TE AsylGH Erkenntnis 2013/9/11 S1 437030-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S1 437.030-1/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2013, Zl. 13 07.119-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2013, Zl. 13 07.119-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

1. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach, ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 29.05.2013. Informationen aus dem EURODAC-System zufolge hatte er zuvor bereits am 09.04.2013 in Ungarn einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer war in Österreich bei einer Kontrolle in Wien fremdenpolizeilich betreten worden.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 31.05.2013 durch die Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und sieben Geschwister weiterhin in Pakistan aufhältig wären. In Pakistan wäre er als Schiit von Sunniten verfolgt worden. Er wolle in Österreich bleiben und arbeiten.

Pakistan hätte er im März oder April 2009 schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei verlassen. Von dort hätte er die türkisch-griechische Grenze mit einem Boot überquert. Nach seiner Ankunft in Griechenland hätte er zunächst keinen Kontakt mit griechischen Behörden gehabt. Danach habe er sich nach XXXX begeben, wo er die nächsten vier Jahre bei einem Freund unbehelligt gelebt hätte. Er wäre keiner Beschäftigung nachgegangen, da der besagte Freund ihn versorgt hätte. Er wäre lediglich einmal im Jahr 2011 polizeilich aufgegriffen und für drei Tage angehalten worden. Einen Asylantrag hätte er jedoch in Griechenland nicht gestellt. Er wäre zwar aufgefordert worden, das Land zu verlassen, dem wäre er jedoch nicht nachgekommen.Pakistan hätte er im März oder April 2009 schlepperunterstützt über den Iran in die Türkei verlassen. Von dort hätte er die türkisch-griechische Grenze mit einem Boot überquert. Nach seiner Ankunft in Griechenland hätte er zunächst keinen Kontakt mit griechischen Behörden gehabt. Danach habe er sich nach römisch 40 begeben, wo er die nächsten vier Jahre bei einem Freund unbehelligt gelebt hätte. Er wäre keiner Beschäftigung nachgegangen, da der besagte Freund ihn versorgt hätte. Er wäre lediglich einmal im Jahr 2011 polizeilich aufgegriffen und für drei Tage angehalten worden. Einen Asylantrag hätte er jedoch in Griechenland nicht gestellt. Er wäre zwar aufgefordert worden, das Land zu verlassen, dem wäre er jedoch nicht nachgekommen.

Schließlich hätte er Griechenland im Dezember 2012 verlassen, weil er dort keine Arbeit finden hätte können. Er wäre schlepperunterstützt über Mazedonien und Serbien in Ungarn im Februar 2013 eingereist, wo er aufgegriffen worden wäre und einen Asylantrag gestellt hätte. Er wäre in XXXX untergebracht worden. Sein Asylverfahren wäre nach einem Monat negativ beschieden worden, die Berufung dagegen ebenso. Unterlagen darüber führe er keine bei sich. Nach der endgültigen Entscheidung über seinen Asylantrag hätte er beschlossen, Ungarn zu verlassen. Er wäre über Budapest nach Wien gereist.Schließlich hätte er Griechenland im Dezember 2012 verlassen, weil er dort keine Arbeit finden hätte können. Er wäre schlepperunterstützt über Mazedonien und Serbien in Ungarn im Februar 2013 eingereist, wo er aufgegriffen worden wäre und einen Asylantrag gestellt hätte. Er wäre in römisch 40 untergebracht worden. Sein Asylverfahren wäre nach einem Monat negativ beschieden worden, die Berufung dagegen ebenso. Unterlagen darüber führe er keine bei sich. Nach der endgültigen Entscheidung über seinen Asylantrag hätte er beschlossen, Ungarn zu verlassen. Er wäre über Budapest nach Wien gereist.

Österreich beantragte in der Folge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Ungarn und gab in dem Formular auch die Umstände der Reisebewegungen des Beschwerdeführers, wie von ihm vorgebracht, an (As. 39 bis 47 BAA).Österreich beantragte in der Folge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Ungarn und gab in dem Formular auch die Umstände der Reisebewegungen des Beschwerdeführers, wie von ihm vorgebracht, an (As. 39 bis 47 BAA).

Mit Schreiben vom 10.06.2013 teilte die ungarische Behörde mit, dass sie die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit.c VO 343/2003 akzeptiere. Aus dem Zustimmungsschreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen anderen Vornamen benutzt und auch ein unterschiedliches Geburtsdatum angegeben hatte. Die ungarische Behörde erläuterte zudem, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 16.02.2013 einen Asylantrag gestellt hätte, der am 18.03.2013 abgewiesen worden wäre, wogegen er eine Berufung eingebracht hätte. Er sei sodann gegen Ende Mai untergetaucht. Das Berufungsverfahren sei weiterhin offen (As. 85 BAA).Mit Schreiben vom 10.06.2013 teilte die ungarische Behörde mit, dass sie die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, akzeptiere. Aus dem Zustimmungsschreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen anderen Vornamen benutzt und auch ein unterschiedliches Geburtsdatum angegeben hatte. Die ungarische Behörde erläuterte zudem, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 16.02.2013 einen Asylantrag gestellt hätte, der am 18.03.2013 abgewiesen worden wäre, wogegen er eine Berufung eingebracht hätte. Er sei sodann gegen Ende Mai untergetaucht. Das Berufungsverfahren sei weiterhin offen (As. 85 BAA).

Im Akt findet sich eine Meldung der Landespolizeidirektion XXXX, wonach der Beschwerdeführer am 29.06.2013 bei einem Vergehen nach § 27 Abs. 2 SMG auf frischer Tat betreten worden wäre - er hätte demnach im Zimmer eine Haschischzigarette geraucht (As. 103 BAA).Im Akt findet sich eine Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer am 29.06.2013 bei einem Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG auf frischer Tat betreten worden wäre - er hätte demnach im Zimmer eine Haschischzigarette geraucht (As. 103 BAA).

Am 11.07.2013 wurde der Beschwerdeführer durch das entscheidungsbefugte Organ der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes in Gegenwart eines Rechtsberaters zu seiner Unterstützung und eines Dolmetschers der Sprache Punjabi niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich einvernommen (As. 105 bis 109 BAA).

Der Beschwerdeführer erklärte eingangs, dass er bereits eine Rechtsberatung in Anspruch genommen habe und mit seinem Rechtsberater einverstanden wäre. Er befände sich nicht in medizinischer Behandlung. Er bestätigte, dass er keinerlei identitätsbezeugende Dokumente mit sich führe, beziehungsweise besitze. Er hätte in der EU keine Bezugspersonen.

Nach Hinweis auf die beabsichtigte Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn im Sinne der VO 343/2003 gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Ungarn zurück zu wollen.Nach Hinweis auf die beabsichtigte Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn im Sinne der VO 343 aus 2003, gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Ungarn zurück zu wollen.

Er wäre sicher drei bis vier Monate dort gewesen, dies wäre aber verlorene Zeit gewesen, weil man dort wegen "vieler Probleme" nicht leben könne. Dort gebe es verschiedene Gruppen - pakistanische, afghanische und kosovarische. Auf Vorhalt, dass er konkret ihn betreffende Gründe anführen solle, die seiner Ausweisung nach Ungarn entgegen stünden, meinte der Beschwerdeführer, in Ungarn nicht die richtigen "response" bekommen zu haben.

Man müsse sich dort einer Gruppe anschließen, sonst könne man kein normales Leben führen. Er habe sein Land verlassen, weil er seine Ruhe haben hätte wollen. In Ungarn sei dies jedoch nicht möglich. Vor zirka zwanzig Tagen habe er sogar erfahren, dass jemand im Lager getötet worden wäre. Raufereien und Streitigkeiten stünden dort auf der Tagesordnung.

Eine persönliche Betroffenheit (während seines Aufenthaltes in Ungarn) verneinte der Beschwerdeführer - denn er halte sich aus so etwas heraus. Ungarn hätte er schließlich verlassen, weil er es dort nicht mehr ausgehalten und Angst gehabt hätte. Hier in Österreich fühle er sich sicher. Er wolle hier bleiben.

Auf Vorhalt, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander als sichere Staaten für Asylwerber ansehen, dies es auch beinhalte, dass seine im Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Ungarn nicht verletzt würden, er im Falle einer Bedrohung die Möglichkeit habe, sich an die dortige Sicherheitsbehörde zu wenden, wiederholte der Beschwerdeführer, dorthin nicht zurück zu wollen. Er habe seine Gründe dafür bereits dargelegt. Er wolle hier bleiben.Auf Vorhalt, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander als sichere Staaten für Asylwerber ansehen, dies es auch beinhalte, dass seine im Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte in Ungarn nicht verletzt würden, er im Falle einer Bedrohung die Möglichkeit habe, sich an die dortige Sicherheitsbehörde zu wenden, wiederholte der Beschwerdeführer, dorthin nicht zurück zu wollen. Er habe seine Gründe dafür bereits dargelegt. Er wolle hier bleiben.

Auf weiteren Vorhalt, dass aus dem Schreiben der ungarischen Behörden hervor gehe, dass er dort unter einem anderen Vornamen (XXXX) bekannt wäre und ein anderes Geburtsdatum angegeben hätte, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte dort ursprünglich nicht um Asyl ansuchen wollen. Als er plötzlich von der Polizei festgenommen worden wäre, hätte er einen falschen Namen angegeben. Er habe in Österreich aber jetzt seinen richtigen Namen genannt.Auf weiteren Vorhalt, dass aus dem Schreiben der ungarischen Behörden hervor gehe, dass er dort unter einem anderen Vornamen (römisch 40 ) bekannt wäre und ein anderes Geburtsdatum angegeben hätte, erklärte der Beschwerdeführer, er hätte dort ursprünglich nicht um Asyl ansuchen wollen. Als er plötzlich von der Polizei festgenommen worden wäre, hätte er einen falschen Namen angegeben. Er habe in Österreich aber jetzt seinen richtigen Namen genannt.

Befragt, ob er in Ungarn zu seinem Asylantrag einvernommen worden wäre, führte der Beschwerdeführer an, dass er bei seinem ersten Interview seine Daten angegeben hätte sowie eine Einvernahme in Urdu gehabt hätte, bei welcher er zu seinen Fluchtgründen befragt worden wäre. Sein Asylantrag wäre jedoch abgewiesen worden, die dagegen erhobene Berufung ebenso. Auf Vorhalt, dass entsprechend den Angaben der ungarischen Behörden, sein Beschwerdeverfahren noch anhängig wäre, entgegnete der Beschwerdeführer, einen negativen Bescheid erhalten zu haben. Das Schreiben vom Gericht hätte er aber nicht mehr.

Der anwesende Rechtsberater gab ergänzend an, dass die Lage in Ungarn "prekär und menschenunwürdig" wäre und eine Gesetzesänderung seit 01.07.2013 erneut systematische Inhaftierung von "Dublinrückkehrern" vorsehe. Somit wäre der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung einer Inhaftierung ausgesetzt.

2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 14.07.2013,

Zl. 13 07.119-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.Zl. 13 07.119-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

In der Begründung wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei und er an keinen Krankheiten litte, die seiner Überstellung nach Ungarn im Weg stünden. Ungarn hätte sich im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt.In der Begründung wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht geklärt sei und er an keinen Krankheiten litte, die seiner Überstellung nach Ungarn im Weg stünden. Ungarn hätte sich im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt.

Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen. Daraus geht im Speziellen hervor, dass es im inhaltlichen Verfahren ein detailliertes Interview gebe, wobei die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtet sei. Der Zugang zu UNHCR und NGOs wäre gewährleistet. Gegen die Entscheidung der ungarischen Asylbehörde sei Beschwerde vor dem Gericht möglich. Das Non-Refoulementgebot werde geachtet.

Seit 01.01.2013 werde Haft (gegenüber früher) nur noch eingeschränkt verhängt. Zitiert wird auch eine Note von UNHCR von Dezember 2012, in welcher auf Verbesserungen der Haftbedingungen und Rückgang der Inhaftierungen hingewiesen wird. Auf Vorwürfe und Urteile des EGMR, in welchen die Haftbedigungen kritisiert worden seien, wäre reagiert worden.

Im Zusammenhang mit Dublin-II-Rückkehrern wurde ausgeführt, dass die ungarische Asylgesetzgebung jedem Dublin-Rückkehr die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylgesuches unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben worden sei, oder nicht, garantiere. Ein Folgeantrag sei nur unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgt wäre und keine neuen Elemente enthalten seien, beziehungsweise keine Sachlagenänderung eingetreten wäre. Die diesbezügliche Praxis sei ab Mitte Juni 2012 verbessert worden.

Es gäbe auch keine Zurückschiebungen nach Serbien anstatt eines ordentlichen Asylverfahrens mehr. Die letzteren Informationen wurden auch wieder von UNHCR im Dezember 2012 bestätigt.

Beruhend auf einer weiteren Information von UNHCR vom 12.04.2013 wurde ferner festgehalten, dass sich die ungarische Regierung nunmehr entschlossen habe, das Asylrecht erneut anzupassen.

Ab dem 01.07.2013 sei eine neue Regelung der Inhaftierung von Asylwerbern in bestimmten Fallkonstellationen vorgesehen. Diese Konstellationen seien ungeklärte Identität und Nationalität, das "sich Verstecken", die begründete Annahme, dass ein Asylwerber das Asylverfahren verzögere oder sich diesem entziehe, die Notwendigkeit der Haft zum Schutz der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die Antragstellung am Flughafen und die Behinderung des Dublin-Verfahrens wegen Nichterscheinung bei Ladungen. Die Haft werde zuerst für 72 Stunden verhängt, binnen der ersten 24 Stunden könne die ungarische Asylbehörde die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht könne die Haft um maximal 60 Tage verlängern. Dies könne bis zu zweimal geschehen, bei einer maximalen Haftdauer von 6 Monaten. Über die Verlängerung der Haft entscheide ein Gericht. Bei der ersten Verlängerung der Haft habe eine persönliche Anhörung zwingend zu erfolgen. Eine Anhörung könne auch auf Antrag des Betroffenen erfolgen, entweder bei einer Beschwerde, oder bei weiteren Verlängerungen der Haft. Gegen die Entscheidungen des Gerichtes gäbe es keine weiteren Rechtsmittel.

Weitere Ergänzungen, beziehungsweise neue Regelungen zum Asylgesetz, die mit 1.Jänner 2014 in Kraft treten sollten, beträfen die Beschwerde gegen Zurückweisung des Asylantrages, die Einführung eines Integrationsvertrages und die Ausweitung des Anspruches auf Unterstützung.

Ausgeführt wurde im angefochtenen Bescheid ferner, beruhend auf einer Information des ungarischen Innenministeriums vom 27.06.2013, dass der Hauptgrund der Anordnung dieser so genannten "asylum detention" die "Verfügbarkeit" von Asylwerbern während des Verfahrens zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus sei. Es handle sich hier nicht um ein "automatisches System" und sei diese Form der Anhaltung auch unabhängig davon, ob der Asylwerber Personaldokumente habe oder nicht.

Es gebe jedenfalls eine individuelle Abwägung. Es werde auch ein eigenes "Asylum Detention Reception Center" für solchermaßen Inhaftierte eingerichtet werden. Dieses Zentrum sei zwar bewacht, die Asylwerber könnten sich aber innerhalb des Geländes frei bewegen. Zur Asylhaft gebe es auch Alternativen im Form einer Bürgschaft, beziehungsweise eine Kaution (zu alldem vgl. Bescheidseiten 13 und 14).Es gebe jedenfalls eine individuelle Abwägung. Es werde auch ein eigenes "Asylum Detention Reception Center" für solchermaßen Inhaftierte eingerichtet werden. Dieses Zentrum sei zwar bewacht, die Asylwerber könnten sich aber innerhalb des Geländes frei bewegen. Zur Asylhaft gebe es auch Alternativen im Form einer Bürgschaft, beziehungsweise eine Kaution (zu alldem vergleiche Bescheidseiten 13 und 14).

Unter der Überschrift "Versorgung von Asylwerbern" finden sich auch Informationen über das offene Zentrum Debrecen; dort seien primär Erstantragsteller untergebracht; auf einen deutschen Liaisonsbeamten habe die Einrichtung 2012 einen "guten Eindruck" gemacht. Daneben wurden Feststellungen zu anderen Unterkünften getroffen, sowie zur medizinischen Versorgung, aus denen sich im Wesentlichen eine zufriedenstellende Situation ergibt.

Zur Begründung des "Dublin-Sachverhaltes" wurde dargelegt, dass die Asylantragstellung in Ungarn unbestritten sei. Diese gründe sich jedenfalls auf Art. 13 der VO 343/2003. Der Beschwerdeführer habe seit der Antragstellung das Gebiet der EU nicht verlassen und wäre es daher auch zu keinem zwischenzeitigem Erlöschen der ungarischen Zuständigkeit gekommen.Zur Begründung des "Dublin-Sachverhaltes" wurde dargelegt, dass die Asylantragstellung in Ungarn unbestritten sei. Diese gründe sich jedenfalls auf Artikel 13, der VO 343 aus 2003,. Der Beschwerdeführer habe seit der Antragstellung das Gebiet der EU nicht verlassen und wäre es daher auch zu keinem zwischenzeitigem Erlöschen der ungarischen Zuständigkeit gekommen.

Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe nicht.

Sofern der Beschwerdeführer Kritik an der Situation in Ungarn getroffen habe, wäre diese nicht geeignet gewesen, eine konkret ihm persönlich drohende Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung darzutun. Im Ergebnis sei daher der Antrag auf internationalen Schutz zwingend wegen der Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zurückzuweisen.Sofern der Beschwerdeführer Kritik an der Situation in Ungarn getroffen habe, wäre diese nicht geeignet gewesen, eine konkret ihm persönlich drohende Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Fall einer Überstellung darzutun. Im Ergebnis sei daher der Antrag auf internationalen Schutz zwingend wegen der Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

Mit der am 25.07.2013 nachweislich zugestellten negativen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG übermittelt, vermittels welcher ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zugewiesen wurde.Mit der am 25.07.2013 nachweislich zugestellten negativen Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG übermittelt, vermittels welcher ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zugewiesen wurde.

3. Dagegen wurde durch die Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin werden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Erstmals wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Ungarn verlassen hätte, da ihm unter anderem eine Abschiebung nach Serbien gedroht hätte. Die Begründung des Bundesasylamtes, dass die Unterbringungssituation von Asylwerbern in Ungarn akzeptabel wäre, stütze sich ausschließlich auf staatliche ungarische Quellen, die ein Interesse daran hätten, den Eindruck zu erwecken, die Lage sei besser als sie tatsächlich wäre.

Auch hätte der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des Bundesasylamte detaillierte und konkrete Angaben zur Lage in Ungarn getätigt.

Daraus wären zwar allenfalls keine systemischen Mängel im ungarischen Asylwesen erkennbar, nichtsdestotrotz stelle die Überstellung des Beschwerdeführers konkret eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK dar.Daraus wären zwar allenfalls keine systemischen Mängel im ungarischen Asylwesen erkennbar, nichtsdestotrotz stelle die Überstellung des Beschwerdeführers konkret eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK dar.

So gehe aus einer aktuellen Anfragebeantwortung des Bundesasylamtes (gemeint wohl: des XXXX) vom 25.04.2013 in einem "gleichgelagerten" Fall hervor, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Überstellung Inhaftierung zu befürchten hätte sowie ausdrücklich die Möglichkeit einer direkten Kettenabschiebung nach Serbien oder Pakistan bestehe. Aus der Anfragebeantwortung wurde wie folgt zitiert: "Da es jedoch eine legal bindende Entscheidung gebe, könne das fremdenpolizeiliche Verfahren bereits eingeleitet werden. Eine Rücküberstellung nach Serbien bzw. die Abschiebung nach Pakistan sind somit theoretisch möglich, müssen jedoch sowohl geprüft werden, als auch tatsächlich effektuiert. (...) Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass der Antragsteller sowohl nach Serbien als auch nach Pakistan ausgewiesen bzw. abgeschoben werden kann. Wenn die serbischen Behörden einer Rückübernahme zustimmen, kann der Antragsteller bis zur Rückkehr nach Serbien zu einem Monat inhaftiert werden."So gehe aus einer aktuellen Anfragebeantwortung des Bundesasylamtes (gemeint wohl: des römisch 40 ) vom 25.04.2013 in einem "gleichgelagerten" Fall hervor, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Überstellung Inhaftierung zu befürchten hätte sowie ausdrücklich die Möglichkeit einer direkten Kettenabschiebung nach Serbien oder Pakistan bestehe. Aus der Anfragebeantwortung wurde wie folgt zitiert: "Da es jedoch eine legal bindende Entscheidung gebe, könne das fremdenpolizeiliche Verfahren bereits eingeleitet werden. Eine Rücküberstellung nach Serbien bzw. die Abschiebung nach Pakistan sind somit theoretisch möglich, müssen jedoch sowohl geprüft werden, als auch tatsächlich effektuiert. (...) Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass der Antragsteller sowohl nach Serbien als auch nach Pakistan ausgewiesen bzw. abgeschoben werden kann. Wenn die serbischen Behörden einer Rückübernahme zustimmen, kann der Antragsteller bis zur Rückkehr nach Serbien zu einem Monat inhaftiert werden."

Des Weiteren wird in der Beschwerde gerügt, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Reiseweges völlig ignoriert und zu Unrecht eine Zuständigkeit von Ungarn angenommen hätte. Aufgrund des Reisewegs des Beschwerdeführers wäre Griechenland zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und nicht Ungarn. Die von Ungarn erteilte Zuständigkeit wäre somit "irrelevant".

Aufgrund der dargelegten Tatsachen und des mangelhaften Verfahrens vor der belangten Behörde wäre vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen.

4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 08.08.2013. Nach Rückfrage bei der LPD XXXX ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 09.09.2013 nach Ungarn überstellt wurde.4. Die hiergerichtliche Beschwerdevorlage erfolgte am 08.08.2013. Nach Rückfrage bei der LPD römisch 40 ergab sich, dass der Beschwerdeführer am 09.09.2013 nach Ungarn überstellt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Dem Bundesasylamt ist darin beizupflichten, dass an der Zuständigkeit Ungarns infolge der dortigen Asylantragstellung keine Zweifel bestehen und Sachverhalte wie vorliegende von denjenigen zu unterscheiden sind, welche der Asylgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 23.08.2012 zu Zl. S7 422.194-2/2012/19E zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (siehe aber nunmehr den Schlussantrag des Generalanwaltes Cruz Villalón vom 11.07.2013 in diesem Verfahren, nach dem selbst eine objektiv falsch angenommene Zuständigkeit [hier: Ungarns] zumeist nicht erfolgreich bekämpfbar wäre).

2.2. Gegenständlich ist zusätzlich folgendes näher zu erwägen gewesen: Ungarn war in Fällen wie dem vorliegenden, in dem unbestritten ein Schutzbegehren in Ungarn gestellt wurde, auch verpflichtet, ein solches inhaltlich zu prüfen, egal ob zuvor eine Zuständigkeit Griechenlands im Sinne des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 (wegen der ursprünglichen illegalen Einreise aus der Türkei) oder im Sinne des Art. 10 Abs 2 VO 343/2003 (wegen des längeren irregulären Aufenthaltes dort) begründet worden war, respektive ob eine solche zwischenzeitig aus anderen Gründen untergegangen wäre.2.2. Gegenständlich ist zusätzlich folgendes näher zu erwägen gewesen: Ungarn war in Fällen wie dem vorliegenden, in dem unbestritten ein Schutzbegehren in Ungarn gestellt wurde, auch verpflichtet, ein solches inhaltlich zu prüfen, egal ob zuvor eine Zuständigkeit Griechenlands im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, (wegen der ursprünglichen illegalen Einreise aus der Türkei) oder im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, VO 343 aus 2003, (wegen des längeren irregulären Aufenthaltes dort) begründet worden war, respektive ob eine solche zwischenzeitig aus anderen Gründen untergegangen wäre.

Aufgrund des Umstandes, dass Überstellungen nach Griechenland nicht stattfinden dürfen, war Ungarn in einer Situation wie der vorliegenden zwingend gehalten, von seinem Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 Gebrauch zu machen; zwingend insbesondere deshalb, da zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Ungarn sich keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates ergeben hatten (siehe EuGH, 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, im Speziellen Randnummer 96).Aufgrund des Umstandes, dass Überstellungen nach Griechenland nicht stattfinden dürfen, war Ungarn in einer Situation wie der vorliegenden zwingend gehalten, von seinem Selbsteintrittsrecht im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, Gebrauch zu machen; zwingend insbesondere deshalb, da zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Ungarn sich keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates ergeben hatten (siehe EuGH, 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, im Speziellen Randnummer 96).

Die Zuständigkeit ist zuletzt jedenfalls auch nicht gemäß Art. 16 Abs. 3 VO 343/2003 untergegangen, da ja die Weiterreise direkt von Ungarn nach Österreich, sohin ohne Verlassen der EU, erfolgt ist.Die Zuständigkeit ist zuletzt jedenfalls auch nicht gemäß Artikel 16, Absatz 3, VO 343 aus 2003, untergegangen, da ja die Weiterreise direkt von Ungarn nach Österreich, sohin ohne Verlassen der EU, erfolgt ist.

3. Den weiteren Erwägungen vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof zum heutigen Datum auch in Kenntnis aller in das gegenständliche Verfahren eingeführten Beweismittel (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder die Grundrechtecharta/Unionsrecht verletzen (so auch EGMR 06.06.2013, Rs 2293/12, Mohammed, vgl auch die Beschwerdeablehnung des VfGH in einem vergleichbaren Fall zu Ungarn 26.06.2013, U 174-2013-13 und aus der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2013, 4 L 169/12, 5 A 180/12 MD sowie VGH Baden-Württemberg 06.08.2013, 12S 675/13).3. Den weiteren Erwägungen vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof zum heutigen Datum auch in Kenntnis aller in das gegenständliche Verfahren eingeführten Beweismittel (weiterhin) nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Ungarn allgemein die EMRK oder die Grundrechtecharta/Unionsrecht verletzen (so auch EGMR 06.06.2013, Rs 2293/12, Mohammed, vergleiche auch die Beschwerdeablehnung des VfGH in einem vergleichbaren Fall zu Ungarn 26.06.2013, U 174-2013-13 und aus der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.06.2013, 4 L 169/12, 5 A 180/12 MD sowie VGH Baden-Württemberg 06.08.2013, 12S 675/13).

3.1. Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wird deutlich, dass das ungarische Asylwesen starker Kritik ausgesetzt war, dass aber nichtsdestotrotz ein Vergleich mit den systemischen Mängeln, wie sie in Griechenland bestanden haben und bestehen, nicht gerechtfertigt ist. Zwischenzeitig (mit Jahresbeginn 2013) sind Gesetzesänderungen in Ungarn eingetreten, die nach bisherigem Kenntnisstand zu einer Verbesserung der Situation beigetragen haben. Dass weitere Änderungen mit Mitte Juli 2013, beziehungsweise für Anfang 2014 dies wieder entscheidend relativieren würden, ist nicht ersichtlich (dazu siehe sogleich näher unten 3.2.2.).

In diesem Zusammenhang hat UNHCR ein mit "Note on Dublin Transfers to Hungary of People who transited through Serbia - Update" übertiteltes Dokument von UNHCR im Dezember 2012 verfasst, das bereits durch das Bundesasylamt in das Verfahren eingeführt wurde. Darin wird ausgeführt, dass UNHCR bisher Bedenken bezüglich der Behandlung von Asylanträgen der meisten Dublin-II-Rückkehrer (als Folgeantragsteller ohne garantierten Schutz vor Zurückweisung in Drittstaaten vor einer inhaltlichen Prüfung der Asylanträge) geäußert hätte.

UNHCR hätte nun aber positive Entwicklungen festgestellt.

Im November 2012 hätte das ungarische Parlament ein umfassendes Paket von rechtlichen Änderungen angenommen. UNHCR begrüße diese Initiativen.

UNHCR beobachte, dass Ungarn nicht länger die inhaltliche Überprüfung eines Asylantrages verneine, wenn die Asylbewerber vor ihrer Ankunft in Ungarn über Serbien oder die Ukraine gereist seien. Solche Asylbewerber würden nicht länger nach Serbien oder in die Ukraine zurückgestellt. Zusätzlich hätte der Zugang zum Asylverfahren für jene Asylbewerber, die nach dem Dublin-II-System nach Ungarn zurückkämen, Verbesserungen erfahren, wenn die entsprechenden Asylverfahren noch keine endgültige inhaltliche Entscheidung erfahren hätten.

Solche Asylwerber hätten Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Anträge nach ihrer Rückkehr, wenn sie einen formalen Antrag stellten, die Überprüfung des früheren Asylantrages wiederaufzunehmen. Sie würden dann nicht inhaftiert werden und könnten den Ausgang ihrer Verfahren in Ungarn abwarten.

Im Übrigen wären Verbesserungen bezüglich der Inhaftierung von Asylwerbern zu konstatieren. Die Zahl von Inhaftierungen sei stark zurückgegangen. Asylwerber, die sofort nach ihrer Ankunft um Asyl ansuchten, würden nicht länger inhaftiert.

Das Monitoring der Haftbedingungen sei besser geworden. Nichtsdestotrotz bleibe eine umfassende und strukturierte Überprüfung notwendig, um grundsätzliche Verbesserungen der strengen Haftbedingungen zu erzielen. UNHCR und seine Partner würden die entsprechenden Entwicklungen genau beobachten.

3.2.1. Insoweit - unbeschadet des Neuerungsverbots - erstmals in der Beschwerde auf eine verwaltungsbehördliche Anfragebeantwortung vom 25.04.2013 in einem "gleichgelagerten Fall" verwiesen wird, worin aufgrund "einer legal bindenden Entscheidung" von der Möglichkeit einer direkten Kettenabschiebung nach Serbien oder Pakistan berichtet worden sei, ist im Fall des Beschwerdeführers hervorzuheben, dass sein Asylverfahren in Ungarn jedenfalls noch offen ist (siehe dazu die ausdrückliche Auskunft der ungarischen Behörden im Zustimmungsschreiben vom 10.06.2013, die der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln durch eine bloße Behauptung nicht zu widerlegen vermochte). Obwohl das in der Beschwerde angesprochene "gleichgelagerte" Verfahren, zu dem die Anfragebeantwortung vom 25.04.2013 ergangen ist, nicht näher umschrieben wurde, ist im Übrigen (aus Kenntnis der Aktenlage der zuständigen Gerichtsabteilung) davon auszugehen, dass es sich um die mit hiergerichtlich behebendem Erkenntnis vom 09.08.2013 zu GZ: S1 431.426-2/2013/2E zuletzt erledigte Beschwerdesache handeln dürfte, die aber einen Folgeantragsteller mit bereits in Ungarn negativ abgeschlossenem Verfahren betraf, weshalb dort auch die Frage einer möglichen Rückschiebung nach Serbien nach abgeschlossenem Asylverfahren zu berücksichtigen war. Sofern aber, wie vorliegend, das Asylverfahren noch offen ist, sind keine Erwägungen über die Konsequenzen aller möglichen Verfahrensausgänge zu treffen; relevant ist, dass die diesbezüglich zur Zeit eindeutig erscheinende Erkenntnislage es ausschließt, dass statt eines inhaltlichen Asylverfahrens sofort eine Zurückschiebung nach Serbien als sicheren Drittstaat (auch zur dortigen Führung des Asylverfahrens) oder eine Abschiebung in den Herkunftsstaat ohne Antragsprüfung erfolgt.

Diesbezüglich ist es auch unter Miteinbeziehung der in der Verfahrenserzählung referierten Informationen zu den letzten Gesetzesänderungen zuletzt zu keinen entscheidungsrelevanten Änderungen gekommen.

3.2.2. In Zusammenhang mit einer möglichen Inhaftierung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Asylbewerber nach einer Dublin-Rücküberstellung in Haft genommen werden könnte, nicht allein ausreicht, eine Überstellung nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären (vgl VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Angesichts der Ausführungen in der erwähnten Meinungsäußerung von UNHCR aus Dezember 2012 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die ungarischen Behörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates keine Konsequenzen aus verschiedenen Verurteilungen durch den EGMR im Jahre 2012 wegen schlechter Haftbedingungen bei Drittstaatsangehörigen gezogen hätten. Im Gegenteil zeigen die in den Feststellungen referierten Informationen der ungarischen Behörde (OIN) von Ende Juni 2013, dass ein eigenes Haftzentrum für die "Asylum Detention" konzipiert ist, mit gegenüber normalen Inhaftierungen erleichterten Verhältnissen.3.2.2. In Zusammenhang mit einer möglichen Inhaftierung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Umstand, dass ein Asylbewerber nach einer Dublin-Rücküberstellung in Haft genommen werden könnte, nicht allein ausreicht, eine Überstellung nach der Dublin-II-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Angesichts der Ausführungen in der erwähnten Meinungsäußerung von UNHCR aus Dezember 2012 kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die ungarischen Behörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates keine Konsequenzen aus verschiedenen Verurteilungen durch den EGMR im Jahre 2012 wegen schlechter Haftbedingungen bei Drittstaatsangehörigen gezogen hätten. Im Gegenteil zeigen die in den Feststellungen referierten Informationen der ungarischen Behörde (OIN) von Ende Juni 2013, dass ein eigenes Haftzentrum für die "Asylum Detention" konzipiert ist, mit gegenüber normalen Inhaftierungen erleichterten Verhältnissen.

Was nun die Kritik betrifft, dass nunmehr wieder verstärkt Inhaftierungen durchgeführt werden könnten, so ist klar festzuhalten, dass es sich hierbei um Befürchtungen, beziehungsweise (unbelegte) Annahmen handelt. Auch die Anwendung von Gesetzen, die den Entzug der persönlichen Freiheit zum Inhalt haben, stand und steht in Ungarn weiterhin unter Kontrolle der ungarischen Gerichte und letztlich auch unter Kontrolle des EGMR. Hier (ohne tatsächliche Belege des Gegenteils) von vornherein anzunehmen, dass Ungarn systematisch entsprechende gesetzliche Bestimmungen entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen anwenden würde, verbietet sich angesichts der Mitgliedschaft Ungarns bei der EU, beziehungsweise angesichts des Fehlens eines Verfahrens nach § 39 Abs. 2 AsylG. Auch die im Bescheid zitierten Äußerungen von UNHCR aus April 2013, beziehungsweise die Stellungnahme der ungarischen Behörde aus Juni 2013 widersprechen dieser Sichtweise des Asylgerichtshofes nicht, ist doch in letzterer ausdrücklich davon die Rede, dass kein "automatisches" System von Inhaftierungen beabsichtigt ist und Einzelfallprüfungen vorgenommen werden. Sofern die Beschwerde den Äußerungen von Behördenvertretern eines EU-Mitgliedstaates generell Parteilichkeit (ähnlich wie bei Behörden eines potentiellen Verfolgerstaates) zu unterstellen scheint, geht das in dieser Form zu weit, als die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerde für den Entscheidungszeitpunkt ihrerseits spekulativ bleiben.Was nun die Kritik betrifft, dass nunmehr wieder verstärkt Inhaftierungen durchgeführt werden könnten, so ist klar festzuhalten, dass es sich hierbei um Befürchtungen, beziehungsweise (unbelegte) Annahmen handelt. Auch die Anwendung von Gesetzen, die den Entzug der persönlichen Freiheit zum Inhalt haben, stand und steht in Ungarn weiterhin unter Kontrolle der ungarischen Gerichte und letztlich auch unter Kontrolle des EGMR. Hier (ohne tatsächliche Belege des Gegenteils) von vornherein anzunehmen, dass Ungarn systematisch entsprechende gesetzliche Bestimmungen entgegen seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen anwenden würde, verbietet sich angesichts der Mitgliedschaft Ungarns bei der EU, beziehungsweise angesichts des Fehlens eines Verfahrens nach Paragraph 39, Absatz 2, AsylG. Auch die im Bescheid zitierten Äußerungen von UNHCR aus April 2013, beziehungsweise die Stellungnahme der ungarischen Behörde aus Juni 2013 widersprechen dieser Sichtweise des Asylgerichtshofes nicht, ist doch in letzterer ausdrücklich davon die Rede, dass kein "automatisches" System von Inhaftierungen beabsichtigt ist und Einzelfallprüfungen vorgenommen werden. Sofern die Beschwerde den Äußerungen von Behördenvertretern eines EU-Mitgliedstaates generell Parteilichkeit (ähnlich wie bei Behörden eines potentiellen Verfolgerstaates) zu unterstellen scheint, geht das in dieser Form zu weit, als die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerde für den Entscheidungszeitpunkt ihrerseits spekulativ bleiben.

Somit kann also gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, willkürlich inhaftiert zu werden. Dabei wird nicht allgemein in Abrede gestellt, dass sich im Falle einer Inhaftierung Schwierigkeiten bei der Führung ordnungsgemäßer Asylverfahren ergeben könnten und dass auch die Frage der hinreichenden Rechtsmittelfrist hier von besonderer Relevanz ist. Auch eine nur 8-tägige Rechtsmittelfrist (unabhängig von der Frage des Inkrafttretens dieses Teils der Novelle) kann aber (noch) nicht per se als unzulässige rechtliche Sonderposition angesehen werden. Dass Hilfsorganisationen auch in geschlossenen Zentren für Asylbewerber Hilfestellungen bei einer Beschwerde geben können, ist nach der vorliegenden Erkenntnislage anzunehmen.

Allgemein liegen keine Informationen dahingehend vor, dass in Ungarn keine positiven Asylentscheidungen ergingen und dass daraus unzulässige rechtliche Sonderpositionen im ungarischen Verfahren abzuleiten wären. Trotz aller Kritik am ungarischen Asylsystem hat UNHCR immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass eine Zusammenarbeit mit ungarischen Behörden besteht und jedenfalls auch nicht dargelegt, dass das inhaltliche Asylverfahren in Ungarn bloß ein Scheinverfahren wäre, wie dies in anderen, Ungarn betreffenden, hiergerichtlichen Beschwerdeverfahren in den Raum gestellt wurde. So zeigen etwa die allgemein zugänglichen Zahlen von Eurostat, dass im ersten Quartal 2012 in Ungarn 330 Entscheidungen über Asylanträge getroffen worden sind, wobei davon 90 positive waren. Diese Zahl zeigt sohin keine auffälligen Abweichungen zu vergleichbaren Verfahrenszahlen anderer Staaten in der EU auf.

3.2.3. Dem Bundesasylamt ist in diesem Zusammenhang ferner dahingehend Recht zu geben, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über Auseinandersetzungen zwischen Asylbewerbern in Ungarn nicht geeignet sind, eine entsprechende, Art. 3 EMRK tangierende, persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr darzutun. Der Beschwerdeführer hat ja auch selbst angegeben, an den geschilderten Vorfällen nicht beteiligt gewesen zu sein. Dass im Zusammenhang mit der Aufnahme von Asylbewerbern in Ungarn systematisch und straflos Übergriffe Dritter erfolgen könnten, ist aus der Quellenlage nicht ableitbar. Angesichts des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Debrecen kann eine individuelle Schutzverweigerung der Behörden nicht belegt werden (unabhängig vom faktischen Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers).3.2.3. Dem Bundesasylamt ist in diesem Zusammenhang ferner dahingehend Recht zu geben, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über Auseinandersetzungen zwischen Asylbewerbern in Ungarn nicht geeignet sind, eine entsprechende, Artikel 3, EMRK tangierende, persönliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr darzutun. Der Beschwerdeführer hat ja auch selbst angegeben, an den geschilderten Vorfällen nicht beteiligt gewesen zu sein. Dass im Zusammenhang mit der Aufnahme von Asylbewerbern in Ungarn systematisch und straflos Übergriffe Dritter erfolgen könnten, ist aus der Quellenlage nicht ableitbar. Angesichts des kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Debrecen kann eine individuelle Schutzverweigerung der Behörden nicht belegt werden (unabhängig vom faktischen Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers).

Im Übrigen deutet die Verwendung unterschiedlicher Identitäten in Ungarn und in Österreich, auf mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu treffen, was auch bei der Würdigung seiner Kritik an der schlechten Lage in Ungarn (und seiner Aussage, sein Verfahren wäre dort bereits negativ abgeschlossen) zu berücksichtigen war.

Eine systematisch-Art. 3 EMRK widrige Behandlung oder eine solche im Einzelfall vermögen die vagen und wie dargestellt auch wenig glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers somit jedenfalls nicht zu belegen, sodass dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Ermittlungspflichten vorzuwerfen ist.Eine systematisch-"Art". 3 EMRK widrige Behandlung oder eine solche im Einzelfall vermögen die vagen und wie dargestellt auch wenig glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers somit jedenfalls nicht zu belegen, sodass dem Bundesasylamt in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Ermittlungspflichten vorzuwerfen ist.

3.2.4. Es haben sich schließlich keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn die notwendige Versorgung nicht gewährt würde. Wesentlich erscheint hierbei insbesondere, dass nach den vorliegenden verwaltungsbehördlichen Feststellungen NGOs in verschiedenen Unterbringungsstätten für Asylwerber in Ungarn aktiv sind, sohin man sich also an diese bei allfälligen Problemen wenden könnte. Der Beschwerdeführer hat ferner auch den verwaltungsbehördlichen Feststellungen nichts Konkretes entgegen gesetzt, wonach die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Akut behandlungsbedürftige Erkrankungen sind für den Entscheidungszeitpunkt nicht ersichtlich.

Sohin ergibt sich zusammengefasst kein Anlass, aufgrund drohender Verletzung des Art. 3 EMRK das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben.Sohin ergibt sich zusammengefasst kein Anlass, aufgrund drohender Verletzung des Artikel 3, EMRK das Selbsteintrittsrecht Österreichs auszuüben.

3.3. Es verbleibt die Frage, ob durch die Effektuierung der vorliegenden Unzuständigkeitsentscheidung in Österreich eine unzulässige Verletzung des Art. 8 EMRK/Art. 15 Abs 2 VO 343/2003 droht und daher aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht im Sinne des Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 Gebrauch zu machen wäre.3.3. Es verbleibt die Frage, ob durch die Effektuierung der vorliegenden Unzuständigkeitsentscheidung in Österreich eine unzulässige Verletzung des Artikel 8, EMRK/"Art". 15 Absatz 2, VO 343 aus 2003, droht und daher aus diesem Grund vom Selbsteintrittsrecht im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, Gebrauch zu machen wäre.

Familiäre Bezüge zu Österreich wurden ausdrücklich nicht vorgebracht. Auch aus einer etwaig besonders langen Aufenthaltsdauer in Österreich kann der Beschwerdeführer kein schützenswertes Privatleben gewinnen.

3.4. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.3.4. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

4. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner unzulässigen Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.4. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner unzulässigen Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind schließlich keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe.

Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

5. Von der Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung konnte im Sinne des § 41 Abs. 4 AsylG Abstand genommen werden.5. Von der Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung konnte im Sinne des Paragraph 41, Absatz 4, AsylG Abstand genommen werden.

Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

5.1. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen - nicht gerechtfertigt gewesenen - Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Haft, Identität, Kettenabschiebung, real risk, Versorgungslage, Zugang zum Asylverfahren

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten