TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/9 D18 414685-2/2013

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Veröffentlicht am 09.09.2013
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Spruch

D18 414685-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.723-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.723-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 08.07.2009 gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Großmutter und seiner minderjährigen Schwester (Beschwerdeführer zu D18 416884-2/2013, D18 414683-2/2013, und D18 414682-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2009 - vertreten durch seine Mutter als gesetzlich Vertreterin - seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste am 08.07.2009 gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Großmutter und seiner minderjährigen Schwester (Beschwerdeführer zu D18 416884-2/2013, D18 414683-2/2013, und D18 414682-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2009 - vertreten durch seine Mutter als gesetzlich Vertreterin - seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde am 10.07.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und gab zusammengefasst an, dass sich ihr Sohn seit seiner Geburt ununterbrochen bei ihr befunden habe. Für ihren Sohn würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten, deswegen stelle sie den Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2. Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers wurde am 10.07.2009 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen und gab zusammengefasst an, dass sich ihr Sohn seit seiner Geburt ununterbrochen bei ihr befunden habe. Für ihren Sohn würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten, deswegen stelle sie den Antrag auf internationalen Schutz.

I.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16. Juli 2010, FZ 09 08.133-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16. Juli 2010, FZ 09 08.133-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab und wies den minderjährigen Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde.

I.5. Am 04.07.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern und der Großmutter, deren ausgewiesener Vertreter sowie einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.römisch eins.5. Am 04.07.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Eltern und der Großmutter, deren ausgewiesener Vertreter sowie einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

I.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2012, GZ: D18 414685-1/2010/10E, wurde die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2012, GZ: D18 414685-1/2010/10E, wurde die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Schluss, dass die Fluchtgründe der Eltern des damals minderjährigen Beschwerdeführers als unglaubwürdig erachtet wurden, und deren Antrag auf internationalen Schutz mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention abgewiesen wurden. Mangels weiterer Fluchtgründe konnte auch keine Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers festgestellt werden. Überdies konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei und seine Ausweisung nach Usbekistan wurde verfügt.

Das Erkenntnis erwuchs am 31.12.2012 in Rechtskraft.

I.7. Am 10.06.2013 stellte die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin für den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST OST, am 10.06.2013, zusammengefasst aus, er begründe seinen neuerlichen Antrag damit, dass seine Eltern wegen ihrer Krankheit nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könnten. Sie hätten AIDS. In Usbekistan wäre eine medizinische Versorgung nicht möglich. Der Beschwerdeführer würde in Österreich das Polytechnikum besuchen. Seine Mutter hätte auch einen Suizidversuch durchgeführt und wäre zwei Wochen in stationärer Behandlung in einer Psychiatrie gewesen. Er würde schon gut Deutsch sprechen und hätte viele Freunde in Österreich. Überdies wäre sein Vater im Gefängnis und er würde sich Sorgen machen. Er habe auch Angst wegen der Krankheit seiner Eltern ausgestoßen zu werden.römisch eins.7. Am 10.06.2013 stellte die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin für den damals noch minderjährigen Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST OST, am 10.06.2013, zusammengefasst aus, er begründe seinen neuerlichen Antrag damit, dass seine Eltern wegen ihrer Krankheit nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könnten. Sie hätten AIDS. In Usbekistan wäre eine medizinische Versorgung nicht möglich. Der Beschwerdeführer würde in Österreich das Polytechnikum besuchen. Seine Mutter hätte auch einen Suizidversuch durchgeführt und wäre zwei Wochen in stationärer Behandlung in einer Psychiatrie gewesen. Er würde schon gut Deutsch sprechen und hätte viele Freunde in Österreich. Überdies wäre sein Vater im Gefängnis und er würde sich Sorgen machen. Er habe auch Angst wegen der Krankheit seiner Eltern ausgestoßen zu werden.

Am 25.06.2013 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter, seiner Großmutter und seinen zwei minderjährigen Schwestern im Rahmen der Grundversorgung verlegt und seine Akte von der EAST Ost an die EAST West abgetreten.

Am 03.07.2013 wurde dem Bundesasylamt eine Nachfrage übermittelt, wonach die "PSY3"-Untersuchung in Traiskirchen am 03.07.2013 abberaumt worden sei und daher eine neue Untersuchung in der Erstaufnahmestelle West für die Mutter und den Beschwerdeführer beantragt. Speziell der Beschwerdeführer sei so auffällig, dass er laut Einschätzung des ausgewiesenen Vertreters nicht nach Usbekistan ausgewiesen werden dürfe. Dies müsse ärztlich festgestellt werden.

Am 05.07.2013 wurde ein Ansuchen hinsichtlich eines Erziehungshelfers für den Beschwerdeführer gestellt. Seit einigen Wochen würde der Beschwerdeführer regelmäßig zur Psychotherapie kommen. Insbesondere der Beziehungskonflikt der Eltern würde ihn so sehr belasten, weil er mehr als seine Geschwister zwischen seinen Eltern "emotional hin- und herpendle". Er mache sich um seinen Vater jedoch auch um seine Mutter extrem viele Sorgen. Vor allem beschäftige ihn sein Vater, der im Gefängnis sei und er frage sich, wie er diesem helfen könne. In der letzten Stunde habe er darum ersucht, ob er einen "Erziehungshelfer" erhalte, der mit ihm Dinge unternehme und ihn bei der Umsetzung seiner Pläne unterstütze. Aus therapeutischen Gründen sei dies empfehlenswert, da der Beschwerdeführer vermutlich nur sehr schwer in der Lage sei, sich aus seinem Tief zu befreien. Er sei zutiefst verstört und stehe unter Druck. Gegenüber seiner Mutter sei er zudem aggressiv und verteidige den Vater. Obwohl er für die Zukunft mit der Trennung der Eltern einverstanden sei, wünsche er sich den Vater unbedingt in der Nähe. Die Therapie werde jedenfalls fortgesetzt und die Erziehungshilfe wäre eine gute und vor Ort wesentliche Hilfe für den Beschwerdeführer.

Am 08.07.2013 wurde der Beschwerdeführer bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen und gab zusammengefasst an, sie hätten zu Hause viele Probleme, daher fühle er sich nicht gut. Er habe zugesehen, wie sich seine Mutter aufhängen versucht hätte. Er fürchte, dass sie neuerlich versuche, sich etwas anzutun. Er habe seine Mutter beschuldigt, dass sich seine Eltern trennten. Diese Umstände würden ihm sehr nahe gehen. Er habe in Österreich versucht, sich eines Abends mit dem Messer zu verletzen.

Er leide an Kopfschmerzen und habe ständig vor Augen, was mit seiner Familie bis dato passiert sei. Er habe Beruhigungsmittel erhalten. Er wolle auch nicht, dass sein Vater nach Usbekistan zurückkehre. Er habe die Schule besucht und er habe einen Platz für ein Praktikum erhalten. Er könne jederzeit bei einer Firma anfangen können zu arbeiten, wenn er über "normale Papiere" verfüge.

Aufgrund der Probleme seines Vaters wäre die Familie nach Österreich gelangt, nunmehr sei seine Mutter krank. Er habe in Österreich Freunde und öfters einen Psychologen aufgesucht.

Der ausgewiesene Vertreter führte aus, dass sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers sowie die Situation im Heimatland verschlechtert hätten. Seine Eltern würden sich im Scheidungsverfahren befinden und der Beschwerdeführer sowie seine Familie wären in Usbekistan Ausgrenzung und Verachtung ausgesetzt. Es werde beantragt, dass eine Psych-III-Begutachtung erfolge.

Am 22.07.2013 langte eine Stellungnahme vom selben Tag ein, in welcher zusammengefasst insbesondere ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der Familie des Beschwerdeführers nicht beachtet werde, dass in Usbekistan an AIDS erkrankte Menschen sowohl gesellschaftlich als auch durch Amtsträger geächtet würden. Jüngere Berichte wie beispielsweise das Institute for War & Peace "Usbekistan Short of HIV Drugs" vom 30.01.2013 würden von nicht ausreichend verfügbaren AIDS Medikamenten berichten

I.8. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.723-EAST West, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (!) ausgewiesen.römisch eins.8. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.723-EAST West, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (!) ausgewiesen.

Zusammengefasst wurde festgestellt, dass er Kopfschmerzen, Schlaf- und eine Anpassungsstörung habe, weshalb er auch psychotherapeutisch betreut worden sei. Medikamente nehme er keine ein. Im neuerlichen Asylverfahren hätten sich keine weiteren asylrelevanten Gründe und kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht wesentlich geändert. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sein Vater lebe von seiner Familie getrennt und habe bis dato keinen Folgeantrag gestellt. Bei einer Überstellung nach Usbekistan sei er keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Die seine Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens (AIS 09 08.133) nicht geändert. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Er habe seinen jetzigen Antrag überwiegend mit den gesundheitlichen Problemen seiner Eltern begründet. Die Krankheitssymptome seiner Eltern seien bereits im Vorverfahren behandelt worden und seien somit von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst. Soweit er vorgebracht habe, dass er bei seiner Mutter bleiben wolle, jedoch auch die Nähe zu seinem Vater gerne hätte, werde ausgeführt, dass das Verfahren seines Vaters ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen worden sei und der Vater von derselben aufenthaltsbeenden Maßnahme betroffen sei wie die restliche Familie. Aus den angeführten Gründen könne daher kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.Zusammengefasst wurde festgestellt, dass er Kopfschmerzen, Schlaf- und eine Anpassungsstörung habe, weshalb er auch psychotherapeutisch betreut worden sei. Medikamente nehme er keine ein. Im neuerlichen Asylverfahren hätten sich keine weiteren asylrelevanten Gründe und kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die ihn treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht wesentlich geändert. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sein Vater lebe von seiner Familie getrennt und habe bis dato keinen Folgeantrag gestellt. Bei einer Überstellung nach Usbekistan sei er keiner dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. Die seine Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft des letzten Asylverfahrens (AIS 09 08.133) nicht geändert. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können. Er habe seinen jetzigen Antrag überwiegend mit den gesundheitlichen Problemen seiner Eltern begründet. Die Krankheitssymptome seiner Eltern seien bereits im Vorverfahren behandelt worden und seien somit von der Rechtskraft des Vorverfahrens umfasst. Soweit er vorgebracht habe, dass er bei seiner Mutter bleiben wolle, jedoch auch die Nähe zu seinem Vater gerne hätte, werde ausgeführt, dass das Verfahren seines Vaters ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen worden sei und der Vater von derselben aufenthaltsbeenden Maßnahme betroffen sei wie die restliche Familie. Aus den angeführten Gründen könne daher kein neuer Sachverhalt festgestellt werden.

Nach Wiedergabe der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, datiert mit Mai 2013, wurde ausgeführt, dass ein Abgleich mit den diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes keine wesentliche Abweichung ergebe, sodass auch im Bescheid nicht näher darauf eingegangen werden müsse.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergeben würde, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Es habe daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Zweitverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt ergeben. Es hätte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Zweitverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können.

Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation seines Privatlebens lediglich durch die Trennung von seinem Gatten (!) eingetreten sei, es könne die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation seines Privatlebens lediglich durch die Trennung von seinem Gatten (!) eingetreten sei, es könne die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde.

I.9. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 22. August 2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die nunmehr vorliegende fristgerecht am 29. August 2013 durch seinen ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf das Erkenntnis betreffend die Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 414684-2/2013) vom heutigen Tag verwiesen.römisch eins.9. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 22. August 2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die nunmehr vorliegende fristgerecht am 29. August 2013 durch seinen ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde. Hinsichtlich des Inhalts der Beschwerde wird auf das Erkenntnis betreffend die Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 414684-2/2013) vom heutigen Tag verwiesen.

I.10. Mit Mitteilung vom 03.09.2013 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt ist.römisch eins.10. Mit Mitteilung vom 03.09.2013 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß

§ 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der

nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

II.4. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).römisch zwei.4. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

II.5. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;römisch zwei.5. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;

21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;

25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

II.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).römisch zwei.6. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

II.7. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.römisch zwei.7. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

II.8. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).römisch zwei.8. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

II.9. Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:römisch zwei.9. Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

II.9.1. Dem Bundesasylamt ist in Summe dahingehend Folge zu leisten, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie hinsichtlich des Verweises auf das Fluchtvorbringen im Vorverfahren und insbesondere das Vorbringen hinsichtlich der Erkrankungen seiner Mutter bereits im am 31.12.2012 rechtkräftig abgeschlossenen Erstverfahren behandelt wurden. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass zunächst die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem EAST Ost erfolgt sind und aufgrund der Überstellung der Familie in der Folge an die EAST West abgetreten wurde und auch die Bescheide von der EAST West erlassen wurden, konnte keine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden. Der angefochtene Bescheid betreffend den Beschwerdeführer sowie hinsichtlich seiner restlichen Familienangehörigen vom 17.08.2013 erweist sich jedoch in zentralen Punkten, welche auch in der Beschwerde zu Recht moniert wurden, als unvollständig, widersprüchlich und der Bescheid ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar und mangelhaft. Das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid entgegen der Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, dass im nunmehrigen Vorbringen deshalb kein glaubhafter Kern festgestellt werden könne, weil der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im gegenständlichen Verfahren angeblich ausschließlich denselben Sachverhalt (wie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren) vorbringen.römisch zwei.9.1. Dem Bundesasylamt ist in Summe dahingehend Folge zu leisten, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie hinsichtlich des Verweises auf das Fluchtvorbringen im Vorverfahren und insbesondere das Vorbringen hinsichtlich der Erkrankungen seiner Mutter bereits im am 31.12.2012 rechtkräftig abgeschlossenen Erstverfahren behandelt wurden. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass zunächst die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem EAST Ost erfolgt sind und aufgrund der Überstellung der Familie in der Folge an die EAST West abgetreten wurde und auch die Bescheide von der EAST West erlassen wurden, konnte keine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden. Der angefochtene Bescheid betreffend den Beschwerdeführer sowie hinsichtlich seiner restlichen Familienangehörigen vom 17.08.2013 erweist sich jedoch in zentralen Punkten, welche auch in der Beschwerde zu Recht moniert wurden, als unvollständig, widersprüchlich und der Bescheid ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar und mangelhaft. Das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid entgegen der Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, dass im nunmehrigen Vorbringen deshalb kein glaubhafter Kern festgestellt werden könne, weil der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen im gegenständlichen Verfahren angeblich ausschließlich denselben Sachverhalt (wie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren) vorbringen.

Der Beschwerdeführer hatte durch seine gesetzlichen Vertreter in seinem vorhergegangenen - am 31.12.2012 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren behauptet, dass sein Vater an eine mafiaähnliche Organisation Schutzgeldzahlungen entrichtet hatte, deshalb bei einer Bank einen hohen Geldbetrag und eine Hypothek auf sein Haus aufnehmen musste, letztlich die Forderungen der Mafia nicht mehr zahlen konnte, weshalb die Familie bedroht, verletzt, der Vater auch entführt und sein Auto und Haus niedergebrannt wurden. Das Fluchtvorbringen der Familie des Beschwerdeführers wurde in der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs als vollkommen unglaubwürdig eingestuft. Zusammengefasst wurde insbesondere festgestellt, das seine Mutter medizinische Versorgung aufgrund ihrer psychischen und physischen Erkrankungen den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Usbekistan folgend jedenfalls zuteil werden und sie auch allenfalls notwendige Medikamente (insbesondere auch aufgrund deren HIV-Infektion) in Usbekistan erhalten könnte. Im gegenständlichen Verfahren wurde neben dem Verweis auf die bisherige Fluchtbehauptung und die im Erstverfahren festgestellten Erkrankungen der Mutter nunmehr auch behauptet und mittels Stellungnahmen dargelegt, dass es aufgrund der häuslichen Gewalt durch den Vater gegenüber der Mutter des Beschwerdeführers nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zu einer Trennung der Eltern gekommen ist. Der Vater des Beschwerdeführers wurde wegen der Gewalttätigkeit gegenüber der Mutter auch in Österreich verurteilt, die Mutter hat veranlasst, das Scheidungsverfahren einzuleiten und die Familie fürchte nunmehr - insbesondere auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - der Vater würde sich an der Mutter sowie an der restlichen Familie rächen. Um eine befürchtete Rache in Österreich zu verhindern, wurde als Vorsichtsmaßnahme nach Anregung durch die Sozialabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft kurz vor Haftentlassung des Vaters sogar die Verlegung der Familie in ein anderes österreichisches Bundesland durchgeführt. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des usbekischen Staates wurde in derartigen Fällen durch den ausgewiesenen Vertreter im höchsten Maße angezweifelt.

Bei Gegenüberstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers in den beiden Verfahren und insbesondere unter Verweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über Vorfälle nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens berichtete, kann der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können, da im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden wären und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe, nicht gefolgt werden. Somit erweist sich jedoch der zu beurteilende Sachverhalt, der vom Bundesasylamt festgestellt worden war, als mangelhaft und teilweise aktenwidrig. Unter Verweis auf die Verurteilung des Vaters und die gleichlautende Entscheidung des Asylgerichtshof hinsichtlich der Mutter vom heutigen Tag ist überdies hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Trennung der Mutter vom gewalttätigen Vater des Beschwerdeführers sehr wohl eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren dargelegt wurde. Dieser Umstand wurde jedoch im angefochtenen Bescheid völlig unzureichend berücksichtigt und wurde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich einzig hinsichtlich Spruchpunkt II im rechtlichen Teil festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation seines Privatlebens lediglich durch die Trennung von seinem Gatten (!) (Anmerkung: korrekt durch die Trennung seiner Eltern) eingetreten sei. Im Bescheid des Beschwerdeführers wurde zudem lediglich unter Verweis auf die im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren erfolgte Feststellung der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates gegen mafiaähnliche Gruppierungen darauf verwiesen, dass daher auch ein Schutz im Fall von häuslicher Gewalt gegeben wäre. Ein solcher Schluss ist jedoch keinesfalls zulässig. Entsprechende aktuelle Länderfeststellungen hinsichtlich häuslicher Gewalt in Usbekistan wurden dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu Grunde gelegt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Spruch des angefochtenen Bescheides anstatt in seinen Herkunftsstaat Usbekistan fälschlicherweise in die Russische Föderation verfügt wurde.Bei Gegenüberstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers in den beiden Verfahren und insbesondere unter Verweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren über Vorfälle nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens berichtete, kann der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können, da im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden wären und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe, nicht gefolgt werden. Somit erweist sich jedoch der zu beurteilende Sachverhalt, der vom Bundesasylamt festgestellt worden war, als mangelhaft und teilweise aktenwidrig. Unter Verweis auf die Verurteilung des Vaters und die gleichlautende Entscheidung des Asylgerichtshof hinsichtlich der Mutter vom heutigen Tag ist überdies hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Trennung der Mutter vom gewalttätigen Vater des Beschwerdeführers sehr wohl eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren dargelegt wurde. Dieser Umstand wurde jedoch im angefochtenen Bescheid völlig unzureichend berücksichtigt und wurde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich einzig hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei im rechtlichen Teil festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation seines Privatlebens lediglich durch die Trennung von seinem Gatten (!) (Anmerkung: korrekt durch die Trennung seiner Eltern) eingetreten sei. Im Bescheid des Beschwerdeführers wurde zudem lediglich unter Verweis auf die im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren erfolgte Feststellung der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates gegen mafiaähnliche Gruppierungen darauf verwiesen, dass daher auch ein Schutz im Fall von häuslicher Gewalt gegeben wäre. Ein solcher Schluss ist jedoch keinesfalls zulässig. Entsprechende aktuelle Länderfeststellungen hinsichtlich häuslicher Gewalt in Usbekistan wurden dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu Grunde gelegt. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Spruch des angefochtenen Bescheides anstatt in seinen Herkunftsstaat Usbekistan fälschlicherweise in die Russische Föderation verfügt wurde.

II.9.2. Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen im ersten Asylverfahren nunmehr geänderten Sachverhaltes, von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könnte, dass das Vorbringen überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und aufgrund des Unterlassens entsprechender weiterer Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf seitens des Bundesasylamtes kann durch den erkennenden Gerichtshof nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach § 68 AVG im vorliegenden Fall erforderlich.römisch zwei.9.2. Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen im ersten Asylverfahren nunmehr geänderten Sachverhaltes, von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könnte, dass das Vorbringen überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und aufgrund des Unterlassens entsprechender weiterer Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf seitens des Bundesasylamtes kann durch den erkennenden Gerichtshof nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG im vorliegenden Fall erforderlich.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der vorliegende Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.06.2013 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der vorliegende Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.06.2013 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

Im fortgesetzten Verfahren sind die aufgezeigten Mängel zu sanieren. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen sowie gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen mit dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten neuen Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie auseinanderzusetzen haben und aktuelle Länderfeststellungen insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor häuslicher Gewalt in Usbekistan dem Verfahren zu Grunde zu legen haben. Wenn die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, so wird sich die belangte Behörde schließlich inhaltlich genauer mit dem neuen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie auseinanderzusetzen und eine materiell-rechtliche Entscheidung (gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005) anstelle der verfahrensrechtlichen Erledigung (gem. § 68 AVG) zu erlassen haben. Zusammengefasst wird im fortgesetzten Verfahren die nunmehr geänderte familiäre Situation nach der Trennung der Mutter vom gewalttätigen Vater hinsichtlich eines allfälligen Asylgrundes einer Prüfung zu unterziehen sein. In weiterer Folge wird allenfalls auch festzustellen sein, ob ein subsidiärer Schutzstatus zuzuerkennen oder Hindernisgründe gegen eine Ausweisung nach Usbekistan aufgrund dieser geänderten familiären Lage in Kombination mit den zahlreichen Erkrankungen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vorhanden sind.Im fortgesetzten Verfahren sind die aufgezeigten Mängel zu sanieren. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen sowie gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen mit dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten neuen Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie auseinanderzusetzen haben und aktuelle Länderfeststellungen insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor häuslicher Gewalt in Usbekistan dem Verfahren zu Grunde zu legen haben. Wenn die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, so wird sich die belangte Behörde schließlich inhaltlich genauer mit dem neuen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und seiner Familie auseinanderzusetzen und eine materiell-rechtliche Entscheidung (gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005) anstelle der verfahrensrechtlichen Erledigung (gem. Paragraph 68, AVG) zu erlassen haben. Zusammengefasst wird im fortgesetzten Verfahren die nunmehr geänderte familiäre Situation nach der Trennung der Mutter vom gewalttätigen Vater hinsichtlich eines allfälligen Asylgrundes einer Prüfung zu unterziehen sein. In weiterer Folge wird allenfalls auch festzustellen sein, ob ein subsidiärer Schutzstatus zuzuerkennen oder Hindernisgründe gegen eine Ausweisung nach Usbekistan aufgrund dieser geänderten familiären Lage in Kombination mit den zahlreichen Erkrankungen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen vorhanden sind.

II.9.3. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).römisch zwei.9.3. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).

Gegenständliche Beschwerde langte am 03.09.2013 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die gesonderte Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 03.09.2013 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die gesonderte Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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