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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
ASVG §357 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des L S in W, vertreten durch Dr. Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Dezember 1988, Zl. MA 14-S 46/88, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages in Angelegenheit einer Beitragshaftung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des L S in W, vertreten durch Dr. Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Dezember 1988, Zl. MA 14-S 46/88, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages in Angelegenheit einer Beitragshaftung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien römisch zehn, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom 22. Februar 1988 verpflichtete die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, die auf dem Beitragskonto des Beitragsschuldners prot. Firma A Gesellschaft m.b.H. rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren sowie Verzugszinsen zu bezahlen. Laut Rückschein wurde dieser Bescheid am 23. Februar 1988 vom Vater des Beschwerdeführers übernommen.1.1. Mit Bescheid vom 22. Februar 1988 verpflichtete die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, die auf dem Beitragskonto des Beitragsschuldners prot. Firma A Gesellschaft m.b.H. rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren sowie Verzugszinsen zu bezahlen. Laut Rückschein wurde dieser Bescheid am 23. Februar 1988 vom Vater des Beschwerdeführers übernommen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen einen vom 13. April 1988 datierten Einspruch, der am 14. April 1988 bei der Wiener Gebietskrankenkasse einlangte.
1.2. Mit Bescheid vom 21. September 1988 wies der Landeshauptmann von Wien diesen Einspruch als verspätet zurück. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß eine Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs. 5 ZustellG nicht als bewirkt gelte, wenn sich ergebe, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können. Der Beschwerdeführer habe nun zwar die Behauptung aufgestellt, zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen zu sein, er sei jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung der Behörde seiner Verpflichtung, einen Nachweis für die Ortsabwesenheit vorzulegen, nicht nachgekommen. Es sei daher davon auszugehen, daß die Einspruchsfrist am Mittwoch, dem 23. März 1988 geendet habe.1.2. Mit Bescheid vom 21. September 1988 wies der Landeshauptmann von Wien diesen Einspruch als verspätet zurück. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß eine Ersatzzustellung gemäß Paragraph 16, Absatz 5, ZustellG nicht als bewirkt gelte, wenn sich ergebe, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können. Der Beschwerdeführer habe nun zwar die Behauptung aufgestellt, zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend gewesen zu sein, er sei jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung der Behörde seiner Verpflichtung, einen Nachweis für die Ortsabwesenheit vorzulegen, nicht nachgekommen. Es sei daher davon auszugehen, daß die Einspruchsfrist am Mittwoch, dem 23. März 1988 geendet habe.
1.3. Mit Eingabe vom 28. Oktober 1988, gerichtet an die Magistratsabteilung 14 der Stadt Wien und dort eingelangt am 31. Oktober 1988, beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 21. September 1988 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.
Nach der Aktenlage wurde dieser Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse zuständigkeitshalber übermittelt und langte dort am 8. November 1988 ein. Entgegen der Behauptung im Wiederaufnahmsantrag lagen diesem keine Beweismittel für die behauptete Ortsabwesenheit bei, sondern es wurde lediglich behauptet, dringende Urgenzen und neuerliches Vorstelligwerden bei den Geschäftspartnern des Beschwerdeführers hätten nunmehr nach Vorliegen des Einspruchsbescheides dazu geführt, daß dem Beschwerdeführer entsprechende Bestätigungen der Geschäftspartner über seine Ortsabwesenheit zum Zustelltermin vom 23. Februar 1988 ausgefolgt worden seien. Einem Aktenvermerk zufolge sei der Beschwerdeführer erst am 7. Dezember 1988 bei der Einspruchsbehörde erschienen und habe drei Bestätigungen über seine Ortsabwesenheit im damaligen Zeitpunkt vorgelegt.
1.4. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1988 wies der Landeshauptmann von Wien den genannten Wiederaufnahmsantrag gemäß § 69 AVG 1950 als unzulässig zurück. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, aus dem Wiederaufnahmsantrag sei nicht ersichtlich, wann der Antragsteller vom Vorhandensein des geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt habe. Im Antrag sei zwar die Behauptung aufgestellt worden, diesen binnen offener Frist gestellt zu haben, doch könne diese Behauptung das Erfordernis der datumsmäßigen Bezeichnung des Zeitpunktes der Kenntnisnahme nicht ersetzen (Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1981, Zl. 81/03/0168). Auch durch die Formulierung, nunmehr nach Vorliegen der bekämpften Entscheidung die entsprechenden Bestätigungen ausgefolgt erhalten zu haben, sei kein Nachweis darüber erbracht, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt habe.1.4. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1988 wies der Landeshauptmann von Wien den genannten Wiederaufnahmsantrag gemäß Paragraph 69, AVG 1950 als unzulässig zurück. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, aus dem Wiederaufnahmsantrag sei nicht ersichtlich, wann der Antragsteller vom Vorhandensein des geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt habe. Im Antrag sei zwar die Behauptung aufgestellt worden, diesen binnen offener Frist gestellt zu haben, doch könne diese Behauptung das Erfordernis der datumsmäßigen Bezeichnung des Zeitpunktes der Kenntnisnahme nicht ersetzen (Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1981, Zl. 81/03/0168). Auch durch die Formulierung, nunmehr nach Vorliegen der bekämpften Entscheidung die entsprechenden Bestätigungen ausgefolgt erhalten zu haben, sei kein Nachweis darüber erbracht, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt habe.
1.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. In der Beschwerdebegründung wird dargetan, daß im konkreten Fall Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages nicht gänzlich fehlten. Vielmehr habe der Beschwerdeführer auf die Ausfolgung der für die Wiederaufnahme relevanten Bestätigungen seiner Geschäftsfreunde hingewiesen. Erst hiedurch sei die Antragstellung möglich geworden. Die Wiederaufnahmefrist sei sohin, unter Berücksichtigung des Postenlaufes, frühestens ca. 3 bis 5 Tage nach dem Datum der Bestätigungen in Gang gesetzt worden. Die Behörde hätte eine Ermittlungspflicht getroffen.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1. § 69 Abs. 2 AVG 1950 lautet:2.1. Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 lautet:
„Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrunde Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.“
2.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die auf den klaren Wortlaut des Gesetzes gestützte Rechtsprechung richtig wiedergegeben, daß bereits im Wiederaufnahmsantrag angegeben werden muß, wann der Antragsteller von dem geltend gemachten Beweismittel Kenntnis erlangt hat, und daß ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit nicht als ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1950 behandelt werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1957, Slg. N.F. Nr. 4279/A, und die Rechtsprechungsübersicht im hg. Beschluß vom 8. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10205/A).2.2. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die auf den klaren Wortlaut des Gesetzes gestützte Rechtsprechung richtig wiedergegeben, daß bereits im Wiederaufnahmsantrag angegeben werden muß, wann der Antragsteller von dem geltend gemachten Beweismittel Kenntnis erlangt hat, und daß ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit nicht als ein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 behandelt werden kann vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 1957, Slg. N.F. Nr. 4279/A, und die Rechtsprechungsübersicht im hg. Beschluß vom 8. Juli 1980, Slg. N.F. Nr. 10205/A).
Streit besteht darüber, ob durch die Formulierung, nunmehr habe der Beschwerdeführer die entsprechenden Bestätigungen seiner Geschäftsfreunde über seine Ortsabwesenheit erhalten, im Zusammenhang mit dem gesamten Anbringen der Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Wiederaufnahmsgrundes ausreichend erkennbar gewesen sei.
2.2.1. Die Auffassung des Beschwerdeführers kann schon deswegen nicht geteilt werden, weil die Bestätigungsschreiben, aus deren Datierung er auf die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages schließt, dem Wiederaufnahmsantrag nicht angeschlossen waren, sondern - der Aktenlage zufolge - der belangten Behörde erst am 7. Dezember 1988 vorgelegt wurden. Insofern hat die Wendung, „nunmehr“ habe der Beschwerdeführer von diesem Beweismittel Kenntnis erlangt, im Wiederaufnahmsantrag in keiner Weise die erforderliche Präzisierung erfahren. Daß aber der Ausdruck „nunmehr“ eine präzise zeitliche Fixierung, wie sie für eine Fristenberechnung nach Wochen erforderlich wäre, nicht erlaube und keinen Schluß darauf zulasse, wann der Antragsteller von dieser Beweismöglichkeit erfahren habe, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. November 1984, Zl. 81/17/0148, bereits ausgesprochen.
2.2.2. Daß eine solche Präzisierung notwendig und verfahrensrelevant gewesen wäre, zeigt im Beschwerdefall darüberhinaus auch folgende Erwägung:
Da der Beschwerdeführer den Wiederaufnahmsantrag nicht bei der richtigen Einbringungsstelle (gemäß § 357 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 69 Abs. 2 AVG 1950 ist dies die Gebietskrankenkasse - vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 14. August 1986, Zl. 86/08/0086), sondern beim Landeshauptmann eingebracht hat, wäre die zweiwöchige Antragsfrist nur dann gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Gebietskrankenkasse eingelangt wäre oder der Landeshauptmann die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Weiterleitung an die richtige Einbringungsstelle übergeben hätte. Das Weiterleitungsschreiben des Landeshauptmannes ist datiert mit 4. November 1988 und langte am 8. November 1988 bei der Gebietskrankenkasse ein. Unter der Annahme der Weiterleitung durch die Post und die Übergabe an diese noch am 4. November wäre der Wiederaufnahmsantrag nur dann rechtzeitig, wenn der Beschwerdeführer vom geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund nicht vor dem 21. Oktober 1988 (bei Postaufgabe am 7. November: nicht vor dem 24. Oktober 1988) Kenntnis erlangt hätte.Da der Beschwerdeführer den Wiederaufnahmsantrag nicht bei der richtigen Einbringungsstelle (gemäß Paragraph 357, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950 ist dies die Gebietskrankenkasse - vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 14. August 1986, Zl. 86/08/0086), sondern beim Landeshauptmann eingebracht hat, wäre die zweiwöchige Antragsfrist nur dann gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Gebietskrankenkasse eingelangt wäre oder der Landeshauptmann die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Post zur Weiterleitung an die richtige Einbringungsstelle übergeben hätte. Das Weiterleitungsschreiben des Landeshauptmannes ist datiert mit 4. November 1988 und langte am 8. November 1988 bei der Gebietskrankenkasse ein. Unter der Annahme der Weiterleitung durch die Post und die Übergabe an diese noch am 4. November wäre der Wiederaufnahmsantrag nur dann rechtzeitig, wenn der Beschwerdeführer vom geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund nicht vor dem 21. Oktober 1988 (bei Postaufgabe am 7. November: nicht vor dem 24. Oktober 1988) Kenntnis erlangt hätte.
Bedenkt man nun, daß das Schreiben der Firma N L, in dem bestätigt wird, „daß wir im Februar und März 1988 gemeinsame Geschäftsreisen nach Italien unternommen haben“, vom 10. Oktober 1988 datiert ist - die anderen beiden Schreiben stammen vom 17. September und vom 19. Oktober 1988 - ist es keineswegs evident, daß das Schreiben erst nach dem 21. Oktober 1988 beim Beschwerdeführer eingelangt ist. Diesen trifft jedoch die Nachweispflicht für die Rechtzeitigkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG 1950. Die Wendung, daß die Bestätigungen „nunmehr“ vorgelegen seien, erfüllt daher nicht die Prozeßvoraussetzung des § 69 Abs. 2 leg. cit.Bedenkt man nun, daß das Schreiben der Firma N L, in dem bestätigt wird, „daß wir im Februar und März 1988 gemeinsame Geschäftsreisen nach Italien unternommen haben“, vom 10. Oktober 1988 datiert ist - die anderen beiden Schreiben stammen vom 17. September und vom 19. Oktober 1988 - ist es keineswegs evident, daß das Schreiben erst nach dem 21. Oktober 1988 beim Beschwerdeführer eingelangt ist. Diesen trifft jedoch die Nachweispflicht für die Rechtzeitigkeit im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG 1950. Die Wendung, daß die Bestätigungen „nunmehr“ vorgelegen seien, erfüllt daher nicht die Prozeßvoraussetzung des Paragraph 69, Absatz 2, leg. cit.
2.3. Es konnte bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die vorgelegten Bestätigungen überhaupt einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund bilden, war doch dem Beschwerdeführer von Anfang an die Tatsache bekannt, daß seine Geschäftspartner bezeugen könnten, er habe sich im fraglichen Zeitpunkt in Italien aufgehalten; er hat diese jedoch im Verwaltungsverfahren trotz - nachweislich und unter Fristsetzung - gebotener Gelegenheit nicht als Zeugen geführt und auch sonst keine Nachweise über seine Ortsabwesenheit vorgelegt (vgl. § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950).2.3. Es konnte bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die vorgelegten Bestätigungen überhaupt einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund bilden, war doch dem Beschwerdeführer von Anfang an die Tatsache bekannt, daß seine Geschäftspartner bezeugen könnten, er habe sich im fraglichen Zeitpunkt in Italien aufgehalten; er hat diese jedoch im Verwaltungsverfahren trotz - nachweislich und unter Fristsetzung - gebotener Gelegenheit nicht als Zeugen geführt und auch sonst keine Nachweise über seine Ortsabwesenheit vorgelegt vergleiche , Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950).
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgrichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgrichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
Wien, am 19. September 1989
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080028.X00Im RIS seit
01.06.2007Zuletzt aktualisiert am
21.04.2026