Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C2 425771-1/2012/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, FZ. 11 08.465-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2012, FZ. 11 08.465-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.07.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 6.8.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in der Provinz Laghman, im Distrikt XXXX gewohnt und Afghanistan etwa ein Jahr vor der Einvernahme - also im Sommer 2010 - verlassen zu haben. Er sei 1986 geboren worden.In dieser gab der Beschwerdeführer an, zuletzt in der Provinz Laghman, im Distrikt römisch 40 gewohnt und Afghanistan etwa ein Jahr vor der Einvernahme - also im Sommer 2010 - verlassen zu haben. Er sei 1986 geboren worden.
Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe, da er in seiner Arbeit viel mit den Amerikanern zu tun gehabt habe. Er habe für eine Firma namens XXXX gearbeitet und sei auch von den Dorfbewohnern für einen Spion gehalten worden. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer auch drei Drohbriefe geschickt, nach denen er getötet werden würde, wenn er seine Arbeit fortsetze. Er habe die Briefe zerrissen und die Drohungen nicht ernst genommen, solange er bei der Firma gearbeitet habe. Allerdings sei die Lage dann lebensgefährlich geworden; der Beschwerdeführer habe seine Arbeit aufgegeben und sei geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr würde er von den Taliban oder den Dorfbewohnern getötet werden.Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe, da er in seiner Arbeit viel mit den Amerikanern zu tun gehabt habe. Er habe für eine Firma namens römisch 40 gearbeitet und sei auch von den Dorfbewohnern für einen Spion gehalten worden. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer auch drei Drohbriefe geschickt, nach denen er getötet werden würde, wenn er seine Arbeit fortsetze. Er habe die Briefe zerrissen und die Drohungen nicht ernst genommen, solange er bei der Firma gearbeitet habe. Allerdings sei die Lage dann lebensgefährlich geworden; der Beschwerdeführer habe seine Arbeit aufgegeben und sei geflüchtet. Im Falle seiner Rückkehr würde er von den Taliban oder den Dorfbewohnern getötet werden.
Offenbar am 10.8.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 10.10.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Am Beginn der Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt:
ein Zertifikat eines Englisch- und Computerkurses vom 1.7.2005;
eine Arbeitsbestätigung der Firma XXXX vom 2.2.2006;eine Arbeitsbestätigung der Firma römisch 40 vom 2.2.2006;
eine Arbeitsbestätigung der Firma XXXX, undatiert;eine Arbeitsbestätigung der Firma römisch 40 , undatiert;
ein Foto, welches den Beschwerdeführer nach seinen Angaben mit einem Manager der Firma XXXX zeigt;ein Foto, welches den Beschwerdeführer nach seinen Angaben mit einem Manager der Firma römisch 40 zeigt;
ein Foto, welches den Beschwerdeführer nach seinen Angaben mit Arbeitskollegen der Firma XXXX zeigt;ein Foto, welches den Beschwerdeführer nach seinen Angaben mit Arbeitskollegen der Firma römisch 40 zeigt;
drei Fotos, welche den Beschwerdeführer nach seinen Angaben in einer US-Basis in der Nähe von Kabul zeigen;
zwei Visitenkarten und
die Kopie einer auf den Beschwerdeführer lautenden afghanischen Geburtsurkunde (das Original befände sich bei seinem Vater in Afghanistan).
Zu seinem bisherigen Lebensweg befragt gab der Beschwerdeführer an, in der Provinz Laghman, in der Stadt XXXX geboren zu sein. Etwa 1988 sei die Familie nach Pakistan gegangen, wo der Beschwerdeführer sechs Jahre die Schule besucht habe und mit seinem Vater und seinem Bruder in einem der Familie gehörenden Lebensmittelgeschäft gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe dann verschiedene Kurse besucht, unter anderem einen Englischkurs. Dann sei die Familie im Jahr 2002/2003 nach Afghanistan in die Stadt Kabul gezogen, wo die Familie mit zwei Onkel und der Großmutter des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe in Kabul verschiedene Kurse, unter anderem einen Englischkurs, besucht und in einem Sportcenter als Trainer gearbeitet sowie als Lehrer einen Englischkurs für Anfänger geleitet. Dann sei er nach Österreich geflüchtet. Seine Familie - Vater, Mutter, eine Schwester, drei Brüder und ein Onkel - würden ständig in Kabul leben; ein Onkel sei im Sommer in Kabul und im Winter in XXXX (Pakistan). Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.Zu seinem bisherigen Lebensweg befragt gab der Beschwerdeführer an, in der Provinz Laghman, in der Stadt römisch 40 geboren zu sein. Etwa 1988 sei die Familie nach Pakistan gegangen, wo der Beschwerdeführer sechs Jahre die Schule besucht habe und mit seinem Vater und seinem Bruder in einem der Familie gehörenden Lebensmittelgeschäft gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe dann verschiedene Kurse besucht, unter anderem einen Englischkurs. Dann sei die Familie im Jahr 2002 aus 2003, nach Afghanistan in die Stadt Kabul gezogen, wo die Familie mit zwei Onkel und der Großmutter des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt habe. Der Beschwerdeführer habe in Kabul verschiedene Kurse, unter anderem einen Englischkurs, besucht und in einem Sportcenter als Trainer gearbeitet sowie als Lehrer einen Englischkurs für Anfänger geleitet. Dann sei er nach Österreich geflüchtet. Seine Familie - Vater, Mutter, eine Schwester, drei Brüder und ein Onkel - würden ständig in Kabul leben; ein Onkel sei im Sommer in Kabul und im Winter in römisch 40 (Pakistan). Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie.
Weiters gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, nicht gerichtlich vorbestraft und niemals von staatlichen Stellen inhaftiert oder festgenommen worden zu sein, an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen in Afghanistan teilgenommen zu haben, niemals politisch tätig oder Mitglied einer Partei gewesen zu sein, keine "gröberen Probleme" mit Privatpersonen oder Behörden in Afghanistan gehabt und keine religiöse oder ethnische Verfolgung erlitten zu haben.
Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, Probleme mit den Bewohnern des Heimatlandes und den Taliban gehabt zu haben. Er habe nicht zur Arbeit gehen können, um seinen Beruf auszuüben, da es besonders im Winter noch dunkel gewesen sei, wenn er in der Früh zur Arbeit gegangen sei. Man habe gewusst, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner arbeite und habe ihn deshalb beschimpft und bespuckt. Man habe dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, ein Agent der Amerikaner zu sein und ihn aufgefordert, einer normalen Arbeit nachzugehen. Eine andere Person, die für die Amerikaner gearbeitet habe, sei angeschossen worden und verschwunden. Der Beschwerdeführer sei beruflich "Supervisor" einer Gruppe gewesen und habe die Ausweise verteilt; daher habe er um sechs Uhr mit der Arbeit beginnen müssen. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage habe der Beschwerdeführer enorme Angst gehabt; die Taliban hätten ihn überall finden können. Auch hätten viele Menschen Fotos vom Beschwerdeführer mit den Amerikanern gesehen. Sein Bruder habe schließlich einen Brief erhalten, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, seine Zusammenarbeit mit den Amerikanern zu beenden, widrigenfalls man ihn töten werde. Der darüber informierte Vater habe alle Fotos vom Beschwerdeführer zerrissen und sich im Dorf erkundigt, wer den Brief geschrieben habe; der Beschwerdeführer sei aus Angst die meiste Zeit zu Hause geblieben und habe sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, den Drohbrief im Sommer 2007 erhalten zu haben; er wisse nicht, wer diesen geschrieben habe; nunmehr gab der Beschwerdeführer an, fünfzehn Tage nach Erhalt des Briefes nach XXXX gegangen und meistens unterwegs gewesen zu sein. Andere auf ihn bezogene Vorfälle konnte der Beschwerdeführer nicht schildern. Über Vorhalt, in der Erstbefragung von drei Briefen gesprochen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zwei bis drei Briefe bekommen habe; er wisse nicht genau wie viele es gewesen seien. Zur Polizei oder anderen Behörden sei der Beschwerdeführer nicht gegangen und habe sich auch diesbezüglich nicht an seinen Arbeitgeber gewandt. Selbst nach Ende seiner Tätigkeit für die Firma befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban gehängt zu werden.Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, Probleme mit den Bewohnern des Heimatlandes und den Taliban gehabt zu haben. Er habe nicht zur Arbeit gehen können, um seinen Beruf auszuüben, da es besonders im Winter noch dunkel gewesen sei, wenn er in der Früh zur Arbeit gegangen sei. Man habe gewusst, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner arbeite und habe ihn deshalb beschimpft und bespuckt. Man habe dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen, ein Agent der Amerikaner zu sein und ihn aufgefordert, einer normalen Arbeit nachzugehen. Eine andere Person, die für die Amerikaner gearbeitet habe, sei angeschossen worden und verschwunden. Der Beschwerdeführer sei beruflich "Supervisor" einer Gruppe gewesen und habe die Ausweise verteilt; daher habe er um sechs Uhr mit der Arbeit beginnen müssen. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage habe der Beschwerdeführer enorme Angst gehabt; die Taliban hätten ihn überall finden können. Auch hätten viele Menschen Fotos vom Beschwerdeführer mit den Amerikanern gesehen. Sein Bruder habe schließlich einen Brief erhalten, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, seine Zusammenarbeit mit den Amerikanern zu beenden, widrigenfalls man ihn töten werde. Der darüber informierte Vater habe alle Fotos vom Beschwerdeführer zerrissen und sich im Dorf erkundigt, wer den Brief geschrieben habe; der Beschwerdeführer sei aus Angst die meiste Zeit zu Hause geblieben und habe sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, den Drohbrief im Sommer 2007 erhalten zu haben; er wisse nicht, wer diesen geschrieben habe; nunmehr gab der Beschwerdeführer an, fünfzehn Tage nach Erhalt des Briefes nach römisch 40 gegangen und meistens unterwegs gewesen zu sein. Andere auf ihn bezogene Vorfälle konnte der Beschwerdeführer nicht schildern. Über Vorhalt, in der Erstbefragung von drei Briefen gesprochen zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zwei bis drei Briefe bekommen habe; er wisse nicht genau wie viele es gewesen seien. Zur Polizei oder anderen Behörden sei der Beschwerdeführer nicht gegangen und habe sich auch diesbezüglich nicht an seinen Arbeitgeber gewandt. Selbst nach Ende seiner Tätigkeit für die Firma befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban gehängt zu werden.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu seiner Situation in Österreich befragt und wurden ihm die Länderfeststellungen zu Afghanistan mit der Möglichkeit, zu diesen binnen Frist Stellung zu nehmen, ausgefolgt.
Laut einer amtswegig beigeschafften Übersetzung der vorgelegten Geburtsurkunde, die im April 2005 ausgestellt worden ist, sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 23 Jahre alt gewesen (also 1982 geboren worden).
Am 31.10.2011 langte beim Bundesasylamt das vom Beschwerdeführer vorgelegte Original seiner Geburtsurkunde ein, das laut einem Untersuchungsbericht der Polizeiinspektion St. Georgen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung aufweise.
Am 13.3.2012 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der XXXX ein, nach der der Beschwerdeführer regelmäßig für diese Organisation als zuverlässiger und hilfsbereiter Dolmetscher tätig sei.Am 13.3.2012 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der römisch 40 ein, nach der der Beschwerdeführer regelmäßig für diese Organisation als zuverlässiger und hilfsbereiter Dolmetscher tätig sei.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 15.3.2012, erlassen am 16.3.2012, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, allerdings das angegebene Geburtsdatum nicht mit dem auf der Geburtsurkunde übereinstimme. Der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger und "illegal" eingereist, er gehöre der paschtunischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung an. Der Beschwerdeführer leide weder an einer physischen noch an einer psychischen Erkrankung und sei strafrechtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen wurde ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer von den Taliban drei Drohbriefe erhalten habe oder durch diese einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer keine anderen asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht oder seien solche feststellbar und er sei keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen.
Im Falle seiner Rückkehr bestehe kein reales Risiko einer Verletzung relevanter, näher genannter Rechte. Der Beschwerdeführer habe familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, habe dort die Schule besucht und gearbeitet. Er könne nach Kabul zurückkehren, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Auch das Privat- und Familienleben stünde einer Ausweisung nicht entgegen.
Dies wurde beweiswürdigend insbesondere dahingehend begründet, dass die Verfolgungsgefahr durch die Aufgabe der Tätigkeit für die Amerikaner weggefallen und die vorgebrachte Verfolgungsangst daher nicht nachvollziehbar sei. Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, sowohl betreffend die erhaltenen Drohbriefe als auch betreffend die Ausführungen über die Aufenthaltsorte nach Erhalt der Drohbriefe. Der Beschwerdeführer habe Familie in Kabul und könne daher in diese hinreichend sichere Stadt in ein soziales Netz zurückkehren.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.3.2012, FZ. 11 08.465-BAL, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit am 29.3.2012 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers als nicht schlüssig, nicht substantiiert, nicht plausibel und nicht konsistent und somit nicht richtig sei. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Einvernahmen ausführlich, ob in freier Erzählung oder auf Nachfrage, zu den Asylgründen Stellung genommen und durch Vorlage verschiedener Beweismittel versucht, sowohl seine Identität als auch die Fluchtgründe zu belegen. Er könne nicht wissen, wie weit er bei der Beantwortung einzelner Fragen ins Detail gehen müsse. Auch sei das Vorbringen schlüssig und nachvollziehbar. Hinsichtlich des Geburtsdatums habe der Beschwerdeführer immer darauf hingewiesen, dass er dieses nicht genau kenne; er sei bei der Erstbefragung sehr müde gewesen und habe drei Tage nichts gegessen, sodass er sich auf diese Befragung nicht habe konzentrieren können. Hätte der Beschwerdeführer die Absicht gehabt, sein wahres Geburtsdatum zu verschleiern, hätte er auch nicht seine Geburtsurkunde vorgelegt.
Hinsichtlich der Widersprüche sei auszuführen, dass man den Beschwerdeführer bei der Erstbefragung aufgefordert habe, sich kurz zu halten. Deshalb sei ihm unwichtig erschienen, wer die Drohbriefe konkret erhalten oder zerrissen habe. Auch habe sich der Beschwerdeführer mangels eines funktionierenden Rechtssystems nicht an die Behörden wenden können, die Beamten seien korrupt und die Taliban hätten große Macht und Einfluss; dies hätte die Behörde durch Nachforschungen auch feststellen können. Die Länderfeststellungen würden bei weitem nicht der tatsächlichen Praxis und Situation in Afghanistan entsprechen.
Weiters habe das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer falsche Informationsblätter ausgefolgt und auch die Nummer der Geburtsurkunde bei deren Rückmittlung falsch angegeben. Daher sei es nicht zulässig, dem Beschwerdeführer kleine Widersprüche, die durch in der menschlichen Natur liegende Ungenauigkeiten begründet seien, derart anzulasten.
Auch habe der Beschwerdeführer alles unternommen, um sich in Österreich zu integrieren. Der Beschwerdeführer lerne bei Privatpersonen Deutsch, arbeite bei der Volkshilfe als Dolmetscher und verzichte dort auf einen Großteil seiner Entlohnung.
Auch hätten sich kürzlich in seinem Heimatland neue Vorfälle ereignet, die der Beschwerdeführer handschriftlich ausführte (und die vom Asylgerichtshof übersetzt wurden). Laut diesen Ausführungen habe der Beschwerdeführer zwei Brüder, die in Kabul ein Geschäft besäßen, von dem die ganze Familie profitiere. Dieses Geschäft sei von einer unbekannten Gruppe unerwartet angegriffen worden und habe diese Gruppe Ware gestohlen, die Scheiben zerbrochen und zwei Schlösser aufgebrochen. Die Kunden seien daraufhin zur Familie des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach ihrer Kleidung verlangt. Auch hätten unbekannte Menschen nach dem Beschwerdeführer gefragt.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und die Ausweisung gegen den Beschwerdeführer aufzuheben.
Am 12.7.2012 wurde vor dem entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes unter Beziehung einer Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der auch eine Vertreterin des Bundesasylamtes teilnahm.
Nach einer Befragung zum Gesundheitszustand, zum Verfahren vor dem Bundesasylamt, zur Situation der beschwerdeführenden Partei in Österreich sowie zu deren Identität und nach Vorhalt der aktuellen Länderberichte zu Afghanistan nahm die Verhandlung folgenden Gang:
" ...
VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei
VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.
Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 1 zum Akt genommen.
BF: Die Altersangaben beziehen sich auf den Zeitpunkt der Ausreise.
VR: Ihren jüngsten Bruder haben Sie am 06.08.2011 als XXXX bezeichnet, heute bezeichnen Sie diesen als XXXX, erklären Sie mir diesen Unterschied.VR: Ihren jüngsten Bruder haben Sie am 06.08.2011 als römisch 40 bezeichnet, heute bezeichnen Sie diesen als römisch 40 , erklären Sie mir diesen Unterschied.
BF: Er heißt XXXX, diesen Namen können aber zu Hause nicht alle aussprechen und wir bezeichnen ihn als XXXX.BF: Er heißt römisch 40 , diesen Namen können aber zu Hause nicht alle aussprechen und wir bezeichnen ihn als römisch 40 .
VR: Es ist trotzdem nicht nachvollziehbar, dass Sie 2 verschiedene Namen angeben.
BF: Ich habe XXXX angegeben, diesen Namen konnte man dort nicht schreiben. Ich habe dann selbst XXXX geschrieben, das wurde dann so angegeben.BF: Ich habe römisch 40 angegeben, diesen Namen konnte man dort nicht schreiben. Ich habe dann selbst römisch 40 geschrieben, das wurde dann so angegeben.
VR an D: Ist nachvollziehbar, dass XXXX für Afghanen nicht aussprechbar ist?VR an D: Ist nachvollziehbar, dass römisch 40 für Afghanen nicht aussprechbar ist?
D: Nein. Das ist ein ganz normaler afghanischer Name. Ich habe XXXX heute das 1. Mal gehört, eigentlich müsste es XXXX heißen, was ohne H geschrieben wird.D: Nein. Das ist ein ganz normaler afghanischer Name. Ich habe römisch 40 heute das 1. Mal gehört, eigentlich müsste es römisch 40 heißen, was ohne H geschrieben wird.
VR an BAA: Die D XXXX ist eine Afghanin?VR an BAA: Die D römisch 40 ist eine Afghanin?
BAA: Soweit ich weiß, ist sie aus Afghanistan, aus Kabul.
Zur Adresse:
VR: Gibt es Hausnummern oder Straßenbezeichnungen, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?
BF: Es handelt sich um ein Haus mit einem Garten. Ein Friedhof befindet sich in der Nähe. Einen Namen hat dieser nicht, aber wenn man dort fragt, wo sich dieser befindet, wird man dorthin geführt. Meines Wissens gibt es keinen anderen Friedhof im XXXX.BF: Es handelt sich um ein Haus mit einem Garten. Ein Friedhof befindet sich in der Nähe. Einen Namen hat dieser nicht, aber wenn man dort fragt, wo sich dieser befindet, wird man dorthin geführt. Meines Wissens gibt es keinen anderen Friedhof im römisch 40 .
VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?
BF: Das Haus gehörte meinem Großvater, im Haus lebten wir, zusammen mit meinen 2 Onkeln väterlicherseits namens XXXX und meiner Großmutter, ihren Namen weiß ich nicht mehr. Meine leibliche Großmutter ist verstorben, dann hat mein Großvater eine andere Frau geheiratet und hatte noch ein Kind mit ihr.BF: Das Haus gehörte meinem Großvater, im Haus lebten wir, zusammen mit meinen 2 Onkeln väterlicherseits namens römisch 40 und meiner Großmutter, ihren Namen weiß ich nicht mehr. Meine leibliche Großmutter ist verstorben, dann hat mein Großvater eine andere Frau geheiratet und hatte noch ein Kind mit ihr.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
BF: Wir sind im Jahr 2002 oder 2003 aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt und lebten bis zu meiner Ausreise an dieser Adresse.
VR: Wann sind Sie vor 2002 nach Pakistan gegangen?
BF: 1988.
VR: Wo haben Sie vorher gelebt?
BF: In Laghman XXXX, das ist sowohl der Name des Distrikts als auch des Dorfes.BF: In Laghman römisch 40 , das ist sowohl der Name des Distrikts als auch des Dorfes.
VR: Haben Sie seit Ihrer Rückkehr aus Pakistan nach Afghanistan länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt?
BF: Nein.
Zu den Verwandten
VR: Sind die auf der Anlage 1 genannten Verwandten noch am Leben?
BF: Ja.
VR: Leben auch Ihre beiden Onkel und Ihre "Großmutter" noch?
BF: Ja.
VR: Wo befinden sich all diese Verwandten?
BF: Es leben alle Verwandten in diesem Haus in Kabul, bis auf 2 Schwestern, die verheiratet sind. Eine lebt in Pakistan und die andere an einer anderen Adresse in Kabul. Ein Onkel väterlicherseits verbringt den Winter in Pakistan und den Sommer in Kabul.
VR: Nach Ihrer Rückkehr nach Afghanistan 2002, wann haben Sie wo gearbeitet?
BF: Als ich nach Afghanistan kam, war ich 3 Monate lang zu Hause, danach arbeitete ich im XXXX-Club als Fitnesstrainer für etwa 7-8 Monate, danach kam mit mir ein Freund namens XXXX eine Stelle bei XXXX. Ich kann nicht einmal ungefähr sagen, wie lange ich dort gearbeitet habe, aber man kann es den Bestätigungen entnehmen. Später arbeitete ich bei XXXX als Leibwächter. Auch hier kann ich nicht einmal ungefähr sagen, wie lange ich dort gearbeitet habe. Man kann es aber den Bestätigungen entnehmen.BF: Als ich nach Afghanistan kam, war ich 3 Monate lang zu Hause, danach arbeitete ich im XXXX-Club als Fitnesstrainer für etwa 7-8 Monate, danach kam mit mir ein Freund namens römisch 40 eine Stelle bei römisch 40 . Ich kann nicht einmal ungefähr sagen, wie lange ich dort gearbeitet habe, aber man kann es den Bestätigungen entnehmen. Später arbeitete ich bei römisch 40 als Leibwächter. Auch hier kann ich nicht einmal ungefähr sagen, wie lange ich dort gearbeitet habe. Man kann es aber den Bestätigungen entnehmen.
VR: Im Akt befindet sich eine Bestätigung vom XXXX, wo der BF vom Mai bis Dez. 2005 gearbeitet habe und eine Bestätigung von XXXX, wo der BF vom 18.10.2006 bis zum 25.07.2007 gearbeitet habe, AS 119/121.VR: Im Akt befindet sich eine Bestätigung vom römisch 40 , wo der BF vom Mai bis Dez. 2005 gearbeitet habe und eine Bestätigung von römisch 40 , wo der BF vom 18.10.2006 bis zum 25.07.2007 gearbeitet habe, AS 119/121.
VR: Warum haben Sie vor dem BAA von 2003 bis 2007 in XXXX als Fitnesstrainer gearbeitet zu haben, AS 15?VR: Warum haben Sie vor dem BAA von 2003 bis 2007 in römisch 40 als Fitnesstrainer gearbeitet zu haben, AS 15?
BF: Nein, das habe ich so nicht angegeben.
VR: Haben Sie jemals als Englisch-Lehrer gearbeitet?
BF: In XXXX in Kabul XXXX habe ich Englisch unterrichtet, und zwar neben meiner Arbeit bei XXXX und XXXX. Auch hier kann ich die Daten nicht einmal ungefähr nennen.BF: In römisch 40 in Kabul römisch 40 habe ich Englisch unterrichtet, und zwar neben meiner Arbeit bei römisch 40 und römisch 40 . Auch hier kann ich die Daten nicht einmal ungefähr nennen.
VR: Im Akt liegen auf 5 Fotos, die den BF in Uniform von XXXX zeigen, was man am Emblem erkennt, weiters ein Kabul Englisch and Computer Learning Ceritficate, sowie eine Visitenkarte und ein Sodexo-"Zettel". Gibt es darüber hinaus noch Beweismittel?VR: Im Akt liegen auf 5 Fotos, die den BF in Uniform von römisch 40 zeigen, was man am Emblem erkennt, weiters ein Kabul Englisch and Computer Learning Ceritficate, sowie eine Visitenkarte und ein Sodexo-"Zettel". Gibt es darüber hinaus noch Beweismittel?
BF: Ich möchte eine Bestätigung der XXXX, sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vorlegen. Weiters dolmetsche ich in einem Krankenhaus für die XXXX.BF: Ich möchte eine Bestätigung der römisch 40 , sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vorlegen. Weiters dolmetsche ich in einem Krankenhaus für die römisch 40 .
Anmerkung: Die Bestätigung der XXXX befindet sich im Akt, AS 145. Die Teilnahmebestätigung für den Deutschkurs wird als Anlage 2 in Kopie zum Akt genommen.Anmerkung: Die Bestätigung der römisch 40 befindet sich im Akt, AS 145. Die Teilnahmebestätigung für den Deutschkurs wird als Anlage 2 in Kopie zum Akt genommen.
VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: Im Jahr 2009.
VR: Können Sie das näher spezifizieren?
BF: Das weiß ich nicht, ich habe dann ein Jahr in Pakistan verbracht. Dann machte ich mich auf den Weg nach Europa.
VR: Wie lange haben Sie gebraucht, bis Sie in Europa angekommen sind?
BF: Eine Woche.
VR: Wie ist es dann möglich, dass Sie im August 2011 in Österreich angekommen sind, wenn Sie praktisch ein Jahr vorher Afghanistan verlassen haben?
BF: Ja, das stimmt.
VR: Haben Sie zwischen 2002 und Ihrer Ausreise nach Pakistan im Jahr 2009/10 Afghanistan jemals verlassen?
BF: Nachdem ich Probleme mit den Taliban bekam, habe ich mich nicht ständig in Kabul aufgehalten. Ich wechselte zwischen Laghman, Pakistan und Kabul meinen Wohnsitz.
VR: Wo haben Sie sich in Laghman dann aufgehalten?
BF: Im Heimatdorf.
VR: Wie lange jeweils?
BF: Es war unterschiedlich, ich habe auch einen Tag dort verbracht, oder 5 Tage, auch bis zu einem Monat bin ich dort geblieben. Ich weiß es nicht so genau.
VR: Ich habe Sie in der heutigen Verhandlung gefragt, ob Sie sich nach 2002 länger als 3 Tage an einer anderen als der genannten Adresse in Kabul aufgehalten haben. Das haben Sie verneint. Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Damit meinte ich die letzten 2 Jahre. Als ich die Drohbriefe von den Taliban erhalten habe. Ich konnte mich dann nicht mehr die ganze Zeit zu Hause aufhalten.
VR: Warum haben Sie das dann nicht auf Nachfrage gesagt?
BF: Ich bin ein Mensch und Menschen machen Fehler. Ich habe darauf nicht geachtet.
VR: Am 10.10.2011 haben Sie behauptet, dass Sie 15 Tage nach Erhalt des Briefes nach Laghman gegangen wären und meistens nach Pakistan und wieder zurück gereist wären. Sie hätten sich dann nicht mehr in Kabul aufgehalten. Heute sagten Sie, Sie wären sowohl in Laghman als auch in Kabul gewesen (AS 61).
BF: Ich bin nach Kabul zurückgekehrt, es stimmt, ich bin 15 Tage nach Erhalt des Taliban-Briefes nach Laghman gereist, von dort nach Pakistan und dann zurück nach Kabul. Ab diesem Zeitpunkt bin ich zwischen Kabul, Laghman und Pakistan gependelt.
VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?
BF: Ja.
VR: Wie geht es Ihrer Familie?
BF: Mein Vater ist krank und befindet sich zur Zeit im Krankenhaus. Sonst geht es aber allen gut.
VR: Ist etwas Neues vorgefallen, seit dem Bescheid des BAA?
BF: Ja, es ist zu einem Vorfall gekommen. Mein älterer Bruder hat zusammen mit einem Geschäftspartner ein Bekleidungsgeschäft geleitet. Später, als er das Geschäft gänzlich übernommen hat, wurde das Geschäft überfallen. Die Fenster und Türen waren aufgebrochen und die Ware gestohlen.
VR: Was war das für ein Kleidergeschäft?
BF: Er war Schneider und hat Kleider selbst genäht. Es gibt aber Kleider, die vorgefertigt sind, dann maßgeschneidert genäht werden.
VR: Hat dieser Überfall etwas mit Ihnen zu tun gehabt?
BF: Ja, selbstverständlich, es ist eigentlich mein Problem.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Davor haben unbekannte Personen in Kabul nach mir gefragt. Sie haben gefragt, wo sich XXXX aufhält. Der Ursprung der Probleme für meine Familie bin ich.BF: Davor haben unbekannte Personen in Kabul nach mir gefragt. Sie haben gefragt, wo sich römisch 40 aufhält. Der Ursprung der Probleme für meine Familie bin ich.
VR: Wenn ich den Überfall richtig verstanden habe, war es ein Einbruch, als niemand im Geschäft war.
BF nickt und beginnt zu weinen.
VR unterbricht die Verhandlung von 10.10h bis 10.25h, damit sich der BF beruhigen kann.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, weiter zu verhandeln?
BF: Ja.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Die Taliban haben mir 3 Briefe hinterlassen, weshalb ich aus Afghanistan geflüchtet bin. Die ersten 2 Briefe kamen knapp hintereinander, nach einiger Zeit bekam ich dann den 3. Brief.
VR: Wer hat die Briefe erhalten?
BF: Die Briefe wurden niemandem übergeben. Sie wurden vor die Tür gelegt.
VR: Wer hat sie gefunden?
BF: Mein jüngster Bruder XXXX hat sie gefunden.BF: Mein jüngster Bruder römisch 40 hat sie gefunden.
VR: Wie viele Briefe haben Sie persönlich gesehen?
BF: Einen habe ich selbst gelesen und die anderen 2 hat mein Vater vor mir versteckt.
VR: Woher wissen Sie dann von den anderen beiden Briefen?
BF: Den Brief, den ich selbst gelesen habe, haben wir zerrissen und vernichtet. Meine Mutter hat mir dann gesagt, dass es noch 2 weitere Briefe gibt. Mein Vater hat sie dann nach meiner Ausreise vernichtet.
VR: Wer hat den Brief zerrissen?
BF: Mein Vater.
VR: Wann haben Sie den Brief erhalten?
BF: Den 3. Brief erhielten wir einen Tag nach den ersten 2 Briefen, in dieser Zeit habe ich bei XXXX und XXXX gearbeitet.BF: Den 3. Brief erhielten wir einen Tag nach den ersten 2 Briefen, in dieser Zeit habe ich bei römisch 40 und römisch 40 gearbeitet.
VR: Haben Sie gleichzeitig bei XXXX und XXXX gearbeitet?VR: Haben Sie gleichzeitig bei römisch 40 und römisch 40 gearbeitet?
BF: Nein, nachdem der Vertrag beim einen aufgelöst war, habe ich den
2. Vertrag unterschrieben.
VR: Wo haben Sie zuerst gearbeitet?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
VR: Wo haben Sie gearbeitet, als Sie den Drohbrief bekommen haben?
BF: Das weiß ich nicht mehr, ich habe es mittlerweile vergessen. Ich weiß nur, dass ich bei diesen beiden Firmen gearbeitet habe und in dieser Zeit die Drohbriefe erhalten habe. Ich hatte sonst keine privaten Feindschaften.
VR: Wie lange habe Sie noch gearbeitet, nachdem Sie diesen einen Drohbrief, den Sie gesehen haben, erhalten haben?
BF: Ich habe bei XXXX gearbeitet. Ich hatte bereits die Uniform und die Schuhe zurückgegeben gehabt, als ich den Brief bekam. Nach 15BF: Ich habe bei römisch 40 gearbeitet. Ich hatte bereits die Uniform und die Schuhe zurückgegeben gehabt, als ich den Brief bekam. Nach 15
Tagen habe ich dann Kabul verlassen. ... Ich weiß nicht, ob es XXXXTagen habe ich dann Kabul verlassen. ... Ich weiß nicht, ob es römisch 40
oder XXXX war, während meiner Arbeit bei diesen beiden Firmen habe ich die Briefe erhalten. Ich habe dann die Arbeit niedergelegt und Kabul verlassen. Sie können dazu aber Informationen einholen.oder römisch 40 war, während meiner Arbeit bei diesen beiden Firmen habe ich die Briefe erhalten. Ich habe dann die Arbeit niedergelegt und Kabul verlassen. Sie können dazu aber Informationen einholen.
VR: Wann haben Sie die Briefe erhalten, wenn Sie das Jahr nicht wissen, nennen Sie bitte die Jahreszeit.
BF: Das Jahr weiß ich nicht mehr, ich kann auch nicht angeben, ob es Sommer oder Winter war. Ich weiß aber, dass ich 15 Tage später von dort geflüchtet bin.
VR: Wie haben Sie Ihr Arbeitsverhältnis beendet? Was haben Sie gemacht, nachdem der Brief gekommen ist?
BF: Ich ging in die Firma und brachte ihnen meine Schuhe und meine Uniform, zusammen mit der Karte zurück.
VR: Sind Sie dort nichts gefragt worden, oder war der Vertrag schon abgelaufen?
BF: Nein, sie haben mich nichts gefragt. Ich habe meine Schuhe abgegeben und habe nichts dazu erklärt.
VR: D.h. Sie haben niemandem gesagt, dass Sie bedroht werden?
BF: Nein.
VR: Die ersten beiden Drohbriefe sind an einem Tag gekommen, stimmt das?
BF: Ja.
VR: Wie viel später ist der 3. Drohbrief gekommen, den Sie selbst gesehen haben?
BF: Einen Tag später.
VR: Am 10.10.2011 haben Sie gesagt, dass der 2. Brief einige Tage nach dem 1. Brief gekommen wäre und der 3. Brief wieder einige Tage später (AS 61)?
BF: Ich habe dort ebenfalls gesagt, dass die ersten 2 Briefe an einem Tag hinterlassen wurden, und der 3. einen Tag später.
VR: Gab es zwischen Abgabe des 3. Briefes und dem Vorfall im Dez. 2011 (Geschäft des Bruders) irgendwelche Vorfälle?
BF: Nein, es ist sonst nichts vorgefallen. Aber unbekannte Personen haben oft nach mir gefragt.
VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, würde ich geköpft werden. Weshalb bin ich aus Afghanistan ausgereist? Ich bin ausgereist, weil ich dort Probleme habe. Ich dolmetsche hier für die XXXX in Krankenhäusern und bei Ärzten, hier wurde ich bereits mehrmals gewarnt und die Menschen streiten mit mir.BF: Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, würde ich geköpft werden. Weshalb bin ich aus Afghanistan ausgereist? Ich bin ausgereist, weil ich dort Probleme habe. Ich dolmetsche hier für die römisch 40 in Krankenhäusern und bei Ärzten, hier wurde ich bereits mehrmals gewarnt und die Menschen streiten mit mir.
VR: Was wollen Sie damit sagen?
BF: Damit meine ich, dass es hier eine Regierung gibt und ein Gesetz, in Afghanistan gibt es das alles nicht. Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, werde ich morgen erschossen.
VR: Welche Aufgaben hatten Sie bei XXXX und XXXX?VR: Welche Aufgaben hatten Sie bei römisch 40 und XXXX?
BF: Bei XXXX war ich Security Supervisor und habe neben eine Gruppe trainiert. Bei XXXX war ich Security Guard, das heißt, ich war Leibwächter. In XXXX war ich für die Sicherheit der Firma zuständig, nicht für eine bestimmte Person. Bei XXXX habe ich als Vorarbeiter gearbeitet. Ich hatte 14 Personen unter mir. Meine Aufgabe war es, die Uniform zu kontrollieren, z.B. ob sie sauber ist, die Kappen, die Brillen und dgl. Die Aufgabe dieser Gruppe war für die Sicherheit von XXXX während der Wahlen zu sorgen.BF: Bei römisch 40 war ich Security Supervisor und habe neben eine Gruppe trainiert. Bei römisch 40 war ich Security Guard, das heißt, ich war Leibwächter. In römisch 40 war ich für die Sicherheit der Firma zuständig, nicht für eine bestimmte Person. Bei römisch 40 habe ich als Vorarbeiter gearbeitet. Ich hatte 14 Personen unter mir. Meine Aufgabe war es, die Uniform zu kontrollieren, z.B. ob sie sauber ist, die Kappen, die Brillen und dgl. Die Aufgabe dieser Gruppe war für die Sicherheit von römisch 40 während der Wahlen zu sorgen.
VR: Warum haben Sie vom offenbar besseren Job bei XXXX zu XXXX gewechselt?VR: Warum haben Sie vom offenbar besseren Job bei römisch 40 zu römisch 40 gewechselt?
BF: Mein Vertrag war dort zu Ende. Ich war noch einige Zeit nach den Wahlen auch dort tätig. Das Foto auf AS 127 ist noch während meiner Tätigkeit bei XXXX in einem Supermarkt, wo ausschließlich ausländische Gäste und Truppen einkaufen dürfen, nachdem sie kontrolliert wurden. Die Person neben mir war ein berühmter indischer Schauspieler.BF: Mein Vertrag war dort zu Ende. Ich war noch einige Zeit nach den Wahlen auch dort tätig. Das Foto auf AS 127 ist noch während meiner Tätigkeit bei römisch 40 in einem Supermarkt, wo ausschließlich ausländische Gäste und Truppen einkaufen dürfen, nachdem sie kontrolliert wurden. Die Person neben mir war ein berühmter indischer Schauspieler.
VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Ja, wenn ich diese Probleme nicht hätte, könnte ich dort leben. Ich bin sehr traurig darüber, dass ich die Ursache dafür bin, dass meine Familie dort Probleme hat. Das Geschäft, das für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt hat, wurde geplündert.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
BAA: Die Taliban haben Sie aufgefordert, die Arbeit mit den Internationalen Organisationen aufzugeben, was Sie gemacht haben und sind noch weitere 2 bis 3 Jahre in Afghanistan geblieben. Wo liegt das Problem, dass Sie nicht in Afghanistan bleiben konnten?
BF: Das Problem dort ist Analphabetismus. Die Menschen dort sind sehr zurückgeblieben. Während meiner Tätigkeit bei diesen Organisationen kam ein Onkel mütterlicherseits zu Besuch, hat aber bei uns nicht gegessen, weil er meinte, dass das Geld von Ungläubigen stammt und es ihm somit nicht erlaubt wäre, hier zu essen. Ich wurde auf der Straße immer wieder bespuckt und als Nicht-Gläubiger bzw. als Diener für Nicht-Gläubige bezeichnet. Ich habe den Arbeitsausweis in meiner Unterwäsche versteckt.
BAA: Sie haben immer noch Kontakt mit Ihrer Familie, was für ein Verhältnis haben Sie zu Ihrer Familie?
BF: Heute haben sie das Geschäft geplündert, morgen werden sie meinen Bruder töten. Der Kontakt zu meiner Familie besteht nur darin, zu fragen, wie es einander geht.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Ich habe meinen Fluchtgründen nichts hinzuzufügen, möchte aber nochmals sagen, dass Sie Informationen in Afghanistan einholen können und möchte betonen, dass ich die Wahrheit sage.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
Weitere Beweisanträge: Keine.
Ende der Beweisaufnahme. Schluss des Beweisverfahrens. ..."
Mit Schriftsatz vom 28.8.2012, beim Asylgerichtshof am 31.8.2012 eingelangt, wurde vom Beschwerdeführer die Kopie eines Schriftstückes vorgelegt und vom Asylgerichtshof einer Übersetzung zugeführt. Es handelt sich hierbei um eine Anzeige der Brüder des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Diebstahls von Kleidung und Stoffen aus einer Schneiderei in XXXX durch unbekannte Personen. Weiters wurde in der Anzeige angeführt, dass der Beschwerdeführer bedroht worden sei. Der Anzeige beigelegt war eine Bestätigung eines "Leiters der Ortschaft", in der die Angaben der Anzeiger als wahr bezeichnet wurden sowie weitere Anhänge, die einerseits die Mitnahme der gestohlenen Ware bestätigten und andererseits die Kenntnisnahme der Anzeige dokumentierten.Mit Schriftsatz vom 28.8.2012, beim Asylgerichtshof am 31.8.2012 eingelangt, wurde vom Beschwerdeführer die Kopie eines Schriftstückes vorgelegt und vom Asylgerichtshof einer Übersetzung zugeführt. Es handelt sich hierbei um eine Anzeige der Brüder des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Diebstahls von Kleidung und Stoffen aus einer Schneiderei in römisch 40 durch unbekannte Personen. Weiters wurde in der Anzeige angeführt, dass der Beschwerdeführer bedroht worden sei. Der Anzeige beigelegt war eine Bestätigung eines "Leiters der Ortschaft", in der die Angaben der Anzeiger als wahr bezeichnet wurden sowie weitere Anhänge, die einerseits die Mitnahme der gestohlenen Ware bestätigten und andererseits die Kenntnisnahme der Anzeige dokumentierten.
Vom Asylgerichtshof wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung folgende Länderberichte in das Verfahren eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Januar 2012;
Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, March 2011;
Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012) und
ANSO, Afghanistan NGO Safety Office, Quaterly Data Report Q.2 2012, Jan 1st - Jun 30th 2012.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2012 langte beim Asylgerichtshof ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers "als Beweismittel im Verfahren" ein.
Laut diesem vom Asylgerichtshof übersetzten Schreiben sei ein Cousin des Beschwerdeführers, der zuvor in "England" einen Asylantrag gestellt habe und nach Afghanistan abgeschoben worden sei, "vor zweieinhalb Monaten" in Kabul bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen. Dem Schreiben war ein Foto eines Mannes - offenbar des Cousins - beigelegt.
Darüber hinaus wurden die im Verfahrensgang genannten Beweismittel eingesehen und auf diese in der Entscheidung Bedacht genommen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2012, Zl. C2 425771-1/2012/9E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit näherer Begründung führte der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht habe. Darüber hinaus widerspreche es dem Amtswissen, dass die Taliban in Kabul andere als politisch exponierte Persönlichkeiten gezielt angreifen würden. Als einfacher Angestellter einer amerikanischen Firma gehöre der Beschwerdeführer nicht zu dieser Gruppe. Glaubhaft sei hingegen, dass die Familie des Beschwerdeführers bei einem Einbruch in das Kleider- und Stoffgeschäft bestohlen worden sei, woraus allerdings kein Risiko einer Verfolgung erkannt werden könne, da schon alleine aus wirtschaftlichen Gründen dem Besitzer des Geschäftes die Aussöhnung mit seinen Kunden wichtig sein werde und der Vorfall auch nach der afghanischen Tradition keinen Grund für eine Verfolgung durch geschädigte Kunden darstelle. Ein Zusammenhang mit der nicht glaubhaften Verfolgung durch die Taliban könne schon alleine mangels diesbezüglicher Glaubhaftmachung nicht gesehen werden.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2012, Zl. C2 425771-1/2012/9E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit näherer Begründung führte der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht habe. Darüber hinaus widerspreche es dem Amtswissen, dass die Taliban in Kabul andere als politisch exponierte Persönlichkeiten gezielt angreifen würden. Als einfacher Angestellter einer amerikanischen Firma gehöre der Beschwerdeführer nicht zu dieser Gruppe. Glaubhaft sei hingegen, dass die Familie des Beschwerdeführers bei einem Einbruch in das Kleider- und Stoffgeschäft bestohlen worden sei, woraus allerdings kein Risiko einer Verfolgung erkannt werden könne, da schon alleine aus wirtschaftlichen Gründen dem Besitzer des Geschäftes die Aussöhnung mit seinen Kunden wichtig sein werde und der Vorfall auch nach der afghanischen Tradition keinen Grund für eine Verfolgung durch geschädigte Kunden darstelle. Ein Zusammenhang mit der nicht glaubhaften Verfolgung durch die Taliban könne schon alleine mangels diesbezüglicher Glaubhaftmachung nicht gesehen werden.
Nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 31.10.2012 wurde gegen dieses eine rechtzeitige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Nach Zusammenfassung des Sachverhalts und Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof bei der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses Willkür geübt habe. Insbesondere habe der Asylgerichtshof jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, dass der Beschwerdeführer mehrfach dargelegt habe, dass er durch seine Tätigkeit für westliche Unternehmen von den Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei. Die Tätigkeit für die beiden Firmen XXXX und XXXX sei auch vom Asylgerichtshof als nachgewiesen anerkannt worden, der dennoch davon ausgehe, dass die Verfolgung durch die Taliban weder belegt noch bewiesen worden sei. Der Asylgerichtshof habe jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, inwieweit afghanische Staatsangehörige, die für westliche Unternehmen arbeiten bzw. gearbeitet hätten, von den Taliban mit dem Tod bedroht bzw. in ihrer körperlichen Unversehrtheit geschädigt würden. Ferner seien die Berichte über die Situation in Afghanistan nicht aktuell, zumal die Jüngsten aus dem Jahr 2010 stammen würden. Auch habe es die Behörde unterlassen, Ermittlungen dahingehend zu führen, wie sich die Situation in Kabul für den Beschwerdeführer als jemand, der für westliche Unternehmen gearbeitet habe, darstelle.Nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 31.10.2012 wurde gegen dieses eine rechtzeitige Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Nach Zusammenfassung des Sachverhalts und Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof bei der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses Willkür geübt habe. Insbesondere habe der Asylgerichtshof jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, dass der Beschwerdeführer mehrfach dargelegt habe, dass er durch seine Tätigkeit für westliche Unternehmen von den Taliban verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei. Die Tätigkeit für die beiden Firmen römisch 40 und römisch 40 sei auch vom Asylgerichtshof als nachgewiesen anerkannt worden, der dennoch davon ausgehe, dass die Verfolgung durch die Taliban weder belegt noch bewiesen worden sei. Der Asylgerichtshof habe jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend unterlassen, inwieweit afghanische Staatsangehörige, die für westliche Unternehmen arbeiten bzw. gearbeitet hätten, von den Taliban mit dem Tod bedroht bzw. in ihrer körperlichen Unversehrtheit geschädigt würden. Ferner seien die Berichte über die Situation in Afghanistan nicht aktuell, zumal die Jüngsten aus dem Jahr 2010 stammen würden. Auch habe es die Behörde unterlassen, Ermittlungen dahingehend zu führen, wie sich die Situation in Kabul für den Beschwerdeführer als jemand, der für westliche Unternehmen gearbeitet habe, darstelle.
Der Asylgerichtshof erstattete am 20.02.2013, Zl. C2 425771-1/2012/14Z, eine Gegenschrift, in welcher zunächst ausgeführt wurde, dass der Asylgerichtshof zur Entscheidungsfindung Berichte aus dem Jahr 2012 herangezogen habe. Weiters wurde auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis verwiesen, wo darauf hingewiesen worden sei, dass es dem Amtswissen widerspräche, dass die Taliban in Kabul andere als politisch exponierte Personen gezielt angreifen würden und dass der Beschwerdeführer nicht zu dieser Gruppe gehöre. Dieses Amtswissen gründe sich einerseits auf die Durchsicht der aktuellen Medienberichte zu Afghanistan und andererseits auf Gespräche mit Dolmetschern und Sachverständigen. Aus den Länderberichten ergebe sich kein Hinweis darauf, dass in Kabul gegen Mitarbeiter westlicher Unternehmen bzw. NGOs seitens der Taliban vorgegangen werde, soweit sich die Verfolgung nicht in einem persönlichen Streit begründe. Eine solche Exponiertheit, bei der es dem Verfolgten auch regelmäßig möglich sei, den Verfolger näher zu bezeichnen, sei aber nicht glaubhaft gemacht worden.
Nach Erstattung dieser Gegenschrift wurde der Verwaltungs- und Gerichtsakt dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt, der das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2012 mit Erkenntnis vom 13.03.2013, U 2375/12-12, aufhob, da der Asylgerichtshof seine Ermittlungstätigkeit in einem wesentlichen Punkt unterlassen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, für zwei amerikanische Unternehmen im Sicherheitsbereich gearbeitet zu haben, sei als zutreffend erkannt worden; das darüber hinausgehende Vorbringen, aufgrund dieser Tätigkeiten von den Taliban verfolgt worden zu sein, sei als unglaubwürdig erachtet worden. Diese Schlussfolgerung - die dazu führende Beweiswürdigung sei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden - übersehe jedoch, dass der als erwiesen angenommene Sachverhalt in Verbindung mit dem Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe alleine aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit Verfolgung, weitere Ermittlungen und darauf gegründete Feststellungen erfordert hätte. Weiters seien auch die in das Verfahren eingeführten Länderberichte in der angefochtenen Entscheidung nicht inhaltlich wiedergegeben.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2013, Zl. C2 425771-1/2012/20Z, ersuchte der Asylgerichtshof die Staatendokumentation des Bundesasylamtes um die Beantwortung folgender Fragen:
Kommt es in Kabul (nicht außerhalb) zu Anschlägen oder Angriffen auf Polizisten oder Angehörigen von privaten Sicherheitsdiensten? Wenn ja, handelt es sich hierbei um Anschläge oder Angriffe von Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften oder handelt es sich hierbei um Angriffe gewöhnlicher Krimineller?
Sind über solche Vorfälle aktuelle Medienberichte auffindbar (sowohl internationale als auch afghanische Berichte)?
Wie stellt sich die Sicherheitslage in Kabul für die Zivilbevölkerung dar?
Wer ist für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in Kabul verantwortlich, vor allem wird diese Aufgabe ausschließlich durch afghanische Kräfte wahrgenommen?
Sind die Taliban in der Lage, in Kabul gezielt gegen einzelne Personen vorzugehen und kommt es zu einem solchen Vorgehen gegen einzelne Personen, die nicht im Blick der Öffentlichkeit stehen?
Der diesbezüglichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.05.2013 ist im Wesentlichen und zusammengefasst unter Verweis auf die bzw. unter wörtlicher Zitierung der bezughabenden Quellen zu entnehmen, [ad Fragen 1 und 2] dass es auch in Kabul vereinzelt zu Anschlägen gekommen sei, die von Mitgliedern der Taliban bzw. von regierungsfeindlichen Kräften verübt worden seien. Neben Zivilisten seien dabei auch Polizisten und Militärangehörige getötet worden. Auch die hohe Kriminalitätsrate stelle in der Hauptstadt ein Sicherheitsproblem dar. Im September 2012 sei über einen Selbstmordanschlag, der einem Büro des CIA gegolten habe und im Jänner 2013 über zwei von den Taliban verübte Anschläge auf Regierungsbehörden, berichtet worden. Im Februar 2013 seien zehn Menschen, darunter sechs Soldaten der afghanischen Nationalarmee, bei einem Selbstmordanschlag der Taliban auf einen Bus des Verteidigungsministeriums verletzt worden. Im März 2013 habe ein Selbstmordattentäter in Kabul mindestens neun Menschen, darunter Vertreter des Militärs und Zivilisten, vor dem Eingang des Verteidigungsministeriums getötet.
[Ad Frage 3] Im Jahr 2012 sei es auch immer wieder zu spektakulären Angriffen in Kabul gekommen, wobei Ziele Botschaften, NATO Basen, das Parlament und Regierungsgebäude sowie Hotelanlagen gewesen seien. Dabei seien auch immer wieder Zivilisten Opfer der Anschläge geworden. Trotzdem habe sich die aktuelle Sicherheitslage in Kabul als relativ stabil und ruhig dargestellt. Allerdings werde davon ausgegangen, dass die Aufständischen ihre Angriffe in den nächsten Monaten vermehrt auf Kabul konzentrieren würden. Auch wenn es in Kabul ebenso zu Vorfällen komme, sei die Sicherheitslage im Vergleich zu den anderen Provinzen als relativ gut und stabil zu bezeichnen. Es habe jedoch eine Reihe von Selbstmordanschlägen gegeben, die das Leben der einfachen Menschen beeinflussen würden. In Kabul und in den anderen größeren Städten (Herat, Mazar-i-Sharif, Faizabad) würde die Polizei jedoch funktionieren und für Sicherheit sorgen können. Raketenangriffe auf Kabul seien selten. Bereits im Jahr 2011 seien die Angriffe der bewaffneten regierungsfeindlichen Truppen zurückgegangen und habe es im ersten Halbjahr 2012 erneut einen Rückgang der Angriffe gegeben. Die afghanischen Sicherheitskräfte würden eine sehr aktive Rolle in der Provinz [Kabul] einnehmen, da 80 % der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle von den afghanischen Sicherheitskräften initiiert worden seien. Die Polizei in Kabul funktioniere vergleichsweise gut. Es seien im April 2013 Vorbereitungsmaßnahmen getroffen worden, um die Pläne der Aufständischen, ihre Angriffe vermehrt auf Kabul zu konzentrieren, zu stoppen. Es würden auch Anstrengungen unternommen, um das Verbringen von Waffen in die Hauptstadt zu vermeiden.
[Ad Frage 4] Die Sicherheitsverwaltung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul liege seit August 2008 in den Händen der afghanischen Polizei und der afghanischen Armee. Kabul sei der Sitz eines von insgesamt sechs Regionalkommandos der Polizei und auch die afghanische Armee verfüge über eine eigene Kampfeinheit in der Hauptstadt. Eines der fünf Regionalkommandos der ISAF befinde sich - ebenso wie das Hauptquartier der ISAF-Mission - in Kabul. Seit der Übergabe der Verantwortung für die Sicherheit der Stadt Kabul an die afghanischen Sicherheitskräfte im August 2008 sei die Sicherheitslage im Wesentlichen gleich geblieben und würden immer noch ausländische Truppen in den Straßen patrouillieren. Insgesamt lasse sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren würden. Ziele der - trotzdem stattfindenden Anschläge - seien neben Regierungsgebäuden und -vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Seit Jänner 2011 habe die Aufstandsbewegung auch in Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht militärische Ziele (Einkaufszentrum, von Ausländern frequentierter Supermarkt, afghanisches Armeekrankenhaus, Intercontinental Hotel, Botschaftsviertel) verübt. Dessen ungeachtet sei die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Mit Blick auf die Sicherheitslage habe sich 2012 der leicht positive Trend des Vorjahres fortgesetzt. Seit Mai 2012 würden ca. 75 % der Bevölkerung in Afghanistan unter afghanischer Sicherheitsverantwortung leben.
[Ad Frage 5] Grundsätzlich sei es den Taliban auch in Kabul möglich, gezielt gegen einzelne Personen vorzugehen. Personen, die nicht im Blick der Öffentlichkeit stünden, seien jedoch einem geringeren Risiko ausgesetzt, von den Taliban verfolgt zu werden. Für Mitarbeiter, die beim US Militär beschäftigt seien und deren Arbeitsplatz in Kabul sei, bestehe kein hohes Risiko. Wenn man jedoch in einer Militärbasis außerhalb Kabuls arbeite, bestehe die Gefahr einer Verfolgung und zwar unabhängig von der Position und der Art der Beschäftigung. Es könne diesfalls jedem Mitarbeiter passieren, dass er durch die Taliban eingeschüchtert oder bedroht werde. In manchen Fällen würden auch die Familien bedroht. Hinsichtlich Regierungsangestellter würden vor allem Menschen, die in hohen Positionen in Kabul arbeiten würden, bedroht. Es gebe auch Fälle, in welchen die Familien von Regierungsangestellten entführt worden seien. Es sei jedoch kein Fall bekannt, in welchem ein "Low-Profile-Regierungsmitarbeiter" in Kabul zum Ziel geworden sei. UNHCR habe angegeben, dass Kabul eine Option sei, um in Sicherheit zu sein. IOM habe angegeben, dass ihre Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Arbeit bedroht worden seien, in Kabul keine Probleme hätten und hätten sie welche, würde die Polizei aktiv werden. Personen, die mit internationalen Organisationen in Verbindung gebracht oder für sie arbeiten würden, würden in Kabul nicht bedroht, sondern nur in ländlichen Gebieten. Generell würden Mitarbeiter von NGOs nicht bedroht und am wenigsten die, die in Kabul arbeiten. Hochrangige Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst würden sich einer realen Gefahr ausgesetzt sehen, in allen Gebieten Afghanistans durch Aufständische eingeschüchtert oder verfolgt zu werden. Beamte und Beschäftigte mit niedrigem Rang im öffentlichen Dienst würden sich in unsicheren Gegenden Afghanistans auch einer realen Gefahr ausgesetzt sehen, durch Aufständische eingeschüchtert oder verfolgt zu werden. In den sicheren Gegenden in Afghanistan, die nicht unter Kontrolle der Aufständischen seien (Kabul, Herat und Mazar), bestehe diesbezüglich nur ein geringes Risiko. Wenn ein solcher Beamter oder Beschäftigter seine Regierungstätigkeit beende und in einer andere sichere Gegend umsiedle, bestehe für ihn (sofern keine spezifischen individuellen Umstände, welche zu einer Verfolgung führen würden, bestünden) die Möglichkeit, sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen. Personen, welche für die International Military Forces arbeiten würden, stünden tatsächlich in Gefahr in allen Gebieten Afghanistans durch Aufständische eingeschüchtert oder verfolgt zu werden. In der Stadt Kabul sei das Risiko geringer, doch könnten einzelne Umstände zu einem erhöhten Risiko führen. Manchmal könne es für solche Personen nicht ausreichen, einfach nur die Arbeit zu beenden. Bei Beendigung der Tätigkeit und der Umsiedlung in eine sichere Gegend bestehe jedoch auch für solche Personen - außer bei Vorliegen spezifischer individueller Umstände - die Möglichkeit, sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen. Es gebe Hinweise, dass die Bedrohung von NGOs rückläufig sei und afghanische NGO Mitarbeiter nicht mehr systematisch von den Aufständischen verfolgt würden. Auch wenn dies unter bestimmten Umständen der Fall sein könne, bestehe in den Städten Kabul, Herat und Mazar diesbezüglich nur ein geringes Risiko. Es sei nach den individuellen Umständen des Einzelfalls festzustellen, ob die Taliban die Person weiterhin bedrohen würden, wenn sie ihren Job gekündigt habe. Wenn ein afghanischer Zivilist seine Arbeit für eine NGO, eine internationale Organisation oder für ein ausländisches Unternehmen beende und in eine sichere Gegend umsiedle, bestehe für ihn - sofern keine spezifischen individuellen Umstände, welche zu einer Verfolgung führen würden, bestünden - die Möglichkeit, sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen.
In dieser Anfragebeantwortung stützt sich die Staatendokumentation auf folgende Länderberichte bzw. zitiert wörtlich aus diesen:
DACH Bericht (Juni 2010): Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul);
Stern.de (9.9.2012): Selbstmordanschlag in Kabul: Taliban töten "fünf amerikanische Spione",
http://www.stern.de/politik/ausland/selbstmordanschlag-in-kabul-taliban-toeten-fuenf-amerikanische-spione-1891537.html, Zugriff 15.5.2013;
Stern.de (21.1.2013): Kämpfer attackieren Verkehrspolizei in Kabul, http://www.stern.de/politik/ausland/explosion-in-afghanistan-taliban-kaempfer-attackieren-verkehrspolizei-in-kabul-1957970.html, Zugriff 15.5.2013;
PAJHWOK (21.1.2013): 8 killed as 9-hour Kabul clash ends (Video), http://www.pajhwok.com/en/2013/01/21/8-killed-9-hour-kabul-clash-ends-video, Zugriff 15.5.2013;
BBC (21.1.2013): Kabul police headquarters attacked, http://www.bbc.co.uk/news/ world-asia-21115535, Zugriff 15.5.2013;
Thomson Reuters (21.1.2013): Coordinated Kabul suicide attack targets government building,
http://www.reuters.com/article/2013/01/21/us-afghanistan-blast-idUSBRE90 K03120130121, Zugriff 15.5.2013;
PAJHWOK (7.2.2013): Recent Kabul attacks were beyond Taliban's ability: NDS (Video),
http://www.pajhwok.com/en/2013/01/07/recent-kabul-attacks-were-beyondtalibans-ability-nds-video, Zugriff 15.5.2013;
PAJHWOK (27.2.2013): 10 injured in suicide attack on army bus (Video),
http://www.pajhwok.com/en/2013/02/27/10-injured-suicide-attack-army-bus-video, Zugriff 15.5.2013;
PAJHWOK (9.3.2013): 9 dead, 10 injured in Kabul suicide blast (video),
http://www.pajhwok.com/en/2013/03/09/9-dead-10-injured-kabul-suicide-blast-video, Zugriff 15.5.2013;
Danish Immigration Service (Mai 2012): Afghanistan, Country of Origin Information for use in the Asylum Determination Process, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, Afghanistan, 25 February to 4 March 2012, Copenhagen, May 2012;
Stern.de (13.11.2012): Anschlag in Kabul, http://www.stern.de/politik/ausland/ afghanistan-krieg-anschlag-in-kabul-1925325.html. Zugriff 15.5.2013;
Bundesasylamt (16.10.2012): BAA-Analyse, Sicherheitslage in Kabul;
ToloNews (2.4.2013): 85% of Insurgent Attacks Will Target Kabul, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/10004-85-of-insurgent-attacks-will-targetkabul-ana, Zugriff 15.5.2013;
ICG - International Crisis Group (27.6.2011): The Insurgency in Afghanistan's Heartland,
http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/ 207%20The%20Insurgency%20in%20Afghanistans%20Heartland.pdf,
Zugriff 15.5.2013;
AA - Auswärtiges Amt (10.1.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Jänner 2012;
Deutscher Bundestag: 28.11.2012, Unterrichtung durch die Bundesregierung, Fortschrittsbericht der Bundesregierung zur Lage in Afghanistan 2012, zugeleitet mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 28. November 2012, http://dipbt.bundestag.de/ dip21/btd/17/117/1711750.pdf, Zugriff 15.5.2013 und
EASO - European Asylum Support Office (Dezember 2012): COI Report Afghanistan: Insurgent strategies - Intimidation and targeted violence against Afghans.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 29.05.2013, Zl. C2 425771-1/2012/22Z, wurden dem Beschwerdeführer folgende Beweismittel zur allfälligen Stellungnahme binnen einer Frist von 14 Tagen zur Kenntnis gebracht:
Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.05.2013 samt folgenden Quellen:
Danisch Immigration Service, Afghanistan, Mai 2012;
EASO, Afghanistan, Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans, Dezember 2012;
Staatendokumentation, Afghanistan, Sicherheitslage in Kabul sowie
folgende Länderberichte zu Afghanistan:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;
Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 22.2.2012 und
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.
Trotz ordnungsgemäßer Zustellung am 31.05.2013 hat der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses zur Verfahrensanordnung vom 29.05.2013 weder eine Stellungnahme erstattet noch sich zu den übermittelten Beweismitteln geäußert.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Ethnie der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Volljährigkeit und der feststehenden Identität ist auf die vorgelegte, aufgrund kriminaltechnischer Untersuchung unbedenkliche Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und seine damit übereinstimmenden Angaben zu verweisen.
Die ethnische und religiöse Zugehörigkeit ergibt sich jeweils aus den diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers, ebenso wie der Umstand, dass dieser keine der genannten Angehörigen im Bundesgebiet hat.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 27.06.2013 durchgeführten Strafregisterauskunft.
2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer, der seit dem Jahr 2002 oder 2003 bis zu seiner Ausreise nach Europa in Kabul lebte, vorgebracht hat, in Afghanistan wegen seiner Tätigkeit für amerikanische Firmen von den Taliban verfolgt zu werden und dass über diese Verfolgung hinaus nach dem Diebstahl von Stoff und Kleidung aus dem Geschäft der Familie in Kabul diesbezüglich Probleme mit verärgerten Kunden bestehen.
Festgestellt wird weiters, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr von den Taliban verfolgt werden würde.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für zwei amerikanische Unternehmen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung durch die Taliban droht.
Schließlich wird festgestellt, dass kein reales Risiko besteht, dass der Beschwerdeführer wegen des Diebstahls der Kleidung oder der Stoffe aus dem Geschäft der Familie Verfolgung erleiden würde, sodass eine diesbezügliche Verfolgungsangst nicht objektiv nachvollziehbar ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Aussagen vor dem Bundesasylamt und insbesondere vor dem Asylgerichtshof.
Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der drohenden Verfolgung durch die Taliban zwar keine Beweise vorgelegt, jedoch Belege. Einerseits hat er durch Fotos und Arbeitsbestätigungen nachgewiesen, dass er für (aus afghanischer Sicht) ausländische Firmen im Sicherheitsbereich gearbeitet hat - was ein möglicher Grund für eine Verfolgung durch die Taliban sein kann - und andererseits hat er eine Anzeigebestätigung vorgelegt, nach der nach dem Beschwerdeführer gefragt bzw. dieser in seiner Abwesenheit bedroht worden sei. Es sind diese Unterlagen zwar keine Beweise für eine tatsächlich erfolgte Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers, auch wenn die vorgelegten Belege, sollte Zweifel darüber bestehen, ob das Vorbringen glaubhaft ist oder nicht, den Ausschlag für die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgründe geben können. Allerdings ist die Anzeige der Brüder, nach der man den Beschwerdeführer gesucht bzw. bedroht hat, als Beleg für die Verfolgung unbrauchbar, da diese einerseits lediglich eine Behauptung von Sympathiepersonen des Beschwerdeführers darstellt und andererseits erst nach der Abweisung durch das Bundesasylamt - also zu einem Zeitpunkt, wo dem Beschwerdeführer klar wurde, dass er sein Vorbringen mangels glaubhaftem Vortrag anders beweisen muss - erfolgt ist. Die Verfolgung durch die Taliban selbst hat der Beschwerdeführer daher weder belegt noch bewiesen; die Tätigkeit für die ausländischen Firmen wurde belegt. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Einleitend ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof die vom Bundesasylamt herangezogenen unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum nicht als Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit sieht, da diese vom Beschwerdeführer nachvollziehbar erklärt wurden. Hingegen ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer den jüngsten Bruder vor dem Bundesasylamt als "XXXX" und vor dem Asylgerichtshof als "XXXX" bezeichnet hat. Dies insbesondere deshalb, da die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, man könne in Afghanistan den Namen XXXX teilweise nicht aussprechen, im Lichte der Ausführungen der (afghanisch-stämmigen) Dolmetscherin, dass XXXX ein ganz normaler Name sei, nicht nachzuvollziehen ist. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof einerseits angab, Afghanistan im Jahr 2009 verlassen und sich ein Jahr in Pakistan aufgehalten zu haben und dann eine Woche nach Europa unterwegs gewesen zu sein, wenn der Beschwerdeführer erst im August 2011 in Österreich ankam. Weiters gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung an, seine Adresse in Kabul nach der Rückreise aus Pakistan im Jahr 2002 oder 2003 nicht für länger als drei Tage verlassen zu haben, während er im Laufe der Verhandlung angab, sich nach Beginn der Probleme mit den Taliban regelmäßig und für längere Zeit in Laghman aufgehalten zu haben. All diese trotz Vorhalt nicht aufgeklärten Widersprüche lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof zumindest zum Teil nicht die Wahrheit gesagt hat (auch wenn teilweise das Motiv nicht nachvollziehbar ist) und beeinträchtigen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.Einleitend ist zu bemerken, dass der Asylgerichtshof die vom Bundesasylamt herangezogenen unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum nicht als Beeinträchtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit sieht, da diese vom Beschwerdeführer nachvollziehbar erklärt wurden. Hingegen ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer den jüngsten Bruder vor dem Bundesasylamt als "XXXX" und vor dem Asylgerichtshof als "XXXX" bezeichnet hat. Dies insbesondere deshalb, da die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, man könne in Afghanistan den Namen römisch 40 teilweise nicht aussprechen, im Lichte der Ausführungen der (afghanisch-stämmigen) Dolmetscherin, dass römisch 40 ein ganz normaler Name sei, nicht nachzuvollziehen ist. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof einerseits angab, Afghanistan im Jahr 2009 verlassen und sich ein Jahr in Pakistan aufgehalten zu haben und dann eine Woche nach Europa unterwegs gewesen zu sein, wenn der Beschwerdeführer erst im August 2011 in Österreich ankam. Weiters gab der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung an, seine Adresse in Kabul nach der Rückreise aus Pakistan im Jahr 2002 oder 2003 nicht für länger als drei Tage verlassen zu haben, während er im Laufe der Verhandlung angab, sich nach Beginn der Probleme mit den Taliban regelmäßig und für längere Zeit in Laghman aufgehalten zu haben. All diese trotz Vorhalt nicht aufgeklärten Widersprüche lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof zumindest zum Teil nicht die Wahrheit gesagt hat (auch wenn teilweise das Motiv nicht nachvollziehbar ist) und beeinträchtigen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Auch hinsichtlich der unmittelbaren Schilderung der Verfolgungsgründe hat sich der Beschwerdeführer in schwerwiegende Widersprüche verstrickt.
So gab der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof an, dass zwei der drei Drohbriefe, die er erhalten habe, an einem Tag gekommen seien und der dritte einen Tag später. Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass der zweite Brief einige Tage nach dem ersten gekommen sei; der dritte Brief wieder einige Tage später. Weder ist nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer den Widerspruch trotz Vorhalt nicht aufklären konnte noch, warum er den Erhalt der Drohbriefe zeitlich überhaupt nicht einordnen kann, zumal er nur fünfzehn Tage später Afghanistan verlassen haben will. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer ansonsten keinerlei Vorfälle zu schildern wusste, im Lichte seiner relativ oberflächlichen Schilderung und in Anbetracht der nicht aufgeklärten Widersprüche vor dem Bundesasylamt - vor der Polizei gab der Beschwerdeführer an, dass er drei Drohbriefe erhalten und diese zerrissen habe, während er vor dem Bundesasylamt vorerst angab, nur einen Brief erhalten zu haben (über Vorhalt meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater zwei der drei Briefe erhalten habe bzw. dass er nicht genau sagen könne, wie viele Briefe dies gewesen seien) und weiters angab, dass sein Vater die Briefe zerrissen habe - ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Somit hat der Beschwerdeführer sowohl mangels persönlicher Glaubwürdigkeit als auch mangels hinreichend widerspruchsfreier Schilderung seiner Fluchtgründe die vorgebrachte Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht.
Betreffend die vom Asylgerichtshof festgestellte Tätigkeit des Beschwerdeführers für die beiden amerikanischen Unternehmen "XXXX" und "XXXX" ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass die Tätigkeit für aus afghanischer Sicht ausländische (insbesondere westliche) Firmen ein möglicher Grund für eine - auch zukünftige - Verfolgung durch die Taliban sein kann. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und den von ihm vorgelegten Unterlagen zufolge hat er von Mai 2005 bis Dezember 2005 bei "XXXX" als "Security Supervisor" - eine Art Vorarbeiter - gearbeitet und hatte 14 Leute unter sich. Seine Aufgabe war die Uniformen zu kontrollieren und zwar dahingehend, ob diese sauber sind und auch für die Brillen, Kappen und dergleichen zu sorgen. Weiters arbeitete der Beschwerdeführer von 18.10. 2006 bis 25.07.2007 bei "XXXX", wo er als "Security Guard" bzw. Leibwächter tätig war. Bei "XXXX" war der Beschwerdeführer für die Sicherheit der Firma zuständig, nicht für eine bestimmte Person. Aus der vom Asylgerichtshof beauftragten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.05.2013 ergibt sich in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen beruflichen Tätigkeiten für ausländische Unternehmen, dass Personen, die nicht im Blickfeld der Öffentlichkeit stünden, nur einem geringen Risiko ausgesetzt seien, von den Taliban gezielt verfolgt zu werden. Dies gelte sogar für Mitarbeiter des US Militärs, deren Arbeitsplatz in Kabul sei. Es sei weiters kein Fall bekannt, in welchem ein "Low-Profile-Regierungsmitarbeiter" in Kabul zum Ziel der Taliban geworden sei. Gemäß den Angaben von UNHCR sei Kabul eine Option, um in Sicherheit zu sein und gemäß den Angaben von IOM hätten Mitarbeiter von IOM, die aufgrund ihrer Arbeit bedroht worden seien, in Kabul keine Probleme gehabt. Darüber hinaus könnten sie sich an die Polizei wenden und würde diese aktiv werden. Mitarbeiter von NGOs würden generell nicht bedroht werden und am wenigsten jene, die in Kabul arbeiten würden. Lediglich hochrangige Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst sowie Personen, die für die International Military Forces arbeiten würden, stünden tatsächlich in Gefahr, in allen Gebieten Afghanistans durch Aufständische eingeschüchtert und verfolgt zu werden. Zusammengefasst ist dieser Anfragebeantwortung in Bezug auf eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner vormaligen Tätigkeit für zwei ausländische Unternehmen Folgendes zu entnehmen: "Wenn ein afghanischer Zivilist seine Arbeit für eine NGO, eine internationale Organisation oder für ein ausländisches Unternehmen beendet und in eine sichere Gegend umsiedelt besteht für ihn -sofern keine spezifischen individuellen Umstände, welche zu einer Verfolgung führen bestehen- die Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen." Die Quelle, der diese Feststellungen entstammen, ist EASO - European Asylum Support Office vom Dezember 2012, wo wie folgt ausgeführt wird: "If an Afghan civilian working for an NGO, international organisation or foreign company quits his activity and can flee and resettle in a safer area, he can normally escape intimidation or targeting by insurgents, unless there are specific individual circumstances which would preclude this possibility."
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anfragebeantwortung vom 15.05.2013 ergibt sich sohin im Fall des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit einer möglichen Gefährdung aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit für zwei ausländische Unternehmen folgendes Bild: Der Beschwerdeführer arbeitete bis Juli 2007 für insgesamt zwei amerikanische Unternehmen im Sicherheitsbereich. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan ca. zwei bis drei Jahre später (die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich) wurde der Beschwerdeführer von den Taliban bzw. von ähnlichen Gruppierungen weder bedroht noch verfolgt; sein Vorbringen betreffend konkrete Verfolgungshandlungen durch die Taliban wurde vom Asylgerichtshof im Rahmen seiner - vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandeten - Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet. Eine objektive Verfolgungsgefahr für Personen in Kabul - der Beschwerdeführer stammt aus Kabul und lebte dort bis zu seiner Ausreise - nur aufgrund des Umstandes, dass diese für ein ausländisches (westliches) Unternehmen arbeiten bzw. gearbeitet haben, ist nach den dem Asylgerichtshof vorliegenden und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Materialien (insbesondere der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.05.2013 und des EASO - European Asylum Support Office Berichtes vom Dezember 2012) nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer in keinem der beiden Unternehmen eine "high level" Position innehatte. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, dass er bei "XXXX" eine Art Vorarbeiter gewesen sei und 14 Personen "unter sich" gehabt habe, allerdings gab er ebenso an, dass seine Tätigkeit in erster Linie in der Kontrolle der Uniformen bzw. Ausrüstung (offenbar für "seine" 14 Leute) bestanden habe, sodass nicht davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um eine höherqualifizierte und/oder außenwirksame Tätigkeit gehandelt hat, zumal der Beschwerdeführer Derartiges auch gar nicht vorbrachte. Dass beim Beschwerdeführer "spezifische individuelle Umstände, die zu einer Verfolgung führen" bestehen, wurde ebenso nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dies wurde auch nach Vorhalt des gegenständlichen Gutachtens nicht behauptet bzw. wurde diesem Gutachten nicht widersprochen.
Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban in Kabul nur aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit im Sicherheitsbereich für zwei amerikanische Unternehmen nicht hinreichend wahrscheinlich ist, zumal er diese Tätigkeit(en) bereits seit Juli 2007 nicht mehr ausübt, seither keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, keine "high level" Position innehatte und keine sonstigen individuellen Umstände vorliegen, die eine Verfolgung wahrscheinlich machen können.
Glaubhaft ist ebenso, dass die Familie des Beschwerdeführers bei einem Einbruch in das Kleider- und Stoffgeschäft bestohlen wurde. Allerdings kann der Asylgerichtshof kein reales Risiko einer diesbezüglichen Verfolgung erkennen; schon alleine aus wirtschaftlichen Gründen wird dem Besitzer des Geschäftes die Aussöhnung mit seinen (auch potentiell zukünftigen) Kunden wichtig sein; weiters stellt der Vorfall nach der afghanischen Tradition keinen Grund für eine Verfolgung durch geschädigte Kunden dar, insbesondere nicht hinsichtlich des am Geschäft nicht beteiligten und zum Zeitpunkt des Vorfalls im Ausland aufhältigen Bruders. Schließlich kann ein Zusammenhang mit der nicht glaubhaften Verfolgung durch die Taliban schon alleine mangels diesbezüglicher Glaubhaftmachung nicht gesehen werden.
Daher wurde eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft gemacht bzw. ist eine solche nur aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis Juli 2007 für zwei amerikanische Unternehmen tätig war, nicht hinreichend wahrscheinlich.
3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 132 ff, insbesondere S. 133 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 121 ff) ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe - der größten Afghanistans (siehe Home Office, S. 132) oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der Afghanen angehören (siehe Home Office, S. 122) - einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
i. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.
Das ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof.
ii. Festgestellt wird, dass in Afghanistan, insbesondere in Kabul, nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Weiters wird festgestellt, dass in Afghanistan, insbesondere in Kabul nicht eine solche Situation herrscht, die praktisch für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.ii. Festgestellt wird, dass in Afghanistan, insbesondere in Kabul, nicht eine solche Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Weiters wird festgestellt, dass in Afghanistan, insbesondere in Kabul nicht eine solche Situation herrscht, die praktisch für jede Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zur Einschätzung, dass in Afghanistan trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen keine solche Situation herrscht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Z. 52 [aus demZur Einschätzung, dass in Afghanistan trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen keine solche Situation herrscht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt, ist einleitend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass dieses allgemeine, jedermann betreffende Risiko trotz erheblicher Menschenrechtsverletzungen nicht besteht (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 [Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem
Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious human
rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr.
48839/09], Z. 55 [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether48839/09], Ziffer 55, [aus dem Urteil: "... 55. In considering whether
the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul (auch nach den Anschlägen im April 2012, denen die Sicherheitskräfte effektiv begegnet sind), aber eben auch in Jalalabad und in Mazar-e Sharif, die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.the applicant has established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul (auch nach den Anschlägen im April 2012, denen die Sicherheitskräfte effektiv begegnet sind), aber eben auch in Jalalabad und in Mazar-e Sharif, die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.
Nicht zuletzt ergibt sich diese Einschätzung der Sicherheitslage in Kabul auch aus der vom Asylgerichtshof für gegenständliches Verfahren eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, aus der hervorgeht, dass sich die aktuelle Sicherheitslage in Kabul als relativ ruhig und stabil darstelle. In Kabul und auch in den anderen großen Städten würde zudem die Polizei funktionieren und für Sicherheit sorgen können. Weiters seien die Angriffe von bewaffneten regierungsfeindlichen Truppen seit dem Jahr 2011 rückläufig, was ebenso zur Stabilisierung der Sicherheitslage beitrage.
Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Schließlich gibt es keine Hinweise für die willkürliche Verhängung der Todesstrafe.
iii. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Kabul sicher erreichen kann.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einem reales Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Kabul, ist dort etabliert und hat in Kabul ein Haus und ein Geschäft, wie sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt. Der Beschwerdeführer selbst hat in Afghanistan bereits gearbeitet, beherrscht die englische und nunmehr auch (zumindest rudimentär) die deutsche Sprache und wird daher in der Lage sein - wie schon vor seiner Ausreise - seinen Lebensunterhalt in Einbettung des sozialen Netzes seiner Familie zu bestreiten.
Notorisch ist, dass Kabul auf dem Luftweg vom Ausland erreichbar ist.
Auch ist - selbst unter Bedachtnahme auf die Tötung eines Cousins bei einem Selbstmordattentat - nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführer in Afghanistan eine reale Gefahr einer individuellen Verfolgung oder Gefährdung relevanter Rechte treffen wird.
Weder herrscht in Kabul Bürgerkrieg noch ist zu erkennen, dass ein reales Risiko bestünde, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen wird. Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
5. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass
sich der Beschwerdeführer nach rechtswidriger Einreise seit August 2011 im Bundesgebiet befindet;
sich im Bundesgebiet keine Angehörigen des Beschwerdeführers befinden, sondern diese in Kabul aufhältig sind;
der Beschwerdeführer rudimentär Deutsch spricht;
der Beschwerdeführer in Österreich keiner regelmäßigen und legalen Arbeit nachgeht und daher nicht selbsterhaltungsfähig ist;
der Beschwerdeführer freundschaftliche Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Afghanen unterhält, die er im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Position eingegangen ist;
der Beschwerdeführer in Österreich einen Deutschkurs besucht, bei Privatpersonen Deutsch lernt und praktisch unentgeltlich bei der XXXX als Dolmetscher tätig ist;der Beschwerdeführer in Österreich einen Deutschkurs besucht, bei Privatpersonen Deutsch lernt und praktisch unentgeltlich bei der römisch 40 als Dolmetscher tätig ist;
das Verfahren des Beschwerdeführer bisher insgesamt knappe zwei Jahre gedauert hat, wobei diese Dauer dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen ist und
ansonsten keine besondere Bindung des Beschwerdeführers an Österreich zu erkennen ist.
Dies ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof und aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 6.8.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBl. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 16.3.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 29.3.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Betreffend die ehemalige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitarbeiter im Sicherheitsbereich für zwei amerikanische Unternehmen ist auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen, denen zufolge eine Verfolgung nur aus diesem Grund nicht hinreichend wahrscheinlich ist, sodass eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" nicht zu bejahen ist (vgl. VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).Betreffend die ehemalige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitarbeiter im Sicherheitsbereich für zwei amerikanische Unternehmen ist auf die beweiswürdigenden Ausführungen zu verweisen, denen zufolge eine Verfolgung nur aus diesem Grund nicht hinreichend wahrscheinlich ist, sodass eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" nicht zu bejahen ist vergleiche VwGH etwa vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273, wonach eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen; zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
In Afghanistan herrscht nicht eine solche Situation, dass jedermann ein reales Risiko einer Verletzung der genannten Rechte befürchten müsste. Weder hat der Beschwerdeführer eine (asylrelevante oder nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht bzw. ist eine solche sonst wie hervorgenommen noch droht diesem im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat auf Grund seines Gesundheitszustandes ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK. Auch ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in eine hoffnungslose Lage kommen würde, da er eine in Kabul lebende und etablierte Familie hat, in deren soziales Netz er zurückkehren kann. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, in Kabul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.In Afghanistan herrscht nicht eine solche Situation, dass jedermann ein reales Risiko einer Verletzung der genannten Rechte befürchten müsste. Weder hat der Beschwerdeführer eine (asylrelevante oder nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht bzw. ist eine solche sonst wie hervorgenommen noch droht diesem im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat auf Grund seines Gesundheitszustandes ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK. Auch ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in eine hoffnungslose Lage kommen würde, da er eine in Kabul lebende und etablierte Familie hat, in deren soziales Netz er zurückkehren kann. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, in Kabul als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit August 2011, also seit knappen zwei Jahren, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig und eine Verfolgung aufgrund seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit als nicht hinreichend wahrscheinlich festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, den Besuch eines Deutschkurses und gelegentliche Übersetzungstätigkeiten bei der XXXX, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und ansonsten keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der geltenden Fassung) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich ist darüber hinaus festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften darstellt und darstellen wird.Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit August 2011, also seit knappen zwei Jahren, in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig und eine Verfolgung aufgrund seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit als nicht hinreichend wahrscheinlich festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, den Besuch eines Deutschkurses und gelegentliche Übersetzungstätigkeiten bei der römisch 40 , da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und ansonsten keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der geltenden Fassung) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich ist darüber hinaus festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine finanzielle Belastung von Gebietskörperschaften darstellt und darstellen wird.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels tiefergehender Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende Verfahrensdauer, die etwas über dem gesetzlichen Zeitraum für die Abführung eines zweiinstanzlichen Asylverfahrens liegt, war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und nach Gewährung von Parteiengehör hinsichtlich der ergänzenden Erhebungen nach Durchführung einer nicht öffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
17.09.2013