Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
A14 313.971-2/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.9.2011, Zl. 05 12.150-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.9.2011, Zl. 05 12.150-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein syrischer Staatsbürger arabischer Ethnie, stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 10.08.2005. Er wurde hiezu am 16.08.2005 erstbefragt und am 09.05.2007 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes einvernommen. Als Fluchtgrund führte er an, dass er früher Moslem gewesen sei, jetzt aber keine Religion mehr habe. Er habe außerdem gesundheitliche Probleme (schwere chronische, obstruktive Atemwegserkrankung).
2. Mit Bescheid vom 23.07.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl 1001/2003 ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ausgesprochen.2. Mit Bescheid vom 23.07.2007 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt 1001 aus 2003, ab. Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ausgesprochen.
3. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.
4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011 Geschäftszahl A14 313.971-1/2008/4E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Als Begründung wurde insbesondere angegeben, dem angefochtenen Bescheid würden hinreichende Feststellungen zur Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (Abfall vom islamischen Glauben) fehlen. Darüber hinaus habe die erstinstanzliche Behörde es auch unterlassen, ausreichende Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen und allenfalls ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, um auf einer verlässlichen Grundlage eine Prüfung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK durchzuführen. Des Weiteren werde im fortzusetzenden Verfahren zu klären sein, ob bereits der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers per se ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringe.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.05.2011 Geschäftszahl A14 313.971-1/2008/4E wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Als Begründung wurde insbesondere angegeben, dem angefochtenen Bescheid würden hinreichende Feststellungen zur Gefährdungssituation von Personen mit dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers (Abfall vom islamischen Glauben) fehlen. Darüber hinaus habe die erstinstanzliche Behörde es auch unterlassen, ausreichende Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu treffen und allenfalls ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, um auf einer verlässlichen Grundlage eine Prüfung einer allfälligen Verletzung von Artikel 3, EMRK durchzuführen. Des Weiteren werde im fortzusetzenden Verfahren zu klären sein, ob bereits der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers per se ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringe.
5. Die erstinstanzliche Behörde führte in der Folge lediglich eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch, und zwar am 12.07.2011. Bei dieser gab der Beschwerdeführer an, er gehe alle drei Monate zum Lungenfacharzt, der Medikamente verschreibe. Er leide seit vier Jahren an dieser Krankheit und zwar an Asthma höchsten Grades. Er halte seine bisherigen Angaben im Verfahren vollinhaltlich aufrecht. Ergänzend gebe er an, dass derzeit Erpressungen und Morde an Demonstranten in Syrien stattfänden. Sein Bruder hätte ihm auch mitgeteilt, dass der syrische Geheimdienst nach dem Beschwerdeführer suche. Er sei auch per Internet gegen das syrische Regime über Facebook aktiv tätig und dort unter seinem Namen registriert. Seine Familienangehörigen hätten ihm auch geraten, sie nicht mehr zu kontaktieren, da sowohl er als auch seine Verwandte in Syrien Probleme bekommen könnten. In Österreich wäre er bereits zwei Mal demonstrieren gewesen. Er wäre dabei vom syrischen Geheimdienst fotografiert worden und wäre seine Familie deswegen erpresst und unterdrückt worden. Befragt nach seinen damaligen Problemen wegen seiner Ungläubigkeit gab der Beschwerdeführer an:
"Mein damaliger Chef hat erfahren, dass ich ungläubig bin und hat mich gekündigt. Mein damaliger Arbeitgeber hat über mich schlechte Propaganda verbreitet und deswegen wollte mich kein anderer Arbeitgeber mehr anstellen. Auch in XXXX wurde ich gekündigt, nachdem ich klar gemacht habe, dass ich ungläubig bin. Der Araber hat mich damals zum Gebet eingeladen und ich habe es ihm damals gesagt, worauf ich gekündigt wurde. Auch wurde ich wegen meiner kritischen politischen Meinung gegen das syrische Regime zwei Mal vom Geheimdienst in Syrien geladen worden, jedoch wieder freigelassen, nachdem ich bestätigen musste, dass ich nicht mehr politisch aussage.""Mein damaliger Chef hat erfahren, dass ich ungläubig bin und hat mich gekündigt. Mein damaliger Arbeitgeber hat über mich schlechte Propaganda verbreitet und deswegen wollte mich kein anderer Arbeitgeber mehr anstellen. Auch in römisch 40 wurde ich gekündigt, nachdem ich klar gemacht habe, dass ich ungläubig bin. Der Araber hat mich damals zum Gebet eingeladen und ich habe es ihm damals gesagt, worauf ich gekündigt wurde. Auch wurde ich wegen meiner kritischen politischen Meinung gegen das syrische Regime zwei Mal vom Geheimdienst in Syrien geladen worden, jedoch wieder freigelassen, nachdem ich bestätigen musste, dass ich nicht mehr politisch aussage."
6. Mit Bescheid vom 13.9.2011 wies das Bundesasylamt in der Folge den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von6. Mit Bescheid vom 13.9.2011 wies das Bundesasylamt in der Folge den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von
XXXX nach Syrien gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl 101/2003 für zulässig. In Spruchpunkt III. wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. § 10 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch 40 nach Syrien gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt 101 aus 2003, für zulässig. In Spruchpunkt römisch drei. wurde seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer für unzulässig erklärt.
7. Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG sowie in Verfahren gemäß § 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41 a, AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Beschwerdeinstanz jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Beschwerdeinstanz jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies (in Bezug auf den angefochtenen Teil des Verfahrens) in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen in der Gesamtschau:
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die erstinstanzliche Behörde über die vom Asylgerichthof im aufhebenden Erkenntnis vom 12.05.2011 dargelegten Ermittlungsaufträge völlig hinweggesetzt hat.
3.2. Zunächst lässt sich im vorliegenden Verfahren aus der Aktenlage weder eindeutig ableiten, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes hinsichtlich einer fehlenden individuellen Vorverfolgung in Syrien falsch wäre, noch dass die dem entgegentretenden Beschwerdeausführungen von vorneherein unerheblich wären.
3.3. Aus der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes ergibt sich jedoch zunächst die Notwendigkeit, aktuelle Feststellungen zur Rückkehrsituation abgewiesener Asylwerber zu treffen, da es angesichts der dortigen Lage (siehe Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 14.09.2012 zu A2 261.154-0/2008/14E: "Die Menschenrechtslage in Syrien ist schlecht, politische Opposition wird massiv bekämpft. Die Sicherheitsorgane verüben häufig Misshandlungen und Folter (auch in der Haft) und agieren weitgehend ohne Kontrolle. Infolge - zunächst - lokaler Unruhen ab März 2011 hat die Regierung einerseits den Ausnahmezustand aufgehoben und die Zuerkennung der Staatsbürgerschaft an staatenlose Kurden, sowie wiederholt andere Reformen, angekündigt. Gleichzeitig wurden aber lokale Demonstrationen 2011 blutig niedergeschlagen und kam es zu Verhaftungen von Oppositionellen. Im Laufe des Jahres 2012 haben die Gegner der Regierung an militärischer Stärke (und Unterstützung des Auslandes) gewonnen, es kommt weiterhin zu (schweren) Menschenrechtsverletzungen, zum Teil auch von den Aufständischen begangen. Die Aufständischen kontrollieren (kleinere) Gebiete des Landes, die Lage ist aber insgesamt schwer überschaubar") möglich erscheint, dass auch eine - erfolglose - Asylantragstellung für sich genommen die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung nach sich zieht, was wiederum, angesichts der verbreiteten schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien eine für eine Asylgewährung hinreichende Verfolgungsintensität bedeuten könnte (siehe in diesem Sinn schon hg. Erkenntnisse vom 31.05.2011, GZ: A2 263.280-0/2009/11E, vom 14.06.2011, GZ: A2 258.961-0/2008/12E, vom 20.06.2011, GZ: A2 417.413-2/2011/4E oder vom 16.10.2012, GZ: A1 414.614-1/2010/9E). Solche Überlegungen sind für die Prüfung des Flüchtlingsstaus jedenfalls zu treffen, auch dann, wenn - aus anderen Gründen - subsidiärer Schutz gewährt wurde.
In der hier zu beurteilenden Beschwerdesache sind, wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, keine Feststellungen zur tatsächlichen Rückkehrsituation zum Entscheidungszeitpunkt getroffen worden. Es liegt daher eine schwere Mangelhaftigkeit vor, da die getroffenen Feststellungen das negative Verfahrensergebnis zu Spruchpunkt I. nicht zu tragen vermögen.In der hier zu beurteilenden Beschwerdesache sind, wie sich aus der Verfahrenserzählung ergibt, keine Feststellungen zur tatsächlichen Rückkehrsituation zum Entscheidungszeitpunkt getroffen worden. Es liegt daher eine schwere Mangelhaftigkeit vor, da die getroffenen Feststellungen das negative Verfahrensergebnis zu Spruchpunkt römisch eins. nicht zu tragen vermögen.
3.4. Darüber hinaus waren die zu Syrien getroffenen Länderfeststellungen bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung veraltet, stammen diese doch teilweise noch aus den Jahren 2005, 2006 und 2007.
Aus heutiger Sicht sind sämtliche getroffenen Feststellungen jedenfalls als veraltet anzusehen, da sich die Situation in Syrien in letzter Zeit entscheidend verschlimmert hat.
Insbesondere hat es die erstinstanzliche Behörde neuerlich unterlassen, die aufgetragenen Feststellungen zu den Folgen des Austrittes aus dem Islam für Betroffene in Syrien darzustellen, dies obwohl dies vom Beschwerdeführer als Fluchtgrund eindeutig genannt und im aufhebenden Erkenntnis als zu ergänzende Feststellung angeführt wurde.
3.5. Weiters hat sich der angefochtene Bescheid neuerlich nicht ausführlich genug mit den von Beschwerdeführern angegebenen Krankheiten beschäftigt und es verabsäumt, ein entsprechendes Gutachten einzuholen.
3.6. Der angefochtene Bescheid lässt auch eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen exilpolitischen Aktivitäten und den daraus drohenden Folgen bei einer Rückkehr nach Syrien vermissen.
3.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner, für den Asylgerichtshof maßgeblichen, Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - individuell unzureichende Feststellungen zur Klärung von für die Frage der Asylgewährung entscheidungsrelevanter Fragestellungen - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich, wie schon unter 3.1. ausgeführt, der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls schon der gegenwärtigen Aktenlage nach eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mangel behaftet. Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren, soweit angefochten, im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich, wie schon unter 3.1. ausgeführt, der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht den Tatsachen entspräche oder andererseits jedenfalls schon der gegenwärtigen Aktenlage nach eindeutig zur Asylgewährung zu führen hat. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3. oben dargestellten schweren Mangel behaftet. Sämtliche diesbezüglichen Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
Selbst wenn die erstinstanzliche Behörde nach ergänztem Verfahren neuerlich zu der Ansicht gelangen sollte, dass ein asylrelevantes Vorbringen von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorliegt, wird sich die erstinstanzliche Behörde jedenfalls näher mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz auseinanderzusetzen haben, dies im Hinblick auf die derzeit herrschenden Verhältnisse in Syrien und die aktuelle Spruchpraxis der Asylbehörden.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, exilpolitische Aktivität, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
11.09.2013