TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/10 A14 220256-3/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A14 220.256-3/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia alias Mauretanien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, Zl. 12 14.476-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Vorsitzende und die Richterin Dr. SINGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia alias Mauretanien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2013, Zl. 12 14.476-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer stellte unter Angabe seiner Generalien mit XXXX, StA. Gambia erstmalig einen Asylantrag in Deutschland. Dieses Verfahren endete am 18.11.1994 mit seiner Abschiebung und der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte unter Angabe seiner Generalien mit römisch 40 , StA. Gambia erstmalig einen Asylantrag in Deutschland. Dieses Verfahren endete am 18.11.1994 mit seiner Abschiebung und der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes.

I.2. Der Beschwerdeführer, reiste in der Folge am 16.06.2000 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag als XXXX, StA. Mauretanien, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, mauretanischer Staatsangehöriger zu sein und seine Heimat aufgrund der Probleme seines Vaters - dieser sei Politiker gewesen und sei verhaftet worden - verlassen zu haben. Zudem sei sein großer Bruder von Soldaten getötet worden.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer, reiste in der Folge am 16.06.2000 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag als römisch 40 , StA. Mauretanien, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, mauretanischer Staatsangehöriger zu sein und seine Heimat aufgrund der Probleme seines Vaters - dieser sei Politiker gewesen und sei verhaftet worden - verlassen zu haben. Zudem sei sein großer Bruder von Soldaten getötet worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2000, Zl. 00 07.319-BAG, wies die erstinstanzliche Behörde den Asylantrag gem. § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG) idgF ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mauretanien gem. § 8 AsylG für zulässig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2000, Zl. 00 07.319-BAG, wies die erstinstanzliche Behörde den Asylantrag gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mauretanien gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (infolge kurz: UBAS) vom 19.01.2001 zu Zl. 220.256/0-V/13/00 hinsichtlich beider Spruchpunkte abgewiesen.

In der Folge erhob der im Betreff Genannte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, jedoch wurde deren Behandlung von selbigem mit Beschluss vom 22.10.2002 abgelehnt.

I.3. In Schweden trat der nunmehrige Beschwerdeführer im Jahr 2002 unter der behaupteten Identität XXXX, StA. Gambia mit einem Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels in Erscheinung. In Schweden befand sich der Beschwerdeführer von XXXX bis zu seiner Abschiebung nach Gambia am XXXX in Haft. In Schweden besteht gegen seine Person ein bis XXXX gültiges Rückkehrverbot.römisch eins.3. In Schweden trat der nunmehrige Beschwerdeführer im Jahr 2002 unter der behaupteten Identität römisch 40 , StA. Gambia mit einem Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels in Erscheinung. In Schweden befand sich der Beschwerdeführer von römisch 40 bis zu seiner Abschiebung nach Gambia am römisch 40 in Haft. In Schweden besteht gegen seine Person ein bis römisch 40 gültiges Rückkehrverbot.

I.4. Am 23.04.2004 stellte der Beschwerdeführer als XXXX, StA. Mauretanien, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Trotz des laufenden Verfahrens in Österreich wurde der Beschwerdeführer am 15.08.2004 in XXXX von deutschen Polizeiorganen anlässlich seines illegalen Grenzübertritts aufgegriffen und auf Ersuchen Deutschlands im Rahmen der Dublin VO wieder nach Österreich überstellt worden.römisch eins.4. Am 23.04.2004 stellte der Beschwerdeführer als römisch 40 , StA. Mauretanien, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Trotz des laufenden Verfahrens in Österreich wurde der Beschwerdeführer am 15.08.2004 in römisch 40 von deutschen Polizeiorganen anlässlich seines illegalen Grenzübertritts aufgegriffen und auf Ersuchen Deutschlands im Rahmen der Dublin VO wieder nach Österreich überstellt worden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2004 zu Zl. 04 09.077-BAW wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2004 zu Zl. 04 09.077-BAW wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung vom 12.09.2004 wurde mit Bescheid des UBAS vom 16.08.2005 gem. § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung vom 12.09.2004 wurde mit Bescheid des UBAS vom 16.08.2005 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

I.5. Am 10.10.2012 stellte der Beschwerdeführer als XXXX, StA. Gambia den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.5. Am 10.10.2012 stellte der Beschwerdeführer als römisch 40 , StA. Gambia den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.02.2013, Zl. 12 14.476-BAW, hat das Bundesasylamt im neuen Verfahren sowohl den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als auch in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 AsylG aberkannt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.02.2013, Zl. 12 14.476-BAW, hat das Bundesasylamt im neuen Verfahren sowohl den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als auch in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 6 AsylG aberkannt.

I.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 01.03.2013 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Am 13.03.2013 langte eine mittels Fax übermittelte schriftliche Ergänzung zur Beschwerde beim Bundesasylamt ein.römisch eins.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 01.03.2013 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Am 13.03.2013 langte eine mittels Fax übermittelte schriftliche Ergänzung zur Beschwerde beim Bundesasylamt ein.

I.7. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot, gültig bis XXXX.römisch eins.7. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot, gültig bis römisch 40 .

I.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Gambia. Seine Identität ist aufgrund der Vielzahl verschiedener von ihm angegebener Alias-Namen und mangels Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch zwei.1.1.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Gambia. Seine Identität ist aufgrund der Vielzahl verschiedener von ihm angegebener Alias-Namen und mangels Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und in Österreich gerichtlich unbescholten ist (vgl. GVS- und SA- Auszug vom 06.09.2013).Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und in Österreich gerichtlich unbescholten ist vergleiche GVS- und SA- Auszug vom 06.09.2013).

Der Beschwerdeführer hat ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet.

II.1.1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 12.10.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat im Jahr 1996 verlassen zu haben. In Österreich habe er bereits zwei Mal um Asyl angesucht, und zwar im Jahr 2000 und danach im Jahr 2004. Er habe sich dann auf den Weg nach Schweden gemacht, sei jedoch in XXXX von der deutschen Polizei kontrolliert und wieder nach Österreich zurückgeschickt worden. Er sei öfter von Österreich nach Schweden und retour gereist. Das erste Mal im Jahr 2001, danach vermutlich im Jahr 2004 bzw. 2005. Er habe in Schweden nicht um Asyl angesucht. Er habe dort sechs Jahre in Haft verbracht und sei danach am XXXX von Schweden nach Gambia abgeschoben worden. Sofort nach seiner Landung sei er von dem nationalen Geheimdienst in Gambia verhaftet, verhört und misshandelt worden. Er sei dann in ein Krankenhaus gebracht worden, von wo aus er habe flüchten und mit einem Boot nach Senegal gelangen können. In Senegal habe er seine jetzige Gattin, welche er am XXXX geheiratet habe, kennengelernt. Er habe noch eine Ex-Gattin und einen Sohn in Schweden. Der Beschwerdeführer habe damals in Senegal bleiben wollen, jedoch hätte es dort im September 2012 wieder Anschläge gegeben. Personen aus Gambia seien entführt und nach Gambia gebracht worden, wo man sie anschließend misshandeln und umbringen würde. Deshalb sei er im Oktober 2012 erneut nach Österreich gereist. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden.römisch zwei.1.1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 12.10.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat im Jahr 1996 verlassen zu haben. In Österreich habe er bereits zwei Mal um Asyl angesucht, und zwar im Jahr 2000 und danach im Jahr 2004. Er habe sich dann auf den Weg nach Schweden gemacht, sei jedoch in römisch 40 von der deutschen Polizei kontrolliert und wieder nach Österreich zurückgeschickt worden. Er sei öfter von Österreich nach Schweden und retour gereist. Das erste Mal im Jahr 2001, danach vermutlich im Jahr 2004 bzw. 2005. Er habe in Schweden nicht um Asyl angesucht. Er habe dort sechs Jahre in Haft verbracht und sei danach am römisch 40 von Schweden nach Gambia abgeschoben worden. Sofort nach seiner Landung sei er von dem nationalen Geheimdienst in Gambia verhaftet, verhört und misshandelt worden. Er sei dann in ein Krankenhaus gebracht worden, von wo aus er habe flüchten und mit einem Boot nach Senegal gelangen können. In Senegal habe er seine jetzige Gattin, welche er am römisch 40 geheiratet habe, kennengelernt. Er habe noch eine Ex-Gattin und einen Sohn in Schweden. Der Beschwerdeführer habe damals in Senegal bleiben wollen, jedoch hätte es dort im September 2012 wieder Anschläge gegeben. Personen aus Gambia seien entführt und nach Gambia gebracht worden, wo man sie anschließend misshandeln und umbringen würde. Deshalb sei er im Oktober 2012 erneut nach Österreich gereist. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden.

II.1.1.3. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt ein Informationsgesuch gem. Art. 21 der Dublin-II-VO an Schweden.römisch zwei.1.1.3. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesasylamt ein Informationsgesuch gem. Artikel 21, der Dublin-II-VO an Schweden.

Im Zuge dessen ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Schweden keinen Asylantrag gestellt hat. Er hat dort im Jahre 2002 um eine Aufenthaltserlaubnis angesucht. Sein Antrag wurde zunächst negativ beschieden. Nach einer erfolgreichen Berufung dagegen wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte in Schweden gewährt (Gültigkeit bis XXXX). Am XXXX wurde der Genannte wegen schwerer Suchtmittelvergehen zu einer 9-jährigen Haftstrafe verurteilt. Am XXXX erfolgte die Ausweisung von Schweden nach Gambia und erhielt der Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot bis XXXX (vgl. Aktenseiten 85 bis 89 und 95, infolge kurz: AS).Im Zuge dessen ist hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Schweden keinen Asylantrag gestellt hat. Er hat dort im Jahre 2002 um eine Aufenthaltserlaubnis angesucht. Sein Antrag wurde zunächst negativ beschieden. Nach einer erfolgreichen Berufung dagegen wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung aufgrund familiärer Anknüpfungspunkte in Schweden gewährt (Gültigkeit bis römisch 40 ). Am römisch 40 wurde der Genannte wegen schwerer Suchtmittelvergehen zu einer 9-jährigen Haftstrafe verurteilt. Am römisch 40 erfolgte die Ausweisung von Schweden nach Gambia und erhielt der Beschwerdeführer ein Rückkehrverbot bis römisch 40 vergleiche Aktenseiten 85 bis 89 und 95, infolge kurz: AS).

II.1.1.4. In weiterer Folge wurde der Genannte am 17.01.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich befragt. Er gab an, keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen zu können. Sein Reisepass, welcher mittlerweile aber abgelaufen sei, würde sich bei der schwedischen Polizei befinden. Er könne aber ein Schreiben der schwedischen Behörden zum Nachweis seiner Identität vorlegen (AS 133 bis 141). Er gab weiters an, in Gambia sechs Geschwister zu haben und beim XXXX - vormals XXXX, jetzt unter XXXX bekannt - gearbeitet zu haben. Gambia habe er letztmalig am 14.02.2012 verlassen und sei dann nach Senegal gereist. Dort habe er sich bis Oktober 2012 aufgehalten und sei danach nach Österreich gereist. Dazu befragt, was damals nach seiner Überstellung von Schweden nach Gambia geschehen sei, führte der Antragsteller aus, dass man ihm nach der Landung eine Kapuze übergezogen habe und ihn drei schwedische Polizisten dem XXXX übergeben hätten. Anschließend sei er in das Hauptquartier des XXXX gebracht worden. Dort habe man ihn misshandelt und habe er seine Zähne verloren, sodass er nunmehr eine Prothese trage. Man habe ihn zu der Aussage bringen wollen, dass Leute, welche damals während seiner Tätigkeit beim XXXX umgebracht worden seien, noch leben würden. Da der Beschwerdeführer während der Misshandlungen ohnmächtig geworden sei, habe man ihn ins Spital gebracht. Von dort sei ihm die Flucht nach Senegal gelungen. Näher zu seiner Tätigkeit beim XXXX befragt, gab der Antragsteller an, dort von Jänner 1995 bis November 1996 gearbeitet zu haben. Im November 1996 habe es einen Staatsstreich gegeben und sei der Name des Beschwerdeführers auf der Liste der Verschwörer gestanden. Sein Bruder, der XXXX gewesen sei, habe den Beschwerdeführer gewarnt, sodass dieser rechtzeitig habe fliehen können. Sollte er nach Gambia zurückkehren, würde man ihn sofort töten. Sein Bruder sei bereits umgebracht worden.römisch zwei.1.1.4. In weiterer Folge wurde der Genannte am 17.01.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich befragt. Er gab an, keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen zu können. Sein Reisepass, welcher mittlerweile aber abgelaufen sei, würde sich bei der schwedischen Polizei befinden. Er könne aber ein Schreiben der schwedischen Behörden zum Nachweis seiner Identität vorlegen (AS 133 bis 141). Er gab weiters an, in Gambia sechs Geschwister zu haben und beim römisch 40 - vormals römisch 40 , jetzt unter römisch 40 bekannt - gearbeitet zu haben. Gambia habe er letztmalig am 14.02.2012 verlassen und sei dann nach Senegal gereist. Dort habe er sich bis Oktober 2012 aufgehalten und sei danach nach Österreich gereist. Dazu befragt, was damals nach seiner Überstellung von Schweden nach Gambia geschehen sei, führte der Antragsteller aus, dass man ihm nach der Landung eine Kapuze übergezogen habe und ihn drei schwedische Polizisten dem römisch 40 übergeben hätten. Anschließend sei er in das Hauptquartier des römisch 40 gebracht worden. Dort habe man ihn misshandelt und habe er seine Zähne verloren, sodass er nunmehr eine Prothese trage. Man habe ihn zu der Aussage bringen wollen, dass Leute, welche damals während seiner Tätigkeit beim römisch 40 umgebracht worden seien, noch leben würden. Da der Beschwerdeführer während der Misshandlungen ohnmächtig geworden sei, habe man ihn ins Spital gebracht. Von dort sei ihm die Flucht nach Senegal gelungen. Näher zu seiner Tätigkeit beim römisch 40 befragt, gab der Antragsteller an, dort von Jänner 1995 bis November 1996 gearbeitet zu haben. Im November 1996 habe es einen Staatsstreich gegeben und sei der Name des Beschwerdeführers auf der Liste der Verschwörer gestanden. Sein Bruder, der römisch 40 gewesen sei, habe den Beschwerdeführer gewarnt, sodass dieser rechtzeitig habe fliehen können. Sollte er nach Gambia zurückkehren, würde man ihn sofort töten. Sein Bruder sei bereits umgebracht worden.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, gesund und verheiratet zu sein. Seine Frau würde noch im Senegal leben und habe im Jänner 2013 ein Kind bekommen. Seine Ehefrau sei die Frau seines verstorbenen Cousins und habe der Beschwerdeführer die Pflicht gehabt, sie zu heiraten. Sie habe bereits drei Kinder mit seinem verstorbenen Cousin. In Österreich habe der Antragsteller keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Er wolle in Österreich arbeiten und sich um seine Kinder kümmern. Er sei von Beruf Schweißer, habe aber keine Berufserlaubnis. Er lege diverse Schreiben aus Schweden vor, die belegen würden, dass er dort eine berufliche Ausbildung als Schweißer gemacht habe.

Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass es in Österreich einen ehemaligen XXXX-Mitarbeiter gebe, welcher die damalige Tätigkeit des Beschwerdeführers beim XXXX bezeugen könne.Abschließend gab der Beschwerdeführer an, dass es in Österreich einen ehemaligen XXXX-Mitarbeiter gebe, welcher die damalige Tätigkeit des Beschwerdeführers beim römisch 40 bezeugen könne.

Zuletzt wurde noch der Antrag gestellt, konkrete Erhebungen zum Vorbringen und zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers zu führen. Die Probleme des leiblichen Bruders des Antragstellers hätten Niederschlag in der Berichtslage gefunden, wobei der Antragsteller noch eigene Asylgründe vorbringe. Zudem habe sich die Lage in Gambia im Sommer 2012 durch Exekutionen von politischen Gegnern verschlechtert.

II.1.1.5. Mit Schreiben vom 18.01.2013 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme hiezu eingeräumt.römisch zwei.1.1.5. Mit Schreiben vom 18.01.2013 wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Gambia zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme hiezu eingeräumt.

II.1.1.6. Laut Information des BMI vom 23.01.2013 hat der Beschwerdeführer ein Schengenweites Aufenthaltsverbot (AS 169).römisch zwei.1.1.6. Laut Information des BMI vom 23.01.2013 hat der Beschwerdeführer ein Schengenweites Aufenthaltsverbot (AS 169).

II.1.1.7. Nach einer Fristerstreckung langte am 05.02.2013 eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ein. Darin wird festgehalten, dass sich die Feststellungen nur in lapidarer Form mit einigen Themen zu Gambia beschäftigen und die Probleme des leiblichen Bruders des Antragstellers Niederschlag in der Berichtslage finden würden. Die Anführung der vielen Alias-Namen des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass dieser immer wieder andere Namen angegeben habe, um die Gefahr für sich im Falle der Abschiebung zu verringern. Zudem wurde die Befragung eines namentlich genannten Zeugen beantragt, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bekräftigen.römisch zwei.1.1.7. Nach einer Fristerstreckung langte am 05.02.2013 eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ein. Darin wird festgehalten, dass sich die Feststellungen nur in lapidarer Form mit einigen Themen zu Gambia beschäftigen und die Probleme des leiblichen Bruders des Antragstellers Niederschlag in der Berichtslage finden würden. Die Anführung der vielen Alias-Namen des Beschwerdeführers wurde damit begründet, dass dieser immer wieder andere Namen angegeben habe, um die Gefahr für sich im Falle der Abschiebung zu verringern. Zudem wurde die Befragung eines namentlich genannten Zeugen beantragt, um das Vorbringen des Beschwerdeführers zu bekräftigen.

In eigens verfassten englischen Ausführungen erklärte der Beschwerdeführer erneut, dass er aus Furcht um sein Leben Alias-Daten angenommen habe. Er verwies darauf, dass sein Anwalt auch bereits Kontakt zu einem früheren Mitarbeiter des XXXX in Gambia, der nunmehr aber in Österreich aufhältig sei, aufgenommen habe. Sollte es erforderlich sein, bestünde die Möglichkeit noch weitere ehemalige Mitarbeiter des XXXX, welche ebenfalls im Angriff vom XXXX involviert gewesen seien, zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer habe bereits ausführlich erklärt, dass sein Leben in Gambia in ernster Gefahr sei und er dort gefoltert oder umgebracht werde, so wie sein Bruder und andere.In eigens verfassten englischen Ausführungen erklärte der Beschwerdeführer erneut, dass er aus Furcht um sein Leben Alias-Daten angenommen habe. Er verwies darauf, dass sein Anwalt auch bereits Kontakt zu einem früheren Mitarbeiter des römisch 40 in Gambia, der nunmehr aber in Österreich aufhältig sei, aufgenommen habe. Sollte es erforderlich sein, bestünde die Möglichkeit noch weitere ehemalige Mitarbeiter des römisch 40 , welche ebenfalls im Angriff vom römisch 40 involviert gewesen seien, zu kontaktieren. Der Beschwerdeführer habe bereits ausführlich erklärt, dass sein Leben in Gambia in ernster Gefahr sei und er dort gefoltert oder umgebracht werde, so wie sein Bruder und andere.

II.1.1.8. Am 08.02.2013 langte ein weiteres Schreiben des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Darin verweist der Antragsteller auf verschiedene Webseiten, die seine persönlichen Aussagen beweisen sollen (AS 193 bis 201).römisch zwei.1.1.8. Am 08.02.2013 langte ein weiteres Schreiben des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein. Darin verweist der Antragsteller auf verschiedene Webseiten, die seine persönlichen Aussagen beweisen sollen (AS 193 bis 201).

II.1.1.9. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 11.02.2013, Zl. 12 14.476-BAW, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia zu, wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus und aberkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkung.römisch zwei.1.1.9. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Asylantrag mit Bescheid vom 11.02.2013, Zl. 12 14.476-BAW, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF ab, sprach dem Genannten zugleich in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. keinen internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia zu, wies zudem selbigen unter einem in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus und aberkannte einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkung.

Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser zunächst in Deutschland ein Asylverfahren betrieben habe, welches am 18.11.1994 in einer Abschiebung und der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots in Deutschland gemündet habe. In Österreich habe er ebenfalls schon zwei Asylverfahren betrieben, welche beide Male rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien. 2004 sei er von deutschen Polizeiorganen beamtshandelt worden. Im Zuge dessen hätten zwei Reisepässe mit unterschiedlichen Personalien den Beschwerdeführer betreffend vorgefunden werden können. In Schweden sei er wiederum mit einem Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels in Erscheinung getreten, habe dort aber kein Asylverfahren betrieben. Er sei dort inhaftiert gewesen und im Anschluss daran am XXXX nach Gambia abgeschoben worden. In Schweden bestünde ein Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer. Überdies bestünde gegen ihn ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot. In jedem Land habe er andere Personalien angegeben.Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass dieser zunächst in Deutschland ein Asylverfahren betrieben habe, welches am 18.11.1994 in einer Abschiebung und der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots in Deutschland gemündet habe. In Österreich habe er ebenfalls schon zwei Asylverfahren betrieben, welche beide Male rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien. 2004 sei er von deutschen Polizeiorganen beamtshandelt worden. Im Zuge dessen hätten zwei Reisepässe mit unterschiedlichen Personalien den Beschwerdeführer betreffend vorgefunden werden können. In Schweden sei er wiederum mit einem Antrag auf Gewährung eines Aufenthaltstitels in Erscheinung getreten, habe dort aber kein Asylverfahren betrieben. Er sei dort inhaftiert gewesen und im Anschluss daran am römisch 40 nach Gambia abgeschoben worden. In Schweden bestünde ein Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer. Überdies bestünde gegen ihn ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot. In jedem Land habe er andere Personalien angegeben.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer versuche, sich durch das oftmalige Auswechseln der Identität und durch das Aufstellen von unwahren Behauptungen einen Rechtsvorteil zu verschaffen. Gegen den Wahrgehalt der angeblich im gegenständlichen Asylverfahren behaupteten fluchtauslösenden Vorgänge spreche u.a. der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Asylverfahren in Österreich andere als die nunmehr behaupteten Fluchtgründe und andere Identitäten und Staatsangehörigkeiten angegeben habe. Überdies sei kein Wahrheitsgehalt an der nunmehr behaupteten Verwandtschaft zu dem in Gambia ermordeten XXXX (dem angeblichen Bruder des Beschwerdeführers) und seiner Behauptung, im Jahre 1996 auch wegen seines Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX Gambia verlassen zu haben, festzustellen.Begründend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer versuche, sich durch das oftmalige Auswechseln der Identität und durch das Aufstellen von unwahren Behauptungen einen Rechtsvorteil zu verschaffen. Gegen den Wahrgehalt der angeblich im gegenständlichen Asylverfahren behaupteten fluchtauslösenden Vorgänge spreche u.a. der Umstand, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Asylverfahren in Österreich andere als die nunmehr behaupteten Fluchtgründe und andere Identitäten und Staatsangehörigkeiten angegeben habe. Überdies sei kein Wahrheitsgehalt an der nunmehr behaupteten Verwandtschaft zu dem in Gambia ermordeten römisch 40 (dem angeblichen Bruder des Beschwerdeführers) und seiner Behauptung, im Jahre 1996 auch wegen seines Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 Gambia verlassen zu haben, festzustellen.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, dass dem Beschwerdeführer in Gambia die Teilnahme am Wirtschaftsleben zur Erhaltung der eigenen Existenz grundsätzlich möglich und zumutbar erscheine. Er sei gesund, in einem erwerbsfähigen Alter und erwerbswillig. Er habe Familie im Heimatland und sei beruflich ausgebildet. Es sei jedenfalls nicht feststellbar, dass er im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Die wirtschaftliche Lage in Gambia sei zwar schlechter als in Österreich, jedoch ergebe sich aus den Länderfeststellungen eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere angeführt, dass dem Beschwerdeführer in Gambia die Teilnahme am Wirtschaftsleben zur Erhaltung der eigenen Existenz grundsätzlich möglich und zumutbar erscheine. Er sei gesund, in einem erwerbsfähigen Alter und erwerbswillig. Er habe Familie im Heimatland und sei beruflich ausgebildet. Es sei jedenfalls nicht feststellbar, dass er im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Die wirtschaftliche Lage in Gambia sei zwar schlechter als in Österreich, jedoch ergebe sich aus den Länderfeststellungen eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert sei.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III. führte die erstinstanzliche Behörde an, dass keinerlei Bindungen zu Österreich bestünden und gegen den Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nach dem schwedischen Suchtmittelgesetz ein Aufenthaltsverbot für den Schengenraum bestünde.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. führte die erstinstanzliche Behörde an, dass keinerlei Bindungen zu Österreich bestünden und gegen den Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nach dem schwedischen Suchtmittelgesetz ein Aufenthaltsverbot für den Schengenraum bestünde.

Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten vor europäischen Behörden in Erscheinung getreten sei und gegen ihn bereits vor Stellung des gegenständlichen Asylantrages ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot (gültig bis XXXX) bestanden habe.Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten vor europäischen Behörden in Erscheinung getreten sei und gegen ihn bereits vor Stellung des gegenständlichen Asylantrages ein schengenweites Einreise-/Aufenthaltsverbot (gültig bis römisch 40 ) bestanden habe.

II.1.1.10. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen erklärte der Beschwerdeführer darin erneut den gescheiterten Putschversuch gegen den Präsidenten Jammeh, den unter anderem auch sein Bruder - XXXX - unterstützt habe. Der Beschwerdeführer sei von den Putschführern "geopfert" worden und habe deshalb seine Heimat verlassen müssen. Er habe sich geweigert, von ihm geforderte Informationen über frühere Kollegen aus Libyen preiszugeben, obwohl er sich dazu während seiner Beschäftigung im XXXX verpflichtet habe. Er habe gewusst, dass Ermittlungen gegen ihn laufen und habe daher beschlossen, nach Mauretanien zu gehen. Da sich mittlerweile auch die Zivilbevölkerung gegen Präsident Jammeh auflehne, traue sich der Antragsteller endlich, seine wahre Identität preiszugeben. Er wolle nun genaue Ermittlungen zu jenem Vorfall vom Februar 2012, wo er jenen vom Präsidenten angeheuerten Mördern bei seiner Ankunft in Gambia nur durch glückliche Umstände haben entkommen können. Zudem solle zu seinem ehemaligen Kollegen vom XXXX Kontakt aufgenommen werden. Als Beweis über seine Verwandtschaft zum genannten Bruder könne jederzeit ein beliebiger Zeuge gewählt werden. Erneut möchte er auch darauf hinweisen, dass er mit der Übersetzung des Dolmetschers für Mandinka nicht zufrieden sei. Zudem sei er nicht ausreichend zu seinen Fluchtgründen und der daraus folgenden Lebensgefahr befragt worden. Im Übrigen wurden in der Beschwerde einige Internetseiten zur aktuellen politischen Situation in Gambia angeführt und frühere gambische Diplomaten genannt, mit denen Kontakt aufgenommen werden könnte.römisch zwei.1.1.10. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Im Wesentlichen erklärte der Beschwerdeführer darin erneut den gescheiterten Putschversuch gegen den Präsidenten Jammeh, den unter anderem auch sein Bruder - römisch 40 - unterstützt habe. Der Beschwerdeführer sei von den Putschführern "geopfert" worden und habe deshalb seine Heimat verlassen müssen. Er habe sich geweigert, von ihm geforderte Informationen über frühere Kollegen aus Libyen preiszugeben, obwohl er sich dazu während seiner Beschäftigung im römisch 40 verpflichtet habe. Er habe gewusst, dass Ermittlungen gegen ihn laufen und habe daher beschlossen, nach Mauretanien zu gehen. Da sich mittlerweile auch die Zivilbevölkerung gegen Präsident Jammeh auflehne, traue sich der Antragsteller endlich, seine wahre Identität preiszugeben. Er wolle nun genaue Ermittlungen zu jenem Vorfall vom Februar 2012, wo er jenen vom Präsidenten angeheuerten Mördern bei seiner Ankunft in Gambia nur durch glückliche Umstände haben entkommen können. Zudem solle zu seinem ehemaligen Kollegen vom römisch 40 Kontakt aufgenommen werden. Als Beweis über seine Verwandtschaft zum genannten Bruder könne jederzeit ein beliebiger Zeuge gewählt werden. Erneut möchte er auch darauf hinweisen, dass er mit der Übersetzung des Dolmetschers für Mandinka nicht zufrieden sei. Zudem sei er nicht ausreichend zu seinen Fluchtgründen und der daraus folgenden Lebensgefahr befragt worden. Im Übrigen wurden in der Beschwerde einige Internetseiten zur aktuellen politischen Situation in Gambia angeführt und frühere gambische Diplomaten genannt, mit denen Kontakt aufgenommen werden könnte.

II.1.1.11. In seiner Beschwerdeergänzung vom 13.03.2013 legte der Beschwerdeführer zwei in englischer Sprache verfasste Artikel vor ("EU regrets suspension of political dialogue with Gambia"; "Detention without trial and disappearance without trace").römisch zwei.1.1.11. In seiner Beschwerdeergänzung vom 13.03.2013 legte der Beschwerdeführer zwei in englischer Sprache verfasste Artikel vor ("EU regrets suspension of political dialogue with Gambia"; "Detention without trial and disappearance without trace").

II.1.2. Zur Lage in Gambia:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Gambia:

Die erstinstanzliche Behörde traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia unter anderem Feststellungen mit nachvollziehbaren, hinreichend aktuellen Quellenangaben zur allgemeinen Lage (insbesondere zu Politik/Wahlen), zum Rechtsschutz, zu Menschenrechten, zu Religion/Minderheiten, zur Bewegungsfreiheit und zur Rückkehr (Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung, Rückkehrfragen).

Demnach ist Gambia eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten.

Die NIA (National Intelligence Agency) ist für den Schutz der staatlichen Sicherheit sowie Informationsbeschaffung und Durchführung verdeckter Operationen zuständig und untersteht direkt dem Präsidenten. Die NIA ist nicht dazu ermächtigt, Misshandlungen durch die Polizei zu untersuchen, jedoch übte sie polizeiliche Funktionen aus, wie Befragungen von Verdächtigen und Verhaftungen.

Die Verfassung und Gesetze gewähren die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung.

Die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet, aber nicht mit Europa zu vergleichen, da technisch und hygienisch oft problematisch. Es gibt vier von der Regierung betriebene Spitäler in der Hauptstadt Banjul, in Bansang, Farafenni und Bwiam.

Laut den übereinstimmenden Auskünften befreundeter Vertretungsbehörden (Spanien, Deutschland, Frankreich) und dem österreichischen Honorarkonsul in Banjul sind weder Vorfälle noch Hinweise bekannt, wonach Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Gambia irgendwelchen Repressalien durch staatliche Behörden ausgesetzt wären. Die Rückzuführenden gehen nach Erledigung der Einreiseformalitäten aus dem Flughafengelände und werden von ihren Familien in Empfang genommen. Die gambischen Behörden interessieren sich nicht für Rückkehrer.

Dem Jahresbericht Amnesty International 2007, für den Berichtszeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass nach Angaben der Behörden der frühere XXXX gemeinsam mit anderen Soldaten während eines Gefangenentransports um den 4. April herum geflüchtet sein soll. Weiters ist dem zitierten Bericht zu entnehmen, dass befürchtet werden muss, dass sie in Wirklichkeit entweder extralegal hingerichtet oder Opfer des "Verschwindenlassens" geworden sind. Auch geht aus dem zitierten Bericht hervor, dass bis Ende des Berichtszeitraums noch keine unabhängige Untersuchung ihrer angeblichen Flucht stattgefunden hat.Dem Jahresbericht Amnesty International 2007, für den Berichtszeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2006 ist zu entnehmen, dass nach Angaben der Behörden der frühere römisch 40 gemeinsam mit anderen Soldaten während eines Gefangenentransports um den 4. April herum geflüchtet sein soll. Weiters ist dem zitierten Bericht zu entnehmen, dass befürchtet werden muss, dass sie in Wirklichkeit entweder extralegal hingerichtet oder Opfer des "Verschwindenlassens" geworden sind. Auch geht aus dem zitierten Bericht hervor, dass bis Ende des Berichtszeitraums noch keine unabhängige Untersuchung ihrer angeblichen Flucht stattgefunden hat.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtsprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 10.10.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.3. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist.

Sofern der Beschwerdeführer seine nunmehrigen Fluchtgründe auf seine Tätigkeit für den XXXX (nunmehr XXXX) in der Zeit von 1995 bis 1996, auf einen gescheiterten Putschversuch im Jahr 1996 sowie auf sein angebliches Verwandtschaftsverhältnis zu einem Mann namens XXXX - dies sei sein Bruder - stützt, ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in seinem mittlerweile dritten Asylverfahren nicht nur zum wiederholten Male seine angeblichen Personalien, sondern auch seine darauf basierende Fluchtgeschichte im Vergleich zu seinem ersten und zweiten Asylverfahren in vollem Umfang modifiziert hat.Sofern der Beschwerdeführer seine nunmehrigen Fluchtgründe auf seine Tätigkeit für den römisch 40 (nunmehr römisch 40 ) in der Zeit von 1995 bis 1996, auf einen gescheiterten Putschversuch im Jahr 1996 sowie auf sein angebliches Verwandtschaftsverhältnis zu einem Mann namens römisch 40 - dies sei sein Bruder - stützt, ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in seinem mittlerweile dritten Asylverfahren nicht nur zum wiederholten Male seine angeblichen Personalien, sondern auch seine darauf basierende Fluchtgeschichte im Vergleich zu seinem ersten und zweiten Asylverfahren in vollem Umfang modifiziert hat.

So hat er im ersten in Österreich geführten Asylverfahren vorgebracht, mauretanischer Staatsangehöriger zu sein und seine Heimat verlassen zu haben, weil sein Vater verhaftet und sein Bruder getötet worden sei. Im zweiten in Österreich geführten Asylverfahren behauptete der Beschwerdeführer ebenfalls, in Mauretanien geboren worden zu sein. Er bekräftigte seine im ersten Rechtsgang getätigten Angaben. Ausschlaggebend für seinen erneuten Asylantrag sei primär der Umstand gewesen, wonach er im Februar 2001 wieder zurück nach Mauretanien geflogen und dort Mitglied der Oppositionspartei XXXX gewesen sei. Er hätte gemeinsam mit deren Anhängern gegen die Regierung protestiert, woraufhin die Regierung einige Protestteilnehmer festgenommen habe. Da der Beschwerdeführer schon einmal im Jahr 2000 festgenommen worden sei, habe er Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung gehabt, weshalb er nach Österreich zurückgekehrt sei. Im dritten Rechtsgang behauptet der Beschwerdeführer völlig andere Fluchtgründe, welche sich zudem noch auf den nunmehr festgestellten Herkunftsstaat Gambia beziehen.So hat er im ersten in Österreich geführten Asylverfahren vorgebracht, mauretanischer Staatsangehöriger zu sein und seine Heimat verlassen zu haben, weil sein Vater verhaftet und sein Bruder getötet worden sei. Im zweiten in Österreich geführten Asylverfahren behauptete der Beschwerdeführer ebenfalls, in Mauretanien geboren worden zu sein. Er bekräftigte seine im ersten Rechtsgang getätigten Angaben. Ausschlaggebend für seinen erneuten Asylantrag sei primär der Umstand gewesen, wonach er im Februar 2001 wieder zurück nach Mauretanien geflogen und dort Mitglied der Oppositionspartei römisch 40 gewesen sei. Er hätte gemeinsam mit deren Anhängern gegen die Regierung protestiert, woraufhin die Regierung einige Protestteilnehmer festgenommen habe. Da der Beschwerdeführer schon einmal im Jahr 2000 festgenommen worden sei, habe er Angst vor einer neuerlichen Inhaftierung gehabt, weshalb er nach Österreich zurückgekehrt sei. Im dritten Rechtsgang behauptet der Beschwerdeführer völlig andere Fluchtgründe, welche sich zudem noch auf den nunmehr festgestellten Herkunftsstaat Gambia beziehen.

Der Beschwerdeführer ist schon allein aufgrund der Verwendung von mehreren verschiedenen Identitäten in Kombination mit zwei unterschiedlichen Herkunftsländern persönlich gänzlich unglaubwürdig. Bereits der Vergleich hinsichtlich der fundamentalsten Personendaten des Antragstellers zeigt sehr deutlich, dass dieser während seines gesamten Verfahrens permanent seine wahre Identität bewusst zu verschleiern suchte, was zumindest als Indiz für die insgesamt bestehende Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu werten ist.

Die Verwendung verschiedener Alias-Identitäten wurde letztlich vom Beschwerdeführer auch zugestanden. Nichtsdestotrotz legt die Vorgehensweise - nämlich die Schilderung verschiedener Fluchtgeschichten, die sich auch auf zwei verschiedene Herkunftsländer beziehen und die Nennung unterschiedlicher Personalien - für sich allein betrachtet den Schluss nahe, dass der Genannte die nunmehr ins Treffen geführten Ereignisse nicht persönlich erlebt hat und in Wahrheit auch nicht mit dem in Gambia ermordeten XXXX verwandt ist, sondern lediglich versucht, durch die Wiedergabe einer seiner "neuen" Identität angepassten Bedrohungssituation seine Chancen auf einen positiven Verfahrensausgang zu steigern.Die Verwendung verschiedener Alias-Identitäten wurde letztlich vom Beschwerdeführer auch zugestanden. Nichtsdestotrotz legt die Vorgehensweise - nämlich die Schilderung verschiedener Fluchtgeschichten, die sich auch auf zwei verschiedene Herkunftsländer beziehen und die Nennung unterschiedlicher Personalien - für sich allein betrachtet den Schluss nahe, dass der Genannte die nunmehr ins Treffen geführten Ereignisse nicht persönlich erlebt hat und in Wahrheit auch nicht mit dem in Gambia ermordeten römisch 40 verwandt ist, sondern lediglich versucht, durch die Wiedergabe einer seiner "neuen" Identität angepassten Bedrohungssituation seine Chancen auf einen positiven Verfahrensausgang zu steigern.

Sofern der Genannte hiezu selbst angibt, zum Schutz seiner Person verschiedene Namen angegeben zu haben und letztlich jetzt erst gewillt zu sein, seine wahren Fluchtgründe preiszugeben, ist Folgendes zu sagen:

Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Asylwerber, der tatsächlich aus einem der in der GFK genannten Gründe seine Heimat verlassen hat, jede sich bietende Gelegenheit wahrnimmt, um seine wahren Erlebnisse zu schildern. Es ist unlogisch und nicht einleuchtend, warum jemand stichhaltige Fluchtgründe, die den Status eines Asylberechtigten sichern könnten, sowohl bei seiner ersten als auch zweiten Asylantragstellung verschweigt und sie erst bei seinem dritten Asylantrag vorbringt.

Im Rechtsmittelschriftsatz führt der Beschwerdeführer aus, der Asylgerichtshof möge einen ehemaligen Mitarbeiter des XXXX aus Gambia, der sich nunmehr in Österreich aufhalten würde und zu welchem der Anwalt des Beschwerdeführers bereits in Verbindung getreten sei, kontaktieren. Zudem könne der Asylgerichtshof jederzeit einen Zeugen wählen und über die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu XXXX befragen. Da der Asylgerichtshof von der völligen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgeht - sowohl bezüglich seines Fluchtvorbringens im nunmehr dritten Verfahren, als auch hinsichtlich des angegebenen Verwandtschaftsverhältnisses zu XXXX, sieht er keinen Bedarf an weiteren Erhebungen. Somit war auch letztlich dem Antrag, konkrete Erhebungen zu den familiären Verhältnissen des Antragstellers zu führen, nicht zu folgen. Zum anderen ist am Rande darauf hinzuweisen, dass es sich beim Asylverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt und gerade in solchen antragsbedürftigen Verfahren den Antragstellern höhere Mitwirkungsobliegenheiten zukommen. So ist gerade auch im Asylverfahren auf die Mitwirkung des Asylwerbers besonders Bedacht zu nehmen und traf der Gesetzgeber auch entsprechende rechtliche Anordnungen (vgl. § 15 AsylG).Im Rechtsmittelschriftsatz führt der Beschwerdeführer aus, der Asylgerichtshof möge einen ehemaligen Mitarbeiter des römisch 40 aus Gambia, der sich nunmehr in Österreich aufhalten würde und zu welchem der Anwalt des Beschwerdeführers bereits in Verbindung getreten sei, kontaktieren. Zudem könne der Asylgerichtshof jederzeit einen Zeugen wählen und über die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu römisch 40 befragen. Da der Asylgerichtshof von der völligen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgeht - sowohl bezüglich seines Fluchtvorbringens im nunmehr dritten Verfahren, als auch hinsichtlich des angegebenen Verwandtschaftsverhältnisses zu römisch 40 , sieht er keinen Bedarf an weiteren Erhebungen. Somit war auch letztlich dem Antrag, konkrete Erhebungen zu den familiären Verhältnissen des Antragstellers zu führen, nicht zu folgen. Zum anderen ist am Rande darauf hinzuweisen, dass es sich beim Asylverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt und gerade in solchen antragsbedürftigen Verfahren den Antragstellern höhere Mitwirkungsobliegenheiten zukommen. So ist gerade auch im Asylverfahren auf die Mitwirkung des Asylwerbers besonders Bedacht zu nehmen und traf der Gesetzgeber auch entsprechende rechtliche Anordnungen vergleiche Paragraph 15, AsylG).

Sofern der Beschwerdeführer angegeben hat, nach seiner Überstellung von Schweden nach Gambia vom nationalen Geheimdienst verhaftet, verhört und misshandelt worden zu sein, sodass man ihn sogar in ein Krankenhaus gebracht habe, ist den diesbezüglichen richtigen Ausführungen des Bundesasylamtes zu folgen. Demnach hat der Beschwerdeführer in Schweden nie um Asyl (sondern um eine Aufenthaltserlaubnis) angesucht (AS 85 bis 89) und ist somit bei seiner Überstellung nach Schweden auch nicht als Asylwerber in Erscheinung getreten. Den unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes kann auch entnommen werden, dass sich die gambischen Behörden nicht für Rückkehrer interessieren.

Soweit in der Stellungnahme vom 05.02.2013 sowie in der Beschwerde von plötzlichen Problemen mit dem Dolmetscher in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Rede ist und dazu ausführt wird, dass der Beschwerdeführer für weitere Einvernahmen einen Dolmetscher für die englische Sprache wünscht, ist dazu Folgendes anzumerken: Der Beschwerdeführer gab bei der Aufnahme seiner Generalien am 12.10.2012 als Muttersprache Mandingo und als weitere Sprachen Englisch, Französisch und Arabisch an und bestätigte seine Angaben mit seiner Unterschrift. Sowohl auf dem Protokoll seiner Erstbefragung vom 12.10.2012 als auch auf jenem seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 17.01.2013 bestätigte der Genannte ebenfalls mit seiner Unterschrift die einwandfreie Verständigung mit dem Dolmetscher. Weiters gab der Beschwerdeführer zu Beginn seiner zweiten Einvernahme dezidiert an, Mandinka zu verstehen und zu sprechen und den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen und mit diesem einwandfrei kommunizieren zu können (AS 119). Auch sonst ergeben sich aus dem Inhalt der Niederschrift keine Hinweise darauf, dass es bei der zweiten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zu relevanten Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre. Selbst nach Rückübersetzung der Niederschrift hat der Rechtsmittelwerber keinerlei Angaben darüber gemacht, dass er Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gehabt hätte, weshalb der erkennende Senat hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde von einer reinen Schutzbehauptung des Beschwerdeführers ausgeht.

Gemäß § 14 Abs.3 AVG ist eine Niederschrift vorzulegen oder vorzulesen, sofern nicht darauf verzichtet wird. Nur für den Fall, dass der Leiter der Amtshandlung von einer Vorlage bzw. vom Vorlesen absieht, kann eine Zustellung derselben bis spätestens zum Ende der Amtshandlung beantragt werden. In diesem Fall könnten sodann - innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung - schriftliche Einwendungen erhoben werden. Wie oben dargelegt, wurden dem Beschwerdeführer die Niederschrift jeweils unmittelbar nach deren Aufnahme rückübersetzt und zur Kenntnis gebracht und hat der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt dagegen keine Einwendungen erhoben. Daher bestand im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer kein Recht zur Erhebung von Einwendungen iSd § 14 AVGGemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG ist eine Niederschrift vorzulegen oder vorzulesen, sofern nicht darauf verzichtet wird. Nur für den Fall, dass der Leiter der Amtshandlung von einer Vorlage bzw. vom Vorlesen absieht, kann eine Zustellung derselben bis spätestens zum Ende der Amtshandlung beantragt werden. In diesem Fall könnten sodann - innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung - schriftliche Einwendungen erhoben werden. Wie oben dargelegt, wurden dem Beschwerdeführer die Niederschrift jeweils unmittelbar nach deren Aufnahme rückübersetzt und zur Kenntnis gebracht und hat der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt dagegen keine Einwendungen erhoben. Daher bestand im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer kein Recht zur Erhebung von Einwendungen iSd Paragraph 14, AVG

Nach § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandllung den vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis zulässig bleibt (Hengstschläger-Leeb, Komm. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2004, § 15 Rz. 2). Die Beweislast trifft aber denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift (des Protokolls) vorzubringen (VwGH 15.05.2000, 98/07/0027).Nach Paragraph 15, AVG liefert eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandllung den vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis zulässig bleibt (Hengstschläger-Leeb, Komm. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2004, Paragraph 15, Rz. 2). Die Beweislast trifft aber denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift (des Protokolls) vorzubringen (VwGH 15.05.2000, 98/07/0027).

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, im Verfahren darzulegen, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, verlassen hat. Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung liegen somit nicht vor. Daran vermögen auch die übermittelten Berichte nichts zu ändern. Der Asylgerichtshof hegt diesbezüglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der diesem Verfahren zugrunde liegenden Länderfeststellungen des Bundesasylamtes.

Bezüglich der angedeuteten Verletzung von Ermittlungspflichten ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ordnungsgemäß einvernommen wurde und dem angefochtenen Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde liegt.

II.2.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Der Antragsteller hat auch nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohenden Krankheit zu leiden. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr in eine iSd § 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde. Es kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Der Antragsteller hat auch nicht vorgebracht, an einer lebensbedrohenden Krankheit zu leiden. Vor diesem Hintergrund ist daher nicht ersichtlich, dass er im Falle einer Rückkehr in eine iSd Paragraph 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG lebensbedrohende Lage geraten würde. Es kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Der Asylwerber behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Asylwerber behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Der Beschwerdeführer ist ein nunmehr 38-jähriger, gesunder Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben und eine sich daraus ergebende Eigenversorgung durchaus zugemutet werden kann, selbst wenn es sich zu Beginn auch nur um Gelegenheitsarbeiten handeln sollte. Am Rande bemerkt, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, in Schweden eine Ausbildung zum Schweißer gemacht zu haben. Es ist nicht ersichtlich, warum er diesen Beruf nicht auch in Gambia ausüben könnte.

II.2.5. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852ff).

Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Faktor. Weitere Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. Hat der Fremde im Heimatstaat Verwandte und insbesondere aufgrund seiner dort genossenen Berufsausbildung die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, wird die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine regelmäßige Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Faktor. Weitere Aspekte zugunsten des Fremden können neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. Hat der Fremde im Heimatstaat Verwandte und insbesondere aufgrund seiner dort genossenen Berufsausbildung die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, wird die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein (siehe Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, S. 858f).

Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß § 53 Abs 1 FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).Laut Judikatur des VwGH ist bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen. Stützte sich der Fremde auf einen (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag, so darf die Behörde dem Fremden bei der Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 auch seine seinerzeitige illegale Einreise zum Vorwurf machen und insofern eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen annehmen (VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2008/21/0307).

Der Beschwerdeführer gibt an, familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Kind und (Ex-)Frau in Schweden als auch in Senegal zu haben. In Schweden würde seine Ex-Gattin mit dem 2004 geborenen Sohn leben; in Senegal lebe wiederum seine nach traditioneller Art geehelichte Frau, welche im Jänner 2013 ein Kind bekommen habe. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Art. 8 EMRK in Österreich vorliegt.Der Beschwerdeführer gibt an, familiäre Anknüpfungspunkte in Form von Kind und (Ex-)Frau in Schweden als auch in Senegal zu haben. In Schweden würde seine Ex-Gattin mit dem 2004 geborenen Sohn leben; in Senegal lebe wiederum seine nach traditioneller Art geehelichte Frau, welche im Jänner 2013 ein Kind bekommen habe. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei Verwandte hat, womit im Ergebnis kein schützenswertes Familienleben seiner Person iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vorliegt.

Im Hinblick auf das in Österreich entstandene Privatleben des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zwar schon zum dritten Mal in Österreich aufhält, jedoch sein Aufenthalt jedes Mal lediglich aufgrund einer unbegründeten Asylantragstellung, welche sich noch dazu auf bewusst falsche Angaben stützte, möglich war. Seit dem gegenständlichen dritten Asylantrag ist er nunmehr seit Oktober 2012 und somit nicht einmal ein Jahr in Österreich aufhältig und hat während dieses Aufenthaltes keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht.

Nach ständiger Rechtssprechung des EGMR (an welche sich die Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sohin definitiv als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung nicht als gerechtfertigt anzusehen ist.

Das Gewicht seines Aufenthaltes wird überdies dadurch gemindert, dass er in Schweden zu einer 9-jährigen Haftstrafe wegen schwerer Suchtmittelvergehen verurteilt wurde und ein schengenweites Aufenthaltsverbot erhalten hat. Durch sein Verhalten ist jedenfalls keine positive Zukunftsprognose indiziert.

Auch wenn er diese Suchtmittelvergehen nicht in Österreich begangen hat, ist aufgrund der schwere seiner Tat auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:

Gemäß dieser berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Gemäß dieser berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Im vorliegenden Fall erweist sich somit der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art.8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z. 2 lit. a. - i. AsylG 2005 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt.Im vorliegenden Fall erweist sich somit der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - i. AsylG 2005 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt.

II.2.6. Zu Spruchpunkt IVrömisch zwei.2.6. Zu Spruchpunkt römisch vier

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 38 Abs. 1 Z. 3, Z. 5 und Z. 6 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 5 und Ziffer 6, AsylG gestützt.

Der Beschwerdeführer hat nicht zuletzt in den drei von Österreich geführten Verfahren verschiedene von ihm angegebene Alias-Daten verwendet. Seinen wahren Herkunftsstaat Gambia hat er erst im nunmehrigen dritten Asylverfahren preisgegeben. Außerdem entsprach sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen. Zudem bestand gegen den Antragsteller bereits vor Stellung jenes gegenständlichen, dritten Asylantrages ein schengenweites Aufenthaltsverbot, weshalb die belangte Behörde insgesamt zu Recht die Ziffern 3, 5 und 6 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt hat.Der Beschwerdeführer hat nicht zuletzt in den drei von Österreich geführten Verfahren verschiedene von ihm angegebene Alias-Daten verwendet. Seinen wahren Herkunftsstaat Gambia hat er erst im nunmehrigen dritten Asylverfahren preisgegeben. Außerdem entsprach sein Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen. Zudem bestand gegen den Antragsteller bereits vor Stellung jenes gegenständlichen, dritten Asylantrages ein schengenweites Aufenthaltsverbot, weshalb die belangte Behörde insgesamt zu Recht die Ziffern 3, 5 und 6 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angewandt hat.

Aus den dargelegten Erwägungen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Beweise, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht, Niederschrift, non refoulement, Offensichtlichkeit, Staatsbürgerschaft, strafrechtliche Verfolgung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten