Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D18 423335-1/2011/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. November 2011, Zl. 11 02.740-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. November 2011, Zl. 11 02.740-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.11.2013 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.11.2013 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.03.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 423333-1/2011) und seinem älteren minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu D18 423334-1/2011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den im Spruch genannten Namen zu führen und aus Usbekistan zu stammen.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 21.03.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 423333-1/2011) und seinem älteren minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu D18 423334-1/2011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, den im Spruch genannten Namen zu führen und aus Usbekistan zu stammen.
I.2. In seiner Erstbefragung nach Asylgesetz am 21.03.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, gab er zum Fluchtgrund an, dass der namentlich genannte Supermarkt seines Chefs in Taschkent am XXXX von der Polizei umstellt worden wäre. Es wären alle Mitarbeiter befragt worden. Die Polizei habe dem namentlich genannten Chef des Beschwerdeführers unterstellt, dass er ein Sponsor der Partei Nurchi sei. Auch dem Beschwerdeführer sei unterstellt worden, dass er ein Mitglied dieser Partei sei. Die Polizei habe etwas gegen seinen Chef gehabt und da er ein naher Mitarbeiter gewesen wäre, werde auch er nunmehr von der Polizei gesucht. Im Falle der Rückkehr befürchte er, ins Gefängnis zu kommen und körperlich missbraucht zu werden.römisch eins.2. In seiner Erstbefragung nach Asylgesetz am 21.03.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, gab er zum Fluchtgrund an, dass der namentlich genannte Supermarkt seines Chefs in Taschkent am römisch 40 von der Polizei umstellt worden wäre. Es wären alle Mitarbeiter befragt worden. Die Polizei habe dem namentlich genannten Chef des Beschwerdeführers unterstellt, dass er ein Sponsor der Partei Nurchi sei. Auch dem Beschwerdeführer sei unterstellt worden, dass er ein Mitglied dieser Partei sei. Die Polizei habe etwas gegen seinen Chef gehabt und da er ein naher Mitarbeiter gewesen wäre, werde auch er nunmehr von der Polizei gesucht. Im Falle der Rückkehr befürchte er, ins Gefängnis zu kommen und körperlich missbraucht zu werden.
Hinsichtlich seiner Ausreise gab er an, dass er am 15.03.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn von Taschkent mit einem Flugzeug nach Prag gelangt sei, den Namen der Fluglinie könne er jedoch nicht nennen. In Prag hätte eine Passkontrolle am Flughafen stattgefunden und sie hätten in ihren Reisepässen ein Schengenvisum vorweisen können, aufgrund dessen sie legal nach Tschechien einreisen konnten. Das Visum sei vermutlich von der griechischen Botschaft in Moskau am XXXX ausgestellt worden und hätte einen Monat gegolten. Das Visum und die Flugtickets seien ihm von seinem Chef organisiert und finanziert worden. In Tschechien hätten sie sich ab 15.03.2011 bis zu ihrer Ausreise nach Österreich am 21.03.2011 in der Wohnung eines Bekannten aufgehalten. Die Wohnung hätten sie nicht verlassen, bis ihnen der Bekannte erklärt hätte, dass sie nun mit dem Zug nach Wien fahren sollten. Seinen Reisepass mit besagtem Visum hätte er im Zug nach Österreich verloren.Hinsichtlich seiner Ausreise gab er an, dass er am 15.03.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn von Taschkent mit einem Flugzeug nach Prag gelangt sei, den Namen der Fluglinie könne er jedoch nicht nennen. In Prag hätte eine Passkontrolle am Flughafen stattgefunden und sie hätten in ihren Reisepässen ein Schengenvisum vorweisen können, aufgrund dessen sie legal nach Tschechien einreisen konnten. Das Visum sei vermutlich von der griechischen Botschaft in Moskau am römisch 40 ausgestellt worden und hätte einen Monat gegolten. Das Visum und die Flugtickets seien ihm von seinem Chef organisiert und finanziert worden. In Tschechien hätten sie sich ab 15.03.2011 bis zu ihrer Ausreise nach Österreich am 21.03.2011 in der Wohnung eines Bekannten aufgehalten. Die Wohnung hätten sie nicht verlassen, bis ihnen der Bekannte erklärt hätte, dass sie nun mit dem Zug nach Wien fahren sollten. Seinen Reisepass mit besagtem Visum hätte er im Zug nach Österreich verloren.
Der Beschwerdeführer brachte seinen nationalen Führerschein, seine Geburtsurkunde sowie seine Heiratsurkunde in Vorlage. Zu den Unterlagen wurden laut Bericht über die Dokumentenüberprüfung vom 21.03.2011 keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung festgestellt.
I.3. In der Folge wurde ein Dublin-Konsultationsverfahren mit Tschechien in die Wege geleitet, welches mit dem Antwortschreiben der tschechischen Behörden vom 15.04.2011 negativ verlief, weshalb das Verfahren des Beschwerdeführers zuzulassen war. Im Antwortschreiben der tschechischen Behörden wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer den tschechischen Behörden nicht bekannt sei und laut Suche in der Datenbank festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer kein Visum und keine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt bzw. erteilt worden wären.römisch eins.3. In der Folge wurde ein Dublin-Konsultationsverfahren mit Tschechien in die Wege geleitet, welches mit dem Antwortschreiben der tschechischen Behörden vom 15.04.2011 negativ verlief, weshalb das Verfahren des Beschwerdeführers zuzulassen war. Im Antwortschreiben der tschechischen Behörden wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer den tschechischen Behörden nicht bekannt sei und laut Suche in der Datenbank festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer kein Visum und keine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt bzw. erteilt worden wären.
I.4. Am 13.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab im Wesentlichen an, seine Ehefrau werde im XXXX ihr Kind bekommen. Er sei in Usbekistan in einem Supermarkt, der einem Türken gehört habe, als Chauffeur tätig gewesen. Er habe im Supermarkt nichts verkauft und nichts transportiert, sondern lediglich seinen Chef hin- und hergefahren. Sein Chef habe die gesamte Flucht organisiert, er wisse aber nicht, wo sich dieser nunmehr befinde. Als er ausgereist wäre, sei sein Chef noch dagewesen. Er habe seinem Chef seinen Pass gegeben, der ihm das Visum besorgt hätte, mit dem er ausgereist sei. Befragt, warum dies sein Chef für ihn organisiert und finanziert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei fast alle Mitarbeiter aus dem Supermarkt befragt hätte. Er habe im Supermarkt ab September 2010 bis März 2011 offiziell gearbeitet. Es sei ihm nicht bekannt, ob sein Chef auch anderen Mitarbeitern zur Flucht verholfen habe. Als die usbekische Polizei zu ihm nach Hause gekommen wäre, sei er nicht zu Hause gewesen. Es gebe eine politische Partei namens "Nurji" und die Polizei sei der Meinung gewesen, dass er Mitglied dieser Partei sei, weshalb sie ihn festnehmen hätten wollen. Er sei jedoch nicht Mitglied der Partei gewesen und kenne auch kein Mitglied dieser Partei. Befragt, wie die Polizei zu dieser Annahme gekommen sei, gab er an, dass alle Mitarbeiter von der Polizei befragt worden wären. Die Polizei sei zum Supermarkt gekommen und viele seien zur Polizei gebracht worden. Er habe diese Situation gesehen und habe sich gedacht, dass sie ihn vielleicht auch festnehmen.römisch eins.4. Am 13.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab im Wesentlichen an, seine Ehefrau werde im römisch 40 ihr Kind bekommen. Er sei in Usbekistan in einem Supermarkt, der einem Türken gehört habe, als Chauffeur tätig gewesen. Er habe im Supermarkt nichts verkauft und nichts transportiert, sondern lediglich seinen Chef hin- und hergefahren. Sein Chef habe die gesamte Flucht organisiert, er wisse aber nicht, wo sich dieser nunmehr befinde. Als er ausgereist wäre, sei sein Chef noch dagewesen. Er habe seinem Chef seinen Pass gegeben, der ihm das Visum besorgt hätte, mit dem er ausgereist sei. Befragt, warum dies sein Chef für ihn organisiert und finanziert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Polizei fast alle Mitarbeiter aus dem Supermarkt befragt hätte. Er habe im Supermarkt ab September 2010 bis März 2011 offiziell gearbeitet. Es sei ihm nicht bekannt, ob sein Chef auch anderen Mitarbeitern zur Flucht verholfen habe. Als die usbekische Polizei zu ihm nach Hause gekommen wäre, sei er nicht zu Hause gewesen. Es gebe eine politische Partei namens "Nurji" und die Polizei sei der Meinung gewesen, dass er Mitglied dieser Partei sei, weshalb sie ihn festnehmen hätten wollen. Er sei jedoch nicht Mitglied der Partei gewesen und kenne auch kein Mitglied dieser Partei. Befragt, wie die Polizei zu dieser Annahme gekommen sei, gab er an, dass alle Mitarbeiter von der Polizei befragt worden wären. Die Polizei sei zum Supermarkt gekommen und viele seien zur Polizei gebracht worden. Er habe diese Situation gesehen und habe sich gedacht, dass sie ihn vielleicht auch festnehmen.
Befragt, woher der Beschwerdeführer gewusst habe, dass Mitarbeiter festgenommen und befragt worden wären, erwiderte er, dass sein Chef ihm nur gesagt habe, dass er nicht in den Supermarkt kommen sollte, da die Polizei dort alle Mitarbeiter befragen würde. Als die Polizei zum Supermarkt gekommen wäre, sei der Beschwerdeführer nicht dort gewesen. Auf Vorhalt, dass er vorhin angegeben hätte, die Situation gesehen zu haben, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Chef einen Polizeibeamten gekannt habe, dieser habe seinen Chef angerufen und gesagt, er solle nicht dorthin kommen. Daraufhin habe der Chef dem Beschwerdeführer erklärt, er solle flüchten. Er wisse nicht, warum die anderen Mitarbeiter im Supermarkt nicht gewarnt worden wären.
Befragt, ob alle Mitarbeiter einvernommen worden wären, gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seinem Chef zu einem Freund gefahren, wo sie die ganze Nacht verbracht hätten. Am nächsten Tag hätten Freunde des Chefs diesen dort abgeholt. Der Beschwerdeführer habe seine Frau am XXXX angerufen, diese habe ihm erzählt, dass die Miliz bei ihm zu Hause nach ihm gefragt hätte. Seine Frau habe die Pässe deren Bruder gegeben, dieser habe Kontakt mit dem Chef des Beschwerdeführers aufgenommen und sein Chef habe das Visum besorgt.Befragt, ob alle Mitarbeiter einvernommen worden wären, gab der Beschwerdeführer an, er sei mit seinem Chef zu einem Freund gefahren, wo sie die ganze Nacht verbracht hätten. Am nächsten Tag hätten Freunde des Chefs diesen dort abgeholt. Der Beschwerdeführer habe seine Frau am römisch 40 angerufen, diese habe ihm erzählt, dass die Miliz bei ihm zu Hause nach ihm gefragt hätte. Seine Frau habe die Pässe deren Bruder gegeben, dieser habe Kontakt mit dem Chef des Beschwerdeführers aufgenommen und sein Chef habe das Visum besorgt.
Befragt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass die Polizei der Annahme sei, der Beschwerdeführer sei Mitglied der genannten Partei, begründete dies der Beschwerdeführer damit, dass er persönlicher Chauffeur seines Chefs gewesen wäre und gehört habe, die Partei werde von der Türkei aus finanziert. Er habe im Fernsehen gesehen, dass man Mitglieder dieser Partei festnehme. Befragt, ob der Beschwerdeführer sich überlegt habe, die Polizei zu fragen, was man von ihm wolle, gab dieser an, die Polizei habe gedacht, dass er Mitglied dieser Partei sei, das glaube er zumindest, und Mitglieder dieser Partei würde man verfolgen. Er sei zwar erst sechs Monate als Chauffeur für den Supermarkt tätig gewesen, zuvor habe er jedoch als Verkäufer im Supermarkt gearbeitet. In Österreich sei er, damit er beschützt werde. Beweismittel könne er für seine Fluchtgeschichte nicht vorlegen.
I.5. Am 28.06.2011 erfolgte neuerlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, anlässlich derer er einen Bericht einer Onlinezeitschrift vorlegte, der von der Schließung des Einkaufszentrums in Taschkent berichtete. Der Bericht sei allerdings nur eine Kurzinformation, da man im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch nicht offen publizieren könne.römisch eins.5. Am 28.06.2011 erfolgte neuerlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Organwalter des Bundesasylamtes, anlässlich derer er einen Bericht einer Onlinezeitschrift vorlegte, der von der Schließung des Einkaufszentrums in Taschkent berichtete. Der Bericht sei allerdings nur eine Kurzinformation, da man im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auch nicht offen publizieren könne.
Er sei in Taschkent geboren, wo er immer gelebt habe. Er habe im November 2008 in Taschkent geheiratet, sei Staatsbürger Usbekistans, gehöre zur Volksgruppe der Usbeken und sei moslemischen Glaubens. Er sei nach seiner Heirat in ein neunstöckiges Haus gezogen, wo er mit seiner Ehefrau in einer Dreizimmerwohnung, die seiner Mutter gehöre, im achten Stock gelebt habe. Seine Mutter sei Hausfrau, sein Vater arbeite in einer großen Bierfabrik. Er sei bisher als Chauffeur tätig gewesen. Er habe Philologie an der Universität studiert und einen Abschluss in diesem Fach gemacht, während seiner Studienzeit habe er auch als Verkäufer gearbeitet. Er habe deshalb begonnen, ein Jahr als Chauffeur zu arbeiten, weil er Erfahrung gebraucht hätte. Gemessen am durchschnittlichen Einkommen sei sein Einkommen als Chauffeur gut gewesen. Nach dem Praxisjahr hätte er gerne einen guten Job gehabt, gerne wäre er Beamter geworden. Er habe keine Aussichten auf einen derartigen Job gehabt, wenn man jedoch gut arbeite und ein gutes Zeugnis vorweisen könne, sei es möglich, es weiter zu schaffen. Er habe den Militärdienst nicht geleistet, da er studiert habe und man nur bis 27 Jahre den Militärdienst abzuleisten habe.
Befragt, warum ausgerechnet er als Chauffeur im Supermarkt eingestellt worden wäre, gab er an, dass die Stelle gut bezahlt worden wäre und er Erfahrung gebraucht hätte. Es sei ihm nicht bekannt, ob es noch andere Bewerber für diese Stelle gegeben hätte. Eigentlich habe ihm sein Onkel den Job verschafft, dieser habe seinen nunmehrigen Chef gekannt. Er habe den Herkunftsstaat deshalb verlassen, weil er der persönliche Chauffeur des Chefs des Einkaufszentrums gewesen wäre. Am XXXX, als sie unterwegs gewesen wären, habe einer seiner Bekannten angerufen und gesagt, dass er nicht zum Einkaufszentrum kommen soll. Sein Bekannter habe ihm gesagt, dass die Polizei am selben Tag zum Einkaufszentrum komme und vielleicht viele Leute verhaftet würden. Deshalb habe der Beschwerdeführer seinen Chef zu einem Freund des Beschwerdeführers gebracht, wo sie bis zum nächsten Morgen geblieben seien. Dann hätten sie gehört, dass die Polizei tatsächlich zum Einkaufszentrum gekommen sei. Am selben Tag sei ein Freund seines Chefs gekommen und habe diesen mitgenommen. Sein Chef habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass es auch für ihn eine große Gefahr gebe, weil der Beschwerdeführer sein persönlicher Chauffeur wäre. Er habe ihm empfohlen, die Stadt und Usbekistan zu verlassen. Dann habe der Beschwerdeführer seinem Chef die Pässe gegeben, alles Weitere habe sein Chef organisiert. Sein Chef habe für ihn und seine Frau u.a. ein Visum für Tschechien organisiert. Er habe seinen Pass seinem Vorgesetzten persönlich gegeben. Den Pass seiner Frau habe deren Bruder dem Chef gegeben. Am 15.03.2011 sei ein Freund des Chefs zum Flughafen gekommen und habe ihnen die Pässe zurückgegeben. Auch die Flüge habe sein Chef für die Familie gebucht. Am 15.03.2011 habe er Taschkent in Richtung Tschechien verlassen. In der Zeit vom 01.03. bis zum 15.03. habe sich der Beschwerdeführer nur bei seinem Freund aufgehalten.Befragt, warum ausgerechnet er als Chauffeur im Supermarkt eingestellt worden wäre, gab er an, dass die Stelle gut bezahlt worden wäre und er Erfahrung gebraucht hätte. Es sei ihm nicht bekannt, ob es noch andere Bewerber für diese Stelle gegeben hätte. Eigentlich habe ihm sein Onkel den Job verschafft, dieser habe seinen nunmehrigen Chef gekannt. Er habe den Herkunftsstaat deshalb verlassen, weil er der persönliche Chauffeur des Chefs des Einkaufszentrums gewesen wäre. Am römisch 40 , als sie unterwegs gewesen wären, habe einer seiner Bekannten angerufen und gesagt, dass er nicht zum Einkaufszentrum kommen soll. Sein Bekannter habe ihm gesagt, dass die Polizei am selben Tag zum Einkaufszentrum komme und vielleicht viele Leute verhaftet würden. Deshalb habe der Beschwerdeführer seinen Chef zu einem Freund des Beschwerdeführers gebracht, wo sie bis zum nächsten Morgen geblieben seien. Dann hätten sie gehört, dass die Polizei tatsächlich zum Einkaufszentrum gekommen sei. Am selben Tag sei ein Freund seines Chefs gekommen und habe diesen mitgenommen. Sein Chef habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass es auch für ihn eine große Gefahr gebe, weil der Beschwerdeführer sein persönlicher Chauffeur wäre. Er habe ihm empfohlen, die Stadt und Usbekistan zu verlassen. Dann habe der Beschwerdeführer seinem Chef die Pässe gegeben, alles Weitere habe sein Chef organisiert. Sein Chef habe für ihn und seine Frau u.a. ein Visum für Tschechien organisiert. Er habe seinen Pass seinem Vorgesetzten persönlich gegeben. Den Pass seiner Frau habe deren Bruder dem Chef gegeben. Am 15.03.2011 sei ein Freund des Chefs zum Flughafen gekommen und habe ihnen die Pässe zurückgegeben. Auch die Flüge habe sein Chef für die Familie gebucht. Am 15.03.2011 habe er Taschkent in Richtung Tschechien verlassen. In der Zeit vom 01.03. bis zum 15.03. habe sich der Beschwerdeführer nur bei seinem Freund aufgehalten.
Er habe seinen Chef pro Tag zu vielen Orten hingefahren, wie oft, könne er nicht angeben. Nachgefragt gab er an, dass es weniger als zehn Adressen (pro Tag) gewesen wären, zu denen er seinen Vorgesetzten hingefahren hätte. Es seien immer Adressen in Taschkent gewesen und es seien immer verschiedene Adressen gewesen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass mehr als hundert Mitarbeiter im Einkaufszentrum angestellt gewesen wären. Es sei ein großes mehrstöckiges Einkaufszentrum mit verschiedenen Abteilungen gewesen, das alles habe seinem Chef gehört, der ein Türke sei. Er habe von acht in der Früh bis um 18 Uhr gearbeitet, von Montag bis Samstag. Sein Chef habe ihm einfach die Adresse genannt, wo er hingewollt hätte, und der Beschwerdeführer habe ihn dorthin gefahren, weil er die Stadt sehr gut kenne. Er sei problemlos zu den Adressen gefahren, die ihm genannt worden wären. Er sei ohne Karte und ohne Navigationssystem gefahren. Die Adressen seien auf die ganze Stadt verteilt gewesen. Taschkent habe sicherlich mehrere Millionen Einwohner, doch er sei dort geboren und aufgewachsen. Er habe als Chauffeur normale Straßenkleidung getragen und manchmal sei er auch viel besser gekleidet gewesen. Andere Personen außer seinen Chef habe er nicht befördert. Der Chef des Einkaufszentrums habe XXXX geheißen und der Onkel des Beschwerdeführers habe diesen gekannt.Er habe seinen Chef pro Tag zu vielen Orten hingefahren, wie oft, könne er nicht angeben. Nachgefragt gab er an, dass es weniger als zehn Adressen (pro Tag) gewesen wären, zu denen er seinen Vorgesetzten hingefahren hätte. Es seien immer Adressen in Taschkent gewesen und es seien immer verschiedene Adressen gewesen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass mehr als hundert Mitarbeiter im Einkaufszentrum angestellt gewesen wären. Es sei ein großes mehrstöckiges Einkaufszentrum mit verschiedenen Abteilungen gewesen, das alles habe seinem Chef gehört, der ein Türke sei. Er habe von acht in der Früh bis um 18 Uhr gearbeitet, von Montag bis Samstag. Sein Chef habe ihm einfach die Adresse genannt, wo er hingewollt hätte, und der Beschwerdeführer habe ihn dorthin gefahren, weil er die Stadt sehr gut kenne. Er sei problemlos zu den Adressen gefahren, die ihm genannt worden wären. Er sei ohne Karte und ohne Navigationssystem gefahren. Die Adressen seien auf die ganze Stadt verteilt gewesen. Taschkent habe sicherlich mehrere Millionen Einwohner, doch er sei dort geboren und aufgewachsen. Er habe als Chauffeur normale Straßenkleidung getragen und manchmal sei er auch viel besser gekleidet gewesen. Andere Personen außer seinen Chef habe er nicht befördert. Der Chef des Einkaufszentrums habe römisch 40 geheißen und der Onkel des Beschwerdeführers habe diesen gekannt.
Den Freund, zu dem er seinen Chef am XXXX gebracht hätte, habe sein Vorgesetzter nicht gekannt. Sein Chef habe ihm jedoch vertraut. Bis heute habe er seinen Chef nicht mehr getroffen, nachdem dieser am XXXX abgeholt worden wäre. Der Freund seines Chefs habe ihn angerufen und gesagt, die Polizei sei im Einkaufszentrum, es stehe auch alles im Bericht der Onlinezeitung. Die Dolmetscherin übersetzte den vorgelegten Artikel der BBC, in dem zusammengefasst geschrieben steht, dass das ganze Einkaufszentrum zerstört worden wäre. Die Polizei sei mit vielen Bussen gekommen und alle Mitarbeiter seien den ganzen Tag im Zentrum intensiv einvernommen worden. Am XXXX sei das namentlich genannte Einkaufszentrum bereits geschlossen gewesen. Am XXXX sei die Polizei mit 300 Arbeitern gekommen, die alles wegbringen hätten müssen. Die Polizei, die alle Eingänge versperrt habe, gebe dazu an, dass das Einkaufszentrum nicht mehr existiere.Den Freund, zu dem er seinen Chef am römisch 40 gebracht hätte, habe sein Vorgesetzter nicht gekannt. Sein Chef habe ihm jedoch vertraut. Bis heute habe er seinen Chef nicht mehr getroffen, nachdem dieser am römisch 40 abgeholt worden wäre. Der Freund seines Chefs habe ihn angerufen und gesagt, die Polizei sei im Einkaufszentrum, es stehe auch alles im Bericht der Onlinezeitung. Die Dolmetscherin übersetzte den vorgelegten Artikel der BBC, in dem zusammengefasst geschrieben steht, dass das ganze Einkaufszentrum zerstört worden wäre. Die Polizei sei mit vielen Bussen gekommen und alle Mitarbeiter seien den ganzen Tag im Zentrum intensiv einvernommen worden. Am römisch 40 sei das namentlich genannte Einkaufszentrum bereits geschlossen gewesen. Am römisch 40 sei die Polizei mit 300 Arbeitern gekommen, die alles wegbringen hätten müssen. Die Polizei, die alle Eingänge versperrt habe, gebe dazu an, dass das Einkaufszentrum nicht mehr existiere.
Im Falle seiner Rückkehr würde er im Herkunftsstaat eingesperrt und gequält werden, weil die Polizei denke, er sei Mitglied der genannten Partei. Über diese Partei wisse er wirklich nicht viel, aber es sei vielleicht eine schlechte Partei. Es sei ihm auch nicht bekannt, ob sein Chef Mitglied dieser Partei sei. Die Polizei denke vielleicht, weil der Beschwerdeführer seinen Chef persönlich chauffiert habe, dass er Mitglied dieser Partei wäre. Er selbst sei nie Mitglied einer Partei gewesen und habe nie sonstige politische Aktivitäten ausgeführt. Er wisse, dass er von der Polizei gesucht werde, weil die Polizei am XXXX zu ihm nach Hause gekommen sei, während er bei seinem Freund gewesen sei. Seine Frau sei nach seinem Aufenthaltsort befragt worden und die Polizei habe seiner Ehefrau erklärt, dass sie ihn finden solle und man habe ihr erklärt, dass man sie verhafte, falls der Beschwerdeführer nicht zur Polizei komme. Sie habe daraufhin große Angst bekommen und sei zu ihren Eltern gefahren. Nach dem Vorfall am XXXX habe er erstmals am XXXX mit seiner Frau telefoniert. Seine Frau und der Beschwerdeführer hätten ein Handy besessen. Er habe mit ihr gesprochen, nachdem die Polizei bei ihr gewesen wäre, ungefähr um 17 oder 18 Uhr. Nach der Uhrzeit des Besuchs habe er nicht gefragt, weil sie so nervös gewesen sei. Er habe seine Ehefrau im Zeitraum zwischen 01.03. und 15.03. nicht gesehen.Im Falle seiner Rückkehr würde er im Herkunftsstaat eingesperrt und gequält werden, weil die Polizei denke, er sei Mitglied der genannten Partei. Über diese Partei wisse er wirklich nicht viel, aber es sei vielleicht eine schlechte Partei. Es sei ihm auch nicht bekannt, ob sein Chef Mitglied dieser Partei sei. Die Polizei denke vielleicht, weil der Beschwerdeführer seinen Chef persönlich chauffiert habe, dass er Mitglied dieser Partei wäre. Er selbst sei nie Mitglied einer Partei gewesen und habe nie sonstige politische Aktivitäten ausgeführt. Er wisse, dass er von der Polizei gesucht werde, weil die Polizei am römisch 40 zu ihm nach Hause gekommen sei, während er bei seinem Freund gewesen sei. Seine Frau sei nach seinem Aufenthaltsort befragt worden und die Polizei habe seiner Ehefrau erklärt, dass sie ihn finden solle und man habe ihr erklärt, dass man sie verhafte, falls der Beschwerdeführer nicht zur Polizei komme. Sie habe daraufhin große Angst bekommen und sei zu ihren Eltern gefahren. Nach dem Vorfall am römisch 40 habe er erstmals am römisch 40 mit seiner Frau telefoniert. Seine Frau und der Beschwerdeführer hätten ein Handy besessen. Er habe mit ihr gesprochen, nachdem die Polizei bei ihr gewesen wäre, ungefähr um 17 oder 18 Uhr. Nach der Uhrzeit des Besuchs habe er nicht gefragt, weil sie so nervös gewesen sei. Er habe seine Ehefrau im Zeitraum zwischen 01.03. und 15.03. nicht gesehen.
Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei es schwierig, sich an die Behörden zu wenden, weil es keine Menschenrechte gebe und der Beschwerdeführer gewusst habe, man würde ihm nicht glauben. Wegen seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er im Herkunftsstaat niemals Probleme gehabt. Seine Ehefrau sei mit ihm ausgereist, weil er in großer Gefahr gewesen wäre. Seine Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie er besitzen.
I.6. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21. November 2011, Zl. 11 02.740-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ebenfalls ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan.römisch eins.6. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21. November 2011, Zl. 11 02.740-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ebenfalls ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die belangte Behörde fest, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder mit einer asylrechtsrelevanten Verfolgung in Usbekistan konfrontiert gewesen sei, noch dass er gegenwärtig mit einer solchen konfrontiert wäre. Der Beschwerdeführer habe seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft darlegen können. Von der belangten Behörde wurden in der ausführlichen Beweiswürdigung diesbezüglich zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau festgestellt. Das Bundesasylamt kam zu dem Schluss dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Usbekistan aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen verlassen hätten. Bereits die Basis des behaupteten Fluchtgrundes, dass der Beschwerdeführer als Chauffeur eines Supermarktbesitzers angestellt gewesen wäre, sei aufgrund von Widersprüchen und nicht nachvollziehbaren Elementen für nicht glaubhaft befunden worden. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.
I.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird und der ausgewiesenen Vertreterin die Vertretungs- und Zustellvollmacht im gegenständlichen Verfahren erteilt wurde. Es wurden die Fluchtbehauptungen erneut zusammengefasst wiedergegeben und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Usbekistan als Fahrer für den namentlich genannten türkischen Geschäftsmann, dem von den usbekischen Behörden die Mitgliedschaft bei der verbotenen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") angelastet worden wäre, tätig gewesen wäre. Aufgrund dessen sei es im März 2011 zu Hausdurchsuchungen im Einkaufszentrum und den privaten Räumlichkeiten des Geschäftsmannes gekommen. Die Sicherheitsbehörden hätten nach dem Beschwerdeführer als dessen engem Mitarbeiter gesucht und seiner Ehefrau mit Verhaftung gedroht. Aufgrund des repressiven Vorgehens der usbekischen Behörden gegen (vermeintliche) Unterstützer der Bewegung habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie das Land verlassen müssen. Das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen und habe unvollständige Länderfeststellungen, insbesondere zur allgemeinen Menschenrechtslage, getroffen. Auszugsweise wurden Länderfeststellungen hinsichtlich der Menschenrechtslage im Herkunftsstaat aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshofs aus 2010 und ein Artikel über Misshandlungen und Festnahmen von Menschen, die wegen Verbindungen zu in Usbekistan verbotenen islamistischen Parteien oder islamischen Bewegungen verurteilt worden wären (www.ecoi.net), zitiert. Überdies wurden Auszüge aus dem US Department of State "Country Report on Human Rights Practices 2010" zitiert, in dem zusammengefasst festgehalten wurde, dass nach wie vor Personen festgenommen und verurteilt würden, wenn man sie in Verbindung mit verbotenen religiösen Gruppen, insbesondere mit religiösen Extremisten bringe.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird und der ausgewiesenen Vertreterin die Vertretungs- und Zustellvollmacht im gegenständlichen Verfahren erteilt wurde. Es wurden die Fluchtbehauptungen erneut zusammengefasst wiedergegeben und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Usbekistan als Fahrer für den namentlich genannten türkischen Geschäftsmann, dem von den usbekischen Behörden die Mitgliedschaft bei der verbotenen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") angelastet worden wäre, tätig gewesen wäre. Aufgrund dessen sei es im März 2011 zu Hausdurchsuchungen im Einkaufszentrum und den privaten Räumlichkeiten des Geschäftsmannes gekommen. Die Sicherheitsbehörden hätten nach dem Beschwerdeführer als dessen engem Mitarbeiter gesucht und seiner Ehefrau mit Verhaftung gedroht. Aufgrund des repressiven Vorgehens der usbekischen Behörden gegen (vermeintliche) Unterstützer der Bewegung habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie das Land verlassen müssen. Das Bundesasylamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen und habe unvollständige Länderfeststellungen, insbesondere zur allgemeinen Menschenrechtslage, getroffen. Auszugsweise wurden Länderfeststellungen hinsichtlich der Menschenrechtslage im Herkunftsstaat aus einem Erkenntnis des Asylgerichtshofs aus 2010 und ein Artikel über Misshandlungen und Festnahmen von Menschen, die wegen Verbindungen zu in Usbekistan verbotenen islamistischen Parteien oder islamischen Bewegungen verurteilt worden wären (www.ecoi.net), zitiert. Überdies wurden Auszüge aus dem US Department of State "Country Report on Human Rights Practices 2010" zitiert, in dem zusammengefasst festgehalten wurde, dass nach wie vor Personen festgenommen und verurteilt würden, wenn man sie in Verbindung mit verbotenen religiösen Gruppen, insbesondere mit religiösen Extremisten bringe.
Aufgrund einer dem Beschwerdeführer durch seine berufliche Tätigkeit unterstellten Nähe zur genannten Bewegung drohe ihm in Usbekistan daher Verfolgung. Nachdem die Sicherheitsbehörden vor der Flucht des Beschwerdeführers bereits nach ihm gesucht hätten, habe er für den Fall seiner Rückkehr mit einem Ermittlungsverfahren gegen seine Person zu rechnen, im Zuge dessen ihm - wie den Länderinformationen zu entnehmen sei - eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK durch Folter drohe. Auch seiner Ehefrau sei für den Fall, dass sich ihr Ehemann nicht den Behörden stelle, die Verhaftung angedroht worden. Die belangte Behörde habe nicht in Abrede gestellt, dass sich die Durchsuchung und Schließung des Einkaufszentrums zugetragen hätte, habe diesbezüglich jedoch keine Ermittlungen angestellt.Aufgrund einer dem Beschwerdeführer durch seine berufliche Tätigkeit unterstellten Nähe zur genannten Bewegung drohe ihm in Usbekistan daher Verfolgung. Nachdem die Sicherheitsbehörden vor der Flucht des Beschwerdeführers bereits nach ihm gesucht hätten, habe er für den Fall seiner Rückkehr mit einem Ermittlungsverfahren gegen seine Person zu rechnen, im Zuge dessen ihm - wie den Länderinformationen zu entnehmen sei - eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK durch Folter drohe. Auch seiner Ehefrau sei für den Fall, dass sich ihr Ehemann nicht den Behörden stelle, die Verhaftung angedroht worden. Die belangte Behörde habe nicht in Abrede gestellt, dass sich die Durchsuchung und Schließung des Einkaufszentrums zugetragen hätte, habe diesbezüglich jedoch keine Ermittlungen angestellt.
Es wurde ua. ein Bericht der BBC vom 13.03.2011 vom www.eurasianet.org zitiert, wonach am 03.03.(2011) 50 Unternehmen, inklusive das genannte, geschlossen worden wären, da diese das günstige Investitionsklima und die "brüderlichen Beziehungen" (in Usbekistan) missbraucht hätten sowie Steuer hinterzogen hätten. Einigen Unternehmen sei vorgeworfen worden, dass sie die in Usbekistan verbotene Bewegung "Nurchilar" oder "Nurcus" unterstützen, deshalb wären hohe Geldbeträge von deren Konten konfisziert sowie Manager belangt worden. Laut der türkischen Botschaft in Tashkent seien zahlreiche Spezialeinheiten in Bussen angekommen und hätten eine Razzia im Unternehmen des Beschwerdeführers durchgeführt. Die usbekische Regierung gab bekannt, dass sich diese Unternehmen im Rahmen von illegalen religiösen Aktivitäten engagiert hätten, wie der Verbreitung von Literatur. Die türkische Botschaft gab bekannt, dass sieben große türkische Gesellschaften seit Dezember 2010 geschlossen worden wären. Laut usbekischen Menschenrechtsbeobachtern seien seit 2009 40 Personen wegen ihrer angeblichen Involvierung in die Bewegung verurteilt worden.
Am 2. März sei der Supermarkt von einer großen Anzahl von Polizeibeamten umstellt worden, und danach habe die Polizei die Türen des vierstöckigen Supermarktes unter Zwang geschlossen. Den Mitarbeitern sei befohlen worden, sich auf den Boden zu legen und der Geschäftsführer XXXX sei geschlagen worden. Die meisten Güter des Geschäfts wären in LKWs geladen und weggebracht worden, der Geschäftsführer sei nach den Misshandlungen ins Krankenhaus gebracht worden. Im usbekischen Fernsehen sei darüber berichtet worden, dass türkische Unternehmen in Usbekistan Steuern hinterziehen würden.Am 2. März sei der Supermarkt von einer großen Anzahl von Polizeibeamten umstellt worden, und danach habe die Polizei die Türen des vierstöckigen Supermarktes unter Zwang geschlossen. Den Mitarbeitern sei befohlen worden, sich auf den Boden zu legen und der Geschäftsführer römisch 40 sei geschlagen worden. Die meisten Güter des Geschäfts wären in LKWs geladen und weggebracht worden, der Geschäftsführer sei nach den Misshandlungen ins Krankenhaus gebracht worden. Im usbekischen Fernsehen sei darüber berichtet worden, dass türkische Unternehmen in Usbekistan Steuern hinterziehen würden.
Auszugsweise wurde im Bericht vom XXXX auf www.uzdaily.com zusammengefasst, dass ab XXXX bis heute über 40 Rechtsverstöße festgestellt worden wären und Güter in Höhe von "5 billion soums" im genannten "trade complex" beschlagnahmt worden wären.Auszugsweise wurde im Bericht vom römisch 40 auf www.uzdaily.com zusammengefasst, dass ab römisch 40 bis heute über 40 Rechtsverstöße festgestellt worden wären und Güter in Höhe von "5 billion soums" im genannten "trade complex" beschlagnahmt worden wären.
Am 6. März sei durch die Polizei bei XXXX, das sich im fünften Stock von XXXX befindet, die technologische Abteilung, die Kleidung produziere, untersucht worden. Das Unternehmen sei im Eigentum eines Türken namens XXXX. Die Polizei habe Rohstoffe und Etiketten bekannter ausländischer Produkte beschlagnahmt.Am 6. März sei durch die Polizei bei römisch 40 , das sich im fünften Stock von römisch 40 befindet, die technologische Abteilung, die Kleidung produziere, untersucht worden. Das Unternehmen sei im Eigentum eines Türken namens römisch 40 . Die Polizei habe Rohstoffe und Etiketten bekannter ausländischer Produkte beschlagnahmt.
Diesbezüglich wurde darauf verwiesen, dass auch in den Medien der vom Beschwerdeführer genannte Name seines Vorgesetzten erwähnt worden sei und sich aus den Länderinformationen ergebe, dass Vorwürfe oft fingiert würden, um politische Gegner zu diskreditieren. Nachdem noch zwei Internetberichte zitiert wurden, wonach 2010 12 Anhänger der genannten Bewegung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden wären, wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland und den damit verbunden Anschuldigungen gegenüber dem Regime Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten habe. Diesbezüglich wurden Teile des US Department of State "Country Report on Human Rights Practises 2010" sowie auszugsweise der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 25.06.2008 zitiert, wonach laut usbekischem Gesetzbuch Personen, die gegenüber Dritten Angaben tätigen, die den Staat verunglimpfen oder verleumden zu einer Freiheitsstrafe von drei bis zu 20 Jahren verurteilt würden .
Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass der usbekische Staat davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, und er deshalb in Usbekistan Folter bzw. zumindest massiven Misshandlungen und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt wäre.
Den Mutmaßungen des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten, werde entgegengehalten, dass deren wirtschaftliche Situation in Usbekistan nicht schlecht gewesen wäre. Die Familie habe in einer sehr schönen Wohnung gelebt, sein Einkommen sei gemessen am usbekischen Durchschnitt "gut" gewesen. Er selbst habe nach dem Studium ein Jahr Arbeitspraxis als Chauffeur gewollt und nach diesem Jahr hätte er einen "guten Job" bekommen wollen. Er wäre gerne Beamter geworden. Der Beschwerdeführer habe überdies noch keine Anstrengungen unternommen, Beamter zu werden, da er bisher noch nicht sein Praxisarbeitsjahr (als Chauffeur) beendet hätte. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er gerne Deutsch lernen und in Österreich arbeiten wolle, sei nicht abzuleiten, dass er deshalb nach Österreich gelangt wäre.
Der belangten Behörde sei hinsichtlich ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer sei nie selbst an einem der "Schauplätze des eigentlichen Geschehens" gewesen, entgegenzuhalten, dass zwar nicht der Beschwerdeführer selbst, jedoch seine Ehefrau in der Wohnung gewesen wäre, als die Polizei erschienen wäre. Der Beschwerdeführer habe zudem keinen Grund gehabt, an den Ausführungen seines Vorgesetzten, der auch ein guter Bekannter seiner Familie sei, zu zweifeln. Ausreichend sei in diesem Zusammenhang die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers.
Die Menschenrechtssituation in Usbekistan sei äußerst schlecht und Mitglieder der bekannten Bewegung hätten mit Festnahmen und hohen Haftstrafen zu rechnen, was dem Beschwerdeführer aus den Medien bekannt gewesen wäre. Der Umstand, dass es tatsächlich zu einer Durchsuchung des Einkaufszentrums gekommen wäre, mache die Furcht des Beschwerdeführers wohlbegründet und nachvollziehbar.
Die belangte Behörde verweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine Chauffeurstätigkeit nicht habe glaubhaft machen können, insbesondere aufgrund seines jungen Alters und aufgrund des Umstandes, dass es wahrscheinlicher gewesen wäre, wenn sie jemanden "aus den eigenen Reihen", somit aus der türkischen Gemeinschaft, eingesetzt hätten. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er als Chauffeur Straßenkleidung getragen habe und ohne Navigationssystem oder Karte Adressen in Taschkent selbständig angefahren hätte, seien als "völlig irrsinnige Behauptungen" bezeichnet worden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Geburtsjahr 1985 nicht derart jung sei, dass es völlig aus dem Leben gegriffen wäre, wenn er als Chauffeur eingestellt werde. Es sei auch nicht "völlig grotesk", dass der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel die von seinem Vorgesetzten anvisierten Adressen finde, da sich der Beschwerdeführer in dieser Stadt sehr gut auskenne. Wenn er eine Adresse nicht finden hätte können, sei er in der Regel zunächst in den entsprechenden Bezirk gefahren und habe sich nach der jeweiligen Straße erkundigt. Der vom Bundesasylamt hervorgehobene Umstand, dass der Beschwerdeführer ein unerfahrener Studienabgänger gewesen wäre, sage nichts darüber aus, wie gut oder mit wie viel Erfahrung er Auto fahre.
Bei der Ausführung der belangten Behörde, wonach es nicht nachvollziehbar erscheine, warum der Vorgesetzte mit dem Beschwerdeführer zu dessen Freund gefahren wäre, obwohl er den Beschwerdeführer erst sechs Monate gekannt habe und er vielmehr Unterschlupf bei Freunden in der türkischen Gemeinschaft hätte suchen können, sei darauf zu verweisen, dass zwischen den zwei Personen ein Vertrauensverhältnis bestanden habe. Überdies sei die Wahrscheinlichkeit, im unmittelbaren Umfeld des Vorgesetzten nach diesem zu suchen, hoch.
Hinsichtlich der Ausführung, wonach es unglaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer nicht sofort seine Ehefrau alarmiert habe, als er von seinem Vorgesetzten über die Probleme mit den Behörden erfahren habe, sondern erst "zufällig" nach der Hausdurchsuchung, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon abgeschaltet habe, um eine Ortung bzw. ein Abhören zu vermeiden.
Kein Widerspruch sei darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Ehefrau sei nach dem Besuch der Polizei aus Angst zu ihren Eltern gefahren, während die Ehefrau behauptet habe, sie sei nach dem Anruf des Beschwerdeführers zu den Eltern gefahren, da die Ehegattin erst nach dem Besuch der Polizei und nach Anruf ihres Ehemannes zu ihren Eltern gelangt sei.
Wenn der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme angebe, er sei nur beruflich Fahrer gewesen und habe sonst nicht im Supermarkt gearbeitet, im Zuge einer späteren Einvernahme jedoch schildere, er habe vor seiner Tätigkeit als Chauffeur auch als Verkäufer gearbeitet, sei dem entgegenzuhalten, dass sich die erste Aussage nur auf den Zeitraum unmittelbar vor seiner Flucht bezogen habe.
Hinsichtlich des Verweises des Bundesasylamtes, es sei unrealistisch, dass dessen Vorgesetzter die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und finanziert habe, werde erneut auf das gute Verhältnis zwischen den beiden verwiesen.
Personen, deren Asylantragstellung bekannt sei, hätten überdies jedenfalls mit Repressalien im Herkunftsstaat zu rechnen, insbesondere, da sich die Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens negativ und kritisch gegenüber dem Regime geäußert hätten.
Aufgrund eines mangelnden Ermittlungsverfahrens und einer unschlüssigen Beweiswürdigung gehe auch die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes, wonach wirtschaftliche Ausreisegründe nicht unter die GFK zu subsumieren wären, fehl. Es sei insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Usbekistan keine Chance auf ein faires Verfahren habe, da usbekische Behörden insbesondere gegen Personen im Umfeld der Nurchilar-Bewegung hart vorgehen würden. Den Beschwerdeführern drohe daher in Usbekistan aufgrund einer unterstellten politischen/religiösen Gesinnung Verfolgung und im Zuge des drohenden Ermittlungsverfahrens damit auch eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK.Aufgrund eines mangelnden Ermittlungsverfahrens und einer unschlüssigen Beweiswürdigung gehe auch die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes, wonach wirtschaftliche Ausreisegründe nicht unter die GFK zu subsumieren wären, fehl. Es sei insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in Usbekistan keine Chance auf ein faires Verfahren habe, da usbekische Behörden insbesondere gegen Personen im Umfeld der Nurchilar-Bewegung hart vorgehen würden. Den Beschwerdeführern drohe daher in Usbekistan aufgrund einer unterstellten politischen/religiösen Gesinnung Verfolgung und im Zuge des drohenden Ermittlungsverfahrens damit auch eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Asylgerichtshof möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, in eventu die erstinstanzlichen Bescheide beheben und nach allfälliger Verfahrensergänzung den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz stattgeben, in eventu die erstinstanzlichen Bescheide beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu Spruchpunkt II und III beheben und feststellen, dass den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, in eventu Spruchpunkt III. beheben und feststellen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, der Asylgerichtshof möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, in eventu die erstinstanzlichen Bescheide beheben und nach allfälliger Verfahrensergänzung den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz stattgeben, in eventu die erstinstanzlichen Bescheide beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei beheben und feststellen, dass den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, in eventu Spruchpunkt römisch drei. beheben und feststellen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
I.8. Am 28. August 2011 wurde im österreichischen Bundesgebiet der zweite Sohn des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu D18 423837-1/2012) geboren, für den ebenfalls ein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt worden war, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 20.12.2011 ebenfalls abgewiesen wurde und ebenso wie die negativen Bescheide betreffend die restlichen Familienangehörigen angefochten wurde.römisch eins.8. Am 28. August 2011 wurde im österreichischen Bundesgebiet der zweite Sohn des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu D18 423837-1/2012) geboren, für den ebenfalls ein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt worden war, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 20.12.2011 ebenfalls abgewiesen wurde und ebenso wie die negativen Bescheide betreffend die restlichen Familienangehörigen angefochten wurde.
I.9. Mit einem ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.05.2012 Zl. D18 423335-1/2011/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer vom 21.11.2011, Zl. 11 02.740-BAT, gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.9. Mit einem ersten Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.05.2012 Zl. D18 423335-1/2011/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer vom 21.11.2011, Zl. 11 02.740-BAT, gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Basis seines behaupteten Fluchtgrundes nicht ansatzweise glaubhaft hätte machen können, was bereits vom Bundesasylamt festgehalten worden wäre. Aufgrund detailliert dargelegter Widersprüche und Ungereimtheiten werde deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstelle und der Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Im Übrigen seien auch keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt worden, welche die Fluchtgründe belegen könnten. Der Einschätzung des Bundesasylamtes sei überdies zu folgen gewesen, dass bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle auffalle, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wiederholt auf konkrete Fragen nicht geantwortet habe, sondern stattdessen gewisse Teile seiner Fluchtbehauptungen ein weiteres Mal ausgeführt habe. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Beschwerdeführers hätten überdies teilweise völlig unterschiedliche Darstellungen festgestellt werden können. Zusammenfassend wurde angesichts der völlig vagen, unplausiblen und insgesamt völlig unglaubwürdigen Fluchtschilderungen des Beschwerdeführers der belangten Behörde nicht entgegen getreten, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgehe. Die Feststellungen der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens hätten laut Asylgerichtshof auch in der Beschwerde nicht widerlegt werden können.
I.10. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13.03.2013, U1175-1178/12-16, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.05.2012 betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder aufgehoben, da diese durch die angefochtene Entscheidung laut Ansicht des VfGH im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC verletzt worden waren. Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Asylgerichtshof übersehe, die Beschwerdeführer hätten mit den von ihnen vorgelegten Medienberichten, insbesondere das Vorgehen der usbekischen Behörden ua gegen den Supermarkt in Zusammenhang mit der Verfolgung der islamischen "Nurchilar"-Bewegung aufzeigen wollen, weshalb eine Auseinandersetzung mit gerade dieser Fragestellung unabdingbar sei. Der Asylgerichtshof habe zudem mit allgemein gehaltenen Ausführungen über Ortskenntnisse, Bekleidung und Pünktlichkeit von Chauffeuren, denen jedoch kein Begründungswert im konkreten Verfahren zukomme, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vermeint zu belegen. In der Entscheidung selbst wären jedoch keine konkreten Feststellungen hinsichtlich der Arbeitskleidung eines Chauffeurs in Taschkent oder hinsichtlich der Gebräuchlichkeit von Satellitennavigationssystemen in Usbekistan getroffen und auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer (seinem eigenen Vorbringen zufolge) in Taschkent geboren worden sei und bis zu seiner Ausreise nur in dieser Stadt wohnhaft gewesen sei, weshalb hinreichende Ortskenntnisse nicht auszuschließen wären. Auch wären die vom Asylgerichtshof behaupteten Widersprüche laut Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und wären die Angaben in den Einvernahmen vom 13.05.2011 und vom 28.06.2011 nur in Nuancen unterschiedlich, was noch zu keinen Widerspruch führen könne. Vor dem Hintergrund der Judikatur des VfGH wurde für die gegenständliche Rechtsache vom Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass der vorliegende Sachverhalt sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheine. Insofern stelle das Absehen von einer - in concreto im Lichte des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 zweifellos gebotenen - mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art. 47 Abs. 2 GRC dar.römisch eins.10. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13.03.2013, U1175-1178/12-16, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.05.2012 betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder aufgehoben, da diese durch die angefochtene Entscheidung laut Ansicht des VfGH im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC verletzt worden waren. Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Asylgerichtshof übersehe, die Beschwerdeführer hätten mit den von ihnen vorgelegten Medienberichten, insbesondere das Vorgehen der usbekischen Behörden ua gegen den Supermarkt in Zusammenhang mit der Verfolgung der islamischen "Nurchilar"-Bewegung aufzeigen wollen, weshalb eine Auseinandersetzung mit gerade dieser Fragestellung unabdingbar sei. Der Asylgerichtshof habe zudem mit allgemein gehaltenen Ausführungen über Ortskenntnisse, Bekleidung und Pünktlichkeit von Chauffeuren, denen jedoch kein Begründungswert im konkreten Verfahren zukomme, die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers vermeint zu belegen. In der Entscheidung selbst wären jedoch keine konkreten Feststellungen hinsichtlich der Arbeitskleidung eines Chauffeurs in Taschkent oder hinsichtlich der Gebräuchlichkeit von Satellitennavigationssystemen in Usbekistan getroffen und auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer (seinem eigenen Vorbringen zufolge) in Taschkent geboren worden sei und bis zu seiner Ausreise nur in dieser Stadt wohnhaft gewesen sei, weshalb hinreichende Ortskenntnisse nicht auszuschließen wären. Auch wären die vom Asylgerichtshof behaupteten Widersprüche laut Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und wären die Angaben in den Einvernahmen vom 13.05.2011 und vom 28.06.2011 nur in Nuancen unterschiedlich, was noch zu keinen Widerspruch führen könne. Vor dem Hintergrund der Judikatur des VfGH wurde für die gegenständliche Rechtsache vom Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass der vorliegende Sachverhalt sichtlich nicht hinreichend geklärt erscheine. Insofern stelle das Absehen von einer - in concreto im Lichte des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 zweifellos gebotenen - mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Artikel 47, Absatz 2, GRC dar.
I.11. Am 24.05.2013 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Gattin und einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die ausgewiesene Vertreterin und eine Vertreterin des Bundesasylamtes waren nicht erschienen.römisch eins.11. Am 24.05.2013 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Gattin und einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die ausgewiesene Vertreterin und eine Vertreterin des Bundesasylamtes waren nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Verhandlung insbesondere folgende Unterlagen vor:
Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums betreffend eine Meniskusschädigung des Beschwerdeführers samt Entlassungsbericht,
Informationsschreiben über einen Deutschkurs für Anfänger (und mäßig Fortgeschrittene) mit Beginn 4. April 2013,
Verordnung für Physiotherapie für die Ehefrau aufgrund von Lumboischialgie links vom 08.05.2012
und ein Nachweis, dass der ältere Sohn den Kindergarten besuche, wofür Spielmaterialkosten bezahlt wurden.
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF1) wurde durch die Vorsitzende Richterin (VR) und den Beisitzenden Richter (BR) zu seinen gesundheitlichen Problemen, zu seinem Fluchtgrund sowie zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt.
Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Aufenthaltsbestätigung an, er sei am Meniskus operiert worden. Er habe Schmerzen bekommen, warum die Schmerzen aufgetreten wären, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer gab an, an Zahnschmerzen zu leiden und am 13. Juni einen Termin zu haben. Er wolle dennoch die Verhandlung entsprechend durchführen.
Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"VR: Sind Sie von der Kanzlei [...] noch vertreten?
BF1: Ja, aber ich wollte nicht, dass jemand kommt.
VR: Sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung?
BF1: Nur wegen dem Knie habe ich eine Physiotherapie gemacht, die ich jetzt wieder machen muss.
VR: Sind Sie sehr sportlich, dass Sie Probleme mit dem Knie hatten oder hatten Sie einmal eine Sportverletzung?
BF1: Ich habe Fußball gespielt.
VR: Das heißt, Sie hatten schon in Usbekistan eine Sportverletzung diesbezüglich?
BF1: Kann sein, aber ich habe auch in Österreich sehr viel Fußball gespielt.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF1: Usbeke.
VR: Haben Sie heute Ihren Pass da?
BF1: Nein, habe ich nicht.
VR: Wo ist er?
BF1: Er ist verloren gegangen. Ich bin mir nicht sicher, ob ich diesen im Zug verloren habe oder an der Haltestelle. Ich bin nach Hause gekommen und habe gesehen, dass der Pass fehlt. Während der Reise von Tschechien nach Österreich habe ich den Pass verloren.
VR: Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie die Pässe verlieren sollen?
BF1: Niemand hat mir das gesagt. Ich wollte meinen Pass abgeben, habe diesen aber leider verloren.
BR: Haben Sie sonst irgendwelche Personaldokumente oder Identitätsdokumente mit?Bundesrat:, Haben Sie sonst irgendwelche Personaldokumente oder Identitätsdokumente mit?
BF: Ich habe alles abgegeben, meine Geburtsurkunde, meinen Führerschein. Zusätzliche Dokumente, die ich noch nicht vorgelegt habe, kann ich jetzt auch nicht vorlegen.
VR: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF1: Usbekisch, Russisch, ein bisschen Persisch, Dari und Paschtu, aber hauptsächlich spreche ich Farsi.
VR: Welche Ausbildung haben Sie erhalten?
BF1: Ich habe ein Studium für orientalische Sprachen 2010 im Sommer abgeschlossen.
VR: Wann haben Sie Ihre Frau während des Studiums kennengelernt?
BF1: Ab dem ersten Jahr des Studiums habe ich meine Frau kennengelernt. Das war in meinem Eintrittsjahr, 2008, nein 2007/2008. Meine Frau hat das Gleiche studiert, ihre Hauptsprache während des Studiums war Arabisch, die zweite Sprache Persisch.BF1: Ab dem ersten Jahr des Studiums habe ich meine Frau kennengelernt. Das war in meinem Eintrittsjahr, 2008, nein 2007 aus 2008,. Meine Frau hat das Gleiche studiert, ihre Hauptsprache während des Studiums war Arabisch, die zweite Sprache Persisch.
VR: Als was haben Sie im Heimatland gearbeitet?
BF1: Als Chauffeur nach Studiums-Abschluss bis XXXX.BF1: Als Chauffeur nach Studiums-Abschluss bis römisch 40 .
VR: Haben Sie sonst noch irgendwelche Arbeitstätigkeiten während des Studiums oder neben Ihrer Chauffeurs-Tätigkeit angenommen?
BF1: Vor meiner Tätigkeit als Chauffeur habe ich im selben Gebäude als einfacher Arbeiter gearbeitet. Ich war Verkäufer im Supermarkt und ich war auch für das Einordnen der Waren in die Regale verantwortlich.
VR: Welche Waren waren das?
BF1: Viele Waren, es gab mehr als 1.000 Artikel, Lebensmittel, ein Stock höher war auch Kleidung, im Erdgeschoss war auch ein Juweliergeschäft. Ich war im Lebensmittelgeschäft.
VR: Wie hat der Leiter des Lebensmittelgeschäftes geheißen?
BF1: XXXX. Ich habe auch als Chauffeur für ihn gearbeitet.BF1: römisch 40 . Ich habe auch als Chauffeur für ihn gearbeitet.
BR: Haben Sie versucht, eine Beschäftigung im Sinne Ihres Studiums, wo Sie Ihren Studium-Abschluss verwenden konnten, zu finden?Bundesrat:, Haben Sie versucht, eine Beschäftigung im Sinne Ihres Studiums, wo Sie Ihren Studium-Abschluss verwenden konnten, zu finden?
BF1: Ich habe mich in einem Gymnasium als Sprachlehrer für Farsi beworben, welches ich selber besucht habe, aber mir wurde gesagt, ich sollte warten. Das war ein Gymnasium mit Schwerpunkt orientalischer Sprachen. Es war ein usbekisches Gymnasium.
VR: Waren auch Türken bei Ihnen?
BF1: Nein, Türken gab es dort keine, aber es wurde dennoch Türkisch unterrichtet.
VR: Wo konkret haben Sie in Taschkent gewohnt?
BF1: [...]
VR: Weshalb haben Sie vor dem BAA AS 123 angegeben, dass sie in [...] gewohnt hätten.
BF1: Das ist nur der Name des Bezirks, aber das andere ist die Straße.
Die D, die selbst aus Taschkent stammt, bestätigt, dass es einen Bezirk mit diesem Namen gibt.
VR: Seit wann haben Sie dort gewohnt?
BF1: Nach meiner Hochzeit.
VR: Also während des Studiums schon.
BF1. Nach dem Heiraten habe ich eine Weile bei meinen Eltern gewohnt und danach angefangen, an dieser Adresse zu wohnen.
VR: Wer hat Sie da finanziert?
BF1: Das ist unser eigenes Haus.
VR: Aber wer hat Ihr Leben und Ihr Studium zu diesem Zeitpunkt finanziert?
BF1: Meine Eltern.
VR: Kommen Sie aus einem wohlhabenden Hause, wenn Sie mehrere Wohnungen haben und studieren können?
BF1: Ja.
BR: Wovon haben Ihre Eltern gelebt?Bundesrat:, Wovon haben Ihre Eltern gelebt?
BF1: Mein Vater arbeitet immer noch in einer Bierfabrik und meine Mutter ist Hausfrau.
VR: Haben Ihre Geschwister auch studiert?
BF1: Ja, mein Bruder hat auch das gleiche Studium gemacht wie ich. Ein weiterer Bruder hat ein Studium für Textil gemacht. Ich habe noch einen jüngeren Bruder, der ein College besucht.
VR: Arbeiten Ihrer Brüder?
BF1: Ja, mein Bruder arbeitet, aber ich weiß nicht genau, wo er jetzt derzeit arbeitet.
VR: Aber Ihrer Familie geht es soweit in Taschkent gut?
BF1: Ja.
VR: Stammt Ihre Frau auch aus recht wohlhabenden Verhältnissen, weil Sie studiert hat und dazu noch als Frau?
BF1. Der Vater meiner Frau ist Direktor in einer Textilfabrik.
VR: Kannte Ihr Schwiegervater Ihren Chef?
BF1: Nein.
VR: Wie haben Sie damals diesen Job als Chauffeur bekommen?
BF1: Durch meinen Schwager. Mein Schwager ist Direktor des Gymnasiums, das ich besucht habe.
BR: Ist das der Bruder Ihrer Frau?Bundesrat:, Ist das der Bruder Ihrer Frau?
BF1: Nein, das ist der Ehemann meiner Tante.
Vorhalt: Dann handelt es sich dabei um Ihren Onkel.
BR: Wie ist Ihre Tante mit Ihnen verwandt?Bundesrat:, Wie ist Ihre Tante mit Ihnen verwandt?
BF1: Das ist die Schwester meiner Mutter.
VR: Der Onkel ist Direktor des Gymnasiums. Wie konnte er Ihnen den Chauffeurs-Job beschaffen?
BF1: Er war der Bekannte vom Chef und ich wollte ein bisschen während meines Magisterstudiums arbeiten.
BR: Sie wollten Ihr Studium auch fortsetzen?Bundesrat:, Sie wollten Ihr Studium auch fortsetzen?
BF1: Ja, ich wollte das Studium fortsetzen und gleichzeitig arbeiten.
VR: Von wann bis wann haben Sie da täglich gearbeitet?
BF1: Von 8.00 Uhr in der Früh bis 17.00/18.00 Uhr.
VR: Wie konnten Sie daneben noch studieren?
BF1: Wegen des Magisterstudiums musstest du nicht jeden Tag an die Uni gehen, das kann man ein oder zwei Mal die Woche machen.
VR: Aber Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Sie von Montag bis Samstag täglich von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr gearbeitet hätten. Da bleibt keine Zeit zweimal die Woche auf die Uni zu gehen.
BF1: Ich wollte meine Arbeit wechseln, um die Stelle am Gymnasium, wo ich mich beworben habe, anzunehmen.
VR: Können Sie das Verhältnis Ihres Onkels zu Ihrem Chef näher beschreiben?
BF1: Es gibt ein Restaurant namens G.. Ich glaube, die haben vor langer Zeit in diesem Restaurant zusammengearbeitet, als ich noch klein war.
VR: Das heißt, es war ein Freund Ihres Onkels, den er über die Jahre weiter gepflegt hat?
BF1: Das kann sein, ich weiß es nicht genau.
VR: Haben Sie ihn davor schon bei irgendwelchen Familienfesten getroffen, zum Beispiel am Geburtstag Ihres Onkels?
BF1: Kurz vor dem Vorstellungsgespräch habe ich ihn gesehen und dann hat er mich als Chauffeur angestellt.
VR: Wann war das Vorstellungsgespräch?
BF1: Nach meinem Abschluss, das genaue Datum weiß ich nicht, aber es war im Sommer 2011.
VR: Ich dachte, er war schon, während Sie Verkäufer waren, Ihr Chef? Warum haben Sie ihn dann erst im Sommer 2011 kennengelernt?
BF1: Er hat mich zuerst als Verkäufer in die Arbeit genommen und danach als Chauffeur.
VR: Wann haben Sie als Verkäufer gearbeitet. Das passt jetzt zeitlich nicht zusammen.
BF1: Warum passt das zeitlich nicht zusammen?
VR: Sie sagen, Sie lernten ihn im Sommer 2011 kennen und arbeiteten seit 2008/2009 als Verkäufer.VR: Sie sagen, Sie lernten ihn im Sommer 2011 kennen und arbeiteten seit 2008 aus 2009, als Verkäufer.
BF: Ich habe nicht gesagt, dass ich 2008/2009 als Verkäufer gearbeitet habe.BF: Ich habe nicht gesagt, dass ich 2008 aus 2009, als Verkäufer gearbeitet habe.
VR: Wann haben Sie als Verkäufer gearbeitet?
BF1: Im Sommer habe ich ihn getroffen und ich habe im September angefangen zu arbeiten. Als Verkäufer habe ich ab September bis Winter gearbeitet.
VR: Und von wann bis wann waren Sie dann Chauffeur?
BF1: Bis zum XXXX habe ich als Chauffeur gearbeitet.BF1: Bis zum römisch 40 habe ich als Chauffeur gearbeitet.
VR: Und in welchem Jahr haben Sie begonnen?
BF1: 2011 habe ich angefangen.
Vorhalt: Im März 2011 haben Sie bereits in Österreich Ihren Asylantrag gestellt.
BF1: Dann 2010, ich habe das falsche Jahr angegeben.
VR: Das heißt, Sie kannten den Chef selbst praktisch gar nicht.
BF1: Nein.
VR: Weshalb betonen Sie dann vor dem Verfassungsgerichtshof, dass er ein besonders guter Bekannter Ihrer Familie sei?
BF1: Ich habe meinen Onkel gemeint, aber ihn persönlich nicht gekannt.
BR: Welche Staatsbürgerschaft besitzt Ihr Chef?Bundesrat:, Welche Staatsbürgerschaft besitzt Ihr Chef?
BF1: Das weiß ich nicht.
VR: In welcher Sprache haben Sie mit Ihrem Chef gesprochen?
BF1: In Türkisch ein bisschen.
VR: Können Sie Türkisch?
BF1: Nicht sehr gut.
VR: Das heißt, Ihr Chef konnte kein Usbekisch?
BF1: Nein.
BR: Wenn Ihr ehemaliger Chef gemeinsam mit Ihrem Onkel vor vielen Jahren in Usbekistan gearbeitet hat, dann muss er schon viele Jahre in Usbekistan gelebt haben.Bundesrat:, Wenn Ihr ehemaliger Chef gemeinsam mit Ihrem Onkel vor vielen Jahren in Usbekistan gearbeitet hat, dann muss er schon viele Jahre in Usbekistan gelebt haben.
BF1: Vielleicht.
BR: Dann ist das seltsam, dass er nicht Usbekisch kann.Bundesrat:, Dann ist das seltsam, dass er nicht Usbekisch kann.
BF1: Er konnte lediglich ein paar Worte sprechen.
VR: Woher stammt Ihr Onkel?
BF1: Aus Usbekistan, aus Taschkent. Er ist Usbeke.
VR: Wie konnte sich Ihr Onkel mit seinem Freund unterhalten?
BF1: Mein Onkel kann viele Sprachen, Türkisch, Arabisch.
VR: Haben Sie zu Ihrem Onkel ein enges Verhältnis?
BF1: Wir waren wie Freunde. Drei Jahre lang war ich unter seiner Begleitung im Gymnasium und dann hat er mir geholfen, mein Studium weiter zu machen, ich wollte auch wie er Lehrer sein.
VR: Was können Sie in diesem Fall über Ihren Chef berichten? Sie waren sehr eng mit Ihrem Onkel. Dieser hat Ihnen doch sicherlich vieles über seinen Freund, Ihren Chef, berichtet.
BF1: Ich kann nur Gutes über ihn sagen.
VR: Bitte schildern Sie dessen Lebensgeschichte.
BF1: Seine Lebensgeschichte weiß ich nicht sehr genau.
Vorhalt: Bei dem, was Sie über das Verhältnis von Ihrem Onkel zu Ihrem Chef berichten, müssen Sie über diesen mehr wissen.
BF1: Er war Moslem und besuchte jeden Freitag die Moschee. Er betrieb Sport, in der Früh ging er immer laufen. Er war sehr aktiv in allen türkischen Veranstaltungen, die in Taschkent stattfanden.
VR: Gingen Sie selbst am Freitag auch in die Moschee?
BF1: Ja, ich ging am Freitag immer zur Moschee.
VR: In die gleiche Moschee wie Ihr Chef?
BF1: Nein, ich bin immer in unterschiedliche Moscheen gegangen.
VR: Wann ist er nach Usbekistan gekommen?
BF1: Das weiß ich nicht genau wann, aber vor langer Zeit.
VR: Wo ist er jetzt? Ihr Onkel hat Ihnen das sicher berichtet.
BF1: Ich weiß nicht, seit meiner Ausreise habe ich auch keinen Kontakt zu meinem Onkel.
VR: Aber Sie haben vorhin gesagt, Sie haben Kontakt zu Ihrer Familie, weil Sie gesagt haben, dass es ihnen gut geht. Ihre Familie weiß doch sicher von Ihrem Onkel, was mit dem Chef passiert ist. Immerhin hängt Ihre Fluchtgeschichte direkt mit ihm zusammen.
BF1: Derzeit weiß ich nicht, wo er sich genau aufhält, aber wenn ich weitere Informationen von der Familie bekomme, dann werde ich sie weiterleiten.
VR: Was war in den letzten zwei bis drei Jahren seit Ihrer Flucht? Sie waren ja sicherlich interessiert, was weiter passiert ist.
BF1: Es hat mich sicher interessiert, aber ich konnte keine Informationen erhalten.
VR: Was sagte Ihr Onkel?
BF1: Ich habe mit meinem Onkel nicht geredet und meine Eltern sprechen darüber nicht mit ihm. Meine Mutter ist sehr krank, deswegen kann ich mit meiner Mutter nicht über dieses Thema sprechen.
BR: War Ihr Chef ein Mitglied der Nuchilar-Bewegung?Bundesrat:, War Ihr Chef ein Mitglied der Nuchilar-Bewegung?
BF1: Das weiß ich nicht.
VR: Wissen Sie irgendetwas über diese Bewegung?
BF1: Ich habe nicht viele Informationen über diese Bewegung, aber früher habe ich in Usbekistan die Sendungen darüber gesehen. Selbst, persönlich, weiß ich darüber nichts.
VR: Hatten Sie je irgendeinen Kontakt mit dieser Bewegung, irgendetwas, ein Schriftstück in die Hände bekommen oder jemanden kennengelernt, der ein Mitglied ist?
BF1: Nein, habe ich nicht.
VR: Sie haben in Ihrer Beschwerde zahlreiche Unterlagen über Ihre Vertreterin eingebracht. Die darin berichteten Probleme von Mitgliedern der Bewegung betreffen lediglich türkische Staatsangehörige. Was hat das mit Ihnen als Usbeke zu tun?
BF1: Der Zusammenhang mit mir besteht darin, dass ich der Chauffeur des Mannes war, dem vorgeworfen wurde, dass er der Sponsor der Nuchilar-Partei sei.
VR: Was meinen Sie mit Partei, eine politische Partei?
BF1. Vielleicht, das kann eine politische Partei sein.
VR: Haben diese kandidiert oder Wahlwerbung gemacht?
BF1: Ich weiß nicht, was die machen. Ich habe keine Ahnung.
VR: Aber wenn Sie sagen, dass das eine Partei ist, dann müssen Sie als Akademiker doch wissen, was Sie damit meinen.
BF1: Ich weiß, dass das eine Partei ist und dass das keine gute Partei ist. Das habe ich gehört.
VR: Sie denken, dass das eine politische Partei ist?
BF1: Ja.
VR: Und nur mit türkischen Angehörigen?
BF1: Das weiß ich nicht.
VR: Welche Funktionen hatte Ihr Chef genau? Sie haben mit ihm ein halbes Jahr eng zusammengearbeitet.
BF1: Mein Chef saß im Office und er war der Leiter von diesem Geschäft. Ich war ein Chauffeur und ich weiß nicht viel darüber. Ich durfte mich nicht überall einmischen.
Vorhalt: Sie werden doch wohl wissen, wer Ihr Chef konkret war, welche Funktionen er hatte.
BF1: Er war der Leiter vom Gebäude XXXX. Da gibt es viele Firmen, viele Cafes und Geschäfte.BF1: Er war der Leiter vom Gebäude römisch 40 . Da gibt es viele Firmen, viele Cafes und Geschäfte.
Auf Nachfrage: BF1: Aber er war nicht für das ganze Gebäude zuständig.
BR: Was für ein Geschäft hat Ihr Chef konkret betrieben?Bundesrat:, Was für ein Geschäft hat Ihr Chef konkret betrieben?
BF1: Er betrieb seine Firma im XXXX.BF1: Er betrieb seine Firma im römisch 40 .
BR: War das Handel oder Produktion?Bundesrat:, War das Handel oder Produktion?
BF1: Es war eine Handelsfirma.
VR: Was konkret?
BF1: Lebensmittel zum Beispiel.
VR: Welche Stockwerke hatte er dort?
BF1: Den ersten Stock.
VR: Haben Sie sich auch viel im ersten Stock aufgehalten? Sie sind ja nicht die ganze Zeit gefahren. Während Sie auf ihn gewartet haben, haben Sie sich da in seinem Vorzimmer aufgehalten?
BF1: Ja.
VR: Hatte Ihr Chef noch andere Unternehmen und Firmen in diesem Gebäude?
BF1: Kann sein, aber ich kannte nur eine Firma. Ich habe dort viele Chefs gesehen, und wenn du bei den Leuten nachfragst, beantwortet dir das niemand genau. In unserem Staat sind auch viele Informationen geheim und deswegen ist es sehr schwer irgendwelche Informationen zu bekommen.
VR: War Ihr Chef üblicherweise in seinem Büro im ersten Stock oder haben Sie alleine im Vorzimmer gewartet, während Ihr Chef im Haus unterwegs war?
BF1: Er war nicht immer im Büro, er redete auch mit Leuten und war öfters draußen im Supermarkt und hat die Mitarbeiter kontrolliert.
VR: Wie heißt der Generaldirektor dieses Einkaufszentrums?
BF1: Den Namen weiß ich nicht.
VR: Warum haben Sie bisher immer gesagt, dass T. die Firma Ihres Chefs war?
BF1: Ich war sehr gestresst und aufgeregt während der Einvernahme. Es kann sein, dass ich deswegen eine falsche Angabe gemacht habe.
VR: Wie heißt denn der Leiter des T.?
BF1: Den kenne ich auch nicht.
VR: Warum haben Sie bisher immer gesagt, dass Ihr Chef das alles war?
BF1: Bei meiner erste Einvernahme war ich sehr aufgeregt. Es kann sein, dass ich die Firma gemeint habe.
Vorhalt: Laut Recherchen von ACCORD vom 23. Mai 2013 heißt der offizielle Generaldirektor von XXXX aus der Türkei und der tatsächliche Leiter XXXX.Vorhalt: Laut Recherchen von ACCORD vom 23. Mai 2013 heißt der offizielle Generaldirektor von römisch 40 aus der Türkei und der tatsächliche Leiter römisch 40 .
VR: Wie heißt die Firma Ihres Chefs, wenn das nicht das T. war? Sie waren ja offiziell angestellt und wissen als Akademiker sicher, für wen Sie ein halbes Jahr gearbeitet haben.
BF1: Ich wusste das, kann das aber jetzt nicht mehr angeben.
VR: Laut den Recherchen von ACCORD hieß das Unternehmen XXXX und war im fünften Stock von T. und es ging auch nicht um Lebensmittel, sondern um eine technologische Linie zur Herstellung von Kleidern.VR: Laut den Recherchen von ACCORD hieß das Unternehmen römisch 40 und war im fünften Stock von T. und es ging auch nicht um Lebensmittel, sondern um eine technologische Linie zur Herstellung von Kleidern.
BF1: Kann ich eine Pause haben. Ich würde jetzt doch gerne schnell zum Arzt schauen, da mein Zahn sehr schmerzt."
Die Verhandlung wurde daraufhin unterbrochen, der Beschwerdeführer zum Zahnarzt gebracht und die Verhandlung in der Folge mit der Einvernahme der Ehefrau fortgesetzt.
Nach Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers übergab die Vorsitzende Richterin dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013 mit einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen.
Der Beschwerdeführer (BF1) gab neuerlich über Befragung der Vorsitzenden Richterin an:
"VR: Wir haben Ihnen bereits, bevor Sie zum Zahnarzt gegangen sind, vorgehalten, dass die Ermittlungen konträr zu Ihren Angaben stehen. Auch Ihre Frau hat Angaben gemacht, die nicht mit dem Vorbringen in erster Instanz vereinbar sind. Wollen Sie konkret noch Angaben machen bzw. sind Sie in der Lage, Angaben zu tätigen?
BF1: Ja, ich möchte es versuchen. Man kann Fehler machen. Vielleicht habe ich vor lauter Aufregungen während der ersten Einvernahme falsche Angaben gemacht.
VR: Wollen Sie noch etwas ergänzen, was wir Sie nicht gefragt haben?
BF1: Jetzt nicht.
VR: Sie haben zwei Wochen Frist zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen. Sie können auch innerhalb dieser Frist weitere schriftliche Stellungnahmen einbringen bzw. Angaben zu tätigen. Sie können innerhalb der Frist auch noch ergänzende Angaben zu Ihren Fluchtgründen erstatten.
BF1: Muss das meine BFV machen oder kann ich das selber schreiben.
VR: Ja, natürlich können Sie auch das Schriftstück selber schreiben.
BF1: Falls ich irgendwelche Informationen ergänzen möchte, werde ich das tun."
I.12. In der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Nurchilar-Bewegung sowohl in Usbekistan als auch in Russland verboten ist. Experten sind jedoch der Ansicht, dass die Lehren von Said Nursi nicht als extremistisch eingestuft werden könnten. Laut dem Islamgelehrten Bayram Balci ist für Said Nursi und seine Anhänger die Erziehung von MuslimInnen und ihre Integration in die moderne Welt von größerer Bedeutung. Die United States Commission on International Religious Freedom berichtete in ihrem im April 2013 veröffentlichten Jahresbericht, dass ein restriktives Religionsgesetz die Kontrolle aller religiösen Gemeinschaften, insbesondere aber der muslimischen Mehrheit, erleichtert. Die Nur-Gruppe soll weiterhin wegen angeblichem Extremismus von staatlicher Seite verfolgt werden.römisch eins.12. In der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Nurchilar-Bewegung sowohl in Usbekistan als auch in Russland verboten ist. Experten sind jedoch der Ansicht, dass die Lehren von Said Nursi nicht als extremistisch eingestuft werden könnten. Laut dem Islamgelehrten Bayram Balci ist für Said Nursi und seine Anhänger die Erziehung von MuslimInnen und ihre Integration in die moderne Welt von größerer Bedeutung. Die United States Commission on International Religious Freedom berichtete in ihrem im April 2013 veröffentlichten Jahresbericht, dass ein restriktives Religionsgesetz die Kontrolle aller religiösen Gemeinschaften, insbesondere aber der muslimischen Mehrheit, erleichtert. Die Nur-Gruppe soll weiterhin wegen angeblichem Extremismus von staatlicher Seite verfolgt werden.
Ein usbekischer Nachrichtendienst berichtete im XXXX, dass das XXXX Einkaufszentrum in türkischem Besitz in XXXX geschlossen worden ist. Es war das zweite türkische Einkaufszentrum in Taschkent, das innerhalb von sechs Monaten geschlossen wurde. Laut Augenzeugen habe die Polizei nach der Schließung viele der Angestellten des Einkaufszentrums festgenommen. Die Gründe für die Schließung des Einkaufszentrums sind nicht klar. Im vorigen Herbst war bereits ein anderes Einkaufszentrum in türkischem Besitz geschlossen worden. Das Nachrichtenportal Central Asia Newswire hatte am XXXX berichtet, dass laut Medienquellen 50 Geschäfte, die TürkInnen gehören, von der usbekischen Regierung in dieser Woche wegen mutmaßlicher Unterstützung von islamistischen Gruppen im Untergrund geschlossen worden wären. Bei der zwangsweisen Schließung der Geschäfte wären 238.000 Dollar beschlagnahmt worden. Die Geschäfte seien geschlossen worden, weil sie an der Verbreitung von Literatur, die die Aktivitäten der Nurchilar-Bewegung fördere, beteiligt gewesen wären. Die Nurchilar-Bewegung, die als muslimische Sekte bezeichnet wird, ist 1945 von dem türkischen Mullah Said Nursi gegründet worden und in Usbekistan verboten. Die Schließung der Geschäfte folgt auf eine ähnliche Schließung eines beliebten türkischen Supermarktes in Taschkent.Ein usbekischer Nachrichtendienst berichtete im römisch 40 , dass das römisch 40 Einkaufszentrum in türkischem Besitz in römisch 40 geschlossen worden ist. Es war das zweite türkische Einkaufszentrum in Taschkent, das innerhalb von sechs Monaten geschlossen wurde. Laut Augenzeugen habe die Polizei nach der Schließung viele der Angestellten des Einkaufszentrums festgenommen. Die Gründe für die Schließung des Einkaufszentrums sind nicht klar. Im vorigen Herbst war bereits ein anderes Einkaufszentrum in türkischem Besitz geschlossen worden. Das Nachrichtenportal Central Asia Newswire hatte am römisch 40 berichtet, dass laut Medienquellen 50 Geschäfte, die TürkInnen gehören, von der usbekischen Regierung in dieser Woche wegen mutmaßlicher Unterstützung von islamistischen Gruppen im Untergrund geschlossen worden wären. Bei der zwangsweisen Schließung der Geschäfte wären 238.000 Dollar beschlagnahmt worden. Die Geschäfte seien geschlossen worden, weil sie an der Verbreitung von Literatur, die die Aktivitäten der Nurchilar-Bewegung fördere, beteiligt gewesen wären. Die Nurchilar-Bewegung, die als muslimische Sekte bezeichnet wird, ist 1945 von dem türkischen Mullah Said Nursi gegründet worden und in Usbekistan verboten. Die Schließung der Geschäfte folgt auf eine ähnliche Schließung eines beliebten türkischen Supermarktes in Taschkent.
Eine türkische Tageszeitung hatte im März 2011 berichtet, dass es in Usbekistan eine Reihe von Razzien und Gerichtsverfahren in Zusammenhang mit Beschuldigungen gegeben hatte, dass sich hinter türkischen Firmen in Usbekistan religiöse ExtremistInnen einer verbotenen muslimischen Bewegung verbergen würden.
Das Nachrichtenportal Uzdaily hatte im März 2011 berichtet, dass das Einkaufszentrum XXXX wegen zahlreicher Verstöße gegen usbekische Gesetze geschlossen worden wäre. Hinter den Verstößen hätte der offizielle Generaldirektor von XXXX aus der Türkei, und der tatsächliche Leiter, XXXX, gesteckt, diese hätten Waren und Schmuck mit gefälschten Papieren importiert, um Zollgebühren zu umgehen.Das Nachrichtenportal Uzdaily hatte im März 2011 berichtet, dass das Einkaufszentrum römisch 40 wegen zahlreicher Verstöße gegen usbekische Gesetze geschlossen worden wäre. Hinter den Verstößen hätte der offizielle Generaldirektor von römisch 40 aus der Türkei, und der tatsächliche Leiter, römisch 40 , gesteckt, diese hätten Waren und Schmuck mit gefälschten Papieren importiert, um Zollgebühren zu umgehen.
Ein Online-Portal, das unter anderem Informationen zu Zentralasien zur Verfügung gestellt hatte, hatte im März 2011 darüber informiert, dass dem usbekischen Service von BBC zufolge das usbekische staatliche Fernsehen am XXXX behauptet hätte, rund 50 türkische Firmen seien geschlossen worden. Einige davon, darunter XXXX, seien wegen Unterstützung der in Usbekistan verbotenen Nurchilar-Bewegung angeklagt worden. Spezialeinheiten wären mit Bussen gekommen und hätten eine Razzia bei diesem großen Supermarkt in Taschkent durchgeführt. Sie wären bewaffnet in das Büro von XXXX, dem Manager, gestürmt, und hätten ihn gezwungen, sich auf den Boden zu legen und ihn geschlagen, später sei er ins Krankenhaus eingeliefert worden.Ein Online-Portal, das unter anderem Informationen zu Zentralasien zur Verfügung gestellt hatte, hatte im März 2011 darüber informiert, dass dem usbekischen Service von BBC zufolge das usbekische staatliche Fernsehen am römisch 40 behauptet hätte, rund 50 türkische Firmen seien geschlossen worden. Einige davon, darunter römisch 40 , seien wegen Unterstützung der in Usbekistan verbotenen Nurchilar-Bewegung angeklagt worden. Spezialeinheiten wären mit Bussen gekommen und hätten eine Razzia bei diesem großen Supermarkt in Taschkent durchgeführt. Sie wären bewaffnet in das Büro von römisch 40 , dem Manager, gestürmt, und hätten ihn gezwungen, sich auf den Boden zu legen und ihn geschlagen, später sei er ins Krankenhaus eingeliefert worden.
Uzdaily hatte im März 2011 berichtet, dass die Strafverfolgungsbehörden am XXXX bei XXXX, das im fünften Stock von XXXX gewesen wäre, eine technologische Linie zur Herstellung von Kleidern entdeckt hätten. Das Unternehmen gehöre dem türkischen Staatsbürger XXXX, die Strafverfolgungsbehörden hätten auch Rohstoffe und Etiketten von bekannten ausländischen Herstellern beschlagnahmt. Die Gesamtsumme der Güter würde sich auf ungefähr 80 Millionen Som belaufen.Uzdaily hatte im März 2011 berichtet, dass die Strafverfolgungsbehörden am römisch 40 bei römisch 40 , das im fünften Stock von römisch 40 gewesen wäre, eine technologische Linie zur Herstellung von Kleidern entdeckt hätten. Das Unternehmen gehöre dem türkischen Staatsbürger römisch 40 , die Strafverfolgungsbehörden hätten auch Rohstoffe und Etiketten von bekannten ausländischen Herstellern beschlagnahmt. Die Gesamtsumme der Güter würde sich auf ungefähr 80 Millionen Som belaufen.
BBC Monitoring hatte im Februar 2012 berichtet, dass laut dem staatlichen usbekischen Fernsehsender eine Gruppe türkischer Geschäftsleute von einem usbekischen Gericht für schuldig befunden worden sei, Wirtschaftsverbrechen begangen zu haben. Die Angeklagten XXXX und seine Komplizen wären amnestiert worden und in ihr Heimatland abgeschoben worden. XXXX sei zudem laut dem Bericht des Fernsehsenders zu einer Strafzahlung von umgerechnet über 16.000 Dollar verurteilt worden.BBC Monitoring hatte im Februar 2012 berichtet, dass laut dem staatlichen usbekischen Fernsehsender eine Gruppe türkischer Geschäftsleute von einem usbekischen Gericht für schuldig befunden worden sei, Wirtschaftsverbrechen begangen zu haben. Die Angeklagten römisch 40 und seine Komplizen wären amnestiert worden und in ihr Heimatland abgeschoben worden. römisch 40 sei zudem laut dem Bericht des Fernsehsenders zu einer Strafzahlung von umgerechnet über 16.000 Dollar verurteilt worden.
Mit Schreiben vom 24.05.2013 wurde der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers die Verhandlungsschrift über die Beschwerdeverhandlung vom selben Tag und das Ergebnis der Recherche im Heimatland übermittelt sowie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
I.13. Am 05.06.2013 langte eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein, worin ausgeführt wurde, dass dem Ergebnis der Anfragebeantwortung nicht entgegengetreten werde. Es werde jedoch zusätzlich noch einmal vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Falle einer Rückkehr allein aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und den damit verbundenen Anschuldigungen gegenüber dem Regime Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hätten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der usbekische Staat davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich Asylanträge gestellt haben, zum anderen würden "Repressalien" bzw. ein "Strafverfahren" in Usbekistan mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter bzw. zumindest massive Misshandlungen und unmenschliche Haftbedingungen bedeuten. Amnesty International berichte in seinem Usbekistan Report 2012 (Beobachtungszeitraum 2011) von Folter und grausamen Haftbedingungen. Im aktuellen Bericht von Amnesty International zu Usbekistan werde angeführt, dass Folter und unmenschliche Behandlung in den Gefängnissen weiterhin sehr verbreitet seien. Es gebe zahlreiche Berichte über Folterungen von Personen, die mit islamistischen Bewegungen und Gruppierungen in Verbindung gebracht worden wären. So werde auch auf jene türkischen Geschäftsleute eingegangen, die im Jahr 2011 wegen diverser Wirtschaftsverbrechen verurteilt worden wären. Hinsichtlich dieser Personen würden nun von Folterungen während ihrer Inhaftierung berichtet, welche für einige der Betroffenen tödlich geendet hätten. Das United States Department of States berichte ebenfalls von Folter und Misshandlungen Inhaftierter. Folter werde routinemäßig als Befragungsmittel der Polizei angewandt. Personen, die verdächtigt würden, in irgendeiner Beziehung mit verbotenen islamischen Gruppen wie der Nurchilar-Bewegung zu stehen, würden massiv unterdrückt werden. Zahlreiche Gefangene würden in Gefangenschaft aufgrund von Folter und schlechten Haftbedingungen sterben, jene mit vermeintlichem islamistischem Hintergrund würden noch schlechter behandelt als andere. Zusätzlich sei zu beachten, dass seine Frau in ihrer Religionsausübung eingeschränkt sei, da es ihr verboten sei, Hijab zu tragen. Seine Frau trage aus ihrer religiösen Überzeugung Hijab und habe im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan mit Strafen aufgrund ihrer Religionsausübung zu rechnen. So berichte uznews.net in einem Artikel vom 09.02.2012, dass zum ersten Mal eine Frau wegen Tragens der muslimischen Kopfbedeckung verurteilt worden wäre. Dies werde in einem Bericht des Institute for War and Peace Reporting bestätigt.römisch eins.13. Am 05.06.2013 langte eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein, worin ausgeführt wurde, dass dem Ergebnis der Anfragebeantwortung nicht entgegengetreten werde. Es werde jedoch zusätzlich noch einmal vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Falle einer Rückkehr allein aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und den damit verbundenen Anschuldigungen gegenüber dem Regime Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten hätten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der usbekische Staat davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Österreich Asylanträge gestellt haben, zum anderen würden "Repressalien" bzw. ein "Strafverfahren" in Usbekistan mit hoher Wahrscheinlichkeit Folter bzw. zumindest massive Misshandlungen und unmenschliche Haftbedingungen bedeuten. Amnesty International berichte in seinem Usbekistan Report 2012 (Beobachtungszeitraum 2011) von Folter und grausamen Haftbedingungen. Im aktuellen Bericht von Amnesty International zu Usbekistan werde angeführt, dass Folter und unmenschliche Behandlung in den Gefängnissen weiterhin sehr verbreitet seien. Es gebe zahlreiche Berichte über Folterungen von Personen, die mit islamistischen Bewegungen und Gruppierungen in Verbindung gebracht worden wären. So werde auch auf jene türkischen Geschäftsleute eingegangen, die im Jahr 2011 wegen diverser Wirtschaftsverbrechen verurteilt worden wären. Hinsichtlich dieser Personen würden nun von Folterungen während ihrer Inhaftierung berichtet, welche für einige der Betroffenen tödlich geendet hätten. Das United States Department of States berichte ebenfalls von Folter und Misshandlungen Inhaftierter. Folter werde routinemäßig als Befragungsmittel der Polizei angewandt. Personen, die verdächtigt würden, in irgendeiner Beziehung mit verbotenen islamischen Gruppen wie der Nurchilar-Bewegung zu stehen, würden massiv unterdrückt werden. Zahlreiche Gefangene würden in Gefangenschaft aufgrund von Folter und schlechten Haftbedingungen sterben, jene mit vermeintlichem islamistischem Hintergrund würden noch schlechter behandelt als andere. Zusätzlich sei zu beachten, dass seine Frau in ihrer Religionsausübung eingeschränkt sei, da es ihr verboten sei, Hijab zu tragen. Seine Frau trage aus ihrer religiösen Überzeugung Hijab und habe im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan mit Strafen aufgrund ihrer Religionsausübung zu rechnen. So berichte uznews.net in einem Artikel vom 09.02.2012, dass zum ersten Mal eine Frau wegen Tragens der muslimischen Kopfbedeckung verurteilt worden wäre. Dies werde in einem Bericht des Institute for War and Peace Reporting bestätigt.
I.14. Mit Schreiben vom 31.07.2013 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertreterin aktuelle Länderinformationen zu Usbekistan, Stand Mai 2013, zur Wahrung des Parteiengehörs mit einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen übermittelt. Bis zum heutigen Datum langte keine entsprechende Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.14. Mit Schreiben vom 31.07.2013 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner Vertreterin aktuelle Länderinformationen zu Usbekistan, Stand Mai 2013, zur Wahrung des Parteiengehörs mit einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen übermittelt. Bis zum heutigen Datum langte keine entsprechende Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein.
I.15. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, D18 423333-1/2011 (Ehegattin), D18 423837-1/2012 und D18 423334-1/2011 (mj. Kinder), die Beschwerde der Ehegattin und der mj. Kinder gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.15. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, D18 423333-1/2011 (Ehegattin), D18 423837-1/2012 und D18 423334-1/2011 (mj. Kinder), die Beschwerde der Ehegattin und der mj. Kinder gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder und in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen sowie die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.05.2013, sowie Einsicht in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente und Ermittlungsergebnisse.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Kinder und in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen sowie die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.05.2013, sowie Einsicht in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente und Ermittlungsergebnisse.
II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der unbescholtene und gebildete Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Usbekistan. Er reiste am 21.03.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 423333-1/2011) und seinem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu D18 423334-1/2011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich wurde am XXXX sein zweiter Sohn (Beschwerdeführer zu D18 423837-1/2012) geboren. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden mj. Söhnen in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Die Familie erwartet ein weiteres Kind.Der unbescholtene und gebildete Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Usbekistan. Er reiste am 21.03.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 423333-1/2011) und seinem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu D18 423334-1/2011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich wurde am römisch 40 sein zweiter Sohn (Beschwerdeführer zu D18 423837-1/2012) geboren. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden mj. Söhnen in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Die Familie erwartet ein weiteres Kind.
Ausdrücklich festgehalten wird, was auch die Anfragebeantwortung ergibt, dass das vom Beschwerdeführer genannte Einkaufszentrum wie zahlreiche andere Unternehmen türkischer Staatsbürger tatsächlich zum genannten Datum geschlossen worden ist und zahlreiche türkische Geschäftsleute auch verurteilt, in der Folge teilweise jedoch amnestiert und in die Türkei abgeschoben worden sind. Den Geschäftsleuten wurde meist eine Nahebeziehung zur Nurchilar-Bewegung vorgeworfen, die in Usbekistan verboten ist. Festgestellt wird diesbezüglich, dass es sich laut den Ermittlungen zum konkret genannten Einkaufszentrum ausschließlich um türkische Staatsbürger und nicht um usbekische Staatsbürger gehandelt hat, die strafrechtlich verfolgt und teilweise verurteilt worden sind. Festgestellt wird auch, dass der angebliche Chef des Beschwerdeführers zwar im genannten Gebäude tätig war, jedoch nicht annähernd in der vom Beschwerdeführer genannten Funktion bzw. auch nicht im entsprechenden Gewerbe, nämlich dem Lebensmittelhandel. Der angebliche Chef des Beschwerdeführers zählt jedenfalls auch zu den Verurteilten, wobei über diesen eine Geld- und keine Haftstrafe verhängt worden ist.
Die Gründe des Beschwerdeführers für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat, nämlich seine Probleme aufgrund seiner Chauffeurstätigkeit für den von ihm genannten türkischen Geschäftsmann, bei dessen Unternehmen eine Razzia durch die Polizei durchgeführt worden ist, wobei auch dem Beschwerdeführer, einem Usbeken, eine Beziehung zur verbotenen islamischen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") unterstellt worden sei und er deshalb in Usbekistan selbst auch verfolgt werde, konnten jedoch nicht festgestellt werden. Es kann somit weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Usbekistan einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Usbekistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Aus den im Rahmen des Asylverfahrens in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen und Angaben ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer am Meniskus operiert wurde, weshalb er auch im Landesklinikums aufhältig war. Aus diesem Grunde hat er eine Physiotherapie gemacht, diese benötige er laut eigenen Angaben auch in Zukunft wieder. Der Beschwerdeführer leidet folglich an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und machte solche auch nicht geltend, noch zeigten sich solche im Laufe des Verfahrens.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Aus den im Rahmen des Asylverfahrens in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen und Angaben ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer am Meniskus operiert wurde, weshalb er auch im Landesklinikums aufhältig war. Aus diesem Grunde hat er eine Physiotherapie gemacht, diese benötige er laut eigenen Angaben auch in Zukunft wieder. Der Beschwerdeführer leidet folglich an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und machte solche auch nicht geltend, noch zeigten sich solche im Laufe des Verfahrens.
Dem unbescholtenen Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, auch konnte kein besonderes Maß an Integration festgestellt werden, was aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten war. Der Beschwerdeführer verfügt über keine besonderen Deutschkenntnisse, hat keine Deutschkurse oder andere Ausbildungen in Österreich absolviert und ist kein Mitglied eines Vereins. Es leben (ausgenommen von seiner Kernfamilie) keine weiteren Verwandten oder Bekannten des Beschwerdeführers in Österreich und er ist von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Er lebt von der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat leben jedenfalls noch seine Eltern und sein Bruder sowie weitere Verwandte von ihm und seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer stammt wie seine Ehefrau aus recht wohlhabenden Verhältnissen und kann einen Universitätsabschluss vorweisen.
Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, für die mit heutigem Datum gleichlautende Entscheidungen ergingen, sind:Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, für die mit heutigem Datum gleichlautende Entscheidungen ergingen, sind:
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Zur relevanten Situation in Usbekistan:
Hinsichtlich der aktuellen Situation in Usbekistan wird auf die Feststellungen in nachstehenden dem Beschwerdeführer und seiner ausgewiesenen Vertreterin vorgelegten und zur Kenntnis gebrachten Berichte verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.
Feststellungen Usbekistan, Mai 2013
Politische Lage
Usbekistan (Ozbekiston Respublikasi, Republik Usbekistan) hat circa 29,7 Millionen Einwohner. Die Fläche beträgt rund 447.400 km². Die Hauptstadt Taschkent hat rund 2,4 Millionen Einwohner. Die Bevölkerungswachstumsrate beträgt 1,4%. Das Staatsgebiet ist aufgeteilt in die 12 Provinzen (=Oblaste) Andischan, Buchara, Choresm, Dschizak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja, Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (=Tuman/Rayon) (AA 5.2013a).
Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sovietrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 16.7.2012). Wie in den zentralasiatischen Nachbarländern hat sich auch im postsowjetischen Usbekistan eine nur am Rande durch demokratische Elemente verschleierte autoritäre Herrschaft herausgebildet. Präsident Islam Karimow, dessen Regime zahlreiche Menschenrechtsverstöße, gewaltsame Unterdrückung der Opposition, ausufernde Korruption und persönliche Bereicherung angelastet werden, amtiert nun ununterbrochen seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1991 (Bayern LB 17.01.2013). Obwohl sich Präsident Karimow wiederholt für ein demokratisches und rechtsstaatliches Usbekistan ausgesprochen hat und bereits 1999 den "Übergang vom starken Staat zur starken Zivilgesellschaft" verkündete, hat Usbekistan bis heute eines der autoritärsten Regime des GUS-Raums. Die Bevölkerung ist an politischen Entscheidungsprozessen nicht beteiligt. Sämtliche Parlaments- und Präsidentenwahlen in nachsowjetischer Zeit wurden international als nicht frei und nicht fair bewertet (BMZ 4.2013). Brisanz entfaltet die Frage einer Nachfolgeregelung für den nunmehr knapp 75-jährigen Karimow. Diesem sollte es trotz seiner umfassenden Vormachtstellung nicht gelingen, eine dynastische Herrschaft zu errichten. Zwar wird die älteste Tochter als mögliche Nachfolgerin gehandelt, allerdings ist zu bezweifeln, dass die lange im Ausland lebende Gulnora Karimowa über eine entsprechend starke Stellung innerhalb der usbekischen Führungskaste verfügt. Derzeit wird eine Abdankung Karimows zur Präsidentschaftswahl Anfang 2015 kolportiert; Nachfolgestreitigkeiten und politische Unruhen sind dabei zu erwarten, ein Umsturz kann nicht ausgeschlossen werden (Bayern LB 17.01.2013).
Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2012). Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Olij Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah und zumeist auf Initiative des Staatspräsidenten gegründet worden. Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung häufig durchbrochen. Eine wirkliche parlamentarische Opposition existiert bislang nicht, obwohl Usbekistan 2006 mit einem neuen Parteigesetz den Oppositionsbegriff in die parlamentarische Arbeit eingeführt hat. Die drei außerparlamentarischen Oppositionsbewegungen "Erk", "Birlik" und "Ozod Dekhkanlar" (Freie Bauern) wurden zu den letzten Parlamentswahlen im Dezember 2009 nicht zugelassen; diese Wahlen verfehlten nach Einschätzung der OSZE/ODIHR-Langzeitbeobachtermission "deutlich OSZE-Verpflichtungen und andere internationale Standards für demokratische Wahlen" (AA 5.2013b).
Quellen:
Auswärtiges Amt (5.2013a): Usbekistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Usbekistan_node.html, Zugriff 27.5.2013
AA - Auswärtiges Amt (5.2013b): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2013
BBC News (16.7.2012): Country Profiles, Country Profile: Uzbekistan, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-16218119, Zugriff 27.5.2013
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Referenzdatum 4.2013): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 27.5.2013
Bayern LB - Bayerische Landesbank / RO Länderrisiko- und Branchenanalyse (17.01.2013): Länderanalyse Usbekistan, http://www.bayernlb.com/internet/media/internet_4/de_1/downloads_5/0100_corporatecenter_8/5700_volkswirtschaft_research_2/laender_1/laenderanalysenl_z_1/usbekistan_1/Usbe0806.pdf, Zugriff 27.5.2013
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013
Sicherheitslage
Die Lage in Usbekistan ist weiterhin ruhig. Allerdings ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 27.5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (27.5.2013): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_0494EFE5735F8801D388F6D64005C3E5/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/UsbekistanSicherheit_node.html, Zugriff 27.5.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive, insbesondere der Staatsanwaltschaft, entgegen und machte in der Praxis nur wenig Gebrauch von ihrer Unabhängigkeit. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten ernannt und können von diesem auch jederzeit wieder abgesetzt werden. Auf Personen, denen schwerwiegende Verbrechen vorgeworfen werden, wird die verfassungsmäßig garantierte Unschuldsvermutung nicht angewendet. Das Recht auf einen Anwalt wird oft ignoriert. Gerichte erkennen Geständnisse von Beschuldigten an, die diese im Gerichtssaal mit der Begründung, dass sie unter Folter zustande gekommen wären, wieder zurückziehen (FH 6.6.2012 / FH 1.2013 / USDOS 19.4.2013)
Quellen:
Freedom House" (6.6.2012): Uzbekistan: "Nations in Transit 2012
Freedom House (1.2013): Freedom in the World - Uzbekistan
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Sicherheitsbehörden
Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Korruption, organisierte Kriminalität und Drogenhandel umfassen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Folter und unmenschliche Behandlung
Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat dies nicht effektiv implementiert. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Polizei blieben nach wie vor ein Problem. Missbrauch in diesem Bereich wird durch eine Untersuchungsabteilung verfolgt und zur Anzeige gebracht, in der Praxis kommt es jedoch selten zu Strafen. Auch ein Menschenrechtsbüro innerhalb des Innenministeriums sowie das Büro eines Ombudsmannes können bei Polizeiübergriffen und Menschenrechtsverletzungen Untersuchungen einleiten. Zwar gab es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen und auch Verurteilungen im Zusammenhang mit Korruption; Beamte, vor allem Strafverfolgungspersonal, konnten aber weiterhin ungestraft korrupte Praktiken ausüben. Die Polizei verhaftete routinemäßig und willkürlich Bürger um dann Bestechungsgelder zu erpressen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan (Im Mai 2005 erhob sich die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimow; dieser Aufstand wurde von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeworfen) setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 12.2012).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013
Allgemeine Menschenrechtslage
1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenteninnerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal (GIZ 12.2012).
Die Europäische Union hat im Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog aufgenommen, der fortgesetzt wird. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen jedoch in der Praxis weiter Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Zwar wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und der Menschenrechtsdialog zwischen der Regierung und der internationalen Gemeinschaft ausgeweitet. Doch führte dies nicht zu grundlegenden und umfassenden Reformen des Systems. Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen massiven Einschränkungen. Auch wird von willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren und von Folter berichtet (BMZ 4.2013).
Quellen:
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Referenzdatum 4.2013): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 27.5.2013
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013
Meinungs- und Pressefreiheit
In Usbekistan gibt es nach staatlichen Angaben (Stand 2003) 477 Zeitungen, 136 Zeitschriften, vier Nachrichtenagenturen, 25 Fernsehstudios und zwei Radiostudios, sowie 6 FM-Stationen. Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich verankert sind und im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, kommt es zu Zensuren und auch zu Verhaftungen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Kritik am Präsidenten ist nur eingeschränkt möglich, öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt und Selbstzensur ist verbreitet. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, welches die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen (GIZ 12.2012 / USDOS 19.4.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 19.4.2013). 1996 wurde in Usbekistan ein neues Parteiengesetz verabschiedet. Die Mindestanzahl an Mitgliedern wurde auf 5.000 festgesetzt. Seit Februar 2004 bedarf es 20.000 Unterschriften für die Registrierung einer Partei. Die Gründung von Parteien auf ethnischer oder religiöser Basis ist verboten. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans, gegr. 2003. Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien. Regierungskritische Parteien (Erk, Birlik, Ozod Dechkonlar, Birdamlik-Bewegung) sind in Usbekistan nicht registriert und deshalb von Wahlen ausgeschlossen. Aufgrund des staatlichen Druckes können sie außerdem nur noch im Ausland tätig sein und erreichen so die Masse der Bevölkerung nicht. Eine von Parteien unabhängige Nominierung von Kandidaten war nach den Gesetzesänderungen 2008 mit der offiziellen Begründung, dass man das Parlament von kriminellen Elementen frei halten wolle, erstmals nicht möglich. Im Juni 2009 erklärten die Führer der Demokratischen Partei "Erk" und der Organisation "Andischan - Gerechtigkeit und Auferstehung" in Schweden die Gründung des "Bündnisses 13. Mai". Im November 2009 wurde - ebenfalls in Schweden - die Bewegung "Gegen Karimow" gebildet. Doch die Opposition im Exil verfügt über keine Mechanismen, um Einfluss auf die soziale und politische Lage im Land zu nehmen. Darum sind all ihre Aktionen und Initiativen ineffizient. (FOUB 29.1.2010 / GIZ 12.2012)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
FOUB - Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (29.1.2010): Zentralasien - Analysen Nr. 25,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen25.pdf, Zugriff 27.5.2013
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Politische Häftlinge und Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen religiösen extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene. In den Gefängnissen sind Missbrauch und Folter verbreitet. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) wird grundsätzlich Zutritt zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Todesstrafe
Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Implementierung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen. Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts in 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA 5.2013b)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2013b): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2013
Religionsfreiheit
Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren. Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 5.2013b).
Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl, bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität - nicht aber gegenüber dem Missionieren - tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft (USDOS 20.5.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2013b): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2013
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012
Ethnische Minderheiten
Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 6.000 Angehörige der deutschen Minderheit. Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74.3%), Russisch (14.2%) und Tadschikisch (4.4%), immerhin 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 5.2013a / CIA 7.5.2013). Die Verfassung garantiert allen Bürgen das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl. Das Gesetz verbietet Diskriminierung basierend auf ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit. Russen und Angehörige anderer Minderheiten berichten aber immer wieder über eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten. Im Land lebt ein bedeutender Anteil einer tadschikischen (5 Prozent) und russischen (5,5 Prozent) Minderheit, weiters sind auch kasachische und kirgisische Minderheiten vertreten. Auch gab es eine kleine Roma - Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2013a): Usbekistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Usbekistan_node.html, Zugriff 27.5.2013
CIA - The World Factbook (7.5.2013): Uzbekistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 27.5.2013)
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis stark eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Grundversorgung/Wirtschaft
Auch fast 20 Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetischzentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen kommen nur langsam voran. Probleme des Landes, die die Entwicklung hemmen, sind zum Beispiel die halbherzige Umsetzung von Reformen, der große staatliche Einfluss auf die Wirtschaft, die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens und die große Bürokratie bei Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren. Korruption ist allgegenwärtig. 2010 belegte Usbekistan auf dem Korruptionsindex von Transparency International Rang 172 von 178 Ländern. Die Privatwirtschaft entwickelt sich entsprechend langsam.
Dennoch wächst die Gesamtwirtschaft: Nach offiziellen Angaben stieg das Bruttoinlandsprodukt in den vergangenen Jahren jeweils um mindestens sieben Prozent. Von der positiven ökonomischen Entwicklung profitiert jedoch nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Die offiziell gemeldeten Zuwächse bei den Reallöhnen und im Einzelhandelsumsatz spiegeln die tatsächliche soziale Lage im Land nicht wider. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor nach, wird also von der Einkommens- und Arbeitsmarktstatistik nicht erfasst. Vor allem auf dem Land, wo etwa 64 Prozent der Bevölkerung leben, nehmen Arbeitslosigkeit und Armut zu und führen zu sozialen Spannungen. Die Jugendarbeitslosigkeit und die damit verbundene Perspektivlosigkeit bergen zusätzliche Risiken. Die sozialen Grunddienste, insbesondere im Gesundheitsbereich und bei der Alterssicherung, sind ungenügend. (BMZ Referenzdatum 4. 2013)
Quellen
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Referenzdatum 4.2013): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 27.5.2013
Sozialbeihilfen
Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:
Das Mahalla-System
Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 12.2012).
Unterstützung für Mütter und Kinder
Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:
Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);
Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);
Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;
Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);
Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 12.2012).
Das Pensionssystem
Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2012).
Arbeitslosenunterstützung
Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehl- ernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 12.2012).
Quellen
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/gesellschaft.html, Zugriff 27.5.2013
Medizinische Versorgung
Die usbekische Regierung hat 1998 eine umfassende Reform des Gesundheitswesens eingeleitet. Sie soll auf der Basis eines landesweit einheitlichen Systems eine kostenlose medizinischen Versorgung bei akuten Erkrankungen in Fachkrankenhäusern der lokalen Hauptstädte und ihren 173 Niederlassungen auf Landkreis- und Stadtbezirksebene sowie in der Zentrale und den 173 Zweigstellen der neu aufgebauten Schnellen Medizinischen Hilfe (Akutkrankenhäuser) gewährleisten. In der Praxis müssen die Patienten in diesen Einrichtungen aber häufig selbst für die Versorgungsleistungen und verabreichten Arzneimittel aufkommen. In den Sektoren Chirurgie, Kardiologie, Augenchirurgie, Urologie, Geburtshilfe, Gynäkologie, Pädiatrie, medizinische Rehabilitation, Dermatologie, Venerologie, Psychiatrie, Pulmonologie sowie Endokrinologie wurden republikanische Fachzentren eingerichtet. Diese sollen schrittweise zur Eigenfinanzierung übergehen. Im primären Zweig der Gesundheitsfürsorge (allgemeine Grundversorgung) wurden in den letzten Jahren mehr als 3.100 neue ländliche ärztliche Versorgungsstellen, eine Reihe von "Mehrprofilzentren" (Kliniken und Praxen für mehrere Fachbereiche auf der Basis früherer Regionalkrankenhäuser) sowie medizinische Vereinigungen (30 in Städten und 170 in Landkreiszentren auf der Basis lokaler Krankenhäuser) errichtet. Letztere sollen sich in der Prophylaxe sowie in der ambulanten und allgemein stationären Versorgung engagieren (GTI 23.2.2009).
Die heutigen Gesundheitssysteme aller Länder Zentralasiens gehen auf sowjetische Strukturen zurück. Bereits Ende der 1980er Jahre standen sie vor großen Nachhaltigkeitsproblemen, gekennzeichnet durch den Verfall der baulichen und instrumentellen Infrastruktur, Unregelmäßigkeiten in der Arzneimittelversorgung, unzureichende Finanzierungsstrukturen und andere Engpässe. Die Abwanderung von medizinischem Personal reduzierte die Verfügbarkeit qualifizierter Fachkräfte im öffentlichen Gesundheitswesen. Obwohl die Länder Zentralasiens seither bedeutende Reformerfolge erzielen konnten, weisen ihre Gesundheitssysteme bis heute Strukturschwächen auf:
Überkapazitäten in der Versorgungsinfrastruktur, eine ineffiziente Nutzung der Budgetmittel, einen desolaten Zustand der Bausubstanz, veraltete Ausstattung der medizinischen Einrichtungen, einen niedrigen Kenntnisstand des medizinischen Personals im Bereich moderner Versorgungsmethoden sowie bedeutende Managementdefizite. Die Regierungen der zentralasiatischen Länder folgen zwar generell dem Prinzip der für den Nutzer gebührenfreien Gesundheitsgrundversorgung, tatsächlich ist die Bevölkerung aber mit umfangreichen informellen Zahlungen konfrontiert. Der politische Wille zu umfassenden Reformen des Gesundheitswesens ist in der Region vorhanden. So haben die zentralasiatischen Länder den Anteil der öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitssystem pro Kopf wie auch gemessen am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt teilweise deutlich erhöht. Nationale Gesundheitsstrategien liegen in allen Ländern Zentralasiens vor. Durch die Implementierung von Prioritätsprogrammen, insbesondere zur Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele im Gesundheitsbereich (Reduzierung der Kinder-, Mütter- und Säuglingssterblichkeit, Bekämpfung von Tuberkulose, HIV/AIDS und anderen Infektionskrankheiten) soll eine bessere Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erreicht werden. Für diese Programme wurden mit Unterstützung internationaler Geber in allen Ländern spezifischere, sektorbezogene Strategien ausgearbeitet. Die Rahmenbedingungen in Usbekistan bleiben angesichts der problematischen Menschenrechtssituation schwierig. Im Zentrum der staatlichen Reformbemühungen stehen die Tuberkulosebekämpfung sowie die Mutter-Kind- und Notfallversorgung. Die Umsetzung der entsprechenden Reformansätze hat jedoch im Vergleich zu den Nachbarländern bislang nicht zu der gewünschten institutionellen Umstrukturierung des Gesundheitssystems geführt (BMZ 6.1.2010).
Per 1.1.2012 waren im Land etwa 2.500 kleinere private Kliniken und andere medizinische Einrichtungen registriert. In den Jahren 2002 bis 2011 sind nach offiziellen Angaben Haushaltsmittel sowie ausländische Kredite und Fördermittel in einem Volumen von annähernd 0,8 Mrd. US$ in die Modernisierung und den Ausbau des öffentlichen Gesundheitswesens geflossen. Laut einer Präsidialverordnung vom November 2011 sollen die spezialisierten medizinischen Diagnose- und Forschungszentren sowie Kliniken 2012 bis 2016 mit insgesamt weiteren rund 1,5 Mrd. US$ baulich und technisch aufgerüstet werden. Der Bedarf für die technische Erneuerung der usbekischen medizinischen Objekte ist jedoch ungleich größer. Im Frühjahr 2012 hat die Regierung eine bis Ende 2015 laufende Initiative für die Modernisierung und technische Aufrüstung aller Tuberkulosekliniken in den regionalen Hauptstädten sowie die Verbesserung der technischen Tuberkulose-Diagnostik in den Landkreispolikliniken gestartet. Sie sieht unter anderem die Beschaffung von circa 470 Labor- und Diagnoseausrüstungen für die Untersuchung und Behandlung verschiedener Formen der Tuberkulose vor. In das Gesamtprojekt fließen internationale Gelder (Globaler Fonds im Kampf gegen Aids, Tuberkulose und Malaria, WHO, USAID, Hilfsgelder der deutschen Regierung) sowie Haushaltsmittel (schrittweise Aufstockung bis 2015 auf bis zu 50 Mio. US$/Jahr). Ein weiteres mehrjähriges Projekt, das 2012 bis 2015 umgesetzt werden soll, betrifft den Ausbau und die Erneuerung von Ausrüstungen und die Beschaffung von Krankenwagen für den Bedarf der Notfallmedizin. In einer weiteren, Anfang 2012 verabschiedeten Präsidialverordnung sind alle jene medizinischen spezialisierten Krankenhäuser Usbekistans aufgelistet, die in den Jahren 2012 bis 2015 modernisiert und technisch aufgerüstet werden sollen. Zu diesen Objekten gehören die zentralen Einrichtungen für Urologie, Augenmikrochirurgie, Chirurgie, medizinische Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Endokrinologie (DWK; AKH 2012)
Quellen
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (6.1.2010): Regionales Sektorschwerpunktpapier, Gesundheit Zentralasien,
http://www.bischkek.diplo.de/contentblob/3026098/Daten/1071977/BMZ_Sektorschwerpunktpapier_Gesundheit.pdf, Zugriff 27.5.2013
DWK; AKH - Deutscher Wirtschaftsklub in Usbekistan; Delegation der deutschen Wirtschaft für Zentralasien (2012): 2. Wirtschaftsjahrbuch Usbekistan,
http://zentralasien.ahk.de/fileadmin/ahk_zentralasien/A_Material_Website_neu/Publikationen/Usbekistan/Jahrbuecher_USB/2012_Deutsch-Usbekisches_Wirtschaftsjahrbuch.pdf, Zugriff 29.5.2013
Germany Trade and Invest (23.2.2009): Usbekistans Krankenhäuser und Praxen brauchen neue Technik, Quelle: Ministerium für Gesundheitswesen der Republik Usbekistan, http://www.gtai.de/wwwroot/archiv-online-news/www.gtai.de/DE/Content/Online-news/2009/07/medien/lm2-usbekistans-krankenhaeuser.html, Zugriff 27.5.2013
Behandlung nach Rückkehr
Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010).Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Artikel 223, des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Artikel 223, bestraft (AA 3.9.2010).
Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).
Quellen
AA - Deutsches Auswärtiges Amt (3.9.2010): Anfragebeantwortung GZ 508-516.80/46521
AA - Deutsches Auswärtiges Amt (20.6.2011): Anfragebeantwortung GZ 508-9-516.80/46521
II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten festgestellt werden. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie und zur Ausbildung ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und wurde ebenfalls bereits vom Bundesasylamt festgestellt.römisch zwei.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten festgestellt werden. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie und zur Ausbildung ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und wurde ebenfalls bereits vom Bundesasylamt festgestellt.
II.3.2. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes getätigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfrage vom 24.07.2013.römisch zwei.3.2. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes getätigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfrage vom 24.07.2013.
II.3.3. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers.römisch zwei.3.3. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf den vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
II.3.4. Den aktuellen Länderfeststellungen, welche dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelt wurden, wobei auch eine ältere Version bereits anlässlich der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelt worden war, hat der Beschwerdeführer nicht dezidiert widersprochen. Es ist anzumerken, dass es sich bei den Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof augenscheinlich ermöglichten, sich ein möglichst umfassendes und einheitliches Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Hinsichtlich der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013, welche dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht sowie seiner ausgewiesenen Vertreterin mit einer Einräumung einer Frist zur Stellungnahme übermittelt worden war, ist hervorzuheben, dass dem Ergebnis dieser Anfragebeantwortung ausdrücklich nicht entgegengetreten wurde.römisch zwei.3.4. Den aktuellen Länderfeststellungen, welche dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs übermittelt wurden, wobei auch eine ältere Version bereits anlässlich der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelt worden war, hat der Beschwerdeführer nicht dezidiert widersprochen. Es ist anzumerken, dass es sich bei den Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof augenscheinlich ermöglichten, sich ein möglichst umfassendes und einheitliches Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Hinsichtlich der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013, welche dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht sowie seiner ausgewiesenen Vertreterin mit einer Einräumung einer Frist zur Stellungnahme übermittelt worden war, ist hervorzuheben, dass dem Ergebnis dieser Anfragebeantwortung ausdrücklich nicht entgegengetreten wurde.
II.3.5. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Situation in Österreich und seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen und vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und im weiteren Verfahren vor dem Asylgerichtshof sowie aus dem aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 24.07.2013 bzw. der unten stehenden Beweiswürdigung.römisch zwei.3.5. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Situation in Österreich und seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen und vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und im weiteren Verfahren vor dem Asylgerichtshof sowie aus dem aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 24.07.2013 bzw. der unten stehenden Beweiswürdigung.
II.3.6. Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist vorerst auf die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:römisch zwei.3.6. Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist vorerst auf die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut wie zuvor auch bereits das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist völlig widersprüchlich, unplausibel und unglaubwürdig. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten - auch im Vergleich der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und der Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Insbesondere im Rahmen des Beschwerdeverfahrens traten zahlreiche über das erste vom VfGH behobene Erkenntnis hinausgehende weitere Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung des Vorbringens durch den Beschwerdeführer auch im Verhältnis zu den diesbezüglichen Angaben seiner Ehefrau und insbesondere auch zum Ergebnis der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.05.2013 zutage, sodass der erkennende Senat die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung als in hohem Maße unglaubwürdig und wenig überzeugend werten muss.
Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF1, die Ehefrau als BF2 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
Zunächst fällt auf, dass der BF1 behauptet, er sei zusammen mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn legal in Prag aufgrund eines in seinem Reisepass und im Pass seiner Ehefrau befindlichen Schengenvisums, das laut Einschätzung des BF1 vermutlich einen Monat Gültigkeit besessen hätte, eingereist. In Tschechien hätten sich der BF1 und seine Familie folglich ab 15.03.2011 bis zur Weiterreise nach Österreich am 21.03.2011 aufgehalten, sie hätten in Tschechien jedoch keinen Asylantrag gestellt. Der BF1 stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Einreise in Österreich. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung im Herkunftsstaat kann jedoch grundsätzlich angenommen werden, dass die Schutz suchende Person ihren Asylantrag bereits unmittelbar nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat, somit im gegenständlichen Fall bereits nach ihrer Einreise in Tschechien, stellt. Eine Person, die in einem anderen Staat tatsächlich berechtigten Schutz sucht, würde sich zweifellos anders verhalten. Die Bereitschaft unwahre Angaben vor den Behörden zu tätigen, ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Behauptungen des BF1 und seiner Ehefrau, wonach diese aufgrund eines Visums legal nach Tschechien eingereist wären, den Reisepass mit besagtem Visum jedoch angeblich im Zug nach Österreich verloren hätten, eindeutig durch das Antwortschreiben der tschechischen Behörden vom 15.04.2011 widerlegt wurde. Im Antwortschreiben der tschechischen Behörden wurde nämlich ausdrücklich festgehalten, dass weder der BF1 noch seine Ehefrau den tschechischen Behörden bekannt sei und laut Suche in der Datenbank festgestellt wurde, dass den Beschwerdeführern kein Visum und keine Aufenthaltsgenehmigung durch tschechische Behörden ausgestellt bzw. erteilt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf zu verweisen, dass die BF2 auch keinerlei Kenntnis über die Gültigkeitsdauer und den Ausstellungsstaat des Visums haben will. Die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer war bereits aufgrund dieses Verhaltens im höchsten Maße in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen wurden auch keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt, die die Fluchtgründe der Beschwerdeführer belegen könnten.
Zum Fluchtvorbringen hält der erkennende Senat ausdrücklich fest, dass inhaltlich der vom BF1 behaupteten Schließung von zahlreichen Unternehmen im Eigentum von türkischen Geschäftsmännern in Usbekistan, denen eine Nähe zur verbotenen islamischen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") unterstellt wurde, nicht entgegengetreten wird. So wird auch die Schließung des Einkaufszentrums XXXX und die Verhaftung und anschließende strafgerichtliche Verurteilung von zahlreichen Geschäftsleuten im Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum XXXX im Konkreten keinesfalls in Frage gestellt. Festzuhalten ist diesbezüglich jedoch auch, dass der angebliche Vorgesetzte des BF1 (zu dessen Verhältnis mit dem BF1 unten mehr) lediglich eine Geldstrafe erhalten hat und die anderen zu Haftstrafen verurteilten weiteren türkischen Staatsbürger amnestiert und des Landes verwiesen worden sind. Diesem Ergebnis der Anfragebeantwortung vom 23. Mai 2013 wurde auch seitens der Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter nicht widersprochen.Zum Fluchtvorbringen hält der erkennende Senat ausdrücklich fest, dass inhaltlich der vom BF1 behaupteten Schließung von zahlreichen Unternehmen im Eigentum von türkischen Geschäftsmännern in Usbekistan, denen eine Nähe zur verbotenen islamischen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") unterstellt wurde, nicht entgegengetreten wird. So wird auch die Schließung des Einkaufszentrums römisch 40 und die Verhaftung und anschließende strafgerichtliche Verurteilung von zahlreichen Geschäftsleuten im Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum römisch 40 im Konkreten keinesfalls in Frage gestellt. Festzuhalten ist diesbezüglich jedoch auch, dass der angebliche Vorgesetzte des BF1 (zu dessen Verhältnis mit dem BF1 unten mehr) lediglich eine Geldstrafe erhalten hat und die anderen zu Haftstrafen verurteilten weiteren türkischen Staatsbürger amnestiert und des Landes verwiesen worden sind. Diesem Ergebnis der Anfragebeantwortung vom 23. Mai 2013 wurde auch seitens der Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter nicht widersprochen.
Der Behauptung, wonach dem BF1 aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit als Chauffeur eines dieser türkischen Geschäftsmänner ebenfalls eine Nähe zur verbotenen islamischen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") unterstellt werde und deshalb eine Verfolgung durch die Behörden drohe, konnte jedoch - wie in der Folge dargelegt - keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.
Es ist ausdrücklich hervorzuheben, dass bereits hinsichtlich der Eckdaten des behaupteten Ausreisegrundes der Beschwerdeführer bei Vergleich der eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013 zahlreiche eklatante Widersprüche und tatsachenwidrige Angaben der Beschwerdeführer festgestellt werden müssen, aufgrund derer der erkennende Senat dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkennen kann. Durch die Einholung der ACCORD-Anfragebeantwortung und Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat sich somit die im behobenen Erkenntnis des Asylgerichtshofs bereits ausführlich dargelegte Einschätzung konkret bestätigt und zeigt sich klar, dass der Beschwerdeführer um einen tatsächlichen von den Medien umfassend berichteten Vorfall eine Fluchtgeschichte konstruiert hat. Während der BF1 nämlich durchgehend behauptete, er habe für den Chef des Einkaufszentrums XXXX gearbeitet, dessen Namen XXXX sei, wurde in der Anfragebeantwortung festgestellt, dass der offizielle Generaldirektor des XXXX vielmehr XXXX und der tatsächliche Leiter XXXX hießen. Einzig die behauptete türkische Staatsbürgerschaft trifft auf alle diese genannten Personen zu. Der durch Universitätsstudium gebildete BF1 gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung trotz behaupteter zumindest mehrmonatiger Tätigkeit für ein Unternehmen bzw. einen Unternehmer des Einkaufszentrums auch völlig unnachvollziehbar an, er kenne den Leiter dieses Einkaufszentrums und dessen Name nicht einmal. Auf Vorhalt des Widerspruches, dass der BF1 bisher im Rahmen des Asylverfahrens immer angegeben habe, sein Chef wäre der Leiter des Einkaufszentrums gewesen, versuchte der BF1 diese gegensätzlichen Angaben lediglich damit zu erklären, dass er bei seiner ersten Einvernahme sehr aufgeregt gewesen sei. Da er seine diesbezüglichen Angaben aber in sämtlichen Einvernahmen, Beschwerden und Stellungnahmen wiederholt hat, kann seine Aufregung in der ersten Einvernahme keinesfalls als maßgeblich herangezogen werden.Es ist ausdrücklich hervorzuheben, dass bereits hinsichtlich der Eckdaten des behaupteten Ausreisegrundes der Beschwerdeführer bei Vergleich der eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013 zahlreiche eklatante Widersprüche und tatsachenwidrige Angaben der Beschwerdeführer festgestellt werden müssen, aufgrund derer der erkennende Senat dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkennen kann. Durch die Einholung der ACCORD-Anfragebeantwortung und Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat sich somit die im behobenen Erkenntnis des Asylgerichtshofs bereits ausführlich dargelegte Einschätzung konkret bestätigt und zeigt sich klar, dass der Beschwerdeführer um einen tatsächlichen von den Medien umfassend berichteten Vorfall eine Fluchtgeschichte konstruiert hat. Während der BF1 nämlich durchgehend behauptete, er habe für den Chef des Einkaufszentrums römisch 40 gearbeitet, dessen Namen römisch 40 sei, wurde in der Anfragebeantwortung festgestellt, dass der offizielle Generaldirektor des römisch 40 vielmehr römisch 40 und der tatsächliche Leiter römisch 40 hießen. Einzig die behauptete türkische Staatsbürgerschaft trifft auf alle diese genannten Personen zu. Der durch Universitätsstudium gebildete BF1 gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung trotz behaupteter zumindest mehrmonatiger Tätigkeit für ein Unternehmen bzw. einen Unternehmer des Einkaufszentrums auch völlig unnachvollziehbar an, er kenne den Leiter dieses Einkaufszentrums und dessen Name nicht einmal. Auf Vorhalt des Widerspruches, dass der BF1 bisher im Rahmen des Asylverfahrens immer angegeben habe, sein Chef wäre der Leiter des Einkaufszentrums gewesen, versuchte der BF1 diese gegensätzlichen Angaben lediglich damit zu erklären, dass er bei seiner ersten Einvernahme sehr aufgeregt gewesen sei. Da er seine diesbezüglichen Angaben aber in sämtlichen Einvernahmen, Beschwerden und Stellungnahmen wiederholt hat, kann seine Aufregung in der ersten Einvernahme keinesfalls als maßgeblich herangezogen werden.
Dass sein Vorbringen lediglich konstruiert war und er keinerlei Bezug zu dem genannten Geschäftsmann hatte, zeigt auch eindeutig die Antwort des BF1 in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, wie denn die Firma seines Chefs heiße, wenn es laut Anfragebeantwortung nicht das XXXX sei. Obwohl der BF1, welcher über eine akademische Ausbildung verfügt, behaupteter Maßen offiziell (zumindest) ein halbes Jahr bzw. laut anderer Aussage mehrere Jahre im Unternehmen angestellt war, führte er befragt zum tatsächlichen Namen des Unternehmens lediglich an: "Ich wusste das, kann das aber jetzt nicht mehr angeben." Durch diese Aussage gibt er aber auch gleichzeitig zu, dass seine bisherigen Aussagen zu seinem Vorgesetzten nicht der Wahrheit entsprachen. Aber selbst würde man dem BF1 zugestehen, dass er sich an den Namen des Unternehmens nicht erinnert und die Funktion seines Vorgesetzten wenig konkret als Leiter des Einkaufszentrums und nicht nur als Chef eines der Unternehmen im Einkaufszentrum bezeichnete, so ist eindeutig, dass die Angaben des BF1 zu seinem Vorgesetzten und dessen Funktion keinesfalls der Realität entsprechen. Der BF1 ebenso wie seine Ehefrau haben nämlich auch mehrmals im Rahmen des Asylverfahrens hervorgehoben, der BF1 hätte im Geschäft von XXXX namens XXXX im ersten Stock gearbeitet und dieser habe ein Lebensmittelgeschäft geführt und wäre regelmäßig in dieses Geschäft gegangen, um seine Mitarbeiter zu kontrollieren, der BF1 habe dort auch eine Zeitlang Regale mit Lebensmittelwaren eingeräumt, während im klaren Widerspruch dazu laut den Recherchen von ACCORD feststeht, dass das Unternehmen des Geschäftsmannes XXXX hieß, es im fünften Stock des genannten Einkaufszentrums gelegen war und eine technologische Linie zur Herstellung von Kleidern beinhaltete. Auf Vorhalt räumte die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ganz lapidar ein: "Das kann sein".Dass sein Vorbringen lediglich konstruiert war und er keinerlei Bezug zu dem genannten Geschäftsmann hatte, zeigt auch eindeutig die Antwort des BF1 in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, wie denn die Firma seines Chefs heiße, wenn es laut Anfragebeantwortung nicht das römisch 40 sei. Obwohl der BF1, welcher über eine akademische Ausbildung verfügt, behaupteter Maßen offiziell (zumindest) ein halbes Jahr bzw. laut anderer Aussage mehrere Jahre im Unternehmen angestellt war, führte er befragt zum tatsächlichen Namen des Unternehmens lediglich an: "Ich wusste das, kann das aber jetzt nicht mehr angeben." Durch diese Aussage gibt er aber auch gleichzeitig zu, dass seine bisherigen Aussagen zu seinem Vorgesetzten nicht der Wahrheit entsprachen. Aber selbst würde man dem BF1 zugestehen, dass er sich an den Namen des Unternehmens nicht erinnert und die Funktion seines Vorgesetzten wenig konkret als Leiter des Einkaufszentrums und nicht nur als Chef eines der Unternehmen im Einkaufszentrum bezeichnete, so ist eindeutig, dass die Angaben des BF1 zu seinem Vorgesetzten und dessen Funktion keinesfalls der Realität entsprechen. Der BF1 ebenso wie seine Ehefrau haben nämlich auch mehrmals im Rahmen des Asylverfahrens hervorgehoben, der BF1 hätte im Geschäft von römisch 40 namens römisch 40 im ersten Stock gearbeitet und dieser habe ein Lebensmittelgeschäft geführt und wäre regelmäßig in dieses Geschäft gegangen, um seine Mitarbeiter zu kontrollieren, der BF1 habe dort auch eine Zeitlang Regale mit Lebensmittelwaren eingeräumt, während im klaren Widerspruch dazu laut den Recherchen von ACCORD feststeht, dass das Unternehmen des Geschäftsmannes römisch 40 hieß, es im fünften Stock des genannten Einkaufszentrums gelegen war und eine technologische Linie zur Herstellung von Kleidern beinhaltete. Auf Vorhalt räumte die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ganz lapidar ein: "Das kann sein".
Diesbezüglich ist nochmals klar darauf zu verweisen, dass dem Ergebnis der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013, aufgrund derer sich - wie bereits ausgeführt - zahlreiche Angaben der Beschwerdeführer als wahrheitswidrig herausgestellt haben, auch in der am 05.06.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme nicht nur nicht widersprochen, sondern ausdrücklich festgehalten wurde, dass diesen Ermittlungsergebnissen nicht entgegengetreten wird. Durch diese Bestätigung der Anfragebeantwortung durch die Beschwerdeführer haben diese gleichzeitig selbst eingeräumt, dass sie im Asylverfahren wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich ihrer Fluchtgründe getätigt haben, die sie mehrfach insbesondere vor dem Bundesasylamt und auch in ihren Beschwerden an den Asylgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof wiederholt hatten.
Zudem ist erneut hervorzuheben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer auch sonst in seinen Details völlig unplausibel und daher unglaubwürdig erscheint. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hatte, konnte der BF1 die Basis seines behaupteten Fluchtgrundes nicht ansatzweise glaubhaft machen. Bereits die angebliche Anstellung als Chauffeur eines türkischen Supermarktbesitzers in Taschkent, dessen Supermarkt im XXXXvon den Behörden des Herkunftsstaates durchsucht und in der Folge geschlossen wurde, war geprägt von unplausiblen, widersprüchlichen und in keiner Weise nachvollziehbaren Elementen. Es ist bereits aufgrund der zweifellos bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten in höchstem Maße anzuzweifeln, weshalb ausgerechnet der BF1 als Usbeke, der laut eigenen Angaben praktisch kein Türkisch versteht und nicht bei der Nursi-Bewegung ist, ein Chauffeur eines türkischen Geschäftsmannes sei, der wiederum kaum Usbekisch versteht. Hinzukommend war fraglich, weshalb der türkische Vorgesetzte des BF1 keine Vertrauensperson aus den eigenen Reihen, beispielsweise aus der türkischen Gemeinschaft, eingesetzt hätte, anstatt den BF1 lediglich aufgrund der angeblichen Bekanntschaft mit dessen Onkel einzustellen. Dadurch wurde dem darauf aufbauenden Vorbringen des BF1 hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund seiner Chauffeurstätigkeit für einen türkischen Geschäftsinhaber und einer damit verbundenen Nähe zum Vorgesetzten sowie einer deshalb unterstellten Beziehung zur verbotenen islamischen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") jegliche Grundlage entzogen. Schließlich werden laut den Ermittlungen des Asylgerichtshofs in Kombination mit den zusammen mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen hinsichtlich dieser Bewegung primär türkische Staatsbürger verfolgt, weshalb eine Verfolgung des BF1 abermals unwahrscheinlich erscheint. Die Behauptung der BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach die Regierung der Ansicht wäre, Usbeken würden zusammen mit Türken irgendwelche religiöse Bewegungen organisieren, die von den Türken finanziert werden, kann angesichts der Tatsache, dass die türkischen Geschäftsinhaber des Einkaufszentrums bereits verurteilt wurden, keinerlei Bedeutung zukommen. Erneut ist diesbezüglich auf das Ergebnis der Anfragebeantwortung zu verweisen, wonach nach der Festnahme der türkischen Geschäftsmänner des Einkaufszentrums XXXX sogar eine Amnestie stattgefunden hat bzw. der angebliche Vorgesetzte lediglich eine Geldstrafe erhalten hat; die Angelegenheit ist somit als geklärt anzusehen und eine Verfolgung des BF1, der lediglich als Chauffeur agiert habe, zum heutigen Zeitpunkt selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben und seines Naheverhältnisses zum Vorgesetzten somit keinesfalls glaubhaft.Zudem ist erneut hervorzuheben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer auch sonst in seinen Details völlig unplausibel und daher unglaubwürdig erscheint. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hatte, konnte der BF1 die Basis seines behaupteten Fluchtgrundes nicht ansatzweise glaubhaft machen. Bereits die angebliche Anstellung als Chauffeur eines türkischen Supermarktbesitzers in Taschkent, dessen Supermarkt im XXXXvon den Behörden des Herkunftsstaates durchsucht und in der Folge geschlossen wurde, war geprägt von unplausiblen, widersprüchlichen und in keiner Weise nachvollziehbaren Elementen. Es ist bereits aufgrund der zweifellos bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten in höchstem Maße anzuzweifeln, weshalb ausgerechnet der BF1 als Usbeke, der laut eigenen Angaben praktisch kein Türkisch versteht und nicht bei der Nursi-Bewegung ist, ein Chauffeur eines türkischen Geschäftsmannes sei, der wiederum kaum Usbekisch versteht. Hinzukommend war fraglich, weshalb der türkische Vorgesetzte des BF1 keine Vertrauensperson aus den eigenen Reihen, beispielsweise aus der türkischen Gemeinschaft, eingesetzt hätte, anstatt den BF1 lediglich aufgrund der angeblichen Bekanntschaft mit dessen Onkel einzustellen. Dadurch wurde dem darauf aufbauenden Vorbringen des BF1 hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund seiner Chauffeurstätigkeit für einen türkischen Geschäftsinhaber und einer damit verbundenen Nähe zum Vorgesetzten sowie einer deshalb unterstellten Beziehung zur verbotenen islamischen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") jegliche Grundlage entzogen. Schließlich werden laut den Ermittlungen des Asylgerichtshofs in Kombination mit den zusammen mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen hinsichtlich dieser Bewegung primär türkische Staatsbürger verfolgt, weshalb eine Verfolgung des BF1 abermals unwahrscheinlich erscheint. Die Behauptung der BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach die Regierung der Ansicht wäre, Usbeken würden zusammen mit Türken irgendwelche religiöse Bewegungen organisieren, die von den Türken finanziert werden, kann angesichts der Tatsache, dass die türkischen Geschäftsinhaber des Einkaufszentrums bereits verurteilt wurden, keinerlei Bedeutung zukommen. Erneut ist diesbezüglich auf das Ergebnis der Anfragebeantwortung zu verweisen, wonach nach der Festnahme der türkischen Geschäftsmänner des Einkaufszentrums römisch 40 sogar eine Amnestie stattgefunden hat bzw. der angebliche Vorgesetzte lediglich eine Geldstrafe erhalten hat; die Angelegenheit ist somit als geklärt anzusehen und eine Verfolgung des BF1, der lediglich als Chauffeur agiert habe, zum heutigen Zeitpunkt selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben und seines Naheverhältnisses zum Vorgesetzten somit keinesfalls glaubhaft.
Unglaubwürdig in diesem Zusammenhang ist aber überhaupt auch das besondere Naheverhältnis zu seinem angeblichen Vorgesetzten. Obwohl der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete, sein Onkel sei ein guter Bekannter seines Chefs und über ihn kenne der BF1 auch seinen Chef, konnte er über seinen Vorgesetzten praktisch nichts berichten und gab auch an, er wisse nicht, was mit diesem weiter passiert sei, weil er seit seiner Ausreise auch keinen Kontakt zu seinem Onkel habe. Diese Angabe erscheint gleichzeitig unvereinbar mit der Behauptung des BF1 in der Beschwerdeverhandlung, wonach er sehr wohl Kontakt zu seiner Familie habe. Aufgrund des behaupteten Zusammenhanges zwischen der Fluchtgeschichte des BF1 und der Verfolgung seines Vorgesetzten wäre jedoch vielmehr davon auszugehen, dass er Kenntnis über dessen Situation hat und sich um Informationen bemüht, da sich daraus wie behauptet ja seine eigene Verfolgung ableitet. Zudem hätte auch eine Internetrecherche in den Medien des Landes für den Beschwerdeführer Klarheit gebracht, wie es um seinen angeblichen Vorgesetzten weiterging. Bei dem noch vor dem Verfassungsgerichtshof behaupteten derart engen, beinahe freundschaftlichen Kontakt, wobei der Vorgesetzte ja auch die Ausreise der Familie organisiert und finanziell übernommen habe, wäre doch zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer um weitere Informationen den Verbleib seinen Vorgesetzten betreffend auch nur annähernd bemüht. Wie erwähnt, würden sich bei Wahrunterstellung daraus ja auch Implikationen für seine eigene Person ergeben. Aus Sicht des erkennenden Senates zeigt somit die Anfragebeantwortung sowie die weiteren Aussagen bzw. das Verhalten des BF1 klar auf, dass der BF1 diesen türkischen Geschäftsmann keinesfalls näher gekannt haben und schon gar nicht für diesen tätig gewesen sein kann.
Schließlich haben sich auch sonst zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten bei Vergleich der Angaben im Rahmen des Asylverfahrens ergeben, aufgrund derer der erkennende Senat dem Fluchtvorbringen ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zuerkennen kann.
Der Einschätzung des Bundesasylamtes war dahingehend zu folgen, dass bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle auffällt, dass der BF1 anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wiederholt auf konkrete Fragen nicht antwortete, sondern stattdessen gewisse Teile seiner Fluchtbehauptungen ein weiteres Mal ausführte. Auch ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der BF1 laut seinen Ausführungen nie an den Schauplätzen der eigentlichen Geschehnisse anwesend war. Während die Polizei im Supermarkt gewesen wäre, sei er dort nicht anwesend gewesen, und als die Polizei angeblich sein Haus durchsucht hätte, wäre er ebenfalls nicht vor Ort gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint es schwer nachvollziehbar, weshalb der BF1 einen derart einschneidenden und lebensverändernden Schritt, nämlich die Ausreise aus dem Herkunftsstaat zusammen mit seiner Familie, nur auf Anraten seines Vorgesetzten lediglich aufgrund von Erzählungen gesetzt hat, ohne vorerst bei Freunden und Bekannten unterzukommen und zumindest solange zuzuwarten, bis er die Situation konkreter einschätzen konnte.
Hinsichtlich der weiteren Angaben des BF1 konnten überdies teilweise völlig unterschiedliche Darstellungen festgestellt werden. Während der BF1 anlässlich seiner Einvernahme am 13.05.2011 ausführte, dass seine Ehefrau die Pässe an deren Bruder und dieser die Pässe an den Vorgesetzten des BF1 weitergegeben hätte, so änderte er anlässlich der Einvernahme am 28.06.2011 seine Aussage dahingehend, dass er seinen Pass gleich direkt seinem Chef gegeben hätte. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab die BF2 zunächst im Widerspruch dazu zwei Mal an, dass sie ihren Pass und den Pass ihres Ehemannes ihrem Bruder gegeben habe, bevor sie nach Rückübersetzung ihre Angaben dahingehend änderte, dass sie ihrem Bruder doch nur ihren eigenen Pass gegeben habe.
In seiner Einvernahme am 13.05.2011 behauptete der BF1 zudem, dass sein Chef ihm am Tag der Durchsuchung des Supermarktes den Hinweis gegeben hätte, dass er nicht zum Supermarkt kommen sollte. Aus dieser Schilderung ergibt sich jedoch, dass der BF1 vor seinem Eintreffen beim Supermarkt von seinem Vorgesetzten, möglicherweise telefonisch, gewarnt worden wäre. In der Einvernahme am 28.06.2011 wandelte der BF1 jedoch auch diesen Teil seines Vorbringens ab und stellte im klaren Gegensatz dazu dar, dass er am Tag der Durchsuchung des Supermarktes bereits mit seinem Vorgesetzten im Auto unterwegs gewesen wäre, dieser sodann einen telefonischen Hinweis erhalten hätte, und in der Folge beide zu einem Freund des BF1 gefahren wären. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass auch die Behauptung unglaubwürdig erscheint, dass der Vorgesetzte des BF1 angeblich am selben Tag der Vorfälle im Supermarkt zu einem Freund des BF1 mitgefahren wäre, um dort zu übernachten. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF1 behaupteter Maßen erst seit wenigen Monaten als Chauffeur bei seinem Vorgesetzten tätig gewesen wäre, erscheint es nicht nachvollziehbar, warum sein Vorgesetzter diesem ein derartiges Vertrauen geschenkt hätte, obwohl er als einflussreicher Geschäftsmann zweifellos über zahlreiche Verwandte, Bekannte und Freunde insbesondere innerhalb der türkischen Gemeinschaft verfügt und mangels Sprachkenntnissen auch Verständigungsschwierigkeiten bestanden haben. Der BF1 spricht ja laut eigenen Angaben nicht sehr gut Türkisch und sein Vorgesetzter scheinbar lediglich sehr wenig Usbekisch, weshalb sich eine Kommunikation zwischen den beiden zweifellos als schwierig gestaltete. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Gegensatz zu seiner bisherigen Behauptung auch noch vor dem Verfassungsgerichtshof, wonach der Vorgesetzte ein besonders guter Bekannter seiner Familie sei, seine Angaben dahingehend änderte, dass er seinen Chef selbst praktisch gar nicht gekannt habe. Auf Nachfrage behauptete der BF1 sogar völlig unnachvollziehbar, dass er sogar die Staatsbürgerschaft seines Chefs nicht kenne, obwohl die Festnahme und Verfolgung seines Vorgesetzten auch aufgrund seiner bisherigen Angaben untrennbar mit dessen türkischer Staatsbürgerschaft zusammenhängen. Dem Hinweis in der Beschwerde, dass sich der Vorgesetzte deshalb bei einem Freund des BF1 versteckt gehalten habe, weil man ihn dort nicht vermutet hätte, ist klar entgegenzuhalten, dass der Vorgesetzte angeblich bereits am folgenden Tag sehr wohl von einem Freund abgeholt worden wäre. In keiner Weise kann diesbezüglich nachvollzogen werden, warum ihm dieser Freund nicht noch am selben Tag Unterschlupf gewährt hätte und spricht diese Ungereimtheit erneut dafür, dass der BF1 und folglich auch die BF2 deren Vorbringen lediglich auf reine gedankliche Konstrukte gestützt hatten.
Überdies erscheinen die Angaben der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, wonach der BF1 seiner Ehefrau angeblich nicht am selben Tag der behaupteten Geschehnisse über die Vorfälle und den Verbleib des BF1 bei dessen Freund berichtet hätte, obwohl der BF1 dezidiert anführt, dass sowohl seine Ehefrau als auch er ein Handy besessen hätten. Insbesondere aufgrund der angeblichen Befürchtung des BF1 vor Verfolgungen, weshalb er sich auch behaupteter Maßen bei einem Freund bis zur Ausreise versteckt gehalten habe, kann in diesem Zusammenhang in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb er seine Ehefrau nicht umgehend vor der Gefahr gewarnt hätte. Weshalb der BF1 erst am darauffolgenden Tag am Abend Kontakt mit seiner Ehefrau aufgenommen habe und so über eine angebliche Hausdurchsuchung der Polizei in seiner Wohnung informiert worden wäre, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Der BF1 behauptete nach Konfrontation mit diesem Widerspruch anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass er deshalb nicht telefoniert hätte, damit man seinen Aufenthalt nicht mittels Handyortung herausfinden hätte können. Diese Ausführung kann jedoch lediglich als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden, da er ja am Folgetag sehr wohl laut seinen Ausführungen telefonierte.
Im eklatanten Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, wonach der Vorfall im Einkaufszentrum am XXXX und der Besuch der Polizisten bei der BF2 am XXXX. erfolgt wäre, gab die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, am selben Tag, als die Probleme im Einkaufszentrum begonnen hätten, wären auch staatliche Organe der Miliz zu ihr nach Hause gekommen. Während die Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt immer nur von einem "Besuch" der Polizei gesprochen hätten, gab die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen steigernd an, die Personen wären zwei Mal am Tag der Probleme im Einkaufszentrum, vermutlich am XXXX, nämlich zur Mittagszeit und am Abend, zu ihr gekommen. Völlig unvereinbar mit den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer ist aber diesbezüglich die Schilderung der BF2 zu werten, wonach sie ihren Ehemann am selben Tag an dem das Einkaufszentrum geschlossen worden wäre, vermutlich am XXXX, um 7 Uhr in der Früh zuletzt gesehen hätte. Während sie noch vor dem Bundesasylamt ihre verzweifelte Angst um den Ehemann geschildert hatte, der über Nacht wegblieb und den sie nicht erreichen konnte, zeigte sie sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstaunt über die Frage, ob ihr Mann die Nacht noch bei ihr verbracht habe. Festzuhalten ist auch, dass sie vor dem Bundesasylamt die Abläufe derart geschildert hatte, dass am Tag als das Einkaufszentrum geschlossen wurde, auch ihr Mann verschwunden blieb und die Polizei am folgenden Tag abends zu ihr kam und ihr Mann sie erst danach anrief, während sie in der Beschwerdeverhandlung zeitlich alles auf einen Tag setzte und angab, sie hätte ihren Mann in der Früh noch gesehen, zu Mittag und am Abend sei die Polizei gekommen und danach hätte ihr Mann sie angerufen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Daten verwechselt und Abläufe allenfalls auch in einigen Zügen vielleicht verwechselt werden können, eine schlaflose Nacht in Panik um den Ehemann wird aber sicherlich niemand vergessen. Alleine daraus zeigt sich erneut eindeutig, dass die Fluchtgeschichte und die Bedrohung und das Untertauchen des Ehemannes rein erfunden sind.Im eklatanten Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, wonach der Vorfall im Einkaufszentrum am römisch 40 und der Besuch der Polizisten bei der BF2 am römisch 40 . erfolgt wäre, gab die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, am selben Tag, als die Probleme im Einkaufszentrum begonnen hätten, wären auch staatliche Organe der Miliz zu ihr nach Hause gekommen. Während die Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt immer nur von einem "Besuch" der Polizei gesprochen hätten, gab die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen steigernd an, die Personen wären zwei Mal am Tag der Probleme im Einkaufszentrum, vermutlich am römisch 40 , nämlich zur Mittagszeit und am Abend, zu ihr gekommen. Völlig unvereinbar mit den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer ist aber diesbezüglich die Schilderung der BF2 zu werten, wonach sie ihren Ehemann am selben Tag an dem das Einkaufszentrum geschlossen worden wäre, vermutlich am römisch 40 , um 7 Uhr in der Früh zuletzt gesehen hätte. Während sie noch vor dem Bundesasylamt ihre verzweifelte Angst um den Ehemann geschildert hatte, der über Nacht wegblieb und den sie nicht erreichen konnte, zeigte sie sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstaunt über die Frage, ob ihr Mann die Nacht noch bei ihr verbracht habe. Festzuhalten ist auch, dass sie vor dem Bundesasylamt die Abläufe derart geschildert hatte, dass am Tag als das Einkaufszentrum geschlossen wurde, auch ihr Mann verschwunden blieb und die Polizei am folgenden Tag abends zu ihr kam und ihr Mann sie erst danach anrief, während sie in der Beschwerdeverhandlung zeitlich alles auf einen Tag setzte und angab, sie hätte ihren Mann in der Früh noch gesehen, zu Mittag und am Abend sei die Polizei gekommen und danach hätte ihr Mann sie angerufen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Daten verwechselt und Abläufe allenfalls auch in einigen Zügen vielleicht verwechselt werden können, eine schlaflose Nacht in Panik um den Ehemann wird aber sicherlich niemand vergessen. Alleine daraus zeigt sich erneut eindeutig, dass die Fluchtgeschichte und die Bedrohung und das Untertauchen des Ehemannes rein erfunden sind.
In diesem Zusammenhang ist zudem darauf zu verweisen, dass der BF1 einerseits behauptete, seine Ehefrau habe aufgrund des angeblichen Besuchs der Polizisten in der gemeinsamen Wohnung Angst bekommen und habe sich unmittelbar danach bei ihren Eltern versteckt gehalten. Demgegenüber schilderte die BF2 anlässlich ihrer Einvernahme, dass sie erst nach dem Anruf ihres Ehemannes, der sie dazu aufgefordert hätte, zu ihren Eltern zu gehen, dorthin gelangt wäre. Im eklatanten Widerspruch zu den diesbezüglichen Schilderungen in erster Instanz, wonach die BF2 sofort nach dem Besuch der Polizisten bzw. nach dem Anruf ihres Ehemannes noch am gleichen Tag zu ihren Eltern geflüchtet wäre, gab die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, ihr Ehemann habe mit ihr am Abend, als die Polizisten bei ihr gewesen wären, telefoniert, sie wäre jedoch erst am Tag darauf zu Mittag aus ihrer Wohnung weggegangen, um zu ihren Eltern zu gelangen. Die bisherige Schilderung einer Drohung der Polizisten auch gegen ihre Person und des anschließenden sofortigen fluchtartigen Verlassens ihrer Wohnung nach dem Besuch der Polizisten bzw. nach dem Telefonat mit ihrem Ehemann ist jedoch mit ihren nunmehrigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in keiner Weise vereinbar, wonach sie erst am Tag darauf, und auch da erst gegen Mittag, das Haus verlassen habe.
Im Zuge der Einvernahme am 13.05.2011 gab der BF1 zu seiner Tätigkeit ausdrücklich an, dass er ausschließlich als Chauffeur im Supermarkt tätig gewesen wäre. Dezidiert schilderte der BF1, er hätte nichts transportiert, nichts in die Regale geschlichtet und nichts verkauft. Noch in derselben Einvernahme änderte er seine diesbezüglichen Angaben an anderer Stelle jedoch dahingehend ab, dass er davor sehr wohl als Verkäufer tätig gewesen wäre. Es war aus dieser Änderung offensichtlich, dass der BF1 in Erklärungsnot geraten war und durch diese Schutzbehauptung versucht hatte, ein stimmiges Bild zu wahren und damit das angebliche Vertrauen seines Vorgesetzten und die dadurch abgeleitete unterstellte Verbindung zur "Nurchilar"-Bewegung zu erklären. Schließlich war die Weiterentwicklung des Vorbringens klar dadurch erkennbar, dass der BF1 in der Einvernahme am 28.06.2011 bereits auf die Frage nach seinem bisherigen Berufsleben - im Widerspruch zu seinen ersten diesbezüglichen Ausführungen - angegeben hatte, dass er im Supermarkt (auch) als Verkäufer tätig gewesen wäre. Während der BF1 aber im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.06.2011 behauptet hatte, er habe bereits während seiner Studienzeit als Verkäufer (im Einkaufszentrum) gearbeitet und danach als Chauffeur, gab er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, er habe erst ab September 2010 bis zum Winter als Verkäufer dort gearbeitet. Auch die BF2 gab dazu gleichlautend - aber im Widerspruch zu den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt - an, der BF1 habe erst ein oder zwei Monate, nachdem sie die Diplome im Rahmen ihres Studienabschlusses am 01.06.2010 erhalten hätten, als Verkäufer zu arbeiten begonnen, danach habe er ab dem Winter als Chauffeur gearbeitet. Demgegenüber hatte der BF1 ebenso wie die BF2 im bisherigen Verfahren immer angegeben, dass er ab September als Chauffeur angefangen hätte. Zudem würde dadurch seine Zeit als Chauffeur auf nur wenige Monate reduziert werden - jene Tätigkeit, weshalb ihm ein Naheverhältnis zum Vorgesetzten unterstellt und weswegen er letztlich verfolgt worden wäre.
Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann ursprünglich angegeben hatte, er habe während seines Studiums als Verkäufer gearbeitet und dass dieser Umstand der BF2, welche den BF1 2008 geheiratet hat, zweifellos bekannt sein müsste, gab sie völlig unnachvollziehbar an, sie wisse dies nicht, denn er habe ihr darüber nichts erzählt. Nur wenig später behauptete die BF2 im klaren Widerspruch zu ihren vorigen Angaben jedoch, ihr Ehemann sei für XXXX im Einkaufszentrum XXXX im ersten Stock sogar schon vor seiner Heirat und auch nach der Hochzeit (somit nach 2008) immer in XXXX als Regalbetreuer tätig gewesen. Diese Angaben sind jedoch wiederum völlig unvereinbar mit den Schilderungen des BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach er kurz vor dem Vorstellungsgespräch, welches nach seinem (Studien-)Abschluss im Sommer 2010 stattgefunden habe, seinen Vorgesetzten (erstmals) gesehen habe und dann von diesem als Chauffeur angestellt worden wäre. Auf Nachfrage, dass aus den bisherigen Angaben ableitbar ist, XXXX wäre auch der Chef des BF1 gewesen, als dieser als Verkäufer gearbeitet habe, änderte der BF1 seine Angaben völlig unglaubwürdig dahingehend, dass er von XXXX zuerst als Verkäufer und danach als Chauffeur angestellt worden wäre. Auffallend dabei ist, dass die Beschwerdeführer sich massiv in ihren Aussagen widersprechen, jedoch auf entsprechenden Vorhalt jeweils ihre Aussage komplett abändern, wohl in der Hoffnung, die Widersprüche zu erklären, dadurch jedoch nur einmal mehr erreichen, dass ihr Fluchtvorbringen konstruiert erscheint.Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann ursprünglich angegeben hatte, er habe während seines Studiums als Verkäufer gearbeitet und dass dieser Umstand der BF2, welche den BF1 2008 geheiratet hat, zweifellos bekannt sein müsste, gab sie völlig unnachvollziehbar an, sie wisse dies nicht, denn er habe ihr darüber nichts erzählt. Nur wenig später behauptete die BF2 im klaren Widerspruch zu ihren vorigen Angaben jedoch, ihr Ehemann sei für römisch 40 im Einkaufszentrum römisch 40 im ersten Stock sogar schon vor seiner Heirat und auch nach der Hochzeit (somit nach 2008) immer in römisch 40 als Regalbetreuer tätig gewesen. Diese Angaben sind jedoch wiederum völlig unvereinbar mit den Schilderungen des BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach er kurz vor dem Vorstellungsgespräch, welches nach seinem (Studien-)Abschluss im Sommer 2010 stattgefunden habe, seinen Vorgesetzten (erstmals) gesehen habe und dann von diesem als Chauffeur angestellt worden wäre. Auf Nachfrage, dass aus den bisherigen Angaben ableitbar ist, römisch 40 wäre auch der Chef des BF1 gewesen, als dieser als Verkäufer gearbeitet habe, änderte der BF1 seine Angaben völlig unglaubwürdig dahingehend, dass er von römisch 40 zuerst als Verkäufer und danach als Chauffeur angestellt worden wäre. Auffallend dabei ist, dass die Beschwerdeführer sich massiv in ihren Aussagen widersprechen, jedoch auf entsprechenden Vorhalt jeweils ihre Aussage komplett abändern, wohl in der Hoffnung, die Widersprüche zu erklären, dadurch jedoch nur einmal mehr erreichen, dass ihr Fluchtvorbringen konstruiert erscheint.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass es bei Gesamtbetrachtung der Schilderungen des BF1 völlig unrealistisch erscheint, dass sein Vorgesetzter dessen gesamte Ausreise organisiert und finanziert hätte. In keiner Weise konnte ein derartiges Vertrauensverhältnis, was als Voraussetzung für eine solche Hilfestellung definitiv notwendig erscheint, aus den Angaben des BF1 entnommen werden. Insbesondere erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte des BF1, der sich im Übrigen angeblich selbst vor Behörden des Herkunftsstaates versteckt halten musste, sich durch Organisation und Finanzierung der Ausreise eines angeblich Gesuchten selbst strafbar gemacht hätte.
Da es im wesentlichen Teil des Vorbringens der Beschwerdeführer zu Widersprüchen mit ihren eigenen Angaben aber auch im Vergleich zu den Angaben des Partners, zweifelhaften Passagen sowie nicht nachvollziehbaren Momenten gekommen ist und zudem die Recherchen gezeigt haben, dass das Vorbringen des BF1 nicht der Wahrheit entspricht, war in Summe gesehen dem behaupteten Fluchtgrund und einer daraus resultierenden Gefährdungslage für den BF1 und seiner Familie nicht einmal ansatzweise Glauben zu schenken. Eine daraus abzuleitende Gefahr im Falle der Rückkehr konnte daher weder für die Person des BF1, noch für seine Familie angenommen werden. Im Übrigen leben zumindest die Eltern des BF1 und der BF2 sowie weitere Verwandte nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat. Etwaige Probleme seiner Eltern oder Verwandten hat der BF1 während seines Verfahrens mit keinem Wort erwähnt.
Zum vom BF1 als Beweismittel vorgelegten Ausdruck eines Internetartikels ist festzuhalten, dass nicht daran gezweifelt wird, dass es tatsächlich zur Durchsuchung bzw. Schließung des vom BF1 benannten Supermarktes in Taschkent zum besagten Zeitpunkt, nämlich im März 2011, gekommen ist. Diesbezüglich ist jedoch klar darauf zu verweisen, dass von diesen Vorfällen jeder anhand der Medienberichte Kenntnis erlangen konnte. Der Internetartikel war somit als Beweismittel für das völlig unglaubwürdige Vorbringen einer konkreten Verfolgung des BF1 und der BF2 nicht relevant. Der Versuch des BF1, sein völlig unplausibles und unglaubwürdiges Vorbringen mit diesen Geschehnissen im Herkunftsstaat zu verknüpfen, ist vielmehr klar misslungen, sind doch die Angaben der Beschwerdeführer hochgradig unplausibel, wenn es um das angeblich enge Verhältnis zum Vorgesetzten und die Rolle des BF1 bei dessen Flucht sowie um seine eigene Verfolgung geht, sowie schlichtweg eklatant widersprüchlich hinsichtlich des gesamten Arbeitsverhältnisses samt dessen Beginn, wann sich die Ehepartner zuletzt gesehen haben sollen, die angeblichen Polizeibesuche und die Flucht der BF2 zu deren Eltern - um nur einige Eckdaten zu nennen, da sich in sämtlichen Aspekten des Vorbringens Widersprüche befinden.
Hinsichtlich der Fluchtbehauptung, dass der BF1 aufgrund des repressiven Vorgehens der usbekischen Behörden gegen (vermeintliche) Unterstützer der "Nurchilar"-Bewegung das Land verlassen hätte müssen, ist neben obigen Ausführungen auch darauf zu verweisen, dass der BF1 ausdrücklich ausführte, selbst dieser "Partei" nicht anzugehören und er auch keine Person kenne, die dieser Partei angehöre. Bereits aufgrund des Umstandes, dass der BF1 diese religiöse Gemeinschaft im Rahmen seines gesamtes Asylverfahrens und auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als Partei bezeichnet hatte, kann seiner Behauptung, dass er vermutlich aufgrund seiner (wenn auch unterstellten) Angehörigkeit zur verbotenen islamischen Bewegung den Herkunftsstaat verlassen hätte, in keiner Weise Glaube geschenkt werden. Der Umstand, dass der BF1 selbst anlässlich der Einvernahmen einräumt, keinerlei Kenntnis über diese Bewegung zu haben, ihm jedoch aus den Medien bekannt sei, dass Mitglieder dieser Bewegung im Herkunftsstaat verfolgt werden würden, erhärtete erneut die Annahme, dass der BF1 anhand derartiger Medienberichte gegenständliches Fluchtvorbringen zusammen mit der BF2 konstruiert hatte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in den Länderfeststellungen und der aktuellen Anfragebeantwortung sehr wohl festgehalten wurde, dass islamistischer Terror sowie Angehörige und Unterstützer der Nurchilar-Bewegung von der usbekischen Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt werde. Im gegenständlichen Fall konnte der BF1 jedoch - wie zuvor ausführlich dargelegt - aufgrund seiner absolut unglaubwürdigen Angaben nicht einmal die Anstellung als Chauffeur geschweige denn eine Nachbeziehung zu den betroffenen türkischen Geschäftsleuten auch nur annähernd glaubhaft darlegen. Festzuhalten ist, dass auch die vorgelegten Berichte der Verfolgung türkischer Bürger nicht in Frage gestellt werden. Wenn jedoch der BF1, ein Usbeke, der anlässlich seiner Einvernahme ausdrücklich Probleme aufgrund seiner Religion (moslemischer Glaube) verneint hatte, lediglich aufgrund einer in der Beweiswürdigung eindeutig widerlegten mehrmonatigen Tätigkeit für einen türkischen Arbeitgeber behauptet, dass ihm deshalb eine Angehörigkeit zur verbotenen türkischen islamischen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") unterstellt worden wäre, ist dies absolut unnachvollziehbar. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass die Geschäftsleute zwar verurteilt, jedoch von Haftstrafen amnestiert und teilweise ins Heimatland abgeschoben wurden. Woraus sich selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens daraus heute noch eine Gefährdung für den Beschwerdeführer ergeben könnte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.
In Hinblick auf die allgemeine Lage in Usbekistan im Falle der Rückkehr ist auch keine Situation feststellbar, die ein erhöhtes Risiko einer Gefährdung des BF1 oder seiner Familienangehörigen darstellen würde. Der Vollständigkeit halber ist den Beschwerdeausführungen, wonach der BF1 bei einer Rückkehr mit strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund seiner Asylantragstellung zu rechnen habe, entgegenzuhalten, dass sich den aktuellen Quellen der Länderfeststellungen, nämlich der Anfragebeantwortung des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 03.09.2010 ergibt, dass die die legale Ausreise des BF1 sowie die Antragstellung im Ausland nicht automatisch zu Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan führen. Dazu ist festzuhalten, dass diese Asylantragstellung den Heimatbehörden auch nicht bekannt gemacht wurde. Laut Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sind dem Auswärtigen Amt auch keine Fälle bekannt, in denen die Asylantragstellung allein zu einer Bestrafung führte. Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. All diese Tatbestände wurden jedoch weder vom BF1 noch von seiner Ehefrau erfüllt. Vielmehr sind diese ja laut deren Angaben mit Flug legal mit Hilfe ihres legalen Reisepasses ausgereist. Auch daraus zeigt sich letztlich, dass die Beschwerdeführer im Heimatland nicht gesucht worden sind.
Aufgrund des Umstandes, dass beide Beschwerdeführer nach deren abgeschlossenen Philologie-Studien keine dieser Studienrichtung entsprechende Anstellung im Herkunftsstaat ausgeübt hatten und der BF1 anlässlich seiner Einvernahmen in Österreich betonte, in Österreich gerne arbeiten zu wollen, teilt der erkennenden Senat vor dem Hintergrund des als völlig unglaubwürdig zu bewertenden Fluchtvorbringens die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass es wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführer vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen hatten, um in Österreich eine entsprechende Anstellung zu finden.
Zusammenfassend kann angesichts der völlig vagen, unplausiblen und insgesamt völlig unglaubwürdigen Fluchtschilderungen der Beschwerdeführer der belangten Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgegangen ist.
Der Vollständigkeit halber ist im gegenständlichen Fall noch hervorzuheben, dass auf die erstmals in der allerletzten Stellungnahme vom 05.06.2013 geschilderten Probleme der BF2 im Zusammenhang mit dem Tragen ihrer Hijab nicht weiter einzugehen war. Da die BF2 im klaren Widerspruch zu der nunmehrigen Behauptung im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Probleme aufgrund ihrer Religion im Herkunftsstaat verneint hatte, handelt es sich lediglich um eine unglaubwürdige Steigerung ihres Vorbringens.
Betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptet, er sei am Meniskus operiert worden. Diesbezüglich legte er eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums betreffend eine Meniskusschädigung samt Entlassungsbericht vor und schilderte, dass er nur wegen des Knies Physiotherapie gemacht habe, diese müsse er in Zukunft wieder machen. Der Beschwerdeführer leidet daher an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, die gegen eine Rückführung in den Herkunftsstaat spricht. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Usbekistan weiterhin medizinische Hilfe benötigen, so wird ihm diese - den Länderfeststellungen zu Usbekistan folgend - zuteil werden. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.römisch zwei.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.03.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.03.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 38/2011, treten die §§ 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 7 und 8, 12a Abs. 1 bis 3, 13, 15 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3a und 3b, 17 Abs. 9, 22 Abs. 13, 24 Abs. 1 und 4, 26 Abs. 1 Z 2, 29 Abs. 1 und 6, 31 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 6, 43 Abs. 2, 45 Abs. 2 Z 1, 46, 57 Abs. 1 Z 5, 6, 7 und Abs. 10, 63 Abs. 2 Z 2, 72 Z 2 und 7 lit. b und 75 Abs. 8, 15 und 16 mit 1. Juli 2011 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, treten die Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 7 und 8, 12 a Absatz eins bis 3, 13, 15 Absatz eins, Ziffer 6 und 7 und Absatz 3 a und 3 b, 17 Absatz 9, 22, Absatz 13, 24, Absatz eins und 4, 26 Absatz eins, Ziffer 2, 29, Absatz eins und 6, 31 Absatz eins, 38, Absatz eins, Ziffer 6, 43, Absatz 2, 45, Absatz 2, Ziffer eins, 46, 57, Absatz eins, Ziffer 5, 6, 7 und Absatz 10, 63, Absatz 2, Ziffer 2, 72, Ziffer 2 und 7 Litera b und 75 Absatz 8, 15 und 16 mit 1. Juli 2011 in Kraft.
II.4.3. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
In Summe erweist sich die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung als nicht glaubhaft, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Usbekistan sprechen, sind aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ebenso wie seinen Kernfamilienmitgliedern weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und eine solche konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat ebenso wie seinen Kernfamilienmitgliedern weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und eine solche konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Usbekistan den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Usbekistan besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Usbekistan den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Usbekistan besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für Usbekistan kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für Usbekistan kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.
Wie sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ergibt, leidet er an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten, vor. Die festgestellten Beschwerden des Beschwerdeführers stellen keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in Usbekistan behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall - wie in der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen aufgezeigt - auszugehen. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den vorgelegten medizinischen Befunden, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in intensiver Art und Weise medizinische Leistungen in Österreich in Anspruch nimmt, noch dass dessen körperliche Beschwerden derzeit eine andauernde stationäre Behandlung notwendig machen würden.Wie sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ergibt, leidet er an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor. Die festgestellten Beschwerden des Beschwerdeführers stellen keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in Usbekistan behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall - wie in der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen aufgezeigt - auszugehen. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den vorgelegten medizinischen Befunden, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in intensiver Art und Weise medizinische Leistungen in Österreich in Anspruch nimmt, noch dass dessen körperliche Beschwerden derzeit eine andauernde stationäre Behandlung notwendig machen würden.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Usbekistan nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Usbekistan häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder außergewöhnlichen Krankheit, sein vorgebrachtes Krankheitsbild ist zudem in Usbekistan behandelbar.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Usbekistan nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Usbekistan häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Wie festgestellt leidet der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen oder außergewöhnlichen Krankheit, sein vorgebrachtes Krankheitsbild ist zudem in Usbekistan behandelbar.
Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Usbekistan erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der möglichen Unterstützung durch bestehende Hilfsprogramme) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Usbekistan erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der möglichen Unterstützung durch bestehende Hilfsprogramme) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.
v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen.zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.
Zudem ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit akademischem Abschluss ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm und seiner Familie die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht, wie ihm dies bereits vor seiner Ausreise möglich war. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich und seine Familie erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Usbekistan gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.Zudem ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit akademischem Abschluss ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm und seiner Familie die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht, wie ihm dies bereits vor seiner Ausreise möglich war. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich und seine Familie erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Usbekistan gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Usbekistan aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die usbekische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Usbekistan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal er zusammen mit seiner ebenfalls über eine akademische Ausbildung verfügende Ehefrau und den künftig drei minderjährigen Kindern in den Herkunftsstaat zurückkehren wird und darüber hinaus seine Eltern sowie weitere seiner Verwandten sowie seiner Ehefrau nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Angesichts der familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch von seinen Eltern, Verwandten und Bekannten unterstützt werden kann. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach zwei Jahren und fünf Monaten wird kein Problem für den Beschwerdeführer und dessen Familie darstellen. Laut seinen eigenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise in guten Verhältnissen gelebt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Usbekistan aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die usbekische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Usbekistan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal er zusammen mit seiner ebenfalls über eine akademische Ausbildung verfügende Ehefrau und den künftig drei minderjährigen Kindern in den Herkunftsstaat zurückkehren wird und darüber hinaus seine Eltern sowie weitere seiner Verwandten sowie seiner Ehefrau nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Angesichts der familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch von seinen Eltern, Verwandten und Bekannten unterstützt werden kann. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach zwei Jahren und fünf Monaten wird kein Problem für den Beschwerdeführer und dessen Familie darstellen. Laut seinen eigenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise in guten Verhältnissen gelebt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers und seinen Familienmitgliedern (Kernfamilie) in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers und seinen Familienmitgliedern (Kernfamilie) in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.5. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.5. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
In Österreich leben seine Ehefrau (Beschwerdeführerin zu D18 423333-1/2011) und seine minderjährigen Söhne (Beschwerdeführer zu D18 423334-1/2011 und D18 423837-1/2012), welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen wurden. Da alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, liegt diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben.
Es bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Es bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste am 21.03.2011 mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn illegal in das Bundesgebiet ein und hatte am selben Tag einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von rund zwei Jahren und fünf Monaten hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte...").Der Beschwerdeführer reiste am 21.03.2011 mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Sohn illegal in das Bundesgebiet ein und hatte am selben Tag einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von rund zwei Jahren und fünf Monaten hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte...").
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, sind relativ schwach ausgeprägt, während er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und er und seine Ehefrau dort über zahlreiche Verwandte und Bekannte verfügen. Der Beschwerdeführer, der in Österreich von der Grundversorgung lebt, ist in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen (laut aktuellem GVS-Auszug im Akt), und es kann von einer Integration des Beschwerdeführers am österreichischen Arbeitsmarkt und einer Selbsterhaltungsfähigkeit für die Zukunft nicht ausgegangen werden. Überdies besuchte der Beschwerdeführer, der die deutsche Sprache kaum beherrscht, nach seinen Angaben weder Kurse noch ist er Mitglied in einem Verein oder betätigte sich gemeinnützig. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, kann auch am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet, könnten aber aufgrund des kurzen Aufenthaltes kaum keine andere Entscheidung erwirken. (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, sind relativ schwach ausgeprägt, während er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und er und seine Ehefrau dort über zahlreiche Verwandte und Bekannte verfügen. Der Beschwerdeführer, der in Österreich von der Grundversorgung lebt, ist in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen (laut aktuellem GVS-Auszug im Akt), und es kann von einer Integration des Beschwerdeführers am österreichischen Arbeitsmarkt und einer Selbsterhaltungsfähigkeit für die Zukunft nicht ausgegangen werden. Überdies besuchte der Beschwerdeführer, der die deutsche Sprache kaum beherrscht, nach seinen Angaben weder Kurse noch ist er Mitglied in einem Verein oder betätigte sich gemeinnützig. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, kann auch am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet, könnten aber aufgrund des kurzen Aufenthaltes kaum keine andere Entscheidung erwirken. vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Vielmehr überwiegen unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch so kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Auch ist der Weg des Asylverfahrens nicht der geeignete, um sich seinen Aufenthalt in Österreich zu sichern. Dem Beschwerdeführer als Akademiker wäre vielmehr möglich gewesen, sich auf legalem Wege um einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen. Die heutige Entscheidung steht einem solchen Antrag aus dem Heimatland in der Zukunft zudem nicht entgegen.
II.4.6. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund ihrer Rückkehr in Usbekistan ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK.römisch zwei.4.6. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund ihrer Rückkehr in Usbekistan ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ist die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Eine überlange Verzögerung im Verfahren des Beschwerdeführers konnte im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände ist die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Eine überlange Verzögerung im Verfahren des Beschwerdeführers konnte im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides somit ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides somit ebenfalls abzuweisen.
II.4.7. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.römisch zwei.4.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2013 an, dass sie im siebten Schwangerschaftsmonat sei und der voraussichtliche Geburtstermin mit XXXX berechnet worden sei. Da die Durchführung einer Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen. Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger seiner Ehefrau iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, war auch für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Familieneinheit die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.11.2013 aufzuschieben.Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2013 an, dass sie im siebten Schwangerschaftsmonat sei und der voraussichtliche Geburtstermin mit römisch 40 berechnet worden sei. Da die Durchführung einer Ausweisung der Ehefrau des Beschwerdeführers in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen. Da der Beschwerdeführer Familienangehöriger seiner Ehefrau iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, war auch für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Familieneinheit die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.11.2013 aufzuschieben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, Bescheinigungsmittel, Beweise, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
12.09.2013