Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A6 251.572-4/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2013, Zl. 12 17.022-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2013, Zl. 12 17.022-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Der Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste unbekannten Datums illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2003 einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der vormals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste unbekannten Datums illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.09.2003 einen (ersten) Asylantrag.
I.2. Hiezu fand am 14.06.2004 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, es sei im Jahr 1991 in Kanu State zu religiösen Kämpfen zwischen Moslems und Christen gekommen, bei welchen sein Vater ums Leben gekommen wäre. Der Beschwerdeführer habe Nigeria aufgrund der ständigen Kämpfe sowie der Tatsache, dass er niemanden gehabt hätte, der sich um ihn kümmerte, verlassen.römisch eins.2. Hiezu fand am 14.06.2004 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei berief er sich zusammengefasst darauf, es sei im Jahr 1991 in Kanu State zu religiösen Kämpfen zwischen Moslems und Christen gekommen, bei welchen sein Vater ums Leben gekommen wäre. Der Beschwerdeführer habe Nigeria aufgrund der ständigen Kämpfe sowie der Tatsache, dass er niemanden gehabt hätte, der sich um ihn kümmerte, verlassen.
I.3. Mit Bescheid vom 07.07.2004, Zl. 03 27.147-BAW, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 07.07.2004, Zl. 03 27.147-BAW, hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß 8 Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung zu befürchten habe, da er sich lediglich allgemein auf die in seinem Land herrschenden Konflikte zwischen Christen und Moslems und einer daraus für ihn subjektiv empfundenen Furcht, als Christ in diesen allgemeinen Konflikt involviert zu werden, berufen hätte. Anhaltspunkte für konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete oder geplante Verfolgungshandlungen habe er nicht liefern können. Abschließend verwies das Bundesasylamt auf das Bestehen einer inländische Fluchtalternative.
I.4. Gegen letztzitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels seines damaligen gesetzlichen Vertreters am 13.07.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.08.2010, Zl. A14 251.572-0/2008/4E mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 und § 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen wurde.römisch eins.4. Gegen letztzitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels seines damaligen gesetzlichen Vertreters am 13.07.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.08.2010, Zl. A14 251.572-0/2008/4E mangels Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen wurde.
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 02.09.2010 eigenhändig zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.5. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 10.02.2011 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er noch am selben Tag gemäß § 19 Abs. 1 AsylG erstbefragt wurde.römisch eins.5. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 10.02.2011 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er noch am selben Tag gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG erstbefragt wurde.
Dabei führte er an, sein Vater wäre ursprünglich Moslem gewesen, hätte dann geheiratet und den christlichen Glauben seiner Frau, der Mutter des Beschwerdeführers, angenommen. Aus diesem Grund wäre sein Vater getötet worden. Er befürchte, ebenfalls getötet zu werden.
I.6. Mit Mitteilung vom 16.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.römisch eins.6. Mit Mitteilung vom 16.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
I.7. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, welche schließlich am 01.03.2011 stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er nähme Augentropfen, der Arzt habe gesagt, dass er ihn in zwei Monaten zu einer Operation des linken Auges schicken würde. Der Hauptgrund, dass er einen neuen Asylantrag gestellt hätte, wäre gewesen, dass die Polizei ihm mitgeteilt habe, dass sein Asylverfahren zu Ende sei und er nun Österreich verlassen müsse. In Nigeria sei sein Leben in Gefahr und glaube er, dass seine ganze Familie tot sei. Er wüsste nicht, wohin er gehen solle. Sein Vater sei Moslem gewesen und getötet worden, nachdem er Christ geworden wäre.römisch eins.7. Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, welche schließlich am 01.03.2011 stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er nähme Augentropfen, der Arzt habe gesagt, dass er ihn in zwei Monaten zu einer Operation des linken Auges schicken würde. Der Hauptgrund, dass er einen neuen Asylantrag gestellt hätte, wäre gewesen, dass die Polizei ihm mitgeteilt habe, dass sein Asylverfahren zu Ende sei und er nun Österreich verlassen müsse. In Nigeria sei sein Leben in Gefahr und glaube er, dass seine ganze Familie tot sei. Er wüsste nicht, wohin er gehen solle. Sein Vater sei Moslem gewesen und getötet worden, nachdem er Christ geworden wäre.
I.8. Mit dem am 01.03.2011 mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12 AsylG 2005 idgF in Anwendung des § 12 a Abs. 2 AsylG aufgehoben.römisch eins.8. Mit dem am 01.03.2011 mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 idgF in Anwendung des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Das Bundesasylamt stellte in dieser Entscheidung fest, dass eine aufrechte Ausweisung im gegenständlichen Verfahren bestünde, dass der Beschwerdeführer über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung verfüge und dass der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht maßgeblich entscheidungsrelevant geändert hätte. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Es lägen auch keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen vor. Die Lage in Nigeria habe sich seit dem letzten Asylverfahren nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert. Der Beschwerdeführer leide auch an keinen schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen.
I.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zl. A14 251.572-2/2011/2E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z 1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005 rechtmäßig ist.römisch eins.9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.03.2011, Zl. A14 251.572-2/2011/2E, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 rechtmäßig ist.
I.10. Am 24.10.2011 führte das Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er hätte über einen freiwillig nach Nigeria zurückgekehrten Bekannten erfahren, dass sein Leben in Gefahr sei. Er würde nun gesucht, da er früher Moslem gewesen wäre. Zudem habe er psychische Probleme und schlafe aufgrund seiner Situation schlecht.römisch eins.10. Am 24.10.2011 führte das Bundesasylamt eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er hätte über einen freiwillig nach Nigeria zurückgekehrten Bekannten erfahren, dass sein Leben in Gefahr sei. Er würde nun gesucht, da er früher Moslem gewesen wäre. Zudem habe er psychische Probleme und schlafe aufgrund seiner Situation schlecht.
I.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 01.369-EAST Ost wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2011, Zl. 11 01.369-EAST Ost wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend hielt das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer hätte sich im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages zur Gänze auf die bereits im Vorverfahren behandelten Gründe bezogen und lediglich ergänzend ausgeführt, dass er nicht wüsste, wo sich seine Familie derzeit befände. Es könne insgesamt kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden.
I.12. Gegen den letztzitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters am 16.11.2011 fristgerecht Beschwerde und betonte darin, dass er in Gefahr wäre, von den Moslems getötet zu werden. Diese Tatsache stelle auch ein neues Vorbringen dar, weil das besagte Telefonat mit seinem Bekannten erst nach dem Ende des ersten Verfahrens stattgefunden habe und die Anschläge der Moslems sich auch erst danach intensiviert hätten. Der Beschwerdeführer verwies weiters darauf, dass er nach seiner letzten Einvernahme in die Ambulanz des XXXX gegangen sei, wo eine vorliegende psychische Störung bei ihm in einer ersten Untersuchung festgestellt worden wäre. Die Behandlung einer psychischen Krankheit sei in Nigeria praktisch unmöglich und gäbe es dort viel zu wenige Einrichtungen.römisch eins.12. Gegen den letztzitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters am 16.11.2011 fristgerecht Beschwerde und betonte darin, dass er in Gefahr wäre, von den Moslems getötet zu werden. Diese Tatsache stelle auch ein neues Vorbringen dar, weil das besagte Telefonat mit seinem Bekannten erst nach dem Ende des ersten Verfahrens stattgefunden habe und die Anschläge der Moslems sich auch erst danach intensiviert hätten. Der Beschwerdeführer verwies weiters darauf, dass er nach seiner letzten Einvernahme in die Ambulanz des römisch 40 gegangen sei, wo eine vorliegende psychische Störung bei ihm in einer ersten Untersuchung festgestellt worden wäre. Die Behandlung einer psychischen Krankheit sei in Nigeria praktisch unmöglich und gäbe es dort viel zu wenige Einrichtungen.
Im Nachhang zu seinem Beschwerdeschriftsatz übermittelte der Beschwerdeführer noch am selben Tag ein Rezept sowie einen Befund des XXXX vom XXXX. Darin ist als Diagnose festgehalten "V.a. paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)".Im Nachhang zu seinem Beschwerdeschriftsatz übermittelte der Beschwerdeführer noch am selben Tag ein Rezept sowie einen Befund des römisch 40 vom römisch 40 . Darin ist als Diagnose festgehalten "V.a. paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)".
I.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011, Zl. A14 251.572-3/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 mangels Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit Beendigung des Erstverfahrens abgewiesen. Zu der geltend gemachten paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers führte der Asylgerichtshof aus, dass jene Erkrankung bislang keinen stationären Aufenthalt notwendig gemacht hätte. Weiters wurde auf das Bestehen einer funktionierenden medizinischen Versorgung in Nigeria hingewiesen.römisch eins.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011, Zl. A14 251.572-3/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mangels Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes seit Beendigung des Erstverfahrens abgewiesen. Zu der geltend gemachten paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers führte der Asylgerichtshof aus, dass jene Erkrankung bislang keinen stationären Aufenthalt notwendig gemacht hätte. Weiters wurde auf das Bestehen einer funktionierenden medizinischen Versorgung in Nigeria hingewiesen.
I.14. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem vertretenen Beschwerdeführer am 05.12.2011 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.14. Das letztzitierte Erkenntnis wurde dem vertretenen Beschwerdeführer am 05.12.2011 ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.15. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 21.11.2012 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin fand noch am selben Tage seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er im Beisein seines Rechtsvertreters einen XXXX der XXXX vom XXXX vorlegte, in welchem das Bestehen einer paranoiden Schizophrenie diagnostiziert wird. Darüber hinaus wird darin angeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in psychiatrischer Betreuung stünde. Seitens des Einvernahmeleiters zu den Gründen seiner Antragstellung befragt, führte der Beschwerdeführer an, im Krankenhaus erfahren zu haben, dass er keine Krankenversicherung habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat, fürchte er sich vor dem Tod.römisch eins.15. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 21.11.2012 den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin fand noch am selben Tage seine niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er im Beisein seines Rechtsvertreters einen römisch 40 der römisch 40 vom römisch 40 vorlegte, in welchem das Bestehen einer paranoiden Schizophrenie diagnostiziert wird. Darüber hinaus wird darin angeführt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in psychiatrischer Betreuung stünde. Seitens des Einvernahmeleiters zu den Gründen seiner Antragstellung befragt, führte der Beschwerdeführer an, im Krankenhaus erfahren zu haben, dass er keine Krankenversicherung habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat, fürchte er sich vor dem Tod.
I.16. Mit E-Mail vom 27.11.2012 entschuldigte sein Rechtsvertreter das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zu der für denselben Tag anberaumten Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit dessen Krankenhausbesuch und übermittelte gleichzeitig einen Befundbericht des XXXX vom XXXX, wonach dem Beschwerdeführer eine Tablette "Zyprexa" verabreicht und er zur ambulantmedizinischen und sozialen Beratung mit Medikamentenhilfe für Menschen ohne soziale Versicherung verwiesen worden sei.römisch eins.16. Mit E-Mail vom 27.11.2012 entschuldigte sein Rechtsvertreter das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zu der für denselben Tag anberaumten Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit dessen Krankenhausbesuch und übermittelte gleichzeitig einen Befundbericht des römisch 40 vom römisch 40 , wonach dem Beschwerdeführer eine Tablette "Zyprexa" verabreicht und er zur ambulantmedizinischen und sozialen Beratung mit Medikamentenhilfe für Menschen ohne soziale Versicherung verwiesen worden sei.
I.17. Am 30.11.2012 übermittelte das Bundesasylamt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen neuen Ladungstermin sowie die Mitteilung gemäß § 29 AsylG. Zu diesem erschien der Beschwerdeführer neuerlich nicht und entschuldigte sein Fernbleiben mit seiner Erkrankung. Laut dem übermittelten fachärztlichen Befundbericht vom 05.12.2012 befände sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung in einer neuerlichen medikamentösen Einstellungsphase. Bis zum Erreichen einer zufriedenstellenden psychischen Stabilität sei eine entsprechende Reizabschirmung zu empfehlen.römisch eins.17. Am 30.11.2012 übermittelte das Bundesasylamt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen neuen Ladungstermin sowie die Mitteilung gemäß Paragraph 29, AsylG. Zu diesem erschien der Beschwerdeführer neuerlich nicht und entschuldigte sein Fernbleiben mit seiner Erkrankung. Laut dem übermittelten fachärztlichen Befundbericht vom 05.12.2012 befände sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner schizophrenen Erkrankung in einer neuerlichen medikamentösen Einstellungsphase. Bis zum Erreichen einer zufriedenstellenden psychischen Stabilität sei eine entsprechende Reizabschirmung zu empfehlen.
I.18. In weiterer Folge fand schließlich am 03.01.2013 eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein einer Rechtsberaterin sowie seines Rechtsvertreters vor dem Bundesasylamt statt. Die Rechtsberaterin gab dabei an, sie hätte Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser führte aus, er fühle sich in "seinem Kopf" eingeengt und müsse jeden Tag Tabletten einnehmen. Er stelle einen neuen Antrag, da er sich sehr krank fühle. Sein Vertreter führte hiezu an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert hätte und er deshalb nicht nach Nigeria ausgewiesen werden könne. Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, wonach die Behörde der Ansicht sei, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliege, wollte der Beschwerdeführer nichts sagen und betonte, dass er sich gerade unterhielte. Er behauptete weiters, dass er bei einem guten Freund wohne und mit diesem die gleiche Kirche besuche. Am Ende der Befragung wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria ausgefolgt und eine einwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Die Rechtsberaterin beantragte aufgrund der ständigen Selbstgespräche des Beschwerdeführers die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.römisch eins.18. In weiterer Folge fand schließlich am 03.01.2013 eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein einer Rechtsberaterin sowie seines Rechtsvertreters vor dem Bundesasylamt statt. Die Rechtsberaterin gab dabei an, sie hätte Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser führte aus, er fühle sich in "seinem Kopf" eingeengt und müsse jeden Tag Tabletten einnehmen. Er stelle einen neuen Antrag, da er sich sehr krank fühle. Sein Vertreter führte hiezu an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massiv verschlechtert hätte und er deshalb nicht nach Nigeria ausgewiesen werden könne. Auf Vorhalt des Einvernahmeleiters, wonach die Behörde der Ansicht sei, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliege, wollte der Beschwerdeführer nichts sagen und betonte, dass er sich gerade unterhielte. Er behauptete weiters, dass er bei einem guten Freund wohne und mit diesem die gleiche Kirche besuche. Am Ende der Befragung wurden dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aktuelle Feststellungen zur Lage in Nigeria ausgefolgt und eine einwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Die Rechtsberaterin beantragte aufgrund der ständigen Selbstgespräche des Beschwerdeführers die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
I.19. In seiner Stellungnahme vom 09.01.2013 bemängelte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, dass die Länderberichte nicht auf psychisch erkrankte Menschen und die Behandlungsmöglichkeiten eingingen. Er betonte, an paranoider Schizophrenie zu leiden und verwies diesbezüglich auf die übermittelten Befunde. Mangels einer Krankenversicherung hätte er sich bislang keiner durchgehenden medizinischen Behandlung unterziehen können. Der Beschwerdeführer zitierte weiters auszugsweise Berichte zur Situation psychisch kranker Menschen in Nigeria und beantragte neuerlich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.römisch eins.19. In seiner Stellungnahme vom 09.01.2013 bemängelte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, dass die Länderberichte nicht auf psychisch erkrankte Menschen und die Behandlungsmöglichkeiten eingingen. Er betonte, an paranoider Schizophrenie zu leiden und verwies diesbezüglich auf die übermittelten Befunde. Mangels einer Krankenversicherung hätte er sich bislang keiner durchgehenden medizinischen Behandlung unterziehen können. Der Beschwerdeführer zitierte weiters auszugsweise Berichte zur Situation psychisch kranker Menschen in Nigeria und beantragte neuerlich die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.
I.20. Mit Telefax vom XXXX legte der Beschwerdeführer einen weiteren fachärztlichen Befundbericht des XXXX vom selben Tag vor, laut welchem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 in jenem Ambulatorium in Behandlung sei. Unter der laufenden medikamentösen Therapie sei es zu einer deutlichen Stabilisierung gekommen und seien derzeit keine Halluzinationen oder Wahnideen explorierbar. Der Beschwerdeführer befände sich derzeit in psychisch stabilem Zustand.römisch eins.20. Mit Telefax vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer einen weiteren fachärztlichen Befundbericht des römisch 40 vom selben Tag vor, laut welchem der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2012 in jenem Ambulatorium in Behandlung sei. Unter der laufenden medikamentösen Therapie sei es zu einer deutlichen Stabilisierung gekommen und seien derzeit keine Halluzinationen oder Wahnideen explorierbar. Der Beschwerdeführer befände sich derzeit in psychisch stabilem Zustand.
I.21. Der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2012 wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2013, Zl. 12 17.022 - EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.21. Der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.11.2012 wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2013, Zl. 12 17.022 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte in ihrer Entscheidung fest, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leide, sich jedoch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in einem stabilen Zustand befände. Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass an der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers keine Zweifel bestünden und nach Ansicht der Behörde daher die Einholung eines Gutachtens nicht notwendig sei. Unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung sowie die aktuellen Feststellungen führte das Bundesasylamt weiters aus, dass keine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhaltes vorliege. Schließlich wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Aufrechterhalten seiner Fluchtgründe aus dem ersten Rechtsgang die erneute sachliche Behandlung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Zudem sei bereits im Vorverfahren umfassend seine gesundheitliche Störung behandelt worden. Eine Änderung seines Gesundheitsbildes könne nicht erblickt werden.
I.22. Gegen die - dem vertretenen Beschwerdeführer am 05.07.2013 zugestellte - letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 12.07.2013 fristgerecht Beschwerde. Dabei betonte er zusammengefasst, an paranoider Schizophrenie zu leiden und abwechselnd verschiedene Phasen durchzumachen. Dies bedeute nicht, dass sein psychischer Zustand stabil sei. Zudem stünde ihm im moslemischen Norden Nigerias keine Behandlung zur Verfügung, da er aus dem christlichen Süden des Landes stamme. Unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hielt der Beschwerdeführer weiters fest, dass psychisch erkrankte Menschen in Nigeria stigmatisiert würden.römisch eins.22. Gegen die - dem vertretenen Beschwerdeführer am 05.07.2013 zugestellte - letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 12.07.2013 fristgerecht Beschwerde. Dabei betonte er zusammengefasst, an paranoider Schizophrenie zu leiden und abwechselnd verschiedene Phasen durchzumachen. Dies bedeute nicht, dass sein psychischer Zustand stabil sei. Zudem stünde ihm im moslemischen Norden Nigerias keine Behandlung zur Verfügung, da er aus dem christlichen Süden des Landes stamme. Unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hielt der Beschwerdeführer weiters fest, dass psychisch erkrankte Menschen in Nigeria stigmatisiert würden.
I.23. Mit Beschluss vom 23.07.2013, Zl. A6 251.572-4/2013/3Z, wurde der Beschwerde vom 12.07.2013 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.23. Mit Beschluss vom 23.07.2013, Zl. A6 251.572-4/2013/3Z, wurde der Beschwerde vom 12.07.2013 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in seinem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 41 Abs. 3 AVG unvermeidlich erscheint.Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 41, Absatz 3, AVG unvermeidlich erscheint.
Unbeschadet der Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das Aufrechterhalten der bereits in den vorangegangenen Rechtsgängen vorgebrachten Fluchtgründe keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellten, hat sich der Beschwerdeführer darüber hinaus unter Vorlage diverser Arztbefunde darauf berufen, an paranoider Schizophrenie zu leiden. Das Bestehen dieser Erkrankung wurde seitens der belangten Behörde auch nicht in Abrede gestellt, sondern sogar explizit festgestellt.
Hierbei ist essentiell, dass in einem Asylverfahren, auch in einem Verfahren gemäß § 68 AVG, eine (zumindest implizite) Aussage dazu getroffen wird, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht § 10, Anm. 1 bis 3; vgl auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Eine Trennung der zu treffenden Entscheidung in zwei Spruchpunkte ist hier nicht möglich.Hierbei ist essentiell, dass in einem Asylverfahren, auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG, eine (zumindest implizite) Aussage dazu getroffen wird, dass sich auch in der Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hat vergleiche Schrefler-König/Gruber, Asylrecht Paragraph 10,, Anmerkung 1 bis 3; vergleiche auch VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344). Eine Trennung der zu treffenden Entscheidung in zwei Spruchpunkte ist hier nicht möglich.
Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid unter anderem begründend ausführt, die gesundheitliche Störung des Beschwerdeführers sei bereits in seinem Vorverfahren umfassend erörtert worden, so wird bei dieser Argumentation übersehen, dass sich erstmals im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2011, Zl. A14 251.572-3/2011/2E, Ausführungen zu der vorgebrachten Erkrankung finden, zumal auch die Urkundenvorlage mit diversen Befundberichten erst am 16.11.2011, sohin erst nach Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes im zweiten Rechtsgang, erfolgt ist. Da jedoch - wie der oben zitierten Judikatur entnommen werden kann - bei Zurückweisungsbescheiden seitens der Rechtsmittelbehörde lediglich geprüft wird, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, können Vorbringen, welche erst nach der Bescheiderlassung geltend gemacht werden, allenfalls in einem darauffolgenden Verfahren berücksichtigt werden. Dies ist in casu betreffend die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers das gegenständlich dritte Verfahren. Es ist daher nicht zutreffend, wenn sich die belangte Behörde im konkreten Fall darauf beruft, die Erkrankung des Beschwerdeführers wäre bereits von der Rechtskraft des vorangegangenen zweiten Verfahrens mitumfasst.
Dem Bundesasylamt ist in diesem Kontext vorzuwerfen, dass es sich nicht in ausreichendem Maße mit dem aktuellen Gesundheitszustand auseinandergesetzt hat. Zwar hat die belangte Behörde zu Recht auf den zuletzt vorgelegten Befundbericht hingewiesen, wonach sich der Beschwerdeführer derzeit in psychisch stabilem Zustand befinde. Doch wurde es zeitgleich verabsäumt, im Wege der Einholung eines medizinischen Gutachtens zu prüfen, ob eine regelmäßige medikamentöse Behandlung sowie die Wahrnehmung von Kontrollterminen weiterhin für das Aufrechterhalten dieses stabilen Zustandes aus ärztlicher Sicht notwendig sind.
Das Bundesasylamt hat zwar weiters Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Nigeria und im Speziellen zu den Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankenheiten getroffen, dabei jedoch unberücksichtigt gelassen, dass es laut diesen bei der Versorgung aufgrund des nicht immer zur Verfügung stehenden Medikamentes Olanzepin und der Ärzteknappheit zu Engpässen kommen kann (vgl. S 29ff. des bekämpften Bescheides). Mit diesem Umstand hat sich die belangte Behörde ebensowenig beweiswürdigend auseinandergesetzt wie mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es in Nigeria zu Stigmatisierung von psychischen Erkrankten komme. Vor diesem Hintergrund bleibt offen, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse der Aufbau einer eigenen Existenz möglich ist.Das Bundesasylamt hat zwar weiters Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage in Nigeria und im Speziellen zu den Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankenheiten getroffen, dabei jedoch unberücksichtigt gelassen, dass es laut diesen bei der Versorgung aufgrund des nicht immer zur Verfügung stehenden Medikamentes Olanzepin und der Ärzteknappheit zu Engpässen kommen kann vergleiche S 29ff. des bekämpften Bescheides). Mit diesem Umstand hat sich die belangte Behörde ebensowenig beweiswürdigend auseinandergesetzt wie mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es in Nigeria zu Stigmatisierung von psychischen Erkrankten komme. Vor diesem Hintergrund bleibt offen, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse der Aufbau einer eigenen Existenz möglich ist.
Vor dem Hintergrund der mangelnden Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt oder nicht.Vor dem Hintergrund der mangelnden Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt oder nicht.
In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129 c Z 1, Art. I des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. I 2/2008, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129, c Ziffer eins,, Artikel römisch eins, des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes).
Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Wenn diese Sachverhaltsmängel nicht vom Bundesasylamt saniert werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005).
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gutachten, individuelle Verhältnisse, Kassation, psychische StörungZuletzt aktualisiert am
04.09.2013