TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/9 B9 308293-2/2013

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Veröffentlicht am 09.09.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B9 308.293-2/2013/9E

B9 308.294-2/2013/8E

B9 308.295-2/2013/8E

B9 308.296-2/2013/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und der Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 18.646-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und der Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 18.646-BAE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 18.647-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 18.647-BAE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 18.648-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 18.648-BAE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 18.649-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und die Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2013, Zl. 12 18.649-BAE, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführer reisten erstmals im Jahr 2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 04.06.2006 ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz, welche jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.12.2008 ebenfalls abgewiesen.

Die Behandlung der Beschwerden gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurde gemäß Art 144a B-VG vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.01.2009 abgelehnt. Die Verfahren erwuchsen mit 12.02.2009 in Rechtskraft.Die Behandlung der Beschwerden gegen die Entscheidungen des Asylgerichtshofes wurde gemäß Artikel 144 a, B-VG vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30.01.2009 abgelehnt. Die Verfahren erwuchsen mit 12.02.2009 in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführer reisten am 24.12.2012 erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Asylantragstellungen brachten die Beschwerdeführer vor, Staatsangehörige der Republik Kosovo zu sein und der Volksgruppe der Goraner anzugehören.

Der Erstbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 24.12.2012 an, dass ihm von Albanern sein Waldbesitz im Kosovo gestohlen worden sei. Zudem sei er im Jahr 2011 während einer Autofahrt von einer Person angegriffen worden. Diese Person habe die Tür aufgerissen und ihn beschimpft. Als er Anzeige bei der Polizei erstattet habe, sei von dieser nichts gemacht worden. Er habe vor drei Monaten als Taxifahrer gearbeitet und er sei wieder von Albanern angegriffen worden und sie hätten ihm verboten als Taxifahrer zu arbeiten. Er sei im Krieg als Soldat für die serbische Volksgruppe im Einsatz gewesen und er werde aus diesem Grund benachteiligt. Weiters sei er als Goraner in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Sie dürften maximal bis ins nächste Dorf fahren. Sie würden auch von der Bevölkerung verfolgt, weil sie die albanische Sprache nicht sprechen würden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er weitere Benachteiligungen auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte bei ihrer Erstbefragung am 24.12.2012 aus, dass sie ihr Heimatland erneut verlassen hätten, da sie, insbesondere ihr Mann, keine weiteren Probleme mehr haben wollten. Weiters wünsche sie sich, dass ihre Kinder eine ordentliche Ausbildung erhalten. Sie seien eine kleine Volksgruppe im Kosovo und hätten ständig Probleme. Ihr Mann habe 1999 für die serbische Seite im Krieg gekämpft und daher hätten sie Probleme mit den Albanern. Ihre minderjährige Tochter habe überdies keine eigenen Fluchtgründe.

Die Drittbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung an, dass sie und ihre Schwester in ihrer Heimat nicht zur Schule gehen könnten, da es für Goraner keine Schule gebe. Sie könnten nur Schulen besuchen, in denen albanisch gesprochen werde. Ihr Vater hätte ein Taxi-Unternehmen gehabt, er sei aber von den Albanern ständig bedroht worden. Das größte Problem sei gewesen, dass sie und ihre Schwester keine Zukunftsaussichten gehabt hätten. Sie seien als Goraner im Kosovo Benachteiligungen ausgesetzt.

Am 03.01.2013 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er von 2009 bis Oktober 2012 selbständig als Taxifahrer gearbeitet habe. Er habe davon leben können. Er habe psychische Probleme und müsse bei Bedarf Tabletten nehmen, wenn er Angstzustände habe. Im Juni 2011 sei er von einer unbekannten Person bedroht und beschimpft worden. Er habe Anzeige erstattet, die Polizei habe die Anzeige aufgenommen und er sei dann zu Gericht geladen worden. Die unbekannte Person sei - soweit er wisse - nicht gefasst worden. Zu dem Vorfall sei es während einer Taxifahrt gekommen. Der Beschwerdeführer sei auf der Straße gestanden und habe auf einen Kunden gewartet. Der Mann habe gedroht, ihm mit einem Messer umzubringen. Zu der Drohung sei es gekommen, weil er Goraner sei. Sie würden ihn als serbischen Spion betrachten, weil er bei der serbischen Armee mobilisiert gewesen sei. Vielleicht habe ihn diese unbekannte Person damals (im Zeitraum vom 30.03.1999 bis 11.06.1999) in einem Dorf patrouillieren sehen.

Nach der Anzeige des Diebstahles von zwei Kubikmetern Holz aus seinem Wald sei von der Polizei niemand gefunden worden.

In Österreich würden ein Bruder und eine Schwester (samt Familie) sowie ein Cousin und ein Onkel des Beschwerdeführers leben. Zu seinen Verwandten bestehe keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. Er habe bloß telefonischen Kontakt mit ihnen. Er sei wieder nach Österreich gekommen, da er bedroht worden sei und keine Bewegungsfreiheit im Kosovo habe. Er spreche nicht Albanisch und sei bei den serbischen Einheiten mobilisiert gewesen und deshalb habe er Schwierigkeiten mit den Albanern. Im Falle einer Rückkehr würde er wieder Probleme bekommen. Er lebe seit zehn Jahren in Angst.

Der Erstbeschwerdeführer legte unter anderem eine Bestätigung, wonach er als Taxifahrer gearbeitet habe, ein Schriftstück der "Hemayat" vom 29.01.2009, einen Kurzbrief der Diakonie, einen Arztbrief (vom 10.12.2012) und zwei Kontrolltermine eines Neuropsychiaters, eine Gerichtsladung als Zeuge wegen einer Bedrohung vom 25.08.2011 beim Bezirksgericht Dragas und eine Anzeigebestätigung über einen Diebstahl von zwei Kubikmetern Holz der Polizei in Dragas vom 18.11.2010 vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag zunächst vor, dass ihre Angaben auch für ihre minderjährige Tochter gelten würden. Von März 2009 bis Dezember 2012 sei sie durchgehend im Kosovo aufhältig gewesen und am 22.12.2012 sei sie dann mit ihrer Familie nach Österreich gereist. Ihre Kinder hätten im Kosovo nicht die Schule fertig machen können und ihr Ehemann sei bedroht worden. Sie sei im Kosovo nicht persönlich bedroht worden, weil sie nur zu Hause und bloß zwei oder drei Mal in Dragas gewesen sei. Ihre minderjährige Tochter hätte nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2009 die kyrillische Schrift lernen müssen und sei von den Schulkindern ausgelacht worden, weil sie diese nicht beherrscht habe. Ihre Tochter könne jedoch Deutsch. Die Zweitbeschwerdeführerin würde einiges verstehen, könne jedoch nicht auf Deutsch antworten. In ihrem Heimatdorf im Kosovo würden ein Bruder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin leben, zu welchen sie telefonischen Kontakt pflege.

Die Drittbeschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.01.2013 an, dass sie in Österreich integriert sei und sie sich hier sicher fühlen würde. Sie möchte hier ihren Hauptschulabschluss machen und weiter zur Schule gehen. Sie habe hier viele Freunde und sehe im Kosovo keine Zukunft. Ihr Vater habe in ihrer Heimat Probleme gehabt. Sie habe persönlich keine Probleme, aber man könne sich im Kosovo nicht frei bewegen. Sie könne nur bis zum nächsten Dorf fahren - das sei keine Freiheit. Auf Nachfrage, weshalb sie bloß bis zum nächsten Dorf fahren könne, erwiderte die Drittbeschwerdeführerin, dass ansonsten die Albaner etwas sagen würden und man könne auch angegriffen werden. Sie sei ohne ihre Eltern nirgends hingegangen. Sie spreche gut Deutsch.

Die Beschwerdeführer legten in weiterer Folge zahlreiche Dokumente vor, unter anderem, kosovarische Personalausweise, eine Heiratsurkunde (den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend), eine Geburtsurkunde des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin, ärztliche Schreiben aus dem Jahr 2008, die Zweitbeschwerdeführerin betreffend, Kopien eines Wehrdienstbuches des Erstbeschwerdeführers, eine UNMIK Bestätigung über die Anmeldung eines Geschäftes vom 27.01.2000, ärztliche Unterlagen, den Erstbeschwerdeführer betreffend, unter anderem ein psychiatrischer Befund vom 25.03.2013, wonach der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, ein Schreiben, der von der Viertbeschwerdeführerin besuchten Schule vom 09.04.2013, wonach diese sehr gut in die Klassengemeinschaft integriert sei, sie die deutsche Sprache bereits nahezu perfekt beherrsche und ihre Leistungen immer im obersten Drittel einzuordnen seien sowie eine Zeitbestätigung vom 05.04.2013, wonach die Drittbeschwerdeführerin an einem Sprachtest der Niveaustufe B1 teilgenommen habe.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 10.04.2013 erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass er psychische Probleme habe. Er sei sehr nervös und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Er sei auch in seinem Heimatland in Behandlung gewesen und habe auch Medikamente genommen. Das Haus im Kosovo, wo er zuletzt vor seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe, würde seinem Bruder und ihm gehören. Derzeit stehe das Haus leer. Er habe nur mehr einen Onkel in seinem Heimatland. Er habe in seinem Heimatland von seiner Tätigkeit als Taxifahrer gelebt. Das Taxi befinde sich nach wie vor zu Hause, er habe es nicht verkauft. Er habe keine weiteren Einkünfte gehabt - es habe für sie gerade zum Leben gereicht. Er habe sein Heimatland verlassen, da er dort keine Bewegungsfreiheit habe und ihm gedroht worden sei. Im Jahr 2010 sei Holz aus seinem Wald gestohlen worden. Er habe die Polizei verständigt. Der ermittelnde Polizist habe zu ihm gesagt, dass es am besten sei, alles zu verkaufen. Der Polizist habe auch gemeint, dass der Beschwerdeführer selbst auf seinen Wald aufpassen solle und erst die Polizei verständigen solle, wenn die Diebe kämen. Der Fall sei nicht gelöst worden. Weiters sei er im Jahr 2011 bedroht worden. Er habe mit dem Taxi auf eine Familie gewartet, als eine Person zu ihm gekommen sei, an die Tür geschlagen und diese geöffnet habe. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst bekommen und ihn gefragt, was los sei. Der Mann habe erwidert, dass er wegfahren solle, da er mit seinem Auto nicht durchfahren könne, obwohl es in Wahrheit ausreichend Platz gegeben habe. Der Erstbeschwerdeführer sei ausgestiegen und der andere Mann habe begonnen ihn zu stoßen und ihn in albanischer Sprache zu beschimpfen. In der Nähe habe sich ein Internetcafe befunden und es hätten sie einige Leute gehört. Der Mann habe dann ein Messer gezogen und einer der Leute, die sich in der Zwischenzeit dort versammelt hätten (ebenfalls ein Albaner), habe versucht die Situation zu beruhigen und habe den Erstbeschwerdeführer in Schutz genommen. Später habe der Erstbeschwerdeführer erfahren, dass der Albaner, der den Angreifer beruhigt habe, bei der Polizei arbeite. Der Erstbeschwerdeführer habe diesem gesagt, dass er den Vorfall anzeigen werde und er sein Zeuge sei. Er habe jedoch gemeint, dass er das nicht tun solle, weil es sonst noch schlimmer werden würde. Der Erstbeschwerdeführer habe aber trotzdem eine Anzeige erstattet. Es habe eine Gerichtverhandlung gegeben, aber es sei nichts dabei herausgekommen. Im Oktober 2012 habe es dann noch einen Vorfall gegeben. Er sei mit dem Auto auf dem Heimweg gewesen und ein Albaner sei mit seinem Kombi auf die Seite des Erstbeschwerdeführers gekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe bremsen müssen und sei dann ausgestiegen. Der andere Mann sei auch ausgestiegen und er habe ihn gefragt, weshalb er auf seiner Seite gefahren sei. Dieser habe geantwortet, dass er überhaupt keine Seite habe. Der Grund für all diese Vorfälle sei seine damalige Mobilisierung. Auf Nachfrage, woher all diese Personen wissen würden, dass er damals mobilisiert gewesen sei, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, dass die Serben die früher im Kosovo gewesen seien Spuren hinterlassen bzw. "Papier" in den Gemeinden zurückgelassen hätten. Die Leute würden Informationen austauschen und erzählen, was die Leute früher gemacht hätten. Was jetzt passiere, seien die Konsequenzen von den Dingen, die früher geschehen wären. Er habe sich nicht frei bewegen können, da er Angst vor den Albanern habe. Er werde in seiner Heimat nicht von Seiten des Staates oder auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion verfolgt. Im Kosovo gebe es keinen staatlichen Schutz.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Einvernahme am 10.04.2013 an, dass sie Gallensteine habe und sich auch etwas gestresst fühle. Sie habe früher Tabletten genommen, aber irgendwann damit aufgehört. Ihre finanzielle Situation sei normal gewesen. Sie seien ausgereist, da ihrem Mann gedroht worden sei. Die gesamten Bäume in seinem Wald seien 1999 und 2010 gefällt und gestohlen worden. Er habe den Vorfall auch bei der Polizei angezeigt, aber sie hätten nichts gemacht. Es habe noch einen zweiten Vorfall gegeben. Als ihr Ehemann eine Familie mit dem Taxi abholen wollte, sei er von einem Mann mit einem Messer bedroht worden. Danach habe ihr Mann ständig Angst gehabt und sei oft beim Arzt gewesen. Schließlich habe es noch einen weiteren Vorfall im Oktober 2012 gegeben. Ein Mann habe ihn auf der Straße mit den Worten bedroht, dass es hier keine Seite für ihn gebe. Sie habe keine eigenen Probleme -es gehe nur um die Probleme ihres Mannes. Ihre minderjährige Tochter sei gesund und sie habe die gleichen Probleme. Sie seien wegen ihres Ehemannes hergekommen. Ihr Haus hätten sie einfach versperrt.

Die Drittbeschwerdeführerin brachte bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.04.2013 vor, dass sie gesund sei. In ihrem Heimatland habe sie die Schule bis zur 3. Klasse Hauptschule besucht (sieben Schulstufen). In ihrem Heimatland habe ihr Vater für sie gesorgt, sie habe nicht gearbeitet. Sie habe auch die Schule nicht fertig machen können. Der eigentliche Grund für die Ausreise seien die Probleme ihres Vaters gewesen, aber sie sehe auch für sich selbst keine Zukunft im Kosovo. Sie sei persönlich nie bedroht worden. Sie habe in ihrer Heimat nicht versucht eine Arbeit zu finden, da sie keinen Schulabschluss habe, nicht Albanisch spreche und da sie sie sowieso nicht aufnehmen würden, weil sie Goranerin sei.

Am 22.04.2013 langten beim Bundesasylamt folgende Eingaben ein: Ein Schreiben, wonach die Drittbeschwerdeführerin die Prüfung "Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; B1 Zertifikat Deutsch" sehr gut bestanden habe, eine Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuz vom 19.02.2013, wonach der Erstbeschwerdeführer um freiwillige Mitarbeit angefragt habe und eine Bestätigung, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 16.03.2013 die gesamte Prüfung "A2" absolviert hätten.

Weiters legten die Beschwerdeführer Ausführungen zum Kosovo (ohne Quellenangaben) vor, wonach es im Parlament Menschen mit "blutigen Händen" gebe. Die offenen Grenzen zu Albanien seien ein Übel - Häuser würden geplündert und Vieh gestohlen. Ein gemeinsames Leben sei unmöglich und deshalb würden die Goraner Rettung im Ausland suchen. Der Staat Kosovo sei unhaltbar und würde nicht funktionieren. Alle drei Monate würde der UN-Präsident an die UN berichten, dass die Lage im Kosovo zerbrechlich sei. Weiters legten die Beschwerdeführer ein Schreiben der Bürgerinitiative Gora (GIG) Dragas an das Kommissariat für Flüchtlinge (November 2012) vor, demzufolge Angehörige der goranischen Gemeinschaft immer noch die Folgen der unmittelbaren Vergangenheit, die sich in physischer Gewalt äußern, spüren würden. Die ungesicherte Grenze zur Republik Albanien würde zu häufigen Plünderungen und zur Zerstörung von Eigentum in goranischen Dörfern führen. Zudem werde den goranischen Schülern seitens der lokalen Administration der Gemeinde Dragas in den letzten fünf bis sechs Jahren der regelmäßige Besuch des Unterrichts in serbischer Sprache verboten. Schließlich wurde noch eine "Bestätigung" der Bürgerinitiative Gora Dragas vorgelegt, der zufolge der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Angehöriger der ethnischen Minderheit der Goraner seien. Angehörige der Minderheiten würden im Kosovo noch in Angst, Ungewissheit, ganz marginalisiert von Seiten der Gesellschaft leben. Noch immer sei die allgemeine Situation von ethnischen Spannungen, Ungewissheit und Straflosigkeit geprägt.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.05.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und diesen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.05.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und diesen der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Bescheide gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende aktuelle Feststellungen zur Situation in der Republik Kosovo. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe im Sinne der GFK ableiten ließen.

Gegen diese Bescheide wurden mit Schreiben vom 10.06.2013 fristgerecht Beschwerden erhoben. Es wurde darin das bisher erstatte Vorbringen im Wesentlichen wiederholt, eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht und darüber hinaus ausgeführt, dass die soziale Situation und die Sicherheitslage im Kosovo katastrophal seien. Eine flüchtige Untersuchung des Erstbeschwerdeführers habe zudem ergeben, dass dieser am Ganser-Syndrom leide. Schließlich wurde die rechtliche Beurteilung der Erstbehörde beanstandet und bezüglich der Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Behörde mit keinem Wort auf die hervorragende Integration des Erstbeschwerdeführers eingegangen sei, der im Zuge seines ersten Ansuchens schon fast vier Jahre in Österreich verbracht habe und sich dabei auch mit volkskundlicher Liederforschung beschäftigt habe. Zudem würden auch die Töchter des Beschwerdeführers die deutsche Sprache sehr gut beherrschen.

Mit Schreiben vom 21.06.2013 wurden ergänzend zu den Beschwerden nähere Ausführungen zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung getätigt.

Mit Stellungnahme vom 03.07.2013 führten die Beschwerdeführer aus, dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer an einer psychischen Krankheit mit hohem Krankheitswert leiden würde. Zudem laboriere auch die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund der Erlebnisse im Herkunftsland sowie den in Folge der Abschiebung eingetretenen Vorfällen an krankheitswerten psychischen Leiden, die eine durchgängige und intensive Behandlung unbedingt erforderlich machen würden. Im Kosovo sei die Versorgungslage äußerst schlecht und nach der Rückkehr hätten sich die Beschwerdeführer mit massiven Drohungen und Übergriffen durch die albanische Bevölkerungsgruppe ausgesetzt gesehen, da sie einer Minderheit angehören würden. Durch die Leiden der Eltern seien die Leben der Kinder massiv eingeschränkt. Im Kosovo gebe es keine entsprechende Unterstützung, dort sei insbesondere das minderjährige Kind ausschließlich auf die Fürsorge der massiv traumatisierten Eltern angewiesen, die ihr diese nicht geben könnten. Sowohl die Eltern, mangels medizinischer Versorgung und aussichtsloser Situation und dadurch bedingt erheblicher Re-traumatisierung, als auch das Kind würden somit in eine menschenrechtswidrige Situation gelangen, dass folglich jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Der Grund für die abermalige Antragstellung in Österreich liege in dem Umstand, dass sie abermals erheblichen Verfolgungshandlungen, wie unter anderem Wegnahme des Eigentums und asylrelevanten Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien und das Leben nicht mehr meistern hätten können. Zudem sei auf die ausgezeichnete Integration der Beschwerdeführer hinzuweisen. Weiters habe der EGMR in seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Abwägung, ob ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben zulässig sei, das Kindeswohl stets vorrangig zu beachten sei. Auch nach der jüngsten Rsp. des VfGH (vgl. VfGH 18.06.2012, GZ U713/11) könne eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Art 8 EMRK führen. Durch die Verankerung der Kinderrechte in die österreichische Verfassung habe das Kindeswohl noch eine zusätzliche Stärkung erlangt. Bei richtiger Abwägung der Interessen müsste die erkennende Behörde daher zum Ergebnis gelangen, dass die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK iVm Art 1 BVG über die Rechte von Kindern gegen das öffentliche Interesse einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.Mit Stellungnahme vom 03.07.2013 führten die Beschwerdeführer aus, dass insbesondere der Erstbeschwerdeführer an einer psychischen Krankheit mit hohem Krankheitswert leiden würde. Zudem laboriere auch die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund der Erlebnisse im Herkunftsland sowie den in Folge der Abschiebung eingetretenen Vorfällen an krankheitswerten psychischen Leiden, die eine durchgängige und intensive Behandlung unbedingt erforderlich machen würden. Im Kosovo sei die Versorgungslage äußerst schlecht und nach der Rückkehr hätten sich die Beschwerdeführer mit massiven Drohungen und Übergriffen durch die albanische Bevölkerungsgruppe ausgesetzt gesehen, da sie einer Minderheit angehören würden. Durch die Leiden der Eltern seien die Leben der Kinder massiv eingeschränkt. Im Kosovo gebe es keine entsprechende Unterstützung, dort sei insbesondere das minderjährige Kind ausschließlich auf die Fürsorge der massiv traumatisierten Eltern angewiesen, die ihr diese nicht geben könnten. Sowohl die Eltern, mangels medizinischer Versorgung und aussichtsloser Situation und dadurch bedingt erheblicher Re-traumatisierung, als auch das Kind würden somit in eine menschenrechtswidrige Situation gelangen, dass folglich jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Der Grund für die abermalige Antragstellung in Österreich liege in dem Umstand, dass sie abermals erheblichen Verfolgungshandlungen, wie unter anderem Wegnahme des Eigentums und asylrelevanten Diskriminierungen ausgesetzt gewesen seien und das Leben nicht mehr meistern hätten können. Zudem sei auf die ausgezeichnete Integration der Beschwerdeführer hinzuweisen. Weiters habe der EGMR in seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Abwägung, ob ein Eingriff in das Privat- oder Familienleben zulässig sei, das Kindeswohl stets vorrangig zu beachten sei. Auch nach der jüngsten Rsp. des VfGH vergleiche VfGH 18.06.2012, GZ U713/11) könne eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen. Durch die Verankerung der Kinderrechte in die österreichische Verfassung habe das Kindeswohl noch eine zusätzliche Stärkung erlangt. Bei richtiger Abwägung der Interessen müsste die erkennende Behörde daher zum Ergebnis gelangen, dass die persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Artikel eins, BVG über die Rechte von Kindern gegen das öffentliche Interesse einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

Dem Schreiben war unter anderem ein psychiatrischer Befund den Erstbeschwerdeführer betreffend vom 01.07.2013 beigelegt, wonach dieser an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden würde; weiters ein Schreiben einer regionalen Volksschule vom 19.06.2013, wonach der Erstbeschwerdeführer jede Gelegenheit nütze sich in Österreich zu integrieren und zwei Mal wöchentlich einen Deutschkurs besuche, um seine Sprachkenntnisse zu verbessern, ein medizinisches Schreiben vom 26.06.2013, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an einer posttraumatischen Angststörung leiden würde und deshalb derzeit keinen Deutschkurs besuchen könne sowie ein Unterstützungsschreiben von Mitschülern der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin.

Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und gehören der Volksgruppe der Goraner an.

Sie reisten erstmals im Jahr 2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz, welche jedoch rechtskräftig( 12.02.2009) abgewiesen worden sind.

Am 24.12.2012 reisten sie ihren Angaben folgend erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag in Österreich die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in sind verheiratet, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind deren Kinder. Die Beschwerdeführer verfügen im Kosovo über Familienangehörige.

Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind grundsätzlich arbeitsfähig und der Erstbeschwerdeführer war auch vor der Einreise nach Österreich in der Lage seinen Lebensunterhalt (und jenen der anderen Beschwerdeführer) durch eigene Erwerbstätigkeit als Taxifahrer zu bestreiten.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Republik Kosovo im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würden.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Republik Kosovo im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen würden.

Eine Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Eine Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo wird festgestellt:

Allgemeine politische Lage

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System der Republik Kosovo hat sich als parlamentarische Demokratie seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen sieht die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene kosovarische Verfassung umfassenden Schutz und weitgehende Möglichkeiten der politischen Partizipation für Minderheiten vor. Inzwischen (Stichtag 1. November 2012) haben nach Angaben des kosovarischen Außenministeriums 93 Staaten (darunter 22 EU-Staaten sowie die Nachbarstaaten Montenegro, EJR Mazedonien und Albanien) die Republik Kosovo anerkannt.

Seit Februar 2011 wird die Regierung von einer Koalition aus PDK (Thaci), AKR (Pacolli) und (u.a. serbischen) Minderheitenparteien getragen. Die unter der UNMIKVerwaltung ("United Nations Interim Administration Mission in Kosovo", Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo) entstandenen demokratischen Strukturen und Regierungsinstitutionen existieren fort. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Die Polizei hat sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert und wird durch EULEX flankiert. Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schwierig. Eine hohe Arbeitslosenquote, ein unterentwickelter Industriesektor und nur geringe ausländische Direktinvestitionen, nicht zuletzt wegen der Unsicherheit aufgrund des ungelösten politischen Konflikts im Norden und der nach wie vor umfangreichen Korruption, sind Faktoren, die die innere Stabilität des Landes mittelfristig beeinflussen können. Positiv sind das nach wie vor, vor allem im regionalen Vergleich, hohe Wirtschaftswachstum sowie eine seit 2011 erfolgreiche Fiskalpolitik zu nennen.

Nach der im April 2011 durchgeführten Volkszählung ("Kosovo Population and Housing Census 2011"), deren Endergebnisse im September 2012 veröffentlicht wurden, lebten zum Erhebungstag 1,734 Mio. Personen in Kosovo (ohne die im Wesentlichen von ethnischen Serben bewohnten Gemeinden im Norden Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und Nord- Mitrovica), wobei sich folgende Aufteilung nach ethnischen Gruppen ergibt (auf Hunderte gerundet): Albaner 1.616.900 (93 %); Serben 25.500 (1,5 %); Türken 18.700 (1.1 %); Bosniaken 27.500 (1,6 %); Roma 8.800; Ashkali 15.400; Ägypter 11.500 [RAE zusammen somit

35.800 bzw. 2,1 %] und Goranen 10.200 (0,6 %). (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seiten 6 und 8)

Der Kosovo hat im Juli 2012 de facto die völlige Souveränität erreicht. Der Internationale Lenkungsrat (International Steering Group/ISG) aus Unterstützern der Unabhängigkeit des Kosovo hat beschlossen, die internationale Überwachung der Unabhängigkeit zu beenden. Das für die Überwachung zuständige Internationale Zivilbüro (ICO) in Prishtina (Pristina) wurde geschlossen. Die NATO-Truppe KFOR nimmt auch nach Beendigung der Unabhängigkeits-Überwachung ihre Aufgaben wahr, ebenso bis Juni 2014 die EU-Rechtsstaatsmission EULEX, die beim Aufbau von Justiz, Zoll und Polizei hilft. Internationale Vertreter verbleiben auch beratend u.a. in der kosovarischen Privatisierungsbehörde und im Verfassungsgericht. (APA: "Kosovo hat de facto völlige Souveränität erreicht" , Artikel vom 02. Juli 2012)

An den Grenzübergängen zwischen dem Nordkosovo und Südserbien wurde im Dezember 2012 eine integrierte Grenzkontrolle eingeführt. Sie wird von serbischen und kosovarischen Grenzpolizisten und Zöllnern sowie Beamten der EU-Rechtsstaatsmission EULEX zusammen durchgeführt. (APA: "Kosovo und Serbien einigten sich zu Einhebung von Zöllen an Grenze", Artikel vom 18. Jänner 2013)

Die EULEX behält ihre Zuständigkeit für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen, organisierter Kriminalität und Korruption sowie für den Zeugenschutz. (Amnesty

International: Amnesty Report 2013 Serbien (einschließlich Kosovo) vom 01.06.2013)

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

Internationale Präsenz in Kosovo

Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit.

Auch weiterhin bleibt die Souveränität Kosovos durch die Befugnisse der internationalen Präsenzen beschränkt. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX Kosovo hat im Dezember 2008 ihre operative Tätigkeit aufgenommen und im April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. EULEX Kosovo hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen.

In Kosovo sind gegenwärtig noch fast 6.000 KFOR-Soldaten stationiert. In den letzten Jahren konnte wegen der stark verbesserten Sicherheitslage die KFOR-Präsenz schrittweise und nach jeweiliger Befassung des NATO-Rates reduziert werden. Im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen in Nordkosovo im Sommer 2011 wurde durch die Verlegung von zusätzlichen Kräften die Zahl der Soldaten vorübergehend leicht erhöht.

Die OSZE-Mission in Kosovo ist mit Feldbüros in allen Regionen des Landes vertreten. Die Schwerpunkte ihrer Arbeit liegen in den Bereichen Demokratieförderung, Menschenrechts- und Minderheitenschutz. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: April 2013)

Im Zusammenhang mit der Überwachung der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets war der Internationale Zivile Repräsentant (ICR) ein wichtiges politisches Instrument der internationalen Gemeinschaft. Die Internationale Steuerungsgruppe hat am 10. September 2012 das Ende der sog. "überwachten Unabhängigkeit" von Kosovo beschlossen und somit auch den ICR abberufen, da verbliebene Forderungen aus dem Ahtisaari-Paket zur Anpassung

der Verfassung und bei der Gesetzgebung im Wesentlichen erfüllt wurden. Die EU hat ihre Präsenz sichtbar dadurch verstärkt, dass seit Februar 2012 der neue Sonderbeauftragte der EU (EUSB), Samuel Zbogar (früherer Außenminister von Slowenien), auch gleichzeitig das EU-Büro leitet.

Für die Aufrechterhaltung der Sicherheit in Kosovo spielen insbesondere die NATO-Kosovo

Force (KFOR) auf der militärischen Seite und EULEX als größte europäische Rechtsstaatsmission eine nachhaltige Rolle.

KFOR ist in seiner Truppenstärke beginnend 2010 stufenweise reduziert worden. Mit Wirkung vom 1. März 2011 verfügt KFOR noch über eine Sollstärke von ca. 5000 Soldaten. Eine weitere Truppenreduzierung erscheint nur möglich, wenn eine dauerhafte politische Lösung für den Norden des Landes erzielt wird. Die europäische Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX ist nach der "strategischen Überprüfung" im Sommer 2012 weiterhin mit ca. 1200 internationalen Polizisten, Richtern und Staatsanwälten (davon ca. 140 Deutsche) sowie zivilem Personal (knapp 1000) in Kosovo tätig.

Die auf der Basis der VN-Sicherheitsratsresolution 1244 eingerichtete VN-Mission UNMIK nimmt noch Residualfunktionen vor allem in Nord-Kosovo wahr und kann das Land in internationalen Foren vertreten, wenn eine eigenständige Teilnahme Kosovos aufgrund des international umstrittenen Status nicht möglich ist. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 9)

Sicherheitslage

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (EULEX) und den KFOR-Truppen. Als eine ihrer Operationslinien unterstützt KFOR Aufbau und Training der multiethnischen und zivil kontrollierten, leicht bewaffneten Sicherheitskräfte Kosovo- Sicherheitskräfte (Kosovo Security Force - KSF), die gemäß Ahtisaari-Plan nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.200 Kräfte, davon gehören etwa 8 % den Minderheiten an. Die KSF übernimmt primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 9)

Die lokalen Sicherheitskräfte bilden sich aus der Kosovo-Polizei (KP) und der Kosovo Security Force (KSF), diese unterstehen dem Innenministerium und werden, im Rahmen eines Mandates, von der EULEX überwacht. Die EULEX berät und schult die örtlichen Justizbehörden bei rechtlichen Vollstreckungsmaßnahmen. Polizeiaktionen werden unter der Verantwortung der EULEX-Polizei durchgeführt. Die EULEX kooperiert mit internationalen polizeilichen Behörden und besitzt begrenzte Exekutivgewalt bei organisierter Kriminalität, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die KSF ist eine leicht bewaffnete Organisation für Sicherheits- und Zivilschutz und wird von der KFOR betreut. Bei Kriegsverbrechen und organisierter Kriminalität ermitteln spezialisierte von internationalen EULEX-Polizisten besetzte Polizeieinheiten und führen Zeugenschutzprogramme durch. Der Aufgabenbereich und die Verantwortung von allen anderen polizeilichen Angelegenheiten liegt in den Händen der örtlichen Polizei.

Die Polizeiinspektion (PIK), wurde als unabhängige Stelle im Innenministerium eingerichtet, ist mit Untersuchungen und Kontrollen von Polizisten beauftragt und leitet Beschwerden über Fehlverhalten von Polizeibediensteten an die die Professional Standards Unit (PSU) weiter. Bei 292 Beschwerden wurden disziplinäre und gerichtliche Maßnahmen eingeleitet. Die PSU kann auch bei geringfügigen Verstößen von Polizeibeamten Verwaltungsstrafen verhängen. Im Laufe des Jahres 2012 wurden 1.235 Fälle von Befehlsverweigerung, Beschädigung oder Verlust von Polizeieigentum angezeigt und untersucht. (U.S.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, S. 3)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes nach wie vor angespannt. Dieser Teil des Landes steht nicht unter Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 6)

Serbien hat die ersten Polizeistationen in Nordkosovo geschlossen und so mit dem Abbau seiner staatlichen Strukturen begonnen. Die Polizeiverwaltung in Leposavic hat seit 14. Juni geschlossen. Die Polizeiwache in Zvecan stellte am 21.06.2013 ihren Dienst ein. Die Auflösung aller staatlichen serbischen Institutionen in Nordkosovo mit seiner serbischen Minderheit ist zentraler Teil des von der EU vermittelten Aussöhnungsvertrages zwischen Belgrad und Pristina. Als nächster Schritt sollen auch die serbischen Gerichte aufgelöst werden. (europe online magazine: Serbien schließt erste Polizeistationen in Nordkosovo, Artikel vom 21.06.2013)

Menschenrechte

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Artikel 22, der Verfassung gelten folgende internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar für Kosovo und haben Anwendungsvorrang:

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Zusatzprotokolle (EMRK);

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte einschließlich der Zusatzprotokolle;

Rahmenübereinkommen des Europarats betreffend den Schutz nationaler Minderheiten;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 22)

Eine Vielzahl von nationalen Menschenrechtsgruppierungen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung Untersuchungen durchführen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen veröffentlichen. Bei Berichten und Empfehlungen von Menschenrechtsgruppierungen zeigt sich die Regierung kooperativ, ergriff Maßnahmen und setzte die Vorschläge und Empfehlungen um. Der von der Regierung ernannte Ombudsmann hat die Befugnis bei Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen Untersuchungen durchzuführen. Im Dezember 2012 wurde von der Regierung die Erhöhung der Budgets für das Büro des Ombudsmanns beschlossen. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 8)

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Das Amt sowie die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) und Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 22)Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Das Amt sowie die mit ihm verbundenen Rechte und Pflichten sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) und Empfehlungen für deren Behebung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 22)

Religionsfreiheit

Daten der Volkszählung zeigen, dass sich die Mehrheit der ethnischen albanischen Bevölkerung zum islamischen Glauben bekennen. Weniger als 2,2 % der Bevölkerung sind Angehörige der serbisch-orthodoxen Kirche. Die größten katholischen und protestantischen Gemeinden befinden sich in Prizren, Kline/Klina, Janjevo, Gjakove/Djakovica und Pristina. Die größte jüdische Gemeinde ist in Prizren ansässig. (U.S. Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, Seite 1)

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 16)

Es kommt gelegentlich zu gesellschaftlichen Übergriffen oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Mitglieder der serbisch-orthodoxen Kirche berichten über vereinzelte Fälle von Diebstahl und Vandalismus in religiösen Einrichtungen. (U.S.

Department of State: Kosovo International Religious Freedom Report vom 22.05.2013, S. 1)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz. EULEX, die aus internationalen Richtern und Staatsanwälten besteht, unterstützt die nationale Gerichtsbarkeit. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 4)

2012 reformierte Kosovo sein Strafrechtssystem: Am 1. Januar 2013 traten ein neues Gesetz über das Gerichtswesen, ein neues Strafverfolgungsgesetz, ein neues Strafgesetzbuch und eine neue Strafprozessordnung in Kraft. 2011 waren die Gesetze über den Richterrat und den Staatsanwaltsrat in Kraft getreten. Diese sechs Gesetzestexte ergänzen das Gesetz über die Sonderstaatsanwaltschaft, das die ausschließliche und die subsidiäre Zuständigkeit der mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung unter anderem von organisierter Kriminalität, Korruption und Terrorismus betrauten Sonderstaatsanwälte regelt. Die Arbeitsweise der Finanzfahndungsstelle (Financial Intelligence Unit - FIU) und ihre Zusammenarbeit mit der Polizei verbesserten sich 2012. Im selben Jahr wurden zwar die Grundlagen für ein neues Zeugenschutzprogramm geschaffen, allerdings bedarf es hierfür noch erheblicher Mittelzuweisungen und die entsprechenden Kapazitäten müssen noch aufgebaut werden. Der Sonderstaatsanwaltschaft kommt eine wichtige Rolle bei der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung schwerer Kriminalität im Kosovo zu. Zur Sonderstaatsanwaltschaft gehören EULEX-Staatsanwälte und Staatsanwälte des Kosovos mit

der Befugnis und Verantwortung für die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen und die

Verfolgung schwerer Straftaten, die unter die ausschließliche oder die subsidiäre Zuständigkeit der Sonderstaatsanwaltschaft fallen. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seiten 13 und 14)

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/-Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Das Gerichtswesen umfasst neben dem Verfassungsgericht (Constitutional Court) einen Obersten Gerichtshof (Supreme Court), ein Hohes Gericht für minderschwere Straftaten (High Minor Offences Court), fünf Kreisgerichte (District Courts) in Pristina, Prizren, Mitrovica, Gjilane/Gnjilane und Peja/Pec, 25 Gemeindegerichte (Municipal Courts mit Zuständigkeit für Strafmaß von 60 Tagen bis zu fünf Jahren Haft) denen ebensoviele Gerichte für minderschwere Straftaten (Minor Offences Court mit Strafmaß bis zu 60 Tagen Haft) nachgeordnet sind sowie ein Handelsgericht (Commercial Court). Es gibt keine Verwaltungsgerichte.

In der kosovarischen Verfassung wurde in Artikel 150 die Verpflichtung zur Überprüfung von Richtern und Staatsanwälten vor ihrer Ernennung auf Lebenszeit als wesentliches Element für die Festigung der Rechtsstaatlichkeit aufgenommen. Die für den Aufbau einer unabhängigen Justiz wichtige Auswahl und Sicherheitsüberprüfung von Richtern und Staatsanwälten wurde Ende Oktober 2010 mit der Ernennung der Richter für die Amtsgerichte und zugehörige Staatsanwälte abgeschlossen. Bereits zuvor waren die höchsten Ämter in der Justiz (Oberster Gerichtshof, Ober- und Sonderstaatsanwälte) besetzt sowie Richter und Staatsanwälte an den Bezirks- und Berufsgerichten, u.a. auch in der Finanzgerichtsbarkeit, ernannt worden. Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Auch NGO's wie etwa das Civil Rights Programme Kosovo (CRP/K) leisten gerade auch Minderheitenangehörigen Unterstützung in Rechtsangelegenheiten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 16-17)

Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander seit der Unabhängig der Republik Kosovo im Jahr 2008 hat weiter zugenommen. Bei den jetzt nur noch vereinzelten Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen lässt sich darüber hinaus nur selten überprüfen, ob es sich um ethnisch motivierte Streitigkeiten handelt. Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbar räumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere im Norden von Kosovo (den Gebieten nördlich des Flusses Ibar) werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die von Serbien eingerichteten oder unterstützten Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen. Die Übergriffe gehen dabei allerdings ungefähr gleichermaßen von beiden Seiten aus, in aller Regel bleibt es bei mittleren Sachschäden und Körperverletzungen

geringeren Ausmaßes. Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter (RAE) geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen.

Bei vielen Minderheitenangehörigen besteht weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der Kosovo Police (KP) über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften und ihren Führungs-persönlichkeiten. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u. a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NROs weisen in diesen Zusammenhang darauf hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u. a. Monitoring-Funktionen über die Kosovo Polizei aus. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist die EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können. Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2103), vom 12. Juni 2013, Seiten 19-20)

Die Sicherheitslage ist in Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt. Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben stetig abgenommen. Die Lebensbedingungen der ethnischen Roma, Ashkali und Ägypter sind geprägt von den wirtschaftlichen Problemen aller in vergleichbarer Situation lebenden Einwohner in Kosovo. (Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Bericht Kosovo vom 01.09.2012)

Minderheiten

Die Verfassung garantiert einen umfassenden Schutz der in Kosovo anerkannten Minderheiten (Kosovo-Serben, Türken, Bosniaken, Gorani, Roma, Ashkali und Ägypter) sowie deren Teilhabe am öffentlichen Leben. Im kosovarischen Parlament stehen den anerkannten Minderheiten 20 Sitze zu, ein "Konsultativrat für Minderheiten" ist im Büro des Staatspräsidenten angesiedelt und jede Kommune verfügt über ein "Büro für Minderheiten. Die Sicherheitslage im gesamten Kosovo hat sich in den vergangen Jahren, abgesehen von der weiterhin angespannten Lage im Norden des Landes, kontinuierlich verbessert. (Auswärtiges Amt: Kosovo Innenpolitik, Stand: April 2013)

Das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, das den Schutz von Personen vor Bedrohungen, Feindseligkeit, Gewalt oder Diskriminierung infolge

ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität vorschreibt, gilt unmittelbar im Kosovo. Auch der inländische Rechtsrahmen umfasst Vorschriften, aufgrund

deren die Institutionen des Kosovos die Sicherheit von Minderheiten zu schützen haben; zu nennen sind hier unter anderem das Gesetz zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Gemeinschaften und ihren Mitgliedern sowie das Gesetz über die Verwendung der Sprachen.

Kosovo verfügt über eine Strategie und einen Aktionsplan zur Integration der Roma, Aschkali und Balkanägypter, dennoch bleibt die Situation dieser Minderheiten sehr schwierig. Diese Strategie und der Aktionsplan sind erst in begrenztem Maße umgesetzt worden. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 21)

Seit 3. Juni 2013 sendet der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Kosovo Programme in Romanes und in serbischer, bosnischer und türkischer Sprache. Im Juni 2013 wurde ein landesweiter Fernsehsender, speziell für die serbische Bevölkerung eingerichtet. Die Serben bilden die größte Minderheit in Kosovo und sind vor allem in den nördlichen Gemeinden des Landes ansässig. Die Sprachen albanisch und serbisch sind die Amtssprachen des Kosovo. (Balkan Insight: "Kosovo Broadcaster Launches New Channel in Serbian", Artikel vom 04. Juni 2013)

90 Prozent der Bevölkerung des Kosovo sind ethnische Albaner, fünf bis sechs Prozent Serben, den übrigen Anteil machen andere Minderheiten-Angehörige aus. (APA: "Kosovarisches Staats-TV startete Programm in Minderheitensprachen", Artikel vom 05. Juni 2013)

Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.Die Minderheiten genießen verfassungsgemäß weitreichende Rechte. Gemäß Artikel 78, der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Goranen 1 und RAE 4) garantiert. Laut Artikel 81, der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit der Abgeordneten, die Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen.

Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert.

Die Lebensbedingungen der RAE in den ländlichen Gebieten sind oftmals vergleichbar mit denen der albanischen Bevölkerung. Die Familien sind zumeist während des Krieges nicht vertrieben worden oder konnten nach dem Krieg in ihre nicht zerstörten Häuser zurückkehren. Diese Familien berichten kaum über schwerwiegende soziale oder wirtschaftliche Probleme oder Nachteile beim Zusammenleben mit der albanischen Bevölkerung. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Jni 2013, Seite 11)

Kosovo-Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 2009)

Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. So können sich auch Kosovo-Albaner lokal begrenzt in einer Minderheitsposition befinden (z.B. im Gemeindegebiet Lipjan/Lipljan oder im Norden der Stadt Mitrovicë/Mitrovica und den Gemeindegebieten Zubin Potok, Leposaviq/Leposavic und Zveçan/Zvecan). Bislang gibt es keine Hinweise auf gezielte Repressionen gegenüber diesen lokal begrenzten Minderheitengruppen. Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Rache-akten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 21)

Die Situation für die kosovo-albanischen Minderheiten in den von ihnen bewohnten Gebieten ist in der Regel entspannt. (United Nations Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, vom 04.02.2013, Seite 4)

Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 21 und 22)

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Jni 2013, Seite 24)

Um Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können, existieren spezielle Kriterien. Erstens muss die Person als kosovarischer Staatsbürger registriert sein. Ist dies gegeben, so kann bestimmt werden, welche Kriterien zum Erhalt von Sozialleistungen er/ sie erfüllt. Die Person muss einen festen Wohnsitz haben. Darauf basierend kann er/ sie, soweit die Familie die Voraussetzungen erfüllt, soziale und andere Hilfe- und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15.

Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut. Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Sie beträgt derzeit für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien - abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Personen - bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfe-leistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im September 2012 erhielten

32.864 Familien bzw. 141.553 Personen Sozialhilfe. Sozialleistungen reichen zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus. Das wirtschaftliche Überleben sichern in der Regel zum einen der Zusammenhalt der Familien, zum anderen die in Kosovo ausgeprägte zivilgesellschaftliche Solidargemeinschaft. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Jnui 2013, Seite 24)

Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12 und Seiten 13-15; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009)

Wohnraum -wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - steht ausreichend zur Verfügung. Die überwiegende Anzahl der Rückkehrer werden von Angehörigen ihrer Familie aufgenommen und untergebracht. Nur wenige Rückkehrer sind auf Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten "Municipal Return Offices" (MOCR) angewiesen. Nach den Erkenntnissen der URA-Projektleitung ist eine Ausgrenzung von Angehörigen der RAE-Gemeinschaften durch Vermieter von Wohnraum nicht festzustellen. Aus Mitteln des Stabilitätspakts für Südosteuropa fördert die Bundesregierung Projekte des Arbeiter-Samariter-Bundes (ASB) zur Schaffung von Wohnraum für zurückgekehrte Roma. Im Jahre 2011 wurden 6 Häuser in Obilic und 6 Häuser in Fushe Kosovo errichtet. Im 2012 gab es weitere 20 neue Häuser in verschiedenen Orten, die an RAE-Familien übergeben werden sollen. Unter Federführung von "Caritas Switzerland" wurden 2011 in Gjakova/Djakovica 29 Häuser für RAE neu gebaut. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 25)

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Auch für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seite 21)

Medizinische Versorgung

In den neunziger Jahren wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die neue Regierung unter Ministerpräsident Thaci hat die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung insbesondere durch das öffentliche Gesundheitssystem zu einem ihrer wichtigsten politischen Ziele erhoben. Die Umsetzung der bereits von der früheren Regierung entwickelten "Health Sector Strategy 2010-2014", die u. a. die Einführung eines Krankenversicherungssystems auf Basis eines zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds vorsieht, soll im Rahmen des vom Gesundheitsministerium erarbeiteten "Action Plan 2011-2014" durch einen Katalog von Maßnahmen unterstützt werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seite 26)

In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische Versorgung der Bevölkerung wird durch eine staatlich finanzierte Basisversorgung sichergestellt. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlt der Patient Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre.

Für Behandlungen im öffentlichen Gesundheitssystem von Kosovo ist für nicht von den Zusatzkosten befreite Patienten ein Eigenanteil von 4,00 ¿ pro Untersuchung zu zahlen. Weitere Kosten können entstehen, wenn bei Untersuchungen medizinische Diagnosegeräte wie Ultraschall oder CT eingesetzt werden. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 ¿ pro Untersuchung. Die Zuzahlungskosten für stationäre Behandlungen betragen für den Patienten 4,00 ¿ pro Tag. Ab dem 10. Krankenhaustag entfallen weitere Zuzahlungen. Die Kosten für Behandlungen und Medikamente im privaten Gesundheitswesen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu bezahlen. (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Pristina: Medizinische Versorgung in Kosovo, Anfragebeantwortung vom 30.04.2013)

In dem unter der UNSC Resolution 1244 verwalteten Kosovo ist die Chancengleichheit aller dort lebenden Gemeinschaften festgeschrieben. Alle kosovarischen Staatsbürger haben offiziell gleichen Zugang zu staatlichen Institutionen. Patienten können sich an jegliche bzw. nächstgelegene Gesundheitseinrichtungen zur Behandlung wenden. Die Entscheidung, Leistungen privater Gesundheitsleistungen in Anspruch zu nehmen, obliegt dabei ihnen selbst. Das kosovarische Gesundheitsministerium verfügt über eine Liste sogenannter essentieller Medikamente. Nichtsdestotrotz fehlen die meisten in den Apotheken und nur eine eingeschränkte Menge von Medikamenten ist in den Gesundheitseinrichtungen erhältlich. Normalerweise - jedoch nicht immer - werden hospitalisierten Patienten Medikamente frei zur Verfügung gestellt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Anfragebeantwortung vom 09.02.2012)

Das Gesundheitssystem stellt vor allem Basismedikamente bereit, so dass Patienten mit seltenen, chronischen Erkrankungen (z.B. Wachstumshormonmangel, Hämophilie, HIV/AIDS) in öffentlichen medizinischen Einrichtungen und Apotheken teilweise nicht die von ihnen benötigten Arzneimittel, sondern lediglich die vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente finden. Private Apotheken können die notwendigen Medikamente u.U. importieren; die Preise können jedoch entsprechend höher und die Versorgung unsicher sein. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite 33)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 234 Ambulanzen für Familienmedizin, 166 Zentren für Familienmedizin und 29 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind.

Die staatliche sekundäre Versorgung beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheits-versorgung in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri.

Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität zu hohen Kosten anbietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig und dementsprechend stark frequentiert. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandene veraltete Ausstattung zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013), vom 12. Juni 2013, Seiten 26-27)

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt.

Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf

psychotherapeutischer Basis durch. Die Nichtregierungsorganisation "Medica Kosova" mit Sitz in Gjakova/Djakovica ist auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges spezialisiert. Den Frauen werden, sowohl einzeln als auch in Gruppen, spezielle Beratungen und Therapien angeboten. Die Institution verfügt über entsprechend erfahrene Psychologen zur Durchführung von Psychotherapien Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA II zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste.psychotherapeutischer Basis durch. Die Nichtregierungsorganisation "Medica Kosova" mit Sitz in Gjakova/Djakovica ist auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges spezialisiert. Den Frauen werden, sowohl einzeln als auch in Gruppen, spezielle Beratungen und Therapien angeboten. Die Institution verfügt über entsprechend erfahrene Psychologen zur Durchführung von Psychotherapien Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland können bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung/Traumatisierung unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrerprojekts "URA II" in Anspruch nehmen. Psychologen, die in Deutschland im Rahmen des Projektes URA römisch zwei zu Trauma-Spezialisten geschult worden sind, bieten eine professionelle Behandlung für psychisch erkrankte Rückkehrer an und/oder sind bei der Vermittlung von qualifizierten Behandlungsplätzen behilflich. Die Pflege und Betreuung von psychisch kranken Menschen findet in Kosovo in der Regel innerhalb der Familie statt. Die zuständigen staatlichen Stellen unterstützen die häusliche Pflege und Betreuung durch Leistungen auf der sekundären Ebene durch das Mental Health Care Center (MHCs) sowie auf der primären Ebene zunehmend durch gemeindliche oder von NGOs finanzierte Fürsorge- und Betreuungsdienste.

Vor diesem Hintergrund existieren in Kosovo nur einige staatliche Pflege- und Fürsorgeeinrichtungen mit wenigen Plätzen. Sie werden als "Integrationshäuser" bezeichnet und befinden sich im Raum Pristina sowie in Gjilan/Gnjilane, Mitrovicë/Mitrovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Pejë/Pec und Gjakovë/Djakovica. Jede dieser Einrichtungen verfügt über jeweils zehn Pflegeplätze. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seiten 30-31)

In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zur Zeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkovë/Djakovica. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Länderinformationsblatt Kosovo, vom Juni 2012, Seite

36)

Behandlung von Rückkehrern

Gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen hat die Regierung Schutz- und Hilfsmaßnahmen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende, Staatenlose und anderen hilfsbedürftigen Personen bereitgestellt. Nach Angaben der Polizei wird die Sicherheitslage in Kosovo als weitgehend stabil bezeichnet. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012-Kosovo vom 01.04.2013, Seite 6)

Im April 2010 gründete die Regierung einen interministeriellen Verwaltungsrat, der die Durchführung und Umsetzung des politischen Rahmens für die Reintegration der Rückkehrer überwacht. Er ist auch verantwortlich für den Aufbau wirksamer Strategien und für die Bereitstellung von Informationen auf lokaler Ebene. (OSCE Mission in Kosovo: Assessing progress in the implementation of the policy framework for the reintegration of repatriated persons in Kosovo's municipalities vom September 2011, Seite 5)

In den letzten Jahren hat Kosovo seine Wiedereingliederungspolitik verbessert. 2010 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete Strategie und einen Aktionsplan für die Wiedereingliederung sowie ein durch einen Wiedereingliederungsfonds unterstütztes Wiedereingliederungsprogramm. Sie stockte die Mittel für diesen Fonds in den Jahren 2011 und 2012 auf. Aus dem Wiedereingliederungsfonds werden Soforthilfeleistungen für Rückkehrer finanziert, wie die Beförderung nach der Ankunft, vorübergehende Unterkünfte, medizinische Hilfe, Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, Bereitstellung von Wohnraum sowie Leistungen zur dauerhaften Wiedereingliederung, darunter Sprachkurse für Minderjährige, berufsbildende Maßnahmen, Hilfe bei der Arbeitssuche und Unterstützung bei Unternehmensgründungen. Eine Verordnung regelt die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Wiedereingliederung von Rückkehrern beteiligten nationalen und kommunalen Behörden, die Beschlussfassung und die Kriterien für die Inanspruchnahme dieses Programms. Die institutionelle Struktur für die Wiedereingliederung wurde 2012 verbessert. Ein von einem Sekretariat unterstützter Exekutivrat genehmigt die Zahlungen aus dem Wiedereingliederungsfonds, kontrolliert die Durchführung und koordiniert die betreffenden Tätigkeiten der Ministerien und die Berichterstattung seitens der Kommunen. Das Amt für Wiedereingliederung, zu dem auch ein Empfangsbüro am Flughafen gehört, nimmt mit den Rückkehrern direkt Kontakt auf.

Zwischen Januar und September 2012 zählte die Wiedereingliederungsabteilung 2 968 Kosovo-Rückkehrer, von denen etwa drei Viertel (2 181 Personen) aus dem Wiedereingliederungsfonds unterstützt wurden. 61,5 % der Begünstigten gehörten der albanischen Volksgruppe an, 30 % den Minderheiten der Roma, Aschkali und Balkanägypter

und 4 % der serbischen Minderheit. Alle Begünstigten erhielten Pakete mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln, 34 % schulische Hilfe, 18 % Brennholz zum Heizen, 18 % eine vorläufige Unterkunft oder eine Wohnungsbeihilfe, 11 % Beförderungsleistungen nach der Ankunft und 17 % eine Berufsausbildung oder Unterstützung bei einer Unternehmensgründung. (Europäische Kommission: Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: über die Fortschritte des Kosovos bei der Erfüllung der Vorgaben des Fahrplans für die Visaliberalisierung vom 08.02.2013, Seite 4)

Die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern findet bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigens hierfür errichteten Büro im Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transportmöglichkeiten in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Unterbringungseinrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Auf dem Flughafen Pristina befindet sich eine Flughafenambulanz. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über das Büro für Reintegration in Zusammenarbeit mit dem kos. Gesundheitsministerium organisiert werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Februar 2013) vom 12. Juni 2013, Seite 32)

Goraner

Allgemeines:

Die Goraner bilden eine Bevölkerungsgruppe slawischer Muslime, die aus der gebirgigen Region im südlichsten Teil der Großgemeinde Draga¿ (Region Prizren) des Kosovo stammt und dort einen Bevölkerungsanteil zwischen 30 und 40 Prozent einnimmt. Die Goraner sprechen einen slawischen Dialekt, der der mazedonischen Sprache nahe ist. Die Sprache ist nicht als offizielle Amtssprache in einer der Großgemeinden des Kosovo anerkannt; ein Ersuchen für eine solche Anerkennung ist durch die Gemeinschaft der Goraner nicht gestellt worden. Die Mehrheit der Goraner bezeichnet den Dialekt "Na¿inski" als ihre Muttersprache, andere bezeichnen Serbisch und eine geringere Anzahl Bosnisch als ihre offizielle Sprache. (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010, Seite 148)

Die Gemeinde Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Prizren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern. (Demaj, Violeta:

Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 1)

Zur Region Gora gehören folgende Dörfer: Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (Verbindungsbeamter des BMI: Dragash - ethnische Gruppe der Goraner, 14. Oktober 2006)

Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Draga¿ beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken. (OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, September 2009)

Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner den Dialekt "Na¿inski" sprechen, welcher der mazedonischen Sprache näher verwandt ist als der serbischen.

Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar, zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Draga¿ gleichermaßen zu. (Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 3)

Die sozioökonomische Situation der goranischen Bevölkerungsgruppe bleibt relativ gut. Familienbetriebe wie Süßwaren oder Imbissgeschäfte sind die Hauptquelle von Einkommen der Bevölkerungsgruppe. Einige Personen sind im öffentlichen Sektor bedienstet. Die Großgemeinde Draga¿ ist allerdings eine der am wenigsten entwickelten Gemeinden des Kosovo und es fehlen besonders Beschäftigungsmöglichkeiten. Davon sind goranische Frauen wegen fehlender Qualifikationen besonders betroffen. Der Mangel von adäquaten öffentlichen Verkehrsverbindungen aus der ländlichen Region in urbane Zentren, wo mehr Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, bildet ein weiteres Hindernis für Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Reihe von Familien bestreitet den Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Aktivitäten. Einkommen erfließt auch aus Unterstützungsleistungen der Diaspora und verschiedenen Formen finanzieller Unterstützung seitens Institutionen, die von der Republik Serbien betrieben werden, darunter Bezüge für Lehrer und Erzieher, für frühere Beschäftigte des Staates und staatseigener Betriebe, sowie aus unterschiedlichen Formen von Sozialhilfe (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010, Seite 149).

Nach der Verfassung müssen in der Vollversammlung Mitglieder anderer ethnischer Gruppierungen vertreten sein. In der Nationalversammlung befinden sich auch einige Vertreter der Volksgruppe der Goraner. (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, 24. Mai 2012, Seite 10)

Sicherheit und Bewegungsfreiheit:

Die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der goranischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo bleibt stabil, wobei wenige Vorfälle berichtet werden und die Bewegungsfreiheit generell uneingeschränkt ist. In der Region Pec ist die Bevölkerungsgruppe weiterhin gut integriert. Es wird fließend albanisch gesprochen, wodurch die Interaktion mit Institutionen und der Bevölkerung erleichtert wird. Nur ein goranischer Polizeibeamter ist in der Region in der Polizeistation von Pec beschäftigt. Die Gemeinschaft ist im Municipal Community Safety Council der Großgemeinde Pec nicht repräsentiert.

In der Region Pri¿tina ist die Bevölkerungsgruppe ebenso gut integriert und es bestehen keine signifikanten Sicherheitsprobleme, wobei das öffentliche Transportwesen regelmäßig genutzt wird und die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt ist. Es gibt keine goranischen Polizeibeamten in der Region und die Gemeinschaft ist in den Municipal Community Safety Councils nicht repräsentiert. Vertreter der Bevölkerungsgruppe haben mitgeteilt, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen der Bevölkerungsgruppe und der Kosovo Polizei besteht.

In der Region Prizren ist die Sicherheitslage für die goranische Bevölkerungsgruppe generell gut, obwohl ein signifikanter Zwischenfall im Juli 2009 berichtet wurde. Am 20. Juli wurden ein goranischer Mann und sein Vater von einer großen Gruppe von Kosovo-Albanern in der Stadt Draga¿ angegriffen. Nach dem Vorfall haben die drei Vertreter der politischen Parteien der Minderheiten in einer gemeinsamen Stellungnahme den Angriff als gegen die gesamte goranische Gemeinschaft in Draga¿ gerichtet verurteilt. Seitens der Gemeinde wurde nicht reagiert und die Kosovo Polizei hat den Vorfall nicht als ethnisch motivierte Straftat verfolgt. Der Vorfall scheint keine negativen Auswirkungen auf die Beziehungen innerhalb der Gemeinde gehabt zu haben. Goraner genießen volle Bewegungsfreiheit in ihrer Herkunftsregion und der Stadt Prizren und reisen in alle größeren Städte des Kosovo mit privaten oder öffentlichen Transportmitteln. Dennoch zögern jene, die nur beschränkte Kenntnisse der albanischen Sprache haben, sich in ländliche Regionen zu wagen, die von Kosovo-Albanern bewohnt werden. Von 64 Polizeibeamten der Polizeistation Draga¿ sind 15 Goraner; weiters gibt es drei goranische Polizeibeamte an der Polizeistation Prizren. Der stellvertretende Kommandant der Polizeistation Draga¿ ist Goraner. Zwei Goraner gehören dem Municipal Community Safety Council in Draga¿ an (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010, Seite 150).

Für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 17. Juni 2012, Stand: Mai 2012, Seite 21)

Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium, das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite

18)

Die Sicherheitslage in der Gemeinde Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8; Kuvendi Komunal

Dragash, Kancelarija za povratak: Op¿tinska strategija za povratak za 2009. godinu, 25. Februar 2009 [Gemeinde Dragash, Büro für

Rückkehr: Rückkehrstrategie für das Jahr 2009]; Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo, Stand: September 2009, 27. Oktober 2009, http://www.komunadragashi.org/images/stories/PDF/zyra_per_kthip.pdf/StategiaOSzP2009.pdf)

Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen. (Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK: Operational Guidance Notes 22. Juli 2008)

Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (Demaj, Violeta:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)

Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.

Die Gemeinde Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.

Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.

Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge, die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.

3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite

19)

Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:

Ein Anschlag vom 27. Juli 2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus. (Demaj, Violeta:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).

Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca. Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 31. März 2007, Seite 18, Demaj, Violeta:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)

Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite

26)

Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 04. Dezember 2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)

Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17. Februar 2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein. (Demaj, Violeta: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)

Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird. Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind. Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.

Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer. (OSCE, Municipal Profile Dragash/Draga¿, June 2006, Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seite

57)

Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird). (Spezialattaché des BMI: Auskunft vom 31. Oktober 2007 , Zahl 254.991/6-07)

Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden. Im jüngsten Positionspapier des UNHCR scheinen Goraner nicht als gefährdete Personengruppe auf, die Sicherheitslage in der Region Gora hat sich auch 2009 deutlich verbessert. (Demaj, Violeta:

Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Januar 2009, 02. Februar 2009, Seite 17; UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09 November 2009; Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 27. September 2009; Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 31. März 2010)

Die Gemeinde Draga¿ ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo. (OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, September 2009)

[Es]...genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad. (Demaj, Violeta:

Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).

Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen. Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet. (Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)

Situation von mobilisierten Goranern:

Während des bewaffneten Konfliktes (März bis Juni 1999) erfolgte für die Goraner eine Generalmobilmachung, welche auch administrativ mit Einberufungsbefehlen, etc zum Ausdruck kam. Männliche Personen im Alter von achtzehn bis fünfundvierzig Jahren (hier schwanken die Angaben, auf alle Fälle wurden Personen unter achtzehn Jahren lt. Auskunft nicht mobilisiert) wurden eingezogen und leisteten in der Region Dienst. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seite 56)

Vertreter der goranischen Volksgruppe behaupten den Einberufungsbefehlen zu 100 Prozent Folge geleistet zu haben. Fest steht allerdings auch, dass einige Goraner sich der Einberufung in die JVA durch Flucht aus der Gemeinde entzogen haben bzw. nach dem Einzug desertiert sind.

(Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11)

Die mobilisierten Goraner wurden zum überwiegenden Teil zum Dienst in ihrer Heimatgemeinde eingesetzt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählte der Grenzschutz beziehungsweise waren sie nur im Bereich Unterstützungstätigkeiten (Ausheben von Schützengräben, etc) eingesetzt. In der Regel erfolgte. aber keine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen, Säuberungsaktionen, etc. (Demaj, Violeta:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11; Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 19. März 2008 an den UBAS zu Zahl 301.930)

Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts gab es von Seiten der Kosovo-Albaner Versuche, Personen zu eruieren, welche für Kriegsverbrechen an Kosovo-Albanern in Frage kommen könnten. Dazu wurden auch Befragungen von eingesetzten Personen durchgeführt.

Jener Personenkreis, welcher ein Verhalten setzte, welches in den Bereich Kriegsverbrechen, Plünderung, direkte Beteiligung bei der Vertreibung von Kosovo Albanern, etc. einzuordnen war, zog sich meist sofort mit den serbischen Kräften aus dem Kosovo nach Zentralserbien im Juni 1999 zurück. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 23. Mai 2007 an den UBAS zu Zahl 241.467)

Unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 kam es zu Vergeltungsakten der Kosovo-Albaner gegen die auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierten Goraner. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seiten 57).

Diese Vergeltungsakte der Albaner hielten sich in Grenzen. Abgesehen von sporadischen Zwischenfällen, vorwiegend Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) aber auch verbaler Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe, kam es zu keinen schweren Ausschreitungen bzw. Übergriffen nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei. Kein einziger Goraner fiel bislang einem ethnisch motiviertem Mord zum Opfer. (Demaj, Violeta:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 12)

Die geringe Anzahl der Übergriffe in der Gemeinde Draga¿ sprechen für die Tatsache, dass die Albaner nicht die goranische Bevölkerung im Allgemeinen und die in der JVA dienenden Männer im Speziellen für die Übergriffe und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf ihre Volksgruppe verantwortlich machen. Denn vorwiegend waren es die serbischen Spezialpolizeieinheiten und paramilitärischen Formationen, die für die Greueltaten von 1998 bis 1999 kosovoweit verantwortlich zeichnen. (Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite

17)

Nach einer ersten "Vergeltungswelle" von Albanern gegen Goraner und Serben begann sich die Lage immer mehr zu normalisieren. Aus diesem Grund kehrten zahlreiche Goraner wieder in die Gemeinde Dragash zurück, andere kommen regelmäßig zu Besuchen entweder aus dem Ausland oder aus Belgrad, Novi Pazar und anderen Städten. In der Zwischenzeit wohnen zahlreiche Goraner - welche von einer Mobilisierung betroffen waren - wieder in der Region, aus denen der Großteil gar nicht weggegangen war. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 15. Juli 2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Nach wie vor leben in Draga¿ Männer, die in der JVA mobilisiert waren, ohne jeglicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Viele Goraner sind in öffentlichen Funktionen tätig und waren 1999 mobilisiert:

Lehrer; Polizeibeamte in Kosovo Police; Bedienstete im Gesundheitssektor; Bedienstete im Verwaltungssektor; Abgeordnete zum Kosovo Parlament (der verstorbene Professor Ibishi und der gegenwärtige Abgeordnete). Auch Goraner, welche Geschäfte betreiben, waren mobilisiert und haben ihre Geschäftstätigkeit wieder voll aufgenommen. (Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17; Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 15. Juli 2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Abschließend ist daher festzustellen, dass zahlreiche Goraner, welche in der Armee während des Krieges gedient haben, nach wie vor in Dragash/Draga¿ und anderen Teilen des Kosovo leben. Die genannte Personengruppe war weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt noch ist diese gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt. (Demaj, Violeta: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 14)

Zugang zu öffentlichen Leistungen:

Es ist nicht ungewöhnlich für Goraner, zugleich in Institutionen des Kosovo und in kosovo-serbischen Institutionen registriert zu sein, um von Diensten, die von beiden Systemen geleistet werden, zu profitieren. In der Region Prizren hat die goranische Gemeinschaft Zugang zu allen Leistungen der Institutionen des Kosovo. Die von Goranern bewohnten Siedlungen haben funktionierende Abwasser- und Wassersysteme, für die keine Zahlungen zu leisten sind, da sie von den Einwohnern der Orte selbst betrieben werden. Insbesondere die Wasserversorgungssysteme sind in den meisten Orten in den letzten Jahren neu errichtet worden. Das Elektrizitätsversorgungsnetz funktioniert, aber bedarf der Erneuerung (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010, Seite 153).

Die Schulbesuchsquote unter den unter den nicht-serbischen Minderheiten, darunter den Gorani ist niedrig, trotzdem werden kleine Verbesserungen für Minderheiten beim Zugang zur Bildung verzeichnet. (US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Kosovo, 24. Mai 2012, Seite 14)

In den Regionen von Prizren und Pejë/Pec, ist die Gemeinde der Goraner auch sprachlich eng mit den Kosovo-Bosniaken verbunden. Es ist beiden Gemeinden ein Anliegen, den Gebrauch der bosnischen Sprache zu fördern. Die Goraner sprechen fließend die albanische Sprache, sind in den Gemeinden gut integriert und besitzen häufig private Unternehmen.

(OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010, Seite 159 und 160)

Zugang zu Wohlfahrtsleistungen:

Die goranische Bevölkerungsgruppe profitiert von Unterstützungsleistungen sowohl der Institutionen des Kosovo als auch von Serbien. In der Region Prizren in der Großgemeinde Draga¿ erhalten 326 goranische Familien Sozialunterstützung von Institutionen, die von Serbien betrieben werden und 109 Familien erhalten Unterstützung von Institutionen des Kosovo. Darüberhinaus erhalten Familien, deren Kinder Schulen besuchen, die nach dem serbischen Lehrplan betrieben werden, eine Kinderbeihilfe. Ältere und unbegleitete Frauen haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialdiensten als andere Goraner wegen ihres generell niedrigeren Ausbildungsniveaus, Schwierigkeiten der Durchführung der Reise aus den Dörfern in die Stadt Draga¿ oder wegen mangelnden Wissens über Kriterien und Verfahren über den Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010, Seite 154).

Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen. Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden. (Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 6)

Zugang zu Gesundheitsversorgung:

Die goranische Bevölkerungsgruppe hat Zugang zur Gesundheitsversorgung, die von den Institutionen des Kosovo angeboten wird, als auch zu jener, die durch Serbien finanziert wird. In der Region Prizren kann die goranische Bevölkerungsgruppe die medizinischen Dienstleistungen der Republik Kosovo in Draga¿ und in Prizren nutzen. Mangelnde Kenntnisse der albanischen Sprache werden von vielen Goranern als eine Einschränkung für die Benutzung des Spitals in Pri¿tina angesehen. Goraner, die soziale Unterstützung erhalten, müssen kein Entgelt für in Draga¿ in Anspruch genommene Gesundheitsversorgungsleistungen entrichten. Ältere und unbegleitete Frauen aus der Bevölkerungsgruppe können Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsversorgungseinrichtungen wegen der erforderlichen Anreise aus entlegenen Dörfern haben. Allerdings entsendet das Hauptgesundheitszentrum in Draga¿ auf Ersuchen Ambulanzfahrzeuge mit einem Arzt (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010, Seite 156).

Die Stadt Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner. (Demaj, Violeta: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, April 2008)

Das Krankenhaus Draga¿ ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 05. Juni 2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Teilnahme am politischen Leben:

Die goranische Bevölkerungsgruppe ist durch zwei Abgeordnete in der parlamentarischen Versammlung des Kosovo vertreten. Ein Sitz liegt bei der Bürgerinitiative von Gora (GIG) während ein anderes goranisches Parlamentsmitglied die Interessen der Bevölkerungsgruppe durch die bosniakische Partei der demokratischen Aktion (SDA) repräsentiert.

Die goranische Bevölkerungsgruppe hat eine relativ aktive Rolle im öffentlichen Leben in den Großgemeinden von Prizren und Draga¿ in der Region Prizren. In Draga¿ sind Goraner in der Gemeindeversammlung und der Gemeinderegierung vertreten und ein Kosovo-Bosniake ist stellvertretender Vorsitzender der Gemeindeversammlung. Daneben werden von Goranern und Kosovo-Bosniaken 32 Prozent der Gemeindebediensteten gestellt (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010, Seite 157).

Rückkehr und Reintegration:

Mangelnder Zugang zu Beschäftigung und Lebensunterhalt und Herausforderungen im Bezug auf die Auswahl des Erziehungssystems sind die Haupthindernisse für nachhaltige Rückkehr und Reintegration von goranischen vertriebenen Personen. Sicherheitsbedenken und Ungewissheit über ihre langfristige ökonomische und soziale Lebensfähigkeit haben viele Goraner während des Konfliktes 1999 und danach zum Verlassen des Kosovo gezwungen. Die Mehrheit hat sich in die Region Belgrad begeben, andere in Staaten außerhalb der Region, insbesondere in Westeuropa. Familien kehren hauptsächlich in die Großgemeinde Draga¿ zurück, wo sie Unterstützungsleistungen für den Wiederaufbau von Wohnraum und den Erwerb von Einkommen sowie auch Nahrungsmittel und andere Sachleistungen von unterschiedlichen internationalen Organisationen erhalten. In der Großgemeinde Draga¿ ist es 2009 zum Wiederaufbau von einigen goranischen Häusern mit Unterstützung des UNDP und von UNHCR gekommen; die Rückkehrstrategie der Gemeinde Draga¿ hat auch für 2010 den Neubau und die Reparatur von Häusern sowie Geschäfts- und Infrastrukturprojekte vorgesehen, die durch internationale Organisationen, die Regierung des Kosovo, die Gemeinde Draga¿ und die Einwohner finanziert werden. Goraner werden zwangsweise aus westeuropäischen Staaten in ihr Herkunftsgebiet zurückgeführt. Die Mehrheit davon verhält sich hinsichtlich einer Registrierung bei der Gemeinde zurückhaltend, weil Unterstützungsleistungen nicht erlangt werden und viele eine neuerliche Ausreise nach westeuropäischen Ländern beabsichtigen. Rückgeführte Goraner erhalten geringe Unterstützungsleistungen, die zumeist durch eine internationale Einrichtung gewährt wird, während die Gemeinde dafür keine Mittel vorgesehen hat (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010, Seiten 151, 152).

Diese Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo decken sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden vom 27.05.2013. Sie gründen sich auf die oben angeführten, unbedenklichen und seriösen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Sicherheitslage für Goraner im Kosovo generell stabil ist. Die OSCE vertritt die Ansicht, dass Goraner keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt sind. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden. Im jüngsten Positionspapier des UNHCR scheinen Goraner nicht als gefährdete Personengruppe auf. Goraner genießen im Kosovo volle Bewegungsfreiheit; viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad.

Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass es unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 zu Vergeltungsakten der Kosovo-Albaner gegen die auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierten Goraner gekommen ist. Abgesehen von sporadischen Zwischenfällen, vorwiegend Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) aber auch verbalen Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe, kam es allerdings zu keinen schweren Ausschreitungen bzw. Übergriffen nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei. Kein einziger Goraner fiel bislang einem ethnisch motiviertem Mord zum Opfer. Nach dieser "ersten Vergeltungswelle" von Albanern gegen Goraner und Serben begann sich die Lage immer mehr zu normalisieren. Aus diesem Grund kehrten viele Goraner wieder in die Gemeinde Dragash zurück; in der Zwischenzeit wohnen zahlreiche Goraner - welche von einer Mobilisierung betroffen waren - wieder in der Region, aus der der Großteil gar nicht weggegangen war. Zahlreiche Goraner, welche in der Armee während des Krieges gedient haben, leben nach wie vor in Dragash und anderen Teilen des Kosovo. Die genannte Personengruppe war weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt noch ist diese gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt. Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführer zur behaupteten mangelhaften Sicherheitslage von Minderheitenangehörigen im Kosovo und der behaupteten eingeschränkten Bewegungsfreiheit vermag die konkreten, die Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Goraner beinhaltenden oben genannten Berichte nicht zu entkräften.

Aus den Länderberichten ergibt sich weiters, dass die Republik Kosovo (ehemals: Autonome Provinz Kosovo) seit 10.06.1999 von einer zivilen Verwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) administriert wird. Seit diesem Zeitpunkt hat der jugoslawische (nunmehr: serbische) Staat und insbesondere seine Armee keine Zugriffsmöglichkeit auf den Kosovo und seine Bevölkerung. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden als schutzwillig und schutzfähig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine Ausschreitungen oder Unruhen.

Der Vollständigkeit halber sei aber bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne.

Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Die Republik Kosovo verfügt über ein Sozialsystem, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern.

Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführer ist durch die vorgelegten Dokumente, insbesondere die kosovarischen Personalausweise, bezüglich derer inhaltlichen Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, dargetan.

Die Feststellung hinsichtlich der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer beruht auf deren Angaben im Verfahren. Auch das Bundesasylamt ging in den angefochtenen Bescheiden vom Feststehen der kosovarischen Staatsbürgerschaft und der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner aus und wurden die diesbezüglichen Feststellungen im Zuge der Beschwerden auch nicht bestritten.

Auch die weiteren Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes von Verwandten im Heimatland basieren auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Das Datum der Antragstellungen auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, ergibt sich aus den Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo unter Berücksichtigung der Lage für Angehörige der Volksgruppe der Goraner sowie aus folgenden Erwägungen:

Als Fluchtgrund brachten die Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass sie ihr Heimatland verlassen hätten, da sie als Angehörige der Volksgruppe der Goraner Diskriminierungen ausgesetzt seien und da der Erstbeschwerdeführer mehrfach auf Grund seiner früheren Mobilisierung bedroht worden sei.

Die vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Vorfälle (Abholzung seines Waldes, Bedrohung mit Messer, Behinderung während einer Autofahrt mit anschließender Drohung) sind jeweils von Privatpersonen ausgegangen. In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung stattfindet. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass seine Anzeigen aufgenommen worden seien und es zu Ermittlungen gekommen sei. Es kann somit keinesfalls angenommen werden, dass dem Erstbeschwerdeführer staatlicher Schutz verwehrt worden sei.

Schließlich lassen die aktuellen Feststellungen der vorliegenden Entscheidung über die Volksgruppe der Goraner im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer erkennen, dass diese bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Goraner ausgesetzt sein würden.

Auch das Kindeswohl der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ist - wie im Schreiben vom 03.07.2013 behauptet - im Falle einer Rückkehr nicht gefährdet, da davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführer gegebenenfalls die Hilfe ihrer weiterhin im Kosovo lebenden Verwandten in Anspruch nehmen könnten und auch die bereits volljährige und gesunde Drittbeschwerdeführerin ihre Schwester und Eltern unterstützen könnte.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich auf die Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren im Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen, aus welchen sich Gegenteiliges nicht ableiten lässt. Insbesondere ist in den vorliegenden Beschwerdefällen zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer vor der Ausreise selbständig als Taxifahrer den Lebensunterhalt der Beschwerdeführer erwirtschaften konnte. Zudem verfügen die Beschwerdeführer im Kosovo über ein Haus und der Erstbeschwerdeführer hat angegeben, dass er auch sein Taxi nicht verkauft habe.

Es sind keine Anhaltspunkte im Verfahren hervorgetreten, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo nicht wieder durch seine Tätigkeit als Taxifahrer für das Familieneinkommen aufkommen könnte. Der Erstbeschwerdeführer litt auch schon vor seiner Ausreise unter psychischen Problemen und es war die Familie trotzdem in der Lage ihr Auskommen zu finden.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass die Grundversorgung mit Lebensmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Heimatland keine Situation, wonach die Beschwerdeführer lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wären.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Republik Kosovo nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist. Zwar brachten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie an psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung bzw. posttraumatische Angststörung) leiden würden, es ergibt sich jedoch aus den Länderfeststellungen, dass psychische Erkrankungen im Kosovo behandelbar sind. Patienten, die an einer posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen aufDie Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Republik Kosovo nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist. Zwar brachten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie an psychischen Erkrankungen (posttraumatische Belastungsstörung bzw. posttraumatische Angststörung) leiden würden, es ergibt sich jedoch aus den Länderfeststellungen, dass psychische Erkrankungen im Kosovo behandelbar sind. Patienten, die an einer posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf

psychotherapeutischer Basis durch. Dem ist hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise auch bereits im Kosovo Behandlungen in Anspruch nahmen und auch Medikamente erhielten.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen war das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungs- oder Bedrohungssituation darzutun.

Weiters wäre im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen vor dem Hintergrund der getroffenen, nicht substantiiert bestrittenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden grundsätzlich Willens und in der Lage, die Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte ausreichenden Schutz zu gewähren. Zudem besteht auch noch die Möglichkeit, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber in den Beschwerdefällen nicht ausgegangen werden. Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KP/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (z.B. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.Weiters wäre im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen vor dem Hintergrund der getroffenen, nicht substantiiert bestrittenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in der Republik Kosovo auszugehen. Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden grundsätzlich Willens und in der Lage, die Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte ausreichenden Schutz zu gewähren. Zudem besteht auch noch die Möglichkeit, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber in den Beschwerdefällen nicht ausgegangen werden. Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KP/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (z.B. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.

Es gibt derzeit auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Goraner in der Republik Kosovo generell aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auf die bereits getätigten Ausführungen zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden wird nochmals hingewiesen.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Auf die bereits getätigten Ausführungen zur Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden wird nochmals hingewiesen.

Auch besteht in der Republik Kosovo (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in der Republik Kosovo (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den vorliegenden Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den vorliegenden Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.

Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland zu decken.Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Heimatland zu decken.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Auch aus gesundheitlicher Sicht können vor dem Hintergrund der unten dargestellten Judikaturrichtlinien der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) keine Hindernisse für die Zulässigkeit einer Rückkehr iSd Art 2 und 3 EMRK erkannt werden:Auch aus gesundheitlicher Sicht können vor dem Hintergrund der unten dargestellten Judikaturrichtlinien der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) keine Hindernisse für die Zulässigkeit einer Rückkehr iSd Artikel 2 und 3 EMRK erkannt werden:

Es mag zwar den Tatsachen entsprechen, dass das Gesundheitswesen in der Republik Kosovo bzw. die Verfügbarkeit mit Medikamenten nicht mit westeuropäischen Standards bzw. der österreichischen medizinischen Versorgung vergleichbar ist, jedoch ergeben sich aus dem konkreten Sachverhalt keine schlüssigen Gründe, dass der Grad der psychischen und etwaiger physischer Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen.Es mag zwar den Tatsachen entsprechen, dass das Gesundheitswesen in der Republik Kosovo bzw. die Verfügbarkeit mit Medikamenten nicht mit westeuropäischen Standards bzw. der österreichischen medizinischen Versorgung vergleichbar ist, jedoch ergeben sich aus dem konkreten Sachverhalt keine schlüssigen Gründe, dass der Grad der psychischen und etwaiger physischer Beeinträchtigungen der Beschwerdeführer jene besondere Schwere aufweisen, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen.

Diesbezüglich ist zunächst generell darauf hinzuweisen, dass nach dieser Rechtsprechung Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03; Erkenntnis des VfGH vom 6.3.2008, B 2400/07-9).Diesbezüglich ist zunächst generell darauf hinzuweisen, dass nach dieser Rechtsprechung Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche aus der jüngeren Rechtsprechung etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03; Erkenntnis des VfGH vom 6.3.2008, B 2400/07-9).

Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer weisen diese Schwere nicht auf.

Um eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu begründen, ist es erforderlich, dass in der Person des Fremden derartige außergewöhnliche Umstände verwirklicht sind, die eine unmenschliche Behandlung im Fall der Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall der Beschwerdeführer besteht aus genannten Gründen jedoch kein solcher Hinweis auf derartige "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten.Um eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu begründen, ist es erforderlich, dass in der Person des Fremden derartige außergewöhnliche Umstände verwirklicht sind, die eine unmenschliche Behandlung im Fall der Rückkehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Im Fall der Beschwerdeführer besteht aus genannten Gründen jedoch kein solcher Hinweis auf derartige "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten.

Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964); demgegenüber hat der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964); demgegenüber hat der Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05.

In dem im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind.Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind.

Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Klargestellt wird somit, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, nicht ausschlaggebend ist. So wurde auch in der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina als offenkundig haltlos beurteilt und wurde begründend ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.Klargestellt wird somit, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, nicht ausschlaggebend ist. So wurde auch in der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina als offenkundig haltlos beurteilt und wurde begründend ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für offenkundig haltlos erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für offenkundig haltlos erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung und der selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold") kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.

Soweit auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer Bedacht zu nehmen ist, ergibt sich im Beschwerdefall vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR somit nicht, dass auf Grund ihres Gesundheitszustandes sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat ausschließen würden.

Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführer iSd Art 3 EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden kann, zumal die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise im Kosovo medizinische Behandlungen in Anspruch genommen haben und sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass psychische Erkrankungen im Kosovo behandelbar sind.Der Asylgerichtshof gelangt daher zu dem Schluss, dass eine unmenschliche Behandlung der Beschwerdeführer iSd Artikel 3, EMRK im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ausgeschlossen werden kann, zumal die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise im Kosovo medizinische Behandlungen in Anspruch genommen haben und sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass psychische Erkrankungen im Kosovo behandelbar sind.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer/in sind verheiratet; die Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind deren Kinder.

Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist somit als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da aber alle Beschwerdeführer gleichermaßen von Ausweisungsentscheidungen betroffen sind, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor.Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist somit als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK anzusehen. Da aber alle Beschwerdeführer gleichermaßen von Ausweisungsentscheidungen betroffen sind, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor.

Es befinden sich in Österreich zwar unter anderem ein Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers, die Beschwerdeführer haben jedoch nicht angegeben, dass sie einen engen Kontakt mit diesen pflegen würden. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die für ein geschütztes Familienleben vorausgesetzte enge Beziehungsintensität bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die Ausweisung bildet daher keinen Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens der Beschwerdeführer.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Die Beschwerdeführer stützen ihren bisherigen, nicht ganz einjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz. Ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren mussten sie sich auch bewusst sein (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Die Beschwerdeführer stützen ihren bisherigen, nicht ganz einjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf die verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Anträge auf internationalen Schutz. Ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren mussten sie sich auch bewusst sein vergleiche Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v.The United Kingdom, Randnr. 76).

Die Beschwerdeführer haben im Verfahren auch keinerlei Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft darzutun; auch die vorhandenen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer können nicht als Ergebnis außergewöhnlich intensiver Bemühungen um Integration angesehen werden.

Hingegen sind die Beschwerdeführer im Heimatland aufgewachsen und haben dort auch den Großteil ihres Lebens verbracht. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb sich die Beschwerdeführer, die in der Republik Kosovo noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft im Herkunftsstaat werden eingliedern können.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisungen der Beschwerdeführer nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und daher in den gegenständlichen Beschwerdefällen keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Ausweisungen der Beschwerdeführer nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt und verhältnismäßig sind und daher in den gegenständlichen Beschwerdefällen keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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