TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/14 C1 422575-1/2011

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Veröffentlicht am 14.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C1 422575-1/2011/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, vom 14.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, Zl. 11 05.795-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2012, 07.11.2012 und am 03.12.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, vom 14.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2011, Zl. 11 05.795-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2012, 07.11.2012 und am 03.12.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.08.2014 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.08.2014 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der VR China, hat ihr Heimatland verlassen, ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 14.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.06.2011 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund im Wesentlichen an, es sei im Jahr 2008 in einer Bar - "aus meiner Sicht [...] unfreiwillig" - zu "sexuellen Handlungen" zwischen ihr und einer namentlich genannten Person gekommen und sei die Beschwerdeführerin daraufhin schwanger geworden. Der Mann habe sich geweigert, die von den Eltern der Beschwerdeführerin geforderte "Entschädigung" zu zahlen, und sei das Kind gegen den Willen der Beschwerdeführerin aus ihr "unerklärlichen Gründen [...] unbekannt weggegeben" worden, nachdem ein DNA-Test bewiesen habe, dass das Kind nicht vom mutmaßlichen Vater sei. Kurz nach der Geburt habe dieser Mann das Kind für sich haben wollen, die Beschwerdeführerin sei damit aber nicht einverstanden gewesen und sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Dabei habe die Beschwerdeführerin den Mann mit einem Messer verletzt. Im Falle ihrer Rückkehr fürchte sie, "von der Justiz eingesperrt" zu werden, und würden sie auch die Verwandten des verletzten bzw. getöteten Mannes nicht in Ruhe lassen.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.06.2011 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit 2009 immer wieder daran gedacht, das Land zu verlassen. Sie habe es "dann" nicht mehr ausgehalten und einfach weg müssen. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, im Jahr 2008 habe ein Mann sie in einer Bar vergewaltigt und sei sie dadurch schwanger geworden. Bei Feststellung der Schwangerschaft sei es für eine Abtreibung bereits zu spät gewesen und habe der Vater der Beschwerdeführerin den Täter anzeigen wollen. Die Polizei habe aber gesagt, dass es keine Beweise gebe und sie nichts tun könne. Ein nach der Geburt durchgeführter Vaterschaftstest habe nicht die Vaterschaft des Täters ergeben. Dieses Ergebnis sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar gewesen, da das Kind wirklich von diesem Mann sei. Die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sie daraufhin beschimpft und das Kind weggegeben, da sie nicht für dieses sorgen hätten wollen. Eines Tages habe der genannte Mann die Beschwerdeführerin angerufen und ihr mitgeteilt, dass er bereit sei, die Vergewaltigung zuzugeben, wenn er das Kind bekomme. Auf Anraten ihrer Eltern habe sich die Beschwerdeführerin mit dem Mann getroffen und diesem gesagt, dass das Kind weggegeben worden sei. Wenn er das Kind wolle, müsse er die Vaterschaft zugeben. Der Mann habe versucht, die Beschwerdeführerin wieder zu vergewaltigen. Aus Angst habe die Beschwerdeführerin ein Messer genommen und den Angreifer damit verletzt. Die Beschwerdeführerin sei danach geflohen und wisse nicht, wie schwer der Mann verletzt worden sei. "Manche Leute" hätten aber gesagt, dass er gestorben sei. Über Befragen hinsichtlich des allfälligen Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative gab die Beschwerdeführerin an, die Polizei hätte sie überall in China gefunden und habe die Familie des Mannes so viel Geld, dass diese sich damit alles erkaufen könne.

Im Anschluss an die oa. Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.Im Anschluss an die oa. Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 04.10.2011 übermittelte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin mit 20.05.2011 datierte Feststellungen zur Volksrepublik China.

Am 12.10.2011 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr asylbezogenes Vorbringen vom 22.06.2011 und führte dieses näher aus. Sie gab insbesondere an, sie sei 2008 in eine Bar gegangen und habe dort etwas getrunken, da sie aufgrund der Scheidung ihrer Eltern sehr unglücklich gewesen sei. Ein Mann sei zu ihr gekommen und habe sich mit ihr unterhalten. Dann sei sie von dem Mann vergewaltigt worden. Die Beschwerdeführerin gab an, dies sei im April gewesen, korrigierte diese Angabe jedoch unmittelbar danach auf September. Der Mann habe die Beschwerdeführerin nach der Vergewaltigung bedroht, dass ihr "was passieren" würde, wenn sie jemandem davon erzähle. Sie habe in der Folge aus Angst niemandem etwas über den Vorfall gesagt und erst nach einiger Zeit sei in einem Krankenhaus die Schwangerschaft festgestellt worden. Dann hätten ihre Eltern davon erfahren und ihr Vater habe die Beschwerdeführerin sogar geschlagen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe den Vergewaltiger in der Bar gesucht. Dieser habe "es" aber nicht zugegeben und bestritten, die Beschwerdeführerin zu kennen. Die Familie der Beschwerdeführerin ("wir") habe sich dann an einen Anwalt gewandt, der gesagt habe, man könne ohne Beweismittel nichts machen und ein DNA-Test sei erforderlich, um die Vaterschaft des Täters festzustellen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei ursprünglich dafür gewesen, das Kind abzutreiben, aber der Vater habe dies nicht gewollt, da ihre Ehre nur wiederhergestellt werden könne, wenn sie beweisen könnte, dass das Kind von diesem Mann sei. Die Beschwerdeführerin sei bei der Polizei und dem Anwalt gewesen, und beide hätten gesagt, dass ohne Beweismittel gar nichts gehe.

Im XXXX - nach dem 20., den genauen Tag habe die Beschwerdeführerin vergessen - sei ihr Kind auf die Welt gekommen und ein DNA-Test durchgeführt worden. Laut dem Testergebnis sei der von der Beschwerdeführerin genannte Mann nicht der Vater gewesen. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien sehr aufgebracht gewesen und hätten diese nach der Wahrheit gefragt. Die Beschwerdeführerin wisse auch nicht, warum das Ergebnis so ausgefallen sei. Die Polizei habe den Eltern der Beschwerdeführerin gesagt, dass "das Gericht" entschieden habe, dass das Kind nicht von dem Mann sei.Im römisch 40 - nach dem 20., den genauen Tag habe die Beschwerdeführerin vergessen - sei ihr Kind auf die Welt gekommen und ein DNA-Test durchgeführt worden. Laut dem Testergebnis sei der von der Beschwerdeführerin genannte Mann nicht der Vater gewesen. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien sehr aufgebracht gewesen und hätten diese nach der Wahrheit gefragt. Die Beschwerdeführerin wisse auch nicht, warum das Ergebnis so ausgefallen sei. Die Polizei habe den Eltern der Beschwerdeführerin gesagt, dass "das Gericht" entschieden habe, dass das Kind nicht von dem Mann sei.

Nachdem die Familie der Beschwerdeführerin deren Kind weggegeben habe, sei sie in eine andere Provinz gezogen, wo sie eine Berufsausbildung gemacht und gearbeitet habe. Der Mann, der die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätte, habe während ihrer Abwesenheit oft bei ihrer Mutter angerufen. Im April 2011 sei die Beschwerdeführerin nach einjähriger Abwesenheit nach Hause zurückgekehrt und der genannte Mann habe neuerlich angerufen und mit ihr gesprochen. Er hätte gehört, dass die Beschwerdeführerin wieder da sei. Er müsse "etwas Wichtiges" mit ihr besprechen und habe gefragt, ob sie sich in einem Lokal treffen könnten. Die Beschwerdeführerin sei dann zu dem Treffen gegangen. Der Mann habe zugegeben, dass er der Vater des Kindes sei, und der Beschwerdeführerin für das Kind Geld angeboten. Er habe ihr auch gesagt, dass sein Onkel "in der Politik" arbeiten würde und sie für das [falsche] Ergebnis des DNA-Tests Geld bezahlt hätten. Er hätte keine Angst, weil die Familie der Beschwerdeführerin vor Gericht ohnehin bereits verloren hätte. Die Beschwerdeführerin könnte ihm daher nichts mehr "anhaben". Seine Familie würde das Kind aber haben wollen und so viel zahlen, wie die Familie der Beschwerdeführerin wolle. Die Beschwerdeführerin habe ihm gesagt, dass ihre Familie das Kind bereits weggegeben habe und sie nicht wisse, wo sich das Kind befinde. Sie sei zornig gewesen und habe dem Mann gesagt, dass er ihr Leben zerstört habe und dies nicht mehr gutmachen könne, egal wie viel Geld er ihr anbiete. Er sei ebenfalls sehr zornig gewesen, weil er das Kind unbedingt hätte haben wollen, und habe ihr gesagt, dass er nicht aufgeben und seinen Willen schon noch durchsetzen würde. Dann habe der Mann "wieder versucht", die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen, und habe sie ihn mit einem Obstmesser verletzt, sodass er zu Boden gestürzt sei.

Über Befragen des Bundesasylamtes gab die Beschwerdeführerin an, dass sich der Vergewaltigungsversuch in einem Zimmer dieses Lokals ereignet habe. In dem Lokal könne man essen und trinken und oben gebe es Zimmer. Sie hätten sich in einem dieser Zimmer unterhalten. Auf die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vergewaltiger alleine in einem Zimmer aufgehalten habe, gab diese an, der Mann habe ihr bereits am Telefon gesagt, dass es um "private Angelegenheiten" gehe; um "die Dinge", die 2008 passiert seien, und dass sie das nicht in der Öffentlichkeit besprechen könnten. Über Befragen, warum sie zu dem Treffen keine Vertrauensperson mitgenommen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, es sei eine große Schande für sie gewesen und wäre es umso schlimmer geworden, je mehr Leute davon erfahren hätten. Auf die Frage, warum sie sich überhaupt mit dem Vergewaltiger getroffen habe, gab die Beschwerdeführerin an, er habe am Telefon gesagt, dass er ihr "etwas sehr Wichtiges" sagen und alles besprechen wolle, was passiert sei. Die Beschwerdeführerin habe einfach verstehen wollen, wie es so habe kommen können, dass ihr Leben zerstört worden sei. Sie habe auf Antworten gehofft und sei es schon so schlimm gewesen, dass sie keine Angst mehr gehabt habe, es könnte noch schlimmer werden.

Nachdem der Mann zu Boden gefallen sei, sei die Beschwerdeführerin nur weggelaufen und habe den Vorfall nicht der Polizei gemeldet. Die Familie des Mannes habe Geld und Macht und könne sich alles kaufen. Wenn der Mann wieder alles leugnen würde, komme die Beschwerdeführerin ins Gefängnis. Sie habe sich dann glaublich mehr als zwanzig Tage bei Freunden aufgehalten und habe ihr die Mutter gesagt, dass die Polizei bereits nach ihr gesucht hätte. Sie wisse nichts über den Gesundheitszustand des Mannes, könne sich aber nicht vorstellen, dass er gestorben sei, da es ja nur ein kleines Obstmesser gewesen sei. Die Freunde der Beschwerdeführerin hätten sie davor gewarnt, wieder zur Arbeit zur gehen, und ihr bei der Suche nach Adressen von Leuten geholfen, die Unterstützung bei der Ausreise anbieten würden.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zuerkannt. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit Unglaubhaftigkeit des vorgebrachten Sachverhaltes aufgrund unplausibler Angaben sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks der Organwalterin. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass es der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Bedrohung an Asylrelevanz mangle.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2011 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 27.10.2011 wurde innerhalb offener Frist Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten.

Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede wegen des Vorbringens eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (§ 20 AsylG) wurde die gegenständliche Rechtssache am 18.11.2011 der Gerichtsabteilung C/1 zugeteilt.Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede wegen des Vorbringens eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung (Paragraph 20, AsylG) wurde die gegenständliche Rechtssache am 18.11.2011 der Gerichtsabteilung C/1 zugeteilt.

In einem dem Asylgerichtshof übermittelten, mit 04.03.2012 datierten Empfehlungsschreiben machte eine Bekannte der Beschwerdeführerin Ausführungen zu den Lebensumständen und Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin in Österreich.

Mit Schreiben vom 14.03.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin drei Kursbesuchsbestätigungen vom 26.09.2011, 27.02.2012 und 05.03.2012.

Mit Schreiben vom 21.05.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Meldebestätigung sowie eine weitere Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs im Oktober 2011.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 24.05.2012, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, machte die Beschwerdeführerin im Beisein einer Vertrauensperson Angaben zu ihren Personalien, ihren Familienangehörigen in der Volksrepublik China sowie zu ihrem Gesundheitszustand ("Mir geht es heute gut. Ich nehme keine Medikamente und ich bin ein paar Mal zum Arzt gegangen.") und gab zu ihren Fluchtgründen Folgendes zu Protokoll:

"VR: Warum haben Sie bei der Erstbefragung als Geburtsdatum den XXXX angegeben?"VR: Warum haben Sie bei der Erstbefragung als Geburtsdatum den römisch 40 angegeben?

BF: Das hat mit dem Mondkalender und dem westlichen Kalender zu tun.

VR: Wann sind Sie nun geboren?

BF: Nach der westlichen Zeitrechnung bin ich am XXXX geboren und nach dem chinesischen Bauernkalender am XXXXBF: Nach der westlichen Zeitrechnung bin ich am römisch 40 geboren und nach dem chinesischen Bauernkalender am römisch 40

VR: Haben Sie die Schule in China besucht?

BF: Ja.

VR: Welche Schulen und von wann bis wann und wo?

BF: Im Jahr XXXX habe ich die Grundschule besucht, diese dauert 6 Jahre, danach bin ich noch 3 Jahre in die Mittelschule gegangen. Das ist die Unterstufe. Danach habe ich eine Fachschule oder Fachhochschule besucht, dies für 5 Jahre. Ich bin aber nur 2 1/2 Jahre in diese Schule gegangen, ich habe dort klinische Medizin studiert. Ich habe dann gewechselt zu Krankenpflege.BF: Im Jahr römisch 40 habe ich die Grundschule besucht, diese dauert 6 Jahre, danach bin ich noch 3 Jahre in die Mittelschule gegangen. Das ist die Unterstufe. Danach habe ich eine Fachschule oder Fachhochschule besucht, dies für 5 Jahre. Ich bin aber nur 2 1/2 Jahre in diese Schule gegangen, ich habe dort klinische Medizin studiert. Ich habe dann gewechselt zu Krankenpflege.

VR: Wie lange haben Sie das gemacht?

BF: Das war auch in diesen 2 1/2 Jahren.

VR: Haben Sie nach dem Zeitraum 2006/2007 noch eine Ausbildung gemacht?VR: Haben Sie nach dem Zeitraum 2006 aus 2007, noch eine Ausbildung gemacht?

BF: Ich habe das zwischen 2007 und 2008 abgeschlossen.

VR: D.h. Sie waren dann ausgebildete Krankenpflegerin?

BF: Nach 5jähriger Ausbildung bekommt man ein Diplom ausgestellt, da ich das nicht abgeschlossen habe, habe ich kein Diplom erhalten.

VR: Haben Sie noch eine andere Ausbildung gemacht?

BF: Kosmetik nach TCM.

VR: Wann haben Sie diese Ausbildung gemacht?

BF: Von 2009 bis 2010, es war keine richtige Schule. Die Ausbildung dauert 3 Monate, wenn man die Ausbildung abgeschlossen hat, darf man den Beruf ausüben.

VR: Wie lange waren Sie an der Adresse, die Sie auf Anlage 1 notiert haben, aufhältig?

BF: Ich war ständig an dieser Adresse. Aber die Schule habe ich in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX besucht. Das waren diese 2 1/2 Jahre, die ich in der Schule verbracht habe. Diese Kosmetikausbildung habe ich dann in der Stadt XXXX, Provinz XXXX absolviert. Dort habe ich auch gearbeitet.BF: Ich war ständig an dieser Adresse. Aber die Schule habe ich in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 besucht. Das waren diese 2 1/2 Jahre, die ich in der Schule verbracht habe. Diese Kosmetikausbildung habe ich dann in der Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 absolviert. Dort habe ich auch gearbeitet.

VR: Wie lange haben Sie in XXXX, XXXX gearbeitet?VR: Wie lange haben Sie in römisch 40 , römisch 40 gearbeitet?

BF: Ich hatte dort keine fixe Arbeit, ich musste immer dem Meister folgen und war auch im Nordosten Chinas tätig. Die Zentrale befindet sich in XXXX.BF: Ich hatte dort keine fixe Arbeit, ich musste immer dem Meister folgen und war auch im Nordosten Chinas tätig. Die Zentrale befindet sich in römisch 40 .

VR: Wann haben Sie sich längere Zeit an Ihrer Adresse, die Sie auf Anlage 1 notiert haben, aufgehalten?

BF: Ich habe mich die letzte Zeit an meiner ursprünglichen Heimatadresse aufgehalten.

VR: Was bedeutet ¿die letzte Zeit'?

BF: Ich habe mich am längsten dort aufgehalten.

VR: Warum haben Sie bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie von 2008 bis 2011 als Kosmetikerin in der Mongolei gearbeitet haben?

BF: Ich habe vorhin gesagt, die Ausbildung habe ich absolviert in XXXX, aber ich musste auch in den Nordosten fahren, um den Beruf auszuüben. Ich war auch in Peking. Das wurde von der Zentrale angeordnet.BF: Ich habe vorhin gesagt, die Ausbildung habe ich absolviert in römisch 40 , aber ich musste auch in den Nordosten fahren, um den Beruf auszuüben. Ich war auch in Peking. Das wurde von der Zentrale angeordnet.

VR: Wann waren Sie wie lange in Peking?

BF: Ich schätze, 1 bis 2 Monate. Das muss im Mai 2010 gewesen sein, ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Das wurde im Arbeitsprogramm so aufgestellt, das war der Ablauf.

VR: Wann haben Sie China verlassen, um sich wo anders länger niederzulassen?

BF: Am 14.06.2011 habe ich China verlassen. Ich bin dann in ein Flugzeug gestiegen.

VR: Wie können Sie sich erklären, dass Sie am 14.06.2011 illegal in Österreich eingereist sind?

BF: Ich wollte mich berichtigen, ich bin am 01.06. in Moskau eingereist und am 14.06. bin ich in Österreich eingereist.

VR: Aus welchem Grund haben Sie China verlassen?

BF: Das alles hat sich 2008 ereignet, während ich die Hochschule in der Stadt XXXX besucht habe. Meine Eltern ließen sich im Jahr 2008 scheiden. Sie haben sich meinetwegen scheiden lassen. Ich habe von meinem Vater gehört, dass ich nicht sein leibliches Kind bin. Mein Vater wollte immer ein eigenes Kind, und zwar einen Sohn, haben. Als ich das zum 1. Mal hörte, war das ein sehr großer Schock für mich. Ich ging daraufhin in eine Bar und begann, mich zu betrinken. Es kam ein Mann auf mich zu und begann, sich mit mir zu unterhalten. Er fragte mich, warum ich so allein bin. Ich habe ihm dann erzählt, dass ich adoptiert wurde. Ich glaube, ich hatte zu viel getrunken, aber ich behielt noch einen klaren Kopf. Er hat mich dann mitgenommen und vergewaltigt. Er war kräftiger als ich. Nach der Vergewaltigung bedrohte er mich. Ich durfte niemandem über diesen Vorfall erzählen. Sollte ich jemandem von diesem Vorfall erzählen, würde er mich und meine Familie verfolgen und uns töten. Ich sagte dann nichts und entfernte mich. Ich setzte dann meine Ausbildung fort. Aber meine Tante und meine Großmutter kamen dahinter, dass ich schwanger war, weil mein Bauch größer geworden war. Ich habe meine Mutter auch einmal gefragt, warum meine Regel ausgeblieben ist und sie meinte, dass passiert bei manchen Mädchen, dass es manchmal ausbleibt. Meine Mutter hat auch nicht aufgepasst. Nachdem die Verwandten das bemerkt hatten, brachten sie mich zu einer Kontrolle ins Spital. Die Ärzte stellten fest, dass ich schwanger war und ca. im 5. oder 6. Monat war. Man durfte diese Schwangerschaft nicht mehr unterbrechen. Man hat mich gefragt, warum ich schwanger geworden war und wer der Mann war. Meine Mutter war auch sehr traurig, weil sie immer glaubte, dass ich mich meinem Studium gewidmet habe. Es wurde auch meinem Vater erzählt. Meine Familie hat diesen Mann aufgesucht, der mich geschwängert hat. Ich habe den Namen genannt. Man fand diesen Mann in dieser Bar, aber er wollte es nicht zugeben. Mein Vater war jähzornig, er wollte der Sache unbedingt auf den Grund gehen, weil es sehr viel Schande über die Familie gebracht hatte. Wir haben uns auch an einen RA gewandt, dieser meinte aber, dass wir keine Beweise in der Hand hätten. Viele Leute wollten Vorschläge machen und man kam zum Entschluss, dass ich das Kind zur Welt bringen sollte, damit man einen Beweis in der Hand hätte und so einen Vaterschaftstest machen konnte. Mein Vater hat diesen Entschluss dann getroffen. Ich durfte dann nicht mehr die Hochschule besuchen und musste zu Hause bleiben. Ich wollte die Ausbildung abschließen, aber es war mir nicht möglich gewesen. Dann wurde es XXXX, ich glaube, am XXXX wurde das Kind geboren, es war ein Bub. Im Krankenhaus brachte ich mühevoll das Kind zur Welt. Der DNA-Test zeigte, dass das Kind nicht von diesem Mann sein konnte. Sowohl mein Vater als auch andere Verwandte verachteten mich. Sie sagten mir, dass ich nicht mehr nach Hause zu kommen brauchte, weil ich ihnen so viel Schande bereitet hatte. Wir verloren auch den Vaterschaftsprozess. Ich verließ dann mein Zuhause und ging fort.BF: Das alles hat sich 2008 ereignet, während ich die Hochschule in der Stadt römisch 40 besucht habe. Meine Eltern ließen sich im Jahr 2008 scheiden. Sie haben sich meinetwegen scheiden lassen. Ich habe von meinem Vater gehört, dass ich nicht sein leibliches Kind bin. Mein Vater wollte immer ein eigenes Kind, und zwar einen Sohn, haben. Als ich das zum 1. Mal hörte, war das ein sehr großer Schock für mich. Ich ging daraufhin in eine Bar und begann, mich zu betrinken. Es kam ein Mann auf mich zu und begann, sich mit mir zu unterhalten. Er fragte mich, warum ich so allein bin. Ich habe ihm dann erzählt, dass ich adoptiert wurde. Ich glaube, ich hatte zu viel getrunken, aber ich behielt noch einen klaren Kopf. Er hat mich dann mitgenommen und vergewaltigt. Er war kräftiger als ich. Nach der Vergewaltigung bedrohte er mich. Ich durfte niemandem über diesen Vorfall erzählen. Sollte ich jemandem von diesem Vorfall erzählen, würde er mich und meine Familie verfolgen und uns töten. Ich sagte dann nichts und entfernte mich. Ich setzte dann meine Ausbildung fort. Aber meine Tante und meine Großmutter kamen dahinter, dass ich schwanger war, weil mein Bauch größer geworden war. Ich habe meine Mutter auch einmal gefragt, warum meine Regel ausgeblieben ist und sie meinte, dass passiert bei manchen Mädchen, dass es manchmal ausbleibt. Meine Mutter hat auch nicht aufgepasst. Nachdem die Verwandten das bemerkt hatten, brachten sie mich zu einer Kontrolle ins Spital. Die Ärzte stellten fest, dass ich schwanger war und ca. im 5. oder 6. Monat war. Man durfte diese Schwangerschaft nicht mehr unterbrechen. Man hat mich gefragt, warum ich schwanger geworden war und wer der Mann war. Meine Mutter war auch sehr traurig, weil sie immer glaubte, dass ich mich meinem Studium gewidmet habe. Es wurde auch meinem Vater erzählt. Meine Familie hat diesen Mann aufgesucht, der mich geschwängert hat. Ich habe den Namen genannt. Man fand diesen Mann in dieser Bar, aber er wollte es nicht zugeben. Mein Vater war jähzornig, er wollte der Sache unbedingt auf den Grund gehen, weil es sehr viel Schande über die Familie gebracht hatte. Wir haben uns auch an einen RA gewandt, dieser meinte aber, dass wir keine Beweise in der Hand hätten. Viele Leute wollten Vorschläge machen und man kam zum Entschluss, dass ich das Kind zur Welt bringen sollte, damit man einen Beweis in der Hand hätte und so einen Vaterschaftstest machen konnte. Mein Vater hat diesen Entschluss dann getroffen. Ich durfte dann nicht mehr die Hochschule besuchen und musste zu Hause bleiben. Ich wollte die Ausbildung abschließen, aber es war mir nicht möglich gewesen. Dann wurde es römisch 40 , ich glaube, am römisch 40 wurde das Kind geboren, es war ein Bub. Im Krankenhaus brachte ich mühevoll das Kind zur Welt. Der DNA-Test zeigte, dass das Kind nicht von diesem Mann sein konnte. Sowohl mein Vater als auch andere Verwandte verachteten mich. Sie sagten mir, dass ich nicht mehr nach Hause zu kommen brauchte, weil ich ihnen so viel Schande bereitet hatte. Wir verloren auch den Vaterschaftsprozess. Ich verließ dann mein Zuhause und ging fort.

VR: Was war mit dem Kind?

BF: Ich war nicht in der Lage, das Kind zu ernähren, daher haben meine Eltern das Kind zur Adoption freigegeben.

VR: Können Sie sich erinnern, wann die Vergewaltigung war?

BF: April oder Mai XXXX.BF: April oder Mai römisch 40 .

VR: Haben Sie 9 Monate lang die Schwangerschaft gehabt oder wurde das Kind früher geboren?

BF: Ich hatte die normale Schwangerschaft.

Festgehalten wird, dass die BF verunsichert wirkt.

BF: Ich kenne mich damit nicht so genau aus.

VR: Frage wird wiederholt.

BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, wann die Regel ausgeblieben ist. Mitten drinnen wurde die Schwangerschaft festgestellt, da war ich schon im 5. Monat.

VR: Sind Sie nicht auf die Idee gekommen, nach einer Vergewaltigung und da die Regel ausblieb, dass Sie schwanger sind?

BF: Ich war damals erst 19 Jahre alt. Ich ging noch in die Hochschule und die Regel ist nur einmal ausgeblieben. Ich habe Medizin studiert, aber sie ist nur einmal ausgeblieben. Ich habe auch meine Mutter deshalb gefragt.

VR: Wie ist der Name des Mannes, der Sie vergewaltigt hat?

BF: XXXX.BF: römisch 40 .

VR: Woher kennen Sie den Namen?

BF: In der Bar, als wir uns kennen gelernt haben, hat er sich vorgestellt.

VR: Es ist nicht ganz nachvollziehbar, dass jemand seinen richtigen Namen sagt und dann nach einer Vergewaltigung droht, dass Sie nichts sagen dürfen.

BF: Ich weiß nur über diesen Mann. Mein Vater hat auch diesen Mann mit diesem Namen gefunden.

VR: Wo hat die Vergewaltigung stattgefunden?

BF: In der Bar.

VR: Wo genau?

BF: In einem Zimmer in der Bar. Es waren nicht mehr viele Leute in der Bar.

VR: Wo war das Zimmer gelegen?

BF: Es ist ein Zimmer in der Bar, in der man etwas trinken kann, was man aber auch alleine benutzen kann.

VR: Haben Sie um Hilfe geschrieen?

BF: Ich habe um Hilfe geschrieen, aber nicht sehr laut. Es spielte noch Musik.

VR: Warum haben Sie dann nicht lauter geschrieen?

BF: Es war die Situation, ich hatte zuviel getrunken und er war kräftiger als ich. Er hat mir auch den Mund zugehalten.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Sie nach der Geburt ein halbes Monat im Krankenhaus waren, warum?

BF: Es war eine Entbindung mit Komplikationen.

VR: Was kann ich mir darunter vorstellen?

BF: Man musste das Kind mit den Händen herausholen. Ich habe sehr viel Blut verloren. Ich habe mir eine Blutarmut zugezogen. Ich habe die Wahrheit erzählt, bitte schenken Sie mir Glauben. Ich habe auch Schwangerschaftsstreifen am Unterleib.

VR: Wie ist Ihr Leben dann weitergegangen?

BF: Ich wollte diesen Kummer vergessen und ein neues Leben beginnen. Ich fuhr dann nach XXXX und habe begonnen, die Kosmetikausbildung nach TCM zu machen. Ich begann zu arbeiten. Dann kam das chin. Neujahr 2011, ich bin nicht nach Hause gefahren, weil sich meine Eltern scheiden gelassen haben. Ich habe dann meine Mutter angerufen und erfahren, dass sie an Diabetes erkrankt ist und hohen Blutdruck hat. Dann bin ich im April 2011 nach Hause nach XXXX, die Adresse, die ich auf Anlage 1 angegeben habe, gefahren, um meine Mutter zu besuchen. Aber dieser Mann gab nicht auf, er wollte mir immer noch Schwierigkeiten machen. Er fand unsere Telefonnummer heraus. Er meinte, er habe gehört, dass ich nach Hause gekommen bin und er mich alleine sehen möchte. Er hat sich entschuldigt, er wollte mich sehen, um Wichtiges mit mir zu besprechen und mir die geheimnisvollen Sachen, die 2008 passiert sind, zu erklären. Wir trafen uns wie vereinbart in einem Hotel. Es war das Hotel XXXX. Wir haben uns in Zimmer 5 getroffen. Er war sehr freundlich und bat mich, Platz zu nehmen. Er meinte, dass ich keine Angst zu haben brauche, dass er mir wichtige Sachen erzählen möchte. Er sagte, er möchte mir Geld anbieten, die Bedingung wäre, dass ich ihm das Kind gebe. Ich fragte ihn, ob er nicht bestritten hätte, dass das Kind von ihm ist. Er wollte mit mir alles klären. Er meinte, sein Vater wäre mächtig und reich und sein Onkel wäre Beamter. Sie hätten das Krankenhaus mit Geld und anderem bestochen. Er sagte, diesmal möchte er die Sache privat bereinigen. Er wäre der einzige Sohn der Familie. Er wollte unser Kind haben, ich sagte ihm, dass meine Eltern das Kind zur Adoption freigegeben hätten. Ich war auch sehr traurig, ich warf ihm vor, dass er an allem schuld sei und ich es ausbaden habe müssen. Mein Vater und seine Verwandten wollten mich nicht mehr sehen und keinen Kontakt mehr zu mir. Ich konnte meine Ausbildung auch nicht mehr abschließen.BF: Ich wollte diesen Kummer vergessen und ein neues Leben beginnen. Ich fuhr dann nach römisch 40 und habe begonnen, die Kosmetikausbildung nach TCM zu machen. Ich begann zu arbeiten. Dann kam das chin. Neujahr 2011, ich bin nicht nach Hause gefahren, weil sich meine Eltern scheiden gelassen haben. Ich habe dann meine Mutter angerufen und erfahren, dass sie an Diabetes erkrankt ist und hohen Blutdruck hat. Dann bin ich im April 2011 nach Hause nach römisch 40 , die Adresse, die ich auf Anlage 1 angegeben habe, gefahren, um meine Mutter zu besuchen. Aber dieser Mann gab nicht auf, er wollte mir immer noch Schwierigkeiten machen. Er fand unsere Telefonnummer heraus. Er meinte, er habe gehört, dass ich nach Hause gekommen bin und er mich alleine sehen möchte. Er hat sich entschuldigt, er wollte mich sehen, um Wichtiges mit mir zu besprechen und mir die geheimnisvollen Sachen, die 2008 passiert sind, zu erklären. Wir trafen uns wie vereinbart in einem Hotel. Es war das Hotel römisch 40 . Wir haben uns in Zimmer 5 getroffen. Er war sehr freundlich und bat mich, Platz zu nehmen. Er meinte, dass ich keine Angst zu haben brauche, dass er mir wichtige Sachen erzählen möchte. Er sagte, er möchte mir Geld anbieten, die Bedingung wäre, dass ich ihm das Kind gebe. Ich fragte ihn, ob er nicht bestritten hätte, dass das Kind von ihm ist. Er wollte mit mir alles klären. Er meinte, sein Vater wäre mächtig und reich und sein Onkel wäre Beamter. Sie hätten das Krankenhaus mit Geld und anderem bestochen. Er sagte, diesmal möchte er die Sache privat bereinigen. Er wäre der einzige Sohn der Familie. Er wollte unser Kind haben, ich sagte ihm, dass meine Eltern das Kind zur Adoption freigegeben hätten. Ich war auch sehr traurig, ich warf ihm vor, dass er an allem schuld sei und ich es ausbaden habe müssen. Mein Vater und seine Verwandten wollten mich nicht mehr sehen und keinen Kontakt mehr zu mir. Ich konnte meine Ausbildung auch nicht mehr abschließen.

VR: Wie ging es dann weiter?

BF: Er wollte unbedingt wissen, wo das Kind ist, weil das für seine Familie sehr wichtig wäre. Er wurde dann plötzlich sehr brutal und böse. Ich fühlte mich unwohl und wollte weg. Er holte ein Messer hervor und zerrte mich zu sich. Ich nahm ein Obstmesser und versetzte ihm einen Schlag. Dann lief ich los und flüchtete. Ich nahm ein Taxi.

VR: Wohin fuhr das Taxi?

BF: Ich war sehr nervös und hatte große Angst. Ich fuhr zum Bahnhof. Ich wollte mich noch beruhigen und rief dann eine gute Freundin an. Ich ging zu ihr nach Hause in XXXX, in der Stadt XXXX. Ich erzählte ihr alles was passiert ist. Sie wusste alles, auch über meine Schwangerschaft. Ich rief meine Mutter am Handy an und erzählte ihr alles. Meine Freundin meinte, dass die Familie des Mannes reich und mächtig ist. Sie suchte aus dem Internet einen Kontakt fürs Ausland. Wenn man mit jemandem namens XXXX spricht, könne man ins Ausland gehen. Wir riefen an und man meinte, wir sollten 60.000 Yuan bezahlen. Ich glaube, das war am 28.05.2011. An dem Tag kam ich nach Peking, bis zu diesem Datum habe ich bei meiner Freundin gewohnt. Am 31.05., am Abend, bin ich mit dem Flugzeug weggeflogen. Am 01.06. kam ich in Moskau an.BF: Ich war sehr nervös und hatte große Angst. Ich fuhr zum Bahnhof. Ich wollte mich noch beruhigen und rief dann eine gute Freundin an. Ich ging zu ihr nach Hause in römisch 40 , in der Stadt römisch 40 . Ich erzählte ihr alles was passiert ist. Sie wusste alles, auch über meine Schwangerschaft. Ich rief meine Mutter am Handy an und erzählte ihr alles. Meine Freundin meinte, dass die Familie des Mannes reich und mächtig ist. Sie suchte aus dem Internet einen Kontakt fürs Ausland. Wenn man mit jemandem namens römisch 40 spricht, könne man ins Ausland gehen. Wir riefen an und man meinte, wir sollten 60.000 Yuan bezahlen. Ich glaube, das war am 28.05.2011. An dem Tag kam ich nach Peking, bis zu diesem Datum habe ich bei meiner Freundin gewohnt. Am 31.05., am Abend, bin ich mit dem Flugzeug weggeflogen. Am 01.06. kam ich in Moskau an.

[...]

VR: Es ist nicht nachvollziehbar, dass XXXX zwar herausgefunden hat, dass Sie wieder in Ihrer Heimatstadt sind und Ihre Telefonnummer, aber nicht wusste, dass Sie nicht mit dem Kind gemeinsam sind, sondern das Kind nach der Geburt weggegeben wurde.VR: Es ist nicht nachvollziehbar, dass römisch 40 zwar herausgefunden hat, dass Sie wieder in Ihrer Heimatstadt sind und Ihre Telefonnummer, aber nicht wusste, dass Sie nicht mit dem Kind gemeinsam sind, sondern das Kind nach der Geburt weggegeben wurde.

BF: Nach meiner Einschätzung weiß XXXX alles, weil ich niemandem von meiner Rückkehr erzählt habe.BF: Nach meiner Einschätzung weiß römisch 40 alles, weil ich niemandem von meiner Rückkehr erzählt habe.

VR: Warum will er sich dann mit Ihnen treffen und will das Kind haben?

BF: Ich weiß nicht, wie das ist, ich kann nur schätzen, dass seine Familie mächtig und reich ist und ich weiß nicht, ob er verheiratet ist oder nicht, aber er ist der einzige Sohn in der Familie. Er sagte, er möchte nur den Bub haben.

Festgehalten wird, dass nach entsprechendem Vorhalt von Blatt 107, wonach das Lokal, in dem sie sich mit XXXX das 2. Mal getroffen habe, XXXX XXXX geheißen habe, gibt die D an, dass XXXX XXXX heißt.Festgehalten wird, dass nach entsprechendem Vorhalt von Blatt 107, wonach das Lokal, in dem sie sich mit römisch 40 das 2. Mal getroffen habe, römisch 40 römisch 40 geheißen habe, gibt die D an, dass römisch 40 römisch 40 heißt.

VR: Warum haben Sie sich alleine mit diesem Mann getroffen?

BF: Er hat das am Telefon ausdrücklich gesagt.

VR: Deshalb mussten Sie es ja nicht machen.

BF: Ich weiß nicht, wie es sich im Ausland verhält. Ich komme aus bäuerlichen Verhältnissen und wir sind sehr konservativ. Es ist keine ehrenhafte Angelegenheit.

VR: Sie haben vorhin angegeben, Ihre Freundin wusste von der Vergewaltigung, warum haben Sie diese nicht mitgenommen?

BF: Nein, ich habe sie nicht mitgenommen. Ich habe nicht darüber nachgedacht. Er hat angerufen und ich habe das gemacht.

VR: Haben Sie keine Angst gehabt, der Mann hat Sie schon einmal vergewaltigt?

BF: Er hat sich damals schon entschuldigt und sein Ton klang sanft. Ich habe mir nichts dabei gedacht. Es lag auch mehr als ein Jahr zurück. Ich habe wo anders gelebt und gearbeitet.

VR: Sie waren betrunken in einer Bar und hatten dort unfreiwillig Geschlechtsverkehr.

BF ersucht um Wiederholung der Frage.

BF: Ja.

VR: Hatten Sie davon schon einmal Geschlechtsverkehr oder war es das

1. Mal?

BF: Nein, vorher nicht.

VR: Konnte es sein, dass das Kind nicht von diesem Mann war?

BF: Das ist nicht möglich. Sonst hätte der Mann nicht das Kind von mir haben wollen.

VR: Hat er Ihnen gesagt, warum er es haben will?

BF: Er hatte mir gestanden, dass das Kind von ihm ist. Seine Familie musste über den Vaterschaftstest bescheid wissen.

VR: Warum wollte er das Kind?

BF: Es war sein Kind, es war ein Bub und wir sind in China.

VR: Warum hat er es ein Jahr früher nicht wollen?

BF: Seine Familie war damals schon sehr reich und mächtig. Hätte er die Vergewaltigung zugegeben, hätte das sehr viel Schande über seine Familie gebracht.

VR: Deshalb besticht man ein Krankenhaus und macht unrichtige Testergebnisse?

BF: Wie ich schwanger war und ins Krankenhaus zum Schwangerschaftstest gegangen bin, hat dieser Mann die Vaterschaft bestritten. Unsere Familie wollte unbedingt einen RA engagieren und prozessieren.

VR: Ein Jahr nachher fürchtete dieser Mann nicht mehr um die Schande für seine Familie?

BF: Ich weiß auch nicht, was der Hintergrund war. Er wollte mir Geld anbieten und die Sache privat bereinigen. Ich sollte ihm nur das Kind geben.

VR: Warum haben Sie dem Mann am Telefon, als er Sie um das Treffen bat, nicht gesagt, er solle Sie in Ruhe lassen, er hat Ihnen schon genug angetan?

BF: Er hat sich zuerst entschuldigt und dann gebeten, mich zu treffen, weil etwas mit mir besprechen wollte.

VR: Warum haben Sie nicht Nein gesagt?

BF: Warum sollte ich das ablehnen?

VR: Sie haben vor dem BAA gesagt, dass der Mann Sie bei dem 2. Vorfall vergewaltigen wollte. Sie haben aber nie etwas davon erwähnt, dass er ein Messer hervorgenommen hat.

BF: Ich wollte sagen, ich nahm ein Messer.

VR: Also er hat kein Messer gehabt?

BF: Ich habe damals nicht gewusst, ob er mich attackieren oder vergewaltigen wollte.

VR: Wo ist das Obstmesser gelegen?

BF: Auf dem Tisch. Da stand ein Teller mit Obst, das Messer lag daneben. Es war ca. 11cm mit Klinge, kein sehr großes Messer.

VR: Wo haben Sie ihn getroffen?

BF: Ich habe nicht genau hingeschaut, ich glaube, in den Unterleib. Ich glaube nicht, dass er daran gestorben ist.

VR: Wie haben Sie ihn verletzt?

BF: Er zerrte an meiner Hand, er zerrte mich zum Sofa und kam in meine Nähe. Ich wusste nicht, was er machen wollte, ob er mich attackieren oder vergewaltigen wollte. Ich habe mich gewehrt.

VR: Wie haben Sie ihn verletzt, wie haben Sie das Messer genommen?

BF: Das Messer lag auf dem Tisch, ich verwende immer die linke Hand, ich nahm das Messer.

VR: Gerade haben Sie gezeigt, dass er Sie an der linken Hand festgehalten hat?

BF: Ich meinte, er hat mich am Arm gepackt.

VR: Bei welchem Arm?

BF: Wie ich hinausstürmen wollte, hat er mich festgehalten. Ich glaube, er hat mich an der rechten Schulter gepackt.

VR: Wissen Sie noch, wie genau Sie ihn mit dem Messer verletzt haben?

BF: Ich habe ihn so von unten getroffen, in den Bauch.

VR: Hat er geblutet?

BF: Ja. Ich glaube nicht, dass er daran sterben wird.

VR: Was hat er gemacht, wie er verletzt war?

BF: Ich glaube, er hat Schmerzen bekommen, er fiel auf den Boden und ich lief weg.

VR: Warum haben Sie sich nicht um ihn gekümmert oder geschaut, wie schwer er verletzt ist?

BF: Der 1. Gedanke war, wegzulaufen. Ich habe nicht daran gedacht, nach ihm zu sehen.

VR: Haben Sie derzeit Kontakt zu Ihrer Mutter?

BF: Ja.

VR: Wo ist Ihre Mutter derzeit?

BF: Im Nordosten von China, in Mandschurai.

VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrer guten Freundin?

BF: Nicht mehr sehr oft.

VR: Wann hatten Sie den letzten Kontakt?

BF: Zum chin. Neujahr.

VR: Ist sie noch in XXXX. Wohnt sie noch dort, wo Sie sich einen Monat vor der Flucht aufgehalten haben?VR: Ist sie noch in römisch 40 . Wohnt sie noch dort, wo Sie sich einen Monat vor der Flucht aufgehalten haben?

BF: Ja.

VR: Haben Sie herausgefunden, was XXXX einen Monat nach dem Messerattentat passiert ist?VR: Haben Sie herausgefunden, was römisch 40 einen Monat nach dem Messerattentat passiert ist?

BF: Meine Mutter ist von der Gegend weggezogen.

VR: Sie waren nach dem Vorfall noch einen Monat in derselben Stadt, wo das Messerattentat passiert ist, haben Sie nicht versucht, herauszubekommen, was dem Mann passiert ist?

BF: Ich war mit der Ausreise beschäftigt.

VR: Sie verletzten einen Menschen und es interessiert Sie nicht, ob er gestorben ist oder nicht?

BF: Ich weiß von meiner Mutter, dass die Polizei ermittelt hat und sie diesbezüglich befragt hat.

VR: Wie kam die Polizei auf Ihren Namen?

BF: Ich denke, von dem Gerichtsprozess.

VR: Wieso geht die Polizei zu Ihrer Mutter und sucht nach Ihnen, was genau hat die Polizei gesagt, warum man Sie sucht?

BF: Ich habe mit meiner Mutter nur am Telefon darüber gesprochen. Ich weiß nicht, wie die Polizei zu ihr gekommen ist und ob dieser Mann noch lebt.

VR: Vor dem BAA haben Sie gesagt: Manche Leute haben gesagt, er sei gestorben. Erklären Sie mir das.

BF: Gerüchten zufolge.

VR: Wer hat das gesagt?

BF: Meine Mutter hat gesagt, dass das manche Leute behaupten. Ich selbst weiß das nicht.

VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Ihre Mutter in XXXX in der Provinz XXXX wohnt, während Ihr Vater an der Adresse aufhältig ist, die Sie angegeben haben.VR: Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Ihre Mutter in römisch 40 in der Provinz römisch 40 wohnt, während Ihr Vater an der Adresse aufhältig ist, die Sie angegeben haben.

BF: Ich habe den Familiennamen von meinem Vater angenommen.

D: Die Stadt und Provinz liegen im Nordosten Chinas.

VR: Festgehalten wird, dass der erkennende Senat davon ausgeht, dass Sie vergewaltigt worden sind, eine Schwangerschaft daraus resultiert ist und Sie deswegen Probleme mit Ihren Eltern bekommen haben. Nicht glaubwürdig hingegen ist der 2. Vorfall, bei dem Sie angeblich Ihren Vergewaltiger verletzt haben wollen und deswegen geflüchtet sind.

BF: Sowohl der 1. als auch der 2. Vorfall entsprechen der Wahrheit. Das ist wirklich passiert. Ich wünschte mir, dass Sie das glauben.

VR: Woher haben Sie die 60.000 Yuan für den Schlepper?

BF: Meine Mutter hat mir diese gegeben, ich hatte auch etwas gespart, zum Teil haben wir auch Geld ausgeborgt.

VR: Von wem?

BF: Von meiner Freundin habe ich 10.000 Yuan ausgeborgt. Ca. 10.000 Yuan hatte ich von meiner Arbeit gespart. Von meiner Mutter habe ich auch Geld bekommen, welches sie ebenfalls von Bekannten geborgt hatte.

VR: Wollen Sie noch etwas zu Ihrer Fluchtgeschichte angeben?

BF: Ich glaube, ich habe alles erzählt, woran ich mich erinnern kann.

VR: Was befürchten Sie, wenn Sie jetzt nach China zurückkehren müssten?

BF: Ich werde nicht zurückkehren.

VR wiederholt Frage.

BF: Ich weiß nicht, ob dieser Mann getötet wurde. Ich habe Angst, dass mir dieser Mann Schwierigkeiten macht. Ich habe außerdem keine Familie mehr. Meine Mutter lebt jetzt in Mandschurai, sie hat einen neuen Mann und mein Vater eine andere Frau.

VR: Warum können Sie nicht in Peking bleiben?

BF: Diese ganzen Geschehnisse haben mir große psychische Leiden zugefügt.

VR: Könnten Sie sich nicht in Peking mit Ihrer Ausbildung ein neues Leben aufbauen?

BF: Nach allem, was passiert ist, werde ich mit der Polizei konfrontiert werden.

VR: Werden Sie gesucht, gibt es einen Haftbefehl gegen Sie?

BF: Ich weiß nicht.

VR wiederholt Frage.

BF: Wenn man jemand mit einem Messer verletzt hat, mit oder ohne Todesfolge, muss man mit Konsequenzen rechnen.

VR wiederholt Frage.

BF: Ich weiß nicht, ob ein Haftbefehl besteht."

Die Beschwerdeführerin verneinte die Fragen, ob sie in Österreich verheiratet sei, in einer Lebensgemeinschaft lebe und ob sie in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen sie finanziell abhängig sei, habe. Die Beschwerdeführerin gab an, Deutsch zu sprechen, und war in der Verhandlung in der Lage, Fragen auf Deutsch zumindest ansatzweise zu verstehen und auch einfache Antworten zu geben. Sie verneinte die Frage nach einer Berufstätigkeit in Österreich und brachte über Befragen nach in Österreich besuchten Kursen, Vereinen, Schulen oder Universitäten ein Konvolut von Kursbesuchsbestätigungen bzw. -diplomen zur Vorlage. Die Beschwerdeführerin habe Kontakte zu österreichischen Familien und auch die in der Verhandlung anwesende Vertrauensperson gehöre zu ihrem Freundeskreis. Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage nach einer anderen, besonderen Bindung an Österreich und gab an, sie sei nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und habe nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich nie von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden.

Der Beschwerdeführerin wurde die im Akt aufliegende Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in ihrem Herkunftsstaat unter Berücksichtigung ihres Vorbringens auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin nahm die Länderberichte entgegen und ersuchte um eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme.

Befragt, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wolle, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht mehr nach China zurückgehen. Sie bitte darum, sie nicht nach China abzuschieben. China habe ihr "sehr große seelische Verletzungen" zugefügt. Sie werde in Österreich sehr gewissenhaft und fleißig Deutsch lernen und "keine Schwierigkeiten machen". Sie sei noch kein ganzes Jahr in Österreich und habe sehr viel gehört über chinesische Asylwerber in Österreich. Sie habe die Wahrheit über ihre Fluchtgründe erzählt. Die Beschwerdeführerin habe Medizin in China studiert und wolle hier einen Job suchen, wo sie ihre Kenntnisse anwenden könne. Sie ersuche "die Regierung", ihr eine Chance zu geben und sei sehr dankbar.

Mit hg. Verfahrensanordnung vom 13.06.2012, Zl. XXXX, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens alle zur Verfügung stehenden Dokumente aus ihrem Herkunftsstaat - insbesondere betreffend ein im Jahr 2009 durchgeführtes gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft Ihres Kindes - vorzulegen und schriftlich auf die Fragen zu antworten, wie der Name und die Adresse des Rechtsanwaltes lauten, den die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vater bezüglich der Feststellung der Vaterschaft ihres Kindes im Jahr 2008/2009 beauftragt habe, wo sich das Hotel XXXX bzw. "XXXX XXXX" befinde, in dem sie sich mit XXXX im Jahr 2011 getroffen habe, wie die genaue Anschrift dieses Hotels laute sowie wie der Namen und die genaue Adresse der Freundin der Beschwerdeführerin in der Stadt XXXX, Provinz XXXX, laute, bei der sie sich vor ihrer Ausreise aus China aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang auf die ihr gemäß § 15 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht hingewiesen.Mit hg. Verfahrensanordnung vom 13.06.2012, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens alle zur Verfügung stehenden Dokumente aus ihrem Herkunftsstaat - insbesondere betreffend ein im Jahr 2009 durchgeführtes gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft Ihres Kindes - vorzulegen und schriftlich auf die Fragen zu antworten, wie der Name und die Adresse des Rechtsanwaltes lauten, den die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vater bezüglich der Feststellung der Vaterschaft ihres Kindes im Jahr 2008 aus 2009, beauftragt habe, wo sich das Hotel römisch 40 bzw. "XXXX XXXX" befinde, in dem sie sich mit römisch 40 im Jahr 2011 getroffen habe, wie die genaue Anschrift dieses Hotels laute sowie wie der Namen und die genaue Adresse der Freundin der Beschwerdeführerin in der Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 , laute, bei der sie sich vor ihrer Ausreise aus China aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Zusammenhang auf die ihr gemäß Paragraph 15, AsylG obliegende Mitwirkungspflicht hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin wurde weiters aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ihre schriftliche Zustimmung zur Einholung weiterer Auskünfte betreffend die Gründe, die sie zur Stützung ihres Antrages angeführt habe, zu übermitteln bzw. ihre Gründe anzuführen, weshalb sie die Zustimmung verweigere.

Die Beschwerdeführerin wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Asylgerichtshof im Falle ihrer Zustimmung beabsichtigte, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des von ihr vorgebrachten Sachverhaltes durch Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG einzuholen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, Einwände gemäß § 53 Abs. 1 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 AVG gegen die Bestellung des namentlich genannten Sachverständigen bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass Umstände, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen, von den Parteien glaubhaft zu machen sind.Die Beschwerdeführerin wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Asylgerichtshof im Falle ihrer Zustimmung beabsichtigte, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des von ihr vorgebrachten Sachverhaltes durch Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG einzuholen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, Einwände gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 AVG gegen die Bestellung des namentlich genannten Sachverständigen bekannt zu geben. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass Umstände, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen, von den Parteien glaubhaft zu machen sind.

Mit Schreiben vom 17.06.2012 übermittelte die Beschwerdeführerin betreffend die oa. Verfahrensanordnung vom 13.06.2012 eine unterfertigte Zustimmungserklärung und machte Angaben zum Namen und der Adresse des beauftragten Rechtsanwaltes, zur Adresse des Hotels sowie zum Namen und der Adresse ihrer Freundin in China.

Mit hg. Beschluss vom 02.07.2012 wurde zur Erstellung eines Gutachtens betreffend den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt ein Sachverständiger bestellt.

Mit Schreiben vom 17.09.2012 teilte der vom Asylgerichtshof bestellte Sachverständige auf die am selben Tage an ihn gerichtete Frage, wann mit dem oa. Gutachten zu rechnen sei, mit, dass die vorliegenden Informationen für die Erstellung eines Gutachtens "bei weitem" nicht ausreichen würden und regte die Anberaumung eines weiteren Verhandlungstermins an.

Im Rahmen der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 07.11.2012, machte die Beschwerdeführerin - wieder im Beisein einer Vertrauensperson - Angaben zu ihrem Gesundheitszustand ("Ich habe wegen Bauchschmerzen eine Blutuntersuchung machen lassen, einen Befund habe ich aber noch nicht. Ich nehme keine Medikamente. Ich möchte ergänzen, ich nehme Medikamente gegen Blutarmut.") und gab Folgendes zu Protokoll:

"VR: Möchten Sie von sich aus noch etwas zu Ihren Fluchtgründen angeben?

BF: Momentan habe ich nichts zu sagen.

[Die BF wird dahingehend belehrt, dass der SV Vertiefungsfragen an sie stellen wird.]

SV: Sie sagen, dass Ihre Mutter Mandschurin ist. Sprechen Sie selbst Mandschurisch?

BF: Mein Hintergrund ist eher in der Generation der Großeltern. Mein Vater ist Han. Ich selbst spreche nicht Mandschurisch.

SV: Aus der Gegend, woher Sie stammen, war Ihre Familie da die einzige Familie mit mandschurischem Hintergrund oder war Ihre Mutter die einzige Person weit und breit mit mandschurischem Hintergrund?

BF: Ich weiß es nicht ganz genau, ich weiß nur, dass meine Mutter diesen Hintergrund hat. Ich glaube, sie ist die einzige.

SV: Wie ist Ihre Mutter mit diesem mandschurischen Hintergrund, der üblich ist für Nordost-China, in XXXX gelandet?SV: Wie ist Ihre Mutter mit diesem mandschurischen Hintergrund, der üblich ist für Nordost-China, in römisch 40 gelandet?

BF: Ich weiß es auch nicht, vielleicht wegen der Eheschließung.

SV: Sie haben letztes Mal erwähnt, dass Sie eine Ausbildung zur Kosmetikerin in XXXX gemacht haben. Können Sie Näheres dazu erzählen, wo genau das war, wo Sie gelebt haben usw.?SV: Sie haben letztes Mal erwähnt, dass Sie eine Ausbildung zur Kosmetikerin in römisch 40 gemacht haben. Können Sie Näheres dazu erzählen, wo genau das war, wo Sie gelebt haben usw.?

BF: Ich weiß auch nicht, ich habe eine Werbung gelesen, dass Schüler gesucht werden für Kosmetik mit chinesischer Medizin. Dann habe ich mich beworben und bin hingegangen.

SV: Sie haben jedenfalls viele Wochen, insgesamt 3 Monate, in dieser Stadt verbracht. Können Sie genau angeben, wo Sie gewohnt haben?

BF notiert den Namen des Kosmetikinstitutes auf einem Zettel, dieser wird nach der Transkribierung als Anlage 1 zum Akt genommen. Eine genaue Adresse kann nicht angegeben werden.

SV: Haben Sie direkt im Institut gewohnt?

BF: 3 Monate habe ich dort gewohnt, ich habe dort Essen und Unterkunft gratis bekommen. Nach diesem Erlernen hätte ich schon arbeiten können.

SV: Gratis heißt, nach Zahlung der Ausbildungskosten, oder haben Sie gar nichts bezahlen müssen?

BF: Es gab keine Gebühren. Ohne Bezahlung und ohne Gebühren. Nach dem Lernen könnte man eine Prüfung machen, wenn man diese besteht, bekommt man ein Zeugnis. Ich habe die Prüfung nicht gemacht.

SV: D.h. Sie wissen, in welchem Stadtbezirk sich das Institut befindet, aber Sie können keine Straßennamen etc. angeben, stimmt das?

BF: Wenn ich nach Hause gehe, kann ich die Adresse finden. Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.

VR: Wieso können Sie sich zu Hause daran erinnern, haben Sie Unterlagen darüber?

BF: Nicht hier, wenn ich wieder zurück in XXXX bin, finde ich wieder hin. Ich habe das vergessen.BF: Nicht hier, wenn ich wieder zurück in römisch 40 bin, finde ich wieder hin. Ich habe das vergessen.

SV: Kennen Sie vielleicht die Internetadresse dieses Instituts?

BF: Ich kann sie finden.

SV: Sie wissen sie nicht auswendig?

BF: Man könnte es, wenn man den ganzen Namen des Instituts eingibt, finden. Es gibt viele Filialen.

SV: Sie haben auch gesagt, dass Sie einige Jahre in China unterwegs waren, u.a. in der Mongolei, mit dem Meister zusammen. Wo haben Sie sich in der Mongolei aufgehalten und warum hat der Meister Sie auserkoren, ihn zu begleiten, wenn Sie gar keinen Abschluss gemacht haben?

BF: Ich habe keinen Abschluss gemacht, aber ich kann arbeiten. Ich kann z.B. die Hände massieren. Ich war in der Mongolei. Die Schüler wurden dorthin geschickt, wo sie gebraucht wurden.

SV: Waren Sie immer mit dem Meister unterwegs?

BF: Ich war nicht allein. Es war immer ein Kollege dabei, wir sind hingefahren und wurden vom Chef der Filiale abgeholt. Es gibt auch viele Bezirke in der Mongolei.

SV: D.h. Sie haben in einem Großteil der Bezirke in der Mongolei gearbeitet?

BF: Ich kann einige aufschreiben.

BF notiert die Namen auf einem Zettel, dieser wird nach der Transkribierung als Anlage 2 zum Akt genommen.

D: Es handelt sich dabei um 3 Ortsnamen.

SV: Sind das die einzigen Orte oder gibt es noch andere?

BF: Dort war ich.

SV: Sie waren nicht z.B. in der Hauptstadt?

BF: Ich war schon in der Hauptstadt, aber ich habe dort nicht gearbeitet.

SV: Haben Sie sich über eine längere Zeit zusammenhängend in der Inneren Mongolei aufgehalten oder sind Sie immer wieder in die Mongolei gereist, um dort für eine gewisse Zeitspanne zu arbeiten?

BF: Es gibt verschiedenen Filialen. Nach Bedarf der Kunden, es kann sein, dass ich im Abstand von 2 Wochen von dieser Filiale in die andere gegangen bin. Ich bin dort geblieben.

SV: Wie lange waren Sie zusammenhängend in der Region?

BF: So ungefähr ein Jahr oder mehr als ein Jahr. Wahrscheinlich mehr als 10 Monate.

SV: In der Hauptstadt hätten Sie kein Problem mit Ihrer Muttersprache, aber in den entlegeneren Regionen, so wie Sie sie auf Anlage 2 notiert haben, können Sie mit Chinesisch alleine nicht verständigen. Können Sie Mongolisch?

BF: Dort wird auch Mandarin gesprochen.

SV: Sie sind in allen Situationen, mit denen Sie zu tun hatten, mit Chinesisch durchgekommen?

BF: Ja.

VR: Sie können nicht Mongolisch?

BF: Nein.

SV: Heißt das, dass Ihr Hauptquartier in der Hauptstadt war und dass Sie dann bedarfsweise von der Hauptstadt aus in die Orte gefahren, wo Sie gebraucht wurden?

BF: Das hatte mit der Hauptstadt nichts zu tun.

SV: Sie haben gesagt, Sie wurden von Filialen angefordert, wo haben Sie sich aufgehalten, in den Zeiträumen, in denen Sie nicht angefordert waren?

BF: Ich habe immer in der jeweiligen Filiale gewohnt, bis ich neu angefordert wurde.

SV: D.h. Sie waren nie darauf angewiesen, in einem Hotel oder einer anderen Herberge Quartier zu nehmen?

BF: Nein, ich habe immer in der jeweiligen Filiale gewohnt.

SV: Wovon haben Sie gelebt, wer hat Sie bezahlt?

BF: Z.B. in XXXX habe ich gearbeitet und ich habe Unterkunft und Essen bekommen und 300 Yuan, weil ich keine ausgebildeteBF: Z.B. in römisch 40 habe ich gearbeitet und ich habe Unterkunft und Essen bekommen und 300 Yuan, weil ich keine ausgebildete

Kosmetikerin bin. Ich möchte etwas ergänzen: Ich war in der Zwischenzeit einmal in der Provinz XXXX.Kosmetikerin bin. Ich möchte etwas ergänzen: Ich war in der Zwischenzeit einmal in der Provinz römisch 40 .

SV: Diese Reisebewegung zwischen den einzelnen Filialen haben Sie immer alleine unternommen?

BF: Unterschiedlich, manchmal war ich alleine, manchmal mit Begleitung, zu zweit.

SV: Wann genau waren Sie in der Mongolei?

BF: 2009/2010.BF: 2009 aus 2010,.

SV: Sie haben angegeben, Sie haben für qualifizierte Arbeit unter sehr anstrengenden Bedingungen eine sehr geringfügige Bezahlung erhalten haben. Warum haben Sie das auf sich genommen?

BF: Weil ich ja diese Technik lernen wollte. Ich hatte die Hoffnung, dass ich 2 bis 3 Jahre diese Arbeit machte und mich dann selbstständig machen könnte.

SV: Diese Filialen heißen alle gleich, dieser Name, den Sie angeführt haben (auf Anlage 1)?

BF: Ja. Es müsste gleich sein. So ungefähr steht das auch auf den Schildern über den Geschäften. Das alles hat mit chinesischer Medizin zu tun.

SV: Die Kunden, die Sie behandelt haben, waren das überwiegend Mongolen oder Chinesen, die dort in der Mongolei gelebt haben?

BF: Die meisten waren Chinesen, es gab wenige Mongolen.

SV: Geben Sie Details zu dem Vaterschaftsprozess an, insbesonderes welches Gericht zuständig war, die Verfahrensdauer etc.

BF: Das war gleich nach der Vergewaltigung. Ich war nicht anwesend, meine Eltern haben das alles gemacht. Zuerst haben wir einen Rechtsanwalt beauftragt, der RA sagte auch, es gibt keinen Beweis, wer der Vater des Kindes ist.

VR wiederholt obige Frage. BF wird aufgefordert, von sich heraus über den Prozess zu erzählen und nicht auf Detailfragen zu warten.

BF: Das Gericht war das 1. Volksgericht vom Kreis XXXX, Stadt XXXX, Provinz XXXX. Nachdem meine Eltern davon erfahren haben, haben meine Eltern einen RA, XXXX, engagiert. Er war dann bei mir zu Hause. Und er hat mich gefragt, wie es passiert war. Mein Vater wollte nicht, dass dieses Ereignis so verbreitet wird und er hat dem RA auch so das gesagt. Ich kann mich noch erinnern, damals hat mein Vater auch bei der Polizei eine Anzeige gemacht. Der Polizist hat gesagt, man braucht Nachweise.BF: Das Gericht war das 1. Volksgericht vom Kreis römisch 40 , Stadt römisch 40 , Provinz römisch 40 . Nachdem meine Eltern davon erfahren haben, haben meine Eltern einen RA, römisch 40 , engagiert. Er war dann bei mir zu Hause. Und er hat mich gefragt, wie es passiert war. Mein Vater wollte nicht, dass dieses Ereignis so verbreitet wird und er hat dem RA auch so das gesagt. Ich kann mich noch erinnern, damals hat mein Vater auch bei der Polizei eine Anzeige gemacht. Der Polizist hat gesagt, man braucht Nachweise.

VR: Erzählen Sie über das Gerichtsverfahren.

BF: Ich war Schülerin, ich weiß nicht genau, mein Vater hat das alles organisiert. Es hat mehr als 10 Monate gedauert, dass das Ergebnis kam.

VR: Sie hatten ein Gerichtsverfahren, wo Sie eine Hauptperson waren, Sie müssen in der Lage sein, von sich aus zu erzählen, ob Sie einmal vor Gericht gestanden sind, ob sie mit dem angeblichen Vater des Kindes konfrontiert wurden vor Gericht, ob Untersuchungen an Ihnen vorgenommen wurden, wenn Sie keine Details nennen können, muss davon ausgegangen werden, dass ein solches Verfahren nie angestrengt wurde.

BF: Ich war einmal vor Gericht. Das Kind war schon auf der Welt und es wurde die DNA untersucht. Die des Kindes ist mit dem des Mannes nicht identisch. Das hat der Richter gesagt.

VR: Wann war der DNA-Test?

BF: Ungefähr eine Woche nach der Geburt.

SV: War das der DNA-Test, den das Spital vorgenommen hat oder von Gerichts wegen?

BF: Nachdem ich das Kind auf die Welt gebracht hatte, wurde ich untersucht.

VR: Wo waren Sie, waren Sie mit dem Kind beim Arzt, waren Sie im Spital, etc.?

BF: Ich war im Spital.

SV: Was ist da passiert?

BF: Ich weiß es auch nicht.

SV: Es gab aber nur einen einzigen Test?

BF: Ja, das Kind wurde dort mitgenommen.

SV: D.h. das Gericht hat ohne Gegenprobe diesen offenbar gefälschten Test zum Beweismittel erhoben?

BF: Das Gericht hat das Spital beauftragt, einen Nachweis zu bringen.

SV: Schon eine Woche nach der Geburt war schon das Gericht im Spiel?

BF: Ich weiß nicht, es gab eine Verhandlung.

SV: An der Sie teilgenommen haben?

BF: Das war 2008, ich war 18. Ich war noch nicht volljährig bzw. ich war so ca. volljährig.

SV: Auf Nachfrage gebe ich an, dass nicht automatisch nach einer Entbindung vom Spital aus ein DNA-Test gemacht wird, aber es wird bei Hinweisen auf eine Vergewaltigung zwingend ein Test gemacht.

VR: Wissen Sie, wann der Prozess angefangen hat?

BF: So August 2008.

VR: Wann ist das Kind auf die Welt gekommen?

BF: April oder Mai 2009.

VR: Denken Sie bitte nochmals genau nach über die zeitlichen Abfolgen.

BF: Ja, ich war zuerst schwanger. Vielleicht März oder XXXX, dass die Geburt war. Ich weiß auch nicht, wann ich schwanger war.BF: Ja, ich war zuerst schwanger. Vielleicht März oder römisch 40 , dass die Geburt war. Ich weiß auch nicht, wann ich schwanger war.

VR: Es handelt sich um prägnante Einschnitte in Ihrem Leben, wo man zumindest zeitlich genauere Angaben machen können müsste.

BF: Als ich es wusste, war ich schon im 5. Monat. Ich habe von der Schwangerschaft nicht viel gespürt.

SV: Sie sind vergewaltigt worden und haben die chin. Behörden eingeschaltet. In China kann die Vergewaltigung bis zur Todesstrafe führen. Kam es wegen der Vergewaltigung zu einem Strafverfahren oder war das einzige Verfahren im Zusammenhang mit Ihrer Fluchtgeschichte das Verfahren um die Vaterschaft?

BF: Ich weiß nicht sehr viel, weil alles meine Eltern gemacht haben. Eine Vergewaltigung ist eine Schande.

SV: Aber Ihr Vater hat doch eine Anzeige erstattet, ab diesem Zeitpunkt handelt es sich um ein Offizialdelikt, d.h. es muss ein Verfahren wegen der Vergewaltigung durchgeführt werden. Können Sie dazu überhaupt nichts angeben?

BF: Ich weiß es nicht, ich vermute, dass mein Vater versucht hat, den Täter zu erwischen, aber es hat an Geld gefehlt.

SV: Es ist zu keinem Strafprozess gekommen?

BF: Ich weiß es nicht. Mein Vater hat mich gezwungen, das Kind auf die Welt zu bringen.

VR unterbricht die Verhandlung für 10 Minuten.

Die Verhandlung wird wieder aufgenommen.

VR: Haben Sie Kontakt zu Angehörigen in China derzeit?

BF: Nein. Ich habe nur Kontakt mit meiner Mutter. Diese ist jetzt in Nordchina, in XXXX in der Provinz XXXX.BF: Nein. Ich habe nur Kontakt mit meiner Mutter. Diese ist jetzt in Nordchina, in römisch 40 in der Provinz römisch 40 .

VR: Wie und wie oft haben Sie Kontakt zu ihr?

BF: 2 oder 3 Mal im Monat, per Telefon.

VR: Seit wann wohnt Ihre Mutter in XXXX?

BF: So ungefähr seit einem Jahr.

VR: Vorher war sie wo aufhältig?

BF: An der Adresse, die ich schon angegeben habe (Anlage 1, Verhandlung 24.05.2012).

VR: Hatten Sie da auch Kontakt mit Ihrer Mutter?

BF: Nein. Als ich Kontakt mit ihr aufgenommen habe, war sie schon in XXXX.BF: Nein. Als ich Kontakt mit ihr aufgenommen habe, war sie schon in römisch 40 .

VR: Warum hatten Sie vorher keinen Kontakt mit Ihrer Mutter?

BF: Nachdem ich in Österreich angekommen bin, besuche ich die Schule und habe keine Zeit. Sie hat gleich nach meiner Flucht XXXX verlassen.BF: Nachdem ich in Österreich angekommen bin, besuche ich die Schule und habe keine Zeit. Sie hat gleich nach meiner Flucht römisch 40 verlassen.

VR: Wissen Sie, werden Sie in China gesucht?

BF: Nein, mein Vater hat eine andere Frau geheiratet und meine Mutter hat einen anderen Mann gefunden.

VR: Werden Sie von Behörden in China gesucht?

BF: Ich habe mit meiner Mutter telefonisch gesprochen. Das gab eine Untersuchung. Das war schon lange vorher. Meine Mutter hat gesagt, sie weiß nicht, wo ich mich befinde.

VR: Sie sind ausgereist und ziemlich zeitgleich ist Ihre Mutter auch weggegangen. Wieso kann Ihnen Ihre Mutter sagen, dass es eine Untersuchung gegen Sie gab?

BF: Ja, sie war noch dort, als die Untersuchung war.

VR: Was für eine Untersuchung war das?

BF: Ich habe vom Telefonat mit meiner Mutter nur erfahren, dass einige Leute nach mir gefragt haben.

VR: Wer hat nach Ihnen gefragt?

BF: Die anderen.

VR: Warum hat man Sie gesucht?

BF: Sie waren bei uns zu Hause, haben meine Mutter gefragt, wo ihre Tochter ist und sie sagte, sie weiß es nicht.

VR: Sie weiß nicht, wer gekommen ist und nach Ihnen gefragt hat?

BF: Die Geheimpolizei.

VR: Wissen Sie das oder glauben Sie das?

BF: Ich glaube das.

VR: Warum sollte die Geheimpolizei Sie suchen?

BF: Sie haben gesagt, dass der Täter gestorben ist.

VR: Warum kam da die Geheimpolizei?

BF: Ich weiß das auch nicht, meine Mutter sagte das.

VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Freundin in XXXX?

BF: Nein. Ich habe einige Male versucht, anzurufen, aber das Handy wurde ausgeschaltet.

VR: Das letzte Mal haben Sie erzählt, der fluchtauslösende Moment war, dass Sie den angeblichen Vater Ihres Kindes in einem Hotel zumindest verletzt haben. Können Sie bitte auf Anlage 2 den Namen des Hotels aufschreiben.

VR: Das war das Hotel, wo Sie den Mann verletzt haben?

BF: Nein, ich schreibe jetzt das richtige auf.

VR: Wieso haben Sie die XXXX zuvor auf meine Frage aufgeschrieben?VR: Wieso haben Sie die römisch 40 zuvor auf meine Frage aufgeschrieben?

BF: Das war die Bar, wo die Vergewaltigung war.

VR: Sie haben bis jetzt immer angegeben, dass dieses Hotel XXXX heißt, heute haben Sie angegeben, dass es XXXX XXXX heißt.VR: Sie haben bis jetzt immer angegeben, dass dieses Hotel römisch 40 heißt, heute haben Sie angegeben, dass es römisch 40 römisch 40 heißt.

BF: XXXX ist nicht der Name des Hotels, sondern der Bezirk.BF: römisch 40 ist nicht der Name des Hotels, sondern der Bezirk.

SV: Dann hätte man das Schriftzeichen für Bezirk dazuschreiben müssen, dann wär es klar gewesen, so allerdings nicht."

Der Sachverständige wurde beauftragt, bis zur nächsten Verhandlung ein schriftliches Gutachten zu erstellen, ob die Angaben der Beschwerdeführerin mit den tatsächlichen Begebenheiten in China in Einklang zu bringen sind. Darüber hinaus wurde ihm aufgetragen, ein Gutachten darüber zu erstellen, ob die Beschwerdeführerin ein faires Gerichtsverfahren im Falle einer tatsächlichen Verletzung des angeblichen Vaters des Kindes erwarten könne, insbesondere unter Berücksichtigung des Tatbegleitumstandes der Notwehr, und welcher Strafrahmen auf Körperverletzung oder Tod einer Person besteht, auch unter Berücksichtigung der Notwehr.

Mit Schreiben vom 14.11.2012, hg. eingelangt am 19.11.2012, ersuchte die Beschwerdeführerin um Zusendung des Sachverständigengutachtens noch vor dem nächsten Verhandlungstermin.

Am 19.11.2012 wurde der Beschwerdeführerin vom Asylgerichtshof telefonisch mitgeteilt, dass ihr das Gutachten nicht übermittelt werden könne, da dieses dem Gerichtshof noch nicht vorliege.

Am 28.11.2012 übermittelte der vom Asylgerichtshof bestellte Sachverständige ein mit 27.11.2012 datiertes Gutachten und machte darin Ausführungen zum Justizsystem sowie zum geltenden Strafrecht der Volksrepublik China und verwies auf "die teils widersprüchlichen, teils lückenhaften Aussagen" der Beschwerdeführerin insbesondere auf den Seiten 6 und 7 des Verhandlungsprotokolls vom November 2012, wodurch die "schiere Notwendigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit eines derartigen Strafprozesses" stark relativiert werde. Die Einschaltung der Behörden im Zusammenhang mit der angeblichen Vergewaltigung bzw. der Anrufung eines Zivilgerichtes hätten zwingend Ermittlungsschritte seitens der Kriminalpolizei nach sich ziehen müssen und wäre die Beschwerdeführerin als Hauptzeugin eingehend befragt worden; dies selbst dann, wenn die Justizbehörden aus Rücksicht auf die "einflussreiche" Familie des Vergewaltigers von vornherein die Absicht gehabt hätten, den Fall nicht zur Anklage zu bringen bzw. zu verschleppen, womit im Übrigen die überaus prompte Anberaumung des Vaterschaftsprozessen nicht in Einklang zu bringen wäre.

Am 03.12.2012 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt und die Beschwerdeführerin machte im Beisein einer Vertrauensperson wieder Angaben zu ihrem Gesundheitszustand ("Es geht mir gut. Ich war beim Arzt wegen Regelbeschwerden, der Blutbefund ist noch nicht da.") und gab nach Verlesung des Gutachtens vom November 2012 Folgendes zu Protokoll:

"BF: Zum letzten Absatz möchte ich fragen, hätte ich befragt werden müssen als Hauptzeugin?

SV: Ja.

BF: Die Polizei hat mich aber nicht befragt.

VR: Wollen Sie noch Fragen stellen oder etwas zum Gutachten anmerken?

BF: Ich habe es nicht ganz verstanden.

VR gibt in einfachen Worten den Inhalt des Gutachtens neuerlich wieder.

BF: Ich habe keine weiteren Fragen.

VR: Eine Kopie des Gutachtens wird Ihnen im Rahmen des Verfahrens ausgefolgt und binnen 14 Tagen können Sie eine allfällige Stellungnahme zu dem Gutachten abgeben.

VR an SV: Haben Sie die Personen- und Ortsangaben, die von der BF in den Verhandlungen bzw. in den schriftlichen Ausführungen gegeben wurden, überprüft?

SV: Sehr leicht zu verifizieren war die sehr genaue Heimatadresse der BF, die genau gegliedert war in Provinz, übergeordnete Verwaltungsstadt, Verwaltungsort usw. Die Angaben zum Volksgericht habe ich nicht überprüft, da der Verwaltungsbezirk sicherlich ein Verwaltungsgericht hat. Von den Personennamen war eindeutig nur zu klären die Angaben zu jener Person, die den Lehrgang für die Hautmassage mit dem besonderen Werkzeug führt. Das ist der Fachmann schlechthin, der diese Richtung in China bekannt gemacht hat. Die Person, mit der die BF in der Mongolei unterwegs war, konnte aufgrund näherer Angaben jedoch nicht überprüft werden. Was den Namen des Anwaltes betrifft, die Kombination von Familienname und Vorname trifft auf mehrere Hundertausende Personen zu und war daher eine Überprüfung nicht möglich. Die angegebene Bar und das angegebene Hotel habe ich trotz Recherchen nicht gefunden, ich nehme aber auch nicht an, dass jede Bar und jedes Hotel im Internet auffindbar ist.

BF: Ich möchte fragen, ob der Gutachten schon in China war.

SV: Ja.

VR: Wollen Sie noch etwas zu Ihrer Fluchtgeschichte angeben?

BF: Ich möchte eines sagen, ich möchte gerne in Österreich bleiben und über meine Eltern, die mich nicht sehr gut behandelt haben, möchte ich auch nicht mehr sagen, weil es sich um eine Familienangelegenheit handelt.

VR: Haben Sie in China, nachdem man Ihnen Ihr Kind weggenommen hat, den Mann, von dem Sie das Kind bekommen haben, noch einmal in einem Hotel getroffen und haben Sie ihn, weil er handgreiflich wurde, mit einem Obstmesser verletzt?

BF (überlegt): Ja, ich habe ihn gestochen."

Die Beschwerdeführerin gab über Befragen nach allfälligen Änderungen ihrer Situation in Österreich seit der Verhandlung vom 24.05.2012 an, dass sie arbeiten gehen wolle, aber nicht dürfe. Sie lebe in keiner Lebensgemeinschaft und sei auch nicht schwanger. Die Beschwerdeführerin brachte eine weitere Kursbesuchsbestätigung, ein Diplom und ein Antwortschreiben vom 17.07.2012 auf eine Bewerbung der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie würde gerne im kommenden Juni maturieren und dann eine Pflegeschule besuchen, weil sie das in China Gelernte dann vielleicht anwenden könne. Sie wolle von ihrem eigenen Einkommen leben und wolle hier gut leben.

Es wird festgehalten, dass bis dato keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu dem Gutachten vom 27.12.2012 eingelangt ist.

Im Zuge des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen (teilweise in Kopie) vorgelegt:

Konvolut von Bestätigungen betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an mehreren Deutschkursen sowie an dem auf den Hauptschulabschluss vorbereitenden Grundbildungsunterricht und an einem "integrationsfördernden Programm" seit 01.09.2011;

Diplom der Volkshochschule XXXX betreffend die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2" vom 05.03.2012;Diplom der Volkshochschule römisch 40 betreffend die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2" vom 05.03.2012;

Diplom der Volkshochschule XXXX betreffend die nicht bestandene Prüfung "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch - B1 Zertifikat Deutsch" (mit erreichten 188,5 von max. 300 Punkten) vom 11.07.2012;Diplom der Volkshochschule römisch 40 betreffend die nicht bestandene Prüfung "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch - B1 Zertifikat Deutsch" (mit erreichten 188,5 von max. 300 Punkten) vom 11.07.2012;

Schreiben einer pädagogischen Mitarbeiterin des Jugendzentrums XXXX vom 27.02.2012 betreffend die regelmäßige Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer freiwilligen Lernunterstützung im Rahmen des ESF Projektes MINERVA seit September 2011;Schreiben einer pädagogischen Mitarbeiterin des Jugendzentrums römisch 40 vom 27.02.2012 betreffend die regelmäßige Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer freiwilligen Lernunterstützung im Rahmen des ESF Projektes MINERVA seit September 2011;

Bestätigung der Volkshochschule XXXX vom 18.09.2012 betreffend den Besuch des zwei Semester dauernden Kurses "Hauptschulabschluss NM Alle Fächer" seit 12.09.2012;Bestätigung der Volkshochschule römisch 40 vom 18.09.2012 betreffend den Besuch des zwei Semester dauernden Kurses "Hauptschulabschluss NM Alle Fächer" seit 12.09.2012;

Empfehlungsschreiben vom 04.03.2012;

Schreiben der Pflegeleitung des Diakonissen-Krankenhauses im Diakonie-Zentrum XXXX vom 17.07.2012 betreffend eine Bewerbung der Beschwerdeführerin als Servicefachkraft mit der Auskunft, dass derzeit keine Stellen zu besetzen seien, die Bewerbung aber für das nächste halbe Jahr in Evidenz gehalten werde;Schreiben der Pflegeleitung des Diakonissen-Krankenhauses im Diakonie-Zentrum römisch 40 vom 17.07.2012 betreffend eine Bewerbung der Beschwerdeführerin als Servicefachkraft mit der Auskunft, dass derzeit keine Stellen zu besetzen seien, die Bewerbung aber für das nächste halbe Jahr in Evidenz gehalten werde;

Meldebestätigung vom 02.05.2012.

Folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wurden in das Verfahren eingeführt:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, 18.11.2011;

Österreichische Botschaft Peking, VR China - Asylländerbericht vom Dezember 2011;

UK Home Office, Country of Origin Information Report: China, 12.10.2012;

US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011: China, 24.05.2012;

Human Rights Watch, World Report 2012: China, 22.01.2012;

Amnesty International, Amnesty Report 2011.

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China und der Volksgruppe der Han-Chinesen zugehörig, hat ihr Heimatland verlassen, ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 14.06.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführerin ist volljährig, unbescholten, erwerbsfähig und leidet an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen. Sie besucht bzw. besuchte seit September 2011 mehrere Deutschkurse sowie Vorbereitungskurse für den Hauptschulabschluss, spricht bereits etwas Deutsch und hat in Österreich einen Freundeskreis. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Anhaltpunkte für eine sonstige, besondere Bindung der Beschwerdeführerin an Österreich haben sich nicht ergeben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer krankheitswertigen psychischen Beeinträchtigung leidet. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Asylverfahren kein dahingehendes Vorbringen substantiiert erstattet und vor den Befragungen durch das Bundesasylamt und den Asylgerichtshof jeweils das Vorliegen medizinischer Hinderungsgründe verneint. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Leben im Herkunftsstaat nach der angegebenen Vergewaltigung sind ebenfalls keine Hinweise auf eine schwerwiegende Traumatisierung zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin berichtet hat, dass sie nach dem genannten Vorfall in einer anderen Provinz eine Ausbildung gemacht und einer Berufstätigkeit nachgegangen sei und offenbar selbstständig für ihren Lebensunterhalt gesorgt habe.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien und im Ergebnis glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin, ihren Sprach- und Landeskenntnissen, vorgelegten Bestätigungen, Diplomen und sonstigen Schreiben, den Ergebnissen der Recherche des vom Asylgerichtshof bestellten Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2012 sowie dem Akteninhalt. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage geeigneter, unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihr solche Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Beschwerdeführerin hat im Laufe ihres Asylverfahrens zu ihrer Lebenssituation in der Volksrepublik China sowie insbesondere zu ihrer Ausbildung und Berufstätigkeit im Wesentlichen glaubhafte Angaben gemacht, die auch mit dem vom Asylgerichtshof eingeholten Gutachten vom November 2012 in Einklang zu bringen sind. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei vergewaltigt und ungewollt schwanger geworden, habe ein Kind geboren und deshalb mit ihren Eltern Probleme bekommen, ist nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht und auch aus dem Sachverständigengutachten haben sich in diesem Zusammenhang keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben.

Wenngleich das vorgebrachte Verhalten der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den Heimatort und insbesondere ihr zweites Treffen mit dem von ihr genannten Mann unter Plausibilitätsgesichtspunkten Fragen aufwirft, haben sich in Anbetracht der schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebenssituation in der Volksrepublik China insgesamt keine hinreichenden Hinweise ergeben, um diesem Teil ihres Vorbringens die Glaubhaftigkeit zu versagen. Auch aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Gutachten war diesbezüglich zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes nichts zu gewinnen. Die - nicht näher begründete - Einschätzung des Sachverständigen, die Beschwerdeführerin wäre auch bei Rücksichtnahme der Justizbehörden bzw. der Polizei auf die einflussreiche Familie des Vergewaltigers und deren Absicht, den Fall nicht zur Anklage zu bringen, von der Kriminalpolizei "als Hauptzeugin eingehend befragt worden", ist nicht geeignet schlüssig darzutun, dass im Falle einer Bevorzugung der genannten einflussreichen Familie dennoch eine Befragung der Beschwerdeführerin zwingend durchgeführt worden wäre bzw. dass diese Befragung allenfalls nicht auch aus anderen Gründen (etwa aufgrund einer im Vaterschaftsprozess festgestellten Unglaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin) unterblieben sein könnte.

Im Übrigen hat sich für den erkennenden Senat auch aufgrund des bei der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin vermittelten Eindrucks kein Anhaltspunkt für deren persönliche Unglaubwürdigkeit ergeben, und ist im Ergebnis daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Vergewaltiger, der einer einflussreichen Familie angehört, bei einer weiteren Gelegenheit getroffen und diesen mit einem Messer verletzt hat. Als Folge dieser Tat ist nicht nur von drohender strafrechtlicher Verfolgung der Beschwerdeführerin sondern in Anbetracht des großen Einflusses der Familie des Verletzten, der offenkundig bereits im Zuge des Vaterschaftsprozesses zum Tragen gekommen ist, auch von drohenden Übergriffen seitens Angehöriger dieser Familie bzw. in deren Auftrag auszugehen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten vergleiche VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Weder aus den vom Asylgerichtshof in das Verfahren eingebrachten Länderberichten noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführende Partei oder den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten hat, oder dass in China eine allgemeine politische Verfolgung von Rückkehrern vorliegt.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seit der letzten Verhandlung vom 03.12.2012 nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person der Beschwerdeführerin konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in die Folgeberichte des UK Home Office (zuletzt 12.10.2012) und des US Department of State (zuletzt 24.05.2012) versichert hat.

Wie bereits ausgeführt konnte trotz überwiegender Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin eine drohende asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden. Dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin mangelt es an hinreichendem Kausalzusammenhang mit einem Konventionsgrund, zumal die vorgebrachte Verfolgungsgefahr seitens der Familie des von der Beschwerdeführerin verletzten Mannes nicht auf politischen, ethnischen (rassischen), religiösen oder nationalen Gründen beruht und auch ein konkreter Anhaltpunkt für eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe weder erkennbar ist noch von der beschwerdeführende Partei behauptet wurde. Auch die durch den Einfluss der Familie drohende Verweigerung staatlichen Schutzes gründet nicht auf einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund, zumal eine solche Schutzverweigerung aufgrund des allenfalls auch "politischen" Einflusses der Familie nicht im Zusammenhang mit einer (unterstellten) politischen Gesinnung der Beschwerdeführerin selbst stehen würde, sondern lediglich auf die besondere Machtposition der Familie des Vergewaltigers zurückzuführen wäre.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Artikel 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt werde oder durch sie nicht abgewandt werden könne. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, droht der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China Verfolgung durch die Familienangehörigen des von ihr verletzten Mannes. Es besteht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin - allenfalls im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung der von ihr begangenen Körperverletzung - von der genannten Familie auch in anderen Landesteilen gefunden wird und in der Folge ihre durch Artikel 3 EMRK geschützten Rechte verletzt werden. Aufgrund der dargelegten Machtposition und Einflussmöglichkeiten der Familie des Mannes, der die Beschwerdeführerin vergewaltigt hat, ist davon auszugehen, dass für diese im gegenständlichen Fall auch kein hinreichender staatlicher Schutz besteht.

Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Beschwerdeführerin darstellen würde.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag desGemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des

Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" der Asylgerichtshof ist, ist dieser gehalten, der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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