Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D18 414684-2/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.722-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.722-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 08.07.2009 gemeinsam mit ihrer Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 414683-2/2013) und ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D18 416884-2/2013, D18 414685-2/2013 und D18 414682-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2009 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 08.07.2009 gemeinsam mit ihrer Mutter (Beschwerdeführerin zu D18 414683-2/2013) und ihren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu D18 416884-2/2013, D18 414685-2/2013 und D18 414682-2/2013) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.07.2009 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 10.07.2009 durch einen Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie und ihr Mann große Probleme gehabt hätten. Sie seien von unbekannten Männern bedroht worden, die von ihrem Ehemann Geld verlangt hätten. Schließlich sei von ihrem Ehemann verlangt worden, dass er pro Monat 3 Millionen Som bezahle, jedoch hätten sie nicht über so viel Geld verfügt. Sie seien mit dem Umbringen bedroht worden.römisch eins.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 10.07.2009 durch einen Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie und ihr Mann große Probleme gehabt hätten. Sie seien von unbekannten Männern bedroht worden, die von ihrem Ehemann Geld verlangt hätten. Schließlich sei von ihrem Ehemann verlangt worden, dass er pro Monat 3 Millionen Som bezahle, jedoch hätten sie nicht über so viel Geld verfügt. Sie seien mit dem Umbringen bedroht worden.
Am 09.06.2010 wurde dem Bundesasylamt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich Schutz vor mafiösen Organisationen; Sicherheitslage in Usbekistan vom 09.06.2010 übermittelt.
I.3. Am 05.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Zusammengefasst führte sie aus, dass sie wegen ihrer HIV-Erkrankungen in ärztlicher Behandlung stehe und bisher drei Injektionen erhalten habe. Die anderen Medikamente werde sie erst nach ihrer Schwangerschaft erhalten. Hinsichtlich ihres Ehemannes sei ebenfalls festgestellt worden, dass er HIV positiv sei, er benötige jedoch keine Behandlung. Sie habe Usbekistan verlassen müssen, da sie ständig in Angst gelebt hätten. Diese Personen hätten ständig nach ihrem Ehemann gesucht und seien auch zu ihnen nach Hause gekommen. Am Anfang sei alles in Ordnung gewesen. Als das Geschäft des Ehegatten gut gelaufen sei, hätten die Leute von ihm Geld verlangt. Sie habe die Stunden der Arbeiter festgehalten, alles Finanzielle habe jedoch ihr Ehemann erledigt. Anfang 2009 seien Personen in zwei Autos zu ihnen nach Hause gekommen und es sei zu einer Rauferei gekommen, im Zuge derer die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Boden geworfen worden sei und sich dabei den Kopf verletzt habe. Sie seien mit Waffen bedroht und ihr Ehemann sei geschlagen worden. Die Drohungen seien dergestalt gewesen, dass von ihnen Geld verlangt worden sei. Zur Firma ihres Ehemannes hätten neben ihrem Ehegatten auch dessen Vater und die Beschwerdeführerin "gehört". Von der Bank hätte ihr Ehemann 40.000,- Som aufgenommen.römisch eins.3. Am 05.07.2010 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Zusammengefasst führte sie aus, dass sie wegen ihrer HIV-Erkrankungen in ärztlicher Behandlung stehe und bisher drei Injektionen erhalten habe. Die anderen Medikamente werde sie erst nach ihrer Schwangerschaft erhalten. Hinsichtlich ihres Ehemannes sei ebenfalls festgestellt worden, dass er HIV positiv sei, er benötige jedoch keine Behandlung. Sie habe Usbekistan verlassen müssen, da sie ständig in Angst gelebt hätten. Diese Personen hätten ständig nach ihrem Ehemann gesucht und seien auch zu ihnen nach Hause gekommen. Am Anfang sei alles in Ordnung gewesen. Als das Geschäft des Ehegatten gut gelaufen sei, hätten die Leute von ihm Geld verlangt. Sie habe die Stunden der Arbeiter festgehalten, alles Finanzielle habe jedoch ihr Ehemann erledigt. Anfang 2009 seien Personen in zwei Autos zu ihnen nach Hause gekommen und es sei zu einer Rauferei gekommen, im Zuge derer die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Boden geworfen worden sei und sich dabei den Kopf verletzt habe. Sie seien mit Waffen bedroht und ihr Ehemann sei geschlagen worden. Die Drohungen seien dergestalt gewesen, dass von ihnen Geld verlangt worden sei. Zur Firma ihres Ehemannes hätten neben ihrem Ehegatten auch dessen Vater und die Beschwerdeführerin "gehört". Von der Bank hätte ihr Ehemann 40.000,- Som aufgenommen.
Im Zuge der Drohungen durch die Mafia sei ihrem Ehegatten vermutlich vor vier Jahren eine Schnittwunde am Arm zugefügt worden. Von diesem Vorfall habe sie erst im Nachhinein erfahren, als sie den Verband gewechselt habe. Von anderen Verletzungen wisse sie nichts. Sie seien bei der Polizei gewesen und hätten eine Anzeige erstattet. Ihr Ehemann sei eine Woche lang verschwunden gewesen. Sie sei dann nach einer Woche nochmals zur Polizei gegangen und "irgendwelche Leute" hätten ihren Ehemann nach Hause gebracht.
Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Mafia zu ihnen nach Hause gekommen sei und kein Mensch habe etwas dagegen unternommen. Sie hätten an keinen anderen Ort innerhalb Usbekistans ziehen können, weil es die Mafia überall in Usbekistan gebe.
Sie sei in Österreich weder berufstätig, noch besuche sie einen Deutschkurs. Ihre Kinder würden zur Schule gehen.
I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16. Juli 2010, FZ 09 08.132-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF ab (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die usbekische Staatsbürgerschaft und die Mitgliedschaft zur Kernfamilie fest. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in Usbekistan. Die Angaben hinsichtlich der erpresserischen Schutzgeldzahlungen wurden im Wesentlichen als schlüssig und glaubhaft festgestellt, wenngleich angeführt wurde, dass es zwischen den Aussagen des Ehemannes und der Mutter der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Niederbrennens des Hauses zu Ungereimtheiten gekommen sei und die vorgewiesene Schnittverletzung ihres Ehemannes am linken Oberarm die glaubhafte Darstellung der Situation nicht untermauere. Es wurde auf die Länderfeststellungen und das Erhebungsergebnis der Staatendokumentation verwiesen, aus denen sich ergebe, dass die Sicherheitskräfte des Heimatlandes sehr wohl gewillt und in der Lage seien, gegen die organisierte Kriminalität vorzugehen. Die Behauptung ihres Ehemannes, dass man im Heimatland keinen Schutz vor Kriminellen erlangen könne, stelle sich daher nicht glaubhaft dar. Es könne weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Usbekistan asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, noch dass sie gegenwärtig - im Falle einer etwaigen Rückkehr - einer solchen ausgesetzt wäre.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 16. Juli 2010, FZ 09 08.132-BAG, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die usbekische Staatsbürgerschaft und die Mitgliedschaft zur Kernfamilie fest. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in Usbekistan. Die Angaben hinsichtlich der erpresserischen Schutzgeldzahlungen wurden im Wesentlichen als schlüssig und glaubhaft festgestellt, wenngleich angeführt wurde, dass es zwischen den Aussagen des Ehemannes und der Mutter der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Niederbrennens des Hauses zu Ungereimtheiten gekommen sei und die vorgewiesene Schnittverletzung ihres Ehemannes am linken Oberarm die glaubhafte Darstellung der Situation nicht untermauere. Es wurde auf die Länderfeststellungen und das Erhebungsergebnis der Staatendokumentation verwiesen, aus denen sich ergebe, dass die Sicherheitskräfte des Heimatlandes sehr wohl gewillt und in der Lage seien, gegen die organisierte Kriminalität vorzugehen. Die Behauptung ihres Ehemannes, dass man im Heimatland keinen Schutz vor Kriminellen erlangen könne, stelle sich daher nicht glaubhaft dar. Es könne weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Usbekistan asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, noch dass sie gegenwärtig - im Falle einer etwaigen Rückkehr - einer solchen ausgesetzt wäre.
Festgestellt werde weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre.Festgestellt werde weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre.
Bezüglich der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Erkrankungen wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen, denen zu entnehmen sei, dass hinsichtlich dieser Erkrankungen Behandlungsmöglichkeiten in Gesundheitszentren im Herkunftsstaat bestünden.
Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
I.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, womit der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, womit der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.
Mittels Nachreichung zur Beschwerdevorlage wurden am 13.09.2010 insbesondere folgende Unterlagen für die Beschwerdeführerin übermittelt:
Ambulanter Arztbrief vom 04.08.2010 und vom 01.09.2010, mit den Diagnosen "HIV pos., Hep. C, Lues pos. (behandelt), supekte Zervixzytologie (zuletzt o.B.-Zyto-Ko nach der Geburt). Z. n. Colpitis und Chlamidieninfektion (behandelt mit Partnerbehandlung),
Befund der Notfallambulanz Dermatologie, mit welchem insbesondere "Herpes simplex sakrales, HIV, HCV und Lues pos" diagnostiziert wurden,
Bestätigung des LKH vom 05.08.2010, mit welcher festgestellt wurde, dass die vorliegenden Erkrankungen der Beschwerdeführerin nur durch Blutkontakt und Sexualkontakt übertragen werden können,
Schreiben des LKH vom 10.08.2010, wonach eine Infektion mit Chlamydien festgestellt worden sei,
Virologisch-Serologischer Befund vom 05.05.2010, in dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin "HIV AK/Ag ELISA negativ" ist,
I.6. Am 04.07.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres ausgewiesenen Vertreters, ihres Ehemannes, ihrer Mutter sowie einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da dem erkennenden Senat der maßgebliche Sachverhalt nicht als geklärt erschien. Die Beschwerdeführerin gab an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen.römisch eins.6. Am 04.07.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres ausgewiesenen Vertreters, ihres Ehemannes, ihrer Mutter sowie einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Das Bundesasylamt blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Verhandlung war geboten, da dem erkennenden Senat der maßgebliche Sachverhalt nicht als geklärt erschien. Die Beschwerdeführerin gab an, in der psychischen und physischen Lage zu sein, der Verhandlung zu folgen.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden anlässlich der Beschwerdeverhandlung insbesondere folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:
Ärztlicher Bericht vom 02.07.2012 des LKH, in dem insbesondere festgehalten wurde, dass die drei Kinder der Beschwerdeführerin nicht mit HIV infiziert sind,
Kurzbericht des LKH vom 02.07.2012, wonach die HIV-Infektion seit 04/10 bestehe und sich im Stadium A1 nach CDC befinde,
Schreiben vom 03.07.2012, wonach die Beschwerdeführerin von Juni 2011 bis April 2012 von einem Beratungs- und Therapiezentrum psychotherapeutisch betreut wurde, da eine psychotherapeutische Anbindung nicht mehr notwendig erschien, halte die Beschwerdeführerin sporadisch Kontakt zur Dipl. Psychologin und Psychotherapeutin von XXXX,Schreiben vom 03.07.2012, wonach die Beschwerdeführerin von Juni 2011 bis April 2012 von einem Beratungs- und Therapiezentrum psychotherapeutisch betreut wurde, da eine psychotherapeutische Anbindung nicht mehr notwendig erschien, halte die Beschwerdeführerin sporadisch Kontakt zur Dipl. Psychologin und Psychotherapeutin von römisch 40 ,
Anlässlich der Verhandlung wurden dem ausgewiesenen Vertreter folgende Unterlagen übergeben:
Anfragebeantwortung a-8060-1 vom 03.12.2012 zu Usbekistan hinsichtlich Informationen zum Gesundheitswesen, insbesondere zur Behandlung von Personen mit HIV, Hepatitis C und Lues,
Anfragebeantwortung a-8060-2 (8083) vom 03.07.2010 mit dem Titel "Usbekistan: Sicherheitslage allgemein sowie in den Grenzregionen zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan",
Anfragebeantwortung a-8060-3 (8071) vom 03.07.2010 mit dem Titel "Usbekistan: Schutzgelderpressung von Geschäftsleuten durch mafiöse Organisationen und strafrechtliche Verfolgung solcher krimineller Handlungen,
Am 20.07.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme vom 18.07.2012 ein.
I.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2012, GZ: D18 414684-1/2010/10E, wurde die damalige Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2012, GZ: D18 414684-1/2010/10E, wurde die damalige Beschwerde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der vormals erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen mit ihren widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben zu den Fluchtgründen in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft und plausibel darzulegen, in Usbekistan einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) zu sein. Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen wurde in der Folge als vollkommen unglaubwürdig eingestuft. Zusammengefasst wurde weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführerin medizinische Versorgung aufgrund ihrer psychischen und physischen Erkrankungen den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Usbekistan folgend jedenfalls zuteil werden und sie auch allenfalls notwendige Medikamente in Usbekistan erhalten kann. Sollte sich die Beschwerdeführerin eine Behandlung nicht leisten können, so wurde für den Fall von sozialer Bedürftigkeit auf das umfassende Netz an Sozialleistungen, insbesondere das Mahalla-System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien, hingewiesen. Überdies konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, und wurde ihre Ausweisung nach Usbekistan wurde verfügt.
Das Erkenntnis erwuchs am 31.12.2012 in Rechtskraft.
I.8. Am 10.06.2013 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und führte im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST OST, am 10.06.2013, zusammengefasst aus, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne, weil die Behandlung ihrer Krankheit in Usbekistan nicht möglich sei, ihre Gründe würden auch für ihre in Österreich geborene Tochter gelten. Sie wolle nicht, dass ihre Kinder deshalb diskriminiert würden. Sie habe einen Selbstmordversuch unternommen, um eine Abschiebung zu vermeiden.römisch eins.8. Am 10.06.2013 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und führte im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST OST, am 10.06.2013, zusammengefasst aus, dass sie aufgrund ihrer Krankheit nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne, weil die Behandlung ihrer Krankheit in Usbekistan nicht möglich sei, ihre Gründe würden auch für ihre in Österreich geborene Tochter gelten. Sie wolle nicht, dass ihre Kinder deshalb diskriminiert würden. Sie habe einen Selbstmordversuch unternommen, um eine Abschiebung zu vermeiden.
Am 14.06.2013 wurde die Beschwerdeführerin von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie sei HIV positiv, leide an Hepatitis C, Syphilis und Herpes, diese Erkrankungen wären im Zuge ihrer dritten Schwangerschaft festgestellt worden. Sie habe einen zweimonatigen Deutschkurs besucht, sei jedoch kein Mitglied in einem Verein. Sie suche ein psychologisches Zentrum ein bis zwei Mal pro Woche auf und werde von der Caritas unterstützt.
Befragt, weshalb sie einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte sie aus, sie werde sich wahrscheinlich von ihrem Ehemann scheiden lassen. Im Falle ihrer Rückkehr schäme sie sich für ihre Krankheit, man würde sie und ihre Familie im Herkunftsstaat verstoßen.
Auf Vorhalt, dass ihre Fluchtgründe im ersten Verfahren geprüft wurden und im gegenständlichen Verfahren kein veränderter Sachverhalt festgestellt werden konnte, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie die Scheidung beantragt habe. Wegen dieser Krankheit sei sie derart verzweifelt, dass sie bereit sei, sich zu erhängen oder mit einem Messer zu erstechen. Ihre ältere Tochter leide ebenfalls sehr darunter, diese habe sich gut integriert, habe viele Freunde und rechne mit einem guten Zeugnis.
Der Beschwerdeführerin wurden Länderfeststellungen zu Usbekistan, datiert mit Mai 2013, ausgefolgt.
Der ausgewiesene Vertreter führte aus, dass sich die Lage für AIDS-Kranke und deren Angehörige in Usbekistan verschlechtert habe. Diese Leute müssten nunmehr mit größerer sozialer Ausgrenzung rechnen. Außerdem hätten die Kinder der Beschwerdeführerin weitere Integrationsmerkmale umgesetzt.
Im Rahmen der Einvernahme wurde insbesondere vorgelegt:
Fachärztliche Bestätigung, wonach sich die Beschwerdeführerin seit 29.02.2013 aufgrund eines Suizidversuchs durch Erhängen in einer Landesnervenklinik befindet,
Ergänzende Stellungnahme der Landesnervenklinik, wonach insbesondere auch die massive Verschuldung ihres Ehemannes in Usbekistan auf sie und ihre Kinder übergehen würde und somit eine finanzielle Notlage für die Familie bestehen würde,
Arztbrief vom Februar 2013, wonach bei der Beschwerdeführerin "Suizidversuch durch Strangulation im Jänner 2013, Anpassungsstörung, Panikstörung, Herpes zoster, HIV-Infektion und Hep. C-Infektion" diagnostiziert wurden,
Bestätigung der Landesnervenklinik über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 29.01.2013 bis 08.02.2013,
Am 25.06.2013 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter und ihre Kinder von der Grundversorgung XXXX in die Grundversorgung XXXX verlegt und ihre Akte von der EAST Ost an die EAST West abgetreten.Am 25.06.2013 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter und ihre Kinder von der Grundversorgung römisch 40 in die Grundversorgung römisch 40 verlegt und ihre Akte von der EAST Ost an die EAST West abgetreten.
Am 08.07.2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Sie gab im Wesentlichen an, dass sie Kopfschmerzen habe und depressiv sei.
Der ausgewiesene Vertreter legte einen Bericht des LKH und eine therapeutische Stellungnahme einer Dipl. Psychologin und Psychotherapeutin vor.
Sie nehme aufgrund ihrer Kopfschmerzen noch ein Ersatzmedikament für Parkemed und Beruhigungstropfen.
Die Beschwerdeführerin gab insbesondere an, dass ihr Scheidungsverfahren laufe und sie Angst habe, dass ihr Noch-Ehemann an ihr Rache übe, weil er ihr alles heimzahlen werde. In Österreich würden die Frauen beschützt, in Usbekistan jedoch nicht, weil dort die Frau machen müsste, was ihr Ehemann sagt. Sie habe Angst vor ihrem Noch-Ehemann.
Ihr Sohn würde sie wegen der Trennung von seinem Vater beschuldigen.
Der ausgewiesene Vertreter führte aus, dass sich die familiäre Situation der Beschwerdeführerin sowie die Situation im Heimatland verschlechtert hätte. Sie befinde sich im Scheidungsverfahren und finde nur Unfrieden in der Familie. In Usbekistan sei die Beschwerdeführerin Ausgrenzung und Verachtung ausgesetzt und überdies dem gewalttätigen Nochehemann, der sie verletzen und auch umbringen könnte.
Hinsichtlich des Unmittelbarkeitsprinzips und der am 14.06.2013 bereits durchgeführten Einvernahme in Traiskirchen wurde beantragt, dass das Verfahren dorthin verlegt werde und dort entschieden werde.
Als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Töchter führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle nicht, dass ihre Töchter dasselbe Schicksal erleiden würden. Alle würden denken, dass ihre gesamte Familie ansteckend sei.
I.9. Auf Grund ihrer psychischen Belastung wurde zur Feststellung der Überstellungsmöglichkeit durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin unter Zugrundelegung ihrer vorgelegten Befunde am 18.07.2013 eine medizinische Begutachtung durchgeführt. Diese Begutachtung ergab, dass sie an einer Anpassungsstörung leide und auch eine Suizidgefahr bei einer Abschiebung nicht ausgeschlossen werden könne. Dennoch wurde festgestellt, dass eine Abschiebung unter Beachtung, dass die medikamentöse Versorgung und auch die Behandlung nach der Überstellung gewährleistet sind, möglich sei.römisch eins.9. Auf Grund ihrer psychischen Belastung wurde zur Feststellung der Überstellungsmöglichkeit durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin unter Zugrundelegung ihrer vorgelegten Befunde am 18.07.2013 eine medizinische Begutachtung durchgeführt. Diese Begutachtung ergab, dass sie an einer Anpassungsstörung leide und auch eine Suizidgefahr bei einer Abschiebung nicht ausgeschlossen werden könne. Dennoch wurde festgestellt, dass eine Abschiebung unter Beachtung, dass die medikamentöse Versorgung und auch die Behandlung nach der Überstellung gewährleistet sind, möglich sei.
Das Ergebnis dieser Untersuchung wurde der Beschwerdeführerin und ihrem ausgewiesenen Vertreter zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 22.07.2013 langte eine Stellungnahme vom selben Tag ein, in welcher zusammengefasst insbesondere ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der Familie der Beschwerdeführerin nicht beachtet werde, dass in Usbekistan an AIDS erkrankte Menschen sowohl gesellschaftlich als auch durch Amtsträger geächtet würden. Jüngere Berichte wie beispielsweise das Institute for War & Peace "Usbekistan Short of HIV Drugs" vom 30.01.2013 würden von nicht ausreichend verfügbaren AIDS Medikamenten berichten. Zusammengefasst wurde in diesem Bericht ausgeführt, dass eine Mitarbeiterin einer NGO in der Hauptstadt von Usbekistan der Meinung sei, das Gesundheitsministerium habe die Verfügbarkeit von Medikamenten zur Behandlung von HIV bzw. AIDS reduziert, weil die Statistiken über die Zahl der HIV- und Aids-Erkrankten künstlich auf niedrigem Niveau gehalten würden. Ebenfalls wurde im Bericht festgehalten, dass im Dezember der Direktor des usbekischen nationalen AIDS-Zentrums Journalisten erklärt habe, dass die Zahl der neuen HIV-Fälle um 13 Prozent im Laufe des Jahres 2012 gefallen sei.
Am 30.07.2013 langte die Stellungnahme hinsichtlich des medizinischen Gutachtens vom 18.07.2013 ein, wobei auch ihr Rechtsvertreter ihre Reisefähigkeit nicht in Frage stellte. Vielmehr wurde daraufhin gedrängt, dass eine Ausweisung angesichts einer Bedrohung durch den Exgatten nicht möglich sei. Weiters wurden Bedenken darüber geäußert, dass im Gutachten nichts darüber angeführt ist, inwieweit eine Schutzgewährung durch Österreich bzw. ein Bleiberecht aus medizinischen Gründen indiziert wäre. Auch wurde geäußert, dass das Bundesasylamt eine falsche Fragestellung an die das Gutachten erstellende Ärztin gerichtet habe. Wesentlich wäre die Frage gewesen, inwieweit eine aufenthaltsrechtliche Schutzgewährung die psychische Belastung der Asylwerberin bzw. deren Ängste beseitigen helfen könnten. Das Gutachten wäre deshalb insgesamt für das Verfahren wertlos. Auch wurde in dieser Stellungnahme die fachliche Kompetenz der das Gutachten erstellenden Ärztin in Frage gestellt.
Weiters wurde eine therapeutische Stellungnahme einer Dipl. Psychologin & Psychotherapeutin, datiert mit 26.06.2013, vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin meist zweimal pro Woche psychotherapeutisch begleitet werde. Es wurde hervorgehoben, dass die häusliche Gewalt eskaliert wäre, was zu einer Anklage bzw. Verurteilung und Haftstrafe des Ehemannes geführt habe. Derzeit bestünden eine Vielzahl von Konflikten im familiären Umfeld, was für die Beschwerdeführerin hochgradig belastend und destabilisierend sei.
I.10. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.722-EAST West, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (!) ausgewiesen.römisch eins.10. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2013, Zahl 13 07.722-EAST West, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.06.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (!) ausgewiesen.
Zusammengefasst wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an einer HIV- und Hepatitis-Infektion sowie an einer mittelschweren Anpassungsstörung leide und im Jänner 2013 einen Suizidversuch begangen habe. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können, sie habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die sie treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht wesentlich geändert. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.
Ihr Ehemann (AIS 09 11.666) lebe von ihr getrennt und habe bis dato keinen Folgeantrag gestellt. Im Falle einer Überstellung nach Usbekistan sei die Beschwerdeführerin keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.Ihr Ehemann (AIS 09 11.666) lebe von ihr getrennt und habe bis dato keinen Folgeantrag gestellt. Im Falle einer Überstellung nach Usbekistan sei die Beschwerdeführerin keiner dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.
Beweiswürdigend wurde hinsichtlich ihrer Erkrankungen, die den wesentlichen Grund der Folgeantragstellung darstellen würden, festgehalten, dass ihr gesamtes Krankheitsbild von der rechtskräftigen Entscheidung ihres Vorverfahrens umfasst sei. Die Untersuchung bezüglich der Feststellung zur Möglichkeit der Überstellung sei auf Grund ihres Suizidversuches vom 29.01.2013 durchgeführt worden und habe das Ergebnis gebracht, dass diese bei Einhaltung der medikamentösen Versorgung während der Überstellung und eine nachfolgende Behandlung im Herkunftsstaat möglich seien.
Weiters wurde bezugnehmend auf die Ängste infolge einer Rache durch ihren Mann darauf verwiesen, dass im Vorverfahren schon festgestellt worden sei, dass eine Bedrohung durch Dritte (im gegenständlichen Fall durch mafiaähnliche Gruppen) von der Polizei verfolgt werde. Dies müsse auch für eine eventuelle Verfolgung durch ihren Exgatten gelten. Diesbezüglich müsse auch angeführt werden, dass ihrem Mann eine Überstellung in den Herkunftsstaat nicht mitgeteilt werde, zumal sie ja von ihm getrennt lebe und auch die Scheidung eingereicht habe. Aus den angeführten Gründen könne daher kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Aufgrund der vorgelegten Befunde werde festgestellt, dass sie nicht todkrank sei, zumal bezüglich ihrer HIV-Infektion derzeit keine Medikation vorgenommen werde.
Nach Wiedergabe der Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, datiert mit Mai 2013, wurde ausgeführt, dass ein Abgleich mit den diesbezüglichen Feststellungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes keine wesentliche Abweichung ergebe, sodass auch im Bescheid nicht näher darauf eingegangen werden müsse.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergeben würde, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Es habe daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Zweitverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt ergeben. Bezüglich der Stellungnahme ihres Rechtsvertreters zur medizinischen Versorgung wurde angeführt, dass diese wie aus den Länderfeststellungen gegeben ist. Dies sei laut Bundesasylamt auch in dem vom Rechtsvertreter angefügten Bericht des Institutes for War & Peace angeführt. Dass die Medikation mit Kosten verbunden und mit jener in Österreich nicht vergleichbar sei, wäre laut Bundesasylamt für die jetzige Entscheidung nicht maßgeblich.
Die Beschwerdeführerin habe laut Bundesasylamt zur Begründung ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände (Erkrankungen) geltend gemacht, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 19.12.2012 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Diese Umstände seien daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.
Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung habe sich ergeben, dass sie im Zuge des Verfahrens keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Es hätte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Zweitverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden können.
Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation ihres Privatlebens lediglich durch die Trennung von ihrem Gatten eingetreten sei, es könne die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei wurde festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation ihres Privatlebens lediglich durch die Trennung von ihrem Gatten eingetreten sei, es könne die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens würden auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde.
I.11. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 22. August 2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die nunmehr vorliegende fristgerecht am 29. August 2013 durch ihren ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde.römisch eins.11. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 22. August 2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die nunmehr vorliegende fristgerecht am 29. August 2013 durch ihren ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Beschwerde.
Zusammengefasst wurden in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin HIV-positiv und ihr mittlerweile volljähriger Sohn psychisch schwer erkrankt sei. Gegenständliche Anträge wären mit der gesellschaftlichen Ächtung von an AIDS Erkrankten Personen in Usbekistan und mit der Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann begründet worden. Ihr Ehemann sei (auch) wegen massiver häuslicher Gewalt in Österreich in Haft, er sei seit kurzem wieder frei. Die Beschwerdeführerin habe sich während der Haft von ihm scheiden lassen. Ihr Ehemann habe diese Scheidung nicht überwunden und es bestehe die Befürchtung, dass er sich im Falle einer Rückkehr an der Beschwerdeführerin - möglicherweise auch an den restlichen Familienangehörigen - rächen will. Um eine derart befürchtete Rache in Österreich zu verhindern, habe die Sozialabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft kurz vor Haftentlassung des Ehemannes die Verlegung der Familie nach Tirol angeregt. Das Bundesasylamt begründe im nunmehr angefochtenen Bescheid die Zurückweisung aufgrund entschiedener Sache, weil die Erkrankungen bereits im Erstverfahren gewürdigt worden wären und medizinische Versorgung in Usbekistan vorhanden sei. Wenn - wie im Erstverfahren festgestellt - die Behörden Usbekistans Schutz vor mafiösen Gruppen bieten, werde laut angefochtenem Bescheid wohl auch Schutz vor dem Ehemann gewährt werden. Diese Begründung könne jedoch die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages nicht rechtfertigen, weil die Verfolgung durch den Ehemann nach dessen vorzeitiger Haftentlassung und damit nach Abschluss des Asylverfahrens neu entstanden sei. Selbst wenn die Behörden des Herkunftsstaates tatsächlich vor der Bedrohung durch mafiöse Gruppen schützen sollten, würde dies nicht bedeuten, dass in häuslichen Konflikten auf Seiten der Frau eingegriffen werde. Weil ein Schutz vor häuslicher Gewalt bzw. vor der unbeschränkten Gewalt des Ehemannes nicht bestehe, habe Usbekistan eine sehr hohe Selbstmordrate unter Frauen. Da häusliche Gewalt auch mit sexualisierter Gewalt gegen Frauen einhergehe, hätte die Einvernahme im Asylverfahren bzw. die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht durch einen männlichen Organwalter erfolgen dürfen. Eine Gleichsetzung von behördlicher Mafiabekämpfung mit einer Hilfe für misshandelte oder verstoßene Frauen wäre von einer weiblichen Organwalterin zweifellos nicht erfolgt.
Überdies seien nach dem im Erstverfahren ergangenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom Dezember 2012 neue Länderberichte veröffentlicht worden, die darlegen würden, dass die Versorgung mit Medikamenten gegen AIDS in Usbekistan tatsächlich nicht gegeben sei. Abermals wurde in diesem Zusammenhang auf den bereits in der Eingabe vom 22.07.2013 zitierten Bericht des Institute for War &Peace vom 30.01.2013 verwiesen, in dem behauptet wurde, die hohe AIDS-Rate werde in der Statistik verfälscht, sodass die Gesundheitsverwaltung zu wenige Medikamente zur Verfügung stelle. Schließlich habe das Bundesasylamt zu Unrecht nicht ausreichend auf die Bedürfnisse der Tochter Rücksicht genommen, da Art. 28 der UN-Kinderrechtskonvention erfordere, dass Österreich das Recht auf Bildung der Tochter achte, weshalb die Tochter nicht auszuweisen sei und ihr ein weiterer Schulbesuch in Österreich ermöglicht werden sollte.Überdies seien nach dem im Erstverfahren ergangenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom Dezember 2012 neue Länderberichte veröffentlicht worden, die darlegen würden, dass die Versorgung mit Medikamenten gegen AIDS in Usbekistan tatsächlich nicht gegeben sei. Abermals wurde in diesem Zusammenhang auf den bereits in der Eingabe vom 22.07.2013 zitierten Bericht des Institute for War &Peace vom 30.01.2013 verwiesen, in dem behauptet wurde, die hohe AIDS-Rate werde in der Statistik verfälscht, sodass die Gesundheitsverwaltung zu wenige Medikamente zur Verfügung stelle. Schließlich habe das Bundesasylamt zu Unrecht nicht ausreichend auf die Bedürfnisse der Tochter Rücksicht genommen, da Artikel 28, der UN-Kinderrechtskonvention erfordere, dass Österreich das Recht auf Bildung der Tochter achte, weshalb die Tochter nicht auszuweisen sei und ihr ein weiterer Schulbesuch in Österreich ermöglicht werden sollte.
I.12. Mit Mitteilung vom 03.09.2013 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt ist.römisch eins.12. Mit Mitteilung vom 03.09.2013 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß
§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß
§ 61 Abs. 3 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der
nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Nach § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
II.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
II.4. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).römisch zwei.4. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
II.5. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;römisch zwei.5. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;
25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).
II.6. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).römisch zwei.6. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
II.7. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.römisch zwei.7. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
II.8. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).römisch zwei.8. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.9. Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:römisch zwei.9. Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
II.9.1. Dem Bundesasylamt ist in Summe dahingehend Folge zu leisten, dass das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hinsichtlich des Verweises auf das Fluchtvorbringen im Vorverfahren und insbesondere das Vorbringen hinsichtlich der Erkrankungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter bereits im am 31.12.2012 rechtkräftig abgeschlossenen Erstverfahren behandelt wurden. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass zunächst die Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem EAST Ost erfolgt sind und aufgrund der Überstellung der Familie in der Folge an die EAST West abgetreten wurde und auch die Bescheide von der EAST West erlassen wurden, konnte keine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden. Der angefochtene Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer restlichen Familienangehörigen vom 17.08.2013 erweist sich jedoch in zentralen Punkten, welche auch in der Beschwerde zu Recht moniert wurden, als unvollständig, widersprüchlich und der Bescheid ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar und mangelhaft. Das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, dass im nunmehrigen Vorbringen deshalb kein glaubhafter Kern festgestellt werden könne, weil die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen im gegenständlichen Verfahren angeblich ausschließlich denselben Sachverhalt (wie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren) vorbringen.römisch zwei.9.1. Dem Bundesasylamt ist in Summe dahingehend Folge zu leisten, dass das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie hinsichtlich des Verweises auf das Fluchtvorbringen im Vorverfahren und insbesondere das Vorbringen hinsichtlich der Erkrankungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Mutter bereits im am 31.12.2012 rechtkräftig abgeschlossenen Erstverfahren behandelt wurden. Auch hinsichtlich des Umstandes, dass zunächst die Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem EAST Ost erfolgt sind und aufgrund der Überstellung der Familie in der Folge an die EAST West abgetreten wurde und auch die Bescheide von der EAST West erlassen wurden, konnte keine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden. Der angefochtene Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer restlichen Familienangehörigen vom 17.08.2013 erweist sich jedoch in zentralen Punkten, welche auch in der Beschwerde zu Recht moniert wurden, als unvollständig, widersprüchlich und der Bescheid ist aus diesem Grund nicht nachvollziehbar und mangelhaft. Das Bundesasylamt hatte im angefochtenen Bescheid entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin festgehalten, dass im nunmehrigen Vorbringen deshalb kein glaubhafter Kern festgestellt werden könne, weil die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen im gegenständlichen Verfahren angeblich ausschließlich denselben Sachverhalt (wie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren) vorbringen.
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem vorhergegangenen - am 31.12.2012 rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren behauptet, dass ihr Ehemann an eine mafiaähnliche Organisation Schutzgeldzahlungen entrichtet hatte, deshalb bei einer Bank einen hohen Geldbetrag und eine Hypothek auf sein Haus aufnehmen musste, letztlich die Forderungen der Mafia nicht mehr zahlen konnte, weshalb die Familie bedroht, verletzt, der Ehemann auch entführt und sein Auto und Haus niedergebrannt wurden. Das Fluchtvorbringen der Familie der Beschwerdeführerin wurde in der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs als vollkommen unglaubwürdig eingestuft. Zusammengefasst wurde weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin medizinische Versorgung aufgrund ihrer psychischen und physischen Erkrankungen den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Usbekistan folgend jedenfalls erhält und sie auch allenfalls notwendige Medikamente in Usbekistan (insbesondere auch aufgrund der HIV-Infektion der Beschwerdeführerin) erhalten könnte. Im gegenständlichen Verfahren wurde neben dem Verweis auf die bisherige Fluchtbehauptung und die im Erstverfahren festgestellten Erkrankungen nunmehr auch behauptet und mittels Stellungnahmen dargelegt, dass es aufgrund der häuslichen Gewalt durch den Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zu einer Trennung der Eheleute gekommen ist. Der Noch-Ehemann der Beschwerdeführerin wurde wegen der Gewalttätigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin auch in Österreich verurteilt, die Beschwerdeführerin hat veranlasst, das Scheidungsverfahren einzuleiten und die Familie fürchtet nunmehr - insbesondere auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - der Ehemann der Beschwerdeführerin würde sich an der Beschwerdeführerin sowie an der restlichen Familie rächen. Um eine befürchtete Rache in Österreich zu verhindern, wurde als Vorsichtsmaßnahme nach Anregung durch die Sozialabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft kurz vor Haftentlassung des Ehemannes sogar die Verlegung der Familie in ein anderes österreichisches Bundesland durchgeführt. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des usbekischen Staates wurde in derartigen Fällen durch den ausgewiesenen Vertreter im höchsten Maße angezweifelt.
Bei Gegenüberstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin in den beiden Verfahren und insbesondere unter Verweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren über Vorfälle nach rechtskräftigem Abschluss ihres Vorverfahrens berichtete, kann der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können, da im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden wären und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe, nicht gefolgt werden. Somit erweist sich jedoch der zu beurteilende Sachverhalt, der vom Bundesasylamt festgestellt worden war, als mangelhaft und teilweise aktenwidrig. Unter Verweis auf die Verurteilung des Nochehemannes ist überdies hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem gewalttätigen Ehemann sehr wohl eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren dargelegt wurde. Dieser Umstand wurde jedoch im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend berücksichtigt und wurde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich einzig hinsichtlich Spruchpunkt II im rechtlichen Teil festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation ihres Privatlebens lediglich durch die Trennung von ihrem Gatten eingetreten sei. Im Bescheid der Beschwerdeführerin wurde zudem lediglich unter Verweis auf die im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren erfolgte Feststellung der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates gegen mafiaähnliche Gruppierungen darauf verwiesen, dass daher auch ein Schutz im Fall von häuslicher Gewalt gegeben wäre. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig, da es sich hierbei um absolut konträre Bereiche handelt, die auch getrennt zu berücksichtigen sind. Entsprechende aktuelle Länderfeststellungen hinsichtlich häuslicher Gewalt in Usbekistan wurden dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu Grunde gelegt.Bei Gegenüberstellung der Vorbringen der Beschwerdeführerin in den beiden Verfahren und insbesondere unter Verweis auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren über Vorfälle nach rechtskräftigem Abschluss ihres Vorverfahrens berichtete, kann der Einschätzung des Bundesasylamtes, wonach ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt werden können, da im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden wären und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe, nicht gefolgt werden. Somit erweist sich jedoch der zu beurteilende Sachverhalt, der vom Bundesasylamt festgestellt worden war, als mangelhaft und teilweise aktenwidrig. Unter Verweis auf die Verurteilung des Nochehemannes ist überdies hervorzuheben, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem gewalttätigen Ehemann sehr wohl eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren dargelegt wurde. Dieser Umstand wurde jedoch im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend berücksichtigt und wurde im angefochtenen Bescheid diesbezüglich einzig hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei im rechtlichen Teil festgehalten, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens (31.12.2012) und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des gegenständlichen Verfahrens (17.08.2013) eine Änderung der Situation ihres Privatlebens lediglich durch die Trennung von ihrem Gatten eingetreten sei. Im Bescheid der Beschwerdeführerin wurde zudem lediglich unter Verweis auf die im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren erfolgte Feststellung der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates gegen mafiaähnliche Gruppierungen darauf verwiesen, dass daher auch ein Schutz im Fall von häuslicher Gewalt gegeben wäre. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig, da es sich hierbei um absolut konträre Bereiche handelt, die auch getrennt zu berücksichtigen sind. Entsprechende aktuelle Länderfeststellungen hinsichtlich häuslicher Gewalt in Usbekistan wurden dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu Grunde gelegt.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Spruch des angefochtenen Bescheides anstatt in ihren Herkunftsstaat Usbekistan fälschlicherweise in die Russische Föderation verfügt wurde, wofür sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte im Verfahren ergaben.
II.9.2. Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen im ersten Asylverfahren nunmehr geänderten Sachverhaltes, von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könnte, dass das Vorbringen überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und aufgrund des Unterlassens entsprechender weiterer Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf seitens des Bundesasylamtes kann durch den erkennenden Gerichtshof nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach § 68 AVG im vorliegenden Fall erforderlich.römisch zwei.9.2. Aufgrund des in Bezug zum Vorbringen im ersten Asylverfahren nunmehr geänderten Sachverhaltes, von dem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand auch nicht von vornherein gesagt werden könnte, dass das Vorbringen überhaupt keinen glaubhaften Kern hätte und aufgrund des Unterlassens entsprechender weiterer Ermittlungstätigkeit in Bezug darauf seitens des Bundesasylamtes kann durch den erkennenden Gerichtshof nicht abschließend beurteilt werden, ob eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen ist. Dies wäre aber für eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG im vorliegenden Fall erforderlich.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der vorliegende Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10.06.2013 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.Aus den oben dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der vorliegende Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin mangelhaft ist und daher das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 10.06.2013 zu Unrecht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
Im fortgesetzten Verfahren sind die aufgezeigten Mängel zu sanieren. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen sowie gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen mit dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auseinanderzusetzen haben und aktuelle Länderfeststellungen insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor häuslicher Gewalt in Usbekistan dem Verfahren zu Grunde zu legen haben. Hinsichtlich der Behauptung, dass sich die Behandlungsmöglichkeiten von an HIV und AIDS erkrankten Menschen in Usbekistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätten, weil laut jüngeren Berichten wie beispielsweise im auszugsweise zitierten Bericht vom 30.01.2013 des Institutes for War & Peace "Usbekistan Short of HIV Drugs" in Usbekistan nicht ausreichend AIDS-Medikamente im Herkunftsstaat verfügbar sind, werden im fortgesetzten Verfahren auch zu dieser Thematik aktuelle Länderberichte, gegebenenfalls unter Zugrundelegung einer aktuellen Recherche, einzuholen sein. Wenn die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, so wird sich die belangte Behörde schließlich inhaltlich genauer mit dem neuen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auseinanderzusetzen und eine materiell-rechtliche Entscheidung (gem. §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005) anstelle der verfahrensrechtlichen Erledigung (gem. § 68 AVG) zu erlassen haben. Weiters wird im fortgesetzten Verfahren die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Organwalterin - insbesondere aufgrund der Schilderungen der häuslichen Gewalt durch ihren Ehemann - zu erfolgen haben. Zusammengefasst wird im fortgesetzten Verfahren die nunmehr geänderte familiäre Situation nach der Trennung vom gewalttätigen Ehemann hinsichtlich eines allfälligen Asylgrundes einer Prüfung zu unterziehen sein. In weiterer Folge wird auch allenfalls festzustellen sein, ob ein subsidiärer Schutzstatus zuzuerkennen oder Hindernisgründe gegen eine Ausweisung nach Usbekistan aufgrund dieser geänderten familiären Lage in Kombination mit den zahlreichen Erkrankungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen vorhanden sind. Auch die Integration der Familie wird unter diesen Gesichtspunkten neu zu bewerten und eine neuerliche Abwägung hinsichtlich Art. 8 EMRK durchzuführen sein.Im fortgesetzten Verfahren sind die aufgezeigten Mängel zu sanieren. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen sowie gegebenenfalls durch weitere Ermittlungen mit dem im gegenständlichen Verfahren erstatteten neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auseinanderzusetzen haben und aktuelle Länderfeststellungen insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor häuslicher Gewalt in Usbekistan dem Verfahren zu Grunde zu legen haben. Hinsichtlich der Behauptung, dass sich die Behandlungsmöglichkeiten von an HIV und AIDS erkrankten Menschen in Usbekistan seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens verschlechtert hätten, weil laut jüngeren Berichten wie beispielsweise im auszugsweise zitierten Bericht vom 30.01.2013 des Institutes for War & Peace "Usbekistan Short of HIV Drugs" in Usbekistan nicht ausreichend AIDS-Medikamente im Herkunftsstaat verfügbar sind, werden im fortgesetzten Verfahren auch zu dieser Thematik aktuelle Länderberichte, gegebenenfalls unter Zugrundelegung einer aktuellen Recherche, einzuholen sein. Wenn die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, so wird sich die belangte Behörde schließlich inhaltlich genauer mit dem neuen Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie auseinanderzusetzen und eine materiell-rechtliche Entscheidung (gem. Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005) anstelle der verfahrensrechtlichen Erledigung (gem. Paragraph 68, AVG) zu erlassen haben. Weiters wird im fortgesetzten Verfahren die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Organwalterin - insbesondere aufgrund der Schilderungen der häuslichen Gewalt durch ihren Ehemann - zu erfolgen haben. Zusammengefasst wird im fortgesetzten Verfahren die nunmehr geänderte familiäre Situation nach der Trennung vom gewalttätigen Ehemann hinsichtlich eines allfälligen Asylgrundes einer Prüfung zu unterziehen sein. In weiterer Folge wird auch allenfalls festzustellen sein, ob ein subsidiärer Schutzstatus zuzuerkennen oder Hindernisgründe gegen eine Ausweisung nach Usbekistan aufgrund dieser geänderten familiären Lage in Kombination mit den zahlreichen Erkrankungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen vorhanden sind. Auch die Integration der Familie wird unter diesen Gesichtspunkten neu zu bewerten und eine neuerliche Abwägung hinsichtlich Artikel 8, EMRK durchzuführen sein.
II.9.3. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).römisch zwei.9.3. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).
Gegenständliche Beschwerde langte am 03.09.2013 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die gesonderte Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 03.09.2013 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die gesonderte Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, häusliche Gewalt, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
18.09.2013