TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/3 A10 401783-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §66
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A10 401.783-2/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2013, GZ 13 02.248-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2013, GZ 13 02.248-EAST Ost,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird behoben.2. Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG 2005 stattgegeben und dieser Spruchpunkt wird behoben.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.05.2008 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.05.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache an, dass er der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. In Österreich bzw. der Europäischen Union, Norwegen und Island habe er keine Verwandten. In der Heimat würden seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben. Zuletzt habe er an einer näher bezeichneten Adresse in Benin City in Nigeria gelebt und sei Mitte Februar mit einem Visum in die Türkei geflogen. Von dort sei er mit dem Schiff nach Griechenland gereist und anschließend mit einem LKW nach Wien gefahren. Auf genauere Nachfrage betreffend die Fluchtroute gab der Beschwerdeführer an, er sei von Griechenland mit dem Zug nach Wien gelangt, und auf Vorhalt dieses Widerspruches meinte er, dass er sich zuvor nur in der Bezeichnung geirrt, aber einen Zug gemeint habe. Sein Land habe er deshalb verlassen, weil er österreichischer Staatsbürger werden wolle. Bei einem Autounfall sei die Schwester seiner Freundin ums Leben gekommen. Seine Familie habe versucht, mit deren Familie eine Vereinbarung zu treffen, damit er unbestraft davon komme, aber die andere Familie sei auf das Angebot nicht eingegangen und hätte ihn stattdessen verfolgt. Sein Leben sei in Gefahr gewesen. Daher habe er sich zunächst nach Lagos abgesetzt und sei dann hierher gekommen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.07.2008 führte der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die englische Sprache aus, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher sehr gut sei und er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen. Nach erfolgter Rechtsbelehrung gab der Beschwerdeführer weiters an, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, gehöre der pentecostalen Religionsgemeinschaft an und sei Angehöriger der Volksgruppe Edo. Er habe einen Reisepass besessen, den er aber weggeworfen habe. Er habe in der Europäischen Union, Norwegen oder Island keine Verwandten und keine Personen, zu denen ein besonderes Verhältnis bestünde. In der Heimat habe er mit der Polizei Probleme gehabt, er werde aber nicht gesucht. Er habe in der Heimat als Maurer gearbeitet und genug für seinen Lebensunterhalt verdient. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits gesagt, dass bei einem Autounfall seine Freundin XXXX und deren Schwester XXXX ums Leben gekommen seien. Er selbst habe das Fahrzeug gelenkt. Der Unfall sei in XXXX geschehen. Aufgrund eines Bremsversagens habe sich das Fahrzeug überschlagen und sei ein Totalschaden entstanden. Auch er selbst sei dabei verletzt worden und sechs Monate im Spital gewesen. Die Angehörigen würden ihn nun töten wollen, weil sie nicht verstehen würden, dass er noch lebe. Innerhalb Nigerias hätte er nicht fliehen können, weil ihn die Brüder der verstorbenen Freundin in Lagos gefunden sowie ihm Verletzungen zugefügt haben. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 30.07.2008 führte der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die englische Sprache aus, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher sehr gut sei und er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen. Nach erfolgter Rechtsbelehrung gab der Beschwerdeführer weiters an, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, gehöre der pentecostalen Religionsgemeinschaft an und sei Angehöriger der Volksgruppe Edo. Er habe einen Reisepass besessen, den er aber weggeworfen habe. Er habe in der Europäischen Union, Norwegen oder Island keine Verwandten und keine Personen, zu denen ein besonderes Verhältnis bestünde. In der Heimat habe er mit der Polizei Probleme gehabt, er werde aber nicht gesucht. Er habe in der Heimat als Maurer gearbeitet und genug für seinen Lebensunterhalt verdient. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe bereits gesagt, dass bei einem Autounfall seine Freundin römisch 40 und deren Schwester römisch 40 ums Leben gekommen seien. Er selbst habe das Fahrzeug gelenkt. Der Unfall sei in römisch 40 geschehen. Aufgrund eines Bremsversagens habe sich das Fahrzeug überschlagen und sei ein Totalschaden entstanden. Auch er selbst sei dabei verletzt worden und sechs Monate im Spital gewesen. Die Angehörigen würden ihn nun töten wollen, weil sie nicht verstehen würden, dass er noch lebe. Innerhalb Nigerias hätte er nicht fliehen können, weil ihn die Brüder der verstorbenen Freundin in Lagos gefunden sowie ihm Verletzungen zugefügt haben. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.09.2008 führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache nach erfolgter Rechtsbelehrung aus, er habe nie einen Reisepass oder sonstige Dokumente für seine Person besessen. Er habe insgesamt fünf Jahre die Schule besucht und in der Heimat auf einer Baustelle gearbeitet. Betreffend seine letzte Wohnadresse korrigierte sich der Beschwerdeführer und gab nunmehr eine andere Hausnummer an. Vor seiner Ausreise habe er circa drei Jahre lang in Lagos gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe am XXXX mit seiner Freundin und deren Schwester einen Autounfall gehabt. Dabei seien diese ums Leben gekommen. Deren Familie habe das nicht verkraftet und gesagt, sie würden es nicht zulassen, dass er weiterhin dort bleibe. Sie seien in das Haus gekommen und hätten alles zerstört. Der Beschwerdeführer sei nach Lagos geflüchtet, aber sie hätten ihn dort gefunden und attackiert. Diese hätten gedacht, dass er tot sei, und ihn zurückgelassen. Der Unfall sei geschehen, weil er versucht habe, einem Loch in der Straße auszuweichen. Der Reifen sei jedoch in das Loch gelangt und daher habe sich das Auto überschlagen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer ursprünglich ausgesagt habe, einen Reisepass besessen zu haben, nunmehr aber erkläre, er habe keinen, meinte dieser, dabei handle es sich um ein Sprachdetail. Auf weiteren Vorhalt, er habe gesagt, er lebe an einer bestimmten Hausnummer, gebe nunmehr aber eine andere Nummer an, sagte er, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen. Auf Vorhalt, er habe ursprünglich ein Bremsversagen als Unfallursache angegeben, nunmehr aber von einem Schlagloch berichtet, meinte er, dass er dies nicht gesagt habe. Auf Vorhalt, dass er erklärt habe, mit 15 Jahren bereits mit dem Autofahren begonnen zu haben, nach seinen Angaben aber im Alter von 14 Jahren den Unfall gehabt haben müsste, meinte er nur, das stimme nicht. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, das stimme alles nicht.Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.09.2008 führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache nach erfolgter Rechtsbelehrung aus, er habe nie einen Reisepass oder sonstige Dokumente für seine Person besessen. Er habe insgesamt fünf Jahre die Schule besucht und in der Heimat auf einer Baustelle gearbeitet. Betreffend seine letzte Wohnadresse korrigierte sich der Beschwerdeführer und gab nunmehr eine andere Hausnummer an. Vor seiner Ausreise habe er circa drei Jahre lang in Lagos gelebt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe am römisch 40 mit seiner Freundin und deren Schwester einen Autounfall gehabt. Dabei seien diese ums Leben gekommen. Deren Familie habe das nicht verkraftet und gesagt, sie würden es nicht zulassen, dass er weiterhin dort bleibe. Sie seien in das Haus gekommen und hätten alles zerstört. Der Beschwerdeführer sei nach Lagos geflüchtet, aber sie hätten ihn dort gefunden und attackiert. Diese hätten gedacht, dass er tot sei, und ihn zurückgelassen. Der Unfall sei geschehen, weil er versucht habe, einem Loch in der Straße auszuweichen. Der Reifen sei jedoch in das Loch gelangt und daher habe sich das Auto überschlagen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer ursprünglich ausgesagt habe, einen Reisepass besessen zu haben, nunmehr aber erkläre, er habe keinen, meinte dieser, dabei handle es sich um ein Sprachdetail. Auf weiteren Vorhalt, er habe gesagt, er lebe an einer bestimmten Hausnummer, gebe nunmehr aber eine andere Nummer an, sagte er, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen. Auf Vorhalt, er habe ursprünglich ein Bremsversagen als Unfallursache angegeben, nunmehr aber von einem Schlagloch berichtet, meinte er, dass er dies nicht gesagt habe. Auf Vorhalt, dass er erklärt habe, mit 15 Jahren bereits mit dem Autofahren begonnen zu haben, nach seinen Angaben aber im Alter von 14 Jahren den Unfall gehabt haben müsste, meinte er nur, das stimme nicht. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen gab der Beschwerdeführer an, das stimme alles nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe widersprüchlich dargestellt habe. So habe er unterschiedliche Adressen angegeben. Weiters habe er erklärt, mit 15 Jahren mit dem Autofahren begonnen zu haben, andererseits habe sich aus seinen Aussagen ergeben, dass er mit 14 Jahren den angeblichen Unfall gehabt habe. Einmal habe er als Unfallursache ein Bremsversagen angegeben, dann jedoch habe er angegeben, dass sich das Fahrzeug wegen eines in der Fahrbahn befindlichen Loches überschlagen habe. Auch habe er einmal angegeben, sechs Monate im XXXX gewesen zu sein, dann wiederum wäre er zunächst zwei Wochen in der XXXX und über drei Monate im XXXX gewesen. Den Stadtteil, in dem er in Lagos angeblich gewohnt habe, hätte er weder aussprechen noch schreiben können. Der angebliche Übergriff in Lagos wäre wenig detailreich geschildert worden und daher ebenso unglaubwürdig. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass in Nigeria eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehre, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es bestünden auch keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, und solche wurden vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Es seien weder familiäre noch private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Es habe daher das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls einen höheren Stellenwert als das in keiner Weise gefestigte Privatleben des Beschwerdeführers. Die Ausweisung stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe widersprüchlich dargestellt habe. So habe er unterschiedliche Adressen angegeben. Weiters habe er erklärt, mit 15 Jahren mit dem Autofahren begonnen zu haben, andererseits habe sich aus seinen Aussagen ergeben, dass er mit 14 Jahren den angeblichen Unfall gehabt habe. Einmal habe er als Unfallursache ein Bremsversagen angegeben, dann jedoch habe er angegeben, dass sich das Fahrzeug wegen eines in der Fahrbahn befindlichen Loches überschlagen habe. Auch habe er einmal angegeben, sechs Monate im römisch 40 gewesen zu sein, dann wiederum wäre er zunächst zwei Wochen in der römisch 40 und über drei Monate im römisch 40 gewesen. Den Stadtteil, in dem er in Lagos angeblich gewohnt habe, hätte er weder aussprechen noch schreiben können. Der angebliche Übergriff in Lagos wäre wenig detailreich geschildert worden und daher ebenso unglaubwürdig. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass in Nigeria eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehre, einer Gefährdung im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es bestünden auch keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, und solche wurden vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Es seien weder familiäre noch private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben. Es habe daher das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls einen höheren Stellenwert als das in keiner Weise gefestigte Privatleben des Beschwerdeführers. Die Ausweisung stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur allgemeinen Lage, zur wirtschaftlichen Situation, zu gegebenen Erwerbsmöglichkeiten, zur Rückkehr, zu existierenden Hilfsorganisationen, zu vorhandenen Ausweichmöglichkeiten und zum Meldewesen. Aus diesen Feststellungen geht unter anderem hervor, dass in Nigeria keine Bürgerkriege herrschen würden. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Da es kein Meldewesen gebe, könne sich jeder in einem anderen Landesteil niederlassen und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Dass straffällig gewordene Rückkehrer im Herkunftsstaat mit Repressionen zu rechnen hätten, sei nicht zu befürchten. Es seien keine Fälle bekannt, in denen Rückehrende nach dem Dekret 33 verurteilt worden wären, und die nigerianischen Behörden würden insbesondere auch keine Kenntnis von etwaigen Verurteilungen erlangen. Auch bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates würden nur Daten im Zusammenhang mit der Feststellung der Nationalität (Name, Geburtsdatum sowie Geburtsort) weitergegeben. Angaben zu strafgerichtlichen Verurteilungen stünden damit nicht in Zusammenhang und würden daher nicht übermittelt.

Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten beantragte und eine Verfahrensergänzung bzw. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrte. Es wäre zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren bzw. die Ausweisungsentscheidung zu beheben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die Adressänderung sei Folge einer Änderung der Nummerierung seitens der Regierung. Zu seinem Alter führte er aus, er sei im 15. Lebensjahr gewesen und hätte dieses bereits drei Monate nach dem Unfall vollendet. Außerdem habe er immer nur ungefähre Angaben gemacht. Er habe dem Schlagloch noch ausweichen wollen, dann sei ein Auto entgegengekommen. Die Bremse habe versagt, als er ausweichen habe wollen, und er habe sich dann überschlagen. Weil die Bremse nicht funktioniert habe, sei er ins Schleudern gekommen und habe sich überschlagen. Dass er den Stadtteil nicht richtig ausgesprochen bzw. geschrieben habe, liege an seiner geringen Schulbildung. Die belangte Behörde hätte Ermittlungen hinsichtlich seiner Verletzungen durchführen müssen. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative und auch der Staat könne ihm keinen Schutz gewähren.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 07.12.2009 aufgrund der Dublin-Verordnung aus Deutschland rücküberstellt.

Mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 27 SMG, § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt, die bedingte Strafnachsicht wurde später widerrufen. Mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer abermals nach §§ 27 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt und mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 27, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt, die bedingte Strafnachsicht wurde später widerrufen. Mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer abermals nach Paragraphen 27, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt und mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot rechtskräftig verhängt.Mit Bescheid der zuständigen Bundespolizeidirektion vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot rechtskräftig verhängt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.07.2010, Zl. A9 401.783-1/2008/18E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2008 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.07.2010, Zl. A9 401.783-1/2008/18E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es sei bereits vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt worden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers trotz mehrmaligen Hinterfragens unsubstanziiert geblieben sei und der Beschwerdeführer keine konkreten und detaillierten Angaben über das vom ihm Erlebte habe machen können. Der Beschwerdeführer habe also keine drohende Verfolgung glaubhaft machen können, doch selbst im Fall des Zutreffens der behaupteten Gefahr, dass die Verwandten von zwei getöteten Personen nach ihm suchten, stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, weil er sich dieser allfälligen regionalen Gefahr durch Ausweichen in einen anderen Teil Nigerias erfolgreich entziehen könnte und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass er dadurch in eine unzumutbare Lage geriete. Es hätten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere sei laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet. Im vorliegenden Fall seien auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig sei noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 30.07.2010 in Rechtskraft.In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es sei bereits vom Bundesasylamt ausführlich und zutreffend dargelegt worden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers trotz mehrmaligen Hinterfragens unsubstanziiert geblieben sei und der Beschwerdeführer keine konkreten und detaillierten Angaben über das vom ihm Erlebte habe machen können. Der Beschwerdeführer habe also keine drohende Verfolgung glaubhaft machen können, doch selbst im Fall des Zutreffens der behaupteten Gefahr, dass die Verwandten von zwei getöteten Personen nach ihm suchten, stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, weil er sich dieser allfälligen regionalen Gefahr durch Ausweichen in einen anderen Teil Nigerias erfolgreich entziehen könnte und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass er dadurch in eine unzumutbare Lage geriete. Es hätten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere sei laut den Länderfeststellungen in Nigeria die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich gewährleistet. Im vorliegenden Fall seien auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig sei noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 30.07.2010 in Rechtskraft.

Mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des zuständigen Strafgerichtes vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer stellte sodann in der Strafhaft am 21.02.2013 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er seit der Entscheidung über seiner ersten Asylantrag Österreich verlassen habe. Er habe in den Jahren 2009 und 2010 einen Bekannten in Frankreich besuchen wollen. Bis dorthin sei er nicht gekommen, weil er in Deutschland an der Grenze angehalten worden sei. Nachdem er elf Tage in einem Gefängnis gewesen sei, sei er den österreichischen Beamten übergeben worden. Er habe sich in ein Haus der XXXX begeben, und weil er dort keine Hilfe bekommen habe, sei er nach Wien gereist. Auf die Frage, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner namentlich genannten serbischen Freundin, welche an einer näher bezeichneten Adresse bei ihrer Familie lebe, seit einem Jahr ein Kind habe, welches am XXXX geboren worden sei. In seiner Heimat sei es für ihn sehr gefährlich. Sonst gebe es eigentlich keine Änderungen zum Vorantrag. Er habe keine neuen Asylgründe außer den bereits in der Frage davor beantworteten. Der Beschwerdeführer werde von einem Geheimbund namens XXXX wegen eines Unfalls im Jahr 2005, bei dem zwei Mädchen umgekommen seien, verfolgt. Er sei mit dem Auto gefahren und sie hätten ihn mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer kenne Vorfälle, bei denen diese Gruppe Personen getötet habe. Die Polizei kenne diese Gruppe, aber ihnen würde nichts passieren. Diese Gruppe bedrohe den Beschwerdeführer. Es gebe aber keine Bedrohung seitens des Staates oder der Polizei. Im Jahr 2010 habe diese Gruppe erfahren, dass der Beschwerdeführer in Europa sei, und sich an seinen Eltern gerächt und ihr Haus niedergebrannt. Er stelle jetzt einen neuerlichen Asylantrag, weil er eine Freundin und ein Kind habe und in Österreich bleiben wolle. In seine Heimat könne er nicht zurückkehren.Der Beschwerdeführer stellte sodann in der Strafhaft am 21.02.2013 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass er seit der Entscheidung über seiner ersten Asylantrag Österreich verlassen habe. Er habe in den Jahren 2009 und 2010 einen Bekannten in Frankreich besuchen wollen. Bis dorthin sei er nicht gekommen, weil er in Deutschland an der Grenze angehalten worden sei. Nachdem er elf Tage in einem Gefängnis gewesen sei, sei er den österreichischen Beamten übergeben worden. Er habe sich in ein Haus der römisch 40 begeben, und weil er dort keine Hilfe bekommen habe, sei er nach Wien gereist. Auf die Frage, warum er jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner namentlich genannten serbischen Freundin, welche an einer näher bezeichneten Adresse bei ihrer Familie lebe, seit einem Jahr ein Kind habe, welches am römisch 40 geboren worden sei. In seiner Heimat sei es für ihn sehr gefährlich. Sonst gebe es eigentlich keine Änderungen zum Vorantrag. Er habe keine neuen Asylgründe außer den bereits in der Frage davor beantworteten. Der Beschwerdeführer werde von einem Geheimbund namens römisch 40 wegen eines Unfalls im Jahr 2005, bei dem zwei Mädchen umgekommen seien, verfolgt. Er sei mit dem Auto gefahren und sie hätten ihn mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer kenne Vorfälle, bei denen diese Gruppe Personen getötet habe. Die Polizei kenne diese Gruppe, aber ihnen würde nichts passieren. Diese Gruppe bedrohe den Beschwerdeführer. Es gebe aber keine Bedrohung seitens des Staates oder der Polizei. Im Jahr 2010 habe diese Gruppe erfahren, dass der Beschwerdeführer in Europa sei, und sich an seinen Eltern gerächt und ihr Haus niedergebrannt. Er stelle jetzt einen neuerlichen Asylantrag, weil er eine Freundin und ein Kind habe und in Österreich bleiben wolle. In seine Heimat könne er nicht zurückkehren.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 25.02.2013 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinn des § 68 AVG vorliege.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 25.02.2013 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinn des Paragraph 68, AVG vorliege.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 28.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Medikamente. Seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer erstmals hier eingereist und habe Österreich seitdem nicht verlassen. Der letzte Kontakt in seine Heimat sei im Jahr 2010 gewesen. Auf die Frage, warum er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass sein erster Antrag abgelehnt worden sei, sein Leben in seiner Heimat in Gefahr sei und er ein Kind in Österreich habe. Die Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren würden noch bestehen, er habe aber auch neue Gründe. Im Jahr 2010 habe er seine Mutter telefonisch erreichen wollen. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er im November 2010 seinen Onkel angerufen, welcher dem Beschwerdeführer erzählt habe, dass ihr Haus niedergebrannt worden sei. Dabei sei der Bruder des Beschwerdeführers namens XXXX ums Leben gekommen. Sein Onkel habe aber nicht sagen können, wo sich die Mutter und die anderen Geschwister des Beschwerdeführers befinden würden. Wann das Haus niedergebrannt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Im November 2010 habe der Beschwerdeführer zuletzt mit seinem Onkel telefoniert, sein Onkel sei dann nicht mehr erreichbar gewesen. In Österreich würden die Freundin und der Sohn des Beschwerdeführers wohnen. Seine Freundin heiße XXXX, sei am XXXX oder am XXXX geboren und wohne an einer näher bezeichneten Adresse. Der Beschwerdeführer habe seine Freundin im Jahr 2009 auf der Straße in XXXX kennengelernt. Diese sei serbische Staatsbürgerin und habe ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Seine Freundin habe bei ihm in seiner Wohnung an einer namentlich genannten Adresse gewohnt, aber beide seien dort nicht gemeldet gewesen. Während seiner Haft habe seine Freundin in der Wohnung ihrer Eltern gewohnt. Der Sohn des Beschwerdeführers wohne bei der Großmutter. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter seien nicht verheiratet. Auf die Frage, warum sein Sohn nicht bei der Mutter wohne, gab der Beschwerdeführer an, dass es vom Magistrat so entschieden worden sei. Früher habe seine Freundin gearbeitet und sie wolle jetzt eine Weiterbildung machen. Zu seinem Sohn gab der Beschwerdeführer an, dass er bei dessen Geburt im Gefängnis gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe um Ausgang ersucht, welcher ihm aber nicht genehmigt worden sei. Er habe seinen Sohn noch nie gesehen. Er habe aber im Gefängnis die Vaterschaft anerkannt. Die Frage, ob er Alimente zahle, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass die Großmutter des Kindes das Sorgerecht habe. Warum seiner Lebensgefährtin das Sorgerecht entzogen worden sei, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer lebe mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Aufgrund von Suchtmitteln sei der Beschwerdeführer zuletzt zu 20 Monaten Haft verurteilt worden. In Nigeria wäre sein Leben in Gefahr, weil die Leute von der XXXX-Gruppe versuchen würden, ihn umzubringen. Das sei der Grund, warum er sein Heimatland verlassen habe. Diese Personen hätten auch das Haus niedergebrannt. In Österreich habe der Beschwerdeführer in einem Afrika-Shop gearbeitet. Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche auch deutsch. Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation sei der Beschwerdeführer nicht. Abschließend wurde der Beschwerdeführer noch vom Rechtsberater gefragt, ob er von seiner Freundin besucht werde, was dieser bejahte und dazu angab, sie besuche ihn einmal pro Woche. Vom Rechtsberater wurde weiters vorgebracht, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers ein Familienleben mit seinem Sohn unmöglich machen würde, weshalb das Recht des Sohnes auf persönlichen Kontakt mit beiden Elternteilen verletzt werden würde.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 28.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er stehe in keiner ärztlichen Behandlung und nehme keine Medikamente. Seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Im Jahr 2008 sei der Beschwerdeführer erstmals hier eingereist und habe Österreich seitdem nicht verlassen. Der letzte Kontakt in seine Heimat sei im Jahr 2010 gewesen. Auf die Frage, warum er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass sein erster Antrag abgelehnt worden sei, sein Leben in seiner Heimat in Gefahr sei und er ein Kind in Österreich habe. Die Fluchtgründe aus seinem ersten Verfahren würden noch bestehen, er habe aber auch neue Gründe. Im Jahr 2010 habe er seine Mutter telefonisch erreichen wollen. Da ihm dies nicht gelungen sei, habe er im November 2010 seinen Onkel angerufen, welcher dem Beschwerdeführer erzählt habe, dass ihr Haus niedergebrannt worden sei. Dabei sei der Bruder des Beschwerdeführers namens römisch 40 ums Leben gekommen. Sein Onkel habe aber nicht sagen können, wo sich die Mutter und die anderen Geschwister des Beschwerdeführers befinden würden. Wann das Haus niedergebrannt worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Im November 2010 habe der Beschwerdeführer zuletzt mit seinem Onkel telefoniert, sein Onkel sei dann nicht mehr erreichbar gewesen. In Österreich würden die Freundin und der Sohn des Beschwerdeführers wohnen. Seine Freundin heiße römisch 40 , sei am römisch 40 oder am römisch 40 geboren und wohne an einer näher bezeichneten Adresse. Der Beschwerdeführer habe seine Freundin im Jahr 2009 auf der Straße in römisch 40 kennengelernt. Diese sei serbische Staatsbürgerin und habe ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Seine Freundin habe bei ihm in seiner Wohnung an einer namentlich genannten Adresse gewohnt, aber beide seien dort nicht gemeldet gewesen. Während seiner Haft habe seine Freundin in der Wohnung ihrer Eltern gewohnt. Der Sohn des Beschwerdeführers wohne bei der Großmutter. Der Beschwerdeführer und die Kindesmutter seien nicht verheiratet. Auf die Frage, warum sein Sohn nicht bei der Mutter wohne, gab der Beschwerdeführer an, dass es vom Magistrat so entschieden worden sei. Früher habe seine Freundin gearbeitet und sie wolle jetzt eine Weiterbildung machen. Zu seinem Sohn gab der Beschwerdeführer an, dass er bei dessen Geburt im Gefängnis gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe um Ausgang ersucht, welcher ihm aber nicht genehmigt worden sei. Er habe seinen Sohn noch nie gesehen. Er habe aber im Gefängnis die Vaterschaft anerkannt. Die Frage, ob er Alimente zahle, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass die Großmutter des Kindes das Sorgerecht habe. Warum seiner Lebensgefährtin das Sorgerecht entzogen worden sei, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer lebe mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Aufgrund von Suchtmitteln sei der Beschwerdeführer zuletzt zu 20 Monaten Haft verurteilt worden. In Nigeria wäre sein Leben in Gefahr, weil die Leute von der XXXX-Gruppe versuchen würden, ihn umzubringen. Das sei der Grund, warum er sein Heimatland verlassen habe. Diese Personen hätten auch das Haus niedergebrannt. In Österreich habe der Beschwerdeführer in einem Afrika-Shop gearbeitet. Er habe einen Deutschkurs besucht und spreche auch deutsch. Mitglied bei einem Verein oder einer Organisation sei der Beschwerdeführer nicht. Abschließend wurde der Beschwerdeführer noch vom Rechtsberater gefragt, ob er von seiner Freundin besucht werde, was dieser bejahte und dazu angab, sie besuche ihn einmal pro Woche. Vom Rechtsberater wurde weiters vorgebracht, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers ein Familienleben mit seinem Sohn unmöglich machen würde, weshalb das Recht des Sohnes auf persönlichen Kontakt mit beiden Elternteilen verletzt werden würde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2013 zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2013 zugestellt.

Laut Entlassungsbestätigung der zuständigen Justizanstalt wurde der Beschwerdeführer am 06.03.2013 aus der Strafhaft entlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn seit der Entlassung jeden Tag gesehen habe und versuchen werde, das Sorgerecht zu bekommen. Der Beschwerdeführer lebe nun mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Das Bundesasylamt hätte besser ermitteln und zum Beispiel die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einvernehmen sowie auch hinsichtlich der Vorkommnisse in Nigeria genauere Ermittlungen anstellen müssen. Außerdem lebe eine Cousine des Beschwerdeführers in Italien, welche ebenfalls über die Situation des Beschwerdeführers und seiner Eltern Bescheid wisse. Weiters wurde ausgeführt, dass auch nicht von einem identischen Sachverhalt ausgegangen werden dürfe, weil sich die Familiensituation des Beschwerdeführers stark verändert habe. Dass der Beschwerdeführer seinen Sohn bis zur Entlassung aus dem Gefängnis nicht gesehen habe, habe schlichtweg damit zu tun, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin ein Gefängnis nicht als den richtigen Ort für ein Baby eingestuft hätten. Deswegen sei der Sohn nicht mitgenommen worden. Während des Gefängnisaufenthaltes habe der Beschwerdeführer kaum Gelegenheit gehabt, zu seiner Familie Kontakt zu pflegen. Allerdings versuche er seit der Entlassung, alles wieder gut zu machen. Weiters wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

Vorgelegt wurden der Meldezettel des Beschwerdeführers vom XXXX, woraus hervorgeht, dass er seit diesem Tag in XXXX gemeldet ist, sowie die Geburtsurkunde seines Sohnes vom XXXX, wonach XXXX am XXXX geboren wurde und der Beschwerdeführer der Vater ist.Vorgelegt wurden der Meldezettel des Beschwerdeführers vom römisch 40 , woraus hervorgeht, dass er seit diesem Tag in römisch 40 gemeldet ist, sowie die Geburtsurkunde seines Sohnes vom römisch 40 , wonach römisch 40 am römisch 40 geboren wurde und der Beschwerdeführer der Vater ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ist Gegenstand des Verfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ist Gegenstand des Verfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).

Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag des Beschwerdeführers enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 30.07.2010 bezieht. An diesem Tag erwuchs die letzte den Beschwerdeführer betreffende rechtskräftige meritorische Entscheidung in Rechtskraft. Für die Überprüfung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides über den Folgeantrag ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung am 07.03.2013 maßgeblich.

Der Beschwerdeführer gab in seinem zweiten Asylverfahren an, seine bisherigen Fluchtgründe bestünden immer noch. Er stützte sich dabei auf das bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen und machte im zweiten Verfahren keinerlei neuen asylrelevanten Bedrohungen geltend. Wenn nun der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorbringt, er habe im November 2010 von seinem Onkel erfahren, dass sein Elternhaus niedergebrannt worden sei und dabei sein Bruder gestorben sei sowie dass der Geheimbund XXXX, von welchem der Beschwerdeführer wegen des Autounfalls gesucht werde, das Haus niedergebrannt habe, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu bewirken. Mit diesen bloß vagen und unkonkreten Angaben war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine neue Bedrohungslage glaubhaft darzulegen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich nämlich lediglich um die Fortführung des bereits im Erstverfahren zur Gänze als unglaubwürdig qualifizierten Fluchtvorbringens und auch hinsichtlich des Vorhandenseins einer Fluchtalternative bei solchen Bedrohungssituationen trat keine Änderung des Sachverhaltes ein.Der Beschwerdeführer gab in seinem zweiten Asylverfahren an, seine bisherigen Fluchtgründe bestünden immer noch. Er stützte sich dabei auf das bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen und machte im zweiten Verfahren keinerlei neuen asylrelevanten Bedrohungen geltend. Wenn nun der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorbringt, er habe im November 2010 von seinem Onkel erfahren, dass sein Elternhaus niedergebrannt worden sei und dabei sein Bruder gestorben sei sowie dass der Geheimbund römisch 40 , von welchem der Beschwerdeführer wegen des Autounfalls gesucht werde, das Haus niedergebrannt habe, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu bewirken. Mit diesen bloß vagen und unkonkreten Angaben war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine neue Bedrohungslage glaubhaft darzulegen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich nämlich lediglich um die Fortführung des bereits im Erstverfahren zur Gänze als unglaubwürdig qualifizierten Fluchtvorbringens und auch hinsichtlich des Vorhandenseins einer Fluchtalternative bei solchen Bedrohungssituationen trat keine Änderung des Sachverhaltes ein.

Vor dem Hintergrund des negativ abgeschlossenen Vorverfahrens hätte es aber im zweiten Asylverfahren eines umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um eine wesentliche Sachverhaltsänderung mit Asylrelevanz glaubhaft erscheinen zu lassen. Es sind jedoch hinsichtlich der Asylfrage letztlich keine konkreten Umstände ersichtlich, die eine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Vorverfahren darstellen könnten.

Auch zur Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eintrat. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine dem Beschwerdeführer drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Diese Feststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (z. B. deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011).Auch zur Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eintrat. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine dem Beschwerdeführer drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Diese Feststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (z. B. deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011).

Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass dieser bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, ebenfalls nicht erkannt werden.Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass dieser bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, ebenfalls nicht erkannt werden.

Zur Ausweisungsentscheidung wurde Folgendes erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seine Lebensgefährtin sowie den gemeinsamen Sohn, zwei in Österreich aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige, - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seine Lebensgefährtin sowie den gemeinsamen Sohn, zwei in Österreich aufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige, - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.

Es ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zu prüfen, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).Es ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zu prüfen, ob die Ausweisung des Beschwerdeführers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).

Bei dieser Interessenabwägung sind jedoch nicht nur die subjektiven Rechte und Interessen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sondern auch die subjektiven Rechte und Interessen des von einer Ausweisung eines Elternteils betroffenen Kindes, wie sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergibt.

Die einschlägigen Bestimmungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union lauten:

"Art. 7 Achtung des Privat- und Familienlebens""Art". 7 Achtung des Privat- und Familienlebens

Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation.

Art. 24 Rechte des KindesArtikel 24, Rechte des Kindes

(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.

(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

Art. 52 Tragweite und Auslegung der Rechte und GrundsätzeArtikel 52, Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze

(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

..."

Die Erläuterungen zur Grundrechtecharta, ABl. 2007/C 303/17, führen zu diesen Bestimmungen Folgendes aus:Die Erläuterungen zur Grundrechtecharta, Amtsblatt 2007/C 303/17, führen zu diesen Bestimmungen Folgendes aus:

"Erläuterung zu Art. 7 - Achtung des Privat- und Familienlebens"Erläuterung zu Artikel 7, - Achtung des Privat- und Familienlebens

Die Rechte nach Art. 7 entsprechen den Rechten, die durch Art. 8 EMRK garantiert sind ...Die Rechte nach Artikel 7, entsprechen den Rechten, die durch Artikel 8, EMRK garantiert sind ...

Nach Art. 52 Abs. 3 haben diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus dem entsprechenden Artikel der EMRK. Ihre möglichen legitimen Einschränkungen sind daher diejenigen, die der genannte Art. 8 gestattet ...Nach Artikel 52, Absatz 3, haben diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die Rechte aus dem entsprechenden Artikel der EMRK. Ihre möglichen legitimen Einschränkungen sind daher diejenigen, die der genannte Artikel 8, gestattet ...

...

Erläuterung zu Art. 24 - Rechte des KindesErläuterung zu Artikel 24, - Rechte des Kindes

Dieser Artikel stützt sich auf die Kinderrechtskonvention, insbesondere auf deren Art. 3, 9, 12 und 13.Dieser Artikel stützt sich auf die Kinderrechtskonvention, insbesondere auf deren Artikel 3, 9, 12 und 13,

Mit Abs. 3 wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Art. 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere auch das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen unterhalten können ..."Mit Absatz 3, wird der Umstand berücksichtigt, dass als Teil der Errichtung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Gesetzgebung der Union in Bereichen des Zivilrechts mit grenzüberschreitenden Bezügen - für die in Artikel 81, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die entsprechende Zuständigkeit vorgesehen ist - insbesondere auch das Umgangsrecht umfassen kann, mit dem sichergestellt wird, dass Kinder regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen unterhalten können ..."

Ähnliche Regelungen enthält auch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011:Ähnliche Regelungen enthält auch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. römisch eins Nr. 4/2011:

"Art. 1""Art". 1

Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Art. 2Artikel 2

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

...

Art. 7Artikel 7

Eine Beschränkung der in den Art. 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."Eine Beschränkung der in den Artikel eins, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Sowohl die Grundrechtecharta als auch das österreichische Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern stützen sich inhaltlich auf die UN-Kinderrechtskonvention, BGBl. 1993/7, welche auszugsweise lautet:

"Art. 3""Art". 3

1. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.

2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

...

Art. 9Artikel 9

1. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

2. In Verfahren nach Abs. 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.2. In Verfahren nach Absatz eins, ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.

3. Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

4. Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.

Art. 10Artikel 10

1. Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Art. 9 Abs. 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.1. Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9, Absatz eins, werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.

2. Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Art. 9 Abs. 1 das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind."2. Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 9, Absatz eins, das Recht des Kindes und seiner Eltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Recht auf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit den anderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechten vereinbar sind."

Aus den zitierten Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls, insbesondere Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC, ergibt sich also, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss und dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Eine Einschränkung dieser Rechte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des in Art. 52 Abs. 1 GRC geregelten Gesetzesvorbehaltes zulässig (vgl. EuGH 06.12.2012, C 356/11, C 357/11, RN 76; vgl. zu Art. 8 EMRK EGMR 28.06.2011, 55.597/09, Nunez, EGMR 31.01.2006, 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, sowie VfGH 18.06.2012, U 713/11).Aus den zitierten Vorschriften zum Schutz des Kindeswohls, insbesondere Artikel 24, Absatz 2 und 3 GRC, ergibt sich also, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss und dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Eine Einschränkung dieser Rechte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des in Artikel 52, Absatz eins, GRC geregelten Gesetzesvorbehaltes zulässig vergleiche EuGH 06.12.2012, C 356/11, C 357/11, RN 76; vergleiche zu Artikel 8, EMRK EGMR 28.06.2011, 55.597/09, Nunez, EGMR 31.01.2006, 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, sowie VfGH 18.06.2012, U 713/11).

Die jüngste einschlägige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lautet folgendermaßen (Urteil vom 16.04.2013, 12.020/09, Udeh, nicht endgültig, Antrag auf Verweisung an die Große Kammer anhängig; Übersetzung aus dem Französischen durch AsylGH):

"... VERFAHREN

1. Der Rechtssache liegt eine Beschwerde (Nr. 12020/09) gegen die Schweizer Eidgenossenschaft zugrunde. Folgende Personen haben sich am 3. März 2009 aufgrund von Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in weiterer Folge "Konvention" genannt) an den Gerichtshof gewandt: Herr Kinsley Chike Udeh, ein nigerianischer Staatsangehöriger, geboren 1972, wohnhaft in der Schweiz (Beschwerdeführer), seine Exgattin, Frau Michèle Udeh, eine Schweizer Staatsangehörige, geboren 1984 (Zweitbeschwerdeführerin), und deren Kinder Naira Johanna Udeh und Uzoma Eliza Udeh, Schweizer Staatsangehörige, geboren 2003 (Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen). Letztere besitzen auch die nigerianische Staatsbürgerschaft.

2. Die Beschwerdeführer werden von J. Rinceanu und A. Noll, Rechtsanwälte in Freiburg im Breisgau (Deutschland) bzw. in Basel (Schweiz), vertreten. Die Schweizer Regierung (in weiterer Folge "Regierung" genannt) wurde von ihrem stellvertretenden Prozessbevollmächtigten, Herrn A. Scheidegger, vom Fachbereich Europarecht und internationaler Menschenrechtsschutz des Bundesamts für Justiz vertreten.

3. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere vor, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung für den Beschwerdeführer gegen ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens im Sinne von

Artikel 8 der Konvention verstößt.

4. Am 17. September 2010 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt. Wie Art. 29 Abs. 1 der Konvention ermöglicht, wurde unter anderem beschlossen, dass die Kammer gleichzeitig über die Zulässigkeit und die Sache selbst absprechen wird.4. Am 17. September 2010 wurde die Beschwerde der Regierung übermittelt. Wie Artikel 29, Absatz eins, der Konvention ermöglicht, wurde unter anderem beschlossen, dass die Kammer gleichzeitig über die Zulässigkeit und die Sache selbst absprechen wird.

5. Am 1. Februar 2011 wurden die Kammern des Gerichtshofes neu organisiert. Der Antrag wurde der Zweiten Kammer zugewiesen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Verfahrensordnung).5. Am 1. Februar 2011 wurden die Kammern des Gerichtshofes neu organisiert. Der Antrag wurde der Zweiten Kammer zugewiesen (Artikel 25, Absatz eins und Artikel 52, Absatz eins, der Verfahrensordnung).

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLESrömisch eins. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

6. Am 18. August 2001 wurde der Beschwerdeführer unter falscher Identität und dem falschen Geburtsdatum 1983 von einem österreichischen Gericht (Jugendgerichtshof Wien) wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Verurteilung erfolgte aufgrund des Besitzes einer geringen Menge von Kokain.

7. Er reiste im November 2001 in die Schweiz ein. Am 18. Jänner 2002 erklärten die zuständigen Schweizer Behörden seinen Asylantrag, den er unter einer falschen Identität gestellt hatte, für unzulässig. Zu einem unbekannten Zeitpunkt verließ er die Schweiz, kehrte jedoch am 2. September 2003 wieder zurück.

8. Am 1. November 2003 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Staatsangehörige, nachdem diese die Zwillingstöchter der beiden (die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen) zur Welt gebracht hatte. Er erhielt aufgrund seiner Eheschließung eine Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz (inzwischen ist das Ehepaar geschieden, siehe Randnummer 19 unten).

9. Am 6. August 2006 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland wegen Drogen-handels festgenommen und zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt (Urteil des Amtsgerichts der Stadt Kleve [Deutschland] vom 24. November 2006). Die zuständigen Behörden hielten es für erwiesen, dass der Genannte versucht hatte, 55 Päckchen reines Kokain zu einem Gesamtgewicht von 257 Gramm, die er verschluckt hatte (bodypacks), einzuführen.

10. Mit Bescheid vom 23. August 2007 stellte das Amt für Migration des Kantons Basel-Land fest, dass die Aufenthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers verfallen sei, da sich dieser aufgrund der Strafe, die er in Deutschland verbüßte, mehr als sechs Monate außerhalb des Schweizer Staatsgebiets aufhielt. Außerdem vertrat das Amt für Migration die Meinung, dass ihm keine neue Genehmigung auszustellen sei, da er strafrechtlich verurteilt worden war und die Familie von Sozialhilfe lebte, was Ausweisungsgründe darstelle.

11. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin bekämpften für sich selbst und im Namen ihrer gemeinsamen Kinder diese Entscheidung zunächst vor dem Staatsrat, der die Beschwerden abwies, danach vor dem Kantonsgerichts Basel-Land, das mit Entscheidung vom 14. Mai 2008 die Rechtsmittel ebenfalls abwies.

12. Am 5. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland, wo er seine Strafe verbüßt hatte, vorzeitig aus der Haft entlassen.

13. Mit Urteil vom 8. Jänner 2009 wies das Bundesgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführer in letzter Instanz ab. Es verwies auf die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Verstößen gegen Suchtmittelgesetze und betonte, dass das Verbrechen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer in Deutschland verurteilt worden war, ausreichend schwer war, dass die Möglichkeit, dass in der Schweiz eine etwas mildere Strafe hätte verhängt werden können, nicht von Belang sei. Es führte auch aus, dass es bei dem Handel um mehr als 18 Gramm reines Kokain gegangen war, was einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des eidgenössischen Gesetzes über Suchtmittel und psychotrope Substanzen darstelle und mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich zöge. Außerdem vertrat es die Meinung, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei gleichartige Straftaten begangen hatte, zu berücksichtigen sei.13. Mit Urteil vom 8. Jänner 2009 wies das Bundesgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführer in letzter Instanz ab. Es verwies auf die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers aufgrund von Verstößen gegen Suchtmittelgesetze und betonte, dass das Verbrechen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer in Deutschland verurteilt worden war, ausreichend schwer war, dass die Möglichkeit, dass in der Schweiz eine etwas mildere Strafe hätte verhängt werden können, nicht von Belang sei. Es führte auch aus, dass es bei dem Handel um mehr als 18 Gramm reines Kokain gegangen war, was einen schweren Fall im Sinne von Artikel 19, Absatz 2, des eidgenössischen Gesetzes über Suchtmittel und psychotrope Substanzen darstelle und mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich zöge. Außerdem vertrat es die Meinung, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei gleichartige Straftaten begangen hatte, zu berücksichtigen sei.

Das Gericht räumte dennoch ein, dass sich die Beschwerdeführer bemüht hätten, nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein, führte aber auch an, dass sie inzwischen einen Betrag von insgesamt 165.000 Schweizer Franken (CHF) (ungefähr 137.000 Euro [EUR]) erhalten hätten. Des Weiteren stellte es fest, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2003 nicht bei seiner Familie in der Schweiz lebt und keine wirkliche berufliche Tätigkeit ausübt, wenngleich dabei möglicherweise die Tatsache, dass er an Tuberkulose leidet, eine gewisse Rolle spielt.

Außerdem vertrat das Bundesgericht die Meinung, dass es nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner düsteren Berufsaussichten neuerlich strafbare Handlungen begehen könnte. Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass der Betreffende nur schlecht Deutsch spricht, vor allem mit Personen aus seiner Heimat in Kontakt steht und somit in der Schweiz nicht integriert ist.

Andererseits bestritt das Bundesgericht nicht, dass unter den Beschwerdeführern tatsächlich ein enges Familienleben besteht. Es vertrat die Auffassung, dass sie die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den Beschwerdeführer wahrscheinlich schwer treffen würde, dies umso mehr, als kaum verlangt werden könne, dass sie dem Beschwerdeführer nach Nigeria folgen. Was den Betreffenden selbst betrifft, so vertrat das Gericht die Auffassung, dass er noch ein intaktes familiäres Netz in diesem Land besitzen müsse und sich dort ziemlich leicht wieder integrieren könne.

14. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2009 informierte das Amt für Migration des Kantons Basel-Land den Beschwerdeführer, dass er das Schweizer Staatsgebiet bis spätestens 31. März 2009 zu verlassen hätte.

15. Mit Entscheidung vom 10. März 2009 wies der Vorsitzende der Ersten Kammer einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen im Sinne des Art. 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zurück.15. Mit Entscheidung vom 10. März 2009 wies der Vorsitzende der Ersten Kammer einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen im Sinne des Artikel 39, der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zurück.

16. Der Beschwerdeführer wurde zwischen 15. und 17. September 2009 in Schubhaft genommen.

17. Am 23. April 2010 wurde der Beschwerdeführer als vermisst gemeldet. Am 25. September 2010 wurde er von den zuständigen Behörden des Kantons Basel-Land fest-genommen. Mit Entscheidung vom 28. September 2010 bestätigte der zuständige Richter des genannten Kantons die Schubhaft bis 24. November 2010. Aus dieser Entscheidung geht hervor, dass sich das Paar inzwischen getrennt hatte. Der Beschwerdeführer hätte jedoch angegeben, zu seinen Kindern noch Kontakt zu haben. Die Schubhaft wurde in weiterer Folge verlängert. Am 25. Jänner 2011 wurde er freigelassen.

18. Am 25. Jänner 2011 erließ das Bundesamt für Migration gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 26. Jänner 2020 gültiges Einreiseverbot auf Schweizer Staatsgebiet. Die Entscheidung besagt, dass dieses Verbot aufgrund eines begründeten Antrags vorübergehend ausgesetzt werden könnte, um es dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine Familie zu besuchen, falls dies notwendig sein sollte (siehe unten, Randnummer 21). Mit Schreiben vom 21. August 2012 informierten die Vertreter des Beschwerdeführers den Gerichtshof, dass die Entscheidung vom 25. Jänner 2012 in Rechtskraft erwachsen ist. Sie gaben in diesem Zusammenhang an, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz aufhalte, von seiner Gattin jedoch getrennt sei. Sie brachten vor, dass er sich darum bemühe, zu seinen Kindern regelmäßigen Kontakt zu halten.

19. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2012 informierte einer der beiden Anwälte des Beschwerdeführers den Gerichtshof, dass sich der Beschwerdeführer inzwischen von seiner Schweizer Gattin habe scheiden lassen. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass er inzwischen Vater eines dritten Kindes, nämlich eines am 21. August 2012 geborenen Mädchens, geworden ist, das er mit einer anderen Schweizer Staatsangehörigen gezeugt hatte. Mit dieser lebe er nunmehr zusammen und beabsichtige, sie so schnell wie möglich zu heiraten.

Der Rechtsanwalt legte seinem Schreiben die Kopie eines Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Liestal vom 27. September 2012 bei, das dem anderen Anwalt des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2012 zugestellt worden war. Daraus ist auch zu entnehmen, dass das Sorgerecht der Mutter zugesprochen wurde, der Beschwerdeführer jedoch ein Besuchsrecht seiner ersten beiden Kinder an mindestens einem Nachmittag alle vierzehn Tage erhielt.

Diese neuen Informationen wurden den Parteien entsprechend bekannt gegeben, wobei diese dazu eingeladen wurden, sich hierzu zu äußern (siehe unten, Randnummern 28 und 36).

II. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHTrömisch zwei. EINSCHLÄGIGES INNERSTAATLICHES RECHT

20. Das Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Schweizer Staatsangehörigen sowie die Bedingungen, denen die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung unterliegt, wurden durch das ehemalige Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (in weiterer Folge "Aufenthalts- und Niederlassungsgesetz" genannt) geregt, das folgenden Wortlaut hat:

Artikel 7, erster Absatz

"Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemäßen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt.

Artikel 10, erster Absatz

Der Ausländer kann aus der Schweiz oder aus einem Kanton nur ausgewiesen werden:

a. wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde;

(...)

d. wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Maße zur Last fällt.

Artikel 11, Absatz 3

Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (...)"

21. Artikel 67 des Bundesgesetzes über Ausländer vom 16. Dezember 2005 regelt das Einreiseverbot eines Fremden, gegen den eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Absatz 5 dieses Artikels ermöglicht es der zuständigen Behörde, ein Einreiseverbot vorübergehend oder für immer aufzuheben:

Artikel 67

1. Das BFM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weg-gewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:

a. die Wegweisung nach Artikel 64d, Absatz 2, Buchstabe a bis c, sofort vollstreckt wird;

b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.

2. Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die

a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstoßen haben oder diese gefährden;

b. Sozialhilfekosten verursacht haben;

c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Artikel 75 bis 78) genommen worden sind.

3. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.

4. Das Bundesamt der Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äußeren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verhängen.

5. Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben."

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTIONrömisch eins. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION

22. Die Beschwerdeführer rügen, dass eine Durchsetzung der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sie in ihrem Recht auf Achtung ihres Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletze. Artikel 8 lautet wie folgt:

"1. Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

2. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

23. Die Regierung tritt diesem Vorbringen entgegen.

A. Zulässigkeit

24. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 35 Abs. 3 lit. a der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.24. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35, Absatz 3, Litera a, der Konvention ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.

B. Begründetheit

I. Das Vorbringen der Parteienrömisch eins. Das Vorbringen der Parteien

a. Beschwerdeführer

25. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sich die Ausweisung des Beschwerdeführers auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützt und legitime Ziele im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Konvention verfolgt. Dagegen behaupten sie im Gegensatz zur Regierung, dass die streitgegenständliche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich sei.25. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass sich die Ausweisung des Beschwerdeführers auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage stützt und legitime Ziele im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, der Konvention verfolgt. Dagegen behaupten sie im Gegensatz zur Regierung, dass die streitgegenständliche Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich sei.

26. Wenn die Schweizer Gerichte und die Regierung die finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführer ins Treffen führen, behaupten diese, der Erstbeschwerdeführer habe nach seiner Haftentlassung im Mai 2008 ziemlich schnell eine Arbeit gefunden. Es sei deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass sie nicht mehr auf öffentliche Unterstützung angewiesen sein würden.

27. Die Beschwerdeführer betonen auch, der Erstbeschwerdeführer habe nur eine einzige schwere Straftat begangen, für die er seine Strafe zur Gänze verbüßt habe. Sie behaupten, sein Verhalten während der Haft sei beispielhaft gewesen, was durch seine vorzeitige Haftentlassung bestätigt wird. Außerdem bringen sie vor, er habe in der Schweiz nicht die geringste Straftat begangen - die schwerwiegendste Straftat, derentwegen er verurteilt worden sei, habe er in Deutschland begangen - und sein Verhalten nach der Haftentlassung sei ebenfalls tadellos gewesen. Daraus ergebe sich, dass er nicht mehr als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz angesehen werden könne.

28. Die Beschwerdeführer behaupten auch, ihre beiden Zwillingstöchter hätten nach Art. 8 der Konvention einen Anspruch auf regelmäßigen Kontakt mit ihrem Vater. Außerdem führt der Beschwerdeführer an, er sei 2012 Vater eines dritten Kindes geworden, das aus einer Beziehung mit einer anderen Schweizer Staatsangehörigen hervorgegangen sei. Er lebe mit dieser zusammen und beabsichtige, sie so bald wie möglich zu heiraten.28. Die Beschwerdeführer behaupten auch, ihre beiden Zwillingstöchter hätten nach Artikel 8, der Konvention einen Anspruch auf regelmäßigen Kontakt mit ihrem Vater. Außerdem führt der Beschwerdeführer an, er sei 2012 Vater eines dritten Kindes geworden, das aus einer Beziehung mit einer anderen Schweizer Staatsangehörigen hervorgegangen sei. Er lebe mit dieser zusammen und beabsichtige, sie so bald wie möglich zu heiraten.

29. In Anbetracht obiger Ausführungen sind die Beschwerdeführer davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Maßnahme unverhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft nicht erforderlich sei.

b. Regierung

30. Unter Hinweis auf die oben angeführten Bestimmungen (Randnummern 20 ff) vertritt die Regierung die Meinung, der Eingriff sei vom Gesetz vorgesehen. Sie behauptet auch, die Ausweisung des Beschwerdeführers verfolge legitime Ziele im Sinne von Art. 8 Abs. 2, nämlich die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.30. Unter Hinweis auf die oben angeführten Bestimmungen (Randnummern 20 ff) vertritt die Regierung die Meinung, der Eingriff sei vom Gesetz vorgesehen. Sie behauptet auch, die Ausweisung des Beschwerdeführers verfolge legitime Ziele im Sinne von Artikel 8, Absatz 2,, nämlich die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

31. Die Regierung vertritt die Überzeugung, die Maßnahme sei auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Sie ist der Ansicht, es handle sich angesichts der Qualität der beförderten Suchtmittel (257 Gramm reines Kokain) und der hohen Strafen (vier, danach 42 Monate Haft aufgrund von Verstößen gegen Suchtmittelgesetze) beim Beschwerdeführer um einen schwerwiegenden Fall, und verweist diesbezüglich auf die Tatsache, dass der Gerichtshof Personen gegenüber, die sich Suchtmittelverbrechen schuldig gemacht haben, stets große Strenge bewiesen habe.

32. Die Regierung räumt ein, dass der Beschwerdeführer ihren Informationen zufolge nach Verbüßung seiner Strafe nicht mehr verurteilt wurde. Gleichzeitig behauptet sie aber, die Verurteilung zu 42 Monaten Haft gäbe Anlass zu glauben, er werde auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, und weist diesbezüglich darauf hin, dass ihn weder seine Ehe noch seine Arbeit an der Begehung des genannten Verbrechens gehindert hätten.

33. Die Regierung verweist auch darauf, dass die Beschwerdeführer über lange Zeiträume hinweg Sozialhilfe in Anspruch nehmen mussten.

34. Des Weiteren weist die Regierung darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgewachsen ist und erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz kam. Er müsse also in diesem Land über ein familiäres Netz verfügen und könne nicht glaubhaft behaupten, seine soziale Bindung sei aufgrund der in der Schweiz und in Deutschland verbrachten Zeit völlig abgerissen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass er sich nicht mehr in die nigerianische Gesellschaft integrieren könne. Außerdem sei der Beschwerdeführer in beruflicher Hinsicht in der Schweiz nicht wirklich integriert. Laut Bundesgericht beherrsche er nur unzureichend Deutsch und habe im Wesentlichen mit Landsleuten Kontakte geknüpft.

35. Die Regierung stellt auch fest, dass die Beschwerdeführer nunmehr geschieden sind. Die Töchter leben bei ihrer Mutter und die Kontakte, von denen der Beschwerdeführer behauptet, sie aufrechterhalten zu haben, sind im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen.

36. Was im Übrigen die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner neuen Freundin betrifft, die er zu heiraten beabsichtigt und mit der er ein Kind hat, behauptet die Regierung, diese habe zu einem Zeitpunkt begonnen, als er weder einen Aufenthaltstitel noch die Aus-sicht auf einen solchen hatte, was seine Freundin gewusst habe. Die Regierung vertritt die Ansicht, dass sich dieses Kind, das noch sehr klein ist, ohne einer diesbezüglichen Entscheidung der Eltern vorgreifen zu wollen, gegebenenfalls in die nigerianische Gesellschaft integrieren könnte. Überdies sei dieses Kind den Informationen der Regierung zufolge vom Beschwerdeführer nicht anerkannt worden.

37. Die Regierung kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass die Schweizer Behörden nach einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls zurecht die Meinung vertraten, die Aus-weisung des Beschwerdeführers sei eine im Sinn von Art. 8 Abs. 2 der Konvention in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme. Man könne ihnen deshalb nicht vorwerfen, sie hätten den Ermessensspielraum, über den sie im vorliegenden Fall verfügen, überschritten. Es handle sich dementsprechend um keine Verletzung des Artikels 8.37. Die Regierung kommt daher zu der Schlussfolgerung, dass die Schweizer Behörden nach einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls zurecht die Meinung vertraten, die Aus-weisung des Beschwerdeführers sei eine im Sinn von Artikel 8, Absatz 2, der Konvention in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme. Man könne ihnen deshalb nicht vorwerfen, sie hätten den Ermessensspielraum, über den sie im vorliegenden Fall verfügen, überschritten. Es handle sich dementsprechend um keine Verletzung des Artikels 8.

2. Würdigung durch den Gerichtshof

a. Eingriff in das von Artikel 8 geschützte Recht

38. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Konvention als solche kein Recht eines Fremden, in das Staatsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, verbürgt. Eine Person aus dem Land, in dem seine Familienmitglieder leben, auszuschließen, kann dennoch einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen, das von Art. 8 Abs. 1 der Konvention geschützt wird (siehe in diesem Zusammenhang Moustaquim gegen Belgien, 18. Februar 1991, RN 31, Serie A, Nr. 193).38. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Konvention als solche kein Recht eines Fremden, in das Staatsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, verbürgt. Eine Person aus dem Land, in dem seine Familienmitglieder leben, auszuschließen, kann dennoch einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens darstellen, das von Artikel 8, Absatz eins, der Konvention geschützt wird (siehe in diesem Zusammenhang Moustaquim gegen Belgien, 18. Februar 1991, RN 31, Serie A, Nr. 193).

39. Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht durch sein Urteil vom 8. Jänner 2009 die Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt. Außerdem hat das Bundesamt für Migration gegen den Beschwerdeführer ein bis 26. Jänner 2020 gültiges Einreiseverbot in das Schweizer Staatsgebiet erlassen. Diese Entscheidungen haben seine Trennung von seinen Zwillingstöchtern, die die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, zur Folge. Es handelt sich demnach um einen Eingriff in das Recht auf Achtung seines Familienlebens, selbst wenn die Abschiebungsentscheidung vorläufig noch nicht umgesetzt wurde.

b. Rechtfertigung des Eingriffs

40. Ein solcher Eingriff verstößt gegen die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse von Art. 8 Abs. 2 erfüllt. Es ist demnach zu überprüfen, ob er "gesetzlich vorgesehen" war, im Sinne dieses Absatzes ein oder mehrere legitime Ziele verfolgte und "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist.40. Ein solcher Eingriff verstößt gegen die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse von Artikel 8, Absatz 2, erfüllt. Es ist demnach zu überprüfen, ob er "gesetzlich vorgesehen" war, im Sinne dieses Absatzes ein oder mehrere legitime Ziele verfolgte und "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" ist.

i. "gesetzlich vorgesehen"

41. Es ist unbestritten, dass sich die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers aus dem Schweizer Staatsgebiet auf die entsprechenden Bestimmungen des Aufenthalts- und Niederlassungsgesetzes (siehe obige Randnummer 20) stützte.

ii. legitimes Ziel

42. Es ist des Weiteren auch unbestritten, dass der gegenständliche Eingriff Ziele verfolgte, die mit der Konvention voll und ganz in Einklang stehen, nämlich insbesondere "die Verteidigung der Ordnung" und die "Verhinderung von strafbaren Handlungen".

iii. Notwendigkeit der Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft

a) Allgemeine Prinzipien

43. Es bleibt demnach zu überprüfen, ob die Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

44. Einleitend ist festzustellen, dass Staaten unbeschadet ihrer sich aus Verträgen ergebenden Verpflichtungen nach einem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz dazu berechtigt sind, die Einreise von Fremden auf ihr Staatsgebiet zu kontrollieren (siehe neben vielen anderen Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen das Vereinigte Königreich, RN 67, 28. Mai 1985, Serie A, Nr. 94, Boujlifa gegen Frankreich, 21. Oktober 1997, RN 42, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VI). Die Konvention verbürgt kein Recht eines Fremden, in das Staatsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und die Unterzeichnerstaaten haben in Ausübung ihres Auftrags, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, die Möglichkeit, einen in ihr Staatsgebiet eingereisten und dort legal aufhältigen straffällig gewordenen Fremden auszuweisen. Die betreffenden Entscheidungen müssen sich jedoch, sofern dadurch ein von Art. 8 Abs. 1 geschütztes Recht berührt wird, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erweisen, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein (Mehemi gegen Frankreich, 26. September 1997, RN 34, Sammlung 1997-VI, Dalia gegen Frankreich, 19. Februar 1998, RN 52, Sammlung 1998-I, Boultif gegen die Schweiz, Nr. 54273/00, RN 46, EGMR 2001-IX, und Slivenko gegen Lettland [Große Kammer], Nr. 48321/99, RN 113, EGMR 2003-X).44. Einleitend ist festzustellen, dass Staaten unbeschadet ihrer sich aus Verträgen ergebenden Verpflichtungen nach einem allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz dazu berechtigt sind, die Einreise von Fremden auf ihr Staatsgebiet zu kontrollieren (siehe neben vielen anderen Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen das Vereinigte Königreich, RN 67, 28. Mai 1985, Serie A, Nr. 94, Boujlifa gegen Frankreich, 21. Oktober 1997, RN 42, Sammlung der Urteile und Entscheidungen 1997-VI). Die Konvention verbürgt kein Recht eines Fremden, in das Staatsgebiet eines bestimmten Landes einzureisen oder sich dort aufzuhalten, und die Unterzeichnerstaaten haben in Ausübung ihres Auftrags, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, die Möglichkeit, einen in ihr Staatsgebiet eingereisten und dort legal aufhältigen straffällig gewordenen Fremden auszuweisen. Die betreffenden Entscheidungen müssen sich jedoch, sofern dadurch ein von Artikel 8, Absatz eins, geschütztes Recht berührt wird, als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erweisen, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig sein (Mehemi gegen Frankreich, 26. September 1997, RN 34, Sammlung 1997-VI, Dalia gegen Frankreich, 19. Februar 1998, RN 52, Sammlung 1998-I, Boultif gegen die Schweiz, Nr. 54273/00, RN 46, EGMR 2001-IX, und Slivenko gegen Lettland [Große Kammer], Nr. 48321/99, RN 113, EGMR 2003-X).

45. In der Rechtssache Üner gegen die Niederlande [Große Kammer], Nr. 46410/99, RN 54-60, EGMR 2006-XII, hatte der Gerichtshof die Gelegenheit, die Kriterien zusammenzufassen, die die nationalen Behörden in solchen Rechtssachen leiten sollten (RN 57 ff):

  • -Strichaufzählung
    die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat;

  • -Strichaufzählung
    die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

  • -Strichaufzählung
    die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

  • -Strichaufzählung
    die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

  • -Strichaufzählung
    die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung aufgenommen wurde;

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben;

  • -Strichaufzählung
    das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist;

  • -Strichaufzählung
    die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers in dem Land begegnen können, in das der Betroffene auszuweisen ist;

  • -Strichaufzählung
    die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gaststaat und zum Zielstaat.

ß) Anwendung der obigen Prinzipien auf den gegenständlichen Fall

46. Was den gegenständlichen Fall betrifft, stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die am 24. November 2006 vom Amtsgericht der Stadt Kleve (Deutschland) aufgrund einer Suchtmittelstraftat verhängte Strafe (42 Monate Haft aufgrund des Versuches, 55 Päckchen reines Kokain mit einem Gesamtgewicht von 257 Gramm einzuführen) gewiss schwer wiegt. Was die Strafe vom 18. August 2001 betrifft, wurde diese vom Jugendgerichtshof Wien verhängt, der vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Identität und seines Alters getäuscht wurde (obige RN 6). Tatsächlich hat er diese Tat als Erwachsener, nämlich im Alter von 29 Jahren, begangen. Es handelt sich demnach nicht um eine Jugendstraftat. Diese strafbare Handlung wurde nicht sehr streng, nämlich nur mit vier Monaten Haft, bestraft. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur eine geringe Menge Kokain besessen hatte. Außerdem kam er in den Genuss einer bedingten Strafe. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass diese Strafe in ihrem richtigen Ausmaß zu würdigen ist.

47. Es ist zu bemerken, dass sich das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers auf zwei Taten beschränkte, was vom Bundesgericht als nicht relevant angesehen wurde. Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich demnach insbesondere von der Rechtssache Emre gegen die Schweiz (Nr. 42034/04, RN 72-76, 22. Mai 2008), wo der Beschwerdeführer wegen mehr als 30 strafbarer Handlungen verurteilt worden war. Man kann deshalb nicht sagen, der Beschwerdeführer habe eine besondere kriminelle Energie oder ein besonderes kriminelles Potenzial an den Tag gelegt.

48. Der Gerichtshof stellt in weiterer Folge fest, dass der Beschwerdeführer erstmals im November 2001 in die Schweiz eingereist ist und dort, ohne damit Erfolg zu haben, einen Asylantrag gestellt hat. Nachdem er die Schweiz zu einem unbekannten Zeitpunkt verlassen hatte, kehrte er im September 2003 wieder zurück und heiratete zwei Monate später eine Schweizer Staatsangehörige. Er blieb bis August 2006, als er in Deutschland festgenommen und inhaftiert wurde. Am 5. Mai 2008 kehrte er nach Verbüßung seiner Strafe und einer vorzeitigen Entlassung in die Schweiz zurück und lebt dort bis heute (siehe obige RN 12). Als das Bundesgericht am 8. Jänner 2009 sein Urteil fällte, hatte er sich demnach bereits seit mehr als dreieinhalb Jahren in der Schweiz aufgehalten. Am heutigen Tage, an dem das vorliegende Erkenntnis gefällt wird, beträgt seine Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz aufgrund der Tatsache, dass seine Außerlandesschaffung nicht durchgeführt wurde, mehr als siebeneinhalb Jahre, was im Leben eines Menschen eine beachtliche Zeitspanne darstellt. Es scheint außer Zweifel zu stehen, dass die Schweiz nach so langer Zeit den Mittelpunkt des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt.

49. Der Gerichtshof stellt fest, dass von den Parteien nicht bestritten wird, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Gefängnis und nach seiner Haftentlassung am 5. Mai 2008 tadellos war. Nun kann diese positive Entwicklung, insbesondere die Tatsache, dass er nach Verbüßung eines Teils seiner Strafe bedingt entlassen wurde, bei der Interessensabwägung in Betracht gezogen werden (siehe insbesondere Maslov, siehe oben, RN 87 ff, und Emre gegen die Schweiz [Nr. 2], Nr. 5056/10, RN 74, 11. Oktober 2011). In dieser Hinsicht hält der Gerichtshof das Argument der Regierung, die Verurteilung des Beschwerdeführers zu 42 Monaten Haft gäbe Anlass zu glauben, er werde auch in Zukunft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, für spekulativ.

50. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesgericht nicht angezweifelt hat, dass der Beschwerdeführer eine reale enge Beziehung zu seiner Exgattin und ihren gemeinsamen Kindern unterhält. Die Regierung stellte diese Feststellung nicht in Frage. Das Paar hat sich inzwischen scheiden lassen. Dennoch ergibt sich insbesondere aus den Briefen des Beschwerdeführers vom 21. August und 31. Dezember 2012, dass er sich bemüht, mit seinen Kindern regelmäßig Kontakt zu halten. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Liestal vom 27. September 2012, dass das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder zwar der Mutter zugesprochen wurde, dem Beschwerdeführer jedoch ein Besuchsrecht eingeräumt wurde, das auf derzeit mindestens einen Nachmittag alle zwei Wochen beschränkt ist. Aus diesem Grund vertritt der Gerichtshof die Ansicht, dass sich die Beschwerdeführer auf Artikel 8 der Konvention berufen können; im Übrigen wurde die schwerwiegendere strafbare Handlung vom Beschwerdeführer nach der Empfängnis der gemeinsamen Kinder begangen; mit anderen Worten konnte seine Gattin zu dem Zeitpunkt, an dem die familiäre Beziehung aufgenommen wurde, darüber nicht informiert sein, was bei der Würdigung der vorliegenden Rechtssache eine entscheidende Rolle spielt. Dagegen können die Beziehung zur neuen Freundin des Beschwerdeführers und die Geburt eines aus dieser hervorgegangenen Kindes bei der Prüfung durch den Gerichtshof keine Berücksichtigung finden, da es hierzu zu einem Zeitpunkt gekommen ist, zu dem die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz bereits unsicher war. Er kann sich deshalb im Rahmen der vorliegenden Rechtssache nicht darauf berufen, selbst wenn er diese Person heiraten sollte.

51. Des Weiteren wies das Bundesgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgewachsen sei und deshalb dort noch über ein intaktes Familiennetz verfügen müsste. Dieser Rechtsmeinung zufolge könnte er sich ziemlich leicht in seinem Herkunftsland integrieren. Andererseits sei er in der Schweiz weder beruflich noch sozial ausreichend integriert und spreche auch nur unzureichend Deutsch. Dem Gerichtshof steht es nicht zu, diese von den Beschwerdeführern unbestrittenen Behauptungen in Frage zu stellen. Er weist nur darauf hin, dass das Bundesgericht die Bemühungen der Beschwerdeführer, nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig zu sein, anerkannte und nicht ausschloss, dass die Krankheit des Beschwerdeführers (Tuberkulose) eine Rolle dabei spielte, dass er keine echte Erwerbstätigkeit ausübte.

52. Der Gerichtshof weist auch darauf hin, dass die Zwillingstöchter, die die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, 2003 geboren wurden. Die zwangsweise Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers könnte zur Folge haben, dass sie von ihrem Vater getrennt aufwachsen. Dem Bundesgericht zufolge könnte man den Beschwerdeführerinnen kaum zumuten, dass sie dem Beschwerdeführer in seine Heimat folgen. In jedem Fall vertritt der Gerichtshof die Meinung, dass es im übergeordneten Interesse der Töchter ist, dass sie mit beiden Elternteilen aufwachsen, und angesichts der Scheidung, zu der es gekommen ist, besteht die einzige Möglichkeit für die Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Kindern darin, ihm den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, da man nicht erwarten kann, dass die Mutter dem Beschwerdeführer mit den gemeinsamen Kindern nach Nigeria folgt.

53. Schließlich behauptet die Regierung, die Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Zwillingstöchtern würden durch eine Abschiebung nach Nigeria nicht unmöglich gemacht werden. Der Gerichtshof verweist darauf, dass das Bundesamt für Migration mit Bescheid vom 25. Jänner 2011 gegen den Beschwerdeführer ein bis 26. Jänner 2020 gültiges Einreiseverbot auf das Schweizer Staatsgebiet erlassen hat. Was die Möglichkeit betrifft, dass die Betroffenen eine zeitweilige oder endgültige Aufhebung der Ausweisung beantragen, was dieser Bescheid vorsieht (obige RN 18 und 21), vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass diese vorübergehenden Maßnahmen, selbst für den Fall, dass die zuständigen Behörden einen solchen Antrag positiv erledigen sollten, keinesfalls das Recht der Beschwerdeführer auf ein gemeinsames Leben, das einen der grundlegenden Aspekte des Rechts auf Achtung des Familienlebens darstellt, ersetzen könnten (siehe mutatis mutandis die Urteile Agraw gegen die Schweiz, Nr. 3295/06, RN 51, und Mengesha Kimfe gegen die Schweiz, Nr. 24404/05, RN 69-72, beide vom 29. Juli 2010).

54. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen und insbesondere in Anbetracht ihrer gemeinsamen Kinder, der tatsächlich zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern bestehenden familiären Beziehung sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur eine einzige schwerwiegende strafbare Handlung begangen hat und sein späteres Verhalten untadelig war, was eine positive Entwicklung in der Zukunft vermuten lässt, vertritt der Gerichtshof die Ansicht, dass der beschwerdegegnerische Staat den Ermessenspielraum, den er im gegenständlichen Fall hatte, überschritten hat.

55. Es läge also ein Verstoß gegen Artikel 8 der Konvention vor, sollte der Beschwerde-führer ausgewiesen werden ..."

Im vorliegenden Fall wurden in der angefochtenen Entscheidung die Interessen des Sohnes des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ausweisung seines Vaters nur teilweise festgestellt. Nach der einschlägigen Rechtsprechung wären, beispielweise durch die Zeugeneinvernahme der Mutter des Kindes, noch Feststellungen zu weiteren Einzelheiten zu treffen, insbesondere zur Lebens- und Betreuungssituation, den Besuchsrechten und Kontakten jedes Elternteils sowie zur Möglichkeit des Kindes, zusammen mit seiner Mutter den Vater in dessen Herkunftsstaat zu begleiten.

Zum Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde Folgendes erwogen:

§ 66 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten:

"(1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen."(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen."

Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Artikel 15, Absatz 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:

"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird."(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/odera) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

...

d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."

Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer am 14.03.2013 mit Unterstützung einer Flüchtlingsberatungsstelle Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über seinen - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob das Bundesasylamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte.Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer am 14.03.2013 mit Unterstützung einer Flüchtlingsberatungsstelle Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über seinen - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob das Bundesasylamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte.

Da also bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach den zitierten Gesetzesbestimmungen keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.

Schlagworte

Befragung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten