TE AsylGH Beschluss 2013/8/26 E17 432020-2/2013

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Veröffentlicht am 26.08.2013
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Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

E17 432.020-2/2013-6E

E17 432.019-2/2013-5E

E17 432.022-2/2013-5E

E17 432.021-2/2013-4E

BESCHLUSS

1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch XXXX, Caritas XXXX, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Zl. E17 432.020-1/2013-10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 , Caritas römisch 40 , betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Zl. E17 432.020-1/2013-10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch XXXX, Caritas XXXX, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Zl. E17 432.019-1/2013-10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 , Caritas römisch 40 , betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Zl. E17 432.019-1/2013-10E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über den Antrag der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch XXXX, Caritas XXXX, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Zl. E17 432.022-1/2013-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:3.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über den Antrag der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , Caritas römisch 40 , betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Zl. E17 432.022-1/2013-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX, diese vertreten durch XXXX, Caritas XXXX, betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Zl. E17 432.021-1/2013-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:4.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch römisch 40 , Caritas römisch 40 , betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013, Zl. E17 432.021-1/2013-6E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Bei den Wiederaufnahmewerbern WW1, WW2, WW3 und WW4, welche gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als solche bezeichnet werden, handelt es sich um eine Familie türkischer Staatsangehöriger, bestehend aus der Mutter (WW1), dem Vater (WW2 und Ehegatten von WW1) und den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern (WW3 und WW4). Im Gegensatz zu den übrigen Familienmitgliedern (WW2 - WW4), die der türkischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehören, handelt es sich bei der WW1 um eine Angehörige der kurdischen Volksgruppe und ist diese der alevitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig.

2. Sämtliche Wiederaufnahmewerber stellten am 18.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz bei der Bezirkshauptmannschaft

XXXX und wurden die WW1 und der WW2 am selben Tag bei der Polizeiinspektion XXXX erstbefragt.römisch 40 und wurden die WW1 und der WW2 am selben Tag bei der Polizeiinspektion römisch 40 erstbefragt.

In der Erstbefragung erklärten die WW1 und WW2 übereinstimmend, ein mit ihnen verwandter PKK-Angehöriger habe oft bei ihnen übernachtet. Deshalb sei es immer wieder zu Hausdurchsuchungen gekommen. Eines Tages sei dieser Verwandte spurlos verschwunden; die Polizei habe aber immer nach ihm gefragt. Sie wüssten nicht, ob er noch lebe bzw. wo er sei. Die Polizisten hätten ihnen mit lebenslanger Haft gedroht. Die Kontrollen seien schließlich immer öfter erfolgt und heftiger geworden. Die Beamten habe ein aggressives Verhalten geradezu ausgezeichnet. Plötzlich seien sie von den Nachbarn beobachtet und als Terroristen abgestempelt worden. Ferner seien sie gemieden worden, weil es sich bei der WW1 um eine alevitische Kurdin handle. Sie hätten diesen Umstand lange geheim gehalten. Bereits dadurch habe der WW2 Probleme mit den Nachbarn und seiner Familie gehabt.

Im Falle der Rückkehr würden sie eine Verfolgung bzw. Folter durch die Polizei befürchten und hätten sie Angst vor einer Haft.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2012 legte die WW1 - teilweise im Original, teilweise in Kopie - die Nüfus der einzelnen Familienmitglieder, einen Arbeitsausweis von XXXX, zwei Arztrezepte aus der Türkei bezüglich der Behandlung ihrer Depression, eine Bestätigung, wonach die Mutter der WW1 ebenfalls an Depressionen leide und zwei Medikamente verschrieben bekommen habe, mehrere Schreiben von staatlichen Behörden bezüglich des verschollenen Verwandten, ein Schreiben des Vaters dieses Verwandten an die Staatsanwaltschaft, ein Dokument betreffend die Vermögenslage des Vaters der BF1, einen Zeitungsbericht über diesen Verschollenen, einen Zeitungsbericht über die Tötung eines Verwandten der WW1 und mehrere Zeitungsberichte über die Lage der Aleviten in der Türkei vor.3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2012 legte die WW1 - teilweise im Original, teilweise in Kopie - die Nüfus der einzelnen Familienmitglieder, einen Arbeitsausweis von römisch 40 , zwei Arztrezepte aus der Türkei bezüglich der Behandlung ihrer Depression, eine Bestätigung, wonach die Mutter der WW1 ebenfalls an Depressionen leide und zwei Medikamente verschrieben bekommen habe, mehrere Schreiben von staatlichen Behörden bezüglich des verschollenen Verwandten, ein Schreiben des Vaters dieses Verwandten an die Staatsanwaltschaft, ein Dokument betreffend die Vermögenslage des Vaters der BF1, einen Zeitungsbericht über diesen Verschollenen, einen Zeitungsbericht über die Tötung eines Verwandten der WW1 und mehrere Zeitungsberichte über die Lage der Aleviten in der Türkei vor.

Die WW1 gab zu Protokoll, seit 2006 an Depressionen zu leiden. Allerdings verneinte sie, aus diesem Grunde in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung zu stehen. In XXXX sei sie diesbezüglich in ärztlicher Behandlung gewesen. Kurzfristig sei dadurch eine Besserung eingetreten, aber dann hätten die Depressionen wieder begonnen.Die WW1 gab zu Protokoll, seit 2006 an Depressionen zu leiden. Allerdings verneinte sie, aus diesem Grunde in Österreich in psychotherapeutischer Behandlung zu stehen. In römisch 40 sei sie diesbezüglich in ärztlicher Behandlung gewesen. Kurzfristig sei dadurch eine Besserung eingetreten, aber dann hätten die Depressionen wieder begonnen.

Weiters habe sie Asthma. Sie befinde sich in Österreich auch wegen dieser Erkrankung nicht in Behandlung. Wenn es notwendig sei, würde sie ihre Medikamente aus der Türkei einnehmen.

Sie sei am XXXX in XXXX in der Osttürkei geboren worden. Im Alter von sechs Jahren sei sie mit der Familie nach XXXX gezogen, wo diese noch immer lebe. Sie habe dort die Grundschule, die Hauptschule und eine höhere Schule besucht, letztere aber nicht abgeschlossen. Nach der Absolvierung mehrere Kurse für den Beruf eines Immobilienmaklers habe sie diese Tätigkeit von 2006 bis zur Ausreise im Jahr 2012 - mit einigen Unterbrechungen - in XXXX bei der Firma XXXX ausgeübt.Sie sei am römisch 40 in römisch 40 in der Osttürkei geboren worden. Im Alter von sechs Jahren sei sie mit der Familie nach römisch 40 gezogen, wo diese noch immer lebe. Sie habe dort die Grundschule, die Hauptschule und eine höhere Schule besucht, letztere aber nicht abgeschlossen. Nach der Absolvierung mehrere Kurse für den Beruf eines Immobilienmaklers habe sie diese Tätigkeit von 2006 bis zur Ausreise im Jahr 2012 - mit einigen Unterbrechungen - in römisch 40 bei der Firma römisch 40 ausgeübt.

Sie sei türkische Staatsbürgerin und kurdische Alevitin, die Türkisch in Wort und Schrift beherrschen würde. Seit 2004 sei sie standesamtlich mit dem WW2 verheiratet und habe mit diesem zwei gemeinsame Kinder. Ihr Gatte habe als Geschäftsführer eines Restaurants in XXXX gearbeitet. Durch ihre beruflichen Tätigkeiten hätten sie gut für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Ihnen gehöre auch eine Wohnung in XXXX.Sie sei türkische Staatsbürgerin und kurdische Alevitin, die Türkisch in Wort und Schrift beherrschen würde. Seit 2004 sei sie standesamtlich mit dem WW2 verheiratet und habe mit diesem zwei gemeinsame Kinder. Ihr Gatte habe als Geschäftsführer eines Restaurants in römisch 40 gearbeitet. Durch ihre beruflichen Tätigkeiten hätten sie gut für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Ihnen gehöre auch eine Wohnung in römisch 40 .

Ihr Vater sei Pensionist; er arbeite in der Pension aber auch als Immobilienmakler. Ihre Mutter sei Hausfrau. Bei ihrem Vater handle es sich um eine vermögende Person. Dieser besitze ein fünfstöckiges Haus in XXXX, mehrere Grundstücke in der Umgebung dieser Stadt, eine Sommervilla im Dorf XXXX sowie drei Autos. In der Türkei befinde sich zudem eine Schwester, die verheiratet sei.Ihr Vater sei Pensionist; er arbeite in der Pension aber auch als Immobilienmakler. Ihre Mutter sei Hausfrau. Bei ihrem Vater handle es sich um eine vermögende Person. Dieser besitze ein fünfstöckiges Haus in römisch 40 , mehrere Grundstücke in der Umgebung dieser Stadt, eine Sommervilla im Dorf römisch 40 sowie drei Autos. In der Türkei befinde sich zudem eine Schwester, die verheiratet sei.

Sie befinde sich seit 18.09.2012 durchgehend in Österreich und erhalte derzeit Sozialunterstützung. Sie lebe in einem Flüchtlingsheim und habe in Österreich bislang keinen Deutschkurs besucht. Im Übrigen befänden sich eine Tante und ein Onkel im Bundesgebiet. Gelegentlich gebe es persönlichen Kontakt zu diesen Personen.

Im Jahr 2005 sei ein Cousin ihres Vaters namens XXXX wegen Unterstützung der PKK festgenommen und befragt worden. Er sei dann zu ihr und ihrem Vater gekommen. Während dieser Zeit habe dieser auch seine Post an ihre Adresse schicken lassen und hätten sie dessen Freunde besucht. Im Jahr 2006 sei der Cousin ihres Vaters auf mysteriöse Art und Weise verschwunden. In der Folge habe die Polizei so etwa alle drei bis sechs Monate Hausdurchsuchungen bei ihnen durchgeführt, wobei sie auch geschlagen und mitgenommen worden seien. Die Lage sei immer schlimmer geworden.Im Jahr 2005 sei ein Cousin ihres Vaters namens römisch 40 wegen Unterstützung der PKK festgenommen und befragt worden. Er sei dann zu ihr und ihrem Vater gekommen. Während dieser Zeit habe dieser auch seine Post an ihre Adresse schicken lassen und hätten sie dessen Freunde besucht. Im Jahr 2006 sei der Cousin ihres Vaters auf mysteriöse Art und Weise verschwunden. In der Folge habe die Polizei so etwa alle drei bis sechs Monate Hausdurchsuchungen bei ihnen durchgeführt, wobei sie auch geschlagen und mitgenommen worden seien. Die Lage sei immer schlimmer geworden.

Drei Monate vor der Ausreise hätten sie Zivilpolizisten erneut zu einer Polizeianhaltestelle mitgenommen. Es sei dann zu einem sexuellen Missbrauch, aber zu keiner Vergewaltigung gekommen. Man habe sie zudem mit Gewalt an den Haaren gezogen, beschimpft, bedroht, geschlagen und getreten, um zu erfahren, wo sich diese Person befinde. Dann hätten sie sie in der Nähe ihrer Wohnung rausgelassen. Auch bei den früheren Mitnahmen durch die Polizei sei sie geschlagen worden.

Im Übrigen würde sie seit ihrem 20. Lebensjahr regelmäßig an Demonstrationen teilnehmen und sei wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe von staatlicher Seite verfolgt worden. Einmal sei sie im Jahr 1995 nach einer Demonstration mit vielen anderen Teilnehmern - ungefähr 2000 Personen - in eine Fußballhalle gebracht und dort geschlagen worden. Sonst habe es keine Konsequenzen gegeben.

Ferner sei sie vor fünf Monaten in das Dorf XXXX gegangen. Dort hätten sie mit Verwandten in einem Lokal gefeiert und dabei kurdische Lieder gesungen. Dann sei sie von anderen Gästen geschlagen worden. Sie sei dabei aber nicht verletzt worden.Ferner sei sie vor fünf Monaten in das Dorf römisch 40 gegangen. Dort hätten sie mit Verwandten in einem Lokal gefeiert und dabei kurdische Lieder gesungen. Dann sei sie von anderen Gästen geschlagen worden. Sie sei dabei aber nicht verletzt worden.

Der WW2 legte in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2012 zunächst seinen Nüfus und seinen türkischen Führerschein, jeweils im Original, vor.

Er sei am XXXX in XXXX geboren worden. Seine Mutter habe sich bereits während der Schwangerschaft von seinem Vater getrennt, weshalb er teilweise bei der Mutter, teilweise beim Vater aufgewachsen sei. Er habe an verschiedenen Orten die Grundschule und später in XXXX die Hauptschule und eine höhere Schule besucht; zwischen 1994 bis 1996 habe er seinen Militärdienst als einfacher Soldat absolviert. Ab dem Jahr 2000 sei er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 als Geschäftsführer in verschiedenen Restaurants in XXXX tätig gewesen.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden. Seine Mutter habe sich bereits während der Schwangerschaft von seinem Vater getrennt, weshalb er teilweise bei der Mutter, teilweise beim Vater aufgewachsen sei. Er habe an verschiedenen Orten die Grundschule und später in römisch 40 die Hauptschule und eine höhere Schule besucht; zwischen 1994 bis 1996 habe er seinen Militärdienst als einfacher Soldat absolviert. Ab dem Jahr 2000 sei er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 als Geschäftsführer in verschiedenen Restaurants in römisch 40 tätig gewesen.

Er sei türkischer Staatsbürger und Angehöriger der türkischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Er beherrsche Türkisch in Wort und Schrift. Seit 2004 sei er standesamtlich mit der WW1 verheiratet und habe mit dieser zwei gemeinsame Kinder. Durch seine berufliche Tätigkeit habe er sehr gut für seine Familie sorgen können. Er verfüge in der Türkei über eine Eigentumswohnung in XXXX, eine Sommervilla in der Provinz XXXX, Dorf XXXX und ein Auto. In der Türkei befänden sich noch seine Mutter und seine Schwester. Seine Mutter lebe in einer Eigentumswohnung und beziehe eine Pension. Seine Schwester arbeite in der Informationsstelle eines Krankenhauses in XXXX. Weitere Verwandte hätte er nicht.Er sei türkischer Staatsbürger und Angehöriger der türkischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft. Er beherrsche Türkisch in Wort und Schrift. Seit 2004 sei er standesamtlich mit der WW1 verheiratet und habe mit dieser zwei gemeinsame Kinder. Durch seine berufliche Tätigkeit habe er sehr gut für seine Familie sorgen können. Er verfüge in der Türkei über eine Eigentumswohnung in römisch 40 , eine Sommervilla in der Provinz römisch 40 , Dorf römisch 40 und ein Auto. In der Türkei befänden sich noch seine Mutter und seine Schwester. Seine Mutter lebe in einer Eigentumswohnung und beziehe eine Pension. Seine Schwester arbeite in der Informationsstelle eines Krankenhauses in römisch 40 . Weitere Verwandte hätte er nicht.

Er befinde sich ebenfalls seit 18.09.2012 durchgehend in Österreich und erhalte derzeit Sozialunterstützung. Er lebe in einem Flüchtlingsheim und habe in Österreich bislang keinen Deutschkurs besucht.

Bezüglich des Fluchtgrunds gab der WW2 zu Protokoll, dass sie von staatlicher Seite unterdrückt worden seien. Ein Verwandter seiner Gattin sei PKK-Mitglied gewesen. Dieser habe sie oft besucht und die Wohnungsadresse an Bekannte weitergegeben. Weiters seien oft kleine Pakete bei ihnen zur Zwischenlagerung abgegeben worden. 2005 sei dieser Verwandte festgenommen und unter der Bedingung, für "Jitem" - "Informationszentrum der Gendarmerie für Bekämpfung des Terrorismus" - als Spion zu arbeiten, freigelassen worden.

Im Jahr 2006 sei diese Person dann verschollen und in der Folge die erste Hausdurchsuchung in seiner Wohnung im Haus der Schwiegereltern durchgeführt worden. Die letzte Hausdurchsuchung sei im Juni 2012 in seiner Eigentumswohnung in XXXX gewesen.Im Jahr 2006 sei diese Person dann verschollen und in der Folge die erste Hausdurchsuchung in seiner Wohnung im Haus der Schwiegereltern durchgeführt worden. Die letzte Hausdurchsuchung sei im Juni 2012 in seiner Eigentumswohnung in römisch 40 gewesen.

Die Polizei habe ihn im Zuge der Hausdurchsuchungen zweimal für sechs bis acht Stunden festgenommen. Er sei dann immer freigelassen worden, weil man nichts Verdächtiges gegen ihn in der Hand gehabt habe. Bei den Hausdurchsuchungen sei er auch geschlagen worden. Seine Gattin und sein Schwiegervater seien zwischen 2006 und der Ausreise von der Zivilpolizei ebenfalls - etwa alle drei bis sechs Monate - für einige Stunden bis zu einem Tag mitgenommen worden.

Bei einer Rückkehr fürchte er sich erneut vor den gleichen Unterdrückungen, Beobachtungen und Hausdurchsuchungen. Er wolle sich gar nicht vorstellen, was ihm wegen seiner illegalen Ausreise passiere.

Die WW1 und der WW2 verzichteten darauf, dass ihnen die Feststellungen über die aktuelle Situation in ihrer Heimat zur Kenntnis gebracht werden, da sie die Situation in ihrer Heimat sehr gut kennen würden.

Im Rahmen dieser Einvernahme gab die WW1 als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden minderjährigen Kinder (WW3 und WW4) zu Protokoll, dass ihre heutigen Angaben auch für diese beiden Personen gelten und diese keine eigenen Fluchtgründe besitzen würden.

4. Mit den Bescheiden vom 19.12.2012, Zl. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX wurden die Anträge der WW1 - WW4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die WW1 - WW4 gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.)4. Mit den Bescheiden vom 19.12.2012, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden die Anträge der WW1 - WW4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die WW1 - WW4 gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

Die Identität und Nationalität der Beschwerdeführer stehe fest. Die WW1 gehöre der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Glaubensgemeinschaft an und spreche sowohl Türkisch als auch Kurdisch. Beim WW2 handle es sich hingegen um einen Angehörigen der türkischen Volksgruppe und Sunniten, der die türkische Sprache beherrschen würde.

Die WW1 und der WW2 würden an keinen physischen Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes leiden und hätte keine Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit festgestellt werden können. Die WW1 leide seit 2006 an Depressionen und sei deswegen bereits in der Türkei jahrelang in Behandlung gestanden.

Weiters wurde festgestellt, dass die WW1 und der WW2 weder im Herkunftsland noch in einem anderen Land vorbestraft seien und in der Heimat von keinem Gericht gesucht werden. Sie seien in der Türkei niemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und habe es gegen sie persönlich von staatlicher Seite aus keinerlei Verfolgungshandlung wegen ihrer politischen Gesinnung gegeben. Ferner habe es gegen die WW1 und den WW2 keinerlei Übergriffe oder Verfolgungshandlungen von staatlicher Seite aus gegeben, weil sie als kurdische Alevitin und Türke miteinander verheiratet gewesen seien. Ebenso wenig habe es gegen die WW1 persönlich von staatlicher Seite aus Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gegeben. Im Bescheid des WW2 wurde zudem festgestellt, dass das Asylverfahren seiner Ehegattin auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhe und er sich auf die Fluchtgründe seiner Ehegattin berufen habe. Ferner wurde in den Bescheiden der mj. WW3 und WW4 festgestellt, dass die WW1 als gesetzliche Vertreterin keine eigenen Fluchtgründe für diese beiden Kinder vorgebracht habe.

Die von der WW1 und dem WW2 angeführten Fluchtgründe seien unglaubwürdig und habe der jeweils zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

Zusammenfassend habe nicht festgestellt werden können, dass die Wiederaufnahmewerber aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in ihrem Herkunftsland einer staatlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wären.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe weiters nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei für die Wiederaufnahmewerber eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass die Wiederaufnahmewerber im Fall ihrer Rückkehr in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wären, ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe weiters nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei für die Wiederaufnahmewerber eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ebenso wenig habe festgestellt werden können, dass die Wiederaufnahmewerber im Fall ihrer Rückkehr in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wären, ihnen im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt werden.

In der Türkei seien zudem ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und der WW1 und dem WW2 auch zugänglich. Sie würden in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen.

Schließlich würden die WW1 und der WW2 über eine ausgezeichnete Schulausbildung verfügen und seien in ihrer Heimat jahrelang in XXXX beruflich tätig gewesen.Schließlich würden die WW1 und der WW2 über eine ausgezeichnete Schulausbildung verfügen und seien in ihrer Heimat jahrelang in römisch 40 beruflich tätig gewesen.

Die Wiederaufnahmewerber seien gemeinsam illegal nach Österreich eingereist und hätten am 18.09.2012 einen Asylantrag gestellt. Die Familie lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, sei selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Sämtliche Asylanträge seien negativ beschieden worden. Weitere nahe Verwandte in Österreich gebe es nicht. Gemeinsam würden sie die Kernfamilie XXXX bilden. Sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können.Die Wiederaufnahmewerber seien gemeinsam illegal nach Österreich eingereist und hätten am 18.09.2012 einen Asylantrag gestellt. Die Familie lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, sei selbst mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig. Sämtliche Asylanträge seien negativ beschieden worden. Weitere nahe Verwandte in Österreich gebe es nicht. Gemeinsam würden sie die Kernfamilie römisch 40 bilden. Sonstige soziale Bindungen und/oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte hätten nicht festgestellt werden können.

Die Beschwerdeführer würden zwar in Österreich ein Familienleben führen. Es fänden sich aber keine weiteren Umstände, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen.

Sämtliche Anträge der Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz seien mit Bescheiden des Bundesasylamtes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG deren Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug den Herkunftsstaat Türkei ebenfalls abgewiesen und sie alle gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen worden. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Sämtliche Anträge der Wiederaufnahmewerber auf internationalen Schutz seien mit Bescheiden des Bundesasylamtes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG deren Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug den Herkunftsstaat Türkei ebenfalls abgewiesen und sie alle gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen worden. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

Das BAA traf zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle länderkundliche Feststellungen insbesondere zu den Themenbereichen Staatsaufbau, Politik/Wahlen, Innerstaatliche Fluchtalternative, Binnenflüchtlinge - IDPs, Menschenrechte, Meinungs- und Pressefreiheit, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition, Haftbedingungen, Minderheiten, zur Situation der Kurden und Aleviten, Rechtsschutz, Sicherheitsbehörden, Korruption, Grundversorgung, medizinische Versorgung, Einreisekontrollen und Rückkehr sowie zur Situation von Frauen und Kindern.

Im Zuge der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides der WW1 führte das BAA aus, dass die Angaben der WW1 bezüglich der behaupteten Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert seien.

Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit ergebe sich etwa aus den Ausführungen der WW1 im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2012. So sei es nun für das BAA in keiner Weise nachvollziehbar, dass, obwohl der Verwandte bereits im Jahr 2005 festgenommen, befragt und dann im Jahr 2006 verschwunden sei, die WW1 von 2006 bis aktuell zu ihrer Flucht im Jahr 2012 alle drei bis sechs Monate von der Polizei wegen diesem Verwandten kontrolliert, festgenommen und die Wohnung durchsucht worden sein soll. Diesbezüglich werde vom BAA auch angemerkt, dass - bei Wahrheitsunterstellung - die WW1 von 2006 bis 2012 im schlimmsten Falle 24mal von der Polizei angehalten worden wäre. Dies sei aber in keiner Weise nachvollziehbar und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung.

Ferner sei in keiner Weise nachvollziehbar, dass eine Person, die tatsächlich solche - die persönliche Freiheit einschränkenden - Handlungen wie die WW1 erlebt hatte, diesbezüglich keine genauen Zeitangaben machen könne.

Aber auch die Ausführungen der WW1, dass sie in der Heimat von der Polizei gesucht werden würde, seien vollkommen realitätsfremd. Wenn man bedenke, dass der Verwandte der WW1 bereits 2005 von der Polizei angehalten, betreffend Unterstützung der PKK befragt, dann wieder freigelassen worden und seit dem Jahr 2006 verschollen sei, so sei es nicht nachvollziehbar, dass die WW1 aktuell im Jahr 2012 von der Polizei wegen Unterstützung dieses Verwandten gesucht werden solle.

Auf der einen Seite habe die WW1 angeführt, im Zeitraum von 2006 bis 2012 alle drei bis sechs Monate von der Polizei kontrolliert, angehalten, befragt und dann wieder freigelassen worden zu sein. Andererseits habe sie aber behauptet, dass die Polizei nach ihr fahnden würde. Dies widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und sei in keiner Weise nachvollziehbar. Aus welchem Grunde sollte die Polizei aktuell nach der WW1 suchen, wenn sie die letzten sechs Jahre oftmals von der Polizei kontrolliert worden sei und diese ihrer daher leicht habhaft werden hätte können.

Ferner seien auch die Ausführungen der WW1, seit ihrem 20.Lebensjahr regelmäßig an Demonstrationen in der Türkei teilgenommen zu haben, in keiner Weise geeignet, das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in der Heimat darzulegen. Die WW1 habe selbst angeführt, dass sie lediglich bei einer Demonstration im Jahr 1995 zusammen mit anderen Demonstranten in einem Stadion angehalten und geschlagen worden wäre, es aber dann keine weitere Konsequenzen gegeben hätte. Bei den restlichen Demonstrationen hätte es überhaupt keine Konsequenzen gegeben.

Im Zuge der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides des WW2 führte das BAA aus, dass sich dieser auf die Fluchtgründe seiner Ehegattin berufen habe. Da diese aber - wie bereits angeführt - als nicht glaubhaft festgestellt worden seien und der WW2 keinerlei Beweismittel vorlegen habe können, sei auch dessen Vorbringen als unglaubwürdig zu werten gewesen. Betreffend der Unglaubwürdigkeit der Ehegattin des WW2 wurde auf die Ausführungen und Feststellungen in deren Bescheid verwiesen.

Im Zuge der Beweiswürdigung der bekämpften Bescheide der beiden minderjährigen Kinder (WW3 und WW4) führte das BAA aus, dass die Angaben ihrer gesetzlichen Vertreterin, dass sie keine eigenen Fluchtgründe hätten, glaubhaft seien. Gleichzeitig werde auf die Bescheidbegründung im Verfahren der WW1 verwiesen.

Im vorliegenden Fall habe daher kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

Rechtlich ist in den angefochtenen Bescheiden jeweils ausgeführt, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sei. Dies im Hinblick darauf, dass die WW1 und der WW2 ihre behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen hätten können und für die WW3 und WW4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Auch komme für die Beschwerdeführer eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht, da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde seitens des BAA jeweils festgehalten, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde seitens des BAA jeweils festgehalten, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden sei.

Die Erst- und der Zweitwiederaufnahmewerber hätten es nicht vermocht glaubhaft darzustellen, dass ihnen bei einem Verbleib in der Türkei die Lebensgrundlage entzogen und somit ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar wäre. Das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" setze voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerate. Sowohl die Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller, diese Personen betreffende Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte etc.) würden die Behörde zum Befinden kommen lassen, dass in ihrem Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage nicht vorliegen würden.

Das Bundesasylamt vertrete die Auffassung, dass sich für die WW1 und den WW2 gegenwärtig kein Abschiebungshindernis in die Türkei ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

Sie hätten schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Die WW1 sei transportfähig und ihre Erkrankung in der Türkei behandelbar. Da die WW1 an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und sie in ihrem Heimatstaat mit familiärer Unterstützung rechnen könnte, sei die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK nicht erreicht und lasse sich aus den Erkrankungen unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher kein Abschiebeschutz ableiten.Sie hätten schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Die WW1 sei transportfähig und ihre Erkrankung in der Türkei behandelbar. Da die WW1 an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide und sie in ihrem Heimatstaat mit familiärer Unterstützung rechnen könnte, sei die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht und lasse sich aus den Erkrankungen unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen daher kein Abschiebeschutz ableiten.

Bezüglich der WW3 und WW4 wurde ausgeführt, dass ebenfalls keine Umstände ermittelt werden hätten können, dass diese Personen aufgrund persönlicher Eigenschaften oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt seien bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in der Türkei überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation bestehe, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Das BAA habe sich maßgeblich durch den Umstand leiten lassen, dass ihre gesetzliche Vertreterin (WW1) während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht habe, welche die Annahmen rechtfertigen hätten können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Bezüglich der WW3 und WW4 wurde ausgeführt, dass ebenfalls keine Umstände ermittelt werden hätten können, dass diese Personen aufgrund persönlicher Eigenschaften oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt seien bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in der Türkei überdies derzeit keine dergestalt exzeptionelle Situation bestehe, wodurch eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Das BAA habe sich maßgeblich durch den Umstand leiten lassen, dass ihre gesetzliche Vertreterin (WW1) während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht habe, welche die Annahmen rechtfertigen hätten können, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würden, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Ebenso wenig sei eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens in Betracht gekommen, da keinem der Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt jeweils fest, dass die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesasylamt jeweils fest, dass die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2012 wurde den Wiederaufnahmewerbern für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.12.2012 wurde den Wiederaufnahmewerbern für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt.

6. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 03.01.2013 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel erhoben, hinsichtlich dessen Inhaltes auf den Akteninhalt verwiesen wird (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Zunächst wird insbesondere die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Das Bundesasylamt habe es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren gemäß § 18 AsylG durchzuführen. Den bekämpften Bescheiden fehle es an entsprechenden Begründungen für die jeweilige Entscheidung. So werde in der Beweiswürdigung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes nicht auf das Vorbringen der Wiederaufnahmewerber eingegangen.Das Bundesasylamt habe es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 18, AsylG durchzuführen. Den bekämpften Bescheiden fehle es an entsprechenden Begründungen für die jeweilige Entscheidung. So werde in der Beweiswürdigung zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes nicht auf das Vorbringen der Wiederaufnahmewerber eingegangen.

In der Folge wurde nochmals das bisherige Fluchtvorbringen wiederholt und konkretisiert, dass der Verwandte XXXX im Jahr 2006 spurlos verschwunden sei, nachdem er sich im Jahr 2005 geweigert habe, für die Sicherheitsbehörden als Spitzel zu arbeiten.In der Folge wurde nochmals das bisherige Fluchtvorbringen wiederholt und konkretisiert, dass der Verwandte römisch 40 im Jahr 2006 spurlos verschwunden sei, nachdem er sich im Jahr 2005 geweigert habe, für die Sicherheitsbehörden als Spitzel zu arbeiten.

Wenn das BAA behaupte, es wäre unrealistisch, dass die Polizei trotz des Verschwindens des Verwandten im Jahr 2006, die Familie auch in den folgenden Jahren engmaschig kontrolliert habe, so sei dies nicht nachvollziehbar. Die Familie habe aufgrund ihres Kontakts zu XXXX als Sympathisant der PKK gegolten, weshalb sich die Polizei all die Jahre erhofft habe, durch die weiteren engmaschigen Kontrollen Informationen rund um die PKK zu erhalten. Die WW1 habe stets betont, dass sie nicht genau wisse, wann genau und wie oft, die Polizei die Kontrollen durchgeführt habe. Dies sei angesichts der Dauer und der Intensität der Verfolgung auch nachvollziehbar. Erst als der Einvernahmeleiter auf eine genaue Angabe der Anzahl der Kontrollen bestanden habe, habe die WW1 von Kontrollen im 3-6 Monatstakt gesprochen. Die WW1 wolle an dieser Stelle betonen, dass es sich hierbei um eine reine Schätzung gehandelt habe.Wenn das BAA behaupte, es wäre unrealistisch, dass die Polizei trotz des Verschwindens des Verwandten im Jahr 2006, die Familie auch in den folgenden Jahren engmaschig kontrolliert habe, so sei dies nicht nachvollziehbar. Die Familie habe aufgrund ihres Kontakts zu römisch 40 als Sympathisant der PKK gegolten, weshalb sich die Polizei all die Jahre erhofft habe, durch die weiteren engmaschigen Kontrollen Informationen rund um die PKK zu erhalten. Die WW1 habe stets betont, dass sie nicht genau wisse, wann genau und wie oft, die Polizei die Kontrollen durchgeführt habe. Dies sei angesichts der Dauer und der Intensität der Verfolgung auch nachvollziehbar. Erst als der Einvernahmeleiter auf eine genaue Angabe der Anzahl der Kontrollen bestanden habe, habe die WW1 von Kontrollen im 3-6 Monatstakt gesprochen. Die WW1 wolle an dieser Stelle betonen, dass es sich hierbei um eine reine Schätzung gehandelt habe.

In diesem Zusammenhang werde bezüglich der sog. Sippenhaftung der Angehörigen von PKK-Kämpfern und zur Thematik der Misshandlung bzw. Ungleichbehandlung von KurdInnen in Haft bzw. Polizeigewahrsam auszugsweise auf einen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes/ Accord "KurdInnen in der Türkei" aus dem Jahr 2009 (abrufbar unter www.ecoi.net) verwiesen.

Ferner sei die Familie aufgrund des alevitischen Glaubens der WW1 mehrfach Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Insoweit wird hinsichtlich der Situation der Aleviten auszugsweise ein aktueller Bericht der Europäischen Kommission zur Türkei zitiert (vgl. Europäische Kommission: Turkey 2012 Progress Report Accompanying The Document Communication From The Commission To The European Parliament And The Council Enlargement Strategy And Main Challenges 2012-2013, 10 Oktober 2012, verfügbar auf ecoi.net).Ferner sei die Familie aufgrund des alevitischen Glaubens der WW1 mehrfach Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Insoweit wird hinsichtlich der Situation der Aleviten auszugsweise ein aktueller Bericht der Europäischen Kommission zur Türkei zitiert vergleiche Europäische Kommission: Turkey 2012 Progress Report Accompanying The Document Communication From The Commission To The European Parliament And The Council Enlargement Strategy And Main Challenges 2012-2013, 10 Oktober 2012, verfügbar auf ecoi.net).

7. Aufgrund der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurden die gegenständlichen Verfahrensakten der Gerichtsabteilung E17 zugeteilt.

8. Am 15.04.2013 wurde in den Verfahren der Wiederaufnahmewerber eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, in der diesen erneut die Gelegenheit eingeräumt wurde, ihre Ausreisegründe detailliert darzulegen und zu den aktuellen hg. Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.

9. Mit hg. Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013 GZ E17 432.020-1/2013-10E bis E17 432.022-1/20136E wurden die Beschwerden der Wiederaufnahmewerber gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.9. Mit hg. Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.04.2013 GZ E17 432.020-1/2013-10E bis E17 432.022-1/20136E wurden die Beschwerden der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Z1 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof führte beweiswürdigend aus wie folgt: "Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Speziell zur Berichterstattung des Auswärtigen Amtes Berlin zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei wird aus dem aktuellen Bericht in Bezug auf die Informationsgewinnung und -verwertung durch das AA Berlin zitiert, wonach zu berücksichtigen ist, dass das deutsche Auswärtige Amt in der Türkei im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten stets erhobene und ihr bekannt gewordene Vorwürfe von Misshandlung oder Folter von aus der BRD in die Türkei abgeschobener Personen [vor allem abgelehnte Asylbewerber] überprüft und sich das dt. Auswärtige Amt im Rahmen seine Feststellungen ua. auf verschiedene NGOs bzw. internationale Organisationen, wie UNHCR, das IKRK beruft und ho. keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass diese Organisationen den Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes widersprachen, bzw. sich dagegen ausgesprochen hätten, dass sich das dt. Auswärtige Amt auf sie beruft.

Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom zu diesem Themenkreis an:

"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungsorganisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lageberichten dargestellten Sachverhalten einzubringen."

Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Insoweit in der Beschwerdeschrift auf einen Accord-Bericht aus dem Jahr 2009 hinsichtlich Sippenhaft in der Türkei verwiesen wird, so stehen diesem die wesentlich aktuelleren länderkundlichen Feststellungen aus dem Jahr 2012 entgegen, welche das Gegenteil belegen.

Aus dem in der Beschwerde zitierten Türkeibericht aus 2012 zur Thematik Aleviten ist festzuhalten, dass daraus nicht auf eine generelle asylrelevante Verfolgung von Personen mit alevitischem Glaubensbekenntnis geschlossen werden kann und ist in diesem Zusammenhang auf die hg. einschlägigen Feststellungen, aus denen sich keinerlei asylrelevante Verfolgung ergibt, zu verweisen. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass die BF1 hinsichtlich ihres Glaubens auch keine solche Verfolgung vorbrachte.

Die Beschwerdeführer wurden in der hg. Verhandlung auch zu den von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Berichten befragt und gaben diese an, in keinem davon namentlich genannt zu werden sondern beziehen sich diese vielmehr auf die Allgemeinsituation in der Türkei. Diese Berichte lassen zum einen sohin keinen Konnex zum vorliegenden Fall erkennen und vermögen zum anderen auch nicht, die aktuelleren Berichte objektiver Stellen, aus denen die hg. Länderfeststellungen resultieren, zu entkräften.

Die BF1 und der BF2 nahmen in ihrer Stellungnahme in der hg. Verhandlung keinerlei inhaltlichen Bezug auf die länderkundlichen Feststellungen, sondern erklärten dazu allgemein, dass mit der Begründung, dass diese nicht der Realität entsprechen würden, diese nicht zu akzeptieren; die Beschwerdeführer sind den hg. Feststellungen somit nicht substantiiert entgegengetreten.

Aus Sicht des AsylGH gibt es auch keinen Grund an den Erhebungsergebnissen der Ländersachverständigen zur Thematik Gefährdung von Familienangehörigen von PKK Mitgliedern und zur Thematik Amnestie zu zweifeln. Der erkennende Senat folgt dem Rechercheergebnis der Ländersachverständigen und enthält das Rechercheergebnis keine Anhaltspunkte, welche für eine unrichtige oder tendenziöse Darstellung der Lage sprechen.

Zu den Recherchemethoden wird angeführt, dass die länderkundliche Sachverständige bereits über einen Zeitraum von mehreren Jahren vom Asylgerichtshof immer wieder für Erhebungen in der Türkei beigezogen wurde und dem erkennenden Senat kein Fall bekannt ist, in welchem sich ein diesbezügliches Rechercheergebnis im Nachhinein als falsch bzw. nicht korrekt herausstellte.

Dem Rechercheergebnis kommt im gegebenen Fall im Übrigen auch aufgrund der Tatsache, dass die länderkundliche Sachverständige - im Gegensatz zu den Beschwerdeführern - kein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Asylverfahrens hat, mehr Beweiskraft zu als den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführer.

5.2. Die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und zu ihren Familienverhältnissen resultieren aus den Angaben der BF1 und 2 und den von ihnen vorgelegten Personalausweisen. Die Feststellung zu schon in der Türkei bestehenden psychischen Problemen der BF1 ergibt sich aus diesbezüglich vorgelegten ärztlichen Rezepten.

Die Feststellung zum Besuch des XXXX durch die BF resultiert aus der in der hg. Verhandlung vorgelegten diesbezüglichen Bestätigung dieses Vereins.Die Feststellung zum Besuch des römisch 40 durch die BF resultiert aus der in der hg. Verhandlung vorgelegten diesbezüglichen Bestätigung dieses Vereins.

5.3. Die Feststellung hinsichtlich des verschwundenen Großcousins der BF1 ergibt sich aus dem seitens der BF1 vorgelegten Zeitungsartikel (Zeitung: XXXX vom 28.12.2008) in Verbindung mit einem Auszug aus dem Personenstandsregister hinsichtlich dieses Großcousins und den Angaben der BF1 und des BF2.5.3. Die Feststellung hinsichtlich des verschwundenen Großcousins der BF1 ergibt sich aus dem seitens der BF1 vorgelegten Zeitungsartikel (Zeitung: römisch 40 vom 28.12.2008) in Verbindung mit einem Auszug aus dem Personenstandsregister hinsichtlich dieses Großcousins und den Angaben der BF1 und des BF2.

Dass dieser Cousin in einem Naheverhältnis zur PKK stand, konnte nicht festgestellt werden, geht doch auch aus dem obzitierten Zeitungsartikel hervor, dass die Polizei keine Verbindung dieser Person und seiner erst- und zweitgradigen Verwandten zur PKK feststellen konnte.

Gegenständlicher Zeitungsartikel bestätigt einmal mehr die nachfolgende bzw. bereits zitierte Beweiswürdigung des BAA und des erkennenden Senates, wonach eine Verfolgung der BF1 und des BF2 durch die türkischen Sicherheitskräfte nicht nachvollziehbar ist, konnte lt. Zeitungsbericht vom 28.12.2008 doch schon im Jahr 2008 keine Verbindung des Großcousins der BF1 (und Schlüsselperson in deren Vorbringen) zur PKK festgestellt werden, weshalb es nicht plausibel ist, dass die BF1 und ihre Familie bis zu deren Ausreise im Jahr 2012 immer wieder den von ihr dargelegten Übergriffen türkischer Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sein soll.

5.4. Die negativen Feststellungen zu den geltendgemachten Ausreisegründen der Beschwerdeführer bzw. zu deren Situation im Falle einer Rückkehr in die Türkei ergeben sich aus deren eigenen unglaubwürdigen Angaben im Asylverfahren in Verbindung mit den länderkundlichen Feststellungen zur aktuellen Situation in der Türkei.

5.5. Das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidung festgehalten, dass die Angaben der Beschwerdeführer unglaubwürdig seien; auf die diesbezügliche Beweiswürdigung, welche in das hg. Erkenntnis (S 8ff) aufgenommen wurde wird verwiesen und festgehalten, dass sich der erkennende Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung diesbezüglich vollinhaltlich den Ausführungen des Bundesasylamtes anschließt.

Die bereits durch das BAA vertretene und seitens des erkennenden Senates geteilte Ansicht wird infolge der Durchführung der hg. Verhandlung aus folgenden Gründen bestärkt bzw. untermauert.

In der hg. mündlichen Verhandlung wurde der BF1 und dem BF2 durch die Aufforderung, ihre Ausreisegründe nochmals zu schildern, die Möglichkeit eingeräumt, die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben zu erhöhen bzw. die seitens des BAA aufgezeigten Ungereimtheiten auszuräumen bzw. ihren Angaben mehr Substanz zu verleihen, was jedoch den Beschwerdeführern nicht gelungen ist.

Die BF1 gab an, wegen des Cousins ihres Vaters, welcher die PKK mit Lebensmitteln versorgt habe, seit dem Jahr 2006 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 alle drei bis sechs Monate befragt, mehrmals auch mitgenommen worden und misshandelt worden zu sein; auch hätten Hausdurchsuchungen in ihrer Wohnung stattgefunden und habe man sie anlässlich des letzten Vorfalles missbraucht.

Wie schon das Bundesasylamt vertritt auch der erkennende Senat die Ansicht, dass es schon im Hinblick auf die seitens der BF1 genannte Häufigkeit und Regelmäßigkeit über einen Zeitraum von sechs Jahren nicht plausibel ist, dass eine entfernte Verwandte eines Verdächtigen bis zu 24 mal - diese Zahl ergibt sich, wenn man auf den Zeitraum 2006 bis 2012 von Vorfällen im Abstand von drei Monaten ausgeht - polizeilich befragt wird.

In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf die Feststellung der Ländersachverständigen des Asylgerichtshofes zu verweisen, wonach es bekannt ist, dass in der Vergangenheit die Familien und Verwandten von PKK-Mitgliedern von den türkischen Sicherheitskräften häufig unter massiven Druck gesetzt worden sind, um Informationen über verfolgte Personen zu bekommen oder aber als Repressalie gegen die Verfolgten selbst. In solchen Fällen ist häufig auch Gewalt angewandt worden. Diese Praktiken, die sich jedoch naturgemäß gegen nächste Angehörige gerichtet haben, waren vor allem Mitte der neunziger Jahre ziemlich verbreitet. Mehrere Berichte von Amnesty International und des türkischen Menschenrechtsvereins IHD (Insan Haklari Dernegi) belegen solche Praktiken, die jedoch seit Anfang dieses Jahrtausends fast nicht mehr vorkommen (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).

Vor dem Hintergrund der Praktiken der türkischen Exekutive ist es nicht plausibel, dass eine Person, die selbst kein PKK-Mitglied war und ihren Angaben zufolge nie direkt mit der PKK zu tun hatte, immer wieder von den Sicherheitskräften angehalten worden wäre, zumal die anderen Angehörige ihrer Familie (im engeren Sinne) unbehelligt geblieben sein sollen.

Selbst in der Zeit der massiven illegalen Praktiken der Sicherheitskräfte (Mitte der 90er Jahre) war es nicht üblich, dass von der Exekutive eine Person sehr häufig festgehalten worden ist, ohne dass gegen sie eine Anklage angestrebt worden wäre. Vor allem sind aber laut Aussagen einer Vertrauensperson seit Anfang der 2000er- Jahre illegale Praktiken der Polizei, fast völlig verschwunden (Telefongespräch geführt mit einem kurdischen Rechtsanwalt und Menschenrechtsaktivist am 25. November 2009).

Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von XXXX vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).Angesichts der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und der laufenden politischen Entwicklungen ist die bloße Zugehörigkeit von Familienmitgliedern, die nicht zur Kernfamilie zählen, zur PKK oder DHKP-C per se nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr herzustellen (Gutachterliche Stellungnahme von römisch 40 vom 05.01.2010 im AGH-Verfahren, GZ E3 241.386).

Die Ländersachverständige spricht hier zum einen von Repressalien gegen nächste Angehörige, zu denen die BF jedoch nicht zählt, handelt es sich bei der verdächtigen Person, XXXX, um den Cousin ihres Vaters, also eine hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades zur BF1 um einen entfernten Verwandten.Die Ländersachverständige spricht hier zum einen von Repressalien gegen nächste Angehörige, zu denen die BF jedoch nicht zählt, handelt es sich bei der verdächtigen Person, römisch 40 , um den Cousin ihres Vaters, also eine hinsichtlich des Verwandtschaftsgrades zur BF1 um einen entfernten Verwandten.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der oa. Cousin des Vaters der BF1, welcher lt. BF1 der PKK - Unterstützung beschuldigt wird, über seine Eltern und Geschwister, zu denen er auch Kontakt hatte und die zum Teil im selben Dorf wie er lebten, in der Türkei verfügt, welche nach wie vor in der Türkei leben.

Auch der Vater der BF1, welcher der Cousin des Verdächtigen ist und mit diesem in gleichem Maße wie die BF1 Kontakt hatte und sich lt. den Angaben der BF1 in der hg. Verhandlung um dessen Fall ernsthaft angenommen hat, lebt nach wie vor in der Türkei.

Die BF1 hat nicht angegeben, dass eine dieser Personen, die XXXX näher stehen als die BF1 selbst, den Versuch unternommen hätte, sich den Behörden zu entziehen.Die BF1 hat nicht angegeben, dass eine dieser Personen, die römisch 40 näher stehen als die BF1 selbst, den Versuch unternommen hätte, sich den Behörden zu entziehen.

Die BF1 konnte weder vor dem BAA noch in der hg. Verhandlung nachvollziehbar darlegen, warum gerade sie in diesem Zusammenhang asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein sollte bzw. war diese nicht in der Lage, anzugeben, was sie von den genannten Personen, unterscheidet, sodass sie gezwungen war, das Land zu verlassen.

Zu den obzitierten länderkundlichen Feststellungen ist zum anderen festzuhalten, dass Praktiken, wie diese von der BF1 geschildert wurden (häufige Festnahmen ohne Anklageerhebung), selbst nicht in den 90er Jahren, in denen es zu massiven illegalen Vorgangsweisen der Sicherheitskräfte kam, existent waren. Auch sind den Auskünften der Sachverständigen zufolge, illegale Praktiken der Polizei seit Anfang der 2000er Jahre fast gänzlich verschwunden und ist es auch nicht üblich, dass eine Person, die selbst kein PKK-Mitglied war und nie direkt mit dieser Organisation zu tun hatte, immer wieder festgehalten worden ist, ohne dass gegen sie eine Anklage angestrebt worden wäre.

Schon im Lichte der Rechercheergebnisse der Ländersachverständigen, denen weder die BF1 noch der BF 2 in der hg. Verhandlung entgegengetreten sind, ist das Vorbringen der BF1 und des BF2 nicht als glaubwürdig zu qualifizieren und wird die Ansicht des BAA, welches diesbezüglich mit mangelnder Nachvollziehbarkeit und nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend, argumentiert, bestätigt.

Das BAA führte ferner aus, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die BF1 und der BF2 keine/kaum Zeitangaben zu den Vorfällen machen konnten.

Dieses nahezu gänzliche Unvermögen, zeitliche Angaben bzw. Angaben zu den Örtlichkeiten der Anhaltungen zu treffen, ist auch nach Ansicht des erkennenden Senates nicht nachzuvollziehen, verfügen die Beschwerdeführer doch über eine gute Schulbildung und waren als Immobilienmakler bzw. Geschäftsführer eines Lokales tätig.

Bestätigt wird die Ansicht des erkennenden Senates durch folgende weitere Faktoren.

So hatten die BF1 und der BF2 offensichtlich keine Bedenken, sich im September 2012, nach den seitens der BF1 geschilderten ausreisekausalen Vorfällen, an die türkischen Behörden zu wenden, um für die gesamte Familie neue Personalausweise zu beantragen, welche diese auch ohne Probleme erhielt.

Schon dieses Faktum macht evident, dass die BF1 und der BF2 offensichtlich keine Bedenken hatten, sich an die Behörden ihres Heimatstaates zu wenden, um die Personalausweise zu erhalten, was als Indiz dafür gewertet werden kann, dass diese auch keine Verfolgung seitens des Heimatstaates befürchtet haben und ist diese Vorgangsweise geeignet, die bereits erfolgten Erörterungen des erkennenden Senates zur Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführer zu untermauern bzw. zu bekräftigen. (dazu auch VwGH 23.05.1996, 95/18/0027,; 04.09.1996, 95/21/0112).

Auch gab die BF1 in der erstinstanzlichen Befragung an, bis zu ihrer Ausreise berufstätig gewesen zu sein, während diese erstmals in der hg. Verhandlung erklärte, bereits im Mai 2012, sohin noch vor dem letztlich ausreisekausalen Vorfall, ihren Job gekündigt zu haben.

Erstmals gab die BF1 in der hg. Verhandlung auch an, nach dem ausreisekausalen Vorfall im Juni 2012 ca. einen Monat im Ferienhaus der Familie aufhältig gewesen zu sein, jedoch dann wieder nach Hause gegangen zu sein.

Erst über Befragen, ob sie diesbezüglich keine Angst gehabt habe, erklärte die BF1 ausweichend, manchmal bei Freunden gewesen und die meiste Zeit über draußen gewesen zu sein.

Während dieses Zeitraumes will die BF1 in einem Lokal beim Singen von kurdischen Liedern Probleme mit den dortigen Gästen bekommen haben und sei dazu lediglich am Rande bemerkt, dass eine derartige Vorgangsweise (Lokalbesuch, Singen von Liedern) schwer mit den ausreisekausalen Vorfällen (wiederholte Mitnahmen, Misshandlungen, Beschimpfungen, kurz zuvor sexueller Missbrauch) in Einklang zu bringen ist.

Abschließend darf an dieser Stelle noch angemerkt werden, dass die BF1 und der BF2 ihr Vorbringen nicht als freie Erzählung aus eigenem schilderten, sondern sich das Vorbringen als Summe der Antworten auf die den Beschwerdeführern gestellten zahlreichen Fragen ergibt.

Auch diese Antworten waren kurz und allgemein gehalten, ohne Details oder Gefühle in Zusammenhang mit dem Erlebten zu schildern.

Eine solche Art der Darlegung der Ausreisegründe vermag naturgemäß per se nicht dazu führen, die Angaben eines Beschwerdeführers als unglaubwürdig werten zu können, jedoch wird dadurch im vorliegenden Fall die Ansicht des erkennenden Senates zusätzlich bestärkt.

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens der Beschwerdeführer geschilderten Geschehnisse es diesen ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten des erkennenden Senates und werden gerade freie Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details mit begleitenden nonverbalen Faktoren auch als sog. "Realkennzeichen" einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik "Glaubwürdigkeitsprüfung", welche die vorsitzende Richterin besuchte, genannt.

Bei Gesamtbetrachtung der angeführten Argumente kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass die Angaben der BF1 und des BF2 hinsichtlich der ausreisekausalen Vorkommnisse als glaubwürdig zu qualifizieren sind.

Der erkennende Senat geht nicht davon aus, dass diese Personen in der Türkei asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt sind oder im Rückkehrfall eine solche zu befürchten haben."

10. Die Erkenntnisse der WW1-4 wurden aufgrund einer entsprechenden Zustellverfügung in einem zeitgleich abgefertigt, aufgrund eines technischen Gebrechens erfolgte die Übermittlung an die für die Zustellung örtlich zuständige Polizeidienststelle jedoch nicht zeitgleich, weshalb die Zustellung an den WW2 und den WW4 am 02.05.2013, an die WW3 am 24.05.2013 und an die WW1 schließlich am 06.06.2013 erfolgte. Mit den jeweiligen Zustelldaten erwuchsen die Erkenntnisse jeweils in Rechtskraft.

11. Am 31.05.2013 langten die Wiederaufnahmeanträge gem. § 69 AVG beim Bundesasylamt ein und wurden mitsamt den entsprechenden Akten dem Asylgerichtshof vorgelegt.11. Am 31.05.2013 langten die Wiederaufnahmeanträge gem. Paragraph 69, AVG beim Bundesasylamt ein und wurden mitsamt den entsprechenden Akten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

In den Anträgen wird auf erst am 16.05.2013 erhaltene neue Beweismittel (Vernehmungsprotokoll von XXXX vom 18.08.2005, Zeitungsausschnitt XXXX vom 20.04.2013, Briefkuvert inkl. Sendungsverlauf der Post, Opfer-Vernehmungsprotokoll von XXXX -Mutter der WW1-bei der Polizeibehörde XXXX vom 06.05.2013 und bei der Generalstaatsanwaltschaft XXXX vom 09.05.2013 sowie ein Zeitungsausschnitt XXXX vom 08.05.20139) verwiesen.In den Anträgen wird auf erst am 16.05.2013 erhaltene neue Beweismittel (Vernehmungsprotokoll von römisch 40 vom 18.08.2005, Zeitungsausschnitt römisch 40 vom 20.04.2013, Briefkuvert inkl. Sendungsverlauf der Post, Opfer-Vernehmungsprotokoll von römisch 40 -Mutter der WW1-bei der Polizeibehörde römisch 40 vom 06.05.2013 und bei der Generalstaatsanwaltschaft römisch 40 vom 09.05.2013 sowie ein Zeitungsausschnitt römisch 40 vom 08.05.20139) verwiesen.

Es sei entgegen der Ansicht der Asylbehörden sehr wohl davon auszugehen, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund dieser Eigenschaft einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Wenn wie im Falle der WW erschwerend hinzukomme, dass Familien PKK-Unterstützung vorgeworfen werde bzw. Familienmitglieder bereits im Visier der Behörden gewesen seien, sei von asylrelevanter Verfolgung auszugehen.

Dies zeige auch der Fall einer 77jährigen Türkin, welche ihrem Sohn, von dem behauptet werde, der PKK anzugehören, einen Pullover und ein Foto habe schicken wollen; die Frau trage nunmehr eine Fußfessel.

In weiterer Folge wurde auf die gesetzlichen Voraussetzungen eines Wiederaufnahmeantrages eingegangen und deren Zutreffen in den vorliegenden Fällen der Wiederaufnahmewerber behauptet und begründet.

Ferner habe die negative Entscheidung im Asylverfahren der Wiederaufnahmewerber bei der WW1 zu einer posttraumatischen Belastungsreaktion geführt und verwies die WW1 in einem auf eine fachärztliche Stellungnahme vom 08.05.2013 sowie ein Protokoll und einen Beschluss des BG XXXX vom 16.05.2013.Ferner habe die negative Entscheidung im Asylverfahren der Wiederaufnahmewerber bei der WW1 zu einer posttraumatischen Belastungsreaktion geführt und verwies die WW1 in einem auf eine fachärztliche Stellungnahme vom 08.05.2013 sowie ein Protokoll und einen Beschluss des BG römisch 40 vom 16.05.2013.

12. Am 03.07.2013 langte hg. ein Beschluss des VfGH vom 26.06.2013,

U 1319-1322/2013-7 ein, womit die Behandlung der Beschwerden der Wiederaufnahmewerber gegen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes abgelehnt wurde.

13. Am 25.07.2013 langte hg. eine Vollmachtsbekanntgabe durch XXXX, ein.13. Am 25.07.2013 langte hg. eine Vollmachtsbekanntgabe durch römisch 40 , ein.

14. Das BF XXXX teilte auf hg. Anfrage am 12.08.2013 mit, dass die Unterbringung der WW1 mit 21.06.2013 aufgehoben und keine weiteren Anträge gestellt worden seien.14. Das BF römisch 40 teilte auf hg. Anfrage am 12.08.2013 mit, dass die Unterbringung der WW1 mit 21.06.2013 aufgehoben und keine weiteren Anträge gestellt worden seien.

15. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

16. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der do. niederschriftlichen Angaben des Wiederaufnahmewerber, des hg. Beschwerdeverfahrens, des ablehnenden Beschlusses des VfGH, sowie des Inhaltes der Wiederaufnahmeanträge.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 hinsichtlich der §§ 3 und 8 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 hinsichtlich § 10 das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, hinsichtlich der Paragraphen 3 und 8 das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, hinsichtlich Paragraph 10, das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 75 Absatz 8 AsylG 2005 idF 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8 AsylG 2005 in der Fassung 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Zuständigkeit des erkennenden Senates

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Aufgrund der Geschäftsverteilung wurde gegenständlicher Verfahrensakt dem erkennenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Wiederaufnahme

3.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Z 2), oder der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3).3.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,).

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu § 69 AVG, zitierte Rechtsprechung).3.2. Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (sog. "nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (sog. "nova causa superveniens") vergleiche zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101; 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I2 [1998] E 124 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rechtsprechung).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, Zl. 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar nicht notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105).

Beim "Verschulden" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe § 1297 ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).Beim "Verschulden" im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich nach der Rechtsprechung des VwGH um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Bei der Beurteilung des Verschuldens im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (siehe Paragraph 1297, ABGB). Konnte die wiederaufnahmewerbende Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 08.04.1997, Zl. 94/07/0063; 10.10.2001, Zl. 98/03/0259). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts [2003] Rz 589).

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 27.07.2001, Zl. 2001/07/0017; 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).

Des Weiteren müssen die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel entweder alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid (hier: anders lautende Entscheidung des Asylgerichtshofes) herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustande kommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Bescheid oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195; 19.04.2007, Zl. 2004/09/0159).

Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).Gerade das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist wegen der Durchbrechung der Rechtskraft streng zu prüfen (VwGH 26.04.1984, 81/05/0081). Weiters ist die Auslegung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG hinsichtlich der Wortfolge "voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheides" zu beachten. Demnach ist mit "voraussichtlich" ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gemeint vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591).

Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, Zl. 2001/21/0031; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; siehe dazu weiters Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).

Sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sind vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051; Hinweis E 19.2.1992, 92/14/0014).

3.3. Vorerst ist die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeanträge in den gegenständlichen Verfahren, welche nach dem Asylgesetz ein Familienverfahren gem. § 34 leg.cit. darstellen, zu prüfen.3.3. Vorerst ist die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeanträge in den gegenständlichen Verfahren, welche nach dem Asylgesetz ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, leg.cit. darstellen, zu prüfen.

Die betreffenden Anträge langten am 31.05.2013 beim Bundesasylamt ein; lt. dem den Wiederaufnahmeanträgen beigelegtem Kuvert wurden diese am 29.05.2013 zur Post gegeben. Die WW haben ihrem Vorbringen zufolge die neuen Beweismittel am 16.06.2013 erhalten und wurden diese den vorgelegten Unterlagen zufolge am 13.05.2013 in der Türkei zur Post gegeben, weshalb von der Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmeanträge auszugehen ist.

Der Asylgerichtshof verkennt im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeanträge nicht, dass im Lichte der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur ein zulässiger Wiederaufnahmeantrag einen rechtskräftigen Abschluss des vorangehenden bezughabenden Verfahrens voraussetzt, was im Verfahren der WW1 jedoch zu verneinen ist (Zustellung des hg. Erkenntnisses am 06.06.2013, Wiederaufnahmeantrag bereits am 29.05.2013 zur Post).

Da es sich beim Asylverfahren jedoch um ein Mehrparteiverfahren handelt, erlangten die hg. Erkenntnisse schon mit Erlassung an diejenigen Verfahrensparteien, denen die hg. Erkenntnisse rechtswirksam zugestellt wurden, rechtliche Existenz (zur Bescheiderlassung im Mehrparteienverfahren vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 35 ff. zu § 62 AVG, angeführte ständige Rechtsprechung); die Anfechtung dieser Bescheide, durch die weiteren Parteien des Asylverfahrens, denen diese nicht wirksam zugestellt wurden, ist daher zulässig (VwGH 16.10.2007, 30.07.2009).Da es sich beim Asylverfahren jedoch um ein Mehrparteiverfahren handelt, erlangten die hg. Erkenntnisse schon mit Erlassung an diejenigen Verfahrensparteien, denen die hg. Erkenntnisse rechtswirksam zugestellt wurden, rechtliche Existenz (zur Bescheiderlassung im Mehrparteienverfahren vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 35 ff. zu Paragraph 62, AVG, angeführte ständige Rechtsprechung); die Anfechtung dieser Bescheide, durch die weiteren Parteien des Asylverfahrens, denen diese nicht wirksam zugestellt wurden, ist daher zulässig (VwGH 16.10.2007, 30.07.2009).

Unter Berücksichtigung einer einheitlichen Verfahrensführung im Sinne der Familieneinheit (vgl. dazu ua VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153), welche auch durch das Institut des asylrechtlichen Familienverfahrens geboten ist und der Existenz eines technischen Gebrechens, welches trotz der einheitlichen Zustellverfügung und Abfertigung der hg. Erkenntnisse unterschiedliche Zustellungsdaten zur Folge hatte, in Verbindung mit obzitierter Lehre und höchstgerichtlicher Judikatur kann nach Ansicht des erkennenden Senates aufgrund der exzeptionellen Umstände des konkreten Einzelfalles dieses Erfordernis der Rechtskraft im Falle der WW1 im Interesse eines einheitlichen Verfahrens für alle Familienmitglieder in den Hintergrund treten.Unter Berücksichtigung einer einheitlichen Verfahrensführung im Sinne der Familieneinheit vergleiche dazu ua VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153), welche auch durch das Institut des asylrechtlichen Familienverfahrens geboten ist und der Existenz eines technischen Gebrechens, welches trotz der einheitlichen Zustellverfügung und Abfertigung der hg. Erkenntnisse unterschiedliche Zustellungsdaten zur Folge hatte, in Verbindung mit obzitierter Lehre und höchstgerichtlicher Judikatur kann nach Ansicht des erkennenden Senates aufgrund der exzeptionellen Umstände des konkreten Einzelfalles dieses Erfordernis der Rechtskraft im Falle der WW1 im Interesse eines einheitlichen Verfahrens für alle Familienmitglieder in den Hintergrund treten.

Die hg. Erkenntnisse erlangten nach Ansicht des erkennenden Senates sohin für sämtliche Wiederaufnahmewerber mit der Zustellung am 02.05.2013 für alle Familienmitglieder rechtliche Existenz und berechnen sich sämtliche Fristen aus diesem Datum.

Was die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Wideraufnahmeanträge anlangt, dh die Einhaltung der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes, ist im übrigen festzuhalten, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der am 13.05.2013 in der Türkei zur Post gegebenen Sendung eine Vorabinfo der Wiederaufnahmewerber durch ihre Angehörigen in der Türkei erfolgte, was jedoch nicht nachgewiesen werden kann, weshalb von der Kenntnisnahme der neuen Beweismittel durch die Wiederaufnahmewerber am 16.05.2013 auszugehen war.

Die Wiederaufnahmeanträge wurden mit 29.05.2013 (Datum des Poststempels) sohin fristgerecht gestellt und sind daher zulässig.

3.4. Nunmehr, von der Zulässigkeit der Wiederaufnahmeanträge ausgehend, ist zu den Ausführungen in Wiederaufnahmeanträgen der WW1, 2,3 und 4 auszuführen wie folgt:

Die Wiederaufnahmewerber haben zum einen auf ein Vernehmungsprotokoll des XXXX, eines Großcousins der WW1 vom 18.08.2005 verwiesen und dieses dem Wiederaufnahmeantrag in Übersetzung beigelegt. Demzufolge sei er von Mitgliedern einer illegalen Organisation zur Unterstützung mit Lebensmitteln und Benzin aufgefordert worden.Die Wiederaufnahmewerber haben zum einen auf ein Vernehmungsprotokoll des römisch 40 , eines Großcousins der WW1 vom 18.08.2005 verwiesen und dieses dem Wiederaufnahmeantrag in Übersetzung beigelegt. Demzufolge sei er von Mitgliedern einer illegalen Organisation zur Unterstützung mit Lebensmitteln und Benzin aufgefordert worden.

Dazu ist auszuführen, dass der Asylgerichtshof in seinen rechtskräftigen Erkenntnissen bereits zur Feststellung gelangte, dass der Großcousin der WW1 zwar verschwunden ist, eine Verbindung desselben zur PKK jedoch nicht festgestellt werden konnte, was sich aus einem seitens der Wiederaufnahmewerber im Asylverfahren vorgelegten Zeitungsartikel aus dem Jahr 2008 ergibt.

Dem nunmehr vorgelegten Einvernahmeprotokoll aus dem Jahr 2005 ist ebensowenig zu entnehmen, dass diese Person die PKK unterstützt hat, sondern ist aus diesem vielmehr zu schließen, dass diese die Forderungen einer illegalen Organisation nach Lebensmitteln und Benzin der Polizei gemeldet hat. Eine Unterstützungsleistung an die PKK durch den Großcousin der WW1 bzw. ein entsprechender Vorwurf der staatlichen Behörden kann daraus - wie auch schon im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren - nicht geschlossen werden.

Dazu ist ferner festzuhalten, dass, sollte es sich bei der im nunmehr vorgelegten Protokoll genannten Organisation tatsächlich um die PKK handeln und der Großcousin der WW1 diese tatsächlich mit Lebensmitteln unterstützt haben, was auch aus dem nunmehr vorgelegten Vernehmungsprotokoll vom 18.08.2005 nicht abgeleitet werden kann, damit nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass der Verwandte der WW1 tatsächlich seitens der türkischen Behörden wegen PKK-Unterstützung gesucht wird. Dies umso weniger, als den den Wiederaufnahmewerbern in der hg. Verhandlung zur Kenntnis gebrachten länderkundlichen Feststellungen klar entnommen werden kann, dass dem Bericht des BAMF über Amnestien, Strafnachlass etc. in der Türkei vom Februar 2008 zufolge, Art 169 tStGB geändert wurde und es sich bei der Unterstützung der PKK mit Lebensmitteln und der Gewährung von Unterschlupf an deren Mitglieder nicht mehr um ein Strafrechtsdelikt handelt.Dazu ist ferner festzuhalten, dass, sollte es sich bei der im nunmehr vorgelegten Protokoll genannten Organisation tatsächlich um die PKK handeln und der Großcousin der WW1 diese tatsächlich mit Lebensmitteln unterstützt haben, was auch aus dem nunmehr vorgelegten Vernehmungsprotokoll vom 18.08.2005 nicht abgeleitet werden kann, damit nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass der Verwandte der WW1 tatsächlich seitens der türkischen Behörden wegen PKK-Unterstützung gesucht wird. Dies umso weniger, als den den Wiederaufnahmewerbern in der hg. Verhandlung zur Kenntnis gebrachten länderkundlichen Feststellungen klar entnommen werden kann, dass dem Bericht des BAMF über Amnestien, Strafnachlass etc. in der Türkei vom Februar 2008 zufolge, Artikel 169, tStGB geändert wurde und es sich bei der Unterstützung der PKK mit Lebensmitteln und der Gewährung von Unterschlupf an deren Mitglieder nicht mehr um ein Strafrechtsdelikt handelt.

Im übrigen wird auf die hg. Beweiswürdigung des erkennenden Senates in seinen Erkenntnissen, welche in den gegenständlichen Beschluss aufgenommen wurde und die Unglaubwürdigkeit der Angaben der WW1, welche für die Verfahren der übrigen Familienmitglieder zentral sind, zum Resultat hat, verwiesen, sodass durch das nunmehr vorgelegte Beweismittel für die Wiederaufnahmewerber keine eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt werden kann.

Im übrigen sei dazu bemerkt, dass die Wiederaufnahmewerber mit ihrer Familie im Herkunftsstaat in Kontakt standen bzw. stehen (Angaben der WW1 in der hg. Verhandlung am 15.04.2013), sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich die Wiederaufnahmewerber das nunmehr vorgelegte Vernehmungsprotokoll aus dem Jahr 2005 schon früher aus der Türkei hätten senden lassen können, wie dies auch bei anderen in der hg. Verhandlung vorgelegten Dokumenten der Fall war, was jedoch nicht geschehen ist.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur ist es jedoch Sache der Wiederaufnahmewerber, darzutun, dass die von ihnen behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, was die Wiederaufnahmewerber im konkreten Fall jedoch nicht gemacht haben, weshalb der Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich dieses Vernehmungsprotokolles aus dem Jahre 2005 auch aus diesem Grund abzuweisen wäre.

Insoweit lt. Ausführungen der Wiederaufnahmewerber aus den nunmehr vorgelegten Zeitungsausschnitten (einem solchen zufolge muss eine 77jährige Frau aufgrund einer Verurteilung eine elektronische Fußfessel tragen, da ihrem Sohn PKK-Mitgliedschaft unterstellt wird und die Frau diesem einen Pullover schicken wollte (XXXX vom 20.04.2013); dem anderen Artikel zufolge wurden einige Häuser alevitischer Bürger im Ortsteil XXXX mit dem Wort "Tod" beschmiert (XXXX vom 08.05.2013)) auf eine asylrelevante Verfolgung der Kurden und Aleviten geschlossen werden kann, ist festzuhalten dass diese nicht der hg. Beweiswürdigung und vor allem nicht den hg. länderkundlichen Feststellungen zur Thematik Kurden und Aleviten substantiiert entgegenzutreten vermögen und keinen im Ergebnis anders lautenden Spruch der rechtskräftigen Entscheidung erwirken können.Insoweit lt. Ausführungen der Wiederaufnahmewerber aus den nunmehr vorgelegten Zeitungsausschnitten (einem solchen zufolge muss eine 77jährige Frau aufgrund einer Verurteilung eine elektronische Fußfessel tragen, da ihrem Sohn PKK-Mitgliedschaft unterstellt wird und die Frau diesem einen Pullover schicken wollte (römisch 40 vom 20.04.2013); dem anderen Artikel zufolge wurden einige Häuser alevitischer Bürger im Ortsteil römisch 40 mit dem Wort "Tod" beschmiert (römisch 40 vom 08.05.2013)) auf eine asylrelevante Verfolgung der Kurden und Aleviten geschlossen werden kann, ist festzuhalten dass diese nicht der hg. Beweiswürdigung und vor allem nicht den hg. länderkundlichen Feststellungen zur Thematik Kurden und Aleviten substantiiert entgegenzutreten vermögen und keinen im Ergebnis anders lautenden Spruch der rechtskräftigen Entscheidung erwirken können.

Auch wurden die Angaben der WW1 insgesamt als unglaubwürdig qualifiziert, weshalb einmal mehr aus dem zitierten Zeitungsartikel über die 77jährige türkische Frau im Wiederaufnahmeverfahren der WW1 und ihrer Familie nichts zu gewinnen ist.

Insoweit Anzeigen der Mutter der WW1 und ihre entsprechenden Vernehmungen vom 06.05.2013 sowie vom 09.05.2013 in Kopie vorgelegt wurden, wonach ihr Wohnhaus und das ihrer alevitischen Nachbarn mit dem Wort "ÖLM" (Anm.: ÖLUM bedeute Tod) beschmiert worden sei, was sie am 06.05.2013 festgestellt habe und ihren Angaben zufolge aufgrund ihres alevitischen Glaubens geschehen sei, weshalb sie sich um ihre Kinder sorge, ist anzumerken, dass aufgrunddessen nicht auf eine asylrelevante Gefährdung der Aleviten in der Türkei geschlossen werden kann, ist doch den hg. aktuellen Länderfeststellungen klar zu entnehmen, dass sich die Situation der Aleviten in der Türkei deutlich verbessert hat, es zu keinen gewalttätigen Ausschreitungen gegen Aleviten in den letzten Jahren in der Türkei gekommen ist und diese selbst angeben, ihre Religion relativ frei ausüben zu können.Insoweit Anzeigen der Mutter der WW1 und ihre entsprechenden Vernehmungen vom 06.05.2013 sowie vom 09.05.2013 in Kopie vorgelegt wurden, wonach ihr Wohnhaus und das ihrer alevitischen Nachbarn mit dem Wort "ÖLM" Anmerkung, ÖLUM bedeute Tod) beschmiert worden sei, was sie am 06.05.2013 festgestellt habe und ihren Angaben zufolge aufgrund ihres alevitischen Glaubens geschehen sei, weshalb sie sich um ihre Kinder sorge, ist anzumerken, dass aufgrunddessen nicht auf eine asylrelevante Gefährdung der Aleviten in der Türkei geschlossen werden kann, ist doch den hg. aktuellen Länderfeststellungen klar zu entnehmen, dass sich die Situation der Aleviten in der Türkei deutlich verbessert hat, es zu keinen gewalttätigen Ausschreitungen gegen Aleviten in den letzten Jahren in der Türkei gekommen ist und diese selbst angeben, ihre Religion relativ frei ausüben zu können.

Auch sind dem dt. Auswärtigem Amt keine Fälle von an die Religion anknüpfenden Rechtsgutverletzungen bekannt, in denen der türkische Staat keinen Schutz gewährt hat.

Auch mit diesem nunmehr als Beweismittel vorgelegte Zeitungsartikel vom 08.05.2013 sowie der Anzeige der Mutter der WW1 und den entsprechenden Vernehmungen vom 06.05.2013 und vom 09.05.2013 könnten die Wiederaufnahmewerber daher keinen im Ergebnis anderslautenden Spruch der rechtskräftigen diesbezüglichen hg. Erkenntnisse erwirken.

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt ferner voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltendgemacht werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (nova reperta).Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt ferner voraus, dass neue Tatsachen oder Beweise hervorgekommen sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden haben, aber nicht bekannt waren und im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltendgemacht werden konnten. Es muss sich um Tatsachen oder Beweise handeln, die bei Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (nova reperta).

Die obzitierten Tatsachen bzw. Beweismittel sind jedoch erst nach dem 02.05.2013, dh nach dem Abschlüssen der Asylverfahren der Wiederaufnahmewerber entstanden und handelt es sich dabei um sog. "nova causa superveniens" bzw. "nova producta", welche von der Rechtskraft des Bescheides nicht um fasst sind und daher auch keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen (dazu Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 28 zu § 69 mmwN), weshalb einmal mehr von keiner Existenz eines Wiederaufnahmegrundes auszugehen ist.Die obzitierten Tatsachen bzw. Beweismittel sind jedoch erst nach dem 02.05.2013, dh nach dem Abschlüssen der Asylverfahren der Wiederaufnahmewerber entstanden und handelt es sich dabei um sog. "nova causa superveniens" bzw. "nova producta", welche von der Rechtskraft des Bescheides nicht um fasst sind und daher auch keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen (dazu Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, RZ 28 zu Paragraph 69, mmwN), weshalb einmal mehr von keiner Existenz eines Wiederaufnahmegrundes auszugehen ist.

3.5. Zu dem seitens der WW1 vorgelegten bis 13.06.2013 befristeten Unterbringungsbeschluss des BG XXXX vom 16.05.2013 aufgrund der psychischen Probleme der WW1 (Stimmungsschwankungen, Suizidgedanken, Depression mit Wahngedanken od. schizoaffektive Störung) und der fachärztlichen Stellungnahme vom 08.05.2013, wonach von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen ist und die WW1 unter einem psychischen und physischen Erschöpfungszustand, verbunden mit massiven Ängsten und wiederholten Suizidgedanken leidet und davon auszugehen ist, dass sich dieser Zustand im Rückkehrfall in den Herkunftsstaat deutlich verschlechtert, ist festzuhalten, dass die WW1 bereits in der hg. mündlichen Verhandlung angab, schon in der Türkei seit dem Jahr 2006 wegen psychischer Probleme in Behandlung gewesen zu sein.3.5. Zu dem seitens der WW1 vorgelegten bis 13.06.2013 befristeten Unterbringungsbeschluss des BG römisch 40 vom 16.05.2013 aufgrund der psychischen Probleme der WW1 (Stimmungsschwankungen, Suizidgedanken, Depression mit Wahngedanken od. schizoaffektive Störung) und der fachärztlichen Stellungnahme vom 08.05.2013, wonach von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen ist und die WW1 unter einem psychischen und physischen Erschöpfungszustand, verbunden mit massiven Ängsten und wiederholten Suizidgedanken leidet und davon auszugehen ist, dass sich dieser Zustand im Rückkehrfall in den Herkunftsstaat deutlich verschlechtert, ist festzuhalten, dass die WW1 bereits in der hg. mündlichen Verhandlung angab, schon in der Türkei seit dem Jahr 2006 wegen psychischer Probleme in Behandlung gewesen zu sein.

In der hg. rechtskräftigen Refoulemententscheidung wurde ausführlich auf die psychischen Probleme der WW1 sowie auf eine mögliche Verschlechterung im Rückkehrfall eingegangen und die diesbezügliche Judikatur des EGMR umfangreich ausgeführt und sei an dieser Stelle darauf sowie auf die einschlägigen hg. Länderfeststellungen im Asylverfahren der WW1, aus denen sich die Behandelbarkeit der psychischen Probleme der WW1 in der Türkei ergibt, verwiesen.

An dieser Stelle sei nochmals darauf hingewiesen, dass gegenständliche Entscheidung in Rechtskraft erwuchs und der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26.06.2013 ablehnte.

Die WW1 gab nunmehr in ihrem Wiederaufnahmeantrag auch dezidiert an, dass die negative Entscheidung im Asylverfahren bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsreaktion geführt habe und sie sich aufgrunddessen in Krankenhaus befinde. Dies bedeutet, dass die Verschlechterung der psychischen Probleme der WW1 ebenso nicht von der Rechtskraft des Asylverfahrens umfasst ist, sondern erst nach bzw. gerade wegen dessen rechtskräftigem Abschluss entstanden sind, weshalb die nunmehr vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen der WW1 auch als "nova reperta" zu qualifizieren sind.

Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog. "nova causa superveniens" oder "nova reperta", stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (Hengstschläger Leeb, AVG, § 69 RZ 28 mwN).Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog. "nova causa superveniens" oder "nova reperta", stellen, weil sie von der Rechtskraft des Bescheides nicht umfasst sind, keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar (Hengstschläger Leeb, AVG, Paragraph 69, RZ 28 mwN).

Im nunmehrigen Unterbringungsverfahren gab die WW1 auch an, wegen Suizidgedanken bereits in der Türkei behandelt worden zu sein.

Aus den hg. in das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren integrierten Länderfeststellungen ergibt sich auch klar, dass die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich landesweit gegeben ist.

Landesweit gibt es ca. 1.500 Psychiater und stehen aktuell rd. 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch Kranker zur Verfügung, u.a. eine Fachklinik in XXXX, der Stadt, in der die WW1 ihren Wohnsitz vor ihrer Ausreise hatte.Landesweit gibt es ca. 1.500 Psychiater und stehen aktuell rd. 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch Kranker zur Verfügung, u.a. eine Fachklinik in römisch 40 , der Stadt, in der die WW1 ihren Wohnsitz vor ihrer Ausreise hatte.

Eine hg. Anfrage beim BG XXXX, welche mit 12.08.2013 beantwortet wurde, ergab, dass die Unterbringung der WW1 mit 21.06.2013 aufgehoben und keine weiteren Anträge gestellt wurden, woraus geschlossen werden kann, dass sich der Zustand der WW1 deutlich verbessert bzw. wieder stabilisiert hat.Eine hg. Anfrage beim BG römisch 40 , welche mit 12.08.2013 beantwortet wurde, ergab, dass die Unterbringung der WW1 mit 21.06.2013 aufgehoben und keine weiteren Anträge gestellt wurden, woraus geschlossen werden kann, dass sich der Zustand der WW1 deutlich verbessert bzw. wieder stabilisiert hat.

Eine im Spruch anderslautende Entscheidung hinsichtlich § 8 AsylG wäre nach hg. Ansicht durch die nunmehrigen Angaben der WW1 aus obigen Darlegungen daher nicht zu erwarten.Eine im Spruch anderslautende Entscheidung hinsichtlich Paragraph 8, AsylG wäre nach hg. Ansicht durch die nunmehrigen Angaben der WW1 aus obigen Darlegungen daher nicht zu erwarten.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass im Falle einer konkret drohenden Abschiebung das Risiko der Begehung eines Suizidversuches nicht ausgeschlossen ist bzw. dass eine tatsächlich erfolgende Abschiebung zu einer Erhöhung dieses Risikos führen kann.

Ausgehend davon seien zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der gegenständliche Fall einer Beurteilung zu unterziehen ist, dargestellt:

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art.3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Diesen, vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, herangezogenen Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR lassen sich weitere Beispiele anfügen, von denen noch die Entscheidung Paramasothy v. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 14492/03, erwähnt sei. In dieser Entscheidung führte der EGMR (in Bezug auf einen laut vorliegendem Gutachten unter PTBS leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er seinem Vorbringen zu Folge Verhaftungen und Folter erlitten habe, welche ursächlich seien für die PTBS und die Suizidgefahr; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) aus, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, in hohem Maße spekulativ sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen:Diesen, vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, herangezogenen Beispielen aus der Rechtsprechung des EGMR lassen sich weitere Beispiele anfügen, von denen noch die Entscheidung Paramasothy v. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 14492/03, erwähnt sei. In dieser Entscheidung führte der EGMR (in Bezug auf einen laut vorliegendem Gutachten unter PTBS leidenden, Selbstmordabsichten hegenden und seit neun Jahren in den Niederlanden aufhältigen Beschwerdeführer aus Sri Lanka bezüglich dessen Rückverbringung nach Sri Lanka, wo er seinem Vorbringen zu Folge Verhaftungen und Folter erlitten habe, welche ursächlich seien für die PTBS und die Suizidgefahr; in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren war festgestellt worden, dass in Sri Lanka eine Grundversorgung in Bezug auf die Behandlung von psychischen Erkrankungen existiert) aus, selbst wenn in Sri Lanka eine Behandlung psychischer Erkrankung nicht den selben Standard erreiche wie in den Niederlanden, gebe es spezielle Programme für die Behandlung von traumatisierten Patienten und seien verschiedene therapeutische Medikamente erhältlich. Die Tatsache, dass die Umstände für den Beschwerdeführer in Sri Lanka ungünstiger wären als jene während seines Aufenthaltes in den Niederlanden, könne unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entscheidend sein. Der Gerichtshof sei außerdem der Ansicht, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Verschlechterung seines Zustandes erleiden würde und dass er, sollte er eine Verschlechterung erleiden, keine adäquate Unterstützung oder Betreuung erhalten werde, in hohem Maße spekulativ sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Eltern des Beschwerdeführers immer noch in Sri Lanka leben würden und weder dargelegt worden noch sonst hervorgekommen sei, dass diese nicht mehr in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer Unterstützung zukommen zu lassen:

"It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programmes for treatment of traumatised patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favourable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, § 38, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. It observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support.""It thus appears that, even though such care in Sri Lanka may not be of the same standard as in the Netherlands, there are special programmes for treatment of traumatised patients and various therapeutic medicines available. In any event, the fact that the applicant's circumstances in Sri Lanka would be less favourable than those enjoyed by him while residing in the Netherlands cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see Bensaid v. the United Kingdom, no. 44599/98, Paragraph 38,, ECHR 2001-I). The Court furthermore considers that the risk that the applicant would suffer a deterioration in his condition if he were returned to Sri Lanka and that, if he did, he would not receive adequate support or care is to a large extent speculative. römisch eins t observes in this context that the applicant's parents are still living in Sri Lanka, and it has not been argued or has it appeared that they would be unable to provide the applicant with support."

Ähnliches gilt für den bereits oben dargestellten Fall Ovdienko, auf welchen hier wegen der ähnlich gelagerten Problematik in Bezug auf die Diagnostizierung psychischer Erkrankungen noch einmal kurz eingegangen werden soll; in diesem Fall war der Zweitbeschwerdeführer im Juni 2001 in Finnland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt, welchem nicht stattgegeben worden war. Er hatte in der Folge erst im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens auf Basis einer Antragstellung im September 2002 vorgebracht, in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2000 entführt und vergewaltigt worden zu sein; dieses Vorbringen wurde von den zuständigen finnischen Behörden allerdings als nicht glaubhaft beurteilt. Seit Oktober 2002 hatte sich der Zweibeschwerdeführer in der Folge in psychiatrischer Behandlung befunden und war teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt worden. Ihm wurde ein posttraumatisches Stresssyndrom und Depressionen sowie ein erhebliches Selbstmordrisiko attestiert; er werde jahrelange Psychotheraphie in sicherer Umgebung benötigen. Der EGMR anerkannte zwar das Vorliegen einer ernsthaften psychischen Erkrankung, führte aber gleichzeitig aus, die Behauptung des Zweitbeschwerdeführers, er sei durch Ereignisse im Herkunftsstaat traumatisiert, sei nicht substantiiert. Zwar sei es zutreffend, dass Symptome eines posttraumatischen Stresssymptoms erst Jahre nach den entsprechenden Vorfällen auftreten könnten, jedoch sei im gegenständlichen Fall anzumerken, dass der Zweitbeschwerdeführer die Entführung und Vergewaltigung, die behaupteter Weise zu der Traumatisierung geführt hätte, bis zum zweiten Asylverfahren nicht vorgebracht habe. Er habe auch keinerlei Behandlung seiner psychischen Probleme bis Oktober 2002 in Anspruch genommen, auch habe er keinerlei Bezug auf das Vorliegen irgendwelcher psychischer Probleme vor den zuständigen Behörden bis Mai 2003 genommen. Ausgehend von einem medizinischen Gutachten benötige der Zweitbeschwerdeführer - hier nun verkürzt wiedergegeben - psychiatrische Behandlung und Psychotherapie über Jahre. Er habe allerdings nicht vorgebracht, dass die medizinische Behandlung in seinem Herkunftsstaat grundsätzlich nicht möglich sei. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweitbeschwerdeführer im Herkunftsstaat keine adäquate medizinische Behandlung erlangen könne. Deshalb empfinde der Gerichtshof das Argument, es sei im besten Interesse des Zweitbeschwerdeführers, in Finnland ein gesichertes Leben und eine psychiatrische Behandlung fortzusetzen, als unsubstantiiert. Der EGMR begründete seine Entscheidung - wie bereits oben erwähnt - neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

"The Court accepts the seriousness of the second applicant's medical condition. However, the Court notes that although the applicants claim that the second applicant has been mentally traumatised by experiences in Ukraine, this allegation has not been substantiated. While it is true that symptoms of post-traumatic stress syndrome may materialise years after events, the Court notes that in the present case the applicants did not refer to the kidnapping and rape, which allegedly traumatised the second applicant, until their second application for asylum. He did not receive any treatment for his mental problems in Finland until October 2002. Nor did the applicants rely on any mental problems in their submissions to the immigration authorities until May 2003, i.e. after they had lodged their appeal to the Administrative Court against a negative decision by the Directorate of Immigration on their second application for asylum, and almost a year after they applied for asylum for the second time. According to a medical report of 1 March 2004, the second applicant was recommended weekly care for 2-3 years, and according to the most recent medical report of 25 March 2004, he needed psychiatric treatment in hospital due to his severe psychotic depression and, after hospitalisation, open psychotherapy for years. The applicants have not claimed before the Court that medical treatment as such would not be available in Ukraine. Taking into account the information before it, the Court finds that in any case it has not been shown that the second applicant would not receive adequate care in Ukraine. Thus the Court finds unsubstantiated the applicants' argument that it is in the second applicant's best interest to continue a stable life and psychiatric treatment in Finland.

The Court acknowledges that the removal decision may have caused the second applicant mental stress. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the receiving State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, § 49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts."The Court acknowledges that the removal decision may have caused the second applicant mental stress. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the receiving State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, Paragraph 49,), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts."

Im bereits mehrfach zitierten Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Art. 3 EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.Im bereits mehrfach zitierten Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) - der Beschwerdeführer war an AIDS im Endstadium erkrankt und hatte nur mehr acht bis zwölf Monate bei bester medizinischer Versorgung und einem von menschlicher Wärme gekennzeichneten Umfeld in Großbritannien zu leben, im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wäre der Beschwerdeführer mangels einer gesicherten medizinischen und familiären Betreuung einsam unter qualvollen Umständen innerhalb weniger Wochen gestorben -, erkannte der EGMR im Gegensatz zu allen anderen zitierten Fällen, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei. Wenngleich es sich bei der Judikatur des EGMR um Einzelfallentscheidungen handelt, lässt sich zusammenfassend als Maßstab für die Frage des hohen Eingriffsschwellenwertes des Artikel 3, EMRK - wenngleich zwar nicht in dieser Absolutheit, so doch aber als Leitlinie - das Vorliegen einer unheilbaren, bereits ein tödliches Stadium erreicht habenden Erkrankung in Zusammenhang mit der fehlenden Aussicht auf lindernde medizinische Begleitung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat ableiten.

Zu dieser Frage äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid

v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."

Laut Auskunft des BG XXXX vom 12.08.2013 wurde die Unterbringung der WW1 mit 21.06.2013 aufgehhoben und wurden keine weiteren Anträge gestellt; es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand der WW1 stabilisiert bzw. verbessert hat.Laut Auskunft des BG römisch 40 vom 12.08.2013 wurde die Unterbringung der WW1 mit 21.06.2013 aufgehhoben und wurden keine weiteren Anträge gestellt; es kann daher davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand der WW1 stabilisiert bzw. verbessert hat.

Die im Asylverfahren seitens der WW1 geltendgemachten psychischen Erkrankungen sind gemäß den Länderfeststellungen in der Türkei fachärztlich behandelbar. Das Risiko der Begehung eines Suizidversuches kann nicht ausgeschlossen werden. Auf Grundlage der oben - bereits vom Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof - ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen.Die im Asylverfahren seitens der WW1 geltendgemachten psychischen Erkrankungen sind gemäß den Länderfeststellungen in der Türkei fachärztlich behandelbar. Das Risiko der Begehung eines Suizidversuches kann nicht ausgeschlossen werden. Auf Grundlage der oben - bereits vom Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof - ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem mehrfach dargestellten Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist und somit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen.

Der Umstand letztlich, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälliger Weise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht ausschlaggebend.

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Auch Selbstmorddrohungen hindern für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.

Es ist nun in diesem Zusammenhang im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR seitens des Asylgerichtshofes ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin für den Fall einer Abschiebung in die Türkei bezogen auf den Zeitraum bis zur tatsächlichen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates - was daher u.a. auch die Art und Weise der Durchführung bzw. die Begleitumstände eines allfälligen Abschiebevorganges umfasst - geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines nicht auszuschließenden Suizidversuches vom Staat zu ergreifen sind, dass also im Rahmen der gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Vorsorge zu treffen ist, dass bis zu einer solchen Übergabe an die Behörden des Herkunftsstaates eine medizinische Betreuung in erforderlichem und von der Beschwerdeführerin beanspruchten Ausmaß bereit- und sichergestellt ist.

Gängige Praxis der österreichischen Fremdenpolizeibehörden ist es, wie sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.09.2009 ergibt, dass, wenn im Voraus bekannt ist, dass eine Problemabschiebung bevorsteht, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen ist. Für solche Fälle hat sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet ist. Auch ist es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei sind. Transporte von Kindern werden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch kann die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt.

In diesem Zusammenhang - da die Gefahr eines Suizidversuches genannt wird - sei aber an dieser Stelle noch einmal angemerkt, dass es an der Wiederaufnahmewerberin und ihrer Familie selbst liegt, ihr die naturgemäß als Belastung empfundene zwangsweise Rückverbringung in den Herkunftsstaat zu ersparen, indem sich diese dazu entschließt, freiwillig - wie dies auch gesetzlich als Normalfall vorgesehen wäre, stellt doch die zwangsweise Verbringung in den Herkunftsstaat lediglich die letzte staatliche Möglichkeit zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar in Fällen, in denen ausgewiesene Personen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen - aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei auszureisen.

Seit der stationären Behandlung der WW1 sind ferner mehr als vier Wochen vergangen, sodass diese auch Zeit hatte, ihre persönlichen Angelegenheiten zu ordnen.

Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in der Türkei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht in der Türkei auch keine Situation, durch die eine Rückkehr der WW1-4 für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in der Türkei eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht in der Türkei auch keine Situation, durch die eine Rückkehr der WW1-4 für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zusammengefasst waren sohin die Anträge auf Wiederaufnahme der der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

Schlagworte

Beweise, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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