TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/10 E2 433157-1/2013

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Veröffentlicht am 10.09.2013
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Spruch

E2 433.157-1/2013/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, FZ. 12 12.507-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, FZ. 12 12.507-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung, stellte am 12.09.2012, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Dabei führte er als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass er im Iran Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei gewesen sei. Nachdem man im Jahr 2005 ein Mitglied der Partei verhaftet habe, sei der Beschwerdeführer verständigt worden, dass er das Land verlassen solle, da sein Name auf der schwarzen Liste stehe. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in den Irak geflohen.

Anfang XXXX 2012 habe er dann den Irak Richtung Europa verlassen, weil der iranische Geheimdienst im Irak in den letzten 20 Jahren laufend iranische politische Flüchtlinge ermordet habe.Anfang römisch 40 2012 habe er dann den Irak Richtung Europa verlassen, weil der iranische Geheimdienst im Irak in den letzten 20 Jahren laufend iranische politische Flüchtlinge ermordet habe.

2. Am 29.11.2012 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

Im Irak habe der Beschwerdeführer in einem Lager der Partei in der Ortschaft XXXX in der Nähe von XXXX gelebt.Im Irak habe der Beschwerdeführer in einem Lager der Partei in der Ortschaft römisch 40 in der Nähe von römisch 40 gelebt.

Der Name des verhafteten Parteimitgliedes sei XXXX gewesen und vermute der Beschwerdeführer, dass dieser ihn verraten habe. Die Warnung, dass er fliehen solle, habe der Beschwerdeführer telefonisch von einem anderen Parteimitglied erhalten.Der Name des verhafteten Parteimitgliedes sei römisch 40 gewesen und vermute der Beschwerdeführer, dass dieser ihn verraten habe. Die Warnung, dass er fliehen solle, habe der Beschwerdeführer telefonisch von einem anderen Parteimitglied erhalten.

Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2003 Mitglied der Partei und hätten sie immer im Untergrund gearbeitet. Er selbst habe CDs und Informationen verteilt und neue Mitglieder angeworben. Das Material habe er stets von XXXX erhalten.Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2003 Mitglied der Partei und hätten sie immer im Untergrund gearbeitet. Er selbst habe CDs und Informationen verteilt und neue Mitglieder angeworben. Das Material habe er stets von römisch 40 erhalten.

Der Beschwerdeführer habe auch einen Parteiausweis gehabt, diesen jedoch vor Verlassen des Irak zurückgegeben.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Lager im Irak habe einen politischen Hintergrund gehabt und habe der Beschwerdeführer dort am Design für die Parteizeitung mitgeholfen.

Der Beschwerdeführer sei Kurde und Mitglied der DPKI und werde aus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Iran festgenommen und getötet.

Seine Familie im Iran werde von den Behörden kontrolliert, insbesondere sein Vater und ein Bruder, es sei ihnen jedoch nie etwas angetan worden.

3. Am 30.11.2012 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation und langte eine entsprechende Antwort am 03.01.2013 ein.

4. Mit Schreiben vom 07.01.2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Situation im Iran sowie das Ergebnis der Anfragebeantwortung und gab ihm die Gelegenheit, hierzu innerhalb einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen.

5. Am 22.01.2013 übermittelte der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme.

Demnach würden die Ausführungen der Österreichischen Botschaft Teheran zum Teil am Thema vorbeigehen und seien zudem teilweise so allgemein gehalten, dass daraus für den Einzelfall nichts zu schließen sei.

Die erste Frage nach der Todesgefahr für Mitglieder der DPKI werde etwa überhaupt nicht beantwortet und sei es generell bei der Übersetzung der auf Englisch verfassten Antworten zu massiven Fehlern gekommen.

Jedenfalls stehe auf Grundlage der angegebenen Quellen fest, dass der Beschwerdeführer im Iran in akuter Gefahr schweben würde, politisch verfolgt zu werden.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, FZ. 12 12.507-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaate Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, FZ. 12 12.507-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaate Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen

Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen führe bei Mitgliedern der DPKI grundsätzlich nur eine exponierte Tätigkeit und / oder das Durchführen militanter Operationen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen und sei im gegenständlichen Fall nicht hervorgetreten, dass sich der Beschwerdeführer im Iran oder während seines angeblichen Aufenthaltes im Irak politisch exponiert habe.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 25.02.2013 innerhalb offener Frist Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie einer darauf aufbauenden Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Die Vorgehensweise der belangten Behörde sei vor allem deshalb problematisch, weil sie zur Beurteilung der Gefährdungslage im Wesentlichen die Bedrohungslage für aus dem Iran stammende Parteimitglieder im Nordirak durch iranische Sicherheitskräfte überprüfen habe lassen. Richtigerweise hätten sich die Ermittlungen der Behörde auf die Situation im Iran beziehen müssen, wohin man den Beschwerdeführer im Falle seiner Abschiebung auch bringen würde. Die diesbezügliche Quelle habe die belangte Behörde offenbar ignoriert, obwohl bereits in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden sei.

Wenn die Behörde offensichtlich Zweifel an der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DPKI hege, hätte sie diesen eingehend zu Zielen und Strukturen der Partei befragen müssen. Stattdessen habe sie sich lediglich auf die Frage nach dem aktuellen Parteivorsitzendem beschränkt.

Der Beschwerdeführer habe sieben Jahre in einem Lager einer kurdischen Partei verbracht, welche im Iran als regimefeindlich eingestuft werde. Dieses Lager habe sich im Irak, somit im (feindlichen) Ausland befunden, was den Schluss nahelege, dass auch der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Iran dort als gefährlicher Oppositioneller verfolgt würde. Dieser Umstand sei von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.Im vorliegenden Fall ist das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in geltender Fassung anzuwenden.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m.w.N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.2. Das Bundesasylamt führte im angefochtenen Bescheid unter anderem aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer im Iran als Mitglied der verbotenen Kurdenpartei DPKI festgenommen und getötet werde. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass er von iranischen Agenten während eines Aufenthaltes im Nord-Irak verfolgt worden sei.

Beweiswürdigend wurde hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Zudem sei sein Vorbringen von Ungereimtheiten gekennzeichnet.

3.2.1. Zunächst wurden zur behaupteten Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DPKI vom Bundesasylamt keine Ermittlungsschritte gesetzt bzw. entsprechende Feststellungen getroffen, sodass nicht ersichtlich ist, ob das Bundesasylamt eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DPKI nun als glaubwürdig erachtet oder nicht. Eindeutige Ausführungen hierzu erweisen sich jedoch als unerlässlich, zumal die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DPKI einen zentralen Punkt seines Vorbringens darstellt.

Sofern es von der Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens auszugehen scheint, wäre jedenfalls eine nähere Befragung des Beschwerdeführers (Was war der Inhalt der von ihm für die Partei verteilten CDs und Informationen? Auf welche Art und Weise hat er Mitglieder angeworben? Hatte er sonstige Aufgaben innerhalb der Partei? Was weiß er über die Geschichte bzw. Organisationsstruktur der Partei?) notwendig gewesen, um eine Parteimitgliedschaft und darauf aufbauend eine etwaige asylrelevante Verfolgungsgefahr seiner Person klären zu können. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, einen Parteiausweis vorzulegen, kann jedenfalls nicht auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens geschlossen werden.

Dadurch, dass eine eindeutige Klärung dieses Vorbringens unterblieben ist, wurde das Verfahren mit einem Mangel belastet und wird das Bundesasylamt daher die aufgezeigten Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben bzw. eindeutige Feststellungen hierzu zu treffen haben.

3.2.2. In Zusammenhang mit dem behaupteten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Irak geht das Bundesasylamt davon aus, dass dieser nicht glaubhaft sei, weil er sich trotz der ständigen Gefahr von Übergriffen des iranischen Geheimdienstes sieben Jahre lang in einem Camp der DPKI aufgehalten habe, was gegen eine individuelle Verfolgungsgefahr spreche.

Diesbezüglich ist auf die Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu verweisen:

"Den Nord-Irak habe ich verlassen, weil es dort für Iraner nicht sehr sicher ist. [...] In letzter Zeit wurden über 250 Mitglieder der DPKI von iranischen Agenten terrorisiert oder getötet".

Diese Angaben des Beschwerdeführers deuten nicht darauf hin, dass etwa die Gefahr durch iranische Agenten über alle 7 Jahre hinweg gleich hoch gewesen wäre, sondern vielmehr "in letzter Zeit" zugenommen habe. Davon, dass der Beschwerdeführer im Nord-Irak etwa ständig überwacht worden wäre, kann auf Basis seiner Angaben nicht ausgegangen werden.

Die Begründung des Bundesasylamtes für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erweist sich jedoch mangels einer schlüssigen Beweiswürdigung als nicht zur Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers geeignet und wurde nach Ansicht des Asylgerichtshofes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung der (Un-) Glaubwürdigkeit vom Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt.

Wenn das Bundesasylamt schon davon ausgeht, dass es nicht der Wahrheit entspreche, dass der Beschwerdeführer sieben Jahre lang in einem Lager der DPKI im Nord-Irak gelebt habe, so wäre es an ihm gelegen, hierzu nähere Ermittlungen anzustellen.

Zunächst hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, den Beschwerdeführer näher zu seinem behaupteten Aufenthalt im Nord-Irak zu befragen, etwa wie der Alltag bzw. der genaue Tagesablauf in dem Camp ausgesehen habe, was genau die Aufgabe des Beschwerdeführers während dieser Zeit gewesen sei, inwiefern er dabei politisch aktiv gewesen sei, ob es vor allem in letzter Zeit besondere Vorfälle gegeben habe etc. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme lediglich gefragt, ob er sich im Nord-Irak auch politisch betätigt habe, was vom Beschwerdeführer bejaht wurde. Er habe am Design für die Parteizeitung mitgeholfen. Dies sei der Grund der Asylantragstellung gewesen. Nähere Fragen hierzu wurden vom Bundesasylamt nicht gestellt.

Selbst wenn der Beschwerdeführer die Frage des Bundesasylamtes in der Einvernahme, ob er seine Angaben näher ausführen wolle, verneint, befreit dies das Bundesasylamt nicht von der ihm obliegenden Ermittlungspflicht, im Rahmen derer es dazu verpflichtet ist, den für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Die allgemeine Frage, ob der Beschwerdeführer seine Angaben näher ausführen wolle, kann jedenfalls nicht als ausreichend erachtet werden und wäre es für die Erfüllung der Ermittlungspflicht jedenfalls notwendig gewesen, dem Beschwerdeführer konkrete Fragen zu seinem Vorbringen zu stellen.

Bezüglich des behaupteten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in einem Camp der DPKI im Nord-Irak wäre etwa auch eine Befragung der Familie bzw. der Eltern des Beschwerdeführers dazu infrage gekommen, ob der Beschwerdeführer den Iran tatsächlich (aus politischen Gründen) im Jahr 2005 verlassen und sich anschließend 7 Jahre lang im Nord-Irak aufgehalten hat.

Diese aufgezeigten, nachzuholenden Ermittlungen sind vor allem für Frage der individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Iran von besonderer Bedeutung.

In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränkt werden dürfen, sondern es vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden bedarf, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023), wobei die Asylbehörden von dieser Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 02.10.2001, B 2136/00).

Wie in gegenständlicher Beschwerde aufgezeigt wird, ist in den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen die Rede davon, dass (unter anderem) die DPKI im Zentrum der Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitskräfte stehe. Diese werde von der Regierung als konterrevolutionäre und terroristische Gruppe beachtet, die vom Irak aus das Regime bekämpfe und könne die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen (wozu auch die DPKI zählt) zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Weiters finden sich im angefochtenen Bescheid Ausführungen, wonach kurdischen Aktivisten separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet werden. In Zusammenhang mit dem Umstand, dass Abgeschobene nach ihrer Rückkehr in den Iran ein bis zwei Tage zur Einvernahme festgehalten werden, erscheint es nicht unplausibel, dass bei einer Befragung bzw. Überprüfung des Beschwerdeführers auch ein möglicher Aufenthalt in einem Camp der DPKI im Nord-Irak entdeckt würde und dies angesichts der obigen Ausführungen (nicht unerhebliche) Folgen für den Beschwerdeführer nach sich ziehen könnte.

Entsprechende Ermittlungstätigkeiten wurden vom Bundesasylamt jedoch nur in unzureichender Weise durchgeführt bzw. gänzlich unterlassen, wodurch sich das Verfahren als mangelhaft erweist und wird das Bundesasylamt die aufgezeigten Ermittlungstätigkeiten im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

3.2.3. Ebenso wurden nicht sämtliche Angaben des Beschwerdeführers in die Beurteilung des Bundesasylamtes miteinbezogen. Wenn jedoch Ausführungen des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen werden, ist wiederum die Beweiswürdigung unschlüssig.

So führte er in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass seine Familie im Iran, insbesondere sein Vater und ein Bruder, kontrolliert würden.

Auf diesen Sachverhalt ist das Bundesasylamt jedoch nicht weiter eingegangen und wurde der Beschwerdeführer etwa nicht danach befragt, wie häufig die Beamten seine Familie kontrollieren würden, was genau sie dabei gewollt hätten, ob sie nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten, oder etwa auch, ob diese Kontrollen auch nach wie vor stattfinden würden.

Da es für die Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers mitunter entscheidend ist, ob er (aktuell) von den iranischen Behörden gesucht wird, wird sich das Bundesasylamt daher im fortgesetzten Verfahren in geeigneter Weise mit diesem Vorbringen auseinandersetzen zu haben.

3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (aus politischen Gründen) zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um § 18 AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.3.3. Zusammenfassend ist auszuführen, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, durch gezielte Ermittlungstätigkeiten eine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (aus politischen Gründen) zu klären, weshalb diese auch nicht abschließend beurteilt werden kann und erweist sich das Verfahren insofern als mangelhaft. Jedenfalls ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzliche Ansatzpunkte zur Ermittlung der materiellen Wahrheit, die von der belangten Behörde in einem neuen Ermittlungsverfahren wahrzunehmen sind, um Paragraph 18, AsylG 2005 umfassend Rechnung zu tragen.

Im Rahmen dieser erneuten Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt eine neuerliche Befragung und Würdigung des Vorbringens unter Berücksichtigung auch der in der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Ausführungen unter Zugrundelegung aktueller und entscheidungsrelevanter Feststellungen, die in weiterer Folge dem nunmehrigen Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein werden, im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben.

Abschließend wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung unterziehen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern der Asylgerichtshof diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei werden die zwischenzeitig vorgelegten Beweismittel einzubinden sein.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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