Norm
AsylG 2005 §3Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.3.2008, 08 00.058-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.4.2009, am 4. 6. 2009, am 21.10. 2009 und am 27.5.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.3.2008, 08 00.058-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.4.2009, am 4. 6. 2009, am 21.10. 2009 und am 27.5.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Text
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 2.1.2008 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST OST) am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 16.1.2008 (Außenstelle Traiskirchen) und am 3.3.2008 (Außenstelle Eisenstadt) an, er habe als Wächter in einem Gefängnis gearbeitet und sei beschuldigt worden, an der Flucht dreier Gefangener beteiligt gewesen zu sein, die Regierung habe nach ihm suchen lassen. Mit einem der Geflohenen sei er persönlich verfeindet, weil er ihn bei einem Gefangenenaufstand verletzt habe.
Am 28.2.2008 legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis, sein Maturazeugnis, seine Dienstbestätigung, seinen vorläufigen Dienstausweis, eine Bestätigung über einen Ausbildungsabschluss und zwei Artikel aus dem Internet vor, und zwar einen unter dem Titel "Gefängnisrevolte - sieben Tote" vom 26.2.2006 (http://www.goftaman.com/daten/en/articles/article24.htm; ausgedruckt am 28.2.2008, inzwischen mit diesem Inhalt nicht mehr abrufbar) und einen anderen: "Kabul: Sieben Talibankämpfer aus Gefängnis entflohen" vom 24.1.2006 (http://www.shortnews.de/id/606750/kabul-sieben-talibankaempfer-aus-gefaengnis-entflohen; ausgedruckt am 22.4.2009).
1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis 18.3.2009 erteilt (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubwürdig und begründet dies näher. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Es kommt jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seinen Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung.1.2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde ihm eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis 18.3.2009 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt beurteilt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht als glaubwürdig und begründet dies näher. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Es kommt jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seinen Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1.4.2008 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 8.4.2008.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.3.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 8.4.2008.
Am 9.1.2013 teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich dem Bundesasylamt (das diese Meldung dem Asylgerichtshof weiterleitete) mit, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag im Bereich des Flughafens Schwechat der Passkontrolle gestellt und sich mit einem afghanischen Reisepass ausgewiesen hatte, den die Afghanische Botschaft in Wien am 18.4.2012 ausgestellt hatte.
1.3. Am 23.4.2009, am 4.6.2009, am 21.10.2009 und am 27.5.2013 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurden. Das Bundesasylamt hatte jeweils auf die Teilnahme verzichtet.
1.4. Der Asylgerichtshof erhob Beweis, indem er den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen einsah, die auch in der Verhandlung vom 27.5.2013 (der Artikel "Five sentenced to death Taliban militants escape Pul-i-Charkhi Prison" bereits in der Verhandlung vom 23.4.2009) erörtert wurden:
The Constitution of Afghanistan. Year 1382
UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, July 2009
UNHCR, UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17 December 2010 (HRC/EG/AFG/10/04)
Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012, Stand Jänner 2012, Berlin
Home Office, UK Border Agency, Afghanistan. Country of Origin Information (COI) Report. 11 October 2011
Corinne Troxler Gulzar, Afghanistan: Update. Die aktuelle Sicherheitslage. Bern, 3. September 2012 (SFH)
Habibur Rehman Ibrahimi/Akram Noorzai, Five sentenced to death Taliban militants escape Pul-i-Charkhi Prison, vom 23.2.2008 (Ausdruck aus dem Internet, http://freedetainees.org/153; 22.4.2009)
Artikel "Mullah Naqibullah May Be Arrested" (Global Jihad, The 21st century¿s phenomenon,
http://www.globaljihad.net/view_news.asp?id=365; 27.5.2013)
Weiters zog der Asylgerichtshof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan (in der Folge als länderkundlicher Sachverständiger bezeichnet) bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen des Vorsitzenden des erkennenden Senates am 28.6.2009 ein schriftliches Gutachten erstattete. Die Verhandlung vom 21.10.2009, in der das Gutachten erörtert werden sollte, wurde vertagt, weil der Beschwerdeführer psychische Probleme hatte. Er hatte schon am 4.6.2009 einen Arztbrief vom 13.5.2009 vorgelegt, wonach er unter Depression und Aggression leide. Der Asylgerichtshof holte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten ein, das die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergab, jedoch psychische Probleme bestätigte. Das länderkundliche Gutachten wurde sodann in der Verhandlung vom 27.5.2013 erörtert.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt der Asylgerichtshof fest:
2.1.1.1. Allgemeine Entwicklung
Ende 2001 wurde das Regime der Taliban gestürzt; seither wurden eine Sonderratsversammlung einberufen, eine Übergangsregierung eingesetzt, Präsident, Parlament und Provinzräte gewählt sowie eine Verfassung verabschiedet. (Am 20.8.2009 fanden bereits die zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt, am 18.9.2010 die zweiten Parlamentswahlen. Diese Wahlen waren von Gewalt und Betrugsvorwürfen überschattet; es gab jedoch weniger Anschläge als 2009.
Nach zwei Nominierungs- und Bestätigungsrunden blieben sieben Ministerposten unbesetzt, weil das alte Parlament 2010 die vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt hatte (allesamt Angehörige ethnischer Minderheiten). Die Kontroverse um die Zusammensetzung des Parlaments, die von der Regierung durch Einsetzung eines Sondergerichts mitverursacht wurde, hat Fortschritte in der Frage der Besetzung von Ministerposten in der Zwischenzeit unmöglich gemacht.
Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Artikel 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog ("Art".
22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates
zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Art. 130 dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Artikel 3, enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Auf die Scharia wird dagegen nicht Bezug genommen, abgesehen davon, dass nach Artikel 130, dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule anzuwenden sind. Staatsreligion ist der Islam (Artikel 2,); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)
Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Art. 58) verankert. Die derzeitigen neun Kommissionsmitglieder wurden im Dezember 2006 für fünf Jahre ernannt, basierend auf einem 2005 in Kraft getretenen Gesetz. Im März 2010 verabschiedete die Menschenrechtskommission einen strategischen Vier-Jahres-Plan, in dem Schwerpunkte definiert werden. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weiterleiten und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Sie ist bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmend Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt; das führte dazu, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung übt. Sie ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige warlords und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie haben eine starke Stellung im Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der Kommission zu beschränken. Ihre Tätigkeit wird auch durch die schlechter werdende Sicherheitslage beeinträchtigt.Die 2002 eingerichtete Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission ist in der Verfassung (Artikel 58,) verankert. Die derzeitigen neun Kommissionsmitglieder wurden im Dezember 2006 für fünf Jahre ernannt, basierend auf einem 2005 in Kraft getretenen Gesetz. Im März 2010 verabschiedete die Menschenrechtskommission einen strategischen Vier-Jahres-Plan, in dem Schwerpunkte definiert werden. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weiterleiten und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Sie ist bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmend Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt; das führte dazu, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung übt. Sie ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige warlords und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie haben eine starke Stellung im Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der Kommission zu beschränken. Ihre Tätigkeit wird auch durch die schlechter werdende Sicherheitslage beeinträchtigt.
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen, müssen aber das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in der Vergangenheit Menschenrechtsverletzungen haben zuschulden kommen lassen, sitzen häufig in einflussreichen Positionen und verfügen über ein erhebliches Droh- und Druckpotential. Ein wirkungsvolles Instrument ist die Beschuldigung, bestimmte Verhaltensweisen verstießen gegen den islamischen oder paschtunischen Sitten- oder Wertekanon. Niemand widerspricht bis heute solchen Behauptungen offen oder hinterfragt ihre Motivation. Dass das Handeln der politischen Akteure laufend auf "Islamkonformität" beobachtet und bewertet wird, engt ihren Handlungsspielraum ein.
Politische Parteien im westlichen Sinn gibt es nicht. Das Parteiengesetz, das im Herbst 2007 beschlossen und im September 2009 verkündet worden ist, sieht vor, dass die Parteien beim Justizministerium registriert werden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes müssen sich alle Parteien neu registrieren; dieser Prozess ist derzeit im Gang. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, sind neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Sie sind oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. Auch die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bisher eher Interessenvertretungen örtlicher Machthaber.
Das Parlament, das im Dezember 2005 erstmals zusammengetreten ist, etabliert sich langsam als kritischer Kontrolleur der Regierung.
Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben, die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren daher schwierig. Politische Rivalitäten beruhen in der Regel nicht auf ideologisch-programmatischen Gegensätzen, sondern auf Rivalitäten um Macht und wirtschaftliche Vorteile; ethnische Konflikte sind eher die Ausnahme. Allianzen werden unter pragmatischen Gesichtspunkten eingegangen. Im April 2007 schlossen sich zahlreiche hochrangige Mitglieder der ehemaligen Nordallianz zur "Nationalen Front" (NF) zusammen; sie besteht mittlerweile nur noch auf dem Papier. Präsident Karzai gelang es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2009, einen großen Teil der oppositionellen Kräfte in sein Lager zu ziehen, darunter auch hochrangige Mitglieder der NF. Auch dass in Kabul im Juni 2010 eine Loya Jirga ("Friedens-Jirga") abgehalten worden ist, hat dazu beigetragen, manche oppositionellen Kräfte einzubinden. Erneute Bemühungen, eine vereinte nationale Opposition zu bilden, ua. durch den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Dr. Abdullah, haben im Dezember 2011 zur Gründung des Parteienbündnisses "Neue Koalition" geführt.
Häufig manifestiert sich politische Opposition in Afghanistan gewaltsam. Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die Taliban, die va. im Süden des Landes aktiv sind, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat.
Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Artikel 116,) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Makhama; Artikel 116, der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Artikel 121, der Verfassung). Es hat mit einem großen Rückstau an Fällen zu kämpfen.
Das Justizsystem ist nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Shuras) übernommen. Die Taliban bildeten in den von ihnen beherrschten Gebieten verschiedene Kommissionen, zB für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung. Da gerade Sicherheit und Justiz von der Bevölkerung sehr gefragt werden, die Regierung diese aber nicht bieten kann, füllen die Taliban eine wichtige Lücke.
Bei Gericht sind oft nicht einmal die Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden; meist besteht keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit über die Anwendbarkeit kodifizierter Rechtssätze. Tatsächlich nehmen die Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts und auf die (oft willkürliche) Überzeugung des Richters als auf staatliche Gesetze Bezug. Korruption ist ein großes Problem im Justiz- und auch im Verwaltungsbereich. Die Verwaltung ist zudem wegen der verbreiteten Ämterpatronage ineffizient.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF (International Security Assistance Force) ist der Aufbau afghanischer Sicherheitskräfte. Sie sollen bis 2014 in die Lage versetzt werden, die Verantwortung für die Sicherheit des Landes zu übernehmen. Im März 2011 hat Präsident Karzai die Übergabe der Sicherheitsverantwortung in den drei Provinzen Panjshir, Bamiyan und Kabul und in den vier Städten Mazar-e Sharif, Herat, Lashkar Gahr und Mehterlam beschlossen (erste Tranche). Ende November 2011 stimmte er der zweiten Tranche von Gebieten zu, in denen die "Transition" beginnen soll. Der Aufbau der Afghanischen Nationalarmee (ANA) verläuft schneller als geplant. Bis Ende Oktober 2012 sollen 195.000 Soldaten erreicht sein, bei der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) 157.000 Polizisten.
In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 35 (in Kabul: über 25) private Fernseh- und zahlreiche (in Kabul: 25) Radiosender. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt. Die politische Ausrichtung der Medien reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis zu Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden.
Trotz sehr positiven Tendenzen berichten Nicht-Regierungsorganisationen und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen (bis hin zu Todesdrohungen) gegenüber Journalisten, die von der Regierung, von lokalen Machthabern und von Aufständischen ausgehen. Der Druck auf die Medien führt zT zu einer Selbstzensur.
Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für einen Einfluss der Regierung auf die Medien. So können "unislamische" Sendungen verboten werden; die Entscheidung liegt nach dem Gesetz bei der Mass Media Commission, in der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen. Eine Neufassung des Mediengesetzes wird angestrebt.
2.1.1.2. Ethnische und religiöse Zusammensetzung
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass alle ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Die vier größten ethnischen Gruppen sind die Paschtunen (etwa 38 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 19 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Artikel 4, weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Artikel 22, ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass alle ethnischen Gruppen angemessen repräsentiert sind. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Etwa eine Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen. Ihre jährlich im Sommer wiederkehrende Wanderung in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen.
Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Artikel 16, der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).
Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 15 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Sikhs, Hindus und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
2.1.1.3. Sicherheitslage
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen der ISAF, sondern der ANA und der ANP. Die Aufstandsbewegung verübte seit Jänner 2011 auch in Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (auf ein Einkaufszentrum und auf einen besonders von Ausländern besuchten Supermarkt, auf das Krankenhaus der ANA, auf das Intercontinental Hotel, auf das Botschaftsviertel; Ex-Präsident Rabbani wurde ermordet). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast achtzehn Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch zwei Jahre zuvor.
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentrieren sich auch die militärischen Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April bis Juni 2011) der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu 2010 verlorenen Gebieten und den Gewinn neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden 2011 erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele der ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es der afghanischen Regierung gelingt, ihre Lebensverhältnisse spürbar zu verbessern.
Die ISAF-Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Nordafghanistan verzeichnet weniger als 4 % der landesweit registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Verantwortungsbereich des Regionalkommandos Nord gingen sicherheitsrelevante Zwischenfälle nach einem signifikanten Anstieg 2009 und 2010 im dritten Quartal 2011 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa 50 % zurück. Die Operationsführung der afghanischen Sicherheitskräfte und der ISAF in den Regionen Kunduz und Nord-Baghlan verdrängte die regierungsfeindlichen Kräfte weitgehend aus traditionellen Hochburgen wie den Distrikten Chahar Darah oder Imam Sahib. Die Aufständischen antworteten auf diese militärischen Rückschläge mit einer Serie spektakulärer Angriffen auf afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen (zB mit der Ermordung des Gouverneurs und des Polizeichefs und mit Anschlägen auf Rekrutierungsbüros). Es gelang ihnen jedoch nicht, auf diese Weise die Lage in der Provinz nachhaltig zu destabilisieren bzw. die im Vorjahr verlorengegangenen Gebiete zurückzugewinnen. Auch in Baghlan, Takhar und in den nordwestlichen Provinzen (Farayab, Balkh) konnten militärische Fortschritte verzeichnet werden, allerdings nicht im gleichen Ausmaß wie um Kunduz.
Die oben (Pt. 2.1.1.1) erwähnten oppositionellen Kräfte, nämlich die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin, sind fragmentiert und bekämpfen einander gelegentlich auch. Ihre Gewalttaten, bei denen sie keine Rücksicht auf Zivilisten nehmen, richten sich va. gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nicht-Regierungsorganisationen. Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Zivilisten, die mit der ISAF zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird; der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge rechnet sie zu jenen Gruppen, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "Nachtbriefen". Es gibt Berichte, wonach Leute, die verdächtigt wurden, für die internationalen oder die afghanischen Truppen "spioniert" zu haben, von regierungsfeindlichen Kräften getötet worden sind.
Das Haqqani-Netzwerk gilt als die größte Bedrohung für die Sicherheit in Afghanistan. Es hat engere Kontakte zu Al Kaida als die Taliban und unterhält enge Beziehungen zum pakistanischen Geheimdienst. Es operiert hauptsächlich von Pakistan aus, wo es in Nord-Waziristan von der pakistanischen Regierung geduldet und geschützt wird. Das Netzwerk soll etwa 3000 aktive Kämpfer umfassen und immer öfter Anschläge auf Schlüsseleinrichtungen in Kabul und in anderen Gebieten durchführen. Es gilt als am wenigsten zugänglich für ein politisches Abkommen mit der afghanischen Regierung.
Die Taliban sind inzwischen als landesweite Bewegung zu betrachten. Sie rekrutieren gezielt über die ethnischen Grenzen hinaus und setzen im Norden des Landes auch Tadschiken und Usbeken als lokale Kommandeure und Schattengouverneure ein. Die Taliban reklamieren mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden, die auch fähig ist, Steuern einzuziehen und Dienstleistungen zu erbringen. Diese regierungsähnlichen Strukturen sind relativ gut etabliert. Meist haben die Taliban einen Schattengouverneur eingesetzt. Es ist ihnen zudem gelungen, die Probleme mehrerer Bevölkerungssektoren aufzunehmen und selbst einige warlords zu kooptieren, die zu ihren erbitterten Feinden zählten. Obwohl sie seit 2007 hohe Verluste hatten, bleibt ihr Kampfwille ungebrochen.
Die meisten zivilen Opfer forderte weiterhin der Einsatz von Sprengsätzen. Selbstmordattentate wurden komplexer und umfassten oft mehrere Selbstmordattentäter. Daneben gehörten die Errichtung illegaler Straßensperren, das Abschalten von Mobilfunknetzen und Drohbriefe (Shabnamehs) zu den Methoden, die Bevölkerung einzuschüchtern.
Es gibt Hinweise darauf, dass einzelne Regierungsmitglieder und einflussreiche Parlamentsabgeordnete die Verfolgung, Repression und Tötung politischer Gegner billigen. Von einer organisierten, gezielten oder zentral gesteuerten Verfolgung kann dennoch nicht die Rede sein.
Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele von ihnen keinen Einfluss, sie kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie vor Gericht bringen. Kriegsherren ("warlords"), Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich Opposition oft mit Waffengewalt. Auch in den Teilen des Landes, in denen keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen örtliche Machthaber verschiedene Regionen. Sie bekämpfen die Regierung Karzai nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.
2.1.1.4. Situation der (ehemaligen) Taliban
Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen. Die Teilnehmerzahl steigt kontinuierlich und lag Mitte Dezember 2011 bei etwa 2997 ehemaligen Kämpfern. Eine "Friedens-Jirga" gab Präsident Karzai im Juni 2010 den notwendigen Rückhalt für Gespräche mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften, bekräftigte aber, dass jeder Ausgleich an die Aufgabe des bewaffneten Kampfes, die Anerkennung der Verfassung und die Loslösung von al-Qaida gebunden sein müsse. Im September 2011 wurde Rabbani, der Präsident des Hohen Friedensrates, der mit dem Aussöhnungsprozess betraut ist, ermordet, das hat das Verhältnis Afghanistans zu Pakistan schwer belastet. Als Reaktion auf das Attentat hat Präsident Karzai die Vorgehensweise bei den Friedensgesprächen in Frage gestellt, wodurch der Friedensprozess vorübergehend ins Stocken geraten ist.
Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt. Viele Afghanen befürchten jedoch weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, welche die seit 2001 erzielten Fortschritte, va. im Menschenrechtsbereich, in Frage stellen würden.
Die USA versuchen, Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Jänner 2012 erklärten sich die Taliban bereit, in Katar ein Verbindungsbüro zu eröffnen und mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen. Nach Gesprächen im Feber 2012 brachen sie die Verhandlungen im März 2012 ab. Es ist davon auszugehen, dass die Gespräche inoffiziell weitergeführt werden. Während die internationale Staatengemeinschaft einem Abkommen mit den Taliban immer unkritischer gegenübersteht, sehen breite Teile der afghanischen Bevölkerung, insbesondere ethnische Minderheiten und Frauen, einer Machteinbindung der Taliban auf Grund ihrer Erfahrungen und wegen der Wertvorstellungen der Taliban mit großer Skepsis entgegen.
Im Jänner 2010 wurde bekannt, dass das vom Parlament 2007 verabschiedete Amnestiegesetz unter dem Datum des 3.12.2008 im Amtlichen Gesetzblatt veröffentlicht worden war. Seinerzeit hatte Präsident Karzai unter internationalem Druck versprochen, es nicht zu unterzeichnen. Es sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie für fast alle Vergehen und Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden oder noch werden. Voraussetzungen, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, sind nur die Aufgabe des bewaffneten Kampfes und die Akzeptanz der geltenden Verfassungs- und Rechtsordnung. Das Gesetz schafft damit auch eine der Voraussetzungen für die Aussöhnung mit den Aufständischen und für ihre Reintegration, es untergräbt aber Bemühungen darum, die schweren Menschenrechtsverbrechen der vergangenen 30 Jahre aufzuarbeiten.
2.1.1.5. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist immer noch unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal mangelt. Die durchschnittliche Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 50 Jahren für Frauen und bei 47 Jahren für Männer. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, reicht die medizinische Versorgung für die Bevölkerung noch nicht.
2011 war ein neuer Trend aggressiver Razzien in Gesundheitseinrichtungen durch nationale und internationale Sicherheitskräfte festzustellen. Zudem haben Kriminelle ihr Augenmerk auf den Gesundheitssektor gerichtet. Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen gegen Gesundheitseinrichtungen haben dagegen abgenommen. Die Ermordungen von Gesundheitspersonal führen dazu, dass in ländlichen Gegenden nur wenige Ärzte praktizieren.
2.1.1.6. Sonstiges
Es ist nicht bekannt, dass die Stellung eines Asylantrags als solche zu Sanktionen der afghanischen Regierung führen würde.
Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt etwa 36 bis 40 %. Der Grad der Unterbeschäftigung ist sehr hoch, in ländlichen Gebieten gelten bis zu 53 % als unterbeschäftigt.
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung gibt es praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in einem größeren Familienverband geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk fehlt und sie die örtlichen Verhältnisse nicht kennen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen treffen, sodass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Solche Qualifikationen verschaffen ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Zudem ist die Mehrheit der gebildeten Schicht während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre überwiegend nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Die Fähigkeiten dieser Personen könnten eine erhebliche Ressource für das Land sein, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.
Vordringliche Probleme für Rückkehrer sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, bei der Rückforderung des früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist der Zugang zu Arbeit, zu Wasser und zur Grundversorgung häufig nur eingeschränkt möglich.
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Daher besteht kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten.
2.1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Muslim. Er hält sich seit Anfang 2008 in Österreich auf. Mit Nachnamen heißt er
XXXX.römisch 40 .
Der Beschwerdeführer war seit 2005 Wachmann im Gefängnis XXXX. Er versah dort bis zur zweiten Hälfte des Monats Jaddi 1385 (Anfang 2007; der Jaddi 1385 entspricht dem Zeitraum vom 22.12.2006 bis zum 20.1.2007) Dienst, bis er nach einer Revolte von Gefangenen seinen Dienst aufgab und in den Iran flüchtete. In diesem Monat kam es in diesem Gefängnis zu einer Revolte von Gefangenen, an der auch ein gefangener Talib namens XXXX beteiligt war. Bei dieser Revolte gelang ihm und einigen anderen mit Hilfe von Gefängnisverantwortlichen die Flucht. 2008 wurde er wieder gefasst.Der Beschwerdeführer war seit 2005 Wachmann im Gefängnis römisch 40 . Er versah dort bis zur zweiten Hälfte des Monats Jaddi 1385 (Anfang 2007; der Jaddi 1385 entspricht dem Zeitraum vom 22.12.2006 bis zum 20.1.2007) Dienst, bis er nach einer Revolte von Gefangenen seinen Dienst aufgab und in den Iran flüchtete. In diesem Monat kam es in diesem Gefängnis zu einer Revolte von Gefangenen, an der auch ein gefangener Talib namens römisch 40 beteiligt war. Bei dieser Revolte gelang ihm und einigen anderen mit Hilfe von Gefängnisverantwortlichen die Flucht. 2008 wurde er wieder gefasst.
Nach der Flucht XXXX wurden einige Wärter von der Regierung festgenommen, andere wurden strafweise versetzt. General XXXX, der Kommandant des Gefängnisses, wurde nach Herat versetzt, XXXX, der Kommandant eines Bataillons in XXXX, wurde zum Leiter des Untersuchungsgefängnisses in Kabul bestellt. Nach diesem Vorfall flüchteten einige Wärter, darunter der Beschwerdeführer, aus Afghanistan. Die Regierung beschuldigte sie, XXXX und einigen anderen Gefangenen gegen Bestechung zur Flucht verholfen zu haben. Der Beschwerdeführer war nach diesem Vorfall einige Tage zu Hause in seiner Heimatregion und flüchtete dann über Herat in den Iran und nach Europa. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er zu den Gefängniswärtern gehört, die von der Regierung tatsächlich beschuldigt worden sind, sich an der Organisation der Flucht der Gefangenen beteiligt zu haben. Heute droht ihm keine Gefahr von der Seite der Regierung.Nach der Flucht römisch 40 wurden einige Wärter von der Regierung festgenommen, andere wurden strafweise versetzt. General römisch 40 , der Kommandant des Gefängnisses, wurde nach Herat versetzt, römisch 40 , der Kommandant eines Bataillons in römisch 40 , wurde zum Leiter des Untersuchungsgefängnisses in Kabul bestellt. Nach diesem Vorfall flüchteten einige Wärter, darunter der Beschwerdeführer, aus Afghanistan. Die Regierung beschuldigte sie, römisch 40 und einigen anderen Gefangenen gegen Bestechung zur Flucht verholfen zu haben. Der Beschwerdeführer war nach diesem Vorfall einige Tage zu Hause in seiner Heimatregion und flüchtete dann über Herat in den Iran und nach Europa. Es ist nicht ausgeschlossen, dass er zu den Gefängniswärtern gehört, die von der Regierung tatsächlich beschuldigt worden sind, sich an der Organisation der Flucht der Gefangenen beteiligt zu haben. Heute droht ihm keine Gefahr von der Seite der Regierung.
XXXX wurde im Gefängnis nicht verletzt, er wurde vom Beschwerdeführer nicht angegriffen. Das Haus des Beschwerdeführers in XXXX wurde nicht von Leuten XXXX angegriffen. Da er nicht über Jalalabad, sondern über Herat aus Afghanistan floh, wurde auch nicht das Haus seines Gastfreundes in XXXX während seines behaupteten Aufenthalts dort angegriffen.römisch 40 wurde im Gefängnis nicht verletzt, er wurde vom Beschwerdeführer nicht angegriffen. Das Haus des Beschwerdeführers in römisch 40 wurde nicht von Leuten römisch 40 angegriffen. Da er nicht über Jalalabad, sondern über Herat aus Afghanistan floh, wurde auch nicht das Haus seines Gastfreundes in römisch 40 während seines behaupteten Aufenthalts dort angegriffen.
Am 18.4.2012 stellte die Afghanische Botschaft in Wien dem Beschwerdeführer auf sein Ersuchen einen afghanischen Reisepass aus, dessen sich der Beschwerdeführer in der Folge bei einer Auslandsreise bediente; am 9.1.2013 stellte er sich im ?ereich des Flughafens Schwechat der Passkontrolle und wies sich mit diesem Pass aus.
2.2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
2.2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.1.2012 (Stand Jänner 2012), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan) vom Dezember 2010 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom September 2012 und des britischen Home Office vom 11.10.2011.
Die Feststellungen zum Inhalt der Verfassung beruhen auf dem Text der Verfassung (in englischer Übersetzung).
Die Feststellungen, welche Gruppen der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge zu jenen Gruppen rechnet, die eine besonders sorgfältige Gefahrenprüfung durch die Asylbehörden erfordern, beruhen auf den Einschätzungen in seinen Eligibility Guidelines von 2010.
Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religionsgemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (Eligibility Guidelines von 2010, S 19 FN 111 und 29 FN 210) zB macht etwas abweichende Angaben (80 % Sunniten, 19 % Schiiten; 42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Balutschen).
Die Feststellungen zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen auf dem Bericht Troxler Gulzars. Auf diesem Bericht beruhen auch die Feststellungen zum Haqqani-Netzwerk, zu den Methoden der Taliban, die Bevölkerung einzuschüchtern, zu den Gesprächen der USA mit den Taliban und zu Anschlägen auf Gesundheitseinrichtungen.
Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.
2.2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme; dass er die Sprache Dari beherrscht, die von afghanischen Tadschiken üblicherweise gesprochen wird, zeigte sich in der Verhandlung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Nachnamen XXXX heißt, stützt sich auf seine glaubwürdige Angabe in der Verhandlung vom 4.6.2009. Er erläuterte, sein Vater heiße XXXX, ein iranischer Dolmetscher habe die beiden Namen zu dem Namen XXXX zusammengezogen, mit dem er seither geführt werde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Nachnamen römisch 40 heißt, stützt sich auf seine glaubwürdige Angabe in der Verhandlung vom 4.6.2009. Er erläuterte, sein Vater heiße römisch 40 , ein iranischer Dolmetscher habe die beiden Namen zu dem Namen römisch 40 zusammengezogen, mit dem er seither geführt werde.
2.2.2.2. Die Feststellung zum afghanischen Reisepass des Beschwerdeführers, den ihm die Afghanische Botschaft am 18.4.2012 ausgestellt hatte, beruht auf der Mitteilung der Landespolizeidirektion XXXX vom 9.1.2013 und auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 27.5.2013; dabei räumte er ein, dass er sich von der Afghanischen Botschaft in Wien einen Reisepass hat ausstellen lassen. Die Botschaftsbediensteten hätten nichts von seiner Verfolgung gewusst, er sei auch nicht danach gefragt worden. Mit dem Reisepass sei er in den Iran und zurück gereist.2.2.2.2. Die Feststellung zum afghanischen Reisepass des Beschwerdeführers, den ihm die Afghanische Botschaft am 18.4.2012 ausgestellt hatte, beruht auf der Mitteilung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 9.1.2013 und auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 27.5.2013; dabei räumte er ein, dass er sich von der Afghanischen Botschaft in Wien einen Reisepass hat ausstellen lassen. Die Botschaftsbediensteten hätten nichts von seiner Verfolgung gewusst, er sei auch nicht danach gefragt worden. Mit dem Reisepass sei er in den Iran und zurück gereist.
2.2.2.3. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST OST) am 2.1.2008 an, er habe Kabul vor etwa einem Jahr verlassen und sich dann noch zwei Monate in XXXX aufgehalten. Er sei Offizier und habe als Wächter in einem Gefängnis gearbeitet. Drei zum Tode verurteilte Gefangene seien aus dem Gefängnis geflohen. Der Beschwerdeführer sei von der Regierung beschuldigt worden, an ihrer Flucht beteiligt gewesen zu sein, die Regierung habe nach ihm suchen lassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor der afghanischen Regierung. Am Tag der Flucht der Gefangenen seien ein paar seiner Freunde eingesperrt worden.Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST OST) am 2.1.2008 an, er habe Kabul vor etwa einem Jahr verlassen und sich dann noch zwei Monate in römisch 40 aufgehalten. Er sei Offizier und habe als Wächter in einem Gefängnis gearbeitet. Drei zum Tode verurteilte Gefangene seien aus dem Gefängnis geflohen. Der Beschwerdeführer sei von der Regierung beschuldigt worden, an ihrer Flucht beteiligt gewesen zu sein, die Regierung habe nach ihm suchen lassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er sich vor der afghanischen Regierung. Am Tag der Flucht der Gefangenen seien ein paar seiner Freunde eingesperrt worden.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 16.1.2008 gab der Beschwerdeführer an, er sei vom 2.6.1384 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischem Kalender der 24.8.2005) bis zum 3.10.1385 (24.12.2006) Wächter im Gefängnis XXXX in Kabul gewesen. Während seiner Tätigkeit in diesem Gefängnis seien drei zum Tode verurteilte Gefangene geflohen, und zwar zwei Taliban und ein des Mordes Beschuldigter. Ihre Namen seien XXXX gewesen. XXXX sei einer der Taliban-Führer gewesen und habe im Gefängnis mit anderen Insassen immer wieder Streiks organisiert. Als ihn die Gefängnisbehörden hätten foltern wollen, seien der Beschwerdeführer und seine "Kollegin" (in der Verhandlung vom 23.4.2009 stellte der Beschwerdeführer klar, dass damit "Kollegen" gemeint waren; es dürfte sich um einen Tippfehler in der Niederschrift des Bundesasylamtes handeln) gegangen, um ihn zu schlagen. Daraufhin habe XXXX ihnen gedroht, sie umzubringen. Andererseits sei der Beschwerdeführer vom Gefängnisleiter beschuldigt worden, XXXX zur Flucht verholfen zu haben; zwei seiner Kollegen seien unter dieser Beschuldigung verhaftet worden, es sei ihnen gesagt worden, dass sie und der Beschwerdeführer an Stelle der Geflohenen zum Tode verurteilt würden: Deshalb habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Auf Befragen gab er an, die Gefangenen müssten entweder während der Besuchszeiten (die es regelmäßig am Montag gegeben habe) geflohen sein oder einen Wächter bestochen haben; den genauen Fluchtvorgang kenne er nicht. Der Gefängnisleiter zähle jede Nacht die Gefangenen; in der Nacht, als der Beschwerdeführer Dienst versehen habe, hätten drei Gefangene gefehlt. Die meisten Gefangenen seien politische Gefangene. Bei einem namentlichen Aufruf sei festgestellt worden, dass diese drei Gefangenen gefehlt hätten.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 16.1.2008 gab der Beschwerdeführer an, er sei vom 2.6.1384 (nach afghanischer Zeitrechnung, di. nach gregorianischem Kalender der 24.8.2005) bis zum 3.10.1385 (24.12.2006) Wächter im Gefängnis römisch 40 in Kabul gewesen. Während seiner Tätigkeit in diesem Gefängnis seien drei zum Tode verurteilte Gefangene geflohen, und zwar zwei Taliban und ein des Mordes Beschuldigter. Ihre Namen seien römisch 40 gewesen. römisch 40 sei einer der Taliban-Führer gewesen und habe im Gefängnis mit anderen Insassen immer wieder Streiks organisiert. Als ihn die Gefängnisbehörden hätten foltern wollen, seien der Beschwerdeführer und seine "Kollegin" (in der Verhandlung vom 23.4.2009 stellte der Beschwerdeführer klar, dass damit "Kollegen" gemeint waren; es dürfte sich um einen Tippfehler in der Niederschrift des Bundesasylamtes handeln) gegangen, um ihn zu schlagen. Daraufhin habe römisch 40 ihnen gedroht, sie umzubringen. Andererseits sei der Beschwerdeführer vom Gefängnisleiter beschuldigt worden, römisch 40 zur Flucht verholfen zu haben; zwei seiner Kollegen seien unter dieser Beschuldigung verhaftet worden, es sei ihnen gesagt worden, dass sie und der Beschwerdeführer an Stelle der Geflohenen zum Tode verurteilt würden: Deshalb habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Auf Befragen gab er an, die Gefangenen müssten entweder während der Besuchszeiten (die es regelmäßig am Montag gegeben habe) geflohen sein oder einen Wächter bestochen haben; den genauen Fluchtvorgang kenne er nicht. Der Gefängnisleiter zähle jede Nacht die Gefangenen; in der Nacht, als der Beschwerdeführer Dienst versehen habe, hätten drei Gefangene gefehlt. Die meisten Gefangenen seien politische Gefangene. Bei einem namentlichen Aufruf sei festgestellt worden, dass diese drei Gefangenen gefehlt hätten.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 3.3.2008 gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat werde er seit dem 4.10.1385 (25.12.2006) strafrechtlich gesucht, weil am 3.10.1385 (24.12.2006) ein zum Tode verurteilter Talib namens XXXX aus dem Gefängnis geflohen sei, in dem der Beschwerdeführer zum Fluchtzeitpunkt als Wärter Dienst gehabt habe. Er werde sowohl vom Flüchtigen als auch vom Staat bedroht; nationale Sicherheitsbeamte hätten bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Er habe nicht gesehen, wie XXXX geflohen sei; zum Fluchtzeitpunkt sei er auf seinem Posten gewesen. Während seiner Dienstzeit habe er die Nachricht erhalten, dass drei Häftlinge geflohen seien. Daraufhin habe er sich zu Block 2 begeben, in dem XXXX inhaftiert gewesen sei. Dort habe man festgestellt, dass drei Häftlinge fehlten. Der Gefängnisleiter XXXX habe die Gefängniswärter für die Flucht verantwortlich gemacht. Würden die Entflohenen nicht gefunden, werde man an ihrer Stelle die Wärter bestrafen. Über die Flucht sei er zwischen 15 und 16 Uhr informiert worden. Insgesamt hätten 80 oder 90 Beamte bis zum darauffolgenden Tag nach den Entflohenen gesucht, sie jedoch nicht gefunden. Am 4.10.1385 (25.12.2006) sei bekannt gemacht worden, dass 32 Gefängnisbeamte, die zum Zeitpunkt der Flucht Dienst versehen hätten, für die Flucht verantwortlich gemacht würden. Der Gefängnisleiter sei der Ansicht gewesen, die Torposten müssten für die Flucht der drei Gefangenen mit ihrem Leben bezahlen. Dem Beschwerdeführer und dreien seiner Kollegen sei die Flucht gelungen. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer zu seinem Halbonkel XXXX in Kabul begeben. Am 5.10.1385 (26.12.2006) sei er mit einem Taxi von Kabul nach Jalalabad gefahren. Dort habe er sich zwei Monate bei XXXX aufgehalten, einem Freund seines Vaters. Am 5. Hut 1385 (24.2.2007) habe der Talib XXXX das Haus XXXX angegriffen. XXXX habe gemeint, der Angriff habe dem Beschwerdeführer gegolten, und ihn daher aufgefordert, das Haus zu verlassen. Danach habe sich der Beschwerdeführer zum Haus eines Freundes in XXXX begeben und in weiterer Folge Afghanistan verlassen.Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Eisenstadt) am 3.3.2008 gab der Beschwerdeführer an, in seiner Heimat werde er seit dem 4.10.1385 (25.12.2006) strafrechtlich gesucht, weil am 3.10.1385 (24.12.2006) ein zum Tode verurteilter Talib namens römisch 40 aus dem Gefängnis geflohen sei, in dem der Beschwerdeführer zum Fluchtzeitpunkt als Wärter Dienst gehabt habe. Er werde sowohl vom Flüchtigen als auch vom Staat bedroht; nationale Sicherheitsbeamte hätten bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Er habe nicht gesehen, wie römisch 40 geflohen sei; zum Fluchtzeitpunkt sei er auf seinem Posten gewesen. Während seiner Dienstzeit habe er die Nachricht erhalten, dass drei Häftlinge geflohen seien. Daraufhin habe er sich zu Block 2 begeben, in dem römisch 40 inhaftiert gewesen sei. Dort habe man festgestellt, dass drei Häftlinge fehlten. Der Gefängnisleiter römisch 40 habe die Gefängniswärter für die Flucht verantwortlich gemacht. Würden die Entflohenen nicht gefunden, werde man an ihrer Stelle die Wärter bestrafen. Über die Flucht sei er zwischen 15 und 16 Uhr informiert worden. Insgesamt hätten 80 oder 90 Beamte bis zum darauffolgenden Tag nach den Entflohenen gesucht, sie jedoch nicht gefunden. Am 4.10.1385 (25.12.2006) sei bekannt gemacht worden, dass 32 Gefängnisbeamte, die zum Zeitpunkt der Flucht Dienst versehen hätten, für die Flucht verantwortlich gemacht würden. Der Gefängnisleiter sei der Ansicht gewesen, die Torposten müssten für die Flucht der drei Gefangenen mit ihrem Leben bezahlen. Dem Beschwerdeführer und dreien seiner Kollegen sei die Flucht gelungen. In weiterer Folge habe sich der Beschwerdeführer zu seinem Halbonkel römisch 40 in Kabul begeben. Am 5.10.1385 (26.12.2006) sei er mit einem Taxi von Kabul nach Jalalabad gefahren. Dort habe er sich zwei Monate bei römisch 40 aufgehalten, einem Freund seines Vaters. Am 5. Hut 1385 (24.2.2007) habe der Talib römisch 40 das Haus römisch 40 angegriffen. römisch 40 habe gemeint, der Angriff habe dem Beschwerdeführer gegolten, und ihn daher aufgefordert, das Haus zu verlassen. Danach habe sich der Beschwerdeführer zum Haus eines Freundes in römisch 40 begeben und in weiterer Folge Afghanistan verlassen.
Auf die Frage nach der Art und Weise des Angriffs in XXXX gab der Beschwerdeführer an, er sei zu jenem Zeitpunkt im Haus XXXX gewesen; es sei "vor der Gartentür" (bzw. "hinter dem großen Holzgartentor") geschossen worden. Der Angriff sei in der Nacht geführt worden, er habe noch in dieser Nacht das Haus verlassen. Auf die Frage, wie viele Männer geschossen hätten, gab der Beschwerdeführer an, XXXX Kind habe vom Dach aus sechs oder sieben Männer gesehen, der Beschwerdeführer selbst habe sie nicht gesehen. Sie seien dann davongelaufen.Auf die Frage nach der Art und Weise des Angriffs in römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, er sei zu jenem Zeitpunkt im Haus römisch 40 gewesen; es sei "vor der Gartentür" (bzw. "hinter dem großen Holzgartentor") geschossen worden. Der Angriff sei in der Nacht geführt worden, er habe noch in dieser Nacht das Haus verlassen. Auf die Frage, wie viele Männer geschossen hätten, gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 Kind habe vom Dach aus sechs oder sieben Männer gesehen, der Beschwerdeführer selbst habe sie nicht gesehen. Sie seien dann davongelaufen.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen Ausreisegrund vorzubringen, und gab an, XXXX habe bereits zuvor einmal versucht, aus dem Gefängnis zu flüchten. XXXX, dessen Familienname dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei - er sei wegen der Entführung einer Italienerin zum Tod verurteilt worden -, hätten weitere Gefängnisinsassen in ihrem Block zum Aufstand aufgefordert. Sodann hätten XXXX einen Fluchtversuch unternommen; sie seien von ungefähr 1200 weiteren Häftlingen unterstützt worden. Der Beschwerdeführer und zwei seiner Kollegen hätten von General XXXX, dem Gefängnisleiter, den Befehl erhalten, auf die Aufständischen zu schießen; dabei seien einige Häftlinge, darunter auch XXXX, verletzt worden. Seither seien XXXX und der Beschwerdeführer verfeindet. XXXX habe versucht, sich am Beschwerdeführer zu rächen. Zwanzig Tage nach der Hochzeit des Beschwerdeführers sei eine Handgranate auf sein Haus geworfen worden, später noch eine zweite Handgranate. Verantwortlich dafür seien XXXX und seine Männer. Beim ersten Angriff seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers verletzt worden; deshalb sei er selbst meistens in Kabul geblieben. Wäre er in Afghanistan geblieben, wäre er von XXXX getötet worden. Da er vom Dienst geflüchtet sei, habe er auch mit staatlicher Verfolgung zu rechnen.Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen Ausreisegrund vorzubringen, und gab an, römisch 40 habe bereits zuvor einmal versucht, aus dem Gefängnis zu flüchten. römisch 40 , dessen Familienname dem Beschwerdeführer nicht bekannt sei - er sei wegen der Entführung einer Italienerin zum Tod verurteilt worden -, hätten weitere Gefängnisinsassen in ihrem Block zum Aufstand aufgefordert. Sodann hätten römisch 40 einen Fluchtversuch unternommen; sie seien von ungefähr 1200 weiteren Häftlingen unterstützt worden. Der Beschwerdeführer und zwei seiner Kollegen hätten von General römisch 40 , dem Gefängnisleiter, den Befehl erhalten, auf die Aufständischen zu schießen; dabei seien einige Häftlinge, darunter auch römisch 40 , verletzt worden. Seither seien römisch 40 und der Beschwerdeführer verfeindet. römisch 40 habe versucht, sich am Beschwerdeführer zu rächen. Zwanzig Tage nach der Hochzeit des Beschwerdeführers sei eine Handgranate auf sein Haus geworfen worden, später noch eine zweite Handgranate. Verantwortlich dafür seien römisch 40 und seine Männer. Beim ersten Angriff seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers verletzt worden; deshalb sei er selbst meistens in Kabul geblieben. Wäre er in Afghanistan geblieben, wäre er von römisch 40 getötet worden. Da er vom Dienst geflüchtet sei, habe er auch mit staatlicher Verfolgung zu rechnen.
Bei der Schießerei mit den Aufständischen seien sechs oder sieben Personen verletzt worden; er habe nur XXXX gekannt; sie seien bekannte Persönlichkeiten gewesen, weil sie immer wieder Häftlinge aufgehetzt hätten. Er und sein Kollege, XXXX, der ebenfalls geschossen habe, seien von XXXX bedroht worden. Sein Kollege stamme aus der Provinz Parwan und sei auf dem Weg von Kabul nach Parwan durch einen Schuss verletzt worden; XXXX habe sich dadurch an XXXX gerächt.Bei der Schießerei mit den Aufständischen seien sechs oder sieben Personen verletzt worden; er habe nur römisch 40 gekannt; sie seien bekannte Persönlichkeiten gewesen, weil sie immer wieder Häftlinge aufgehetzt hätten. Er und sein Kollege, römisch 40 , der ebenfalls geschossen habe, seien von römisch 40 bedroht worden. Sein Kollege stamme aus der Provinz Parwan und sei auf dem Weg von Kabul nach Parwan durch einen Schuss verletzt worden; römisch 40 habe sich dadurch an römisch 40 gerächt.
Es habe zwei Handgranatenangriffe auf das Haus des Beschwerdeführers gegeben. Der erste dieser Vorfälle habe sich vermutlich am 3.5.1385 (25.7.2006) in der Nacht ereignet, der zweite im achten Monat des Jahres 1385 (Oktober/November/Dezember 2006). Auf die Frage, warum er wisse, dass es sich um Männer XXXX gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sonst mit niemandem Probleme gehabt. Die Angriffe seien von Männern XXXX verübt worden, eines Talib, der eng mit XXXX zusammenarbeite. Gesehen habe er XXXX nicht. Sein Vetter habe aber beobachtet, wie jemand eine Handgranate in das Haus geworfen habe, und insgesamt sieben oder acht Personen gesehen und als Männer XXXX erkannt. Beim zweiten Handgranatenangriff sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen; die Männer habe niemand gesehen.Es habe zwei Handgranatenangriffe auf das Haus des Beschwerdeführers gegeben. Der erste dieser Vorfälle habe sich vermutlich am 3.5.1385 (25.7.2006) in der Nacht ereignet, der zweite im achten Monat des Jahres 1385 (Oktober/November/Dezember 2006). Auf die Frage, warum er wisse, dass es sich um Männer römisch 40 gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe sonst mit niemandem Probleme gehabt. Die Angriffe seien von Männern römisch 40 verübt worden, eines Talib, der eng mit römisch 40 zusammenarbeite. Gesehen habe er römisch 40 nicht. Sein Vetter habe aber beobachtet, wie jemand eine Handgranate in das Haus geworfen habe, und insgesamt sieben oder acht Personen gesehen und als Männer römisch 40 erkannt. Beim zweiten Handgranatenangriff sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen; die Männer habe niemand gesehen.
Auf die Frage nach den Namen der beiden anderen Häftlinge, die aus dem Gefängnis geflohen seien, nannte der Beschwerdeführer XXXX. Sie seien Mörder gewesen. (In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.4.2009 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dies sei falsch übersetzt worden; er habe von zwei Taliban und einem Mörder - und nicht umgekehrt - gesprochen. Das Bundesasylamt hatte diesen Widerspruch in seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid angeführt.)Auf die Frage nach den Namen der beiden anderen Häftlinge, die aus dem Gefängnis geflohen seien, nannte der Beschwerdeführer römisch 40 . Sie seien Mörder gewesen. (In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 23.4.2009 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dies sei falsch übersetzt worden; er habe von zwei Taliban und einem Mörder - und nicht umgekehrt - gesprochen. Das Bundesasylamt hatte diesen Widerspruch in seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid angeführt.)
Auf den Vorhalt, er habe bei der Einvernahme am 16.1.2008 angegeben, dass er bis zum 3.10.1385 an der Adresse in XXXX gelebt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es müsse sich hier um ein Missverständnis handeln; es habe Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben. Auch sein Geburtsdatum sei bei der Polizei am 2.1.2008 falsch aufgenommen worden.Auf den Vorhalt, er habe bei der Einvernahme am 16.1.2008 angegeben, dass er bis zum 3.10.1385 an der Adresse in römisch 40 gelebt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, es müsse sich hier um ein Missverständnis handeln; es habe Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben. Auch sein Geburtsdatum sei bei der Polizei am 2.1.2008 falsch aufgenommen worden.
In der Verhandlung vom 23.4.2009 erzählte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte ähnlich wie vor dem Bundesasylamt. Er gab an, er habe im Gefängnis XXXX gearbeitet und den Dienstrang eines Satanman bekleidet. 1385 (2006/07) hätten zwei Taliban namens XXXX - gemeinsam mit 1200 Leuten - versucht, aus dem Gefängnis zu fliehen. (In der Verhandlung vom 4.6.2009 gab der Beschwerdeführer dagegen an, er habe XXXX nicht als Talib bezeichnet.) Diese Leute hätten auch im Gefängnis randaliert und Betten und Fenster zerstört. Der Gefängniskommandant XXXX habe den Wärtern befohlen, sich vor die Leute zu stellen, um sie an der Flucht zu hindern. Drei Männer - darunter der Beschwerdeführer - hätten versucht, die Leute zu beruhigen und ihnen von der Flucht abzuraten. Als sie nicht darauf gehört hätten, seien die Wärter gezwungen gewesen, auf sie zu schießen. XXXX sei am Bein verletzt worden, auch XXXX sei verletzt worden. Im Krankenhaus habe XXXX erzählt, dass er den Beschwerdeführer töten würde, sobald er aus dem Gefängnis freikäme. Es habe sich nicht um den ersten Fluchtversuch gehandelt. Wäre er gelungen, so wäre das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr gewesen. Während XXXX im Gefängnis gewesen sei, habe er viele Besuche erhalten; jeder habe gewusst, wer im Gefängnis arbeite. Nachdem XXXX verletzt worden sei, sei das Haus des Beschwerdeführers zweimal überfallen worden; das erste Mal am 1.5.1385 (23.7.2006) - zwanzig Tage nach seiner Hochzeit -, das zweite Mal drei Monate später, im achten Monat 1385 (Oktober/November 2006). Beim ersten Mal sei eine Handgranate auf das Haus geworfen worden, dabei seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers verletzt worden; beim zweiten Überfall sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen, sondern in Kabul. Nachdem XXXX aus dem Gefängnis geflohen sei, habe der Beschwerdeführer das Land verlassen.In der Verhandlung vom 23.4.2009 erzählte der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte ähnlich wie vor dem Bundesasylamt. Er gab an, er habe im Gefängnis römisch 40 gearbeitet und den Dienstrang eines Satanman bekleidet. 1385 (2006/07) hätten zwei Taliban namens römisch 40 - gemeinsam mit 1200 Leuten - versucht, aus dem Gefängnis zu fliehen. (In der Verhandlung vom 4.6.2009 gab der Beschwerdeführer dagegen an, er habe römisch 40 nicht als Talib bezeichnet.) Diese Leute hätten auch im Gefängnis randaliert und Betten und Fenster zerstört. Der Gefängniskommandant römisch 40 habe den Wärtern befohlen, sich vor die Leute zu stellen, um sie an der Flucht zu hindern. Drei Männer - darunter der Beschwerdeführer - hätten versucht, die Leute zu beruhigen und ihnen von der Flucht abzuraten. Als sie nicht darauf gehört hätten, seien die Wärter gezwungen gewesen, auf sie zu schießen. römisch 40 sei am Bein verletzt worden, auch römisch 40 sei verletzt worden. Im Krankenhaus habe römisch 40 erzählt, dass er den Beschwerdeführer töten würde, sobald er aus dem Gefängnis freikäme. Es habe sich nicht um den ersten Fluchtversuch gehandelt. Wäre er gelungen, so wäre das Leben des Beschwerdeführers in Gefahr gewesen. Während römisch 40 im Gefängnis gewesen sei, habe er viele Besuche erhalten; jeder habe gewusst, wer im Gefängnis arbeite. Nachdem römisch 40 verletzt worden sei, sei das Haus des Beschwerdeführers zweimal überfallen worden; das erste Mal am 1.5.1385 (23.7.2006) - zwanzig Tage nach seiner Hochzeit -, das zweite Mal drei Monate später, im achten Monat 1385 (Oktober/November 2006). Beim ersten Mal sei eine Handgranate auf das Haus geworfen worden, dabei seien der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers verletzt worden; beim zweiten Überfall sei der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen, sondern in Kabul. Nachdem römisch 40 aus dem Gefängnis geflohen sei, habe der Beschwerdeführer das Land verlassen.
XXXX sei am 3.10.1385 (24.12.2006) geflohen; wie er geflohen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, ebenso nicht, ob er Beziehungen zum Gefängniskommandanten gehabt habe. Normalerweise könne man aus jenem Gefängnis nicht einfach hinauskommen. Mit XXXX seien zwei weitere Männer geflohen, nämlich XXXX. Der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen hätten vor der Tür Dienst versehen, weitere Wärter im Gefängnis, insgesamt 32; keiner habe gesehen, wie die drei Gefangenen geflüchtet seien. XXXX sei eine gefährliche Person gewesen, daher habe der Beschwerdeführer befürchtet, dass er nach seiner Flucht die ganze Familie des Beschwerdeführers töten könnte. Er vermute, dass der zuständige Kommandant innerhalb des Gefängnisses, XXXX, für die Freilassung XXXX Geld kassiert habe.römisch 40 sei am 3.10.1385 (24.12.2006) geflohen; wie er geflohen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, ebenso nicht, ob er Beziehungen zum Gefängniskommandanten gehabt habe. Normalerweise könne man aus jenem Gefängnis nicht einfach hinauskommen. Mit römisch 40 seien zwei weitere Männer geflohen, nämlich römisch 40 . Der Beschwerdeführer und zwei weitere Personen hätten vor der Tür Dienst versehen, weitere Wärter im Gefängnis, insgesamt 32; keiner habe gesehen, wie die drei Gefangenen geflüchtet seien. römisch 40 sei eine gefährliche Person gewesen, daher habe der Beschwerdeführer befürchtet, dass er nach seiner Flucht die ganze Familie des Beschwerdeführers töten könnte. Er vermute, dass der zuständige Kommandant innerhalb des Gefängnisses, römisch 40 , für die Freilassung römisch 40 Geld kassiert habe.
XXXX habe das Gefängnis nicht durch die Tür verlassen, weil der Beschwerdeführer dort Dienst versehen habe. Der Kommandant des Gefängnisses, General XXXX, habe befohlen, die Personen zu finden, die Suche sei aber ohne Erfolg geblieben. Zwei der drei seien Taliban gewesen, der dritte ein Mörder.römisch 40 habe das Gefängnis nicht durch die Tür verlassen, weil der Beschwerdeführer dort Dienst versehen habe. Der Kommandant des Gefängnisses, General römisch 40 , habe befohlen, die Personen zu finden, die Suche sei aber ohne Erfolg geblieben. Zwei der drei seien Taliban gewesen, der dritte ein Mörder.
Außer dem Vorfall, bei dem er XXXX verletzt habe, habe er, so gab der Beschwerdeführer auf eine Frage an, mit ihm nichts zu tun gehabt; das Gefängnis sei sehr groß. Auf den Vorhalt, er habe am 16.1.2008 angegeben, dass er und Kollegen (dort: "Kollegin") XXXX hätten schlagen sollen und dass jener ihnen mit seiner Rache gedroht habe, gab der Beschwerdeführer an, XXXX hätten die anderen Gefängnisinsassen unter ihre Kontrolle gebracht, deshalb hätten sie sie auf Befehl immer foltern müssen, da sie sonst nicht gehört hätten. Er selbst sei zweimal dabei gewesen. Als sie - beim ersten Mal - zu fliehen versucht hätten, habe er auf sie geschossen, weil ihm das befohlen worden sei. Beim zweiten Mal hätten nur vier oder fünf Personen versucht, die Gefängnistür zu durchbrechen. Er sei mit seinen Kollegen hingegangen und habe XXXX "ein bisschen gefoltert", indem er ihn zwei- oder dreimal mit dem Fuß getreten habe. Auf den Einwand des länderkundlichen Sachverständigen, dass Fußtritte ("im afghanischen Sprachgebrauch") nicht als Folter bezeichnet würden, meinte der Beschwerdeführer, mehr habe er nicht getan, außer einmal auf ihn zu schießen.Außer dem Vorfall, bei dem er römisch 40 verletzt habe, habe er, so gab der Beschwerdeführer auf eine Frage an, mit ihm nichts zu tun gehabt; das Gefängnis sei sehr groß. Auf den Vorhalt, er habe am 16.1.2008 angegeben, dass er und Kollegen (dort: "Kollegin") römisch 40 hätten schlagen sollen und dass jener ihnen mit seiner Rache gedroht habe, gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 hätten die anderen Gefängnisinsassen unter ihre Kontrolle gebracht, deshalb hätten sie sie auf Befehl immer foltern müssen, da sie sonst nicht gehört hätten. Er selbst sei zweimal dabei gewesen. Als sie - beim ersten Mal - zu fliehen versucht hätten, habe er auf sie geschossen, weil ihm das befohlen worden sei. Beim zweiten Mal hätten nur vier oder fünf Personen versucht, die Gefängnistür zu durchbrechen. Er sei mit seinen Kollegen hingegangen und habe römisch 40 "ein bisschen gefoltert", indem er ihn zwei- oder dreimal mit dem Fuß getreten habe. Auf den Einwand des länderkundlichen Sachverständigen, dass Fußtritte ("im afghanischen Sprachgebrauch") nicht als Folter bezeichnet würden, meinte der Beschwerdeführer, mehr habe er nicht getan, außer einmal auf ihn zu schießen.
Nach der Flucht XXXX sei des Beschwerdeführers Kollege XXXX festgenommen worden. Er sei nach sechs Monaten wieder freigelassen worden, weil bewiesen worden sei, dass er mit der Flucht XXXX nichts zu tun gehabt habe, und habe dann wieder als Wächter im Gefängnis gearbeitet. Im elften Monat 1387 (Jänner/Feber 2009) sei er gemeinsam mit neun weiteren Personen bei einem Anschlag im Präsidium der Gefängnisse getötet worden, den die Taliban verübt hatten. Drei der 32 Wärter seien geflohen, darunter der Beschwerdeführer. Er sei er zu seinem Onkel väterlicherseits XXXX gegangen und dann am 5.10.1385 (26.12.2006) nach XXXX gefahren. Dort habe er sich etwa zwei Monate bei XXXX aufgehalten. Dessen Haus sei von sechs Leuten überfallen worden; der Beschwerdeführer vermute, dass sie unter den Besuchern XXXX im Gefängnis gewesen seien. XXXX habe ihm erzählt, dass ein Talib namens XXXX in der Nacht aktiv sei (diesen Namen XXXX hatte der Beschwerdeführer am 3.3.2008 als den Urheber des Anschlags genannt).Nach der Flucht römisch 40 sei des Beschwerdeführers Kollege römisch 40 festgenommen worden. Er sei nach sechs Monaten wieder freigelassen worden, weil bewiesen worden sei, dass er mit der Flucht römisch 40 nichts zu tun gehabt habe, und habe dann wieder als Wächter im Gefängnis gearbeitet. Im elften Monat 1387 (Jänner/Feber 2009) sei er gemeinsam mit neun weiteren Personen bei einem Anschlag im Präsidium der Gefängnisse getötet worden, den die Taliban verübt hatten. Drei der 32 Wärter seien geflohen, darunter der Beschwerdeführer. Er sei er zu seinem Onkel väterlicherseits römisch 40 gegangen und dann am 5.10.1385 (26.12.2006) nach römisch 40 gefahren. Dort habe er sich etwa zwei Monate bei römisch 40 aufgehalten. Dessen Haus sei von sechs Leuten überfallen worden; der Beschwerdeführer vermute, dass sie unter den Besuchern römisch 40 im Gefängnis gewesen seien. römisch 40 habe ihm erzählt, dass ein Talib namens römisch 40 in der Nacht aktiv sei (diesen Namen römisch 40 hatte der Beschwerdeführer am 3.3.2008 als den Urheber des Anschlags genannt).
29 der 32 Gefängniswärter seien verhaftet worden, darunter XXXX, sie seien wieder frei gekommen. XXXX sei ein Jahr inhaftiert gewesen. Dass das Gefängnispersonal verhaftet worden sei, davon habe er in XXXX erfahren. Er selbst habe damals vor XXXX große Angst gehabt, aber auch vor seinem Vorgesetzten. Vielleicht wäre er aber auch wie seine Kollegen wieder frei gekommen.29 der 32 Gefängniswärter seien verhaftet worden, darunter römisch 40 , sie seien wieder frei gekommen. römisch 40 sei ein Jahr inhaftiert gewesen. Dass das Gefängnispersonal verhaftet worden sei, davon habe er in römisch 40 erfahren. Er selbst habe damals vor römisch 40 große Angst gehabt, aber auch vor seinem Vorgesetzten. Vielleicht wäre er aber auch wie seine Kollegen wieder frei gekommen.
Zu den Angriffen auf sein Haus gab der Beschwerdeführer an, bei beiden Malen seien Handgranaten geworfen worden. Das Haus liege in der Provinz Kapisa, im Dorf XXXX. Hinter den Angriffen müssten die Leute XXXX gesteckt sein, weil er sonst mit niemandem Probleme gehabt habe. In Kapisa gebe es zwei Taliban-Kommandanten namens XXXX; er habe sie nicht selbst gesehen, aber sein Vetter habe ihm erzählt, dass die Angreifer Leute XXXX gewesen seien, mit dem XXXX zusammenarbeite. Seine Eltern, seine Brüder und seine Frau lebten weiterhin in XXXX. Ihm sei erzählt worden, dass das Haus vor drei Monaten in Brand gesetzt worden sei. Die Brandstifter könnten nur Leute XXXX gewesen sein.Zu den Angriffen auf sein Haus gab der Beschwerdeführer an, bei beiden Malen seien Handgranaten geworfen worden. Das Haus liege in der Provinz Kapisa, im Dorf römisch 40 . Hinter den Angriffen müssten die Leute römisch 40 gesteckt sein, weil er sonst mit niemandem Probleme gehabt habe. In Kapisa gebe es zwei Taliban-Kommandanten namens römisch 40 ; er habe sie nicht selbst gesehen, aber sein Vetter habe ihm erzählt, dass die Angreifer Leute römisch 40 gewesen seien, mit dem römisch 40 zusammenarbeite. Seine Eltern, seine Brüder und seine Frau lebten weiterhin in römisch 40 . Ihm sei erzählt worden, dass das Haus vor drei Monaten in Brand gesetzt worden sei. Die Brandstifter könnten nur Leute römisch 40 gewesen sein.
In der Verhandlung vom 4.6.2009 wurde der Beschwerdeführer zu Einzelheiten befragt. Er konnte das genaue Datum des Gefängnisausbruchs von 1200 Leuten im Jahr 1385 (2006/07) nicht angeben. Der Vorfall, bei dem er XXXX am Bein verletzt habe, habe vermutlich Mitte 1385 stattgefunden; der Beschwerdeführer korrigierte sich sodann auf den Zeitraum Anfang 1385. Der Angriff auf sein Haus am 1.5.1385 (23.7.2006) habe sich erst danach zugetragen. Am 3.10.1385 (24.12.2006) sei XXXX die Flucht gelungen. Mit ihm gemeinsam seien XXXX geflohen. XXXX dagegen habe ein anderes Mal gemeinsam mit XXXX versucht, die Gefängnistür aufzubrechen und zu fliehen. Damals habe der Beschwerdeführer auf Befehl des Gefängnisleiters General XXXX auf die Gefangenen geschossen. Am 3.10.1385 (24.12.2006) aber sei XXXX nicht geflohen. Der Beschwerdeführer beschrieb das Äußere General XXXX. Schließlich wurden ihm Blätter mit den Fotos zweier Männer vorgelegt; er gab an, er kenne sie nicht namentlich, wisse aber, dass es Gefangene seien. (In der Verhandlung vom 27.5.2013 erläuterte der länderkundliche Sachverständige, dass diese Fotos XXXX zeigten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, es sei ihm damals psychisch nicht gut gegangen, daher habe er die Fotos nicht sofort erkannt. Überdies habe XXXX im Gefängnis ganz anders ausgesehen und - ebenso wie XXXX - weniger Bart getragen.)In der Verhandlung vom 4.6.2009 wurde der Beschwerdeführer zu Einzelheiten befragt. Er konnte das genaue Datum des Gefängnisausbruchs von 1200 Leuten im Jahr 1385 (2006/07) nicht angeben. Der Vorfall, bei dem er römisch 40 am Bein verletzt habe, habe vermutlich Mitte 1385 stattgefunden; der Beschwerdeführer korrigierte sich sodann auf den Zeitraum Anfang 1385. Der Angriff auf sein Haus am 1.5.1385 (23.7.2006) habe sich erst danach zugetragen. Am 3.10.1385 (24.12.2006) sei römisch 40 die Flucht gelungen. Mit ihm gemeinsam seien römisch 40 geflohen. römisch 40 dagegen habe ein anderes Mal gemeinsam mit römisch 40 versucht, die Gefängnistür aufzubrechen und zu fliehen. Damals habe der Beschwerdeführer auf Befehl des Gefängnisleiters General römisch 40 auf die Gefangenen geschossen. Am 3.10.1385 (24.12.2006) aber sei römisch 40 nicht geflohen. Der Beschwerdeführer beschrieb das Äußere General römisch 40 . Schließlich wurden ihm Blätter mit den Fotos zweier Männer vorgelegt; er gab an, er kenne sie nicht namentlich, wisse aber, dass es Gefangene seien. (In der Verhandlung vom 27.5.2013 erläuterte der länderkundliche Sachverständige, dass diese Fotos römisch 40 zeigten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, es sei ihm damals psychisch nicht gut gegangen, daher habe er die Fotos nicht sofort erkannt. Überdies habe römisch 40 im Gefängnis ganz anders ausgesehen und - ebenso wie römisch 40 - weniger Bart getragen.)
In der Folge erteilte der Vorsitzende des erkennenden Senates dem länderkundlichen Sachverständigen den Auftrag, ein Gutachten zu den Angaben des Beschwerdeführers zu erstatten. Der länderkundliche Sachverständige erstattete am 28.6.2009 sein Gutachten. Zuvor hatte der Beschwerdeführer Dokumente vorgelegt, die seinen Vater betreffen (Zeugnisse der Polizeischule, Polizeiausweis, Militärausweis). Der länderkundliche Sachverständige bestätigte, dass der Beschwerdeführer XXXX heiße und als Wachmann im Gefängnis XXXX in Kabul gearbeitet habe. Er habe dort bis zur zweiten Hälfte des Monats Jaddi 1385 (Anfang 2006, gemeint ist Anfang 2007) Dienst versehen, bis er nach einer Revolte der Gefangenen seinen Dienst aufgegeben habe und in den Iran geflüchtet sei. Der länderkundliche Sachverständige zitierte aus einer Meldung der Zeitung "The Guardian" ("30 hurt as Taliban and al-Qaida prisoners lead revolt at Afghan prison";In der Folge erteilte der Vorsitzende des erkennenden Senates dem länderkundlichen Sachverständigen den Auftrag, ein Gutachten zu den Angaben des Beschwerdeführers zu erstatten. Der länderkundliche Sachverständige erstattete am 28.6.2009 sein Gutachten. Zuvor hatte der Beschwerdeführer Dokumente vorgelegt, die seinen Vater betreffen (Zeugnisse der Polizeischule, Polizeiausweis, Militärausweis). Der länderkundliche Sachverständige bestätigte, dass der Beschwerdeführer römisch 40 heiße und als Wachmann im Gefängnis römisch 40 in Kabul gearbeitet habe. Er habe dort bis zur zweiten Hälfte des Monats Jaddi 1385 (Anfang 2006, gemeint ist Anfang 2007) Dienst versehen, bis er nach einer Revolte der Gefangenen seinen Dienst aufgegeben habe und in den Iran geflüchtet sei. Der länderkundliche Sachverständige zitierte aus einer Meldung der Zeitung "The Guardian" ("30 hurt as Taliban and al-Qaida prisoners lead revolt at Afghan prison";
http://www.theguardian.com/world/2006/feb/27/alqaida.afghanistan) wie folgt:
"At least 1,500 prisoners barricaded themselves into the two main wings of XXXX prison on the eastern outskirts of Kabul after a riot erupted on Saturday night over new uniform regulations. Bursts of gunfire and cries of 'Allahu Akbar!' - 'God is most great!' - were heard from inside the prison, a cramped Soviet-era facility that many Afghans associated with torture. Smoke rose into the air, apparently from burning mattresses. By evening hundreds of Afghan soldiers backed by rocket launchers and at least 10 tanks moved into position to prevent a mass jailbreak after negotiators failed to end the siege.""At least 1,500 prisoners barricaded themselves into the two main wings of römisch 40 prison on the eastern outskirts of Kabul after a riot erupted on Saturday night over new uniform regulations. Bursts of gunfire and cries of 'Allahu Akbar!' - 'God is most great!' - were heard from inside the prison, a cramped Soviet-era facility that many Afghans associated with torture. Smoke rose into the air, apparently from burning mattresses. By evening hundreds of Afghan soldiers backed by rocket launchers and at least 10 tanks moved into position to prevent a mass jailbreak after negotiators failed to end the siege."
Damit belegte länderkundliche Sachverständige, dass es im Jaddi 1385 im Gefängnis XXXX eine derartige Revolte gegeben habe. Einer der beiden Berichte, die der Beschwerdeführer selbst am 28.2.2008 vorgelegt hat, nämlich "Gefängnisrevolte - sieben Tote" vom 26.2.2006, dürfte sich auf einen ähnlichen Vorfall beziehen, der andere Bericht, "Kabul: Sieben Talibankämpfer aus Gefängnis entflohen" vom 24.1.2006, bezieht sich offenbar auf einen Vorfall kurz davor, der im ersten Bericht und in jenem des "Guardian" erwähnt wird.Damit belegte länderkundliche Sachverständige, dass es im Jaddi 1385 im Gefängnis römisch 40 eine derartige Revolte gegeben habe. Einer der beiden Berichte, die der Beschwerdeführer selbst am 28.2.2008 vorgelegt hat, nämlich "Gefängnisrevolte - sieben Tote" vom 26.2.2006, dürfte sich auf einen ähnlichen Vorfall beziehen, der andere Bericht, "Kabul: Sieben Talibankämpfer aus Gefängnis entflohen" vom 24.1.2006, bezieht sich offenbar auf einen Vorfall kurz davor, der im ersten Bericht und in jenem des "Guardian" erwähnt wird.
An dieser Revolte, so der länderkundliche Sachverständige, sei auch XXXX beteiligt gewesen. Er sei aber vom Beschwerdeführer und von anderen Wärtern nicht angegriffen worden. Es sei ihm nichts geschehen und er sei nicht am Bein verletzt worden. Bei dieser Revolte sei er mit einigen anderen mit Hilfe von Gefängnisverantwortlichen aus dem Gefängnis XXXX geflüchtet. Nach einiger Zeit sei er wieder gefasst worden. Er sei auf keinen Fall am Bein verletzt worden. 2008 sei er wieder festgenommen worden, wie eine weitere Internet-Quelle belege (XXXX, "Third time the charm for XXXX?" 1.4.2008;An dieser Revolte, so der länderkundliche Sachverständige, sei auch römisch 40 beteiligt gewesen. Er sei aber vom Beschwerdeführer und von anderen Wärtern nicht angegriffen worden. Es sei ihm nichts geschehen und er sei nicht am Bein verletzt worden. Bei dieser Revolte sei er mit einigen anderen mit Hilfe von Gefängnisverantwortlichen aus dem Gefängnis römisch 40 geflüchtet. Nach einiger Zeit sei er wieder gefasst worden. Er sei auf keinen Fall am Bein verletzt worden. 2008 sei er wieder festgenommen worden, wie eine weitere Internet-Quelle belege (römisch 40 , "Third time the charm for XXXX?" 1.4.2008;
http://hotair.com/archives/2008/04/01/third-time-the-charm-for-mullah-XXXX/):
"Afghan police say they have arrested top Taleban commander XXXX in the southern province of Helmand". XXXX sei zweimal aus dem Gefängnis geflüchtet: " His two previous escapes from custody undoubtedly enhanced his reputation." Er befinde sich derzeit (dh. am 28.6.2009) wieder im Gefängnis. Auch der Artikel "Five sentenced to death Taliban militants escape XXXX" enthält einen Hinweis darauf, XXXX habe sich im Jänner 2008 damit gebrüstet, dass er bereits zum dritten Mal aus einem Gefängnis ausgebrochen sei. Schließlich enthält auch der Artikel "XXXX May Be Arrested" Hinweise auf mehrfache Gefängnisausbrüche dieses Taliban-Führers, wenngleich der Artikel, wie der länderkundliche Sachverständige in der Verhandlung vom 27.5.2013 ausführte, zwei Personen miteinander vermengt, nämlich einen XXXX, der in der Mujaheddin-Zeit mit dem damaligen Präsidenten Burhanuddin Rabbani zusammenarbeitete, und XXXX, der für die Taliban arbeitete."Afghan police say they have arrested top Taleban commander römisch 40 in the southern province of Helmand". römisch 40 sei zweimal aus dem Gefängnis geflüchtet: " His two previous escapes from custody undoubtedly enhanced his reputation." Er befinde sich derzeit (dh. am 28.6.2009) wieder im Gefängnis. Auch der Artikel "Five sentenced to death Taliban militants escape XXXX" enthält einen Hinweis darauf, römisch 40 habe sich im Jänner 2008 damit gebrüstet, dass er bereits zum dritten Mal aus einem Gefängnis ausgebrochen sei. Schließlich enthält auch der Artikel "XXXX May Be Arrested" Hinweise auf mehrfache Gefängnisausbrüche dieses Taliban-Führers, wenngleich der Artikel, wie der länderkundliche Sachverständige in der Verhandlung vom 27.5.2013 ausführte, zwei Personen miteinander vermengt, nämlich einen römisch 40 , der in der Mujaheddin-Zeit mit dem damaligen Präsidenten Burhanuddin Rabbani zusammenarbeitete, und römisch 40 , der für die Taliban arbeitete.
Nach der Flucht XXXX Anfang 2007, so das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, seien einige Wärter von der Regierung festgenommen und einige andere strafversetzt worden. General XXXX, der Kommandant des Gefängnisses, sei nach Herat versetzt worden, derzeit sei er Gefängnisdirektor in Herat; XXXX, der Kommandant eines Bataillons in XXXX gewesen sei, sei zum Leiter des Untersuchungsgefängnisses in Kabul bestellt worden. Nach diesem Vorfall seien einige Wärter, darunter der Beschwerdeführer, aus Afghanistan geflüchtet. Die Regierung beschuldige diese Leute, XXXX und einigen anderen Gefangenen gegen Bestechung zur Flucht verholfen zu haben. Nach den Angaben von Kollegen des Beschwerdeführers und seines Onkels sei der Beschwerdeführer aus Angst, dass ihn die Regierung verhaften könnte, aus Afghanistan geflüchtet. Er sei nach diesem Vorfall einige Tage zu Hause in seiner Heimatregion gewesen und dann über Herat in den Iran und nach Europa geflüchtet. Nach Angaben seines Onkels sei sein Haus in XXXX nicht von Leuten XXXX zerstört worden. Sein Vater und seine Brüder lebten in Kabul. Die Informanten des länderkundlichen Sachverständigen schlossen nicht aus, dass der Beschwerdeführer zu den Gefängniswärtern gehöre, die von der Regierung tatsächlich beschuldigt werden, sich an der Organisation der Flucht der Gefangenen beteiligt zu haben, da er zur Zeit der Revolte im Gefängnis anwesend gewesen und nach der Flucht der Leute aus dem Gefängnis selbst geflüchtet sei.Nach der Flucht römisch 40 Anfang 2007, so das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen, seien einige Wärter von der Regierung festgenommen und einige andere strafversetzt worden. General römisch 40 , der Kommandant des Gefängnisses, sei nach Herat versetzt worden, derzeit sei er Gefängnisdirektor in Herat; römisch 40 , der Kommandant eines Bataillons in römisch 40 gewesen sei, sei zum Leiter des Untersuchungsgefängnisses in Kabul bestellt worden. Nach diesem Vorfall seien einige Wärter, darunter der Beschwerdeführer, aus Afghanistan geflüchtet. Die Regierung beschuldige diese Leute, römisch 40 und einigen anderen Gefangenen gegen Bestechung zur Flucht verholfen zu haben. Nach den Angaben von Kollegen des Beschwerdeführers und seines Onkels sei der Beschwerdeführer aus Angst, dass ihn die Regierung verhaften könnte, aus Afghanistan geflüchtet. Er sei nach diesem Vorfall einige Tage zu Hause in seiner Heimatregion gewesen und dann über Herat in den Iran und nach Europa geflüchtet. Nach Angaben seines Onkels sei sein Haus in römisch 40 nicht von Leuten römisch 40 zerstört worden. Sein Vater und seine Brüder lebten in Kabul. Die Informanten des länderkundlichen Sachverständigen schlossen nicht aus, dass der Beschwerdeführer zu den Gefängniswärtern gehöre, die von der Regierung tatsächlich beschuldigt werden, sich an der Organisation der Flucht der Gefangenen beteiligt zu haben, da er zur Zeit der Revolte im Gefängnis anwesend gewesen und nach der Flucht der Leute aus dem Gefängnis selbst geflüchtet sei.
In der Verhandlung vom 27.5.2013 wurde das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen erörtert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, es treffe zu, dass XXXX bei der Flucht aus dem Gefängnis nicht verletzt worden sei; er sei aber schon früher im Gefängnis verletzt worden. Der länderkundliche Sachverständige gab auf Frage des Vorsitzenden Richters an, er habe nichts von einer Freilassung XXXX gehört, der 2009 wieder in Gefangenschaft gewesen sei. Da er eine wichtige Person sei, würde man davon wahrscheinlich gehört haben. Der länderkundliche Sachverständige bestätigte weiters, dass der Beschwerdeführer aus Kabul nicht nach XXXX, sondern über Herat in den Iran geflohen sei (daher kann der Vorfall in XXXX, den der Beschwerdeführer am 23.4.2009 [und am 4.6.2009] geschildert hat, nicht stattgefunden haben).In der Verhandlung vom 27.5.2013 wurde das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen erörtert. Der Beschwerdeführer gab dazu an, es treffe zu, dass römisch 40 bei der Flucht aus dem Gefängnis nicht verletzt worden sei; er sei aber schon früher im Gefängnis verletzt worden. Der länderkundliche Sachverständige gab auf Frage des Vorsitzenden Richters an, er habe nichts von einer Freilassung römisch 40 gehört, der 2009 wieder in Gefangenschaft gewesen sei. Da er eine wichtige Person sei, würde man davon wahrscheinlich gehört haben. Der länderkundliche Sachverständige bestätigte weiters, dass der Beschwerdeführer aus Kabul nicht nach römisch 40 , sondern über Herat in den Iran geflohen sei (daher kann der Vorfall in römisch 40 , den der Beschwerdeführer am 23.4.2009 [und am 4.6.2009] geschildert hat, nicht stattgefunden haben).
Das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen ist im Punkt der Verletzung XXXX nicht völlig klar; man könnte es so verstehen, dass er bei seinem Ausbruch nicht verletzt worden wäre, dass aber eine frühere Verletzung nicht ausgeschlossen wäre. Insofern könnte der Einwand des Beschwerdeführers in der Verhandlung berechtigt sein. Dennoch folgt der Asylgerichtshof seiner Behauptung nicht, dass er selbst XXXX verletzt hätte und ihm nun deshalb Rache von seiner Seite drohe: Dagegen spricht nämlich schon, dass die behaupteten Racheakte (Angriffe auf das Haus des Beschwerdeführers in XXXX und Angriff auf das Haus seines Gastfreunds in XXXX während seines behaupteten Aufenthalts dort) nicht stattgefunden haben, wie das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen ohne Zweifel ergeben hat; er stützt sich dabei auf Aussagen von Verwandten des Beschwerdeführers.Das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen ist im Punkt der Verletzung römisch 40 nicht völlig klar; man könnte es so verstehen, dass er bei seinem Ausbruch nicht verletzt worden wäre, dass aber eine frühere Verletzung nicht ausgeschlossen wäre. Insofern könnte der Einwand des Beschwerdeführers in der Verhandlung berechtigt sein. Dennoch folgt der Asylgerichtshof seiner Behauptung nicht, dass er selbst römisch 40 verletzt hätte und ihm nun deshalb Rache von seiner Seite drohe: Dagegen spricht nämlich schon, dass die behaupteten Racheakte (Angriffe auf das Haus des Beschwerdeführers in römisch 40 und Angriff auf das Haus seines Gastfreunds in römisch 40 während seines behaupteten Aufenthalts dort) nicht stattgefunden haben, wie das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen ohne Zweifel ergeben hat; er stützt sich dabei auf Aussagen von Verwandten des Beschwerdeführers.
2.2.2.4. Das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen bestätigt somit im Kern die Teile des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, die sich auf die Flucht XXXX beziehen. Da der Beschwerdeführer XXXX aber nicht verletzt hat und die von ihm behaupteten Überfälle auf sein Haus in XXXX sowie während seines behaupteten Aufenthaltes in Jalalabad nicht stattgefunden haben, ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm von der Seite XXXX Verfolgung droht.2.2.2.4. Das Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen bestätigt somit im Kern die Teile des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers, die sich auf die Flucht römisch 40 beziehen. Da der Beschwerdeführer römisch 40 aber nicht verletzt hat und die von ihm behaupteten Überfälle auf sein Haus in römisch 40 sowie während seines behaupteten Aufenthaltes in Jalalabad nicht stattgefunden haben, ist es ihm nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm von der Seite römisch 40 Verfolgung droht.
Aus dem Gutachten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise ein Verschulden an der Flucht XXXX zur Last gelegt worden ist. In der Zwischenzeit ist jedoch geklärt, wer die Flucht ermöglicht hat, die übrigen allenfalls Verdächtigen sind frei gelassen worden. Auch von dieser Seite droht dem Beschwerdeführer daher keine Verfolgung. In dieses Bild passt es auch, dass die Afghanische Botschaft in Wien dem Beschwerdeführer einen Reisepass ausgestellt hat. Unabhängig davon, ob dies als Unter-Schutz-Stellung im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) zu werten wäre, ist es ein Indiz dafür, dass staatliche Verfolgung höchst unwahrscheinlich ist.Aus dem Gutachten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise ein Verschulden an der Flucht römisch 40 zur Last gelegt worden ist. In der Zwischenzeit ist jedoch geklärt, wer die Flucht ermöglicht hat, die übrigen allenfalls Verdächtigen sind frei gelassen worden. Auch von dieser Seite droht dem Beschwerdeführer daher keine Verfolgung. In dieses Bild passt es auch, dass die Afghanische Botschaft in Wien dem Beschwerdeführer einen Reisepass ausgestellt hat. Unabhängig davon, ob dies als Unter-Schutz-Stellung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) zu werten wäre, ist es ein Indiz dafür, dass staatliche Verfolgung höchst unwahrscheinlich ist.
Der länderkundliche Sachverständige ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und für den Asylgerichtshof - immer wieder (zuletzt im August/September 2012). Darüber hinaus hat er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates und des Asylgerichtshofes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.
2.3. Rechtlich folgt daraus:
2.3.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.3.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
2.3.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Art. 1 Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist (vgl. diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vgl. zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Artikel eins, Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist vergleiche diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vergleiche zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).
2.3.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch XXXX - weil er ihn verletzt hätte - oder eine noch andauernde Verfolgung durch den afghanischen Staat - weil er XXXX zur Flucht verholfen haben soll -, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer behauptete bzw. befürchtete Verfolgung überhaupt unter einen der in der GFK genannten Gründe fiele. (Bei einer Verfolgung durch XXXX - die ihren Grund nicht zB im Beruf des Beschwerdeführers, sondern in einer behaupteten Verletzung durch den Beschwerdeführer hätte - wäre persönliche Rache am tatsächlichen Täter anzunehmen, die nicht auf einem der in der GFK genannten Gründe beruhte. In Frage käme - da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hätte - nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In der Tat ist die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen des Täters ein Verfolgungsgrund iSd GFK [vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in:2.3.2.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch römisch 40 - weil er ihn verletzt hätte - oder eine noch andauernde Verfolgung durch den afghanischen Staat - weil er römisch 40 zur Flucht verholfen haben soll -, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer behauptete bzw. befürchtete Verfolgung überhaupt unter einen der in der GFK genannten Gründe fiele. (Bei einer Verfolgung durch römisch 40 - die ihren Grund nicht zB im Beruf des Beschwerdeführers, sondern in einer behaupteten Verletzung durch den Beschwerdeführer hätte - wäre persönliche Rache am tatsächlichen Täter anzunehmen, die nicht auf einem der in der GFK genannten Gründe beruhte. In Frage käme - da die Verfolgung weder politische noch religiöse, nationale oder rassische Hintergründe hätte - nur der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. In der Tat ist die Zugehörigkeit eines Verfolgten zur Gruppe der Familienangehörigen des Täters ein Verfolgungsgrund iSd GFK [vgl. T Alexander Aleinikoff, Protected characteristics and social perceptions: an analysis of the meaning of 'membership of a particular social group', in:
Feller/Türk/Nicholson {Hg.}, Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 {276, 306}; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 {nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd § 6 Z 2 AsylG 1997}; 16.4.2002, 99/20/0430;Feller/Türk/Nicholson {Hg.}, Refugee Protection in International Law. UNHCR's Global Consultations on International Protection, Cambridge 2003, 263 {276, 306}; weiters VwGH 26.2.2002, 2000/20/0517; 12.3.2002, 2001/01/0399; 3.7.2003, 2001/20/0219 {nur unter dem Gesichtspunkt des "offensichtlichen" Fehlens eines Konventionsgrundes iSd Paragraph 6, Ziffer 2, AsylG 1997}; 16.4.2002, 99/20/0430;
14.1.2003, 2001/01/0508; 3.7.2003, 2001/20/0040; 17.9.2003, 2000/20/0137; 17.9.2003, 2001/20/0292; 24.6.2004, 2002/20/0165;
22.8.2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358]. Dies träfe hier jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern wenn und weil er mit jemandem verwandt wäre, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer wäre aber nicht mit dem Täter verwandt, an dem sich XXXX würde rächen wollen, sondern wäre nach seinen Behauptungen eben selbst dieser Täter. Daher schiede auch dieser Konventionsgrund aus [vgl. VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156]. Einer allfälligen Verfolgung durch XXXX aus anderen als Konventionsgründen wäre dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dem Beschwerdeführer - bereits vom Bundesasylamt [wenngleich aus anderen Gründen] - subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist [vgl. oben Pt. 1.2].)22.8.2006, 2006/01/0251; 17.10.2006, 2005/20/0198; 21.3.2007, 2006/19/0083; 21.3.2007, 2006/19/0390; 4.3.2008, 2006/19/0358]. Dies träfe hier jedoch nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer nicht deshalb verfolgt würde, weil er jemandem etwas zuleide getan hat, sondern wenn und weil er mit jemandem verwandt wäre, dem Verletzungen vorgeworfen werden und der die Blutrache herausgefordert hat. Der Beschwerdeführer wäre aber nicht mit dem Täter verwandt, an dem sich römisch 40 würde rächen wollen, sondern wäre nach seinen Behauptungen eben selbst dieser Täter. Daher schiede auch dieser Konventionsgrund aus [vgl. VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141; 24.8.2007, 2006/19/0156]. Einer allfälligen Verfolgung durch römisch 40 aus anderen als Konventionsgründen wäre dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dem Beschwerdeführer - bereits vom Bundesasylamt [wenngleich aus anderen Gründen] - subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist [vgl. oben Pt. 1.2].)
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Sachverständigen-Beweis, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
27.08.2013