TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/10 C1 427528-1/2012

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Veröffentlicht am 10.09.2013
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Spruch

Zl. C1 427528-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vom 30.05.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 11 08.404-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vom 30.05.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012, Zl. 11 08.404-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.

Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 05.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.08.2011 führte der minderjährige Beschwerdeführer aus, er sei seit seiner Kindheit seiner Cousine versprochen gewesen, habe diese später jedoch nicht heiraten wollen. Ihr Vater habe aber auf der Heirat bestanden. Einige Zeit später sei dieser Onkel zu den Taliban gegangen und habe als Rache [für die Verweigerung der Heirat] behauptet, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Spitzel der Amerikaner sei. Danach sei der Vater des Beschwerdeführers verschwunden und der Beschwerdeführer habe in der Moschee arbeiten müssen, wo er für die Reinheit der Moschee zuständig gewesen sei. Beim Anzünden von Duftstäben habe der Koran zu brennen begonnen und der vorgenannte Onkel habe danach behauptet, dass der Beschwerdeführer Geld von Amerikanern bzw. Christen bekommen habe, um den Koran zu verbrennen. Dies habe der Onkel den Taliban mitgeteilt und der Beschwerdeführer habe daher flüchten müssen.

In dem vom Bundesasylamt eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten betreffend eine forensische Altersschätzung des Beschwerdeführers vom 27.09.2011 wurde zusammenfassend ausgeführt, zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 02.09.2011 habe der Beschwerdeführer ein wahrscheinliches Lebensalter von "ca. 17 bis 19 Jahren" gehabt und ergebe sich unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von "bis zu 2 Jahren" ein "Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren".

Am 04.10.2011 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.Am 04.10.2011 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.03.2012 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, er habe seine [in der Erstbefragung genannte] Cousine nicht heiraten wollen, da deren Vater Macht habe und alle Dorfbewohner unterdrücke. Damit habe er nichts zu tun haben wollen und er habe auch nicht innerhalb der Familie heiraten wollen. Etwa zweieinhalb Jahre vor der Einvernahme habe der Vater des Beschwerdeführers dem Onkel diese Entscheidung mitgeteilt, woraufhin der Onkel zu den Taliban gegangen sei und diesen gesagt habe, dass der Vater des Beschwerdeführers ein Spion für die Amerikaner sei und dafür Geld erhalte. Dies wisse der Beschwerdeführer, weil sein Heimatort ein kleines Dorf sei und man "das" dort mitbekomme. Die Taliban seien dann zur Familie des Beschwerdeführers nach Hause gekommen und hätten nach dem Vater gefragt, der aber nicht da gewesen sei. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten dem Vater daraufhin von diesem "Besuch" erzählt und sei der Vater am folgenden Morgen nicht mehr da gewesen. Der Beschwerdeführer bestätigte über Nachfrage, dass daraus zu schließen sei, dass der Vater das Haus und die Familie selbstständig verlassen habe.

Da der Beschwerdeführer die Grundstücke der Familie nicht selbst habe bewirtschaften können, habe er in der Moschee eine Arbeit angenommen. Als ihm eines Tages beim Anzünden von Duftstäben heiße Asche auf den Koran gefallen sei und von diesem 3 oder 4 Seiten verbrannt seien, seien die Leute aus der Moschee zum Onkel des Beschwerdeführers gegangen und hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer ein Christ sei, für die Amerikaner spioniere und deshalb gesteinigt werden soll. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer bereits 2 Jahre in der Moschee gearbeitet und der Mullah sei mit ihm sehr zufrieden gewesen.

Nach dem Vorfall in der Moschee seien am folgenden Vormittag etwa 20 bis 30 Personen zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten ihm wieder vorgeworfen, Christ und Spion zu sein. Der Onkel des Beschwerdeführers habe dies unterstützt und sei die Steinigung des Beschwerdeführers gefordert worden. Am Nachmittag seien Taliban gekommen und hätten den Beschwerdeführer mitnehmen und töten wollen. Der Beschwerdeführer sei in seinem Zimmer gewesen und habe, als er die Taliban gehört habe, etwas Geld genommen und sei über das Fenster geflüchtet. Über Vorhalt des Bundesasylamtes, dass die Taliban kampferprobte Männer seien und sich nicht so plump überrumpeln hätten lassen, gab der Beschwerdeführer an, dass dies "ganz zu Beginn ihrer Ankunft" gewesen sei.

Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban getötet zu werden, und er habe auch Angst vor seinem Onkel.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchteil II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchteil römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesasylamt die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und stellte fest, dass die Identität des Antragstellers nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe am "05.02.2011" [richtig: 05.08.2011] einen "Asylantrag" gestellt. Der Antragsteller leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes und stehe momentan nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Beeinträchtigungen seiner Arbeitsfähigkeit hätten nicht festgestellt werden können.

Die vom Antragsteller vorgebrachten Ausreisegründe seien unglaubwürdig und hätten asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates nicht festgestellt werden können.

Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Zudem habe nicht festgestellt werden können, dass dem Antragsteller im Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende (oder medizinische) Notlage gedrängt würde. Der Antragsteller sei jung und gesund, habe unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und sei auch in der Lage gewesen, die finanziellen Mittel für die Reise nach Österreich aufzubringen. Es stehe fest, dass der Antragsteller über familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat verfüge.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sowie zur Lage in dessen Herkunftsstaat und führte im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass dem Antragsteller hinsichtlich seiner die Identität keine Glaubwürdigkeit habe zugesprochen werden können, da er diese weder glaubhaft darzulegen noch durch Bescheinigungsmittel nachzuweisen vermocht habe. Bezüglich der Herkunft gehe das Bundesasylamt, basierend auf den gleichbleibenden Aussagen des Antragstellers und aufgrund der von diesem verwendeten Sprache und seiner Ortskenntnisse davon aus, dass er Staatsangehöriger von Afghanistan sei. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des äußeren Eindrucks während der Einvernahme sei es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer weder an einer physischen noch einer psychischen Krankheit leide. Hierauf würden auch die Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit des Antragstellers gründen.

Zu den Feststellungen betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Geschichte über das Verschwinden des Vaters sehr vage und nicht nachvollziehbar sei. Auch bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben sei absolut unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar und plausibel, dass ein Familienvater, ohne sich von seiner Familie zu verabschieden, die Familie verlasse, zumal es sich den Schilderungen des Antragstellers zufolge um keine überstürzte Flucht gehandelt habe.

Auch die Geschichte bezüglich des Vorfalls in der Moschee sei unglaubwürdig, da nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer bereits 2 Jahre in der Moschee gearbeitet habe, bekannt und beliebt gewesen sei und auch der Mullah mit seiner Arbeit zufrieden gewesen sei. Die vorgebrachten Schlussfolgerungen aufgrund eines Missgeschicks beim Anzünden der Räucherstäbe seien absolut nicht nachvollziehbar oder plausibel.

Hinzu komme, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung 20 bis 30 aufgebrachte Personen, die zum Haus des Antragstellers gekommen wären, nicht einfach unverrichteter Dinge wieder abgezogen wären und zumindest den Versuch unternommen hätten, des Antragsteller aus dem Haus zu bringen.

Absolut unglaubwürdig seien weiters die Angaben des Antragstellers bezüglich eines "Auftritts" der Taliban, die nach allgemeiner Lebenserfahrung selbstverständlich bei einem Flachbau wie dem Haus des Beschwerdeführers Fluchtwege durch Sicherungsposten gesichert hätten.

Darüber hinaus seien die Schilderungen des Antragstellers oft nur sehr vage und oberflächlich gewesen und könne es nicht Aufgabe der Behörde sein, die "vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einen konkreten schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen". Es sei Aufgabe des Antragstellers, einen vollständigen, schlüssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen.

Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr wurde festgehalten, dass glaubhaft sei, dass seine Familienangehörigen in Afghanistan leben würden. Der Antragsteller habe in seiner Heimat unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt und sei nicht davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde, zumal er jung, gesund und arbeitsfähig sei und auch nicht vermocht habe glaubhaft darzulegen, dass er bei einer Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Des Weiteren seien keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Der Antragsteller könne sich jedenfalls in Kabul niederlassen, wo er wegen seiner [vom Bundesasylamt allerdings nicht festgestellten] Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Er habe Familienangehörige in Afghanistan, könne in Kabul die Unterstützung internationaler oder nicht-staatlicher Hilfseinrichtungen in Anspruch nehmen und habe "vermutlich auch die Chance", eine Reintegrationshilfe des IOM Wien zu erhalten.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.04.2012 wurde dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2012 wurde dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers am 23.04.2012 zugestellt und ist am 08.05.2012 in Rechtskraft erwachsen.

Am 30.05.2012 übermittelte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Der Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG wurde im Wesentlichen mit unterbliebener Weiterleitung der Information über den negativen Ausgang des Asylverfahrens durch die vom gesetzlichen Vertreter herangezogene Betreuungsstelle der Caritas begründet. Die diesbezügliche Information sei ohne weitere Urgenz ausschließlich per E-Mail erfolgt und habe der zuständige Mitarbeiter der Caritas diese E-Mail versehentlich gelöscht. Somit liege ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor.Am 30.05.2012 übermittelte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes. Der Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG wurde im Wesentlichen mit unterbliebener Weiterleitung der Information über den negativen Ausgang des Asylverfahrens durch die vom gesetzlichen Vertreter herangezogene Betreuungsstelle der Caritas begründet. Die diesbezügliche Information sei ohne weitere Urgenz ausschließlich per E-Mail erfolgt und habe der zuständige Mitarbeiter der Caritas diese E-Mail versehentlich gelöscht. Somit liege ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde unter einem wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger und fehlender Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft. Der Antragsteller habe sein Fluchtvorbringen nicht vage geschildert, sondern habe auf alle Fragen ehrlich geantwortet und sei in der Lage gewesen, auf Nachfragen detaillierte Auskünfte zu erteilen. Die schwierige Situation des Beschwerdeführers bei der Einvernahme in einem fremden Land sei nicht ansatzweise berücksichtigt worden. Auch aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage wäre ein Überleben des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nicht gesichert und könne die Einschätzung des Bundesasylamtes bezüglich der Rückkehrsituation nicht mit den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren in Einklang gebracht werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2012 wurde gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 30.05.2012 stattgegeben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2012 wurde gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 30.05.2012 stattgegeben.

Mit Schreiben vom 18.02.2013 teilte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof mit, dass der Beschwerdeführer, der zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt das Bundesgebiet verlassen hatte, am 24.01.2013 von Schweden nach Österreich rücküberstellt worden sei.

Im gesamten Verfahren wurden keine Beweismittel vorgelegt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Festgestellt wird, dass der minderjährige Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist. Er ist unbescholten und hat am 05.08.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999. Zl. 99/01/0279, mwN).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).

Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diesem überdies überwiegend zu den der Entscheidung zugrunde gelegten Ungereimtheiten in den Angaben kein Parteiengehör gewährt.

Der vom Bundesasylamt ermittelte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, zumal dem Akteninhalt entgegen der Einschätzung des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer lediglich äußerst vage und oberflächliche Angaben gemacht habe. Wenngleich es die Aufgabe des Antragstellers ist, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen, wäre die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung das jugendlichen Alters des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einvernahme - gehalten gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt durch entsprechende Nachfragen aufzuklären und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, allfällige Ungereimtheiten aufzuklären, zumal sich in den Angaben des Beschwerdeführers auch keine klaren Widersprüche ergeben haben. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt lediglich kursorisch zu seinen Fluchtgründen befragt und bis auf die für die belangte Behörde nicht nachvollziehbare Vorgehensweise der Taliban wurden ihm keinerlei Ungereimtheiten vorgehalten.

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesasylamt in keiner Weise mit dem genauen Herkunftsort des Beschwerdeführers und der dort aktuell herrschenden Lage auseinandergesetzt und ist ausschließlich vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen. Wenngleich die Erreichbarkeit Kabul zweifellos unproblematisch ist, lässt der angefochtene Bescheid hinreichende Ermittlungen betreffend die Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Neuansiedlung in Kabul vermissen, zumal auch keine Feststellungen getroffen wurden, wo sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan aufhalten sowie ob und in welcher Weise diese den Beschwerdeführer im erforderlichen Ausmaß unterstützen könnten (vgl. hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 1006/12-13:Im gegenständlichen Fall hat sich das Bundesasylamt in keiner Weise mit dem genauen Herkunftsort des Beschwerdeführers und der dort aktuell herrschenden Lage auseinandergesetzt und ist ausschließlich vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen. Wenngleich die Erreichbarkeit Kabul zweifellos unproblematisch ist, lässt der angefochtene Bescheid hinreichende Ermittlungen betreffend die Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle einer Neuansiedlung in Kabul vermissen, zumal auch keine Feststellungen getroffen wurden, wo sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Afghanistan aufhalten sowie ob und in welcher Weise diese den Beschwerdeführer im erforderlichen Ausmaß unterstützen könnten vergleiche hiezu VfGH 13.03.2013, Zl. U 1006/12-13:

"Der Asylgerichtshof hat es auch verabsäumt, auszuführen, welche konkreten anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung übernehmen könnte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich ist auch der Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, weil sich daraus nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde."; sowie VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ¿mindestens 8.000,- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.")."Der Asylgerichtshof hat es auch verabsäumt, auszuführen, welche konkreten anderen Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf Grund seiner Ausbildung übernehmen könnte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Schließlich ist auch der Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Gefahr iSd Artikel 3, EMRK ausgesetzt ist, weil sich daraus nicht ergibt, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteil werden würde."; sowie VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15: "Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einmal finanziell vom wohlhabenden Ehegatten seiner (in der Nähe seines Heimatdorfes lebenden) Schwester unterstützt worden sei, indem ihm dieser ¿mindestens 8.000,- US-Dollar' zur Ermöglichung seiner Ausreise aus Afghanistan zur Verfügung gestellt habe, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es dem Schwager des Beschwerdeführers möglich sein wird, dem Beschwerdeführer in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche auch über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern.").

Das Bundesasylamt hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.

Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den minderjährigen Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe detailliert zu befragen, allfällige Ungereimtheiten in den Angaben vorzuhalten und Ermittlungen zur konkreten Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen. Die Ermittlungsergebnisse sind mit der beschwerdeführende Partei zu erörtern, um nicht deren Recht auf Parteiengehör zu verletzen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG zu führen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben. Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu führen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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