TE AsylGH Beschluss 2013/9/5 D4 310004-6/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2013
beobachten
merken

Norm

AVG §69 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D4 310004-6/2013/9E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Kammervorsitzenden und die Richterinnen Mag. SCHERZ und Mag. STARK als Beisitzerinnen sowie die Richter Dr. KUZMINSKI und Mag. WINDHAGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 04.10.2011 unter der Zahl D4 310004-1/2008/15E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Kammervorsitzenden und die Richterinnen Mag. SCHERZ und Mag. STARK als Beisitzerinnen sowie die Richter Dr. KUZMINSKI und Mag. WINDHAGER als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 04.10.2011 unter der Zahl D4 310004-1/2008/15E des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zahl D4 310004-1/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zahl D4 310004-1/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 27.11.2005 illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste am 27.11.2005 illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag.

Als Fluchtgrund brachte er dazu am 06.12.2005 im Wesentlichen vor, gegen ihn sei ein Verfahren wegen Beihilfe zur Bandenbildung gelaufen, weil ein Verwandter namens XXXX gewesen sei und eine Zeit lang bei ihm gewohnt habe. Dieses Verfahren sei im Jahr 2004 eingestellt worden. Im März 2004 sei er von maskierten, uniformierten Männern festgenommen, zwei Wochen angehalten und geschlagen worden. Ende 2004 habe er zwei verletzte Rebellen von der tschetschenischen Grenze abgeholt und zu sich nach Hause gebracht, von wo sie dann von jemand anderem nach XXXX gebracht worden seien. Einer der Verletzten sei jedoch auf dem Weg nach XXXX gefasst worden und habe im Zuge einer Einvernahme angegeben, wer ihm geholfen habe. Seiher werde er (der Wiederaufnahmewerber) von der XXXX gesucht. Weiters werde ihm vorgeworfen, dass er auch seinem Bruder bei dessen Flucht geholfen habe, welcher sonst in eine psychiatrische Anstalt gebracht worden wäre.Als Fluchtgrund brachte er dazu am 06.12.2005 im Wesentlichen vor, gegen ihn sei ein Verfahren wegen Beihilfe zur Bandenbildung gelaufen, weil ein Verwandter namens römisch 40 gewesen sei und eine Zeit lang bei ihm gewohnt habe. Dieses Verfahren sei im Jahr 2004 eingestellt worden. Im März 2004 sei er von maskierten, uniformierten Männern festgenommen, zwei Wochen angehalten und geschlagen worden. Ende 2004 habe er zwei verletzte Rebellen von der tschetschenischen Grenze abgeholt und zu sich nach Hause gebracht, von wo sie dann von jemand anderem nach römisch 40 gebracht worden seien. Einer der Verletzten sei jedoch auf dem Weg nach römisch 40 gefasst worden und habe im Zuge einer Einvernahme angegeben, wer ihm geholfen habe. Seiher werde er (der Wiederaufnahmewerber) von der römisch 40 gesucht. Weiters werde ihm vorgeworfen, dass er auch seinem Bruder bei dessen Flucht geholfen habe, welcher sonst in eine psychiatrische Anstalt gebracht worden wäre.

Im Zuge der Einvernahme am 02.01.2007 gab der Wiederaufnahmewerber an, im März 2004 zwei Wochen angehalten und erst gegen Lösegeldzahlung freigelassen worden zu sein. Aufgrund der Tötung eines XXXX durch seine Bekannten im Mai 2004 hätten die Behörden auch an ihm Interesse gehabt. Im August 2004 hätten sie Verwundete über die Grenze gebracht, wovon einer von den Behörden gefasst worden sei. In der Folge sei er von seinen Bekannten angerufen und über die Festnahme informiert worden. Dann sei er zu den in Winterverstecken aufhältigen Burschen in den XXXX gegangen. Im Februar 2005 seien die Winterquartiere jedoch vom russischen Aufklärungsdienst entdeckt worden und sie seien in den XXXX gegangen, wo sie sich zwei Monate aufgehalten hätten. Wegen Problemen mit seinem Auge sei er im Mai 2005 nach XXXX zu Verwandten gebracht worden. Nach seiner ärztlichen Behandlung habe er Ende September beschlossen, in die Ukraine zu fahren und sich dort in einer Augenklinik behandeln zu lassen, was wegen seiner illegalen Einreise jedoch nicht möglich gewesen sei. Er habe einen Zollbeamten bestochen, welcher ihm gesagt habe, er solle für drei Tage das Telefon ausschalten. Danach habe er sich mit einem Bekannten getroffen, der ihm mitgeteilt habe, dass er beschuldigt werde, die Flucht seines Bruders organisiert zu haben. Woher der Bekannte dies gewusst habe, wisse er nicht. Als Fluchtgrund gab der Wiederaufnahmewerber an, er werde beschuldigt, an einer illegalen Bandenbildung beteiligt zu sein, beim Waffenankauf geholfen und auch die Flucht seines Bruders aus einer psychiatrischen Klinik organisiert zu haben. Sein Bruder, der beschuldigt worden sei, in den 1990er Jahren einen Menschen getötet zu haben, sei für zurechnungsunfähig erklärt, in eine Anstalt eingewiesen und nach neun Monaten entlassen worden, habe jedoch unter ständiger ärztlicher Kontrolle bleiben müssen. In der Folge sei sein Bruder ein weiteres Mal gefasst und neuerlich in die Anstalt gebracht worden, jedoch am 06.07.2004 geflüchtet. Er selbst befürchte, mindestens 10 Jahre eingesperrt zu werden.Im Zuge der Einvernahme am 02.01.2007 gab der Wiederaufnahmewerber an, im März 2004 zwei Wochen angehalten und erst gegen Lösegeldzahlung freigelassen worden zu sein. Aufgrund der Tötung eines römisch 40 durch seine Bekannten im Mai 2004 hätten die Behörden auch an ihm Interesse gehabt. Im August 2004 hätten sie Verwundete über die Grenze gebracht, wovon einer von den Behörden gefasst worden sei. In der Folge sei er von seinen Bekannten angerufen und über die Festnahme informiert worden. Dann sei er zu den in Winterverstecken aufhältigen Burschen in den römisch 40 gegangen. Im Februar 2005 seien die Winterquartiere jedoch vom russischen Aufklärungsdienst entdeckt worden und sie seien in den römisch 40 gegangen, wo sie sich zwei Monate aufgehalten hätten. Wegen Problemen mit seinem Auge sei er im Mai 2005 nach römisch 40 zu Verwandten gebracht worden. Nach seiner ärztlichen Behandlung habe er Ende September beschlossen, in die Ukraine zu fahren und sich dort in einer Augenklinik behandeln zu lassen, was wegen seiner illegalen Einreise jedoch nicht möglich gewesen sei. Er habe einen Zollbeamten bestochen, welcher ihm gesagt habe, er solle für drei Tage das Telefon ausschalten. Danach habe er sich mit einem Bekannten getroffen, der ihm mitgeteilt habe, dass er beschuldigt werde, die Flucht seines Bruders organisiert zu haben. Woher der Bekannte dies gewusst habe, wisse er nicht. Als Fluchtgrund gab der Wiederaufnahmewerber an, er werde beschuldigt, an einer illegalen Bandenbildung beteiligt zu sein, beim Waffenankauf geholfen und auch die Flucht seines Bruders aus einer psychiatrischen Klinik organisiert zu haben. Sein Bruder, der beschuldigt worden sei, in den 1990er Jahren einen Menschen getötet zu haben, sei für zurechnungsunfähig erklärt, in eine Anstalt eingewiesen und nach neun Monaten entlassen worden, habe jedoch unter ständiger ärztlicher Kontrolle bleiben müssen. In der Folge sei sein Bruder ein weiteres Mal gefasst und neuerlich in die Anstalt gebracht worden, jedoch am 06.07.2004 geflüchtet. Er selbst befürchte, mindestens 10 Jahre eingesperrt zu werden.

Der (erste) Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers vom 27.11.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2007, Zahl 05 20.651-BAT, in Spruchpunkt I. gemäßDer (erste) Asylantrag des Wiederaufnahmewerbers vom 27.11.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2007, Zahl 05 20.651-BAT, in Spruchpunkt römisch eins. gemäß

§ 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiederaufnahmewerbers in die Russische Föderation in Spruchpunkt II. gemäßParagraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiederaufnahmewerbers in die Russische Föderation in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig beschieden und der Wiederaufnahmewerber in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig beschieden und der Wiederaufnahmewerber in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2011 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zahl D4 310004-1/2008/15E, gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 keine Folge gegeben und der Wiederaufnahmewerber gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2011 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zahl D4 310004-1/2008/15E, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 keine Folge gegeben und der Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In den Entscheidungsgründen hielt der Asylgerichtshof zu den Fluchtgründen des Wiederaufnahmewerbers im Wesentlichen Folgendes fest:

"... Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen

Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck.

Das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits seitens des Bundesasylamtes für nicht glaubwürdig erachtet.

Auch hinsichtlich des Verbleibs seines Reisepasses gab es unstimmige bzw. widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers. Am 02.01.2007 gab er dazu an, er hätte einen ukrainischen Zollbeamten mit 100 Dollar bestochen, um einen Stempel in seinen Pass zu erhalten, der eine legale Einreise vortäuschen sollte, und dieser hätte ihm gesagt, er solle drei Tage lang das Mobiltelefon abschalten. Nach drei Tagen habe er seinen Bekannten getroffen, welcher ihm gesagt habe, dass er von den russischen Behörden gesucht werde.

Hingegen brachte er vor dem Asylgerichtshof dazu vor, sein Reisepass sei beim Schlepper in der Ukraine verblieben, er habe den Pass dort übergeben und sei ohne Pass weiter ausgereist. Auf die Frage, ob er wisse, wer XXXX sei, brachte er zunächst vor, er wisse es nicht. Auf den Vorhalt, dass er am 27.11.2005 angegeben hatte, dies sei ein Verwandter, der alles organisiert habe, gab er schließlich an, dies sei der Schlepper. Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab er auf Befragen weiters schließlich an, er sei mit diesem und dessen Familie gemeinsam eingereist. Zur Aufforderung in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, seine Einreise in die Ukraine zu schildern, verwickelte er sich in Widersprüche und zu dem Vorhalt seiner Angaben vom 02.01.2007 brachte er sodann vor, dass alles falsch protokolliert worden sei. Das Ziel seiner Ausreise sei eine Augenoperation in XXXX gewesen, er habe sich dort registrieren lassen müssen. Sein weitschichtiger Verwandter hätte 100 Dollar bezahlt, damit er kein Problem hätte. Der Zollbeamte habe das Geld und den Pass mitgenommen. Der Verwandte, welcher alles organisiert habe, hätte ihm dann gesagt, dass es Probleme mit seinem Pass gebe und dass er drei Tage lang das Mobiltelefon ausschalten solle. Zum Vorhalt, dass er ursprünglich gesagt habe, dass der Zollbeamten ihm hätte gesagt, er solle das Mobiltelefon abschalten, bestritt er dies erneut und brachte vor, dies nicht gesagt zu haben. Schließlich brachte er erstmals vor, der Pass sei ihm nach drei Tagen ohne Stempel wieder gegeben worden. Da wie bereits ausgeführt bezüglich des Verbleibs des Reisepasses nicht übereinstimmende Vorbringen erstattet wurden und dieser letztlich nicht vorgelegt wurde, geht der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus und steht demnach die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.Hingegen brachte er vor dem Asylgerichtshof dazu vor, sein Reisepass sei beim Schlepper in der Ukraine verblieben, er habe den Pass dort übergeben und sei ohne Pass weiter ausgereist. Auf die Frage, ob er wisse, wer römisch 40 sei, brachte er zunächst vor, er wisse es nicht. Auf den Vorhalt, dass er am 27.11.2005 angegeben hatte, dies sei ein Verwandter, der alles organisiert habe, gab er schließlich an, dies sei der Schlepper. Im weiteren Verlauf der Verhandlung gab er auf Befragen weiters schließlich an, er sei mit diesem und dessen Familie gemeinsam eingereist. Zur Aufforderung in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, seine Einreise in die Ukraine zu schildern, verwickelte er sich in Widersprüche und zu dem Vorhalt seiner Angaben vom 02.01.2007 brachte er sodann vor, dass alles falsch protokolliert worden sei. Das Ziel seiner Ausreise sei eine Augenoperation in römisch 40 gewesen, er habe sich dort registrieren lassen müssen. Sein weitschichtiger Verwandter hätte 100 Dollar bezahlt, damit er kein Problem hätte. Der Zollbeamte habe das Geld und den Pass mitgenommen. Der Verwandte, welcher alles organisiert habe, hätte ihm dann gesagt, dass es Probleme mit seinem Pass gebe und dass er drei Tage lang das Mobiltelefon ausschalten solle. Zum Vorhalt, dass er ursprünglich gesagt habe, dass der Zollbeamten ihm hätte gesagt, er solle das Mobiltelefon abschalten, bestritt er dies erneut und brachte vor, dies nicht gesagt zu haben. Schließlich brachte er erstmals vor, der Pass sei ihm nach drei Tagen ohne Stempel wieder gegeben worden. Da wie bereits ausgeführt bezüglich des Verbleibs des Reisepasses nicht übereinstimmende Vorbringen erstattet wurden und dieser letztlich nicht vorgelegt wurde, geht der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens aus und steht demnach die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Auch bei den geltend gemachten Fluchtgründen gab es Ungereimtheiten in den verschiedenen Einvernahmen:

Zunächst machte der Beschwerdeführer vier Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates geltend und steigerte schließlich, wie bereits seitens des Bundesasylamtes befunden wurde, sein Vorbringen um insgesamt weitere vier Gründe, wobei er in weiterer Folge auch einige Fluchtvorbringen vermischte, weshalb beim erkennenden Senat der Eindruck entstanden ist, dass der Beschwerdeführer auch als Person nicht glaubwürdig ist:

Als ersten Fluchtgrund machte er am 06.12.2005 geltend, dass gegen ihn seit dem Herbst 2003 ein Verfahren wegen Beihilfe zur Bandenbildung laufe, um im übernächsten Satz im Widerspruch dazu vorzubringen, dass dieses (bereits) im Jahr 2004 eingestellt worden sei. Als Grund für dieses Verfahren gab er an, ein Verwandter namens "XXXX" sei XXXX und hätte eine Zeit lang bei ihm gewohnt und die Behörden hätten ihn mit diesem in Verbindung gebracht.Als ersten Fluchtgrund machte er am 06.12.2005 geltend, dass gegen ihn seit dem Herbst 2003 ein Verfahren wegen Beihilfe zur Bandenbildung laufe, um im übernächsten Satz im Widerspruch dazu vorzubringen, dass dieses (bereits) im Jahr 2004 eingestellt worden sei. Als Grund für dieses Verfahren gab er an, ein Verwandter namens "XXXX" sei römisch 40 und hätte eine Zeit lang bei ihm gewohnt und die Behörden hätten ihn mit diesem in Verbindung gebracht.

Als zweiten Grund nannte er, er sei im März 2004 von maskierten Uniformierten verhaftet, zwei Wochen festgehalten und geschlagen worden, was aber nicht so schlimm gewesen sei. Am 02.01.2007 brachte er zwar ebenfalls wieder vor, er sei im März 2004 zum ersten Mal mitgenommen und zwei Wochen festgehalten worden, gab jedoch erstmals an, er sei gegen 3000.- US-Dollar wieder freigelassen worden, und brachte später dazu vor, er glaube, damals wegen des Autos, das er einem Verwandten geborgt habe, der damit als XXXX bis Ende 2003 für XXXX tätig gewesen sei, festgenommen worden zu sein. Nach zwei Tagen Befragung, ob er diverse Personen kenne, sei ein Maskierter zur Gegenüberstellung gekommen, welcher ihn offensichtlich hätte identifizieren sollen, aber nicht erkannt hätte, und danach sei kein Druck mehr ausgeübt worden.Als zweiten Grund nannte er, er sei im März 2004 von maskierten Uniformierten verhaftet, zwei Wochen festgehalten und geschlagen worden, was aber nicht so schlimm gewesen sei. Am 02.01.2007 brachte er zwar ebenfalls wieder vor, er sei im März 2004 zum ersten Mal mitgenommen und zwei Wochen festgehalten worden, gab jedoch erstmals an, er sei gegen 3000.- US-Dollar wieder freigelassen worden, und brachte später dazu vor, er glaube, damals wegen des Autos, das er einem Verwandten geborgt habe, der damit als römisch 40 bis Ende 2003 für römisch 40 tätig gewesen sei, festgenommen worden zu sein. Nach zwei Tagen Befragung, ob er diverse Personen kenne, sei ein Maskierter zur Gegenüberstellung gekommen, welcher ihn offensichtlich hätte identifizieren sollen, aber nicht erkannt hätte, und danach sei kein Druck mehr ausgeübt worden.

Schließlich brachte er in der Beschwerde dazu vor, im März 2004 sei er von maskierten XXXX verschleppt und zwei Wochen festgehalten worden, weil sie Informationen über einen Verwandten hätten haben wollen, welcher mit seinem Fahrzeug im Herbst 2003 als XXXX tätig gewesen sei. Er sei gegen Lösegeld freigelassen worden.Schließlich brachte er in der Beschwerde dazu vor, im März 2004 sei er von maskierten römisch 40 verschleppt und zwei Wochen festgehalten worden, weil sie Informationen über einen Verwandten hätten haben wollen, welcher mit seinem Fahrzeug im Herbst 2003 als römisch 40 tätig gewesen sei. Er sei gegen Lösegeld freigelassen worden.

Vor dem Asylgerichtshof führte er dazu aus, er sei im Jahr 2003 inhaftiert worden, und für seine Freilassung sei das Auto überlassen und 2.500.- Dollar bezahlt worden. Er sei mit dem Auto festgenommen worden und es sei ihm nicht zurückgegeben worden. Zum Vorhalt, dass er vor der ersten Instanz angegeben hatte, er sei für 3.000.- Dollar freigelassen worden, gab er an, er habe das allgemein gemeint. Auf erneuten Vorhalt rechtfertigte er sich dahingehend, sein Bruder habe zusätzlich diese Leute einladen müssen, somit ergebe sich ein Betrag von cirka 3.000.- Euro. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, er sei im Jahr 2004 verhaftet worden, antwortete er, diejenige, welche das Protokoll geführt habe, hätte das verwechseln können. Zur Frage, ob das Auto irgendeine besondere Funktion erfüllt habe, gab er an, das wisse er nicht, es sei ihm als Grund für die Überprüfung gesagt worden, sie müssten kontrollieren, ob damit Sprengstoff transportiert worden sei oder ob Blut gefunden werde. Auf die erneute Frage gab er an, er habe es nur für seine Tätigkeit verwendet. Zur wiederholten Frage, ob er das Auto verborgt habe, antwortete er, er habe Ersatzteile verkauft, welche er geführt habe. Zum vierten Vorhalt, dass er angegeben hatte, er hätte sein Auto einem Bekannten geborgt, der bis Ende 2003 als XXXX tätig gewesen sei, bejahte er dies plötzlich und gab an, dies sei ein weitschichtiger Verwandter seiner Mutter, XXXX. Zur weiteren Frage, wieso er dies trotz dreimaliger Frage, ob er das Auto hergeborgt habe, dies nicht angegeben habe, schwieg er. Im Verlauf der weiteren Verhandlung brachte er vor, er sei freigelassen worden, weil sie festgestellt hätten, dass er nichts getan hätte. Er sei verhört worden und hätte angegeben, dass XXXX an diesem Tag mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Er sei nicht nach einem konkreten Tag, sondern danach befragt worden, ob er in XXXX gewesen sei. Er wisse nicht, was XXXX dort gemacht habe, er habe ihm immer die Schlüssel gegeben. Die Frage, ob das heiße, dass er ausgesagt hätte, dass XXXX das Auto inne gehabt habe sowie dass 2.500,-- Dollar für die Freilassung bezahlt worden seien, bejahte er. Auf den Vorhalt, dass er am 02.01.2007 angegeben hätte, dass ein Maskierter gekommen sei und ihn nicht erkannt hätte und damit kein Druck mehr auf ihn ausgeübt worden sei und er nun angebe, dass er auf Grund seiner Aussage, dass XXXX das Auto verwendet habe, und einer Lösegeldzahlung freigekommen sei, und darauf hingewiesen, dass man eine "Gegenüberstellung" wohl nicht vergesse, brachte er zustimmend vor, so sei es gewesen. Der Maskierte, welcher ihn hätte identifizieren sollen, sei von der Einheit "XXXX" gewesen und hätte ihn nicht erkannt, worauf er zur Miliz überstellt worden sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass er nun über Vorhalt diesen Grund für seine Freilassung genannt hätte, gab er an, der Grund für seine Freilassung sei die Lösegeldzahlung gewesen und weil XXXX mit dem Auto gefahren sei. Er sei festgenommen worden, da er nicht erkannt worden sei, sei er zurück überstellt worden.Vor dem Asylgerichtshof führte er dazu aus, er sei im Jahr 2003 inhaftiert worden, und für seine Freilassung sei das Auto überlassen und 2.500.- Dollar bezahlt worden. Er sei mit dem Auto festgenommen worden und es sei ihm nicht zurückgegeben worden. Zum Vorhalt, dass er vor der ersten Instanz angegeben hatte, er sei für 3.000.- Dollar freigelassen worden, gab er an, er habe das allgemein gemeint. Auf erneuten Vorhalt rechtfertigte er sich dahingehend, sein Bruder habe zusätzlich diese Leute einladen müssen, somit ergebe sich ein Betrag von cirka 3.000.- Euro. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, er sei im Jahr 2004 verhaftet worden, antwortete er, diejenige, welche das Protokoll geführt habe, hätte das verwechseln können. Zur Frage, ob das Auto irgendeine besondere Funktion erfüllt habe, gab er an, das wisse er nicht, es sei ihm als Grund für die Überprüfung gesagt worden, sie müssten kontrollieren, ob damit Sprengstoff transportiert worden sei oder ob Blut gefunden werde. Auf die erneute Frage gab er an, er habe es nur für seine Tätigkeit verwendet. Zur wiederholten Frage, ob er das Auto verborgt habe, antwortete er, er habe Ersatzteile verkauft, welche er geführt habe. Zum vierten Vorhalt, dass er angegeben hatte, er hätte sein Auto einem Bekannten geborgt, der bis Ende 2003 als römisch 40 tätig gewesen sei, bejahte er dies plötzlich und gab an, dies sei ein weitschichtiger Verwandter seiner Mutter, römisch 40 . Zur weiteren Frage, wieso er dies trotz dreimaliger Frage, ob er das Auto hergeborgt habe, dies nicht angegeben habe, schwieg er. Im Verlauf der weiteren Verhandlung brachte er vor, er sei freigelassen worden, weil sie festgestellt hätten, dass er nichts getan hätte. Er sei verhört worden und hätte angegeben, dass römisch 40 an diesem Tag mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Er sei nicht nach einem konkreten Tag, sondern danach befragt worden, ob er in römisch 40 gewesen sei. Er wisse nicht, was römisch 40 dort gemacht habe, er habe ihm immer die Schlüssel gegeben. Die Frage, ob das heiße, dass er ausgesagt hätte, dass römisch 40 das Auto inne gehabt habe sowie dass 2.500,-- Dollar für die Freilassung bezahlt worden seien, bejahte er. Auf den Vorhalt, dass er am 02.01.2007 angegeben hätte, dass ein Maskierter gekommen sei und ihn nicht erkannt hätte und damit kein Druck mehr auf ihn ausgeübt worden sei und er nun angebe, dass er auf Grund seiner Aussage, dass römisch 40 das Auto verwendet habe, und einer Lösegeldzahlung freigekommen sei, und darauf hingewiesen, dass man eine "Gegenüberstellung" wohl nicht vergesse, brachte er zustimmend vor, so sei es gewesen. Der Maskierte, welcher ihn hätte identifizieren sollen, sei von der Einheit "XXXX" gewesen und hätte ihn nicht erkannt, worauf er zur Miliz überstellt worden sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass er nun über Vorhalt diesen Grund für seine Freilassung genannt hätte, gab er an, der Grund für seine Freilassung sei die Lösegeldzahlung gewesen und weil römisch 40 mit dem Auto gefahren sei. Er sei festgenommen worden, da er nicht erkannt worden sei, sei er zurück überstellt worden.

Insgesamt ist dazu anzumerken, dass der Beschwerdeführer die anfänglich als zwei verschiedene Fluchtgründe genannten Vorbringen im Laufe des Verfahrens offenbar vermischte bzw. zusammenfügte und schließlich auch nicht mehr in der Lage war, diese Gründe ohne entsprechende Vorhalte mit den ursprünglichen Angaben übereinstimmend wieder zugeben, womit auch diesen Vorbringen auch seitens des Asylgerichtshofes keine Glaubwürdigkeit zugebilligt wird. Wie bereits ausgeführt, ist das Vergessen einer tatsächlich erlebten Gegenüberstellung nicht nachzuvollziehen.

Weiteres brachte er am 06.12.2005 als dritten Fluchtgrund vor, Ende 2004 hätte er zwei verletzte tschetschenische Rebellen von der Grenze abgeholt und nach XXXX zu ihm nach Hause gebracht, von wo sie von einem anderen Helfer nach XXXX gebracht worden seien. Ein Verletzter, welcher nur ein Bein gehabt habe, sei erwischt worden und habe bei der Einvernahme angegeben, dass der Beschwerdeführer ihm geholfen habe. Seither würde er von der Spezialeinheit "XXXX" gesucht.Weiteres brachte er am 06.12.2005 als dritten Fluchtgrund vor, Ende 2004 hätte er zwei verletzte tschetschenische Rebellen von der Grenze abgeholt und nach römisch 40 zu ihm nach Hause gebracht, von wo sie von einem anderen Helfer nach römisch 40 gebracht worden seien. Ein Verletzter, welcher nur ein Bein gehabt habe, sei erwischt worden und habe bei der Einvernahme angegeben, dass der Beschwerdeführer ihm geholfen habe. Seither würde er von der Spezialeinheit "XXXX" gesucht.

Dazu brachte er am 02.01.2007 vor, er hätte im August 2004 mit anderen vier Personen Verwundete über die tschetschenisch-dagestanische Grenze und dann über die aserbaidschanische Grenze gebracht und einer der Verwundeten sei erwischt worden. Er sei angerufen und von der Festnahme informiert worden, worauf er das angemietete Haus aufgegeben und sich seiner Telefone entledigt hätte. Dann sei er in das Winterversteck der "Burschen" im XXXX gezogen. Offiziell würde in Dagestan erst ab August 2004 (nach ihm) gefahndet. Auf den Vorhalt, dass er bei seiner früheren Einvernahme ausgesagt hatte, Ende 2004 den Kämpfern geholfen zu haben, antwortete er, immer August 2004 gesagt zu haben - damals sei der Verwundete gefasst worden. Zur Frage, wie nach ihm gesucht oder gefahndet werde, brachte er vor, dass öfters im Haus seines Vaters nach ihm gefragt worden sei, aber seit einem halben Jahr sei Ruhe, da man offensichtlich von seinem Auslandsaufenthalt wüsste.Dazu brachte er am 02.01.2007 vor, er hätte im August 2004 mit anderen vier Personen Verwundete über die tschetschenisch-dagestanische Grenze und dann über die aserbaidschanische Grenze gebracht und einer der Verwundeten sei erwischt worden. Er sei angerufen und von der Festnahme informiert worden, worauf er das angemietete Haus aufgegeben und sich seiner Telefone entledigt hätte. Dann sei er in das Winterversteck der "Burschen" im römisch 40 gezogen. Offiziell würde in Dagestan erst ab August 2004 (nach ihm) gefahndet. Auf den Vorhalt, dass er bei seiner früheren Einvernahme ausgesagt hatte, Ende 2004 den Kämpfern geholfen zu haben, antwortete er, immer August 2004 gesagt zu haben - damals sei der Verwundete gefasst worden. Zur Frage, wie nach ihm gesucht oder gefahndet werde, brachte er vor, dass öfters im Haus seines Vaters nach ihm gefragt worden sei, aber seit einem halben Jahr sei Ruhe, da man offensichtlich von seinem Auslandsaufenthalt wüsste.

Zur Frage nach seiner Rückkehrbefürchtung gab er am 02.01.2007 Folgendes zu den vier Personen an: einer sei zu 18 Jahren Haft verurteilt worden, ein anderer solle eine 15-köpfige Kämpfergruppe verraten haben, dieser sei amnestiert und anschließend von der anderen Seite getötet worden, der dritte hätte sich "herausreden" können, hätte eine Haftstrafe erhalten und sei für 10.000.-- Dollar amnestiert worden, der vierte sei er selbst.

In der Beschwerde führte er dazu aus, sie hätten im August 2004 zu viert verletzten Rebellen geholfen und diese von der tschetschenisch-dagestanischen Grenze zur aserbaidschanischen Grenze gebracht. Einer der Verletzten sei erwischt worden und hätte gestanden, wer ihm geholfen habe, worauf sie sich versteckt hätten.

Vor dem Asylgerichthof gab er dazu an, er habe bis 2004 in XXXX gelebt, er habe die Kämpfer unterstützt und auch verletzte Rebellen bei sich behandelt. Einer namens XXXX sei an der Grenze verhaftet worden und habe beim Verhör auf ihn gezeigt und gesagt, dass er ihm geholfen habe - dann sei er in den Wald.Vor dem Asylgerichthof gab er dazu an, er habe bis 2004 in römisch 40 gelebt, er habe die Kämpfer unterstützt und auch verletzte Rebellen bei sich behandelt. Einer namens römisch 40 sei an der Grenze verhaftet worden und habe beim Verhör auf ihn gezeigt und gesagt, dass er ihm geholfen habe - dann sei er in den Wald.

Zum Vorhalt, dass er bisher nicht vorgebracht hatte, bei sich zu Hause Widerstandskämpfer gepflegt zu haben, brachte er vor, diese nicht bei sich zu Hause, sondern in einer Mietwohnung gepflegt zu haben. Später gab er auf einen Vorhalt an, dass - als ihm der im Jahr 2004 verletzte XXXX auf einem Foto erkannt habe - das Interesse an ihm wieder erwacht sei, und seither habe er konkrete, massivste Probleme. Auf Befragen führte er aus, sie seien zu viert gewesen - vier bis fünf Personen. Einer sei in Frankreich, zwei befänden sich nach ihrer Verurteilung zu 16 Jahren Freiheitsstrafe in Haft, einer sei getötet worden, einer sei ebenfalls verhaftet worden, habe die anderen Kämpfer verraten und sei nach sechs Monaten freigelassen worden. Auf den Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt vom 02.01.2007 erwiderte er, dass er selbst den in Frankreich Aufhältigen an ihre Gruppierung angeschlossen habe. Anschließend nannte er drei Namen, gab an, was diesen widerfahren sei und fügte hinzu, vor Kurzem eine Videokassette mit einem von ihm aufgenommenen Video gefunden zu haben. Auf die Vorhalte dazu, insbesondere, dass es jeder Lebenserfahrung entbehre, dass sich Widerstandskämpfer freiwillig filmen lassen, brachte er schließlich zustimmend vor, er selbst habe sich auch nie filmen lassen. Schließlich wurde noch eine Frist von vier Wochen zur Vorlage weiterer Beweismittel erbeten.Zum Vorhalt, dass er bisher nicht vorgebracht hatte, bei sich zu Hause Widerstandskämpfer gepflegt zu haben, brachte er vor, diese nicht bei sich zu Hause, sondern in einer Mietwohnung gepflegt zu haben. Später gab er auf einen Vorhalt an, dass - als ihm der im Jahr 2004 verletzte römisch 40 auf einem Foto erkannt habe - das Interesse an ihm wieder erwacht sei, und seither habe er konkrete, massivste Probleme. Auf Befragen führte er aus, sie seien zu viert gewesen - vier bis fünf Personen. Einer sei in Frankreich, zwei befänden sich nach ihrer Verurteilung zu 16 Jahren Freiheitsstrafe in Haft, einer sei getötet worden, einer sei ebenfalls verhaftet worden, habe die anderen Kämpfer verraten und sei nach sechs Monaten freigelassen worden. Auf den Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesasylamt vom 02.01.2007 erwiderte er, dass er selbst den in Frankreich Aufhältigen an ihre Gruppierung angeschlossen habe. Anschließend nannte er drei Namen, gab an, was diesen widerfahren sei und fügte hinzu, vor Kurzem eine Videokassette mit einem von ihm aufgenommenen Video gefunden zu haben. Auf die Vorhalte dazu, insbesondere, dass es jeder Lebenserfahrung entbehre, dass sich Widerstandskämpfer freiwillig filmen lassen, brachte er schließlich zustimmend vor, er selbst habe sich auch nie filmen lassen. Schließlich wurde noch eine Frist von vier Wochen zur Vorlage weiterer Beweismittel erbeten.

Auch dieses Vorbringen wird letztlich nicht übereinstimmend vom Beschwerdeführer vorgebracht, insbesondere bestehen Unstimmigkeiten bzw. Ungereimtheiten darin, ob der Verletzte ihn namentlich genannt, auf ihn gezeigt oder auf einem Foto identifiziert hätte. Auch konnte er nicht übereinstimmend wiedergeben, ob sie zu viert oder zu fünft diese Transporte durchgeführt hätten, abgesehen von den Unstimmigkeiten in seinen Angaben darüber, was den übrigen Helfern passiert sei. Ferner steigert er seine Fluchtgründe laufend, etwa, wenn er erstmals vor dem Asylgerichtshof vorbringt, dass er Rebellen auch bei sich zu Hause (bzw. auf entsprechenden Vorhalt in einer Mietwohnung) gepflegt hätte.

Betreffend seinen am 06.12.2005 als vierten genannten Fluchtgrund, nämlich dass ihm vorgeworfen werde, er hätte seinem Bruder bei der Flucht geholfen, weil dieser sonst in eine psychiatrische Anstalt gesteckt worden wäre, führte er am 02.01.2007 an, er hätte in der Ukraine von einem Bekannten erfahren, dass er beschuldigt werde, die Flucht seines Bruders organisiert zu haben, dies sei bei der Passkontrolle bemerkt worden. Zur Frage, vor wem er nun geflüchtet sei, gab er (ua. erstmals) an, beschuldigt zu werden, an einer illegalen Bandenbildung beteiligt gewesen zu sein, beim Waffenankauf geholfen zu haben und auch die Flucht seines Bruders aus der psychiatrischen Klinik organisiert zu haben. Zusammengefasst gab er an, die Anstalt sei in XXXX gewesen und der Bruder sei dort neuen Monate behandelt worden und sei dann entlassen worden. Er sei ein zweites Mal gefasst und eingewiesen worden. Man hätte ihn damals für 25.000.-- Dollar am 06.07.2004 freigelassen, sie hätten sie damals bestochen. Er hätte ihn letztmalig in XXXX gesehen, als er einen Monat mit ihm in einer Wohnung verbracht hätte.Betreffend seinen am 06.12.2005 als vierten genannten Fluchtgrund, nämlich dass ihm vorgeworfen werde, er hätte seinem Bruder bei der Flucht geholfen, weil dieser sonst in eine psychiatrische Anstalt gesteckt worden wäre, führte er am 02.01.2007 an, er hätte in der Ukraine von einem Bekannten erfahren, dass er beschuldigt werde, die Flucht seines Bruders organisiert zu haben, dies sei bei der Passkontrolle bemerkt worden. Zur Frage, vor wem er nun geflüchtet sei, gab er (ua. erstmals) an, beschuldigt zu werden, an einer illegalen Bandenbildung beteiligt gewesen zu sein, beim Waffenankauf geholfen zu haben und auch die Flucht seines Bruders aus der psychiatrischen Klinik organisiert zu haben. Zusammengefasst gab er an, die Anstalt sei in römisch 40 gewesen und der Bruder sei dort neuen Monate behandelt worden und sei dann entlassen worden. Er sei ein zweites Mal gefasst und eingewiesen worden. Man hätte ihn damals für 25.000.-- Dollar am 06.07.2004 freigelassen, sie hätten sie damals bestochen. Er hätte ihn letztmalig in römisch 40 gesehen, als er einen Monat mit ihm in einer Wohnung verbracht hätte.

In der Beschwerde gab er dazu an, er habe Probleme bei der Registrierung bekommen und auch erfahren, dass er von den lokalen dagestanischen Behörden wegen der Flucht seines Bruders aus der psychiatrischen Klink gesucht würde, weshalb er nicht in der Ukraine habe bleiben können und einen Schlepper organisiert habe.

Beim Asylgerichtshof brachte er dazu im Wesentlichen vor, dass er erst am Tag der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof einen Zeitungsausschnitt dazu erhalten habe, worin sein Name zwar nicht vorkomme, aber darin stehe, dass der jüngste Bruder, dies sei er, die Flucht organisiert habe. Zur Frage, woher er die 25.000.-- Dollar gehabt habe, konnte er die von ihm beim Bundesasylamt genannte Summe, die ihm aufgrund der Höhe doch wohl in Erinnerung bleiben müsste - nicht zuordnen. Auf den Vorhalt, dass er am 02.01.2007 gesagt hätte, der Bruder sei für 25.000.- Dollar freigelassen worden, gab er an, er hätte dies nicht gesagt. Bei der ersten Anhaltung sei dieser von seinen Freunden für 25.000.- Dollar freigekauft worden, bei der zweiten Einvernahme sei er geflüchtet. Er vertauschte somit die Angaben beim Bundesasylamt, dass sein Bruder bei der zweiten Anhaltung gegen 25.000,-- freigelassen worden sei und führte beim Asylgerichtshof aus, dass dieser bei der ersten Anhaltung gegen 25.000,-- Dollar freigelassen worden sei und aus der zweiten Anhaltung geflohen sei.

Da sich auch bezüglich dieses Vorbringens Unstimmigkeiten ergaben und der Beschwerdeführer auch dieses Vorbringen nicht mit seinen früheren Vorbringen übereinstimmend wiedergeben konnte, ist davon auszugehen, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht den Tatsachen entspricht. Der Zeitungsartikel wurde nicht im Original und erst am Tag der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgelegt und kann darüber hinaus mangels Personaldokumenten dem Beschwerdeführer nicht in der von ihm behaupteten Weise zugeordnet werden. Zu seinem erstmaligen Vorbringen, er werde beschuldigt, an einem Waffenkauf beteiligt gewesen zu sein, machte er keine näheren Angaben und wird dieses Vorbringen im Übrigen als eine weitere Steigerung seiner Fluchtgründe betrachtet und damit ebenfalls nicht vom Zutreffen dieses Vorbringens ausgegangen (fünfter Fluchgrund).

Schließlich brachte er als sechsten Fluchtgrund erstmals am 02.01.2007 vor, dass im Mai (2004) seine Bekannten einen XXXXgetötet hätten. Diese seien zur Fahndung ausgeschrieben worden und die Behörden hätten auch ihn fassen wollen, da er Informationen über diese gehabt hätte. Seit dieser Zeit sei er überhaupt nicht mehr zu Hause gewesen, sondern hätte in einem gemieteten Haus in XXXX gelebt.Schließlich brachte er als sechsten Fluchtgrund erstmals am 02.01.2007 vor, dass im Mai (2004) seine Bekannten einen XXXXgetötet hätten. Diese seien zur Fahndung ausgeschrieben worden und die Behörden hätten auch ihn fassen wollen, da er Informationen über diese gehabt hätte. Seit dieser Zeit sei er überhaupt nicht mehr zu Hause gewesen, sondern hätte in einem gemieteten Haus in römisch 40 gelebt.

In der Beschwerde brachte er dazu nichts vor. Beim Asylgerichtshof führte er auf entsprechenden Vorhalt aus, dass es im Winter 2004 einen Vorfall gegeben habe, als ein Kämpfer Streit mit einem XXXX gehabt habe und diesen im Zuge dessen erschossen hätte. Sie hätten gewusst, dass er mit ihnen in Kontakt sei und so sei sein Kontakt zu den Rebellen herausgekommen. Auf Grund der widersprüchlichen bzw. auch recht vagen Angaben über den Zeitpunkt und die Umstände des Vorfalles wird seitens des Asylgerichtshofes auch diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt.In der Beschwerde brachte er dazu nichts vor. Beim Asylgerichtshof führte er auf entsprechenden Vorhalt aus, dass es im Winter 2004 einen Vorfall gegeben habe, als ein Kämpfer Streit mit einem römisch 40 gehabt habe und diesen im Zuge dessen erschossen hätte. Sie hätten gewusst, dass er mit ihnen in Kontakt sei und so sei sein Kontakt zu den Rebellen herausgekommen. Auf Grund der widersprüchlichen bzw. auch recht vagen Angaben über den Zeitpunkt und die Umstände des Vorfalles wird seitens des Asylgerichtshofes auch diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zugebilligt.

Schließlich brachte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erstmals als (mittlerweile siebenten) Fluchtgrund in äußerst widersprüchlicher Weise vor, er sei selbst Kämpfer gewesen - von Ende 2004 bis Sommer 2005 habe er eine Waffe getragen und gekämpft, aber nicht geschossen. Auf den Vorhalt, wieso er bisher darüber nichts angegeben habe, gab er an, gesagt zu haben, dass er im Wald gewesen sei und dass die Russen erfahren hätten, wo ihr Lager gewesen sei. Er sei nie so detailliert gefragt worden. Auf den weiteren Vorhalt, dass eine Kämpfertätigkeit für einen Asylwerber doch wohl der primäre Fluchtgrund sei, und nicht, ob er einen Invaliden von einer zur anderen Grenze gebracht habe, gab er zusätzlich erstmals (als seinen achten Fluchtgrund) an, er habe bis 2004 in XXXX gelebt, die Kämpfer unterstützt und auch verletzte Rebellen behandelt. Darin ist jedoch eine weitere Steigerung seiner Fluchtvorbringen zu erblicken, welche zum Teil auch widersprüchlich und damit ebenfalls nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer versucht, alle mögliche Vorbringen nacheinander zu erstatten und bringt schließlich erst zu allerletzt vor, selbst aktiver Kämpfer und Unterstützer der Rebellen gewesen zu sein. Die permanente und schließlich massive - und deshalb auch unglaubwürdige - Steigerung seines Fluchtvorbringens bewirkt in Anbetracht der übrigen Widersprüche, Unplausibilitäten und Ungereimtheiten auch eine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person, die noch dadurch verstärkt wird, als er bisher kein einziges Personaldokument vorgelegt hat und auch deren Verbleib nicht plausibel darlegen konnte.Schließlich brachte er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erstmals als (mittlerweile siebenten) Fluchtgrund in äußerst widersprüchlicher Weise vor, er sei selbst Kämpfer gewesen - von Ende 2004 bis Sommer 2005 habe er eine Waffe getragen und gekämpft, aber nicht geschossen. Auf den Vorhalt, wieso er bisher darüber nichts angegeben habe, gab er an, gesagt zu haben, dass er im Wald gewesen sei und dass die Russen erfahren hätten, wo ihr Lager gewesen sei. Er sei nie so detailliert gefragt worden. Auf den weiteren Vorhalt, dass eine Kämpfertätigkeit für einen Asylwerber doch wohl der primäre Fluchtgrund sei, und nicht, ob er einen Invaliden von einer zur anderen Grenze gebracht habe, gab er zusätzlich erstmals (als seinen achten Fluchtgrund) an, er habe bis 2004 in römisch 40 gelebt, die Kämpfer unterstützt und auch verletzte Rebellen behandelt. Darin ist jedoch eine weitere Steigerung seiner Fluchtvorbringen zu erblicken, welche zum Teil auch widersprüchlich und damit ebenfalls nicht glaubwürdig ist. Der Beschwerdeführer versucht, alle mögliche Vorbringen nacheinander zu erstatten und bringt schließlich erst zu allerletzt vor, selbst aktiver Kämpfer und Unterstützer der Rebellen gewesen zu sein. Die permanente und schließlich massive - und deshalb auch unglaubwürdige - Steigerung seines Fluchtvorbringens bewirkt in Anbetracht der übrigen Widersprüche, Unplausibilitäten und Ungereimtheiten auch eine Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person, die noch dadurch verstärkt wird, als er bisher kein einziges Personaldokument vorgelegt hat und auch deren Verbleib nicht plausibel darlegen konnte.

Insgesamt wird das Vorbringen des Beschwerdeführers daher nicht als glaubwürdig erachtet.

Zur Stellungnahme vom 29.09.2011 und 03.10.2011 wird ausgeführt, dass mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer dieser vom Asylgerichtshof nicht als Rebelle eingestuft wird, weshalb die in den zitierten Dokumenten auf die Rebellentätigkeit bezugnehmenden Folgen nicht von Bedeutung sind.

Wie bereits ausgeführt kann mangels festgestellter Identität auch die behauptete Verwandtschaft mit dem Bruder nicht verifiziert werden - daran ändert auch die Vorlage des Zeitungsartikels sowie der beiden Fotos, auf denen der Beschwerdeführer mit seinem Bruder nicht abgebildet ist, sondern einmal der Beschwerdeführer mit einem Kind (angeblich sein Neffe) und ein andermal der behauptete Bruder mit dessen Sohn (Neffe) abgebildet ist, nichts. Die Qualität der per Fax übermittelten Fotos lässt keine Identifizierung irgendeiner Person - außer dem Beschwerdeführer - zu.

Die Behauptung der Widerstandstätigkeit seines Onkels XXXX erfolgte erstmals beim Asylgerichtshof und wurde in Stellungnahme vom 29.09.2011 wiederholt. Wieso der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens diese geltend gemacht hat, kann ebenso wenig nachvollzogen werden wie die erstmalig in der Stellungnahme vorgebrachte Ermordung seines Neffen, die dazu führe, dass sich dessen Vater - der Bruder des Beschwerdeführers - dauernd verstecken müsse.Die Behauptung der Widerstandstätigkeit seines Onkels römisch 40 erfolgte erstmals beim Asylgerichtshof und wurde in Stellungnahme vom 29.09.2011 wiederholt. Wieso der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens diese geltend gemacht hat, kann ebenso wenig nachvollzogen werden wie die erstmalig in der Stellungnahme vorgebrachte Ermordung seines Neffen, die dazu führe, dass sich dessen Vater - der Bruder des Beschwerdeführers - dauernd verstecken müsse.

Die Behauptung, dass beim Vater wiederholt nach ihm gefragt und geforscht werden würde, widerspricht seiner beim Bundesasylamt getätigten Aussage, dass aufgrund seines bekannten Auslandsaufenthaltes keine Nachforschungen mehr zu Hause erfolgen würden.

Die vorgelegten Internetberichte zu seinen Mitstreitern haben für den Asylgerichtshof keinerlei Beweiskraft, da der Beschwerdeführer erstmals beim Asylgerichtshof die Namen seiner Mitstreiter nannte, und dass die Unterlagen des in Frankreich asylberechtigten XXXX bislang verlustig gegangen seien bzw. die Übertragung nicht funktioniert hätte, bestätigt die Ansicht des Asylgerichtshofes, dass es sich dabei um leere Behauptungen handelt. Insofern gestaltet sich auch eine amtswegige Beischaffung als nicht notwendig.Die vorgelegten Internetberichte zu seinen Mitstreitern haben für den Asylgerichtshof keinerlei Beweiskraft, da der Beschwerdeführer erstmals beim Asylgerichtshof die Namen seiner Mitstreiter nannte, und dass die Unterlagen des in Frankreich asylberechtigten römisch 40 bislang verlustig gegangen seien bzw. die Übertragung nicht funktioniert hätte, bestätigt die Ansicht des Asylgerichtshofes, dass es sich dabei um leere Behauptungen handelt. Insofern gestaltet sich auch eine amtswegige Beischaffung als nicht notwendig.

Zu den beiden DVDs ist auszuführen, dass auf dem einen Video ausschließlich die Stimme des Beschwerdeführers zu hören ist - eine Beweiskraft wird darin ebenso wenig erkannt wie im Interview des angeblichen ermordeten Onkel. ..."

Dieses Erkenntnis wurde dem Wiederaufnahmewerber am 23.10.2011 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

I.2. Am 14.12.2011 stellte der Wiederaufnahmewerber einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte im Wesentlichen vor, das Bundesgebiet seit der Entscheidung über den ersten Antrag nicht verlassen zu haben. Darüber hinaus gab er an, dass sich die Gefährdungslage in seiner Heimat nicht verändert habe. Er lebe seit dem 05.06.2010 mit seiner muslimisch angetrauten Ehefrau, welche asylberechtigt sei, im gemeinsamen Haushalt; am XXXX sei der gemeinsame Sohn geboren worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden. Er könne bis zu 15 Jahre in seiner Heimat wegen Unterstützung der Widerstandskämpfer eingesperrt werden.römisch eins.2. Am 14.12.2011 stellte der Wiederaufnahmewerber einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte im Wesentlichen vor, das Bundesgebiet seit der Entscheidung über den ersten Antrag nicht verlassen zu haben. Darüber hinaus gab er an, dass sich die Gefährdungslage in seiner Heimat nicht verändert habe. Er lebe seit dem 05.06.2010 mit seiner muslimisch angetrauten Ehefrau, welche asylberechtigt sei, im gemeinsamen Haushalt; am römisch 40 sei der gemeinsame Sohn geboren worden. Im Falle der Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden. Er könne bis zu 15 Jahre in seiner Heimat wegen Unterstützung der Widerstandskämpfer eingesperrt werden.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.12.2011 brachte der Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen vor, dass sein Auge nicht in Ordnung sei; der Sehnerv sei entzündet. Überdies legte er die Geburtsurkunde seines Sohnes, ein Vaterschaftsanerkenntnis sowie eine Fahrschulbestätigung mit Lichtbild vor. Seine im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht; eine Änderung habe sich jedoch in seinen familiären Verhältnissen ergeben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zahl 11 15.054-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 14.12.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Wiederaufnahmewerber gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zahl 11 15.054-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 14.12.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Wiederaufnahmewerber gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, Zahl D4 310004-2/2012/5E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, Zahl D4 310004-2/2012/5E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

I.3. Am 12.07.2012 stellte der Wiederaufnahmewerber anlässlich seiner Rücküberstellung aus XXXX (unter Anführung der dort von ihm verwendeten Aliaspersonalien) einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte insbesondere vor, sich vom 28.05.2012 bis 12.07.2012 aus Angst vor einer Abschiebung in die Russische Föderation in XXXX aufgehalten zu haben. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er an, das von ihm im ersten Verfahren erstattete Vorbringen sei nach wie vor aufrecht. Überdies habe er Hinweise, dass ein ihn unterstützender Helfer, der seine Angaben bestätigen könne, in Österreich Asyl erhalten habe. Außerdem würden seine Lebensgefährtin und sein Sohn, deren Asylanträge ebenfalls positiv entschieden worden seien, in Österreich wohnen. Sein Leben und seine Gesundheit seien im Herkunftsstaat in Gefahr. Im Fall der Rückkehr befürchte er, verhaftet und gefoltert oder umgebracht zu werden sowie spurlos zu verschwinden. In Tschetschenien gebe es auch heute noch die gleichen Sanktionen gegen Kämpfer wie ihn.römisch eins.3. Am 12.07.2012 stellte der Wiederaufnahmewerber anlässlich seiner Rücküberstellung aus römisch 40 (unter Anführung der dort von ihm verwendeten Aliaspersonalien) einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte insbesondere vor, sich vom 28.05.2012 bis 12.07.2012 aus Angst vor einer Abschiebung in die Russische Föderation in römisch 40 aufgehalten zu haben. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er an, das von ihm im ersten Verfahren erstattete Vorbringen sei nach wie vor aufrecht. Überdies habe er Hinweise, dass ein ihn unterstützender Helfer, der seine Angaben bestätigen könne, in Österreich Asyl erhalten habe. Außerdem würden seine Lebensgefährtin und sein Sohn, deren Asylanträge ebenfalls positiv entschieden worden seien, in Österreich wohnen. Sein Leben und seine Gesundheit seien im Herkunftsstaat in Gefahr. Im Fall der Rückkehr befürchte er, verhaftet und gefoltert oder umgebracht zu werden sowie spurlos zu verschwinden. In Tschetschenien gebe es auch heute noch die gleichen Sanktionen gegen Kämpfer wie ihn.

Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.08.2012 im XXXX, in Anwesenheit einer Rechtsberaterin, brachte der Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen vor, die russischen Behörden hätten seine Identität bestätigt. Nach seiner Einreise im Jahr 2005 sei er in den Jahren 2006 und 2012 nach XXXX gereist, jedoch stets wieder nach Österreich rücküberstellt worden. Im Herkunftsstaat sei er nicht gewesen, habe jedoch telefonischen Kontakt zu seinem dort lebenden Vater. Die im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht; neue Gründe habe er nicht. Er wolle auch wegen seiner hier aufhältigen Familie in Österreich bleiben. Er habe im Herkunftsstaat für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft und sei dort zur Fahndung ausgeschrieben worden.Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.08.2012 im römisch 40 , in Anwesenheit einer Rechtsberaterin, brachte der Wiederaufnahmewerber im Wesentlichen vor, die russischen Behörden hätten seine Identität bestätigt. Nach seiner Einreise im Jahr 2005 sei er in den Jahren 2006 und 2012 nach römisch 40 gereist, jedoch stets wieder nach Österreich rücküberstellt worden. Im Herkunftsstaat sei er nicht gewesen, habe jedoch telefonischen Kontakt zu seinem dort lebenden Vater. Die im ersten Verfahren angegebenen Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht; neue Gründe habe er nicht. Er wolle auch wegen seiner hier aufhältigen Familie in Österreich bleiben. Er habe im Herkunftsstaat für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft und sei dort zur Fahndung ausgeschrieben worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zahl 12 08.764-EAST Ost, wurde der (dritte) Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 12.07.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Wiederaufnahmewerber gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zahl 12 08.764-EAST Ost, wurde der (dritte) Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 12.07.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Wiederaufnahmewerber gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012, Zahl D4 310004-3/2012/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012, Zahl D4 310004-3/2012/3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Wiederaufnahmewerber befand sich vom XXXX in Schubhaft, aus welcher er wegen Hungerstreiks entlassen wurde.Der Wiederaufnahmewerber befand sich vom römisch 40 in Schubhaft, aus welcher er wegen Hungerstreiks entlassen wurde.

I.4. Am 15.10.2012 stellte der Wiederaufnahmewerber in der Schubhaft einen neuerlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz und gab anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 16.10.2012 an, er habe keine neuen Flucht- oder Asylgründe. Seine alten Fluchtgründe seien aktuell und aufrecht. Er befürchte im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, Schläge und Gewalt durch die Behörde zu erfahren.römisch eins.4. Am 15.10.2012 stellte der Wiederaufnahmewerber in der Schubhaft einen neuerlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz und gab anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 16.10.2012 an, er habe keine neuen Flucht- oder Asylgründe. Seine alten Fluchtgründe seien aktuell und aufrecht. Er befürchte im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, Schläge und Gewalt durch die Behörde zu erfahren.

Am 18.10.2012 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesasylamt, in welcher der Wiederaufnahmewerber angab, Polizisten hätten Anfang September 2012 sein Elternhaus durchsucht, nach ihm gesucht, seinen Vater bedroht und von diesem verlangt, dass er (der Wiederaufnahmewerber) zurückkehre. Die Polizisten würden seit dem Jahr 2004 kommen; während der letzten vier Jahre sei der Bezirkspolizist alle sechs Monate gekommen, um seinen Aufenthaltsort zu erfahren.

Im Zuge der Einvernahme erfolgte die bescheidmäßige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 undIm Zuge der Einvernahme erfolgte die bescheidmäßige Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und

§ 62 AVG.Paragraph 62, AVG.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.10.2012, Zahl D4 310004-4/2012/5E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012 gemäß § 41a AsylG 2005 iVmMit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24.10.2012, Zahl D4 310004-4/2012/5E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012 gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 iVm

§ 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben, da für den Wiederaufnahmewerber bereits ex lege kein faktischer Abschiebeschutz bestanden hatte, weshalb auch eine Aberkennung nicht in Betracht gekommen wäre.Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben, da für den Wiederaufnahmewerber bereits ex lege kein faktischer Abschiebeschutz bestanden hatte, weshalb auch eine Aberkennung nicht in Betracht gekommen wäre.

Der Wiederaufnahmewerber wurde am XXXX in die Russische Föderation abgeschoben.Der Wiederaufnahmewerber wurde am römisch 40 in die Russische Föderation abgeschoben.

Am 10.12.2012 wurde erstmals in österreichischen Medien über die Verhaftung des Wiederaufnahmewerbers in der Russischen Föderation sowie den Umstand, dass er sich in einem Gefängnis des XXXX XXXX in XXXX befinde, berichtet. Die mediale Berichterstattung setzte sich während der folgenden Wochen fort.Am 10.12.2012 wurde erstmals in österreichischen Medien über die Verhaftung des Wiederaufnahmewerbers in der Russischen Föderation sowie den Umstand, dass er sich in einem Gefängnis des römisch 40 römisch 40 in römisch 40 befinde, berichtet. Die mediale Berichterstattung setzte sich während der folgenden Wochen fort.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2013, Zahl 12 14.839-EAST Ost, wurde der (vierte) Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 15.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Wiederaufnahmewerber gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2013, Zahl 12 14.839-EAST Ost, wurde der (vierte) Antrag des Wiederaufnahmewerbers vom 15.10.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Wiederaufnahmewerber gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Das Verfahren zur dagegen erhobenen Beschwerde ist beim Asylgerichtshof anhängig.

I.5. Mit Schriftsatz vom 28.01.2013 stellte der Wiederaufnahmewerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011 unter der Zahl D4 310004-1/2008/15E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Neben einer gekürzten Darstellung der Erst- bis Drittverfahren sowie der in österreichischen Medien geäußerten Kritikpunkte an der Abschiebung des Wiederaufnahmewerbers wurde ausgeführt, dass sich der Wiederaufnahmewerber nunmehr seit dem XXXX in der Russischen Föderation in Untersuchungshaft befinde. Die Flughafenkontrolle habe er zwar aufgrund der einem Polizisten geleisteten Schmiergeldzahlung noch umgehen können, sei in der Folge jedoch zusammen mit seinem Bruder festgenommen worden. Ab dem Bekanntwerden seiner Verhaftung wäre der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen, diesbezügliche Nachforschungen anzustellen. Er sei genau aus jenen Gründen verhaftet worden, die er stets angegeben habe; seine Rückkehrbefürchtungen hätten sich leider auf traurige Weise erfüllt. Er werde nunmehr wegen "Banditentum[s]" angeklagt.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 28.01.2013 stellte der Wiederaufnahmewerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011 unter der Zahl D4 310004-1/2008/15E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Neben einer gekürzten Darstellung der Erst- bis Drittverfahren sowie der in österreichischen Medien geäußerten Kritikpunkte an der Abschiebung des Wiederaufnahmewerbers wurde ausgeführt, dass sich der Wiederaufnahmewerber nunmehr seit dem römisch 40 in der Russischen Föderation in Untersuchungshaft befinde. Die Flughafenkontrolle habe er zwar aufgrund der einem Polizisten geleisteten Schmiergeldzahlung noch umgehen können, sei in der Folge jedoch zusammen mit seinem Bruder festgenommen worden. Ab dem Bekanntwerden seiner Verhaftung wäre der Asylgerichtshof verpflichtet gewesen, diesbezügliche Nachforschungen anzustellen. Er sei genau aus jenen Gründen verhaftet worden, die er stets angegeben habe; seine Rückkehrbefürchtungen hätten sich leider auf traurige Weise erfüllt. Er werde nunmehr wegen "Banditentum[s]" angeklagt.

Der Wiederaufnahmewerber legte durch seinen Vertreter überdies einen Beschluss des XXXX vom XXXX über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Wiederaufnahmewerber bis XXXX vor, welchen er (der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers) am 22.01.2013 erhalten habe. Aus dem Beschluss geht die am XXXX erfolgte Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verbrechens gemäß Teil 2 Art. 209, Teil 1 Art. 118, Teil 2 Art. 167 StGB der Russischen Föderation hervor. Der Wiederaufnahmewerber stehe laut diesem Beschluss im Verdacht, am XXXX als XXXX zu haben. Im Zuge dieses Vorfalls seien XXXX sowie teilweise das XXXX worden. Weiters soll der Wiederaufnahmewerber am XXXX in einem XXXXim Verlauf operativer Fahndungsmaßnahmen nach Banden - XXXX - im Kampf mit den Mitarbeitern des XXXXgekämpft haben, wobei XXXX worden sein sollen.Der Wiederaufnahmewerber legte durch seinen Vertreter überdies einen Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 über die Verhängung der Untersuchungshaft über den Wiederaufnahmewerber bis römisch 40 vor, welchen er (der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers) am 22.01.2013 erhalten habe. Aus dem Beschluss geht die am römisch 40 erfolgte Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verbrechens gemäß Teil 2 Artikel 209,, Teil 1 Artikel 118,, Teil 2 Artikel 167, StGB der Russischen Föderation hervor. Der Wiederaufnahmewerber stehe laut diesem Beschluss im Verdacht, am römisch 40 als römisch 40 zu haben. Im Zuge dieses Vorfalls seien römisch 40 sowie teilweise das römisch 40 worden. Weiters soll der Wiederaufnahmewerber am römisch 40 in einem XXXXim Verlauf operativer Fahndungsmaßnahmen nach Banden - römisch 40 - im Kampf mit den Mitarbeitern des XXXXgekämpft haben, wobei römisch 40 worden sein sollen.

Darüber hinaus legte der Wiederaufnahmewerber durch seinen Vertreter ein an diesen gerichtetes E-Mail vor, welches die deutsche Übersetzung des Beschlusses des XXXX vom XXXX enthält.Darüber hinaus legte der Wiederaufnahmewerber durch seinen Vertreter ein an diesen gerichtetes E-Mail vor, welches die deutsche Übersetzung des Beschlusses des römisch 40 vom römisch 40 enthält.

Der Vertreter habe diesen Beweis, der die Glaubwürdigkeit des Wiederaufnahmewerbers bestätige, erst vor kurzem erhalten und bereits übersetzt. Es sei nicht möglich gewesen, dieses Beweismittel früher zu erlangen, sodass kein Verschulden hinsichtlich des späten Eintreffens bestehe. Die Unterlagen seien vielmehr frühzeitig vom Rechtsanwalt des Wiederaufnahmewerbers in XXXX angefordert worden, jedoch letztendlich erst vor wenigen Tagen eingetroffen. Im Hinblick auf § 69 Abs. 3 AVG sei von der Rechtzeitigkeit der Vorlage dieses Beweises auszugehen.Der Vertreter habe diesen Beweis, der die Glaubwürdigkeit des Wiederaufnahmewerbers bestätige, erst vor kurzem erhalten und bereits übersetzt. Es sei nicht möglich gewesen, dieses Beweismittel früher zu erlangen, sodass kein Verschulden hinsichtlich des späten Eintreffens bestehe. Die Unterlagen seien vielmehr frühzeitig vom Rechtsanwalt des Wiederaufnahmewerbers in römisch 40 angefordert worden, jedoch letztendlich erst vor wenigen Tagen eingetroffen. Im Hinblick auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG sei von der Rechtzeitigkeit der Vorlage dieses Beweises auszugehen.

Neu hervorgekommen sei eine Tatsache oder ein Beweismittel dann, wenn diese bereits zur Zeit des noch offenen Verwaltungsverfahrens bestanden hätte, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden könne. Hingegen seien Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verwaltungsverfahrens entstanden seien, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung.

Wie bereits dargestellt, existiere ein neues Beweismittel, das schon vor Erlassung des Erkenntnisses bestanden habe. Es sei aber erst nach diesem Zeitpunkt in der gesamten Tragweite bekannt geworden, dass dieses keine Berücksichtigung habe finden können, da die neuen Tatsachen und Beweise ohne Verschulden unberücksichtigt geblieben seien. Das besagte Beweismittel, welches erst "vor kurzem" zugekommen sei, sei ohne Verschulden nicht berücksichtigt worden. Der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei rechtzeitig, da er binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht worden sei und daher sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen würden.

Laut Schreiben der Österreichischen Botschaft in XXXX vom 19.02.2013 hat das XXXX telefonisch bestätigt, dass der Beschluss vom XXXX bezüglich der "Wahl einer Unterbindungsmaßnahme in Form von Inhaftierung" gegenüber dem Wiederaufnahmewerber erlassen und eine Inhaftierung für zwei Monate bis zum XXXX beschlossen wurde. Weitere Recherchen hätten aufgrund möglicher negativer Konsequenzen für den Wiederaufnahmewerber nicht durchgeführt werden können.Laut Schreiben der Österreichischen Botschaft in römisch 40 vom 19.02.2013 hat das römisch 40 telefonisch bestätigt, dass der Beschluss vom römisch 40 bezüglich der "Wahl einer Unterbindungsmaßnahme in Form von Inhaftierung" gegenüber dem Wiederaufnahmewerber erlassen und eine Inhaftierung für zwei Monate bis zum römisch 40 beschlossen wurde. Weitere Recherchen hätten aufgrund möglicher negativer Konsequenzen für den Wiederaufnahmewerber nicht durchgeführt werden können.

Laut telefonischer Auskunft seines Vertreters am 17.06.2013 befindet sich der Wiederaufnahmewerber weiterhin in Haft.

Mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2013 forderte der Asylgerichtshof den Wiederaufnahmewerber im Hinblick darauf, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens maßgebliche Angaben zu dessen Zulässigkeit fehlen, gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Umstände anzugeben, wann und wie er vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.Mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2013 forderte der Asylgerichtshof den Wiederaufnahmewerber im Hinblick darauf, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens maßgebliche Angaben zu dessen Zulässigkeit fehlen, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Umstände anzugeben, wann und wie er vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

Mit Schriftsatz vom 28.06.2013 übermittelte der Wiederaufnahmewerber durch seinen Vertreter Auszüge aus dem Internet über die Abschiebung und Verhaftung des Wiederaufnahmewerbers und wies insbesondere darauf hin, dass der vorgelegte Beschluss des russischen Gerichts zwar vom XXXX stamme, er jedoch mit der Außenwelt erst ab dem Zeitpunkt kommunizieren habe können, als seine Verwandten einen sehr mutigen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hätten. Alle namhaften Berichte von Menschenrechtsorganisationen würden zudem davon ausgehen, dass mit der Widerstandsbewegung in Verbindung gebrachte Personen oft ohne Anklage inhaftiert würden oder Schriftstücke nur auf Betreiben von Rechtsanwälten ausgehändigt bekämen. Wann genau der Wiederaufnahmewerber selbst von dem vorgelegten Beschluss Kenntnis erlangt habe, könne nicht exakt mitgeteilt werden, da er dazu im Gefängnis in XXXX nicht befragt werden könne. Hätte er nicht über einen Rechtsanwalt in der Russischen Föderation verfügt, so wäre der juristischen Vertretung in Österreich die Vorlage des Beschlusses überhaupt nicht möglich gewesen. Da ein Wiederaufnahmeersuchen sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen möglich sei, sei von der fristgerechten Antragstellung auszugehen. Der juristischen Vertretung des Wiederaufnahmewerbers in Österreich sei es jedenfalls nicht möglich gewesen, das Beweismittel früher zu erlangen und treffe diese am späten Eintreffen auch kein Verschulden. Allein schon die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in XXXX durch Verwandte des Wiederaufnahmewerbers habe einige Tage in Anspruch genommen und bis der Rechtsanwalt den Beschluss nach Österreich übermittelt habe, seien weit mehr als 14 Tage vergangen.Mit Schriftsatz vom 28.06.2013 übermittelte der Wiederaufnahmewerber durch seinen Vertreter Auszüge aus dem Internet über die Abschiebung und Verhaftung des Wiederaufnahmewerbers und wies insbesondere darauf hin, dass der vorgelegte Beschluss des russischen Gerichts zwar vom römisch 40 stamme, er jedoch mit der Außenwelt erst ab dem Zeitpunkt kommunizieren habe können, als seine Verwandten einen sehr mutigen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hätten. Alle namhaften Berichte von Menschenrechtsorganisationen würden zudem davon ausgehen, dass mit der Widerstandsbewegung in Verbindung gebrachte Personen oft ohne Anklage inhaftiert würden oder Schriftstücke nur auf Betreiben von Rechtsanwälten ausgehändigt bekämen. Wann genau der Wiederaufnahmewerber selbst von dem vorgelegten Beschluss Kenntnis erlangt habe, könne nicht exakt mitgeteilt werden, da er dazu im Gefängnis in römisch 40 nicht befragt werden könne. Hätte er nicht über einen Rechtsanwalt in der Russischen Föderation verfügt, so wäre der juristischen Vertretung in Österreich die Vorlage des Beschlusses überhaupt nicht möglich gewesen. Da ein Wiederaufnahmeersuchen sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen möglich sei, sei von der fristgerechten Antragstellung auszugehen. Der juristischen Vertretung des Wiederaufnahmewerbers in Österreich sei es jedenfalls nicht möglich gewesen, das Beweismittel früher zu erlangen und treffe diese am späten Eintreffen auch kein Verschulden. Allein schon die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in römisch 40 durch Verwandte des Wiederaufnahmewerbers habe einige Tage in Anspruch genommen und bis der Rechtsanwalt den Beschluss nach Österreich übermittelt habe, seien weit mehr als 14 Tage vergangen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylGHG), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß § 69 Abs. 2 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; vgl. z. B. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 124 zuTatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"; vergleiche z. B. VwGH 08.11.1991, 91/18/0101; 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 124 zu

§ 69 AVG zitierte Rechtsprechung).Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung).

Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme gegeben sind, ist entscheidend, wann dem Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind (s. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 39f zu § 69 AVG wiedergegebene Judikatur).Die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme gegeben sind, ist entscheidend, wann dem Antragsteller neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind (s. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 39f zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Judikatur).

Die Pflicht zur Glaubhaftmachung für die Einhaltung dieser subjektiven Frist trifft dabei den Antragsteller. Dieser muss bereits in seinem Antrag angeben, wann er von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwSlgNF 7944 A, 8605 A; VwGH 05.11.1986, 86/11/0073; 19.09.1989, 89/08/0028).

Der Wiederaufnahmeantrag hat den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes datumsgemäß oder sonst genau zu enthalten, ebenso die Anbietung von Beweisen hiefür. Die bloße Behauptung, den Antrag innerhalb offener Frist zu stellen, wird dem nicht gerecht (VwGH 18.11.1981, 81/03/0168; 04.05.1990, 90/09/0071; 30.11.1990, 90/17/0429). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller (VwGH 08.07.2005, 2005/02/0040; 21.10.2005, 2005/12/0114; 14.11.2006, 2005/05/0260).

Im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 28.01.2013 wird in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausgeführt (Schreibfehler im Original):

"... Wir haben im gegenständlichen Verfahren erst vor kurzen diesen

Beweis erhalten und bereits übersetzt, aus dem die Glaubwürdigkeit des Antragstellers hervorgeht. Dieses Beweismittel ist geeignet im Hauptinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Es war uns nicht möglich dieses Beweismittel früher zu erlangen, es trifft uns am späten Eintreffen dieses Beweismittel kein Verschulden. Wir haben diese Unterlagen frühzeitig von seinem Rechtsanwalt in XXXX angefordert, aber letztendlich erst vor wenigen Tagen erhalten. [...] Im Hinblick auf § 69 Abs 3 AVG gehen wir davon aus, dass die Vorlage dieses Beweises rechtzeitig ist und vertrauen darauf, dass bereits diverse adäquate Schritte Seitens des Asylgerichtshofes oder des Außenamtes gesetzt wurden. [...] Das besagte Beweismittel, das uns erst am wie oben dargestellt wurde erst vor kurzem zugekommen ist, wurde ohne unser Verschulden nicht berücksichtigt. [...] Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren sind rechtzeitig, da diese gemäß § 69 Abs 2 AVG während 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht werden und es liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vor. ..."Beweis erhalten und bereits übersetzt, aus dem die Glaubwürdigkeit des Antragstellers hervorgeht. Dieses Beweismittel ist geeignet im Hauptinhalt des Spruches einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Es war uns nicht möglich dieses Beweismittel früher zu erlangen, es trifft uns am späten Eintreffen dieses Beweismittel kein Verschulden. Wir haben diese Unterlagen frühzeitig von seinem Rechtsanwalt in römisch 40 angefordert, aber letztendlich erst vor wenigen Tagen erhalten. [...] Im Hinblick auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG gehen wir davon aus, dass die Vorlage dieses Beweises rechtzeitig ist und vertrauen darauf, dass bereits diverse adäquate Schritte Seitens des Asylgerichtshofes oder des Außenamtes gesetzt wurden. [...] Das besagte Beweismittel, das uns erst am wie oben dargestellt wurde erst vor kurzem zugekommen ist, wurde ohne unser Verschulden nicht berücksichtigt. [...] Die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren sind rechtzeitig, da diese gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG während 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes eingebracht werden und es liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vor. ..."

Da dem Antrag vom 28.01.2013 somit maßgebliche Angaben zu dessen Zulässigkeit fehlen, forderte der Asylgerichtshof den Wiederaufnahmewerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Umstände anzugeben, wann und wie er vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe.Da dem Antrag vom 28.01.2013 somit maßgebliche Angaben zu dessen Zulässigkeit fehlen, forderte der Asylgerichtshof den Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Umstände anzugeben, wann und wie er vom geltend gemachten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe.

In seinem Schriftsatz vom 28.06.2013 führte der Wiederaufnahmewerber durch seinen Vertreter im Wesentlichen Folgendes aus (Schreibfehler im Original):

"... Wann genau Herr XXXX selbst von dem vorgelegten Beschluss"... Wann genau Herr römisch 40 selbst von dem vorgelegten Beschluss

Kenntnis erlangt hat, kann nicht exakt mitgeteilt werden, weil er im Gefängnis in XXXX dazu nicht befragt werden kann. [...] Es war der juristischen Vertretung nicht möglich dieses Beweismittel früher zu erlangen, es trifft uns am späten Eintreffen dieses Beweismittel kein Verschulden. Im Hinblick auf § 69 Abs 3 AVG gehen wir davon aus, dass die Vorlage dieses Beweises rechtzeitig war und vertrauen darauf, dass bereits diverse adäquate Schritte Seitens des Asylgerichtshofes oder des Außenamtes gesetzt wurden. Wenn dem so ist, dann muss der AsylGH von Amtswegen das Wiederaufnahmeverfahren in Gang setzten und kann sich nicht nur mit einer Verfahrensanordnung darauf berufen, dass die Wiederaufnahmegründe eventuell nicht innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnisnahme geltend gemacht wurden. Dies war ein Ding der Unmöglichkeit, da allein schon die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in XXXX durch Verwandte einige Tage gedauert hat und bis der Anwalt uns den Beschluss nach Österreich geschickt hat, sind weit mehr als 14 Tage vergangen. ..."Kenntnis erlangt hat, kann nicht exakt mitgeteilt werden, weil er im Gefängnis in römisch 40 dazu nicht befragt werden kann. [...] Es war der juristischen Vertretung nicht möglich dieses Beweismittel früher zu erlangen, es trifft uns am späten Eintreffen dieses Beweismittel kein Verschulden. Im Hinblick auf Paragraph 69, Absatz 3, AVG gehen wir davon aus, dass die Vorlage dieses Beweises rechtzeitig war und vertrauen darauf, dass bereits diverse adäquate Schritte Seitens des Asylgerichtshofes oder des Außenamtes gesetzt wurden. Wenn dem so ist, dann muss der AsylGH von Amtswegen das Wiederaufnahmeverfahren in Gang setzten und kann sich nicht nur mit einer Verfahrensanordnung darauf berufen, dass die Wiederaufnahmegründe eventuell nicht innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnisnahme geltend gemacht wurden. Dies war ein Ding der Unmöglichkeit, da allein schon die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in römisch 40 durch Verwandte einige Tage gedauert hat und bis der Anwalt uns den Beschluss nach Österreich geschickt hat, sind weit mehr als 14 Tage vergangen. ..."

Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war der Wiederaufnahmewerber nicht im Stande, die ihm gesetzlich auferlegte Pflicht zur Glaubhaftmachung der Einhaltung der in

§ 69 Abs. 2 AVG genannten zweiwöchigen Frist zu erfüllen, sodass sich der Antrag auf Wiederaufnahme vom 28.01.2013 als verspätet erweist.Paragraph 69, Absatz 2, AVG genannten zweiwöchigen Frist zu erfüllen, sodass sich der Antrag auf Wiederaufnahme vom 28.01.2013 als verspätet erweist.

In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof überdies darauf hin, dass der Wiederaufnahmewerber die im Beschluss des XXXX vom XXXX enthaltene Einleitung eines Strafverfahrens sowie die Ausschreibung zur Fahndung bereits im mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zahl D4 310004-1/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht hat (siehe dazu auch die Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme, wonach der Wiederaufnahmewerber "genau aus jenen Gründen verhaftet" worden sei, "die er immer angegeben" habe). Aus dem Beschluss des XXXX vom XXXX geht zudem die Durchführung einer Gerichtsverhandlung in der Russischen Föderation hervor, bei welcher der Wiederaufnahmewerber und sein Rechtsanwalt anwesend waren und zu den Anschuldigungen gehört wurden. Der Wiederaufnahmewerber hatte somit spätestens in der dem Beschluss des XXXX vom XXXX vorausgehenden Gerichtsverhandlung Kenntnis von den nunmehr im Antrag auf Wiederaufnahme geltend gemachten Tatsachen, womit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 28.01.2013 jedenfalls verspätet ist.In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof überdies darauf hin, dass der Wiederaufnahmewerber die im Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 enthaltene Einleitung eines Strafverfahrens sowie die Ausschreibung zur Fahndung bereits im mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zahl D4 310004-1/2008/15E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht hat (siehe dazu auch die Ausführungen im Antrag auf Wiederaufnahme, wonach der Wiederaufnahmewerber "genau aus jenen Gründen verhaftet" worden sei, "die er immer angegeben" habe). Aus dem Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 geht zudem die Durchführung einer Gerichtsverhandlung in der Russischen Föderation hervor, bei welcher der Wiederaufnahmewerber und sein Rechtsanwalt anwesend waren und zu den Anschuldigungen gehört wurden. Der Wiederaufnahmewerber hatte somit spätestens in der dem Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 vorausgehenden Gerichtsverhandlung Kenntnis von den nunmehr im Antrag auf Wiederaufnahme geltend gemachten Tatsachen, womit der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 28.01.2013 jedenfalls verspätet ist.

Hinsichtlich des vorgelegten Beweismittels (Beschluss des XXXX vom XXXX) ist überdies zu berücksichtigen, dass der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers die deutsche Übersetzung dieses Beschlusses nicht - wie von diesem behauptet - mit E-Mail vom 22.01.2013, sondern nach der vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Korrespondenz bereits mit E-Mail vom 31.12.2012, welches vom Asylgerichtshof in die deutsche Sprache übersetzt wurde und im Akt einliegt, erhalten hat. In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf zu verweisen, dass die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß § 69 Abs. 2 AVG mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund beginnt. Der Umstand, wann der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers das genannte Beweismittel erhalten hat, ist hingegen irrelevant.Hinsichtlich des vorgelegten Beweismittels (Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 ) ist überdies zu berücksichtigen, dass der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers die deutsche Übersetzung dieses Beschlusses nicht - wie von diesem behauptet - mit E-Mail vom 22.01.2013, sondern nach der vom Wiederaufnahmewerber vorgelegten Korrespondenz bereits mit E-Mail vom 31.12.2012, welches vom Asylgerichtshof in die deutsche Sprache übersetzt wurde und im Akt einliegt, erhalten hat. In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf zu verweisen, dass die zweiwöchige (subjektive) Frist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund beginnt. Der Umstand, wann der Vertreter des Wiederaufnahmewerbers das genannte Beweismittel erhalten hat, ist hingegen irrelevant.

Der mit 28.01.2013 datierte und am selben Tag beim Bundesasylamt eingelangte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher entgegen den Ausführungen des Wiederaufnahmewerbers nicht rechtzeitig gestellt worden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristen, Fristversäumung, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten