TE AsylGH Beschluss 2013/8/27 D15 267261-2/2013

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Veröffentlicht am 27.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D15 267261-2/2013/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 13 11.100-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 13 11.100-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.) Erstverfahren:

Der Betroffene, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Bekenntnisses gelangte am 26.08.2005 illegal in das Bundesgebiet und stellte am 27.08.2005einen (ersten) Asylantrag.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.09.2005 gab er an, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er schon seit dem Jahr 1999 auf der Flucht sei und von "den Föderalen" verfolgt werde. Von welcher Behörde genau er verfolgt werde, wisse er nicht. Im Herbst 2000 sei er gemeinsam mit anderen männlichen Dorfbewohnern im Rahmen einer Säuberungsaktion im Dorf XXXX verhaftet worden und sei danach zwei Wochen lang im Gefängnis in XXXX gewesen, wo er verhört und geschlagen worden sei. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen und auch niemand anderer aus seiner Familie habe gekämpft. Während der Haft habe man von ihm verlangt, Papiere zu unterschreiben, worin er gestehen hätte sollen, ein Kämpfer zu sein. Er habe die Papiere nicht unterschrieben und sei gegen Bezahlung von 3000 US-Dollar freigekauft worden, das sei, so glaube er, im November 2000 gewesen. Anfang 2002 hätten im Dorf XXXX neuerlich Säuberungsaktionen stattgefunden und sei ihm eine Granate "untergeschoben" worden. Damit meine er, dass unter seinem Diwan in dem Haus, in welchem noch immer vier Schwestern und zwei Brüder des Betroffenen leben würden, eine Granate gefunden worden sei. Er sei dann wegen unerlaubten Waffenbesitzes verhaftet worden, sei noch einmal nach XXXX gekommen, sei vier bis fünf Tage in Haft gewesen und sei schließlich wieder freigekauft worden. Der Betroffene habe dann nicht mehr im Haus gewohnt, sondern habe bei verschiedenen Verwandten Unterschlupf gefunden.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.09.2005 gab er an, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er schon seit dem Jahr 1999 auf der Flucht sei und von "den Föderalen" verfolgt werde. Von welcher Behörde genau er verfolgt werde, wisse er nicht. Im Herbst 2000 sei er gemeinsam mit anderen männlichen Dorfbewohnern im Rahmen einer Säuberungsaktion im Dorf römisch 40 verhaftet worden und sei danach zwei Wochen lang im Gefängnis in römisch 40 gewesen, wo er verhört und geschlagen worden sei. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen und auch niemand anderer aus seiner Familie habe gekämpft. Während der Haft habe man von ihm verlangt, Papiere zu unterschreiben, worin er gestehen hätte sollen, ein Kämpfer zu sein. Er habe die Papiere nicht unterschrieben und sei gegen Bezahlung von 3000 US-Dollar freigekauft worden, das sei, so glaube er, im November 2000 gewesen. Anfang 2002 hätten im Dorf römisch 40 neuerlich Säuberungsaktionen stattgefunden und sei ihm eine Granate "untergeschoben" worden. Damit meine er, dass unter seinem Diwan in dem Haus, in welchem noch immer vier Schwestern und zwei Brüder des Betroffenen leben würden, eine Granate gefunden worden sei. Er sei dann wegen unerlaubten Waffenbesitzes verhaftet worden, sei noch einmal nach römisch 40 gekommen, sei vier bis fünf Tage in Haft gewesen und sei schließlich wieder freigekauft worden. Der Betroffene habe dann nicht mehr im Haus gewohnt, sondern habe bei verschiedenen Verwandten Unterschlupf gefunden.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2005 wurde der Betroffene im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache zu den näheren Umständen der vorgebrachten Inhaftierung befragt. Dazu gab er an, zwei Wochen inhaftiert gewesen und anfangs geschlagen worden zu sein. Danach sei er freigekauft worden. Befragt, wie er konkret geschlagen worden sei, gab er an, dass er mit Fäusten und Gummiknüppeln geschlagen worden sei, aber nicht ins Gesicht, sondern auf den restlichen Körper. Warum man ihn geschlagen habe, wisse der Betroffene nicht, es seien Massensäuberungsaktionen gewesen. Er sei von den Sondereinheiten des russischen Militärs, "den Föderalen" ca. sechs oder sieben Tage lang zwei Mal am Tag geschlagen worden. Ihm seien die Rippen gebrochen worden, davon gebe es aber keine sichtbaren Spuren. Dass es Rippenbrüche gewesen seien, habe ihm ein Arzt gesagt, es sei aber kein Röntgen gemacht worden. Er sei zum Arzt gegangen, weil er ein Stechen in der Brust verspürt habe und der Arzt habe ihm gesagt, dass seine Rippen gebrochen seien. Er habe aber keine Medikamente oder dergleichen bekommen. Das sei, so glaube er, 2001 gewesen, genau könne er sich nicht mehr erinnern, festgenommen worden sei er im Jahr 2000. Er sei im Gefängnis von XXXX gewesen und sei das erste Mal im November 2000 freigelassen worden. Das zweite Mal sei er im Jahr 2002 in Haft gewesen. Auch da sei er von russischen Militärs festgenommen worden, das sei, so glaube er, im Februar 2002 gewesen und er sei nach fünf Tagen im Gefängnis von XXXX freigekauft worden. Während seines zweiten Haftaufenthaltes sei er nicht geschlagen worden, weil man gewusst habe, dass man für ihn zahlen würde. Man habe auch von ihm verlangt, dass er Papiere unterschreibe, aus welchen hervorgehe, dass er mit den Widerstandskämpfern zusammengearbeitet habe.Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2005 wurde der Betroffene im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache zu den näheren Umständen der vorgebrachten Inhaftierung befragt. Dazu gab er an, zwei Wochen inhaftiert gewesen und anfangs geschlagen worden zu sein. Danach sei er freigekauft worden. Befragt, wie er konkret geschlagen worden sei, gab er an, dass er mit Fäusten und Gummiknüppeln geschlagen worden sei, aber nicht ins Gesicht, sondern auf den restlichen Körper. Warum man ihn geschlagen habe, wisse der Betroffene nicht, es seien Massensäuberungsaktionen gewesen. Er sei von den Sondereinheiten des russischen Militärs, "den Föderalen" ca. sechs oder sieben Tage lang zwei Mal am Tag geschlagen worden. Ihm seien die Rippen gebrochen worden, davon gebe es aber keine sichtbaren Spuren. Dass es Rippenbrüche gewesen seien, habe ihm ein Arzt gesagt, es sei aber kein Röntgen gemacht worden. Er sei zum Arzt gegangen, weil er ein Stechen in der Brust verspürt habe und der Arzt habe ihm gesagt, dass seine Rippen gebrochen seien. Er habe aber keine Medikamente oder dergleichen bekommen. Das sei, so glaube er, 2001 gewesen, genau könne er sich nicht mehr erinnern, festgenommen worden sei er im Jahr 2000. Er sei im Gefängnis von römisch 40 gewesen und sei das erste Mal im November 2000 freigelassen worden. Das zweite Mal sei er im Jahr 2002 in Haft gewesen. Auch da sei er von russischen Militärs festgenommen worden, das sei, so glaube er, im Februar 2002 gewesen und er sei nach fünf Tagen im Gefängnis von römisch 40 freigekauft worden. Während seines zweiten Haftaufenthaltes sei er nicht geschlagen worden, weil man gewusst habe, dass man für ihn zahlen würde. Man habe auch von ihm verlangt, dass er Papiere unterschreibe, aus welchen hervorgehe, dass er mit den Widerstandskämpfern zusammengearbeitet habe.

Der Betroffene wurde in Folge am 26.09.2005 einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren unterzogen. Im diesbezüglichen Untersuchungsbericht wird zur Eigenanamnese angeführt, dass der Betroffene selbst nie gekämpft habe, aber dennoch von den Behörden verfolgt worden sei. Im Jahr 2000 habe man ihn im Rahmen einer Säuberungsaktion festgenommen, zwei Wochen lang festgehalten, verhört und geschlagen, danach sei er freigekauft worden. Im Jahr 2002 sei in seinem Haus eine Granate gefunden und der Betroffene nach einigen Tagen wieder mitgenommen worden. Er sei wieder geschlagen und verhört und danach freigekauft worden. Danach habe er sich versteckt gehalten und sei später geflüchtet. Folterspuren seien keine angegeben worden. In den Schlussfolgerungen wird festgehalten, dass beim Betroffenen keine krankheitswertige psychische Störung vorliege.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2005 gab der Betroffene an seine bisher vorgetragenen Fluchtgründe aufrecht zu erhalten auch keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen zu wollen. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, dass eine Schwester in Österreich lebe, er habe erst in Österreich erfahren, dass die Schwester hier sei. Mit seinen Verwandten im Heimatland stehe er ständig in Kontakt. Er habe drei Schwestern, die in XXXX leben würden, seine Mutter und seine jüngere Schwester würden in Grosny leben. Er selbst habe seit dem Jahr 1999 bis zu seiner Ausreise in XXXX gelebt, er sei dort aber nicht gemeldet gewesen. Er sei am 01.August 2005 gemeinsam mit seinem Cousin mit einem Taxi nach Inguschetien gereist und in weiterer Folge als Insasse eines Zuges nach Kiew gelangt, wo er mit einem Reisebus bis zur slowakischen Grenze gefahren sei und zu Fuß die Grenze überschritten hätte. Für die Schleppung habe er einen Betrag in der Höhe von US$ 1000.- bezahlt. Vor Einreise in die Ukraine sei er von russischen Beamten kontrolliert worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte er seinen Inlandspass bei sich gehabt. Zu seinen Fluchtgründen schilderte er, dass er zwei Mal festgenommen worden sei. Das erste Mal sei er im November 2002 im Rahmen einer Massenfestnahme festgenommen worden. Die Russen hätten grundlos das Dorf umstellt und etwa 50 Personen festgenommen. Nach zwei Wochen sei er nach Zahlung eines Lösegeldes in der Höhe von US-$ 3000.- freigelassen worden. Die zweite Festnahme sei im Februar 2002, wiederum grundlos, erfolgt. Er sei im Dorf XXXX auf der Straße kontrolliert worden, man hätte ihn gefragt, was er im Dorf mache, wenn er doch in Grosny gemeldet sei. Er sei daraufhin im Gefängnis des Nachbardorfes XXXX fünf Tage inhaftiert gewesen. Auf Vorhalt was in der Haft passiert sei, gab der Betroffene an, dass nichts passiert sei, er sei einfach festgehalten worden und habe gewartet bis die für die Freilassung geforderten US-$ 2.500.- von der Mutter und dem Bruder bezahlt worden seien. Auf Vorhalt, warum der Betroffene nach seiner letzten Festnahme im Jahr 2002 erst im Jahr 2005 ausgereist sei, gab dieser an, dass er sich danach nicht mehr zu Hause aufgehalten hätte, er habe bei Freunden in XXXX und bis Mitte des Jahres XXXX bei seiner Großmutter in Inguschetien gelebt. Danach sei er wieder zu Hause in XXXX gewesen. Bis zu seiner Ausreise hätte er sich bei einem Cousin in einem Dorf namens XXXX in der Nähe von Grosny aufgehalten. In Inguschetien hätte er nicht bleiben wollen, da der Ehemann der Großmutter nicht sein Großvater gewesen sei, er habe ihnen nicht zur Last fallen wollen. Zu seiner Mutter nach Grosny hätte er deshalb nicht ziehen können, da man nach ihm gesucht hätte, die Russen hätten im Dorf XXXX nach ihm gefragt. Den genauen Grund für dieses Interesse kenne er nicht, der einzige Grund dafür sei, dass man durch eine Festnahme zu Geld kommen könne. Auf Vorhalt, warum gerade im Dorf XXXX nach Ihm gefragt werde, obwohl der Betroffene dort nicht gemeldet sei, erklärte sich der Betroffene dahingehend, dass er dort schon festgenommen worden sei, auch die Familie aus diesem Dorf stammen würde. Seine Mutter, die sich jedes Wochenende im Dorf XXXX aufhalten würde, habe ihm davon berichtet. Er habe das letzte Mal am 1. August, bevor er ausgereist sei, im Dorf übernachtet. Auf Vorhalt, wonach der Betroffene zuvor noch schilderte, dass er sich bis zur Ausreise bei seinem Cousin in XXXX aufgehalten hätte, gab der Betroffene an, dass er von seinem Cousin zurück in das Dorf XXXX gefahren sei, dort übernachtet hätte und anschließend ausgereist sei. Der Betroffene gab an, nicht politisch tätig gewesen zu sein, vor der ersten Festnahme wie auch zwischen den beiden geschilderten Festnahmen sei er keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er wisse nicht, was im Falle einer Rückkehr mit ihm geschehen würde, er hätte genug von den Festnahmen, dem ständigen Krieg und den Freikäufen. Hinsichtlich der Situation seines Bruders gab der Betroffene an, dass es diesem nicht so ergangen sei, er sei Spengler und verheiratet. Auf die Frage, ob er sich bei der Großmutter in Inguschetien aufhalten könne, gab der Betroffene an, dass dies möglich sei, aber niemand wisse wie lange dort ein Tschetschene Ruhe hätte. Auf Vorhalt wonach der Betroffene im Rahmen seiner Einvernahme in Traiskirchen angegeben hätte, anlässlich seiner zweiten Festnahme auf Waffen durchsucht worden zu sein, dies aber heute nicht angegeben habe, rechtfertigte sich dieser dahingehend, dass er heute darauf vergessen hätte dies anzugeben. Wahrscheinlich hätte er sich vorhin falsch ausgedrückt. Er sei damals zu Hause kontrolliert worden, dies sei nicht auf der Straße geschehen. Man hätte ihn dann auf die Straße geschickt und wieder in das Haus gerufen, um ihm eine Granate, die im Sofa versteckt gewesen sei, zu zeigen. Diese Granate hätte nicht ihm gehört, man habe sie ihm einfach untergeschoben.Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2005 gab der Betroffene an seine bisher vorgetragenen Fluchtgründe aufrecht zu erhalten auch keine Änderungen oder Ergänzungen vornehmen zu wollen. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, dass eine Schwester in Österreich lebe, er habe erst in Österreich erfahren, dass die Schwester hier sei. Mit seinen Verwandten im Heimatland stehe er ständig in Kontakt. Er habe drei Schwestern, die in römisch 40 leben würden, seine Mutter und seine jüngere Schwester würden in Grosny leben. Er selbst habe seit dem Jahr 1999 bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gelebt, er sei dort aber nicht gemeldet gewesen. Er sei am 01.August 2005 gemeinsam mit seinem Cousin mit einem Taxi nach Inguschetien gereist und in weiterer Folge als Insasse eines Zuges nach Kiew gelangt, wo er mit einem Reisebus bis zur slowakischen Grenze gefahren sei und zu Fuß die Grenze überschritten hätte. Für die Schleppung habe er einen Betrag in der Höhe von US$ 1000.- bezahlt. Vor Einreise in die Ukraine sei er von russischen Beamten kontrolliert worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte er seinen Inlandspass bei sich gehabt. Zu seinen Fluchtgründen schilderte er, dass er zwei Mal festgenommen worden sei. Das erste Mal sei er im November 2002 im Rahmen einer Massenfestnahme festgenommen worden. Die Russen hätten grundlos das Dorf umstellt und etwa 50 Personen festgenommen. Nach zwei Wochen sei er nach Zahlung eines Lösegeldes in der Höhe von US-$ 3000.- freigelassen worden. Die zweite Festnahme sei im Februar 2002, wiederum grundlos, erfolgt. Er sei im Dorf römisch 40 auf der Straße kontrolliert worden, man hätte ihn gefragt, was er im Dorf mache, wenn er doch in Grosny gemeldet sei. Er sei daraufhin im Gefängnis des Nachbardorfes römisch 40 fünf Tage inhaftiert gewesen. Auf Vorhalt was in der Haft passiert sei, gab der Betroffene an, dass nichts passiert sei, er sei einfach festgehalten worden und habe gewartet bis die für die Freilassung geforderten US-$ 2.500.- von der Mutter und dem Bruder bezahlt worden seien. Auf Vorhalt, warum der Betroffene nach seiner letzten Festnahme im Jahr 2002 erst im Jahr 2005 ausgereist sei, gab dieser an, dass er sich danach nicht mehr zu Hause aufgehalten hätte, er habe bei Freunden in römisch 40 und bis Mitte des Jahres römisch 40 bei seiner Großmutter in Inguschetien gelebt. Danach sei er wieder zu Hause in römisch 40 gewesen. Bis zu seiner Ausreise hätte er sich bei einem Cousin in einem Dorf namens römisch 40 in der Nähe von Grosny aufgehalten. In Inguschetien hätte er nicht bleiben wollen, da der Ehemann der Großmutter nicht sein Großvater gewesen sei, er habe ihnen nicht zur Last fallen wollen. Zu seiner Mutter nach Grosny hätte er deshalb nicht ziehen können, da man nach ihm gesucht hätte, die Russen hätten im Dorf römisch 40 nach ihm gefragt. Den genauen Grund für dieses Interesse kenne er nicht, der einzige Grund dafür sei, dass man durch eine Festnahme zu Geld kommen könne. Auf Vorhalt, warum gerade im Dorf römisch 40 nach Ihm gefragt werde, obwohl der Betroffene dort nicht gemeldet sei, erklärte sich der Betroffene dahingehend, dass er dort schon festgenommen worden sei, auch die Familie aus diesem Dorf stammen würde. Seine Mutter, die sich jedes Wochenende im Dorf römisch 40 aufhalten würde, habe ihm davon berichtet. Er habe das letzte Mal am 1. August, bevor er ausgereist sei, im Dorf übernachtet. Auf Vorhalt, wonach der Betroffene zuvor noch schilderte, dass er sich bis zur Ausreise bei seinem Cousin in römisch 40 aufgehalten hätte, gab der Betroffene an, dass er von seinem Cousin zurück in das Dorf römisch 40 gefahren sei, dort übernachtet hätte und anschließend ausgereist sei. Der Betroffene gab an, nicht politisch tätig gewesen zu sein, vor der ersten Festnahme wie auch zwischen den beiden geschilderten Festnahmen sei er keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er wisse nicht, was im Falle einer Rückkehr mit ihm geschehen würde, er hätte genug von den Festnahmen, dem ständigen Krieg und den Freikäufen. Hinsichtlich der Situation seines Bruders gab der Betroffene an, dass es diesem nicht so ergangen sei, er sei Spengler und verheiratet. Auf die Frage, ob er sich bei der Großmutter in Inguschetien aufhalten könne, gab der Betroffene an, dass dies möglich sei, aber niemand wisse wie lange dort ein Tschetschene Ruhe hätte. Auf Vorhalt wonach der Betroffene im Rahmen seiner Einvernahme in Traiskirchen angegeben hätte, anlässlich seiner zweiten Festnahme auf Waffen durchsucht worden zu sein, dies aber heute nicht angegeben habe, rechtfertigte sich dieser dahingehend, dass er heute darauf vergessen hätte dies anzugeben. Wahrscheinlich hätte er sich vorhin falsch ausgedrückt. Er sei damals zu Hause kontrolliert worden, dies sei nicht auf der Straße geschehen. Man hätte ihn dann auf die Straße geschickt und wieder in das Haus gerufen, um ihm eine Granate, die im Sofa versteckt gewesen sei, zu zeigen. Diese Granate hätte nicht ihm gehört, man habe sie ihm einfach untergeschoben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005 wurde der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Asyl vom 27.08.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Betroffene gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass das Vorbringen aufgrund seiner unkonkreten, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben nicht glaubwürdig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005 wurde der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Asyl vom 27.08.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Betroffene gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass das Vorbringen aufgrund seiner unkonkreten, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben nicht glaubwürdig sei.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamt erhob der Betroffene mit Schreiben vom 04.01.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde; vgl. diesbezüglich § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011]), mit welcher der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wird. Vorgebracht wurde, dass der im Verfahren zuständig gewesene Organwalter des Bundesasylamtes es unterlassen habe, Zusammenhänge, die ihm unklar gewesen seien, durch präzise Fragestellung zu erhellen, der Betroffene sei nur oberflächlich befragt worden. Er sei so befragt worden, dass er nur kurz habe antworten und nicht auf alle asylrechtlich relevanten Tatsachen habe eingehen können. Als junger tschetschenischer Mann sei er verdächtigt worden, am Widerstand teilzunehmen oder diesen zu unterstützen. Der Betroffene sei zwei Mal verhaftet und freigekauft worden. Nach seiner zweiten Verhaftung habe er ständig seine Unterkunft gewechselt und es sei ihm auch nicht möglich, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen. Die Argumente des Bundesasylamtes, warum sein Vorbringen nicht plausibel sei, würden für ihn lediglich Gegenvermutungen darstellen, welche seinen Angaben gegenübergestellt würden.Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamt erhob der Betroffene mit Schreiben vom 04.01.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 140/2011]), mit welcher der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten wird. Vorgebracht wurde, dass der im Verfahren zuständig gewesene Organwalter des Bundesasylamtes es unterlassen habe, Zusammenhänge, die ihm unklar gewesen seien, durch präzise Fragestellung zu erhellen, der Betroffene sei nur oberflächlich befragt worden. Er sei so befragt worden, dass er nur kurz habe antworten und nicht auf alle asylrechtlich relevanten Tatsachen habe eingehen können. Als junger tschetschenischer Mann sei er verdächtigt worden, am Widerstand teilzunehmen oder diesen zu unterstützen. Der Betroffene sei zwei Mal verhaftet und freigekauft worden. Nach seiner zweiten Verhaftung habe er ständig seine Unterkunft gewechselt und es sei ihm auch nicht möglich, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen. Die Argumente des Bundesasylamtes, warum sein Vorbringen nicht plausibel sei, würden für ihn lediglich Gegenvermutungen darstellen, welche seinen Angaben gegenübergestellt würden.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Betroffene gemäß §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Betroffene gemäß Paragraphen 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Weiters wurde der Betroffene mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Weiters wurde der Betroffene mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Eine seitens des Asylgerichtshofes am 14.11.2008 durchgeführte ZMR-Abfrage ergab, dass der Betroffene von der zuletzt bekannten Adresse abgemeldet wurde und eine andere Adresse dem Asylgerichtshof weder bekannt gegeben worden noch diese durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar war. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war, wurde das Verfahren mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 18.11.2008 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt. Mit Schreiben vom 09.02.2009 erfolgte seitens des Betroffenen die Bekanntgabe seiner Adresse und wurde der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Aufgrund der Mitteilung des Betroffenen über eine Zustelladresse wurde mit Aktenvermerk vom 19.03.2009 das Verfahren beim Asylgerichtshof wieder fortgesetzt.Eine seitens des Asylgerichtshofes am 14.11.2008 durchgeführte ZMR-Abfrage ergab, dass der Betroffene von der zuletzt bekannten Adresse abgemeldet wurde und eine andere Adresse dem Asylgerichtshof weder bekannt gegeben worden noch diese durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar war. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war, wurde das Verfahren mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 18.11.2008 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 eingestellt. Mit Schreiben vom 09.02.2009 erfolgte seitens des Betroffenen die Bekanntgabe seiner Adresse und wurde der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt. Aufgrund der Mitteilung des Betroffenen über eine Zustelladresse wurde mit Aktenvermerk vom 19.03.2009 das Verfahren beim Asylgerichtshof wieder fortgesetzt.

Mangels aufrechter Meldungen des Betroffenen im Bundesgebiet und mangels Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltes wurde das Asylverfahren des Betroffenen im Anschluss weitere drei Male eingestellt und zuletzt aufgrund des Vorliegens einer neuen Zustelladresse am 07.10.2011 wieder fortgesetzt.

Mit Parteiengehörschreiben des Asylgerichtshofes vom 09.11.2012, der Rechtsvertreterin des Betroffenen am 15.11.2012 zugestellt, wurde der Betroffene gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zur Frage der familiären und persönlichen Situation zu Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Dem Betroffenen wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Der Betroffene wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihm die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und sein diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Insbesondere wurde dem Betroffenen auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit seinem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege in das Verfahren einzubringen. Er wurde weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurde der Betroffene auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht iSd § 15 AsylG 2005 hingewiesen.Mit Parteiengehörschreiben des Asylgerichtshofes vom 09.11.2012, der Rechtsvertreterin des Betroffenen am 15.11.2012 zugestellt, wurde der Betroffene gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation unter besonderer Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zur Frage der familiären und persönlichen Situation zu Österreich und zur Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt. Dem Betroffenen wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Der Betroffene wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihm die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegenzutreten und sein diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Insbesondere wurde dem Betroffenen auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit seinem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege in das Verfahren einzubringen. Er wurde weiters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden. In diesem Zusammenhang wurde der Betroffene auch ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 15, AsylG 2005 hingewiesen.

Mit Schreiben der XXXX wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass sich der Betroffene zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland entschieden habe und die XXXX ihn dabei unterstütze. Die damit verbundenen Formalitäten könnten bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen.Mit Schreiben der römisch 40 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass sich der Betroffene zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland entschieden habe und die römisch 40 ihn dabei unterstütze. Die damit verbundenen Formalitäten könnten bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen.

Seitens der Rechtsvertreterin des Betroffenen wurde dem Asylgerichtshof am 23.11.2011 per E-Mail mitgeteilt, dass der Betroffene am XXXX gewesen sei und beabsichtige freiwillig - in die Russische Föderation anstatt nach Tschetschenien - auszureisen. Auch wenn bis dahin keine diesbezüglichen Aktivitäten (wie die Flugbuchung oder Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses) seitens des Betroffenen unternommen worden seien, scheine eine ersthafte Absicht des Betroffenen für die freiwillige Rückkehr gegeben zu sein, weshalb voraussichtlich keine Stellungnahme zum Parteiengehör des Asylgerichtshofes eingebracht werde.Seitens der Rechtsvertreterin des Betroffenen wurde dem Asylgerichtshof am 23.11.2011 per E-Mail mitgeteilt, dass der Betroffene am römisch 40 gewesen sei und beabsichtige freiwillig - in die Russische Föderation anstatt nach Tschetschenien - auszureisen. Auch wenn bis dahin keine diesbezüglichen Aktivitäten (wie die Flugbuchung oder Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses) seitens des Betroffenen unternommen worden seien, scheine eine ersthafte Absicht des Betroffenen für die freiwillige Rückkehr gegeben zu sein, weshalb voraussichtlich keine Stellungnahme zum Parteiengehör des Asylgerichtshofes eingebracht werde.

Am 28.01.2013 langte ein Widerruf der freiwilligen Rückkehr vom selben Tag beim Asylgerichtshof ein, in welchem als Begründung die Situation in Tschetschenien angeführt wird.

Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 29.01.2013 wurde nach einem Telefonat mit dem zuständigen Mitarbeiter der XXXX betreffend den Widerruf der freiwilligen Rückkehr des Betroffenen seitens der verfahrensführenden Richterin des Asylgerichtshofes festgehalten, dass der Betroffene laut Auskunft des Mitarbeiters der XXXX nicht nach Tschetschenien habe zurückkehren wollen (obwohl es für eine Rückkehr nach Tschetschenien eigene Rückkehrprogramme gebe), da ihm die dortige Lage zu gefährlich erscheine, der Betroffene aber nach Moskau zurückkehren wolle, wenn er in das Rückkehrprogramm für Moskau aufgenommen werde, worum sich der Mitarbeiter der XXXX bemühe.Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 29.01.2013 wurde nach einem Telefonat mit dem zuständigen Mitarbeiter der römisch 40 betreffend den Widerruf der freiwilligen Rückkehr des Betroffenen seitens der verfahrensführenden Richterin des Asylgerichtshofes festgehalten, dass der Betroffene laut Auskunft des Mitarbeiters der römisch 40 nicht nach Tschetschenien habe zurückkehren wollen (obwohl es für eine Rückkehr nach Tschetschenien eigene Rückkehrprogramme gebe), da ihm die dortige Lage zu gefährlich erscheine, der Betroffene aber nach Moskau zurückkehren wolle, wenn er in das Rückkehrprogramm für Moskau aufgenommen werde, worum sich der Mitarbeiter der römisch 40 bemühe.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013 wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in weiterer Folge mit 08.04.2013 in Rechtskraft. Die maßgeblichen Gründe werden zur besseren Veranschaulichung kursiv wiedergegeben:

"In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung hat der Asylgerichtshof - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen mangels Konkretheit, Schlüssigkeit und Widersprüchlichkeit der Angaben keine Glaubwürdigkeit zukommt; diesbezüglich tätigte bereits das Bundesasylamt folgende beweiswürdigende Ausführungen, denen sich der Asylgerichtshof in inhaltlicher Hinsicht anschließt:

"Der ASt. gab an, die Russische Föderation, im Konkreten Tschetschenien, deshalb im August des Jahres 2005 verlassen zu haben, weil er dort insofern Verfolgungen ausgesetzt gewesen wäre, dass er zweimal - einmal im Jahre 2000 und ein zweites Mal im Jahre 2002 - von den Russen festgenommen worden und jeweils wieder gegen Bezahlung - Freikauf - freigelassen worden wäre. Da er Angst gehabt hätte, dass es zu neuerlichen Verhaftungen kommen hätte könnten bzw. gekommen wäre, hätte er Tschetschenien und die Russische Föderation verlassen. Vor der ersten Festnahme im Jahre 2000 - Herbst bzw. November 2000 - wäre der ASt. keinen wie immer gearteten Verfolgungen in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien ausgesetzt gewesen, hätte sich weder in Haft befunden, noch wäre er festgenommen worden, was auch für den Zeitraum zwischen den beiden Festnahmen gelten würde.

Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des ASt. die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im § 7 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:Nachdem im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des ASt. die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf die Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im Paragraph 7, AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Diese genannten Anforderungen vermochte der ASt. mit seinem Vorbringen nicht gerecht zu werden. Der ASt. konnte während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken, dass seine Angaben in Bezug auf die behauptete, persönliche Verfolgungssituation den Tatsachen entsprechen und wurden diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des ASt. - als objektiv nicht nachvollziehbar eingestuft.

Von der erkennenden Behörde wird der vom ASt. angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, dass er zweimal festgenommen worden wäre und er deshalb mit weiteren Festnahmen zu rechnen gehabt hätte, stellte der ASt. nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Hinzu tritt, dass das Vorbringen Ungereimtheiten aufweist, denen der ASt. nicht auf nachvollziehbare Weise entgegenzutreten vermochte. So konnte der ASt. zum Beispiel nicht plausibel machen bzw. plausibel erklären, warum er, wenn es tatsächlich in Tschetschenien der Fall ist, dass man, wenn man einmal festgenommen wurde mit weiteren Festnahmen rechnen müsste, nicht auch zwischen den zwei behaupteten Festnahmen - zwischen diese beiden Festnahmen würden immerhin eineinhalb verfolgungsfreie Jahre liegen, in denen der ASt. jederzeit leicht greifbar gewesen wäre - festgenommen worden wäre. Auch konnte der ASt. keine plausible Erklärung geben, warum gerade bzw. warum nur er von dieser Vorgangsweise betroffen gewesen sein sollte und sein Bruder nicht.

Unplausibel erscheint auch, dass sich der ASt., wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde, noch bis August 2005 - also noch an die dreieinhalb Jahre - in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien aufgehalten hätte bzw. er dort aufhältig geblieben wäre. Die vom ASt. dargestellte Vorgangsweise bzw. Verhaltensweise würde bei tatsächlicher, konkreter und individueller Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren und kann daher nicht schlüssig nachempfunden werden. Die einzige logische Konsequenz, bei Zutreffen des vom ASt. behaupteten Vorbringens sowie der angeblich ständigen Furcht vor einer weiteren Festnahme, wäre ein früheres Verlassen der Russischen Föderation gewesen. Festzuhalten ist diesem Zusammenhang aber auch, dass in dem Vorbringen kein plausibler Grund erkannt werden hätte können, warum dem ASt. eigentlich ein Weiterverbleib in der Russischen Föderation, so zum Beispiel im Dorf XXXX bzw. bei der Großmutter in Inguschetien, nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre bzw. sein hätte sollen. Den Ausführungen des ASt. folgend, wäre er in den verbleibenden dreieinhalb Jahren seines Aufenthalts in der Russischen Föderation keinen wie immer gearteten Verfolgungen ausgesetzt gewesen, abgesehen von den angeblichen Nachfragen nach seiner Person im Dorf XXXX, die lediglich darauf abgezielt hätten, durch eine etwaige neuerliche Festnahme des ASt. Geld zu verdienen. Seinen diesbezüglichen Ausführungen folgend wäre auch davon auszugehen, dass es sich bei den vorgebrachten "Verfolgungen" lediglich um lokal begrenzte gehandelt hätte, die in den Personen der in XXXX stationierten Russen - Geldbeschaffungsaktion - gelegen gewesen wären.Unplausibel erscheint auch, dass sich der ASt., wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde, noch bis August 2005 - also noch an die dreieinhalb Jahre - in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien aufgehalten hätte bzw. er dort aufhältig geblieben wäre. Die vom ASt. dargestellte Vorgangsweise bzw. Verhaltensweise würde bei tatsächlicher, konkreter und individueller Verfolgungsgefahr jeder Logik entbehren und kann daher nicht schlüssig nachempfunden werden. Die einzige logische Konsequenz, bei Zutreffen des vom ASt. behaupteten Vorbringens sowie der angeblich ständigen Furcht vor einer weiteren Festnahme, wäre ein früheres Verlassen der Russischen Föderation gewesen. Festzuhalten ist diesem Zusammenhang aber auch, dass in dem Vorbringen kein plausibler Grund erkannt werden hätte können, warum dem ASt. eigentlich ein Weiterverbleib in der Russischen Föderation, so zum Beispiel im Dorf römisch 40 bzw. bei der Großmutter in Inguschetien, nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre bzw. sein hätte sollen. Den Ausführungen des ASt. folgend, wäre er in den verbleibenden dreieinhalb Jahren seines Aufenthalts in der Russischen Föderation keinen wie immer gearteten Verfolgungen ausgesetzt gewesen, abgesehen von den angeblichen Nachfragen nach seiner Person im Dorf römisch 40 , die lediglich darauf abgezielt hätten, durch eine etwaige neuerliche Festnahme des ASt. Geld zu verdienen. Seinen diesbezüglichen Ausführungen folgend wäre auch davon auszugehen, dass es sich bei den vorgebrachten "Verfolgungen" lediglich um lokal begrenzte gehandelt hätte, die in den Personen der in römisch 40 stationierten Russen - Geldbeschaffungsaktion - gelegen gewesen wären.

Ein weiteres Indiz dafür, dass der ASt. in der Russischen Föderation keinen persönlichen staatlichen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sein kann, stellt auch der Umstand dar, dass er ausführte, legal und offiziell - unter Verwendung seines Inlandspasses und mit öffentlichen Verkehrsmitteln - sowohl innerhalb der Russischen Föderation gereist, als auch aus der Russischen Föderation ausgereist zu sein. Wenn der ASt. tatsächlich persönlichen Verfolgungen in der Russischen Föderation/Tschetschenien ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise solche selbst befürchtet hätte, ist wohl nicht davon auszugehen, dass er diesfalls unter Mitführung "seines Passes" mit öffentlichen Verkehrsmittel gereist wäre und sich somit bewusst der Möglichkeit einer behördlichen Kontrolle - den Ausführungen des ASt. folgend, wäre es sogar zu einer solchen behördlichen Kontrolle gekommen - ausgesetzt hätte. Auch der Umstand, dass der ASt. ausführte, dass ihm sein bei der Ausreise benützter "Inlandspass" erst im Jahre XXXX - also nach der letzten Festnahme bzw. nach dem letzten Freikauf - ausgestellt worden wäre, weist augenscheinlich daraufhin, dass der ASt. in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien weder behördlichen Verfolgungen ausgesetzt war, noch dass er selbst solche befürchtet haben kann. Wenn der ASt. - der noch dazu behauptete, in dieser Zeit eigentlich "versteckt" gelebt zu haben - tatsächlich mit persönlichen Verfolgungen gerechnet hätte, wäre wohl nicht davon auszugehen, dass sich dieser an staatliche Stellen gewandt und die Ausstellung eines Inlandspasses beantragt hätte.Ein weiteres Indiz dafür, dass der ASt. in der Russischen Föderation keinen persönlichen staatlichen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sein kann, stellt auch der Umstand dar, dass er ausführte, legal und offiziell - unter Verwendung seines Inlandspasses und mit öffentlichen Verkehrsmitteln - sowohl innerhalb der Russischen Föderation gereist, als auch aus der Russischen Föderation ausgereist zu sein. Wenn der ASt. tatsächlich persönlichen Verfolgungen in der Russischen Föderation/Tschetschenien ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise solche selbst befürchtet hätte, ist wohl nicht davon auszugehen, dass er diesfalls unter Mitführung "seines Passes" mit öffentlichen Verkehrsmittel gereist wäre und sich somit bewusst der Möglichkeit einer behördlichen Kontrolle - den Ausführungen des ASt. folgend, wäre es sogar zu einer solchen behördlichen Kontrolle gekommen - ausgesetzt hätte. Auch der Umstand, dass der ASt. ausführte, dass ihm sein bei der Ausreise benützter "Inlandspass" erst im Jahre römisch 40 - also nach der letzten Festnahme bzw. nach dem letzten Freikauf - ausgestellt worden wäre, weist augenscheinlich daraufhin, dass der ASt. in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien weder behördlichen Verfolgungen ausgesetzt war, noch dass er selbst solche befürchtet haben kann. Wenn der ASt. - der noch dazu behauptete, in dieser Zeit eigentlich "versteckt" gelebt zu haben - tatsächlich mit persönlichen Verfolgungen gerechnet hätte, wäre wohl nicht davon auszugehen, dass sich dieser an staatliche Stellen gewandt und die Ausstellung eines Inlandspasses beantragt hätte.

Hinzu tritt, dass die Ausführungen des ASt. auch widersprüchlich

sind. So führte der ASt. vor der EAST-Ost aus, dass ihm anlässlich

der zweiten Festnahme, die wieder im Zuge einer Säuberungsaktion

erfolgt wäre, zu Hause eine Waffe - eine Granate - untergeschoben

und er wegen unerlaubten Waffenbesitzes festgenommen bzw. verhaftet

worden wäre. Im Konkreten führte er aus, dass unter seinem Diwan in

dem Haus, indem jetzt noch immer 4 Schwestern und zwei Brüder von

ihm leben würden, eine Granate gefunden, die in weiterer Folge ihm

zugeordnet worden wäre. Vor der Außenstelle Eisenstadt führte der

ASt. - vorerst - wiederum aus, dass er anlässlich der zweiten

Festnahme auf der Straße kontrolliert und, da er in XXXX nicht

gemeldet gewesen wäre, gefragt worden wäre, was er in XXXX machen

würde. Weiters, dass er gleich festgenommen, für fünf Tage

inhaftiert und wieder freigekauft worden wäre. Auf Vorhalt dieser

Widersprüchlichkeit vermeinte der ASt. dann, dass er falsch

verstanden worden wäre bzw. er sich falsch ausgedrückt und

eigentlich gemeint hätte bzw. sagen hätte wolle, dass eine

"Straßenkontrolle" in Bezug auf die Wohnadresse erfolgt wäre, die

tatsächlich zu Hause stattgefunden hätte und wobei ihm auch eine

Granate untergeschoben worden wäre. Abgesehen davon, dass dieser

Rechtfertigungsversuch nicht geeignet war, den aufgetreten

Widerspruch plausibel zu entkräften bzw. zu erklären - siehe

diesbezüglich insbesondere den Wortlaut der Erstbegründung der

zweiten Festnahme und ist auszuschließen, dass dabei der ASt. falsch

verstanden werden hätte können bzw. er sich falsch ausgedrückt haben

könnte -, weist dieser einen neuerlichen Widerspruch zu den

Ausführungen vor der EAST-Ost auf. Im Gegensatz zu seinen

diesbezüglichen Erstausführungen sprach der ASt. vor der Außenstelle

Eisenstadt davon, dass die besagte Granate in einem Sofa ("......Man

schickte mich dann auf die Straße, rief mich wieder in das Haus und

zeigte dann auf eine Granate, die in einem Sofa versteckt war. Sie

öffneten das Sofa und zeigten mir die Granate, die angeblich mir

gehören sollte........") - Erstausführungen: unter seinem Diwan

("......Anfang 2002 fanden erneut Säuberungsaktionen im Dorf XXXX

statt, mir wurde eine Granate untergeschoben. Ich meine damit, unter

meinem Diwan in dem Haus, in dem jetzt immer noch 4 Schwestern und 2

Brüder von mir leben, wurde eine Granate gefunden. Ich wurde dann

wegen unerlaubtem Waffenbesitz verhaftet und kam noch einmal nach

XXXX.......") - in seinem Haus gefunden worden wäre. Abgesehen davon

vermeinte der ASt. noch, dass ihm diese Granate deshalb zugerechnet worden wäre, da er dort alleine mit drei seiner Schwestern gewohnt hätte (vergleiche die obig wiedergegeben Erstausführungen in Bezug auf die Brüder).

Wenn der vorgebracht Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde bzw. wenn der ASt. über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet hätten, müsste wohl auch davon auszugehen sein, dass seine Ausführungen gleichlautend gewesen wären und es nicht zu den aufgezeigten Widersprüchen und Ungereimtheiten - die wesentliche Punkte des Vorbringens beinhalten und denen der ASt. auch nicht plausibel entgegenzutreten vermochte bzw. er sich in seinen diesbezüglichen Erklärungs- bzw. Rechtfertigungsversuchen in neue Widersprüche verwickelte - gekommen wäre (kommen hätte dürfen).

Bezüglich des Vorbringens des ASt. ist somit auszuführen, dass ihm das Bundesasylamt eine unter Umständen subjektiv empfundene Furcht (Bürgerkrieg und den daraus resultierenden allgemeinen Rahmenbedingungen), die er in seiner Heimatregion hatte, nicht absprechen will. Die Begründung des Antrages findet aber keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention, weil aus dessen Angaben keine konkret gegen seine Person gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen ableitbar beziehungsweise erkennbar sind. Der ASt machte vielmehr und generell durch den von ihm vorgebrachten Sachverhalt deutlich, dass der Grund, der ihm zum Verlassen seines Heimatlandes bewog, ausschließlich in der zum Zeitpunkt seiner Ausreise allgemeinen Situation in der Russischen Föderation, im Konkreten in Tschetschenien - Bürgerkrieg und den daraus resultierenden allgemeinen Rahmenbedingungen - gelegen war. Dass der ASt. einer - über diese allgemeinen Bürgerkriegsgefahren beziehungsweise Bürgerkriegsfolgen hinausgehenden - persönlichen Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wäre, konnte aus seinem Vorbringen nicht glaubhaft entnommen werden.

Was die gegenwärtige Situation in der Russischen Föderation betrifft, wird seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass diese nicht zu einer Asylgewährung führen kann. Alleinige, Aufgabe des Asylrechts ist es, Personen zu schützen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den Einzelnen - namentlich gegen eine bestimmbare Person, nämlich gegen den ASt. selbst - wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Nicht als Verfolgung gilt aber ein Nachteil, der sich aus der allgemeinen Situation - Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen, wie es zum Beispiel auch Razzien und Säuberungsaktionen zur Aufspürung von "Widerstandskämpfern" darstellen - ergibt und von dem jeder, jederzeit betroffen sein kann.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass es dem ASt. auch jederzeit offen gestanden wäre, der von ihm dargestellten - allgemeinen - Situation in Tschetschenien durch einen Umzug innerhalb der Russischen Föderation (zum Beispiel zur Großmutter nach Inguschetien) aus den Weg zu gehen bzw. sich dieser zu entziehen (siehe diesbezüglich auch Feststellungen). In eventuell daraus resultierenden, schlechteren wirtschaftlichen oder sozialen Bedingungen alleine, könnte keine staatliche Verfolgung erblickt werden, vorausgesetzt, der Asylwerber würde in dem in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage geraten, die ihm jegliche Existenzgrundlage entzieht (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/05/97), wovon jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann. Beim ASt. handelt es sich um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann ohne Sorgepflichten, der auch über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation - sowohl in, als auch außerhalb Tschetscheniens - verfügt.

Der ASt. behauptete zwar, dass er sich keinesfalls in der Russischen Föderation ansiedeln hätte können bzw. gegenwärtig ansiedeln könnte, weil er in Russischen Föderation gesucht werden würde, was dieser jedoch - wie oben ausgeführt, siehe in diesem Zusammenhang insbesondere die behauptete Kontrolle im Zuge der Ausreise aus der Russischen Föderation - nicht glaubhaft machen konnte.

Zusammenfassend - gemeint: in Gesamtschau der obigen Ausführungen und nicht nur punktuell bezogen gesehen - war bezüglich des Vorbringens somit zu befinden, dass besondere Umstände, aus denen - glaubhaft - hervorgehen würde, dass der ASt. in der Russischen Föderation unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen beziehungsweise im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, nicht festgestellt werden konnten."

In der Beschwerde wird der Versuch, die bereits vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuklären, nicht unternommen.

In Bekräftigung der beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes ist auch seitens des Asylgerichtshofes festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität mit seinem Vorbringen nicht glaubwürdig darzulegen vermochte. Wenn es nun auch nicht von vornherein als gänzlich denkunmöglich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Rahmen von "Massendurchsuchungen" im Jahr 2000 bzw. 2002 - der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, "das gesamte Dorf" sei damals umzingelt und sei es zu "Massenfestnahmen" gekommen, woraus schon eine individuelle, auf die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung nicht entnommen werden kann - festgenommen und befragt worden sei, so spricht gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens dennoch der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls im Dorf des Beschwerdeführers gewohnt habe, seinem Vorbringen zu Folge nicht mitgenommen worden bzw. keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, was der Beschwerdeführer nach diesbezüglichem Vorhalt seitens des Organwalters, nicht schlüssig zu erklären vermochte (der diesbezügliche Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll: "F: Sie führten aus, dass Sie auch einen Bruder haben, der nach wie vor in Tschetschenien leben bzw. wohnen würde. Erging es diesem auch so? A:

Nein. F: Warum nicht? A: Das weiß ich nicht. Er ist Spengler und verheiratet. F: Haben Sie eine Erklärung dafür, warum dieser nicht von den Festnahmen und Freikäufen betroffen ist? A: Nein, ich kann dies nicht erklären. Auch ich war bis zum Jahre 2000 nicht davon betroffen. Wenn du einmal festgenommen und freigekauft wirst, kann es dir immer wieder passieren bzw. so ergehen. Das ist eben so in Tschetschenien.").

Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei nach den Mitnahmen für einen längeren Zeitraum festgehalten und geschlagen worden, so ist diesem Vorbringen wie bereits vom Bundesasylamt ausgeführt wurde, schon aufgrund der Unkonkretheit und Allgemeinheit des Vorbringens des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang - der Beschwerdeführer vermochte weder zu den Motiven für seine Anhaltungen noch zu den näheren Umständen dieser, konkrete Angaben zu tätigen - die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den behaupteten zwei Mitnahmen und Anhaltungen wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt wurde, auch mehrmals widersprochen, was die Unglaubwürdigkeit seiner Angaben ebenfalls untermauert. Insbesondere ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2005 angab, im Rahmen seiner zweiten Inhaftierung im Jahr 2002 nicht geschlagen worden zu sein, dies aus dem Grund weil man gewusst habe, dass der Beschwerdeführer freigekauft werden würde; im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ärztlichen Untersuchung am 26.09.2005 an, dass er auch anlässlich der Inhaftierung im Jahr 2002 verhört, geschlagen und danach freigekauft worden sei. Auch dieser gravierende Widerspruch im Kernvorbringen des Beschwerdeführers - ganz abgesehen davon, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Inhaftierungen äußerst oberflächlich und unkonkret gehalten wurde - vermag nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers beizutragen.

Seitens des Asylgerichtshofes ist besonders hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge im Jahr XXXX - also nachdem die beiden Mitnahmen und Anhaltungen im Jahr 2000 bzw. 2002 stattgefunden hätten - einen Inlandsreisepass ausstellen ließ und in Folge mit diesem im August 2005 die Russische Föderation seinen eigenen Angaben nach, nach problemloser Reisepasskontrolle verließ, was auf ein, konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogenes Interesse seitens der russischen bzw. tschetschenischen Behörden ebenfalls nicht schließen lässt; insbesondere vor diesem Hintergrund kann es auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aktuell - nach mehr als zehn Jahren nach der zuletzt erfolgten behaupteten Mitnahme und nach etwa siebeneinhalb Jahren nach seiner Ausreise - einen gezielt gegen seine Person gerichteten Gefährdung in Tschetschenien ausgesetzt wäre.Seitens des Asylgerichtshofes ist besonders hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge im Jahr römisch 40 - also nachdem die beiden Mitnahmen und Anhaltungen im Jahr 2000 bzw. 2002 stattgefunden hätten - einen Inlandsreisepass ausstellen ließ und in Folge mit diesem im August 2005 die Russische Föderation seinen eigenen Angaben nach, nach problemloser Reisepasskontrolle verließ, was auf ein, konkret auf die Person des Beschwerdeführers bezogenes Interesse seitens der russischen bzw. tschetschenischen Behörden ebenfalls nicht schließen lässt; insbesondere vor diesem Hintergrund kann es auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aktuell - nach mehr als zehn Jahren nach der zuletzt erfolgten behaupteten Mitnahme und nach etwa siebeneinhalb Jahren nach seiner Ausreise - einen gezielt gegen seine Person gerichteten Gefährdung in Tschetschenien ausgesetzt wäre.

Auch im Hinblick auf den Umstand, dass sich mehrere Geschwister des Beschwerdeführers - darunter zwei Brüder - nach wie vor offenbar unbehelligt in Tschetschenien aufhalten, ist eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

Gegen die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers spricht insbesondere aber letztlich der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am 21.11.2012 zur freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat bereit erklärte. Der in Folge seitens des Beschwerdeführers erfolgte Widerruf der freiwilligen Rückkehr erfolgte nach Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der XXXX aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer nicht nach Tschetschenien, sondern nach Moskau habe zurückkehren wollen, es aber unklar sei, ob er in das Rückkehrprogramm für Moskau oder lediglich in jenes für Tschetschenien aufgenommen werde. Der Beschwerdeführer macht daher eine Rückkehr in die Russische Föderation davon abhängig, ob er mit Hilfe der Rückkehrprogramme nach Moskau zurückkehren kann und es scheinen nach Ansicht des Asylgerichtshofes diesbezüglich daher vielmehr wirtschaftliche Faktoren als die Furcht vor einer Verfolgung in der Russischen Föderation im Vordergrund zu stehen.Gegen die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgung des Beschwerdeführers spricht insbesondere aber letztlich der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am 21.11.2012 zur freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat bereit erklärte. Der in Folge seitens des Beschwerdeführers erfolgte Widerruf der freiwilligen Rückkehr erfolgte nach Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der römisch 40 aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer nicht nach Tschetschenien, sondern nach Moskau habe zurückkehren wollen, es aber unklar sei, ob er in das Rückkehrprogramm für Moskau oder lediglich in jenes für Tschetschenien aufgenommen werde. Der Beschwerdeführer macht daher eine Rückkehr in die Russische Föderation davon abhängig, ob er mit Hilfe der Rückkehrprogramme nach Moskau zurückkehren kann und es scheinen nach Ansicht des Asylgerichtshofes diesbezüglich daher vielmehr wirtschaftliche Faktoren als die Furcht vor einer Verfolgung in der Russischen Föderation im Vordergrund zu stehen.

Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass es auch in Tschetschenien Rückkehrprogramme gibt - vgl. diesbezüglich die Länderfeststellungen zur Rückkehr nach Tschetschenien, wonach beispielsweise IOM Wien, gemeinsam mit IOM Moskau und vor Ort in Tschetschenien mit der NGO "VESTA" ein vom BM.I unterstütztes "Freiwilliges Rückkehr- und Reintegrationsprogramm" durchführt.Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass es auch in Tschetschenien Rückkehrprogramme gibt - vergleiche diesbezüglich die Länderfeststellungen zur Rückkehr nach Tschetschenien, wonach beispielsweise IOM Wien, gemeinsam mit IOM Moskau und vor Ort in Tschetschenien mit der NGO "VESTA" ein vom BM.I unterstütztes "Freiwilliges Rückkehr- und Reintegrationsprogramm" durchführt.

Aus all diesen Gründen konnte daher nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Was den Umstand betrifft, dass der Schwester des Beschwerdeführers XXXX mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2005 im Wege der Erstreckung Asyl aufgrund der ihrem Ehemann erfolgten Asylgewährung gewährt wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen durch das Bundesasylamt keinerlei auf seine Schwester konkret bezogenes oder mit dieser im Zusammenhang stehendes Vorbringen erstattet hat und die Schwester des Beschwerdeführers selbst auch keine gegen ihre Person gerichtete Verfolgung vorgebracht hat, welche mit dem Beschwerdeführer in Verbindung stehen könnte.Was den Umstand betrifft, dass der Schwester des Beschwerdeführers römisch 40 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2005 im Wege der Erstreckung Asyl aufgrund der ihrem Ehemann erfolgten Asylgewährung gewährt wurde, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahmen durch das Bundesasylamt keinerlei auf seine Schwester konkret bezogenes oder mit dieser im Zusammenhang stehendes Vorbringen erstattet hat und die Schwester des Beschwerdeführers selbst auch keine gegen ihre Person gerichtete Verfolgung vorgebracht hat, welche mit dem Beschwerdeführer in Verbindung stehen könnte.

Ganz abgesehen davon ist aus dem Umstand, dass einem volljährigen Familienangehörigen wegen einer ihm drohenden Verfolgung oder aber im Wege des Erstreckungs- oder Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, allein noch nicht gleichsam automatisch der Schluss abzuleiten, dass damit auch dem Beschwerdeführer selbst die Flüchtlingseigenschaft zukommt; vielmehr bedarf es auch diesbezüglich einer individuellen, konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten aktuellen Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität. Eine solche individuelle Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer aber - wie oben ausgeführt wurde - nicht glaubhaft zu machen.

Letztlich spricht auch der bereits erwähnte Umstand, dass sich mehrere Geschwister des Beschwerdeführers offenbar unbehelligt in Tschetschenien aufhalten, gegen eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers.

Eine individuelle, im Zusammenhang mit seiner in Österreich asylberechtigten Schwester und dem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu dieser, stehende Verfolgung des Beschwerdeführers kann daher ebenfalls nicht erkannt werden.

II.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt II.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge vor seiner Ausreise aus Tschetschenien in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und gemeinsam mit seinen Geschwistern in seinem Elternhaus gewohnt habe. Seine Mutter habe zudem in XXXX einen Handel betrieben, womit sie ebenfalls für den Lebensunterhalt der Familie sorgte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Grundschulschulausbildung, spricht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache und war vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, seine notdürftigste Lebensgrundlage im Familienverband zu decken und ist - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers, vier Schwestern, zwei Brüder und entfernte Verwandte in Tschetschenien leben und der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.römisch zwei.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt römisch zwei.1.1 angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zu Folge vor seiner Ausreise aus Tschetschenien in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und gemeinsam mit seinen Geschwistern in seinem Elternhaus gewohnt habe. Seine Mutter habe zudem in römisch 40 einen Handel betrieben, womit sie ebenfalls für den Lebensunterhalt der Familie sorgte. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zehnjährige Grundschulschulausbildung, spricht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache und war vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation jedenfalls in der Lage, seine notdürftigste Lebensgrundlage im Familienverband zu decken und ist - auch vor dem Hintergrund, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist - nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihm dies nicht auch künftig möglich sein sollte, zumal nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers, vier Schwestern, zwei Brüder und entfernte Verwandte in Tschetschenien leben und der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat üblichen familiären Zusammenhaltes auch von dieser Seite eine allenfalls notwendige Unterstützung im Falle einer Rückkehr erfahren könnte. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher im Verfahren nicht vorbrachte; der Beschwerdeführer gab im Gegenteil an, vollkommen gesund zu sein.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation (Tschetschenien) nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen solcher im Verfahren nicht vorbrachte; der Beschwerdeführer gab im Gegenteil an, vollkommen gesund zu sein.

Was die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte verweisen kann, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen."Was die Feststellung betrifft, dass der Beschwerdeführer in Österreich insgesamt auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte verweisen kann, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen."

Infolge der mangelnden Bereitschaft das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, wurde seitens der Landespolizeidirektion Wien-Fremdenpolizeiliches Büro, die Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation/Moskau für den 17.07.2013 verfügt.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien- Fremdenpolizeiliches Büro vom 18.07.2013 wurde mitgeteilt, dass der Betroffene den Flug nach Moskau verweigert hätte. Am 18.07.2013 wurde über den Betroffenen das gelindere Mittel gem. § 77 FPG verfügt.Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien- Fremdenpolizeiliches Büro vom 18.07.2013 wurde mitgeteilt, dass der Betroffene den Flug nach Moskau verweigert hätte. Am 18.07.2013 wurde über den Betroffenen das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG verfügt.

2.) Zweitverfahren:

Am 31.07.2013 stellte der Betroffene einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion EAST Ost am selben Tag gab der Betroffene im Wesentlichen an, dass er nach wie vor in seine Heimat zurückkehren wolle, jedoch erneut Ladungen von Behörden erhalten hätte. Er halte wöchentlichen Kontakt zu seiner Mutter und dem Bruder, diese wollten das Problem lösen, bevor er in die Heimat zurückkehre. Er habe im Jahr 2007 und 2008 erfahren, dass er Ladungen bekommen hätte. Dies sei ihm von der Mutter am Telefon erzählt worden. Im Mai 2013 habe er erfahren, dass zwei neue Ladungen gekommen seien. Ab dem Jahr 2008 bis zum Jahr 2013 hätte es keine Ladungen gegeben. Er sei im Jänner 2013 bei der XXXX gewesen, um für die Rückkehr in die Heimat Unterstützung zu erhalten. Diese hätte in Moskau angerufen und mitgeteilt, dass der Betroffene die Rückkehr in die Heimat beabsichtige. Seitdem würden Ladungen nach Hause geschickt werden. Bisher seien es vier Ladungen gewesen, seine Mutter wolle diese aber nicht nach Österreich übermitteln, dies sei zu gefährlich. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst von Kadyrov und seinen Leuten. Sie könnten ihn töten, einsperren oder zum Krüppel schlagen. Ihm seien diese Ladungen seit etwa drei Wochen bekannt, den Asylantrag stelle er deshalb so spät, weil er vorher Rücksprache mit seinem Anwalt halten wollte. Außerdem hätte er auf die Übermittlung der Ladungen gewartet. Er habe nicht die Absicht für ewig in Österreich zu bleiben, sobald sein Problem gelöst sei, würde er ausreisen. Schließlich ersuchte der Betroffene ihm eine weiße Karte und eine Berechtigung für die Arbeitsaufnahme zu geben, er würde sofort eine Arbeit finden, er brauche kein Geld vom Staat.Am 31.07.2013 stellte der Betroffene einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion EAST Ost am selben Tag gab der Betroffene im Wesentlichen an, dass er nach wie vor in seine Heimat zurückkehren wolle, jedoch erneut Ladungen von Behörden erhalten hätte. Er halte wöchentlichen Kontakt zu seiner Mutter und dem Bruder, diese wollten das Problem lösen, bevor er in die Heimat zurückkehre. Er habe im Jahr 2007 und 2008 erfahren, dass er Ladungen bekommen hätte. Dies sei ihm von der Mutter am Telefon erzählt worden. Im Mai 2013 habe er erfahren, dass zwei neue Ladungen gekommen seien. Ab dem Jahr 2008 bis zum Jahr 2013 hätte es keine Ladungen gegeben. Er sei im Jänner 2013 bei der römisch 40 gewesen, um für die Rückkehr in die Heimat Unterstützung zu erhalten. Diese hätte in Moskau angerufen und mitgeteilt, dass der Betroffene die Rückkehr in die Heimat beabsichtige. Seitdem würden Ladungen nach Hause geschickt werden. Bisher seien es vier Ladungen gewesen, seine Mutter wolle diese aber nicht nach Österreich übermitteln, dies sei zu gefährlich. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst von Kadyrov und seinen Leuten. Sie könnten ihn töten, einsperren oder zum Krüppel schlagen. Ihm seien diese Ladungen seit etwa drei Wochen bekannt, den Asylantrag stelle er deshalb so spät, weil er vorher Rücksprache mit seinem Anwalt halten wollte. Außerdem hätte er auf die Übermittlung der Ladungen gewartet. Er habe nicht die Absicht für ewig in Österreich zu bleiben, sobald sein Problem gelöst sei, würde er ausreisen. Schließlich ersuchte der Betroffene ihm eine weiße Karte und eine Berechtigung für die Arbeitsaufnahme zu geben, er würde sofort eine Arbeit finden, er brauche kein Geld vom Staat.

Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, EAST Ost am 06.08.2013 und 12.08.2013 hielt er die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht. Darüber hinaus habe er von seiner Mutter erfahren, dass seine Mutter bereits seit den Jahren 2007 und 2008 Ladungen erhalten hätte. Er selbst habe im Mai 2013 davon erfahren. Er habe alles unternommen, um die Ladungen zu erhalten. Nunmehr hätte ihm ein weitschichtiger Verwandter versprochen die Ladungen mitzubringen. Der Betroffene habe seit dem Jahr 2000 Angst davor von den Leuten Kadyrovs oder vom FSB abgeholt zu werden. All das hätte er bereits im ersten Asylverfahren angegeben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab der Betroffene an, dass er seit Sommer 2010 eine Lebensgefährtin hätte, diese sei ein anerkannter Flüchtling, welche auch Kinder habe. Er lebe mit ihr und ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Weiters würde eine leibliche Schwester in Österreich leben. Es bestehe zu niemandem ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er sei in keinem Verein, habe auch keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert. Gelegentlich arbeite er als Hilfsarbeiter bei Baustellen oder als Aufpasser in Diskotheken oder Schwimmbädern.

Wie den Niederschriften des Bundesasylamtes zu entnehmen ist, wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.08.2013 der faktische Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und die mündlich verkündeten Bescheide in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs.1 (richtig: Abs.2) AVG beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Soweit der Betroffene im gegenständlichen Verfahren an ihm gerichtete Ladungen angeführt habe, hätte er diese einerseits nicht in Vorlage gebracht, andererseits hätte er behauptet, dass ihm derartige Ladungen bereits im Jahr 2007 und 2008 bekannt gewesen seien, weshalb dieser Umstand, abgesehen vom nicht glaubhaften Vorbringen im ersten Asylverfahren des Betroffenen, keinen nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens neu entstandenen Sachverhalt darstelle. Dass dem Betroffenen weitere Ladungen bereits seit Mai 2013 bekannt gewesen seien, dieser jedoch erst am 31.07.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, unterstreiche vielmehr das bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft gewürdigte Vorbringen, da nicht nachvollziehbar sei, dass der Betroffene erst über zwei Monate später einen Antrag auf internationalen Schutz einbringe. Hinsichtlich des Antrages der Rechtsberatung auf Einräumung einer Frist bis Ende August 2013 zwecks Vorlage der in Rede stehenden Ladungen handle es sich lediglich um einen verfahrensverzögernden Antrag, hätte doch der Betroffene seit Mai 2013 ausreichend Zeit gehabt diese Ladungen vorzulegen. Betreffend des Privat- und Familienlebens des Betroffenen sei im Hinblick auf die Lebensgefährtin und deren Kinder kein Eingriff in das in Art. 8 EMRK geschützte Recht zu erkennen, da keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen würden was auch hinsichtlich der im Bundesgebiet aufhältigen Schwester des Betroffenen gelte. Hinsichtlich seiner privaten Interessen könne keine fortgeschrittene Integration abgeleitet werden, der Betroffene habe weder Kurse noch Ausbildungen absolviert noch sei er Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Auch die unerlaubt ausgeübten Tätigkeiten des Betroffenen seien nicht geeignet seine Interessen zu verstärken.Wie den Niederschriften des Bundesasylamtes zu entnehmen ist, wurde mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.08.2013 der faktische Abschiebeschutz des Betroffenen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben und die mündlich verkündeten Bescheide in der Niederschrift gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, (richtig: Absatz 2,) AVG beurkundet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert und der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Der Beschwerdeführer habe keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern sich ausschließlich auf die bereits behandelten Fluchtgründe bezogen. Soweit der Betroffene im gegenständlichen Verfahren an ihm gerichtete Ladungen angeführt habe, hätte er diese einerseits nicht in Vorlage gebracht, andererseits hätte er behauptet, dass ihm derartige Ladungen bereits im Jahr 2007 und 2008 bekannt gewesen seien, weshalb dieser Umstand, abgesehen vom nicht glaubhaften Vorbringen im ersten Asylverfahren des Betroffenen, keinen nach Rechtskraft des ersten Asylverfahrens neu entstandenen Sachverhalt darstelle. Dass dem Betroffenen weitere Ladungen bereits seit Mai 2013 bekannt gewesen seien, dieser jedoch erst am 31.07.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, unterstreiche vielmehr das bereits im ersten Asylverfahren als nicht glaubhaft gewürdigte Vorbringen, da nicht nachvollziehbar sei, dass der Betroffene erst über zwei Monate später einen Antrag auf internationalen Schutz einbringe. Hinsichtlich des Antrages der Rechtsberatung auf Einräumung einer Frist bis Ende August 2013 zwecks Vorlage der in Rede stehenden Ladungen handle es sich lediglich um einen verfahrensverzögernden Antrag, hätte doch der Betroffene seit Mai 2013 ausreichend Zeit gehabt diese Ladungen vorzulegen. Betreffend des Privat- und Familienlebens des Betroffenen sei im Hinblick auf die Lebensgefährtin und deren Kinder kein Eingriff in das in Artikel 8, EMRK geschützte Recht zu erkennen, da keine gegenseitigen Abhängigkeiten vorliegen würden was auch hinsichtlich der im Bundesgebiet aufhältigen Schwester des Betroffenen gelte. Hinsichtlich seiner privaten Interessen könne keine fortgeschrittene Integration abgeleitet werden, der Betroffene habe weder Kurse noch Ausbildungen absolviert noch sei er Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Auch die unerlaubt ausgeübten Tätigkeiten des Betroffenen seien nicht geeignet seine Interessen zu verstärken.

Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 19.08.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß § 41a Abs.2 AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten am 19.08.2013 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein, worüber das Bundesasylamt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, AsylG 2005 mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.Nach Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sind Bescheide des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 mündlich zu verkünden. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 66 Abs. 2 AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich zu überprüfen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist in diesem Verfahren nicht anzuwenden. Das Neuerungsverbot nach Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird bzw. sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. D20 267261-0/2008/56E, welches nach Zustellung an den Betroffenen am 08.04.2013 in Rechtskraft erwuchs eine aufrechte Ausweisung in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, zumal der Betroffene seither das Bundesgebiet nicht verlassen hat.Im gegenständlichen Fall besteht auf Grundlage des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. D20 267261-0/2008/56E, welches nach Zustellung an den Betroffenen am 08.04.2013 in Rechtskraft erwuchs eine aufrechte Ausweisung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, zumal der Betroffene seither das Bundesgebiet nicht verlassen hat.

Das bisherige, im vorangegangenen ersten, inhaltlich entschiedenen Asylverfahren in vielerlei Hinsicht als widersprüchlich und nicht glaubwürdig erkannte Vorbringen des Betroffenen wurde bereits im oben wiedergegebenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013 dargelegt.

Im nunmehrigen Asylverfahren stützt der Betroffene sein Vorbringen abermals auf das bereits im ersten rechtskräftig inhaltlich entschiedenen Asylverfahren getätigte Vorbringen, das im Rahmen dieses ersten negativ entschiedenen Asylverfahrens rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde. Diesem Vorbringen kann daher kein glaubwürdiger Kern zukommen.

Das im vorliegenden Asylverfahren getätigte Vorbringen, wonach nach dem Betroffenen mittels Ladungen seit dem Jahr 2007 bzw. 2008 gefragt werde, was ihm seit dem Jahr 2007 bzw. 2008 auch bekannt gewesen sei, demzufolge seine ursprünglichen Fluchtgründe immer noch existieren würden, ist daher in seinem Kern schon nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen. Dies gilt auch für den Beweiswert der vom Betroffenen im nunmehrigen zweiten Asylverfahren angekündigten Ladungen. Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung, dass der Betroffene diese Ladungen nun vorlegen würde sowie der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit dieser Ladungen wäre damit aber auch keine asylrechtlich relevante Verfolgung belegt, weil, wie bereits zuvor erwähnt, diese sich auf einen als unglaubwürdig festgestellten Sachverhalt beziehen.

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Dokumente (zwei Ladungen aus den Jahren 2007 und 2008) kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht, sohin auch nicht ein Eingehen auf die Frage, ob die in Folgeverfahren vorgelegten Dokumente echt und inhaltlich richtig sind.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Eine Berücksichtigung solcher während des ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bereits existent gewesener Dokumente (zwei Ladungen aus den Jahren 2007 und 2008) kommt daher im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz nicht in Betracht, sohin auch nicht ein Eingehen auf die Frage, ob die in Folgeverfahren vorgelegten Dokumente echt und inhaltlich richtig sind.

Wenn der Betroffene vorbringt, dass die Behörden des Heimatlandes von seinen Absichten freiwillig in die Heimat zurückzukehren, durch Benachrichtigung der XXXX Kenntnis erlangt hätten, diese daher wiederum Ladungen an die Familie des Betroffenen schicken würden, so ist dieses Vorbringen überdies auch völlig beliebig, weil der Betroffene im Rahmen seiner gesamten bisherigen Vorbringen keinerlei Interesse der russischen Behörden an seiner Person glaubhaft machen konnte. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Behörden aktuell an dem Betroffenen Interesse zeigen sollen, obwohl dieser weder in den beiden Kriegen gekämpft hat noch sonst wie politisch in Erscheinung trat, überdies auch nach seiner - behaupteten - letzten Festnahme im Jahr 2002 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 nicht gesucht worden ist. Vor diesem Hintergrund blieb der Betroffene in den gesamten mit ihm geführten Verfahren eine vernünftige Erklärung dafür schuldig, warum die Behörden mehr als ein Jahrzehnt später formell durch Ladung Interesse an ihm zeigen sollen. Überdies bleibt festzuhalten, dass der Betroffene selbst aus freien Stücken noch im Jänner 2013 ins Heimatland zurückkehren wollte, was wiederum nicht erklärbar ist, wenn man dem Vorbringen des Betroffenen folgen würde, wonach ihm Verfolgung drohen würde, er auch im Jahr 2007/2008 mittels Ladung gesucht worden sei. Im Ergebnis stützt der Betroffene sein aktuelles Vorbringen lediglich auf irgendwelche behaupteten Ladungen, die er weder vorlegen konnte noch hinsichtlich dieser erklären konnte, warum die Behörden an ihm ein derartiges Interesse haben sollen.Wenn der Betroffene vorbringt, dass die Behörden des Heimatlandes von seinen Absichten freiwillig in die Heimat zurückzukehren, durch Benachrichtigung der römisch 40 Kenntnis erlangt hätten, diese daher wiederum Ladungen an die Familie des Betroffenen schicken würden, so ist dieses Vorbringen überdies auch völlig beliebig, weil der Betroffene im Rahmen seiner gesamten bisherigen Vorbringen keinerlei Interesse der russischen Behörden an seiner Person glaubhaft machen konnte. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Behörden aktuell an dem Betroffenen Interesse zeigen sollen, obwohl dieser weder in den beiden Kriegen gekämpft hat noch sonst wie politisch in Erscheinung trat, überdies auch nach seiner - behaupteten - letzten Festnahme im Jahr 2002 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 nicht gesucht worden ist. Vor diesem Hintergrund blieb der Betroffene in den gesamten mit ihm geführten Verfahren eine vernünftige Erklärung dafür schuldig, warum die Behörden mehr als ein Jahrzehnt später formell durch Ladung Interesse an ihm zeigen sollen. Überdies bleibt festzuhalten, dass der Betroffene selbst aus freien Stücken noch im Jänner 2013 ins Heimatland zurückkehren wollte, was wiederum nicht erklärbar ist, wenn man dem Vorbringen des Betroffenen folgen würde, wonach ihm Verfolgung drohen würde, er auch im Jahr 2007 aus 2008, mittels Ladung gesucht worden sei. Im Ergebnis stützt der Betroffene sein aktuelles Vorbringen lediglich auf irgendwelche behaupteten Ladungen, die er weder vorlegen konnte noch hinsichtlich dieser erklären konnte, warum die Behörden an ihm ein derartiges Interesse haben sollen.

Insoweit nun die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz unter dem Aspekt der subsidiären Schutzgewährung zu betrachten ist, so wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bereits festgestellt, dass subsidiäre Schutzgründe nicht vorliegen. Auch im gegenständlichen nunmehr zweiten Asylverfahren wurden in Bezug auf den Betroffenen etwa in Bezug auf den Gesundheitszustand - keine Gründe konkret vorgebracht, welche zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten bzw. wurden diesbezüglich auch keinerlei Belege vorgelegt.Insoweit nun die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz unter dem Aspekt der subsidiären Schutzgewährung zu betrachten ist, so wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bereits festgestellt, dass subsidiäre Schutzgründe nicht vorliegen. Auch im gegenständlichen nunmehr zweiten Asylverfahren wurden in Bezug auf den Betroffenen etwa in Bezug auf den Gesundheitszustand - keine Gründe konkret vorgebracht, welche zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten bzw. wurden diesbezüglich auch keinerlei Belege vorgelegt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 28.02.2013 nicht geändert haben, kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände, welche sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 28.02.2013 nicht geändert haben, kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in die Russische Föderation im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten. Auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Betroffenen zu den bisher erstatteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt, ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung des Betroffenen in die Russische Föderation im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in die Russische Föderation im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten. Auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Betroffenen zu den bisher erstatteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt, ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung des Betroffenen in die Russische Föderation im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

In der bisherigen rechtskräftigen Entscheidung konnte nicht festgestellt werden, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige, real mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit existierende Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.In der bisherigen rechtskräftigen Entscheidung konnte nicht festgestellt werden, dass der Betroffene bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt ist keine derartige, real mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit existierende Bedrohung hervorgekommen. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes ist daher nicht eingetreten. Es wird der Folgeantrag daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

Was letztlich im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Ausweisung des Betroffenen in die Russische Föderation die Frage eines Eingriffes in das Privat- bzw. Familienleben betrifft, wurde darüber bereits mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 28.02.2013 rechtskräftig abgesprochen und wurde der Betroffene in Russische Föderation ausgewiesen.

Der Betroffene hat im vorangegangenen Verfahren keine ausreichenden Gründe vorgebracht, die geeignet gewesen wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft während seines - mit oftmaligen Meldeunterbrechungen - siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet darzutun. Der Betroffene hat keine Deutschkurse oder eine sonstige Ausbildung im Bundesgebiet absolviert, hat sich weder gemeinnützig betätigt noch hat er sonstige gesellschaftliche oder persönliche Bindungen (Freunde wie auch Vereinsmitgliedschaft). Der Betroffene sicherte seinen Lebensunterhalt vorwiegend von der Grundversorgung, wobei er aktuell keinen Leistungsbezug aufweist. Über ein regelmäßiges Einkommen verfügt der Betroffene jedenfalls auch nicht, wenngleich er diversen Hilfstätigkeiten nachgeht (vgl. dazu die Angaben in den o.a. Einvernahmen vor dem BAA). Wenngleich der Betroffene Hilfstätigkeiten bei Baustellen sowie Aufsichtstätigkeiten in Diskotheken und Schwimmbädern verrichtet, kann diesbezüglich auch nicht von einer nachhaltig erfolgten beruflichen Integration im Bundesgebiet ausgegangen werden, fehlt diesen aufgezeigten Beschäftigungen doch die Regelmäßigkeit sowie die Erlaubtheit dieser Arbeitsaufnahme. Dazu kommt, dass der Betroffene zwei rechtskräftige Verurteilungen sowie mehrere, teilweise schwere Verfehlungen durch Verkehrsdelikte begangen hat, was den Aspekt einer gelungenen Integration zusätzlich minimiert.Der Betroffene hat im vorangegangenen Verfahren keine ausreichenden Gründe vorgebracht, die geeignet gewesen wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft während seines - mit oftmaligen Meldeunterbrechungen - siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet darzutun. Der Betroffene hat keine Deutschkurse oder eine sonstige Ausbildung im Bundesgebiet absolviert, hat sich weder gemeinnützig betätigt noch hat er sonstige gesellschaftliche oder persönliche Bindungen (Freunde wie auch Vereinsmitgliedschaft). Der Betroffene sicherte seinen Lebensunterhalt vorwiegend von der Grundversorgung, wobei er aktuell keinen Leistungsbezug aufweist. Über ein regelmäßiges Einkommen verfügt der Betroffene jedenfalls auch nicht, wenngleich er diversen Hilfstätigkeiten nachgeht vergleiche dazu die Angaben in den o.a. Einvernahmen vor dem BAA). Wenngleich der Betroffene Hilfstätigkeiten bei Baustellen sowie Aufsichtstätigkeiten in Diskotheken und Schwimmbädern verrichtet, kann diesbezüglich auch nicht von einer nachhaltig erfolgten beruflichen Integration im Bundesgebiet ausgegangen werden, fehlt diesen aufgezeigten Beschäftigungen doch die Regelmäßigkeit sowie die Erlaubtheit dieser Arbeitsaufnahme. Dazu kommt, dass der Betroffene zwei rechtskräftige Verurteilungen sowie mehrere, teilweise schwere Verfehlungen durch Verkehrsdelikte begangen hat, was den Aspekt einer gelungenen Integration zusätzlich minimiert.

Abgesehen von einer in Österreich lebenden Schwester des Betroffenen, zu der kein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auch die vorgebrachte Beziehung des Betroffenen mit seiner in Österreich dauerhaft aufhältigen Lebensgefährtin samt deren in diese Lebensgemeinschaft eingebrachten Kinder nicht von derartiger Relevanz, um davon ausgehen zu können, dass die getroffene Ausweisung eine besondere Härte darstellen würde, zumal der Betroffene diese Beziehung im Wissen um seinen prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist. Der Betroffene ist nicht verheiratet, lebt mangels Meldung aktuell auch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Lebensgefährtin und deren Kinder, für die der Betroffene weder sorgepflichtig ist noch tatsächlich für deren Lebensunterhalt aufkommt. Wenngleich Bindungen in dieser dreijährigen Beziehung vorhanden sein werden, kann diesen im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls nicht dieses Gewicht beigemessen werden, welches einer Verletzung des Art. 8 EMRK gleichkommt. Schließlich ist auch miteinzubeziehen, dass der Betroffene im Jänner 2013 freiwillig in das Heimatland zurückkehren wollte, die vorhandenen privaten oder familiären Bindungen daher auch unter diesem Aspekt zu relativieren sind. Die Führung einer ständigen Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin stellt ihrem Grunde und ihrer Intensität nach (noch) keine Familiengemeinschaft iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, schließlich würde eine Prüfung im Bereich des Rechts auf Familienleben auch zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Ergebnis sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des Betroffenen in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Der Betroffene wurde zudem wegen der Begehung zweier gerichtlich strafbaren Handlungen rechtskräftig zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Dazu kommt, dass der Betroffene strafrechtlich wie auch verwaltungsstrafrechtlich verurteilt wurde.Abgesehen von einer in Österreich lebenden Schwester des Betroffenen, zu der kein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auch die vorgebrachte Beziehung des Betroffenen mit seiner in Österreich dauerhaft aufhältigen Lebensgefährtin samt deren in diese Lebensgemeinschaft eingebrachten Kinder nicht von derartiger Relevanz, um davon ausgehen zu können, dass die getroffene Ausweisung eine besondere Härte darstellen würde, zumal der Betroffene diese Beziehung im Wissen um seinen prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist. Der Betroffene ist nicht verheiratet, lebt mangels Meldung aktuell auch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Lebensgefährtin und deren Kinder, für die der Betroffene weder sorgepflichtig ist noch tatsächlich für deren Lebensunterhalt aufkommt. Wenngleich Bindungen in dieser dreijährigen Beziehung vorhanden sein werden, kann diesen im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls nicht dieses Gewicht beigemessen werden, welches einer Verletzung des Artikel 8, EMRK gleichkommt. Schließlich ist auch miteinzubeziehen, dass der Betroffene im Jänner 2013 freiwillig in das Heimatland zurückkehren wollte, die vorhandenen privaten oder familiären Bindungen daher auch unter diesem Aspekt zu relativieren sind. Die Führung einer ständigen Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin stellt ihrem Grunde und ihrer Intensität nach (noch) keine Familiengemeinschaft iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar, schließlich würde eine Prüfung im Bereich des Rechts auf Familienleben auch zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Ergebnis sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des Betroffenen in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde. Der Betroffene wurde zudem wegen der Begehung zweier gerichtlich strafbaren Handlungen rechtskräftig zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Dazu kommt, dass der Betroffene strafrechtlich wie auch verwaltungsstrafrechtlich verurteilt wurde.

Eine maßgebliche Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist im zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum von etwa sechs Monaten daher nicht erkennbar. Der Betroffene muss nach wie vor gegen sich gelten lassen, dass weder ein nach Art. 8 EMRK schützenswertes Privat-und Familienleben noch besonders ausgeprägte Bindungen zum Bundesgebiet vorliegen noch sich der Betroffene nachhaltig im Bundesgebiet integriert hat.Eine maßgebliche Änderung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist im zwischenzeitlich vergangenen Zeitraum von etwa sechs Monaten daher nicht erkennbar. Der Betroffene muss nach wie vor gegen sich gelten lassen, dass weder ein nach Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat-und Familienleben noch besonders ausgeprägte Bindungen zum Bundesgebiet vorliegen noch sich der Betroffene nachhaltig im Bundesgebiet integriert hat.

Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar. Es besteht für ihn als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.

Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.08.2013 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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