TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/5 C15 414944-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C15 414.944-1/2010/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.7.2010, FZ. 10 04.999 - BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kirschbaum als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.7.2010, FZ. 10 04.999 - BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbe-gründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbe-gründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 9.6.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der tadschikischen Volksgruppe, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 9.6.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat ungefähr 20 Tage zuvor verlassen zu haben und über den Iran auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Zuletzt habe er in XXXX gelebt. Sein Vater sei verstorben. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer Probleme wegen eines Grundstückstreits:1. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seine Heimat ungefähr 20 Tage zuvor verlassen zu haben und über den Iran auf dem Landweg nach Österreich gelangt zu sein. Zuletzt habe er in römisch 40 gelebt. Sein Vater sei verstorben. Als Grund für seine Ausreise aus Afghanistan nannte der Beschwerdeführer Probleme wegen eines Grundstückstreits:

Seine Feinde hätten ihn geschlagen und zu töten versucht. Da sie gute Beziehungen zur Regierung hätten, habe er nichts gegen sie unternehmen können. Außerdem sei sein Vater bei einem Angriff der amerikanischen Luftwaffe getötet worden. Aus Angst vor seinen Feinden und vor amerikanischen Angriffen habe er Afghanistan verlassen.

2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.6.2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Angaben u.a. dahingehend, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme, allerdings Fußschmerzen nach einer Operation vor zwei Jahren und deswegen auch einen Termin im Krankenhaus habe. Zu den Gründen für seine Ausreise ergänzte der Beschwerdeführer, dass sein Vater in Afghanistan Feinde gehabt habe und diese ihn, den Beschwerdeführer, töten hätten wollen. Sie hätten versucht, ihn mit einem Auto zu überfahren, wobei er eine Bein-Fraktur erlitten habe. Er habe zwar gewusst, wer die Angreifer seien, aus Angst jedoch keine Anzeige erstattet und im Krankenhaus angegeben, dass er einen Autounfall gehabt habe. Worin der Grund für die Feindschaft liege, wisse er nicht; er habe lediglich einmal gehört, dass es einen Streit wegen eines Grundstücks gebe. Der Angriff mit dem Auto habe vor ungefähr zwei Jahren stattgefunden, ein genaues Datum könne der Beschwerdeführer jedoch nicht nennen. In den ungefähr 20 Monaten bis zu seiner Ausreise habe er teils im Iran, teils bei einem Onkel in XXXX gelebt. Im Herkunftsland habe er weder mit der Polizei noch mit anderen staatlichen Organen Probleme gehabt. Eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil sei nicht möglich gewesen, da er nirgendwo Bekannte oder Verwandte habe.2. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.6.2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Angaben u.a. dahingehend, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme, allerdings Fußschmerzen nach einer Operation vor zwei Jahren und deswegen auch einen Termin im Krankenhaus habe. Zu den Gründen für seine Ausreise ergänzte der Beschwerdeführer, dass sein Vater in Afghanistan Feinde gehabt habe und diese ihn, den Beschwerdeführer, töten hätten wollen. Sie hätten versucht, ihn mit einem Auto zu überfahren, wobei er eine Bein-Fraktur erlitten habe. Er habe zwar gewusst, wer die Angreifer seien, aus Angst jedoch keine Anzeige erstattet und im Krankenhaus angegeben, dass er einen Autounfall gehabt habe. Worin der Grund für die Feindschaft liege, wisse er nicht; er habe lediglich einmal gehört, dass es einen Streit wegen eines Grundstücks gebe. Der Angriff mit dem Auto habe vor ungefähr zwei Jahren stattgefunden, ein genaues Datum könne der Beschwerdeführer jedoch nicht nennen. In den ungefähr 20 Monaten bis zu seiner Ausreise habe er teils im Iran, teils bei einem Onkel in römisch 40 gelebt. Im Herkunftsland habe er weder mit der Polizei noch mit anderen staatlichen Organen Probleme gehabt. Eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil sei nicht möglich gewesen, da er nirgendwo Bekannte oder Verwandte habe.

Im Anschluss an die Einvernahme ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.7.2010 sagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei völlig gesund und habe keine Krankheiten. Am 31.12.2008 sei ihm das Bein gebrochen worden. Der Beschwerdeführer nannte weiters die Namen seiner Feinde und wiederholte, dass es bei dem Streit um Grundstücke gehe. Es soll Streit über das "Ausmaß" der Grundstücke des Vaters gegeben haben, da seine Feinde Nachbarsgrundstücke besessen hätten. Seinem Vater sei nach dem Sturz der Taliban ein Grundstück von den Dorfältesten zugesprochen worden, das ursprünglich dem Großvater des Beschwerdeführers gehört habe. Zu Lebzeiten seines Vaters habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt, diese hätten erst nach dem Tod des Vaters begonnen. Von staatlicher Seite habe er keinerlei Verfolgung erfahren.

3. Mit Bescheid vom 28.7.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Verwandten des Beschwerdeführers nach wie vor "in der Heimat" leben würden.3. Mit Bescheid vom 28.7.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Nationalität und die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass die Verwandten des Beschwerdeführers nach wie vor "in der Heimat" leben würden.

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers über seine Ausreisegründe als nicht glaubwürdig:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vage und insbesondere hinsichtlich des angeblichen Angriffs mit dem Auto und der nicht erfolgten Anzeigeerstattung widersprüchlich. Was seine Situation im Falle einer Rückkehr anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner "kontinentalübergreifenden Reisen" eine "überdurchschnittliche Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit" bewiesen habe und daher bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Lage geraten werde. Außerdem habe er in Afghanistan familiäre Anknüpfungspunkte und könne sich an Hilfsorganisationen wenden.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen behauptet habe. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates könne nicht gesprochen werden, wenn der Staat mangels Anzeigeerstattung gar keine Kenntnis von einem bestimmten Ereignis erlangt habe, und man könne ihm daher nicht von vornhinein unterstellen, dass er nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen Übergriffe seitens Dritter zu schützen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Abschiebung Fremder im Hinblick auf Art. 3 EMRK und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen behauptet habe. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates könne nicht gesprochen werden, wenn der Staat mangels Anzeigeerstattung gar keine Kenntnis von einem bestimmten Ereignis erlangt habe, und man könne ihm daher nicht von vornhinein unterstellen, dass er nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen Übergriffe seitens Dritter zu schützen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. berief sich das Bundesasylamt auf die höchstgerichtliche Judikatur zur Abschiebung Fremder im Hinblick auf Artikel 3, EMRK und vertrat die Ansicht, dass eine Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG 2005 vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden sei. Seine Ausweisungsentscheidung begründete es mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2

EMRK.

4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines damals sehr jungen Alters keine näheren Kenntnisse betreffend die Feindschaft und den Grundstücksstreit haben könne. Sein Vater sei mehrfach attackiert worden. Bei einer Rückkehr laufe er Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.

5. Mit Schriftsatz vom 18.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters, welche mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 28.10.2011 erfolgte.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:1. Zu Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses:

1.1 Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichend mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch den Asylgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist (was die Beurteilung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Hinblick auf Spruchpunkt II. anbelangt, siehe dazu unten unter Punkt 2.2).1.1 Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichend mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch den Asylgerichtshof im vorliegenden Beschwerdeverfahren möglich ist (was die Beurteilung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. anbelangt, siehe dazu unten unter Punkt 2.2).

Was das Alter des Beschwerdeführers anbelangt, ist aufgrund seiner eigenen Angaben (siehe AS 9 iVm AS 105, wonach er im Jahr 2005 bereits 14 Jahre alt gewesen sei) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2010 jedenfalls das 18. Lebensjahr vollendet hatte und daher während des asylbehördlichen Verfahrens bereits volljährig war.Was das Alter des Beschwerdeführers anbelangt, ist aufgrund seiner eigenen Angaben (siehe AS 9 in Verbindung mit AS 105, wonach er im Jahr 2005 bereits 14 Jahre alt gewesen sei) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2010 jedenfalls das 18. Lebensjahr vollendet hatte und daher während des asylbehördlichen Verfahrens bereits volljährig war.

1.2 Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann im Hinblick auf Spruchpunkt I. dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. unten unter Punkt 1.4.3; zur "Wahrunterstellung" vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204). Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Beschwerde, soweit sie die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe angreift.1.2 Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. dahinstehen, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers den Feststellungen zugrunde legen würde, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt vergleiche unten unter Punkt 1.4.3; zur "Wahrunterstellung" vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 17.3.2009, 2007/19/0459; 26.5.2009, 2007/01/0077; 26.6.2009, 2008/23/0865; 10.12.2009, 2008/19/1204). Damit erübrigt sich aber auch ein Eingehen auf die Beschwerde, soweit sie die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe angreift.

1.3 Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil I. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen, wonach eine Verfolgung wegen eines privaten Grundstücksstreits die Flucht auslöste, für den erkennenden Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln (auch die [unter 2.2] gerügte Unvollständigkeit der Länderfeststellungen im Hinblick auf die Entscheidung zum subsidiären Schutz in Spruchpunkt II. ändert am Ergebnis für die Frage der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nichts).1.3 Die von der belangten Behörde hinsichtlich Spruchteil römisch eins. herangezogenen Länderberichte beruhen - insoweit sie für die Prüfung der Gewährung von Asyl im vorliegenden Fall entscheidungsrelevant waren - auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger aktueller Quellen und bieten dennoch ein in den relevanten Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen, wonach eine Verfolgung wegen eines privaten Grundstücksstreits die Flucht auslöste, für den erkennenden Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu bestimmten asylrelevanten Bedingungen in Afghanistan zu zweifeln (auch die [unter 2.2] gerügte Unvollständigkeit der Länderfeststellungen im Hinblick auf die Entscheidung zum subsidiären Schutz in Spruchpunkt römisch zwei. ändert am Ergebnis für die Frage der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nichts).

1.4 Rechtlich ergibt sich daraus:

1.4.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.4.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

1.4.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.4.2 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

1.4.3 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die von ihm behaupteten Fluchtgründe unter die GFK zu subsumieren seien. Dies trifft aber nicht zu: Er befürchtet letztlich seine Verfolgung wegen eines Grundstücks, welches sich seine Verfolger aneignen wollten (AS 41, 106). Es handelt sich somit um rein kriminelle Motive, derentwegen er verfolgt werden solle und die nicht unter einen in der GFK genannten Grund fallen. Eine Verfolgung aus kriminellen Motiven stellt keine asylrelevante Gefährdung dar.

Der Umstand, dass seine Verfolger möglicherweise einflussreich seien und im Staatsdienst arbeiten, vermag die behauptete Verfolgung noch nicht als politische Verfolgung qualifizieren zu lassen, spielt doch eine etwaige politische Anschauung des Beschwerdeführers letztlich nicht einmal unterstelltermaßen im vorgebrachten Verfolgungsszenario irgendeine Rolle.

Auch die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus: Mag es auch in Afghanistan häufig zu Grundstücksstreitigkeiten mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen auch in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Nachbarn wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.Auch die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der Beschwerdeführer als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus: Mag es auch in Afghanistan häufig zu Grundstücksstreitigkeiten mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den Beschwerdeführer diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen auch in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Nachbarn wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK vergleiche etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Somit kommt auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.

1.4.4 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren zudem keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Tadschiken alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (zur Spruchpraxis in diesem Zusammenhang vgl. AsylGH 26.4.2013, C15 413397-1/2010; 6.5.2013, C15 413690-1/2010).1.4.4 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren zudem keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Tadschiken alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre (zur Spruchpraxis in diesem Zusammenhang vergleiche AsylGH 26.4.2013, C15 413397-1/2010; 6.5.2013, C15 413690-1/2010).

1.4.5 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.1.4.5 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

1.4.6 Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen liegen sohin nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.1.4.6 Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen liegen sohin nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

1.4.7 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Hinblick auf die erste Fallvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 weiterhin anzuwenden ist (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2010], 760f.), konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:1.4.7 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die im Hinblick auf die erste Fallvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 weiterhin anzuwenden ist (siehe auch Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2010], 760f.), konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben:

Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt I. (jedenfalls im Ergebnis) auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens zu Spruchteil I. wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt I. im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner Einvernahmen Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung seiner Fluchtgründe. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes in Spruchpunkt römisch eins. (jedenfalls im Ergebnis) auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen; auch eine Ergänzungsbedürftigkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens zu Spruchteil römisch eins. wurde nicht in überzeugender Weise aufgezeigt. Auch anhand der Beschwerde ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Daran ändert auch der Antrag nichts, eine Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015, 0017 u.a.).

2. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:2. Zu Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses:

2.1 Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2.1 Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

2.2 Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des subsidiären Schutzes und das darauf bezogene Verfahren aus folgenden Gründen mangelhaft:

2.2.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bescheidbegründung der belangten Behörde die Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht zu tragen vermag:

So kommt den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein entscheidender Begründungswert zu: Abgesehen davon, dass die Beweiswürdigung aus zahlreichen Textbausteinen ohne Bezug zum individuellen Verfahren des Beschwerdeführers besteht, vermag das Argument der belangten Behörde, wonach die Unterlassung einer Anzeigeerstattung "weder glaubhaft noch nachvollziehbar" sei, in Anbetracht der in den Länderfeststellungen erwähnten Ineffizienz der staatlichen Sicherheitsbehörden (siehe AS 169) überhaupt nicht zu überzeugen. Soweit die belangte Behörde als "gravierendsten Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit" der Fluchtgründe die Darstellung des Beschwerdeführers qualifiziert, dass der (behauptete) langjährige Grundstücksstreit erst nach dem Tod seines Vaters zu Handgreiflichkeiten durch die Verfolger geführt habe (vgl. AS 188), erscheint die Beurteilung der belangten Behörde in diesem Punkt letztlich spekulativ und für sich genommen nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu erschüttern. Schließlich stellte das Bundesasylamt auch selbst fest, dass insbesondere in der Provinz XXXX Grundstücksstreitigkeiten häufig zu Konflikten führen (AS 173). Die belangte Behörde wiederholte (mittels Textbausteinen) zwar mehrfach, dass das Vorbringen vage und oberflächlich gewesen sei (AS 189 und 190), unterließ aber, diese Wertung mithilfe konkreter Beispiele zu veranschaulichen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamts schilderte er durchwegs konkret und im gesamten Verfahren weitgehend übereinstimmend die Vorfälle, die ihn zur Flucht veranlasst haben, nannte insbesondere die Namen der Feinde seines Vaters (AS 106) und datierte den (behaupteten) Angriff mit dem Auto präzise und widerspruchsfrei (siehe AS 105). Insofern das Bundesasylamt hinsichtlich der Zahl der im Auto befindlichen Angreifer Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu erkennen glaubte, lässt sich dies aus den Einvernahmeprotokollen nicht zwingend ableiten, da allein aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer zunächst den Beifahrer im Auto unerwähnt gelassen hat, das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als widersprüchlich gewertet werden kann. Im Übrigen weist der erkennende Senat darauf hin, dass nach verfassungsgerichtlicher Judikatur die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, in ihrer Aussagekraft (und insb bei allfälligen Divergenzen, die sich aus Unschärfen aufgrund knapp gehaltener Schilderungen ergeben können) nicht überbewertet werden dürfen (vgl. VfGH 27.6.2012, U 98/12).So kommt den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde zur Frage der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens kein entscheidender Begründungswert zu: Abgesehen davon, dass die Beweiswürdigung aus zahlreichen Textbausteinen ohne Bezug zum individuellen Verfahren des Beschwerdeführers besteht, vermag das Argument der belangten Behörde, wonach die Unterlassung einer Anzeigeerstattung "weder glaubhaft noch nachvollziehbar" sei, in Anbetracht der in den Länderfeststellungen erwähnten Ineffizienz der staatlichen Sicherheitsbehörden (siehe AS 169) überhaupt nicht zu überzeugen. Soweit die belangte Behörde als "gravierendsten Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit" der Fluchtgründe die Darstellung des Beschwerdeführers qualifiziert, dass der (behauptete) langjährige Grundstücksstreit erst nach dem Tod seines Vaters zu Handgreiflichkeiten durch die Verfolger geführt habe vergleiche AS 188), erscheint die Beurteilung der belangten Behörde in diesem Punkt letztlich spekulativ und für sich genommen nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu erschüttern. Schließlich stellte das Bundesasylamt auch selbst fest, dass insbesondere in der Provinz römisch 40 Grundstücksstreitigkeiten häufig zu Konflikten führen (AS 173). Die belangte Behörde wiederholte (mittels Textbausteinen) zwar mehrfach, dass das Vorbringen vage und oberflächlich gewesen sei (AS 189 und 190), unterließ aber, diese Wertung mithilfe konkreter Beispiele zu veranschaulichen. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamts schilderte er durchwegs konkret und im gesamten Verfahren weitgehend übereinstimmend die Vorfälle, die ihn zur Flucht veranlasst haben, nannte insbesondere die Namen der Feinde seines Vaters (AS 106) und datierte den (behaupteten) Angriff mit dem Auto präzise und widerspruchsfrei (siehe AS 105). Insofern das Bundesasylamt hinsichtlich der Zahl der im Auto befindlichen Angreifer Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zu erkennen glaubte, lässt sich dies aus den Einvernahmeprotokollen nicht zwingend ableiten, da allein aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer zunächst den Beifahrer im Auto unerwähnt gelassen hat, das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als widersprüchlich gewertet werden kann. Im Übrigen weist der erkennende Senat darauf hin, dass nach verfassungsgerichtlicher Judikatur die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, in ihrer Aussagekraft (und insb bei allfälligen Divergenzen, die sich aus Unschärfen aufgrund knapp gehaltener Schilderungen ergeben können) nicht überbewertet werden dürfen vergleiche VfGH 27.6.2012, U 98/12).

Nach Einschätzung des erkennenden Senates reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Asylgerichtshofes weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können, worauf die rechtliche Würdigung über die Entscheidung in Spruchpunkt II. aufbaut.Nach Einschätzung des erkennenden Senates reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Asylgerichtshofes weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können, worauf die rechtliche Würdigung über die Entscheidung in Spruchpunkt römisch zwei. aufbaut.

2.2.2 Was die Frage der Zulässigkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan betrifft, ist einleitend festzuhalten, dass die belangte Behörde Feststellungen dahingehend, aus welcher Region Afghanistans der Beschwerdeführer stammt, gänzlich unterlassen hat. Es lässt sich der Bescheidbegründung ebenso wenig entnehmen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit auch hinsichtlich seiner Angaben über seine Herkunftsregion abgesprochen hat. Auch was den Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers anbelangt, traf die belangte Behörde keine näheren Feststellungen, sieht man vom Hinweis ihres Aufenthaltes in Afghanistan ab, was für sich genommen naturgemäß nicht ausreicht, wenn man bedenkt, welche enorme Bedeutung einer familiären Kontaktaufnahme einem Rückkehrer in Afghanistan für seine Reintegration zukommt.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde auch gänzlich unterlassen, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die (wenn auch nicht festgestellte, so aber auch nicht von ihr in Abrede gestellte) Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen: Obwohl dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus XXXX im Westen Afghanistans stammt, beschränken sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf oberflächliche Ausführungen über die allgemeine Situation in Afghanistan ohne jede konkrete Bezugnahme auf die spezifische Lage im Raum XXXX. Was die vom Beschwerdeführer überdies sogar als Fluchtgrund angeführte Sicherheitslage in seiner Heimatregion anbelangt, wird etwa ausführlich zur Entwicklung im Raum Kabul Stellung genommen, nicht aber zur aktuellen Situation in XXXX, die im vorliegenden Fall zunächst maßgeblich ist. Bedenkt man, dass die - insgesamt - unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert (AS 142), wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, (anstelle erschöpfender Ausführungen über die - hier völlig irrelevante - Situation von Christen, Sikhs und Hindus in Afghanistan [AS 163 ff.]) umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und Heimatstadt des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul als Grundlage für eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Prognoseentscheidung unter Zugrundelegung der von der ständigen Judikatur herangezogenen Maßstäbe der Möglichkeit und Zumutbarkeit, den konkreten Bezugsort auch tatsächlich zu erreichen [zur Bedeutung umfassender und detaillierter sowie klarer Länderfeststellungen vgl. VfGH 21.9.2012, U 883/12; 13.3.2013, U 1006/12; U 2185/12; U 1416/2012; 6.6.2013, U 241/2013; 7.6.2013, U 565/2012; U 2436/2012; hinsichtlich entsprechender Länderfeststellungen zur Frage der Erreichbarkeit der Heimatregion vgl. VfGH 12.10.2013, U 855/12; 6.3.2013, U 1325/12; 6.6.2013, U 241/2013; 7.6.2013, U 2436/2012]). Soweit die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von den "Problempunkten nicht so weit betroffen [sei], dass diese einem Refoulement entgegenstehen würden" (vgl. AS 200), findet dies in den Länderfeststellungen jedenfalls keine adäquate Grundlage (soweit die belangte Behörde von einer Niederlassungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Kabul ausgegangen ist, siehe unten 2.2.4).In weiterer Folge hat die belangte Behörde auch gänzlich unterlassen, fallbezogene adäquate Länderfeststellungen über die (wenn auch nicht festgestellte, so aber auch nicht von ihr in Abrede gestellte) Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu treffen: Obwohl dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus römisch 40 im Westen Afghanistans stammt, beschränken sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ausschließlich auf oberflächliche Ausführungen über die allgemeine Situation in Afghanistan ohne jede konkrete Bezugnahme auf die spezifische Lage im Raum römisch 40 . Was die vom Beschwerdeführer überdies sogar als Fluchtgrund angeführte Sicherheitslage in seiner Heimatregion anbelangt, wird etwa ausführlich zur Entwicklung im Raum Kabul Stellung genommen, nicht aber zur aktuellen Situation in römisch 40 , die im vorliegenden Fall zunächst maßgeblich ist. Bedenkt man, dass die - insgesamt - unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert (AS 142), wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, (anstelle erschöpfender Ausführungen über die - hier völlig irrelevante - Situation von Christen, Sikhs und Hindus in Afghanistan [AS 163 ff.]) umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und Heimatstadt des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul als Grundlage für eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte Prognoseentscheidung unter Zugrundelegung der von der ständigen Judikatur herangezogenen Maßstäbe der Möglichkeit und Zumutbarkeit, den konkreten Bezugsort auch tatsächlich zu erreichen [zur Bedeutung umfassender und detaillierter sowie klarer Länderfeststellungen vergleiche VfGH 21.9.2012, U 883/12; 13.3.2013, U 1006/12; U 2185/12; U 1416 aus 2012,; 6.6.2013, U 241 aus 2013,; 7.6.2013, U 565 aus 2012,; U 2436 aus 2012,; hinsichtlich entsprechender Länderfeststellungen zur Frage der Erreichbarkeit der Heimatregion vergleiche VfGH 12.10.2013, U 855/12; 6.3.2013, U 1325/12; 6.6.2013, U 241 aus 2013,; 7.6.2013, U 2436/2012]). Soweit die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von den "Problempunkten nicht so weit betroffen [sei], dass diese einem Refoulement entgegenstehen würden" vergleiche AS 200), findet dies in den Länderfeststellungen jedenfalls keine adäquate Grundlage (soweit die belangte Behörde von einer Niederlassungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Kabul ausgegangen ist, siehe unten 2.2.4).

Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.Das Bundesasylamt hat es folglich unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch den Asylgerichtshof nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesasylamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall vergleiche z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340 aus 2004,) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.

2.2.3 Die belangte Behörde hat darüber hinaus auch keine konkreten Ermittlungen durchgeführt (und daran anknüpfende Feststellungen getroffen), von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in XXXX auszugehen ist (zum Erfordernis derartiger Feststellungen vgl. VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Sie hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob, und wenn ja: welche konkreten Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich überhaupt noch in welchem konkreten Ort in Afghanistan aufhalten (insbesondere ob diese Verwandten auch noch in der Heimatstadt bzw. -region des Beschwerdeführers leben). Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behandelten Fragen insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist (vgl. zB VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Dass der lapidare Hinweis der belangten Behörde, Verwandte würden sich in der Heimat des Beschwerdeführers aufhalten, nicht ausreicht, bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden: Da die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen - so die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides - traditionell in Afghanistan bei der Familie liege, könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, im Falle einer Rückkehr "auf größere Schwierigkeiten" stoßen (vgl. AS 180 f.). Dem Argument der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch auf die Unterstützung von Nichtregierungs- bzw. Hilfsorganisationen zurückgreifen könne (AS 201), kommt kein hinreichender Begründungswert zu (vgl. VfGH 6.3.2013, U 1325/12).2.2.3 Die belangte Behörde hat darüber hinaus auch keine konkreten Ermittlungen durchgeführt (und daran anknüpfende Feststellungen getroffen), von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr in römisch 40 auszugehen ist (zum Erfordernis derartiger Feststellungen vergleiche VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Sie hat keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob, und wenn ja: welche konkreten Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich überhaupt noch in welchem konkreten Ort in Afghanistan aufhalten (insbesondere ob diese Verwandten auch noch in der Heimatstadt bzw. -region des Beschwerdeführers leben). Diese Unterlassung erweist sich im Hinblick auf die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides behandelten Fragen insofern als schwerer Verfahrensfehler, als in Anbetracht der gerichtsnotorischen Verhältnisse in Afghanistan die Existenz eines familiären Netzwerks, das beim Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Heimkehr - mangels allfälliger staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung ist vergleiche zB VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN). Dass der lapidare Hinweis der belangten Behörde, Verwandte würden sich in der Heimat des Beschwerdeführers aufhalten, nicht ausreicht, bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Der erwähnte Ermittlungsfehler erscheint umso gravierender, als in den Länderfeststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Fall sogar die Risken des Fehlens familiärer Strukturen ausdrücklich erörtert werden: Da die soziale Absicherung mangels entsprechender staatlicher Strukturen - so die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides - traditionell in Afghanistan bei der Familie liege, könnten Rückkehrer, die auf kein soziales oder familiäres Netzwerk zurückgreifen, im Falle einer Rückkehr "auf größere Schwierigkeiten" stoßen vergleiche AS 180 f.). Dem Argument der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch auf die Unterstützung von Nichtregierungs- bzw. Hilfsorganisationen zurückgreifen könne (AS 201), kommt kein hinreichender Begründungswert zu vergleiche VfGH 6.3.2013, U 1325/12).

2.2.4 Was eine allfällige Relokation in anderen Regionen außerhalb XXXX, wie z. B. in Kabul, anbelangt, würde dies unter Bedachtnahme auf die soeben angestellten Erwägungen gesonderte (auf entsprechenden Ermittlungen basierende) Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Art. 3 EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass eine Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort (oder vorherigen Wohnort) gemäß den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides den Rückkehrer in Afghanistan "nicht nur bei der Wiederherstellung des Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken" vor unüberwindbaren Hindernisse stellen könnte. Auch UNHCR hat sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht und wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen für eine Unterstützung bestehen (vgl. Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Wenn die belangte Behörde daher - ohne jede Darlegung über das Bestehen eines sozialen oder familiären Netzwerks, auf welches der Beschwerdeführer in Kabul zum Aufbau einer Existenzgrundlage zurückgreifen könnte - Kabul als mögliche Niederlassungsmöglichkeit qualifiziert (AS 200), vermag dies nicht den Anforderungen des Art. 3 EMRK zu entsprechen (vgl. zu dieser Thematik ausführlich VfGH 13.3.2013, U 2185/12).2.2.4 Was eine allfällige Relokation in anderen Regionen außerhalb römisch 40 , wie z. B. in Kabul, anbelangt, würde dies unter Bedachtnahme auf die soeben angestellten Erwägungen gesonderte (auf entsprechenden Ermittlungen basierende) Feststellungen erfordern, die den Schluss zulassen, dass sich der Beschwerdeführer an einem solchen Ort aller Wahrscheinlichkeit nach ein - dem Maßstab des Artikel 3, EMRK entsprechendes - Überleben sichern könnte. In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass eine Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort (oder vorherigen Wohnort) gemäß den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides den Rückkehrer in Afghanistan "nicht nur bei der Wiederherstellung des Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken" vor unüberwindbaren Hindernisse stellen könnte. Auch UNHCR hat sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausgesprochen, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht und wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen für eine Unterstützung bestehen vergleiche Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Wenn die belangte Behörde daher - ohne jede Darlegung über das Bestehen eines sozialen oder familiären Netzwerks, auf welches der Beschwerdeführer in Kabul zum Aufbau einer Existenzgrundlage zurückgreifen könnte - Kabul als mögliche Niederlassungsmöglichkeit qualifiziert (AS 200), vermag dies nicht den Anforderungen des Artikel 3, EMRK zu entsprechen vergleiche zu dieser Thematik ausführlich VfGH 13.3.2013, U 2185/12).

2.3 Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.2.3 Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen der verfassungsgesetzlich vorgesehenen Konzeption des Asylgerichtshofes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen (sowohl bezüglich der Ausreisegründe als auch hinsichtlich der Lage in der Herkunftsregion bzw. dem Heimatort des Beschwerdeführers sowie zu seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in Afghanistan) die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan bzw. in der Heimatregion des Beschwerdeführers mit diesem - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten