TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/4 A10 409057-2/2013

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Veröffentlicht am 04.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AVG §68
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A10 409.057-2/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, GZ 12 13.265-EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, GZ 12 13.265-EAST Ost,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.07.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.07.2009 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache an, dass er in seinem Dorf von den Dorfbewohnern verfolgt worden sei. Er sei Christ und sein Vater sei Oberpriester des XXXX-Schreins gewesen und diese Gruppe bete das Orakel an. Nach dem Tod seines Vaters hätte er dessen Nachfolge antreten sollen und die Dorfbewohner hätten ihm eine Frist von einer Woche zum Nachdenken gegeben, widrigenfalls hätten sie ihn mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Nachfolge nicht antreten wollen, weil er ein gläubiger Christ sei. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.09.2009 führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache aus, dass sein Fluchtgrund ein Problem in seinem Dorf sei. Sein Vater sei ein Chefpriester des XXXX-Schreins in ihrem Dorf gewesen. Dieser sei dann gestorben. Ein Jahr nach seinem Tod hätten sie gewollt, dass der Beschwerdeführer an dessen Stelle dem Orakel diene. Man habe ihm gesagt, er solle die Stelle des Vaters übernehmen und Priester werden, er habe dies aber abgelehnt, weil er Christ sei. In diesem Schrein würden Menschen geopfert werden. Es sei der Wunsch des ganzen Dorfes gewesen. Die ganze Dorfbevölkerung sei in diesem Schrein zusammengekommen, nur nicht die Leute, die Christen gewesen seien. Bei ihm im Dorf komme nach dem König ein Mann, den man XXXX nenne, und dieser habe das seiner Mutter mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe versucht, wegzulaufen, sei aber von einigen Jungen festgehalten und von diesem XXXX am Rücken gebissen worden. Man habe ihn aufgefordert, in einer Woche zum Schrein zu kommen. Bevor es dazu gekommen sei, sei er geflüchtet.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.09.2009 führte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache aus, dass sein Fluchtgrund ein Problem in seinem Dorf sei. Sein Vater sei ein Chefpriester des XXXX-Schreins in ihrem Dorf gewesen. Dieser sei dann gestorben. Ein Jahr nach seinem Tod hätten sie gewollt, dass der Beschwerdeführer an dessen Stelle dem Orakel diene. Man habe ihm gesagt, er solle die Stelle des Vaters übernehmen und Priester werden, er habe dies aber abgelehnt, weil er Christ sei. In diesem Schrein würden Menschen geopfert werden. Es sei der Wunsch des ganzen Dorfes gewesen. Die ganze Dorfbevölkerung sei in diesem Schrein zusammengekommen, nur nicht die Leute, die Christen gewesen seien. Bei ihm im Dorf komme nach dem König ein Mann, den man römisch 40 nenne, und dieser habe das seiner Mutter mitgeteilt. Der Beschwerdeführer habe versucht, wegzulaufen, sei aber von einigen Jungen festgehalten und von diesem römisch 40 am Rücken gebissen worden. Man habe ihn aufgefordert, in einer Woche zum Schrein zu kommen. Bevor es dazu gekommen sei, sei er geflüchtet.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2009 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2009 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers aufgrund mangelnder Substanz als unglaubwürdig zu bewerten sei. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass in Nigeria eine derart extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehre, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es bestünden auch keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, und solche seien vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet worden. Es seien weder familiäre noch private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gegeben. Es habe daher das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls einen höheren Stellenwert als das in keiner Weise gefestigte Privatleben des Beschwerdeführers. Die Ausweisung stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers aufgrund mangelnder Substanz als unglaubwürdig zu bewerten sei. Es seien auch keine Umstände bekannt, dass in Nigeria eine derart extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehre, einer Gefährdung im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es bestünden auch keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, und solche seien vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet worden. Es seien weder familiäre noch private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gegeben. Es habe daher das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens jedenfalls einen höheren Stellenwert als das in keiner Weise gefestigte Privatleben des Beschwerdeführers. Die Ausweisung stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar.

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid auch umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Nigeria, insbesondere zur Sicherheitslage, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zu den Geheimgesellschaften und Kulten, zur Religion, zum Rechtsschutz, zur Rückkehr sowie zu existierenden Hilfsorganisationen. Aus diesen Feststellungen geht unter anderem hervor, dass in Nigeria kein Bürgerkrieg herrsche. Grundsätzlich bestehe die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Da es kein Meldewesen gebe, könne sich jeder in einem anderen Landesteil niederlassen und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er glaubhaft angegeben habe, in Nigeria von seinen Dorfbewohnern jederzeit getötet werden zu können. Alle seine Aussagen seien wahr und entsprächen der Realität. Unter diesen Umständen könne er nicht in seine Heimat zurückkehren.

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2010, Zl. A12 409.057-1/2009/2E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2009 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.03.2010, Zl. A12 409.057-1/2009/2E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers hätten mangels hinreichender Substanz nicht als positiv festzustellender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen ein Fluchtvorbringen betreffend eine Sektennachfolge präsentiert, wobei er lediglich einige Rahmenumstände angeführt habe. So habe er angegeben, dass sein Vater Priester eines Schreins gewesen und man nach dessen Tod an den Beschwerdeführer herangetreten sei, in dessen Position nachzufolgen. Der Beschwerdeführer sei auch mit dem Tod bedroht worden. Zu keinem Zeitpunkt seiner Aussage sei der Beschwerdeführer in eine detaillierte, subjektbezogene Nacherzählung der Ereignisse bzw. eines Handlungsablaufes eingetreten und es sei ihm nicht möglich gewesen, zu der von ihm präsentierten Rahmenhandlung persönliche Momente, wie beispielsweise die Darlegung verschiedener Kommunikationsebenen, Interaktionen zwischen handelnden Personen, subjektive Erlebniskomponenten, innere Vorgänge, Emotionen oder Abwägungsüberlegungen darzustellen, woraus auf ein tatsächliches Erleben der insinuierten Fluchtgeschichte geschlossen werden könnte. Zur Kult- und Sektenproblematik in Nigeria wurde festgestellt, dass zwar solche Gemeinschaften in Nigeria tatsächlich existieren, es jedoch gewöhnlich keine erzwungene Mitgliedschaft in denselben gebe und dass Personen, die nicht in die ausgewählte Position nachrücken wollen, nicht um ihr Leben fürchten müssten, weil es eben dazu keinen Zwang gebe. Personen, die sich von Geheimgesellschaften verfolgt fühlen, könnten dieser Verfolgung durch Flucht in ein anderes Gebiet Nigerias entkommen, weil solche Kulte immer nur lokal operieren würden. Es seien weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinn der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und es bestehe auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, mit welchem für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Der Beschwerdeführer habe letztlich eigenen Angaben zufolge auch keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, sodass seine Ausweisung nach Nigeria nicht in sein Familienleben eingreife. Er befinde sich weiters erst seit etwa acht Monaten im Bundesgebiet und sei nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen. Somit könne ein schützenswertes Privatleben schon aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes in Österreich nicht erkannt werden. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 27.05.2010 in Rechtskraft.In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers hätten mangels hinreichender Substanz nicht als positiv festzustellender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden können. Der Beschwerdeführer habe in den Einvernahmen ein Fluchtvorbringen betreffend eine Sektennachfolge präsentiert, wobei er lediglich einige Rahmenumstände angeführt habe. So habe er angegeben, dass sein Vater Priester eines Schreins gewesen und man nach dessen Tod an den Beschwerdeführer herangetreten sei, in dessen Position nachzufolgen. Der Beschwerdeführer sei auch mit dem Tod bedroht worden. Zu keinem Zeitpunkt seiner Aussage sei der Beschwerdeführer in eine detaillierte, subjektbezogene Nacherzählung der Ereignisse bzw. eines Handlungsablaufes eingetreten und es sei ihm nicht möglich gewesen, zu der von ihm präsentierten Rahmenhandlung persönliche Momente, wie beispielsweise die Darlegung verschiedener Kommunikationsebenen, Interaktionen zwischen handelnden Personen, subjektive Erlebniskomponenten, innere Vorgänge, Emotionen oder Abwägungsüberlegungen darzustellen, woraus auf ein tatsächliches Erleben der insinuierten Fluchtgeschichte geschlossen werden könnte. Zur Kult- und Sektenproblematik in Nigeria wurde festgestellt, dass zwar solche Gemeinschaften in Nigeria tatsächlich existieren, es jedoch gewöhnlich keine erzwungene Mitgliedschaft in denselben gebe und dass Personen, die nicht in die ausgewählte Position nachrücken wollen, nicht um ihr Leben fürchten müssten, weil es eben dazu keinen Zwang gebe. Personen, die sich von Geheimgesellschaften verfolgt fühlen, könnten dieser Verfolgung durch Flucht in ein anderes Gebiet Nigerias entkommen, weil solche Kulte immer nur lokal operieren würden. Es seien weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in ganz Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinn der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, und es bestehe auf dem gesamten Gebiet Nigerias auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, mit welchem für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre. Der Beschwerdeführer habe letztlich eigenen Angaben zufolge auch keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, sodass seine Ausweisung nach Nigeria nicht in sein Familienleben eingreife. Er befinde sich weiters erst seit etwa acht Monaten im Bundesgebiet und sei nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragstellung zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt gewesen. Somit könne ein schützenswertes Privatleben schon aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes in Österreich nicht erkannt werden. Dieses Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung am 27.05.2010 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 16.09.2012 von einem Polizeibeamten anlässlich einer Personenkontrolle wegen illegalen Aufenthaltes verhaftet und es wurde über ihn die Schubhaft verhängt.

Der Beschwerdeführer stellte sodann am 24.09.2012 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er an, dass ihm ein Freund, welcher nach Afrika abgeschoben worden sei, telefonisch mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat noch immer gesucht werde und nicht zurückkehren dürfe. Ende des letzten Jahres sei dem Beschwerdeführer dies mitgeteilt worden. Die alten Fluchtgründe seien noch aufrecht. Neu sei der Umstand, dass der Mann, den der Beschwerdeführer damals weggestoßen habe, als er festgehalten worden sei, in der Zwischenzeit gestorben sei und daher die Polizei nach ihm suche. Dies habe ihm sein Freund erzählt. Der Beschwerdeführer werde sowohl von diesen Personen als auch von der Polizei gesucht und fürchte um sein Leben. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, verneinte der Beschwerdeführer. Bei einer Rückkehr würde er vermutlich inhaftiert werden. Seit Ende des Jahres 2011 seien dem Beschwerdeführer die Änderungen seiner Fluchtgründe bekannt. Auf die Frage, warum er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, es sei lange her, dass er von dem negativen Bescheid erfahren habe. Er habe sich die ganze Zeit nicht getraut, einen Asylantrag zu stellen, weil er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich in der Zeit von Februar 2011 bis Ende des Jahres 2011 verlassen habe. Er habe sich die ganze Zeit bei seiner Freundin in der Slowakei aufgehalten.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2012 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinn des § 68 AVG vorliege.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 26.09.2012 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache im Sinn des Paragraph 68, AVG vorliege.

Laut Ambulanzkarte eines namentlich genannten Krankenhauses vom XXXX wurden beim Beschwerdeführer ein banaler Infekt der oberen Atemwege sowie ein beginnender grippaler Infekt diagnostiziert.Laut Ambulanzkarte eines namentlich genannten Krankenhauses vom römisch 40 wurden beim Beschwerdeführer ein banaler Infekt der oberen Atemwege sowie ein beginnender grippaler Infekt diagnostiziert.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.01.2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Englisch an, dass er nicht gesund sei. Er habe medizinische Befunde, die er vorlegen wolle. Er habe Schmerzen im Herzbereich, Kopfschmerzen und Probleme mit dem Magen. Seit zwei Jahren leide er an diesen gesundheitlichen Problemen. Derzeit sei der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung. Er werde immer wieder zur Kontrolle bestellt. Medikamente nehme er derzeit nicht. Ihm sei gesagt worden, es sei problematisch, weil er keine E-Card habe. Im Juli 2009 sei der Beschwerdeführer erstmals in Österreich eingereist. Er sei nie in sein Heimatland zurückgekehrt. Anfang des Jahres 2012 habe er Österreich verlassen und sei Ende des Jahres 2012 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er habe sich in der Slowakei aufgehalten. In seiner Heimat habe er Kontakt zu einem Freund, welchen er in Österreich kennengelernt habe und welcher nach Nigeria abgeschoben worden sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er erneut um Asyl ansuche, weil sich die Lage in Nigeria nunmehr sehr verschlechtert habe. Erstens habe ihm dieser Freund telefonisch berichtet, dass die Polizei nach dem Beschwerdeführer suche. Dies stehe im Zusammenhang mit seinen im Erstverfahren vorgebrachten Gründen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er einen Mann gestoßen habe, als er damals in Nigeria habe davonlaufen müssen. Angeblich sei dieser Mann dann verstorben und seine Familie mache den Beschwerdeführer für dessen Tod verantwortlich. Zweitens sei sein Heimatdorf im vergangenen Jahr überflutet und zerstört worden. Die Einwohner hätten flüchten müssen. Drittens habe der Beschwerdeführer Angst, dass er in Nigeria inhaftiert und schlecht behandelt werden würde. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch bestehen. Wie der Mann, welchen er gestoßen habe, heiße, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er sei aus seinem Dorf gekommen. Auf die Frage, wann er diesen Mann gestoßen habe und wann dieser verstorben sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei an dem Tag gewesen, als er im Juni 2009 aus seinem Dorf geflüchtet sei. Dass diese Person verstorben sei, habe er erst Ende des Jahres 2012 bei einem Telefonat mit seinem Freund erfahren. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Verwandten. Er habe eine slowakische Freundin, lebe mit dieser aber nicht zusammen. Diese lebe teilweise in Österreich und teilweise in der Slowakei. Wenn der Beschwerdeführer nach Nigeria zurückkehren würde, würde ihn dies sein Leben kosten. Diese Gründe seien dem Beschwerdeführer bei dem Anruf seines Freundes Ende des letzten Jahres bekannt geworden. Mit dem Verkauf von Telefonkarten habe der Beschwerdeführer etwas Geld verdient. Andere Einkünfte habe er nicht. Er spreche ein bisschen deutsch und habe einmal einen Deutschkurs besucht. Er besuche regelmäßig eine Kirche und sei Mitglied einer christlichen Gemeinde. Außerdem stellte der Vertreter des Beschwerdeführers die Frage, ob dieser innerhalb Nigerias der Verfolgung entkommen könne, was der Beschwerdeführer verneinte. Der Vater jener Person, die gestorben sei, sei ein Politiker und sehr einflussreich. Somit könne er überall im Land gefunden werden. Wenn man nach Nigeria abgeschoben werde, würden die Menschen dort glauben, dass man ein Krimineller sei. Sie würden einen schlagen, vergewaltigen und erniedrigen.

In einer Stellungnahme vom 28.01.2013 wurden die Länderfeststellungen zu Nigeria bestritten. Die vorgehaltenen Länderfeststellungen würden die persönlichen Befürchtungen nicht auszuräumen vermögen, diese würden im Gegenteil bestätigt werden. Weiters sei die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, einen Mann gestoßen zu haben, im ursprünglichen Asylverfahren nie konkret bestritten worden. Auch habe er von einer Flut in seiner Heimatregion berichtet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe im Fall des Beschwerdeführers nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 04.03.2013 zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 04.03.2013 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass eine inhaltliche Entscheidung nur nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung möglich sei. Die Behörde sei auf das Vorbingen des Beschwerdeführers nicht hinreichend eingegangen. Dem Beschwerdeführer hätte ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner neuen Fluchtgründe gegeben werden müssen. Auch aktuell werde in diesem Asylverfahren durch neue Berichte bestätigt, dass in Nigeria ein bürgerkriegsähnlicher Zustand herrsche. Die Situation in Nigeria sei generell eine maßgeblich neue. Die Berichte würden sich mit den Befürchtungen des Beschwerdeführers decken. Die aktuellen Länderfeststellungen würden über neueste Entwicklungen berichten. Es liege daher keine res iudicata vor. Weiters wurde auch ein "effektiver Rechtsberater" beantragt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ist Gegenstand des Verfahrens im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Zurückweisungsentscheidung wegen entschiedener Sache ist Gegenstand des Verfahrens im Sinn des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die Verwaltungsbehörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229).

Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag des Beschwerdeführers enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 27.05.2010 bezieht. An diesem Tag erwuchs die letzte den Beschwerdeführer betreffende rechtskräftige meritorische Entscheidung in Rechtskraft. Für die Überprüfung des nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides über den Folgeantrag ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung am 04.03.2013 maßgeblich.

Der Beschwerdeführer gab in seinem zweiten Asylverfahren an, seine bisherigen Fluchtgründe bestünden immer noch. Er stützte sich dabei auf das bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen. Der Beschwerdeführer bringt nun im gegenständlichen Verfahren weiters vor, er habe von einem Freund telefonisch erfahren, dass er in seiner Heimat noch immer gesucht werde. Der Mann, den der Beschwerdeführer damals weggestoßen habe, als er festgehalten worden sei, sei in der Zwischenzeit gestorben, wofür ihn dessen Familie verantwortlich mache und weshalb die Polizei nach ihm suche. In Nigeria würde der Beschwerdeführer inhaftiert werden. Außerdem sei sein Heimatdorf im vergangenen Jahr überflutet und zerstört worden. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu bewirken. Der Beschwerdeführer war nämlich nicht einmal in der Lage, den Namen des angeblich verstorbenen Mannes zu nennen, geschweige denn andere genauere Details dazu anzugeben. Mit diesen vagen und unkonkreten Angaben war es dem Beschwerdeführer somit nicht möglich, eine neue Bedrohungslage glaubhaft darzulegen. Bei diesem Vorbringen handelt es sich nämlich lediglich um die Fortführung des bereits im Erstverfahren zur Gänze als unglaubwürdig qualifizierten Fluchtvorbringens und auch hinsichtlich des Vorhandenseins einer Fluchtalternative bei solchen Bedrohungssituationen trat keine Änderung des Sachverhaltes ein.

Vor dem Hintergrund des negativ abgeschlossenen Vorverfahrens hätte es aber im zweiten Asylverfahren eines umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um eine wesentliche Sachverhaltsänderung mit Asylrelevanz glaubhaft erscheinen zu lassen. Es sind jedoch hinsichtlich der Asylfrage letztlich keine konkreten Umstände ersichtlich, die eine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes gegenüber dem Vorverfahren darstellen könnten.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Auch zur Ausweisungsentscheidung und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eintrat. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine dem Beschwerdeführer drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Diese Feststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (z. B. deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011).Auch zur Ausweisungsentscheidung und der in diesem Zusammenhang durchgeführten Refoulementprüfung ist der Begründung des angefochtenen Bescheides beizupflichten, dass in dieser Hinsicht seit der Entscheidung des Asylgerichtshofes im ersten Asylverfahren keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eintrat. Auch die Beschwerde vermochte diesen Feststellungen nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine dem Beschwerdeführer drohende reale Gefahr aufzuzeigen. Diese Feststellungen stehen auch im Einklang mit der aktuellen Dokumentation des Asylgerichtshofes, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer nach Nigeria keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (z. B. deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 06.05.2012; United States Department of State, Nigeria - Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.05.2012; Österreichische Botschaft Abuja, Asylländerbericht Nigeria, November 2011).

Nach diesen Länderberichten ist die Situation in Nigeria trotz momentaner Staatskrise grundsätzlich ruhig und von gegenseitiger Dialogbereitschaft geprägt; die Staatsgewalt, insbesondere Polizei und Justiz, ist funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias, z. B. im Plateau State, kommt es wiederholt zu religiös motivierten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Außerdem gibt es in einigen nördlichen Bundesstaaten, z. B. Kano State und Kaduna State, Angriffe auf kirchliche Einrichtungen und auf moderate Muslime durch radikalislamische Gruppierungen und Einzeltäter. Teilweise wird die Zivilbevölkerung in die gewalttätigen Konflikte hineingezogen und öffentliches Gut zerstört. Zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung setzt die Regierung das Militär und hier insbesondere die Spezialtruppe JTF ein. Abgesehen von diesen lokal und zeitlich begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig.

Die Präsidentschaftswahlen im April 2011 zeichneten sich als die freisten und fairsten Wahlen in der Geschichte Nigerias aus. Während des Wahlkampfes und nach Bekanntgabe der Ergebnisse kam es jedoch in vielen Städten des Nordens zu schweren Ausschreitungen, bei welchen mindestens 800 Personen ums Leben kamen. Das gewählte Staatsoberhaupt Goodluck Jonathan, ein Christ aus dem Niger Delta, führte sein bisheriges Programm des Ausgleichs zwischen Norden und Süden und der Reintegration ehemaliger Kämpfer in der Niger-Delta-Region fort. Während das Niger-Delta-Programm gut läuft, kam es aufgrund der ungleichen Lage des Südens und des Nordens immer wieder zu gewalttätigen Angriffen von extremistischen Kräften.

Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel V über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.Die im Mai 1999 in Kraft getretene nigerianische Verfassung verfügt im Kapitel römisch fünf über einen Grundrechtskatalog, der sich an den einschlägigen völkerrechtlichen Instrumenten orientiert. Die nigerianische Regierung bekennt sich auch politisch zum Schutz der Menschenrechte und zählt diesen zu den Prioritäten des Regierungshandelns. Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit, definiert Nigeria als säkularen Staat und verbietet es dem Bundesstaat oder einzelnen Staaten, eine Religion zur Staatsreligion zu machen.

Grundsätzlich kann, insbesondere wegen des fehlenden Registrierungswesens, örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Diese Migrationsbewegungen finden auch statt. Die nigerianische Gesellschaft ist hochflexibel und obendrein mehrsprachig. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Personen derselben Berufsgruppe sowie Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden. Es kann also davon ausgegangen werden, dass es selbst im Fall einer tatsächlichen Bedrohung in einem Teil Nigerias möglich ist, sich auf zumutbare Weise in einem anderen Landesteil Nigerias, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen und auf diese Weise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr zu entziehen, insbesondere angesichts der Bevölkerungsdichte in Nigeria sowie des fehlenden Meldewesens. In einem derart großen Staat wie Nigeria mit einer Einwohnerzahl von über 160 Millionen Menschen kann eine Einzelperson im Allgemeinen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen Verfolgern aufgefunden werden.

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Nigeria nach Beantragung von Asyl in einem westeuropäischen Land mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise (z. B. Verhaftung) von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern sind bisher nicht bekannt geworden. Die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Auch Frauen können sich in Nigeria - wenn auch auf niedrigem wirtschaftlichem Niveau - eine Existenzgrundlage schaffen. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben, es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Auch psychische Erkrankungen können grundsätzlich behandelt werden. Die Kosten für die Medikamente und oft auch die Kosten für die Behandlung müssen grundsätzlich von den Patienten bzw. deren Angehörigen getragen werden.

Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass dieser bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, ebenfalls nicht erkannt werden.Somit ist auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf die Prüfung nach Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer insbesondere auch volljährig und arbeitsfähig ist, kann eine reale Gefahr, dass dieser bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, ebenfalls nicht erkannt werden.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, so litt dieser laut Ambulanzkarte eines Krankenhauses vom XXXX an einem banalen Infekt der oberen Atemwege und einem grippalen Infekt. Nach seinen eigenen Angaben leidet er außerdem an Schmerzen im Herzbereich, Kopfschmerzen und Magenproblemen, nimmt jedoch keine Medikamente dagegen ein und geht immer wieder zur Kontrolle. Es wurden mehrere Befunde vorgelegt, aus denen sich jedoch keine behandlungsbedürftige Erkrankung ergibt.Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angeht, so litt dieser laut Ambulanzkarte eines Krankenhauses vom römisch 40 an einem banalen Infekt der oberen Atemwege und einem grippalen Infekt. Nach seinen eigenen Angaben leidet er außerdem an Schmerzen im Herzbereich, Kopfschmerzen und Magenproblemen, nimmt jedoch keine Medikamente dagegen ein und geht immer wieder zur Kontrolle. Es wurden mehrere Befunde vorgelegt, aus denen sich jedoch keine behandlungsbedürftige Erkrankung ergibt.

Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Nigeria als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in Nigeria eine Krankenversorgung verfügbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK ist es auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist als im abschiebenden Staat.Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Nigeria als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in Nigeria eine Krankenversorgung verfügbar. Nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK ist es auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist als im abschiebenden Staat.

Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht in Betracht kommt. Im Hinblick auf den mehrjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich war jedoch das Vorliegen von schützenswerten Aspekten des Privatlebens zu prüfen.

Letztlich führte die vorgenommene Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).Letztlich führte die vorgenommene Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist vergleiche zur zwingend vorgesehenen Ausweisung von Asylwerbern nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens zwecks Vermeidung einer Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch das Stellen von Asylanträgen z. B. VfGH 17.03.2005, G 78/04, und VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043).

Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Heimatstaat Nigeria und reiste erst im Juli 2009 illegal nach Österreich ein. Sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag und wurde mit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren am 27.05.2010 illegal. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer zeitweise in der Slowakei auf. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar eine slowakische Freundin, die teilweise in Österreich und teilweise in der Slowakei lebe, jedoch wurde das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes verneint. Somit kann nicht von einem hinreichend intensiven Naheverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer brachte außerdem vor, Mitglied einer christlichen Gemeinde zu sein und regelmäßig die Kirche zu besuchen. Die Mitgliedschaft in einem Verein wurde nicht behauptet. Besonders schützenswerte Aspekte des Privatlebens kamen in diesem Zusammenhang somit nicht hervor.

Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration in Österreich gesetzt worden wären, beispielsweise eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Er gab zwar an, ein bisschen deutsch zu sprechen und einen Deutschkurs besucht zu haben, allerdings ohne die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung oder gar das Erreichen eines bestimmten Sprachniveaus nachweisen zu können. Auch zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich gab der Beschwerdeführer lediglich an, von einem Freund Telefonkarten bekommen zu haben, welche er verkauft habe, jedoch übte er bisher eine nachhaltige, seinen Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung noch nicht aus. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann also nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Drittstaatsangehöriger sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher keinen Bedenken.

Zum Antrag vom auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde Folgendes erwogen:

§ 66 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 AsylG 2005 lauten:

"(1) In einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, ist einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Abs. 1 und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen."(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde gemäß Absatz eins und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen."

Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Artikel 15, Absatz 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:

"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird."(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatz 3, gewährt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird

a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/odera) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder

...

d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."

Im vorliegenden Fall erhob der - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über seinen - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob das Bundesasylamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte.Im vorliegenden Fall erhob der - durch einen Rechtsanwalt vertretene - Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über seinen - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob das Bundesasylamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte.

Da also bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach den zitierten Gesetzesbestimmungen keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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