Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D18 423333-1/2011/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. November 2011, Zl. 11 02.741-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 StA. Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. November 2011, Zl. 11 02.741-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2013 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.11.2013 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 15.11.2013 aufzuschieben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 21.03.2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu D18 423335-1/2011) und minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu D18 423334-1/2011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus Usbekistan zu stammen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 21.03.2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu D18 423335-1/2011) und minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu D18 423334-1/2011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab an, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus Usbekistan zu stammen.
I.2. In ihrer Erstbefragung nach Asylgesetz am 21.03.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, gab sie zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie ihre Heimat aus den gleichen Gründen wie ihr Ehemann verlassen habe. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, jedoch seien ihr Ehemann und sie damit bedroht worden, eingesperrt zu werden. Für ihren Sohn würden die gleichen Gründe wie für sie gelten. Er befinde sich seit seiner Geburt in ihrer Obhut und habe überdies keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle ihrer Rückkehr würden sie ins Gefängnis kommen.römisch eins.2. In ihrer Erstbefragung nach Asylgesetz am 21.03.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, gab sie zu ihrem Fluchtgrund an, dass sie ihre Heimat aus den gleichen Gründen wie ihr Ehemann verlassen habe. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, jedoch seien ihr Ehemann und sie damit bedroht worden, eingesperrt zu werden. Für ihren Sohn würden die gleichen Gründe wie für sie gelten. Er befinde sich seit seiner Geburt in ihrer Obhut und habe überdies keine eigenen Fluchtgründe. Im Falle ihrer Rückkehr würden sie ins Gefängnis kommen.
Hinsichtlich ihrer Reiseroute gab sie an, am 15.03.2011 gemeinsam mit Ehemann und Sohn von Taschkent nach Prag geflogen zu sein. Sie hätten in ihren Reisepässen über ein Visum verfügt, ihr sei jedoch nicht bekannt, welches Land das Visum ausgestellt habe und wie lange dieses Gültigkeit besessen habe. In Tschechien hätten sie sich bei einem Mann in der Wohnung aufgehalten, diese Unterkunft hätten sie aufgrund ihrer Krankheit nicht verlassen. Sie seien am heutigen Tag mit dem Zug nach Österreich gelangt.
Die Beschwerdeführerin brachte ihre russische Geburtsurkunde in Vorlage. Zu diesem Dokument wurden laut Bericht über die Dokumentenüberprüfung vom 21.03.2011 keine Hinweise auf Verfälschung oder missbräuchliche Verwendung festgestellt.
Am 30. März 2011 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
I.3. Weiters wurde ein Dublin-Konsultationsverfahren mit Tschechien in die Wege geleitet, welches mit dem Antwortschreiben der tschechischen Behörden vom 15.04.2011 negativ verlief, weshalb das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen wurde. Im Antwortschreiben der tschechischen Behörden wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den tschechischen Behörden nicht bekannt sei und laut Suche in der Datenbank festgestellt wurde, dass der Person der Beschwerdeführerin kein Visum und keine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt bzw. erteilt worden wären.römisch eins.3. Weiters wurde ein Dublin-Konsultationsverfahren mit Tschechien in die Wege geleitet, welches mit dem Antwortschreiben der tschechischen Behörden vom 15.04.2011 negativ verlief, weshalb das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen wurde. Im Antwortschreiben der tschechischen Behörden wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den tschechischen Behörden nicht bekannt sei und laut Suche in der Datenbank festgestellt wurde, dass der Person der Beschwerdeführerin kein Visum und keine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt bzw. erteilt worden wären.
I.4. Am 28.06.2011 wurde die Beschwerdeführerin von einem zur Einvernahme berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie sei schwanger und gehe zu einem Frauenarzt. Ihrem ungeborenen Kind und ihrem erstgeborenen Sohn gehe es gut, sie selbst habe jedoch einen "Bruch in der Wirbelsäule im unteren Rückenbereich", diesbezüglich korrigierte die Beschwerdeführerin in der Folge ihre Ausführungen dahingehend, dass es sich um einen Leistenbruch handle. Ihr Arzt habe gesagt, dass man nichts machen könne, weil sie schwanger sei. Nach der Schwangerschaft gebe es dann eine Therapie. Den "Bruch" habe sie sich vor einem Jahr zugezogen. Sie habe eigentlich nicht gewusst warum, habe jedoch starke Schmerzen verspürt. Nachdem ein CT gemacht worden wäre, hätte der Arzt festgestellt, dass es ein Leistenbruch sei. Die Beschwerdeführerin gab bekannt, dass sie gegebenenfalls Gutachten oder ärztliche Atteste vorlegen werde.römisch eins.4. Am 28.06.2011 wurde die Beschwerdeführerin von einem zur Einvernahme berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie sei schwanger und gehe zu einem Frauenarzt. Ihrem ungeborenen Kind und ihrem erstgeborenen Sohn gehe es gut, sie selbst habe jedoch einen "Bruch in der Wirbelsäule im unteren Rückenbereich", diesbezüglich korrigierte die Beschwerdeführerin in der Folge ihre Ausführungen dahingehend, dass es sich um einen Leistenbruch handle. Ihr Arzt habe gesagt, dass man nichts machen könne, weil sie schwanger sei. Nach der Schwangerschaft gebe es dann eine Therapie. Den "Bruch" habe sie sich vor einem Jahr zugezogen. Sie habe eigentlich nicht gewusst warum, habe jedoch starke Schmerzen verspürt. Nachdem ein CT gemacht worden wäre, hätte der Arzt festgestellt, dass es ein Leistenbruch sei. Die Beschwerdeführerin gab bekannt, dass sie gegebenenfalls Gutachten oder ärztliche Atteste vorlegen werde.
Sie habe seit ihrer Hochzeit im November 2008 bei ihrem Ehemann gelebt, sei Staatsbürgerin Usbekistans, gehöre zur Volksgruppe der Usbeken und sei moslemischen Glaubens. Ihre Familienangehörigen würden in Taschkent, in XXXX leben. Sie habe einen Bruder und eine Schwester. Ihre Mutter sei in Pension, ihr Vater sei Geschäftsmann in der Textilbranche. Sie selbst habe einen Universitätsabschluss in Philologie aus 2010, ihren Ehemann habe sie an der Universität kennengelernt. Sie sei bisher noch keiner Berufstätigkeit nachgegangen. In Österreich würden keine Verwandten oder Bekannten von ihr leben. In Österreich habe sie keine Möglichkeit Deutsch zu lernen oder etwas anderes zu machen. Sie spreche ausschließlich Usbekisch, Russisch verstehe sie, könne diese Sprache jedoch nicht gut sprechen.Sie habe seit ihrer Hochzeit im November 2008 bei ihrem Ehemann gelebt, sei Staatsbürgerin Usbekistans, gehöre zur Volksgruppe der Usbeken und sei moslemischen Glaubens. Ihre Familienangehörigen würden in Taschkent, in römisch 40 leben. Sie habe einen Bruder und eine Schwester. Ihre Mutter sei in Pension, ihr Vater sei Geschäftsmann in der Textilbranche. Sie selbst habe einen Universitätsabschluss in Philologie aus 2010, ihren Ehemann habe sie an der Universität kennengelernt. Sie sei bisher noch keiner Berufstätigkeit nachgegangen. In Österreich würden keine Verwandten oder Bekannten von ihr leben. In Österreich habe sie keine Möglichkeit Deutsch zu lernen oder etwas anderes zu machen. Sie spreche ausschließlich Usbekisch, Russisch verstehe sie, könne diese Sprache jedoch nicht gut sprechen.
Sie sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes nach Österreich gelangt, dieser habe große Probleme in Taschkent. Es seien am XXXX Polizisten zu ihr nach Hause gekommen, als sie alleine gewesen wäre, diese hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Die Polizisten hätten sie eingeschüchtert und hätten ihr erklärt, dass entweder ihr Ehemann freiwillig nach Hause komme oder sie verhaftet werde. Sie habe große Angst bekommen und ihr Ehemann sei auch in der Nacht nicht bei ihr gewesen. Ihr Ehemann habe sie am XXXX um 17 oder 18 Uhr angerufen, gesehen habe sie ihn erst wieder am 15.03. (2011). Ihrem Ehemann habe sie erzählt, dass die Polizei da gewesen wäre und man sie verhaften würde, wenn er nicht komme. Ihr Ehegatte habe ihr erklärt, dass sie nach Hause zu ihren Eltern fahren müsste. Vor diesem Vorfall habe sie keinen Kontakt zur Polizei gehabt. Ab XXXX bis zum 15.03. sei sie bei ihren Eltern gewesen und habe in der Zeit keinen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt, den sie erst am 15.03. am Flughafen wiedergesehen habe.Sie sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes nach Österreich gelangt, dieser habe große Probleme in Taschkent. Es seien am römisch 40 Polizisten zu ihr nach Hause gekommen, als sie alleine gewesen wäre, diese hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Die Polizisten hätten sie eingeschüchtert und hätten ihr erklärt, dass entweder ihr Ehemann freiwillig nach Hause komme oder sie verhaftet werde. Sie habe große Angst bekommen und ihr Ehemann sei auch in der Nacht nicht bei ihr gewesen. Ihr Ehemann habe sie am römisch 40 um 17 oder 18 Uhr angerufen, gesehen habe sie ihn erst wieder am 15.03. (2011). Ihrem Ehemann habe sie erzählt, dass die Polizei da gewesen wäre und man sie verhaften würde, wenn er nicht komme. Ihr Ehegatte habe ihr erklärt, dass sie nach Hause zu ihren Eltern fahren müsste. Vor diesem Vorfall habe sie keinen Kontakt zur Polizei gehabt. Ab römisch 40 bis zum 15.03. sei sie bei ihren Eltern gewesen und habe in der Zeit keinen Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt, den sie erst am 15.03. am Flughafen wiedergesehen habe.
Nachgefragt gab sie an, dass die Polizei am XXXX etwa um 17 Uhr zu ihr gekommen sei und sie noch am Abend desselben Tages zu ihren Eltern gefahren sei und nie wieder nach Hause zurückgekehrt wäre. Ob die Polizei ein weiteres Mal zu ihnen nach Hause gekommen wäre, wisse sie daher nicht. Es sei unmöglich gewesen, bei ihren Eltern oder bei sonstigen Verwanden oder Freunden zu bleiben, weil die Polizei einen überall finde. Die Polizei habe ihren Mann verdächtigt, dass er zur "Nurtschi-Partei" gehöre. Im Falle ihrer Rückkehr würde ihr Ehemann und in der Folge natürlich auch sie in großer Gefahr sein, sie könnten einfach nicht zurückfahren, weil man ihren Ehemann dann festnehme. Weitere Fluchtgründe würden nicht vorliegen. Sie sei niemals politisch aktiv gewesen und habe nie aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt.Nachgefragt gab sie an, dass die Polizei am römisch 40 etwa um 17 Uhr zu ihr gekommen sei und sie noch am Abend desselben Tages zu ihren Eltern gefahren sei und nie wieder nach Hause zurückgekehrt wäre. Ob die Polizei ein weiteres Mal zu ihnen nach Hause gekommen wäre, wisse sie daher nicht. Es sei unmöglich gewesen, bei ihren Eltern oder bei sonstigen Verwanden oder Freunden zu bleiben, weil die Polizei einen überall finde. Die Polizei habe ihren Mann verdächtigt, dass er zur "Nurtschi-Partei" gehöre. Im Falle ihrer Rückkehr würde ihr Ehemann und in der Folge natürlich auch sie in großer Gefahr sein, sie könnten einfach nicht zurückfahren, weil man ihren Ehemann dann festnehme. Weitere Fluchtgründe würden nicht vorliegen. Sie sei niemals politisch aktiv gewesen und habe nie aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt.
Wie ihr Ehemann die Anstellung eines Chauffeurs beim XXXX erhalten habe, wisse sie nicht, davon habe ihr Ehegatte Kenntnis. Er habe von acht bis 18 Uhr von Montag bis Samstag gearbeitet. Über seine Arbeit habe er ihr nie etwas erzählt, er sei jedoch immer gut gelaunt nach Hause gekommen.Wie ihr Ehemann die Anstellung eines Chauffeurs beim römisch 40 erhalten habe, wisse sie nicht, davon habe ihr Ehegatte Kenntnis. Er habe von acht bis 18 Uhr von Montag bis Samstag gearbeitet. Über seine Arbeit habe er ihr nie etwas erzählt, er sei jedoch immer gut gelaunt nach Hause gekommen.
I.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21. November 2011, Zl. 11 02.741-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan.römisch eins.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21. November 2011, Zl. 11 02.741-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF. ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität der Beschwerdeführerin auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest und traf Länderfeststellungen zur Situation in Usbekistan.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass nicht daran zu zweifeln sei, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann ausgereist sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin dieselben Fluchtgründe wie ihr Ehegatte vorgebracht. Zur Feststellung, wonach wirtschaftliche Überlegungen für ihre Ausreise ausschlaggebend gewesen wären sowie zum unglaubhaften Fluchtgrund ihres Ehemannes und der Situation im Falle der Rückkehr wurde auf die Beweiswürdigung im Bescheid betreffend ihren Ehemann vom 21.11.2011, Zahl 11 02.740-BAT, verwiesen. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt deshalb zu dem Ergebnis, dass kein Sachverhalt vorliege, der zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten führen könnte, ebenso wenig wie zur Gewährung von subsidiärem Schutz. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei zulässig.
I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird und der ausgewiesenen Vertreterin die Vertretungs- und Zustellvollmacht im gegenständlichen Verfahren erteilt wurde. Es wurden die Fluchtbehauptungen erneut zusammengefasst wiedergegeben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf die zusammenfassende Wiedergabe im Erkenntnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom heutigen Tag (Beschwerdeführer zur Zahl D18 423335-1/2011) verwiesen. Die Beschwerdeführer stellten die Anträge, der Asylgerichtshof möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, in eventu die erstinstanzlichen Bescheide beheben und nach allfälliger Verfahrensergänzung den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz stattgeben, in eventu die erstinstanzlichen Bescheide beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu Spruchpunkt II. und III. beheben und feststellen, dass den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, in eventu Spruchpunkt III. beheben und feststellen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, worin der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten wird und der ausgewiesenen Vertreterin die Vertretungs- und Zustellvollmacht im gegenständlichen Verfahren erteilt wurde. Es wurden die Fluchtbehauptungen erneut zusammengefasst wiedergegeben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf die zusammenfassende Wiedergabe im Erkenntnis des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom heutigen Tag (Beschwerdeführer zur Zahl D18 423335-1/2011) verwiesen. Die Beschwerdeführer stellten die Anträge, der Asylgerichtshof möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, in eventu die erstinstanzlichen Bescheide beheben und nach allfälliger Verfahrensergänzung den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz stattgeben, in eventu die erstinstanzlichen Bescheide beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. beheben und feststellen, dass den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, in eventu Spruchpunkt römisch drei. beheben und feststellen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
I.7. Am 28. August 2011 wurde im österreichischen Bundesgebiet der zweite Sohn der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D18 423837-1/2012) geboren, für den ebenfalls ein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt worden war, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 20.12.2011 ebenfalls abgewiesen wurde und ebenso wie die negativen Bescheide betreffend die restlichen Familienangehörigen angefochten wurde.römisch eins.7. Am 28. August 2011 wurde im österreichischen Bundesgebiet der zweite Sohn der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D18 423837-1/2012) geboren, für den ebenfalls ein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt worden war, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 20.12.2011 ebenfalls abgewiesen wurde und ebenso wie die negativen Bescheide betreffend die restlichen Familienangehörigen angefochten wurde.
I.8. Mit einem ersten (im Anschluss durch den Verfassungsgerichtshof behobenen) Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.05.2012 Zl. D18 423333-1/2011/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin vom 21.11.2011, Zl. 11 02.741-BAT, gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.8. Mit einem ersten (im Anschluss durch den Verfassungsgerichtshof behobenen) Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.05.2012 Zl. D18 423333-1/2011/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin vom 21.11.2011, Zl. 11 02.741-BAT, gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, auf welchen sie sich im Wesentlichen stütze, die Basis seines behaupteten Fluchtgrundes nicht ansatzweise glaubhaft hätte machen können, was bereits vom Bundesasylamt festgehalten worden wäre. Aufgrund detailliert dargelegter Widersprüche und Ungereimtheiten werde deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstelle und die Beschwerdeführerin, die ihre Flucht im Wesentlichen auf die Gefährdung ihres Mannes stütze, lediglich aus asylfremden Motiven ihren Herkunftsstaat verlassen habe. Im Übrigen seien auch keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt worden, welche die Fluchtgründe belegen könnten. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Ehemannes hätten überdies teilweise völlig unterschiedliche Darstellungen festgestellt werden können. Zusammenfassend wurde angesichts der völlig vagen, unplausiblen und insgesamt völlig unglaubwürdigen Fluchtschilderungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes der belangten Behörde nicht entgegen getreten, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgehe. Die Feststellungen der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens hätten laut Asylgerichtshof auch in der Beschwerde nicht widerlegt werden können.
I.9. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13.03.2013, U1175-1178/12-16, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.05.2012 betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und die minderjährigen Kinder aufgehoben, da diese durch die angefochtene Entscheidung laut Ansicht des VfGH im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC verletzt worden waren.römisch eins.9. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 13.03.2013, U1175-1178/12-16, wurde das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 31.05.2012 betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und die minderjährigen Kinder aufgehoben, da diese durch die angefochtene Entscheidung laut Ansicht des VfGH im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 47, Absatz 2, GRC verletzt worden waren.
I.10. Am 24.05.2013 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die ausgewiesene Vertreterin und eine Vertreterin des Bundesasylamtes waren nicht erschienen.römisch eins.10. Am 24.05.2013 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die ausgewiesene Vertreterin und eine Vertreterin des Bundesasylamtes waren nicht erschienen.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Verhandlung insbesondere folgende Unterlagen vor:
Informationsschreiben über einen Deutschkurs für Anfänger (und mäßig Fortgeschrittene) mit Beginn 4. April 2013,
Verordnung für Physiotherapie für die Beschwerdeführerin aufgrund von Lumboischialgie links vom 08.05.2012
und ein Nachweis, dass der ältere Sohn den Kindergarten besucht, wofür Spielmaterialkosten bezahlt wurden.
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF2) wurde nach Einvernahme ihres Ehemannes durch die Vorsitzende Richterin (VR) und den Beisitzenden Richter (BR) zu ihren gesundheitlichen Problemen, zu ihrem Fluchtgrund sowie zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt.
Die Beschwerdeführerin gab an, an leichten Schmerzen an der Wirbelsäule zu leiden, sie sei im siebten Monat schwanger.
Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"VR: Sind Sie derzeit in medizinischer Behandlung?
BF2: Am 28. Mai habe ich einen Termin für die Neurologie-Abteilung und am 13. Juni habe ich auch einen Termin beim Augenarzt. Die Neurologie ist wegen meiner Kopfschmerzen.
VR: Diese Probleme haben Sie auch schon vor dem BAA geschildert. Was konkret haben Sie?
BF2: Zwei Wochen lang habe ich Kopfschmerzen gehabt. Ich ging dann zum Hausarzt und der Hausarzt hat gesagt, er kann keine Behandlung wegen meiner Schwangerschaft durchführen und gab mir eine Überweisung.
VR: Sie haben beim BAA angegeben, dass Sie einen Wirbelsäulenbruch hätten.
BF2: Ich habe nicht gesagt, dass ich einen Bruch habe. Ich habe gemeint, ich habe Probleme mit der Wirbelsäule. Die Knorpel der Wirbelsäule sind etwas verschoben.
VR: Sind Sie diesbezüglich in Behandlung?
BF2: Nach der Geburt meines jüngeren Sohnes wurde mir eine Behandlung vorgeschrieben, aber ich konnte nicht mehr dort hingehen. Mein Sohn war sehr oft krank und es war sehr weit weg von unserem Wohnort.
VR: Wurden Sie diesbezüglich schon in Usbekistan behandelt?
BF2. Ja.
VR: Haben Sie Ihren Mutter-Kind-Pass heute mit?
BF2: Den habe ich zuhause vergessen.
VR: Wann haben Sie Geburtstermin?
BF2: Am XXXX.BF2: Am römisch 40 .
VR: Benötigen Sie sonst derzeit Therapien, Behandlungen und Medikamente, die Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft nun nicht nehmen können, die Sie aber benötigen würden? Stehen Operationen an?
BF2: Es wurde nur ein Wirbelsäulen-Röntgen gemacht und eine Tomographie muss noch gemacht werden. Ich mache mir sehr viele Sorgen wegen meiner Kopfschmerzen.
VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Ich bin Usbekin.
VR: Können Sie Ihren Reisepass vorlegen?
BF2: Ich habe keinen Pass.
VR: Wo ist Ihr Pass?
BF2: Er ist verlorengegangen.
VR: Wo befindet sich Ihr Pass tatsächlich?
BF2: Wir waren unterwegs und im Stress habe ich das verloren.
VR: Wer hat ihn verloren Sie oder Ihr Mann?
BF2: Die Tasche war bei meinem Mann, ich durfte keine schwere Last tragen.
VR: Sie und Ihr Mann heißen XXXX, weshalb heißen Ihre Kinder anders als Sie XXXX?VR: Sie und Ihr Mann heißen römisch 40 , weshalb heißen Ihre Kinder anders als Sie XXXX?
BF2: Es ist üblich in Taschkent, dass dem Kind der Name des Großvaters als Familiennamen bekommt.
D gibt an, dass es in Taschkent Familien gibt, die das tatsächlich so handhaben.
VR: Welcher Großvater war das, Ihrer oder der Ihres Mannes?
BF2: Der Vater von meinem Mann.
VR: Woher kommt dann das XXXX?
BF2: Das ist der Familiennamen von seinem Vater, XXXX ist der Vorname des Vaters.BF2: Das ist der Familiennamen von seinem Vater, römisch 40 ist der Vorname des Vaters.
VR: Wann haben Sie Ihren Mann kennengelernt?
BF2: 2005 auf der Universität.
VR: Ihr Mann hat angegeben, dass er während des Studiums als Verkäufer gearbeitet hat.
BF2: Das weiß ich nicht. Er hat mir darüber nichts erzählt.
VR: Sie haben 2008 geheiratet. Was hat Ihr Mann von da an gearbeitet und wo?
BF2: Nach der Heirat hat mein Mann angefangen, im XXXX zu arbeiten. Das war erst nach dem Studium. Am 1.6.2010 haben wir unser Diplom bekommen. Ein oder zwei Monate später hat der dann angefangen.BF2: Nach der Heirat hat mein Mann angefangen, im römisch 40 zu arbeiten. Das war erst nach dem Studium. Am 1.6.2010 haben wir unser Diplom bekommen. Ein oder zwei Monate später hat der dann angefangen.
VR: In welcher Tätigkeit hat er angefangen?
BF2: Erst als Verkäufer, dann als Chauffeur. Ab dem Winter war das.
VR: Sie und Ihr Mann haben bisher immer angegeben, dass er ab September als Chauffeur angefangen hätte.
BF2: Kann sein, dass ich das im Stress gesagt habe.
VR: Ihr Mann hat auch immer angegeben, dass er bereits während dem Studium im T. als Verkäufer gearbeitet hat. Da waren Sie doch schon verheiratet und müssten davon auch wissen.
BF2. Er hat gearbeitet, aber genau wann, weiß ich nicht.
VR: Und wo, was hat er gemacht?
BF2: Im Lebensmittelhandel war das, als Verkäufer.
VR: War das ein kleines Geschäft oder handelte es sich um ein Riesengeschäft, wo er an der Kassa gesessen ist oder Waren in die Regale geräumt hat?
BF2: Als Regalbetreuer im T., ich denke, es war im ersten Stock.
VR: Wann hat er noch einmal als Regalbetreuer gearbeitet?
BF2: Vor der Heirat hat er auch gearbeitet und nach der Hochzeit auch, immer in diesem T.
VR: Wer war dort sein Chef?
BF2: XXXXBF2: römisch 40
BR: Hat Ihr Mann seinen Chef näher gekannt?Bundesrat:, Hat Ihr Mann seinen Chef näher gekannt?
BF2: Gekannt hat er ihn schon, aber er hat ihn nur als sein Chauffeur begleitet.
VR: Hat er ihn damals als Verkäufer auch schon gekannt?
BF2: Das weiß ich nicht.
VR: Wie kam es dann, dass er Chauffeur wurde? Er war Verkäufer in einem Geschäft, das diesem Mann gehört hat.
BF2: Der Onkel von meinem Mann war sein Bekannter. Durch den Onkel von meinem Mann hat mein Mann diesen Job als Chauffeur bekommen.
VR: Wann hat Ihr Mann diesen E. kennengelernt?
BF2: Vor dem Arbeitsantritt hat er ihn kennengelernt und während der Arbeit war mein Mann sehr fleißig und hatte gute Leistungen als Verkäufer gebracht und deswegen hat ihn E. sehr gemocht.
VR: Er hat ihn also als Verkäufer auch schon gekannt?
BF2: Ja.
VR: Wann hat er konkret als Chauffeur angefangen?
BF2: Ein paar Monate nach dem Studienabschluss hat er als Chauffeur angefangen.
VR: Von wann bis wann hat Ihr Mann täglich bei E. als Chauffeur gearbeitet?
BF2: In der Früh von 7.00 und 8.00 in der Früh und unterschiedlich, nicht zur gleichen Zeit ist er nach Hause gekommen, um 17.00 oder 18.00, das von Montag bis Samstag.
VR: Ihr Mann sagt, er wollte daneben sein Magisterstudium weiterführen. Das erscheint unmöglich bei diesen Arbeitszeiten.
BF2: Ja, das ist möglich.
VR: Muss er da nie auf die Universität?
BF2: Er konnte freinehmen.
VR: Haben Sie E. selbst kennengelernt?
BF2: Ja.
VR: Wenn Sie E. selbst kennen, wer war er konkret? Was wissen Sie über ihn?
BF2: Das war ein sehr guter Mann. Ich habe ihn nur einmal gesehen. Jedes Mal, wenn mein Mann Probleme hatte, ist er ihm immer mit Verständnis entgegengekommen.
VR: Haben Sie auch mit ihm gesprochen?
BF2: Nein, mein Mann wollte das nicht.
VR: Können Sie mehr dazu sagen. Welche Funktionen hatte er? Welche Unternehmen gehörten diesem E.? Woher stammte er? Es war ja angeblich ein guter Bekannter der Familie.
BF2: Er stammte aus der Türkei. Er wohnte dann auch in Taschkent. Ich habe aber nicht viele Informationen über diesen Mann, denn mein Mann erzählte nicht viel über ihn und mein Mann wollte nicht, dass ich viele Fragen über seine Arbeit stelle.
VR: Wo war Ihr Mann angestellt?
BF2: Bei XXXX.BF2: Bei römisch 40 .
VR: Laut Erhebungen von ACCORD hatte der von Ihnen genannte XXXX lediglich im XXXX eine Firma namens XXXX, die im fünften Stock lag und Kleider herstellte und keineswegs ein Lebensmittelgeschäft.VR: Laut Erhebungen von ACCORD hatte der von Ihnen genannte römisch 40 lediglich im römisch 40 eine Firma namens römisch 40 , die im fünften Stock lag und Kleider herstellte und keineswegs ein Lebensmittelgeschäft.
BF2: Das kann sein.
VR: Wissen Sie, was jetzt mit E. ist?
BF2: Das weiß ich nicht.
VR: Weshalb gaben Sie und Ihr Mann immer an, dass XXXX das gesamte XXXX gehören würde?VR: Weshalb gaben Sie und Ihr Mann immer an, dass römisch 40 das gesamte römisch 40 gehören würde?
BF2: Habe ich das gesagt?
VR: Haben Sie oder Ihr Mann irgendeinen Bezug zur Türkei oder Verwandte mit türkischer Abstammung?
BF2: Nein.
VR: Weshalb sollte man Ihrem Mann vorwerfen, dass er Mitglied bei der Nurchular-Bewegung sein soll?
BF2: Er arbeitete als Chauffeur für diesen Mann.
VR: Er ist weder Türke, noch türkischer Geschäftsmann, sondern lediglich ein usbekischer Chauffeur.
BF2: Es ist sehr streng in Usbekistan mit irgendwelchen Bewegungen und jeder, der die Freitagsgebete in der Moschee besucht, wird auch sehr streng kontrolliert und meinem Mann wurde das auch vorgeworfen, weil er zusammen mit einem Türken gearbeitet hat.
VR: Besuchen Sie oder Ihr Mann die Moschee am Freitag?
BF2: Ich nicht, aber mein Mann, und das jeden Freitag.
VR: Wissen Sie, dass die türkischen Geschäftsleute, die für das T. verantwortlich waren, wegen Wirtschaftsverbrechen von einem usbekischen Gericht für schuldig befunden worden sind, jedoch amnestiert worden sind und in das Heimatland abgeschoben wurden?
BF2: Ich habe das gehört.
VR: Die Sache ist offensichtlich geklärt. Es fand sogar eine Amnestie statt. Weshalb sollte Ihr Mann also weiterhin verfolgt sein?
BF2: Weil die Unschuldigen in Usbekistan mehr bestraft werden als die Beteiligten.
VR: Laut den Ermittlungen des Asylgerichtshofes und laut Ihren Unterlagen der Beschwerde werden im Rahmen dieser Nurchular-Bewegung primär nur türkische Staatsbürger verfolgt.
BF2: Das stimmt, aber mein Mann hat für ihn gearbeitet. Weil die Regierung denkt, dass die Usbeken zusammen mit Türken irgendwelche religiöse Bewegungen organisieren, die von den Türken finanziert werden.
BR: Haben Sie in Usbekistan auch irgendwelche eigenen Probleme gehabt oder sind Sie ausschließlich wegen der Probleme Ihres Mannes ausgereist?Bundesrat:, Haben Sie in Usbekistan auch irgendwelche eigenen Probleme gehabt oder sind Sie ausschließlich wegen der Probleme Ihres Mannes ausgereist?
BF2: Wegen den Problemen von meinem Mann.
VR: Können Sie dieses schildern? Was war das Problem Ihres Mannes konkret?
BF2: Am Anfang hatte er keine Probleme. Aber später wurde meinem Mann vorgeworfen, dass er an dieser Nurchular-Bewegung teilgenommen hat und bei uns Zuhause wurde eine Razzia durchgeführt.
VR: Wann konkret war das?
BF2: Nachdem die Probleme im T. begannen, sind die Leute zweimal zu uns gekommen, am selben Tag zur Mittagszeit und zum Abend habe ich diese Besuche gehabt und am nächsten Tag habe ich das Haus verlassen.
VR: Wer waren diese Leute?
BF2: Das waren staatliche Organe von der Miliz.
VR: Wie viele waren das, die da gekommen sind?
BF2: Drei sind zu uns ins Haus reingegangen und drei haben unten gewartet.
Nach Rückübersetzung: drei waren in der Wohnung und unten habe ich mehrere gesehen.
VR: Wie konnten Sie sehen, dass drei unten gewartet haben?
BF2: Wie die weg waren, habe ich vom Fenster herausgeschaut.
VR: An welchem Tag waren die bei Ihnen?
BF2: Nach der Schließung des T..
VR: Wann war das?
BF2: Wenn ich mich richtig erinnere, müsste das der XXXX gewesen sein.BF2: Wenn ich mich richtig erinnere, müsste das der römisch 40 gewesen sein.
VR: War die Schließung des T. am XXXX oder die Besuche bei Ihnen?VR: War die Schließung des T. am römisch 40 oder die Besuche bei Ihnen?
BF2: Beides war am gleichen Tag.
BR: Haben die Behördenorgane irgendetwas Verdächtiges bei Ihnen gefunden?Bundesrat:, Haben die Behördenorgane irgendetwas Verdächtiges bei Ihnen gefunden?
BF2: Nein.
BR: Haben sie irgendetwas aus Ihrer Wohnung mitgenommen?Bundesrat:, Haben sie irgendetwas aus Ihrer Wohnung mitgenommen?
BF2: Nein.
VR: Wann konkret war die Polizei bei Ihnen?
BF2: Am Tag der Schließung.
VR: Aber zeitlich wann? Sie sagten, an einem Tag waren diese Leute zweimal bei Ihnen?
BF2: Einmal zur Mittagszeit und einmal um 17.00/18.00 Uhr.
VR: Und jedes Mal drei oben und drei Leute unten?
BF2: Das erste Mal waren drei oben und beim zweiten Mal waren nur zwei oben. Es handelte sich um dieselben Männer.
VR: Wann sind Sie dann am nächsten Tag aus der Wohnung weggegangen?
BF2: Um die Mittagszeit. Ich bin zu meinen Eltern gegangen.
VR: War Ihr Mann mit Ihnen zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung oder waren Sie alleine?
BF2: Ich war alleine mit meinem Sohn, mein Mann war nicht da.
VR: Wo war Ihr Mann?
BF2: Er war auf der Flucht mit seinem Chef.
VR: Wann hatten Sie ihn zuletzt gesehen?
BF2: Ich habe ihn in der Früh gesehen, bevor das T. geschlossen wurde. Das war in der Früh um 7.00 Uhr.
VR: An dem Tag, an dem die Polizei gekommen ist, um 07.00 Uhr in der Früh?
BF2: Ja.
VR: Und mittags ist dann die Polizei gekommen?
BF2: Ja.
VR: Haben Sie Ihren Mann gleich am Handy angerufen?
BF2: Ich habe ihn angerufen, aber sein Handy war ausgeschaltet. Er hat mich aber später am Abend, als es schon dunkel war, angerufen.
VR: Wo war Ihr Mann?
BF2: Er hat mir nicht gesagt, wo er war. Er hat nur gesagt, dass alles schon in Ordnung kommen wird und ich soll zu meinen Eltern gehen.
VR: Ihre Eltern haben Sie am nächsten Tag abgeholt oder sind Sie hingegangen?
BF2: Ich bin selbst hingegangen.
VR: Wo haben Sie dann Ihren Mann wiedergetroffen?
BF2: Auf dem Flughafen.
VR: Wo genau?
BF2: In Taschkent.
VR: Wo genau am Flughafen?
BF2: Beim ersten Eingang. Wir waren noch draußen, nicht drinnen.
VR: Wie hat der Mann ausgesehen, der Ihnen die Pässe gegeben hat?
BF2: Er hat normal ausgesehen, groß.
VR: Wie kam der andere Mann in den Besitz Ihres Passes?
BF2: Ich hatte die Pässe meinem Bruder gegeben.
VR: Wann und welche Pässe?
BF2: Wie ich nach Hause zu meinen Eltern gegangen bin, habe ich meinen Eltern dort alles erzählt. Dann habe ich die Pässe meinem Bruder gegeben. Dann weiß ich nicht, wie mein Bruder das organisiert hat, aber er hat das organisiert. Mein Bruder hat dann die Pässe weitergegeben.
VR: Wem hat er das weitergegeben?
BF2: Ich denke, meinem Mann.
VR: Haben Sie Ihren Bruder nicht gefragt?
BF2. Nein, habe ich nicht.
VR: Welche Pässe haben Sie Ihrem Bruder gegeben?
BF2: Meinen Pass und den Pass meines Mannes. Mein Sohn hatte damals keinen Pass.
VR: Sie haben Ihrem Bruder also beide Pässe, Ihren und den Ihres Mannes gegeben?
BF2: Ja.
Nach Rückübersetzung: BF2: Ich möchte angeben, dass ich meinem Bruder nur meinen eigenen Pass gegeben habe.
VR: Was würden Sie konkret befürchten, wenn Sie nach Usbekistan zurück müssten?
BF2: Ich habe Angst, dass ich verhaftet werde wegen meinem Mann, weil mich die Leute damals auch bedroht haben.
VR: Bei welchem Besuch?
BF2: Beim ersten Besuch.
BR: Wie konkret wurden Sie bedroht?Bundesrat:, Wie konkret wurden Sie bedroht?
BF2: Die Leute haben mir gedroht, falls ich nicht erzähle, wo sich mein Mann befindet und was er macht, werde ich auch verhaftet und meine Familie wird auch Probleme haben.
BR: Warum haben Sie das nicht gesagt, wie wir Sie nach den Hausdurchsuchungen gefragt haben?Bundesrat:, Warum haben Sie das nicht gesagt, wie wir Sie nach den Hausdurchsuchungen gefragt haben?
BF2: Weil Sie gefragt haben, ob sie etwas von Zuhause weggenommen haben. Sie haben nichts weggenommen, aber ich wurde schon bedroht.
VR: Wollen Sie noch irgendwelche Angaben machen, die wir Sie noch nicht gefragt haben?
BF2: Ich habe hier ein sicheres Leben gesehen und ich möchte hierbleiben.
BF2 weint.
Vorhalt: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Sie Ihren Mann zuletzt am XXXX gesehen haben, Ihr Mann auch in der Nacht zum XXXX nicht zuhause war und Sie auch nicht wussten, wo er war. Vor dem BAA haben Sie weiters nur einen Besuch der Polizei um 18.00 Uhr erwähnt und zudem seien Sie noch am gleichen Abend zu Ihren Eltern gegangen. Ihr Mann hat zudem angegeben, dass er seinen Pass bei sich hatte und seinem Chef direkt gegeben hat. Auch die weiteren Angaben zum Chef und die Bedrohung widersprechen den von ACCORD eingeholten Ermittlungen. Möchten Sie noch etwas sagen?Vorhalt: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Sie Ihren Mann zuletzt am römisch 40 gesehen haben, Ihr Mann auch in der Nacht zum römisch 40 nicht zuhause war und Sie auch nicht wussten, wo er war. Vor dem BAA haben Sie weiters nur einen Besuch der Polizei um 18.00 Uhr erwähnt und zudem seien Sie noch am gleichen Abend zu Ihren Eltern gegangen. Ihr Mann hat zudem angegeben, dass er seinen Pass bei sich hatte und seinem Chef direkt gegeben hat. Auch die weiteren Angaben zum Chef und die Bedrohung widersprechen den von ACCORD eingeholten Ermittlungen. Möchten Sie noch etwas sagen?
BF2: Nein.
VR: Wovon leben Sie hier in Österreich?
BF2: Von der Grundversorgung
VR: Haben Sie irgendwelche Nachweise zu erbringen, die für eine besondere Integration sprechen?
BF2: Nein, habe ich keine."
Nach Einvernahme der Beschwerdeführerin übergab die Vorsitzende Richterin der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann die ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013 mit einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen.
I.11. Mit Schreiben vom 24.05.2013 wurde der ausgewiesenen Vertreterin der Beschwerdeführerin die Verhandlungsschrift über die Beschwerdeverhandlung vom selben Tag und das Ergebnis der Recherche im Heimatland übermittelt sowie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 24.05.2013 wurde der ausgewiesenen Vertreterin der Beschwerdeführerin die Verhandlungsschrift über die Beschwerdeverhandlung vom selben Tag und das Ergebnis der Recherche im Heimatland übermittelt sowie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
I.12. Am 05.06.2013 langte eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein. Auf den Inhalt der Stellungnahme ist auf die Ausführung im Erkenntnis betreffend ihren Ehemann vom heutigen Tag (Beschwerdeführer zu D18 423335-1/2013) zu verweisen.römisch eins.12. Am 05.06.2013 langte eine Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein. Auf den Inhalt der Stellungnahme ist auf die Ausführung im Erkenntnis betreffend ihren Ehemann vom heutigen Tag (Beschwerdeführer zu D18 423335-1/2013) zu verweisen.
I.13. Mit Schreiben vom 31.07.2013 wurden der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertreterin aktuelle Länderinformationen zu Usbekistan, Stand Mai 2013, zur Wahrung des Parteiengehörs mit einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen übermittelt. Bis zum heutigen Datum langte keine entsprechende Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein.römisch eins.13. Mit Schreiben vom 31.07.2013 wurden der Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertreterin aktuelle Länderinformationen zu Usbekistan, Stand Mai 2013, zur Wahrung des Parteiengehörs mit einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen übermittelt. Bis zum heutigen Datum langte keine entsprechende Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein.
I.14. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, D18 423335-1/2011 (Ehemann), D18 423837-1/2012 und D18 423334-1/2011 (mj. Kinder), die Beschwerde des Ehemannes und der mj. Kinder gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.14. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, D18 423335-1/2011 (Ehemann), D18 423837-1/2012 und D18 423334-1/2011 (mj. Kinder), die Beschwerde des Ehemannes und der mj. Kinder gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten sowie der minderjährigen Kinder und in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.05.2013 sowie Einsicht in die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente und Ermittlungsergebnisse.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten sowie der minderjährigen Kinder und in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und die Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 24.05.2013 sowie Einsicht in die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente und Ermittlungsergebnisse.
II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehörige von Usbekistan. Sie reiste am 21.03.2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu D18 423335-1/2011) und ihrem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu D18 423334-1/2011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich wurde am XXXX ihr zweiter Sohn (Beschwerdeführer zu D18 423837-1/2012) geboren. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihren beiden mj. Söhnen in Österreich im gemeinsamen Haushalt.Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehörige von Usbekistan. Sie reiste am 21.03.2011 gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu D18 423335-1/2011) und ihrem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu D18 423334-1/2011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich wurde am römisch 40 ihr zweiter Sohn (Beschwerdeführer zu D18 423837-1/2012) geboren. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehegatten und ihren beiden mj. Söhnen in Österreich im gemeinsamen Haushalt.
Aus den im Rahmen des Asylverfahrens in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen und Angaben ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführerin, bei der eine Lumbalgie (ein Schmerz in der Lendenwirbelregion) besteht, weshalb sie bereits für einige Tag im März 2011 stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde, eine Verordnung für Physiotherapie aufgrund von "Lumboischialgie links", datiert mit 08.05.2012, ausgestellt wurde. Sie wurde laut eigenen Angaben aufgrund ihrer Schmerzen im Wirbelsäulenbereich bereits im Herkunftsstaat behandelt und es müsse nunmehr ein Wirbelsäulen-Röntgen erfolgen und eine Tomographie durchgeführt werden. Die Beschwerdeführerin, welche zudem Kopfschmerzen behauptet, leidet folglich an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden und machte solche auch nicht geltend, noch zeigten sich solche im Laufe des Verfahrens.
Die Gründe der Beschwerdeführerin für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat, nämlich die Probleme ihres Ehemannes aufgrund seiner Chauffeurstätigkeit für einen türkischen Geschäftsmann, bei dessen Unternehmen eine Razzia durch die Polizei durchgeführt und worauf dieser und zahlreiche weitere türkische Geschäftsleute verurteilt worden wären, weshalb auch dem Ehemann eine Beziehung zur verbotenen islamischen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") unterstellt und er und die Beschwerdeführerin verfolgt werden, konnten nicht festgestellt werden. Es kann somit weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann in Usbekistan einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle seiner Rückkehr in Usbekistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden, was aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten war. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine guten Deutschkenntnisse, hat keine Deutschkurse oder andere Ausbildungen in Österreich absolviert und ist kein Mitglied eines Vereins. Es leben (ausgenommen von ihrer Kernfamilie) keine weiteren Verwandten oder Bekannten der Beschwerdeführerin in Österreich und sie ist von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Sie lebt von der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat leben jedenfalls noch ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester sowie weitere Verwandte ihres Ehemannes.Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der unbescholtenen Beschwerdeführerin kam zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden, was aufgrund des relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten war. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine guten Deutschkenntnisse, hat keine Deutschkurse oder andere Ausbildungen in Österreich absolviert und ist kein Mitglied eines Vereins. Es leben (ausgenommen von ihrer Kernfamilie) keine weiteren Verwandten oder Bekannten der Beschwerdeführerin in Österreich und sie ist von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Sie lebt von der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat leben jedenfalls noch ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester sowie weitere Verwandte ihres Ehemannes.
Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Mitglieder der Kernfamilie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, für die mit heutigem Datum gleichlautende Entscheidungen ergingen, sind:Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, für die mit heutigem Datum gleichlautende Entscheidungen ergingen, sind:
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
XXXXrömisch 40
Zur relevanten Situation in Usbekistan:
Hinsichtlich der aktuellen Situation in Usbekistan wird auf die Feststellungen in nachstehenden der Beschwerdeführerin und ihrer ausgewiesenen Vertreterin vorgelegten und zur Kenntnis gebrachten Berichte verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.
Länderfeststellungen zu Usbekistan, Mai 2013
Politische Lage
Usbekistan (Ozbekiston Respublikasi, Republik Usbekistan) hat circa 29,7 Millionen Einwohner. Die Fläche beträgt rund 447.400 km². Die Hauptstadt Taschkent hat rund 2,4 Millionen Einwohner. Die Bevölkerungswachstumsrate beträgt 1,4%. Das Staatsgebiet ist aufgeteilt in die 12 Provinzen (=Oblaste) Andischan, Buchara, Choresm, Dschizak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja, Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (=Tuman/Rayon) (AA 5.2013a).
Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sovietrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 16.7.2012). Wie in den zentralasiatischen Nachbarländern hat sich auch im postsowjetischen Usbekistan eine nur am Rande durch demokratische Elemente verschleierte autoritäre Herrschaft herausgebildet. Präsident Islam Karimow, dessen Regime zahlreiche Menschenrechtsverstöße, gewaltsame Unterdrückung der Opposition, ausufernde Korruption und persönliche Bereicherung angelastet werden, amtiert nun ununterbrochen seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1991 (Bayern LB 17.01.2013). Obwohl sich Präsident Karimow wiederholt für ein demokratisches und rechtsstaatliches Usbekistan ausgesprochen hat und bereits 1999 den "Übergang vom starken Staat zur starken Zivilgesellschaft" verkündete, hat Usbekistan bis heute eines der autoritärsten Regime des GUS-Raums. Die Bevölkerung ist an politischen Entscheidungsprozessen nicht beteiligt. Sämtliche Parlaments- und Präsidentenwahlen in nachsowjetischer Zeit wurden international als nicht frei und nicht fair bewertet (BMZ 4.2013). Brisanz entfaltet die Frage einer Nachfolgeregelung für den nunmehr knapp 75-jährigen Karimow. Diesem sollte es trotz seiner umfassenden Vormachtstellung nicht gelingen, eine dynastische Herrschaft zu errichten. Zwar wird die älteste Tochter als mögliche Nachfolgerin gehandelt, allerdings ist zu bezweifeln, dass die lange im Ausland lebende Gulnora Karimowa über eine entsprechend starke Stellung innerhalb der usbekischen Führungskaste verfügt. Derzeit wird eine Abdankung Karimows zur Präsidentschaftswahl Anfang 2015 kolportiert; Nachfolgestreitigkeiten und politische Unruhen sind dabei zu erwarten, ein Umsturz kann nicht ausgeschlossen werden (Bayern LB 17.01.2013).
Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2012). Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Olij Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah und zumeist auf Initiative des Staatspräsidenten gegründet worden. Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung häufig durchbrochen. Eine wirkliche parlamentarische Opposition existiert bislang nicht, obwohl Usbekistan 2006 mit einem neuen Parteigesetz den Oppositionsbegriff in die parlamentarische Arbeit eingeführt hat. Die drei außerparlamentarischen Oppositionsbewegungen "Erk", "Birlik" und "Ozod Dekhkanlar" (Freie Bauern) wurden zu den letzten Parlamentswahlen im Dezember 2009 nicht zugelassen; diese Wahlen verfehlten nach Einschätzung der OSZE/ODIHR-Langzeitbeobachtermission "deutlich OSZE-Verpflichtungen und andere internationale Standards für demokratische Wahlen" (AA 5.2013b).
Quellen:
Auswärtiges Amt (5.2013a): Usbekistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Usbekistan_node.html, Zugriff 27.5.2013
AA - Auswärtiges Amt (5.2013b): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2013
BBC News (16.7.2012): Country Profiles, Country Profile: Uzbekistan, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-16218119, Zugriff 27.5.2013
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Referenzdatum 4.2013): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 27.5.2013
Bayern LB - Bayerische Landesbank / RO Länderrisiko- und Branchenanalyse (17.01.2013): Länderanalyse Usbekistan, http://www.bayernlb.com/internet/media/internet_4/de_1/downloads_5/0100_corporatecenter_8/5700_volkswirtschaft_research_2/laender_1/laenderanalysenl_z_1/usbekistan_1/Usbe0806.pdf, Zugriff 27.5.2013
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013
Sicherheitslage
Die Lage in Usbekistan ist weiterhin ruhig. Allerdings ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 27.5.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (27.5.2013): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_0494EFE5735F8801D388F6D64005C3E5/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/UsbekistanSicherheit_node.html, Zugriff 27.5.2013
Rechtsschutz/Justizwesen
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive, insbesondere der Staatsanwaltschaft, entgegen und machte in der Praxis nur wenig Gebrauch von ihrer Unabhängigkeit. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten ernannt und können von diesem auch jederzeit wieder abgesetzt werden. Auf Personen, denen schwerwiegende Verbrechen vorgeworfen werden, wird die verfassungsmäßig garantierte Unschuldsvermutung nicht angewendet. Das Recht auf einen Anwalt wird oft ignoriert. Gerichte erkennen Geständnisse von Beschuldigten an, die diese im Gerichtssaal mit der Begründung, dass sie unter Folter zustande gekommen wären, wieder zurückziehen (FH 6.6.2012 / FH 1.2013 / USDOS 19.4.2013)
Quellen:
Freedom House" (6.6.2012): Uzbekistan: "Nations in Transit 2012
Freedom House (1.2013): Freedom in the World - Uzbekistan
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Sicherheitsbehörden
Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Korruption, organisierte Kriminalität und Drogenhandel umfassen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Folter und unmenschliche Behandlung
Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat dies nicht effektiv implementiert. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Polizei blieben nach wie vor ein Problem. Missbrauch in diesem Bereich wird durch eine Untersuchungsabteilung verfolgt und zur Anzeige gebracht, in der Praxis kommt es jedoch selten zu Strafen. Auch ein Menschenrechtsbüro innerhalb des Innenministeriums sowie das Büro eines Ombudsmannes können bei Polizeiübergriffen und Menschenrechtsverletzungen Untersuchungen einleiten. Zwar gab es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen und auch Verurteilungen im Zusammenhang mit Korruption; Beamte, vor allem Strafverfolgungspersonal, konnten aber weiterhin ungestraft korrupte Praktiken ausüben. Die Polizei verhaftete routinemäßig und willkürlich Bürger um dann Bestechungsgelder zu erpressen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan (Im Mai 2005 erhob sich die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimow; dieser Aufstand wurde von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeworfen) setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 12.2012).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013
Allgemeine Menschenrechtslage
1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenteninnerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal (GIZ 12.2012).
Die Europäische Union hat im Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog aufgenommen, der fortgesetzt wird. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen jedoch in der Praxis weiter Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Zwar wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und der Menschenrechtsdialog zwischen der Regierung und der internationalen Gemeinschaft ausgeweitet. Doch führte dies nicht zu grundlegenden und umfassenden Reformen des Systems. Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen massiven Einschränkungen. Auch wird von willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren und von Folter berichtet (BMZ 4.2013).
Quellen:
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Referenzdatum 4.2013): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 27.5.2013
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013
Meinungs- und Pressefreiheit
In Usbekistan gibt es nach staatlichen Angaben (Stand 2003) 477 Zeitungen, 136 Zeitschriften, vier Nachrichtenagenturen, 25 Fernsehstudios und zwei Radiostudios, sowie 6 FM-Stationen. Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich verankert sind und im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, kommt es zu Zensuren und auch zu Verhaftungen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Kritik am Präsidenten ist nur eingeschränkt möglich, öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt und Selbstzensur ist verbreitet. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, welches die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen (GIZ 12.2012 / USDOS 19.4.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 19.4.2013). 1996 wurde in Usbekistan ein neues Parteiengesetz verabschiedet. Die Mindestanzahl an Mitgliedern wurde auf 5.000 festgesetzt. Seit Februar 2004 bedarf es 20.000 Unterschriften für die Registrierung einer Partei. Die Gründung von Parteien auf ethnischer oder religiöser Basis ist verboten. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans, gegr. 2003. Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien. Regierungskritische Parteien (Erk, Birlik, Ozod Dechkonlar, Birdamlik-Bewegung) sind in Usbekistan nicht registriert und deshalb von Wahlen ausgeschlossen. Aufgrund des staatlichen Druckes können sie außerdem nur noch im Ausland tätig sein und erreichen so die Masse der Bevölkerung nicht. Eine von Parteien unabhängige Nominierung von Kandidaten war nach den Gesetzesänderungen 2008 mit der offiziellen Begründung, dass man das Parlament von kriminellen Elementen frei halten wolle, erstmals nicht möglich. Im Juni 2009 erklärten die Führer der Demokratischen Partei "Erk" und der Organisation "Andischan - Gerechtigkeit und Auferstehung" in Schweden die Gründung des "Bündnisses 13. Mai". Im November 2009 wurde - ebenfalls in Schweden - die Bewegung "Gegen Karimow" gebildet. Doch die Opposition im Exil verfügt über keine Mechanismen, um Einfluss auf die soziale und politische Lage im Land zu nehmen. Darum sind all ihre Aktionen und Initiativen ineffizient. (FOUB 29.1.2010 / GIZ 12.2012)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
FOUB - Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde (29.1.2010): Zentralasien - Analysen Nr. 25,
http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen25.pdf, Zugriff 27.5.2013
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Politische Häftlinge und Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen religiösen extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene. In den Gefängnissen sind Missbrauch und Folter verbreitet. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) wird grundsätzlich Zutritt zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Todesstrafe
Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Implementierung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen. Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts in 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA 5.2013b)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2013b): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2013
Religionsfreiheit
Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren. Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 5.2013b).
Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl, bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität - nicht aber gegenüber dem Missionieren - tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft (USDOS 20.5.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2013b): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.5.2013
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report 2012
Ethnische Minderheiten
Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 6.000 Angehörige der deutschen Minderheit. Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74.3%), Russisch (14.2%) und Tadschikisch (4.4%), immerhin 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen (AA 5.2013a / CIA 7.5.2013). Die Verfassung garantiert allen Bürgen das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl. Das Gesetz verbietet Diskriminierung basierend auf ethnischer oder nationaler Zugehörigkeit. Russen und Angehörige anderer Minderheiten berichten aber immer wieder über eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten. Im Land lebt ein bedeutender Anteil einer tadschikischen (5 Prozent) und russischen (5,5 Prozent) Minderheit, weiters sind auch kasachische und kirgisische Minderheiten vertreten. Auch gab es eine kleine Roma - Gemeinde in Taschkent, welche auf weniger als 50.000 Individuen geschätzt wird. Beschwerden über gesellschaftliche Gewalt oder Diskriminierung von Mitgliedern dieser Gruppen waren selten (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (5.2013a): Usbekistan, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Usbekistan_node.html, Zugriff 27.5.2013
CIA - The World Factbook (7.5.2013): Uzbekistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/uz.html, Zugriff 27.5.2013)
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Frauen/Kinder
Usbekistan hat in seiner neuen Verfassung weiterhin die Gleichberechtigung der Geschlechter verankert. Arbeits- und sozialrechtliche Schutzbestimmungen für weibliche Beschäftigte einschließlich Schwangere und Mütter blieben Großteils erhalten. Eine radikale Veränderung der Stellung der Frauen durch ökonomische Unabhängigkeit wurde in der Sowjetzeit mittels Einbeziehung in die "gesellschaftliche Produktion", Bildungsoffensiven und Kritik patriarchalischer Herrschaftsverhältnisse erreicht. Bestimmte Berufszweige (Gesundheits- und Bildungswesen) wurden feminisiert und geringer entlohnt. Entsprechend den ideologischen Vorgaben wurde die Teilhabe von Frauen an gesellschaftlichen Organisationen, lokaler Selbstverwaltung und Volksvertretungen gefördert. Koedukation, außerhäusliche Erwerbstätigkeit und Präsenz von Frauen im öffentlichen Raum unterstützten den Trend zur Aufhebung der Geschlechtersegregation. Sie besteht jedoch in bestimmten Bereichen (Feste, religiöse Riten) fort, im ländlichen Milieu sind Männer- und Frauenwelten stärker getrennt. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich. Die Alphabetisierungsrate der weiblichen Bevölkerung lag 1990 bei fast 100% (GIZ 12.2012).
Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten, aufgrund kultureller und religiöser Normen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle. Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, wird jedoch kaum angezeigt. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten, und stellt ein Problem dar.
Nichtregierungsorganisationen organisierten diesbezügliche Bildungsmaßnahmen, an denen auch lokale Behörden teilnahmen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html, Zugriff 27.5.2013
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis stark eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012
Grundversorgung/Wirtschaft
Auch fast 20 Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetischzentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen kommen nur langsam voran. Probleme des Landes, die die Entwicklung hemmen, sind zum Beispiel die halbherzige Umsetzung von Reformen, der große staatliche Einfluss auf die Wirtschaft, die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens und die große Bürokratie bei Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren. Korruption ist allgegenwärtig. 2010 belegte Usbekistan auf dem Korruptionsindex von Transparency International Rang 172 von 178 Ländern. Die Privatwirtschaft entwickelt sich entsprechend langsam.
Dennoch wächst die Gesamtwirtschaft: Nach offiziellen Angaben stieg das Bruttoinlandsprodukt in den vergangenen Jahren jeweils um mindestens sieben Prozent. Von der positiven ökonomischen Entwicklung profitiert jedoch nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Die offiziell gemeldeten Zuwächse bei den Reallöhnen und im Einzelhandelsumsatz spiegeln die tatsächliche soziale Lage im Land nicht wider. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor nach, wird also von der Einkommens- und Arbeitsmarktstatistik nicht erfasst. Vor allem auf dem Land, wo etwa 64 Prozent der Bevölkerung leben, nehmen Arbeitslosigkeit und Armut zu und führen zu sozialen Spannungen. Die Jugendarbeitslosigkeit und die damit verbundene Perspektivlosigkeit bergen zusätzliche Risiken. Die sozialen Grunddienste, insbesondere im Gesundheitsbereich und bei der Alterssicherung, sind ungenügend. (BMZ Referenzdatum 4. 2013)
Quellen
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Referenzdatum 4.2013): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html, Zugriff 27.5.2013
Sozialbeihilfen
Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:
Das Mahalla-System
Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 12.2012).
Unterstützung für Mütter und Kinder
Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:
Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);
Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);
Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;
Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);
Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 12.2012).
Das Pensionssystem
Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 12.2012).
Arbeitslosenunterstützung
Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehl- ernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 12.2012).
Quellen
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2012): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.inwent.org/usbekistan/gesellschaft.html, Zugriff 27.5.2013
Medizinische Versorgung
Die usbekische Regierung hat 1998 eine umfassende Reform des Gesundheitswesens eingeleitet. Sie soll auf der Basis eines landesweit einheitlichen Systems eine kostenlose medizinischen Versorgung bei akuten Erkrankungen in Fachkrankenhäusern der lokalen Hauptstädte und ihren 173 Niederlassungen auf Landkreis- und Stadtbezirksebene sowie in der Zentrale und den 173 Zweigstellen der neu aufgebauten Schnellen Medizinischen Hilfe (Akutkrankenhäuser) gewährleisten. In der Praxis müssen die Patienten in diesen Einrichtungen aber häufig selbst für die Versorgungsleistungen und verabreichten Arzneimittel aufkommen. In den Sektoren Chirurgie, Kardiologie, Augenchirurgie, Urologie, Geburtshilfe, Gynäkologie, Pädiatrie, medizinische Rehabilitation, Dermatologie, Venerologie, Psychiatrie, Pulmonologie sowie Endokrinologie wurden republikanische Fachzentren eingerichtet. Diese sollen schrittweise zur Eigenfinanzierung übergehen. Im primären Zweig der Gesundheitsfürsorge (allgemeine Grundversorgung) wurden in den letzten Jahren mehr als 3.100 neue ländliche ärztliche Versorgungsstellen, eine Reihe von "Mehrprofilzentren" (Kliniken und Praxen für mehrere Fachbereiche auf der Basis früherer Regionalkrankenhäuser) sowie medizinische Vereinigungen (30 in Städten und 170 in Landkreiszentren auf der Basis lokaler Krankenhäuser) errichtet. Letztere sollen sich in der Prophylaxe sowie in der ambulanten und allgemein stationären Versorgung engagieren (GTI 23.2.2009).
Die heutigen Gesundheitssysteme aller Länder Zentralasiens gehen auf sowjetische Strukturen zurück. Bereits Ende der 1980er Jahre standen sie vor großen Nachhaltigkeitsproblemen, gekennzeichnet durch den Verfall der baulichen und instrumentellen Infrastruktur, Unregelmäßigkeiten in der Arzneimittelversorgung, unzureichende Finanzierungsstrukturen und andere Engpässe. Die Abwanderung von medizinischem Personal reduzierte die Verfügbarkeit qualifizierter Fachkräfte im öffentlichen Gesundheitswesen. Obwohl die Länder Zentralasiens seither bedeutende Reformerfolge erzielen konnten, weisen ihre Gesundheitssysteme bis heute Strukturschwächen auf:
Überkapazitäten in der Versorgungsinfrastruktur, eine ineffiziente Nutzung der Budgetmittel, einen desolaten Zustand der Bausubstanz, veraltete Ausstattung der medizinischen Einrichtungen, einen niedrigen Kenntnisstand des medizinischen Personals im Bereich moderner Versorgungsmethoden sowie bedeutende Managementdefizite. Die Regierungen der zentralasiatischen Länder folgen zwar generell dem Prinzip der für den Nutzer gebührenfreien Gesundheitsgrundversorgung, tatsächlich ist die Bevölkerung aber mit umfangreichen informellen Zahlungen konfrontiert. Der politische Wille zu umfassenden Reformen des Gesundheitswesens ist in der Region vorhanden. So haben die zentralasiatischen Länder den Anteil der öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitssystem pro Kopf wie auch gemessen am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt teilweise deutlich erhöht. Nationale Gesundheitsstrategien liegen in allen Ländern Zentralasiens vor. Durch die Implementierung von Prioritätsprogrammen, insbesondere zur Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele im Gesundheitsbereich (Reduzierung der Kinder-, Mütter- und Säuglingssterblichkeit, Bekämpfung von Tuberkulose, HIV/AIDS und anderen Infektionskrankheiten) soll eine bessere Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erreicht werden. Für diese Programme wurden mit Unterstützung internationaler Geber in allen Ländern spezifischere, sektorbezogene Strategien ausgearbeitet. Die Rahmenbedingungen in Usbekistan bleiben angesichts der problematischen Menschenrechtssituation schwierig. Im Zentrum der staatlichen Reformbemühungen stehen die Tuberkulosebekämpfung sowie die Mutter-Kind- und Notfallversorgung. Die Umsetzung der entsprechenden Reformansätze hat jedoch im Vergleich zu den Nachbarländern bislang nicht zu der gewünschten institutionellen Umstrukturierung des Gesundheitssystems geführt (BMZ 6.1.2010).
Per 1.1.2012 waren im Land etwa 2.500 kleinere private Kliniken und andere medizinische Einrichtungen registriert. In den Jahren 2002 bis 2011 sind nach offiziellen Angaben Haushaltsmittel sowie ausländische Kredite und Fördermittel in einem Volumen von annähernd 0,8 Mrd. US$ in die Modernisierung und den Ausbau des öffentlichen Gesundheitswesens geflossen. Laut einer Präsidialverordnung vom November 2011 sollen die spezialisierten medizinischen Diagnose- und Forschungszentren sowie Kliniken 2012 bis 2016 mit insgesamt weiteren rund 1,5 Mrd. US$ baulich und technisch aufgerüstet werden. Der Bedarf für die technische Erneuerung der usbekischen medizinischen Objekte ist jedoch ungleich größer. Im Frühjahr 2012 hat die Regierung eine bis Ende 2015 laufende Initiative für die Modernisierung und technische Aufrüstung aller Tuberkulosekliniken in den regionalen Hauptstädten sowie die Verbesserung der technischen Tuberkulose-Diagnostik in den Landkreispolikliniken gestartet. Sie sieht unter anderem die Beschaffung von circa 470 Labor- und Diagnoseausrüstungen für die Untersuchung und Behandlung verschiedener Formen der Tuberkulose vor. In das Gesamtprojekt fließen internationale Gelder (Globaler Fonds im Kampf gegen Aids, Tuberkulose und Malaria, WHO, USAID, Hilfsgelder der deutschen Regierung) sowie Haushaltsmittel (schrittweise Aufstockung bis 2015 auf bis zu 50 Mio. US$/Jahr). Ein weiteres mehrjähriges Projekt, das 2012 bis 2015 umgesetzt werden soll, betrifft den Ausbau und die Erneuerung von Ausrüstungen und die Beschaffung von Krankenwagen für den Bedarf der Notfallmedizin. In einer weiteren, Anfang 2012 verabschiedeten Präsidialverordnung sind alle jene medizinischen spezialisierten Krankenhäuser Usbekistans aufgelistet, die in den Jahren 2012 bis 2015 modernisiert und technisch aufgerüstet werden sollen. Zu diesen Objekten gehören die zentralen Einrichtungen für Urologie, Augenmikrochirurgie, Chirurgie, medizinische Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Endokrinologie (DWK; AKH 2012)
Quellen
BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (6.1.2010): Regionales Sektorschwerpunktpapier, Gesundheit Zentralasien,
http://www.bischkek.diplo.de/contentblob/3026098/Daten/1071977/BMZ_Sektorschwerpunktpapier_Gesundheit.pdf, Zugriff 27.5.2013
DWK; AKH - Deutscher Wirtschaftsklub in Usbekistan; Delegation der deutschen Wirtschaft für Zentralasien (2012): 2. Wirtschaftsjahrbuch Usbekistan,
http://zentralasien.ahk.de/fileadmin/ahk_zentralasien/A_Material_Website_neu/Publikationen/Usbekistan/Jahrbuecher_USB/2012_Deutsch-Usbekisches_Wirtschaftsjahrbuch.pdf, Zugriff 29.5.2013
Germany Trade and Invest (23.2.2009): Usbekistans Krankenhäuser und Praxen brauchen neue Technik, Quelle: Ministerium für Gesundheitswesen der Republik Usbekistan, http://www.gtai.de/wwwroot/archiv-online-news/www.gtai.de/DE/Content/Online-news/2009/07/medien/lm2-usbekistans-krankenhaeuser.html, Zugriff 27.5.2013
Behandlung nach Rückkehr
Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010).Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Artikel 223, des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Artikel 223, bestraft (AA 3.9.2010).
Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).
Quellen
AA - Deutsches Auswärtiges Amt (3.9.2010): Anfragebeantwortung GZ 508-516.80/46521
AA - Deutsches Auswärtiges Amt (20.6.2011): Anfragebeantwortung GZ 508-9-516.80/46521
II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten festgestellt werden. Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und wurde ebenfalls bereits vom Bundesasylamt festgestellt.römisch zwei.3.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten festgestellt werden. Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und wurde ebenfalls bereits vom Bundesasylamt festgestellt.
II.3.2. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes getätigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfrage vom 24.07.2013.römisch zwei.3.2. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes getätigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfrage vom 24.07.2013.
II.3.3. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin.römisch zwei.3.3. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie den Angaben der Beschwerdeführerin.
II.3.4. Den aktuellen Länderfeststellungen, welche der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs übermittelt wurden, wobei auch eine ältere Version bereits anlässlich der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelt worden war, hat die Beschwerdeführerin nicht dezidiert widersprochen. Es ist anzumerken, dass es sich bei den Feststellungen der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof augenscheinlich ermöglichten, sich ein möglichst umfassendes und einheitliches Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Hinsichtlich der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013, welche der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht sowie der ausgewiesenen Vertreterin mit einer Einräumung einer Frist zur Stellungnahme übermittelt wurde, ist hervorzuheben, dass dem Ergebnis dieser Anfragebeantwortung ausdrücklich nicht entgegengetreten wurde.römisch zwei.3.4. Den aktuellen Länderfeststellungen, welche der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs übermittelt wurden, wobei auch eine ältere Version bereits anlässlich der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelt worden war, hat die Beschwerdeführerin nicht dezidiert widersprochen. Es ist anzumerken, dass es sich bei den Feststellungen der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof augenscheinlich ermöglichten, sich ein möglichst umfassendes und einheitliches Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Hinsichtlich der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013, welche der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht sowie der ausgewiesenen Vertreterin mit einer Einräumung einer Frist zur Stellungnahme übermittelt wurde, ist hervorzuheben, dass dem Ergebnis dieser Anfragebeantwortung ausdrücklich nicht entgegengetreten wurde.
II.3.5. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer Situation in Österreich und ihren Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen und vorgelegten Dokumenten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und im weiteren Verfahren vor dem Asylgerichtshof sowie aus dem aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 24.07.2013 bzw. der unten stehenden Beweiswürdigung.römisch zwei.3.5. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer Situation in Österreich und ihren Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen und vorgelegten Dokumenten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und im weiteren Verfahren vor dem Asylgerichtshof sowie aus dem aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 24.07.2013 bzw. der unten stehenden Beweiswürdigung.
II.3.6. Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist vorerst auf die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:römisch zwei.3.6. Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist vorerst auf die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unglaubwürdig. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und die Beschwerdeführerin, die ihre Flucht im Wesentlichen auf die Gefährdung ihres Mannes stützt, lediglich aus asylfremden Motiven ihren Herkunftsstaat verlassen hat. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens traten zudem zahlreiche weitere Widersprüche und Ungereimtheiten in der Darstellung des Vorbringens durch die Beschwerdeführerin auch im Verhältnis zu den diesbezüglichen Angaben ihres Ehemannes und insbesondere auch zum Ermittlungsergebnis aufgrund der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 23.05.2013 zutage, sodass der erkennende Senat die von ihm behauptete Bedrohung als in hohem Maße unglaubwürdig und wenig überzeugend werten muss.
Zur besseren Veranschaulichung wird die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweiswürdigung als BF2, der Ehemann als BF1 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
Zunächst fällt auf, dass der BF1 behauptet, er sei zusammen mit seiner Ehefrau (der BF2) und seinem minderjährigen Sohn legal in Prag aufgrund eines in seinem Reisepass und im Pass seiner Ehefrau befindlichen Schengenvisums, das laut Einschätzung des BF1 vermutlich einen Monat Gültigkeit besessen hätte, eingereist. In Tschechien hätten sich der BF1 und seine Familie folglich ab 15.03.2011 bis zur Weiterreise nach Österreich am 21.03.2011 aufgehalten, sie hätten in Tschechien jedoch keinen Asylantrag gestellt. Der BF1 stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst nach seiner Einreise in Österreich. Im Falle einer tatsächlichen Verfolgung im Herkunftsstaat kann jedoch grundsätzlich angenommen werden, dass die Schutz suchende Person ihren Asylantrag bereits unmittelbar nach der Ausreise aus dem Herkunftsstaat, somit im gegenständlichen Fall bereits nach ihrer Einreise in Tschechien, stellt. Eine Person, die in einem anderen Staat tatsächlich berechtigten Schutz sucht, würde sich zweifellos anders verhalten. Die Bereitschaft unwahre Angaben vor den Behörden zu tätigen, ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Behauptungen des BF1 und seiner Ehefrau, wonach diese aufgrund eines Visums legal nach Tschechien eingereist wären, den Reisepass mit besagtem Visum jedoch angeblich im Zug nach Österreich verloren hätten, eindeutig durch das Antwortschreiben der tschechischen Behörden vom 15.04.2011 widerlegt wurde. Im Antwortschreiben der tschechischen Behörden wurde nämlich ausdrücklich festgehalten, dass weder der BF1 noch seine Ehefrau den tschechischen Behörden bekannt sei und laut Suche in der Datenbank festgestellt wurde, dass den Beschwerdeführern kein Visum und keine Aufenthaltsgenehmigung durch tschechische Behörden ausgestellt bzw. erteilt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf zu verweisen, dass die BF2 auch keinerlei Kenntnis über die Gültigkeitsdauer und den Ausstellungsstaat des Visums haben will. Die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer war bereits aufgrund dieses Verhaltens im höchsten Maße in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen wurden auch keinerlei geeignete Beweismittel vorgelegt, die die Fluchtgründe der Beschwerdeführer belegen könnten.
Zum Fluchtvorbringen hält der erkennende Senat ausdrücklich fest, dass inhaltlich der vom BF1 behaupteten Schließung von zahlreichen Unternehmen im Eigentum von türkischen Geschäftsmännern in Usbekistan, denen eine Nähe zur verbotenen islamischen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") unterstellt wurde, nicht entgegengetreten wird. So wird auch die Schließung des Einkaufszentrums XXXX und die Verhaftung und anschließende strafgerichtliche Verurteilung von zahlreichen Geschäftsleuten im Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum XXXX im Konkreten keinesfalls in Frage gestellt. Festzuhalten ist diesbezüglich jedoch auch, dass der angebliche Vorgesetzte des BF1 (zu dessen Verhältnis mit dem BF1 unten mehr) lediglich eine Geldstrafe erhalten hat und die anderen zu Haftstrafen verurteilten weiteren türkischen Staatsbürger amnestiert und des Landes verwiesen worden sind. Diesem Ergebnis der Anfragebeantwortung vom 23. Mai 2013 wurde auch seitens der Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter nicht widersprochen.Zum Fluchtvorbringen hält der erkennende Senat ausdrücklich fest, dass inhaltlich der vom BF1 behaupteten Schließung von zahlreichen Unternehmen im Eigentum von türkischen Geschäftsmännern in Usbekistan, denen eine Nähe zur verbotenen islamischen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") unterstellt wurde, nicht entgegengetreten wird. So wird auch die Schließung des Einkaufszentrums römisch 40 und die Verhaftung und anschließende strafgerichtliche Verurteilung von zahlreichen Geschäftsleuten im Zusammenhang mit dem Einkaufszentrum römisch 40 im Konkreten keinesfalls in Frage gestellt. Festzuhalten ist diesbezüglich jedoch auch, dass der angebliche Vorgesetzte des BF1 (zu dessen Verhältnis mit dem BF1 unten mehr) lediglich eine Geldstrafe erhalten hat und die anderen zu Haftstrafen verurteilten weiteren türkischen Staatsbürger amnestiert und des Landes verwiesen worden sind. Diesem Ergebnis der Anfragebeantwortung vom 23. Mai 2013 wurde auch seitens der Beschwerdeführer bzw. deren Vertreter nicht widersprochen.
Der Behauptung, wonach dem BF1 aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit als Chauffeur eines dieser türkischen Geschäftsmänner ebenfalls eine Nähe zur verbotenen islamischen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") unterstellt werde und deshalb eine Verfolgung durch die Behörden drohe, konnte jedoch - wie in der Folge dargelegt - keinerlei Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.
Es ist ausdrücklich hervorzuheben, dass bereits hinsichtlich der Eckdaten des behaupteten Ausreisegrundes der Beschwerdeführer bei Vergleich der eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013 zahlreiche eklatante Widersprüche und tatsachenwidrige Angaben der Beschwerdeführer festgestellt werden müssen, aufgrund derer der erkennende Senat dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkennen kann. Durch die Einholung der ACCORD-Anfragebeantwortung und Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat sich somit die im behobenen Erkenntnis des Asylgerichtshofs bereits ausführlich dargelegte Einschätzung konkret bestätigt und zeigt sich klar, dass der Beschwerdeführer um einen tatsächlichen von den Medien umfassend berichteten Vorfall eine Fluchtgeschichte konstruiert hat. Während der BF1 nämlich durchgehend behauptete, er habe für den Chef des Einkaufszentrums XXXX gearbeitet, dessen Namen XXXX sei, wurde in der Anfragebeantwortung festgestellt, dass der offizielle Generaldirektor des XXXX vielmehr XXXX und der tatsächliche Leiter XXXX hießen. Einzig die behauptete türkische Staatsbürgerschaft trifft auf alle diese genannten Personen zu. Der durch Universitätsstudium gebildete BF1 gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung trotz behaupteter zumindest mehrmonatiger Tätigkeit für ein Unternehmen bzw. einen Unternehmer des Einkaufszentrums auch völlig unnachvollziehbar an, er kenne den Leiter dieses Einkaufszentrums und dessen Name nicht einmal. Auf Vorhalt des Widerspruches, dass der BF1 bisher im Rahmen des Asylverfahrens immer angegeben habe, sein Chef wäre der Leiter des Einkaufszentrums gewesen, versuchte der BF1 diese gegensätzlichen Angaben lediglich damit zu erklären, dass er bei seiner ersten Einvernahme sehr aufgeregt gewesen sei. Da er seine diesbezüglichen Angaben aber in sämtlichen Einvernahmen, Beschwerden und Stellungnahmen wiederholt hat, kann seine Aufregung in der ersten Einvernahme keinesfalls als maßgeblich herangezogen werden.Es ist ausdrücklich hervorzuheben, dass bereits hinsichtlich der Eckdaten des behaupteten Ausreisegrundes der Beschwerdeführer bei Vergleich der eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013 zahlreiche eklatante Widersprüche und tatsachenwidrige Angaben der Beschwerdeführer festgestellt werden müssen, aufgrund derer der erkennende Senat dem Fluchtvorbringen keine Glaubwürdigkeit zuerkennen kann. Durch die Einholung der ACCORD-Anfragebeantwortung und Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat sich somit die im behobenen Erkenntnis des Asylgerichtshofs bereits ausführlich dargelegte Einschätzung konkret bestätigt und zeigt sich klar, dass der Beschwerdeführer um einen tatsächlichen von den Medien umfassend berichteten Vorfall eine Fluchtgeschichte konstruiert hat. Während der BF1 nämlich durchgehend behauptete, er habe für den Chef des Einkaufszentrums römisch 40 gearbeitet, dessen Namen römisch 40 sei, wurde in der Anfragebeantwortung festgestellt, dass der offizielle Generaldirektor des römisch 40 vielmehr römisch 40 und der tatsächliche Leiter römisch 40 hießen. Einzig die behauptete türkische Staatsbürgerschaft trifft auf alle diese genannten Personen zu. Der durch Universitätsstudium gebildete BF1 gab im Rahmen der Beschwerdeverhandlung trotz behaupteter zumindest mehrmonatiger Tätigkeit für ein Unternehmen bzw. einen Unternehmer des Einkaufszentrums auch völlig unnachvollziehbar an, er kenne den Leiter dieses Einkaufszentrums und dessen Name nicht einmal. Auf Vorhalt des Widerspruches, dass der BF1 bisher im Rahmen des Asylverfahrens immer angegeben habe, sein Chef wäre der Leiter des Einkaufszentrums gewesen, versuchte der BF1 diese gegensätzlichen Angaben lediglich damit zu erklären, dass er bei seiner ersten Einvernahme sehr aufgeregt gewesen sei. Da er seine diesbezüglichen Angaben aber in sämtlichen Einvernahmen, Beschwerden und Stellungnahmen wiederholt hat, kann seine Aufregung in der ersten Einvernahme keinesfalls als maßgeblich herangezogen werden.
Dass sein Vorbringen lediglich konstruiert war und er keinerlei Bezug zu dem genannten Geschäftsmann hatte, zeigt auch eindeutig die Antwort des BF1 in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, wie denn die Firma seines Chefs heiße, wenn es laut Anfragebeantwortung nicht das XXXX sei. Obwohl der BF1, welcher über eine akademische Ausbildung verfügt, behaupteter Maßen offiziell (zumindest) ein halbes Jahr bzw. laut anderer Aussage mehrere Jahre im Unternehmen angestellt war, führte er befragt zum tatsächlichen Namen des Unternehmens lediglich an: "Ich wusste das, kann das aber jetzt nicht mehr angeben." Durch diese Aussage gibt er aber auch gleichzeitig zu, dass seine bisherigen Aussagen zu seinem Vorgesetzten nicht der Wahrheit entsprachen. Aber selbst würde man dem BF1 zugestehen, dass er sich an den Namen des Unternehmens nicht erinnert und die Funktion seines Vorgesetzten wenig konkret als Leiter des Einkaufszentrums und nicht nur als Chef eines der Unternehmen im Einkaufszentrum bezeichnete, so ist eindeutig, dass die Angaben des BF1 zu seinem Vorgesetzten und dessen Funktion keinesfalls der Realität entsprechen. Der BF1 ebenso wie seine Ehefrau haben nämlich auch mehrmals im Rahmen des Asylverfahrens hervorgehoben, der BF1 hätte im Geschäft von XXXX im ersten Stock gearbeitet und dieser habe ein Lebensmittelgeschäft geführt und wäre regelmäßig in dieses Geschäft gegangen, um seine Mitarbeiter zu kontrollieren, der BF1 habe dort auch eine Zeitlang Regale mit Lebensmittelwaren eingeräumt, während im klaren Widerspruch dazu laut den Recherchen von ACCORD feststeht, dass das Unternehmen des Geschäftsmannes XXXX hieß, es im fünften Stock des genannten Einkaufszentrums gelegen war und eine technologische Linie zur Herstellung von Kleidern beinhaltete. Auf Vorhalt räumte die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ganz lapidar ein: "Das kann sein".Dass sein Vorbringen lediglich konstruiert war und er keinerlei Bezug zu dem genannten Geschäftsmann hatte, zeigt auch eindeutig die Antwort des BF1 in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, wie denn die Firma seines Chefs heiße, wenn es laut Anfragebeantwortung nicht das römisch 40 sei. Obwohl der BF1, welcher über eine akademische Ausbildung verfügt, behaupteter Maßen offiziell (zumindest) ein halbes Jahr bzw. laut anderer Aussage mehrere Jahre im Unternehmen angestellt war, führte er befragt zum tatsächlichen Namen des Unternehmens lediglich an: "Ich wusste das, kann das aber jetzt nicht mehr angeben." Durch diese Aussage gibt er aber auch gleichzeitig zu, dass seine bisherigen Aussagen zu seinem Vorgesetzten nicht der Wahrheit entsprachen. Aber selbst würde man dem BF1 zugestehen, dass er sich an den Namen des Unternehmens nicht erinnert und die Funktion seines Vorgesetzten wenig konkret als Leiter des Einkaufszentrums und nicht nur als Chef eines der Unternehmen im Einkaufszentrum bezeichnete, so ist eindeutig, dass die Angaben des BF1 zu seinem Vorgesetzten und dessen Funktion keinesfalls der Realität entsprechen. Der BF1 ebenso wie seine Ehefrau haben nämlich auch mehrmals im Rahmen des Asylverfahrens hervorgehoben, der BF1 hätte im Geschäft von römisch 40 im ersten Stock gearbeitet und dieser habe ein Lebensmittelgeschäft geführt und wäre regelmäßig in dieses Geschäft gegangen, um seine Mitarbeiter zu kontrollieren, der BF1 habe dort auch eine Zeitlang Regale mit Lebensmittelwaren eingeräumt, während im klaren Widerspruch dazu laut den Recherchen von ACCORD feststeht, dass das Unternehmen des Geschäftsmannes römisch 40 hieß, es im fünften Stock des genannten Einkaufszentrums gelegen war und eine technologische Linie zur Herstellung von Kleidern beinhaltete. Auf Vorhalt räumte die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ganz lapidar ein: "Das kann sein".
Diesbezüglich ist nochmals klar darauf zu verweisen, dass dem Ergebnis der ACCORD-Anfragebeantwortung a-8360 vom 23. Mai 2013, aufgrund derer sich - wie bereits ausgeführt - zahlreiche Angaben der Beschwerdeführer als wahrheitswidrig herausgestellt haben, auch in der am 05.06.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme nicht nur nicht widersprochen, sondern ausdrücklich festgehalten wurde, dass diesen Ermittlungsergebnissen nicht entgegengetreten wird. Durch diese Bestätigung der Anfragebeantwortung durch die Beschwerdeführer haben diese gleichzeitig selbst eingeräumt, dass sie im Asylverfahren wahrheitswidrige Angaben hinsichtlich ihrer Fluchtgründe getätigt haben, die sie mehrfach insbesondere vor dem Bundesasylamt und auch in ihren Beschwerden an den Asylgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof wiederholt hatten.
Zudem ist erneut hervorzuheben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer auch sonst in seinen Details völlig unplausibel und daher unglaubwürdig erscheint. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hatte, konnte der BF1 die Basis seines behaupteten Fluchtgrundes nicht ansatzweise glaubhaft machen. Bereits die angebliche Anstellung als Chauffeur eines türkischen Supermarktbesitzers in Taschkent, dessen Supermarkt im XXXX von den Behörden des Herkunftsstaates durchsucht und in der Folge geschlossen wurde, war geprägt von unplausiblen, widersprüchlichen und in keiner Weise nachvollziehbaren Elementen. Es ist bereits aufgrund der zweifellos bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten in höchstem Maße anzuzweifeln, weshalb ausgerechnet der BF1 als Usbeke, der laut eigenen Angaben praktisch kein Türkisch versteht und nicht bei der Nursi-Bewegung ist, ein Chauffeur eines türkischen Geschäftsmannes sei, der wiederum kaum Usbekisch versteht. Hinzukommend war fraglich, weshalb der türkische Vorgesetzte des BF1 keine Vertrauensperson aus den eigenen Reihen, beispielsweise aus der türkischen Gemeinschaft, eingesetzt hätte, anstatt den BF1 lediglich aufgrund der angeblichen Bekanntschaft mit dessen Onkel einzustellen. Dadurch wurde dem darauf aufbauenden Vorbringen des BF1 hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund seiner Chauffeurstätigkeit für einen türkischen Geschäftsinhaber und einer damit verbundenen Nähe zum Vorgesetzten sowie einer deshalb unterstellten Beziehung zur verbotenen islamischen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") jegliche Grundlage entzogen. Schließlich werden laut den Ermittlungen des Asylgerichtshofs in Kombination mit den zusammen mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen hinsichtlich dieser Bewegung primär türkische Staatsbürger verfolgt, weshalb eine Verfolgung des BF1 abermals unwahrscheinlich erscheint. Die Behauptung der BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach die Regierung der Ansicht wäre, Usbeken würden zusammen mit Türken irgendwelche religiöse Bewegungen organisieren, die von den Türken finanziert werden, kann angesichts der Tatsache, dass die türkischen Geschäftsinhaber des Einkaufszentrums bereits verurteilt wurden, keinerlei Bedeutung zukommen. Erneut ist diesbezüglich auf das Ergebnis der Anfragebeantwortung zu verweisen, wonach nach der Festnahme der türkischen Geschäftsmänner des Einkaufszentrums XXXX sogar eine Amnestie stattgefunden hat bzw. der angebliche Vorgesetzte lediglich eine Geldstrafe erhalten hat; die Angelegenheit ist somit als geklärt anzusehen und eine Verfolgung des BF1, der lediglich als Chauffeur agiert habe, zum heutigen Zeitpunkt selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben und seines Naheverhältnisses zum Vorgesetzten somit keinesfalls glaubhaft.Zudem ist erneut hervorzuheben, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer auch sonst in seinen Details völlig unplausibel und daher unglaubwürdig erscheint. Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hatte, konnte der BF1 die Basis seines behaupteten Fluchtgrundes nicht ansatzweise glaubhaft machen. Bereits die angebliche Anstellung als Chauffeur eines türkischen Supermarktbesitzers in Taschkent, dessen Supermarkt im römisch 40 von den Behörden des Herkunftsstaates durchsucht und in der Folge geschlossen wurde, war geprägt von unplausiblen, widersprüchlichen und in keiner Weise nachvollziehbaren Elementen. Es ist bereits aufgrund der zweifellos bestehenden sprachlichen Schwierigkeiten in höchstem Maße anzuzweifeln, weshalb ausgerechnet der BF1 als Usbeke, der laut eigenen Angaben praktisch kein Türkisch versteht und nicht bei der Nursi-Bewegung ist, ein Chauffeur eines türkischen Geschäftsmannes sei, der wiederum kaum Usbekisch versteht. Hinzukommend war fraglich, weshalb der türkische Vorgesetzte des BF1 keine Vertrauensperson aus den eigenen Reihen, beispielsweise aus der türkischen Gemeinschaft, eingesetzt hätte, anstatt den BF1 lediglich aufgrund der angeblichen Bekanntschaft mit dessen Onkel einzustellen. Dadurch wurde dem darauf aufbauenden Vorbringen des BF1 hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund seiner Chauffeurstätigkeit für einen türkischen Geschäftsinhaber und einer damit verbundenen Nähe zum Vorgesetzten sowie einer deshalb unterstellten Beziehung zur verbotenen islamischen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") jegliche Grundlage entzogen. Schließlich werden laut den Ermittlungen des Asylgerichtshofs in Kombination mit den zusammen mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen hinsichtlich dieser Bewegung primär türkische Staatsbürger verfolgt, weshalb eine Verfolgung des BF1 abermals unwahrscheinlich erscheint. Die Behauptung der BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach die Regierung der Ansicht wäre, Usbeken würden zusammen mit Türken irgendwelche religiöse Bewegungen organisieren, die von den Türken finanziert werden, kann angesichts der Tatsache, dass die türkischen Geschäftsinhaber des Einkaufszentrums bereits verurteilt wurden, keinerlei Bedeutung zukommen. Erneut ist diesbezüglich auf das Ergebnis der Anfragebeantwortung zu verweisen, wonach nach der Festnahme der türkischen Geschäftsmänner des Einkaufszentrums römisch 40 sogar eine Amnestie stattgefunden hat bzw. der angebliche Vorgesetzte lediglich eine Geldstrafe erhalten hat; die Angelegenheit ist somit als geklärt anzusehen und eine Verfolgung des BF1, der lediglich als Chauffeur agiert habe, zum heutigen Zeitpunkt selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben und seines Naheverhältnisses zum Vorgesetzten somit keinesfalls glaubhaft.
Unglaubwürdig in diesem Zusammenhang ist aber überhaupt auch das besondere Naheverhältnis zu seinem angeblichen Vorgesetzten. Obwohl der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete, sein Onkel sei ein guter Bekannter seines Chefs und über ihn kenne der BF1 auch seinen Chef, konnte er über seinen Vorgesetzten praktisch nichts berichten und gab auch an, er wisse nicht, was mit diesem weiter passiert sei, weil er seit seiner Ausreise auch keinen Kontakt zu seinem Onkel habe. Diese Angabe erscheint gleichzeitig unvereinbar mit der Behauptung des BF1 in der Beschwerdeverhandlung, wonach er sehr wohl Kontakt zu seiner Familie habe. Aufgrund des behaupteten Zusammenhanges zwischen der Fluchtgeschichte des BF1 und der Verfolgung seines Vorgesetzten wäre jedoch vielmehr davon auszugehen, dass er Kenntnis über dessen Situation hat und sich um Informationen bemüht, da sich daraus wie behauptet ja seine eigene Verfolgung ableitet. Zudem hätte auch eine Internetrecherche in den Medien des Landes für den Beschwerdeführer Klarheit gebracht, wie es um seinen angeblichen Vorgesetzten weiterging. Bei dem noch vor dem Verfassungsgerichtshof behaupteten derart engen, beinahe freundschaftlichen Kontakt, wobei der Vorgesetzte ja auch die Ausreise der Familie organisiert und finanziell übernommen habe, wäre doch zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer um weitere Informationen den Verbleib seinen Vorgesetzten betreffend auch nur annähernd bemüht. Wie erwähnt, würden sich bei Wahrunterstellung daraus ja auch Implikationen für seine eigene Person ergeben. Aus Sicht des erkennenden Senates zeigt somit die Anfragebeantwortung sowie die weiteren Aussagen bzw. das Verhalten des BF1 klar auf, dass der BF1 diesen türkischen Geschäftsmann keinesfalls näher gekannt haben und schon gar nicht für diesen tätig gewesen sein kann.
Schließlich haben sich auch sonst zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten bei Vergleich der Angaben im Rahmen des Asylverfahrens ergeben, aufgrund derer der erkennende Senat dem Fluchtvorbringen ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zuerkennen kann.
Der Einschätzung des Bundesasylamtes war dahingehend zu folgen, dass bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle auffällt, dass der BF1 anlässlich seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt wiederholt auf konkrete Fragen nicht antwortete, sondern stattdessen gewisse Teile seiner Fluchtbehauptungen ein weiteres Mal ausführte. Auch ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der BF1 laut seinen Ausführungen nie an den Schauplätzen der eigentlichen Geschehnisse anwesend war. Während die Polizei im Supermarkt gewesen wäre, sei er dort nicht anwesend gewesen, und als die Polizei angeblich sein Haus durchsucht hätte, wäre er ebenfalls nicht vor Ort gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheint es schwer nachvollziehbar, weshalb der BF1 einen derart einschneidenden und lebensverändernden Schritt, nämlich die Ausreise aus dem Herkunftsstaat zusammen mit seiner Familie, nur auf Anraten seines Vorgesetzten lediglich aufgrund von Erzählungen gesetzt hat, ohne vorerst bei Freunden und Bekannten unterzukommen und zumindest solange zuzuwarten, bis er die Situation konkreter einschätzen konnte.
Hinsichtlich der weiteren Angaben des BF1 konnten überdies teilweise völlig unterschiedliche Darstellungen festgestellt werden. Während der BF1 anlässlich seiner Einvernahme am 13.05.2011 ausführte, dass seine Ehefrau die Pässe an deren Bruder und dieser die Pässe an den Vorgesetzten des BF1 weitergegeben hätte, so änderte er anlässlich der Einvernahme am 28.06.2011 seine Aussage dahingehend, dass er seinen Pass gleich direkt seinem Chef gegeben hätte. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab die BF2 zunächst im Widerspruch dazu zwei Mal an, dass sie ihren Pass und den Pass ihres Ehemannes ihrem Bruder gegeben habe, bevor sie nach Rückübersetzung ihre Angaben dahingehend änderte, dass sie ihrem Bruder doch nur ihren eigenen Pass gegeben habe.
In seiner Einvernahme am 13.05.2011 behauptete der BF1 zudem, dass sein Chef ihm am Tag der Durchsuchung des Supermarktes den Hinweis gegeben hätte, dass er nicht zum Supermarkt kommen sollte. Aus dieser Schilderung ergibt sich jedoch, dass der BF1 vor seinem Eintreffen beim Supermarkt von seinem Vorgesetzten, möglicherweise telefonisch, gewarnt worden wäre. In der Einvernahme am 28.06.2011 wandelte der BF1 jedoch auch diesen Teil seines Vorbringens ab und stellte im klaren Gegensatz dazu dar, dass er am Tag der Durchsuchung des Supermarktes bereits mit seinem Vorgesetzten im Auto unterwegs gewesen wäre, dieser sodann einen telefonischen Hinweis erhalten hätte, und in der Folge beide zu einem Freund des BF1 gefahren wären. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass auch die Behauptung unglaubwürdig erscheint, dass der Vorgesetzte des BF1 angeblich am selben Tag der Vorfälle im Supermarkt zu einem Freund des BF1 mitgefahren wäre, um dort zu übernachten. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der BF1 behaupteter Maßen erst seit wenigen Monaten als Chauffeur bei seinem Vorgesetzten tätig gewesen wäre, erscheint es nicht nachvollziehbar, warum sein Vorgesetzter diesem ein derartiges Vertrauen geschenkt hätte, obwohl er als einflussreicher Geschäftsmann zweifellos über zahlreiche Verwandte, Bekannte und Freunde insbesondere innerhalb der türkischen Gemeinschaft verfügt und mangels Sprachkenntnissen auch Verständigungsschwierigkeiten bestanden haben. Der BF1 spricht ja laut eigenen Angaben nicht sehr gut Türkisch und sein Vorgesetzter scheinbar lediglich sehr wenig Usbekisch, weshalb sich eine Kommunikation zwischen den beiden zweifellos als schwierig gestaltete. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung im Gegensatz zu seiner bisherigen Behauptung auch noch vor dem Verfassungsgerichtshof, wonach der Vorgesetzte ein besonders guter Bekannter seiner Familie sei, seine Angaben dahingehend änderte, dass er seinen Chef selbst praktisch gar nicht gekannt habe. Auf Nachfrage behauptete der BF1 sogar völlig unnachvollziehbar, dass er sogar die Staatsbürgerschaft seines Chefs nicht kenne, obwohl die Festnahme und Verfolgung seines Vorgesetzten auch aufgrund seiner bisherigen Angaben untrennbar mit dessen türkischer Staatsbürgerschaft zusammenhängen. Dem Hinweis in der Beschwerde, dass sich der Vorgesetzte deshalb bei einem Freund des BF1 versteckt gehalten habe, weil man ihn dort nicht vermutet hätte, ist klar entgegenzuhalten, dass der Vorgesetzte angeblich bereits am folgenden Tag sehr wohl von einem Freund abgeholt worden wäre. In keiner Weise kann diesbezüglich nachvollzogen werden, warum ihm dieser Freund nicht noch am selben Tag Unterschlupf gewährt hätte und spricht diese Ungereimtheit erneut dafür, dass der BF1 und folglich auch die BF2 deren Vorbringen lediglich auf reine gedankliche Konstrukte gestützt hatten.
Überdies erscheinen die Angaben der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, wonach der BF1 seiner Ehefrau angeblich nicht am selben Tag der behaupteten Geschehnisse über die Vorfälle und den Verbleib des BF1 bei dessen Freund berichtet hätte, obwohl der BF1 dezidiert anführt, dass sowohl seine Ehefrau als auch er ein Handy besessen hätten. Insbesondere aufgrund der angeblichen Befürchtung des BF1 vor Verfolgungen, weshalb er sich auch behaupteter Maßen bei einem Freund bis zur Ausreise versteckt gehalten habe, kann in diesem Zusammenhang in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb er seine Ehefrau nicht umgehend vor der Gefahr gewarnt hätte. Weshalb der BF1 erst am darauffolgenden Tag am Abend Kontakt mit seiner Ehefrau aufgenommen habe und so über eine angebliche Hausdurchsuchung der Polizei in seiner Wohnung informiert worden wäre, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Der BF1 behauptete nach Konfrontation mit diesem Widerspruch anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass er deshalb nicht telefoniert hätte, damit man seinen Aufenthalt nicht mittels Handyortung herausfinden hätte können. Diese Ausführung kann jedoch lediglich als unglaubwürdige Schutzbehauptung gewertet werden, da er ja am Folgetag sehr wohl laut seinen Ausführungen telefonierte.
Im eklatanten Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, wonach der Vorfall im Einkaufszentrum am XXXX und der Besuch der Polizisten bei der BF2 am XXXX erfolgt wäre, gab die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, am selben Tag, als die Probleme im Einkaufszentrum begonnen hätten, wären auch staatliche Organe der Miliz zu ihr nach Hause gekommen. Während die Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt immer nur von einem "Besuch" der Polizei gesprochen hätten, gab die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen steigernd an, die Personen wären zwei Mal am Tag der Probleme im Einkaufszentrum, vermutlich am XXXX, nämlich zur Mittagszeit und am Abend, zu ihr gekommen. Völlig unvereinbar mit den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer ist aber diesbezüglich die Schilderung der BF2 zu werten, wonach sie ihren Ehemann am selben Tag an dem das Einkaufszentrum geschlossen worden wäre, vermutlich am XXXX, um 7 Uhr in der Früh zuletzt gesehen hätte. Während sie noch vor dem Bundesasylamt ihre verzweifelte Angst um den Ehemann geschildert hatte, der über Nacht wegblieb und den sie nicht erreichen konnte, zeigte sie sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstaunt über die Frage, ob ihr Mann die Nacht noch bei ihr verbracht habe. Festzuhalten ist auch, dass sie vor dem Bundesasylamt die Abläufe derart geschildert hatte, dass am Tag als das Einkaufszentrum geschlossen wurde, auch ihr Mann verschwunden blieb und die Polizei am folgenden Tag abends zu ihr kam und ihr Mann sie erst danach anrief, während sie in der Beschwerdeverhandlung zeitlich alles auf einen Tag setzte und angab, sie hätte ihren Mann in der Früh noch gesehen, zu Mittag und am Abend sei die Polizei gekommen und danach hätte ihr Mann sie angerufen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Daten verwechselt und Abläufe allenfalls auch in einigen Zügen vielleicht verwechselt werden können, eine schlaflose Nacht in Panik um den Ehemann wird aber sicherlich niemand vergessen. Alleine daraus zeigt sich erneut eindeutig, dass die Fluchtgeschichte und die Bedrohung und das Untertauchen des Ehemannes rein erfunden sind.Im eklatanten Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, wonach der Vorfall im Einkaufszentrum am römisch 40 und der Besuch der Polizisten bei der BF2 am römisch 40 erfolgt wäre, gab die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, am selben Tag, als die Probleme im Einkaufszentrum begonnen hätten, wären auch staatliche Organe der Miliz zu ihr nach Hause gekommen. Während die Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt immer nur von einem "Besuch" der Polizei gesprochen hätten, gab die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ihr Vorbringen steigernd an, die Personen wären zwei Mal am Tag der Probleme im Einkaufszentrum, vermutlich am römisch 40 , nämlich zur Mittagszeit und am Abend, zu ihr gekommen. Völlig unvereinbar mit den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer ist aber diesbezüglich die Schilderung der BF2 zu werten, wonach sie ihren Ehemann am selben Tag an dem das Einkaufszentrum geschlossen worden wäre, vermutlich am römisch 40 , um 7 Uhr in der Früh zuletzt gesehen hätte. Während sie noch vor dem Bundesasylamt ihre verzweifelte Angst um den Ehemann geschildert hatte, der über Nacht wegblieb und den sie nicht erreichen konnte, zeigte sie sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstaunt über die Frage, ob ihr Mann die Nacht noch bei ihr verbracht habe. Festzuhalten ist auch, dass sie vor dem Bundesasylamt die Abläufe derart geschildert hatte, dass am Tag als das Einkaufszentrum geschlossen wurde, auch ihr Mann verschwunden blieb und die Polizei am folgenden Tag abends zu ihr kam und ihr Mann sie erst danach anrief, während sie in der Beschwerdeverhandlung zeitlich alles auf einen Tag setzte und angab, sie hätte ihren Mann in der Früh noch gesehen, zu Mittag und am Abend sei die Polizei gekommen und danach hätte ihr Mann sie angerufen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Daten verwechselt und Abläufe allenfalls auch in einigen Zügen vielleicht verwechselt werden können, eine schlaflose Nacht in Panik um den Ehemann wird aber sicherlich niemand vergessen. Alleine daraus zeigt sich erneut eindeutig, dass die Fluchtgeschichte und die Bedrohung und das Untertauchen des Ehemannes rein erfunden sind.
In diesem Zusammenhang ist zudem darauf zu verweisen, dass der BF1 einerseits behauptete, die BF2 habe aufgrund des angeblichen Besuchs der Polizisten in der gemeinsamen Wohnung Angst bekommen und habe sich unmittelbar danach bei ihren Eltern versteckt gehalten. Demgegenüber schilderte die BF2 anlässlich ihrer Einvernahme, dass sie erst nach dem Anruf ihres Ehemannes, der sie dazu aufgefordert hätte, zu ihren Eltern zu gehen, dorthin gelangt wäre. Im eklatanten Widerspruch zu den diesbezüglichen Schilderungen in erster Instanz, wonach die BF2 sofort nach dem Besuch der Polizisten bzw. nach dem Anruf ihres Ehemannes noch am gleichen Tag zu ihren Eltern geflüchtet wäre, gab die BF2 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, ihr Ehemann habe mit ihr am Abend, als die Polizisten bei ihr gewesen wären, telefoniert, sie wäre jedoch erst am Tag darauf zu Mittag aus ihrer Wohnung weggegangen, um zu ihren Eltern zu gelangen. Die bisherige Schilderung einer Drohung der Polizisten auch gegen ihre Person und des anschließenden sofortigen fluchtartigen Verlassens ihrer Wohnung nach dem Besuch der Polizisten bzw. nach dem Telefonat mit ihrem Ehemann ist jedoch mit ihren nunmehrigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in keiner Weise vereinbar, wonach sie erst am Tag darauf, und auch da erst gegen Mittag, das Haus verlassen habe.
Im Zuge der Einvernahme am 13.05.2011 gab der BF1 zu seiner Tätigkeit ausdrücklich an, dass er ausschließlich als Chauffeur im Supermarkt tätig gewesen wäre. Dezidiert schilderte der BF1, er hätte nichts transportiert, nichts in die Regale geschlichtet und nichts verkauft. Noch in derselben Einvernahme änderte er seine diesbezüglichen Angaben an anderer Stelle jedoch dahingehend ab, dass er davor sehr wohl als Verkäufer tätig gewesen wäre. Es war aus dieser Änderung offensichtlich, dass der BF1 in Erklärungsnot geraten war und durch diese Schutzbehauptung versucht hatte, ein stimmiges Bild zu wahren und damit das angebliche Vertrauen seines Vorgesetzten und die dadurch abgeleitete unterstellte Verbindung zur "Nurchilar"-Bewegung zu erklären. Schließlich war die Weiterentwicklung des Vorbringens klar dadurch erkennbar, dass der BF1 in der Einvernahme am 28.06.2011 bereits auf die Frage nach seinem bisherigen Berufsleben - im Widerspruch zu seinen ersten diesbezüglichen Ausführungen - angegeben hatte, dass er im Supermarkt (auch) als Verkäufer tätig gewesen wäre. Während der BF1 aber im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.06.2011 behauptet hatte, er habe bereits während seiner Studienzeit als Verkäufer (im Einkaufszentrum) gearbeitet und danach als Chauffeur, gab er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung an, er habe erst ab September 2010 bis zum Winter als Verkäufer dort gearbeitet. Auch die BF2 gab dazu gleichlautend - aber im Widerspruch zu den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt - an, der BF1 habe erst ein oder zwei Monate, nachdem sie die Diplome im Rahmen ihres Studienabschlusses am 01.06.2010 erhalten hätten, als Verkäufer zu arbeiten begonnen, danach habe er ab dem Winter als Chauffeur gearbeitet. Demgegenüber hatte der BF1 ebenso wie die BF2 im bisherigen Verfahren immer angegeben, dass er ab September als Chauffeur angefangen hätte. Zudem würde dadurch seine Zeit als Chauffeur auf nur wenige Monate reduziert werden - jene Tätigkeit, weshalb ihm ein Naheverhältnis zum Vorgesetzten unterstellt und weswegen er letztlich verfolgt worden wäre.
Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann ursprünglich angegeben hatte, er habe während seines Studiums als Verkäufer gearbeitet und dass dieser Umstand der BF2, welche den BF1 2008 geheiratet hat, zweifellos bekannt sein müsste, gab sie völlig unnachvollziehbar an, sie wisse dies nicht, denn er habe ihr darüber nichts erzählt. Nur wenig später behauptete die BF2 im klaren Widerspruch zu ihren vorigen Angaben jedoch, ihr Ehemann sei für XXXX im Einkaufszentrum XXXX im ersten Stock sogar schon vor seiner Heirat und auch nach der Hochzeit (somit nach 2008) immer in XXXX als Regalbetreuer tätig gewesen. Diese Angaben sind jedoch wiederum völlig unvereinbar mit den Schilderungen des BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach er kurz vor dem Vorstellungsgespräch, welches nach seinem (Studien-)Abschluss im Sommer 2010 stattgefunden habe, seinen Vorgesetzten (erstmals) gesehen habe und dann von diesem als Chauffeur angestellt worden wäre. Auf Nachfrage, dass aus den bisherigen Angaben ableitbar ist, XXXX wäre auch der Chef des BF1 gewesen, als dieser als Verkäufer gearbeitet habe, änderte der BF1 seine Angaben völlig unglaubwürdig dahingehend, dass er von XXXX zuerst als Verkäufer und danach als Chauffeur angestellt worden wäre. Auffallend dabei ist, dass die Beschwerdeführer sich massiv in ihren Aussagen widersprechen, jedoch auf entsprechenden Vorhalt jeweils ihre Aussage komplett abändern, wohl in der Hoffnung, die Widersprüche zu erklären, dadurch jedoch nur einmal mehr erreichen, dass ihr Fluchtvorbringen konstruiert erscheint.Auf Vorhalt, dass ihr Ehemann ursprünglich angegeben hatte, er habe während seines Studiums als Verkäufer gearbeitet und dass dieser Umstand der BF2, welche den BF1 2008 geheiratet hat, zweifellos bekannt sein müsste, gab sie völlig unnachvollziehbar an, sie wisse dies nicht, denn er habe ihr darüber nichts erzählt. Nur wenig später behauptete die BF2 im klaren Widerspruch zu ihren vorigen Angaben jedoch, ihr Ehemann sei für römisch 40 im Einkaufszentrum römisch 40 im ersten Stock sogar schon vor seiner Heirat und auch nach der Hochzeit (somit nach 2008) immer in römisch 40 als Regalbetreuer tätig gewesen. Diese Angaben sind jedoch wiederum völlig unvereinbar mit den Schilderungen des BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, wonach er kurz vor dem Vorstellungsgespräch, welches nach seinem (Studien-)Abschluss im Sommer 2010 stattgefunden habe, seinen Vorgesetzten (erstmals) gesehen habe und dann von diesem als Chauffeur angestellt worden wäre. Auf Nachfrage, dass aus den bisherigen Angaben ableitbar ist, römisch 40 wäre auch der Chef des BF1 gewesen, als dieser als Verkäufer gearbeitet habe, änderte der BF1 seine Angaben völlig unglaubwürdig dahingehend, dass er von römisch 40 zuerst als Verkäufer und danach als Chauffeur angestellt worden wäre. Auffallend dabei ist, dass die Beschwerdeführer sich massiv in ihren Aussagen widersprechen, jedoch auf entsprechenden Vorhalt jeweils ihre Aussage komplett abändern, wohl in der Hoffnung, die Widersprüche zu erklären, dadurch jedoch nur einmal mehr erreichen, dass ihr Fluchtvorbringen konstruiert erscheint.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass es bei Gesamtbetrachtung der Schilderungen des BF1 völlig unrealistisch erscheint, dass sein Vorgesetzter dessen gesamte Ausreise organisiert und finanziert hätte. In keiner Weise konnte ein derartiges Vertrauensverhältnis, was als Voraussetzung für eine solche Hilfestellung definitiv notwendig erscheint, aus den Angaben des BF1 entnommen werden. Insbesondere erscheint in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte des BF1, der sich im Übrigen angeblich selbst vor Behörden des Herkunftsstaates versteckt halten musste, sich durch Organisation und Finanzierung der Ausreise eines angeblich Gesuchten selbst strafbar gemacht hätte.
Da es im wesentlichen Teil des Vorbringens der Beschwerdeführer zu Widersprüchen mit ihren eigenen Angaben aber auch im Vergleich zu den Angaben des Partners, zweifelhaften Passagen sowie nicht nachvollziehbaren Momenten gekommen ist und zudem die Recherchen gezeigt haben, dass das Vorbringen des BF1 nicht der Wahrheit entspricht, war in Summe gesehen dem behaupteten Fluchtgrund und einer daraus resultierenden Gefährdungslage für den BF1 und seiner Familie nicht einmal ansatzweise Glauben zu schenken. Eine daraus abzuleitende Gefahr im Falle der Rückkehr konnte daher weder für die Person des BF1, noch für seine Familie angenommen werden. Im Übrigen leben zumindest die Eltern des BF1 und der BF2 sowie weitere Verwandte nach wie vor unbehelligt im Herkunftsstaat. Etwaige Probleme seiner Eltern oder Verwandten hat der BF1 während seines Verfahrens mit keinem Wort erwähnt.
Zum vom BF1 als Beweismittel vorgelegten Ausdruck eines Internetartikels ist festzuhalten, dass nicht daran gezweifelt wird, dass es tatsächlich zur Durchsuchung bzw. Schließung des vom BF1 benannten Supermarktes in Taschkent zum besagten Zeitpunkt, nämlich im März 2011, gekommen ist. Diesbezüglich ist jedoch klar darauf zu verweisen, dass von diesen Vorfällen jeder anhand der Medienberichte Kenntnis erlangen konnte. Der Internetartikel war somit als Beweismittel für das völlig unglaubwürdige Vorbringen einer konkreten Verfolgung des BF1 und der BF2 nicht relevant. Der Versuch des BF1, sein völlig unplausibles und unglaubwürdiges Vorbringen mit diesen Geschehnissen im Herkunftsstaat zu verknüpfen, ist vielmehr klar misslungen, sind doch die Angaben der Beschwerdeführer hochgradig unplausibel, wenn es um das angeblich enge Verhältnis zum Vorgesetzten und die Rolle des BF1 bei dessen Flucht sowie um seine eigene Verfolgung geht, sowie schlichtweg eklatant widersprüchlich hinsichtlich des gesamten Arbeitsverhältnisses samt dessen Beginn, wann sich die Ehepartner zuletzt gesehen haben sollen, die angeblichen Polizeibesuche und die Flucht der BF2 zu deren Eltern - um nur einige Eckdaten zu nennen, da sich in sämtlichen Aspekten des Vorbringens Widersprüche befinden.
Hinsichtlich der Fluchtbehauptung, dass der BF1 aufgrund des repressiven Vorgehens der usbekischen Behörden gegen (vermeintliche) Unterstützer der "Nurchilar"-Bewegung das Land verlassen hätte müssen, ist neben obigen Ausführungen auch darauf zu verweisen, dass der BF1 ausdrücklich ausführte, selbst dieser "Partei" nicht anzugehören und er auch keine Person kenne, die dieser Partei angehöre. Bereits aufgrund des Umstandes, dass der BF1 diese religiöse Gemeinschaft im Rahmen seines gesamtes Asylverfahrens und auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als Partei bezeichnet hatte, kann seiner Behauptung, dass er vermutlich aufgrund seiner (wenn auch unterstellten) Angehörigkeit zur verbotenen islamischen Bewegung den Herkunftsstaat verlassen hätte, in keiner Weise Glaube geschenkt werden. Der Umstand, dass der BF1 selbst anlässlich der Einvernahmen einräumt, keinerlei Kenntnis über diese Bewegung zu haben, ihm jedoch aus den Medien bekannt sei, dass Mitglieder dieser Bewegung im Herkunftsstaat verfolgt werden würden, erhärtete erneut die Annahme, dass der BF1 anhand derartiger Medienberichte gegenständliches Fluchtvorbringen zusammen mit der BF2 konstruiert hatte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in den Länderfeststellungen und der aktuellen Anfragebeantwortung sehr wohl festgehalten wurde, dass islamistischer Terror sowie Angehörige und Unterstützer der Nurchilar-Bewegung von der usbekischen Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt werde. Im gegenständlichen Fall konnte der BF1 jedoch - wie zuvor ausführlich dargelegt - aufgrund seiner absolut unglaubwürdigen Angaben nicht einmal die Anstellung als Chauffeur geschweige denn eine Nachbeziehung zu den betroffenen türkischen Geschäftsleuten auch nur annähernd glaubhaft darlegen. Festzuhalten ist, dass auch die vorgelegten Berichte der Verfolgung türkischer Bürger nicht in Frage gestellt werden. Wenn jedoch der BF1, ein Usbeke, der anlässlich seiner Einvernahme ausdrücklich Probleme aufgrund seiner Religion (moslemischer Glaube) verneint hatte, lediglich aufgrund einer in der Beweiswürdigung eindeutig widerlegten mehrmonatigen Tätigkeit für einen türkischen Arbeitgeber behauptet, dass ihm deshalb eine Angehörigkeit zur verbotenen türkischen islamischen "Nurchilar"-Bewegung (auch: "Nursi"/"Nurchu") unterstellt worden wäre, ist dies absolut unnachvollziehbar. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass die Geschäftsleute zwar verurteilt, jedoch von Haftstrafen amnestiert und teilweise ins Heimatland abgeschoben wurden. Woraus sich selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens daraus heute noch eine Gefährdung für den Beschwerdeführer ergeben könnte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.
In Hinblick auf die allgemeine Lage in Usbekistan im Falle der Rückkehr ist auch keine Situation feststellbar, die ein erhöhtes Risiko einer Gefährdung des BF1 oder seiner Familienangehörigen darstellen würde. Der Vollständigkeit halber ist den Beschwerdeausführungen, wonach der BF1 bei einer Rückkehr mit strafrechtlichen Konsequenzen aufgrund seiner Asylantragstellung zu rechnen habe, entgegenzuhalten, dass sich den aktuellen Quellen der Länderfeststellungen, nämlich der Anfragebeantwortung des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 03.09.2010 ergibt, dass die die legale Ausreise des BF1 sowie die Antragstellung im Ausland nicht automatisch zu Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan führen. Dazu ist festzuhalten, dass diese Asylantragstellung den Heimatbehörden auch nicht bekannt gemacht wurde. Laut Länderfeststellungen des Bundesasylamtes sind dem Auswärtigen Amt auch keine Fälle bekannt, in denen die Asylantragstellung allein zu einer Bestrafung führte. Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. All diese Tatbestände wurden jedoch weder vom BF1 noch von seiner Ehefrau erfüllt. Vielmehr sind diese ja laut deren Angaben mit Flug legal mit Hilfe ihres legalen Reisepasses ausgereist. Auch daraus zeigt sich letztlich, dass die Beschwerdeführer im Heimatland nicht gesucht worden sind.
Aufgrund des Umstandes, dass beide Beschwerdeführer nach deren abgeschlossenen Philologie-Studien keine dieser Studienrichtung entsprechende Anstellung im Herkunftsstaat ausgeübt hatten und der BF1 anlässlich seiner Einvernahmen in Österreich betonte, in Österreich gerne arbeiten zu wollen, teilt der erkennenden Senat vor dem Hintergrund des als völlig unglaubwürdig zu bewertenden Fluchtvorbringens die Einschätzung des Bundesasylamtes, dass es wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführer vielmehr aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen hatten, um in Österreich eine entsprechende Anstellung zu finden.
Zusammenfassend kann angesichts der völlig vagen, unplausiblen und insgesamt völlig unglaubwürdigen Fluchtschilderungen der Beschwerdeführer der belangten Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe ausgegangen ist.
Der Vollständigkeit halber ist im gegenständlichen Fall noch hervorzuheben, dass auf die erstmals in der allerletzten Stellungnahme vom 05.06.2013 geschilderten Probleme der BF2 im Zusammenhang mit dem Tragen ihrer Hijab nicht weiter einzugehen ist. Da die BF2 im klaren Widerspruch zu der nunmehrigen Behauptung im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Probleme aufgrund ihrer Religion im Herkunftsstaat verneint hatte, handelt es sich lediglich um eine unglaubwürdige Steigerung ihres Vorbringens. Eine besondere Gefährdung der Frauen in diesem Zusammenhang ist dem Asylgerichtshof nicht bekannt und geht auch nicht aus den getroffenen Länderfeststellungen hervor.
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine handschriftliche ärztliche Bestätigung, eingelangt am 05.04.2011, in Vorlage gebracht hatte, in der festgehalten wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine Lumbalgie (ein Schmerz in der Lendenwirbelregion) besteht, weshalb sie bereits für einige Tage im März 2011 stationär im Krankenhaus aufgenommen worden war, was ebenfalls durch einen vorläufigen Arztbrief bestätigt wurde. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin eine Verordnung für Physiotherapie aufgrund von "Lumboischialgie links", datiert mit 08.05.2012, in Vorlage und schilderte, sie wäre aufgrund ihrer Schmerzen im Wirbelsäulenbereich bereits im Herkunftsstaat behandelt worden und es müsse nun ein Wirbelsäulen-Röntgen gemacht und eine Tomographie durchgeführt werden. Aufgrund von Kopfschmerzen behauptete sie einen Termin in einer Neurologie-Abteilung am 28. Mai sowie einen Augenarzttermin am 13. Juni wahrzunehmen. Unterlagen hierzu legte sie auch bei Durchführung eines erneuten Parteiengehörs zu den neueren Länderdokumenten keine vor. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Krankheit leidet und somit bei einer Rücküberstellung nach Usbekistan keine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Usbekistan dennoch medizinische Hilfe benötigen, so wird ihr diese - den Länderfeststellungen zu Usbekistan folgend - zuteil werden.Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine handschriftliche ärztliche Bestätigung, eingelangt am 05.04.2011, in Vorlage gebracht hatte, in der festgehalten wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine Lumbalgie (ein Schmerz in der Lendenwirbelregion) besteht, weshalb sie bereits für einige Tage im März 2011 stationär im Krankenhaus aufgenommen worden war, was ebenfalls durch einen vorläufigen Arztbrief bestätigt wurde. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung brachte die Beschwerdeführerin eine Verordnung für Physiotherapie aufgrund von "Lumboischialgie links", datiert mit 08.05.2012, in Vorlage und schilderte, sie wäre aufgrund ihrer Schmerzen im Wirbelsäulenbereich bereits im Herkunftsstaat behandelt worden und es müsse nun ein Wirbelsäulen-Röntgen gemacht und eine Tomographie durchgeführt werden. Aufgrund von Kopfschmerzen behauptete sie einen Termin in einer Neurologie-Abteilung am 28. Mai sowie einen Augenarzttermin am 13. Juni wahrzunehmen. Unterlagen hierzu legte sie auch bei Durchführung eines erneuten Parteiengehörs zu den neueren Länderdokumenten keine vor. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Krankheit leidet und somit bei einer Rücküberstellung nach Usbekistan keine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Usbekistan dennoch medizinische Hilfe benötigen, so wird ihr diese - den Länderfeststellungen zu Usbekistan folgend - zuteil werden.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.03.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 21.03.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 73 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, treten die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 135/2009 mit 01. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, treten die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.
II.4.2. Es handelt sich auch um ein Familienverfahren. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 29/2009, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.römisch zwei.4.2. Es handelt sich auch um ein Familienverfahren. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 122/2009).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I 4/2008).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da den anderen Familienangehörigen der Kernfamilie (ihrem Ehemann und ihren zwei minderjährigen Kindern) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte der Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009) gewährt werden.Da den anderen Familienangehörigen der Kernfamilie (ihrem Ehemann und ihren zwei minderjährigen Kindern) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte der Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) gewährt werden.
Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
II.4.3. Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100/2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
In Summe erweist sich die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgung als nicht glaubhaft, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt worden ist. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das sich im Wesentlichen auf jenes ihres Ehemannes stützt, unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Usbekistan sprechen, sind aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Usbekistan den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Usbekistan besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Usbekistan den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Usbekistan besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für Usbekistan kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für Usbekistan kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.
Wie sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden und den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin ergibt, leidet sie an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnliche Umstände", die Art. 3 EMRK verletzen könnten vor. Die festgestellten Beschwerden der Beschwerdeführerin stellen keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in Usbekistan behandelbar wären und teils ja auch schon behandelt wurden. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall - wie in der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen aufgezeigt - auszugehen. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten medizinischen Befunden, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig in intensiver Art und Weise medizinische Leistungen in Österreich in Anspruch nimmt noch dass deren körperliche Beschwerden derzeit eine andauernde stationäre Behandlung notwendig machen würden.Wie sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden und den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin ergibt, leidet sie an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und liegen auch keine "außergewöhnliche Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten vor. Die festgestellten Beschwerden der Beschwerdeführerin stellen keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in Usbekistan behandelbar wären und teils ja auch schon behandelt wurden. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall - wie in der Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen aufgezeigt - auszugehen. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten medizinischen Befunden, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig in intensiver Art und Weise medizinische Leistungen in Österreich in Anspruch nimmt noch dass deren körperliche Beschwerden derzeit eine andauernde stationäre Behandlung notwendig machen würden.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Usbekistan nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Usbekistan allenfalls von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Wie festgestellt leidet die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen oder außergewöhnlichen Krankheit, ihr vorgebrachtes Krankheitsbild ist zudem in Usbekistan behandelbar.Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Usbekistan nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Usbekistan allenfalls von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Wie festgestellt leidet die Beschwerdeführerin an keiner lebensbedrohlichen oder außergewöhnlichen Krankheit, ihr vorgebrachtes Krankheitsbild ist zudem in Usbekistan behandelbar.
Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Usbekistan erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der möglichen Unterstützung durch bestehende Hilfsprogramme) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Usbekistan erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der möglichen Unterstützung durch bestehende Hilfsprogramme) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.
v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin ihrer Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen.zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin ihrer Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.
Zudem ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit akademischem Abschluss ohne besondere Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit handelt, und ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann in der Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die der Familie der Beschwerdeführerin die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ermöglicht. Der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich und ihre Familie erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Usbekistan gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.Zudem ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit akademischem Abschluss ohne besondere Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit handelt, und ist nicht ersichtlich, dass sie in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehemann in der Heimat nach ihrer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die der Familie der Beschwerdeführerin die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ermöglicht. Der Beschwerdeführerin ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich und ihre Familie erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Usbekistan gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in Usbekistan aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die usbekische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Usbekistan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie zusammen mit ihrem Ehemann und den zwei minderjährigen Kindern in den Herkunftsstaat zurückkehren würde und darüber hinaus ihre Eltern, ihr Bruder, ihre Schwester sowie weitere Verwandte ihres Ehemannes nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Angesichts der familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls auch von ihren Eltern, Verwandten und Bekannten unterstützt werden kann. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach nur 2 1/2 Jahren Abwesenheit wird kein Problem für die Beschwerdeführerin und deren Familie darstellen. Laut ihren eigenen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise in guten Verhältnissen gelebt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in Usbekistan aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die usbekische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Usbekistan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal sie zusammen mit ihrem Ehemann und den zwei minderjährigen Kindern in den Herkunftsstaat zurückkehren würde und darüber hinaus ihre Eltern, ihr Bruder, ihre Schwester sowie weitere Verwandte ihres Ehemannes nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Angesichts der familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls auch von ihren Eltern, Verwandten und Bekannten unterstützt werden kann. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach nur 2 1/2 Jahren Abwesenheit wird kein Problem für die Beschwerdeführerin und deren Familie darstellen. Laut ihren eigenen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise in guten Verhältnissen gelebt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.5. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.5. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
In Österreich leben ihr Ehemann (Beschwerdeführer zu D18 423335-1/2011) und ihre minderjährigen Söhne (Beschwerdeführer zu D18 423334-1/2011 D18 423837-1/2012), welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen wurden. Da alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, liegt diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vor. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin reiste am 21.03.2011 mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn illegal in das Bundesgebiet ein und hat am selben Tag einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von rund zwei Jahren und fünf Monaten hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte...").Die Beschwerdeführerin reiste am 21.03.2011 mit ihrem Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn illegal in das Bundesgebiet ein und hat am selben Tag einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Sie verfügt über keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von rund zwei Jahren und fünf Monaten hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte...").
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich, die als Erwachsene ins Bundesgebiet eingereist ist, sind relativ schwach ausgeprägt, während sie den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und sie und ihr Ehemann dort über zahlreiche Verwandte und Bekannte verfügen. Die Beschwerdeführerin, die in Österreich wie ihre weiteren Angehörigen der Kernfamilie von der Grundversorgung lebt, ist in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen (laut aktuellem GVS-Auszug im Akt), und es kann nicht von einer Integration der Beschwerdeführerin am österreichischen Arbeitsmarkt und einer Selbsterhaltungsfähigkeit für die Zukunft ausgegangen werden. Zwar kann ihr aufgrund ihrer kleinen Kinder - die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit zudem in Mutterschutz - auch keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden, allerdings war für ihren Ehemann ebenfalls keine Selbsterhaltungsfähigkeit oder besondere Integration festzustellen. Überdies besuchte die Beschwerdeführerin, die die deutsche Sprache nicht beherrscht, nach ihren Angaben weder Kurse noch ist sie Mitglied in einem Verein. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, kann auch am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich, die als Erwachsene ins Bundesgebiet eingereist ist, sind relativ schwach ausgeprägt, während sie den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und sie und ihr Ehemann dort über zahlreiche Verwandte und Bekannte verfügen. Die Beschwerdeführerin, die in Österreich wie ihre weiteren Angehörigen der Kernfamilie von der Grundversorgung lebt, ist in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen (laut aktuellem GVS-Auszug im Akt), und es kann nicht von einer Integration der Beschwerdeführerin am österreichischen Arbeitsmarkt und einer Selbsterhaltungsfähigkeit für die Zukunft ausgegangen werden. Zwar kann ihr aufgrund ihrer kleinen Kinder - die Beschwerdeführerin befindet sich derzeit zudem in Mutterschutz - auch keine Arbeitstätigkeit zugemutet werden, allerdings war für ihren Ehemann ebenfalls keine Selbsterhaltungsfähigkeit oder besondere Integration festzustellen. Überdies besuchte die Beschwerdeführerin, die die deutsche Sprache nicht beherrscht, nach ihren Angaben weder Kurse noch ist sie Mitglied in einem Verein. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, kann auch am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration der Beschwerdeführerin in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Vielmehr überwiegen unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die iSd oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich auch so kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Auch ist der Weg des Asylverfahrens nicht der geeignete, um sich einen Aufenthalt in Österreich zu sichern. Der Beschwerdeführerin als Akademikerin wäre vielmehr möglich gewesen, sich auf legalem Wege um einen legalen Aufenthalt in Österreich zu bemühen. Die heutige Entscheidung steht einem solchen Antrag aus dem Heimatland in der Zukunft zudem nicht entgegen.
II.4.6. Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund ihrer Rückkehr in Usbekistan ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK.römisch zwei.4.6. Im vorliegenden Verfahren brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund ihrer Rückkehr in Usbekistan ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin; daran könnte auch aufgrund des kurzen Aufenthaltes in Österreich eine erfolgreichere Integration nichts ändern. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig. Eine überlange Verzögerung im Verfahren der Beschwerdeführerin konnte im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin; daran könnte auch aufgrund des kurzen Aufenthaltes in Österreich eine erfolgreichere Integration nichts ändern. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Eine überlange Verzögerung im Verfahren der Beschwerdeführerin konnte im gegenständlichen Fall ausgeschlossen werden.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
II.4.7. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.römisch zwei.4.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt diese Frist mindestens zwölf Wochen. Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2013 an, dass sie im siebten Schwangerschaftsmonat sei und der voraussichtliche Geburtstermin mit XXXX berechnet worden sei. Da die Durchführung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 Rechnung zu tragen.Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 24.05.2013 an, dass sie im siebten Schwangerschaftsmonat sei und der voraussichtliche Geburtstermin mit römisch 40 berechnet worden sei. Da die Durchführung einer Ausweisung der Beschwerdeführerin in den ersten drei Monaten nach der Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden wäre, war deren durch die Schwangerschaft bedingten gesundheitlichen Situation durch die Gewährung eines Aufschubs der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 Rechnung zu tragen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Schwangerschaft, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
12.09.2013