TE AsylGH Erkenntnis 2013/8/30 D18 423837-1/2012

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Veröffentlicht am 30.08.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D18 423837-1/2012/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Dezember 2011, Zl. 11 10.287-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Dezember 2011, Zl. 11 10.287-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2013 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.11.2013 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.11.2013 aufzuschieben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist der in Österreich geborene Sohn der Beschwerdeführerin zu D18 423335-1/2011 und des Beschwerdeführers zu D18 423333-1/2011. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin stellte am 08.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte dessen Geburtsurkunde in Vorlage.römisch eins.1. Der minderjährige Beschwerdeführer ist der in Österreich geborene Sohn der Beschwerdeführerin zu D18 423335-1/2011 und des Beschwerdeführers zu D18 423333-1/2011. Die Mutter als gesetzliche Vertreterin stellte am 08.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte dessen Geburtsurkunde in Vorlage.

I.2. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde am 29.09.2011 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab zusammengefasst an, dass mit ihrem Sohn gesundheitlich alles in Ordnung sei, er habe bei der Geburt 3,5 Kilogramm gewogen und es gehe ihm gut. Er habe keine eigenen Gründe und sie beziehe sich hinsichtlich seiner Gründe auf jene, die bereits von ihr vorgebracht worden wären.römisch eins.2. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde am 29.09.2011 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab zusammengefasst an, dass mit ihrem Sohn gesundheitlich alles in Ordnung sei, er habe bei der Geburt 3,5 Kilogramm gewogen und es gehe ihm gut. Er habe keine eigenen Gründe und sie beziehe sich hinsichtlich seiner Gründe auf jene, die bereits von ihr vorgebracht worden wären.

I.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20. Dezember 2011, Zl. 11 10.287-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäßrömisch eins.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20. Dezember 2011, Zl. 11 10.287-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.).Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, dieser wiederum vertreten durch einen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter, dieser wiederum vertreten durch einen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.

I.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.05.2012, Zl. D18 423334-1/2012/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer vom 20.12.2011, Zl. 11 10.287-BAT, gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.05.2012, Zl. D18 423334-1/2012/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer vom 20.12.2011, Zl. 11 10.287-BAT, gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

I.6. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13.03.2013, U1175-1178/12-16, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.05.2012 betreffend den Beschwerdeführer, seine Eltern und seinen minderjährigen Bruder aufgehoben, da der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung laut Ansicht des VfGH im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC verletzt worden war.römisch eins.6. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13.03.2013, U1175-1178/12-16, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.05.2012 betreffend den Beschwerdeführer, seine Eltern und seinen minderjährigen Bruder aufgehoben, da der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung laut Ansicht des VfGH im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC verletzt worden war.

I.7. Am 24.05.2013 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern des Beschwerdeführers sowie einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die ausgewiesene Vertreterin und ein Vertreter des Bundesasylamtes waren nicht erschienen.römisch eins.7. Am 24.05.2013 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern des Beschwerdeführers sowie einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die ausgewiesene Vertreterin und ein Vertreter des Bundesasylamtes waren nicht erschienen.

I.8. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, D18 423335-1/2011 (Vater), D18 423333-1/2011 (Mutter) und D18 423334-1/2011 (mj. Bruder), die Beschwerde der Eltern und des mj. Bruders gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.8. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, D18 423335-1/2011 (Vater), D18 423333-1/2011 (Mutter) und D18 423334-1/2011 (mj. Bruder), die Beschwerde der Eltern und des mj. Bruders gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des minderjährigen Beschwerdeführers, seiner Eltern sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und die Einvernahme der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.05.2013, in der auch Länderdokumente entsprechend erörtert worden sind, sowie durch Einsicht in die im Wege des Parteiengehörs vorgelegten aktuelleren Länderinformationen.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des minderjährigen Beschwerdeführers, seiner Eltern sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und die Einvernahme der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.05.2013, in der auch Länderdokumente entsprechend erörtert worden sind, sowie durch Einsicht in die im Wege des Parteiengehörs vorgelegten aktuelleren Länderinformationen.

II.2. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.2.1. Zur Person und den Fluchtgründenrömisch zwei.2.1. Zur Person und den Fluchtgründen

II.2.1.1 Der minderjährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger von Usbekistan und wurde am XXXX in Österreich geboren. Er stellte am 08.09.2011 - vertreten durch seine Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des Beschwerdeführers zu D18 423335-1/2011 und D18 423333-1/2011, und Bruder des Beschwerdeführers zu D18 423334-1/2011. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und seinem minderjährigen Bruder in Österreich im gemeinsamen Haushalt.römisch zwei.2.1.1 Der minderjährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger von Usbekistan und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Er stellte am 08.09.2011 - vertreten durch seine Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige Beschwerdeführer ist der Sohn des Beschwerdeführers zu D18 423335-1/2011 und D18 423333-1/2011, und Bruder des Beschwerdeführers zu D18 423334-1/2011. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und seinem minderjährigen Bruder in Österreich im gemeinsamen Haushalt.

Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine eigenen Verfolgungsgründe oder Gesundheitsbeeinträchtigungen geltend gemacht und es konnten auch von Amts wegen - wie ebenfalls für seine Kernfamilie - keine festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr nach Usbekistan droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der minderjährige Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der minderjährige Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht. Es liegt ein Familienverfahren vor. Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, für die mit heutigem Datum gleichlautende Entscheidungen ergingen, sind:Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Der minderjährige Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht. Es liegt ein Familienverfahren vor. Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, für die mit heutigem Datum gleichlautende Entscheidungen ergingen, sind:

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

XXXXrömisch 40

II.2.2 Zur relevanten Situation in Usbekistan:römisch zwei.2.2 Zur relevanten Situation in Usbekistan:

Hinsichtlich der aktuellen Situation in Usbekistan wird auf die Feststellungen in nachstehenden den Eltern des Beschwerdeführers sowie der ausgewiesenen Vertreterin vorgelegten und zur Kenntnis gebrachten Berichte verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.

Länderfeststellungen zu Usbekistan, Mai 2013

Politische Lage

Usbekistan (Ozbekiston Respublikasi, Republik Usbekistan) hat circa 29,7 Millionen Einwohner. Die Fläche beträgt rund 447.400 km². Die Hauptstadt Taschkent hat rund 2,4 Millionen Einwohner. Die Bevölkerungswachstumsrate beträgt 1,4%. Das Staatsgebiet ist aufgeteilt in die 12 Provinzen (=Oblaste) Andischan, Buchara, Choresm, Dschizak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja, Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (=Tuman/Rayon) (AA 5.2013a).

Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sovietrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 16.7.2012). Wie in den zentralasiatischen Nachbarländern hat sich auch im postsowjetischen Usbekistan eine nur am Rande durch demokratische Elemente verschleierte autoritäre Herrschaft herausgebildet. Präsident Islam Karimow, dessen Regime zahlreiche Menschenrechtsverstöße, gewaltsame Unterdrückung der Opposition, ausufernde Korruption und persönliche Bereicherung angelastet werden, amtiert nun ununterbrochen seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1991 (Bayern LB 17.01.2013). Obwohl sich Präsident Karimow wiederholt für ein demokratisches und rechtsstaatliches Usbekistan ausgesprochen hat und bereits 1999 den "Übergang vom starken Staat zur starken Zivilgesellschaft" verkündete, hat Usbekistan bis heute eines der autoritärsten Regime des GUS-Raums. Die Bevölkerung ist an politischen Entscheidungsprozessen nicht beteiligt. Sämtliche Parlaments- und Präsidentenwahlen in nachsowjetischer Zeit wurden international als nicht frei und nicht fair bewertet (BMZ 4.2013). Brisanz entfaltet die Frage einer Nachfolgeregelung für den nunmehr knapp 75-jährigen Karimow. Diesem sollte es trotz seiner umfassenden Vormachtstellung nicht gelingen, eine dynastische Herrschaft zu errichten. Zwar wird die älteste Tochter als mögliche Nachfolgerin gehandelt, allerdings ist zu bezweifeln, dass die lange im Ausland lebende Gulnora Karimowa über eine entsprechend starke Stellung innerhalb der usbekischen Führungskaste verfügt. Derzeit wird eine Abdankung Karimows zur Präsidentschaftswahl Anfang 2015 kolportiert; Nachfolgestreitigkeiten und politische Unruhen sind dabei zu erwarten, ein Umsturz kann nicht ausgeschlossen werden (Bayern LB 17.01.2013).

Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2012). Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Olij Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah und zumeist auf Initiative des Staatspräsidenten gegründet worden. Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung häufig durchbrochen. Eine wirkliche parlamentarische Opposition existiert bislang nicht, obwohl Usbekistan 2006 mit einem neuen Parteigesetz den Oppositionsbegriff in die parlamentarische Arbeit eingeführt hat. Die drei außerparlamentarischen Oppositionsbewegungen "Erk", "Birlik" und "Ozod Dekhkanlar" (Freie Bauern) wurden zu den letzten Parlamentswahlen im Dezember 2009 nicht zugelassen; diese Wahlen verfehlten nach Einschätzung der OSZE/ODIHR-Langzeitbeobachtermission "deutlich OSZE-Verpflichtungen und andere internationale Standards für demokratische Wahlen" (AA 5.2013b).

Quellen:

Auswärtiges Amt (5.2013a): Usbekistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Usbekistan_node.html, Zugriff 27.5.2013

AA - Auswärtiges Amt (5.2013b): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2013

BBC News (16.7.2012): Country Profiles, Country Profile: Uzbekistan, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-16218119, Zugriff 27.5.2013

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Referenzdatum 4.2013): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 27.5.2013

Bayern LB - Bayerische Landesbank / RO Länderrisiko- und Branchenanalyse (17.01.2013): Länderanalyse Usbekistan, http://www.bayernlb.com/internet/media/internet_4/de_1/downloads_5/0100_corporatecenter_8/5700_volkswirtschaft_research_2/laender_1/laenderanalysenl_z_1/usbekistan_1/Usbe0806.pdf, Zugriff 27.5.2013

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013

Sicherheitslage

Die Lage in Usbekistan ist weiterhin ruhig. Allerdings ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 27.5.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (27.5.2013): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_0494EFE5735F8801D388F6D64005C3E5/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/UsbekistanSicherheit_node.html, Zugriff 27.5.2013

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive, insbesondere der Staatsanwaltschaft, entgegen und machte in der Praxis nur wenig Gebrauch von ihrer Unabhängigkeit. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten ernannt und können von diesem auch jederzeit wieder abgesetzt werden. Auf Personen, denen schwerwiegende Verbrechen vorgeworfen werden, wird die verfassungsmäßig garantierte Unschuldsvermutung nicht angewendet. Das Recht auf einen Anwalt wird oft ignoriert. Gerichte erkennen Geständnisse von Beschuldigten an, die diese im Gerichtssaal mit der Begründung, dass sie unter Folter zustande gekommen wären, wieder zurückziehen (FH 6.6.2012 / FH 1.2013 / USDOS 19.4.2013)

Quellen:

Freedom House" (6.6.2012): Uzbekistan: "Nations in Transit 2012

Freedom House (1.2013): Freedom in the World - Uzbekistan

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012

Sicherheitsbehörden

Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Korruption, organisierte Kriminalität und Drogenhandel umfassen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012

Folter und unmenschliche Behandlung

Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat dies nicht effektiv implementiert. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Polizei blieben nach wie vor ein Problem. Missbrauch in diesem Bereich wird durch eine Untersuchungsabteilung verfolgt und zur Anzeige gebracht, in der Praxis kommt es jedoch selten zu Strafen. Auch ein Menschenrechtsbüro innerhalb des Innenministeriums sowie das Büro eines Ombudsmannes können bei Polizeiübergriffen und Menschenrechtsverletzungen Untersuchungen einleiten. Zwar gab es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen und auch Verurteilungen im Zusammenhang mit Korruption; Beamte, vor allem Strafverfolgungspersonal, konnten aber weiterhin ungestraft korrupte Praktiken ausüben. Die Polizei verhaftete routinemäßig und willkürlich Bürger um dann Bestechungsgelder zu erpressen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan (Im Mai 2005 erhob sich die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimow; dieser Aufstand wurde von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeworfen) setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 12.2012).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenteninnerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal (GIZ 12.2012).

Die Europäische Union hat im Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog aufgenommen, der fortgesetzt wird. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen jedoch in der Praxis weiter Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Zwar wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und der Menschenrechtsdialog zwischen der Regierung und der internationalen Gemeinschaft ausgeweitet. Doch führte dies nicht zu grundlegenden und umfassenden Reformen des Systems. Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen massiven Einschränkungen. Auch wird von willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren und von Folter berichtet (BMZ 4.2013).

Quellen:

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Referenzdatum 4.2013): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 27.5.2013

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013

Meinungs- und Pressefreiheit

In Usbekistan gibt es nach staatlichen Angaben (Stand 2003) 477 Zeitungen, 136 Zeitschriften, vier Nachrichtenagenturen, 25 Fernsehstudios und zwei Radiostudios, sowie 6 FM-Stationen. Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich verankert sind und im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, kommt es zu Zensuren und auch zu Verhaftungen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Kritik am Präsidenten ist nur eingeschränkt möglich, öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt und Selbstzensur ist verbreitet. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, welches die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen (GIZ 12.2012 / USDOS 19.4.2013).

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 19.4.2013). 1996 wurde in Usbekistan ein neues Parteiengesetz verabschiedet. Die Mindestanzahl an Mitgliedern wurde auf 5.000 festgesetzt. Seit Februar 2004 bedarf es 20.000 Unterschriften für die Registrierung einer Partei. Die Gründung von Parteien auf ethnischer oder religiöser Basis ist verboten. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans, gegr. 2003. Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien. Regierungskritische Parteien (Erk, Birlik, Ozod Dechkonlar, Birdamlik-Bewegung) sind in Usbekistan nicht registriert und deshalb von Wahlen ausgeschlossen. Aufgrund des staatlichen Druckes können sie außerdem nur noch im Ausland tätig sein und erreichen so die Masse der Bevölkerung nicht. Eine von Parteien unabhängige Nominierung von Kandidaten war nach den Gesetzesänderungen 2008 mit der offiziellen Begründung, dass man das Parlament von kriminellen Elementen frei halten wolle, erstmals nicht möglich. Im Juni 2009 erklärten die Führer der Demokratischen Partei "Erk" und der Organisation "Andischan - Gerechtigkeit und Auferstehung" in Schweden die Gründung des "Bündnisses 13. Mai". Im November 2009 wurde - ebenfalls in Schweden - die Bewegung "Gegen Karimow" gebildet. Doch die Opposition im Exil verfügt über keine Mechanismen, um Einfluss auf die soziale und politische Lage im Land zu nehmen. Darum sind all ihre Aktionen und Initiativen ineffizient. (FOUB 29.1.2010 / GIZ 12.2012)

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012

FOUB - Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (29.1.2010): Zentralasien - Analysen Nr. 25,

http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen25.pdf, Zugriff 27.5.2013

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Politische Häftlinge und Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen religiösen extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene. In den Gefängnissen sind Missbrauch und Folter verbreitet. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) wird grundsätzlich Zutritt zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012

Todesstrafe

Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Implementierung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen. Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts in 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA 5.2013b)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (5.2013b): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2013

Religionsfreiheit

Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren. Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 5.2013b).

Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl, bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität - nicht aber gegenüber dem Missionieren - tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft (USDOS 20.5.2013)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (5.2013b): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2013

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012

Ethnische Minderheiten

Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 6.000 Angehörige der deutschen Minderheit. Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74.3%), Russisch (14.2%) und Tadschikisch (4.4%), immerhin 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 5.2013a / CIA 7.5.2013). Die Verfassung garantiert allen Bürgen das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl. Das Gesetz verbietet Diskriminierung basierend auf ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit. Russen und Angehörige anderer Minderheiten berichten aber immer wieder über eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten. Im Land lebt ein bedeutender Anteil einer tadschikischen (5 Prozent) und russischen (5,5 Prozent) Minderheit, weiters sind auch kasachische und kirgisische Minderheiten vertreten. Auch gab es eine kleine Roma - Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (5.2013a): Usbekistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Usbekistan_node.html, Zugriff 27.5.2013

CIA - The World Factbook (7.5.2013): Uzbekistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 27.5.2013)

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012

Frauen/Kinder

Usbekistan hat in seiner neuen Verfassung weiterhin die Gleichberechtigung der Geschlechter verankert. Arbeits- und sozialrechtliche Schutzbestimmungen für weibliche Beschäftigte einschließlich Schwangere und Mütter blieben Großteils erhalten. Eine radikale Veränderung der Stellung der Frauen durch ökonomische Unabhängigkeit wurde in der Sowjetzeit mittels Einbeziehung in die "gesellschaftliche Produktion", Bildungsoffensiven und Kritik patriarchalischer Herrschaftsverhältnisse erreicht. Bestimmte Berufszweige (Gesundheits- und Bildungswesen) wurden feminisiert und geringer entlohnt. Entsprechend den ideologischen Vorgaben wurde die Teilhabe von Frauen an gesellschaftlichen Organisationen, lokaler Selbstverwaltung und Volksvertretungen gefördert. Koedukation, außerhäusliche Erwerbstätigkeit und Präsenz von Frauen im öffentlichen Raum unterstützten den Trend zur Aufhebung der Geschlechtersegregation. Sie besteht jedoch in bestimmten Bereichen (Feste, religiöse Riten) fort, im ländlichen Milieu sind Männer- und Frauenwelten stärker getrennt. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich. Die Alphabetisierungsrate der weiblichen Bevölkerung lag 1990 bei fast 100% (GIZ 12.2012).

Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten, aufgrund kultureller und religiöser Normen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle. Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, wird jedoch kaum angezeigt. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten, und stellt ein Problem dar.

Nichtregierungsorganisationen organisierten diesbezügliche Bildungsmaßnahmen, an denen auch lokale Behörden teilnahmen (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis stark eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 19.4.2013).

Quellen:

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012

Grundversorgung/Wirtschaft

Auch fast 20 Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetischzentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen kommen nur langsam voran. Probleme des Landes, die die Entwicklung hemmen, sind zum Beispiel die halbherzige Umsetzung von Reformen, der große staatliche Einfluss auf die Wirtschaft, die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens und die große Bürokratie bei Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren. Korruption ist allgegenwärtig. 2010 belegte Usbekistan auf dem Korruptionsindex von Transparency International Rang 172 von 178 Ländern. Die Privatwirtschaft entwickelt sich entsprechend langsam.

Dennoch wächst die Gesamtwirtschaft: Nach offiziellen Angaben stieg das Bruttoinlandsprodukt in den vergangenen Jahren jeweils um mindestens sieben Prozent. Von der positiven ökonomischen Entwicklung profitiert jedoch nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Die offiziell gemeldeten Zuwächse bei den Reallöhnen und im Einzelhandelsumsatz spiegeln die tatsächliche soziale Lage im Land nicht wider. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor nach, wird also von der Einkommens- und Arbeitsmarktstatistik nicht erfasst. Vor allem auf dem Land, wo etwa 64 Prozent der Bevölkerung leben, nehmen Arbeitslosigkeit und Armut zu und führen zu sozialen Spannungen. Die Jugendarbeitslosigkeit und die damit verbundene Perspektivlosigkeit bergen zusätzliche Risiken. Die sozialen Grunddienste, insbesondere im Gesundheitsbereich und bei der Alterssicherung, sind ungenügend. (BMZ Referenzdatum 4. 2013)

Quellen

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Referenzdatum 4.2013): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 27.5.2013

Sozialbeihilfen

Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:

Das Mahalla-System

Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 12.2012).

Unterstützung für Mütter und Kinder

Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:

Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);

Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);

Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;

Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);

Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 12.2012).

Das Pensionssystem

Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2012).

Arbeitslosenunterstützung

Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehl- ernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 12.2012).

Quellen

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/gesellschaft.html, Zugriff 27.5.2013

Medizinische Versorgung

Die usbekische Regierung hat 1998 eine umfassende Reform des Gesundheitswesens eingeleitet. Sie soll auf der Basis eines landesweit einheitlichen Systems eine kostenlose medizinischen Versorgung bei akuten Erkrankungen in Fachkrankenhäusern der lokalen Hauptstädte und ihren 173 Niederlassungen auf Landkreis- und Stadtbezirksebene sowie in der Zentrale und den 173 Zweigstellen der neu aufgebauten Schnellen Medizinischen Hilfe (Akutkrankenhäuser) gewährleisten. In der Praxis müssen die Patienten in diesen Einrichtungen aber häufig selbst für die Versorgungsleistungen und verabreichten Arzneimittel aufkommen. In den Sektoren Chirurgie, Kardiologie, Augenchirurgie, Urologie, Geburtshilfe, Gynäkologie, Pädiatrie, medizinische Rehabilitation, Dermatologie, Venerologie, Psychiatrie, Pulmonologie sowie Endokrinologie wurden republikanische Fachzentren eingerichtet. Diese sollen schrittweise zur Eigenfinanzierung übergehen. Im primären Zweig der Gesundheitsfürsorge (allgemeine Grundversorgung) wurden in den letzten Jahren mehr als 3.100 neue ländliche ärztliche Versorgungsstellen, eine Reihe von "Mehrprofilzentren" (Kliniken und Praxen für mehrere Fachbereiche auf der Basis früherer Regionalkrankenhäuser) sowie medizinische Vereinigungen (30 in Städten und 170 in Landkreiszentren auf der Basis lokaler Krankenhäuser) errichtet. Letztere sollen sich in der Prophylaxe sowie in der ambulanten und allgemein stationären Versorgung engagieren (GTI 23.2.2009).

Die heutigen Gesundheitssysteme aller Länder Zentralasiens gehen auf sowjetische Strukturen zurück. Bereits Ende der 1980er Jahre standen sie vor großen Nachhaltigkeitsproblemen, gekennzeichnet durch den Verfall der baulichen und instrumentellen Infrastruktur, Unregelmäßigkeiten in der Arzneimittelversorgung, unzureichende Finanzierungsstrukturen und andere Engpässe. Die Abwanderung von medizinischem Personal reduzierte die Verfügbarkeit qualifizierter Fachkräfte im öffentlichen Gesundheitswesen. Obwohl die Länder Zentralasiens seither bedeutende Reformerfolge erzielen konnten, weisen ihre Gesundheitssysteme bis heute Strukturschwächen auf:

Überkapazitäten in der Versorgungsinfrastruktur, eine ineffiziente Nutzung der Budgetmittel, einen desolaten Zustand der Bausubstanz, veraltete Ausstattung der medizinischen Einrichtungen, einen niedrigen Kenntnisstand des medizinischen Personals im Bereich moderner Versorgungsmethoden sowie bedeutende Managementdefizite. Die Regierungen der zentralasiatischen Länder folgen zwar generell dem Prinzip der für den Nutzer gebührenfreien Gesundheitsgrundversorgung, tatsächlich ist die Bevölkerung aber mit umfangreichen informellen Zahlungen konfrontiert. Der politische Wille zu umfassenden Reformen des Gesundheitswesens ist in der Region vorhanden. So haben die zentralasiatischen Länder den Anteil der öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitssystem pro Kopf wie auch gemessen am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt teilweise deutlich erhöht. Nationale Gesundheitsstrategien liegen in allen Ländern Zentralasiens vor. Durch die Implementierung von Prioritätsprogrammen, insbesondere zur Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele im Gesundheitsbereich (Reduzierung der Kinder-, Mütter- und Säuglingssterblichkeit, Bekämpfung von Tuberkulose, HIV/AIDS und anderen Infektionskrankheiten) soll eine bessere Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erreicht werden. Für diese Programme wurden mit Unterstützung internationaler Geber in allen Ländern spezifischere, sektorbezogene Strategien ausgearbeitet. Die Rahmenbedingungen in Usbekistan bleiben angesichts der problematischen Menschenrechtssituation schwierig. Im Zentrum der staatlichen Reformbemühungen stehen die Tuberkulosebekämpfung sowie die Mutter-Kind- und Notfallversorgung. Die Umsetzung der entsprechenden Reformansätze hat jedoch im Vergleich zu den Nachbarländern bislang nicht zu der gewünschten institutionellen Umstrukturierung des Gesundheitssystems geführt (BMZ 6.1.2010).

Per 1.1.2012 waren im Land etwa 2.500 kleinere private Kliniken und andere medizinische Einrichtungen registriert. In den Jahren 2002 bis 2011 sind nach offiziellen Angaben Haushaltsmittel sowie ausländische Kredite und Fördermittel in einem Volumen von annähernd 0,8 Mrd. US$ in die Modernisierung und den Ausbau des öffentlichen Gesundheitswesens geflossen. Laut einer Präsidialverordnung vom November 2011 sollen die spezialisierten medizinischen Diagnose- und Forschungszentren sowie Kliniken 2012 bis 2016 mit insgesamt weiteren rund 1,5 Mrd. US$ baulich und technisch aufgerüstet werden. Der Bedarf für die technische Erneuerung der usbekischen medizinischen Objekte ist jedoch ungleich größer. Im Frühjahr 2012 hat die Regierung eine bis Ende 2015 laufende Initiative für die Modernisierung und technische Aufrüstung aller Tuberkulosekliniken in den regionalen Hauptstädten sowie die Verbesserung der technischen Tuberkulose-Diagnostik in den Landkreispolikliniken gestartet. Sie sieht unter anderem die Beschaffung von circa 470 Labor- und Diagnoseausrüstungen für die Untersuchung und Behandlung verschiedener Formen der Tuberkulose vor. In das Gesamtprojekt fließen internationale Gelder (Globaler Fonds im Kampf gegen Aids, Tuberkulose und Malaria, WHO, USAID, Hilfsgelder der deutschen Regierung) sowie Haushaltsmittel (schrittweise Aufstockung bis 2015 auf bis zu 50 Mio. US$/Jahr). Ein weiteres mehrjähriges Projekt, das 2012 bis 2015 umgesetzt werden soll, betrifft den Ausbau und die Erneuerung von Ausrüstungen und die Beschaffung von Krankenwagen für den Bedarf der Notfallmedizin. In einer weiteren, Anfang 2012 verabschiedeten Präsidialverordnung sind alle jene medizinischen spezialisierten Krankenhäuser Usbekistans aufgelistet, die in den Jahren 2012 bis 2015 modernisiert und technisch aufgerüstet werden sollen. Zu diesen Objekten gehören die zentralen Einrichtungen für Urologie, Augenmikrochirurgie, Chirurgie, medizinische Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Endokrinologie (DWK; AKH 2012)

Quellen

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (6.1.2010): Regionales Sektorschwerpunktpapier, Gesundheit Zentralasien,

http://www.bischkek.diplo.de/contentblob/3026098/Daten/1071977/BMZ_Sektorschwerpunktpapier_Gesundheit.pdf, Zugriff 27.5.2013

DWK; AKH - Deutscher Wirtschaftsklub in Usbekistan; Delegation der deutschen Wirtschaft für Zentralasien (2012): 2. Wirtschaftsjahrbuch Usbekistan,

http://zentralasien.ahk.de/fileadmin/ahk_zentralasien/A_Material_Website_neu/Publikationen/Usbekistan/Jahrbuecher_USB/2012_Deutsch-Usbekisches_Wirtschaftsjahrbuch.pdf, Zugriff 29.5.2013

Germany Trade and Invest (23.2.2009): Usbekistans Krankenhäuser und Praxen brauchen neue Technik, Quelle: Ministerium für Gesundheitswesen der Republik Usbekistan, http://www.gtai.de/wwwroot/archiv-online-news/www.gtai.de/DE/Content/Online-news/2009/07/medien/lm2-usbekistans-krankenhaeuser.html, Zugriff 27.5.2013

Behandlung nach Rückkehr

Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010).Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Artikel 223, des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Artikel 223, bestraft (AA 3.9.2010).

Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).

Quellen

AA - Deutsches Auswärtiges Amt (3.9.2010): Anfragebeantwortung GZ 508-516.80/46521

AA - Deutsches Auswärtiges Amt (20.6.2011): Anfragebeantwortung GZ 508-9-516.80/46521

II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

II.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Unterlagen und Angaben seiner Eltern festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Usbekistan stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus den Angaben der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Dokumenten.römisch zwei.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Unterlagen und Angaben seiner Eltern festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Usbekistan stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus den Angaben der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers sowie aus den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, an deren Richtigkeit nicht gezweifelt wird. Die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers machten für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe oder Erkrankungen geltend. Auch aus der aktuellen Stellungnahme vom 04.06.2013 gehen keine neuen Aspekte hinsichtlich der Fluchtgründe oder etwaiger Erkrankungen des minderjährigen Beschwerdeführers hervor.

Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nicht inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Usbekistan zugrunde gelegt werden konnten. Hinsichtlich der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013, welche den Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht sowie deren ausgewiesenen Vertreterin mit einer Einräumung einer Frist zur Stellungnahme übermittelt wurde, ist hervorzuheben, dass dem Ergebnis dieser Anfragebeantwortung ausdrücklich nicht entgegengetreten wurde.

Wie bereits erwähnt, hat der Asylgerichtshof die Fluchtgründe der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet, weil deren Vorbringen klar im Widerspruch zu der eingeholte Anfragebeantwortung stand und folglich nicht der Wahrheit entsprach und dieses zudem zum einen vage, oberflächlich und allgemein gehalten war sowie zum anderen auch in den diversen Einvernahmen und in den Aussagen der Ehepartner untereinander Widersprüche und Ungereimtheiten zutage getreten sind. Wenn jedoch der Antrag der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - abgewiesen werden musste, sind deren Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für den minderjährigen Beschwerdeführer abzuleiten. Wenn die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers keiner aktuellen Verfolgung bzw. Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt sind, kann - mangels weiterer Fluchtgründe - auch nicht von einer Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch von Amts wegen sind keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe des minderjährigen Beschwerdeführers bzw. für dessen Verfolgung in Usbekistan hervorgekommen.

II. 4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. 4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

II.4.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.09.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.römisch zwei.4.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.09.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 73 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, treten die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 135/2009 mit 01. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, treten die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.

II.4.3. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.römisch zwei.4.3. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).

Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

II.4.4. Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100/2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Diese liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Diese liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der minderjährige Beschwerdeführer (durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin) keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und auch sonst keine Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers (etwa aufgrund der behaupteten Verfolgung seiner Eltern) festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, eine wohlbegründete Furcht vor einer aktuellen Verfolgung aus Gründen der GFK, nicht vor.

Da den Eltern mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, konnte dem minderjährigen Beschwerdeführer dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009) auch nicht gewährt werden.Da den Eltern mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, konnte dem minderjährigen Beschwerdeführer dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) auch nicht gewährt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

II.4.5. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.5. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Usbekistan den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. in Usbekistan besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der minderjährige Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Der minderjährige Beschwerdeführer ist vielmehr gesund und bedarf keiner medizinischen Behandlung.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des minderjährigen Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in Usbekistan den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. in Usbekistan besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der minderjährige Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Der minderjährige Beschwerdeführer ist vielmehr gesund und bedarf keiner medizinischen Behandlung.

Für Usbekistan kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des minderjährigen Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für Usbekistan kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des minderjährigen Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Zur Versorgung und Unterkunft des minderjährigen Beschwerdeführers nach Rückkehr in Usbekistan ist auszuführen, dass der minderjährige Beschwerdeführer nur gemeinsam mit seinen Eltern und seinem minderjährigen Bruder nach Usbekistan zurückkehren wird, es sich bei seinen Eltern um junge Personen mit akademischem Abschluss im arbeitsfähigen Alter handelt, die in der Lage sein werden, das für den minderjährigen Beschwerdeführer zum Überleben Notwendigste zu erwirtschaften. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Usbekistan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Die Familie verfügt weiters noch über Verwandte im Heimatland, die ebenfalls helfen könnten, sollte dies notwendig sein.Zur Versorgung und Unterkunft des minderjährigen Beschwerdeführers nach Rückkehr in Usbekistan ist auszuführen, dass der minderjährige Beschwerdeführer nur gemeinsam mit seinen Eltern und seinem minderjährigen Bruder nach Usbekistan zurückkehren wird, es sich bei seinen Eltern um junge Personen mit akademischem Abschluss im arbeitsfähigen Alter handelt, die in der Lage sein werden, das für den minderjährigen Beschwerdeführer zum Überleben Notwendigste zu erwirtschaften. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Usbekistan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Die Familie verfügt weiters noch über Verwandte im Heimatland, die ebenfalls helfen könnten, sollte dies notwendig sein.

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des minderjährigen Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Da den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte dem minderjährigen Beschwerdeführer dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009) auch nicht gewährt werden.Da den Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte dem minderjährigen Beschwerdeführer dieser Status im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) auch nicht gewährt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

II.4.6. Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.6. Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

II.4.6.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).römisch zwei.4.6.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Der minderjährige Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinem Vater (Beschwerdeführer zu D18 423335-1/2011) seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 423333-1/2011) sowie seinem mj. Bruder (D18 423334-1/2011), welche mit Erkenntnissen des heutigen Tages ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurden, im gemeinsamen Haushalt. Mangels weiterer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärerer Anknüpfungspunkte des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.Der minderjährige Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinem Vater (Beschwerdeführer zu D18 423335-1/2011) seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 423333-1/2011) sowie seinem mj. Bruder (D18 423334-1/2011), welche mit Erkenntnissen des heutigen Tages ebenfalls aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurden, im gemeinsamen Haushalt. Mangels weiterer zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigter Verwandter und mangels familiärerer Anknüpfungspunkte des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich - welche weder im Verfahren vorgebracht wurden noch von Amts hervorgekommen sind - stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

II.4.6.b Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.4.6.b Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des minderjährigen Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des minderjährigen Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Die Ausweisungsentscheidung des minderjährigen Beschwerdeführers betreffend kann nicht losgelöst von der Entscheidung über die Ausweisung der gesetzlichen Vertreter betrachtet werden. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 08.09.2011 - vertreten durch seine Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von rund zwei Jahren und sein junges Lebensalter hindeuten (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte...").Die Ausweisungsentscheidung des minderjährigen Beschwerdeführers betreffend kann nicht losgelöst von der Entscheidung über die Ausweisung der gesetzlichen Vertreter betrachtet werden. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 08.09.2011 - vertreten durch seine Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon die kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von rund zwei Jahren und sein junges Lebensalter hindeuten vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte...").

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund einer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während des Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers schließen lassen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters des minderjährigen Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass sein Lebensmittelpunkt im Kreis seiner Familie liegt. Der minderjährige Beschwerdeführer benötigt aufgrund seines Alters die Unterstützung seiner Eltern, weshalb nicht außer Acht gelassen werden darf, dass diese Personen von einer Ausweisung betroffen sind und die dortige Interessenabwägung im Sinne einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, da hinsichtlich der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration oder auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich schließen lassen (siehe dazu ausführlich die Begründung der Erkenntnisse in den Verfahren D18 423335-1/2011 und D18 423333-1/2011). Daraus resultiert wiederum auch eine Relativierung der privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt nicht ergeben, was auch aufgrund seines Alters nicht zu erwarten war (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund einer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während des Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers schließen lassen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters des minderjährigen Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass sein Lebensmittelpunkt im Kreis seiner Familie liegt. Der minderjährige Beschwerdeführer benötigt aufgrund seines Alters die Unterstützung seiner Eltern, weshalb nicht außer Acht gelassen werden darf, dass diese Personen von einer Ausweisung betroffen sind und die dortige Interessenabwägung im Sinne einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, da hinsichtlich der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers keine Umstände erkennbar sind, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration oder auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich schließen lassen (siehe dazu ausführlich die Begründung der Erkenntnisse in den Verfahren D18 423335-1/2011 und D18 423333-1/2011). Daraus resultiert wiederum auch eine Relativierung der privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt nicht ergeben, was auch aufgrund seines Alters nicht zu erwarten war vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi

v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07). Der minderjährige Beschwerdeführer wird sich in Begleitung seiner Eltern und seines minderjährigen Bruders in Usbekistan niederlassen; seine Eltern werden für seinen Lebensunterhalt entsprechend aufkommen; dies allenfalls unter Ausnützung des bestehenden Sozialsystems oder mit Unterstützung des bestehenden Familienverbandes.v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07). Der minderjährige Beschwerdeführer wird sich in Begleitung seiner Eltern und seines minderjährigen Bruders in Usbekistan niederlassen; seine Eltern werden für seinen Lebensunterhalt entsprechend aufkommen; dies allenfalls unter Ausnützung des bestehenden Sozialsystems oder mit Unterstützung des bestehenden Familienverbandes.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher in Zusammenschau mit den Begründungen der Ausweisungsentscheidungen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher in Zusammenschau mit den Begründungen der Ausweisungsentscheidungen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

II.4.6.c Im vorliegenden Verfahren brachte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers vor, dass beim minderjährigen Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet.römisch zwei.4.6.c Im vorliegenden Verfahren brachte die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers vor, dass beim minderjährigen Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

II.4.7. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.römisch zwei.4.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.

In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2013 an, dass sie im siebten Schwangerschaftsmonat sei und der voraussichtliche Geburtstermin mit XXXX berechnet worden sei. Da die Durchführung einer Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen. Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger seiner Mutter iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, war auch für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Familieneinheit die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.11.2013 aufzuschieben.Die Mutter des Beschwerdeführers gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2013 an, dass sie im siebten Schwangerschaftsmonat sei und der voraussichtliche Geburtstermin mit römisch 40 berechnet worden sei. Da die Durchführung einer Ausweisung der Mutter des Beschwerdeführers in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen. Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger seiner Mutter iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, war auch für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Familieneinheit die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.11.2013 aufzuschieben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter, Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, Interessensabwägung, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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