TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/20 C17 418701-1/2011

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Veröffentlicht am 20.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C17 418.701-1/2011/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011, FZ. XXXX (Spruchpunkte II. und III.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch: römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011, FZ. römisch 40 (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkte II. und III.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er wurde nach illegaler Einreise in einem von Italien kommenden Zug in Österreich von der Polizei am 30.10.2010 betreten und stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur Abklärung eines fremdenrechtlichen Sachverhaltes vor der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), wobei er angab, im Jahr XXXX geboren worden - und daher minderjährig - zu sein und dass die Taliban versucht hätten, ihn mit einem Draht zu erwürgen.1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er wurde nach illegaler Einreise in einem von Italien kommenden Zug in Österreich von der Polizei am 30.10.2010 betreten und stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur Abklärung eines fremdenrechtlichen Sachverhaltes vor der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), wobei er angab, im Jahr römisch 40 geboren worden - und daher minderjährig - zu sein und dass die Taliban versucht hätten, ihn mit einem Draht zu erwürgen.

1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am 30.10.2010;

Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.02.2011):

Er stamme aus der afghanischen Provinz (Maidan) Wardak, Dorf XXXX, wo er bei den Eltern aufgewachsen sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der moslemischen Glaubensrichtung an. Er sei Analphabet. Seine Eltern sowie seine jüngeren Geschwister (drei Brüder und zwei Schwestern) lebten noch in Afghanistan. Sein Vater sei Landwirt und besitze in XXXX ein eigenes Haus und Felder. Sein Vater habe Weizen angebaut und habe auch einige Tiere gehabt.Er stamme aus der afghanischen Provinz (Maidan) Wardak, Dorf römisch 40 , wo er bei den Eltern aufgewachsen sei. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der moslemischen Glaubensrichtung an. Er sei Analphabet. Seine Eltern sowie seine jüngeren Geschwister (drei Brüder und zwei Schwestern) lebten noch in Afghanistan. Sein Vater sei Landwirt und besitze in römisch 40 ein eigenes Haus und Felder. Sein Vater habe Weizen angebaut und habe auch einige Tiere gehabt.

Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer dahingehend, seine Familie habe Feinde, da die Taliban glauben würden, dass seine Familie etwas mit den Amerikanern zu tun habe. Deshalb seien sie mit dem Umbringen bedroht worden und sie hätten deshalb ihr Haus verlassen. In derselben Nacht hätten die Taliban ihr Haus angezündet. Es habe in XXXX Krieg zwischen den Amerikanern und den Taliban gegeben. Ein Kampflugzeug der Amerikaner sei in der Umgebung gelandet. Einige Amerikaner seien von Haus zu Haus gegangen, um Taliban zu jagen. Eine amerikanische Soldatin hätte gefragt, ob man Taliban gesehen hätte und ob man Taliban versteckt hätte. Unter anderem hätte die Soldatin auch mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer aufgrund des Gespräches vorgeworfen, mit den Amerikaner zu kooperieren. Im Zuge des Krieges seien einige Taliban und einige Amerikaner getötet worden. Die Taliban hätten ihnen vorgeworfen, dass sie mit den Amerikanern zusammenarbeiten und Waffen und Munition zur Verfügung stellen würden. Die Pashtunen und die Taliban würden Tadschiken und Dari-sprechende Leute nicht mögen. Seine Familie sei bedroht worden und aus diesem Grund hätten sie XXXX verlassen müssen. Sie seien nach XXXX, das sei ein kleines Dorf ungefähr 2 bis 3 Stunden Fußmarsch vom Heimatdorf entfernt, geflüchtet. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer festnehmen und entführen wollen und der Beschwerdeführer sei geflüchtet. Er sei in XXXX von seiner Familie getrennt worden und sei über Nimroz in den Iran geflüchtet. In der Folge gab der Beschwerdeführer an, es habe zwischen der amerikanischen Soldatin und seiner Familie bzw. dem Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt gegeben. Die Soldatin habe nicht mit ihm geredet. Sie hätten von zwei Seiten Druck gehabt, die Amerikaner hätten ihnen vorgeworfen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und die Taliban hätten ihnen vorgeworfen, mit den Amerikaner zusammenzuarbeiten.Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer dahingehend, seine Familie habe Feinde, da die Taliban glauben würden, dass seine Familie etwas mit den Amerikanern zu tun habe. Deshalb seien sie mit dem Umbringen bedroht worden und sie hätten deshalb ihr Haus verlassen. In derselben Nacht hätten die Taliban ihr Haus angezündet. Es habe in römisch 40 Krieg zwischen den Amerikanern und den Taliban gegeben. Ein Kampflugzeug der Amerikaner sei in der Umgebung gelandet. Einige Amerikaner seien von Haus zu Haus gegangen, um Taliban zu jagen. Eine amerikanische Soldatin hätte gefragt, ob man Taliban gesehen hätte und ob man Taliban versteckt hätte. Unter anderem hätte die Soldatin auch mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer aufgrund des Gespräches vorgeworfen, mit den Amerikaner zu kooperieren. Im Zuge des Krieges seien einige Taliban und einige Amerikaner getötet worden. Die Taliban hätten ihnen vorgeworfen, dass sie mit den Amerikanern zusammenarbeiten und Waffen und Munition zur Verfügung stellen würden. Die Pashtunen und die Taliban würden Tadschiken und Dari-sprechende Leute nicht mögen. Seine Familie sei bedroht worden und aus diesem Grund hätten sie römisch 40 verlassen müssen. Sie seien nach römisch 40 , das sei ein kleines Dorf ungefähr 2 bis 3 Stunden Fußmarsch vom Heimatdorf entfernt, geflüchtet. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer festnehmen und entführen wollen und der Beschwerdeführer sei geflüchtet. Er sei in römisch 40 von seiner Familie getrennt worden und sei über Nimroz in den Iran geflüchtet. In der Folge gab der Beschwerdeführer an, es habe zwischen der amerikanischen Soldatin und seiner Familie bzw. dem Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt gegeben. Die Soldatin habe nicht mit ihm geredet. Sie hätten von zwei Seiten Druck gehabt, die Amerikaner hätten ihnen vorgeworfen, mit den Taliban zusammenzuarbeiten und die Taliban hätten ihnen vorgeworfen, mit den Amerikaner zusammenzuarbeiten.

Am Vormittag seien die Amerikaner da gewesen und es habe Krieg gegeben, später seien die Taliban gekommen und sie hätten fliehen müssen. Die Taliban seien insofern persönlich an ihn herangetreten, als sie zu ihm nach Hause gekommen seien und mit seinem Vater gesprochen hätten, wobei die Taliban alle bedroht hätten. Darüber hinaus hätte es keinen weiteren Kontakt mit den Taliban gegeben.

Leute in XXXX hätten gesagt, dass in XXXX alles zerstört und verwüstet worden sei. Sein Vater habe aber keine genauen Informationen. Seine Familie habe in XXXX vorübergehend in einem Zelt gelebt, ob seine Familie immer noch dort lebe, wisse er nicht. In XXXX habe der Beschwerdeführer seine Familie verloren.Leute in römisch 40 hätten gesagt, dass in römisch 40 alles zerstört und verwüstet worden sei. Sein Vater habe aber keine genauen Informationen. Seine Familie habe in römisch 40 vorübergehend in einem Zelt gelebt, ob seine Familie immer noch dort lebe, wisse er nicht. In römisch 40 habe der Beschwerdeführer seine Familie verloren.

Wenn er bei der Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt angegeben habe, dass die Taliban versucht hätten, ihn mit einem Draht zu erwürgen, sei dies einen Tag vor dem Vorfall mit den Amerikanern und den Taliban passiert. Die Taliban seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen. Die Taliban hätten ihm bei einem Baum ein Seil um den Hals gelegt und hätten ihn daran hochgehoben, um ihn zu erdrosseln. Sie hätten geglaubt, dass er bereits tot wäre und hätten ihn losgelassen, mit den Zähnen habe er den Knoten gelöst und so habe er fliehen können.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt gesetzlich vom Jugendwohlfahrtsträger vertreten. Dieser äußerte sich zu den Länderberichten des Bundesasylamtes dahingehend, dass darin keine Aussagen über Kinder und Jugendliche getätigt würden, die ohne familiären Rückhalt leben müssten. Es werde deutlich, dass es in Afghanistan - einem der ärmsten Länder der Welt - an allem mangle und Menschen ohne familiäre Einbindung, besonders Frauen und Kinder, in hohem Ausmaß gefährdet seien. Der Beschwerdeführer habe im Zuge der Einvernahme mitgeteilt, dass er auf der Flucht von seiner Familie getrennt worden sei und keine Informationen darüber habe, wo sich seine Familie derzeit aufhalte.

2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers fest, der Beschwerdeführer spreche Farsi, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei Moslem. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund wurde seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig qualifiziert und deshalb als zur Glaubhaftmachung eines Asylgrundes oder einer (anderen) Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr nicht geeignet beurteilt.

Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr führt das Bundesasylamt aus, es "stehe fest", dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zu einer Grundrechtsverletzung führen würde. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Familienangehörige - Eltern und Geschwister - habe und er vor seiner Ausweise mit seiner Familie gelebt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er in seiner Heimat in eine ausweglose Situation geraten würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Trennung von seiner Familie sei nicht glaubwürdig. Der Vater des Beschwerdeführers besitze in Afghanistan ein Haus mit eigener Landwirtschaft, wo er Weizen angebaut habe und wodurch er gut für seine Familie habe sorgen können. Die "Kriterien für eine ausweglose Situation" lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. In Afghanistan herrsche auch keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage. Zu Spruchpunkt III. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr führt das Bundesasylamt aus, es "stehe fest", dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zu einer Grundrechtsverletzung führen würde. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Familienangehörige - Eltern und Geschwister - habe und er vor seiner Ausweise mit seiner Familie gelebt habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er in seiner Heimat in eine ausweglose Situation geraten würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Trennung von seiner Familie sei nicht glaubwürdig. Der Vater des Beschwerdeführers besitze in Afghanistan ein Haus mit eigener Landwirtschaft, wo er Weizen angebaut habe und wodurch er gut für seine Familie habe sorgen können. Die "Kriterien für eine ausweglose Situation" lägen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor. In Afghanistan herrsche auch keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage. Zu Spruchpunkt römisch drei. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.

3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht, vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, in welcher zu Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) vorgebracht wird, der minderjährige Beschwerdeführer sei traumatisiert und in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt, was ebenso wie der Entwicklungsland des Beschwerdeführers bei der Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht, vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, in welcher zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) vorgebracht wird, der minderjährige Beschwerdeführer sei traumatisiert und in seinen kognitiven Fähigkeiten eingeschränkt, was ebenso wie der Entwicklungsland des Beschwerdeführers bei der Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht keinerlei Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan habe und er nicht wisse, wo sie sich aufhalte, sodass nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass er wieder Anschluss an seine Familie finden könne.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht keinerlei Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan habe und er nicht wisse, wo sie sich aufhalte, sodass nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass er wieder Anschluss an seine Familie finden könne.

4. Mit Schriftsatz vom 17.10.2011 zog der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und II. des Bescheides - zurück.4. Mit Schriftsatz vom 17.10.2011 zog der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch zwei. des Bescheides - zurück.

5. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 10.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Mit Eingabe vom 14.01.2013 wurden ein Neuropsychodiagnostischer Befund, aus welchem hervorgeht, dass die kognitiven Funktionen des Beschwerdeführers nicht seiner Altersnorm entsprechen, sowie ein Neuropädiatrischer Bericht, in dem der Verdacht auf eine intellektuelle Minderbegabung des Beschwerdeführers geäußert wird, sowie Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt. Mit Eingaben vom 12.04.2013 und vom 14.08.20013 wurden weitere Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.1.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.

1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Da § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Da Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).

1.2.2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erweist sich der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer sohin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.1.2.2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erweist sich der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer sohin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus der - südwestlich von Kabul gelegenen - Provinz Provinz (Maidan) Wardak, Dorf XXXX. Das Bundesasylamt hat die Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. die Region Afghanistans, in welche der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Österreich zurückkehren könnte, allerdings nicht konkret festgestellt; aufgrund der Ausführungen des Bundesasylamtes im Bescheid (insbesondere Seiten 57f) lässt sich lediglich denkmöglich ableiten, dass das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer könnte zu seiner Kernfamilie in die Provinz Provinz (Maidan) Wardak, Dorf XXXX, zurückkehren, wo der Vater des Beschwerdeführers eine Landwirtschaft besitze.Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge aus der - südwestlich von Kabul gelegenen - Provinz Provinz (Maidan) Wardak, Dorf römisch 40 . Das Bundesasylamt hat die Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. die Region Afghanistans, in welche der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Österreich zurückkehren könnte, allerdings nicht konkret festgestellt; aufgrund der Ausführungen des Bundesasylamtes im Bescheid (insbesondere Seiten 57f) lässt sich lediglich denkmöglich ableiten, dass das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer könnte zu seiner Kernfamilie in die Provinz Provinz (Maidan) Wardak, Dorf römisch 40 , zurückkehren, wo der Vater des Beschwerdeführers eine Landwirtschaft besitze.

Konkrete und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsprovinz/Herkunftsregion, geschweige denn in dem Distrikt/in dem Ort, wo sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesasylamtes bei seiner Familie wieder niederlassen könnte, wurden vom Bundesasylamt allerdings nicht getroffen. Bereits aus diesem Grund ist das Verfahren mit erheblicher Mangelhaftigkeit behaftet, weil aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnenden, wechselhaften Sicherheitslage, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, - detaillierte und umfassende - Feststellungen zur Sicherheitslage betreffend die Herkunftsregion bzw. die Region, in welche der Asylwerber in Afghanistan zurückkehren kann, unabdingbar sind, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer dort niederlassen kann, ohne eine Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewärtigen zu müssen oder ob für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl. dazu etwa VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013). Die überblicksartige Darstellung der Sicherheitslage Afghanistans im angefochtenen Bescheid, in welcher die Provinz (Maidan) Wardak nicht einmal erwähnt wird und aus der zudem hervorgeht, dass die Sicherheitslage regional sehr unterschiedlich ist, ist für eine solche Beurteilung keinesfalls ausreichend. Die Feststellungen zur Sicherheitslage Afghanistans im angefochtenen Bescheid vermögen den Schluss des Bundesasylamtes, es liege aufgrund der Sicherheitssituation - in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - kein Rückverbringungshindernis vor, jedenfalls nicht zu tragen (vgl. auch den ANSO-Bericht 1. Quartal 2013, in welchem die Sicherheitssituation in der Provinz Wardak - aufgrund der Steigerung der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Vergleich zum 1. Quartal 2012 um 187% - als "Moderately Insecure" bezeichnet wird).Konkrete und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsprovinz/Herkunftsregion, geschweige denn in dem Distrikt/in dem Ort, wo sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesasylamtes bei seiner Familie wieder niederlassen könnte, wurden vom Bundesasylamt allerdings nicht getroffen. Bereits aus diesem Grund ist das Verfahren mit erheblicher Mangelhaftigkeit behaftet, weil aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnenden, wechselhaften Sicherheitslage, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, - detaillierte und umfassende - Feststellungen zur Sicherheitslage betreffend die Herkunftsregion bzw. die Region, in welche der Asylwerber in Afghanistan zurückkehren kann, unabdingbar sind, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer dort niederlassen kann, ohne eine Verletzung des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewärtigen zu müssen oder ob für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche dazu etwa VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013). Die überblicksartige Darstellung der Sicherheitslage Afghanistans im angefochtenen Bescheid, in welcher die Provinz (Maidan) Wardak nicht einmal erwähnt wird und aus der zudem hervorgeht, dass die Sicherheitslage regional sehr unterschiedlich ist, ist für eine solche Beurteilung keinesfalls ausreichend. Die Feststellungen zur Sicherheitslage Afghanistans im angefochtenen Bescheid vermögen den Schluss des Bundesasylamtes, es liege aufgrund der Sicherheitssituation - in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - kein Rückverbringungshindernis vor, jedenfalls nicht zu tragen vergleiche auch den ANSO-Bericht 1. Quartal 2013, in welchem die Sicherheitssituation in der Provinz Wardak - aufgrund der Steigerung der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Vergleich zum 1. Quartal 2012 um 187% - als "Moderately Insecure" bezeichnet wird).

In Ermanglung dieser Feststellungen hat es das Bundesasylamt auch verabsäumt, darzustellen, wie der Beschwerdeführer dorthin [in die Herkunftsprovinz bzw. zu seiner Familie] in zumutbarer Weise gelangen könnte (zur Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in diesem Punkt s. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13 betreffend die Provinz Nangarhar).

Die Sicherheitslage - in der Herkunftsregion bzw. der Region, in welche der Beschwerdeführer zurückkehren kann - bzw. die Rückkehrsituation wäre überdies mit den individuellen und persönlichen Umständen und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch mit dessen Alter, kognitiven Fähigkeiten und mangelnder Bildung- in Beziehung zu setzten gewesen, die Begründung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid betreffend die Versagung des subsidiären Schutzes lässt einen solchen Bezug allerdings vermissen und auch das Ermittlungsverfahren ist dahingehend - mangels ausreichender Recherche/ausreichender Befragung des Beschwerdeführers - mangelhaft geblieben.

Soweit die Situation in Kabul und in anderen Landesteilen Afghanistans geschildert wird, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil schon nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dort irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte hätte (vgl. VfGH 21.09.2012, U 883/12). Den im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person etwa in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ausschlaggebend seien und eine Ansiedlung dort allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Insofern fehlen auch Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer dort die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort - auf Dauer - niederzulassen und ob ihm dort ausreichende Unterstützung zuteil werden würde (vgl. auch VfGH U 1006/12-13 vom 13.03.2013 und VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013), wobei auch diesbezüglich die individuellen und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch dessen Alter, kognitive Fähigkeiten und mangelnde Bildung - zu beachten (gewesen) wären. Dasselbe gilt für den Hinweis des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könnte sich im Falle einer Rückkehr an eine der zahlreichen NGO-s in Afghanistan wenden, um seine Grundbedürfnisse zu decken.Soweit die Situation in Kabul und in anderen Landesteilen Afghanistans geschildert wird, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil schon nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dort irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte hätte vergleiche VfGH 21.09.2012, U 883/12). Den im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person etwa in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ausschlaggebend seien und eine Ansiedlung dort allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie unterstützen vergleiche dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Insofern fehlen auch Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer dort die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort - auf Dauer - niederzulassen und ob ihm dort ausreichende Unterstützung zuteil werden würde vergleiche auch VfGH U 1006/12-13 vom 13.03.2013 und VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013), wobei auch diesbezüglich die individuellen und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch dessen Alter, kognitive Fähigkeiten und mangelnde Bildung - zu beachten (gewesen) wären. Dasselbe gilt für den Hinweis des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könnte sich im Falle einer Rückkehr an eine der zahlreichen NGO-s in Afghanistan wenden, um seine Grundbedürfnisse zu decken.

1.3. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.1.3. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Verfahren des Bundesasylamtes, in dem der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund (Bedrohung durch die Taliban) als unglaubwürdig qualifiziert wurde, hingegen nicht mangelhaft ist. Das Bundesasylamt hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ausführliche, ausreichende Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund/zu den behaupteten Geschehnissen vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Zusammenhang mit einer Bedrohung durch die Taliban in schlüssiger Weise die Glaubwürdigkeit versagt, wobei auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, in welcher entgegen der Begründung des Bundesasylamtes die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens behauptet wird, zurückgezogen wurde.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Verfahren des Bundesasylamtes, in dem der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund (Bedrohung durch die Taliban) als unglaubwürdig qualifiziert wurde, hingegen nicht mangelhaft ist. Das Bundesasylamt hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ausführliche, ausreichende Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund/zu den behaupteten Geschehnissen vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Zusammenhang mit einer Bedrohung durch die Taliban in schlüssiger Weise die Glaubwürdigkeit versagt, wobei auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, in welcher entgegen der Begründung des Bundesasylamtes die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens behauptet wird, zurückgezogen wurde.

1.4. Da durch die Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzung für Spruchpunkt III. weggefallen ist, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.1.4. Da durch die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzung für Spruchpunkt römisch drei. weggefallen ist, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

1.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.1.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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