Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E2 432.888-1/2013/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, FZ. 12 05.778-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.01.2013, FZ. 12 05.778-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 10.05.2012 gemeinsam mit ihrem Ehegatten XXXX (XXXX) und der gemeinsamen Tochter XXXX (XXXX) auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 11.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 13.05.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, reiste am 10.05.2012 gemeinsam mit ihrem Ehegatten römisch 40 (römisch 40 ) und der gemeinsamen Tochter römisch 40 (römisch 40 ) auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 11.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 13.05.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Beschwerdeführerin dabei aus, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten vor 5 Jahren ihre in England lebende Schwester besucht habe, die Christin sei. Durch diese seien sie mit dem Christentum in Berührung gekommen und hätten sich auch im Iran weiter dafür interessiert und die Bibel gelesen bzw. christliche Sendungen angesehen. Zudem hätten sie eine Hauskirche besucht. Als diese verraten worden sei, habe ihr Ehegatte zunächst wegen der Konversion zum Christentum eine Gerichtsvorladung erhalten. Da er diese nicht befolgt habe, sei am XXXX2012 von einem Gericht entschieden worden, dass sein Besitz beschlagnahmt werde und er zur Festnahme ausgeschrieben werde. Aus diesem Grund hätten sie den Iran verlassen.
2. Am 09.07.2012 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab sie an, dass sie, nachdem die Hauskirche verraten worden sei, zu einem Freund ihres Ehegatten nach XXXX gefahren seien, bei dem sie sich 2 Wochen aufgehalten hätten. Dort hätten sie auch die Gerichtsladung erhalten. Diese hätten sie jedoch nicht wahrgenommen und sich stattdessen in die Stadt XXXX begeben. Als ihr Ehegatte schließlich in Abwesenheit verurteilt worden sei, seien sie ausgereist.Dabei gab sie an, dass sie, nachdem die Hauskirche verraten worden sei, zu einem Freund ihres Ehegatten nach römisch 40 gefahren seien, bei dem sie sich 2 Wochen aufgehalten hätten. Dort hätten sie auch die Gerichtsladung erhalten. Diese hätten sie jedoch nicht wahrgenommen und sich stattdessen in die Stadt römisch 40 begeben. Als ihr Ehegatte schließlich in Abwesenheit verurteilt worden sei, seien sie ausgereist.
Die Beschwerdeführerin selbst habe keine Gerichtsladung erhalten, sie sei auch wegen ihrem Kind weniger als ihr Ehegatte in der Hauskirche gewesen.
In Österreich besuche sie jeden Sonntag eine Kirche, sei jedoch noch in keinem Taufvorbereitungskurs.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.01.2013, FZ. 12 05.778-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 29.01.2013, FZ. 12 05.778-BAL, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, eine (asylrelevante) Verfolgung ihrer Person glaubhaft zu machen. Zudem sei es für die Behörde offensichtlich, dass es sich bei ihrer Behauptung, zum Christentum konvertiert zu sein, um eine beabsichtigte "Scheinkonversion" handle und die diesbezüglichen Behauptungen nicht mit der wahren Einstellung der Beschwerdeführerin in Einklang stehen würden.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.02.2013 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Im Ergebnis seien die vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht als ge- oder verfälscht verifiziert worden. Wie die Behörde diese dennoch als unecht würdigen habe können, bleibe nicht nachvollziehbar und scheine willkürlich vorgenommen worden zu sein.
Darüber hinaus wird das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und darauf hingewiesen, dass die Behörde bei Vornahme einer hinreichenden Ermittlungstätigkeit und richtiger Beweiswürdigung jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen der religiösen Überzeugung und damit zusammenhängend aufgrund der konkreten Situation im Iran aus Gründen der politischen Überzeugung zuerkennen hätte müssen.
5. Am 13.05.2013 wurde beim Asylgerichtshof eine Bestätigung des Institutes XXXX in Vorlage gebracht, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX2013 in der XXXX XXXX in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden sei. Sie sei nunmehr Mitglied der Römisch-Katholischen Kirche und stehe in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe.5. Am 13.05.2013 wurde beim Asylgerichtshof eine Bestätigung des Institutes römisch 40 in Vorlage gebracht, wonach die Beschwerdeführerin am XXXX2013 in der römisch 40 römisch 40 in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden sei. Sie sei nunmehr Mitglied der Römisch-Katholischen Kirche und stehe in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGENrömisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN
1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.
2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).
3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
3.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.2.1. Sofern das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung dieselben Erwägungen wie im Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin (Steigerung des Vorbringens, (Un)Echtheit der Ladung bzw. des Urteils) zur Begründung des Nicht-Vorliegens einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin heranzieht, ist auf die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend zu verweisen, mit dem der diesen betreffende Bescheid vom Asylgerichtshof behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.3.2.1. Sofern das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung dieselben Erwägungen wie im Bescheid des Ehegatten der Beschwerdeführerin (Steigerung des Vorbringens, (Un)Echtheit der Ladung bzw. des Urteils) zur Begründung des Nicht-Vorliegens einer Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin heranzieht, ist auf die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend zu verweisen, mit dem der diesen betreffende Bescheid vom Asylgerichtshof behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.
3.2.2. Doch auch bei der weiteren Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Iran einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt sei, hat es das Bundesasylamt unterlassen, sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin in seine Beurteilung miteinzubeziehen.
Wenn jedoch Ausführungen der Beschwerdeführerin gänzlich außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.
So brachte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass sowohl ihre Familie als auch die Familie ihres Ehegatten berichtet hätten, dass einige Beamte in Zivil bei ihnen zuhause gewesen seien, als sie sich in XXXX aufgehalten hätten (AS 101).So brachte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass sowohl ihre Familie als auch die Familie ihres Ehegatten berichtet hätten, dass einige Beamte in Zivil bei ihnen zuhause gewesen seien, als sie sich in römisch 40 aufgehalten hätten (AS 101).
Auf diesen Sachverhalt ist das Bundesasylamt jedoch nicht weiter eingegangen und wurde die Beschwerdeführerin etwa nicht danach befragt, wie häufig die Beamten bei ihrer bzw. der Familie ihres Ehegatten gewesen seien, was genau sie dabei gewollt hätten, ob sie nach der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten gesucht hätten, oder etwa auch, ob diese auch nach ihrer Ausreise aus dem Iran bei den Eltern bzw. Schwiegereltern gewesen seien.
Da es für die Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten entscheidend ist, ob sie (aktuell) von den iranischen Behörden gesucht werden, wird sich das Bundesasylamt daher im fortgesetzten Verfahren in geeigneter Weise mit diesem Vorbringen auseinandersetzen zu haben.
3.2.3. Doch auch aus anderen Gründen hätten sich im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungsschritte angeboten, um eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin abschließend zu klären.
So führte das Bundesasylamt in Bezug auf das Interesse der Beschwerdeführerin am Christentum aus, dass ihr nicht vorhandenes religiöses Grundwissen für das Vorliegen einer "Scheinkonversion" spreche.
Hierzu ist auszuführen, dass das Bundesasylamt hinsichtlich des Interesses der Beschwerdeführerin am christlichen Glauben eine schlüssige und nachvollziehbare Begründung für seine Annahme schuldig bleibt, weswegen es für den Asylgerichtshof keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen hat, um schlüssig zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH kommt es nicht darauf an, ob bei Verfolgungsbehauptungen wegen Glaubenskonversion ein Asylwerber aus Sicht einer christlichen Glaubensgemeinschaft zu dieser zu zählen ist, sei es auch ohne vollzogene Taufe, sondern, ob der behauptete Glaubenswechsel im Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer asylrelevanten Verfolgung führen wird.
Da die Feststellung der religiösen Einstellung von Antragstellern naturgemäß gewisse Schwierigkeiten bereiten kann, zumal es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die regelmäßig schwer zu objektivieren sind, erscheint es gerade deswegen unerlässlich, alle sich bietenden Beweise zu erheben, was jedoch vom Bundesasylamt nur in unzureichender Weise durchgeführt wurde.
Dem Bundesasylamt ist zwar insoweit zu folgen, als die Beschwerdeführerin bei der Befragung durch das Bundesasylamt die Fragen zum Christentum nur zum Teil beantworten konnte, jedoch kann aus unzureichendem Wissen allein noch nicht abschließend auf den Mangel einer ausreichenden Hinwendung zu einer bestimmten Religion geschlossen werden und lässt sich allein damit auch noch nicht schlüssig begründen, dass alle in Zusammenhang mit der Hinwendung zu einem neuen Glauben stehenden Aktivitäten der Beschwerdeführerin nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden sind.
Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, weitergehende Ermittlungen durchzuführen.
So wurde diese zwar vom Bundesasylamt gefragt, wie eine Hauskirche abgelaufen sei, detaillierte Fragen hierzu, wurden vom Bundesasylamt jedoch nicht gestellt.
Insbesondere, da die Beschwerdeführerin angab, sie hätten dort gebetet und das Heilige Buch gelesen, hätte sich etwa angeboten, die Beschwerdeführerin danach zu befragen, welche Gebete genau in den Hauskirchen gesprochen worden seien und ob sie diese auch aufsagen könne. Ebenso hätte sich eine Befragung der Beschwerdeführerin dahingehend angeboten, welche Teile des Heiligen Buches sie gelesen hätte bzw. eine Überprüfung, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Kenntnisse zu diesen Themen darlegen kann, zumal sie bereits in der Erstbefragung angegeben hat, dass sie nach dem Besuch bei ihrer Schwester in England die Bibel gelesen und sich daraufhin entschlossen hätte, zu konvertieren (AS 19).
Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, sie besuche in Österreich die Kirche in XXXX. Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, die Beschwerdeführerin danach zu fragen, wie eine Messe aufgebaut ist, was bei diesen Kirchenbesuchen geschehen ist, bzw. welche Beobachtungen sie dabei gemacht hat.Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, sie besuche in Österreich die Kirche in römisch 40 . Hier wäre es am Bundesasylamt gelegen, die Beschwerdeführerin danach zu fragen, wie eine Messe aufgebaut ist, was bei diesen Kirchenbesuchen geschehen ist, bzw. welche Beobachtungen sie dabei gemacht hat.
Da derartige Ermittlungsschritte jedoch vom Bundesasylamt gänzlich unterlassen wurden, ist seine Beurteilung jedoch keinesfalls plausibel und erweist sich das Verfahren als mangelhaft.
3.2.4. Zwischenzeitig wurde von der Beschwerdeführerin ein Schreiben des Institutes XXXX in Vorlage gebracht, wonach sie am XXXX2013 in der XXXX XXXX in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden sei sowie in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe stehe.3.2.4. Zwischenzeitig wurde von der Beschwerdeführerin ein Schreiben des Institutes römisch 40 in Vorlage gebracht, wonach sie am XXXX2013 in der römisch 40 römisch 40 in das Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden sei sowie in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe stehe.
Im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.Im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides sind die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.
Daher wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch mit dem nunmehr vorgelegten Schreiben des Institutes XXXX in geeigneter Weise auseinandersetzen zu haben.Daher wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch mit dem nunmehr vorgelegten Schreiben des Institutes römisch 40 in geeigneter Weise auseinandersetzen zu haben.
3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin (aus religiösen Gründen) zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin (aus religiösen Gründen) zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.
Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen und der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge der nunmehrigen Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.
Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, Konversion, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
30.08.2013