Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A10 262.664-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2013, GZ 13 01.546-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2013, GZ 13 01.546-EAST Ost,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.03.2004 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.06.2005 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Englisch im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Leben in Nigeria nicht sicher gewesen sei, weil sein Vater im Dorf XXXX Chiefpriest des Asigidi-Kultes gewesen sei und der Beschwerdeführer nach dessen Tod im Oktober als erstgeborener Sohn seinen Platz hätte einnehmen sollen. Der Beschwerdeführer habe dem zugestimmt, und nach der Beerdigung seines Vaters hätten ihn die Dorfältesten einweihen wollen, jedoch habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er noch zu jung sei und sie noch warten sollten, bis er älter sei. Diese hätten aber gesagt, dass das Alter keine Rolle spiele und jemand die Stelle als Chiefpriest übernehmen müsse. Er würde von den Ältesten eingewiesen werden, bis er erwachsen sei. Dann hätten sie dem Beschwerdeführer Sachen zum Opfern gegeben. Er hätte auch Menschen opfern sollen, weil dies Tradition sei. Bei der Übernahme des Amtes im Jänner 2004 hätte der Beschwerdeführer einen Menschen opfern sollen. Wegen seines christlichen Glaubens hätte der Beschwerdeführer aber niemanden umbringen wollen. Hätte er die Opferung eines Menschen abgelehnt, dann hätten sie ihn geopfert und seinen jüngeren Bruder in das Amt berufen. Anfang Dezember 2003 sei ihm dies angedroht worden. Aufgrund der Belästigung durch diese Personen sei der Beschwerdeführer im Dezember 2003 nach XXXX geflohen, aber sie hätten ihn dort gefunden. Sie hätten den Beschwerdeführer zur Rückkehr gezwungen. Diese hätten gesagt, die Tradition wolle es so, dass er den Posten seines Vaters übernehme, und falls er dies nicht mache, werde er mit seinem Leben bezahlen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er es machen werde, und diesen Vorfall der Polizei gemeldet, welche aber nichts dagegen hätte tun können. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Verfolgern vorgelogen habe, dass er das Amt seines Vaters übernehmen werde, hätten sei ihm mehr Freiraum gelassen, und er sei nicht mehr ständig beobachtet worden. Daraufhin sei er weggerannt und habe dies seiner Mutter erzählt, welche für ihn die Flucht arrangiert habe. Als der Beschwerdeführer in Lagos gewesen sei, habe er im Fernsehen in den Nachrichten gesehen, dass nach ihm gesucht werde. Es sei sein Bild gezeigt worden. Deswegen sei ihm bewusst geworden, dass es nicht leicht für ihn sei, sich dort zu verstecken, und dass man ihn dort finden würde. Ein Polizeikommissar, welcher dem gleichen Kult wie sein Vater angehört habe, habe diese Suchmeldung im Fernsehen veranlasst. Dieser Kult sei im ganzen Land verbreitet und sie würden Voodoo anwenden.Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 24.06.2005 gab der Beschwerdeführer im Beisein seines Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Englisch im Wesentlichen zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Leben in Nigeria nicht sicher gewesen sei, weil sein Vater im Dorf römisch 40 Chiefpriest des Asigidi-Kultes gewesen sei und der Beschwerdeführer nach dessen Tod im Oktober als erstgeborener Sohn seinen Platz hätte einnehmen sollen. Der Beschwerdeführer habe dem zugestimmt, und nach der Beerdigung seines Vaters hätten ihn die Dorfältesten einweihen wollen, jedoch habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er noch zu jung sei und sie noch warten sollten, bis er älter sei. Diese hätten aber gesagt, dass das Alter keine Rolle spiele und jemand die Stelle als Chiefpriest übernehmen müsse. Er würde von den Ältesten eingewiesen werden, bis er erwachsen sei. Dann hätten sie dem Beschwerdeführer Sachen zum Opfern gegeben. Er hätte auch Menschen opfern sollen, weil dies Tradition sei. Bei der Übernahme des Amtes im Jänner 2004 hätte der Beschwerdeführer einen Menschen opfern sollen. Wegen seines christlichen Glaubens hätte der Beschwerdeführer aber niemanden umbringen wollen. Hätte er die Opferung eines Menschen abgelehnt, dann hätten sie ihn geopfert und seinen jüngeren Bruder in das Amt berufen. Anfang Dezember 2003 sei ihm dies angedroht worden. Aufgrund der Belästigung durch diese Personen sei der Beschwerdeführer im Dezember 2003 nach römisch 40 geflohen, aber sie hätten ihn dort gefunden. Sie hätten den Beschwerdeführer zur Rückkehr gezwungen. Diese hätten gesagt, die Tradition wolle es so, dass er den Posten seines Vaters übernehme, und falls er dies nicht mache, werde er mit seinem Leben bezahlen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er es machen werde, und diesen Vorfall der Polizei gemeldet, welche aber nichts dagegen hätte tun können. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Verfolgern vorgelogen habe, dass er das Amt seines Vaters übernehmen werde, hätten sei ihm mehr Freiraum gelassen, und er sei nicht mehr ständig beobachtet worden. Daraufhin sei er weggerannt und habe dies seiner Mutter erzählt, welche für ihn die Flucht arrangiert habe. Als der Beschwerdeführer in Lagos gewesen sei, habe er im Fernsehen in den Nachrichten gesehen, dass nach ihm gesucht werde. Es sei sein Bild gezeigt worden. Deswegen sei ihm bewusst geworden, dass es nicht leicht für ihn sei, sich dort zu verstecken, und dass man ihn dort finden würde. Ein Polizeikommissar, welcher dem gleichen Kult wie sein Vater angehört habe, habe diese Suchmeldung im Fernsehen veranlasst. Dieser Kult sei im ganzen Land verbreitet und sie würden Voodoo anwenden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2005 wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2005 wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgung von Seiten Dritter, nämlich der Anhänger des Asigidi-Kultes, aufgrund der Oberflächlichkeit seines Vorbringens einerseits sowie der Unvereinbarkeit mit den aktuellen Länderfeststellungen hinsichtlich nigerianischer Kulte andererseits absolut nicht als auf wahren Gegebenheiten beruhend eingestuft werden könne. Auch Gründe für die Gewährung von Refoulementschutz lägen nicht vor. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden seien, zumal die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgung von Seiten Dritter, nämlich der Anhänger des Asigidi-Kultes, aufgrund der Oberflächlichkeit seines Vorbringens einerseits sowie der Unvereinbarkeit mit den aktuellen Länderfeststellungen hinsichtlich nigerianischer Kulte andererseits absolut nicht als auf wahren Gegebenheiten beruhend eingestuft werden könne. Auch Gründe für die Gewährung von Refoulementschutz lägen nicht vor. Schließlich seien auch weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, worin im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und verschiedene Länderberichte zu Nigeria angeführt wurden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde es für den Beschwerdeführer nicht geben.
Am 11.03.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er am XXXX in Nigeria in Benin-City geboren worden sei. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er in seiner Einvernahme am 24.06.2005 angegeben habe, in XXXX geboren worden zu sein, woraufhin dieser ausführte, dass dies nicht stimme. Von dort würden er und seine Eltern stammen, aber er sei in Benin-City geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe Urhobo an und sei Christ. In Nigeria habe er noch Verwandte, aber sein Vater sei bereits im Jahr 2002 an einer Krankheit gestorben. Sein Name sei XXXX gewesen. An das genaue Sterbedatum könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern und er habe es auch nicht im Gedächtnis behalten wollen, weil es sehr traurig sei, an den Tod des Vaters zu denken. Seine Mutter lebe in Benin-City. Ihr Name sei XXXX. Weiters gab der Beschwerdeführer zu seiner damaligen Einvernahme unterschiedliche Wohnsitzadressen seiner Mutter an. Daraufhin wurde er gefragt, ob er an dieser Adresse auch gewohnt habe, was der Beschwerdeführer verneinte. Danach wurde diesem vorgehalten, dass er am 24.06.2005 angegeben habe, bei seiner Mutter und seinen Geschwistern in Benin-City an der angegeben Adresse bis zu seiner Flucht gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer antwortete, es stimme grundsätzlich, dass er bei seiner Mutter und den Geschwistern gewohnt habe, jedoch nicht durchgehend. So sei er während der Ferien und auch sonst monatelang woanders aufhältig gewesen. Seine Brüder würden XXXX bzw. XXXX und seine Schwester XXXX heißen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer wieder vorgehalten, dass er in der Einvernahme am 24.06.2005 andere Namen aufgeschrieben habe, woraufhin dieser angab, dass man in Nigeria bei der Geburt mehrere Namen bekomme. Der Vater wähle einen Namen aus, die Mutter einen weiteren und die Großeltern ebenfalls. Er heiße XXXX und habe zusätzlich den Namen XXXX. Außerdem gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem Tod seines Vaters sehr viel Stress gehabt habe. Er habe Probleme mit der Familie seines Vaters und keinen festen Wohnort gehabt. Dann sei die Zeit gekommen, wo er von Benin-City nach Lagos gezogen sei. Nach dem Tod seines Vaters hätten die Bewohner seines Dorfes sehr viel Druck auf ihn ausgeübt. Sein Vater habe in XXXX gewohnt und sei Oberpriester gewesen. Die Leute aus der Dorfgemeinde hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer der Nachfolger seines Vaters werde, aber der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, dies verbiete ihm seine Religion. Sein Vater sei eigentlich Priester der Dorfgemeinde gewesen, aber der Beschwerdeführer glaube, er habe auch einem Kult angehört. Den Namen des Kultes wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei geflohen, weil er sich geweigert habe, der Nachfolger seines Vaters zu werden, und weil er gehört habe, dass man böse Rituale durchführen müsse, ehe man der nächste Priester werde. Die Rituale hätten mit Blut zu tun und es könnten sogar Menschen geopfert werden. Als ihm diese Leute zu drohen begonnen hätten, habe er sich zur Flucht entschieden. Diese Leute würden nach wie vor nach ihm suchen. Sie hätten unbedingt gewollt, dass er nach alter Tradition den Thron besteige.Am 11.03.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen angab, dass er am römisch 40 in Nigeria in Benin-City geboren worden sei. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er in seiner Einvernahme am 24.06.2005 angegeben habe, in römisch 40 geboren worden zu sein, woraufhin dieser ausführte, dass dies nicht stimme. Von dort würden er und seine Eltern stammen, aber er sei in Benin-City geboren worden. Er gehöre der Volksgruppe Urhobo an und sei Christ. In Nigeria habe er noch Verwandte, aber sein Vater sei bereits im Jahr 2002 an einer Krankheit gestorben. Sein Name sei römisch 40 gewesen. An das genaue Sterbedatum könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern und er habe es auch nicht im Gedächtnis behalten wollen, weil es sehr traurig sei, an den Tod des Vaters zu denken. Seine Mutter lebe in Benin-City. Ihr Name sei römisch 40 . Weiters gab der Beschwerdeführer zu seiner damaligen Einvernahme unterschiedliche Wohnsitzadressen seiner Mutter an. Daraufhin wurde er gefragt, ob er an dieser Adresse auch gewohnt habe, was der Beschwerdeführer verneinte. Danach wurde diesem vorgehalten, dass er am 24.06.2005 angegeben habe, bei seiner Mutter und seinen Geschwistern in Benin-City an der angegeben Adresse bis zu seiner Flucht gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer antwortete, es stimme grundsätzlich, dass er bei seiner Mutter und den Geschwistern gewohnt habe, jedoch nicht durchgehend. So sei er während der Ferien und auch sonst monatelang woanders aufhältig gewesen. Seine Brüder würden römisch 40 bzw. römisch 40 und seine Schwester römisch 40 heißen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer wieder vorgehalten, dass er in der Einvernahme am 24.06.2005 andere Namen aufgeschrieben habe, woraufhin dieser angab, dass man in Nigeria bei der Geburt mehrere Namen bekomme. Der Vater wähle einen Namen aus, die Mutter einen weiteren und die Großeltern ebenfalls. Er heiße römisch 40 und habe zusätzlich den Namen römisch 40 . Außerdem gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem Tod seines Vaters sehr viel Stress gehabt habe. Er habe Probleme mit der Familie seines Vaters und keinen festen Wohnort gehabt. Dann sei die Zeit gekommen, wo er von Benin-City nach Lagos gezogen sei. Nach dem Tod seines Vaters hätten die Bewohner seines Dorfes sehr viel Druck auf ihn ausgeübt. Sein Vater habe in römisch 40 gewohnt und sei Oberpriester gewesen. Die Leute aus der Dorfgemeinde hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer der Nachfolger seines Vaters werde, aber der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, dies verbiete ihm seine Religion. Sein Vater sei eigentlich Priester der Dorfgemeinde gewesen, aber der Beschwerdeführer glaube, er habe auch einem Kult angehört. Den Namen des Kultes wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei geflohen, weil er sich geweigert habe, der Nachfolger seines Vaters zu werden, und weil er gehört habe, dass man böse Rituale durchführen müsse, ehe man der nächste Priester werde. Die Rituale hätten mit Blut zu tun und es könnten sogar Menschen geopfert werden. Als ihm diese Leute zu drohen begonnen hätten, habe er sich zur Flucht entschieden. Diese Leute würden nach wie vor nach ihm suchen. Sie hätten unbedingt gewollt, dass er nach alter Tradition den Thron besteige.
Diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2005 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.05.2010, Zl. A4 262.664-0/2008/17E, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in Verbindung mit § 50 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Diese Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2005 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.05.2010, Zl. A4 262.664-0/2008/17E, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe, nämlich eine Verfolgung durch Privatpersonen, die ihn aufgrund seiner Weigerung, das Oberpriesteramt seines verstorbenen Vaters zu übernehmen, mit dem Tod bedrohen würden, nicht habe glaubhaft machen können. Selbst wenn man hypothetisch davon ausginge, dass die behaupteten Fluchtgründe den Tatsachen entsprechen würden, wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, seinen Problemen durch Verlegung seines Wohnsitzes in andere Landesteile auszuweichen. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Umstände vorgebracht, die gegen die Fluchtmöglichkeit in andere Landesteile, wie etwa in die Großstadt Lagos, sprechen würden. Somit sei nach Ansicht der erkennenden Behörde dem Asylwerber eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar. Es sei demnach vom Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative auszugehen und auch aus diesem Grund komme die Asylgewährung nicht in Betracht. Im Rechtsmittelschriftsatz seien weder wesentliche Verfahrensfehler moniert worden noch in sonstiger Weise zwingend zu berücksichtigende Argumente für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung enthalten gewesen. Weiters seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, durch welche gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen volljährigen Mann, bei welchem nicht zu befürchten sei, dass dieser nicht in der Lage sein könnte, im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen. Im vorliegenden Fall seien auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig sei noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstelle. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 07.05.2010 in Rechtskraft.In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe, nämlich eine Verfolgung durch Privatpersonen, die ihn aufgrund seiner Weigerung, das Oberpriesteramt seines verstorbenen Vaters zu übernehmen, mit dem Tod bedrohen würden, nicht habe glaubhaft machen können. Selbst wenn man hypothetisch davon ausginge, dass die behaupteten Fluchtgründe den Tatsachen entsprechen würden, wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, seinen Problemen durch Verlegung seines Wohnsitzes in andere Landesteile auszuweichen. Der Beschwerdeführer habe keine konkreten Umstände vorgebracht, die gegen die Fluchtmöglichkeit in andere Landesteile, wie etwa in die Großstadt Lagos, sprechen würden. Somit sei nach Ansicht der erkennenden Behörde dem Asylwerber eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar. Es sei demnach vom Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative auszugehen und auch aus diesem Grund komme die Asylgewährung nicht in Betracht. Im Rechtsmittelschriftsatz seien weder wesentliche Verfahrensfehler moniert worden noch in sonstiger Weise zwingend zu berücksichtigende Argumente für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung enthalten gewesen. Weiters seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, durch welche gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen volljährigen Mann, bei welchem nicht zu befürchten sei, dass dieser nicht in der Lage sein könnte, im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria für seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen. Im vorliegenden Fall seien auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig sei noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstelle. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 07.05.2010 in Rechtskraft.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.02.2013 anlässlich der Kontrolle durch eine Polizeistreife wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen und es wurde die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer stellte sodann am 04.02.2013 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am 05.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er im Jahr 2010 einen negativen Asylbescheid erhalten habe und daraufhin in die Schweiz gereist sei. Er habe in der Schweiz um Asyl angesucht und dort bis zum Jänner 2013 gelebt. Von der Schweiz sei ihm mitgeteilt worden, dass Österreich für ihn zuständig sei. Zu den Gründen seiner neuerlichen Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass in seiner Heimat sein Leben noch immer in Gefahr sei. Die momentane Lage in seiner Heimat sei sehr schlecht. Dort gebe es viele Terroristen und Bombenanschläge. Auf die Frage nach neuen Asylgründen gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass er keine neuen Fluchtgründe habe und seine alten Asylgründe noch immer aufrecht seien. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass er von den Leuten der EKOMO-Community umgebracht werde. Dieser Verein habe ein großes Netzwerk und werde auch politisch unterstützt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Mit den Freunden und Verwandten in seiner Heimat habe er Kontakt. Auf die Frage, warum er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass Homosexualität in Nigeria strafbar sei. Es gebe ein Gesetz, wonach Homosexuelle zu einer Haftstrafe von 14 Jahren verurteilt werden könnten. Zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung sei der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen und habe sich bei seinen Fluchtgründen nicht so gut ausgekannt. Seit circa vier Jahren sei er homosexuell. Bei seiner mündlichen Verhandlung am Asylgerichtshof am 11.03.2010 habe er dies nicht erwähnt, weil er nur zu den alten Gründen befragt worden sei. Außerdem sei damals in Nigeria Homosexualität noch nicht strafbar gewesen. Er habe von diesem Gesetz erst voriges Jahr erfahren. Auf die Frage, wie man in Nigeria davon erfahren würde, dass er homosexuell sei, gab dieser an, dass man es nicht verbergen könne. Es sei auch bei einer heterosexuellen Beziehung nicht möglich, diese ewig zu verheimlichen. Die Gründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht. Innerhalb der Europäischen Union habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Seit er aus der Schweiz zurückgekehrt sei, habe er eine Beziehung. Sein Freund heiße XXXX, sei am XXXX5 geboren worden und lebe im XXXX Bezirk in Wien. In seiner Wohnung sei der Beschwerdeführer noch nie gewesen. Die Beziehung sei ganz neu. Einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria stehe der Umstand entgegen, dass die nigerianische Regierung ihren Bürgern nicht die Freiheit gebe, sich ihren Partner frei auszusuchen. Homosexualität sei verboten. In Österreich sei der Beschwerdeführer von XXXX sowie von der XXXX unterstützt worden. Er spreche ein bisschen deutsch, weil er gelegentlich einen Deutschkurs besucht habe. Mitglied bei einem Verein sei der Beschwerdeführer nicht.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 12.02.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Mit den Freunden und Verwandten in seiner Heimat habe er Kontakt. Auf die Frage, warum er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass Homosexualität in Nigeria strafbar sei. Es gebe ein Gesetz, wonach Homosexuelle zu einer Haftstrafe von 14 Jahren verurteilt werden könnten. Zum Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung sei der Beschwerdeführer noch minderjährig gewesen und habe sich bei seinen Fluchtgründen nicht so gut ausgekannt. Seit circa vier Jahren sei er homosexuell. Bei seiner mündlichen Verhandlung am Asylgerichtshof am 11.03.2010 habe er dies nicht erwähnt, weil er nur zu den alten Gründen befragt worden sei. Außerdem sei damals in Nigeria Homosexualität noch nicht strafbar gewesen. Er habe von diesem Gesetz erst voriges Jahr erfahren. Auf die Frage, wie man in Nigeria davon erfahren würde, dass er homosexuell sei, gab dieser an, dass man es nicht verbergen könne. Es sei auch bei einer heterosexuellen Beziehung nicht möglich, diese ewig zu verheimlichen. Die Gründe aus dem Erstverfahren seien noch aufrecht. Innerhalb der Europäischen Union habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Seit er aus der Schweiz zurückgekehrt sei, habe er eine Beziehung. Sein Freund heiße römisch 40 , sei am XXXX5 geboren worden und lebe im römisch 40 Bezirk in Wien. In seiner Wohnung sei der Beschwerdeführer noch nie gewesen. Die Beziehung sei ganz neu. Einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria stehe der Umstand entgegen, dass die nigerianische Regierung ihren Bürgern nicht die Freiheit gebe, sich ihren Partner frei auszusuchen. Homosexualität sei verboten. In Österreich sei der Beschwerdeführer von römisch 40 sowie von der römisch 40 unterstützt worden. Er spreche ein bisschen deutsch, weil er gelegentlich einen Deutschkurs besucht habe. Mitglied bei einem Verein sei der Beschwerdeführer nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass bereits im Vorverfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet worden sei. Diese Unglaubwürdigkeit spinne sich im nunmehrigen Verfahren fort. Durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhaltes und dessen unglaubwürdige Steigerung habe sich dieser nicht geändert. Auch stelle eine Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Der angefochtene Bescheid enthält auch Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, insbesondere auch betreffend Homosexuelle. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2013 zugestellt.Begründend wurde ausgeführt, dass bereits im Vorverfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertet worden sei. Diese Unglaubwürdigkeit spinne sich im nunmehrigen Verfahren fort. Durch neuerlichen Vortrag des nicht glaubhaften Sachverhaltes und dessen unglaubwürdige Steigerung habe sich dieser nicht geändert. Auch stelle eine Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Der angefochtene Bescheid enthält auch Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria, insbesondere auch betreffend Homosexuelle. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2013 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer im neuen Asylantrag glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt habe, dass er aufgrund eines neu entstandenen Sachverhaltes in Nigeria asylrelevant bedroht sei. Dem Beschwerdeführer hätte ausreichend Gelegenheit gegeben werden müssen, seine neuen Gründe darzulegen. Beantragt wurde schließlich "auch ein effektiver Rechtsberater".
In der Beschwerdeergänzung vom 10.03.2013 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gänzlich neue Gründe angeführt habe, nämlich seine sexuelle Orientierung, wobei aktuell eine Verschlechterung der Lage für Homosexuelle in Nigeria eingetreten sei. Durch die Angabe von Namen, Geburtsdatum und Adresse seines Freundes habe der Beschwerdeführer konkrete Beweisangebote gemacht. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 unbescholten sei. Er befinde sich seit circa neun Jahren in Österreich, was von der Behörde offenbar willkürlich übergangen worden sei. Auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK habe eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation nicht stattgefunden.In der Beschwerdeergänzung vom 10.03.2013 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gänzlich neue Gründe angeführt habe, nämlich seine sexuelle Orientierung, wobei aktuell eine Verschlechterung der Lage für Homosexuelle in Nigeria eingetreten sei. Durch die Angabe von Namen, Geburtsdatum und Adresse seines Freundes habe der Beschwerdeführer konkrete Beweisangebote gemacht. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 unbescholten sei. Er befinde sich seit circa neun Jahren in Österreich, was von der Behörde offenbar willkürlich übergangen worden sei. Auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK habe eine konkrete Auseinandersetzung mit der Situation nicht stattgefunden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ist Gegenstand des Verfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ist Gegenstand des Verfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).
Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag des Beschwerdeführers enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 07.05.2010 bezieht. An diesem Tag erwuchs die letzte den Beschwerdeführer betreffende rechtskräftige meritorische Entscheidung in Rechtskraft. Für die Überprüfung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides über den Folgeantrag ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung am 19.02.2013 maßgeblich.
Der Beschwerdeführer behauptet in diesem zweiten Verfahren in seiner Ersteinvernahme am 05.02.2013, dass nach wie vor die gleichen Fluchtgründe bestünden, wobei er sich auf das bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen stützte. Weiters brachte er vor, dass er in seiner Heimat von der EKOMO-Community verfolgt werde und umgebracht werden würde. Im Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.02.2013 zu seiner neuerlichen Asylantragstellung an, dass er seit circa vier Jahren homosexuell sei und dies in Nigeria bestraft werde.
Eine drohende Verfolgung durch die EKOMO-Community oder wegen seiner angeblichen Homosexualität erwähnte der Beschwerdeführer allerdings in seinem ersten Asylverfahren bei den mehrfachen Einvernahmen sowie der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof mit keinem Wort und auch in seinem zweiten Asylverfahren führte er bei der Ersteinvernahme am 05.02.2013 eine Homosexualität noch nicht an. Soweit der Beschwerdeführer dazu vorbringt, er habe dies bei der Verhandlung nicht erwähnt, weil er nur zu den alten Gründen befragt worden sei und weil damals in Nigeria Homosexualität noch nicht strafbar gewesen sei, wird bemerkt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausführlich befragt wurde, insbesondere auch zu seinen Befürchtungen für den Fall der Rückkehr, und dass tatsächlich auch bereits im Jahr 2010 eine Strafdrohung für homosexuellen Geschlechtsverkehr existierte. Der Beschwerdeführer erklärte auch bei der Ersteinvernahme am 05.02.2013 auf eine entsprechende Frage ausdrücklich, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Das spätere Vorbringen des Beschwerdeführers im Widerspruch dazu, nämlich eine angeblich seit vier Jahren bestehende homosexuelle Orientierung, stellt sich daher als unglaubwürdige Steigerung der Asylgründe zum Zweck der Verfahrensverzögerung dar.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält somit insgesamt keinen glaubhaften Kern im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und bezieht sich außerdem auf einen bereits vor dem Abschluss des ersten Verfahrens gelegenen Sachverhalt, der von der Rechtskraft des Vorerkenntnisses umfasst ist. Vor dem Hintergrund des negativ abgeschlossenen Vorverfahrens hätte es aber im zweiten Asylverfahren eines umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um eine wesentliche Sachverhaltsänderung mit Asylrelevanz glaubhaft erscheinen zu lassen. Es sind jedoch hinsichtlich der Asylfrage letztlich keine konkreten Umstände ersichtlich, die eine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Vorverfahren darstellen könnten.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Auch zur Ausweisungsentscheidung und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eintrat. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine dem Beschwerdeführer drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Diese Feststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (z. B. deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011).Auch zur Ausweisungsentscheidung und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eintrat. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine dem Beschwerdeführer drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Diese Feststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (z. B. deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011).
Nach diesen Länderberichten ist die Situation in Nigeria trotz momentaner Staatskrise grundsätzlich ruhig und von gegenseitiger Dialogbereitschaft geprägt; die Staatsgewalt, insbesondere Polizei und Justiz, ist funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias, z. B. im Plateau State, kommt es wiederholt zu religiös motivierten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Außerdem gibt es in einigen nördlichen Bundesstaaten, z. B. Kano State und Kaduna State, Angriffe auf kirchliche Einrichtungen und auf moderate Muslime durch radikalislamische Gruppierungen und Einzeltäter. Teilweise wird die Zivilbevölkerung in die gewalttätigen Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.
Die Präsidentschaftswahlen im April 2011 zeichneten sich als die freisten und fairsten Wahlen in der Geschichte Nigerias aus. Während des Wahlkampfes und nach Bekanntgabe der Ergebnisse kam es jedoch in vielen Städten des Nordens zu schweren Ausschreitungen, bei welchen mindestens 800 Personen ums Leben kamen. Das gewählte Staatsoberhaupt Goodluck Jonathan, ein Christ aus dem Niger Delta, führte sein bisheriges Programm des Ausgleichs zwischen Norden und Süden und der Reintegration ehemaliger Kämpfer in der Niger-Delta-Region fort. Während das Niger-Delta-Programm gut läuft, kam es aufgrund der ungleichen Lage des Südens und des Nordens immer wieder zu gewalttätigen Angriffen von extremistischen Kräften.
Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.
Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Diese Migrationsbewegungen finden auch statt. Die nigerianische Gesellschaft ist hochflexibel und obendrein mehrsprachig. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Personen derselben Berufsgruppe sowie Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 160 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.
Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.
In den Nordstaaten sieht das Scharia-Strafgesetz die Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen sexuellen Verkehr vor. Es ist jedoch kein einziger Fall bekannt, in welchem Anklage gegen eine Person aufgrund dieses Tatbestandes erhoben wurde. Der § 214 des bundesstaatlichen Criminal Code sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zur-Schau-Stellen der sexuellen Orientierung ist gegeben. Jedes Wochenende erscheinen in der auflagenstärksten Tageszeitung "The Sun" Kontaktanzeigen schwuler und lesbischer Nigerianer. Eine generelle staatliche Verfolgung ist nicht gegeben. Der Gesetzentwurf über ein vorbeugendes Verbot zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts befindet sich in der Beschlussfassung, wobei der deklaratorische Aspekt im Vordergrund steht. Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht (dreimonatige bis dreijährige Freiheitsstrafe gemäß § 217 Criminal Code, bei vollzogenem Analverkehr Freiheitsstrafe von 14 Jahren gemäß § 214 Criminal Code) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Strafrechtliche Verfolgungen einvernehmlicher homosexueller Handlungen werden selten bekannt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Im Jahr 2011 nahm der Senat eine weitere Verschärfung der Gesetze an. Danach könnte künftig bereits das Zusammenleben homosexueller Paare mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden. Personen, die davon erfahren, dass Homosexuelle zusammen leben und dies nicht den Behörden mitteilen, droht danach künftig eine bis zu fünfjährige Haftstrafe, was neben Familienangehörigen und Freunden insbesondere auch Mitarbeiter von NROs im Gesundheitsbereich (HIV/AIDS-Aufklärung) betreffen könnte. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss es noch durch das Repräsentantenhaus verabschiedet und durch den Präsidenten unterzeichnet werden. Aufgrund weitverbreiteter sozialer Tabus gegen Homosexualität gaben nur sehr wenige Menschen ihre Orientierung offen bekannt. Die NGOs Global Rights und The Independent Project haben lesbischen, schwulen, bisexuellen und transgender (LGBT) Gruppen Rechtsberatung, Schulungen für die Vertretung ihrer Interessen, Medienkompetenz und HIV/AIDS-Sensibilisierung angeboten. Organisationen wie das Youth2gether Network haben LGBT-Personen auch Dienste und Informationen bezüglich Gesundheit angeboten und Programme finanziert, die unter anderem sichere Aufenthaltsorte für LGBT-Personen umfassen. Die Regierung und ihre Vertreter haben im Jahr 2011 die Arbeit dieser Gruppen nicht behindert.In den Nordstaaten sieht das Scharia-Strafgesetz die Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen sexuellen Verkehr vor. Es ist jedoch kein einziger Fall bekannt, in welchem Anklage gegen eine Person aufgrund dieses Tatbestandes erhoben wurde. Der Paragraph 214, des bundesstaatlichen Criminal Code sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor. Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zur-Schau-Stellen der sexuellen Orientierung ist gegeben. Jedes Wochenende erscheinen in der auflagenstärksten Tageszeitung "The Sun" Kontaktanzeigen schwuler und lesbischer Nigerianer. Eine generelle staatliche Verfolgung ist nicht gegeben. Der Gesetzentwurf über ein vorbeugendes Verbot zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts befindet sich in der Beschlussfassung, wobei der deklaratorische Aspekt im Vordergrund steht. Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht (dreimonatige bis dreijährige Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 217, Criminal Code, bei vollzogenem Analverkehr Freiheitsstrafe von 14 Jahren gemäß Paragraph 214, Criminal Code) als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Strafrechtliche Verfolgungen einvernehmlicher homosexueller Handlungen werden selten bekannt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Im Jahr 2011 nahm der Senat eine weitere Verschärfung der Gesetze an. Danach könnte künftig bereits das Zusammenleben homosexueller Paare mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden. Personen, die davon erfahren, dass Homosexuelle zusammen leben und dies nicht den Behörden mitteilen, droht danach künftig eine bis zu fünfjährige Haftstrafe, was neben Familienangehörigen und Freunden insbesondere auch Mitarbeiter von NROs im Gesundheitsbereich (HIV/AIDS-Aufklärung) betreffen könnte. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss es noch durch das Repräsentantenhaus verabschiedet und durch den Präsidenten unterzeichnet werden. Aufgrund weitverbreiteter sozialer Tabus gegen Homosexualität gaben nur sehr wenige Menschen ihre Orientierung offen bekannt. Die NGOs Global Rights und The Independent Project haben lesbischen, schwulen, bisexuellen und transgender (LGBT) Gruppen Rechtsberatung, Schulungen für die Vertretung ihrer Interessen, Medienkompetenz und HIV/AIDS-Sensibilisierung angeboten. Organisationen wie das Youth2gether Network haben LGBT-Personen auch Dienste und Informationen bezüglich Gesundheit angeboten und Programme finanziert, die unter anderem sichere Aufenthaltsorte für LGBT-Personen umfassen. Die Regierung und ihre Vertreter haben im Jahr 2011 die Arbeit dieser Gruppen nicht behindert.
Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass dieser bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage hinsichtlich seiner Grund- und Gesundheitsversorgung ebenfalls nicht erkannt werden.Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass dieser bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage hinsichtlich seiner Grund- und Gesundheitsversorgung ebenfalls nicht erkannt werden.
Es liegt auch kein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Jedenfalls ergibt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass eine neuerliche Ausweisung des Beschwerdeführers notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).Es liegt auch kein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. Jedenfalls ergibt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass eine neuerliche Ausweisung des Beschwerdeführers notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).
Denn der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang weder einen gemeinsamen Haushalt noch ein besonderes Naheverhältnis zu seinem angeblichen Freund vorweisen. Der Beschwerdeführer war nicht einmal in der Lage, dessen vollständige Adresse anzugeben, und führte sogar aus, noch nie bei diesem gewesen zu sein. Somit kann nicht von einem länger dauernden und intensiven Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Freund ausgegangen werden. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Freund wäre zudem erst zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, als beiden Beteiligten der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers hätte bewusst gewesen sein müssen, zumal dessen Asylantrag bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. Vor allem aber verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seinem Heimatstaat Nigeria und reiste erst im Anfang des Jahres 2004 illegal nach Österreich ein. Sein Aufenthaltsrecht in Österreich stützte sich von Anfang an lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag. Von 2010 bis Jänner 2013 lebte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben als Asylwerber in der Schweiz. Weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens kamen nicht hervor. Es ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration in Österreich gesetzt worden wären, beispielsweise eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Insbesondere ging der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bisher noch nicht einer legalen Erwerbsarbeit zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nach und legte auch kein Zeugnis über Kenntnisse der deutschen Sprache vor. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Drittstaatsangehöriger sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher keinen Bedenken.
Zum Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde Folgendes erwogen:
§ 66 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten:
"(1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen."(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen."
Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Artikel 15, Absatz 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:
"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird."(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/odera) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
...
d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."
Im vorliegenden Fall erhob der - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Beschwerdeführer am 25.02.2013 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über seinen - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch folgenden Antrag:
"Beantragt wird auch ein effektiver Rechtsberater." Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob das Bundesasylamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte."Beantragt wird auch ein effektiver Rechtsberater." Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob das Bundesasylamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte.
Da also bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach den zitierten Gesetzesbestimmungen keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
10.09.2013