TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/5 A10 416960-1/2010

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Veröffentlicht am 05.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A10 416.960-1/2010/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, GZ 10 09.050-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria alias Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2010, GZ 10 09.050-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.09.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen sowie IV. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen sowie römisch vier. einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (auszugsweise, Anonymisierung durch den Asylgerichtshof, Schreibfehler im Original):

"Sie haben am 28.09.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht. Sie gaben an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Sierra Leone und am XXXX in einem unbekannten Dorf in Sierra Leone geboren zu sein und dort gelebt zu haben. Zur Frage nach der ethnischen Abstammung gaben Sie an, dies nicht sagen zu können."Sie haben am 28.09.2010 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG eingebracht. Sie gaben an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Sierra Leone und am römisch 40 in einem unbekannten Dorf in Sierra Leone geboren zu sein und dort gelebt zu haben. Zur Frage nach der ethnischen Abstammung gaben Sie an, dies nicht sagen zu können.

Bei der Erstbefragung zum Asylantrag gaben Sie am 29.9.2010 vor einem Exekutivbeamten zu den Fluchtgründen an:

Mein Vater wurde von mir unbekannten Männern getötet. Sie wollten auch mich und alle anderen Mitglieder meiner Familie töten. Aus

diesem Grunde bin ich geflüchtet ... Als ich noch sehr jung war,

verließ ich Sierra Leone mit einem Boot. Ich zog dann an viele Orte weiter, deren Namen ich nicht kenne. Vor einem Jahr reiste ich mit einem Bus nach Italien. In weiterer Folge hielt ich mich in Mailand auf, wo ich auf der Straße bettelte ..."

Da die Herkunftsangaben bereits im Vorfeld äußerst fraglich schienen, wurde eine Sprachanalyse in Auftrag gegeben. Diese ergab, dass Sie nicht, wie behauptet, aus Sierra Leone, sondern offenbar aus dem Westen Nigerias stammen.

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem

Bundesasylamt ... am 01.12.2010 wurden Sie ergänzend befragt und in

der Folge auch mit dem Ergebnis der Sprachanalyse konfrontiert. Sie gaben im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der englischen Sprache vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an (F = Frage, A = Antwort):

... F: Sie haben bereits im Asylverfahren Angaben zur Identität, der

Staatsbürgerschaft und zu den Fluchtgründen gemacht. Sind alle Ihre bisher gemachten Angaben im Asylverfahren korrekt oder gibt es etwas richtigzustellen?

A: Meine bisher gemachten Angaben im Asylverfahren zur Identität, zur Herkunft, zum Fluchtweg und zu den Fluchtgründen sind richtig und vollständig. Ich habe dem nichts hinzuzufügen.

F: Haben Sie noch Angehörige, wo leben diese? Haben Sie Kontakt zu diesen?

A: Ich kenne keine Verwandten und ich war damals noch so klein. Ich kann mich nicht mehr an sie erinnern.

F: Wo leben Ihre Eltern und Geschwister?

A: Mein Vater ist verstorben. Was meine Mutter anbelangt, das weiß ich nicht. Da kamen diese Gun-Men und ich bin einfach nur weggelaufen, um mein Leben zu retten. Ich habe noch eine Schwester, aber über ihren weiteren Verbleib weiß ich nichts.

F: Wann ist ihr Vater verstorben?

A: Das weiß ich nicht. Mein Vater ist verstorben, bevor die Gun-Men hinter mir her gewesen sind.

F: Wann, in welchem Jahr war das, als die Gun-Men hinter Ihnen her waren?

A: Das ist lange her, ich kann mich nicht mehr erinnern.

F: Wie alt waren Sie denn da?

A: Ich kann mich an das Alter nicht erinnern.

F: War das voriges Jahr oder vor zwei Jahren?

A: Ich kann mich nicht erinnern.

F: Als diese Gun-Men kamen, wo haben Sie da gelebt?

A: Dort, wo ich wohnte, gab es keine Adresse. Ich habe in einem Dorf, einem Village, gelebt. Den Namen dieses Village weiß ich aber nicht mehr.

F: Dort, wo Sie in ihrer Heimat gelebt haben, bevor sie geflüchtet sind, welche Orte, Dörfer, Städte, etc. liegen denn in der Nähe?

A: Ich kann mich an weitere Orte nicht erinnern. Der einzige Ort, an den ich mich erinnern kann, ist Freetown. Freetown ist die Hauptstadt. Ich habe dort nicht gelebt, aber ich kann mich daran erinnern. Ja, ich war in Freetown, ich habe mich dort aber nicht aufgehalten, ich bin nur dorthin und dann wieder zurück nach Hause gefahren. Ich kann mich nicht erinnern, wann das war.

F: Wie lange braucht man von ihrem Heimatort nach Freetown, mit welchem Transportmittel sind Sie hingefahren?

A: Ich war mit dem öffentlichen Bus dort, ich weiß aber nicht mehr, wie lange das gedauert hat. Ich war ein Kind. Auch als ich Sierra Leone verlassen habe, war ich noch ein Kind, aber an das Alter kann ich mich nicht erinnern.

F: Ich ersuche Sie, schreiben Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsbürgerschaft auf. Schreiben Sie mir auch auf, wo Sie in Afrika gelebt haben, bevor Sie nach Europa gereist sind.

...

F: Wo in Afrika haben Sie gelebt, nachdem Sie Sierra Leone verlassen haben und bevor sie nach Europa gekommen sind?

A: Ich kann mich an den Ort nicht mehr erinnern, ich war sehr lange dort, aber ich habe Angst gehabt.

F: Wovor haben Sie denn Angst gehabt?

A: Ich hatte Angst, weil diese Gun-Men Waffen dabei hatten und weil sie mich töten wollten.

F: In welchem Staat haben Sie sich aufgehalten, nachdem Sie Sierra Leone verlassen haben?

A: Das einzige Land, an das ich mich erinnern kann, wo ich mich aufgehalten habe, bevor ich eingereist bin, ist Italien.

F: Nachdem Sie Sierra Leone als kleines Kind verlassen haben, haben Sie sich da immer am selben Ort aufgehalten? Heute sind Sie erwachsen, Sie müssen also viele Jahre irgendwo gewesen sein.

A: In Italien, Milano, eine genaue Adresse kann ich nicht sagen.

F: Wie lange waren Sie in Italien, wer hat für Sie gesorgt?

A: Das war ein Weißer.

F: Name und Adresse des Weißen?

A: Das weiß ich nicht, ich bin nicht hinausgegangen, ich hatte keine Kontakte.

F: Sie sprechen Italienisch?

A: Nein. Ich bin nicht hinausausgegangen, weil ich Angst hatte vor den Gun-Men. Ich wusste nicht, ob die noch hinter mir her sind.

F: Haben Sie besondere private oder familiäre Bindungen in Österreich?

A: Nein.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Mir geht es gut, ich habe keine Probleme.

F: Sie haben angegeben, sich ein Jahr lang in Mailand/Italien aufgehalten zu haben. Konkret, wo haben Sie sich davor aufgehalten, in welchem Ort, in welchem Staat? Nennen Sie mir die genaue Adresse.

A: Ich weiß nicht, ob das in Afrika war, ich habe viele Weiße gesehen und es waren auch viele Schwarze dort.

F: Sie können schreiben, Sie haben Schulbildung, wo haben Sie das gelernt?

A: In Sierra Leone.

F: Sie halten sich offensichtlich über mehrere Jahre nach der Flucht aus Sierra Leone irgendwo vermutlich im Bereich von Afrika auf und wissen nicht, an welchem Ort, in welchem Staat das war?

A: An den Namen des Landes und des Ortes kann ich mich nicht mehr erinnern. Aber ich kann sagen, dass ich dort viele Leute gesehen habe, aber ich muss sagen, dass ich dort große Angst hatte.

F: Verstehe ich Sie richtig, Sie sind Staatsbürger von Sierra Leone und wissen nicht, wo in Afrika Sie bis zu Ihrer Ausreise nach Europa einige Jahre gelebt haben?

A: Ja, so ist es.

F: Welche Sprachen sprechen Sie neben Englisch und Pidgin-Englisch?

A: Nur Englisch, und ich versuche noch, Deutsch zu lernen.

Information: In Ihrem Fall wurde eine Sprachanalyse zwecks Herkunftsbestimmung durchgeführt. Die Aufnahme fand am XXXX statt. Das Ergebnis dieser Sprachanalyse ist, dass Sie offensichtlich ein Englisch sprechen, welches Nigeria zuzuordnen ist. Sie sprechen Englisch und Pidgin-Englisch. Sie sprechen Englisch nicht auf Muttersprachenniveau. Ihr Pidgin-Englisch ist offensichtlich dem westlichen Nigeria zuzuordnen und kommt jenen Menschen aus dem westlichen Nigeria am nächsten, welche Yoruba als Muttersprache haben. Festgestellt wird weiter, dass Sie die in Sierra Leone übliche Umgangssprache, nämlich Krio, nicht sprechen und auch keine andere Stammessprache aus Sierra Leone. Die Behörde geht daher davon aus, dass Sie tatsächlich vor der Ausreise aus Afrika in Nigeria gelebt haben. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? Ich lege Ihnen das Sprachanalysegutachten hiermit zur Einsichtnahme vor.Information: In Ihrem Fall wurde eine Sprachanalyse zwecks Herkunftsbestimmung durchgeführt. Die Aufnahme fand am römisch 40 statt. Das Ergebnis dieser Sprachanalyse ist, dass Sie offensichtlich ein Englisch sprechen, welches Nigeria zuzuordnen ist. Sie sprechen Englisch und Pidgin-Englisch. Sie sprechen Englisch nicht auf Muttersprachenniveau. Ihr Pidgin-Englisch ist offensichtlich dem westlichen Nigeria zuzuordnen und kommt jenen Menschen aus dem westlichen Nigeria am nächsten, welche Yoruba als Muttersprache haben. Festgestellt wird weiter, dass Sie die in Sierra Leone übliche Umgangssprache, nämlich Krio, nicht sprechen und auch keine andere Stammessprache aus Sierra Leone. Die Behörde geht daher davon aus, dass Sie tatsächlich vor der Ausreise aus Afrika in Nigeria gelebt haben. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? Ich lege Ihnen das Sprachanalysegutachten hiermit zur Einsichtnahme vor.

A: Ich verstehe das nicht, ich weiß nicht, wo ich gelebt habe.

F: Nicht glaubhaft ist, dass Sie trotz mehrjährigen Aufenthalts nicht wissen wollen, wo Sie in Afrika gelebt haben. Nicht glaubhaft ist aufgrund vorliegender Beweismittel, dass Sie aus Sierra Leone stammen und Staatsbürger von Sierra Leone sind. Die vorliegenden Beweismittel weisen klar und ziemlich eindeutig auf eine Herkunft aus Nigeria hin. Die Behörde geht daher im weiteren Verfahren davon aus, dass Ihre Angaben zur Herkunft aus Sierra Leone falsch sind, und stellt Nigeria als ihren Herkunftsort fest. Weiters geht das Bundesasylamt davon aus, dass Sie Staatsbürger von Nigeria sind. Haben Sie zu Nigeria Gründe geltend zu machen, die gegen eine Rückschiebung dorthin sprechen?

A: Ich habe keinerlei Bezug zu Nigeria, ich war noch nie in Nigeria. Ich habe diesen Namen das erste Mal gehört. Als diese Sprachanalyse gemacht worden ist, sagte ich diesem Mann, dass ich noch ein Kind war, als ich Sierra Leone verlassen habe und ich danach in Englisch aufgezogen wurde.

F: Wer hat Sie denn in Englisch aufgezogen?

A: Meine Eltern, mein Vater und meine Mutter, die haben mit mir immer Englisch gesprochen.

F: Gerade vorhin haben Sir mir gesagt, dass ihr Vater verstorben ist, bevor Sie Sierra Leone verlassen haben.

A: Da war ich noch sehr klein.

Information: Ich habe hier die vorliegenden Feststellungen der Staatendokumentation zu Nigeria. Kurz zusammengefasst, ist zu Nigeria festzuhalten, dass es dort weder Bürgerkrieg gibt noch das Land in internationale Konflikte verstrickt ist noch Ihr Leben durch andere Risiken massiv bedroht wäre. Eine Rückkehr dorthin erscheint ohne größere Probleme möglich und zumutbar. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich weiß gar nichts von Nigeria, ich bin nicht von Nigeria.

F: Haben Sie sonst noch etwas Relevantes vorzubringen? Sind aus Ihrer Sicht noch Ergänzungen erforderlich? Gibt es noch wesentliche Punkte, die bisher noch nicht angesprochen wurden? Nach der Rückübersetzung haben Sie noch die Möglichkeit, Ergänzungen oder Korrekturen anzumerken.

A: Ich möchte keine weiteren Angaben machen.

Nach Rückübersetzung um 11.05 Uhr gebe ich an:

Mir wurde diese Niederschrift rückübersetzt. Ich möchte noch ergänzen: Ich bin als Kind aus Sierra Leone geflüchtet und ich weiß nicht, wo ich mich seither aufgehalten habe.

F: Sie haben die Möglichkeit, noch im Verfahren weitere Beweismittel nachzubringen, insbesondere wäre es gut, Unterlagen zur Identität nachzubringen. Gibt es irgendein Beweismittel, das Sie als Beweis für Ihre Identität und Ihr Vorbringen angeben können?

A: Ich habe keine Beweismittel. Als man mich das letzte Mal befragt hat, sagte ich auch schon, dass ich keine Beweismittel habe. Ich wüsste nicht, was ich sonst noch bringen könnte, ich habe alles schon gesagt.

F: Wieso kommen Sie gerade nach Österreich?

A: Der Mann in Italien hat zu mir gesagt, er könne sich nicht mehr länger um mich kümmern. Er gab mir eine Zugfahrkarte und so kam ich hierher nach Österreich."

Der angefochtene Bescheid enthält sodann folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"Zu Ihrer Person: Sie sind Staatsbürger von Nigeria. Entgegen Ihren Behauptungen kommen Sie offensichtlich nicht aus Sierra Leone, sondern aus dem Westen Nigerias. Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Angaben sind nicht glaubhaft.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Die von Ihnen vorgebrachten Gründe können nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann, aus welchen Gründen Sie tatsächlich Nigeria verlassen haben.

Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr: Es gibt für Sie in Nigeria weder Bürgerkrieg noch Hungersnot oder andere ähnlich gelagerte existenzielle Gefahren. Sie sind im erwerbsfähigen Alter, eine Arbeitsaufnahme ist Ihnen zuzumuten und Sie könnten bei Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die von Ihnen gemachten Angaben zur Herkunft aus Sierra Leone sind falsch. Demnach sind auch alle darauf beruhenden Angaben zu den Fluchtgründen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend. Ihre Angaben sind nicht glaubhaft. Sie selbst sind nicht glaubwürdig. Diese von Ihnen genannten Gründe konnten nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Ziel staatlicher Verfolgungsmaßnahmen aus Gründen der GFK oder aus anderen Gründen sein könnten und dass aus diesem Grund internationaler Schutz erforderlich wäre.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen und keine sonstigen relevanten privaten Beziehungen. Sie sprechen Englisch und Pidgin-Englisch, sind aber der deutschen Sprache nicht mächtig. Sie sind in Österreich aufgrund des Asylantrages bis zur Bescheidzustellung zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt."

Es folgen im Bescheid des Bundesasylamtes sodann ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria.

Zur Beweiswürdigung führte der angefochtene Bescheid Folgendes aus:

"Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sofern hier Name und Geburtsdatum verwendet werden, dient dies bis zur tatsächlichen Feststellung der Identität lediglich zur Festlegung der Verfahrensidentität. Sie behaupten, aus Sierra Leone zu stammen und dort auch die Schule besucht zu haben. Als Kind seien Sie von dort infolge eines Angriffs bewaffneter Männer geflüchtet. Sie können keine Angaben dazu machen, wo Sie geboren sind, wohin Sie nach dem Verlassen Sierra Leones geflüchtet sind und wo Sie sich offensichtlich über mehrere Jahre außerhalb ihres Heimatlandes "Sierra Leone" aufgehalten haben. Erst Italien wurde von Ihnen als Aufenthaltsstaat genannt. Sie hätten sich rund ein Jahr dort aufgehalten. Doch auch hier fehlen Beweise zu diesen Angaben und Italien hat auf Anfrage bestätigt, dass Ihr Aufenthalt dort unbekannt sei. Im Zuge des Verfahrens kam sehr früh der Verdacht auf, dass Sie hier falsche Angaben machen, um Ihre Herkunft zu verschleiern. Mittels einer Sprachanalyse wurde festgestellt, dass Sie offensichtlich nicht aus Sierra Leone stammen, sondern Ihre Sozialisation und der Spracherwerb offensichtlich in Nigeria erfolgte, konkret wurde hier der westliche Teil Nigerias genannt und ebenso angegeben, dass Sie vermutlich ein Englisch sprechen, welches Nahebeziehungen zum Yoruba-Volk aus Nigeria zeigt und somit Yoruba vermutlich als Muttersprache zu bezeichnen ist. Noch dazu sprechen Sie nicht Krio, die Lingua Franca, welche in Sierra Leone gesprochen wird, Sie sprechen auch keine andere in Sierra Leone gesprochene Stammessprache. Sie haben weder Dokumente noch sonstige nachvollziehbare Angaben zur Person und zur Herkunft gemacht. Ihre Angaben, Sie würden aus Sierra Leone stammen, sind durch keinerlei sonstige Hinweise oder Beweismittel gestützt. Das vorliegende Sprachanalysegutachten von "XXXX in Schweden, datiert mit XXXX, ... wurde von zwei Analytikern erstellt. Der Analyst XXXX ist selbst in Sierra Leone geboren und hat längere Zeit auch in Liberia gelebt. Er ist Analyst für Krio, Englisch, Temne und Mende und spricht Krio auf Muttersprachenniveau. Der Analyst XXXX stammt aus Nigeria, ist in XXXX, Lagos und Benin City aufgewachsen und macht Analysen für Englisch, Pidgin-Englisch, Yoruba und Edo. Das Ganze wurde von einem Linguisten geleitet und begutachtet. XXXX arbeitet seit Jahren für Behörden, insbesondere Asylbehörden, nicht nur in Schweden, und führt Analysen zur Herkunftsbestimmung seit Jahren bewährt und erfolgreich durch. Aufgrund der sprachlichen Besonderheiten in Ausdruck, Dialekt und der Verwendung und der Einbeziehung von Worten aus Stammessprachen kann in vielen Fällen eine relativ präzise Zuordnung getroffen werden. Selbst in Österreich ist eine regionale Zuordnung innerhalb kleinräumiger Strukturen möglich. Es gibt klare Unterscheidungen in Dialekt und Aussprache, zum Beispiel zwischen Wien, Kärnten, Tirol, Vorarlberg, etc. Erst recht ist eine solche regionale Zuordnung in größeren Dimensionen, wie vorliegend in Afrika, möglich. In Ihrem Fall wäre anzunehmen gewesen, da Sie in Sierra Leone aufgewachsen sind und dort angeblich auch die Schule besucht haben, dass Sie zumindest die Umgangssprache Krio in Ansätzen beherrschen. Dies ist in Ihrem Fall nicht feststellbar. Sie beherrschen weder Krio noch sonst eine Form von Stammessprachen, welche in Sierra Leone gesprochen werden. Aufgrund des sprachlichen Ausdrucks, der Satzbildung und der Grammatik wurden Sie der Region des westlichen Nigerias zugeordnet. Weiters wurde festgestellt, dass Sie ein Englisch sprechen, wie es von Menschen gesprochen wird, die Yoruba, eine der nigerianischen Hauptsprachen, als Muttersprache sprechen. Das Sprachanalysegutachten wurde von unabhängigen Experten erstellt, an deren Fachkompetenz und Unabhängigkeit keine Zweifel bestehen. Durch Ihre bloße Behauptung, Sie würden aus Sierra Leone stammen und auch Staatsbürger aus Sierra Leone sein, haben Sie keinen stichhaltigen Beweis zum Verfahren beigetragen. Ihre Angaben werden durch Ihre offensichtliche Unkenntnis zu Sierra Leone - Sie kennen nicht einmal Ihren Herkunftsort, durch Ihr offensichtliches Nichtmitwirken an der Feststellung Ihres weiteren Aufenthaltes nach dem angeblichen Verlassen von Sierra Leone - Sie wollen offensichtlich keine Angaben dazu machen, wo Sie sich aufgehalten haben, bevor Sie nach Italien gereist sind, - sowie durch die Sprachanalyse, welche feststellt, dass Sie Ihren sprachlichen Hintergrund offensichtlich in Nigeria haben, widerlegt. Die Behörde kommt daher bei Würdigung aller Beweismittel zu dem Schluss, dass Sie aus Nigeria stammen und Staatsbürger von Nigeria sind."Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nicht fest. Sofern hier Name und Geburtsdatum verwendet werden, dient dies bis zur tatsächlichen Feststellung der Identität lediglich zur Festlegung der Verfahrensidentität. Sie behaupten, aus Sierra Leone zu stammen und dort auch die Schule besucht zu haben. Als Kind seien Sie von dort infolge eines Angriffs bewaffneter Männer geflüchtet. Sie können keine Angaben dazu machen, wo Sie geboren sind, wohin Sie nach dem Verlassen Sierra Leones geflüchtet sind und wo Sie sich offensichtlich über mehrere Jahre außerhalb ihres Heimatlandes "Sierra Leone" aufgehalten haben. Erst Italien wurde von Ihnen als Aufenthaltsstaat genannt. Sie hätten sich rund ein Jahr dort aufgehalten. Doch auch hier fehlen Beweise zu diesen Angaben und Italien hat auf Anfrage bestätigt, dass Ihr Aufenthalt dort unbekannt sei. Im Zuge des Verfahrens kam sehr früh der Verdacht auf, dass Sie hier falsche Angaben machen, um Ihre Herkunft zu verschleiern. Mittels einer Sprachanalyse wurde festgestellt, dass Sie offensichtlich nicht aus Sierra Leone stammen, sondern Ihre Sozialisation und der Spracherwerb offensichtlich in Nigeria erfolgte, konkret wurde hier der westliche Teil Nigerias genannt und ebenso angegeben, dass Sie vermutlich ein Englisch sprechen, welches Nahebeziehungen zum Yoruba-Volk aus Nigeria zeigt und somit Yoruba vermutlich als Muttersprache zu bezeichnen ist. Noch dazu sprechen Sie nicht Krio, die Lingua Franca, welche in Sierra Leone gesprochen wird, Sie sprechen auch keine andere in Sierra Leone gesprochene Stammessprache. Sie haben weder Dokumente noch sonstige nachvollziehbare Angaben zur Person und zur Herkunft gemacht. Ihre Angaben, Sie würden aus Sierra Leone stammen, sind durch keinerlei sonstige Hinweise oder Beweismittel gestützt. Das vorliegende Sprachanalysegutachten von "XXXX in Schweden, datiert mit römisch 40 , ... wurde von zwei Analytikern erstellt. Der Analyst römisch 40 ist selbst in Sierra Leone geboren und hat längere Zeit auch in Liberia gelebt. Er ist Analyst für Krio, Englisch, Temne und Mende und spricht Krio auf Muttersprachenniveau. Der Analyst römisch 40 stammt aus Nigeria, ist in römisch 40 , Lagos und Benin City aufgewachsen und macht Analysen für Englisch, Pidgin-Englisch, Yoruba und Edo. Das Ganze wurde von einem Linguisten geleitet und begutachtet. römisch 40 arbeitet seit Jahren für Behörden, insbesondere Asylbehörden, nicht nur in Schweden, und führt Analysen zur Herkunftsbestimmung seit Jahren bewährt und erfolgreich durch. Aufgrund der sprachlichen Besonderheiten in Ausdruck, Dialekt und der Verwendung und der Einbeziehung von Worten aus Stammessprachen kann in vielen Fällen eine relativ präzise Zuordnung getroffen werden. Selbst in Österreich ist eine regionale Zuordnung innerhalb kleinräumiger Strukturen möglich. Es gibt klare Unterscheidungen in Dialekt und Aussprache, zum Beispiel zwischen Wien, Kärnten, Tirol, Vorarlberg, etc. Erst recht ist eine solche regionale Zuordnung in größeren Dimensionen, wie vorliegend in Afrika, möglich. In Ihrem Fall wäre anzunehmen gewesen, da Sie in Sierra Leone aufgewachsen sind und dort angeblich auch die Schule besucht haben, dass Sie zumindest die Umgangssprache Krio in Ansätzen beherrschen. Dies ist in Ihrem Fall nicht feststellbar. Sie beherrschen weder Krio noch sonst eine Form von Stammessprachen, welche in Sierra Leone gesprochen werden. Aufgrund des sprachlichen Ausdrucks, der Satzbildung und der Grammatik wurden Sie der Region des westlichen Nigerias zugeordnet. Weiters wurde festgestellt, dass Sie ein Englisch sprechen, wie es von Menschen gesprochen wird, die Yoruba, eine der nigerianischen Hauptsprachen, als Muttersprache sprechen. Das Sprachanalysegutachten wurde von unabhängigen Experten erstellt, an deren Fachkompetenz und Unabhängigkeit keine Zweifel bestehen. Durch Ihre bloße Behauptung, Sie würden aus Sierra Leone stammen und auch Staatsbürger aus Sierra Leone sein, haben Sie keinen stichhaltigen Beweis zum Verfahren beigetragen. Ihre Angaben werden durch Ihre offensichtliche Unkenntnis zu Sierra Leone - Sie kennen nicht einmal Ihren Herkunftsort, durch Ihr offensichtliches Nichtmitwirken an der Feststellung Ihres weiteren Aufenthaltes nach dem angeblichen Verlassen von Sierra Leone - Sie wollen offensichtlich keine Angaben dazu machen, wo Sie sich aufgehalten haben, bevor Sie nach Italien gereist sind, - sowie durch die Sprachanalyse, welche feststellt, dass Sie Ihren sprachlichen Hintergrund offensichtlich in Nigeria haben, widerlegt. Die Behörde kommt daher bei Würdigung aller Beweismittel zu dem Schluss, dass Sie aus Nigeria stammen und Staatsbürger von Nigeria sind.

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes: Zu Nigeria haben Sie kein relevantes Vorbringen erstattet. Sie behaupten, nie dort gewesen zu sein und Staatsbürger von Sierra Leone zu sein.

Betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Sie sind jung und arbeitsfähig, haben Schulbildung, sprechen Englisch in einer Form, wie es im Westen Nigerias gesprochen wird, und haben daher die Möglichkeit, nach Rückkehr in die Heimat wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ..."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den vier Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Schließlich lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 AsylG 2005 vor.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den vier Spruchpunkten. Der Status des Asylberechtigten könne nicht zuerkannt werden, weil ein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht worden sei. Auch eine refoulementrelevante Gefährdung liege nicht vor. Es seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Schließlich lägen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 AsylG 2005 vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde samt Beschwerdeergänzung, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde.

I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden ergänzten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden ergänzten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Nigeria zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen zu Österreich sowie zu seinem Gesundheitszustand.

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom 24.06.2013 im Wesentlichen vor, dass sich Nigeria laut Aussage seines Präsidenten in einer schlimmeren Situation als in einem Bürgerkrieg befinde. Weiters wurde vorgebracht, dass die Konflikte nicht mehr nur lokal und zeitlich begrenzt seien. Die Ibos bereiteten sich auf schwierige Zeiten vor und die Händler schickten ihre Familien ins Ibo-Land zurück. Die Lage verschlechtere sich ständig. Die Regierungen der Bundesstaaten versuchten, sich auf die Ströme von intern Vertriebenen vorzubereiten, es gebe jedoch kein ausreichendes Budget, um den Bedürfnissen der Vertriebenen nachzukommen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt der Asylgerichtshof folgenden Sachverhalt fest:

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria.

Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer behauptete nicht einmal eine asylrelevante Bedrohung seiner Person in Nigeria.

Das Bundesasylamt ging insgesamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel für sein Vorbringen vorlegen konnte. Vor allem aber stellen sich die Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich in wesentlichen Punkten als denkbar vage und unplausibel dar. Die Beschwerde trat der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht substanziiert entgegen.

Der Asylgerichtshof schließt sich den Sachverhaltsfeststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides an. Der Beschwerdeführer, der bereits im Verwaltungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war, konnte keinen plausiblen Grund dafür angeben, warum er zu mehr als einem Jahrzehnt seiner Biografie keine konkreten Angaben machen konnte. Da er die in dem - nur floskelhaft - behaupteten Herkunftsstaat Sierra Leone verbreiteten Sprachen nicht beherrscht und auch über keinerlei geografische Kenntnisse zu diesem Staat verfügt, scheidet Sierra Leone als Herkunftsstaat aus. Das Sprachanalysegutachten stellte schließlich mit ausführlicher Begründung eine Sozialisierung des Beschwerdeführers in Nigeria fest.

Die Textpassage in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24.06.2013, dass sich Nigeria laut Aussage seines Präsidenten in einer schlimmeren Situation als in einem Bürgerkrieg befinde, stellt ein Zitat aus der "Süddeutschen Zeitung" vom 10.01.2012, S. 14, dar, wo unter dem Titel "Gespenstischer Feind - Die geheimnisvolle islamistische Sekte Boko Haram hat Nigeria an den Rand eines Bürgerkriegs zwischen Christen und Muslimen gebracht" Präsident Goodluck Jonathan mit einer Äußerung von Anfang Jänner 2012 zur islamistischen Gewalt in Nigeria zu Wort kommt, dass diese noch viel schlimmer als der Bürgerkrieg sei, weil sich die Sympathisanten der Terror-Gruppe auch in den Reihen der Regierung, des Parlaments und der Gerichte verstecken, den ganzen Staat unterwandern und - anders als ein Gegner im Bürgerkrieg - schwer zu greifen sind. Die Aussage in der Stellungnahme vom 24.06.2013, wonach sich die Ibos auf schwierige Zeiten vorbereiten und die Händler ihre Familien ins Ibo-Land zurückschicken, stammt aus dem Bericht der Konrad Adenauer Stiftung vom April 2012 mit dem Titel "Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu" und bezieht sich nur auf die in den nördlichen Bundesstaaten lebenden Ibo-Händler; eine besondere Gefährdung aller 30 Millionen Ibo-Angehörigen in Nigeria kann auch aus diesem Bericht nicht abgeleitet werden. Die Aussage in der Stellungnahme vom 24.06.2013, wonach die Regierungen der Bundesstaaten versuchten, sich auf die Ströme von intern Vertriebenen vorzubereiten, es jedoch kein ausreichendes Budget gebe, um den Bedürfnissen der Vertriebenen nachzukommen, ist dem Bericht des U. S. Department of State, 2011 Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, S. 19, entnommen und findet sich bereits im Bericht des U. S. Department of State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Nigeria, S. 22; ein allgemeines Nichtvorhandensein einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative für intern Vertriebene in Nigeria kann aus diesem Bericht nicht abgeleitet werden.

Insgesamt gesehen konnte somit vom Beschwerdeführer eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden.

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist volljährig und arbeitsfähig, sodass er in Nigeria zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer reiste erst im September 2010 illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund drei Jahre als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Auf besondere private oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, etwa eine Tätigkeit in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, gibt es keinen Hinweis. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet.

Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom XXXX nach § 27 SMG, § 15 StGB, § 269 StGB, § 83 StGB, § 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, bzw. vom 15.07.2011 nach § 27 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten bzw. vom 03.11.2011 nach § 228 StGB, § 119 FPG ohne Zusatzstrafe bzw. vom XXXX nach § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom römisch 40 nach Paragraph 27, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, StGB, Paragraph 83, StGB, Paragraph 84, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, bzw. vom 15.07.2011 nach Paragraph 27, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten bzw. vom 03.11.2011 nach Paragraph 228, StGB, Paragraph 119, FPG ohne Zusatzstrafe bzw. vom römisch 40 nach Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.

Zur Lage in Nigeria wird festgestellt:

Die Situation in Nigeria ist trotz momentaner Staatskrise grundsätzlich ruhig und von gegenseitiger Dialogbereitschaft geprägt, die Staatsgewalt, insbesondere Polizei und Justiz, ist funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias, z. B. im Plateau State, kommt es wiederholt zu religiös motivierten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Außerdem gibt es in einigen nördlichen Bundesstaaten, z. B. Kano State und Kaduna State, Angriffe auf kirchliche Einrichtungen und auf moderate Muslime durch radikalislamische Gruppierungen und Einzeltäter. Teilweise wird die Zivilbevölkerung in die gewalttätigen Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.

Die Präsidentschaftswahlen im April 2011 zeichneten sich als die freisten und fairsten Wahlen in der Geschichte Nigerias aus. Während des Wahlkampfes und nach Bekanntgabe der Ergebnisse kam es jedoch in vielen Städten des Nordens zu schweren Ausschreitungen, bei welchen mindestens 800 Personen ums Leben kamen. Das gewählte Staatsoberhaupt Goodluck Jonathan, ein Christ aus dem Niger Delta, führte sein bisheriges Programm des Ausgleichs zwischen Norden und Süden und der Reintegration ehemaliger Kämpfer in der Niger-Delta-Region fort. Während das Niger-Delta-Programm gut läuft, kam es aufgrund der ungleichen Lage des Südens und des Nordens immer wieder zu gewalttätigen Angriffen von extremistischen Kräften.

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Diese Migrationsbewegungen finden auch statt. Die nigerianische Gesellschaft ist hochflexibel und obendrein mehrsprachig. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Personen derselben Berufsgruppe sowie Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 160 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.

Quellen: Bundesasylamt - Staatendokumentation, Länderinformationsblatt zu Nigeria, Mai 2013; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2012, 19.04.2013; U. S. Department of State; Nigeria - Country Specific Information, 22.03.2013; deutsches Auswärtiges Amt, Nigeria - Innenpolitik, Oktober 2012; BAMF-IOM, Rückkehr nach Nigeria - Länderinformationsblatt, August 2012; österreichisches Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, Außen- und Europapolitischer Bericht 2011, 08.07.2012; Amnesty International Deutschland, Amnesty Report 2012 - Nigeria, 24.05.2012; deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; Konrad-Adenauer-Stiftung, Nigeria ein Jahr nach der Wahl - Die Konflikte nehmen zu, April 2012; Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention - GFK droht.

§ 11 AsylG 2005 lautet:Paragraph 11, AsylG 2005 lautet:

"(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind."(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen."

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine drohende Verfolgung im Sinn der wiedergegebenen Gesetzesbestimmungen nicht glaubhaft machen konnte. Sein Fluchtvorbringen war als unglaubwürdig zu beurteilen.

II.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Nigeria weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers aus in seiner Person gelegenen Gründen zu befürchten ist.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Nigeria lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Nigeria keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen seiner Volksgruppe oder seiner Kirche zu suchen.

Letztlich stellen sich also die vom Beschwerdeführer angesprochenen Gefahren für Rückkehrer nach Nigeria in hohem Maße als spekulativ dar. Es trifft zwar nach den Länderberichten zu, dass die Lage in Nigeria regional instabil ist, doch kann im Sinn der maßgeblichen Rechtsprechung keineswegs von einer realen Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK für Rückkehrer nach Nigeria schlechthin, etwa aufgrund eines Bürgerkrieges oder einer Hungersnot, ausgegangen werden, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes nicht vorliegen.

II.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund dreijährigen Aufenthalt in Österreich - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund dreijährigen Aufenthalt in Österreich - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).

Denn nach den Feststellungen reiste der Beschwerdeführer erst im September 2010 illegal nach Österreich ein und hält sich seither rund drei Jahre als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer misslang dem Beschwerdeführer jedoch eine entsprechende, ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse.

Der Beschwerdeführer konnte keine aktuell bestehenden familiären Anknüpfungspunkte in Österreich glaubhaft machen. Jedenfalls wäre ein Familienleben auch zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem den Beteiligten der bloß vorübergehende Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein musste. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Asylantrages vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, doch erwies sich dieser letztlich als unbegründet, sodass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügte. Im vorliegenden Fall kann die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von drei Jahren allerdings nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, weil sich dieser nie dem Verfahren entzog.

Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine besonders schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Auch vorübergehende oder geringfügige Arbeitsverhältnisse, wie sie realistischerweise auch für Asylwerber mit geringen beruflichen und sprachlichen Qualifikationen möglich sind und in vielen Fällen verwirklicht werden, etwa als Zeitungszusteller, Erntehelfer, Küchenhelfer oder Reinigungskraft, wurden vom Beschwerdeführer nicht eingegangen. Von der Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit kann keine Rede sein. Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom XXXX nach § 27 SMG, § 15 StGB, § 269 StGB, § 83 StGB, § 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, bzw. vom 15.07.2011 nach § 27 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten bzw. vom 03.11.2011 nach § 228 StGB, § 119 FPG ohne Zusatzstrafe bzw. vom XXXX nach § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine besonders schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Ein Beschäftigungsverhältnis oder die Ablegung einer Sprachprüfung wurde nicht einmal behauptet. Auch vorübergehende oder geringfügige Arbeitsverhältnisse, wie sie realistischerweise auch für Asylwerber mit geringen beruflichen und sprachlichen Qualifikationen möglich sind und in vielen Fällen verwirklicht werden, etwa als Zeitungszusteller, Erntehelfer, Küchenhelfer oder Reinigungskraft, wurden vom Beschwerdeführer nicht eingegangen. Von der Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit kann keine Rede sein. Laut Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom römisch 40 nach Paragraph 27, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 269, StGB, Paragraph 83, StGB, Paragraph 84, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, bzw. vom 15.07.2011 nach Paragraph 27, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten bzw. vom 03.11.2011 nach Paragraph 228, StGB, Paragraph 119, FPG ohne Zusatzstrafe bzw. vom römisch 40 nach Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt.

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen. Dabei ist insbesondere auch ein gesicherter Lebensunterhalt nachzuweisen. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.

II.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 38 Abs. 3 AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 2 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, AsylG 2005 steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 2, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 AsylG 2005 vor.

Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden.Aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens und insbesondere auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergab sich letztlich kein Hinweis, dass der Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides rechtswidrig erlassen worden wäre oder dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Herkunftsstaat, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Offensichtlichkeit, strafrechtliche Verurteilung, Täuschung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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