Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A5 418.899-2/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.8.2012, Zl. 10 11.465-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.8.2012, Zl. 10 11.465-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der vormals angeblich minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 5.12.2010 illegal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der vormals angeblich minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 5.12.2010 illegal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Hiezu wurde er am 6.12.2010 einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen und in weiterer Folge am 14.12.2010 sowie am 18.1.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief er sich darauf, in XXXX geboren und aufgewachsen zu sein und dem Clan der Gaboye zuzugehören. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen behauptete er, dass das Friseurgeschäft seines Vaters von Al Shabaab überfallen und sein Vater mitgenommen worden wäre. In der Folge sei sein Vater ermordet worden und der Friseurladen von Al Shabaab beschlagnahmt worden. Schließlich seien der Beschwerdeführer und sein Bruder von Al Shabaab aufgefordert worden, mitzukommen und für den Fall ihrer Weigerung mit dem Tod bedroht worden. Ihnen wären die Augen verbunden worden und man habe sie in ein Camp gebracht, wo sie gezwungen worden wären, den Koran zu lesen. Während eines der Freitagsgebete sei es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder schließlich gelungen, zu flüchten. Mitglieder von Al Shabaab wären allerdings neuerlich bei ihnen zu Hause aufgetaucht, sein Bruder wäre durch drei Kugeln erschossen worden, der Beschwerdeführer selbst hätte sich verstecken können. Nach diesem Vorfall, der am XXXX stattgefunden hätte, hätte die Mutter des Beschwerdeführers dessen Ausreise organisiert.Hiezu wurde er am 6.12.2010 einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen und in weiterer Folge am 14.12.2010 sowie am 18.1.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief er sich darauf, in römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein und dem Clan der Gaboye zuzugehören. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen behauptete er, dass das Friseurgeschäft seines Vaters von Al Shabaab überfallen und sein Vater mitgenommen worden wäre. In der Folge sei sein Vater ermordet worden und der Friseurladen von Al Shabaab beschlagnahmt worden. Schließlich seien der Beschwerdeführer und sein Bruder von Al Shabaab aufgefordert worden, mitzukommen und für den Fall ihrer Weigerung mit dem Tod bedroht worden. Ihnen wären die Augen verbunden worden und man habe sie in ein Camp gebracht, wo sie gezwungen worden wären, den Koran zu lesen. Während eines der Freitagsgebete sei es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder schließlich gelungen, zu flüchten. Mitglieder von Al Shabaab wären allerdings neuerlich bei ihnen zu Hause aufgetaucht, sein Bruder wäre durch drei Kugeln erschossen worden, der Beschwerdeführer selbst hätte sich verstecken können. Nach diesem Vorfall, der am römisch 40 stattgefunden hätte, hätte die Mutter des Beschwerdeführers dessen Ausreise organisiert.
I.2. Die belangte Behörde veranlasste beim XXXX Institut XXXX die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht vom XXXX hielt das genannte Institut zusammengefasst fest, dass der vom Beschwerdeführer angegebene sprachliche Hintergrund (Bezirk XXXX) einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad habe und demgegenüber mit sehr hoher Sicherheit vielmehr dem nordwestlichen Somalia und den Regionen XXXX zuordenbar wäre. Weiters wurde ausgeführt, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu XXXX fehlerhaft und vage wären und er keine korrekten Angaben zur Lage der abgefragten Orte und Gebäude des Bezirks, von dem er behauptete, geboren und aufgewachsen zu sein, machen habe können. Ebenso wenig hätte er naheliegende Dörfer oder das in der Region verwendete Geld bezeichnen können. Abschließend wurde bemerkt, dass der Genannte keine detaillierten Kenntnisse zu dem Clan, dem er angeblich zugehörig sein sollte, aufgewiesen hätte.römisch eins.2. Die belangte Behörde veranlasste beim römisch 40 Institut römisch 40 die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht vom römisch 40 hielt das genannte Institut zusammengefasst fest, dass der vom Beschwerdeführer angegebene sprachliche Hintergrund (Bezirk römisch 40 ) einen sehr geringen Wahrscheinlichkeitsgrad habe und demgegenüber mit sehr hoher Sicherheit vielmehr dem nordwestlichen Somalia und den Regionen römisch 40 zuordenbar wäre. Weiters wurde ausgeführt, dass die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu römisch 40 fehlerhaft und vage wären und er keine korrekten Angaben zur Lage der abgefragten Orte und Gebäude des Bezirks, von dem er behauptete, geboren und aufgewachsen zu sein, machen habe können. Ebenso wenig hätte er naheliegende Dörfer oder das in der Region verwendete Geld bezeichnen können. Abschließend wurde bemerkt, dass der Genannte keine detaillierten Kenntnisse zu dem Clan, dem er angeblich zugehörig sein sollte, aufgewiesen hätte.
I.3. Dem Beschwerdeführer wurden sowohl das Ergebnis der Sprachanalyse als auch Länderberichte zur Lage in Somalia schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs.3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.römisch eins.3. Dem Beschwerdeführer wurden sowohl das Ergebnis der Sprachanalyse als auch Länderberichte zur Lage in Somalia schriftlich zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe vom 18.3.2011 bestritt der Beschwerdeführer das ihm nicht nachvollziehbare Ergebnis der Analyse, wonach er nicht im Süden Somalias geboren und aufgewachsen sei.
I.4. Mit (erstem) Bescheid vom 31.3.2011, Zl. 10 11.465-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verfügte eine Ausweisung des Genannten nach Somalia.römisch eins.4. Mit (erstem) Bescheid vom 31.3.2011, Zl. 10 11.465-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verfügte eine Ausweisung des Genannten nach Somalia.
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. In diesem Zusammenhang ging die belangte Behörde detailliert auf die Aussagen des Beschwerdeführers ein und führte unter Bezugnahme darauf aus, dass die entstandenen Widersprüche die Glaubwürdigkeit erschütterten (vgl. Bescheid Seite 56 ff). Hinzu kämen die Emotionslosigkeit der Schilderung und das Ergebnis der Sprachanalyse.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. In diesem Zusammenhang ging die belangte Behörde detailliert auf die Aussagen des Beschwerdeführers ein und führte unter Bezugnahme darauf aus, dass die entstandenen Widersprüche die Glaubwürdigkeit erschütterten vergleiche Bescheid Seite 56 ff). Hinzu kämen die Emotionslosigkeit der Schilderung und das Ergebnis der Sprachanalyse.
Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass die Sicherheitslage in Somlia instabil und unvorhersagbar sei, Nordsomalia aber eine relative Stabilität aufweise. Da die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer aus Somaliland stamme und einem dort ansässigen Clan zugehöre, und weiters davon auszugehen wäre, dass seine Familie dort leben würde, sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers möglich.
Die Ausweisung sei aufgrund eines fehlenden, nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltstitels sowie eines nicht feststellbaren schützenswerten Privat- und Familienlebens zulässig. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK und auf den erst seit wenigen Monaten durch illegale Einreise begründeten Aufenthalt in Österreich.Die Ausweisung sei aufgrund eines fehlenden, nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltstitels sowie eines nicht feststellbaren schützenswerten Privat- und Familienlebens zulässig. In diesem Zusammenhang verwies die belangte Behörde auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK und auf den erst seit wenigen Monaten durch illegale Einreise begründeten Aufenthalt in Österreich.
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, dass die vorgenommene Würdigung seines Vorbringens unrichtig wäre. Als Entscheidungsgrundlage wäre das Sprachgutachten herangezogen worden, das den Anforderungen an ein Gutachten nicht entsprechen würde und auch in inhaltlicher Hinsicht verfehlt wäre, da es eine unzulässige Gleichsetzung von Dialekt und Herkunftsgebiet vornehmen würde. Dass das von ihm gesprochene Somali einen nördlichen Dialekt aufweise, würde er nicht bestreiten, vielmehr sei allerdings nicht berücksichtigt worden, dass sein Mutter ursprünglich aus dem Norden stamme. Die Feststellung, dass er keine Angaben zu dem in XXXX verwendeten Geld machen hätte können, sei unrichtig. Dass er die naheliegenden Dörfer nicht benennen habe können, liege am fehlenden Kontakt mit dort lebenden, nicht seinem Clan zugehörigen Menschen.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, dass die vorgenommene Würdigung seines Vorbringens unrichtig wäre. Als Entscheidungsgrundlage wäre das Sprachgutachten herangezogen worden, das den Anforderungen an ein Gutachten nicht entsprechen würde und auch in inhaltlicher Hinsicht verfehlt wäre, da es eine unzulässige Gleichsetzung von Dialekt und Herkunftsgebiet vornehmen würde. Dass das von ihm gesprochene Somali einen nördlichen Dialekt aufweise, würde er nicht bestreiten, vielmehr sei allerdings nicht berücksichtigt worden, dass sein Mutter ursprünglich aus dem Norden stamme. Die Feststellung, dass er keine Angaben zu dem in römisch 40 verwendeten Geld machen hätte können, sei unrichtig. Dass er die naheliegenden Dörfer nicht benennen habe können, liege am fehlenden Kontakt mit dort lebenden, nicht seinem Clan zugehörigen Menschen.
I.6. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 19.9.2011, Zl. A5 418.899-1/2011/3E, die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich Spruchpunktes I. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens ab und behob die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.6. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 19.9.2011, Zl. A5 418.899-1/2011/3E, die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich Spruchpunktes römisch eins. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens ab und behob die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In seinen Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof dazu aus, dass es die belangte Behörde verabsäumt hätte, die Zumutbarkeit einer Rückkehr, konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer, zu prüfen. Insbesondere fehle auch eine Bezugnahme auf die in den Feststellungen befindlichen Aussagen (z.B. auf Seite 52 des angefochtenen Bescheides), wonach es auch in Somaliland zu lokalen und clanbezogenen Rivalitäten bzw. Übergriffen radikalislamistischer Gruppen komme und die Versorgungslage für Rückkehrer "äußerst schwierig" sei.
I.7. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes führte das Bundesasylamt in weiterer Folge eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers durch, welche am 6.12.2011 stattfand. Dabei wurden zunächst die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers überprüft und dieser sodann zu seinen familiären Verhältnissen in Somalia befragt. Hiezu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, lediglich seine Mutter würde noch in Somalia leben, wobei er neuerlich betonte, dass seine Eltern aus XXXX stammten und er selbst ebenfalls aus dem Süden sei. Er gehöre dem Clan der Madigban an, wobei der Hauptclan Gabooye hieße. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, österreichische Freunde zu haben und von der Grundversorgung zu leben. Er spiele gerne Fußball und sei bemüht, schnell Deutsch zu lernen.römisch eins.7. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes führte das Bundesasylamt in weiterer Folge eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers durch, welche am 6.12.2011 stattfand. Dabei wurden zunächst die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers überprüft und dieser sodann zu seinen familiären Verhältnissen in Somalia befragt. Hiezu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, lediglich seine Mutter würde noch in Somalia leben, wobei er neuerlich betonte, dass seine Eltern aus römisch 40 stammten und er selbst ebenfalls aus dem Süden sei. Er gehöre dem Clan der Madigban an, wobei der Hauptclan Gabooye hieße. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer an, österreichische Freunde zu haben und von der Grundversorgung zu leben. Er spiele gerne Fußball und sei bemüht, schnell Deutsch zu lernen.
I.8. In seiner Stellungnahme vom 25.05.2012 betreffend die ihm anlässlich seiner letzten Einvernahme ausgehändigten Länderberichte führte der Beschwerdeführer aus, dass die Lage in Somaliland nicht viel von jener im restlichen Somalia abweiche. Das gesamte Land verfüge über keine effektive Staatsgewalt und herrsche dort Bürgerkrieg. Unter Verweis auf diverse Berichte hielt der Beschwerdeführer weiters fest, dass sogar Hilfsorganisationen das Land verlassen hätten müssen. Sein Leben würde durch die allgemeine äußerst schwierige Lage und durch die Diskriminierungen aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit erschwert. Eine Rückkehr sei in seinem Fall nicht zumutbar, da sein Leben in ernsthafter Gefahr wäre und er in eine ausweglose Lage geraten würde. Abschließend betonte der Beschwerdeführer, sehr bemüht zu sein, sich zu integrieren und legte er seinem Schriftsatz diverse Unterstützungserklärungen bei.römisch eins.8. In seiner Stellungnahme vom 25.05.2012 betreffend die ihm anlässlich seiner letzten Einvernahme ausgehändigten Länderberichte führte der Beschwerdeführer aus, dass die Lage in Somaliland nicht viel von jener im restlichen Somalia abweiche. Das gesamte Land verfüge über keine effektive Staatsgewalt und herrsche dort Bürgerkrieg. Unter Verweis auf diverse Berichte hielt der Beschwerdeführer weiters fest, dass sogar Hilfsorganisationen das Land verlassen hätten müssen. Sein Leben würde durch die allgemeine äußerst schwierige Lage und durch die Diskriminierungen aufgrund seiner Minderheitenzugehörigkeit erschwert. Eine Rückkehr sei in seinem Fall nicht zumutbar, da sein Leben in ernsthafter Gefahr wäre und er in eine ausweglose Lage geraten würde. Abschließend betonte der Beschwerdeführer, sehr bemüht zu sein, sich zu integrieren und legte er seinem Schriftsatz diverse Unterstützungserklärungen bei.
I.9. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten neuerlich ab und wies ihn nach Somalia aus.römisch eins.9. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten neuerlich ab und wies ihn nach Somalia aus.
Begründend verwies das Bundesasylamt neuerlich auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit und seiner Herkunft aus Südsomlia und betonte, dass die Sicherheitslage in Somalia zwar höchst instabil sei, jedoch Somaliland über - wenn auch schwache - funktionierende staatliche Strukturen verfüge. Den dort herrschenden Autoritäten sei es gelungen, einen relativ wirksamen Schutz gegen Banditen und Milizen zu gewährleisten. Die belangte Behörde betonte, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wieder im Handel tätig werden könnte, zumal auch aus den Länderberichten ersichtlich sei, dass die Regierung sowie NGO's darum bemüht seien, die Lebensgrundlage der Bevölkerung ständig zu verbessern. Der Beschwerdeführer hätte weiters die Möglichkeit, zu seiner Familie zurückzukehren bzw. bei Clanangehörigen Unterschlupf zu finden. Dass es die Möglichkeit für die Ausübung verschiedener Arbeiten gäbe, sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich. Weiters gäbe es Projekte zur Widereingliederung und sei Somaliland über diverse Flugverbindungen bzw. auch über den Seeweg erreichbar. Eine Gefährdung der Person des Beschwerdeführers könne daher im Falle seiner Rückkehr nicht erkannt werden.
Die Ausweisung sei rechtens, da der Beschwerdeführer in Österreich kein vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasstes Privat- und Familienleben aufweise.Die Ausweisung sei rechtens, da der Beschwerdeführer in Österreich kein vom Schutzumfang des Artikel 8, EMRK umfasstes Privat- und Familienleben aufweise.
I.10. In seiner fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer, dass die positiv gefärbten Stellen weiterhin in den Feststellungen der belangten Behörde erhalten seien, die kritischen Passagen, die seitens des Asylgerichtshofes als Anlass für nähere Nachprüfungen gesehen worden seien, jedoch nicht mehr angeführt worden wären. Die Lage in Somalia habe sich im letzten Jahr jedoch nicht derart verbessert, dass alle Bedenken der Feststellungen in der ersten Entscheidung vernachlässigt werden könnten. Der Beschwerdeführer zitierte aus einem Bericht der Amnesty International und hob hervor, dass die Sicherheitslage in seiner Heimat und auch in Somaliland sowie Puntland noch lange nicht stabil sei. Weiters bemängelte der Genannte, dass seine Aussagen für wahr befunden wären, wo es der Argumentation der Erstbehörde diente, hingegen sei seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, wo seine Aussagen der Argumentation der Erstbehörde nicht entsprächen. Faktum sei, dass er in seiner Heimat keine Arbeit mehr habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im ganzen Gebiet Somalias nicht vorhanden und würde er bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten.römisch eins.10. In seiner fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer, dass die positiv gefärbten Stellen weiterhin in den Feststellungen der belangten Behörde erhalten seien, die kritischen Passagen, die seitens des Asylgerichtshofes als Anlass für nähere Nachprüfungen gesehen worden seien, jedoch nicht mehr angeführt worden wären. Die Lage in Somalia habe sich im letzten Jahr jedoch nicht derart verbessert, dass alle Bedenken der Feststellungen in der ersten Entscheidung vernachlässigt werden könnten. Der Beschwerdeführer zitierte aus einem Bericht der Amnesty International und hob hervor, dass die Sicherheitslage in seiner Heimat und auch in Somaliland sowie Puntland noch lange nicht stabil sei. Weiters bemängelte der Genannte, dass seine Aussagen für wahr befunden wären, wo es der Argumentation der Erstbehörde diente, hingegen sei seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden, wo seine Aussagen der Argumentation der Erstbehörde nicht entsprächen. Faktum sei, dass er in seiner Heimat keine Arbeit mehr habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei im ganzen Gebiet Somalias nicht vorhanden und würde er bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten.
I.11. Mit Eingabe vom 8.5.2013 übermittelte der Beschwerdeführer neben den Kopien der Konventionsreisepässe seiner angeblichen Mutter und seiner Schwester sowie deren Meldezettel eine Teilnahmebestätigung an einem Pflichtschullehrgang. Darüber hinaus erstattete er eine Stellungnahme, in welcher er zusammengefasst ausführte, er hätte vor kurzem erfahren, dass seine in XXXX zurückgebliebene Mutter nicht seine leibliche Mutter sei. Vielmehr hieße diese XXXX und lebe zusammen mit seiner jüngeren Schwester in Österreich.römisch eins.11. Mit Eingabe vom 8.5.2013 übermittelte der Beschwerdeführer neben den Kopien der Konventionsreisepässe seiner angeblichen Mutter und seiner Schwester sowie deren Meldezettel eine Teilnahmebestätigung an einem Pflichtschullehrgang. Darüber hinaus erstattete er eine Stellungnahme, in welcher er zusammengefasst ausführte, er hätte vor kurzem erfahren, dass seine in römisch 40 zurückgebliebene Mutter nicht seine leibliche Mutter sei. Vielmehr hieße diese römisch 40 und lebe zusammen mit seiner jüngeren Schwester in Österreich.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
II.11. Das Bundesasylamt hat es im zweiten Verfahrensgang abermals verabsäumt, ausreichend die im nunmehr bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Somaliland zu berücksichtigen und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers dazu in Relation zu setzen.römisch zwei.11. Das Bundesasylamt hat es im zweiten Verfahrensgang abermals verabsäumt, ausreichend die im nunmehr bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Somaliland zu berücksichtigen und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers dazu in Relation zu setzen.
Die belangte Behörde geht zusammengefasst davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr deshalb möglich wäre, weil er aus dem Norden Somalias stamme, wo die Lage in den letzten Jahren relativ stabil geblieben sei. In weiterer Folge verwies das Bundesasylamt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit im Geschäft seines Vaters sowie seinen Lebensumständen, die von keiner existentiellen Notlage geprägt gewesen wären. Der Beschwerdeführer könne, so die belangte Behörde weiter, wieder im Handel tätig werden und gäbe es verschiedenste Programme zur Unterstützung der Bevölkerung.
Bei dieser Argumentation setzt sich das Bundesasylamt jedoch über die eigenen getroffenen Länderberichte hinweg, zumal die Lage in Somaliland nur als relativ stabil im Vergleich zum Süden des Landes bezeichnet werden kann. So stellt die belangte Behörde auf den Seiten 27f. zur Menschenrechtslage in Somaliland selbst fest, dass diese trotz der relativen Stabilisierung auf einem äußerst niedrigen Niveau liegt. Gemäß den Berichten auf Seite 33ff. herrscht zudem eine prekäre Situation betreffend die Arbeitslosenrate. Vor diesem Hintergrund wurde nicht ermittelt, welche faktischen Möglichkeiten der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr hätte, durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern bzw. ob und inwieweit er Zugang zu einer Basisversorgung hätte. Der pauschale Verweis der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könne selbst etwa Gelegenheitsarbeiten durchführen, erweist sich daher als unzureichend. Berücksichtigung hätte weiters finden müssen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides nach eigenen Angaben keinerlei Kontakte zu seiner im Heimatland befindlichen Familie gehabt haben will, sodass fraglich ist, ob überhaupt im Falle seiner Rückkehr familiäre oder clanbezogene Unterstützung gewährleistet ist. Hiezu fehlen im der angefochtenen Entscheidung auch jegliche Feststellungen.
In diesem Zusammenhang wird am Rande angemerkt, dass das Bundesasylamt aktuell in einer erheblichen Anzahl von gleichgelagerten Fällen somalischer Asylweber den subsidiären Schutz alleine aufgrund der schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage gewährte. Dass sich diese mittlerweile nachhaltig im Sinne einer wesentlichen Verbesserung geändert hätte, kann seitens des Asylgerichtshofes nicht erkannt werden.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt auch im zweiten Verfahrensgang keine individuelle, auf die Person des Beschwerdeführers zugeschnittene Würdigung der in den Feststellungen getroffenen Umstände vorgenommen. Es kann somit nicht erkannt werden, auf welchen Grundlagen die belangte Behörde zum Ergebnis der Zulässigkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gelangt.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde nicht nur mit den aufgezeigten Mängeln zu befassen haben, sondern vor dem Hintergrund der zuletzt eingebrachten Stellungnahme auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner familiären Situation in Österreich bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen müssen.
II.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.12. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.13. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.13. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.14. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung, individuelle Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
04.09.2013