TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/3 C17 418436-1/2011

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Veröffentlicht am 03.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C17 418.436-1/2011/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, FZ. XXXX (Spruchpunkte II. und III.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, FZ. römisch 40 (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkte II. und III.) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er wurde nach illegaler Einreise im Zuge einer Fahrzeugkontrolle auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg am 06.01.2011 ohne gültiges Reisedokument betreten und stellte im Zuge dieser Amtshandlung am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am 06.01.2011;

Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 12.01.2011 und am 09.03.2011):

Er stamme aus dem Dorf XXXX in der afghanischen Provinz Bamiyan und sei im Alter von vier Jahren mit seinen Eltern in den Iran gegangen, wo er mit einem älteren und einem jüngeren Bruder bei den Eltern aufgewachsen sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder würden noch im Iran leben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Im Iran habe er eine afghanische Schule für Flüchtlinge besucht und sei danach als Hilfsmaurer tätig gewesen. Aufgrund eines Arbeitsunfalls sei dem Beschwerdeführers der kleine Finger an der linken Hand amputiert worden und drei andere Finger der linken Hand seien seither bewegungseingeschränkt. Nach diesem Unfall habe der Beschwerdeführer keine schwere Arbeit mehr verrichten können und er habe begonnen als Straßenverkäufer zu arbeiten. Ansonsten sei er gesund und nehme auch keine Medikamente.Er stamme aus dem Dorf römisch 40 in der afghanischen Provinz Bamiyan und sei im Alter von vier Jahren mit seinen Eltern in den Iran gegangen, wo er mit einem älteren und einem jüngeren Bruder bei den Eltern aufgewachsen sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Seine Eltern und sein jüngerer Bruder würden noch im Iran leben. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Im Iran habe er eine afghanische Schule für Flüchtlinge besucht und sei danach als Hilfsmaurer tätig gewesen. Aufgrund eines Arbeitsunfalls sei dem Beschwerdeführers der kleine Finger an der linken Hand amputiert worden und drei andere Finger der linken Hand seien seither bewegungseingeschränkt. Nach diesem Unfall habe der Beschwerdeführer keine schwere Arbeit mehr verrichten können und er habe begonnen als Straßenverkäufer zu arbeiten. Ansonsten sei er gesund und nehme auch keine Medikamente.

Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer dahingehend, sein Vater habe Probleme mit seinen vier Halbbrüdern in Afghanistan gehabt und sei auch Mitglied einer politischen Partei - welche dies gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht - gewesen. Aufgrund der Probleme mit den Verwandten habe die Familie im Jahr 1995 Afghanistan verlassen und sei in den Iran gezogen, wo sie sich jedoch illegal aufhalten würde. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers habe den Iran im Jahr 2006 verlassen, da ihn die iranischen Behörden hätten abschieben wollen, und habe sich beim afghanischen Militär gemeldet. Im Jahr 2008 habe die Familie erfahren, dass der Bruder des Beschwerdeführers verschwunden sei. Das afghanische Militär habe dem Vater des Beschwerdeführers zwar mitgeteilt, dass der Bruder des Beschwerdeführers auf Urlaub sei, der Vater des Beschwerdeführers sei jedoch der Meinung, dass die Verwandten mit dem Verschwinden seines Bruders zu tun hätten, da der Bruder des Beschwerdeführers seinem Vater zuvor erzählt habe, dass er Kontakt zu den Cousins aufgenommen habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe dem Bruder geraten, die Hände von diesen Verwandten zu lassen. Danach hätte die Familie vom Bruder des Beschwerdeführers nichts mehr gehört, sodass sich der Vater beim Militär erkundigt habe. Auch die Freunde des Vaters des Beschwerdeführers in Kabul hätten den Bruder des Beschwerdeführers nicht gefunden. Da die iranischen Behörden nunmehr beabsichtigen würden, auch den Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückzuschicken, habe er Angst, dass sein Leben in Afghanistan durch die Verwandten in Gefahr sei. Er sei daher nach Europa geflohen. Weiters habe er auch Angst vor der Zukunft in Afghanistan. Dort könne ihn niemand unterstützen, er könne auch nicht arbeiten und habe keinen Besitz. Als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara befürchte er Probleme zu bekommen. Er wolle auch nicht zum Militär.

Probleme mit den afghanischen Behörden, der Polizei oder Gerichten habe der Beschwerdeführer nicht. Er werde von afghanischen staatlichen Stellen weder verfolgt noch gesucht und sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung. Auch sei der Beschwerdeführer niemals Opfer persönlicher Übergriffe geworden.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf den Vorhalt der Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan und begründete dies dahingehend, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und ihn dies nicht interessiere. Er wolle auch keine schriftliche Stellungnahme abgeben.

In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und auch keine sonstigen Bindungen. Er besuche dreimal wöchentlich einen Deutschkurs.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen iranischen Arztkurzbrief betreffend den geschilderten Arbeitsunfall vor (vgl. die handschriftlichen Anmerkungen auf AS 105).Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen iranischen Arztkurzbrief betreffend den geschilderten Arbeitsunfall vor vergleiche die handschriftlichen Anmerkungen auf AS 105).

2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011 wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wird der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität nicht feststehe. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme und volljährig sei. Er spreche Farsi, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiite. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie bereits im Jahr 1995 von Afghanistan in den Iran gezogen sei. Ebenso stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem neunten [gemeint: vierten] Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im Iran aufgehalten habe. Nicht festgestellt habe werden können, wie und wann der Beschwerdeführer auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei und wie lange er sich schon in Österreich aufhalte. Hingegen stehe fest, dass er am 06.01.2011 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide und nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung stehe. Es hätten keine Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden können. Der vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können und der Beschwerdeführer habe mit seinen Rückkehrbefürchtungen dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden vermocht.

Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr führt das Bundesasylamt aus, es "stehe fest", dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei. Weiters "stehe fest", dass er in seiner Heimat über Familienangehörige (Bruder) verfüge. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt oder einer das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige (Eltern und Geschwister) habe und somit im Falle der Rückkehr in keine ausweglose Lage geraten würde. Zu Spruchpunkt III. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr führt das Bundesasylamt aus, es "stehe fest", dass der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig sei. Weiters "stehe fest", dass er in seiner Heimat über Familienangehörige (Bruder) verfüge. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt oder einer das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt würde. Es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Familienangehörige (Eltern und Geschwister) habe und somit im Falle der Rückkehr in keine ausweglose Lage geraten würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.

3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel, in welcher zu Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Gefahr laufe, von den Verwandten seinen Vaters umgebracht zu werden. Nach Wiederholung seiner wesentlichen Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, die Behörde werfe ihm vor, dass seine Aussagen lediglich auf Vermutungen beruhen würden, habe jedoch selbst keine weiteren Untersuchungen unternommen. Weiters habe er bereits im Alter von vier Jahren Afghanistan verlassen und könne daher keine genauen Angaben zu den Konflikten der Angehörigen der Volksgruppe der Hazara tätigen, verweise jedoch auf Länderinformationen, die bezeugen würden, dass die Volksgruppe der Hazara immer noch unterdrückt und verfolgt werde. Auch habe sich die allgemeine Sicherheitslage nicht verbessert und es würde sich auch die Menschenrechtslage in Afghanistan nur langsam verbessern.3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel, in welcher zu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Gefahr laufe, von den Verwandten seinen Vaters umgebracht zu werden. Nach Wiederholung seiner wesentlichen Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, die Behörde werfe ihm vor, dass seine Aussagen lediglich auf Vermutungen beruhen würden, habe jedoch selbst keine weiteren Untersuchungen unternommen. Weiters habe er bereits im Alter von vier Jahren Afghanistan verlassen und könne daher keine genauen Angaben zu den Konflikten der Angehörigen der Volksgruppe der Hazara tätigen, verweise jedoch auf Länderinformationen, die bezeugen würden, dass die Volksgruppe der Hazara immer noch unterdrückt und verfolgt werde. Auch habe sich die allgemeine Sicherheitslage nicht verbessert und es würde sich auch die Menschenrechtslage in Afghanistan nur langsam verbessern.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan um sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit fürchten müsse, wodurch die Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK sowie der in Art. 6 oder 13 ZPMRK geschützten Rechte bestünde. Die Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Afghanistan sei bedroht, weshalb ihm die belangte Behörde subsidiären Schutz zuerkennen hätte müssen. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde den Beschwerdeführer als jungen Mann ohne Ortskenntnisse, Existenzgrundlage oder familiäre Unterstützung vor unüberwindliche Hindernisse stellen. Seine Familie lebe seit 1995 im Iran. Wenn er zurück nach Afghanistan geschickt würde, habe er keinerlei Unterstützung durch Familie, Verwandte oder Bekannte. Durch seinen Arbeitsunfall sei ihm auch die Möglichkeit, sich selbst zu erhalten, erschwert. Daher könne der Beschwerdeführer aufgrund des unzureichenden staatlichen Versorgungssystems in Afghanistan nicht überleben.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan um sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit fürchten müsse, wodurch die Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK sowie der in Artikel 6, oder 13 ZPMRK geschützten Rechte bestünde. Die Unversehrtheit des Beschwerdeführers in Afghanistan sei bedroht, weshalb ihm die belangte Behörde subsidiären Schutz zuerkennen hätte müssen. Eine Rückkehr nach Afghanistan würde den Beschwerdeführer als jungen Mann ohne Ortskenntnisse, Existenzgrundlage oder familiäre Unterstützung vor unüberwindliche Hindernisse stellen. Seine Familie lebe seit 1995 im Iran. Wenn er zurück nach Afghanistan geschickt würde, habe er keinerlei Unterstützung durch Familie, Verwandte oder Bekannte. Durch seinen Arbeitsunfall sei ihm auch die Möglichkeit, sich selbst zu erhalten, erschwert. Daher könne der Beschwerdeführer aufgrund des unzureichenden staatlichen Versorgungssystems in Afghanistan nicht überleben.

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 28.03.2011 wurde für den Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater bestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 zog der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und II. des Bescheides - zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan subsidiären Schutz gewährt habe.5. Mit Schriftsatz vom 14.10.2011 zog der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch zwei. des Bescheides - zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen aufgrund der Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan subsidiären Schutz gewährt habe.

6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 23.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

7. Mit Eingaben vom 18.06.2012, vom 26.09.2012 und vom 14.12.2012 wurden Prüfungsbestätigungen für Deutschkurse, eine Dienstbestätigung der Gemeinde XXXX, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Hauptschulkurs sowie ein Prüfungsprotokoll der Externistenprüfung für das Fach Geschichte einer Neuen Mittelschule vorgelegt.7. Mit Eingaben vom 18.06.2012, vom 26.09.2012 und vom 14.12.2012 wurden Prüfungsbestätigungen für Deutschkurse, eine Dienstbestätigung der Gemeinde römisch 40 , eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Hauptschulkurs sowie ein Prüfungsprotokoll der Externistenprüfung für das Fach Geschichte einer Neuen Mittelschule vorgelegt.

8. Mit Urkundenvorlage vom 06.08.2013 legte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters einen psychologischen/psychotherapeutischen Befundbericht vom 05.08.2013 vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens einer schwergradigen Anpassungsstörung in psychotherapeutischer Behandlung sei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.1.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.1.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.

1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Da § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Da Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).

1.2.2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erweist sich der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer sohin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.1.2.2. Vorauszuschicken ist, dass es dem Bundesasylamt oblag, den gesamten für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) erweist sich der vom Bundesasylamt erhobene und im Bescheid festgestellte Sachverhalt als unzureichend, weil auf dessen Grundlage nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der Beschwerdeführer in Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer sohin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt.

Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge ursprünglich aus der - in Zentralafghanistan gelegenen - Provinz Bamiyan, und zwar aus dem Dorf XXXX, hat jedoch - was vom Bundesasylamt im Übrigen auch für glaubhaft erachtet und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde - Afghanistan bereits im Alter von vier Jahren im Jahr 1995 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen und ist in der Folge im Iran aufgewachsen (anzumerken ist an dieser Stelle, dass es sich bei der Feststellung des Bundesasylamtes auf Seite 16 des Bescheides, der Beschwerdeführer habe sich seit seinem neunten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im Iran aufgehalten, in Verbindung mit den übrigen Feststellung des Bundesasylamtes wohl um einen Irrtum handelt).Der Beschwerdeführer stammt seinen Angaben zufolge ursprünglich aus der - in Zentralafghanistan gelegenen - Provinz Bamiyan, und zwar aus dem Dorf römisch 40 , hat jedoch - was vom Bundesasylamt im Übrigen auch für glaubhaft erachtet und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde - Afghanistan bereits im Alter von vier Jahren im Jahr 1995 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern verlassen und ist in der Folge im Iran aufgewachsen (anzumerken ist an dieser Stelle, dass es sich bei der Feststellung des Bundesasylamtes auf Seite 16 des Bescheides, der Beschwerdeführer habe sich seit seinem neunten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im Iran aufgehalten, in Verbindung mit den übrigen Feststellung des Bundesasylamtes wohl um einen Irrtum handelt).

Das Bundesasylamt hat die Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. die Region Afghanistans, in welche der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Österreich zurückkehren könnte, allerdings nicht konkret festgestellt; aufgrund der Ausführungen des Bundesasylamtes im Bescheid (vgl. Seite 4 "Fest steht, dass Sie in der Heimat über Familienangehörige (Bruder) verfügen.", Seite 18 "Sie haben angegeben, dass Ihre Verwandten (Eltern und Bruder) alle im Iran bzw. in der Heimat, leben." sowie Seite 54 "Glaubhaft ist, dass Sie Familienangehörige (Eltern und Geschwister) haben und Sie im Falle einer Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte somit in keine ausweglose Lage geraten würden.") lässt sich ableiten, dass das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer zu seinem Bruder nach Afghanistan zurückkehren könnte bzw. dass - wie das Bundesasylamt auch konkret festhält - die Eltern und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers im Iran den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - vom Iran aus - unterstützen könnten, wobei jedoch darauf zu verweisen ist, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - wobei Gegenteiliges vom Bundesasylamt nicht festgestellt wurde - der ältere Bruder des Beschwerdeführers - sofern sich dieser tatsächlich in Afghanistan aufhalten sollte - verschollen ist bzw. zu diesem kein Kontakt mehr besteht.Das Bundesasylamt hat die Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. die Region Afghanistans, in welche der Beschwerdeführer nach seiner Asylantragstellung in Österreich zurückkehren könnte, allerdings nicht konkret festgestellt; aufgrund der Ausführungen des Bundesasylamtes im Bescheid vergleiche Seite 4 "Fest steht, dass Sie in der Heimat über Familienangehörige (Bruder) verfügen.", Seite 18 "Sie haben angegeben, dass Ihre Verwandten (Eltern und Bruder) alle im Iran bzw. in der Heimat, leben." sowie Seite 54 "Glaubhaft ist, dass Sie Familienangehörige (Eltern und Geschwister) haben und Sie im Falle einer Rückkehr aufgrund der familiären Anknüpfungspunkte somit in keine ausweglose Lage geraten würden.") lässt sich ableiten, dass das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer zu seinem Bruder nach Afghanistan zurückkehren könnte bzw. dass - wie das Bundesasylamt auch konkret festhält - die Eltern und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers im Iran den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - vom Iran aus - unterstützen könnten, wobei jedoch darauf zu verweisen ist, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge - wobei Gegenteiliges vom Bundesasylamt nicht festgestellt wurde - der ältere Bruder des Beschwerdeführers - sofern sich dieser tatsächlich in Afghanistan aufhalten sollte - verschollen ist bzw. zu diesem kein Kontakt mehr besteht.

Wohin der Beschwerdeführer zu seinem Bruder nach Afghanistan gehen könnte bzw. den Ort einer Rückkehr nach Afghanistan, wo der Beschwerdeführer in Afghanistan die vom Bundesasylamt angesprochene familiäre Unterstützung in Anspruch nehmen könnte, ist anhand der Feststellungen und Ermittlungen des Bundesasylamtes nicht ersichtlich und das Bundesasylamt hat betreffend den Ort (die Orte) einer möglichen Rückkehr auch keine (ausreichenden) Feststellungen zur dortigen Sicherheitslage getroffen. Bereits aus diesem Grund ist das Verfahren mit erheblicher Mangelhaftigkeit behaftet, weil aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnenden, wechselhaften Sicherheitslage, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, - detaillierte und umfassende - Feststellungen zur Sicherheitslage betreffend die Herkunftsregion bzw. die Region, in welche der Asylwerber in Afghanistan zurückkehren kann, unabdingbar sind, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer dort niederlassen kann, ohne eine Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewärtigen zu müssen oder ob für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (vgl. dazu etwa VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013). Die überblicksartige Darstellung der Sicherheitslage Afghanistans im angefochtenen Bescheid, in welcher die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Bamiyan bzw. Zentralafghanistan bzw. ein konkreter Ort einer möglichen Rückkehr nicht einmal erwähnt wird und aus der zudem hervorgeht, dass die Sicherheitslage regional sehr unterschiedlich ist, ist für eine solche Beurteilung keinesfalls ausreichend.Wohin der Beschwerdeführer zu seinem Bruder nach Afghanistan gehen könnte bzw. den Ort einer Rückkehr nach Afghanistan, wo der Beschwerdeführer in Afghanistan die vom Bundesasylamt angesprochene familiäre Unterstützung in Anspruch nehmen könnte, ist anhand der Feststellungen und Ermittlungen des Bundesasylamtes nicht ersichtlich und das Bundesasylamt hat betreffend den Ort (die Orte) einer möglichen Rückkehr auch keine (ausreichenden) Feststellungen zur dortigen Sicherheitslage getroffen. Bereits aus diesem Grund ist das Verfahren mit erheblicher Mangelhaftigkeit behaftet, weil aufgrund der insgesamt als prekär zu bezeichnenden, wechselhaften Sicherheitslage, die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlich ist, - detaillierte und umfassende - Feststellungen zur Sicherheitslage betreffend die Herkunftsregion bzw. die Region, in welche der Asylwerber in Afghanistan zurückkehren kann, unabdingbar sind, weil sonst nicht beurteilt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer dort niederlassen kann, ohne eine Verletzung des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewärtigen zu müssen oder ob für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht vergleiche dazu etwa VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013). Die überblicksartige Darstellung der Sicherheitslage Afghanistans im angefochtenen Bescheid, in welcher die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Bamiyan bzw. Zentralafghanistan bzw. ein konkreter Ort einer möglichen Rückkehr nicht einmal erwähnt wird und aus der zudem hervorgeht, dass die Sicherheitslage regional sehr unterschiedlich ist, ist für eine solche Beurteilung keinesfalls ausreichend.

In Ermanglung der Feststellungen zum Ort (zu den Orten) einer möglichen Rückkehr und der dortigen Sicherheitslage hat es das Bundesasylamt auch verabsäumt, darzustellen, wie der Beschwerdeführer dorthin in zumutbarer Weise gelangen könnte (zur Unterlassung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in diesem Punkt s. VfGH 06.03.2013, U 1325/12-13 betreffend die Provinz Nangarhar).

Die Sicherheitslage - in der Herkunftsregion bzw. der Region, in welche der Beschwerdeführer zurückkehren kann - bzw. die Rückkehrsituation wäre überdies mit den individuellen und persönlichen Umständen und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch mit dessen Alter, Gesundheitszustand, kognitiven Fähigkeiten und mangelnder (Aus)bildung - in Beziehung zu setzen gewesen, die Begründung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid betreffend die Versagung des subsidiären Schutzes lässt einen solchen Bezug allerdings vermissen und auch das Ermittlungsverfahren ist dahingehend - mangels ausreichender Recherche/ausreichender Befragung des Beschwerdeführers - mangelhaft geblieben.

Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan vor nunmehr ca. 18 Jahren im Alter von vier Jahren gemeinsam mit seinen Familienangehörigen verlassen hat und die Angaben des Beschwerdeführers (auch zu seinem familiären Umfeld) darauf hindeuten, daher dieser in Afghanistan über keine tragfähigen Beziehungen mehr zu verfügen scheint und als von seinem Herkunftsstaat entfremdet angesehen werden muss, was bedeuten könnte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein könnte, ein Leben ohne unangemessenen Härte zu führen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29.07.2013, C17 418.698-1/2011/15E). Den eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes (vgl. Seite 45 des angefochtenen Bescheides) ist zu entnehmen, dass die soziale Absicherung in Afghanistan traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liegt und dass Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Das Bundesasylamt hat es sohin unterlassen, die von ihm selbst festgestellte Situation des Beschwerdeführers (langjährige Abwesenheit bzw. Aufenthalt im Iran) mit den eigenen Feststellungen zur Situation von Rückkehrern nach längerer Abwesenheit außerhalb des Familienverbandes in Einklang zu bringen bzw. entsprechend zu begründen, warum im Fall des Beschwerdeführers dessen ungeachtet eine Rückkehr zumutbar ist. Der bloße Hinweis auf mögliche Unterstützung durch Hilfsorganisationen und Rückkehrhilfe genügt dafür nicht.Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan vor nunmehr ca. 18 Jahren im Alter von vier Jahren gemeinsam mit seinen Familienangehörigen verlassen hat und die Angaben des Beschwerdeführers (auch zu seinem familiären Umfeld) darauf hindeuten, daher dieser in Afghanistan über keine tragfähigen Beziehungen mehr zu verfügen scheint und als von seinem Herkunftsstaat entfremdet angesehen werden muss, was bedeuten könnte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage sein könnte, ein Leben ohne unangemessenen Härte zu führen vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29.07.2013, C17 418.698-1/2011/15E). Den eigenen Feststellungen des Bundesasylamtes vergleiche Seite 45 des angefochtenen Bescheides) ist zu entnehmen, dass die soziale Absicherung in Afghanistan traditionell bei den Familien und Stammesverbänden liegt und dass Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Das Bundesasylamt hat es sohin unterlassen, die von ihm selbst festgestellte Situation des Beschwerdeführers (langjährige Abwesenheit bzw. Aufenthalt im Iran) mit den eigenen Feststellungen zur Situation von Rückkehrern nach längerer Abwesenheit außerhalb des Familienverbandes in Einklang zu bringen bzw. entsprechend zu begründen, warum im Fall des Beschwerdeführers dessen ungeachtet eine Rückkehr zumutbar ist. Der bloße Hinweis auf mögliche Unterstützung durch Hilfsorganisationen und Rückkehrhilfe genügt dafür nicht.

Gänzlich unberücksichtigt beließ das Bundesasylamt weiters den Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines Arbeitsunfalls der kleine Finger an der linken Hand amputiert wurde und drei andere Finger der linken Hand bewegungseingeschränkt sind. Obwohl dies vom Bundesasylamt offenbar durch Augenschein festgestellt wurde (vgl. AS 95: "Personenbeschreibung/bes. Kennzeichen: linker Kleinfinger amputiert. Andere Finger der linken Hand fast gelähmt.") wurde eine diesbezügliche Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht getroffen, vielmehr wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit hätte festgestellt werden können. Dies widerspricht einerseits den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der im Zuge seiner Einvernahmen mehrfach auf seine verminderte Arbeitsfähigkeit hingewiesen hat, andererseits fehlt im angefochtenen Bescheid jegliche nachvollziehbare Begründung für die vom Bundesasylamt vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang wären auch Feststellungen dahingehend zu treffen gewesen, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer trotz seiner dauerhaft beeinträchtigten linken Hand in der Lage sein würde, in Afghanistan für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, und ob und inwieweit eine (allfällige) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch andere Faktoren (etwa familiäre Unterstützung, finanzielle Ressourcen) kompensiert werden könnte, sodass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht in eine existenzgefährdende Lage gerät.Gänzlich unberücksichtigt beließ das Bundesasylamt weiters den Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines Arbeitsunfalls der kleine Finger an der linken Hand amputiert wurde und drei andere Finger der linken Hand bewegungseingeschränkt sind. Obwohl dies vom Bundesasylamt offenbar durch Augenschein festgestellt wurde vergleiche AS 95: "Personenbeschreibung/bes. Kennzeichen: linker Kleinfinger amputiert. Andere Finger der linken Hand fast gelähmt.") wurde eine diesbezügliche Feststellung im angefochtenen Bescheid nicht getroffen, vielmehr wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass beim Beschwerdeführer keine Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit hätte festgestellt werden können. Dies widerspricht einerseits den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, der im Zuge seiner Einvernahmen mehrfach auf seine verminderte Arbeitsfähigkeit hingewiesen hat, andererseits fehlt im angefochtenen Bescheid jegliche nachvollziehbare Begründung für die vom Bundesasylamt vertretene Ansicht, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang wären auch Feststellungen dahingehend zu treffen gewesen, ob bzw. inwieweit der Beschwerdeführer trotz seiner dauerhaft beeinträchtigten linken Hand in der Lage sein würde, in Afghanistan für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, und ob und inwieweit eine (allfällige) Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch andere Faktoren (etwa familiäre Unterstützung, finanzielle Ressourcen) kompensiert werden könnte, sodass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht in eine existenzgefährdende Lage gerät.

Soweit die Situation in Kabul und in anderen Landesteilen Afghanistans geschildert wird, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil schon nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dort irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte hätte (vgl. VfGH 21.09.2012, U 883/12). Den im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person etwa in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ausschlaggebend seien und eine Ansiedlung dort allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie unterstützen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Insofern fehlen auch Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer dort die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort - auf Dauer - niederzulassen und ob ihm dort ausreichende Unterstützung zuteil werden würde (vgl. auch VfGH U 1006/12-13 vom 13.03.2013 und VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013), wobei auch diesbezüglich die individuellen und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch dessen Alter, Gesundheitszustand, kognitive Fähigkeiten und mangelnde (Aus)bildung - zu beachten (gewesen) wären.Soweit die Situation in Kabul und in anderen Landesteilen Afghanistans geschildert wird, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil schon nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer dort irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte hätte vergleiche VfGH 21.09.2012, U 883/12). Den im Bescheid wiedergegebenen Länderberichten ist zu entnehmen, dass unterschiedliche Faktoren, etwa persönliche Ressourcen und Anknüpfungspunkte in der Stadt bzw. Chancen einer Erwerbstätigkeit, für die Möglichkeit der Niederlassung einer Person etwa in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ausschlaggebend seien und eine Ansiedlung dort allgemein nur unter großen Schwierigkeiten möglich sei, wenn die betreffende Person dort weder Familie noch Verwandte habe, um sie unterstützen vergleiche dazu auch VfGH 11.10.2012, U 677/12). Insofern fehlen auch Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer dort die (finanzielle) Möglichkeit hat, sich dort - auf Dauer - niederzulassen und ob ihm dort ausreichende Unterstützung zuteil werden würde vergleiche auch VfGH U 1006/12-13 vom 13.03.2013 und VfGH U 2185/12-15 vom 13.03.2013), wobei auch diesbezüglich die individuellen und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers - insbesondere auch dessen Alter, Gesundheitszustand, kognitive Fähigkeiten und mangelnde (Aus)bildung - zu beachten (gewesen) wären.

1.3. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch § 66 Abs. 2 AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.1.3. Zu den vom Asylgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen zählt auch Paragraph 66, Absatz 2, AVG. Nach dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Eine kassatorische Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Eine kassatorische Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG darf nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Dabei ist zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.Da das Bundesasylamt im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen ist, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen und eine ergänzende Befragung des Beschwerdeführers erforderlich macht, wäre jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich) ist im gegenständlichen Fall daher jedenfalls erfüllt.

Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben.

1.4. Da durch die Behebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzung für Spruchpunkt III. weggefallen ist, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.1.4. Da durch die Behebung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Voraussetzung für Spruchpunkt römisch drei. weggefallen ist, war auch dieser Spruchpunkt zu beheben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Erkenntnisses die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG treffen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan verfügen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

1.5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d Abs. 2 Z 1 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.1.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben ist.

Schlagworte

Abwesenheit, alleinstehend, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung, Sicherheitslage, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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