das in Georgien lebt, eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Artikel 5 c des Gesetzes über den rechtlichen Status von Fremden). Ein Aufenthalt in der Russischen Föderation wäre dem Beschwerdeführer mit einer temporären Aufenthaltsbewilligung auf Grundlage einer jährlichen Quote möglich.

Ein Eingriff in das Privatleben des/der jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des/der jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Jeder Staat hat nach Völkerrecht und gemäß seinen vertraglichen Verpflichtungen die Befugnis, Einreise und Aufenthalt von Fremden in seinem Territorium zu regeln. Die Konvention garantiert Fremden nicht das Recht, in ein bestimmtes Land einzureisen oder sich dort aufzuhalten (EGMR 31. 7. 2008, Omoregie and others v. Norway, Appl. 265/07).

Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens im Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2003 in Österreich, sein Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm nur durch seinen Asylantrag möglich, welcher (infolge Zurückziehung gegen die Abweisung des Asylantrags erhobenen Berufung) rechtskräftig abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass die mit der Stellung eines Asylantrags verbundene Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Vom 3. Dezember 2007 an besaß der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, welche auch verlängert wurde. Auch mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dauerhaft in Österreich zu verbleiben. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Russisch- und Georgischkenntnisse, hat seine Schwester im Herkunftsstaat und befindet sich nicht so lange im Bundesgebiet, dass von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hat sich der Beschwerdeführer zwar gute Deuschkenntnisse angeeignet, aber keinen Freundeskreis aufgebaut, ist nicht selbsterhaltungsfähig, zeigt kein ehrenamtliches Engagement und wurde mehrfach insbesondere wegen Begehung von Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Endigung der Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).Eine Ausweisung in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne somit unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen vergleiche hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).

Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).Es entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der/die Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 29. 4. 2010, 2009/21/0055 mwN).

Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).Zudem kommt dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699) und ist selbst das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge oder beharrliche Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften zurückzuführen ist (VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216, m. w.N.).

Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich liegen nicht vor. Schon durch das wiederholte strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers wird die aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente erheblich gemindert. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber (vgl. hierzu: EGMR 3. 7. 2012, Samsonnikov gg. Estland, Appl. 52.178/10).Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich liegen nicht vor. Schon durch das wiederholte strafrechtlich relevante Fehlverhalten des Beschwerdeführers wird die aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbare Integration in ihrer sozialen Komponente erheblich gemindert. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber vergleiche hierzu: EGMR 3. 7. 2012, Samsonnikov gg. Estland, Appl. 52.178/10).

In diesem Zusammenhang ist im konkreten Fall ausdrücklich festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auch generalpräventive Erwägungen im Rahmen des Art. 8 EMRK zulässig sind, umso mehr als die Straftaten des Betroffenen besonders schwer wiegen und ein dringendes Bedürfnis besteht, durch eine Ausweisung Andere von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (vgl. zur generalpräventiven Ausweisung: Fritzsch, Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen, ZAR 9/2011, 302, mit Hinweis auf EGMR 6. 12. 2007, Chair gg. Deutschland, Appl. 69.735/01; EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05; EGMR 28. 6. 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, Rn 71).In diesem Zusammenhang ist im konkreten Fall ausdrücklich festzuhalten, dass - unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - auch generalpräventive Erwägungen im Rahmen des Artikel 8, EMRK zulässig sind, umso mehr als die Straftaten des Betroffenen besonders schwer wiegen und ein dringendes Bedürfnis besteht, durch eine Ausweisung Andere von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten vergleiche zur generalpräventiven Ausweisung: Fritzsch, Die Auswirkungen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Ausweisungen und andere Rückführungsentscheidungen, ZAR 9 aus 2011,, 302, mit Hinweis auf EGMR 6. 12. 2007, Chair gg. Deutschland, Appl. 69.735/01; EGMR 25. 3. 2010, Mutlag gg. Deutschland, Appl. 40.601/05; EGMR 28. 6. 2011, Nunez gg. Norwegen, Appl. 55.597/09, Rn 71).

Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer ernsthaft verfolgten oder gar gelungenen Integration gesprochen werden und sind auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erblicken. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer schon mehrere Jahre lang nicht mehr in seiner Heimat gewesen ist, dabei darf allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und den Großteil seines Lebens dort verbracht hat. Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt ("entwurzelt") wäre und er sich in seinem Herkunftsstaat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl Russisch als auch Georgisch, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar erscheinen.

Das Interesse der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremden- und Zuwanderungswesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung weiterer Straftaten wiegt im gegenständlichen Fall insgesamt schwerer als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher nach Auffassung des Asylgerichtshofes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und war somit auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Familienverband, geänderte Verhältnisse, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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